Das große ABC für`s erste SchuljahrBESOLDUNGDie Besoldung ist das Erwerbseinkommen der Be -amten. Sie ist aufgrund verfassungsrechtlicher Grund -lage als Alimentation und nicht als Arbeits entgelt ausgestaltet.Sie wird nicht in Tarifverträgen, sonderndurch den Gesetzgeber im Bundesbesol dungs gesetz(BBesG) und im Landesbesoldungs gesetz (LBesG) ge -regelt. Zukünftig gilt nur noch das LBesG, wenn derLandesgesetzgeber aufgrund der Föderalismusreformdie entsprechenden Regelungen des BBesG übertragenhat.Die Höhe der Besoldung ist abhängig vom Besol -dungsdienstalter (BDA), vom Familienstand und davon,welcher Besoldungsgruppe (BesGr) das übertrageneAmt oder die Tätigkeit zugeordnet wird. Das BDAbestimmt die Höhe des Grundgehaltes, das in der je -weiligen BesGr in Lebensaltersstufen aufsteigend festgelegtist. Die BesGr und der Familienstand sind maßgebendfür die Höhe des Familien zu schlages. Die Be -soldung setzt sich demnach zusammen aus1. dem Grundgehalt (aus der maßgeblichen Lebens -altersstufe der BesGr),2. dem Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratete,Unterhaltsverpflichtete),3. dem Familienzuschlag der Stufen 2 ff. (bei kindergeldberechtigtenKindern),4. einer allgemeinen Zulage im Eingangsamt des höherenDienstes (Lehramt Gym/Ges oder BK; A 13 Z).Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird nur zur Hälftegezahlt, wenn der Ehepartner ebenfalls einen Verhei ra -tetenzuschlag erhält. Der kinderbezogene Bestandteildes Familienzuschlages wird nur einmal gezahlt, sofernmehrere Anspruchsberechtigte zur Familie gehören. Wiehoch die zu zahlende Besoldung ist, hält das Lan des amtfür Besoldung und Versorgung in ihrer „Mit teilung überBesoldung“ fest. Sie erscheint in der Regel nur dann,wenn sich gegenüber dem Vormonat etwas verändert.TIPPDas BDA wird von der Dienstbehörde (gemäß § 28BBesG) festgesetzt und mitgeteilt. Die Festsetzungs -verfügung ist sorgfältig zu prüfen. Bei Überprüfungenhelfen Personalräte. Beanstandungen müssen innerhalbeines Monats nach Zugang der Verfügungschriftlich in Form eines Widerspruchs der Dienst -behörde mitgeteilt werden.Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 (Monatsbeträge in Euro)Stand:1.1.2012Zweijahresrhythmus Dreijahresrhythmus VierjahresrhythmusAlter 21/22 23/24 25/26 27/28 29–31 32–34 35–37 38–40 41–44 45–48 49–52 53Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12A 11 2678,78 2800,93 2923,09 3045,25 3167,41 3248,84 3330,28 3411,73 3493,17 3574,61A 12 2878,00 3023,64 3169,28 3314,92 3460,55 3557,64 3654,74 3751,83 3848,93 3946,01A 13 3234,59 3391,86 3549,14 3706,40 3863,66 3968,51 4073,35 4178,20 4283,06 4387,91Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2A 9 bis A 16 116,82 216,72Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für daszweite zu berücksichtigende Kind um 99,90 Euro, für das dritte undjedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,26 Euro.Jährliche Sonderzahlung(Auszahlung mit den Dezemberbezügen)BesGr. A 9 bis A 16:30% der monatlichen BezügeZulagen(Monatsbeträge in Euro)Dem Grunde nach geregelt in BBesOA und B – Vorbe merkungen (Auszug)Nr. 27 – Allgemeine Stellenzulagefür Studienräte in BesGr. A 13: 79,9426
Das große ABC für`s erste SchuljahrEinstellung in den öffentlichen Schuldienst nach „grundständiger Lehrerausbildung“Regelaltersgrenze Schulform Besoldung/Entgeltgruppenzur Verbeamtung< 40 Jahre A 12Grundschule> 40 Jahre EG 11 TV-L< 40 Jahre Hauptschule, Realschule,A 12> 40 Jahre Gesamtschule (Sek. I)EG 11 TV-L< 40 JahreFörderschuleA 13> 40 Jahre EG 13 TV-L< 40 JahreGesamtschule (Sek. II)A 13 mit Zulage> 40 Jahre EG 13 TV-L mit Zulage< 40 JahreGymnasium, BerufskollegA 13 mit Zulage> 40 Jahre EG 13 TV-L mit Zulagein AusnahmefällenVerlängerung ummax. 6 JahreA = BesoldungsgruppeEG = Entgeltgruppe (Eingruppierung)Informationen für die jeweilige individuelle Situation gibt es bei der <strong>GEW</strong> vor Ort.Achtung: Die Stufenzuordnung in den Entgelt- und Besoldungs gruppen nach persönlichen Voraussetzungen„Seiteneinstieg“ im öffentlichen Schuldienst des Landes NRWDie nachfolgende Tabelle gibt einen ersten Überblick über die Entgeltgruppen bei Anstellung im Angestellten -verhältnis des Tarifvertrags für die Länder (TV-L) und die Besoldungsgruppen bei Übernahme ins Beamten -verhältnis, bezogen auf Ausbildungsniveau und möglichen Einsatz.Persönliche Voraussetzungen,Entgeltgruppen bei EinsatzAusbildungsniveau, Hauptschule Realschule/ Berufskolleg/Art des Abschlusses Sek. I der Gymnasium/Gesamtschule GesamtschuleMit fachspezifischer Ausbildung und mit EG 9 EG 9 nicht möglichpädagogischer Einführung während derQualifizierung bzw. DauerbeschäftigungsverhältnisFH-Abschluss mit pädagogischer Einführung während EG 10 EG 10 nicht möglichder Qualifizierung bzw. DauerbeschäftigungsverhältnisLehrkräfte in Ausbildung (pädagogische Einführung) EG 10 EG 11 EG 12mit abgeschlossenem HochschulstudiumLehrkräfte in Ausbildung (nach OBAS) mit EG 11 EG 11 EG 13abgeschlossenem Hochschulstudium1. und 2. Staatsprüfung (volle EG 11 / A12 EG 11 / A12 EG 13 / A13 zLehramtsbefähigung) ggfs.Verbeamtungbei neuer Regelaltersgrenze 40 JahreWichtig: Das sich aus den Entgeltgruppen bzw. Besoldungsgruppen ergebende tatsächliche Einkommen hängtvon verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von einschlägiger Berufserfahrung, Zeiten der Vorbeschäftigung imöffentlichen Dienst, Entwicklungs- bzw. Dienstaltersstufe und Abzüge durch Steuern und Sozialversicherungen.Siehe auch: Eingruppierung von Lehrkräften S. 31 und Gehalt S. 3827