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Das große ABC für`s erste Schuljahreinen Gleichstand der beiden Listen. In den sonstigenSchulformen haben die Listen der dbb-Verbände dieMehrheiten. Für <strong>GEW</strong>-Mitglieder sind jedoch in jederSchulform Personalräte der <strong>GEW</strong> ansprechbar, da die<strong>GEW</strong> in jeder Schulform vertreten ist. Die jeweiligenzuständigen Ansprechpartner/innen sind auf derHomepage der <strong>GEW</strong> zu finden unter Personen/ Per so -nalratswahlen 2012 (Button auf der Startseite der<strong>GEW</strong>-Homepage: www.gew-nrw.de).TIPPJede/Jeder Beschäftigte hat das Recht, an derPersonalversammlung teilzunehmen. Keine Schul lei -terin/kein Schulleiter kann eine gegenteilige Anwei -sung geben. Der Ausfall der Unterrichtszeit mussnicht nachgearbeitet werden. Die Reisekosten werdenerstattet. Nimm dir also Zeit und dein demokratischesRecht wahr.Aufgaben des PersonalratsDer Personalrat wird durch die Wahl der Beschäftigtenlegitimiert, deren Anliegen und Interessen auf kollektiverEbene gegenüber der Dienststellenleitung wahrzunehmen.Er ist Repräsentant der Gesamtheit der Be schäf -tigten. Daraus folgt die Aufgabe, die Beteiligung der Be -schäftigten an der Regelung des Dienstes und derDienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und dieInteressen der Beschäftigten zu vertreten.Dem Personalrat und der Dienststellenleitung werdendabei für die Zusammenarbeit mit der Dienst stellen lei -tung durch das Gebot der "vertrauensvollen Zusamm -en arbeit" nach § 2 Abs. 1 Landespersonalvertretungs -ge setz (LPVG) enge Vorgaben gemacht. Aus dieserKooperationsmaxime folgt der Dialog als Konzeptionder dienststelleninternen Konfliktlösung.Jeder Personalrat regelt die Wahrnehmung seiner Auf -gaben unabhängig und selbständig, ohne dabei Wei -sungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststellen lei -tung zu unterliegen.Grundaufgabe des Personalrates ist, die Gleichbe -handlung der Dienststellenangehörigen zu überwachen(§ 62 LPVG). Jede unterschiedliche Behandlungvon Personen wegen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischenHerkunft, ihrer Abstammung oder sonstigenHerkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oderWeltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrerpolitischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oderEinstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrersexuellen Identität hat zu unterbleiben.Der Personalrat hat sich nach § 64 Nr. 3 LPVG für dieWahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigteneinzusetzen. Der Personalrat hat dabei darüber zu wa -chen, dass insbesondere von der Dienststellenleitungkein Druck zum Eintritt in eine bestimmte Gewerk -schaft oder zum Austritt ausgeübt oder ein Eintritt verhindertwird. Personalratsmitglieder können in ihrerEigenschaft als Gewerkschaftsmitglieder für ihreGewerkschaft tätig werden.Zu den Aufgaben des Personalrates gehört auch dieVerpflichtung zur Durchführung von Personalversamm -lungen in der Dienstzeit.56Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach demLandespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen oderwahrgenommen haben, sind verpflichtet, über ihnendabei bekannt gewordenen Angelegenheiten undTatsachen zu schweigen. Die Verletzung der Schwei -ge pflicht kann zum Ausschluss aus dem Personalratführen. Sie kann auch strafrechtlich und disziplinarischverfolgt werden.InitiativrechtDem Personalrat wird ein Initiativrecht eingeräumt,damit er Maßnahmen, die den Beschäftigten, der Dienst -stelle oder der Förderung des Gemeinwohls (neu seitder Reform 2011) dienen, beantragen kann. Ver -besserungen der Beschäftigungsbedingungen dienennatürlich auch einer Verbesserung des Arbeitser -gebnisses (in Schule des Bildungsauftrages) und damitauch dem Gemeinwohl.ÜberwachungZu den allgemeinen Aufgaben des Personalrates ge -hört ebenso die Überwachung der Durchführung derzu Gunsten der Beschäftigten geltenden Rechte (§ 64Nr. 2 LPVG). Hierzu zählen die Gesetze, Verordnungen,Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungs -anordnungen sowie Antidiskriminierungsklausel nachdem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG).Der Personalrat hat die Befugnis, bei der Dienststellen -leitung auf die Beachtung solcher begünstigenden Vor -schriften hinzuwirken, d.h. die Missachtung solcher Vor -schriften zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen.BeschwerdeDer Personalrat hat daneben Anregungen und Be -schwer den von Beschäftigten entgegenzunehmenund, falls diese berechtigt erscheinen, durch Ver -handlungen mit der Dienststellenleitung auf ihreErledigung hinzuwirken (§ 64 Nr.5 LPVG). Den Anre -gungen und Beschwerden von Beschäftigten wird durch

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