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Wasserreglement - Wasserversorgung Andwil-Arnegg

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Der Verwaltungsrat der <strong>Wasserversorgung</strong> <strong>Andwil</strong>-<strong>Arnegg</strong> erlässt, gestütztauf Art. 5 der Korporationsordnung vom 1. Juli 1984, folgendes<strong>Wasserreglement</strong>I. GrundlagenArt. 1 GeltungsbereichDieses Reglement ordnet die Abgabe von Trink- und Brauchwasser sowiedie Löschwasserversorgung.Art. 2 AbonnentenAbonnenten sind:a) Eigentümer von Liegenschaften im Korporationsgebiet, derenObjekte der <strong>Wasserversorgung</strong> angeschlossen sind.b) bevollmächtigte Vertreter von Personengemeinschaften(Stockwerkeigentümer, Eigentümer von Reiheneinfamilienhäusernmit zentralem Wasseranschluss), deren Liegenschaftender <strong>Wasserversorgung</strong> angeschlossen oder dem Feuerschutzunterstellt sind. Die Aufteilung der Abgaben unter die einzelnenMitglieder der Personengemeinschaften obliegt nicht der <strong>Wasserversorgung</strong>.c) Pächter landwirtschaftlicher Liegenschaften, soweit sie von der<strong>Wasserversorgung</strong> als Abonnenten anerkannt worden sind.Art. 3 AbonnementsdauerDas Abonnement beginnt mit Erteilung der Anschlussbewilligung durch denVerwaltungsrat oder bei Handänderungen mit Eigentumsantritt.Das Abonnement ist seitens des Abonnenten auf das Ende einesKalenderjahres kündbar. Die <strong>Wasserversorgung</strong> kann das Abonnement nurkündigen, wenn es mit dem Abonnenten vertraglich vereinbart worden ist.Mit Grossbezügern, wie gewerbliche und industrielle Betriebe, schliesst derVerwaltungsrat Abonnementsverträge ab, welche Bestimmungen über dieKündigung der Wasserlieferung enthalten.Art. 4 AnschlussrechtDie Eigentümer von Liegenschaften im Korporationsgebiet können denAnschluss an die <strong>Wasserversorgung</strong> verlangen. Das Gesuch ist schriftlicheinzureichen.1


Der Verwaltungsrat erteilt die Anschlussbewilligung, soweit nicht wegen derLage des Grundstücks oder erheblicher technischer Schwierigkeiten dieErstellung des Anschlusses für die Wasser-versorgung unzumutbar ist. Indiesen Fällen kann die Anschluss-bewilligung erteilt werden, wenn derGesuchsteller sich vertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet.Art. 5 LieferpflichtDie <strong>Wasserversorgung</strong> liefert den Abonnenten genügend und ein-wandfreiesTrink- und Brauchwasser.Der Abonnent hat keinen Entschädigungsanspruch bei Lieferungsunterbrechungenwegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Erstellungneuer Anschlüsse und Erweiterungsbauten sowie beiLieferungseinschränkungen infolge Wassermangel.Art. 6 Wasserabgabe an DritteDie Wasserabgabe durch Abonnenten an Dritte ist unzulässig.Der Verwaltungsrat kann in besonderen Fällen, namentlich zuTränkezwecken, die Wasserabgabe an Dritte bewilligen.Art. 7 Duldung von Durchleitungen und anderen AnlagenJeder Grundeigentümer im Korporationsgebiet hat Haupt-, Ver-sorgungsundHausanschlussleitungen sowie Steuerungsanlagen, Schächte,Hydranten, Hinweistafeln und andere Vorrichtungen der <strong>Wasserversorgung</strong>nach der Gesetzgebung über den Feuerschutz zu dulden, vorbehaltenbleiben Vorschriften über die Expropriation. Sofern die oben beschriebenenInstallationen keinerlei Nutzen für den betroffenen Grundeigentümer bringen,wird entstandener Kulturschaden im ortsüblichen Rahmen vergütet.Art. 8 Vertragliches AbonnementsverhältnisDas Abonnementsverhältnis mit Eigentümern von ausserhalb desKorporationsgebietes gelegenen Objekten wird durch Vertrag geregelt.II. Bau und Unterhalt der AnlagenArt. 9 Versorgungseigene AnlagenDie <strong>Wasserversorgung</strong> erstellt und unterhält alle versorgungseigenenAnlagen wie Wassergewinnungs-, Speicherungs-, Förderungs-, Regel- undNetzanlagen, soweit sie der Versorgung oder dem Feuerschutz dienen.Ausgenommen davon sind Hausanschlussleitungen.2


Art. 10 Baukostenbeiträge a) BasisanlagenAn den Bau von Basisanlagen, wie Wassergewinnungs-, Speicher-, Regel-,Förder- und Transportanlagen, können Baukostenbeiträge erhoben werden:a) von Eigentümern angeschlossener oder dem Feuerschutzunterstellter Liegenschaften, wenn die Versorgung mit Wasseroder der Feuerschutz wesentlich verbessert wird.b) von Eigentümern anzuschliessender oder im Feuerschutz stehenderLiegenschaften,- soweit sie den Bau der Basisanlagen verursachen oder dadurchVorteile erhalten.- soweit ganze Gebiete neu erschlossen werden.c) von Eigentümern, deren Objekte besondere Anforderungen andie Löschwasserversorgung stellen.d) von später anschliessenden Eigentümern, soweit sie aus bestehendenBasisanlagen, an die Beiträge entrichtet worden sind,Nutzen ziehen.Art. 11 b) ErschliessungAn den Bau von Hauptleitungen (Groberschliessungen) und Versorgungsleitungen(Feinerschliessungen) können von den Eigentümernanzuschliessender oder dem Feuerschutz zu unterstellenderLiegenschaften Baukostenbeiträge erhoben werden:a) bei der Erschliessung von Baulandb) bei der Erschliessung einzelner Objekte, wenn dadurch dieHausanschlussleitung verkürzt wird.c) an bestehende Leitungen, wenn diese im Hinblick auf die künftigeEntwicklung grösser dimensioniert worden sind.d) soweit die Objekte besondere Anforderungen an die Löschwasserversorgungstellen.e) wenn die Objekte in der Landwirtschaftszone gemäss Zonenplander Gemeinden erstellt werden.Art. 12 c) Grundlagen für die BerechnungBei der Berechnung der Baukostenbeiträge sind die Wirtschaftlichkeitder Anlagen für die Versorgung sowie die daraus entstehendenVorteile für die beitragspflichtigen Liegenschaftseigentümerangemessen zu berücksichtigen, ebenso geleistete oder nochzu leistende Anstösserbeiträge.Art. 13 d) Beitrag wegen SubventionsrückforderungenWerden Bundes- und Staatsbeiträge aufgrund der Landwirtschaftsgesetzgebungvon der Versorgung zurückgefordert, so ist sieberechtigt, vom Liegenschaftseigentümer, der die Rückerstattungspflichtauslöst, den anteilmässigen Beitrag zu erheben.3


Art. 14 Löscheinrichtungen a) Vertrag mit politischer GemeindeErstellung, Erneuerung sowie Unterhalt und Benützung derLöscheinrichtungen der <strong>Wasserversorgung</strong> werden durch Vertrag mit derpolitischen Gemeinde geregelt.Art. 15 b) Private AnlagenDer Verwaltungsrat kann Privatanschlüsse für Feuerlöschzwecke, wieLöschposten und Hydranten, gestatten. Missbräuchliche Benutzung wirdbestraft.Im Brandfall stehen private Löscheinrichtungen der Oeffentlichkeit zurVerfügung.Art. 16 Hausanschlussleitungen a) BegriffAls Hausanschlussleitung gilt das Leitungsstück inkl. Schieber von derHauptleitung bis zum Wasserzähler innerhalb des Gebäudes.Art. 17 b) ErstellungDie Erstellung der Hausanschlussleitung obliegt der <strong>Wasserversorgung</strong>.Der Verwaltungsrat bestimmt die Art des Anschlusses an die Hauptleitung,den Standort des Schiebers, die Leitungsführung, das Rohrmaterial und -kaliber sowie die Verlegungstiefe. Er kann Schutzrohre unter befestigtenPlätzen vorschreiben. Bei nicht elektrisch leitenden Hausanschlussleitungensind Markierungsstreifen zu verlegen.Art. 18 c) KostentragungDie Kosten für die Erstellung der Hausanschlussleitung samt Einbau desAnschlussschiebers trägt der Liegenschaftseigentümer.Art. 19 d) Eigentum und UnterhaltHausanschlussleitungen stehen im Eigentum des Grundeigentümers undmüssen von diesen unterhalten werden. Sämtliche Arbeiten daran sind vorder Ausführung der Verwaltung zu melden.Art. 20 e) GruppenanschlüsseWeitere Wasserbezüger können an eine Hausanschlussleitungangeschlossen werden, soweit das Leistungsvermögen dieser Leitungausreicht.Die Wasserbezüger vergüten dem Ersteller der Leitung einen Anteil derErstellungskosten. Wenn Hausanschlussleitungen im Eigentum desGrundeigentümers sind, so steht ihm der Entscheid zu, ob er nach 15 Jahrenauf eine Beitragsleistung verzichten will.4


Art. 21 Verlegung von versorgungseigenen AnlagenBei Aenderung der Verhältnisse, die eine Verlegung von Haupt- undHausanschlussleitungen sowie anderen Anlagen der <strong>Wasserversorgung</strong>erfordern, entfallen bis ¾ der Verlegungskosten auf den, der die Verlegungverursacht.Der Verwaltungsrat bestimmt die Kostenanteile. Er berücksichtigt die demVerursacher zukommenden Vorteile.III. HausinstallationenArt. 22 a) BegriffAls Hausinstallationen gelten die wasserführenden Anlagen ab Wasserzählersowie Leitungen, die nach dem Wasserzähler das angeschlossene Objektwieder verlassen.Art. 23 b) ErstellungDie Erstellung der Hausinstallation obliegt dem Liegenschafts-eigentümer.Es sind die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- undWasserfaches und die Weisungen der Beauftragten der Wasser-versorgungzu beachten.Der Ersteller hat namentlich:a) einen Hauptabstellhahnen, einen Rückflussverhinderer und denvon der <strong>Wasserversorgung</strong> zur Verfügung gestellten Wasserzählereinzubauen.b) den Wasserzähler so einzubauen, dass er sämtliche Entnahmestellenerfasst. Der Einbau von Zapfstellen, Auslauf- undEntleerungshahnen vor dem Zähler ist nicht zulässig.c) den Haupthahnen und den Wasserzähler unmittelbar nach derEinführungsstelle anzubringen, soweit nicht der Verwaltungsrateine andere Anordnung gestattet.d) die Installation von Armaturen und Apparaten, die Druckschlägeerzeugen, zu unterlassen.e) darauf zu achten, dass sämtliche Arbeiten nur von Fachleutenausgeführt werden.f) die Prüfung der installierten Anlagen sowie die Ueberwachungder Arbeiten der mit der Installation betrauten Personen durchdie <strong>Wasserversorgung</strong> zu gestatten.Vorschriftswidrig erstellte Anlagen werden bis zur Behebung derbeanstandeten Mängel gesperrt.Art. 24 c) Kostentragung und UnterhaltDie Kosten für die Erstellung der Hausinstallation trägt der Liegenschaftseigentümer.Er hat für ihren Unterhalt zu sorgen und notwendigeReparaturen, namentlich bei undichten Hahnen und Klosettspülungen, sofortausführen zu lassen.5


Art. 25 d) Periodische PrüfungDie <strong>Wasserversorgung</strong> ist berechtigt, periodische Kontrollen anWasserzählern und Hausinstallationen vorzunehmen.Art. 26 Wasserzähler a) EinbauDie <strong>Wasserversorgung</strong> bestimmt Art, Grösse und Aufstellungsort derWasserzähler. Sie müssen jederzeit zugänglich sein.Der Liegenschaftseigentümer hat einen Teil der Kosten für Amortisation undUnterhalt von Wasserzählern zu übernehmen, wenn sie besonderenAnforderungen genügen müssen.Der Abonnent sorgt für den Schutz des Wasserzählers vor Beschädigungen.Die Kosten für Reparaturen trägt der Abonnent, wenn derSchaden durch ihn, durch Dritte oder durch höhere Gewalt, namentlich durchFrost, verursacht worden ist.Art. 27 b) UnterhaltDie <strong>Wasserversorgung</strong> lässt die Wasserzähler periodisch revidieren. BeiAusfall des Wasserzählers setzt der Verwaltungsrat die Verbrauchsmengefest. Er berücksichtigt angemessen die Angaben des Abonnenten.Der Abonnent kann die Prüfung des Wasserzählers verlangen, wenn erUngenauigkeit vermutet. Zeigt die Eichung vor der Revision eineAbweichung von weniger als sechs Prozent vom Sollwert, so gehen dieKosten zu seinen Lasten.IV. Benützung der AnlagenArt. 28 Anlagen der <strong>Wasserversorgung</strong>Die im Eigentum der <strong>Wasserversorgung</strong> stehenden Einrichtungen werdenvon den Beauftragten und, soweit es sich um Hydranten handelt, von derFeuerwehr bedient.Art. 29 HydrantenDie Hydranten dürfen nur für Feuerlöschzwecke benützt werden. DerVerwaltungsrat kann die Benützung für andere Zwecke in Ausnahmefällenbewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.Das unberechtigte Manipulieren an Hydranten und Schiebern ist untersagt.Art. 30 Öffentliche BrunnenDer <strong>Wasserversorgung</strong> obliegen Unterhalt und Reinigung der in ihremEigentum stehenden öffentlichen Brunnen. Sie regelt den Wasserzulauf.6


Art. 31 Missbrauch und Beschädigung von AnlagenUnzulässig sind namentlich:a) das eigenmächtige Anschliessen an Leitungenb) Beschädigen von Leitungen oder der Eingriff in die Anlagenc) der unberechtigte Wasserbezugd) eine Verbindung mit privaten <strong>Wasserversorgung</strong>sanlagene) Eingriffe in Wasserzähler, einschliesslich deren Aufwärmen beiGefrierenf) das Entfernen von Plombeng) das unbefugte Oeffnen oder Schliessen von SchiebernArt. 32 Anzeigepflicht bei StörungenStörungen, Schäden und Geräusche an Hausanschlussleitungen,Wasserzählern und anderen Anlagen sind sofort zu melden.Art. 33 Meldepflicht des AbonnentenDer Wasserabonnent hat Aenderungen im Wasserbezug, namentlich dieEinstellung oder eine bedeutende Mehrung des Wasserbezuges sowieAenderungen von Hausinstallationen, zu melden.V. Beiträge und GebührenArt. 34 Anstösserbeitrag a) GrundsatzDer Eigentümer von Liegenschaften in der Landwirtschaftszone hat an neuzu seinem Vorteil zu erstellende oder an bestehende Haupt- undVersorgungsleitungen einen Anstösserbeitrag zu entrichten.Art. 35 b) AnsatzDer Anstösserbeitrag umfasst einen Grundbeitrag von Fr. 5’000.--.Art. 36 Anschlussbeitrag a) GrundsatzDer Liegenschaftseigentümer hat für Objekte, die dem Verteilnetz der<strong>Wasserversorgung</strong> angeschlossen werden, einen einmaligenAnschlussbeitrag zu entrichten.Er hat für Objekte, die nicht dem Verteilnetz der <strong>Wasserversorgung</strong>angeschlossen werden, einen einmaligen Anschlussbeitrag zu entrichten,wenn siea) am angeschlossenen Objekt angebaut sind.b) mit der nächstgelegenen Aussenkante nicht mehr als 30 m vomangeschlossenen Objekt entfernt sind.7


Der Anschlussbeitrag setzt sich zusammen aus:c) einer festen Grundquoted) einem Gebäudezuschlag nach dem Zeitwert des ObjektesFür Umbauten, Sanierungen, Erweiterungen und dergl. wird nur derGebäudezuschlag erhoben.Art. 37 b) GrundquoteDie Grundquote wird für jeden Anschluss erhoben. Sie beträgtFr. 500.--.Art. 38 c) GebäudezuschlagDer Gebäudezuschlag beträgt 1 % des aufgewerteten Zeitwertes.Art. 39 d) Umbauten, Sanierungen, Erweiterungen und dergl.Für Umbauten, Sanierungen, Erweiterungen und dergl. ist derAnschlussbeitrag zu entrichten, wenn sich der Gebäudezeitwert um mehr alsFr. 50’000.-- erhöht.Als Anschlussbeitrag ist der Gebäudezuschlag gemäss Art. 38 auf dem dieSumme von Fr. 50’000.-- übersteigenden Teil der Werterhöhung zuentrichten.Art. 40 e) Neu- und ErsatzbautenFür Neubauten wird der Anschlussbeitrag aufgrund der gesetzlichenBauzeitversicherung provisorisch im Voraus ermittelt. Dieser Betrag ist nachErteilung der Anschlussbewilligung vor der Montage des Anschlusses zubezahlen. Nach Vorliegen der amtlichenSchätzung des Anschlussobjektes wird der Anschlussbeitragdefinitiv festgesetzt und abgerechnet.Werden weitere Objekte an eine bestehende Hausanschlussleitungangeschlossen, so beschränkt sich der Anschlussbeitrag auf denGebäudezuschlag gemäss Art. 38.Wird ein angeschlossenes Objekt abgebrochen oder zerstört und an dieserStelle ein Neubau erstellt, so ist der Anschlussbeitrag für die Differenzzwischen den Zeitwerten beider Gebäude zu entrichten.Art. 41 Vorbehalt BaukostenbeiträgeAnstösser- und Anschlussbeiträge sind auch dann zu entrichten, wennBaukostenbeiträge zu entrichten sind.Art. 42 Gebühr für den Wasserbezug a) GrundsatzDer Abonnent hat für den Wasserbezug eine jährliche Gebühr zu entrichten.8


Sie setzt sich zusammen aus:a) einer Grundgebühr je Wasserzähler oder, soweit keine Wasserzählereingebaut sind, je Anschlussb) einer Konsumgebühr je bezogenem m3 WasserArt. 43 b) GebührentarifDer Gebührentarif wird vom Verwaltungsrat erlassen. Er setzt darin folgendeAnsätze fest:a) Grundgebührb) Konsumgebühr je bezogenem m3 WasserArt. 44 Feuerschutzeinkaufsbeitrag a) GrundsatzDer Liegenschaftseigentümer hat für Objekte, die nur in den Feuerschutz der<strong>Wasserversorgung</strong> gelangen ohne ihrem Verteilnetz angeschlossen zu sein,einen einmaligen Feuerschutzeinkaufsbeitrag zu entrichten.Art. 45 b) AnsatzFür Objekte, die mit der nächstgelegenen Aussenkante nicht mehr als 120 mLuftlinie von einem Hydranten entfernt sind, beträgt derFeuerschutzeinkaufsbeitrag 40 % der Summe von Grundquote undGebäudezuschlag gemäss Art. 37 und 38.Bei einer Entfernung von 120 bis 250 m beträgt der Ansatz 20 %.Art. 46 c) Umbauten, Sanierungen, Erweiterungen und dergl.Für Umbauten, Sanierungen, Erweiterungen und dergl. ist derFeuerschutzeinkaufsbeitrag zu entrichten, wenn sich der Gebäudezeitwertum mehr als Fr. 50’000.-- erhöht.Als Feuerschutzeinkaufsbeitrag sind in diesen Fällen 40 % desGebäudezuschlags auf dem die Summe von Fr. 50’000.-- übersteigendenTeil der Werterhöhung zu entrichten.Art. 47 Befristete Anschlüsse an die <strong>Wasserversorgung</strong> a) GrundsatzWird ein Objekt auf befristete Dauer an die <strong>Wasserversorgung</strong> angeschlossen,so entscheidet der Verwaltungsrat, ob der Wasserbezugpauschal oder nach Messung zu verrechnen sei.Art. 48 b) VertragSofern es sich um eine längere Dauer sowie nicht gut abschätzbareUmstände handelt, kann der Verwaltungsrat einen schriftlichen Vertraganfertigen, in dem die wesentlichen Punkte festgehaltensind.9


Art. 49 c) ZählerBei Einbau eines Wasserzählers hat der Wasserbezüger eine Entschädigungvon Fr. 50.-- pro Jahr für dessen Benützung sowie die Konsumgebührgemäss Gebührentarif zu bezahlen. Für Wasserzähler, welche besonderenAnforderungen zu genügen haben, setzt der Verwaltungsrat dieEntschädigung fest.VI. Verwaltungszwang und StrafenArt. 50 VerwaltungszwangDer Verwaltungszwang, namentlich die Zwangsvollstreckung vonVerfügungen und die Androhung der Ungehorsamsstrafe, richtet sich nachden Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.Art. 51 StrafbestimmungWer gegen Vorschriften dieses Reglementes verstösst, wird vomVerwaltungsrat mit einer Busse bis Fr. 500.-- bestraft.In leichten Fällen kann der Verwaltungsrat eine Verwarnung aussprechen.Rechnungen, die auf das Fälligkeitsdatum nicht beglichen werden, sind unterZuschlag einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Mahngebühreinzuziehen. Zusätzlich wird vom Fälligkeitsdatum an Verzugszinsaufgerechnet.VII. SchlussbestimmungenArt. 52 Aufhebung bisherigen RechtsDieses Reglement ersetzt jenes vom 1. Januar 1986.Art. 53 VollzugsbeginnDas <strong>Wasserreglement</strong> tritt nach Genehmigung durch das zuständigeDepartement in Kraft. Der Verwaltungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn.10


Vom Verwaltungsrat der <strong>Wasserversorgung</strong> <strong>Andwil</strong>-<strong>Arnegg</strong> beschlossen am24. Januar 2000.Der Präsident:Edwin LedergerberDie Aktuarin:Esther MächlerFakultatives ReferendumDem fakultativen Referendum unterstelltvom 5. Februar 2000 bis 6. März 2000Genehmigung KantonIm Namen des Finanzdepartementes des Kantons St. Gallengenehmigt am: 21. März 2000Gebäudeversicherungsanstaltdes Kantons St. GallenDer Direktor: Werner GächterDas <strong>Wasserreglement</strong> wird ab 1. Januar 2000 angewendet.Der Präsident:Edwin LedergerberDie Aktuarin:Esther Mächler11

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