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fort - Bildungsportal der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

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SUPERVISION<br />

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SUPERVISION<br />

• Klärung <strong>der</strong> eigenen Rolle<br />

• Bearbeitung von Konflikten bei E<strong>in</strong>zelnen, Gruppen und Teams<br />

• Entwicklung geeigneter Kommunikations- und Kooperationsformen<br />

• Übernahme von Leitungsfunktionen, Integration neuer Aufgaben und e<strong>in</strong>er neuen Rolle<br />

• Rückbau im Arbeitsfeld<br />

• Verän<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> Organisationen<br />

6. Art und Umfang<br />

E<strong>in</strong> Supervisionsprozess umfasst <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel bis zu 15 Zeitstunden und ist auf e<strong>in</strong>e Prozessdauer von m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>em Jahr angelegt (DGSv-Kriterien).<br />

E<strong>in</strong> bezuschusster Supervisionsprozess <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelsupervision umfasst bis zu 10 Sitzungen im Gesamtumfang von<br />

10 Stunden zu 50 bis 90 M<strong>in</strong>uten über den Zeitraum von maximal zwei Jahren. E<strong>in</strong>e bezuschusste Supervision für<br />

Gruppen und Teams umfasst bis zu 10 Sitzungen mit E<strong>in</strong>heiten à 90 bis 120 M<strong>in</strong>uten über den Zeitraum von maximal<br />

zwei Jahren.<br />

7. Kosten<br />

Zu den Supervisionskosten kann vom Oberkirchenrat e<strong>in</strong> Zuschuss <strong>in</strong> Höhe von 40,00 Euro pro Sitzung im Rahmen<br />

<strong>der</strong> zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. E<strong>in</strong>e Sitzung wird bis zur Hälfte <strong>der</strong> Kosten o<strong>der</strong> 40,00<br />

Euro, e<strong>in</strong> Supervisionsprozess bis zu 400,00 Euro im Jahr bezuschusst (E<strong>in</strong>zelsupervision). E<strong>in</strong> Zuschuss wird nur für<br />

Supervisionen bei Supervisor<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Supervisoren gewährt, die <strong>in</strong> die landeskirchliche Liste aufgenommen s<strong>in</strong>d<br />

(siehe zu Nr. 4).<br />

Kostennachweise für genehmigte Supervisionen müssen spätestens bis zum 30. November desselben Jahres e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden. Später e<strong>in</strong>gehende For<strong>der</strong>ungen werden nicht mehr berücksichtigt.<br />

Die Fahrtkosten s<strong>in</strong>d von <strong>der</strong> Supervisand<strong>in</strong>/dem Supervisanden selbst zu tragen. Deshalb empfiehlt <strong>der</strong> Oberkirchenrat,<br />

bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Supervisor<strong>in</strong>/des Supervisors auf die räumliche Distanz und die damit verbundene zeitliche<br />

Belastung zu achten.<br />

8. Antragstellung<br />

Supervision im pastoralen Bereich ist auf dem Dienstweg beim Oberkirchenrat zu beantragen, soweit sie <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> Dienstzeit stattf<strong>in</strong>det und/o<strong>der</strong> landeskirchliche Mittel dafür <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Supervision<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Absprache mit <strong>der</strong>/dem Dienstvorgesetzten Zeitpunkt und Umfang <strong>der</strong> Supervision zu klären. Die Antragstellung<br />

erfolgt formlos und enthält den dienstlichen Anlass für die Supervision und den Namen <strong>der</strong> gewünschten<br />

Supervisor<strong>in</strong>/des gewünschten Supervisors. Voraussetzung für die Genhmigung ist, dass <strong>der</strong>/die Supervisor/<strong>in</strong> auf die<br />

im Internet veröffentlichte Liste <strong>der</strong> Supervisor<strong>in</strong>nen und Supervisoren im pastoralen Bereich aufgenommen ist<br />

(www.bildungsportal-kirche.de/service). Wird e<strong>in</strong> dienstliches Interesse anerkannt, kann pro Jahr Supervision bis zum<br />

oben genannten Umfang genehmigt und bezuschusst werden (Nr. 6). Wurde e<strong>in</strong>e Zusage gegeben, schließt <strong>der</strong>/die<br />

Supervisand/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Kontrakt mit dem/<strong>der</strong> Supervisor/<strong>in</strong> (siehe Formular unten) und schickt ihn an den Oberkirchenrat.<br />

Die Rechnung ist von dem Supervisanden/<strong>der</strong> Supervisand<strong>in</strong> zu bezahlen. Nach Abschluss <strong>der</strong> Supervision kann<br />

beim Oberkirchenrat <strong>der</strong> zugesagte Zuschuss unter Vorlage <strong>der</strong> Rechnung angefor<strong>der</strong>t werden.<br />

Die Teilnahme an e<strong>in</strong>er genehmigten Supervision erfolgt überwiegend <strong>in</strong> dienstlichem Interesse und gilt als Dienst im<br />

S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Unfallfürsorgebestimmungen.<br />

9. Sonstige Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

Schweigepflicht<br />

Alle Beteiligten unterliegen <strong>der</strong> Schweigepflicht.<br />

Abhängigkeitsverhältnis<br />

Supervision setzt voraus, dass zwischen Supervisor<strong>in</strong>/Supervisor und Supervisand<strong>in</strong>/Supervisand ke<strong>in</strong> persönliches o<strong>der</strong><br />

dienstliches Abhängigkeitsverhältnis besteht.<br />

Kontrakt<br />

Zu Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er Supervision wird e<strong>in</strong> Kontrakt abgeschlossen. Damit vere<strong>in</strong>baren Supervisor<strong>in</strong>/Supervisor und Supervisand<strong>in</strong>/Supervisand<br />

die Zeitdauer, die Ziele, die Inhalte, die Art und den Umfang, die Verpflichtungen und die Kosten<br />

<strong>der</strong> Supervision.<br />

Abbruch e<strong>in</strong>er Supervision<br />

Wenn e<strong>in</strong> Supervisionsprozess abgebrochen wird, ist dies schriftlich ohne Angabe von Gründen an den Oberkirchenrat<br />

mitzuteilen. Supervisor<strong>in</strong>/Supervisor und Supervisand<strong>in</strong>/Supervisand teilen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>sam unterzeichneten Erklärung<br />

die Auflösung des Kontraktes mit. Erst danach kann e<strong>in</strong>e erneute Antragstellung zur Supervision erfolgen.<br />

Wie<strong>der</strong>holung e<strong>in</strong>er Supervision<br />

Die Wie<strong>der</strong>holung e<strong>in</strong>es Supervisionsprozesses ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nach drei Jahren möglich.

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