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Entscheidungsleitsätze Teil II - Institut für Zivilrecht

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a.Univ.Prof.Dr. Eva Palten, <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Zivilrecht</strong>Vorlesung Grundzüge der Schadensversicherung/Wahlfachkorb Bank- und VersicherungsrechtWS 2013/146. Formlose Verständigung reicht auch bei Vereinbarung einer Klausel„Verpfändungen sind uns gegenüber erst wirksam, wenn sie uns schriftlichangezeigt werden“. Die gesetzlichen Publizitätserfordernisse sind zwingend,sie können weder gelockert noch verschärft werden. OGH 7 Ob 304/99b7. [LebensV: Lautet der Versicherungsschein auf Inhaber (= Überbringer), sobedarf es zur wirksamen Verpfändung der Übergabe desVersicherungsscheins. Ob es zudem auch der Verständigung desVersicherers bedarf, kann aus dem Anlassfall ungeprüft bleiben. § 15 ALB,wonach die Verpfändung der schriftlichen Anzeige an den Versicherer bedarf,steht dem nicht entgegen. OGH 7 Ob 304/99b]Vertragliche Zahlungssperre, „Vinkulierung“1. Die in einer Vinkulierung liegende vertragliche Zahlungssperre zugunsten desVinkulargläubigers hindert nachträgliche rechtsgeschäftliche Verfügungen desVN nicht. Sie entfaltet also insofern bloß relative Wirkung. RechtsgeschäftlicheVerfügungen des VN über die Forderung sind daher trotz Vinkulierungwirksam. Da<strong>für</strong> spricht der Gedanke des Verkehrsschutzes, der großeZurückhaltung bei der Zulassung absolut wirkender Verfügungsverbotegebietet. OGH VR 2001/528; 7 Ob 75/05p2. Die Vinkulierung entfaltet auch im Konkurs des VN nur relative Wirkung, dieVersicherungsforderung fällt in die Masse. OGH 7 Ob 228/07s(Anm: Jetzt „Insolvenz“)15

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