MB Febr 09 - Rat und Verwaltung - Samtgemeinde Freren
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Abbrennen von Osterfeuern<br />
Das Entzünden von Osterfeuern ist ein alter <strong>und</strong> beliebter Brauch, den<br />
es zu erhalten gilt. Dabei wird jedoch erwartet, dass beim Abbrennen<br />
von Osterfeuern ein umweltgerechtes Verhalten an den Tag gelegt wird.<br />
Das Abbrennen des Osterfeuers ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung<br />
ist mindestens 2 Wochen vorher bei der <strong>Samtgemeinde</strong>verwaltung,<br />
Herrn Quae, Zimmer 110, Tel. 05902/950-110, oder Frau Laumann,<br />
Zimmer 108, Tel. 05902/950-108, zu beantragen.<br />
Sie kann nur dann erteilt werden, wenn nachstehende Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen<br />
erfüllt werden:<br />
1. Das Feuer muss innerhalb weniger St<strong>und</strong>en (in der Regel von Einbruch<br />
der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein.<br />
Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum<br />
nicht vereinbar.<br />
2. Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen, Altöl oder sonstige Abfälle dürfen<br />
nicht verbrannt werden. Als Hilfsmittel für das Anzünden kommt<br />
trockenes Stroh in Betracht.<br />
3. Das Material darf nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen<br />
werden, damit möglichst weitgehend verhindert<br />
wird, dass Tiere in dem Material Unterschlupf suchen.<br />
4. Das Material darf erst an dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden<br />
soll, auf die Feuerstelle gelegt werden. Dieses Umsetzen dient<br />
dazu, dass ungeeignete Stoffe aussortiert werden können <strong>und</strong> Tiere,<br />
die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.<br />
5. Das Osterfeuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer <strong>und</strong> Glut<br />
müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die <strong>Samtgemeinde</strong><br />
kann gem. § 28 des Nds. Brandschutzgesetzes zu Lasten des<br />
Veranstalters eine Brandsicherheitswache anordnen.<br />
6. Verbrennungsrückstände <strong>und</strong> aussortierte Abfälle sind innerhalb<br />
einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
7. Das Feuer darf nicht abgebrannt werden in Schutzzonen, deren<br />
Schutzzweck hiermit nicht vereinbart ist (z.B. Naturschutzgebiet), im<br />
Bereich von Naturdenkmalen <strong>und</strong> geschützten Landschaftsteilen, auf<br />
Flächen besonders geschützter Biotope sowie auf moorigem Untergr<strong>und</strong>,<br />
wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrandes besteht.<br />
8. Die Sicherheitsabstände müssen ohne Berücksichtigung der örtlichen<br />
Gefahrenlage <strong>und</strong> unter Beachtung einer mengenmäßigen Begrenzung<br />
des brennbaren Materials auf maximal 150 m³ zu Gebäuden