Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK
Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK
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<strong>Rahmenvertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong><br />
gemäß § 127 Abs. 2 SGB V<br />
zwischen der<br />
<strong>HEK</strong><br />
Wandsbeker Zollstraße 86 – 90<br />
22041 Hamburg<br />
hkk<br />
Martinistraße 26<br />
28195 Bremen<br />
- nachstehend Ersatzkasse oder Ersatzkassen genannt -<br />
und<br />
xxx<br />
Leistungserbringergruppenschlüssel: xx xx xxx<br />
- nachstehend Leistungserbringer genannt -
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich des Vertrages<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
(1) Dieser Vertrag regelt <strong>die</strong> Einzelheiten der Versorgung der Versicherten der Ersatzkasse mit<br />
orthopädischen Maßschuhen, orthopädischen Schuhzurichtungen am konfektionierten Schuh und<br />
den weiteren in den Anlagen <strong>die</strong>ses Vertrages aufgeführten Hilfsmitteln nach Maßgabe des § 33<br />
Abs. 1 SGB V.<br />
(2) Der Leistungserbringer be<strong>die</strong>nt sich zur Leistungserbringung seiner Mitgliedsbetriebe bzw. deren<br />
Niederlassungen (nachfolgend „Leistungserbringer“ genannt). Der Leistungserbringer verpflichtet<br />
sich zur Leistungserbringung nach Maßgabe <strong>die</strong>ses Vertrages.<br />
(3) Der Leistungserbringer stellt der Ersatzkasse vor Vertragsbeginn eine tabellarische Übersicht zur<br />
Verfügung, in der sämtliche am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer aufgelistet sind. Die<br />
Übersicht ist im MS Excel-Format entsprechend der in Anlage 1 beschriebenen Datenstruktur zu<br />
erstellen. Der Leistungserbringer informiert <strong>die</strong> Ersatzkasse unverzüglich <strong>über</strong> Änderungen in<br />
Form einer aktualisierten Teilnehmerliste, wobei <strong>die</strong> Änderungen durch Hervorhebungen<br />
gekennzeichnet sind. Mitgliedsbetriebe und ihre Niederlassungen nehmen frühestens ab dem<br />
Zugang der Meldung an <strong>die</strong>sem Vertrag teil. Die Ersatzkasse hat das Recht, <strong>die</strong> Vertragsteilnahme<br />
einzelner Mitgliedsbetriebe und deren Niederlassungen in begründeten Fällen zu widerrufen.<br />
(4) Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit dar<strong>über</strong>, dass <strong>die</strong>ser Vertrag Vereinbarungen<br />
der Ersatzkasse mit anderen Leistungserbringern bzw. ihren Berufsverbänden nicht ausschließt,<br />
<strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> hier geregelten Produktbereiche beziehen.<br />
(5) Bisher für den Leistungserbringer geltende vertragliche Regelungen mit der Ersatzkasse treten<br />
endgültig außer Kraft, soweit sie sich auf <strong>die</strong> in den Anlagen geregelten Produktbereiche<br />
beziehen.<br />
§ 2 Präqualifizierung<br />
(1) Dieser Vertrag berechtigt den Leistungserbringer nur zur Abgabe der in den Anlagen geregelten<br />
Hilfsmittel, wenn der Leistungserbringer <strong>die</strong> Voraussetzungen gemäß der „Empfehlung nach §<br />
126 Abs. 1 S. 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden,<br />
zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln“<br />
vom 18. Oktober 2010 (nachfolgend „Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 SGB V“ genannt) in der<br />
jeweils gültigen Fassung erfüllt und für <strong>die</strong> zum anderen eine Lieferung nach <strong>die</strong>sem Vertrag<br />
vereinbart ist. Von der Erfüllung <strong>die</strong>ser Voraussetzungen wird ausgegangen, wenn <strong>die</strong> Eignung<br />
des Leistungserbringers im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens nach § 126 Abs. 1a SGB V<br />
von einer geeigneten Stelle (Präqualifizierungsstelle) bestätigt wurde und <strong>die</strong>ser Nachweis noch<br />
Gültigkeit besitzt.<br />
(2) Dieser Vertrag gilt für den Leistungserbringer nur, solange er <strong>die</strong> Voraussetzungen für eine<br />
ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der in<br />
<strong>die</strong>sem Vertrag geregelten Hilfsmittel erfüllt (§ 126 Abs. 1 S. 2 SGB V) und ein gültiger Nachweis<br />
(Präqualifizierungsbestätigung) besteht. Wenn nach Anschluss des Vertrages festgestellt wird,<br />
dass der Leistungserbringer <strong>die</strong> Voraussetzungen nach § 126 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht oder nicht<br />
mehr erfüllt, hat der Leistungserbringer innerhalb von drei Monaten <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong><br />
Übereinstimmung herzustellen. Gleiches gilt wenn <strong>die</strong> Präqualifizierungsbestätigung keine<br />
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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
Gültigkeit mehr entfaltet. In <strong>die</strong>sem Fall wird der Vertrag bis zum Ablauf der Frist ruhend gestellt,<br />
d.h. bereits begonnene Versorgungen werden fortgeführt; Neu- oder Folgeversorgungen werden<br />
hingegen nicht durchgeführt. Sofern der Leistungserbringer den Ersatzkassen innerhalb der o.g.<br />
Frist seine Eignung nach § 126 Abs. S. 2 SGB V nicht nachweist, tritt der Vertrag endgültig außer<br />
Kraft.<br />
§ 3 Voraussetzungen der Leistungserbringung<br />
(1) Voraussetzung für <strong>die</strong> Abgabe der vertraglich vereinbarten Hilfsmittel ist <strong>die</strong> vollständig<br />
ausgestellte vertragsärztliche Verordnung (Muster 16) oder eine Krankenhausverordnung.<br />
(2) Zur Durchführung einer Versorgung ist der Ersatzkasse vor Beginn der Versorgung ein<br />
Kostenvoranschlag einzureichen. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, <strong>die</strong>sen der<br />
Ersatzkasse in elektronischer Form (eKV) zu <strong>über</strong>mitteln. Sofern der Leistungserbringer noch<br />
nicht an der elektronischen Übermittlung teilnimmt, besteht eine Übergangsfrist von sechs<br />
Monaten. Ist der Leistungserbringer nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ses<br />
Vertrages nicht in der Lage, eine elektronische Daten<strong>über</strong>mittlung vorzunehmen, so greift § 11<br />
des Vertrages und kann <strong>die</strong> fristlose Kündigung des Vertrages zur Folge haben.<br />
(3) Während der Übergangsfrist ist <strong>die</strong> Übersendung des Kostenvoranschlages in schriftlicher Form<br />
möglich. Dem Kostenvoranschlag ist <strong>die</strong> ärztliche Verordnung im Original beizufügen. Eine<br />
Übersendung des Kostenvoranschlages einschließlich der ärztlichen Verordnung per Fax ist nach<br />
Rücksprache mit der Ersatzkasse möglich. Der Kostenvoranschlag enthält mindestens <strong>die</strong><br />
folgenden Angaben:<br />
• Name und Anschrift des Leistungserbringers,<br />
• Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,<br />
• Versichertendaten (Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertennummer),<br />
• ggf. ergänzende Angaben zur Diagnose des Arztes nach Feststellungen des<br />
Leistungserbringers,<br />
• Bezeichnung des Hilfsmittels/der Leistung<br />
• Zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer oder zehnstellige Abrechnungspositionsnummer<br />
• ggf. Herstellerangabe,<br />
• Modellbezeichnung bzw. Beschreibung der Versorgung und<br />
• Preis zzgl. der bei der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer sowie der Mehrwertsteuersatz<br />
(4) Für den Fall, dass der Vertrag bei bestimmten <strong>Hilfsmittelversorgung</strong>en <strong>die</strong> Möglichkeit einer<br />
Direktabrechnung (Genehmigungsfreigrenze) vorsieht, können <strong>die</strong> Leistungen direkt abgerechnet<br />
werden, ohne dass es der Einreichung eines Kostenvoranschlages bedarf.<br />
(5) Der Leistungserbringer stellt sicher, dass <strong>die</strong> Versicherten der Ersatzkasse nur mit<br />
funktionsgerechten und technisch einwandfreien Hilfsmitteln versorgt werden. Die<br />
Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB V hat der<br />
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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
Leistungserbringer bei der <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> einzuhalten. Es gilt <strong>die</strong> zum Zeitpunkt der<br />
Auftragserteilung aktuelle Fassung des Hilfsmittelverzeichnisses.<br />
§ 4 Leistungserbringung<br />
(1) Der Leistungserbringer <strong>über</strong>nimmt bei der Leistungserbringung sämtliche Verpflichtungen, <strong>die</strong><br />
sich aus dem Gesetz <strong>über</strong> Medizinprodukte vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils<br />
gültigen Fassung ergeben. Neu angefertigte orthopädische Maßschuhe sind unter Angabe des<br />
Herstellungszeitpunkts (Monat und Jahr) und des ausführenden Betriebes (Angabe Firmenname<br />
und -sitz bzw. Institutionskennzeichen) möglichst dauerhaft und lesbar zu kennzeichnen. Wird <strong>die</strong><br />
Kennzeichnung bei Instandsetzungsarbeiten beseitigt oder unleserlich, so ist sie zu erneuern.<br />
(2) Für <strong>die</strong> gelieferten und instandgesetzten Hilfsmittel gilt bei Sachmängeln und fehlenden<br />
zugesicherten Eigenschaften <strong>die</strong> gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab ihrer<br />
Ablieferung an den Versicherten. Haftung und Gewährleistung richten sich nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen.<br />
(3) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, das gelieferte Hilfsmittel bei Bedarf bis zu dreimal<br />
nachzubessern bis <strong>die</strong> Passgenauigkeit an dem erkrankten Fuß sichergestellt ist. Die Versorgung<br />
kann abgerechnet werden, wenn das Hilfsmittel nach der Anpassung an den Versicherten<br />
ausgeliefert wurde und <strong>die</strong>ser <strong>die</strong> Passgenauigkeit des Hilfsmittels bestätigt hat. Der Empfang<br />
des Hilfsmittels und dessen Passgenauigkeit ist durch den Versicherten unter Angabe des<br />
Empfangsdatums in der Patientenerklärung/Empfangsbestätigung (Anlage 8) schriftlich zu<br />
bestätigen.<br />
(4) Bei der Versorgung des Versicherten mit Einlagen, orthopädischen Maßschuhen bzw.<br />
orthopädischen Schuhzurichtungen am konfektionierten Schuh ist <strong>die</strong> anliegende<br />
Patientenerklärung/Empfangsbestätigung (Anlage 8) zu verwenden und den<br />
Abrechnungsunterlagen beizufügen.<br />
(5) Sofern <strong>die</strong> Feststellungen des Leistungserbringers zum Gesundheitszustand des Versicherten von<br />
den Angaben auf der ärztlichen Verordnung des Arztes abweichen bzw. durch den<br />
Leistungserbringer Feststellungen getroffen wurden, <strong>die</strong> in den Angaben auf der ärztlichen<br />
Verordnung nichts ausreichend Ausdruck gefunden haben, ist der Leistungserbringer verpflichtet,<br />
<strong>die</strong>se Unstimmigkeiten durch Rücksprache mit dem Arzt zu klären und ggf. eine Änderung oder<br />
Erweiterung der Angaben der ärztlichen Verordnung zu bewirken. Sofern <strong>die</strong> Diagnose des Arztes<br />
den Krankheitszustand des Versicherten nur unzureichend beschreibt, macht der<br />
Leistungserbringer in seinem Kostenvoranschlag weitere Angaben, um den Gesundheitszustand<br />
des Versicherten zu konkretisieren.<br />
(6) Auf Anforderung der Ersatzkasse hat der Leistungserbringer <strong>die</strong> Unterlagen, mit denen <strong>die</strong><br />
Versorgung dokumentiert wird (bspw. Fotos, Trittspuren) per E-Mail an <strong>die</strong> Ersatzkasse zu<br />
<strong>über</strong>mitteln. Gleiches gilt, wenn der Leistungserbringer eine Übermittlung der Dokumentation für<br />
sach<strong>die</strong>nlich hält.<br />
(7) Haus- und Krankenhausbesuche sind abrechnungsfähig, soweit <strong>die</strong>s in den nachfolgenden<br />
Vergütungsregelungen der jeweiligen Produktbereiche ausdrücklich geregelt ist. Bei einer<br />
Verordnung durch einen Krankenhausarzt wird das Erfordernis eines Krankenhausbesuchs durch<br />
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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
den Leistungserbringer unterstellt. Der Krankenhausbesuch ist schriftlich durch den<br />
Leistungserbringer zu dokumentieren und den Abrechnungsunterlagen beizufügen.<br />
Diese Dokumentation enthält mindestens folgende Angaben:<br />
• Einsatzort (Name und Anschrift des Krankenhauses),<br />
• Zeitpunkt und Dauer des Besuchs und<br />
• Länge der Fahrstrecke von der Betriebsstätte des Leistungserbringers bis zum Krankenhaus.<br />
(8) Der Leisten ist Eigentum des Leistungserbringers. Im Einzelfall ist bei Bedarf der Leisten dem<br />
Versicherten, der Ersatzkasse oder einem anderen Leistungserbringer auszuhändigen bzw.<br />
zuzusenden.<br />
§ 5 Versorgungsumfang<br />
(1) Die Ersatzkasse erstattet im Rahmen der Erstversorgung des Versicherten <strong>die</strong> Kosten für zwei<br />
Paar orthopädische Straßenschuhe, wobei das zweite Paar (Wechselpaar) erst dann bewilligt<br />
werden kann, wenn das erste Paar (Hauptpaar) mindestens vier Wochen erfolgreich durch den<br />
Versicherten erprobt wurde.<br />
(2) Die Kosten einer Folgeversorgung für orthopädische Straßenschuhe <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Ersatzkasse,<br />
wenn seit der Abgabe des betreffenden Paars Schuhe im Rahmen der Vorversorgung zwei Jahre<br />
vergangen und <strong>die</strong> Schuhe nicht mehr gebrauchsfähig sind.<br />
(3) Sofern der Leistungserbringer im Einzelfall eine vorzeitige Versorgung für zwingend<br />
erforderlich hält, hat <strong>die</strong>ser der Ersatzkasse eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung unter<br />
Beifügung eines Kostenvoranschlages vorzulegen.<br />
(4) Der Versicherte kann zusätzlich mit orthopädischen Hausschuhen versorgt werden.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass der verordnende Arzt <strong>die</strong> Erforderlichkeit schriftlich bestätigt.<br />
Dar<strong>über</strong> hinaus kann der Versicherte anstelle eines Paars orthopädischer Maßschuhe mit<br />
orthopädischen Hausschuhen versorgt werden. Eine Folgeversorgung mit orthopädischen<br />
Hausschuhen kann erst nach Ablauf von vier Jahren vorgenommen werden.<br />
(5) Für den Fall, dass der Versicherte regelmäßig Sport treibt, <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Ersatzkasse <strong>die</strong> Kosten<br />
für ein Paar orthopädische Sportschuhe, soweit sie zur Ausübung <strong>die</strong>ser Sportart erforderlich<br />
sind. Hierzu ist eine medizinische Begründung der Notwendigkeit des Arztes erforderlich. Eine<br />
Folgeversorgung mit orthopädischen Sportschuhen kann erst nach Ablauf von vier Jahren<br />
vorgenommen werden.<br />
(6) Sofern der Versicherte im Zusammenhang mit Übungsbehandlungen im Wasser<br />
(Krankengymnastik im Bewegungsbad) oder mangels anderer Alternativen im Zusammenhang<br />
mit der Körperhygiene orthopädische Badeschuhe benötigt, <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Ersatzkasse auch<br />
<strong>die</strong> Kosten hierfür, wenn der unbeschuhte Fuß nicht belastet werden darf und selbst kurze<br />
Wegstrecken nicht anders zurückgelegt werden können. Kinder haben einen Anspruch auf<br />
orthopädische Badeschuhe, wenn <strong>die</strong>se zur Teilnahme am Schulsport erforderlich sind. In <strong>die</strong>sen<br />
Fällen ist eine medizinische Begründung der Notwendigkeit des Arztes erforderlich. Eine<br />
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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
Folgeversorgung mit orthopädischen Badeschuhen ist grundsätzlich erst nach Ablauf von vier<br />
Jahren möglich.<br />
(7) Instandsetzungen an orthopädischen Schuhen und Ersatzbettungen können bis zu<br />
einem Betrag von 150,00 € zzgl. MwSt. (Gesamtsumme der ärztlichen Verordnung) auf<br />
Veranlassung des Versicherten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ohne ärztliche<br />
Verordnung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags durchgeführt werden. Dies gilt jedoch<br />
nicht für Reparaturen, <strong>die</strong> durch eine normale Abnutzung an Sohle und Absatz erforderlich<br />
geworden sind (Verschleißreparaturen). Diese sind vom Versicherten zu tragen.<br />
(8) Die Ersatzkasse trägt als Erstversorgung <strong>die</strong> Kosten für drei Paar orthopädische<br />
Schuhzurichtungen am konfektionierten Schuh und anschließend <strong>die</strong> Kosten für zwei Paar<br />
pro Jahr.<br />
(9) Diabetische Versorgungen dürfen nur von Leistungserbringern angefertigt werden, <strong>die</strong> nach<br />
den Richtlinien des Zentralverbandes für Orthopä<strong>die</strong>-Schuhtechnik für <strong>die</strong>se Versorgungsart<br />
zertifiziert sind. Im Übrigen ist eine Zertifizierung nicht erforderlich. Diabetische Versorgungen<br />
sollen anhand des Formulars „Befundbogen Diabetische Versorgung“ (Anlage 4) dokumentiert<br />
werden. Dieses Formular ist der Ersatzkasse auf Anforderung zu <strong>über</strong>mitteln.<br />
(10) Der Leistungserbringer gewährleistet für alle vertraglich vereinbarten Leistungen – mit Ausnahme<br />
des gesetzlichen Eigenanteils (§ 61 SGB V) und den Kosten für <strong>die</strong> vom Versicherten<br />
beanspruchten Leistungen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen (§ 33<br />
Abs. 1 S. 5 SGB V) - eine aufzahlungsfreie Versorgung. Hiervon ausgenommen sind <strong>die</strong><br />
festbetragsgeregelten Hilfsmittel der Produktgruppe 08 (Einlagen), sofern <strong>die</strong>se individuell<br />
gefertigt werden.<br />
(11) Für orthopädische Schuhzurichtungen und Einlagen (je Paar) besteht eine<br />
Genehmigungsfreigrenze von 150,00 € zzgl. MwSt. (Gesamtsumme der ärztlichen Verordnung),<br />
so dass der Ersatzkasse für <strong>die</strong>se Leistungen bis zu <strong>die</strong>sem Betrag kein Kostenvoranschlag<br />
eingereicht werden muss.<br />
§ 6 Qualität und Wirtschaftlichkeit<br />
(1) Die Versorgung der Versicherten hat zweckmäßig und wirtschaftlich nach Maßgabe der §§ 12,<br />
135a SGB V zu erfolgen. Qualität und Wirksamkeit haben dem allgemeinen Stand der<br />
medizinischen Kenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.<br />
Hierfür gelten <strong>die</strong> Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses <strong>über</strong> <strong>die</strong> Verordnung von<br />
Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinien) in der jeweils geltenden<br />
Fassung. Hierzu gehört insbesondere <strong>die</strong> Einhaltung der auf der Verordnung angegebenen Anzahl<br />
und Produktart. Weiterhin sind <strong>die</strong> verordnete Art der Herstellung (Konfektion, Maßkonfektion,<br />
Anfertigung) sowie ggf. weitere Hinweise des Arztes zu beachten.<br />
(2) Die Ersatzkasse hat jederzeit das Recht, <strong>die</strong> Qualität der Versorgung in geeigneter und gesetzlich<br />
zulässiger Weise zu <strong>über</strong>prüfen bzw. <strong>über</strong>prüfen zu lassen. Hierzu zählen insbesondere<br />
Begutachtungen durch den MDK (nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den orthopädischen<br />
Versorgungsstellen), Versichertenbefragungen und Betriebsbegehungen.<br />
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(3) Rückfragen der Ersatzkasse im Zusammenhang mit der Durchführung <strong>die</strong>ses Vertrages, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />
Abgabe bzw. Abrechnung von Leistungen betreffen, sind vom Leistungserbringer in einem<br />
angemessenen Umfang kostenlos und unverzüglich zu beantworten.<br />
§ 7 Leistungsgewährung und Preisgestaltung<br />
(1) Der Leistungserbringer stellt sicher, dass <strong>die</strong> Versicherten der Ersatzkasse nur mit<br />
funktionsgerechten und technisch einwandfreien Hilfsmitteln versorgt werden. Ggf. dar<strong>über</strong><br />
hinaus gehende produktspezifische Anforderungen an <strong>die</strong> Leistung sind in den Anlagen des<br />
Vertrages geregelt. Der Leistungserbringer gewährleistet <strong>die</strong> sach- und fachgerechte Abgabe der<br />
Hilfsmittel.<br />
(2) In der Vergütung ist <strong>die</strong> fachgerechte Versorgung mit <strong>die</strong>sen Hilfsmitteln und allen damit in<br />
Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen enthalten.<br />
Hierunter fallen insbesondere<br />
• <strong>die</strong> Beratung des Versicherten,<br />
• Körpervermessungen (bspw. Digitalmessungen, Trittspurabdruck),<br />
• Lieferung und Nachlieferung der vertraglich geregelten Hilfsmittel,<br />
• Erprobung der vertraglich geregelten Hilfsmittel,<br />
• Erstellung, Nachbesserung (nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es) und<br />
Anpassung des Hilfsmittels und<br />
• Betreuung und Einweisung der Versicherten oder der betreuenden Personen (Verwandte,<br />
Pflegepersonal usw.) in den Gebrauch des Hilfsmittels. Diese Serviceleistungen sind bei<br />
Bedarf am Wohnort des Versicherten, im Krankenhaus oder in der Pflegeeinrichtung<br />
vorzunehmen.<br />
Für Porto, Versand und Verpackung werden weder dem Versicherten noch der Ersatzkasse<br />
Kosten in Rechnung gestellt.<br />
(3) Eigenwünsche des Versicherten (bspw. aufwändigere Ausführung des Hilfsmittels, modische<br />
Wünsche des Versicherten) im Bereich der PG 31, <strong>die</strong> nicht der Leistungspflicht der Ersatzkasse<br />
unterliegen, müssen direkt mit dem Versicherten abgerechnet werden. In <strong>die</strong>sem Fall darf der<br />
therapeutische und funktionelle Zweck der verordneten Leistung nicht beeinträchtigt werden.<br />
Sofern eine <strong>über</strong> das Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung auf Wunsch des<br />
Versicherten erfolgt, ist <strong>die</strong>s in dem Formular „Erklärung des Versicherten zu einer <strong>über</strong> das Maß<br />
des Notwendigen hinausgehenden <strong>Hilfsmittelversorgung</strong>“ (Anlage 9) zu dokumentieren. Auf<br />
Anforderung der Ersatzkasse ist der Leistungserbringer verpflichtet, <strong>die</strong> Erklärungen der<br />
Ersatzkasse zur Verfügung zu stellen. Sofern sich der Versicherte erst nach Auftragserteilung für<br />
eine <strong>über</strong> das Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung entscheidet, ist <strong>die</strong>ses Formular<br />
den Abrechnungsunterlagen beizufügen.<br />
(4) Bestehen für bestimmte vertraglich vorausgesetzte Leistungen keine Vertragspreise und<br />
enthalten <strong>die</strong> Anlagen keine abweichende Regelung, kann der Leistungserbringer sich <strong>die</strong>se<br />
Leistung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages von der Ersatzkasse genehmigen lassen.<br />
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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
In <strong>die</strong>sem Fall ist <strong>die</strong> Ersatzkasse berechtigt, im Rahmen des § 12 Abs. 1 SGB V<br />
(Wirtschaftlichkeitsgebot) Vergleichsangebote einzuholen.<br />
(5) Ein Anspruch auf Durchführung der Versorgung aufgrund einer ärztlichen Verordnung des<br />
Versicherten besteht erst ab der Auftragserteilung. Für Leistungen, für <strong>die</strong> ein Kostenvoranschlag<br />
einzureichen ist, gilt der Auftrag als erteilt, wenn dem Leistungserbringer <strong>die</strong><br />
Kosten<strong>über</strong>nahmeerklärung der Ersatzkasse vorliegt. Vor einer Auftragserteilung ist der<br />
Leistungserbringer auf Wunsch des Versicherten zur Herausgabe der Verordnung verpflichtet. Bei<br />
den Leistungen, für <strong>die</strong> kein Kostenvoranschlag eingereicht werden muss, gilt <strong>die</strong> Übergabe der<br />
Verordnung an den Leistungserbringer als Auftragerteilung. Kosten, <strong>die</strong> vor der Auftragserteilung<br />
entstehen, können weder beim Versicherten noch bei der Ersatzkasse geltend gemacht werden.<br />
Privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Versicherten mit dem Ziel, <strong>die</strong>se Regelungen zu<br />
umgehen, sind unzulässig und gelten als schwerwiegender Vertragsverstoß. Abweichendes gilt,<br />
wenn der Versicherte nach ausdrücklichem Hinweis auf <strong>die</strong> vertraglichen Bestimmungen auf<br />
sofortige Belieferung besteht und eine entsprechende Erklärung unterzeichnet hat.<br />
§ 8 Datenschutz<br />
(1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>über</strong> den Datenschutz<br />
(Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X)) insbesondere zum<br />
Schutz der Sozialdaten zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus<br />
<strong>die</strong>sem Vertrag ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen<br />
oder sonst zu nutzen.<br />
(2) Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der Person des Versicherten und dessen Krankheiten<br />
der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegen<strong>über</strong> den behandelnden<br />
Ärzten, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und der Ersatzkasse, soweit sie zur<br />
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Leistungserbringer verpflichtet seine<br />
Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen.<br />
§ 9 Abrechnungsmodalitäten<br />
Die Verwendung des Institutionskennzeichens sowie das Abrechnungsverfahren sind in Anlage 10<br />
geregelt.<br />
§ 10 Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und Dritten<br />
(1) Leistungserbringer dürfen nur Leistungen abrechnen, <strong>die</strong> sie selbst erbracht haben. Leistungen,<br />
<strong>die</strong> an einen Unterauftragnehmer vergeben werden, für <strong>die</strong> der Leistungserbringer aber weiterhin<br />
<strong>die</strong> Verantwortung trägt, werden im Rahmen <strong>die</strong>ser Vereinbarung als eigene Leistungen des<br />
Leistungserbringers definiert.<br />
(2) Eine Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte <strong>über</strong> Depots bei Vertragsärzten, Krankenhäusern<br />
oder sonstigen Einrichtungen ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, <strong>die</strong> zur<br />
Versorgung in Notfällen benötigt werden. Ebenfalls unzulässig sind regelmäßige, vorterminierte<br />
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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
Sprechstunden von Leistungserbringern in Arztpraxen und Kliniken. Hiervon ausgenommen ist <strong>die</strong><br />
interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Arzt und Leistungserbringer, sofern im konkreten<br />
Versorgungsfall eine Zusammenarbeit zwischen Arzt und Leistungserbringer erforderlich ist. Im<br />
Übrigen gilt <strong>die</strong> Regelung des § 128 SGB V.<br />
(3) Im Einzelfall sind in Arztpraxen und stationären oder sonstigen Einrichtungen Beratungen und<br />
Notfallversorgungen mit Hilfsmitteln durch den Leistungserbringer nur auf Anforderung des<br />
Arztes zulässig. Zulässig sind auch Anpassungsleistungen von individuell handwerklich gefertigten<br />
Hilfsmitteln durch Leistungserbringer in der Praxis des Arztes und in stationären oder sonstigen<br />
Einrichtungen, nachdem das Hilfsmittel in der eigenen Werkstatt des Leistungserbringers<br />
gefertigt wurde. Voraussetzung ist, dass <strong>die</strong> Anpassung in der Arztpraxis vom Arzt aus<br />
medizinischen Gründen für erforderlich gehalten wird.<br />
(4) Eine Vergütung von Dienstleistungen oder <strong>die</strong> Gewährung anderer Vorteile an niedergelassene<br />
Ärzte, stationäre oder sonstige Einrichtungen bzw. deren Mitarbeiter durch den<br />
Leistungserbringer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ist ohne Zustimmung der<br />
Ersatzkasse unzulässig. Unzulässig ist dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> Gewährung von Vergütungen,<br />
Provisionen oder anderer Vorteile für <strong>die</strong> Zuweisung von Patienten oder Verordnungen an<br />
einzelne Leistungserbringer.<br />
(5) Eine Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und Ärzten mit dem Ziel, eine<br />
Ausweitung der Versorgung bzw. der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln zu erreichen, ist nicht<br />
zulässig.<br />
(6) Die Auswahl des geeigneten Hilfsmittels hat sich an den Versorgungsnotwendigkeiten des<br />
Patienten auszurichten. Eine einseitige Beeinflussung des Leistungserbringers zur Abgabe<br />
bestimmter Produkte aufgrund ökonomischer Anreize durch Dritte ist als schwerwiegender<br />
Vertragsverstoß zu werten.<br />
§ 11 Vertragsverstöße<br />
(1) Bei dem Verdacht auf einen Vertragsverstoß wird der Leistungserbringer angehört. Im Verlauf<br />
des Anhörungsverfahrens legt <strong>die</strong> Ersatzkasse <strong>die</strong> Einzelheiten dar, <strong>die</strong> den Verdacht auf einen<br />
Vertragsverstoß begründen. Bei Vorliegen von Verstößen gegen <strong>die</strong> sich aus <strong>die</strong>sem Vertrag<br />
ergebenden Pflichten kommen nach Anhörung des Leistungserbringers insbesondere folgende<br />
Maßnahmen in Betracht:<br />
• Verwarnung<br />
• Vertragsstrafe<br />
• fristlose Kündigung<br />
(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Vertragsverstößen kann nach einer (erneuten) Anhörung<br />
eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe festgesetzt werden. Dar<strong>über</strong> hinaus ist <strong>die</strong> Ersatzkasse<br />
zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Schwerwiegende Vertragsverstöße sind z.B.<br />
• <strong>die</strong> Abrechnung nicht erbrachter Leistungen,<br />
• Manipulation von Abrechnungsdaten,<br />
• <strong>die</strong> Ablehnung der Leistungserbringung für einen Versicherten der Ersatzkasse,<br />
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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
• eine Leistungserbringung mit groben Mängeln, welche <strong>die</strong> medizinische und / oder<br />
therapeutische Zielsetzung der Verordnung gefährden,<br />
• wiederholter oder schwerer Verstoß gegen den Datenschutz,<br />
• der Einzug von Zahlungen des Versicherten für Vertragsleistungen (Hiervon<br />
ausgenommen ist <strong>die</strong> gesetzliche Zuzahlung gemäß § 61 SGB V und/oder Aufzahlungen<br />
für eine <strong>über</strong> das Maß des Notwendigen hinausgehenden Versorgung auf ausdrücklichen<br />
Wunsch des Versicherten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V.)<br />
• <strong>die</strong> unzulässige Zusammenarbeit mit Dritten im Sinne des § 10 des <strong>Rahmenvertrag</strong>es<br />
(3) Unabhängig von den Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 ist der Ersatzkasse der durch <strong>die</strong><br />
Vertragsverletzung verursachte Schaden durch den Leistungserbringer zu ersetzen.<br />
(4) Des Weiteren ist <strong>die</strong> Ersatzkasse berechtigt, bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen<br />
gegen <strong>die</strong> Regelungen gemäß § 128 SGB V den Leistungserbringer für <strong>die</strong> Dauer von bis zu zwei<br />
Jahren von der Versorgung der Versicherten auszuschließen.<br />
(5) Eine strafrechtliche Verfolgung und <strong>die</strong> Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben<br />
hiervon unberührt.<br />
(6) Bei Überschreitung der nach <strong>die</strong>sem Vertrag geltenden Lieferfrist gelangt der Leistungserbringer<br />
mit seiner Leistung ohne Mahnung in Verzug. In <strong>die</strong>sem Fall ist <strong>die</strong> Ersatzkasse berechtigt, <strong>die</strong><br />
Versorgung des Versicherten für den betroffenen Versorgungszeitraum einem Dritten zu<br />
<strong>über</strong>tragen. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Leistungserbringers.<br />
Weitergehende Recht der Ersatzkasse bleiben unberührt.<br />
§ 12 Salvatorische Klausel & Fortschreibung Hilfsmittelverzeichnis<br />
(1) Sollten einzelne Bestimmungen <strong>die</strong>ses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so kann<br />
daraus nicht <strong>die</strong> Rechtsunwirksamkeit des gesamten Vertrages hergeleitet werden. Die<br />
Vertragsparteien sind sich dar<strong>über</strong> einig, dass rechtsunwirksame Bestimmungen unverzüglich<br />
anzupassen sind. Der Vertragskonsens bleibt auch während <strong>die</strong>ser Übergangszeit bestehen.<br />
(2) Sollte es auf Grund von Fortschreibungen bzw. Anpassungen des Hilfsmittelverzeichnisses zu<br />
Änderungen der Hilfsmittelpositionsnummern oder deren Bestimmungen kommen, einigen sich<br />
<strong>die</strong> Vertragsparteien darauf, Anpassungen der Vertragspreise vorzunehmen. Gestrichene<br />
Hilfsmittelpositionsnummern können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Veränderung<br />
des Hilfsmittelverzeichnisses im Bundesanzeiger nicht mehr zur Abrechnung gebracht werden.<br />
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§ 13 Vertragsdauer<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
(1) Dieser Vertrag tritt am ____________ in Kraft, sofern <strong>die</strong> Aufsichtsbehörde <strong>die</strong>sen Vertrag nicht<br />
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage gemäß § 71 Abs. 4 SGB V beanstandet hat.<br />
Bei einer Beanstandung führen <strong>die</strong> Vertragsparteien kurzfristig neue Verhandlungen. In <strong>die</strong>sem<br />
Falle gelten <strong>die</strong> Vertragspreise weiter.<br />
(2) Der Umstand, dass neben dem Leistungserbringer nur eine Ersatzkasse <strong>die</strong>sen Vertrag<br />
unterzeichnet hat, hindert das Inkrafttreten des Vertrages nicht. In <strong>die</strong>sem Fall tritt <strong>die</strong>ser<br />
Vertrag nur mit Wirkung für <strong>die</strong> Vertragsparteien in Kraft, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sen Vertrag bereits<br />
unterzeichnet haben.<br />
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
(4) Dieser Vertrag sowie seine Anhänge und Anlagen können unter Einhaltung einer Frist von drei<br />
Monaten zum Ende des Kalendermonats ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.<br />
Eine Kündigung des <strong>Rahmenvertrag</strong>es schließt eine Kündigung der Anhänge und Anlagen ein.<br />
(5) Es besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, dass <strong>die</strong> Ersatzkassen <strong>die</strong>sen Vertrag jeweils nur mit Wirkung für ihre<br />
Kasse kündigen (Sonderkündigungsklausel). In <strong>die</strong>sem Fall entfalten <strong>die</strong> vertraglichen<br />
Regelungen für <strong>die</strong> andere Ersatzkasse weiterhin Geltung.<br />
Ort, Datum Leistungserbringer<br />
Ort, Datum Ersatzkasse<br />
Ort, Datum Ersatzkasse<br />
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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anhang zum <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
Anhang zum <strong>Rahmenvertrag</strong><br />
Anlagen<br />
Die nachstehenden Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Etwaige Ergänzungen oder Änderungen<br />
bedürfen der Schriftform.<br />
Anlage 1 Übersicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> am Vertrag teilnehmenden Betriebe<br />
Anlage 2 Vergütungsregelung zur Produktgruppe 31<br />
Anlage 3 Risikogruppen für <strong>die</strong> Schuhversorgung beim diabetischen Fußsyndrom<br />
Anlage 4 Befundbogen Diabetes-Versorgung<br />
Anlage 5 Regelung zur Versorgung mit Bandagen, PG 05 / 23<br />
Anlage 6 Regelung zur Einlagenversorgung, PG 08<br />
Anlage 7 Regelung zur Versorgung mit Kompressionsware, PG 17<br />
Anlage 8 Patientenerklärung/Empfangsbestätigung<br />
Anlage 9 Erklärung zu einer <strong>über</strong> das Maß des Notwendigen hinausgehenden<br />
<strong>Hilfsmittelversorgung</strong><br />
Anlage 10 Abrechnungsregelung auf der Grundlage des § 302 SGB V
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 1 Teilnehmende Betriebe<br />
Übersicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> am Vertrag teilnehmenden Betriebe<br />
§ 1 Übermittlung einer Übersicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> teilnehmenden Betriebe<br />
(1) Der Leistungserbringer stellt der Ersatzkasse vor Beginn des Vertrages ein Verzeichnis sämtlicher<br />
Niederlassungen bzw. der Partner-/ Mitgliedsbetriebe (teilnehmende Betriebe) im Excel-Format<br />
zur Verfügung.<br />
(2) Änderungen sind der Ersatzkasse unverzüglich in Form einer aktualisierten Teilnehmerliste<br />
mitzuteilen, wobei <strong>die</strong> Änderungen durch eine besondere Kennzeichnung (bspw. farbliche<br />
Hervorhebung, Fettdruck) hervorzuheben sind.<br />
(3) Es nehmen nur Betriebe an dem Vertrag teil, <strong>die</strong> der Ersatzkasse vorab gemeldet wurden.<br />
Betriebe, <strong>die</strong> der Ersatzkasse bisher nicht gemeldet wurden, nehmen mit dem Zugang einer<br />
entsprechend aktualisierten Übersicht des Leistungserbringers bei der Ersatzkasse am Vertrag<br />
teil.<br />
§ 2 Inhalt der Übersicht<br />
Diese Übersicht muss <strong>die</strong> nachfolgend aufgelisteten Angaben enthalten:<br />
• Firmenname unter Angabe der Rechtsform,<br />
• Kontaktdaten (Straße, Postleitzahl, Wohnort),<br />
• sämtliche Institutionskennzeichen unter denen der Betrieb <strong>die</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> nach<br />
<strong>die</strong>sem Vertrag abrechnet,<br />
• Telefonnummer,<br />
• Faxnummer,<br />
• E-Mail-Adresse,<br />
• Datum des Beginns der Vertragsteilnahme,<br />
• Zeitpunkt der Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1a SGB V,<br />
• Angabe der Produktgruppen, für <strong>die</strong> der Leistungserbringer versorgungsberechtigt ist,<br />
• ggf. Datum der Beendigung der Teilnahme am Vertrag
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />
Vergütungsliste zu Hilfsmitteln der Produktgruppe 31<br />
Die Herstellung eines gebrauchsfertigen orthopädischen Schuhs erfolgt unter Einhaltung der Richtlinie<br />
93/42 EWG. Art und Ausführung des orthopädischen Maßschuhs, der hiermit verbundenen<br />
Zusatzarbeiten, der orthopädischen Schuhzurichtungen am konfektionierten Schuh und der übrigen hier<br />
aufgeführten Leistungen müssen dem aktuellen Stand der Technik und den Qualitätsstandards des<br />
Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V entsprechen.<br />
Die nachfolgend genannten Preise sind Netto-Preise, zu denen <strong>die</strong> gesetzliche Mehrwertsteuer<br />
hinzuzurechnen ist. Die Abrechnungspositionen, <strong>die</strong> in der Spalte Mehrwertsteuer-Kennzeichen mit der<br />
Ziffer 1 gekennzeichnet sind, unterliegen dem vollen Mehrwertsteuersatz (zurzeit 19%), bei den mit der<br />
Ziffer 2 gekennzeichneten Positionen ist hingegen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (zurzeit 7%)<br />
anzusetzen.<br />
Hilfsmittelpositionsnummer<br />
bzw. Abrechnungs-<br />
positionsnummer<br />
Bezeichnung<br />
1. Vergütungsliste für orthopädische Maßschuhe/ Zusatzarbeiten<br />
1.1 Orthopädischer Maßschuh (Grundposition)<br />
Betrag (zzgl. Mwst.)<br />
Mwst.-<br />
Kennzeichen<br />
31.03.01.0001 Orthopädischer Straßenschuh 2 €<br />
31.03.01.1000 Orthopädischer Hausschuh 2 €<br />
31.03.01.2000 Orthopädischer Sportschuh 2 €<br />
31.03.01.3000 Orthopädischer Badeschuh 2 €<br />
31.03.01.4000 Orthopädischer Interimsschuh 2 €<br />
1.2 Zusatzarbeiten an der Sohle<br />
31.03.02.0005<br />
1.3 Zusatzarbeiten bei Beinorthese<br />
Schmetterlingsrolle mit zusätzlicher Weichbettung<br />
der Mittelfußköpfchen<br />
in €<br />
2 €<br />
31.03.02.2000 Mehraufwand bei Maßschuh <strong>über</strong> Orthese 2 €<br />
31.03.02.2001<br />
Anbringung eines Verkürzungsausgleichs<br />
einschließlich Erhöhung der Hinterkappe (je 1 cm)<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.1002 und<br />
31.03.02.6000.<br />
2 €<br />
31.03.02.2002 Anbringen eines vorhandenen Schuhbügels 2 €
1.4 Zusatzarbeiten an der Hinterkappe<br />
31.03.02.3001<br />
31.03.02.3002<br />
31.03.02.3003<br />
31.03.02.3004<br />
31.03.02.3005<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />
Einseitig eingewalkte, verstärkte Knöchelstütze<br />
mit Polsterung des Knöchels<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.3002,<br />
31.03.02.3003, 31.03.02.3004 und 31.03.02.3005.<br />
Beidseitig eingewalkte, verstärkte Knöchelstütze<br />
mit Polsterung des Knöchels<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.3001 und<br />
31.03.02.3003, 31.03.02.3004, 31.03.02.3005.<br />
Große Peronaeuskappe mit Verstärkung <strong>über</strong> 15<br />
cm hoch<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.3001,<br />
31.03.02.3002, 31.03.02.3004, 31.03.02.3005 und<br />
31.03.02.5003.<br />
Kleine Peronaeuskappe mit Verstärkung bis zu<br />
einer Höhe von 15 cm<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.3001, 31.03.<br />
02.3002, 31.03.02.3003 und 31.03.02.3005.<br />
Athrodesenkappe, rückfußumfassend mit<br />
Polsterung der Knöchel<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.3001,<br />
31.03.02.3002, 31.03.02.3003, 31.03.02.3004 und<br />
31.03.02.5003.<br />
1.5 Zusatzarbeiten zur Bodenversteifung<br />
2 €<br />
2 €<br />
2 €<br />
2 €<br />
2 €<br />
31.03.02.4000 Sohlenversteifung mit Einarbeitung 2 €<br />
1.6 Zusatzarbeiten am Blatt, Futter oder Schaft<br />
31.03.02.5000<br />
31.03.02.5001<br />
Versteiftes Vorderblatt<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.5001.<br />
Teilversteiftes Vorderblatt<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.5000.<br />
2 €<br />
2 €<br />
31.03.02.5002 Zusatzvergütung für Lammfellfutter 2 €<br />
31.03.02.5003<br />
Schafterhöhung <strong>über</strong> 15 cm (je cm)<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.3001,<br />
31.03.02.3002, 31.03.02.3003, 31.03.02.3004 und<br />
31.03.02.3005.<br />
2 €<br />
31.03.02.5004 Vordere Stützlasche 2 €<br />
31.03.02.5005 Entlastungspolster im Schaft 2 €
1.7 Zusatzarbeiten bei Beinlängendifferenz<br />
31.03.02.6000<br />
31.03.02.6001<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />
Verkürzungsausgleich mit Schaft und<br />
Hinterkappenerhöhung (je angefangenem<br />
Zentimeter, aber erst ab einer Höhe von mehr als<br />
3,5 cm)<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.2001.<br />
Zusatzvergütung für Laminatverstärkung am<br />
Verkürzungsausgleich<br />
1.8 Zusatzarbeiten für Fußbettung und -entlastung<br />
31.03.02.7000<br />
31.03.02.7001<br />
31.03.02.7002<br />
Zusatzvergütung für Stufenentlastung oder<br />
Fußbettung bei stark deformiertem Fuß<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.7001,<br />
31.03.02.7002, 31.03.07.0001 und 31.03.07.0002.<br />
Zusatzvergütung für Entlastung bei Vorfuß- und/<br />
oder Fersenpolsterung<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.7000,<br />
31.03.02.7002, 31.03.07.0001 und 31.03.07.0002.<br />
Polstersohle mit Lederabdeckung nach<br />
Belastungsabdruck<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.02.7000,<br />
31.03.02.7001, 31.03.07.0001 und 31.03.07.0002.<br />
1.9 Leisten für orthopädischen Maßschuh<br />
2 €<br />
2 €<br />
2 €<br />
2 €<br />
2 €<br />
31.03.06.0004 Leistenumstellung nach neuen Maßen 2 €<br />
31.03.06.0005 Halbschuhleisten 2 €<br />
31.03.06.0006 Knöchelleisten 2 €<br />
31.03.06.0007 Beinleisten 2 €<br />
1.10 Sonderarbeiten<br />
31.99.99.0002 Arbeitsminute 1 €<br />
31.99.99.0003 Arbeitsminute 2 €<br />
31.99.99.0004 Haus- oder Krankenbesuch 2 €<br />
31.99.99.0999 Sonderarbeiten nach Kostenvoranschlag 2
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />
2. Vergütungsliste für Schuhzurichtungen am konfektionierten Schuh<br />
2.1 Arbeiten am Absatz<br />
31.03.04.0001<br />
31.03.04.0002<br />
31.03.04.0003<br />
Einseitige Absatzverlängerung, Abroll-/<br />
vorgezogener Absatz<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.0002 und<br />
31.03.04.0003.<br />
Einseitige Absatzverbreiterung<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.0001 und<br />
31.03.04.0003<br />
Keilabsatz<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.0001 und<br />
31.03.04.0002.<br />
1 €<br />
1 €<br />
1 €<br />
31.03.04.0006 Abschlag bei Mehrfachverordnungen am Absatz 1 - €<br />
31.03.04.0007 Anbringen eines vorhandenen Schuhbügels 1 €<br />
2.2 Arbeiten zur Schuherhöhung/ Verkürzungsausgleich<br />
31.03.04.1000<br />
31.03.04.1001<br />
31.03.04.1003<br />
31.03.04.1004<br />
2.3 Arbeiten an der Sohle<br />
31.03.04.2000<br />
Verkürzungsausgleich im Absatzbereich je<br />
angefangenem Zentimeter, innen oder außen<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001 und<br />
31.03.04.1004.<br />
Verkürzungsausgleich im Sohlenbereich (Sohle und<br />
Absatz) je angefangenem Zentimeter<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1000,<br />
31.03.04.1003, 31.03.04.1004, 31.03.04.2000 und<br />
31.03.04.2001.<br />
Einseitige Sohlenerhöhung mit Absatzangleichung<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001 und<br />
31.03.04.2000, 31.03.04.2001, 31.03.04.2002 und<br />
31.03.04.2003.<br />
Entfernung einer Schuherhöhung<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001 und<br />
31.03.04.2000, 31.03.04.2001, 31.03.04.2002 und<br />
31.03.04.2003.<br />
Rolle mit rückversetztem Auftritt mit besonders<br />
starker Wirkung<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001,<br />
31.03.04.1003 und 31.03.04.1004.<br />
1 €<br />
1<br />
€<br />
1 €<br />
1 €<br />
1 €
31.03.04.2001<br />
31.03.04.2002<br />
31.03.04.2003<br />
Ausgleichsrolle für Gegenseite<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001,<br />
31.03.04.1003 und 31.03.04.1004.<br />
Schmetterlingsrolle mit Absatzangleichung<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001 und<br />
31.03.04.1003.<br />
Schmetterlingsrolle mit zusätzlicher Weichbettung<br />
der Mittelfußköpfchen<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001 und<br />
31.03.04.1003.<br />
1 €<br />
1 €<br />
1 €<br />
31.03.04.2004 Entfernung der Rolle mit rückversetztem Auftritt 1 €<br />
2.4 Arbeiten zur Entlastung, Stützung, Polsterung und Schaftveränderung<br />
31.03.04.3001 Einarbeitung einer Stufenentlastung 1 €<br />
31.03.04.3004<br />
Einarbeiten einer Haglundfersenentlastung oder<br />
Vorfußrückenpolster<br />
1 €<br />
31.03.04.3005 Schuhbodenversteifung 1 €<br />
31.03.04.3006<br />
31.03.04.3007<br />
31.03.04.3008<br />
31.03.04.3011<br />
Schuhbodenverbreiterung<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.1001,<br />
31.03.04.1003, 31.03.04.2000, 31.03.04.2001, 31.03.04.2002<br />
und 31.03.04.2003.<br />
Einseitige Schaftversteifung<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.3008.<br />
Doppelseitige Schaftversteifung<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.04.3007.<br />
Anbringen eines Klett-, Reiß- oder<br />
Schnallenverschlusses (je Schuh)<br />
3. Vergütungsliste für Änderung/ Instandsetzung orthopädischer Schuhe<br />
3.1 Bodenarbeiten<br />
1 €<br />
1 €<br />
1 €<br />
1 €<br />
31.03.05.1000 Bodenversteifung mit Einarbeitung 1 €<br />
3.2 Arbeiten am Fußbett<br />
31.03.05.2000<br />
Ersatzfußbettung<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.05.2001 und<br />
31.03.05.2002.<br />
1 €
31.03.05.2001<br />
31.03.05.2002<br />
Neue Vorfuß- und/ oder Fersenpolsterung<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.05.2000 und<br />
31.03.05.2002.<br />
Polstersohle mit Lederabdeckung<br />
Diese Position ist nicht kombinierbar mit 31.03.05.2000 und<br />
31.03.05.2001.<br />
1 €<br />
1 €<br />
31.03.05.2003 Neue Abdeckung der Fußbettung im Schuh 1 €<br />
3.3 Arbeiten am Schaft<br />
31.03.05.3000 Neues Lederfutter am Schaft und an der Lasche 1 €<br />
31.03.05.3001 Neues Lammfellfutter 1 €<br />
31.03.05.3003 Neues Entlastungspolster im Schaft 1 €<br />
3.4 Arbeiten an der Sohle<br />
31.03.05.4000<br />
31.03.05.4001<br />
3.5 Diabetes-adaptierte Fußbettung<br />
31.03.07.0001<br />
31.03.07.0002<br />
31.99.99.0005<br />
Schmetterlingsrolle mit zusätzlicher Weichbettung<br />
der Mittelfußköpfchen<br />
Verkürzungsausgleich im Sohlenbereich je cm (Sohle<br />
und Absatz)<br />
Diabetes-adaptierte Fußbettung für orthopädische<br />
Schuhe nach Maß<br />
Diabetes-adaptierte Fußbettung für konfektionierte<br />
Schuhe<br />
Abschlag für <strong>die</strong> Fußbettung in der Grundposition<br />
bei Versorgung mit einer Diabetes-adaptierten<br />
Fußbettung<br />
Dieser Abschlag ist bei Nachlieferungen vorzunehmen.<br />
1 €<br />
1 €<br />
2 €<br />
2 €<br />
1 - €
4. Therapieschuhe, konfektioniert<br />
31.03.03.0<br />
31.03.03.1<br />
31.03.03.2<br />
31.03.03.3<br />
31.03.03.4<br />
Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkbandschädigung<br />
(Stabil-Schuhe), pro Paar<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />
Stabilisationsschuhe bei Achillessehnenschädigung<br />
(Vario-Stabil-Schuh mit Ausgleichsschuh), pro Paar<br />
Stabilisationsschuhe bei Lähmungszuständen<br />
• Reha-Stabil-Schuhe für Erwachsene (pro Paar)<br />
• Stabilschuhe (Korsettschuhe) für Kinder (pro<br />
Paar)<br />
Kurzzeit-Verbandschuhe, Kurzzeit (kein<br />
orthopädischer Interimsschuh), pro Paar<br />
Verbandschuhe, Langzeit (kein orthopädischer<br />
Interimsschuh), pro Paar<br />
1 €<br />
1 €<br />
1<br />
1<br />
€<br />
€<br />
1 €<br />
1 €<br />
31.03.03.5 Fußteil-Entlastungsschuh, pro Stück 1 €<br />
31.03.03.6<br />
31.03.03.7<br />
Korrektursicherungsschuhe (Antivarus-Schuhe) für<br />
Kinder bis zum 16. Lebensjahr, pro Paar<br />
Schuhe <strong>über</strong> Beinorthese (Orthesenschuhe), pro<br />
Paar<br />
5. Diabetes-Therapieschuhe 1 (pro Paar)<br />
1 €<br />
1 €<br />
Die Diagnose Diabetes mellitus alleine ist nicht ausreichend für eine Kosten<strong>über</strong>nahme. Folgende Diagnosen indizieren den<br />
erforderlichen Schweregrad: Angiopathie, (Poly-) Neuropathie (PNP), Ulcusgefährdung, Ulcusversorgung, arterielle<br />
Verschlusskrankheit (AVK), (Teil-) Amputation im Zehenbereich oder wenn eine Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen nicht<br />
notwendig erscheint.<br />
Die Diabetes Therapieschuhe sollen folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />
• Genügend Raum für <strong>die</strong> Zehen in Länge und Höhe,<br />
• ausreichende Breite,<br />
• Vermeiden von drückenden Nähten,<br />
• weiches Material <strong>über</strong> druckgefährdeten Fußregionen,<br />
• keine auf den Fuß einwirkende Vorderkappe,<br />
• herausnehmbare konfektionierte Polstersohle zur Druckspitzenreduktion,<br />
• Möglichkeit der orthopä<strong>die</strong>schuhtechnischen Zurichtung,<br />
• Erfüllung der individuellen Anforderungen hinsichtlich Statik und Dynamik.<br />
Zurzeit werden nur Diabetes-Therapieschuhe der Marken Thanner und LUCRO von der Deutschen Diabetes Gesellschaft<br />
empfohlen. Bei allen Kostenvoranschlägen für Diabetes-Therapieschuhe müssen immer <strong>die</strong> Artikelbezeichnungen und der<br />
Hersteller genannt werden.<br />
Zusätzliche Arbeiten am Schaft und am Schuhboden sind bei Straßenschuhen und Hausschuhen in den hier angegebenen Preisen<br />
enthalten. Krankheitsbedingte Verkürzungsausgleiche werden extra berechnet.
31.00.03.0027<br />
31.00.03.8001<br />
31.00.03.0028<br />
31.00.03.8002<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 2 Vergütung PG 31<br />
Diabetes-Therapieschuhe als Straßenschuhe<br />
bei gleichzeitiger Lieferung von Diabetes-adaptierten<br />
Fußbettungen (nicht als Einlagen)<br />
Diabetes-Therapieschuhe als Straßenschuhe<br />
ohne gleichzeitige Lieferung von Diabetes-adaptierten<br />
Fußbettungen oder als Wechselpaar oder zum Tragen von<br />
Einlagen<br />
Diabetes-Therapieschuhe als Hausschuhe<br />
bei gleichzeitiger Lieferung von Diabetes-adaptierten<br />
Fußbettungen (nicht als Einlagen)<br />
Diabetes-Therapieschuhe als Hausschuhe<br />
ohne gleichzeitige Lieferung von Diabetes-adaptierten<br />
Fußbettungen oder als Wechselpaar oder zum Tragen von<br />
Einlagen<br />
2 €<br />
1 €<br />
2 €<br />
1 €
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 3 Risikogruppen beim diabetischen Fuß<br />
Einteilung nach Risikogruppen für <strong>die</strong> Schuhversorgung beim diabetischen Fuß<br />
0<br />
1<br />
2<br />
Risikogruppen Erläuterung Regelversorgung<br />
Diabetes mellitus<br />
ohne periphere<br />
Polyneuropathie<br />
(PNP)/ periphere<br />
arterielle<br />
Verschlusskrankheit<br />
(pAVK)<br />
Diabetes mellitus<br />
ohne PNP/ pAVK mit<br />
Fußdeformität<br />
Diabetes mellitus mit<br />
Sensibilitätsverlust<br />
durch periphere<br />
Polyneuropathie<br />
(PNP)/ periphere<br />
arterielle<br />
Verschlusskrankheit<br />
(pAVK)<br />
3 Zustand nach<br />
abgeheiltem Ulcus<br />
4 Diabetes mellitus mit<br />
Sensibilitätsverlust<br />
durch periphere<br />
Polyneuropathie<br />
(PNP)/ periphere<br />
arterielle<br />
Verschlusskrankheit<br />
(pAVK) und<br />
Deformitäten bzw.<br />
Dysproportionen des<br />
Fußes<br />
Aufklärung und<br />
Beratung<br />
höheres Risiko beim<br />
späteren Auftreten<br />
einer PNP/ pAVK<br />
Sensibilitätsverlust<br />
nachgewiesen durch<br />
fehlende Erkennung<br />
des Semmes-Weinstein-<br />
Monofilaments<br />
deutlich erhöhtes<br />
Ulcus-rezidiv-Risiko<br />
gegen<strong>über</strong> Gruppe 2<br />
Nicht nach<br />
konfektioniertem<br />
Leisten zu versorgen<br />
fußgerechte Konfektionsschuhe<br />
empfehlenswert ist eine prophylaktisch diabetesgerechte<br />
Ausstattung<br />
orthopä<strong>die</strong>schuhtechnische Versorgung aufgrund<br />
orthopädischer Indikation (orthopädische<br />
Schuhzurichtungen, Einlagen)<br />
Diabetes-Schutzschuh mit herausnehmbarer<br />
Weichpolstersohle, ggf. mit orthopädischer Schuhzurichtung<br />
Höherversorgung mit Diabetes-adaptierter Fußbettung oder<br />
orthopädischen Maßschuhen bei Fußproportionen, <strong>die</strong> nicht<br />
nach einem konfektionierten Leisten zu versorgen sind oder<br />
bei Fußdeformität, <strong>die</strong> zu einer lokalen Druckerhöhung führt<br />
oder bei fehlgeschlagener adäquater Vorversorgung oder<br />
sonstigen orthopädischen Indikationen<br />
Diabetes-Schutzschuh mit herausnehmbarer<br />
Weichpolstersohle, ggf. mit orthopädischer Schuhzurichtung<br />
Höherversorgung mit Diabetes-adaptierter Fußbettung oder<br />
orthopädischen Maßschuhen bei Fußproportionen, <strong>die</strong> nicht<br />
nach einem konfektionierten Leisten zu versorgen sind oder<br />
bei fehlgeschlagener adäquater Vorversorgung oder<br />
sonstigen orthopädischen Indikationen<br />
orthopädische Maßschuhe mit Diabetes-adaptierter<br />
Fußbettung
5<br />
6<br />
7<br />
diabetischneuropathische<br />
Osteoarthropathie<br />
(LEVIN III)<br />
Diabetes mellitus<br />
mit<br />
Sensibilitätsverlust<br />
durch periphere<br />
Polyneuropathie<br />
(PNP)/ periphere<br />
arterielle<br />
Verschlusskrankheit<br />
(pAVK) und<br />
Fußteilamputatione<br />
n<br />
Akute Läsion/<br />
floride DNOAP<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 3 Risikogruppen beim diabetischen Fuß<br />
Orthesen i. d. R. bei<br />
DNOAP-Typen IV-V<br />
(Sanders) oder bei<br />
starker<br />
Lotabweichung<br />
mindestens<br />
transmetatarsale<br />
Amputation, auch als<br />
innere Amputation<br />
stets als temporäre<br />
Versorgung<br />
Kriterien für eine höhergradige Versorgung:<br />
• Kontralaterale Major-Amputation<br />
Knöchel<strong>über</strong>greifende orthopädische Maßschuhe<br />
mit Diabetes-adaptierter Fußbettung,<br />
Innenschuhe, Orthesen<br />
orthopädische Maßschuhe mit Diabetesadaptierter<br />
Fußbettung und Prothesen<br />
Entlastungsschuhe, Verbandsschuhe,<br />
Interimsschuhe, Orthesen, TCC ggf. mit Diabetesadaptierter<br />
Fußbettung und orthopädischen<br />
Schuhzurichtungen<br />
• Arthropathie der Hüfte, des Knies, OSG oder Gelenkimplantat mit Funktionsbeeinträchtigung/<br />
Kontraktur<br />
• Amputation der Großzehe/ Resektion MFK I<br />
• Motorische Funktionsbeeinträchtigung/ Parese eines oder beider Beine<br />
• Höhergradige Gang- und Standunsicherheit<br />
• Extreme Adipositas (BMI ≥ 35 kg/m²)<br />
• Dialysepflichtige Niereninsuffizienz<br />
• Berufliche Tätigkeit mit <strong>über</strong>wiegender Steh- und Gehbelastung<br />
• Erhebliche Visuseinschränkung<br />
Die Kriterien für eine höhergradige Versorgung müssen <strong>über</strong>prüfbar dokumentiert und <strong>die</strong> Diagnosen<br />
müssen auf der ärztlichen Verordnung genannt sein.<br />
Im Einzelfall ist eine zu begründende Abweichung vom Schema der Einteilung der Risikogruppen oder<br />
eine einfachere Versorgung nach medizinischer Indikation möglich.<br />
Eine ärztliche Abnahme des verordneten Hilfsmittels zusammen mit dem Patienten ist immer<br />
erforderlich. Die Einweisung in das Hilfsmittel erfolgt durch den Hilfsmittellieferanten.
Name<br />
Befund erhoben von Arzt/ Ärztin<br />
Diabetes mellitus � Typ I<br />
� Typ II<br />
1. Befundbogen Diabetes<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 5 Befundbogen Diabetes-Versorgung<br />
B e f u n d b o g e n D i a b e t e s - V e r s o r g u n g<br />
Sonstiges Größe<br />
Datum<br />
� s. Anlage � MRSA bekannt!<br />
cm<br />
Gewicht<br />
kg<br />
Dauer des Diabetes m.<br />
seit Jahr/en<br />
Klinischer Befund linke Seite rechte Seite<br />
Vibrationsempfindung (am D1 Grundgelenk) ______ / 8 ______ / 8<br />
Mikrofilament-Erkennung (am II<br />
Metatarsalköpfchen plantar)<br />
� ja � nein � ja � nein<br />
Hinweis auf PNP (Polyneuropathie) � ja � nein, ______ Pkt. � ja � nein, ______ Pkt.<br />
Hinweis auf pAVK (periphere<br />
arterielle Verschlusskrankheit)<br />
� ja � nein � ja � nein<br />
Fußdeformitäten � ja � nein � hochgradig � ja � nein � hochgradig<br />
Osteoarthropathie (radiologischer Befund)<br />
Pedografischer Befund<br />
Fußstatus (z.B. Hautrötung, Blasenbildung,<br />
Einblutung, Hornhautbildung, Druckstellen)<br />
� ja � nein<br />
� unbekannt � florid<br />
� unauffällig � auffällig<br />
� extreme Druckspitzen<br />
� ja � nein<br />
� unbekannt � florid<br />
� unauffällig � auffällig<br />
� extreme Druckspitzen<br />
� unauffällig � siehe unten � unauffällig � siehe unten<br />
Ulcus vorhanden (ggf. siehe Rückseite unten) � nein � abgeheilt � akut � nein � abgeheilt � akut<br />
dorsal<br />
Fußpflegezustand<br />
� gepflegt � ungepflegt � gepflegt � ungepflegt<br />
links, lateral links, dorsal plantar rechts, lateral rechts, dorsal<br />
Bitte <strong>die</strong>se Symbole verwenden: Schwielenbildung Hallux valgus Einblutung Rhagade<br />
Druckstelle, Blase, Rötung Ulcus abgeheilt Krallenzehe Ulcus akut Narbe<br />
Druckwert: 1 = 1000 g/ cm�:______
Orthopädische Befunde und Bemerkungen:<br />
2. Kategorisierung nach Risikogruppen<br />
Diabetes mellitus<br />
3. Kriterien für eine höhergradige Versorgung<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 5 Befundbogen Diabetes-Versorgung<br />
ohne PNP/pAVK<br />
mit PNP/pAVK<br />
ohne Fußdeformität<br />
mit Fußdeformität<br />
Diabetisches Fußsyndrom<br />
nach plantarem Ulcus<br />
mit Fußdeformität/Dysproportionen<br />
DNOAP (LEVIN III)<br />
nach (mindestens transmetarsaler) Amputation<br />
bei akuten Ulcera/ floride DNOAP<br />
01 kontralaterale Major-Amputation �<br />
02 Arthropathie Hüfte/Knie/OSG oder Gelenkimplantat mit Funktionsbeeinträchtigung/ Kontraktur �<br />
03 Amputation Großzehe/ Resektion MFK I �<br />
04 motorische Funktionsbeeinträchtigung/ Parese eines oder beider Beine �<br />
05 höhergradige Gang- und Standunsicherheit �<br />
06 extreme Adipositas (BMI > 35) �<br />
07 dialysepflichtige Niereninsuffizienz �<br />
08 Beruf mit <strong>über</strong>wiegender Steh- und Gehbelastung �<br />
09 erhebliche Visuseinschränkung �<br />
10 fehlgeschlagene adäquate Vorversorgung �<br />
11 orthopädische Indikation �<br />
12 Fußproportionen, <strong>die</strong> nach einem konfektionierten Leisten nicht zu versorgen sind �<br />
13 Fußdeformitäten, <strong>die</strong> zu lokalen Druckerhöhungen führen �<br />
Die Versorgung des diabetischen Fußes soll nach Maßgabe <strong>die</strong>ses Dokumentationsbogens erfolgen. Dieser ist vom<br />
Vertragspartner vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Es können auch andere Dokumentationsbögen genutzt<br />
werden, deren Inhalt im Wesentlichen dem <strong>die</strong>ser Anlage entsprechen.<br />
links rechts<br />
� Typ 0 � Typ 0<br />
� Typ I � Typ I<br />
� Typ II � Typ II<br />
� Typ III � Typ III<br />
� Typ IV � Typ IV<br />
� Typ V � Typ V<br />
� Typ VI � Typ VI<br />
� Typ VII � Typ VII
§ 1 Gegenstand der Anlage<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 5 Versorgung mit Bandagen, PG 05/23<br />
(1) Diese Anlage regelt <strong>die</strong> Versorgung der Versicherten der Ersatzkasse mit Hilfsmitteln der<br />
Produktgruppe 05 (Bandagen) sowie <strong>die</strong> Abrechnung der Vertragspreise.<br />
(2) Sofern in <strong>die</strong>ser Anlage abweichende Regelungen zum <strong>Rahmenvertrag</strong> bestehen, gelten <strong>die</strong>se. Im<br />
Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es.<br />
§ 2 Leistungsbeschreibung<br />
(1) Die Vergütung umfasst sämtliche Serviceleistungen, <strong>die</strong> mit der Bandagenversorgung<br />
zusammenhängen (bspw. Maßnehmen, Anprobe, Beratung, Dokumentation).<br />
(2) Der Leistungserbringer kann das Hilfsmittel innerhalb der Produktart frei auswählen. Hierbei ist<br />
das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.<br />
(3) Zu Beginn der Versorgung des Versicherten ist durch den Leistungserbringer eine individuelle<br />
Messung durchzuführen. Dies gilt sowohl für <strong>die</strong> Abgabe von Konfektionsware als auch bei einer<br />
Versorgung mit maßangefertigten Hilfsmitteln.<br />
(4) Vor der Abgabe einer Bandage ist grundsätzlich eine Anprobe durchzuführen.<br />
§ 3 Genehmigungsverfahren<br />
(1) Bandagen der Produktgruppe 05 und solche, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Umgruppierung in <strong>die</strong> Produktgruppe<br />
23 <strong>über</strong>tragen wurden, können direkt abgerechnet werden, wenn ihr Wert 85,00 € zzgl. MwSt.<br />
nicht <strong>über</strong>steigt (Genehmigungsfreigrenze).<br />
(2) Im Übrigen ist eine Versorgung mit <strong>die</strong>sen Hilfsmitteln genehmigungspflichtig, so dass hierfür der<br />
Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung einzureichen ist.<br />
§ 4 Bandagen nach Maß (Unikate)<br />
(1) Die Abgabe einer maßangefertigten Bandage ist – unabhängig vom Text der ärztlichen<br />
Verordnung – nur dann zulässig, wenn <strong>die</strong> Versorgung aufgrund der individuellen Messwerte<br />
beim Versicherten mit einer konfektionierten Bandage nicht möglich ist. Eine entsprechende<br />
Begründung im Einzelfall ist Voraussetzung für <strong>die</strong> Abgabe einer maßangefertigten Bandage.<br />
(2) Die Maßkarte ist jedem Kostenvoranschlag kostenfrei beizufügen und für <strong>die</strong> Mindestdauer von<br />
einem Jahr nach dem Datum der Abrechnung zu archivieren.<br />
(3) Eine Maßanfertigung wird folgendermaßen vergütet: ________<br />
(4) Bei maßangefertigten Bandagen ist im Kostenvoranschlag und bei der Abrechnung folgende<br />
Abrechnungspositionsnummer anzugeben: 05.00.xx.8001 (xx = Anwendungsort gemäß<br />
Hilfsmittelverzeichnis), sofern keine Hilfsmittelpositionsnummer gemäß Hilfsmittelverzeichnis<br />
vorhanden ist.
§ 5 Vergütung<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 5 Versorgung mit Bandagen, PG 05/23<br />
(1) Die nachstehenden Preise sind Netto-Preise, bei denen <strong>die</strong> Mehrwertsteuer in der jeweils<br />
geltenden Höhe hinzuzurechnen ist.<br />
Hilfsmittelpositionsnummer<br />
bzw. Abrechnungspositionsnummer<br />
Bezeichnung<br />
Betrag (zzgl. Mwst.)<br />
Mwst.-<br />
Kennzeichen<br />
05.01.01.0001 - 0999 1 Mittelfußbandagen mit Pelotte, elastisch 1 €<br />
05.01.01.1000 - 1999 Mittelfußbandagen, unelastisch 1 €<br />
05.01.01.2000 - 2999 Mittelfußbandagen mit Pelotte, unelastisch 1 €<br />
05.02.01.0001 – 0999 Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression 1, 2 €<br />
05.02.01.1000 – 1999 Bandagen zur Achillessehnenkompression 1, 2 €<br />
05.02.01.2000 – 2999<br />
Bandagen zur Sprunggelenk-Weichteilkompression<br />
mit zusätzlichen Funktionselementen<br />
in €<br />
1, 2 €<br />
05.02.02.0001 – 0999 1 Funktionssicherungsbandagen 1 €<br />
05.02.03.0001 – 0999 1 Stabilisierungsbandagen 2 €<br />
05.03.01.0001 – 0999 1 Spitzfußbandagen 2 €<br />
05.04.01.0001 – 0999 Kniebandagen zur Weichteilkompression 1, 2 €<br />
05.04.01.1000 – 1999 Patellasehnenbandagen 1, 2 €<br />
05.04.01.2000 – 2999<br />
Kniebandagen zur Weichteilkompression mit<br />
zusätzlichen Funktionselementen<br />
1, 2 €<br />
05.04.02.0001 – 0999 1 Knieführungsbandagen 1, 2 €<br />
05.04.02.1000 – 0999 1 Funktionssicherungsbandagen 1, 2 €<br />
05.04.02.2000 - 2999 1<br />
Knieführungsbandagen mit Flexions-/ Extensionsbegrenzung<br />
2 €<br />
05.04.03.0001 - 0999 1 Stabilisierungsbandagen ohne Gelenke 2 €<br />
05.04.03.1000 - 1999 1 Stabilisierungsbandagen mit Gelenken 2 €<br />
1 Diese Produktarten sind infolge der Umgruppierung der Produktgruppen 05 / 23 vom 8. Mai 2009 weggefallen und <strong>die</strong><br />
entsprechende Produktart ist zurzeit nicht besetzt.
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 5 Versorgung mit Bandagen, PG 05/23<br />
(2) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass <strong>die</strong>jenigen Hilfsmittel, <strong>die</strong> infolge der<br />
Umgruppierung im Mai 2009 von der Produktgruppe 05 (Bandagen) in <strong>die</strong> Produktgruppe 23<br />
(Orthesen) <strong>über</strong>tragen oder innerhalb der Produktgruppe 05 einer anderen Produktart<br />
zugewiesen wurden, entsprechend der oben stehenden Preisregelung zu vergüten sind, wobei für<br />
<strong>die</strong> umgruppierten Hilfsmittel auf <strong>die</strong> Hilfsmittelpositionsnummer abzustellen ist, <strong>die</strong> für das<br />
Hilfsmittel vor der Umgruppierung Geltung hatte.<br />
(3) Sofern der Einkaufspreis für eine namentlich verordnete Bandage gleich oder größer ist als der<br />
Vertragspreis und ein Austausch durch ein anderes Produkt <strong>die</strong>ser Produktart nach Rücksprache<br />
mit dem verordnenden Arzt aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, ist der<br />
Leistungserbringer nicht zur Abgabe des betreffenden Hilfsmittels zu dem Vertragspreis<br />
verpflichtet. In <strong>die</strong>sem Fall ist der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag mit ausreichender<br />
Begründung einzureichen, aus dem auch hervorgeht, warum das namentlich verordnete<br />
Hilfsmittel nicht mit einem anderen Hilfsmittel derselben Produktart ausgetauscht werden kann.<br />
§ 6 Leistungsausschluss<br />
Bandagen, <strong>die</strong> als Vorsorgeschutz vor Verletzungen abgegeben werden (Verordnungen zur<br />
Prophylaxe), sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und werden von der<br />
Ersatzkasse nicht vergütet.
§ 1 Gegenstand der Anlage<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 6 Einlagenversorgung, PG 08<br />
(1) Diese Anlage regelt <strong>die</strong> Versorgung der Versicherten der Ersatzkasse mit Hilfsmitteln der<br />
Produktgruppe 08 (Einlagen) sowie <strong>die</strong> Abrechnung der Vertragspreise bzw. Festbeträge.<br />
(2) Sofern in <strong>die</strong>ser Anlage abweichende Regelungen zum <strong>Rahmenvertrag</strong> bestehen, gelten <strong>die</strong>se. Im<br />
Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es.<br />
§ 2 Leistungsbeschreibung<br />
(1) Die Versorgung mit Einlagen, für <strong>die</strong> ein Festbetrag besteht, kann direkt abgerechnet werden,<br />
ohne dass der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag einzureichen ist. Bei Einlagen, für <strong>die</strong> kein<br />
Festbetrag besteht, erfolgt <strong>die</strong> Versorgung hingegen auf der Grundlage eines<br />
Kostenvoranschlags.<br />
(2) Der Leistungserbringer kann das Hilfsmittel innerhalb der Produktart frei auswählen. Hierbei ist<br />
das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.<br />
(3) Bei Einlagen in Sonderanfertigung (Positionsnummer 08.03.07.x) ist der Ersatzkasse ein<br />
Kostenvoranschlag unter Beifügung der ärztlichen Begründung einzureichen. Dem<br />
Kostenvoranschlag ist eine Leistungsbeschreibung mit Angaben zur Bauart, zum Material und der<br />
erforderlichen Arbeitszeit beizufügen.<br />
(4) Im Rahmen einer <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> im Bereich der Produktgruppe 08 ist der<br />
Leistungserbringer verpflichtet, <strong>die</strong> als Anlage 8 beigefügte Patientenerklärung auszufüllen und<br />
vom Versicherten unterschreiben zu lassen. Der Leistungserbringer hat <strong>die</strong> Angaben des<br />
Versicherten zu seinen Versorgungen mit der Dokumentation in seiner Patientenkartei<br />
abzugleichen und <strong>die</strong> Richtigkeit der Angaben nach seiner Dokumentation durch seine<br />
Unterschrift zu bestätigen.<br />
(5) Der Versicherte ist vor Anpassung und Abgabe des Hilfsmittels persönlich durch den<br />
Leistungserbringer zu beraten.<br />
(6) Die Versorgung mit Einlagen, <strong>die</strong> der Leistungserbringer vornimmt, ist in geeigneter Weise in<br />
einer Patientendatei zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Ersatzkasse auf Verlangen<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
(7) Die Abgabe von Einlagen ist begrenzt. Bei der Erstversorgung können maximal zwei Paar<br />
Einlagen innerhalb eines Jahres abgegeben werden, wobei für das zweite Paar eine Begründung<br />
des Arztes auf der ärztlichen Verordnung erforderlich ist. Im Rahmen der Folgeversorgung<br />
können bis zu zwei Paar Einlagen pro Kalenderjahr abgegeben werden.<br />
(8) Eine gleichzeitige Versorgung eines Versicherten mit Einlagen und orthopädischen<br />
Schuhzurichtungen, <strong>die</strong> auf denselben Zweck gerichtet sind, ist unzulässig und wird als<br />
schwerwiegender Vertragsverstoß gewertet, es sei denn, es liegen hier medizinische Gründe vor,<br />
<strong>die</strong> eine gleichzeitige Versorgung mit Einlagen und orthopädischen Schuhzurichtungen<br />
rechtfertigen.
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 6 Einlagenversorgung, PG 08<br />
(9) In qualitativer Hinsicht müssen <strong>die</strong> gelieferten Einlagen mindestens den Qualitätsstandards des<br />
Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V entsprechen.<br />
§ 3 Vergütung<br />
(1) Es gelten höchstens <strong>die</strong> Festbeträge für <strong>die</strong> Festbetragsgruppe Einlagen nach § 36 SGB V in der<br />
jeweils aktuellen Fassung.<br />
(2) Die Vergütung umfasst sämtliche Kosten, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Abgabe der Produkte<br />
entstehen. Hierunter fallen insbesondere <strong>die</strong> Material- und Herstellungskosten, <strong>die</strong> Erstellung des<br />
Trittspurabdrucks und <strong>die</strong> Einweisung in <strong>die</strong> Handhabung der Produkte.
§ 1 Gegenstand der Anlage<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 7 Kompressionstherapie, PG 17<br />
(1) Diese Anlage regelt <strong>die</strong> Versorgung der Versicherten der Ersatzkasse mit Hilfsmitteln zur<br />
Kompressionstherapie der Produktgruppe 17 sowie <strong>die</strong> Abrechnung der Vertragspreise bzw.<br />
Festbeträge.<br />
(2) Sofern in <strong>die</strong>ser Anlage abweichende Regelungen zum <strong>Rahmenvertrag</strong> bestehen, gelten <strong>die</strong>se. Im<br />
Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es.<br />
§ 2 Leistungsbeschreibung<br />
(1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie, für <strong>die</strong> ein Festbetrag besteht, kann<br />
direkt abgerechnet werden, ohne dass der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag einzureichen ist.<br />
Bei Kompressionsware, für <strong>die</strong> kein Festbetrag besteht, erfolgt <strong>die</strong> Versorgung hingegen auf der<br />
Grundlage eines Kostenvoranschlags.<br />
(2) Der Leistungserbringer kann das Hilfsmittel innerhalb der Produktart frei auswählen. Hierbei ist<br />
das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.<br />
(3) Die Abgabe von maßangefertigten Kompressionsstrümpfen und -strumpfhosen ist nur dann<br />
zulässig, wenn <strong>die</strong> Versorgung mit einem Serienprodukt entsprechend der Maßtabelle in der<br />
Produktgruppe „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie“ des Hilfsmittelverzeichnisses aufgrund<br />
abweichender Körpermaße nicht möglich ist.<br />
(4) Der Versicherte ist vor Anpassung und Abgabe des Hilfsmittels persönlich durch den<br />
Leistungserbringer zu beraten.<br />
(5) Die Abgabe von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie ist begrenzt. Bei der Erstversorgung<br />
können maximal zwei Paar <strong>die</strong>ser Hilfsmittel innerhalb eines Jahres abgegeben werden, wobei für<br />
das zweite Paar eine Begründung des Arztes auf der ärztlichen Verordnung erforderlich ist. Eine<br />
Folgeversorgung mit Kompressionsware kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn das zuvor<br />
abgegebene Hilfsmittel zur Kompressionstherapie wegen Verschleiß oder fehlender<br />
Passgenauigkeit nicht mehr genutzt werden kann.<br />
(6) In qualitativer Hinsicht muss <strong>die</strong> gelieferte Kompressionsware mindestens den Qualitätsstandards<br />
des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V entsprechen.<br />
(7) Bei maßangefertigten Hilfsmitteln ist dem Kostenvoranschlag immer das Maßblatt bzw. <strong>die</strong><br />
Maßkarte mit der Maßschemanummer des Herstellers beizufügen.<br />
(8) Anti-Thrombosestrümpfe unterliegen nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung.<br />
§ 3 Vergütung<br />
(1) Es gelten höchstens <strong>die</strong> Festbeträge für <strong>die</strong> Festbetragsgruppe Hilfsmittel zur<br />
Kompressionstherapie nach § 36 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung, soweit nachfolgend<br />
keine andere Vergütungsregelung besteht.
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 7 Kompressionstherapie, PG 17<br />
(2) Die Vergütungsregelungen <strong>die</strong>ser Anlage umfassen sämtliche Kosten, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit<br />
der Abgabe der Produkte entstehen. Hierunter fallen insbesondere <strong>die</strong> Material- und<br />
Herstellungskosten, ggf. Beschaffung des Hilfsmittels, Kundenempfang, Rezeptdokumentation<br />
und –abrechnung, Beratung, Maßnehmen, Größenauswahl, Anprobe und Abgabe des Hilfsmittels<br />
und Aushändigung des Gebrauchsanweisung sowie für sonstige zusätzlich zur Bereitstellung des<br />
Hilfsmittels zu erbringende Leistungen.<br />
(3) Ist ein Haus- oder Klinikbesuch erforderlich, weil der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht<br />
imstande ist, den Fachbetrieb des Leistungserbringers aufzusuchen, kann der Leistungserbringer<br />
einmal je durchgeführter Maßversorgung (<strong>die</strong>s gilt nicht für Wechselversorgungen) der<br />
Ersatzkasse ________ (Positionsnummer 17.00.99.9999) in Rechnung stellen. Voraussetzung<br />
hierfür ist, dass der Besuch vom Arzt verordnet wurde. Wechselversorgungen mit dem gleichen<br />
Hilfsmittel können in solchen Fällen auch per Post verschickt werden.<br />
§ 4 Versorgung mit flachgestrickter Kompressionsware nach Maß<br />
(1) Die Versorgung mit flachgestrickter Kompressionsware nach Maß erfolgt auf der Grundlage eines<br />
Kostenvoranschlags.<br />
(2) Voraussetzung für eine Versorgung mit <strong>die</strong>sen Hilfsmitteln ist, dass der Leistungserbringer <strong>über</strong><br />
eine hohe fachliche Kompetenz im Bereich der Versorgungen mit flachgestrickter<br />
Kompressionsware nach Maß verfügt. Dies ist der Ersatzkasse auf ihre Anforderung<br />
nachzuweisen, und zwar<br />
• durch <strong>die</strong> Teilnahme an einer lieferantenunabhängigen Fachschulung und<br />
• durch erneute Schulungsnachweise alle zwei Jahre für <strong>die</strong> weitere<br />
Qualitätssicherung.<br />
(3) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, dass <strong>die</strong> Versorgungen nur durch entsprechend<br />
ausgebildetes Fachpersonal durchgeführt werden, <strong>die</strong> intensiv auf das Krankheitsbild<br />
lymphatische Erkrankungen und ihre Therapie geschult wurden und eine qualitätsgesicherte<br />
Versorgung sicherstellen.<br />
(4) Lieferungen im Bereich der flachgestrickten Kompressionsware nach Maß erfolgen bei Vorlage<br />
einer ärztlichen Verordnung (Muster 16) oder einer Klinikverordnung, <strong>die</strong> neben dem Hinweis,<br />
dass maßangefertigte Kompressionsware abzugeben ist, eine der nachstehend genannten<br />
Diagnosen aufführt:<br />
• primäres oder sekundäres Lymphödem,<br />
• phlebolymphostatisches Ödem,<br />
• Lip-Ödem,<br />
• artifizielle phlebolymphostatisches Ödem,<br />
• traumatisches Ödem,<br />
• Sudecködem,<br />
• Inaktivitätsödem,<br />
• idiopathisches Ödem,<br />
• orthostatisches Ödem,<br />
• kardiogenes Stauungsödem,
• chronisch entzündliches Ödem sowie<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 7 Kompressionstherapie, PG 17<br />
• ggf. bestehende Mischformen der zuvor genannten Krankheitsbilder.<br />
(5) Die Erstversorgung durch den Leistungserbringer beginnt mit einer ausführlichen Anamnese.<br />
Sofern aus der Befragung hervorgeht, dass eine manuelle Lymphdrainage bisher noch nicht<br />
durchgeführt bzw. verordnet wurde, muss der Leistungserbringer zunächst Kontakt mit dem<br />
behandelnden Arzt aufnehmen, um ggf. darauf hinzuwirken, dass eine manuelle Lymphdrainage<br />
durchgeführt wird, wenn <strong>die</strong>s zur Erreichung des Therapieziels sinnvoll ist.<br />
(6) Die Fertigung flachgestrickter Kompressionsware nach Maß erfolgt in der Regel innerhalb von vier<br />
Werktagen nach der Erstmaßnahme.<br />
(7) Versorgungen im Bereich der flachgestrickten Kompressionsware nach Maß werden wie folgt<br />
vergütet:<br />
Hilfsmittelpositionsnummer<br />
bzw. Abrechnungspositionsnummer<br />
Bezeichnung<br />
17.06.14.0 - 3 Kompressionswadenstrümpfe, KKL. I - IV<br />
17.06.15.0 - 3 Kompressions-Halbschenkelstrümpfe, KKL. I - IV<br />
17.06.16.0 - 3 Kompressionsschenkelstrümpfe, KKL. I - IV<br />
17.06.17.0 - 3 Kompressionsstrumpfhose, KKL. I - IV<br />
17.06.18.0 - 3 Kompressions-Caprihose, KKL. I - IV<br />
17.06.19.0 - 3 Kompressions-Bermudahose, KKL. I - IV<br />
17.99.99.2004 Komprimierendes Zehenteil / Zehenkappe<br />
17.99.99.2021 Komprimierendes Fußteil<br />
Betrag pro Stück<br />
(zzgl. Mwst.)<br />
1<br />
Erstversorgung :<br />
_____________<br />
(Kennzeichen<br />
Hilfsmittel: 00)<br />
Wechselversorgung:<br />
___________<br />
(Kennzeichen<br />
Hilfsmittel: 10)<br />
2<br />
Folgeversorgung :<br />
___________<br />
(Kennzeichen<br />
Hilfsmittel: 04)<br />
1 Um eine Erstversorgung handelt es sich, wenn ein Versicherter nach Überprüfung der Passform (Maßnehmen)<br />
erstmalig mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie versorgt wird.<br />
2 Um eine Folgeversorgung handelt es sich, wenn ein Versicherter nach Überprüfung der Passform (Maßnehmen),<br />
etwa wegen Volumenveränderungen oder bei Verschleiß der Kompressionsware, mit neuen Hilfsmitteln zur<br />
Kompressionstherapie versorgt wird. Im Gegensatz zur Wechselversorgung ist das Maßnehmen bei der<br />
Folgeversorgung zwingend erforderlich.<br />
Eine Folgeversorgung kann frühestens drei Monate nach der Erstversorgung vorgenommen werden. Wird eine<br />
Folgeversorgung zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich, so ist der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag unter<br />
Angabe einer ausführlichen Begründung zur Genehmigung einzureichen.
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 8 Empfangsbestätigung<br />
Patientenerklärung/ Empfangsbestätigung<br />
- vom Versicherten und Vertragspartner gemeinsam auszufüllen -<br />
� orthopädische Maßschuhe � orthopädische Schuhzurichtung � Einlagen<br />
Name des/ der Versicherten geboren am Versichertennummer<br />
1. Rechtliche Erklärung des Versicherten zu seiner Versorgungssituation<br />
Hiermit erkläre ich, dass ich in <strong>die</strong>sem Kalenderjahr<br />
� noch keine Einlagen<br />
� ein Paar Einlagen<br />
(Begründung für das zweite Paar siehe<br />
ärztliche Verordnung)<br />
erhalten habe.<br />
zu dem verordneten Hilfsmittel:<br />
_________________________________<br />
� keine orthopädische Schuhzurichtungen<br />
� __ Paar orthopädische Schuhzurichtungen<br />
Die Abgabe von Einlagen/ orthopädischen Schuhzurichtungen ist begrenzt:<br />
• Orthopädische Schuhzurichtungen: Bei der Erstversorgung auf bis zu drei Paar und bei der<br />
Folgeversorgung auf zwei Paar pro Kalenderjahr.<br />
• Einlagen: Bei Erstversorgung auf bis zu zwei Paar und bei der Folgeversorgung auf bis zu zwei Paar<br />
pro Kalenderjahr.<br />
Sollte <strong>die</strong> Rechnungsprüfung der Ersatzkasse ergeben, dass meine Angaben falsch sind,<br />
verpflichte ich mich, der Ersatzkasse <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> zu erstatten.<br />
Ausgenommen von <strong>die</strong>ser zahlenmäßigen Begrenzung sind hingegen Neuversorgungen, <strong>die</strong><br />
bei Kindern/Jugendlichen im Wachstum durch eine Größenänderung der Füße erforderlich<br />
geworden sind.<br />
2. Empfangsbestätigung des Versicherten<br />
Ich habe das o. g. Hilfsmittel<br />
am erhalten<br />
und bestätige hiermit, dass es passgenau ist und ich mit der Ausführung des Hilfsmittels<br />
einverstanden bin.<br />
Ich wurde vom Lieferanten dar<strong>über</strong> in Kenntnis gesetzt, dass ich mich unverzüglich mit dem<br />
Hilfsmittellieferanten zwecks Nachbesserung in Verbindung setzen muss, wenn das Hilfsmittel nicht<br />
passgenau ist.<br />
Ort, Datum Unterschrift des Versicherten 1<br />
1 Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bei Personen, <strong>die</strong> das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 9 Erklärung zur höherwertigen Versorgung<br />
Erklärung des Versicherten zu einer <strong>über</strong> das Maß des<br />
Notwendigen hinausgehenden <strong>Hilfsmittelversorgung</strong><br />
- vom Versicherten und Vertragspartner gemeinsam auszufüllen -<br />
Name des/ der Versicherten geboren am Versichertennummer<br />
Ich wurde dar<strong>über</strong> aufgeklärt, dass das o. g. Hilfsmittel, das mir ärztlich verordnet wurde, als Hilfsmittel in<br />
<strong>die</strong> Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fällt.<br />
Ich wurde dar<strong>über</strong> aufgeklärt, dass eine Versorgung mit dem o. g. Hilfsmittel - mit Ausnahme der gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Zuzahlung und dem Gebrauchsgegenstandsanteil - kostenfrei möglich ist.<br />
Ich habe mich jedoch für eine Versorgung entschieden, <strong>die</strong> <strong>über</strong> das Maß des Notwendigen hinausgeht (§<br />
33 Abs. 1 S. 5 SGB V), und bin bereit,<br />
zu <strong>über</strong>nehmen.<br />
Mehrkosten in Höhe von € inkl. MwSt.<br />
Folgende Versorgung habe ich nun in Auftrag gegeben:<br />
Ort, Datum Unterschrift des Versicherten 1<br />
1 Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bei Personen, <strong>die</strong> das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 1 Verwendung des Institutionskennzeichens<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 10 Abrechnungsregelung<br />
(1) Jede abgabeberechtigte Betriebsstätte verfügt gemäß § 293 SGB V <strong>über</strong> ein eigenes<br />
Institutionskennzeichen (IK), das sie bei der Abrechnung mit der Ersatzkasse verwendet. Ein<br />
Leistungserbringer, der <strong>über</strong> mehrere Betriebsstätten verfügt (Filialunternehmen), kann seine<br />
Abrechnung für <strong>die</strong>se Betriebsstätten zentral vornehmen (analog einem externen<br />
Rechenzentrum). Er muss für <strong>die</strong>se zentrale Abrechnungsstelle ein von der fachlichen<br />
Abgabeberechtigung unabhängiges, gesondertes IK beantragen. Besitzt der<br />
Leistungserbringer neben der Abgabeberechtigung für Hilfsmittel <strong>die</strong><br />
Abrechnungsberechtigung für weitere Leistungsbereiche, sind separate IK für <strong>die</strong> einzelnen<br />
Leistungsbereiche zu führen.<br />
(2) Das IK ist bei der Sammel- und Verteilstelle IK der Arbeitsgemeinschaft<br />
Institutionskennzeichen (SVI) Alte Heerstr. 111 in 53757 St. Augustin (Telefon: 02241/231-<br />
1275 Fax: 02241/231-1334) zu beantragen. Änderungen der unter dem IK gespeicherten<br />
Daten wie z. B. Name, aktuelle Anschrift und Bankverbindung sind ausschließlich der SVI<br />
unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen an <strong>die</strong> Ersatzkasse oder ihre mit der<br />
Abrechnungsprüfung beauftragten Dienstleister werden nicht berücksichtigt.<br />
(3) Das gegen<strong>über</strong> der Ersatzkasse verwendete IK ist der vdek-Landesvertretung je Betriebstätte<br />
beim Nachweis der fachlichen Qualifikation mitzuteilen. Abrechnungen mit der Ersatzkasse<br />
erfolgen ausschließlich unter <strong>die</strong>sem IK. Das IK des Leistungserbringers ist in jedem<br />
Kostenvoranschlag, jeder Abrechnung sowie im Schriftwechsel anzugeben.<br />
Kostenvoranschläge und Abrechnungen ohne IK, mit fehlerhaftem IK oder unbekanntem IK<br />
werden von der Ersatzkasse abgewiesen. Die unter dem gegen<strong>über</strong> der Ersatzkasse<br />
verwandten IK bei der SVI gespeicherten Angaben, einschließlich der Bank- und<br />
Kontoverbindung sind verbindlich für <strong>die</strong> Abrechnungsbegleichung durch <strong>die</strong> Ersatzkasse.<br />
Andere Bank- und Kontoverbindungen werden von der Ersatzkasse bei der Abrechnung nicht<br />
berücksichtigt, mit Ausnahme von Zahlungen an andere Kontoverbindungen, z. B. wegen<br />
Pfändung, Insolvenz etc.<br />
§ 2 Abrechnungsregelung<br />
(1) Für <strong>die</strong> Abrechnung gelten <strong>die</strong> „Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen <strong>über</strong> Form<br />
und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach § 302 Abs. 2<br />
SGB V“ (nachfolgend „Richtlinien“ genannt) in der jeweils aktuellen Fassung. Die Abrechnung<br />
hat folgende Bestandteile:<br />
• Abrechnungsdaten,<br />
• Urbelege (wie Verordnungsblätter (Muster 16), jeweils im Original),<br />
• Genehmigungsschreiben der Ersatzkasse im Original, sofern erforderlich,<br />
• Genehmigungsnummer, sofern Genehmigung erforderlich ist,<br />
• Gesamtaufstellung der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammel-<br />
rechnung),<br />
• Begleitzettel für Urbelege (im Wege elektronischer Daten<strong>über</strong>tragung oder maschinell<br />
verwertbarer Daten<strong>über</strong>tragung).<br />
Nach § 302 Abs. 1 SGB V ist der Leistungserbringer verpflichtet, der Ersatzkasse <strong>die</strong><br />
Abrechnungen im Wege elektronischer Daten<strong>über</strong>tragung oder maschinell verwertbar auf<br />
Datenträgern zu <strong>über</strong>mitteln. Werden <strong>die</strong> Abrechnungen nicht im Wege elektronischer<br />
Daten<strong>über</strong>tragung oder maschinell verwertbarer Datenträger <strong>über</strong>mittelt, hat <strong>die</strong> Ersatzkasse<br />
gem. § 303 Abs. 3 SGB V <strong>die</strong> Daten nachzuerfassen. Die durch <strong>die</strong> Nacherfassung<br />
entstehenden Kosten hat <strong>die</strong> Ersatzkasse den betroffenen Leistungserbringern durch eine
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 10 Abrechnungsregelung<br />
pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5% des Rechnungsbetrages in Rechnung zu<br />
stellen, falls der Leistungserbringer <strong>die</strong> Gründe für <strong>die</strong> nicht maschinell verwertbare<br />
Daten<strong>über</strong>mittlung zu vertreten hat.<br />
(2) Jeder Leistungserbringer ist verpflichtet, sich vor der erstmaligen Datenlieferung nach Abs. 1<br />
bei der „Kopfstelle“ des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), Postfach 610369 in 10926<br />
Berlin anzumelden. Dies gilt auch, wenn ein Abrechnungszentrum mit der Erstellung der<br />
Abrechnung beauftragt wurde. Sofern ein Betrieb mehrere Filialen hat und <strong>die</strong> Abrechnungen<br />
zentral erstellt werden, muss auch für das zentrale Abrechner-IK eine Anmeldung<br />
vorgenommen werden.<br />
(3) Zur Sicherstellung der Vergütung erbrachter Leistungen ist bei der Aufnahme des<br />
maschinellen Abrechnungsverfahrens vom einzelnen Leistungserbringer zunächst eine<br />
Erprobungsphase mit den einzelnen Krankenkassen durchzuführen. In der Erprobungsphase<br />
erfolgt eine parallele Übermittlung von maschinellen Abrechnungsdaten sowie<br />
Papierabrechnungen. Dabei sind <strong>die</strong> maschinellen Daten mit der Kennung „TSOL“ als<br />
Testdaten zu kennzeichnen. Die maschinellen Abrechnungsdaten und <strong>die</strong> Papierabrechnungen<br />
müssen identisch und vergleichbar sein.<br />
Der Leistungserbringer kann <strong>die</strong> Erprobungsphase mit der Ersatzkasse beenden, wenn er der<br />
datenannehmenden Stelle der Ersatzkasse dreimal hintereinander technisch und inhaltlich<br />
einwandfreie maschinelle Daten <strong>über</strong>mittelt hat. Dies gilt dann als erfüllt, wenn <strong>die</strong><br />
Ersatzkasse dem Leistungserbringer keine Rückmeldung <strong>über</strong> Fehler in den Daten gibt.<br />
Nach der Beendigung der Erprobungsphase werden vom Leistungserbringer ausschließlich<br />
Abrechnungen im Wege der elektronischen Daten<strong>über</strong>tragung oder auf maschinell<br />
verwertbaren Datenträgern gemäß der Technischen Anlage zu den Richtlinien der<br />
Spitzenverbände der Krankenkassen <strong>über</strong>mittelt. Die Daten sind durch <strong>die</strong> Kennung „ESOL“ als<br />
Echtdaten zu kennzeichnen.<br />
(4) Die Rechnungslegung erfolgt je Leistungserbringer für alle Versorgungs- bzw.<br />
Abrechnungsrechnungsfälle monatlich einmal. Die maschinell verwertbaren Daten sind an <strong>die</strong><br />
von der Ersatzkasse benannten Stellen zu liefern.<br />
Es werden nur syntaktisch einwandfreie Daten gemäß den Richtlinien angenommen.<br />
Fehlerhafte oder <strong>die</strong> Bedingungen der Richtlinien nach § 302 SGB V nicht erfüllende<br />
Abrechnungen sowie nicht korrekt vom Hilfsmittelanbieter ausgefüllte Urbelege werden an<br />
den Absender mit einem entsprechenden Fehlerhinweis zurückgesendet.<br />
(5) Die rechnungsbegründenden Unterlagen nach § 2 Abs. 1 Buchstaben b) (Urbelege) und d)<br />
(Leistungszusagen) der Richtlinien sind jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung<br />
(Übermittlung der maschinellen Abrechnungsdaten nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a) und e) der<br />
Richtlinien einmal im Monat an <strong>die</strong> von der Ersatzkasse benannten Stellen zu liefern. Die<br />
Unterlagen sind im Original in der in den Richtlinien beschriebenen Sortierreihenfolge zu<br />
<strong>über</strong>mitteln. Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen führen zur<br />
Abweisung der Rechnung. Die hieraus entstehende Zeitverzögerung bei der<br />
Rechnungsprüfung und -zahlung sind von der Ersatzkasse nicht zu vertreten.<br />
Den rechnungsbegründenden Unterlagen ist bei maschineller Abrechnung ein Begleitzettel<br />
gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe f) der Richtlinien beizufügen.<br />
(6) Der Versicherte hat <strong>die</strong> Abgabe der Leistungen am Tag der Leistungserbringung durch<br />
Unterschrift auf den vereinbarten Formularen zu bestätigen. Quittierungen im Voraus sind
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 10 Abrechnungsregelung<br />
unzulässig. Auf den vereinbarten Formularen ist an vorgesehener Stelle der Stempel der Firma<br />
anzubringen.<br />
Der Leistungserbringer trägt auf dem Verordnungsvordruck <strong>die</strong> folgenden Angaben auf:<br />
• IK des Leistungserbringers,<br />
• zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer sowie Faktor der abgegebenen Leistung,<br />
• Rechnungs- und Belegnummer,<br />
• eingezogener Zuzahlungsbetrag und Bruttowert der Versorgung (Vertragspreis,<br />
Festbetrag, Durchschnittspreis oder Wert des Kostenvoranschlags).<br />
Anstelle der Auftragung der genannten Angaben auf dem Verordnungsblatt können <strong>die</strong><br />
Angaben unter den folgenden Voraussetzungen auch auf einem separaten Co<strong>die</strong>rblatt<br />
<strong>über</strong>mittelt werden:<br />
• Es ist zu jeder Verordnung ein separates Co<strong>die</strong>rblatt zu erstellen,<br />
• auf dem Co<strong>die</strong>rblatt sind <strong>die</strong> o. g. Angaben vollständig aufzutragen,<br />
• <strong>die</strong> Unterlagen zu einer Verordnung sind in der Sortierreihenfolge<br />
- Co<strong>die</strong>rblatt,<br />
- Verordnung und<br />
- ggf. andere rechnungsbegründende Unterlagen zu der Verordnung<br />
anzuliefern und<br />
• <strong>die</strong> zu einer Verordnung gehörenden Unterlagen sind fest miteinander zu verbin-<br />
den.<br />
Andere Vorschriften für <strong>die</strong> Übermittlung der Urbelege, mit Ausnahme der Beschriftung der<br />
Verordnung, werden durch <strong>die</strong>se Regelung nicht berührt. Ist eine der genannten<br />
Voraussetzungen für <strong>die</strong> Übermittlung von Co<strong>die</strong>rblättern, insbesondere <strong>die</strong> feste Verbindung<br />
der Unterlagen nicht erfüllt, kann <strong>die</strong> Rechnung von der Ersatzkasse zurückgewiesen werden.<br />
(7) In der Abrechnung ist der in der vereinbarten Vergütungsliste festgelegte siebenstellige<br />
Schlüssel „Leistungserbringergruppe“ anzugeben.<br />
In den Abrechnungsdaten sind gem. § 302 Abs. 1 SGB V <strong>die</strong> vollständigen zehnstelligen<br />
Hilfsmittelpositionsnummern des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V für das gelieferte<br />
Hilfsmittel anzugeben. Zusätzlich ist <strong>die</strong> vollständige zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer<br />
des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V für das gelieferte Hilfsmittel auf der<br />
Verordnung aufzutragen und der Ersatzkasse zu <strong>über</strong>mitteln.<br />
(8) Bei Differenzen oder begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann <strong>die</strong> Ersatzkasse dem<br />
Leistungserbringer <strong>die</strong> eingereichten Unterlagen oder <strong>die</strong> Datensätze unbezahlt zur Prüfung<br />
bzw. Korrektur zurückgeben. Sollten maschinell <strong>über</strong>mittelte Abrechnungsdaten oder Daten<br />
auf maschinell verwertbaren Datenträgern und deren Urbelege nicht innerhalb von fünf<br />
Arbeitstagen bei der von der Ersatzkasse benannten Stelle eingehen, können <strong>die</strong> vorhandenen<br />
Datenlieferungen oder Urbelege zur Neueinreichung an den Rechnungssteller zurückgegeben<br />
werden. Verzögerungen bei der Rechnungsprüfung und -bezahlung gehen nicht zu Lasten der<br />
Ersatzkasse. Eine Abweisung der Gesamtabrechnung ist nur bei folgenden Fehlern möglich:<br />
• Fehler in Datei und Dateistruktur (Technische Anlage 1),<br />
• Fehler in der Syntax (Technische Anlage 1),<br />
• Fehler bei Datenelementinhalten (Technische Anlage 1),<br />
• Nichtbeachtung der Regelungen zur Kennzeichnung und Sortierung der Urbelege,
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 10 Abrechnungsregelung<br />
• Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen.<br />
• Nichtbeachtung der inhaltlichen Mindestanforderungen an den Begleitzettel für Urbelege<br />
(Anlage 4 der Richtlinien nach § 302 SGB V).<br />
Beanstandungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang schriftlich<br />
geltend gemacht werden. Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des<br />
Leistungserbringers - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden und sind ab der<br />
Prüfstufe IV (Prüfung im Fachverfahren der einzelnen Krankenkasse) der Technischen Anlage<br />
1 von der Ersatzkasse zu begründen. Spätere Rückforderungen können nur mit dem<br />
Einverständnis des Leistungserbringers verrechnet werden; es sei denn, es liegt eine<br />
unerlaubte Handlung des Leistungserbringers vor.<br />
(9) Die Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Daten<strong>über</strong>tragung bzw. bei Übermittlung<br />
auf maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Eingang<br />
der vollständigen Abrechnungsunterlagen (maschinelle Abrechnungsdaten und<br />
rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von der Ersatzkasse benannten Stellen. Bei<br />
Zahlung durch Überweisung gilt <strong>die</strong> Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb <strong>die</strong>ser Zeit<br />
dem Geldinstitut erteilt wurde.<br />
(10) Abrechnungen auf anderen als nach den Richtlinien definierten Wegen darf <strong>die</strong> Ersatzkasse<br />
zurückweisen.<br />
(11) Überträgt ein Leistungserbringer <strong>die</strong> Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat der<br />
Leistungserbringer <strong>die</strong> vdek-Landesvertretung unverzüglich schriftlich hier<strong>über</strong> zu informieren.<br />
Der Landesvertretung ist der Beginn und das Ende des Auftragsverhältnisses, der Name der<br />
beauftragten Abrechnungsstelle und das Institutionskennzeichen, unter dem <strong>die</strong><br />
Abrechnungsstelle <strong>die</strong> Rechnungslegung vornimmt, sowie <strong>die</strong> Erteilung und der Entzug einer<br />
Inkasso-Vollmacht, mitzuteilen.<br />
Das Abrechnungszentrum ist verpflichtet, sich ebenfalls gemäß Abs. 2 zum maschinellen<br />
Datenaustausch anzumelden. Abrechnungszentren liefern <strong>die</strong> Abrechnung ausschließlich auf<br />
dem Wege der elektronischen Daten<strong>über</strong>tragung oder auf maschinell verwertbaren<br />
Datenträgern nach Abs. 1.<br />
Der Leistungserbringer ist für <strong>die</strong> Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen<br />
durch das Abrechnungszentrum verantwortlich.<br />
Hat der Leistungserbringer dem Abrechnungszentrum eine Inkasso-Vollmacht erteilt, erfolgt<br />
<strong>die</strong> Zahlung an das Abrechnungszentrum für <strong>die</strong> Ersatzkasse mit schuldbefreiender Wirkung.<br />
Wird dem Abrechnungszentrum <strong>die</strong> Inkasso-Vollmacht entzogen, ist <strong>die</strong>s der Ersatzkasse<br />
durch Einschreiben mit Rückschein zur Kenntnis zu bringen. Die schuldbefreiende Wirkung der<br />
Zahlung der Ersatzkasse an das Abrechnungszentrum entfällt drei Werktage nach Eingang der<br />
Mitteilung <strong>über</strong> den Entzug der Inkasso-Vollmacht.<br />
(12) Sofern <strong>die</strong> Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Abs. 11 <strong>über</strong>tragen werden soll,<br />
ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen<br />
technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben <strong>die</strong>ses<br />
Vertrages und des § 6 Abs. 1 BDSG durch den Leistungserbringer auszuwählen. Die getroffene<br />
Vereinbarung <strong>über</strong> Datenschutz und Datensicherung mit dem Auftragnehmer<br />
(Abrechnungsstelle) ist der vdek-Landesvertretung vorzulegen.<br />
(13) Für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG), dem<br />
Bundesvertriebenengesetz (BVFG), dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), dem<br />
Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dem<br />
Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem<br />
Bundesinfektionsschutzgesetz (BInf-SchG), dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie<br />
Personen, <strong>die</strong> nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 10 Abrechnungsregelung<br />
Krankenversicherungsträger betreut werden, ist der Ersatzkasse eine zusätzliche<br />
Einzelrechnung in Papierform zu erstellen. Die Verordnung bzw. Verordnungen sind der<br />
monatlichen Abrechnung stets gesondert beizufügen.<br />
§ 3 Zuzahlung<br />
(1) Versicherte, <strong>die</strong> das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit einem Hilfsmittel i. S. d. § 33<br />
SGB V versorgt werden, unterliegen der Zuzahlungspflicht. Die Zuzahlung beträgt gemäß § 61<br />
SGB V 10% des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 € und höchstens 10,00 € mit<br />
Ausnahme der in Abs. 4 genannten Fälle. Die Zuzahlung darf jedoch <strong>die</strong> Kosten des<br />
Hilfsmittels nicht <strong>über</strong>steigen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt <strong>die</strong><br />
Zuzahlung 10% des insgesamt von der Ersatzkasse zu <strong>über</strong>nehmenden Betrages, jedoch<br />
höchstens 10,00 € für den gesamten Monatsbedarf.<br />
(2) Wurde ein Festbetrag für ein Hilfsmittel festgelegt, so ist <strong>die</strong>ser Berechnungsgrundlage für <strong>die</strong><br />
Zuzahlung. Bei Eigenanteilen und Zuschüssen erfolgt <strong>die</strong> Berechnung der Zuzahlung auf der<br />
Grundlage des jeweils verbleibenden Kostenanteils der Ersatzkasse.<br />
(3) Die Zuzahlung ist grundsätzlich je Hilfsmittel zu berechnen. Setzt sich das Hilfsmittel zur<br />
Gewährleistung der Einsatzfähigkeit aus mehreren Hilfsmittelpositionsnummern zusammen<br />
oder beinhaltet <strong>die</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> ein nicht eigenständiges Hilfsmittel (sog.<br />
Kombiversorgung), so ist <strong>die</strong> Zuzahlung auf den Gesamtpreis der Versorgung zu berechnen,<br />
sofern in den Anlagen nichts anderes geregelt ist.<br />
(4) Der Einzug der Zuzahlung erfolgt durch den Leistungserbringer entsprechend der gesetzlichen<br />
Bestimmungen. Geleistete Zuzahlungen sind vom Leistungserbringer gegen<strong>über</strong> dem<br />
Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Die von den<br />
Versicherten zu leistenden Zuzahlungsbeträge sind in der Abrechnung von den jeweiligen<br />
Endbeträgen abzusetzen.<br />
Liegt der Preis eines Hilfsmittels unterhalb der Mindestzuzahlung in Höhe von 5,00 €, so trägt<br />
der Versicherte <strong>die</strong> Kosten des Hilfsmittels vollständig. In <strong>die</strong>sen Fällen ist der<br />
Leistungserbringer ebenfalls verpflichtet, der Ersatzkasse <strong>die</strong> Abrechnungen im Wege<br />
elektronischer Daten<strong>über</strong>tragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu <strong>über</strong>mitteln.