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DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung ... - DEVK Versicherungen

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Für das Erwerbsunfähigkeitsrisiko wurden je nach Tarifgeneration aus den Tafeln<br />

DAV 1997 I, DAV 1997 TI und DAV 1997 RI abgeleitete Rechnungsgrundlagen oder die<br />

Tafeln DAV 1998 E, DAV 1998 TE bzw. DAV 1998 RE angesetzt.<br />

Im Rahmen eines Gruppenvertrages, in dem Erwerbsunfähigkeit mit Zusatzleistungen bei<br />

Berufsunfähigkeit versichert wird, wurden aus den Tafeln DAV 1997 I, DAV 1997 TI und<br />

DAV 1997 RI bzw. aus den Tafeln DAV 1998 E, DAV 1998 TE und DAV 1998 RE abgeleitete<br />

Rechnungsgrundlagen verwandt.<br />

Als Rechnungszins wird je nach Tarifgeneration 4,0 %, 3,5 %, 3,25 %, 3,0 % oder 2,75 %<br />

verwandt.<br />

Bei <strong>Versicherung</strong>en mit laufender Beitragszahlung wurden einmalige Abschlussaufwendungen<br />

nach dem Zillmerverfahren berücksichtigt. Die jeweiligen Zillmersätze sind<br />

für den Altbestand in geschäftplanmäßiger Höhe festgelegt worden; für den Neubestand<br />

lagen die Zillmersätze in der Regel unter 3,5 % der <strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. unter<br />

4 % der Beitragssumme.<br />

Bei Kapitalisierungen mit laufender Beitragszahlung wurde eine Verteilung der Abschlussaufwendungen<br />

über 10 Jahre oder 5 Jahre bzw. über die gesamte Ansparphase vorgenommen.<br />

Der Schlussüberschussanteilfonds wurde für jeden Vertrag unter Berücksichtigung des<br />

individuellen technischen Beginns einzeln ermittelt.<br />

Für den Altbestand erfolgte die Berechnung des Schlussüberschussanteilfonds nach<br />

geschäftsplanmäßig festgelegten Grundsätzen. Für den Neubestand wurde der Schlussüberschussanteilfonds<br />

gemäß § 28 Abs. 7 RechVersV berechnet; der Diskontierungssatz<br />

(gemäß § 28 Abs. 7 RechVersV) beträgt 4,2 % p. a.<br />

Die Deckungsrückstellung für Lebensversicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmern getragen wird, wurde für jede <strong>Versicherung</strong> einzeln nach der retrospektiven<br />

Methode ermittelt. Die Berechnung erfolgte unter Beachtung des § 341f HGB<br />

sowie des § 65 VAG und der zugehörigen Deckungsrückstellungsverordnung. Die<br />

Deckungsrückstellung wurde grundsätzlich unter Berücksichtigung implizit angesetzter<br />

Kosten berechnet.<br />

Auf Grund des BGH-Urteils vom 12. Oktober 2005 wurde eine pauschale Rückstellung<br />

unter anderem für beitragsfrei gestellte Verträge, die unter das Urteil fallen, in die<br />

Deckungsrückstellung eingestellt. In 2006 erfolgt im Rahmen einer Korrektur dieser Verträge<br />

eine Umwidmung in tarifliche Deckungsrückstellung.<br />

Die Bruttobeträge für die Rückstellung für noch nicht abgewickelte <strong>Versicherung</strong>sfälle<br />

wurden für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und bis zum Zeitpunkt der Bestandsfeststellung<br />

bekannt gewordenen <strong>Versicherung</strong>sfälle einzeln ermittelt. Die bis zum Bilanzstichtag<br />

eingetretenen, aber erst nach der Bestandsfeststellung bekannt gewordenen<br />

<strong>Versicherung</strong>sfälle wurden auf Grund der Erfahrungen der Vergangenheit durch einen<br />

geschäftsplanmäßig festgelegten Zuschlag berücksichtigt. Die noch nicht abgewickelten<br />

Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen enthalten die bis zur Bestandsfeststellung<br />

bekannt gewordenen und das Berichtsjahr betreffenden geschäftsplanmäßigen<br />

Rückvergütungen, die bis zum Bilanzstichtag nicht mehr ausgezahlt worden sind.<br />

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