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Beihilfe - Verband der Lehrerinnen und Lehrer an ...

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7. Antragsfrist <strong>und</strong> Antragshöhe<br />

Antragsfrist<br />

Es ist zu unterscheiden zwischen Beh<strong>an</strong>dlungsdatum <strong>und</strong> Rechnungsdatum.<br />

Eine <strong>Beihilfe</strong> wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Ausstellung <strong>der</strong> Rechnung <strong>der</strong><br />

<strong>Beihilfe</strong>stelle vorliegt. Es gilt lei<strong>der</strong> nicht das <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>tragsdatum.<br />

Während das Rechnungsdatum maßgeblich für die Verjährung des <strong>Beihilfe</strong><strong>an</strong>spruchs ist, kommt dem<br />

Beh<strong>an</strong>dlungsdatum im Rahmen <strong>der</strong> kalen<strong>der</strong>jährlichen Kostendämpfungspauschale eine beson<strong>der</strong>e<br />

Bedeutung zu.<br />

Die Pauschalbeihilfe im Geburtsfall muss spätestens ein Jahr nach dem Ereignis be<strong>an</strong>tragt sein.<br />

Für die Zuschussgewährung zu den Kosten für Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung bei einer ambul<strong>an</strong>ten<br />

Heilkur (30 € täglich) beginnt die Antragsfrist mit dem letzten Kurtag.<br />

Antragshöhe<br />

Zulässig ist ein Antrag nur bei beihilfefähigen Aufwendungen von mehr als 200 €. Mit diesem Betrag<br />

sind die entst<strong>an</strong>denen Aufwendungen gemeint <strong>und</strong> nicht die zu zahlende <strong>Beihilfe</strong>. Erreichen die<br />

Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird die <strong>Beihilfe</strong> gewährt, wenn diese<br />

Aufwendungen 15 € übersteigen.<br />

8. Belastunggrenze<br />

Ab dem 01.01.2010 begrenzt sie die fin<strong>an</strong>ziellen Belastungen <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigten.<br />

Es dürfen bei jedem <strong>Beihilfe</strong>berechtigten<br />

- die Kostendämpfungspauschale<br />

- <strong>der</strong> Eigen<strong>an</strong>teil bei zahntechnischen Leistungen (d.h. Material- <strong>und</strong> Laborkosten)<br />

- die Selbstbehalte bei In<strong>an</strong>spruchnahme von Wahlleistungen (z.B. Chefarztbeh<strong>an</strong>dl., 2-Bett-Zimmer)<br />

insgesamt im Kalen<strong>der</strong>jahr 2% <strong>der</strong> Bruttojahresbezüge nicht überschreiten.<br />

Für die Festsetzung <strong>der</strong> Belastungsgrenze sind dabei die Bezüge des Vorjahres maßgeblich.<br />

Zu den maßgeblichen Bruttojahresdienst- o<strong>der</strong> versorgungsbezügen zählen:<br />

- Gr<strong>und</strong>gehalt<br />

- Allgemeine Stellenzulagen<br />

- Familienzuschlag OHNE kin<strong>der</strong>bezogene Anteile<br />

- vermögenswirksame Leistungen<br />

- Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

- Ruhegehalt<br />

- Witwen- bzw. Witwergeld<br />

- Waisengeld<br />

Nicht berücksichtigt werden variable Bezügebest<strong>an</strong>dteile z.B. für Mehrarbeit.<br />

Bei Überschreiten <strong>der</strong>Belastungsgrenze werden keine weiteren Selbstbehalte mehr abgezogen. Die<br />

Bei-hilfeberechtigten werden in jedem <strong>Beihilfe</strong>bescheid über den aktuellen St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> bereits geleisteten<br />

Eigen<strong>an</strong>teile seitens <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>stellen informiert. So ist genau nachvollziehbar, w<strong>an</strong>n die Belastungsgrenze<br />

erreicht ist <strong>und</strong> keine weiteren Selbstbehalte in Abzug gebracht werden.<br />

9. Zahnärztliche Leistungen<br />

Die vorherige Anerkennung zahnärztlicher Beh<strong>an</strong>dlungen durch die <strong>Beihilfe</strong>stelle (sog. Vor<strong>an</strong>erkennungsverfahren)<br />

ist mit Ausnahme einer Zahnimpl<strong>an</strong>tatversorgung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Bei zahnärztlichen Leistungen ist Folgendes zu beachten:<br />

- dass Material- <strong>und</strong> Laborkosten nur zu 60 % beihilfefähig sind<br />

- Mehraufwendungen für Verblendungen (inkl. Vollkeramikkronen) sind nur bis einschließlich<br />

Zahn 6 beihilfefähig. Soweit eine Brückenversorgung über Zahn 6 hinausreicht, sind auch<br />

diese Verblendungskosten beihilfefähig. Bei Versorgung mit Kronen (ab Zahn 7 mit<br />

verblendeten Vollkronen, Vollkeramikkronen etc.) können die Kosten für die Verblendungen<br />

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