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Wasserreglement - Wasserversorgung Andwil-Arnegg

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Der Verwaltungsrat erteilt die Anschlussbewilligung, soweit nicht wegen derLage des Grundstücks oder erheblicher technischer Schwierigkeiten dieErstellung des Anschlusses für die Wasser-versorgung unzumutbar ist. Indiesen Fällen kann die Anschluss-bewilligung erteilt werden, wenn derGesuchsteller sich vertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet.Art. 5 LieferpflichtDie <strong>Wasserversorgung</strong> liefert den Abonnenten genügend und ein-wandfreiesTrink- und Brauchwasser.Der Abonnent hat keinen Entschädigungsanspruch bei Lieferungsunterbrechungenwegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Erstellungneuer Anschlüsse und Erweiterungsbauten sowie beiLieferungseinschränkungen infolge Wassermangel.Art. 6 Wasserabgabe an DritteDie Wasserabgabe durch Abonnenten an Dritte ist unzulässig.Der Verwaltungsrat kann in besonderen Fällen, namentlich zuTränkezwecken, die Wasserabgabe an Dritte bewilligen.Art. 7 Duldung von Durchleitungen und anderen AnlagenJeder Grundeigentümer im Korporationsgebiet hat Haupt-, Ver-sorgungsundHausanschlussleitungen sowie Steuerungsanlagen, Schächte,Hydranten, Hinweistafeln und andere Vorrichtungen der <strong>Wasserversorgung</strong>nach der Gesetzgebung über den Feuerschutz zu dulden, vorbehaltenbleiben Vorschriften über die Expropriation. Sofern die oben beschriebenenInstallationen keinerlei Nutzen für den betroffenen Grundeigentümer bringen,wird entstandener Kulturschaden im ortsüblichen Rahmen vergütet.Art. 8 Vertragliches AbonnementsverhältnisDas Abonnementsverhältnis mit Eigentümern von ausserhalb desKorporationsgebietes gelegenen Objekten wird durch Vertrag geregelt.II. Bau und Unterhalt der AnlagenArt. 9 Versorgungseigene AnlagenDie <strong>Wasserversorgung</strong> erstellt und unterhält alle versorgungseigenenAnlagen wie Wassergewinnungs-, Speicherungs-, Förderungs-, Regel- undNetzanlagen, soweit sie der Versorgung oder dem Feuerschutz dienen.Ausgenommen davon sind Hausanschlussleitungen.2

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