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Entscheidungsleitsätze Teil II - Institut für Zivilrecht

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a.Univ.Prof.Dr. Eva Palten, <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Zivilrecht</strong>Vorlesung Grundzüge der Schadensversicherung/Wahlfachkorb Bank- und VersicherungsrechtWS 2013/14vertraglicher Zessionsverbote auch in AGB/AVB zulässig; keine gesonderteVereinbarung nötig. OGH 7 Ob 85/07m; 7 Ob 234/06x9. In AGB (auch AVB) vereinbarte vertragliche Zessionsverbote sind nicht vonvornherein gröblich benachteiligend <strong>für</strong> den Vertragspartner des AGB-Verwenders. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um bloßeZessionsbeschränkungen handelt. OGH 7 Ob 85/07m(Anm: E zu Verbrauchergeschäft, Klausel „Versicherungsansprüche können erst abgetretenoder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach endgültig festgestelltsind“)10. [LebensV: § 15 der ALB, der eine schriftliche Verständigung des Versicherersbei Verfügungen über die Lebensversicherungsforderung verlangt, ist aufInhaber-/Überbringerpolizzen nicht anzuwenden. OGH 6 Ob 181/02i](Anm: Klausel „Zession ist uns gegenüber erst wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigtworden ist“. Wirkung Klausel bei Namenspolizzen…?)Second-Hand-Polizze in Gestalt einer Zession11. Polizzenkauf ist Vermögensberatung. OGH 7 Ob 226/09z; 1 Ob 115/11k12. Die Tätigkeit als Vermögensberater ist aus der Haftpflichtversicherung desVersicherungsmaklers ausgeschlossen, das bezieht sich auch auf dieTätigkeit als Vermögensberater im Rahmen der gewerblichen Nebenrechtedes Maklers. OGH 7 Ob 226/09zVerpfändung (und Sicherungszession)1. Der VN kann seine (künftigen) Ansprüche aus dem Vertrag verpfänden. OGHVR 2001/528; OGH 7 Ob 157/12g; 7 Ob 87/12p uva2. Ist der Anspruch aus der Versicherung verpfändet, kann derVersicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Pfandgläubigers über dieForderung disponieren. OGH 7 Ob 186/12x3. Der nicht auf Inhaber (Überbringer) lautende Versicherungsschein ist keinWertpapier, sondern eine Beweisurkunde. Daher genügt allein die Übergabeder Originalpolizze an den Pfandgläubiger zur wirksamen Verpfändung einerForderung aus einer Lebensversicherung nicht. OGH ÖBA 7 Ob 2194/96i; 7Ob 304/99b uva4. Die Übergabe der Polizze ist zur Pfandrechtsbegründung aber auch nichterforderlich. OGH VR 2001/5285. Vielmehr bedarf es zur wirksamen Verpfändung eines Pfandvertrags und derformlosen Verständigung des Versicherers als Drittschuldner. OGH1 Ob 406/97f; 7 Ob 2194/96i uva14

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