Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK
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§ 1 Gegenstand der Anlage<br />
Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 6 Einlagenversorgung, PG 08<br />
(1) Diese Anlage regelt <strong>die</strong> Versorgung der Versicherten der Ersatzkasse mit Hilfsmitteln der<br />
Produktgruppe 08 (Einlagen) sowie <strong>die</strong> Abrechnung der Vertragspreise bzw. Festbeträge.<br />
(2) Sofern in <strong>die</strong>ser Anlage abweichende Regelungen zum <strong>Rahmenvertrag</strong> bestehen, gelten <strong>die</strong>se. Im<br />
Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es.<br />
§ 2 Leistungsbeschreibung<br />
(1) Die Versorgung mit Einlagen, für <strong>die</strong> ein Festbetrag besteht, kann direkt abgerechnet werden,<br />
ohne dass der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag einzureichen ist. Bei Einlagen, für <strong>die</strong> kein<br />
Festbetrag besteht, erfolgt <strong>die</strong> Versorgung hingegen auf der Grundlage eines<br />
Kostenvoranschlags.<br />
(2) Der Leistungserbringer kann das Hilfsmittel innerhalb der Produktart frei auswählen. Hierbei ist<br />
das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.<br />
(3) Bei Einlagen in Sonderanfertigung (Positionsnummer 08.03.07.x) ist der Ersatzkasse ein<br />
Kostenvoranschlag unter Beifügung der ärztlichen Begründung einzureichen. Dem<br />
Kostenvoranschlag ist eine Leistungsbeschreibung mit Angaben zur Bauart, zum Material und der<br />
erforderlichen Arbeitszeit beizufügen.<br />
(4) Im Rahmen einer <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> im Bereich der Produktgruppe 08 ist der<br />
Leistungserbringer verpflichtet, <strong>die</strong> als Anlage 8 beigefügte Patientenerklärung auszufüllen und<br />
vom Versicherten unterschreiben zu lassen. Der Leistungserbringer hat <strong>die</strong> Angaben des<br />
Versicherten zu seinen Versorgungen mit der Dokumentation in seiner Patientenkartei<br />
abzugleichen und <strong>die</strong> Richtigkeit der Angaben nach seiner Dokumentation durch seine<br />
Unterschrift zu bestätigen.<br />
(5) Der Versicherte ist vor Anpassung und Abgabe des Hilfsmittels persönlich durch den<br />
Leistungserbringer zu beraten.<br />
(6) Die Versorgung mit Einlagen, <strong>die</strong> der Leistungserbringer vornimmt, ist in geeigneter Weise in<br />
einer Patientendatei zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Ersatzkasse auf Verlangen<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
(7) Die Abgabe von Einlagen ist begrenzt. Bei der Erstversorgung können maximal zwei Paar<br />
Einlagen innerhalb eines Jahres abgegeben werden, wobei für das zweite Paar eine Begründung<br />
des Arztes auf der ärztlichen Verordnung erforderlich ist. Im Rahmen der Folgeversorgung<br />
können bis zu zwei Paar Einlagen pro Kalenderjahr abgegeben werden.<br />
(8) Eine gleichzeitige Versorgung eines Versicherten mit Einlagen und orthopädischen<br />
Schuhzurichtungen, <strong>die</strong> auf denselben Zweck gerichtet sind, ist unzulässig und wird als<br />
schwerwiegender Vertragsverstoß gewertet, es sei denn, es liegen hier medizinische Gründe vor,<br />
<strong>die</strong> eine gleichzeitige Versorgung mit Einlagen und orthopädischen Schuhzurichtungen<br />
rechtfertigen.