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Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK

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Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - <strong>Rahmenvertrag</strong><br />

Sprechstunden von Leistungserbringern in Arztpraxen und Kliniken. Hiervon ausgenommen ist <strong>die</strong><br />

interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Arzt und Leistungserbringer, sofern im konkreten<br />

Versorgungsfall eine Zusammenarbeit zwischen Arzt und Leistungserbringer erforderlich ist. Im<br />

Übrigen gilt <strong>die</strong> Regelung des § 128 SGB V.<br />

(3) Im Einzelfall sind in Arztpraxen und stationären oder sonstigen Einrichtungen Beratungen und<br />

Notfallversorgungen mit Hilfsmitteln durch den Leistungserbringer nur auf Anforderung des<br />

Arztes zulässig. Zulässig sind auch Anpassungsleistungen von individuell handwerklich gefertigten<br />

Hilfsmitteln durch Leistungserbringer in der Praxis des Arztes und in stationären oder sonstigen<br />

Einrichtungen, nachdem das Hilfsmittel in der eigenen Werkstatt des Leistungserbringers<br />

gefertigt wurde. Voraussetzung ist, dass <strong>die</strong> Anpassung in der Arztpraxis vom Arzt aus<br />

medizinischen Gründen für erforderlich gehalten wird.<br />

(4) Eine Vergütung von Dienstleistungen oder <strong>die</strong> Gewährung anderer Vorteile an niedergelassene<br />

Ärzte, stationäre oder sonstige Einrichtungen bzw. deren Mitarbeiter durch den<br />

Leistungserbringer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ist ohne Zustimmung der<br />

Ersatzkasse unzulässig. Unzulässig ist dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> Gewährung von Vergütungen,<br />

Provisionen oder anderer Vorteile für <strong>die</strong> Zuweisung von Patienten oder Verordnungen an<br />

einzelne Leistungserbringer.<br />

(5) Eine Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und Ärzten mit dem Ziel, eine<br />

Ausweitung der Versorgung bzw. der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln zu erreichen, ist nicht<br />

zulässig.<br />

(6) Die Auswahl des geeigneten Hilfsmittels hat sich an den Versorgungsnotwendigkeiten des<br />

Patienten auszurichten. Eine einseitige Beeinflussung des Leistungserbringers zur Abgabe<br />

bestimmter Produkte aufgrund ökonomischer Anreize durch Dritte ist als schwerwiegender<br />

Vertragsverstoß zu werten.<br />

§ 11 Vertragsverstöße<br />

(1) Bei dem Verdacht auf einen Vertragsverstoß wird der Leistungserbringer angehört. Im Verlauf<br />

des Anhörungsverfahrens legt <strong>die</strong> Ersatzkasse <strong>die</strong> Einzelheiten dar, <strong>die</strong> den Verdacht auf einen<br />

Vertragsverstoß begründen. Bei Vorliegen von Verstößen gegen <strong>die</strong> sich aus <strong>die</strong>sem Vertrag<br />

ergebenden Pflichten kommen nach Anhörung des Leistungserbringers insbesondere folgende<br />

Maßnahmen in Betracht:<br />

• Verwarnung<br />

• Vertragsstrafe<br />

• fristlose Kündigung<br />

(2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Vertragsverstößen kann nach einer (erneuten) Anhörung<br />

eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe festgesetzt werden. Dar<strong>über</strong> hinaus ist <strong>die</strong> Ersatzkasse<br />

zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Schwerwiegende Vertragsverstöße sind z.B.<br />

• <strong>die</strong> Abrechnung nicht erbrachter Leistungen,<br />

• Manipulation von Abrechnungsdaten,<br />

• <strong>die</strong> Ablehnung der Leistungserbringung für einen Versicherten der Ersatzkasse,<br />

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