Beihilfe - Verband der Lehrerinnen und Lehrer an ...
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3. Beurlaubte Beamtinnen / Beamte / Elternzeit<br />
Bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt folgen<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz: Wenn keine Bezüge, d<strong>an</strong>n auch keine<br />
<strong>Beihilfe</strong>.<br />
Ausnahmen<br />
- Bei Beurlaubung nach § 66 LBG (ohne Dienstbezüge) wegen <strong>der</strong> Betreuung o<strong>der</strong> Pflege eines<br />
min<strong>der</strong>jährigen Kindes o<strong>der</strong> eines pflegebedürftigen beihilferechtlich berücksichti-<br />
-<br />
gungsfähigen Angehörigen, wenn kein <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch über den Ehepartner besteht o<strong>der</strong><br />
wenn <strong>der</strong> Beurlaubte nicht über den Ehepartner in einer gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherung<br />
(Familienversicherung) versichert werden k<strong>an</strong>n.<br />
Bei Elternzeit, wenn kein <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruch über den Ehepartner bzw. eingetragenen<br />
Lebenspartner besteht.<br />
Der vLw empfiehlt: Wenden Sie sich frühzeitig vor Antritt <strong>der</strong> Beurlaubung bzw. <strong>der</strong><br />
Elternzeit schriftlich <strong>an</strong> die zuständige <strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle <strong>und</strong> eventuell <strong>an</strong> die<br />
gesetzliche Kr<strong>an</strong>kenversicherung, um die Fragen <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigung bzw.<br />
Versicherung abzuklären.<br />
4. <strong>Beihilfe</strong>fähige Aufwendungen<br />
<strong>Beihilfe</strong>fähig sind die notwendigen Aufwendungen in <strong>an</strong>gemessenem Umf<strong>an</strong>g. Es ist nicht alles<br />
beihilfefähig, was private <strong>und</strong> gesetzliche Kr<strong>an</strong>kenversicherungen erstatten <strong>und</strong> umgekehrt. Ob die<br />
Aufwendungen medizinisch notwendig <strong>und</strong> <strong>der</strong> Höhe nach <strong>an</strong>gemessen sind, entscheidet die<br />
<strong>Beihilfe</strong>festsetzungsstelle, ggf. unter Einschaltung des Amtsarztes.<br />
Die Begrenzung auf die Notwendigkeit <strong>der</strong> Aufwendungen hat zur Folge, dass nicht alles, was heute<br />
auf dem medizinischen Sektor möglich <strong>und</strong> machbar ist <strong>und</strong> vom Arzt verordnet wird, auch von <strong>der</strong><br />
<strong>Beihilfe</strong>stelle erstattet wird. Es gibt eine Vielzahl von nicht o<strong>der</strong> nur eingeschränkt beihilfefähigen<br />
Heil- bzw. Hilfsmitteln <strong>und</strong> Beh<strong>an</strong>dlungen.<br />
Die Aufwendungen müssen außerdem <strong>der</strong> Höhe nach <strong>an</strong>gemessen sein - d.h. sie dürfen nicht über den<br />
durchschnittlichen Kosten einer einschlägigen Beh<strong>an</strong>dlung liegen.<br />
Das hat zur Folge, dass z.B. bei Kr<strong>an</strong>kenhausaufenthalten <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dard die allgemeine Pflegeklasse ist<br />
<strong>und</strong> bei Privatkliniken <strong>der</strong> Tagessatz <strong>der</strong> nächstgelegenen Universitätsklinik als Richtwert gilt. Bei<br />
Kr<strong>an</strong>kenhaus-Wahlleistungen werden von <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stelle Selbstbehalte von den beihilfefähigen<br />
Aufwendungen abgezogen (vgl. Pkt. 15).<br />
Wahlleistungen sind z.B. Chefarztbeh<strong>an</strong>dlung <strong>und</strong> Unterbringung im Ein- bzw. Zweibettzimmer. Sie<br />
gehen immer über die beihilfefähige medizinische Gr<strong>und</strong>versorgung hinaus.<br />
Im Zweifelsfall fragen Sie am besten vorher Ihre zuständige <strong>Beihilfe</strong>stelle o<strong>der</strong> lassen sich vorher<br />
von den Ansprechpartnern für <strong>Beihilfe</strong>fragen des vLw beraten !<br />
5. Gebührensätze<br />
Die Honorare <strong>der</strong> Ärzte <strong>und</strong> Zahnärzte usw. richten sich bei privatärztlicher Beh<strong>an</strong>dlung nach den<br />
entsprechenden Gebührenordnungen GOÄ bzw. GOZ. Die in <strong>der</strong> Regel einzuhaltende Sp<strong>an</strong>ne<br />
zwischen dem einfachen <strong>und</strong> dem 2,3fachen Gebührensatz gilt nicht nur für einfache o<strong>der</strong> höchstens<br />
durchschnittlich schwierige <strong>und</strong> aufwändige Beh<strong>an</strong>dlungsfälle, son<strong>der</strong>n auch für die Mehrzahl <strong>der</strong><br />
schwierigen <strong>und</strong> aufwändigen Beh<strong>an</strong>dlungsfälle.<br />
Bei technischen Leistungen (z.B. Röntgen) <strong>und</strong> medizinischen Laborleistungen gelten geringere<br />
Gebührensätze.<br />
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