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Das große ABC für`s erste SchuljahrUNFALLUnterschieden wird zwischen dem Wegeunfall, der aufdem Weg von der Wohnung zum Dienstort oder zurückeintritt, und dem Dienstunfall, der in Ausübung oder ausVeranlassung des Dienstes eintritt. In beiden Fällen ist derUnfall unmittelbar mit der Ausübung der Arbeit bzw. desDienstes verbunden. Insofern gelten besondere Rechts -vorschriften zur Absicherung des Verunglückten: FürAngestellte gelten die Bestim mungen der gesetzlichenUnfallversicherung (SGB VII), für Beamte die der beamtenrechtlichenUnfallfür sorge (§§ 30 bis 46 Beamtenver -sorgungsgesetz – BeamtVG).Jeden Unfall sofort anzeigenWegeunfälle und Arbeits- bzw. Dienstunfälle sind unver -züg lich aktenkundig zu machen. Arbeitgeber und Dienst -stelle müssen solche Unfälle kurzfristig an die Unfall ver -sicherungsträger und die dienstvorgesetzte Stelle melden.Ein Wegeunfall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn ein un -mittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zumBeginn oder Ende der Arbeit bzw. des Dienstes be steht.Darunter fallen auch vertretbare Umwege zur Unter brin g -ung von Kindern oder zur Mitnahme von anderen Ver -sicherten bzw. Beschäftigten in einer Fahr gemeinschaft.Kontakt zum Personalrat suchenJede Unfallanzeige ist dem zuständigen Personalratzur Kenntnis zu geben. Dies regeln die einschlägigenBestimmungen des SGB VII (§ 193 Abs. 5) bzw. desBeamtVG (§ 45 i.V.m. § 77 Abs. 5 LPVG). Er muss dieUnfallanzeige vom Personalrat mit unterzeichnen (SGBVII § 193 Abs. 5 Satz 1). Die unfallgeschädigte Personkann verlangen, dass ihr eine Durchschrift oder Kopieder Unfallanzeige ausgehändigt wird.Leistungen der Unfallversicherung bzw.der beamtenrechtlichen UnfallfürsorgeDie gesetzliche Unfallversicherung gewährt bei einemvom SGB VII erfassten Unfall■ Leistungen zur Heilbehandlung (§§ 27 bis 34),■ berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (§§35 bis 38),■ Leistungen zur sozialen Rehabilitation (§§ 39 bis 43),■ Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44),■ Geldleistungen während der Heilbehandlung undder beruflichen Rehabilitation (§§ 45 bis 52) sowie■ Renten, Beihilfen oder Abfindungen.Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge nach BeamtVGsieht folgende Regelungen vor:■ Erstattung von Sachschäden und besonderen Auf -wendungen (§ 32),■ Heilverfahren (§§ 33, 34),■ Unfallausgleich (§ 35),■ Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),■ Unfall- Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42)und■ eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43).Erkrankung aufgrund der Arbeit bzw. desDienstesEinem Unfall gleichgestellt ist eine Erkrankung, die sichBeschäftigte aufgrund der Bedingungen zuziehen, die ausAnlass der Arbeits- bzw. Dienstverrichtung herrschen. DieVeranlassung kann aus unmittelbarer Einwirkung oderdurch längeres Ausgesetztsein gegeben sein. SolcheErkrankungen sind unverzüglich anzuzeigen und ihreAnerkennung als berufsbezogene Erkrankung ist zu beantragen.Auch hier ist es erforderlich, den Personalrat unverzüglicheinzuschalten. Denn er kann nach unfallversicherungsrechtlichenRegelungen und Arbeitsschutz be -stimmungen von der Dienststelle unmittelbare Maß nah -men einfordern, um die konkrete Gesundheitsgefährdungabzuwehren und präventive Schutzmaßnahmen einzufordern.Die Einschaltung des Personalrats ist bereits angezeigt,wenn ein behandelnder Facharzt auf mögliche Zu -sammenhänge einer Erkrankung mit der ausgeübtenberuflichen Tätigkeit hinweist.INFOBroschüre „Gesund älter werden im Beruf – leichtergemacht“Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.deURLAUBg BeurlaubungVERGÜTUNG g Gehalt (Angestellte) g Besoldung (Beamte)67

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