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Das große ABC für`s erste SchuljahrErwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichenTätigkeit angerechnet worden sind.TIPPSofern bei Dir förderungsfähige Zeiten auf dieProbezeit anzurechnen sind, empfehlen wir Dir nacheventueller Rücksprache mit dem Personalrat einenAn trag auf Verkürzung der Probezeit auf dem Dienst -weg – das heißt über die Schulleitung – zu stellen.2. VerlängerungSofern die Bewährung oder Eignung innerhalb der Pro -bezeit nicht festgestellt werden kann, ist eine Ver länge -rung der Probezeit gesetzlich möglich. Da die Pro be zeitum maximal zwei Jahre verlängert werden kann § 7Abs. 6 LVO), beträgt die maximale Probezeit fünf Jahre.a. Längere FehlzeitenFehlzeiten aufgrund von Krankheit, Beurlaubung oderErziehungsurlaub von insgesamt mehr als dreiMonaten werden nicht als abgeleistete Probezeitgewertet (§ 7 Abs. 4 LVO).b. Nichtbewährung:Hat ein Beamter sich während der Regelprobezeit nochnicht bewährt, kann die Probezeit entweder verlängertwerden oder der Beamte auf Probe ist nach § 26 Abs.3 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zu entlassen.Im Zweifel muss eher die Probezeit verlängertwerden, bevor als ultima ratio der Beamte entlassenwird. Die Probezeit kann auch dann verlängert werden,wenn die gesundheitliche Eignung für eine lebens langeBeschäf ti gung im Beamten ver hältnis bezweifelt wird (amtsärztliche Untersuchung). In diesem Fall muss eineamtsärztliche Prognose eine Änderung dieser Beur tei -lung als denkbar erachten. Beamte, deren Bewährungoder Eignung in der Probezeit nicht festgestellt werdenkann, sind zu entlassen (§ 7 Abs. 6 LVO).3.TeilzeitZur Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einerTeil zeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte derregelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang (§ 7 Abs. 5LVO). Bei der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung erfolgtdie An rech nung im Verhältnis zur hälftigen Beschäf ti -gung. Dies wiederum bedeutet, dass eine unterhälftigeTeilzeit be schäf ti gung mit einem Viertel der regelmäßigenArbeitszeit – also zur Hälfte – angerechnet wird. Auchdie unterhälftige Teil zeit be schäftigung wird bei der Pro -bezeit berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Teil zeit -beschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigenBeschäftigung zu berücksichtigen ist.604. Rechtsstellung während der ProbezeitIn der Regel gibt es bei der Ausübung des Dienstes keineUnterscheidung zwischen Beamten auf Probe und solchenauf Lebenszeit. Versetzungen und Abordnungensoll ten jedoch in der Probezeit nach Möglichkeit nichtstatt finden. Die Feststellung der dienstlichen Bewährungund der gesundheitlichen Eignung (amtsärztliche Unter -suchung) ist innerhalb der Probezeit zu treffen. Sobald diegesetzlichen Voraussetzungen – also die dienstliche Be -wäh rung, die Eignung und die Vollendung des 27. Lebens -jahres – gegeben sind, ist über die Umwandlung einesBe amtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Le -bens zeit zu entscheiden. Kann die Bewährung in der Pro -bezeit festgestellt werden, erfolgt die Anstellung (Ver leih -ung eines Amtes).ANGESTELLTEDie Probezeit der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnisbeträgt grundsätzlich sechs Monate – es sei denn imArbeitsvertrag ist eine kürzere Probezeit vereinbart (vgl. §2 TV-L). Die Feststellung der Bewährung in der Probezeiterfolgt regelmäßig durch eine dienstliche Beurteilung, dievon der Schulleitung erstellt wird. Eine besondereBewährung ist in der Beurteilung festzustellen.Während der arbeitsrechtlichen Probezeit ist dasArbeitsverhältnis sehr schwach geschützt, da dieBestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes in denersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnissesnicht gelten. Die Kündigungsfrist beträgt in den erstensechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses zweiWochen zum Monatsschluss, danach bis zu einem JahrBeschäftigungszeit einen Monat zum Monatsschluss(vgl. § 34 Abs. 1 TV-L).Ein Kündigungsgrund muss während der Probezeit nichtangegeben werden. Wird in der Probezeit die Nichtbe -währung festgestellt, kann das Beschäftigungsverhältnisseitens des Arbeitgebers durch eine ordnungsgemäßeKündigung beendet werden. Es besteht allerdings dieMöglichkeit, einvernehmlich ein neues Arbeitsverhältnisabzuschließen – mit der Folge, dass eine neue Probezeitvereinbart werden kann.TIPPBei Problemen in der Probezeit kannst Du Dich an denzuständigen Personalrat oder als Mitglied der <strong>GEW</strong>direkt an die Rechtsschutzabteilung der <strong>GEW</strong> wenden.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Bei guten Examensnoten muss die Verkürzung derProbezeit wieder gesetzlich geregelt werden!

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