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Jahresberichte - Sportclub Steinhausen | scsteinhausen.ch

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StatutenänderungAntrag des VorstandsDer Vorstand stellt den Antrag, Artikel 8.3 sei wie folgt zu ändern und neu sei Artikel 11.10 wie folgtin die Statuten aufzunehmen:Artikel 8Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten8.3 Die Mitglieder verpfli<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong>, den festgesetzten Mitgliederbeitrag sowie vom Vorstandverhängte Geldstrafen zu bezahlen. Glei<strong>ch</strong>es gilt betreffend Rückerstattung von dem IFV zu leistendenBussengeldern na<strong>ch</strong> gelben oder roten Karten.Artikel 11 Vorstand11.10 Dem Vorstand steht das Re<strong>ch</strong>t zu, bei Zuwiderhandlungen gegen die Statuten oder dieReglemente des Klubs sowie bei anderen Verfehlungen Geldstrafen bis zu CHF 200.00 und/oderSpielsperren auszuspre<strong>ch</strong>en. Dies insbesondere bei unents<strong>ch</strong>uldigtem oder unbegründetem Fernbleibenvon einer Mitgliederversammlung, von einem Meisters<strong>ch</strong>afts- oder Trainingsspiel oder von einemArbeitseinsatz an einem Vereinsanlass.Begründung:In Artikel 8.3 soll eine Praxis, die bislang gewohnheitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gelebt worden ist, in die Statutenüberführt werden. Dadur<strong>ch</strong> erhält der Vorstand das Re<strong>ch</strong>t, dem Verein gegenüber bestehendefinanzielle Verpfli<strong>ch</strong>tungen von Mitgliedern notfalls auf dem Re<strong>ch</strong>tsweg dur<strong>ch</strong>zusetzen. Artikel 11.10s<strong>ch</strong>afft die Re<strong>ch</strong>tsgrundlage für den Vorstand der bis anhin gelebten Praxis, Geldstrafen zu verhängengegen Mitglieder, die gegen ihre Pfli<strong>ch</strong>ten dem Verein gegenüber verstossen (insbesondere unents<strong>ch</strong>uldigtesFernbleiben von der Mitgliederversammlung und unents<strong>ch</strong>uldigtes Ni<strong>ch</strong>tleisten vonArbeitseinsätzen an Vereinsanlässen).

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