DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung ... - DEVK Versicherungen
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Für das Erwerbsunfähigkeitsrisiko wurden je nach Tarifgeneration aus den Tafeln<br />
DAV 1997 I, DAV 1997 TI und DAV 1997 RI abgeleitete Rechnungsgrundlagen oder die<br />
Tafeln DAV 1998 E, DAV 1998 TE bzw. DAV 1998 RE angesetzt.<br />
Im Rahmen eines Gruppenvertrages, in dem Erwerbsunfähigkeit mit Zusatzleistungen bei<br />
Berufsunfähigkeit versichert wird, wurden aus den Tafeln DAV 1997 I, DAV 1997 TI und<br />
DAV 1997 RI bzw. aus den Tafeln DAV 1998 E, DAV 1998 TE und DAV 1998 RE abgeleitete<br />
Rechnungsgrundlagen verwandt.<br />
Als Rechnungszins wird je nach Tarifgeneration 4,0 %, 3,5 %, 3,25 %, 3,0 % oder 2,75 %<br />
verwandt.<br />
Bei <strong>Versicherung</strong>en mit laufender Beitragszahlung wurden einmalige Abschlussaufwendungen<br />
nach dem Zillmerverfahren berücksichtigt. Die jeweiligen Zillmersätze sind<br />
für den Altbestand in geschäftplanmäßiger Höhe festgelegt worden; für den Neubestand<br />
lagen die Zillmersätze in der Regel unter 3,5 % der <strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. unter<br />
4 % der Beitragssumme.<br />
Bei Kapitalisierungen mit laufender Beitragszahlung wurde eine Verteilung der Abschlussaufwendungen<br />
über 10 Jahre oder 5 Jahre bzw. über die gesamte Ansparphase vorgenommen.<br />
Der Schlussüberschussanteilfonds wurde für jeden Vertrag unter Berücksichtigung des<br />
individuellen technischen Beginns einzeln ermittelt.<br />
Für den Altbestand erfolgte die Berechnung des Schlussüberschussanteilfonds nach<br />
geschäftsplanmäßig festgelegten Grundsätzen. Für den Neubestand wurde der Schlussüberschussanteilfonds<br />
gemäß § 28 Abs. 7 RechVersV berechnet; der Diskontierungssatz<br />
(gemäß § 28 Abs. 7 RechVersV) beträgt 4,2 % p. a.<br />
Die Deckungsrückstellung für Lebensversicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmern getragen wird, wurde für jede <strong>Versicherung</strong> einzeln nach der retrospektiven<br />
Methode ermittelt. Die Berechnung erfolgte unter Beachtung des § 341f HGB<br />
sowie des § 65 VAG und der zugehörigen Deckungsrückstellungsverordnung. Die<br />
Deckungsrückstellung wurde grundsätzlich unter Berücksichtigung implizit angesetzter<br />
Kosten berechnet.<br />
Auf Grund des BGH-Urteils vom 12. Oktober 2005 wurde eine pauschale Rückstellung<br />
unter anderem für beitragsfrei gestellte Verträge, die unter das Urteil fallen, in die<br />
Deckungsrückstellung eingestellt. In 2006 erfolgt im Rahmen einer Korrektur dieser Verträge<br />
eine Umwidmung in tarifliche Deckungsrückstellung.<br />
Die Bruttobeträge für die Rückstellung für noch nicht abgewickelte <strong>Versicherung</strong>sfälle<br />
wurden für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und bis zum Zeitpunkt der Bestandsfeststellung<br />
bekannt gewordenen <strong>Versicherung</strong>sfälle einzeln ermittelt. Die bis zum Bilanzstichtag<br />
eingetretenen, aber erst nach der Bestandsfeststellung bekannt gewordenen<br />
<strong>Versicherung</strong>sfälle wurden auf Grund der Erfahrungen der Vergangenheit durch einen<br />
geschäftsplanmäßig festgelegten Zuschlag berücksichtigt. Die noch nicht abgewickelten<br />
Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen enthalten die bis zur Bestandsfeststellung<br />
bekannt gewordenen und das Berichtsjahr betreffenden geschäftsplanmäßigen<br />
Rückvergütungen, die bis zum Bilanzstichtag nicht mehr ausgezahlt worden sind.<br />
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