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Das große ABC für`s erste SchuljahrUnterrichtsende nicht direkt nach Hause geht oder denSchulweg für eine Zeit unterbricht, beispielsweise umSüßigkeiten zu kaufen. Wege zwischen Schule und anderenOrten (Unterrichts wege) fallen in den Aufsichts bereichder Schule. Unter richtswege können von Schü lerinnenund Schülern der Sekundarstufe I und II dann ohneBegleitung einer Lehr kraft zurückgelegt werden, wennkeine besonderen Gefahren zu erwarten sind.PausenaufsichtDer Schule obliegt eine Aufsichtspflicht während derPausen. Nach dem Schulgesetz entscheidet die Lehrer -konferenz (s. Stichwort) über die Grundsätze für dieAufstellung von Aufsichtsplänen. Eine Entscheidung überden Einsatz der einzelnen Lehrkraft trifft die Schulleitung.Bei der Regelung der Pausenaufsichten sind die be -rech tigten Belange schwerbehinderter Menschen zuberücksichtigen. Sind sie geh- oder stehbehindert,sind sie nach Möglichkeit von der Pflicht zur Übernahmeder Aufsicht zu entbinden (Sozialgesetzbuch IX).Entsprechendes gilt für schwangere Kolleginnen; diesesind ebenfalls von der Pausenaufsicht freizustellen(Mutterschutzverordnung).Betreuung in der SchuleBetreuung für Schülerinnen und Schülern vor und nachdem Unterricht soll dazu beitragen, vor allem die Situa -ti on von Kindern berufstätiger Eltern und Allein er zieh -enden zu erleichtern.Betreuungsmaßnahmen in der Verantwortung der Schu -le sind – ebenso wie die „offene Ganztagsschule“ –schulische Veranstaltungen und unterliegen damit derAufsicht der Schule. Angebote der freien und öffentlichenTräger der Jugendhilfe in Räumen der Schu lesind Angebote im Rahmen des Kinder- und Jugend -hilfegesetzes und unterliegen nicht der Aufsichts ver -pflichtung von Lehrkräften.SchwimmunterrichtDie wesentlichen Aussagen zur Rechtslage enthält derErlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ vom30.8.2002 (BASS 18 - 23 Nr. 2). Danach müssen sich dieLehrkräfte über besondere Sicherheits bestim mungenund -vorkehrungen sowie Rettungsmaßnahmen vor Orterkundigen. Sie müssen über spezielle fachliche Vor aus -setzungen verfügen und mit den erforderlichen Sicher -heits maßnahmen vertraut sein. Mit der Aufsicht überSchü lerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie mitder Erteilung von Schwimmunterricht dürfen nur Lehr -kräfte beauftragt werden, die entweder im Besitz desDeutschen Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) sindoder das Deutsche Schwimmabzeichen (Bronze) besitzenund zugleich rettungsfähig im Sinne dieses Erlassessind. Die in den „Sicherheitsvorschriften für das Schwim -men im Rahmen des Schulsports“ geforderte Rettungs -fähig keit sollten Lehrkräfte, die Schwimmunterricht erteilen,in angemessenen Zeiträumen erneut nachweisen.Nach Auffassung der Träger der gesetzlichen Schüler un -fall versicherung wird ein Zeitraum von ca. vier Jahren alsangemessen betrachtet.Schwangere Lehrerinnen dürfen nicht mit der Erteilungvon Schwimmunterricht beauftragt werden.Badeaufsichtspersonal kann, wenn es den öffentlichenBadebetrieb beaufsichtigt, nicht gleichzeitig an derAufsichtsführung im schulischen Schwimmunterrichtbeteiligt werden. Die Anwesenheit weiterer Personenentbindet die Lehrkraft nicht von ihrer Aufsichtspflicht.DAS SAGT DIE <strong>GEW</strong>:Grundsätzlich sind beim Baden und Schwimmen imRahmen von Schulfahrten und Wanderungen nuröffent liche und beaufsichtigte Schwimmanlagen aufzusuchen.Die <strong>GEW</strong> empfiehlt allen Lehrerinnen undLehrern, die anfallskranke Schülerinnen und Schülerbeim Schwim men unterrichten, sich umfassend überdas Krank heits bild zu informieren. Ratsam ist, dasGesund heits amt um eine Stellungnahme zu bitten.Wer haftet?Nach Artikel 34 des Grundgesetzes haftet grundsätzlichder Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst dieLehrkraft tätig ist. Liegt weder eine vorsätzliche nochgrobfahrlässige Aufsichtspflichtverletzung vor, kanneine Lehrkraft nicht zur Haftung herangezogen werden.Im Einzelfall mag es schwierig sein, die Grenze zwischenfahrlässig und grobfahrlässig genau zu definieren.Die Gerichte entscheiden hier in enger Auslegungder Vorschriften. Sollten Erziehungsberechtigte gegenübereiner Lehrkraft Schadensersatzansprüche geltendmachen, wird dringend empfohlen, dass dieLehrkräfte sie sofort an die vorgesetzte Dienststelleverweisen. Eine Lehrkraft sollte keine Schadens aner -kennung bekunden, weder schriftlich noch mündlich.TIPPSchulische Maßnahmen bzw. dienstliche Verrich tun -gen, bei denen erkennbar vorgegebene Aufsichts an -forderungen nicht erfüllt sind oder bei denen ernsthafteZweifel an der Sicherstellung einer ausreichendenAufsicht bestehen, dürfen nicht ausgeführt werden.Keine Lehrerin, kein Lehrer kann gezwungen werden,21

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