04.12.2012 Aufrufe

MB Febr 09 - Rat und Verwaltung - Samtgemeinde Freren

MB Febr 09 - Rat und Verwaltung - Samtgemeinde Freren

MB Febr 09 - Rat und Verwaltung - Samtgemeinde Freren

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Abbrennen von Osterfeuern<br />

Das Entzünden von Osterfeuern ist ein alter <strong>und</strong> beliebter Brauch, den<br />

es zu erhalten gilt. Dabei wird jedoch erwartet, dass beim Abbrennen<br />

von Osterfeuern ein umweltgerechtes Verhalten an den Tag gelegt wird.<br />

Das Abbrennen des Osterfeuers ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung<br />

ist mindestens 2 Wochen vorher bei der <strong>Samtgemeinde</strong>verwaltung,<br />

Herrn Quae, Zimmer 110, Tel. 05902/950-110, oder Frau Laumann,<br />

Zimmer 108, Tel. 05902/950-108, zu beantragen.<br />

Sie kann nur dann erteilt werden, wenn nachstehende Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen<br />

erfüllt werden:<br />

1. Das Feuer muss innerhalb weniger St<strong>und</strong>en (in der Regel von Einbruch<br />

der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein.<br />

Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum<br />

nicht vereinbar.<br />

2. Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen, Altöl oder sonstige Abfälle dürfen<br />

nicht verbrannt werden. Als Hilfsmittel für das Anzünden kommt<br />

trockenes Stroh in Betracht.<br />

3. Das Material darf nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen<br />

werden, damit möglichst weitgehend verhindert<br />

wird, dass Tiere in dem Material Unterschlupf suchen.<br />

4. Das Material darf erst an dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden<br />

soll, auf die Feuerstelle gelegt werden. Dieses Umsetzen dient<br />

dazu, dass ungeeignete Stoffe aussortiert werden können <strong>und</strong> Tiere,<br />

die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.<br />

5. Das Osterfeuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer <strong>und</strong> Glut<br />

müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die <strong>Samtgemeinde</strong><br />

kann gem. § 28 des Nds. Brandschutzgesetzes zu Lasten des<br />

Veranstalters eine Brandsicherheitswache anordnen.<br />

6. Verbrennungsrückstände <strong>und</strong> aussortierte Abfälle sind innerhalb<br />

einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

7. Das Feuer darf nicht abgebrannt werden in Schutzzonen, deren<br />

Schutzzweck hiermit nicht vereinbart ist (z.B. Naturschutzgebiet), im<br />

Bereich von Naturdenkmalen <strong>und</strong> geschützten Landschaftsteilen, auf<br />

Flächen besonders geschützter Biotope sowie auf moorigem Untergr<strong>und</strong>,<br />

wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrandes besteht.<br />

8. Die Sicherheitsabstände müssen ohne Berücksichtigung der örtlichen<br />

Gefahrenlage <strong>und</strong> unter Beachtung einer mengenmäßigen Begrenzung<br />

des brennbaren Materials auf maximal 150 m³ zu Gebäuden

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!