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Fachbereich Recht Aus der KMU-Sprechst<strong>und</strong>e Rücktritt vom mündlichen Kaufvertrag Was tun, wenn ein Käufer von einem Kaufvertrag zurücktritt, der nur mündlich vereinbart wurde? Als Beispiel dient hier ein mündlicher Autokaufvertrag. Es ist auch auf andere mündliche Kaufverträge anwendbar. Oliver Kölliker*. * Der Autor unseres Artikels ist lic. iur. Rechts anwalt, patentierter Sachwalter, Leiter Fachbereich Recht bei der Gewerbe-Treuhand, einer Tochtergesellschaft des KGL. Er gibt auch Auskunft über Rechts fragen bei der KMU-Sprechst<strong>und</strong>e des KGL. Anmeldungen KMU-Sprechst<strong>und</strong>e: Tel. 041 318 03 33 Anfrage Mitte November ruft bei der Garage A. eine Frau Meyer an. Diese möchte für ihre Kollegin, Frau Müller, welche von Autos keine Ahnung hat, einen Gebrauchtwagen kaufen. Die beiden vereinbaren einen Termin, an welchem sie ein Auto Probe fahren. Die Käuferin (Frau Müller) <strong>und</strong> ihre Vertreterin (Frau Meyer) bedingen sich eine Überlegzeit aus. Am nächsten Tag ruft Frau Meyer an <strong>und</strong> teilt der Garage mit, dass ihre Kollegin das Auto kauft. Die beiden vereinbaren, dass der Garagist das Auto noch bei der Motorfahrzeugkontrolle vorführen lässt, das Kontrollschild besorgt <strong>und</strong> das Auto am 30. November von Frau Müller abgeholt <strong>und</strong> bar bezahlt wird. Am Tag, an dem die Käuferin das Auto abholen müss te, ruft diese an <strong>und</strong> teilt mit, dass sie das Auto nun doch nicht kaufen will. Der Garagist A. ruft bei der KMU-Sprechst<strong>und</strong>e an <strong>und</strong> erk<strong>und</strong>igt sich nach den Möglichkeiten. Kurzantwort Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Frau Meyer war von Frau Müller, die an der Probefahrt dabei war, bevollmächtigt, den Vertrag abzuschliessen, was diese dann auch getan hat. Allenfalls stellen sich für den Garagisten A. Beweisprobleme, da er sowohl den Abschluss des Vertrages, als auch die gültige Bevollmächtigung beweisen muss. Dies Kompetente Antworten auf Ihre Fragen Die KMU-Sprechst<strong>und</strong>e hilft auch Ihnen weiter: Telefon 041 318 03 33 Melden Sie sich telefonisch an <strong>und</strong> schildern Sie die Problemstellung. Anschliessend wird Ihnen ein kompetenter Berater zugewiesen, der Sie zu einem Gespräch von 20 bis 30 Minuten einlädt oder Ihre Frage telefonisch beantwortet. Für KGL-Mitglieder ist die Erstberatung kostenlos, für Nichtmitglieder kostet die Beratung Fr. 100.–. Die Beratungen erstrecken sich vom Bereich Recht über Unternehmensberatung, Steuern <strong>und</strong> Sozialversicherungen bis hin zu Problemen im Bereich Informatik, Kommunikation oder PR. KMU-Sprechst<strong>und</strong>e Mit der KMU-Sprechst<strong>und</strong>e fördert der Gewerbeverband des Kantons Luzerns offene Diskussionen <strong>und</strong> Meinungsbildungen. Er bietet damit seinen Mitgliedern kompetente Beratung <strong>und</strong> Unterstützung an. Fragen, die von allgemeinem Interesse sind, sowie die jeweiligen Antworten darauf veröffentlichen wir regelmässig in dieser Rubrik. Ein F<strong>und</strong>us für den eigenen Berufsalltag. gelingt ihm möglicherweise mit aufgezeichneten Telefonaten <strong>und</strong> anderen Beweismitteln (z.B. einem Fax, in dem Frau Müller dem Garagisten die Versicherung bekannt gab). Da es sich im vorliegenden Fall um ein «Zug-um- Zug-Geschäft» handelt <strong>und</strong> ein fixer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde, kommt die Käuferin (die Kollegin von Frau Meyer) mit ihrem Vertragsrücktritt sowohl in Annahmeverzug (Gläubigerverzug, weil sie das Auto nicht abholt), als auch in Schuldnerverzug, weil sie den Kaufpreis nicht bezahlt. Der Garagist hat nun gr<strong>und</strong>sätzlich die Möglichkeit, auf die Erfüllung des Kaufvertrags zu beharren oder vom Vertrag zurückzutreten. So oder so wird die Käuferin für den Schaden, der dem Garagisten durch die Nichterfüllung oder die zu späte Erfüllung erwächst, ersatzpflichtig. Im konkreten Fall stellt sich jedoch die Frage, wie hoch der tatsächliche Schaden des Verkäufers ist. Diese Höhe kann unter Umständen erst nach einer gewissen Zeit, z.B. wenn er das Fahrzeug weiterverkaufen kann, eruiert werden. Aus praktischer Sicht ist es wahrscheinlich für den Garagisten sinnvoller, sofort vom Vertrag zurückzutreten <strong>und</strong> die entstandenen Aufwendungen der zurückgetretenen Käuferin in Rechnung zu stellen. Wenn nötig sollte er zusätzlich versuchen, die Forderung gerichtlich durchzusetzen. Für die Zukunft ist dem Garagisten zu empfehlen, in jedem Fall einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschliessen <strong>und</strong> unter Umständen auch zu regeln, wie viel der Schadenersatz, respektive die Konventionalstrafe bei einem Schuldnerverzug, beziehungsweise Rücktritt der Käuferschaft, betragen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchem dem verkaufenden Garagisten zusätzliche Aufwendungen zu Last fallen, wie etwa die Vorführung bei der Motorfahrzeugkontrolle. � März 2009 19 Luzerner Gewerbe Zeitung