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Rahmenvertrag über die Hilfsmittelversorgung - HEK

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§ 1 Gegenstand der Anlage<br />

Orthopä<strong>die</strong>schuhtechnik - Anlage 6 Einlagenversorgung, PG 08<br />

(1) Diese Anlage regelt <strong>die</strong> Versorgung der Versicherten der Ersatzkasse mit Hilfsmitteln der<br />

Produktgruppe 08 (Einlagen) sowie <strong>die</strong> Abrechnung der Vertragspreise bzw. Festbeträge.<br />

(2) Sofern in <strong>die</strong>ser Anlage abweichende Regelungen zum <strong>Rahmenvertrag</strong> bestehen, gelten <strong>die</strong>se. Im<br />

Übrigen gelten <strong>die</strong> Regelungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>es.<br />

§ 2 Leistungsbeschreibung<br />

(1) Die Versorgung mit Einlagen, für <strong>die</strong> ein Festbetrag besteht, kann direkt abgerechnet werden,<br />

ohne dass der Ersatzkasse ein Kostenvoranschlag einzureichen ist. Bei Einlagen, für <strong>die</strong> kein<br />

Festbetrag besteht, erfolgt <strong>die</strong> Versorgung hingegen auf der Grundlage eines<br />

Kostenvoranschlags.<br />

(2) Der Leistungserbringer kann das Hilfsmittel innerhalb der Produktart frei auswählen. Hierbei ist<br />

das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.<br />

(3) Bei Einlagen in Sonderanfertigung (Positionsnummer 08.03.07.x) ist der Ersatzkasse ein<br />

Kostenvoranschlag unter Beifügung der ärztlichen Begründung einzureichen. Dem<br />

Kostenvoranschlag ist eine Leistungsbeschreibung mit Angaben zur Bauart, zum Material und der<br />

erforderlichen Arbeitszeit beizufügen.<br />

(4) Im Rahmen einer <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> im Bereich der Produktgruppe 08 ist der<br />

Leistungserbringer verpflichtet, <strong>die</strong> als Anlage 8 beigefügte Patientenerklärung auszufüllen und<br />

vom Versicherten unterschreiben zu lassen. Der Leistungserbringer hat <strong>die</strong> Angaben des<br />

Versicherten zu seinen Versorgungen mit der Dokumentation in seiner Patientenkartei<br />

abzugleichen und <strong>die</strong> Richtigkeit der Angaben nach seiner Dokumentation durch seine<br />

Unterschrift zu bestätigen.<br />

(5) Der Versicherte ist vor Anpassung und Abgabe des Hilfsmittels persönlich durch den<br />

Leistungserbringer zu beraten.<br />

(6) Die Versorgung mit Einlagen, <strong>die</strong> der Leistungserbringer vornimmt, ist in geeigneter Weise in<br />

einer Patientendatei zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Ersatzkasse auf Verlangen<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

(7) Die Abgabe von Einlagen ist begrenzt. Bei der Erstversorgung können maximal zwei Paar<br />

Einlagen innerhalb eines Jahres abgegeben werden, wobei für das zweite Paar eine Begründung<br />

des Arztes auf der ärztlichen Verordnung erforderlich ist. Im Rahmen der Folgeversorgung<br />

können bis zu zwei Paar Einlagen pro Kalenderjahr abgegeben werden.<br />

(8) Eine gleichzeitige Versorgung eines Versicherten mit Einlagen und orthopädischen<br />

Schuhzurichtungen, <strong>die</strong> auf denselben Zweck gerichtet sind, ist unzulässig und wird als<br />

schwerwiegender Vertragsverstoß gewertet, es sei denn, es liegen hier medizinische Gründe vor,<br />

<strong>die</strong> eine gleichzeitige Versorgung mit Einlagen und orthopädischen Schuhzurichtungen<br />

rechtfertigen.

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