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Wasserreglement - Wasserversorgung Andwil-Arnegg

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Art. 49 c) ZählerBei Einbau eines Wasserzählers hat der Wasserbezüger eine Entschädigungvon Fr. 50.-- pro Jahr für dessen Benützung sowie die Konsumgebührgemäss Gebührentarif zu bezahlen. Für Wasserzähler, welche besonderenAnforderungen zu genügen haben, setzt der Verwaltungsrat dieEntschädigung fest.VI. Verwaltungszwang und StrafenArt. 50 VerwaltungszwangDer Verwaltungszwang, namentlich die Zwangsvollstreckung vonVerfügungen und die Androhung der Ungehorsamsstrafe, richtet sich nachden Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.Art. 51 StrafbestimmungWer gegen Vorschriften dieses Reglementes verstösst, wird vomVerwaltungsrat mit einer Busse bis Fr. 500.-- bestraft.In leichten Fällen kann der Verwaltungsrat eine Verwarnung aussprechen.Rechnungen, die auf das Fälligkeitsdatum nicht beglichen werden, sind unterZuschlag einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Mahngebühreinzuziehen. Zusätzlich wird vom Fälligkeitsdatum an Verzugszinsaufgerechnet.VII. SchlussbestimmungenArt. 52 Aufhebung bisherigen RechtsDieses Reglement ersetzt jenes vom 1. Januar 1986.Art. 53 VollzugsbeginnDas <strong>Wasserreglement</strong> tritt nach Genehmigung durch das zuständigeDepartement in Kraft. Der Verwaltungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn.10

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