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Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK

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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

Gültigkeit mehr entfaltet. In <strong>die</strong>sem Fall wird der Vertrag bis zum Ablauf der Frist ruhend gestellt,<br />

d.h. bereits begonnene Versorgungen werden fortgeführt; Neu- oder Folgeversorgungen werden<br />

hingegen nicht durchgeführt. Sofern der Leistungserbringer den Ersatzkassen innerhalb der o.g.<br />

Frist seine Eignung nach § 126 Abs. S. 2 SGB V nicht nachweist, tritt der Vertrag endgültig außer<br />

Kraft.<br />

§ 3 Voraussetzungen der Leistungserbringung<br />

(1) Voraussetzung für <strong>die</strong> Abgabe der vertraglich vereinbarten Hilfsmittel ist <strong>die</strong> vollständig<br />

ausgestellte vertragsärztliche Verordnung (Muster 16) oder eine Krankenhausverordnung.<br />

(2) Zur Durchführung einer Versorgung ist der Ersatzkasse vor Beginn der Versorgung ein<br />

Kostenvoranschlag einzureichen. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, <strong>die</strong>sen der<br />

Ersatzkasse in elektronischer Form (eKV) zu <strong>über</strong>mitteln. Sofern der Leistungserbringer noch<br />

nicht an der elektronischen Übermittlung teilnimmt, besteht eine Übergangsfrist von sechs<br />

Monaten. Ist der Leistungserbringer nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten <strong>die</strong>ses<br />

Vertrages nicht in der Lage, eine elektronische Daten<strong>über</strong>mittlung vorzunehmen, so greift § 11<br />

des Vertrages und kann <strong>die</strong> fristlose Kündigung des Vertrages zur Folge haben.<br />

(3) Während der Übergangsfrist ist <strong>die</strong> Übersendung des Kostenvoranschlages in schriftlicher Form<br />

möglich. Dem Kostenvoranschlag ist <strong>die</strong> ärztliche Verordnung im Original beizufügen. Eine<br />

Übersendung des Kostenvoranschlages einschließlich der ärztlichen Verordnung per Fax ist nach<br />

Rücksprache mit der Ersatzkasse möglich. Der Kostenvoranschlag enthält mindestens <strong>die</strong><br />

folgenden Angaben:<br />

• Name und Anschrift des Leistungserbringers,<br />

• Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,<br />

• Versichertendaten (Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertennummer),<br />

• ggf. ergänzende Angaben zur Diagnose des Arztes nach Feststellungen des<br />

Leistungserbringers,<br />

• Bezeichnung des Hilfsmittels/der Leistung<br />

• Zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer oder zehnstellige Abrechnungspositionsnummer<br />

• ggf. Herstellerangabe,<br />

• Modellbezeichnung bzw. Beschreibung der Versorgung und<br />

• Preis zzgl. der bei der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer sowie der Mehrwertsteuersatz<br />

(4) Für den Fall, dass der Vertrag bei bestimmten <strong>Hilfsmittelversorgung</strong>en <strong>die</strong> Möglichkeit einer<br />

Direktabrechnung (Genehmigungsfreigrenze) vorsieht, können <strong>die</strong> Leistungen direkt abgerechnet<br />

werden, ohne dass es der Einreichung eines Kostenvoranschlages bedarf.<br />

(5) Der Leistungserbringer stellt sicher, dass <strong>die</strong> Versicherten der Ersatzkasse nur mit<br />

funktionsgerechten und technisch einwandfreien Hilfsmitteln versorgt werden. Die<br />

Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB V hat der<br />

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