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Wasserreglement - Wasserversorgung Andwil-Arnegg

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Art. 25 d) Periodische PrüfungDie <strong>Wasserversorgung</strong> ist berechtigt, periodische Kontrollen anWasserzählern und Hausinstallationen vorzunehmen.Art. 26 Wasserzähler a) EinbauDie <strong>Wasserversorgung</strong> bestimmt Art, Grösse und Aufstellungsort derWasserzähler. Sie müssen jederzeit zugänglich sein.Der Liegenschaftseigentümer hat einen Teil der Kosten für Amortisation undUnterhalt von Wasserzählern zu übernehmen, wenn sie besonderenAnforderungen genügen müssen.Der Abonnent sorgt für den Schutz des Wasserzählers vor Beschädigungen.Die Kosten für Reparaturen trägt der Abonnent, wenn derSchaden durch ihn, durch Dritte oder durch höhere Gewalt, namentlich durchFrost, verursacht worden ist.Art. 27 b) UnterhaltDie <strong>Wasserversorgung</strong> lässt die Wasserzähler periodisch revidieren. BeiAusfall des Wasserzählers setzt der Verwaltungsrat die Verbrauchsmengefest. Er berücksichtigt angemessen die Angaben des Abonnenten.Der Abonnent kann die Prüfung des Wasserzählers verlangen, wenn erUngenauigkeit vermutet. Zeigt die Eichung vor der Revision eineAbweichung von weniger als sechs Prozent vom Sollwert, so gehen dieKosten zu seinen Lasten.IV. Benützung der AnlagenArt. 28 Anlagen der <strong>Wasserversorgung</strong>Die im Eigentum der <strong>Wasserversorgung</strong> stehenden Einrichtungen werdenvon den Beauftragten und, soweit es sich um Hydranten handelt, von derFeuerwehr bedient.Art. 29 HydrantenDie Hydranten dürfen nur für Feuerlöschzwecke benützt werden. DerVerwaltungsrat kann die Benützung für andere Zwecke in Ausnahmefällenbewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.Das unberechtigte Manipulieren an Hydranten und Schiebern ist untersagt.Art. 30 Öffentliche BrunnenDer <strong>Wasserversorgung</strong> obliegen Unterhalt und Reinigung der in ihremEigentum stehenden öffentlichen Brunnen. Sie regelt den Wasserzulauf.6

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