Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK
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§ 1 Gegenstand der Anlage<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 7 Kompressionstherapie, PG 17<br />
(1) Diese Anlage regelt <strong>die</strong> Versorgung der Versicherten der Ersatzkasse mit Hilfsmitteln zur<br />
Kompressionstherapie der Produktgruppe 17 sowie <strong>die</strong> Abrechnung der Vertragspreise bzw.<br />
Festbeträge.<br />
(2) Sofern in <strong>die</strong>ser Anlage abweichende Regelungen zum <strong>Rahmenvertrag</strong> bestehen, gelten <strong>die</strong>se. Im<br />
Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es.<br />
§ 2 Leistungsbeschreibung<br />
(1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie, für <strong>die</strong> ein Festbetrag besteht, kann<br />
direkt abgerechnet werden, ohne dass der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag einzureichen ist.<br />
Bei Kompressionsware, für <strong>die</strong> kein Festbetrag besteht, erfolgt <strong>die</strong> Versorgung hingegen auf der<br />
Grundlage eines Kostenvoranschlags.<br />
(2) Der Leistungserbringer kann das Hilfsmittel innerhalb der Produktart frei auswählen. Hierbei ist<br />
das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.<br />
(3) Die Abgabe von maßangefertigten Kompressionsstrümpfen und -strumpfhosen ist nur dann<br />
zulässig, wenn <strong>die</strong> Versorgung mit einem Serienprodukt entsprechend der Maßtabelle in der<br />
Produktgruppe „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie“ des Hilfsmittelverzeichnisses aufgrund<br />
abweichender Körpermaße nicht möglich ist.<br />
(4) Der Versicherte ist vor Anpassung und Abgabe des Hilfsmittels persönlich durch den<br />
Leistungserbringer zu beraten.<br />
(5) Die Abgabe von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie ist begrenzt. Bei der Erstversorgung<br />
können maximal zwei Paar <strong>die</strong>ser Hilfsmittel innerhalb eines Jahres abgegeben werden, wobei für<br />
das zweite Paar eine Begründung des Arztes auf der ärztlichen Verordnung erforderlich ist. Eine<br />
Folgeversorgung mit Kompressionsware kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn das zuvor<br />
abgegebene Hilfsmittel zur Kompressionstherapie wegen Verschleiß oder fehlender<br />
Passgenauigkeit nicht mehr genutzt werden kann.<br />
(6) In qualitativer Hinsicht muss <strong>die</strong> gelieferte Kompressionsware mindestens den Qualitätsstandards<br />
des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V entsprechen.<br />
(7) Bei maßangefertigten Hilfsmitteln ist dem Kostenvoranschlag immer das Maßblatt bzw. <strong>die</strong><br />
Maßkarte mit der Maßschemanummer des Herstellers beizufügen.<br />
(8) Anti-Thrombosestrümpfe unterliegen nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung.<br />
§ 3 Vergütung<br />
(1) Es gelten höchstens <strong>die</strong> Festbeträge für <strong>die</strong> Festbetragsgruppe Hilfsmittel zur<br />
Kompressionstherapie nach § 36 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung, soweit nachfolgend<br />
keine andere Vergütungsregelung besteht.