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B.4 Meßgeräte 783Obwohl die Richtigkeit jedes beliebigen Meßgerätes geprüft werden kann, wird nicht jedesMeßgerät geeicht. Voraussetzung dafür ist seine Zulassung zur Eichung. Sie ist mit derBedingung verknüpft, daß die Meßgeräte richtige Meßergebnisse (Meßrichtigkeit) über einenausreichend langen Zeitraum (Meßbeständigkeit) erwarten lassen müssen. Diese Eigenschaftwird im Eichgesetz als Meßsicherheit bezeichnet. Sie ist das entscheidende Kriterium für dieZulassung. Man unterscheidet zwei verschiedene Arten von Zulassungen, die allgemeineZulassung (Zulassung durch Rechtsverordnung) und die Zulassung einer Meßgerätebauartdurch die PTB (Zulassung durch Verwaltungsakt).B.4.1 Allgemeine ZulassungMeßgerätearten können allgemein zur Eichung zugelassen werden, wenn dies die Eichordnungvorsieht. ln einem solchen Fall sind Anforderungen festgelegt für die Bauausführung, diezulässigen Werkstoffe, die Alterung oder sonstige Behandlung von Werkstoffen oder Bauteilenund weitere Spezifikationen, die für die Meßbeständigkeit der Meßgeräteart vonBedeutung sind.Von den über 80 in der Eichordnung genannten Meßgerätearten sind 44 allgemein zurEichung zugelassen. Es handelt sich dabei überwiegend um einfache Meßgerätearten wieLängenmaße, Meßwerkzeuge für Flächenmessungen, Lösch- und Ladegefäße, Lagerbehälter,Volumenmaße, Glasthermometer, Labormeßgeräte aus Glas, Gewichte und mechanischeWaagen. Sie können direkt zur Eichung gestellt werden.B.4.2 BauartzulassungDie Bauartzulassung ist für solche Meßgerätearten erforderlich, für die in der Eichordnungkeine allgemeine Zulassung vorgesehen ist. Nach dem Eichgesetz ist die Physikalisch-TechnischeBundesanstalt für die Durchführung der Bauartzulassung zuständig. Dabei wirdüberprüft, ob eine ausreichende Meßbeständigkeit zu erwarten sein wird und ob die Bauartden in der Eichordnung festgelegten Anforderungen genügt, wenn es solche Anforderungengibt. Zur Beurteilung der Bauart müssen alle Eigenschaften untersucht werden, die Einflußauf die Meßrichtigkeit und Meßbeständigkeit haben können.Dazu gehören• die Eignung des Meßgerätes für den vorgesehenen Verwendungszweck,• die Meßrichtigkeit im zulässigen Gebrauchsbereich und• die Unempfindlichkeit gegenüber äußeren Störungen.Für die Meßrichtigkeit sind die in der Eichordnung festgelegten Fehlergrenzen maßgebend.Das Eichgesetz verlangt, daß geeichte Meßgeräte bei ihrer Verwendung die Verkehrsfehlergrenzeneinhalten müssen. Sie sind das größte Mehr oder Minder, bis zu dem der einzelneMeßwert eines geeichten Meßgerätes bei seiner Verwendung vom Normal abweichen darf.Um das vom Eichgesetz verfolgte Schutzziel zu erreichen, werden nur solche Meßgeräte·bauarten zur Eichung zugelassen, von denen erwartet werden kann, daß sie bei ordnungsgemäßemGebrauch unter den zugelassenen Verwendungsbedingungen diese Fehlergrenzennicht überschreiten werden.Richtige Messungen sind von einem Meßgerät nur zu erwarten, wenn es innerhalb der zulässigenGebrauchsbereiche (Umgebungstemperatur, Luftfeuchte usw.) verwendet wird. Soweiterforderlich, müssen diese Bereiche der verschiedenen Einflußgrößen bei der Zulassung festgelegtwerden, wenn die Eichordnung keine entsprechenden Anforderungen enthält oderwenn von diesen abgewichen werden muß (s. Kap. 9).

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