MB Febr 09 - Rat und Verwaltung - Samtgemeinde Freren
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aus nicht brennbaren Baustoffen mit harter Bedachung mindestens<br />
50 m, zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen <strong>und</strong>/oder weicher Bedachung<br />
100 m, in allen anderen Fällen (z.B. Wäldern, Mooren, Heiden,<br />
Zelt- <strong>und</strong> Campingplätzen, öffentlichen Flächen <strong>und</strong> Energieversorgungsanlagen)<br />
mindestens 100 m betragen.<br />
9. Das Osterfeuer darf unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles<br />
nicht abgebrannt werden bei lang anhaltender trockener Witterung<br />
oder bei starkem Wind.<br />
Die <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freren</strong> ist bemüht, im Rahmen der<br />
Traditionspflege des Osterfeuers die Genehmigung möglichst<br />
unbürokratisch zu erteilen. Aus gegebenem Anlass<br />
muss jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden,<br />
dass eine Genehmigung nur unter Einhaltung der vorgenannten<br />
Sicherheitsbestimmungen erteilt werden kann.<br />
Ein Abbrennen des Osterfeuers unter Nichtbeachtung der<br />
Sicherheitsbestimmungen kann mit einer Geldbuße bis zu<br />
5.000 EUR geahndet werden.