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Entscheidungsleitsätze Teil II - Institut für Zivilrecht

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a.Univ.Prof.Dr. Eva Palten, <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Zivilrecht</strong>Vorlesung Grundzüge der Schadensversicherung/Wahlfachkorb Bank- und VersicherungsrechtWS 2013/14IX. Anhang: Rechtsgeschäftliche Verfügungen über dieVersicherungsforderungZession1. Forderungen aus Versicherungsverträgen sind abtretbar. OGH 7 Ob 157/12g;7 Ob 87/12p uva2. Der Schuldner kann einen Nachweis, dass Zession wirksam erfolgte,verlangen. Die Übergabe einer Namenspolizze ist dabei nur ein Indiz <strong>für</strong> eineZession. OGH EvBl 1946/97; VersE 1960; OGH 6 Ob 181/02iForm3. Grundsätzlich ist die schlichte entgeltliche Zession von Forderungen unddaher insbesondere auch die Zession von Versicherungsforderungen formfrei.OGH VersE 423 = SZ 42/724. Ist aber das der Zession zugrunde liegende Rechtsgeschäft formpflichtig (zBSchenkung), bedarf auch die Abtretung zu ihrer Gültigkeit der Einhaltungdieser Formvorschrift. OGH VersE 423 = SZ 42/72; VersE 1324 = VR1987/74; OGH 6 Ob 181/02i5. Für die Schenkung einer in einer Namenspolizze dokumentierten Forderungreicht allein die Übergabe der Namenspolizze nicht. Es bedarf einesNotariatsakts oder der Verständigung des Versicherers durch den Schenkerals „wirkliche Übergabe“. Allerdings keine Schenkung, sondern entgeltlichesRechtsgeschäft, wenn die Begünstigte ohnedies anstelle des VN die Prämienaus dem Vertrag zahlt. OGH VersE 423 = SZ 42/72; VersE 1324 = VR1987/74; 6 Ob 181/02i6. [LebensV: Aber bei Schenkung von Lebensversicherungsforderungen, die inauf Inhaber/Überbringer lautenden Polizzen verbrieft sind, bedarf es einesNotariatsakts oder der Übergabe der Polizze zur Wirksamkeit der Schenkung.OGH 6 Ob 181/02i]Aufrechnungs- und Abtretungsverbote7. Der Versicherer als Schuldner kann dem (Sicherungs-)zessionar dieAufrechnungseinrede entgegenhalten. Das gilt nur dann nicht, wenn einAufrechnungsverbot zwischen VN und Versicherer vereinbart wurde. OGH 7Ob 87/12p8. Vertragliche Verbote der Abtretung von Versicherungsforderungen sindzulässig. OGH VR 2008/770. Im Verbrauchergeschäft ist die Vereinbarung13

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