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Ortsteil Weierweiler - Weiskirchen

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darf im Wahlvorschlag nur einmal aufgeführt werden; sie oderer darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselbenWahlvorschlags aufgestellt werden (§ 66 KWG). Als Bewerberinoder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seineZustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung istunwiderruflich (§ 24 Abs. 4 KWG).Die Wahlvorschläge sollen in zweifacher Ausfertigung nach demMuster der Anlage 11 zur KWO eingereicht werden. Der Wahlvorschlagmuss nach § 19 Abs. 2 KWO enthalten:1. Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort undWohnung einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbersin erkennbarer Reihenfolge,2. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppeund, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese.In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und einestellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehltdiese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnethat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnethat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweitim KWG nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson,bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson,berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlagabzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauenspersonund die stellvertretende Vertrauensperson können durchschriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen undUnterzeichner des Wahlvorschlags an die Kreiswahlleiterin abberufenund durch andere ersetzt werden (§ 24 Abs. 6 KWG).Die Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnetsein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigterdarf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschlägevon Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für den Landkreiszuständige Parteileitung (§ 24 Abs. 7 i. V. m. § 58 KWG).Mit dem Wahlvorschlag sind nach § 24 Abs. 8 KWG einzureichen:1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenenBewerberinnen und Bewerber,2. für Deutsche die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterinoder des Ge-meindewahlleiters, dass die Bewerberinnenund Bewerber zum Kreistag wählbar sind,3. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürgera) die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder desGemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,b) die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit,c) die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangendie Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehördenihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesemMitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossensind oder dass diesen Behörden ein solcherAusschluss nicht bekannt ist,4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnenund Bewerber mit Angaben über Ort und Zeitder Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenenMitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbeihaben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zweivon dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer anEides statt gegenüber der Kreiswahlleiterin zu versichern,dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3KWG beachtet worden sind.Hinsichtlich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge wirdim Übrigen auf die einschlägigen Bestimmungen des KWG undder KWO verwiesen.III.Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei derletzten Kreistagswahl kein Sitz im Kreistag oder bei der letztenWahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel,bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe vonmindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder(99). Der Unterstützung des Wahlvorschlags einerPartei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestagseit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschlägeununterbrochen vertreten ist.Zur Unterstützung eines Wahlvorschlages haben sich dazu bisspätestens am Donnerstag, 20. März 2014, 18.00 Uhr, Wahlberechtigtepersönlich bei der Kreiswahlleiterin in ein für den jeweiligenWahlvorschlag aufliegendes Unterstützungsverzeichniseinzutragen (§ 22 Abs. 2 KWG). Während der allgemeinenDienstzeiten (montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhrund 13.30 bis 15.30 Uhr, freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr sowiean den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeitzwischen 9.00 und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist bis18.00 Uhr) liegt bei meiner Dienststelle im Kreisverwaltungsgebäudein Merzig, Bahnhofstraße 44, Wahlamt, Zimmer 109,ein Unterstützungsverzeichnis auf. Bei den Gemeindewahlleiterndes Landkreises besteht während der allgemeinen Dienstzeitenauch die Möglichkeit zur Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis.Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegebensein. In unmittelbarem Zusammenhang mit der Eintragungmuss die Identität und die Wahlberechtigung derjenigenPersonen, die ein Unterstützungsverzeichnis unterzeichnenwollen, geprüft werden. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichnerhaben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnortund Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben.Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnenund Wahlbewerbern unterzeichnet werden (§ 17 Abs. 3KWO). Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nureinen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschlägeunterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägenungültig (§ 17 Abs. 4 KWO). Eine auf dem Unterstützungsverzeichnisgeleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogenwerden (§ 17 Abs. 6 KWO).Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss derKreiswahlleiterin von den Vertrauenspersonen der beteiligtenWahlvorschläge spätestens am Donnerstag, 20. März 2014, bis18.00 Uhr gemeinsam schriftlich erklärt werden (§ 29 KWG).Von der Änderung oder Zurücknahme eines verbundenen Wahlvorschlagserhalten die Vertrauenspersonen der an der Verbindungbeteiligten anderen Wahlvorschläge unverzüglich schriftlichKenntnis. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen kann nurgemeinsam aufgehoben werden.Die Parteien teilen, bevor sie Wahlvorschläge einreichen, demLandkreis Merzig-Wadern die für den Landkreis zuständigeParteileitung mit.Die Landrätin des Landkreises Merzig-Wadernals Kreiswahlleiterin: Daniela Schlegel-FriedrichÖffentliche Aufforderungzur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsräteder Gemeindebezirke der Gemeinde <strong>Weiskirchen</strong> am 25.Mai 2014Die Wahl zu den Ortsräten der Gemeinde <strong>Weiskirchen</strong> findetam Sonntag, 25. Mai 2014, statt.Gemäß § 23,51 und 57 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - vom09. November 2008 (Amtsblatt des Saarlandes vom 20. November2008, Seiten 1835 ff.) in Verbindung mit § 18 der Kommunalwahlordnung- KWO - vom 17. Dezember 2008 (Amtsblattdes Saarlandes vom 08. Januar 2009, Seiten 20 ff.) fordere ichhiermit die in der Gemeinde <strong>Weiskirchen</strong> vertretenen Parteienund Wählergruppen unter Hinweis auf die Bestimmungen der§§ 24 bis 29 KWG und der §§ 19 bis 22 KWO zur Einreichungvon Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsräte der Gemeindebezirkeder Gemeinde <strong>Weiskirchen</strong> auf. Die Wahlvorschläge sindbis spätestens Donnerstag, 20. März 2014, bis 18.00 Uhr beimGemeindewahlleiter der Gemeindeverwaltung <strong>Weiskirchen</strong>,Kirchenweg 2, Zimmer 1.06, 66709 <strong>Weiskirchen</strong>, schriftlich nachdem Muster der Anlage 11 zur KWO einzureichen.Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen,dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschlägeberühren, rechtzeitig behoben werden können. Auf dieBestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den§§ 22 bis 27 KWG und §§ 19 ff. KWO wird ausdrücklich verwiesen.Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechendeWahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschusszurückgewiesen.Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung nach demMuster der Anlage 11 (Ortsratswahl) zur KWO einzureichen.Die Erklärungen und Bescheinigungen nach § 24 Abs. 8 KWGsind nur in einer Ausfertigung erforderlich (§ 19 Ab. 5 KWO).Die entsprechenden Formblätter sind erhältlich bei der Gemeinde<strong>Weiskirchen</strong>, Kirchenweg 2, Zimmer 1.06, und unterwww.saarland.de/wahlen.htm.Die Zahl der Mitglieder der zu wählenden Ortsräte der Gemeinde<strong>Weiskirchen</strong> beträgt nach den §§ 70 und 71 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes(KSVG) in Verbindung der Satzungder Gemeinde <strong>Weiskirchen</strong> über die Festlegung der Zahl derMitglieder der Ortsräte vom 23.05.2008 imSeite 8 Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde <strong>Weiskirchen</strong> Nr. 51/52-2013

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