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Das große ABC für`s erste SchuljahrBEIHILFEAls Beamter bist Du von der Pflicht zur gesetzlichenKrankenversicherung befreit. Wenn krankheitsbedingteAufwendungen entstehen, erhältst Du einen Zuschussdes Dienstherrn: die so genannte Beihilfe. Die gesetzlicheGrundlage ist in der Beihilfeverordnung (BVO) NRW verankert.Die Höhe der Beihilfe und damit der Be mes -sungssatz nach § 12 Abs. 1 BVO ist personenbezogen:Beilhilfeberechtigte ohne oder mit einem Kind 50%nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattenoder eingetragene Lebenspartner 70%berücksichtigungsfähige Kinder sowiebeihilfeberechtigte Waisen 80%Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern(Bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dieserBemessungssatz nur für einen von Dirzu bestimmenden Berechtigten.) 70%Wichtige NeuerungenDurch die Neuregelung der Beihilfeverordnung ist dieVorschrift des § 15 BVO hinzugekommen. Diese Vor -schrift begrenzt die finanziellen Belastungen der Bei -hilfe berechtigten. Danach dürfen die Kos ten dämp fungs -pauschale (§ 12 a BVO), der Eigenanteil bei zahntechnischenLeistungen sowie die Selbstbehalte bei Inan -spruchnahme bei Wahlleistungen im Kranken haus dieBelastungsgrenze von zwei Prozent der Brut to jahres -bezüge der Beihilfeberechtigten nicht übersteigen.Maßgeblich sind dabei die Bezüge, die Du im Vor jahrerhalten hast. Sofern die Belastungsgrenze über schrit -ten wird, werden keine weiteren Selbstbehalte abgezogen.Je mehr der genannten Aufwendungen Du hast,desto geringer ist der finanzielle Eigenanteil. Die Vor -schrift stellt insoweit grundsätzlich eine positive Regelungfür Dich als Beihilfeberechtigten dar. Außerdem wird Dirals Beamter und damit als Beihilfe be rech tigter ein be -stimmter Betrag als Kostendämpfungspauschale von derBeihilfe abgezogen. Die Kostendämpfungs pau scha le istgestaffelt und beträgt je nach Gehalts höhe zwischen150,- und 750,- Euro jährlich.Zusätzliche KrankenversicherungBeamte dürfen selbst entscheiden, ob sie sich für denvon der Beihilfe nicht gedeckten Anteil krankenversichern.Eine solche zusätzliche Krankenversicherung istempfehlenswert. Die privaten Krankenversicherungensind grundsätzlich verpflichtet, Berufsanfänger in denersten sechs Monaten nach Berufung in das Beamten -verhältnis auf Probe aufzunehmen. Leistungsaus -schlüs se sind ausgeschlossen und der maximalePrämien zu schlag beträgt 30 Prozent. Beamte erhaltenzu den Bei trä gen, die sie für eine Kranken ver sicherungaufbringen müssen, keinen Beitragszuschuss desDienstherrn. Dies gilt auch, wenn ein Beamter sich füreine gesetzliche Kranken versicherung entscheidet.Aufgrund früherer Änderungen der Beihilfeverordnungsind Beamte, die Leistungen aus der gesetzlichenKranken versicherung erhalten, ohne weiteren Beihilfe -anspruch.Ausschluss nichtverschreibungspflichtigerMedikamente und TherapienEinschlägige und nachteilige Praxis ist seit langem,dass Medikamente und Therapien nicht als beihilfefähiganerkannt werden sollen, wenn sie von den ge -setz lichen Krankenversicherungen ebenfalls nichtgetragen werden. Die obergerichtliche bzw. höchstrichterlicheRechtspre chung hat, trotz des massivenWiderstandes der <strong>GEW</strong>, mittlerweile rechtskräftig entschieden,dass der Aus schluss nicht verschreibungspflichtigerMedika mente von der Beihilfefähigkeit wirksamist.Vorherige Anerkennung der Beihilfestellebei bestimmten Leistungen erforderlichFür bestimmte Leistungen, zum Beispiel bei psychotherapeutischenBehandlungen, bei bestimmten Hilfsmitteln,bei Sanatoriumsaufenthalten oder bei Heilkuren ist dievorherige Anerkennung durch die Beihilfenfestsetzungs -stelle erforderlich.AngestellteAngestellte erhalten keine Beihilfen. Sie sind ausschließlichauf die Leistungen der Krankenversicherung verwiesen.Der Arbeitgeber zahlt jedoch die Hälfte der Kranken -versicherungsbeiträge.INFORechtsschutz der <strong>GEW</strong> NRWwww.gew-nrw.de/index.php?id=753Ratgeber:Die Beihilfe in Nordrhein-Westfalen (<strong>GEW</strong>-Broschüre)Neuauflage geplant, www.nds-verlag.de25

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