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schrift.verkehr - Plattform sexuelle Bildung

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<strong>Plattform</strong>Sexuelle <strong>Bildung</strong>aufgrund ihrer <strong>sexuelle</strong>n Orientierung die Möglichkeitgenommen, einen Kinderwunsch zu erfüllen,so der OGH.„Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Verfahrenzur Frage der Fortpflanzungsmedizin fürFrauen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaftenkeine inhaltliche Entscheidunggetroffen. Der Antrag des Obersten Gerichtshofeshat sich nämlich aus formalen Gründenals unzulässig erwiesen. Der Oberste Gerichtshofhat – vereinfacht gesagt – zu wenigangefochten, weil es an weiteren (nicht angefochtenen)Stellen des Gesetzes Zugangsschrankengibt.”Der Oberste Gerichtshof hat nur die Aufhebungdes Passus „Eine medizinisch unterstützteFortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaftvon Personen verschiedenenGeschlechts zulässig.” in §2 (1) desFortpflanzungsmedizingesetz beantragt.Für den VfGH wäre jedoch damit der vom OGHals verfassungswidrig beurteilte Gesetzesteilnicht beseitigt, da laut Verkündung auch nochandere Teile des Fortpflanzungsmedizingesetzesauf hetero<strong>sexuelle</strong> Ehen und Lebensgemeinschaftenabzielen.Somit ist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzungin Österreich bis auf weiteres nachwie vor nicht möglich.Eine Stellungnahme der Bioethikkommissionan den VfGH vom 16. April 2012, in der empfohlenwurde die Beschränkung des Anwendungsbereichesdes Fortpflanzungsmedizingesetzesauf verschiedengeschlechtlichePaare aufzuheben, machte Hoffnung auf einenfür Regenbogenfamilien positiven Entscheid.Update: am 14. Jänner 2013 hat der OGHeinen neuerlichen, weitergefassten Antrag anden VfGH gestellt, um die Ungleichbehandlungaufzuheben. Es bleibt spannend und wir werdennatürlich weiterberichten.Leider wurde daraus vorerst nichts, der Antragdes OGH wurde zurückgewiesen, da der OGH“zu wenig” angefochten habe, wie der VfGHverkündete:31

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