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MB Febr 09 - Rat und Verwaltung - Samtgemeinde Freren

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aus nicht brennbaren Baustoffen mit harter Bedachung mindestens<br />

50 m, zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen <strong>und</strong>/oder weicher Bedachung<br />

100 m, in allen anderen Fällen (z.B. Wäldern, Mooren, Heiden,<br />

Zelt- <strong>und</strong> Campingplätzen, öffentlichen Flächen <strong>und</strong> Energieversorgungsanlagen)<br />

mindestens 100 m betragen.<br />

9. Das Osterfeuer darf unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles<br />

nicht abgebrannt werden bei lang anhaltender trockener Witterung<br />

oder bei starkem Wind.<br />

Die <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freren</strong> ist bemüht, im Rahmen der<br />

Traditionspflege des Osterfeuers die Genehmigung möglichst<br />

unbürokratisch zu erteilen. Aus gegebenem Anlass<br />

muss jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden,<br />

dass eine Genehmigung nur unter Einhaltung der vorgenannten<br />

Sicherheitsbestimmungen erteilt werden kann.<br />

Ein Abbrennen des Osterfeuers unter Nichtbeachtung der<br />

Sicherheitsbestimmungen kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

5.000 EUR geahndet werden.

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