Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK
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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 6 Einlagenversorgung, PG 08<br />
(9) In qualitativer Hinsicht müssen <strong>die</strong> gelieferten Einlagen mindestens den Qualitätsstandards des<br />
Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V entsprechen.<br />
§ 3 Vergütung<br />
(1) Es gelten höchstens <strong>die</strong> Festbeträge für <strong>die</strong> Festbetragsgruppe Einlagen nach § 36 SGB V in der<br />
jeweils aktuellen Fassung.<br />
(2) Die Vergütung umfasst sämtliche Kosten, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Abgabe der Produkte<br />
entstehen. Hierunter fallen insbesondere <strong>die</strong> Material- und Herstellungskosten, <strong>die</strong> Erstellung des<br />
Trittspurabdrucks und <strong>die</strong> Einweisung in <strong>die</strong> Handhabung der Produkte.