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Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK

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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong><br />

gemäß § 127 Abs. 2 SGB V<br />

zwischen der<br />

<strong>HEK</strong><br />

Wandsbeker Zollstraße 86 – 90<br />

22041 Hamburg<br />

hkk<br />

Martinistraße 26<br />

28195 Bremen<br />

- nachstehend Ersatzkasse oder Ersatzkassen genannt -<br />

und<br />

xxx<br />

Leistungserbringergruppenschlüssel: xx xx xxx<br />

- nachstehend Leistungserbringer genannt -


§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich des Vertrages<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

(1) Dieser Vertrag regelt <strong>die</strong> Einzelheiten der Versorgung der Versicherten der Ersatzkasse mit<br />

orthopädischen Maßschuhen, orthopädischen Schuhzurichtungen am konfektionierten Schuh und<br />

den weiteren in den Anlagen <strong>die</strong>ses Vertrages aufgeführten Hilfsmitteln nach Maßgabe des § 33<br />

Abs. 1 SGB V.<br />

(2) Der Leistungserbringer be<strong>die</strong>nt sich zur Leistungserbringung seiner Mitgliedsbetriebe bzw. deren<br />

Niederlassungen (nachfolgend „Leistungserbringer“ genannt). Der Leistungserbringer verpflichtet<br />

sich zur Leistungserbringung nach Maßgabe <strong>die</strong>ses Vertrages.<br />

(3) Der Leistungserbringer stellt der Ersatzkasse vor Vertragsbeginn eine tabellarische Übersicht zur<br />

Verfügung, in der sämtliche am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer aufgelistet sind. Die<br />

Übersicht ist im MS Excel-Format entsprechend der in Anlage 1 beschriebenen Datenstruktur zu<br />

erstellen. Der Leistungserbringer informiert <strong>die</strong> Ersatzkasse unverzüglich <strong>über</strong> Änderungen in<br />

Form einer aktualisierten Teilnehmerliste, wobei <strong>die</strong> Änderungen durch Hervorhebungen<br />

gekennzeichnet sind. Mitgliedsbetriebe und ihre Niederlassungen nehmen frühestens ab dem<br />

Zugang der Meldung an <strong>die</strong>sem Vertrag teil. Die Ersatzkasse hat das Recht, <strong>die</strong> Vertragsteilnahme<br />

einzelner Mitgliedsbetriebe und deren Niederlassungen in begründeten Fällen zu widerrufen.<br />

(4) Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit dar<strong>über</strong>, dass <strong>die</strong>ser Vertrag Vereinbarungen<br />

der Ersatzkasse mit anderen Leistungserbringern bzw. ihren Berufsverbänden nicht ausschließt,<br />

<strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> hier geregelten Produktbereiche beziehen.<br />

(5) Bisher für den Leistungserbringer geltende vertragliche Regelungen mit der Ersatzkasse treten<br />

endgültig außer Kraft, soweit sie sich auf <strong>die</strong> in den Anlagen geregelten Produktbereiche<br />

beziehen.<br />

§ 2 Präqualifizierung<br />

(1) Dieser Vertrag berechtigt den Leistungserbringer nur zur Abgabe der in den Anlagen geregelten<br />

Hilfsmittel, wenn der Leistungserbringer <strong>die</strong> Voraussetzungen gemäß der „Empfehlung nach §<br />

126 Abs. 1 S. 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden,<br />

zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln“<br />

vom 18. Oktober 2010 (nachfolgend „Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 SGB V“ genannt) in der<br />

jeweils gültigen Fassung erfüllt und für <strong>die</strong> zum anderen eine Lieferung nach <strong>die</strong>sem Vertrag<br />

vereinbart ist. Von der Erfüllung <strong>die</strong>ser Voraussetzungen wird ausgegangen, wenn <strong>die</strong> Eignung<br />

des Leistungserbringers im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens nach § 126 Abs. 1a SGB V<br />

von einer geeigneten Stelle (Präqualifizierungsstelle) bestätigt wurde und <strong>die</strong>ser Nachweis noch<br />

Gültigkeit besitzt.<br />

(2) Dieser Vertrag gilt für den Leistungserbringer nur, solange er <strong>die</strong> Voraussetzungen für eine<br />

ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der in<br />

<strong>die</strong>sem Vertrag geregelten Hilfsmittel erfüllt (§ 126 Abs. 1 S. 2 SGB V) und ein gültiger Nachweis<br />

(Präqualifizierungsbestätigung) besteht. Wenn nach Anschluss des Vertrages festgestellt wird,<br />

dass der Leistungserbringer <strong>die</strong> Voraussetzungen nach § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht oder nicht<br />

mehr erfüllt, hat der Leistungserbringer innerhalb von drei Monaten <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong><br />

Übereinstimmung herzustellen. Gleiches gilt wenn <strong>die</strong> Präqualifizierungsbestätigung keine<br />

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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

Gültigkeit mehr entfaltet. In <strong>die</strong>sem Fall wird der Vertrag bis zum Ablauf der Frist ruhend gestellt,<br />

d.h. bereits begonnene Versorgungen werden fortgeführt; Neu- oder Folgeversorgungen werden<br />

hingegen nicht durchgeführt. Sofern der Leistungserbringer den Ersatzkassen innerhalb der o.g.<br />

Frist seine Eignung nach § 126 Abs. S. 2 SGB V nicht nachweist, tritt der Vertrag endgültig außer<br />

Kraft.<br />

§ 3 Voraussetzungen der Leistungserbringung<br />

(1) Voraussetzung für <strong>die</strong> Abgabe der vertraglich vereinbarten Hilfsmittel ist <strong>die</strong> vollständig<br />

ausgestellte vertragsärztliche Verordnung (Muster 16) oder eine Krankenhausverordnung.<br />

(2) Zur Durchführung einer Versorgung ist der Ersatzkasse vor Beginn der Versorgung ein<br />

Kostenvoranschlag einzureichen. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, <strong>die</strong>sen der<br />

Ersatzkasse in elektronischer Form (eKV) zu <strong>über</strong>mitteln. Sofern der Leistungserbringer noch<br />

nicht an der elektronischen Übermittlung teilnimmt, besteht eine Übergangsfrist von sechs<br />

Monaten. Ist der Leistungserbringer nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ses<br />

Vertrages nicht in der Lage, eine elektronische Daten<strong>über</strong>mittlung vorzunehmen, so greift § 11<br />

des Vertrages und kann <strong>die</strong> fristlose Kündigung des Vertrages zur Folge haben.<br />

(3) Während der Übergangsfrist ist <strong>die</strong> Übersendung des Kostenvoranschlages in schriftlicher Form<br />

möglich. Dem Kostenvoranschlag ist <strong>die</strong> ärztliche Verordnung im Original beizufügen. Eine<br />

Übersendung des Kostenvoranschlages einschließlich der ärztlichen Verordnung per Fax ist nach<br />

Rücksprache mit der Ersatzkasse möglich. Der Kostenvoranschlag enthält mindestens <strong>die</strong><br />

folgenden Angaben:<br />

• Name und Anschrift des Leistungserbringers,<br />

• Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,<br />

• Versichertendaten (Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertennummer),<br />

• ggf. ergänzende Angaben zur Diagnose des Arztes nach Feststellungen des<br />

Leistungserbringers,<br />

• Bezeichnung des Hilfsmittels/der Leistung<br />

• Zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer oder zehnstellige Abrechnungspositionsnummer<br />

• ggf. Herstellerangabe,<br />

• Modellbezeichnung bzw. Beschreibung der Versorgung und<br />

• Preis zzgl. der bei der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer sowie der Mehrwertsteuersatz<br />

(4) Für den Fall, dass der Vertrag bei bestimmten <strong>Hilfsmittelversorgung</strong>en <strong>die</strong> Möglichkeit einer<br />

Direktabrechnung (Genehmigungsfreigrenze) vorsieht, können <strong>die</strong> Leistungen direkt abgerechnet<br />

werden, ohne dass es der Einreichung eines Kostenvoranschlages bedarf.<br />

(5) Der Leistungserbringer stellt sicher, dass <strong>die</strong> Versicherten der Ersatzkasse nur mit<br />

funktionsgerechten und technisch einwandfreien Hilfsmitteln versorgt werden. Die<br />

Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB V hat der<br />

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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

Leistungserbringer bei der <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> einzuhalten. Es gilt <strong>die</strong> zum Zeitpunkt der<br />

Auftragserteilung aktuelle Fassung des Hilfsmittelverzeichnisses.<br />

§ 4 Leistungserbringung<br />

(1) Der Leistungserbringer <strong>über</strong>nimmt bei der Leistungserbringung sämtliche Verpflichtungen, <strong>die</strong><br />

sich aus dem Gesetz <strong>über</strong> Medizinprodukte vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils<br />

gültigen Fassung ergeben. Neu angefertigte orthopädische Maßschuhe sind unter Angabe des<br />

Herstellungszeitpunkts (Monat und Jahr) und des ausführenden Betriebes (Angabe Firmenname<br />

und -sitz bzw. Institutionskennzeichen) möglichst dauerhaft und lesbar zu kennzeichnen. Wird <strong>die</strong><br />

Kennzeichnung bei Instandsetzungsarbeiten beseitigt oder unleserlich, so ist sie zu erneuern.<br />

(2) Für <strong>die</strong> gelieferten und instandgesetzten Hilfsmittel gilt bei Sachmängeln und fehlenden<br />

zugesicherten Eigenschaften <strong>die</strong> gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab ihrer<br />

Ablieferung an den Versicherten. Haftung und Gewährleistung richten sich nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

(3) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, das gelieferte Hilfsmittel bei Bedarf bis zu dreimal<br />

nachzubessern bis <strong>die</strong> Passgenauigkeit an dem erkrankten Fuß sichergestellt ist. Die Versorgung<br />

kann abgerechnet werden, wenn das Hilfsmittel nach der Anpassung an den Versicherten<br />

ausgeliefert wurde und <strong>die</strong>ser <strong>die</strong> Passgenauigkeit des Hilfsmittels bestätigt hat. Der Empfang<br />

des Hilfsmittels und dessen Passgenauigkeit ist durch den Versicherten unter Angabe des<br />

Empfangsdatums in der Patientenerklärung/Empfangsbestätigung (Anlage 8) schriftlich zu<br />

bestätigen.<br />

(4) Bei der Versorgung des Versicherten mit Einlagen, orthopädischen Maßschuhen bzw.<br />

orthopädischen Schuhzurichtungen am konfektionierten Schuh ist <strong>die</strong> anliegende<br />

Patientenerklärung/Empfangsbestätigung (Anlage 8) zu verwenden und den<br />

Abrechnungsunterlagen beizufügen.<br />

(5) Sofern <strong>die</strong> Feststellungen des Leistungserbringers zum Gesundheitszustand des Versicherten von<br />

den Angaben auf der ärztlichen Verordnung des Arztes abweichen bzw. durch den<br />

Leistungserbringer Feststellungen getroffen wurden, <strong>die</strong> in den Angaben auf der ärztlichen<br />

Verordnung nichts ausreichend Ausdruck gefunden haben, ist der Leistungserbringer verpflichtet,<br />

<strong>die</strong>se Unstimmigkeiten durch Rücksprache mit dem Arzt zu klären und ggf. eine Änderung oder<br />

Erweiterung der Angaben der ärztlichen Verordnung zu bewirken. Sofern <strong>die</strong> Diagnose des Arztes<br />

den Krankheitszustand des Versicherten nur unzureichend beschreibt, macht der<br />

Leistungserbringer in seinem Kostenvoranschlag weitere Angaben, um den Gesundheitszustand<br />

des Versicherten zu konkretisieren.<br />

(6) Auf Anforderung der Ersatzkasse hat der Leistungserbringer <strong>die</strong> Unterlagen, mit denen <strong>die</strong><br />

Versorgung dokumentiert wird (bspw. Fotos, Trittspuren) per E-Mail an <strong>die</strong> Ersatzkasse zu<br />

<strong>über</strong>mitteln. Gleiches gilt, wenn der Leistungserbringer eine Übermittlung der Dokumentation für<br />

sach<strong>die</strong>nlich hält.<br />

(7) Haus- und Krankenhausbesuche sind abrechnungsfähig, soweit <strong>die</strong>s in den nachfolgenden<br />

Vergütungsregelungen der jeweiligen Produktbereiche ausdrücklich geregelt ist. Bei einer<br />

Verordnung durch einen Krankenhausarzt wird das Erfordernis eines Krankenhausbesuchs durch<br />

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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

den Leistungserbringer unterstellt. Der Krankenhausbesuch ist schriftlich durch den<br />

Leistungserbringer zu dokumentieren und den Abrechnungsunterlagen beizufügen.<br />

Diese Dokumentation enthält mindestens folgende Angaben:<br />

• Einsatzort (Name und Anschrift des Krankenhauses),<br />

• Zeitpunkt und Dauer des Besuchs und<br />

• Länge der Fahrstrecke von der Betriebsstätte des Leistungserbringers bis zum Krankenhaus.<br />

(8) Der Leisten ist Eigentum des Leistungserbringers. Im Einzelfall ist bei Bedarf der Leisten dem<br />

Versicherten, der Ersatzkasse oder einem anderen Leistungserbringer auszuhändigen bzw.<br />

zuzusenden.<br />

§ 5 Versorgungsumfang<br />

(1) Die Ersatzkasse erstattet im Rahmen der Erstversorgung des Versicherten <strong>die</strong> Kosten für zwei<br />

Paar orthopädische Straßenschuhe, wobei das zweite Paar (Wechselpaar) erst dann bewilligt<br />

werden kann, wenn das erste Paar (Hauptpaar) mindestens vier Wochen erfolgreich durch den<br />

Versicherten erprobt wurde.<br />

(2) Die Kosten einer Folgeversorgung für orthopädische Straßenschuhe <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Ersatzkasse,<br />

wenn seit der Abgabe des betreffenden Paars Schuhe im Rahmen der Vorversorgung zwei Jahre<br />

vergangen und <strong>die</strong> Schuhe nicht mehr gebrauchsfähig sind.<br />

(3) Sofern der Leistungserbringer im Einzelfall eine vorzeitige Versorgung für zwingend<br />

erforderlich hält, hat <strong>die</strong>ser der Ersatzkasse eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung unter<br />

Beifügung eines Kostenvoranschlages vorzulegen.<br />

(4) Der Versicherte kann zusätzlich mit orthopädischen Hausschuhen versorgt werden.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass der verordnende Arzt <strong>die</strong> Erforderlichkeit schriftlich bestätigt.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus kann der Versicherte anstelle eines Paars orthopädischer Maßschuhe mit<br />

orthopädischen Hausschuhen versorgt werden. Eine Folgeversorgung mit orthopädischen<br />

Hausschuhen kann erst nach Ablauf von vier Jahren vorgenommen werden.<br />

(5) Für den Fall, dass der Versicherte regelmäßig Sport treibt, <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Ersatzkasse <strong>die</strong> Kosten<br />

für ein Paar orthopädische Sportschuhe, soweit sie zur Ausübung <strong>die</strong>ser Sportart erforderlich<br />

sind. Hierzu ist eine medizinische Begründung der Notwendigkeit des Arztes erforderlich. Eine<br />

Folgeversorgung mit orthopädischen Sportschuhen kann erst nach Ablauf von vier Jahren<br />

vorgenommen werden.<br />

(6) Sofern der Versicherte im Zusammenhang mit Übungsbehandlungen im Wasser<br />

(Krankengymnastik im Bewegungsbad) oder mangels anderer Alternativen im Zusammenhang<br />

mit der Körperhygiene orthopädische Badeschuhe benötigt, <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Ersatzkasse auch<br />

<strong>die</strong> Kosten hierfür, wenn der unbeschuhte Fuß nicht belastet werden darf und selbst kurze<br />

Wegstrecken nicht anders zurückgelegt werden können. Kinder haben einen Anspruch auf<br />

orthopädische Badeschuhe, wenn <strong>die</strong>se zur Teilnahme am Schulsport erforderlich sind. In <strong>die</strong>sen<br />

Fällen ist eine medizinische Begründung der Notwendigkeit des Arztes erforderlich. Eine<br />

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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

Folgeversorgung mit orthopädischen Badeschuhen ist grundsätzlich erst nach Ablauf von vier<br />

Jahren möglich.<br />

(7) Instandsetzungen an orthopädischen Schuhen und Ersatzbettungen können bis zu<br />

einem Betrag von 150,00 € zzgl. MwSt. (Gesamtsumme der ärztlichen Verordnung) auf<br />

Veranlassung des Versicherten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ohne ärztliche<br />

Verordnung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags durchgeführt werden. Dies gilt jedoch<br />

nicht für Reparaturen, <strong>die</strong> durch eine normale Abnutzung an Sohle und Absatz erforderlich<br />

geworden sind (Verschleißreparaturen). Diese sind vom Versicherten zu tragen.<br />

(8) Die Ersatzkasse trägt als Erstversorgung <strong>die</strong> Kosten für drei Paar orthopädische<br />

Schuhzurichtungen am konfektionierten Schuh und anschließend <strong>die</strong> Kosten für zwei Paar<br />

pro Jahr.<br />

(9) Diabetische Versorgungen dürfen nur von Leistungserbringern angefertigt werden, <strong>die</strong> nach<br />

den Richtlinien des Zentralverbandes für Orthopä<strong>die</strong>-Schuhtechnik für <strong>die</strong>se Versorgungsart<br />

zertifiziert sind. Im Übrigen ist eine Zertifizierung nicht erforderlich. Diabetische Versorgungen<br />

sollen anhand des Formulars „Befundbogen Diabetische Versorgung“ (Anlage 4) dokumentiert<br />

werden. Dieses Formular ist der Ersatzkasse auf Anforderung zu <strong>über</strong>mitteln.<br />

(10) Der Leistungserbringer gewährleistet für alle vertraglich vereinbarten Leistungen – mit Ausnahme<br />

des gesetzlichen Eigenanteils (§ 61 SGB V) und den Kosten für <strong>die</strong> vom Versicherten<br />

beanspruchten Leistungen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen (§ 33<br />

Abs. 1 S. 5 SGB V) - eine aufzahlungsfreie Versorgung. Hiervon ausgenommen sind <strong>die</strong><br />

festbetragsgeregelten Hilfsmittel der Produktgruppe 08 (Einlagen), sofern <strong>die</strong>se individuell<br />

gefertigt werden.<br />

(11) Für orthopädische Schuhzurichtungen und Einlagen (je Paar) besteht eine<br />

Genehmigungsfreigrenze von 150,00 € zzgl. MwSt. (Gesamtsumme der ärztlichen Verordnung),<br />

so dass der Ersatzkasse für <strong>die</strong>se Leistungen bis zu <strong>die</strong>sem Betrag kein Kostenvoranschlag<br />

eingereicht werden muss.<br />

§ 6 Qualität und Wirtschaftlichkeit<br />

(1) Die Versorgung der Versicherten hat zweckmäßig und wirtschaftlich nach Maßgabe der §§ 12,<br />

135a SGB V zu erfolgen. Qualität und Wirksamkeit haben dem allgemeinen Stand der<br />

medizinischen Kenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.<br />

Hierfür gelten <strong>die</strong> Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses <strong>über</strong> <strong>die</strong> Verordnung von<br />

Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinien) in der jeweils geltenden<br />

Fassung. Hierzu gehört insbesondere <strong>die</strong> Einhaltung der auf der Verordnung angegebenen Anzahl<br />

und Produktart. Weiterhin sind <strong>die</strong> verordnete Art der Herstellung (Konfektion, Maßkonfektion,<br />

Anfertigung) sowie ggf. weitere Hinweise des Arztes zu beachten.<br />

(2) Die Ersatzkasse hat jederzeit das Recht, <strong>die</strong> Qualität der Versorgung in geeigneter und gesetzlich<br />

zulässiger Weise zu <strong>über</strong>prüfen bzw. <strong>über</strong>prüfen zu lassen. Hierzu zählen insbesondere<br />

Begutachtungen durch den MDK (nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den orthopädischen<br />

Versorgungsstellen), Versichertenbefragungen und Betriebsbegehungen.<br />

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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

(3) Rückfragen der Ersatzkasse im Zusammenhang mit der Durchführung <strong>die</strong>ses Vertrages, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

Abgabe bzw. Abrechnung von Leistungen betreffen, sind vom Leistungserbringer in einem<br />

angemessenen Umfang kostenlos und unverzüglich zu beantworten.<br />

§ 7 Leistungsgewährung und Preisgestaltung<br />

(1) Der Leistungserbringer stellt sicher, dass <strong>die</strong> Versicherten der Ersatzkasse nur mit<br />

funktionsgerechten und technisch einwandfreien Hilfsmitteln versorgt werden. Ggf. dar<strong>über</strong><br />

hinaus gehende produktspezifische Anforderungen an <strong>die</strong> Leistung sind in den Anlagen des<br />

Vertrages geregelt. Der Leistungserbringer gewährleistet <strong>die</strong> sach- und fachgerechte Abgabe der<br />

Hilfsmittel.<br />

(2) In der Vergütung ist <strong>die</strong> fachgerechte Versorgung mit <strong>die</strong>sen Hilfsmitteln und allen damit in<br />

Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen enthalten.<br />

Hierunter fallen insbesondere<br />

• <strong>die</strong> Beratung des Versicherten,<br />

• Körpervermessungen (bspw. Digitalmessungen, Trittspurabdruck),<br />

• Lieferung und Nachlieferung der vertraglich geregelten Hilfsmittel,<br />

• Erprobung der vertraglich geregelten Hilfsmittel,<br />

• Erstellung, Nachbesserung (nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es) und<br />

Anpassung des Hilfsmittels und<br />

• Betreuung und Einweisung der Versicherten oder der betreuenden Personen (Verwandte,<br />

Pflegepersonal usw.) in den Gebrauch des Hilfsmittels. Diese Serviceleistungen sind bei<br />

Bedarf am Wohnort des Versicherten, im Krankenhaus oder in der Pflegeeinrichtung<br />

vorzunehmen.<br />

Für Porto, Versand und Verpackung werden weder dem Versicherten noch der Ersatzkasse<br />

Kosten in Rechnung gestellt.<br />

(3) Eigenwünsche des Versicherten (bspw. aufwändigere Ausführung des Hilfsmittels, modische<br />

Wünsche des Versicherten) im Bereich der PG 31, <strong>die</strong> nicht der Leistungspflicht der Ersatzkasse<br />

unterliegen, müssen direkt mit dem Versicherten abgerechnet werden. In <strong>die</strong>sem Fall darf der<br />

therapeutische und funktionelle Zweck der verordneten Leistung nicht beeinträchtigt werden.<br />

Sofern eine <strong>über</strong> das Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung auf Wunsch des<br />

Versicherten erfolgt, ist <strong>die</strong>s in dem Formular „Erklärung des Versicherten zu einer <strong>über</strong> das Maß<br />

des Notwendigen hinausgehenden <strong>Hilfsmittelversorgung</strong>“ (Anlage 9) zu dokumentieren. Auf<br />

Anforderung der Ersatzkasse ist der Leistungserbringer verpflichtet, <strong>die</strong> Erklärungen der<br />

Ersatzkasse zur Verfügung zu stellen. Sofern sich der Versicherte erst nach Auftragserteilung für<br />

eine <strong>über</strong> das Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung entscheidet, ist <strong>die</strong>ses Formular<br />

den Abrechnungsunterlagen beizufügen.<br />

(4) Bestehen für bestimmte vertraglich vorausgesetzte Leistungen keine Vertragspreise und<br />

enthalten <strong>die</strong> Anlagen keine abweichende Regelung, kann der Leistungserbringer sich <strong>die</strong>se<br />

Leistung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages von der Ersatzkasse genehmigen lassen.<br />

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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

In <strong>die</strong>sem Fall ist <strong>die</strong> Ersatzkasse berechtigt, im Rahmen des § 12 Abs. 1 SGB V<br />

(Wirtschaftlichkeitsgebot) Vergleichsangebote einzuholen.<br />

(5) Ein Anspruch auf Durchführung der Versorgung aufgrund einer ärztlichen Verordnung des<br />

Versicherten besteht erst ab der Auftragserteilung. Für Leistungen, für <strong>die</strong> ein Kostenvoranschlag<br />

einzureichen ist, gilt der Auftrag als erteilt, wenn dem Leistungserbringer <strong>die</strong><br />

Kosten<strong>über</strong>nahmeerklärung der Ersatzkasse vorliegt. Vor einer Auftragserteilung ist der<br />

Leistungserbringer auf Wunsch des Versicherten zur Herausgabe der Verordnung verpflichtet. Bei<br />

den Leistungen, für <strong>die</strong> kein Kostenvoranschlag eingereicht werden muss, gilt <strong>die</strong> Übergabe der<br />

Verordnung an den Leistungserbringer als Auftragerteilung. Kosten, <strong>die</strong> vor der Auftragserteilung<br />

entstehen, können weder beim Versicherten noch bei der Ersatzkasse geltend gemacht werden.<br />

Privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Versicherten mit dem Ziel, <strong>die</strong>se Regelungen zu<br />

umgehen, sind unzulässig und gelten als schwerwiegender Vertragsverstoß. Abweichendes gilt,<br />

wenn der Versicherte nach ausdrücklichem Hinweis auf <strong>die</strong> vertraglichen Bestimmungen auf<br />

sofortige Belieferung besteht und eine entsprechende Erklärung unterzeichnet hat.<br />

§ 8 Datenschutz<br />

(1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>über</strong> den Datenschutz<br />

(Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X)) insbesondere zum<br />

Schutz der Sozialdaten zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus<br />

<strong>die</strong>sem Vertrag ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen<br />

oder sonst zu nutzen.<br />

(2) Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen Krankheiten<br />

der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegen<strong>über</strong> den behandelnden<br />

Ärzten, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und der Ersatzkasse, soweit sie zur<br />

Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Leistungserbringer verpflichtet seine<br />

Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen.<br />

§ 9 Abrechnungsmodalitäten<br />

Die Verwendung des Institutionskennzeichens sowie das Abrechnungsverfahren sind in Anlage 10<br />

geregelt.<br />

§ 10 Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und Dritten<br />

(1) Leistungserbringer dürfen nur Leistungen abrechnen, <strong>die</strong> sie selbst erbracht haben. Leistungen,<br />

<strong>die</strong> an einen Unterauftragnehmer vergeben werden, für <strong>die</strong> der Leistungserbringer aber weiterhin<br />

<strong>die</strong> Verantwortung trägt, werden im Rahmen <strong>die</strong>ser Vereinbarung als eigene Leistungen des<br />

Leistungserbringers definiert.<br />

(2) Eine Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte <strong>über</strong> Depots bei Vertragsärzten, Krankenhäusern<br />

oder sonstigen Einrichtungen ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, <strong>die</strong> zur<br />

Versorgung in Notfällen benötigt werden. Ebenfalls unzulässig sind regelmäßige, vorterminierte<br />

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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

Sprechstunden von Leistungserbringern in Arztpraxen und Kliniken. Hiervon ausgenommen ist <strong>die</strong><br />

interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Arzt und Leistungserbringer, sofern im konkreten<br />

Versorgungsfall eine Zusammenarbeit zwischen Arzt und Leistungserbringer erforderlich ist. Im<br />

Übrigen gilt <strong>die</strong> Regelung des § 128 SGB V.<br />

(3) Im Einzelfall sind in Arztpraxen und stationären oder sonstigen Einrichtungen Beratungen und<br />

Notfallversorgungen mit Hilfsmitteln durch den Leistungserbringer nur auf Anforderung des<br />

Arztes zulässig. Zulässig sind auch Anpassungsleistungen von individuell handwerklich gefertigten<br />

Hilfsmitteln durch Leistungserbringer in der Praxis des Arztes und in stationären oder sonstigen<br />

Einrichtungen, nachdem das Hilfsmittel in der eigenen Werkstatt des Leistungserbringers<br />

gefertigt wurde. Voraussetzung ist, dass <strong>die</strong> Anpassung in der Arztpraxis vom Arzt aus<br />

medizinischen Gründen für erforderlich gehalten wird.<br />

(4) Eine Vergütung von Dienstleistungen oder <strong>die</strong> Gewährung anderer Vorteile an niedergelassene<br />

Ärzte, stationäre oder sonstige Einrichtungen bzw. deren Mitarbeiter durch den<br />

Leistungserbringer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ist ohne Zustimmung der<br />

Ersatzkasse unzulässig. Unzulässig ist dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> Gewährung von Vergütungen,<br />

Provisionen oder anderer Vorteile für <strong>die</strong> Zuweisung von Patienten oder Verordnungen an<br />

einzelne Leistungserbringer.<br />

(5) Eine Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und Ärzten mit dem Ziel, eine<br />

Ausweitung der Versorgung bzw. der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln zu erreichen, ist nicht<br />

zulässig.<br />

(6) Die Auswahl des geeigneten Hilfsmittels hat sich an den Versorgungsnotwendigkeiten des<br />

Patienten auszurichten. Eine einseitige Beeinflussung des Leistungserbringers zur Abgabe<br />

bestimmter Produkte aufgrund ökonomischer Anreize durch Dritte ist als schwerwiegender<br />

Vertragsverstoß zu werten.<br />

§ 11 Vertragsverstöße<br />

(1) Bei dem Verdacht auf einen Vertragsverstoß wird der Leistungserbringer angehört. Im Verlauf<br />

des Anhörungsverfahrens legt <strong>die</strong> Ersatzkasse <strong>die</strong> Einzelheiten dar, <strong>die</strong> den Verdacht auf einen<br />

Vertragsverstoß begründen. Bei Vorliegen von Verstößen gegen <strong>die</strong> sich aus <strong>die</strong>sem Vertrag<br />

ergebenden Pflichten kommen nach Anhörung des Leistungserbringers insbesondere folgende<br />

Maßnahmen in Betracht:<br />

• Verwarnung<br />

• Vertragsstrafe<br />

• fristlose Kündigung<br />

(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Vertragsverstößen kann nach einer (erneuten) Anhörung<br />

eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe festgesetzt werden. Dar<strong>über</strong> hinaus ist <strong>die</strong> Ersatzkasse<br />

zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Schwerwiegende Vertragsverstöße sind z.B.<br />

• <strong>die</strong> Abrechnung nicht erbrachter Leistungen,<br />

• Manipulation von Abrechnungsdaten,<br />

• <strong>die</strong> Ablehnung der Leistungserbringung für einen Versicherten der Ersatzkasse,<br />

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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

• eine Leistungserbringung mit groben Mängeln, welche <strong>die</strong> medizinische und / oder<br />

therapeutische Zielsetzung der Verordnung gefährden,<br />

• wiederholter oder schwerer Verstoß gegen den Datenschutz,<br />

• der Einzug von Zahlungen des Versicherten für Vertragsleistungen (Hiervon<br />

ausgenommen ist <strong>die</strong> gesetzliche Zuzahlung gemäß § 61 SGB V und/oder Aufzahlungen<br />

für eine <strong>über</strong> das Maß des Notwendigen hinausgehenden Versorgung auf ausdrücklichen<br />

Wunsch des Versicherten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V.)<br />

• <strong>die</strong> unzulässige Zusammenarbeit mit Dritten im Sinne des § 10 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es<br />

(3) Unabhängig von den Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 ist der Ersatzkasse der durch <strong>die</strong><br />

Vertragsverletzung verursachte Schaden durch den Leistungserbringer zu ersetzen.<br />

(4) Des Weiteren ist <strong>die</strong> Ersatzkasse berechtigt, bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen<br />

gegen <strong>die</strong> Regelungen gemäß § 128 SGB V den Leistungserbringer für <strong>die</strong> Dauer von bis zu zwei<br />

Jahren von der Versorgung der Versicherten auszuschließen.<br />

(5) Eine strafrechtliche Verfolgung und <strong>die</strong> Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben<br />

hiervon unberührt.<br />

(6) Bei Überschreitung der nach <strong>die</strong>sem Vertrag geltenden Lieferfrist gelangt der Leistungserbringer<br />

mit seiner Leistung ohne Mahnung in Verzug. In <strong>die</strong>sem Fall ist <strong>die</strong> Ersatzkasse berechtigt, <strong>die</strong><br />

Versorgung des Versicherten für den betroffenen Versorgungszeitraum einem Dritten zu<br />

<strong>über</strong>tragen. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Leistungserbringers.<br />

Weitergehende Recht der Ersatzkasse bleiben unberührt.<br />

§ 12 Salvatorische Klausel & Fortschreibung Hilfsmittelverzeichnis<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen <strong>die</strong>ses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so kann<br />

daraus nicht <strong>die</strong> Rechtsunwirksamkeit des gesamten Vertrages hergeleitet werden. Die<br />

Vertragsparteien sind sich dar<strong>über</strong> einig, dass rechtsunwirksame Bestimmungen unverzüglich<br />

anzupassen sind. Der Vertragskonsens bleibt auch während <strong>die</strong>ser Übergangszeit bestehen.<br />

(2) Sollte es auf Grund von Fortschreibungen bzw. Anpassungen des Hilfsmittelverzeichnisses zu<br />

Änderungen der Hilfsmittelpositionsnummern oder deren Bestimmungen kommen, einigen sich<br />

<strong>die</strong> Vertragsparteien darauf, Anpassungen der Vertragspreise vorzunehmen. Gestrichene<br />

Hilfsmittelpositionsnummern können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Veränderung<br />

des Hilfsmittelverzeichnisses im Bundesanzeiger nicht mehr zur Abrechnung gebracht werden.<br />

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§ 13 Vertragsdauer<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

(1) Dieser Vertrag tritt am ____________ in Kraft, sofern <strong>die</strong> Aufsichtsbehörde <strong>die</strong>sen Vertrag nicht<br />

innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage gemäß § 71 Abs. 4 SGB V beanstandet hat.<br />

Bei einer Beanstandung führen <strong>die</strong> Vertragsparteien kurzfristig neue Verhandlungen. In <strong>die</strong>sem<br />

Falle gelten <strong>die</strong> Vertragspreise weiter.<br />

(2) Der Umstand, dass neben dem Leistungserbringer nur eine Ersatzkasse <strong>die</strong>sen Vertrag<br />

unterzeichnet hat, hindert das Inkrafttreten des Vertrages nicht. In <strong>die</strong>sem Fall tritt <strong>die</strong>ser<br />

Vertrag nur mit Wirkung für <strong>die</strong> Vertragsparteien in Kraft, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sen Vertrag bereits<br />

unterzeichnet haben.<br />

(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

(4) Dieser Vertrag sowie seine Anhänge und Anlagen können unter Einhaltung einer Frist von drei<br />

Monaten zum Ende des Kalendermonats ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.<br />

Eine Kündigung des <strong>Rahmenvertrag</strong>es schließt eine Kündigung der Anhänge und Anlagen ein.<br />

(5) Es besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, dass <strong>die</strong> Ersatzkassen <strong>die</strong>sen Vertrag jeweils nur mit Wirkung für ihre<br />

Kasse kündigen (Sonderkündigungsklausel). In <strong>die</strong>sem Fall entfalten <strong>die</strong> vertraglichen<br />

Regelungen für <strong>die</strong> andere Ersatzkasse weiterhin Geltung.<br />

Ort, Datum Leistungserbringer<br />

Ort, Datum Ersatzkasse<br />

Ort, Datum Ersatzkasse<br />

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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anhang zum <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

Anhang zum <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

Anlagen<br />

Die nachstehenden Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Etwaige Ergänzungen oder Änderungen<br />

bedürfen der Schriftform.<br />

Anlage 1 Übersicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> am Vertrag teilnehmenden Betriebe<br />

Anlage 2 Vergütungsregelung zur Produktgruppe 31<br />

Anlage 3 Risikogruppen für <strong>die</strong> Schuhversorgung beim diabetischen Fußsyndrom<br />

Anlage 4 Befundbogen Diabetes-Versorgung<br />

Anlage 5 Regelung zur Versorgung mit Bandagen, PG 05 / 23<br />

Anlage 6 Regelung zur Einlagenversorgung, PG 08<br />

Anlage 7 Regelung zur Versorgung mit Kompressionsware, PG 17<br />

Anlage 8 Patientenerklärung/Empfangsbestätigung<br />

Anlage 9 Erklärung zu einer <strong>über</strong> das Maß des Notwendigen hinausgehenden<br />

<strong>Hilfsmittelversorgung</strong><br />

Anlage 10 Abrechnungsregelung auf der Grundlage des § 302 SGB V


Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 1 Teilnehmende Betriebe<br />

Übersicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> am Vertrag teilnehmenden Betriebe<br />

§ 1 Übermittlung einer Übersicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> teilnehmenden Betriebe<br />

(1) Der Leistungserbringer stellt der Ersatzkasse vor Beginn des Vertrages ein Verzeichnis sämtlicher<br />

Niederlassungen bzw. der Partner-/ Mitgliedsbetriebe (teilnehmende Betriebe) im Excel-Format<br />

zur Verfügung.<br />

(2) Änderungen sind der Ersatzkasse unverzüglich in Form einer aktualisierten Teilnehmerliste<br />

mitzuteilen, wobei <strong>die</strong> Änderungen durch eine besondere Kennzeichnung (bspw. farbliche<br />

Hervorhebung, Fettdruck) hervorzuheben sind.<br />

(3) Es nehmen nur Betriebe an dem Vertrag teil, <strong>die</strong> der Ersatzkasse vorab gemeldet wurden.<br />

Betriebe, <strong>die</strong> der Ersatzkasse bisher nicht gemeldet wurden, nehmen mit dem Zugang einer<br />

entsprechend aktualisierten Übersicht des Leistungserbringers bei der Ersatzkasse am Vertrag<br />

teil.<br />

§ 2 Inhalt der Übersicht<br />

Diese Übersicht muss <strong>die</strong> nachfolgend aufgelisteten Angaben enthalten:<br />

• Firmenname unter Angabe der Rechtsform,<br />

• Kontaktdaten (Straße, Postleitzahl, Wohnort),<br />

• sämtliche Institutionskennzeichen unter denen der Betrieb <strong>die</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> nach<br />

<strong>die</strong>sem Vertrag abrechnet,<br />

• Telefonnummer,<br />

• Faxnummer,<br />

• E-Mail-Adresse,<br />

• Datum des Beginns der Vertragsteilnahme,<br />

• Zeitpunkt der Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1a SGB V,<br />

• Angabe der Produktgruppen, für <strong>die</strong> der Leistungserbringer versorgungsberechtigt ist,<br />

• ggf. Datum der Beendigung der Teilnahme am Vertrag


Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />

Vergütungsliste zu Hilfsmitteln der Produktgruppe 31<br />

Die Herstellung eines gebrauchsfertigen orthopädischen Schuhs erfolgt unter Einhaltung der Richtlinie<br />

93/42 EWG. Art und Ausführung des orthopädischen Maßschuhs, der hiermit verbundenen<br />

Zusatzarbeiten, der orthopädischen Schuhzurichtungen am konfektionierten Schuh und der übrigen hier<br />

aufgeführten Leistungen müssen dem aktuellen Stand der Technik und den Qualitätsstandards des<br />

Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V entsprechen.<br />

Die nachfolgend genannten Preise sind Netto-Preise, zu denen <strong>die</strong> gesetzliche Mehrwertsteuer<br />

hinzuzurechnen ist. Die Abrechnungspositionen, <strong>die</strong> in der Spalte Mehrwertsteuer-Kennzeichen mit der<br />

Ziffer 1 gekennzeichnet sind, unterliegen dem vollen Mehrwertsteuersatz (zurzeit 19%), bei den mit der<br />

Ziffer 2 gekennzeichneten Positionen ist hingegen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (zurzeit 7%)<br />

anzusetzen.<br />

Hilfsmittelpositionsnummer<br />

bzw. Abrechnungs-<br />

positionsnummer<br />

Bezeichnung<br />

1. Vergütungsliste für orthopädische Maßschuhe/ Zusatzarbeiten<br />

1.1 Orthopädischer Maßschuh (Grundposition)<br />

Betrag (zzgl. Mwst.)<br />

Mwst.-<br />

Kennzeichen<br />

31.03.01.0001 Orthopädischer Straßenschuh 2 €<br />

31.03.01.1000 Orthopädischer Hausschuh 2 €<br />

31.03.01.2000 Orthopädischer Sportschuh 2 €<br />

31.03.01.3000 Orthopädischer Badeschuh 2 €<br />

31.03.01.4000 Orthopädischer Interimsschuh 2 €<br />

1.2 Zusatzarbeiten an der Sohle<br />

31.03.02.0005<br />

1.3 Zusatzarbeiten bei Beinorthese<br />

Schmetterlingsrolle mit zusätzlicher Weichbettung<br />

der Mittelfußköpfchen<br />

in €<br />

2 €<br />

31.03.02.2000 Mehraufwand bei Maßschuh <strong>über</strong> Orthese 2 €<br />

31.03.02.2001<br />

Anbringung eines Verkürzungsausgleichs<br />

einschließlich Erhöhung der Hinterkappe (je 1 cm)<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.1002 und<br />

31.03.02.6000.<br />

2 €<br />

31.03.02.2002 Anbringen eines vorhandenen Schuhbügels 2 €


1.4 Zusatzarbeiten an der Hinterkappe<br />

31.03.02.3001<br />

31.03.02.3002<br />

31.03.02.3003<br />

31.03.02.3004<br />

31.03.02.3005<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />

Einseitig eingewalkte, verstärkte Knöchelstütze<br />

mit Polsterung des Knöchels<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.3002,<br />

31.03.02.3003, 31.03.02.3004 und 31.03.02.3005.<br />

Beidseitig eingewalkte, verstärkte Knöchelstütze<br />

mit Polsterung des Knöchels<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.3001 und<br />

31.03.02.3003, 31.03.02.3004, 31.03.02.3005.<br />

Große Peronaeuskappe mit Verstärkung <strong>über</strong> 15<br />

cm hoch<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.3001,<br />

31.03.02.3002, 31.03.02.3004, 31.03.02.3005 und<br />

31.03.02.5003.<br />

Kleine Peronaeuskappe mit Verstärkung bis zu<br />

einer Höhe von 15 cm<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.3001, 31.03.<br />

02.3002, 31.03.02.3003 und 31.03.02.3005.<br />

Athrodesenkappe, rückfußumfassend mit<br />

Polsterung der Knöchel<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.3001,<br />

31.03.02.3002, 31.03.02.3003, 31.03.02.3004 und<br />

31.03.02.5003.<br />

1.5 Zusatzarbeiten zur Bodenversteifung<br />

2 €<br />

2 €<br />

2 €<br />

2 €<br />

2 €<br />

31.03.02.4000 Sohlenversteifung mit Einarbeitung 2 €<br />

1.6 Zusatzarbeiten am Blatt, Futter oder Schaft<br />

31.03.02.5000<br />

31.03.02.5001<br />

Versteiftes Vorderblatt<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.5001.<br />

Teilversteiftes Vorderblatt<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.5000.<br />

2 €<br />

2 €<br />

31.03.02.5002 Zusatzvergütung für Lammfellfutter 2 €<br />

31.03.02.5003<br />

Schafterhöhung <strong>über</strong> 15 cm (je cm)<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.3001,<br />

31.03.02.3002, 31.03.02.3003, 31.03.02.3004 und<br />

31.03.02.3005.<br />

2 €<br />

31.03.02.5004 Vordere Stützlasche 2 €<br />

31.03.02.5005 Entlastungspolster im Schaft 2 €


1.7 Zusatzarbeiten bei Beinlängendifferenz<br />

31.03.02.6000<br />

31.03.02.6001<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />

Verkürzungsausgleich mit Schaft und<br />

Hinterkappenerhöhung (je angefangenem<br />

Zentimeter, aber erst ab einer Höhe von mehr als<br />

3,5 cm)<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.2001.<br />

Zusatzvergütung für Laminatverstärkung am<br />

Verkürzungsausgleich<br />

1.8 Zusatzarbeiten für Fußbettung und -entlastung<br />

31.03.02.7000<br />

31.03.02.7001<br />

31.03.02.7002<br />

Zusatzvergütung für Stufenentlastung oder<br />

Fußbettung bei stark deformiertem Fuß<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.7001,<br />

31.03.02.7002, 31.03.07.0001 und 31.03.07.0002.<br />

Zusatzvergütung für Entlastung bei Vorfuß- und/<br />

oder Fersenpolsterung<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.7000,<br />

31.03.02.7002, 31.03.07.0001 und 31.03.07.0002.<br />

Polstersohle mit Lederabdeckung nach<br />

Belastungsabdruck<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.7000,<br />

31.03.02.7001, 31.03.07.0001 und 31.03.07.0002.<br />

1.9 Leisten für orthopädischen Maßschuh<br />

2 €<br />

2 €<br />

2 €<br />

2 €<br />

2 €<br />

31.03.06.0004 Leistenumstellung nach neuen Maßen 2 €<br />

31.03.06.0005 Halbschuhleisten 2 €<br />

31.03.06.0006 Knöchelleisten 2 €<br />

31.03.06.0007 Beinleisten 2 €<br />

1.10 Sonderarbeiten<br />

31.99.99.0002 Arbeitsminute 1 €<br />

31.99.99.0003 Arbeitsminute 2 €<br />

31.99.99.0004 Haus- oder Krankenbesuch 2 €<br />

31.99.99.0999 Sonderarbeiten nach Kostenvoranschlag 2


Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />

2. Vergütungsliste für Schuhzurichtungen am konfektionierten Schuh<br />

2.1 Arbeiten am Absatz<br />

31.03.04.0001<br />

31.03.04.0002<br />

31.03.04.0003<br />

Einseitige Absatzverlängerung, Abroll-/<br />

vorgezogener Absatz<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.0002 und<br />

31.03.04.0003.<br />

Einseitige Absatzverbreiterung<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.0001 und<br />

31.03.04.0003<br />

Keilabsatz<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.0001 und<br />

31.03.04.0002.<br />

1 €<br />

1 €<br />

1 €<br />

31.03.04.0006 Abschlag bei Mehrfachverordnungen am Absatz 1 - €<br />

31.03.04.0007 Anbringen eines vorhandenen Schuhbügels 1 €<br />

2.2 Arbeiten zur Schuherhöhung/ Verkürzungsausgleich<br />

31.03.04.1000<br />

31.03.04.1001<br />

31.03.04.1003<br />

31.03.04.1004<br />

2.3 Arbeiten an der Sohle<br />

31.03.04.2000<br />

Verkürzungsausgleich im Absatzbereich je<br />

angefangenem Zentimeter, innen oder außen<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001 und<br />

31.03.04.1004.<br />

Verkürzungsausgleich im Sohlenbereich (Sohle und<br />

Absatz) je angefangenem Zentimeter<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1000,<br />

31.03.04.1003, 31.03.04.1004, 31.03.04.2000 und<br />

31.03.04.2001.<br />

Einseitige Sohlenerhöhung mit Absatzangleichung<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001 und<br />

31.03.04.2000, 31.03.04.2001, 31.03.04.2002 und<br />

31.03.04.2003.<br />

Entfernung einer Schuherhöhung<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001 und<br />

31.03.04.2000, 31.03.04.2001, 31.03.04.2002 und<br />

31.03.04.2003.<br />

Rolle mit rückversetztem Auftritt mit besonders<br />

starker Wirkung<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001,<br />

31.03.04.1003 und 31.03.04.1004.<br />

1 €<br />

1<br />

€<br />

1 €<br />

1 €<br />

1 €


31.03.04.2001<br />

31.03.04.2002<br />

31.03.04.2003<br />

Ausgleichsrolle für Gegenseite<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001,<br />

31.03.04.1003 und 31.03.04.1004.<br />

Schmetterlingsrolle mit Absatzangleichung<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001 und<br />

31.03.04.1003.<br />

Schmetterlingsrolle mit zusätzlicher Weichbettung<br />

der Mittelfußköpfchen<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001 und<br />

31.03.04.1003.<br />

1 €<br />

1 €<br />

1 €<br />

31.03.04.2004 Entfernung der Rolle mit rückversetztem Auftritt 1 €<br />

2.4 Arbeiten zur Entlastung, Stützung, Polsterung und Schaftveränderung<br />

31.03.04.3001 Einarbeitung einer Stufenentlastung 1 €<br />

31.03.04.3004<br />

Einarbeiten einer Haglundfersenentlastung oder<br />

Vorfußrückenpolster<br />

1 €<br />

31.03.04.3005 Schuhbodenversteifung 1 €<br />

31.03.04.3006<br />

31.03.04.3007<br />

31.03.04.3008<br />

31.03.04.3011<br />

Schuhbodenverbreiterung<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001,<br />

31.03.04.1003, 31.03.04.2000, 31.03.04.2001, 31.03.04.2002<br />

und 31.03.04.2003.<br />

Einseitige Schaftversteifung<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.3008.<br />

Doppelseitige Schaftversteifung<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.3007.<br />

Anbringen eines Klett-, Reiß- oder<br />

Schnallenverschlusses (je Schuh)<br />

3. Vergütungsliste für Änderung/ Instandsetzung orthopädischer Schuhe<br />

3.1 Bodenarbeiten<br />

1 €<br />

1 €<br />

1 €<br />

1 €<br />

31.03.05.1000 Bodenversteifung mit Einarbeitung 1 €<br />

3.2 Arbeiten am Fußbett<br />

31.03.05.2000<br />

Ersatzfußbettung<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.05.2001 und<br />

31.03.05.2002.<br />

1 €


31.03.05.2001<br />

31.03.05.2002<br />

Neue Vorfuß- und/ oder Fersenpolsterung<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.05.2000 und<br />

31.03.05.2002.<br />

Polstersohle mit Lederabdeckung<br />

Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.05.2000 und<br />

31.03.05.2001.<br />

1 €<br />

1 €<br />

31.03.05.2003 Neue Abdeckung der Fußbettung im Schuh 1 €<br />

3.3 Arbeiten am Schaft<br />

31.03.05.3000 Neues Lederfutter am Schaft und an der Lasche 1 €<br />

31.03.05.3001 Neues Lammfellfutter 1 €<br />

31.03.05.3003 Neues Entlastungspolster im Schaft 1 €<br />

3.4 Arbeiten an der Sohle<br />

31.03.05.4000<br />

31.03.05.4001<br />

3.5 Diabetes-adaptierte Fußbettung<br />

31.03.07.0001<br />

31.03.07.0002<br />

31.99.99.0005<br />

Schmetterlingsrolle mit zusätzlicher Weichbettung<br />

der Mittelfußköpfchen<br />

Verkürzungsausgleich im Sohlenbereich je cm (Sohle<br />

und Absatz)<br />

Diabetes-adaptierte Fußbettung für orthopädische<br />

Schuhe nach Maß<br />

Diabetes-adaptierte Fußbettung für konfektionierte<br />

Schuhe<br />

Abschlag für <strong>die</strong> Fußbettung in der Grundposition<br />

bei Versorgung mit einer Diabetes-adaptierten<br />

Fußbettung<br />

Dieser Abschlag ist bei Nachlieferungen vorzunehmen.<br />

1 €<br />

1 €<br />

2 €<br />

2 €<br />

1 - €


4. Therapieschuhe, konfektioniert<br />

31.03.03.0<br />

31.03.03.1<br />

31.03.03.2<br />

31.03.03.3<br />

31.03.03.4<br />

Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkbandschädigung<br />

(Stabil-Schuhe), pro Paar<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />

Stabilisationsschuhe bei Achillessehnenschädigung<br />

(Vario-Stabil-Schuh mit Ausgleichsschuh), pro Paar<br />

Stabilisationsschuhe bei Lähmungszuständen<br />

• Reha-Stabil-Schuhe für Erwachsene (pro Paar)<br />

• Stabilschuhe (Korsettschuhe) für Kinder (pro<br />

Paar)<br />

Kurzzeit-Verbandschuhe, Kurzzeit (kein<br />

orthopädischer Interimsschuh), pro Paar<br />

Verbandschuhe, Langzeit (kein orthopädischer<br />

Interimsschuh), pro Paar<br />

1 €<br />

1 €<br />

1<br />

1<br />

€<br />

€<br />

1 €<br />

1 €<br />

31.03.03.5 Fußteil-Entlastungsschuh, pro Stück 1 €<br />

31.03.03.6<br />

31.03.03.7<br />

Korrektursicherungsschuhe (Antivarus-Schuhe) für<br />

Kinder bis zum 16. Lebensjahr, pro Paar<br />

Schuhe <strong>über</strong> Beinorthese (Orthesenschuhe), pro<br />

Paar<br />

5. Diabetes-Therapieschuhe 1 (pro Paar)<br />

1 €<br />

1 €<br />

Die Diagnose Diabetes mellitus alleine ist nicht ausreichend für eine Kosten<strong>über</strong>nahme. Folgende Diagnosen indizieren den<br />

erforderlichen Schweregrad: Angiopathie, (Poly-) Neuropathie (PNP), Ulcusgefährdung, Ulcusversorgung, arterielle<br />

Verschlusskrankheit (AVK), (Teil-) Amputation im Zehenbereich oder wenn eine Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen nicht<br />

notwendig erscheint.<br />

Die Diabetes Therapieschuhe sollen folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

• Genügend Raum für <strong>die</strong> Zehen in Länge und Höhe,<br />

• ausreichende Breite,<br />

• Vermeiden von drückenden Nähten,<br />

• weiches Material <strong>über</strong> druckgefährdeten Fußregionen,<br />

• keine auf den Fuß einwirkende Vorderkappe,<br />

• herausnehmbare konfektionierte Polstersohle zur Druckspitzenreduktion,<br />

• Möglichkeit der orthopä<strong>die</strong>schuhtechnischen Zurichtung,<br />

• Erfüllung der individuellen Anforderungen hinsichtlich Statik und Dynamik.<br />

Zurzeit werden nur Diabetes-Therapieschuhe der Marken Thanner und LUCRO von der Deutschen Diabetes Gesellschaft<br />

empfohlen. Bei allen Kostenvoranschlägen für Diabetes-Therapieschuhe müssen immer <strong>die</strong> Artikelbezeichnungen und der<br />

Hersteller genannt werden.<br />

Zusätzliche Arbeiten am Schaft und am Schuhboden sind bei Straßenschuhen und Hausschuhen in den hier angegebenen Preisen<br />

enthalten. Krankheitsbedingte Verkürzungsausgleiche werden extra berechnet.


31.00.03.0027<br />

31.00.03.8001<br />

31.00.03.0028<br />

31.00.03.8002<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />

Diabetes-Therapieschuhe als Straßenschuhe<br />

bei gleichzeitiger Lieferung von Diabetes-adaptierten<br />

Fußbettungen (nicht als Einlagen)<br />

Diabetes-Therapieschuhe als Straßenschuhe<br />

ohne gleichzeitige Lieferung von Diabetes-adaptierten<br />

Fußbettungen oder als Wechselpaar oder zum Tragen von<br />

Einlagen<br />

Diabetes-Therapieschuhe als Hausschuhe<br />

bei gleichzeitiger Lieferung von Diabetes-adaptierten<br />

Fußbettungen (nicht als Einlagen)<br />

Diabetes-Therapieschuhe als Hausschuhe<br />

ohne gleichzeitige Lieferung von Diabetes-adaptierten<br />

Fußbettungen oder als Wechselpaar oder zum Tragen von<br />

Einlagen<br />

2 €<br />

1 €<br />

2 €<br />

1 €


Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 3 Risikogruppen beim diabetischen Fuß<br />

Einteilung nach Risikogruppen für <strong>die</strong> Schuhversorgung beim diabetischen Fuß<br />

0<br />

1<br />

2<br />

Risikogruppen Erläuterung Regelversorgung<br />

Diabetes mellitus<br />

ohne periphere<br />

Polyneuropathie<br />

(PNP)/ periphere<br />

arterielle<br />

Verschlusskrankheit<br />

(pAVK)<br />

Diabetes mellitus<br />

ohne PNP/ pAVK mit<br />

Fußdeformität<br />

Diabetes mellitus mit<br />

Sensibilitätsverlust<br />

durch periphere<br />

Polyneuropathie<br />

(PNP)/ periphere<br />

arterielle<br />

Verschlusskrankheit<br />

(pAVK)<br />

3 Zustand nach<br />

abgeheiltem Ulcus<br />

4 Diabetes mellitus mit<br />

Sensibilitätsverlust<br />

durch periphere<br />

Polyneuropathie<br />

(PNP)/ periphere<br />

arterielle<br />

Verschlusskrankheit<br />

(pAVK) und<br />

Deformitäten bzw.<br />

Dysproportionen des<br />

Fußes<br />

Aufklärung und<br />

Beratung<br />

höheres Risiko beim<br />

späteren Auftreten<br />

einer PNP/ pAVK<br />

Sensibilitätsverlust<br />

nachgewiesen durch<br />

fehlende Erkennung<br />

des Semmes-Weinstein-<br />

Monofilaments<br />

deutlich erhöhtes<br />

Ulcus-rezidiv-Risiko<br />

gegen<strong>über</strong> Gruppe 2<br />

Nicht nach<br />

konfektioniertem<br />

Leisten zu versorgen<br />

fußgerechte Konfektionsschuhe<br />

empfehlenswert ist eine prophylaktisch diabetesgerechte<br />

Ausstattung<br />

orthopä<strong>die</strong>schuhtechnische Versorgung aufgrund<br />

orthopädischer Indikation (orthopädische<br />

Schuhzurichtungen, Einlagen)<br />

Diabetes-Schutzschuh mit herausnehmbarer<br />

Weichpolstersohle, ggf. mit orthopädischer Schuhzurichtung<br />

Höherversorgung mit Diabetes-adaptierter Fußbettung oder<br />

orthopädischen Maßschuhen bei Fußproportionen, <strong>die</strong> nicht<br />

nach einem konfektionierten Leisten zu versorgen sind oder<br />

bei Fußdeformität, <strong>die</strong> zu einer lokalen Druckerhöhung führt<br />

oder bei fehlgeschlagener adäquater Vorversorgung oder<br />

sonstigen orthopädischen Indikationen<br />

Diabetes-Schutzschuh mit herausnehmbarer<br />

Weichpolstersohle, ggf. mit orthopädischer Schuhzurichtung<br />

Höherversorgung mit Diabetes-adaptierter Fußbettung oder<br />

orthopädischen Maßschuhen bei Fußproportionen, <strong>die</strong> nicht<br />

nach einem konfektionierten Leisten zu versorgen sind oder<br />

bei fehlgeschlagener adäquater Vorversorgung oder<br />

sonstigen orthopädischen Indikationen<br />

orthopädische Maßschuhe mit Diabetes-adaptierter<br />

Fußbettung


5<br />

6<br />

7<br />

diabetischneuropathische<br />

Osteoarthropathie<br />

(LEVIN III)<br />

Diabetes mellitus<br />

mit<br />

Sensibilitätsverlust<br />

durch periphere<br />

Polyneuropathie<br />

(PNP)/ periphere<br />

arterielle<br />

Verschlusskrankheit<br />

(pAVK) und<br />

Fußteilamputatione<br />

n<br />

Akute Läsion/<br />

floride DNOAP<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 3 Risikogruppen beim diabetischen Fuß<br />

Orthesen i. d. R. bei<br />

DNOAP-Typen IV-V<br />

(Sanders) oder bei<br />

starker<br />

Lotabweichung<br />

mindestens<br />

transmetatarsale<br />

Amputation, auch als<br />

innere Amputation<br />

stets als temporäre<br />

Versorgung<br />

Kriterien für eine höhergradige Versorgung:<br />

• Kontralaterale Major-Amputation<br />

Knöchel<strong>über</strong>greifende orthopädische Maßschuhe<br />

mit Diabetes-adaptierter Fußbettung,<br />

Innenschuhe, Orthesen<br />

orthopädische Maßschuhe mit Diabetesadaptierter<br />

Fußbettung und Prothesen<br />

Entlastungsschuhe, Verbandsschuhe,<br />

Interimsschuhe, Orthesen, TCC ggf. mit Diabetesadaptierter<br />

Fußbettung und orthopädischen<br />

Schuhzurichtungen<br />

• Arthropathie der Hüfte, des Knies, OSG oder Gelenkimplantat mit Funktionsbeeinträchtigung/<br />

Kontraktur<br />

• Amputation der Großzehe/ Resektion MFK I<br />

• Motorische Funktionsbeeinträchtigung/ Parese eines oder beider Beine<br />

• Höhergradige Gang- und Standunsicherheit<br />

• Extreme Adipositas (BMI ≥ 35 kg/m²)<br />

• Dialysepflichtige Niereninsuffizienz<br />

• Berufliche Tätigkeit mit <strong>über</strong>wiegender Steh- und Gehbelastung<br />

• Erhebliche Visuseinschränkung<br />

Die Kriterien für eine höhergradige Versorgung müssen <strong>über</strong>prüfbar dokumentiert und <strong>die</strong> Diagnosen<br />

müssen auf der ärztlichen Verordnung genannt sein.<br />

Im Einzelfall ist eine zu begründende Abweichung vom Schema der Einteilung der Risikogruppen oder<br />

eine einfachere Versorgung nach medizinischer Indikation möglich.<br />

Eine ärztliche Abnahme des verordneten Hilfsmittels zusammen mit dem Patienten ist immer<br />

erforderlich. Die Einweisung in das Hilfsmittel erfolgt durch den Hilfsmittellieferanten.


Name<br />

Befund erhoben von Arzt/ Ärztin<br />

Diabetes mellitus � Typ I<br />

� Typ II<br />

1. Befundbogen Diabetes<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 5 Befundbogen Diabetes-Versorgung<br />

B e f u n d b o g e n D i a b e t e s - V e r s o r g u n g<br />

Sonstiges Größe<br />

Datum<br />

� s. Anlage � MRSA bekannt!<br />

cm<br />

Gewicht<br />

kg<br />

Dauer des Diabetes m.<br />

seit Jahr/en<br />

Klinischer Befund linke Seite rechte Seite<br />

Vibrationsempfindung (am D1 Grundgelenk) ______ / 8 ______ / 8<br />

Mikrofilament-Erkennung (am II<br />

Metatarsalköpfchen plantar)<br />

� ja � nein � ja � nein<br />

Hinweis auf PNP (Polyneuropathie) � ja � nein, ______ Pkt. � ja � nein, ______ Pkt.<br />

Hinweis auf pAVK (periphere<br />

arterielle Verschlusskrankheit)<br />

� ja � nein � ja � nein<br />

Fußdeformitäten � ja � nein � hochgradig � ja � nein � hochgradig<br />

Osteoarthropathie (radiologischer Befund)<br />

Pedografischer Befund<br />

Fußstatus (z.B. Hautrötung, Blasenbildung,<br />

Einblutung, Hornhautbildung, Druckstellen)<br />

� ja � nein<br />

� unbekannt � florid<br />

� unauffällig � auffällig<br />

� extreme Druckspitzen<br />

� ja � nein<br />

� unbekannt � florid<br />

� unauffällig � auffällig<br />

� extreme Druckspitzen<br />

� unauffällig � siehe unten � unauffällig � siehe unten<br />

Ulcus vorhanden (ggf. siehe Rückseite unten) � nein � abgeheilt � akut � nein � abgeheilt � akut<br />

dorsal<br />

Fußpflegezustand<br />

� gepflegt � ungepflegt � gepflegt � ungepflegt<br />

links, lateral links, dorsal plantar rechts, lateral rechts, dorsal<br />

Bitte <strong>die</strong>se Symbole verwenden: Schwielenbildung Hallux valgus Einblutung Rhagade<br />

Druckstelle, Blase, Rötung Ulcus abgeheilt Krallenzehe Ulcus akut Narbe<br />

Druckwert: 1 = 1000 g/ cm�:______


Orthopädische Befunde und Bemerkungen:<br />

2. Kategorisierung nach Risikogruppen<br />

Diabetes mellitus<br />

3. Kriterien für eine höhergradige Versorgung<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 5 Befundbogen Diabetes-Versorgung<br />

ohne PNP/pAVK<br />

mit PNP/pAVK<br />

ohne Fußdeformität<br />

mit Fußdeformität<br />

Diabetisches Fußsyndrom<br />

nach plantarem Ulcus<br />

mit Fußdeformität/Dysproportionen<br />

DNOAP (LEVIN III)<br />

nach (mindestens transmetarsaler) Amputation<br />

bei akuten Ulcera/ floride DNOAP<br />

01 kontralaterale Major-Amputation �<br />

02 Arthropathie Hüfte/Knie/OSG oder Gelenkimplantat mit Funktionsbeeinträchtigung/ Kontraktur �<br />

03 Amputation Großzehe/ Resektion MFK I �<br />

04 motorische Funktionsbeeinträchtigung/ Parese eines oder beider Beine �<br />

05 höhergradige Gang- und Standunsicherheit �<br />

06 extreme Adipositas (BMI > 35) �<br />

07 dialysepflichtige Niereninsuffizienz �<br />

08 Beruf mit <strong>über</strong>wiegender Steh- und Gehbelastung �<br />

09 erhebliche Visuseinschränkung �<br />

10 fehlgeschlagene adäquate Vorversorgung �<br />

11 orthopädische Indikation �<br />

12 Fußproportionen, <strong>die</strong> nach einem konfektionierten Leisten nicht zu versorgen sind �<br />

13 Fußdeformitäten, <strong>die</strong> zu lokalen Druckerhöhungen führen �<br />

Die Versorgung des diabetischen Fußes soll nach Maßgabe <strong>die</strong>ses Dokumentationsbogens erfolgen. Dieser ist vom<br />

Vertragspartner vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Es können auch andere Dokumentationsbögen genutzt<br />

werden, deren Inhalt im Wesentlichen dem <strong>die</strong>ser Anlage entsprechen.<br />

links rechts<br />

� Typ 0 � Typ 0<br />

� Typ I � Typ I<br />

� Typ II � Typ II<br />

� Typ III � Typ III<br />

� Typ IV � Typ IV<br />

� Typ V � Typ V<br />

� Typ VI � Typ VI<br />

� Typ VII � Typ VII


§ 1 Gegenstand der Anlage<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 5 Versorgung mit Bandagen, PG 05/23<br />

(1) Diese Anlage regelt <strong>die</strong> Versorgung der Versicherten der Ersatzkasse mit Hilfsmitteln der<br />

Produktgruppe 05 (Bandagen) sowie <strong>die</strong> Abrechnung der Vertragspreise.<br />

(2) Sofern in <strong>die</strong>ser Anlage abweichende Regelungen zum <strong>Rahmenvertrag</strong> bestehen, gelten <strong>die</strong>se. Im<br />

Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es.<br />

§ 2 Leistungsbeschreibung<br />

(1) Die Vergütung umfasst sämtliche Serviceleistungen, <strong>die</strong> mit der Bandagenversorgung<br />

zusammenhängen (bspw. Maßnehmen, Anprobe, Beratung, Dokumentation).<br />

(2) Der Leistungserbringer kann das Hilfsmittel innerhalb der Produktart frei auswählen. Hierbei ist<br />

das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.<br />

(3) Zu Beginn der Versorgung des Versicherten ist durch den Leistungserbringer eine individuelle<br />

Messung durchzuführen. Dies gilt sowohl für <strong>die</strong> Abgabe von Konfektionsware als auch bei einer<br />

Versorgung mit maßangefertigten Hilfsmitteln.<br />

(4) Vor der Abgabe einer Bandage ist grundsätzlich eine Anprobe durchzuführen.<br />

§ 3 Genehmigungsverfahren<br />

(1) Bandagen der Produktgruppe 05 und solche, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Umgruppierung in <strong>die</strong> Produktgruppe<br />

23 <strong>über</strong>tragen wurden, können direkt abgerechnet werden, wenn ihr Wert 85,00 € zzgl. MwSt.<br />

nicht <strong>über</strong>steigt (Genehmigungsfreigrenze).<br />

(2) Im Übrigen ist eine Versorgung mit <strong>die</strong>sen Hilfsmitteln genehmigungspflichtig, so dass hierfür der<br />

Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen ist.<br />

§ 4 Bandagen nach Maß (Unikate)<br />

(1) Die Abgabe einer maßangefertigten Bandage ist – unabhängig vom Text der ärztlichen<br />

Verordnung – nur dann zulässig, wenn <strong>die</strong> Versorgung aufgrund der individuellen Messwerte<br />

beim Versicherten mit einer konfektionierten Bandage nicht möglich ist. Eine entsprechende<br />

Begründung im Einzelfall ist Voraussetzung für <strong>die</strong> Abgabe einer maßangefertigten Bandage.<br />

(2) Die Maßkarte ist jedem Kostenvoranschlag kostenfrei beizufügen und für <strong>die</strong> Mindestdauer von<br />

einem Jahr nach dem Datum der Abrechnung zu archivieren.<br />

(3) Eine Maßanfertigung wird folgendermaßen vergütet: ________<br />

(4) Bei maßangefertigten Bandagen ist im Kostenvoranschlag und bei der Abrechnung folgende<br />

Abrechnungspositionsnummer anzugeben: 05.00.xx.8001 (xx = Anwendungsort gemäß<br />

Hilfsmittelverzeichnis), sofern keine Hilfsmittelpositionsnummer gemäß Hilfsmittelverzeichnis<br />

vorhanden ist.


§ 5 Vergütung<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 5 Versorgung mit Bandagen, PG 05/23<br />

(1) Die nachstehenden Preise sind Netto-Preise, bei denen <strong>die</strong> Mehrwertsteuer in der jeweils<br />

geltenden Höhe hinzuzurechnen ist.<br />

Hilfsmittelpositionsnummer<br />

bzw. Abrechnungspositionsnummer<br />

Bezeichnung<br />

Betrag (zzgl. Mwst.)<br />

Mwst.-<br />

Kennzeichen<br />

05.01.01.0001 - 0999 1 Mittelfußbandagen mit Pelotte, elastisch 1 €<br />

05.01.01.1000 - 1999 Mittelfußbandagen, unelastisch 1 €<br />

05.01.01.2000 - 2999 Mittelfußbandagen mit Pelotte, unelastisch 1 €<br />

05.02.01.0001 – 0999 Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression 1, 2 €<br />

05.02.01.1000 – 1999 Bandagen zur Achillessehnenkompression 1, 2 €<br />

05.02.01.2000 – 2999<br />

Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression<br />

mit zusätzlichen Funktionselementen<br />

in €<br />

1, 2 €<br />

05.02.02.0001 – 0999 1 Funktionssicherungsbandagen 1 €<br />

05.02.03.0001 – 0999 1 Stabilisierungsbandagen 2 €<br />

05.03.01.0001 – 0999 1 Spitzfußbandagen 2 €<br />

05.04.01.0001 – 0999 Kniebandagen zur Weichteilkompression 1, 2 €<br />

05.04.01.1000 – 1999 Patellasehnenbandagen 1, 2 €<br />

05.04.01.2000 – 2999<br />

Kniebandagen zur Weichteilkompression mit<br />

zusätzlichen Funktionselementen<br />

1, 2 €<br />

05.04.02.0001 – 0999 1 Knieführungsbandagen 1, 2 €<br />

05.04.02.1000 – 0999 1 Funktionssicherungsbandagen 1, 2 €<br />

05.04.02.2000 - 2999 1<br />

Knieführungsbandagen mit Flexions-/ Extensionsbegrenzung<br />

2 €<br />

05.04.03.0001 - 0999 1 Stabilisierungsbandagen ohne Gelenke 2 €<br />

05.04.03.1000 - 1999 1 Stabilisierungsbandagen mit Gelenken 2 €<br />

1 Diese Produktarten sind infolge der Umgruppierung der Produktgruppen 05 / 23 vom 8. Mai 2009 weggefallen und <strong>die</strong><br />

entsprechende Produktart ist zurzeit nicht besetzt.


Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 5 Versorgung mit Bandagen, PG 05/23<br />

(2) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass <strong>die</strong>jenigen Hilfsmittel, <strong>die</strong> infolge der<br />

Umgruppierung im Mai 2009 von der Produktgruppe 05 (Bandagen) in <strong>die</strong> Produktgruppe 23<br />

(Orthesen) <strong>über</strong>tragen oder innerhalb der Produktgruppe 05 einer anderen Produktart<br />

zugewiesen wurden, entsprechend der oben stehenden Preisregelung zu vergüten sind, wobei für<br />

<strong>die</strong> umgruppierten Hilfsmittel auf <strong>die</strong> Hilfsmittelpositionsnummer abzustellen ist, <strong>die</strong> für das<br />

Hilfsmittel vor der Umgruppierung Geltung hatte.<br />

(3) Sofern der Einkaufspreis für eine namentlich verordnete Bandage gleich oder größer ist als der<br />

Vertragspreis und ein Austausch durch ein anderes Produkt <strong>die</strong>ser Produktart nach Rücksprache<br />

mit dem verordnenden Arzt aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, ist der<br />

Leistungserbringer nicht zur Abgabe des betreffenden Hilfsmittels zu dem Vertragspreis<br />

verpflichtet. In <strong>die</strong>sem Fall ist der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag mit ausreichender<br />

Begründung einzureichen, aus dem auch hervorgeht, warum das namentlich verordnete<br />

Hilfsmittel nicht mit einem anderen Hilfsmittel derselben Produktart ausgetauscht werden kann.<br />

§ 6 Leistungsausschluss<br />

Bandagen, <strong>die</strong> als Vorsorgeschutz vor Verletzungen abgegeben werden (Verordnungen zur<br />

Prophylaxe), sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und werden von der<br />

Ersatzkasse nicht vergütet.


§ 1 Gegenstand der Anlage<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 6 Einlagenversorgung, PG 08<br />

(1) Diese Anlage regelt <strong>die</strong> Versorgung der Versicherten der Ersatzkasse mit Hilfsmitteln der<br />

Produktgruppe 08 (Einlagen) sowie <strong>die</strong> Abrechnung der Vertragspreise bzw. Festbeträge.<br />

(2) Sofern in <strong>die</strong>ser Anlage abweichende Regelungen zum <strong>Rahmenvertrag</strong> bestehen, gelten <strong>die</strong>se. Im<br />

Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es.<br />

§ 2 Leistungsbeschreibung<br />

(1) Die Versorgung mit Einlagen, für <strong>die</strong> ein Festbetrag besteht, kann direkt abgerechnet werden,<br />

ohne dass der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag einzureichen ist. Bei Einlagen, für <strong>die</strong> kein<br />

Festbetrag besteht, erfolgt <strong>die</strong> Versorgung hingegen auf der Grundlage eines<br />

Kostenvoranschlags.<br />

(2) Der Leistungserbringer kann das Hilfsmittel innerhalb der Produktart frei auswählen. Hierbei ist<br />

das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.<br />

(3) Bei Einlagen in Sonderanfertigung (Positionsnummer 08.03.07.x) ist der Ersatzkasse ein<br />

Kostenvoranschlag unter Beifügung der ärztlichen Begründung einzureichen. Dem<br />

Kostenvoranschlag ist eine Leistungsbeschreibung mit Angaben zur Bauart, zum Material und der<br />

erforderlichen Arbeitszeit beizufügen.<br />

(4) Im Rahmen einer <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> im Bereich der Produktgruppe 08 ist der<br />

Leistungserbringer verpflichtet, <strong>die</strong> als Anlage 8 beigefügte Patientenerklärung auszufüllen und<br />

vom Versicherten unterschreiben zu lassen. Der Leistungserbringer hat <strong>die</strong> Angaben des<br />

Versicherten zu seinen Versorgungen mit der Dokumentation in seiner Patientenkartei<br />

abzugleichen und <strong>die</strong> Richtigkeit der Angaben nach seiner Dokumentation durch seine<br />

Unterschrift zu bestätigen.<br />

(5) Der Versicherte ist vor Anpassung und Abgabe des Hilfsmittels persönlich durch den<br />

Leistungserbringer zu beraten.<br />

(6) Die Versorgung mit Einlagen, <strong>die</strong> der Leistungserbringer vornimmt, ist in geeigneter Weise in<br />

einer Patientendatei zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Ersatzkasse auf Verlangen<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

(7) Die Abgabe von Einlagen ist begrenzt. Bei der Erstversorgung können maximal zwei Paar<br />

Einlagen innerhalb eines Jahres abgegeben werden, wobei für das zweite Paar eine Begründung<br />

des Arztes auf der ärztlichen Verordnung erforderlich ist. Im Rahmen der Folgeversorgung<br />

können bis zu zwei Paar Einlagen pro Kalenderjahr abgegeben werden.<br />

(8) Eine gleichzeitige Versorgung eines Versicherten mit Einlagen und orthopädischen<br />

Schuhzurichtungen, <strong>die</strong> auf denselben Zweck gerichtet sind, ist unzulässig und wird als<br />

schwerwiegender Vertragsverstoß gewertet, es sei denn, es liegen hier medizinische Gründe vor,<br />

<strong>die</strong> eine gleichzeitige Versorgung mit Einlagen und orthopädischen Schuhzurichtungen<br />

rechtfertigen.


Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 6 Einlagenversorgung, PG 08<br />

(9) In qualitativer Hinsicht müssen <strong>die</strong> gelieferten Einlagen mindestens den Qualitätsstandards des<br />

Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V entsprechen.<br />

§ 3 Vergütung<br />

(1) Es gelten höchstens <strong>die</strong> Festbeträge für <strong>die</strong> Festbetragsgruppe Einlagen nach § 36 SGB V in der<br />

jeweils aktuellen Fassung.<br />

(2) Die Vergütung umfasst sämtliche Kosten, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Abgabe der Produkte<br />

entstehen. Hierunter fallen insbesondere <strong>die</strong> Material- und Herstellungskosten, <strong>die</strong> Erstellung des<br />

Trittspurabdrucks und <strong>die</strong> Einweisung in <strong>die</strong> Handhabung der Produkte.


§ 1 Gegenstand der Anlage<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 7 Kompressionstherapie, PG 17<br />

(1) Diese Anlage regelt <strong>die</strong> Versorgung der Versicherten der Ersatzkasse mit Hilfsmitteln zur<br />

Kompressionstherapie der Produktgruppe 17 sowie <strong>die</strong> Abrechnung der Vertragspreise bzw.<br />

Festbeträge.<br />

(2) Sofern in <strong>die</strong>ser Anlage abweichende Regelungen zum <strong>Rahmenvertrag</strong> bestehen, gelten <strong>die</strong>se. Im<br />

Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es.<br />

§ 2 Leistungsbeschreibung<br />

(1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie, für <strong>die</strong> ein Festbetrag besteht, kann<br />

direkt abgerechnet werden, ohne dass der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag einzureichen ist.<br />

Bei Kompressionsware, für <strong>die</strong> kein Festbetrag besteht, erfolgt <strong>die</strong> Versorgung hingegen auf der<br />

Grundlage eines Kostenvoranschlags.<br />

(2) Der Leistungserbringer kann das Hilfsmittel innerhalb der Produktart frei auswählen. Hierbei ist<br />

das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.<br />

(3) Die Abgabe von maßangefertigten Kompressionsstrümpfen und -strumpfhosen ist nur dann<br />

zulässig, wenn <strong>die</strong> Versorgung mit einem Serienprodukt entsprechend der Maßtabelle in der<br />

Produktgruppe „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie“ des Hilfsmittelverzeichnisses aufgrund<br />

abweichender Körpermaße nicht möglich ist.<br />

(4) Der Versicherte ist vor Anpassung und Abgabe des Hilfsmittels persönlich durch den<br />

Leistungserbringer zu beraten.<br />

(5) Die Abgabe von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie ist begrenzt. Bei der Erstversorgung<br />

können maximal zwei Paar <strong>die</strong>ser Hilfsmittel innerhalb eines Jahres abgegeben werden, wobei für<br />

das zweite Paar eine Begründung des Arztes auf der ärztlichen Verordnung erforderlich ist. Eine<br />

Folgeversorgung mit Kompressionsware kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn das zuvor<br />

abgegebene Hilfsmittel zur Kompressionstherapie wegen Verschleiß oder fehlender<br />

Passgenauigkeit nicht mehr genutzt werden kann.<br />

(6) In qualitativer Hinsicht muss <strong>die</strong> gelieferte Kompressionsware mindestens den Qualitätsstandards<br />

des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V entsprechen.<br />

(7) Bei maßangefertigten Hilfsmitteln ist dem Kostenvoranschlag immer das Maßblatt bzw. <strong>die</strong><br />

Maßkarte mit der Maßschemanummer des Herstellers beizufügen.<br />

(8) Anti-Thrombosestrümpfe unterliegen nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung.<br />

§ 3 Vergütung<br />

(1) Es gelten höchstens <strong>die</strong> Festbeträge für <strong>die</strong> Festbetragsgruppe Hilfsmittel zur<br />

Kompressionstherapie nach § 36 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung, soweit nachfolgend<br />

keine andere Vergütungsregelung besteht.


Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 7 Kompressionstherapie, PG 17<br />

(2) Die Vergütungsregelungen <strong>die</strong>ser Anlage umfassen sämtliche Kosten, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit<br />

der Abgabe der Produkte entstehen. Hierunter fallen insbesondere <strong>die</strong> Material- und<br />

Herstellungskosten, ggf. Beschaffung des Hilfsmittels, Kundenempfang, Rezeptdokumentation<br />

und –abrechnung, Beratung, Maßnehmen, Größenauswahl, Anprobe und Abgabe des Hilfsmittels<br />

und Aushändigung des Gebrauchsanweisung sowie für sonstige zusätzlich zur Bereitstellung des<br />

Hilfsmittels zu erbringende Leistungen.<br />

(3) Ist ein Haus- oder Klinikbesuch erforderlich, weil der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht<br />

imstande ist, den Fachbetrieb des Leistungserbringers aufzusuchen, kann der Leistungserbringer<br />

einmal je durchgeführter Maßversorgung (<strong>die</strong>s gilt nicht für Wechselversorgungen) der<br />

Ersatzkasse ________ (Positionsnummer 17.00.99.9999) in Rechnung stellen. Voraussetzung<br />

hierfür ist, dass der Besuch vom Arzt verordnet wurde. Wechselversorgungen mit dem gleichen<br />

Hilfsmittel können in solchen Fällen auch per Post verschickt werden.<br />

§ 4 Versorgung mit flachgestrickter Kompressionsware nach Maß<br />

(1) Die Versorgung mit flachgestrickter Kompressionsware nach Maß erfolgt auf der Grundlage eines<br />

Kostenvoranschlags.<br />

(2) Voraussetzung für eine Versorgung mit <strong>die</strong>sen Hilfsmitteln ist, dass der Leistungserbringer <strong>über</strong><br />

eine hohe fachliche Kompetenz im Bereich der Versorgungen mit flachgestrickter<br />

Kompressionsware nach Maß verfügt. Dies ist der Ersatzkasse auf ihre Anforderung<br />

nachzuweisen, und zwar<br />

• durch <strong>die</strong> Teilnahme an einer lieferantenunabhängigen Fachschulung und<br />

• durch erneute Schulungsnachweise alle zwei Jahre für <strong>die</strong> weitere<br />

Qualitätssicherung.<br />

(3) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, dass <strong>die</strong> Versorgungen nur durch entsprechend<br />

ausgebildetes Fachpersonal durchgeführt werden, <strong>die</strong> intensiv auf das Krankheitsbild<br />

lymphatische Erkrankungen und ihre Therapie geschult wurden und eine qualitätsgesicherte<br />

Versorgung sicherstellen.<br />

(4) Lieferungen im Bereich der flachgestrickten Kompressionsware nach Maß erfolgen bei Vorlage<br />

einer ärztlichen Verordnung (Muster 16) oder einer Klinikverordnung, <strong>die</strong> neben dem Hinweis,<br />

dass maßangefertigte Kompressionsware abzugeben ist, eine der nachstehend genannten<br />

Diagnosen aufführt:<br />

• primäres oder sekundäres Lymphödem,<br />

• phlebolymphostatisches Ödem,<br />

• Lip-Ödem,<br />

• artifizielle phlebolymphostatisches Ödem,<br />

• traumatisches Ödem,<br />

• Sudecködem,<br />

• Inaktivitätsödem,<br />

• idiopathisches Ödem,<br />

• orthostatisches Ödem,<br />

• kardiogenes Stauungsödem,


• chronisch entzündliches Ödem sowie<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 7 Kompressionstherapie, PG 17<br />

• ggf. bestehende Mischformen der zuvor genannten Krankheitsbilder.<br />

(5) Die Erstversorgung durch den Leistungserbringer beginnt mit einer ausführlichen Anamnese.<br />

Sofern aus der Befragung hervorgeht, dass eine manuelle Lymphdrainage bisher noch nicht<br />

durchgeführt bzw. verordnet wurde, muss der Leistungserbringer zunächst Kontakt mit dem<br />

behandelnden Arzt aufnehmen, um ggf. darauf hinzuwirken, dass eine manuelle Lymphdrainage<br />

durchgeführt wird, wenn <strong>die</strong>s zur Erreichung des Therapieziels sinnvoll ist.<br />

(6) Die Fertigung flachgestrickter Kompressionsware nach Maß erfolgt in der Regel innerhalb von vier<br />

Werktagen nach der Erstmaßnahme.<br />

(7) Versorgungen im Bereich der flachgestrickten Kompressionsware nach Maß werden wie folgt<br />

vergütet:<br />

Hilfsmittelpositionsnummer<br />

bzw. Abrechnungspositionsnummer<br />

Bezeichnung<br />

17.06.14.0 - 3 Kompressionswadenstrümpfe, KKL. I - IV<br />

17.06.15.0 - 3 Kompressions-Halbschenkelstrümpfe, KKL. I - IV<br />

17.06.16.0 - 3 Kompressionsschenkelstrümpfe, KKL. I - IV<br />

17.06.17.0 - 3 Kompressionsstrumpfhose, KKL. I - IV<br />

17.06.18.0 - 3 Kompressions-Caprihose, KKL. I - IV<br />

17.06.19.0 - 3 Kompressions-Bermudahose, KKL. I - IV<br />

17.99.99.2004 Komprimierendes Zehenteil / Zehenkappe<br />

17.99.99.2021 Komprimierendes Fußteil<br />

Betrag pro Stück<br />

(zzgl. Mwst.)<br />

1<br />

Erstversorgung :<br />

_____________<br />

(Kennzeichen<br />

Hilfsmittel: 00)<br />

Wechselversorgung:<br />

___________<br />

(Kennzeichen<br />

Hilfsmittel: 10)<br />

2<br />

Folgeversorgung :<br />

___________<br />

(Kennzeichen<br />

Hilfsmittel: 04)<br />

1 Um eine Erstversorgung handelt es sich, wenn ein Versicherter nach Überprüfung der Passform (Maßnehmen)<br />

erstmalig mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie versorgt wird.<br />

2 Um eine Folgeversorgung handelt es sich, wenn ein Versicherter nach Überprüfung der Passform (Maßnehmen),<br />

etwa wegen Volumenveränderungen oder bei Verschleiß der Kompressionsware, mit neuen Hilfsmitteln zur<br />

Kompressionstherapie versorgt wird. Im Gegensatz zur Wechselversorgung ist das Maßnehmen bei der<br />

Folgeversorgung zwingend erforderlich.<br />

Eine Folgeversorgung kann frühestens drei Monate nach der Erstversorgung vorgenommen werden. Wird eine<br />

Folgeversorgung zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich, so ist der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag unter<br />

Angabe einer ausführlichen Begründung zur Genehmigung einzureichen.


Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 8 Empfangsbestätigung<br />

Patientenerklärung/ Empfangsbestätigung<br />

- vom Versicherten und Vertragspartner gemeinsam auszufüllen -<br />

� orthopädische Maßschuhe � orthopädische Schuhzurichtung � Einlagen<br />

Name des/ der Versicherten geboren am Versichertennummer<br />

1. Rechtliche Erklärung des Versicherten zu seiner Versorgungssituation<br />

Hiermit erkläre ich, dass ich in <strong>die</strong>sem Kalenderjahr<br />

� noch keine Einlagen<br />

� ein Paar Einlagen<br />

(Begründung für das zweite Paar siehe<br />

ärztliche Verordnung)<br />

erhalten habe.<br />

zu dem verordneten Hilfsmittel:<br />

_________________________________<br />

� keine orthopädische Schuhzurichtungen<br />

� __ Paar orthopädische Schuhzurichtungen<br />

Die Abgabe von Einlagen/ orthopädischen Schuhzurichtungen ist begrenzt:<br />

• Orthopädische Schuhzurichtungen: Bei der Erstversorgung auf bis zu drei Paar und bei der<br />

Folgeversorgung auf zwei Paar pro Kalenderjahr.<br />

• Einlagen: Bei Erstversorgung auf bis zu zwei Paar und bei der Folgeversorgung auf bis zu zwei Paar<br />

pro Kalenderjahr.<br />

Sollte <strong>die</strong> Rechnungsprüfung der Ersatzkasse ergeben, dass meine Angaben falsch sind,<br />

verpflichte ich mich, der Ersatzkasse <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> zu erstatten.<br />

Ausgenommen von <strong>die</strong>ser zahlenmäßigen Begrenzung sind hingegen Neuversorgungen, <strong>die</strong><br />

bei Kindern/Jugendlichen im Wachstum durch eine Größenänderung der Füße erforderlich<br />

geworden sind.<br />

2. Empfangsbestätigung des Versicherten<br />

Ich habe das o. g. Hilfsmittel<br />

am erhalten<br />

und bestätige hiermit, dass es passgenau ist und ich mit der Ausführung des Hilfsmittels<br />

einverstanden bin.<br />

Ich wurde vom Lieferanten dar<strong>über</strong> in Kenntnis gesetzt, dass ich mich unverzüglich mit dem<br />

Hilfsmittellieferanten zwecks Nachbesserung in Verbindung setzen muss, wenn das Hilfsmittel nicht<br />

passgenau ist.<br />

Ort, Datum Unterschrift des Versicherten 1<br />

1 Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bei Personen, <strong>die</strong> das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 9 Erklärung zur höherwertigen Versorgung<br />

Erklärung des Versicherten zu einer <strong>über</strong> das Maß des<br />

Notwendigen hinausgehenden <strong>Hilfsmittelversorgung</strong><br />

- vom Versicherten und Vertragspartner gemeinsam auszufüllen -<br />

Name des/ der Versicherten geboren am Versichertennummer<br />

Ich wurde dar<strong>über</strong> aufgeklärt, dass das o. g. Hilfsmittel, das mir ärztlich verordnet wurde, als Hilfsmittel in<br />

<strong>die</strong> Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt.<br />

Ich wurde dar<strong>über</strong> aufgeklärt, dass eine Versorgung mit dem o. g. Hilfsmittel - mit Ausnahme der gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Zuzahlung und dem Gebrauchsgegenstandsanteil - kostenfrei möglich ist.<br />

Ich habe mich jedoch für eine Versorgung entschieden, <strong>die</strong> <strong>über</strong> das Maß des Notwendigen hinausgeht (§<br />

33 Abs. 1 S. 5 SGB V), und bin bereit,<br />

zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

Mehrkosten in Höhe von € inkl. MwSt.<br />

Folgende Versorgung habe ich nun in Auftrag gegeben:<br />

Ort, Datum Unterschrift des Versicherten 1<br />

1 Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bei Personen, <strong>die</strong> das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


§ 1 Verwendung des Institutionskennzeichens<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 10 Abrechnungsregelung<br />

(1) Jede abgabeberechtigte Betriebsstätte verfügt gemäß § 293 SGB V <strong>über</strong> ein eigenes<br />

Institutionskennzeichen (IK), das sie bei der Abrechnung mit der Ersatzkasse verwendet. Ein<br />

Leistungserbringer, der <strong>über</strong> mehrere Betriebsstätten verfügt (Filialunternehmen), kann seine<br />

Abrechnung für <strong>die</strong>se Betriebsstätten zentral vornehmen (analog einem externen<br />

Rechenzentrum). Er muss für <strong>die</strong>se zentrale Abrechnungsstelle ein von der fachlichen<br />

Abgabeberechtigung unabhängiges, gesondertes IK beantragen. Besitzt der<br />

Leistungserbringer neben der Abgabeberechtigung für Hilfsmittel <strong>die</strong><br />

Abrechnungsberechtigung für weitere Leistungsbereiche, sind separate IK für <strong>die</strong> einzelnen<br />

Leistungsbereiche zu führen.<br />

(2) Das IK ist bei der Sammel- und Verteilstelle IK der Arbeitsgemeinschaft<br />

Institutionskennzeichen (SVI) Alte Heerstr. 111 in 53757 St. Augustin (Telefon: 02241/231-<br />

1275 Fax: 02241/231-1334) zu beantragen. Änderungen der unter dem IK gespeicherten<br />

Daten wie z. B. Name, aktuelle Anschrift und Bankverbindung sind ausschließlich der SVI<br />

unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen an <strong>die</strong> Ersatzkasse oder ihre mit der<br />

Abrechnungsprüfung beauftragten Dienstleister werden nicht berücksichtigt.<br />

(3) Das gegen<strong>über</strong> der Ersatzkasse verwendete IK ist der vdek-Landesvertretung je Betriebstätte<br />

beim Nachweis der fachlichen Qualifikation mitzuteilen. Abrechnungen mit der Ersatzkasse<br />

erfolgen ausschließlich unter <strong>die</strong>sem IK. Das IK des Leistungserbringers ist in jedem<br />

Kostenvoranschlag, jeder Abrechnung sowie im Schriftwechsel anzugeben.<br />

Kostenvoranschläge und Abrechnungen ohne IK, mit fehlerhaftem IK oder unbekanntem IK<br />

werden von der Ersatzkasse abgewiesen. Die unter dem gegen<strong>über</strong> der Ersatzkasse<br />

verwandten IK bei der SVI gespeicherten Angaben, einschließlich der Bank- und<br />

Kontoverbindung sind verbindlich für <strong>die</strong> Abrechnungsbegleichung durch <strong>die</strong> Ersatzkasse.<br />

Andere Bank- und Kontoverbindungen werden von der Ersatzkasse bei der Abrechnung nicht<br />

berücksichtigt, mit Ausnahme von Zahlungen an andere Kontoverbindungen, z. B. wegen<br />

Pfändung, Insolvenz etc.<br />

§ 2 Abrechnungsregelung<br />

(1) Für <strong>die</strong> Abrechnung gelten <strong>die</strong> „Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen <strong>über</strong> Form<br />

und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach § 302 Abs. 2<br />

SGB V“ (nachfolgend „Richtlinien“ genannt) in der jeweils aktuellen Fassung. Die Abrechnung<br />

hat folgende Bestandteile:<br />

• Abrechnungsdaten,<br />

• Urbelege (wie Verordnungsblätter (Muster 16), jeweils im Original),<br />

• Genehmigungsschreiben der Ersatzkasse im Original, sofern erforderlich,<br />

• Genehmigungsnummer, sofern Genehmigung erforderlich ist,<br />

• Gesamtaufstellung der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammel-<br />

rechnung),<br />

• Begleitzettel für Urbelege (im Wege elektronischer Daten<strong>über</strong>tragung oder maschinell<br />

verwertbarer Daten<strong>über</strong>tragung).<br />

Nach § 302 Abs. 1 SGB V ist der Leistungserbringer verpflichtet, der Ersatzkasse <strong>die</strong><br />

Abrechnungen im Wege elektronischer Daten<strong>über</strong>tragung oder maschinell verwertbar auf<br />

Datenträgern zu <strong>über</strong>mitteln. Werden <strong>die</strong> Abrechnungen nicht im Wege elektronischer<br />

Daten<strong>über</strong>tragung oder maschinell verwertbarer Datenträger <strong>über</strong>mittelt, hat <strong>die</strong> Ersatzkasse<br />

gem. § 303 Abs. 3 SGB V <strong>die</strong> Daten nachzuerfassen. Die durch <strong>die</strong> Nacherfassung<br />

entstehenden Kosten hat <strong>die</strong> Ersatzkasse den betroffenen Leistungserbringern durch eine


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pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5% des Rechnungsbetrages in Rechnung zu<br />

stellen, falls der Leistungserbringer <strong>die</strong> Gründe für <strong>die</strong> nicht maschinell verwertbare<br />

Daten<strong>über</strong>mittlung zu vertreten hat.<br />

(2) Jeder Leistungserbringer ist verpflichtet, sich vor der erstmaligen Datenlieferung nach Abs. 1<br />

bei der „Kopfstelle“ des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), Postfach 610369 in 10926<br />

Berlin anzumelden. Dies gilt auch, wenn ein Abrechnungszentrum mit der Erstellung der<br />

Abrechnung beauftragt wurde. Sofern ein Betrieb mehrere Filialen hat und <strong>die</strong> Abrechnungen<br />

zentral erstellt werden, muss auch für das zentrale Abrechner-IK eine Anmeldung<br />

vorgenommen werden.<br />

(3) Zur Sicherstellung der Vergütung erbrachter Leistungen ist bei der Aufnahme des<br />

maschinellen Abrechnungsverfahrens vom einzelnen Leistungserbringer zunächst eine<br />

Erprobungsphase mit den einzelnen Krankenkassen durchzuführen. In der Erprobungsphase<br />

erfolgt eine parallele Übermittlung von maschinellen Abrechnungsdaten sowie<br />

Papierabrechnungen. Dabei sind <strong>die</strong> maschinellen Daten mit der Kennung „TSOL“ als<br />

Testdaten zu kennzeichnen. Die maschinellen Abrechnungsdaten und <strong>die</strong> Papierabrechnungen<br />

müssen identisch und vergleichbar sein.<br />

Der Leistungserbringer kann <strong>die</strong> Erprobungsphase mit der Ersatzkasse beenden, wenn er der<br />

datenannehmenden Stelle der Ersatzkasse dreimal hintereinander technisch und inhaltlich<br />

einwandfreie maschinelle Daten <strong>über</strong>mittelt hat. Dies gilt dann als erfüllt, wenn <strong>die</strong><br />

Ersatzkasse dem Leistungserbringer keine Rückmeldung <strong>über</strong> Fehler in den Daten gibt.<br />

Nach der Beendigung der Erprobungsphase werden vom Leistungserbringer ausschließlich<br />

Abrechnungen im Wege der elektronischen Daten<strong>über</strong>tragung oder auf maschinell<br />

verwertbaren Datenträgern gemäß der Technischen Anlage zu den Richtlinien der<br />

Spitzenverbände der Krankenkassen <strong>über</strong>mittelt. Die Daten sind durch <strong>die</strong> Kennung „ESOL“ als<br />

Echtdaten zu kennzeichnen.<br />

(4) Die Rechnungslegung erfolgt je Leistungserbringer für alle Versorgungs- bzw.<br />

Abrechnungsrechnungsfälle monatlich einmal. Die maschinell verwertbaren Daten sind an <strong>die</strong><br />

von der Ersatzkasse benannten Stellen zu liefern.<br />

Es werden nur syntaktisch einwandfreie Daten gemäß den Richtlinien angenommen.<br />

Fehlerhafte oder <strong>die</strong> Bedingungen der Richtlinien nach § 302 SGB V nicht erfüllende<br />

Abrechnungen sowie nicht korrekt vom Hilfsmittelanbieter ausgefüllte Urbelege werden an<br />

den Absender mit einem entsprechenden Fehlerhinweis zurückgesendet.<br />

(5) Die rechnungsbegründenden Unterlagen nach § 2 Abs. 1 Buchstaben b) (Urbelege) und d)<br />

(Leistungszusagen) der Richtlinien sind jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung<br />

(Übermittlung der maschinellen Abrechnungsdaten nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a) und e) der<br />

Richtlinien einmal im Monat an <strong>die</strong> von der Ersatzkasse benannten Stellen zu liefern. Die<br />

Unterlagen sind im Original in der in den Richtlinien beschriebenen Sortierreihenfolge zu<br />

<strong>über</strong>mitteln. Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen führen zur<br />

Abweisung der Rechnung. Die hieraus entstehende Zeitverzögerung bei der<br />

Rechnungsprüfung und -zahlung sind von der Ersatzkasse nicht zu vertreten.<br />

Den rechnungsbegründenden Unterlagen ist bei maschineller Abrechnung ein Begleitzettel<br />

gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe f) der Richtlinien beizufügen.<br />

(6) Der Versicherte hat <strong>die</strong> Abgabe der Leistungen am Tag der Leistungserbringung durch<br />

Unterschrift auf den vereinbarten Formularen zu bestätigen. Quittierungen im Voraus sind


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unzulässig. Auf den vereinbarten Formularen ist an vorgesehener Stelle der Stempel der Firma<br />

anzubringen.<br />

Der Leistungserbringer trägt auf dem Verordnungsvordruck <strong>die</strong> folgenden Angaben auf:<br />

• IK des Leistungserbringers,<br />

• zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer sowie Faktor der abgegebenen Leistung,<br />

• Rechnungs- und Belegnummer,<br />

• eingezogener Zuzahlungsbetrag und Bruttowert der Versorgung (Vertragspreis,<br />

Festbetrag, Durchschnittspreis oder Wert des Kostenvoranschlags).<br />

Anstelle der Auftragung der genannten Angaben auf dem Verordnungsblatt können <strong>die</strong><br />

Angaben unter den folgenden Voraussetzungen auch auf einem separaten Co<strong>die</strong>rblatt<br />

<strong>über</strong>mittelt werden:<br />

• Es ist zu jeder Verordnung ein separates Co<strong>die</strong>rblatt zu erstellen,<br />

• auf dem Co<strong>die</strong>rblatt sind <strong>die</strong> o. g. Angaben vollständig aufzutragen,<br />

• <strong>die</strong> Unterlagen zu einer Verordnung sind in der Sortierreihenfolge<br />

- Co<strong>die</strong>rblatt,<br />

- Verordnung und<br />

- ggf. andere rechnungsbegründende Unterlagen zu der Verordnung<br />

anzuliefern und<br />

• <strong>die</strong> zu einer Verordnung gehörenden Unterlagen sind fest miteinander zu verbin-<br />

den.<br />

Andere Vorschriften für <strong>die</strong> Übermittlung der Urbelege, mit Ausnahme der Beschriftung der<br />

Verordnung, werden durch <strong>die</strong>se Regelung nicht berührt. Ist eine der genannten<br />

Voraussetzungen für <strong>die</strong> Übermittlung von Co<strong>die</strong>rblättern, insbesondere <strong>die</strong> feste Verbindung<br />

der Unterlagen nicht erfüllt, kann <strong>die</strong> Rechnung von der Ersatzkasse zurückgewiesen werden.<br />

(7) In der Abrechnung ist der in der vereinbarten Vergütungsliste festgelegte siebenstellige<br />

Schlüssel „Leistungserbringergruppe“ anzugeben.<br />

In den Abrechnungsdaten sind gem. § 302 Abs. 1 SGB V <strong>die</strong> vollständigen zehnstelligen<br />

Hilfsmittelpositionsnummern des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V für das gelieferte<br />

Hilfsmittel anzugeben. Zusätzlich ist <strong>die</strong> vollständige zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer<br />

des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V für das gelieferte Hilfsmittel auf der<br />

Verordnung aufzutragen und der Ersatzkasse zu <strong>über</strong>mitteln.<br />

(8) Bei Differenzen oder begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann <strong>die</strong> Ersatzkasse dem<br />

Leistungserbringer <strong>die</strong> eingereichten Unterlagen oder <strong>die</strong> Datensätze unbezahlt zur Prüfung<br />

bzw. Korrektur zurückgeben. Sollten maschinell <strong>über</strong>mittelte Abrechnungsdaten oder Daten<br />

auf maschinell verwertbaren Datenträgern und deren Urbelege nicht innerhalb von fünf<br />

Arbeitstagen bei der von der Ersatzkasse benannten Stelle eingehen, können <strong>die</strong> vorhandenen<br />

Datenlieferungen oder Urbelege zur Neueinreichung an den Rechnungssteller zurückgegeben<br />

werden. Verzögerungen bei der Rechnungsprüfung und -bezahlung gehen nicht zu Lasten der<br />

Ersatzkasse. Eine Abweisung der Gesamtabrechnung ist nur bei folgenden Fehlern möglich:<br />

• Fehler in Datei und Dateistruktur (Technische Anlage 1),<br />

• Fehler in der Syntax (Technische Anlage 1),<br />

• Fehler bei Datenelementinhalten (Technische Anlage 1),<br />

• Nichtbeachtung der Regelungen zur Kennzeichnung und Sortierung der Urbelege,


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• Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen.<br />

• Nichtbeachtung der inhaltlichen Mindestanforderungen an den Begleitzettel für Urbelege<br />

(Anlage 4 der Richtlinien nach § 302 SGB V).<br />

Beanstandungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang schriftlich<br />

geltend gemacht werden. Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des<br />

Leistungserbringers - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden und sind ab der<br />

Prüfstufe IV (Prüfung im Fachverfahren der einzelnen Krankenkasse) der Technischen Anlage<br />

1 von der Ersatzkasse zu begründen. Spätere Rückforderungen können nur mit dem<br />

Einverständnis des Leistungserbringers verrechnet werden; es sei denn, es liegt eine<br />

unerlaubte Handlung des Leistungserbringers vor.<br />

(9) Die Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Daten<strong>über</strong>tragung bzw. bei Übermittlung<br />

auf maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Eingang<br />

der vollständigen Abrechnungsunterlagen (maschinelle Abrechnungsdaten und<br />

rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von der Ersatzkasse benannten Stellen. Bei<br />

Zahlung durch Überweisung gilt <strong>die</strong> Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb <strong>die</strong>ser Zeit<br />

dem Geldinstitut erteilt wurde.<br />

(10) Abrechnungen auf anderen als nach den Richtlinien definierten Wegen darf <strong>die</strong> Ersatzkasse<br />

zurückweisen.<br />

(11) Überträgt ein Leistungserbringer <strong>die</strong> Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat der<br />

Leistungserbringer <strong>die</strong> vdek-Landesvertretung unverzüglich schriftlich hier<strong>über</strong> zu informieren.<br />

Der Landesvertretung ist der Beginn und das Ende des Auftragsverhältnisses, der Name der<br />

beauftragten Abrechnungsstelle und das Institutionskennzeichen, unter dem <strong>die</strong><br />

Abrechnungsstelle <strong>die</strong> Rechnungslegung vornimmt, sowie <strong>die</strong> Erteilung und der Entzug einer<br />

Inkasso-Vollmacht, mitzuteilen.<br />

Das Abrechnungszentrum ist verpflichtet, sich ebenfalls gemäß Abs. 2 zum maschinellen<br />

Datenaustausch anzumelden. Abrechnungszentren liefern <strong>die</strong> Abrechnung ausschließlich auf<br />

dem Wege der elektronischen Daten<strong>über</strong>tragung oder auf maschinell verwertbaren<br />

Datenträgern nach Abs. 1.<br />

Der Leistungserbringer ist für <strong>die</strong> Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen<br />

durch das Abrechnungszentrum verantwortlich.<br />

Hat der Leistungserbringer dem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, erfolgt<br />

<strong>die</strong> Zahlung an das Abrechnungszentrum für <strong>die</strong> Ersatzkasse mit schuldbefreiender Wirkung.<br />

Wird dem Abrechnungszentrum <strong>die</strong> Inkasso-Vollmacht entzogen, ist <strong>die</strong>s der Ersatzkasse<br />

durch Einschreiben mit Rückschein zur Kenntnis zu bringen. Die schuldbefreiende Wirkung der<br />

Zahlung der Ersatzkasse an das Abrechnungszentrum entfällt drei Werktage nach Eingang der<br />

Mitteilung <strong>über</strong> den Entzug der Inkasso-Vollmacht.<br />

(12) Sofern <strong>die</strong> Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Abs. 11 <strong>über</strong>tragen werden soll,<br />

ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen<br />

technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben <strong>die</strong>ses<br />

Vertrages und des § 6 Abs. 1 BDSG durch den Leistungserbringer auszuwählen. Die getroffene<br />

Vereinbarung <strong>über</strong> Datenschutz und Datensicherung mit dem Auftragnehmer<br />

(Abrechnungsstelle) ist der vdek-Landesvertretung vorzulegen.<br />

(13) Für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG), dem<br />

Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem<br />

Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dem<br />

Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem<br />

Bundesinfektionsschutzgesetz (BInf-SchG), dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie<br />

Personen, <strong>die</strong> nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer


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Krankenversicherungsträger betreut werden, ist der Ersatzkasse eine zusätzliche<br />

Einzelrechnung in Papierform zu erstellen. Die Verordnung bzw. Verordnungen sind der<br />

monatlichen Abrechnung stets gesondert beizufügen.<br />

§ 3 Zuzahlung<br />

(1) Versicherte, <strong>die</strong> das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit einem Hilfsmittel i. S. d. § 33<br />

SGB V versorgt werden, unterliegen der Zuzahlungspflicht. Die Zuzahlung beträgt gemäß § 61<br />

SGB V 10% des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 € und höchstens 10,00 € mit<br />

Ausnahme der in Abs. 4 genannten Fälle. Die Zuzahlung darf jedoch <strong>die</strong> Kosten des<br />

Hilfsmittels nicht <strong>über</strong>steigen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt <strong>die</strong><br />

Zuzahlung 10% des insgesamt von der Ersatzkasse zu <strong>über</strong>nehmenden Betrages, jedoch<br />

höchstens 10,00 € für den gesamten Monatsbedarf.<br />

(2) Wurde ein Festbetrag für ein Hilfsmittel festgelegt, so ist <strong>die</strong>ser Berechnungsgrundlage für <strong>die</strong><br />

Zuzahlung. Bei Eigenanteilen und Zuschüssen erfolgt <strong>die</strong> Berechnung der Zuzahlung auf der<br />

Grundlage des jeweils verbleibenden Kostenanteils der Ersatzkasse.<br />

(3) Die Zuzahlung ist grundsätzlich je Hilfsmittel zu berechnen. Setzt sich das Hilfsmittel zur<br />

Gewährleistung der Einsatzfähigkeit aus mehreren Hilfsmittelpositionsnummern zusammen<br />

oder beinhaltet <strong>die</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> ein nicht eigenständiges Hilfsmittel (sog.<br />

Kombiversorgung), so ist <strong>die</strong> Zuzahlung auf den Gesamtpreis der Versorgung zu berechnen,<br />

sofern in den Anlagen nichts anderes geregelt ist.<br />

(4) Der Einzug der Zuzahlung erfolgt durch den Leistungserbringer entsprechend der gesetzlichen<br />

Bestimmungen. Geleistete Zuzahlungen sind vom Leistungserbringer gegen<strong>über</strong> dem<br />

Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Die von den<br />

Versicherten zu leistenden Zuzahlungsbeträge sind in der Abrechnung von den jeweiligen<br />

Endbeträgen abzusetzen.<br />

Liegt der Preis eines Hilfsmittels unterhalb der Mindestzuzahlung in Höhe von 5,00 €, so trägt<br />

der Versicherte <strong>die</strong> Kosten des Hilfsmittels vollständig. In <strong>die</strong>sen Fällen ist der<br />

Leistungserbringer ebenfalls verpflichtet, der Ersatzkasse <strong>die</strong> Abrechnungen im Wege<br />

elektronischer Daten<strong>über</strong>tragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu <strong>über</strong>mitteln.

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