06.12.2012 Aufrufe

Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK

Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK

Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

den Leistungserbringer unterstellt. Der Krankenhausbesuch ist schriftlich durch den<br />

Leistungserbringer zu dokumentieren und den Abrechnungsunterlagen beizufügen.<br />

Diese Dokumentation enthält mindestens folgende Angaben:<br />

• Einsatzort (Name und Anschrift des Krankenhauses),<br />

• Zeitpunkt und Dauer des Besuchs und<br />

• Länge der Fahrstrecke von der Betriebsstätte des Leistungserbringers bis zum Krankenhaus.<br />

(8) Der Leisten ist Eigentum des Leistungserbringers. Im Einzelfall ist bei Bedarf der Leisten dem<br />

Versicherten, der Ersatzkasse oder einem anderen Leistungserbringer auszuhändigen bzw.<br />

zuzusenden.<br />

§ 5 Versorgungsumfang<br />

(1) Die Ersatzkasse erstattet im Rahmen der Erstversorgung des Versicherten <strong>die</strong> Kosten für zwei<br />

Paar orthopädische Straßenschuhe, wobei das zweite Paar (Wechselpaar) erst dann bewilligt<br />

werden kann, wenn das erste Paar (Hauptpaar) mindestens vier Wochen erfolgreich durch den<br />

Versicherten erprobt wurde.<br />

(2) Die Kosten einer Folgeversorgung für orthopädische Straßenschuhe <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Ersatzkasse,<br />

wenn seit der Abgabe des betreffenden Paars Schuhe im Rahmen der Vorversorgung zwei Jahre<br />

vergangen und <strong>die</strong> Schuhe nicht mehr gebrauchsfähig sind.<br />

(3) Sofern der Leistungserbringer im Einzelfall eine vorzeitige Versorgung für zwingend<br />

erforderlich hält, hat <strong>die</strong>ser der Ersatzkasse eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung unter<br />

Beifügung eines Kostenvoranschlages vorzulegen.<br />

(4) Der Versicherte kann zusätzlich mit orthopädischen Hausschuhen versorgt werden.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass der verordnende Arzt <strong>die</strong> Erforderlichkeit schriftlich bestätigt.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus kann der Versicherte anstelle eines Paars orthopädischer Maßschuhe mit<br />

orthopädischen Hausschuhen versorgt werden. Eine Folgeversorgung mit orthopädischen<br />

Hausschuhen kann erst nach Ablauf von vier Jahren vorgenommen werden.<br />

(5) Für den Fall, dass der Versicherte regelmäßig Sport treibt, <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Ersatzkasse <strong>die</strong> Kosten<br />

für ein Paar orthopädische Sportschuhe, soweit sie zur Ausübung <strong>die</strong>ser Sportart erforderlich<br />

sind. Hierzu ist eine medizinische Begründung der Notwendigkeit des Arztes erforderlich. Eine<br />

Folgeversorgung mit orthopädischen Sportschuhen kann erst nach Ablauf von vier Jahren<br />

vorgenommen werden.<br />

(6) Sofern der Versicherte im Zusammenhang mit Übungsbehandlungen im Wasser<br />

(Krankengymnastik im Bewegungsbad) oder mangels anderer Alternativen im Zusammenhang<br />

mit der Körperhygiene orthopädische Badeschuhe benötigt, <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Ersatzkasse auch<br />

<strong>die</strong> Kosten hierfür, wenn der unbeschuhte Fuß nicht belastet werden darf und selbst kurze<br />

Wegstrecken nicht anders zurückgelegt werden können. Kinder haben einen Anspruch auf<br />

orthopädische Badeschuhe, wenn <strong>die</strong>se zur Teilnahme am Schulsport erforderlich sind. In <strong>die</strong>sen<br />

Fällen ist eine medizinische Begründung der Notwendigkeit des Arztes erforderlich. Eine<br />

Seite 5 von 11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!