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Das große ABC für`s erste SchuljahrLEHRERRATDer Lehrerrat bildet ein drei- bis fünfköpfigesGremium, das in einer Lehrerkonferenz gewählt wird(§ 69 Schul gesetz). Er ist kein Personalrat.Die Lehrerkonferenz wählt einen Lehrerrat in geheimerund unmittelbarer Wahl. Für diese Wahl wirdeigens ein Wahlleiter bzw. eine Wahlleiterin gewählt.Die Schul leiterin bzw. der Schulleiter dürfen sich anVorbereitung und Durchführung der Wahl nicht beteiligen.Sie/Er ist weder wahlberechtigt noch wählbar.Aufgrund der übertragenen Personalratsaufgabengehört die Übernahme des Amtes eines Lehrerratesnicht wie im Falle anderer Wahlen zu Schulmitwir -kungs organen zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft.Man kann also die Wahl ablehnen.Im Gegensatz zu der Amtszeit der übrigen Mitwir -kungs gremien in der Schule wird der Lehrerrat für vierJahre gewählt. Insofern ist es wichtig, ausreichendviele Stellvertreter für die Mitglieder des Lehrerrateszu wählen. Ein entsprechendes Wahlverfahren ist des -halb vorher in der Wahlversammlung zu beschließen.Um arbeitsfähig zu sein, muss nach Ansicht der <strong>GEW</strong>eine feste Stunde für den Lehrerrat im Stundenplanseiner Mitglieder eingeplant werden. Deshalb ist essinnvoll, die Mitglieder nicht erst nach, sondern schonvor den Sommerferien zu wählen.Dem Lehrerrat gehören mindestens drei, höchstensfünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG an. Bei Schulenmit weniger als neun Lehrkräften kann er auch aufBe schluss der Lehrerkonferenz auf zwei Mitgliederbe schränkt werden. Der Lehrerrat wählt aus seinerMitte eine Person für den Vorsitz und eine Stell -vertretung.Der Lehrerrat ist ein Teil der sogenannten Schul mit -wirkung. Nach § 59 Abs. 6 SchulG hat der Lehrerratz. B. ein Beteiligungsrecht bei der Auswahl der Teil -neh mer in nen und Teilnehmer von Fortbildungs ver -anstal tungen, wenn die Schulleitung hier ein eigenständigesEnt scheidungsrecht hat (z.B. bei schulinternenFortbil dungen). Er muss nach Schulgesetz (§69 Abs. 2) zu mindest angehört werden, bevor dieMaßnahme in Kraft gesetzt werden darf.Zudem übernimmt er Aufgaben des Personalrates,wenn die Schulleiterin/der Schulleiter dienstrechtlicheEntscheidungen trifft. (§ 69 Abs. 3 SchulG i.V. § 85Abs. 1 LPVG)Rechte und AufgabenDer Lehrerrat hat zunächst eine allgemeineBeratungs- und Vermittlungsaufgabe. Er kann demSchulleiter bzw. der Schulleiterin z.B. Vorschlägemachen für Sach verhalte, in denen die Lehrer -konferenz nur auf Vor schlag des Schulleiters bzw. derSchulleiterin entscheiden kann, wie bspw. bei denGrundsätzen zur Ver teilung von Anrechnungs -stunden. Eine Vermitt lungs aufgabe kommt nur inFrage, wenn dies die beteiligten Lehrkräfte auch wünschen.Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet,den Lehrerrat in allen An gelegenheiten derLehrkräfte bzw. sozialpädagogischen Arbeitskräftezeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.Wie auch für die anderen Mitwirkungsgremien giltfür den Lehrerrat in diesem Zusammenhang der § 62Abs. 4 SchulG: er hat „gegenüber der Schulleitung[…] ein Auskunfts- und Beschwerderecht undAnspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.“Die Mitglieder sind in der Ausübung ihres Mandats anAufträge und Weisungen nicht gebunden (s. § 62Abs. 5 SchulG).Der Lehrerrat bestimmt wie ein Personalrat mit beider Einstellung von Personal, das befristet zur„Sicherung der Unterrichtsversorgung“ oder „zurDurchführung besonderer pädagogischer Aufgaben“vorgesehen ist, zumindest in den Fällen, in denen dieSchulleiterin bzw. der Schulleiter eigenständig, d.h.ohne weitere Rück sprache mit der Schulaufsicht, „imRahmen der der Schu le zur Verfügung stehendenStellen und Mittel“ diese Entscheidung treffen kann (s.§ 57 Abs. 6 SchulG).In all diesen Fällen haben Schulleitung und Lehrerratda bei wesentliche Verfahrensbestimmungen desLandes personalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) zubeachten.Darüber hinaus sind den Schulleitungen weitereDienstvorgesetztenaufgaben übertragen worden,bspw. im Bereich des Daten-, Arbeits- und Gesund -heitsschutzes, der Förderung von schwerbehindertenLehrkräften etc., aus der sich gem. LPVG weitere allgemeineÜberwachungs- und Schutzaufgaben für dieArbeit des Lehrerrates ergeben.Hier - wie auch in den o. a. festgelegten Aufgaben -hat der Lehrerrat ein Initiativrecht. Er kann also derSchul leitung von sich aus Vorschläge machen.Über seine Tätigkeit hat der Lehrerrat der Lehrerkon -ferenz einmal im Schuljahr zu berichten.49

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