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Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK

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§ 1 Gegenstand der Anlage<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 7 Kompressionstherapie, PG 17<br />

(1) Diese Anlage regelt <strong>die</strong> Versorgung der Versicherten der Ersatzkasse mit Hilfsmitteln zur<br />

Kompressionstherapie der Produktgruppe 17 sowie <strong>die</strong> Abrechnung der Vertragspreise bzw.<br />

Festbeträge.<br />

(2) Sofern in <strong>die</strong>ser Anlage abweichende Regelungen zum <strong>Rahmenvertrag</strong> bestehen, gelten <strong>die</strong>se. Im<br />

Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es.<br />

§ 2 Leistungsbeschreibung<br />

(1) Die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie, für <strong>die</strong> ein Festbetrag besteht, kann<br />

direkt abgerechnet werden, ohne dass der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag einzureichen ist.<br />

Bei Kompressionsware, für <strong>die</strong> kein Festbetrag besteht, erfolgt <strong>die</strong> Versorgung hingegen auf der<br />

Grundlage eines Kostenvoranschlags.<br />

(2) Der Leistungserbringer kann das Hilfsmittel innerhalb der Produktart frei auswählen. Hierbei ist<br />

das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.<br />

(3) Die Abgabe von maßangefertigten Kompressionsstrümpfen und -strumpfhosen ist nur dann<br />

zulässig, wenn <strong>die</strong> Versorgung mit einem Serienprodukt entsprechend der Maßtabelle in der<br />

Produktgruppe „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie“ des Hilfsmittelverzeichnisses aufgrund<br />

abweichender Körpermaße nicht möglich ist.<br />

(4) Der Versicherte ist vor Anpassung und Abgabe des Hilfsmittels persönlich durch den<br />

Leistungserbringer zu beraten.<br />

(5) Die Abgabe von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie ist begrenzt. Bei der Erstversorgung<br />

können maximal zwei Paar <strong>die</strong>ser Hilfsmittel innerhalb eines Jahres abgegeben werden, wobei für<br />

das zweite Paar eine Begründung des Arztes auf der ärztlichen Verordnung erforderlich ist. Eine<br />

Folgeversorgung mit Kompressionsware kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn das zuvor<br />

abgegebene Hilfsmittel zur Kompressionstherapie wegen Verschleiß oder fehlender<br />

Passgenauigkeit nicht mehr genutzt werden kann.<br />

(6) In qualitativer Hinsicht muss <strong>die</strong> gelieferte Kompressionsware mindestens den Qualitätsstandards<br />

des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V entsprechen.<br />

(7) Bei maßangefertigten Hilfsmitteln ist dem Kostenvoranschlag immer das Maßblatt bzw. <strong>die</strong><br />

Maßkarte mit der Maßschemanummer des Herstellers beizufügen.<br />

(8) Anti-Thrombosestrümpfe unterliegen nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung.<br />

§ 3 Vergütung<br />

(1) Es gelten höchstens <strong>die</strong> Festbeträge für <strong>die</strong> Festbetragsgruppe Hilfsmittel zur<br />

Kompressionstherapie nach § 36 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung, soweit nachfolgend<br />

keine andere Vergütungsregelung besteht.

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