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Jahresbericht 2010 - Georg Boll

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zum Ausdruck kommen. Als zweite Kennziffer wird die so genannte Net Stable Funding Ratio<br />

(NSFR) herangezogen. Danach muss den Geschäften auf der Aktivseite eine stabile Refinanzierung<br />

gegenübergestellt werden. Auch hier gibt es noch Konkretisierungsbedarf. LCR und<br />

NSFR werden zunächst einer Beobachtungsphase bis 2015 bzw. 2018 unterliegen, in deren<br />

Anschluss etwaige Anpassungen sowohl bei der Liste der im Liquiditätspuffer anerkennungsfähigen<br />

Aktiva als auch bei den Berechnungsparametern bei LCR und NSFR vorgenommen<br />

werden sollen.<br />

Die Regelungen zu Basel III werden über die so genannte Capital Requirements Directive<br />

IV in europäisches Recht transformiert und im Anschluss auch national umgesetzt werden.<br />

Auf europäischer Ebene werden derzeit die Möglichkeiten einer pfandbriefkompatiblen<br />

Umsetzung der Basel III-Regelungen ausgelotet.<br />

Großkreditregime<br />

Auf nationaler Ebene hat die Umsetzung der CRD II die Kreditinstitute vor große Herausforderungen<br />

gestellt. Im November <strong>2010</strong> wurde das „Gesetz zur Umsetzung der geänderten<br />

Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.<strong>2010</strong>“ veröffentlicht.<br />

Eine begleitende Verordnung war bereits im Oktober <strong>2010</strong> bekannt gemacht worden.<br />

Damit gingen Änderungen sowohl im KWG als auch in der Solvabilitätsverordnung und der<br />

Großkredit- und Millionenkreditverordnung einher. Für die Pfandbriefbanken von besonderer<br />

Bedeutung waren die Änderungen im Großkreditregime. Während in der Vergangenheit die<br />

gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit als Auslöser für die Zusammenfassung von Kreditnehmern<br />

zu einer Einheit maßgeblich war, reicht nunmehr eine einseitige wirtschaftliche<br />

Abhängigkeit. Die Konsequenzen dieser Neuregelung auf die praktische Handhabung des<br />

Immobilien- und Staatsfinanzierungsgeschäfts der Pfandbriefbanken konnten abgemildert<br />

werden. So wird im Bereich der den Großkreditregelungen unterliegenden Staatsfinanzierung<br />

keine Zusammenfassung einer Zentralregierung mit ihren Regionalregierungen und örtlichen<br />

Gebietskörperschaften erfolgen. Im Bereich der Immobilien-, Schiffs- und Flugzeugfinanzierung<br />

kann die im Rahmen der Beleihungswertermittlung durchzuführende Prüfung der<br />

„Drittverwendungsfähigkeit“ als sachgerechtes Kriterium für die Begrenzung der Kreditnehmereinheit<br />

auf das Objekt zur Anwendung kommen. Mit Blick auf die anrechnungsmindernde<br />

Berücksichtigung des Immobilienwerts im Großkreditregime wurde der Gleichlauf mit der<br />

Solvabilitätsverordnung beibehalten, so dass wie bisher entweder auf 50% des Marktwerts<br />

oder auf 60% des Beleihungswerts abgestellt werden kann.<br />

Bankenabgabe<br />

Als Konsequenz der Finanzmarktkrise wurde <strong>2010</strong> das Restrukturierungsgesetz erarbeitet und<br />

verabschiedet. Neben einer Stärkung der Aufsicht im Bereich ihrer Eingriffsbefugnisse und<br />

der gesetzlichen Vorschriften für eine Reorganisation bzw. Aufspaltung von Kreditinstituten<br />

im Insolvenzfall wurden auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Schaffung eines<br />

Restrukturierungsfonds und damit für eine nationale Bankenabgabe geschaffen. Die im Fonds<br />

angesammelten Mittel sollen bei künftigen Rettungs- und Stabilisierungsmaßnahmen systemrelevanter<br />

Banken herangezogen werden. Insbesondere weil Pfandbriefe den Kreditinstituten<br />

auch in Krisenzeiten als verlässliches Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen, hat<br />

sich der vdp bis zuletzt für eine Ausnahme des gesamten Pfandbriefvolumens bei der Ermittlung<br />

der Bemessungsgrundlage eingesetzt. Politisch war jedoch keine Ausnahme gewollt.<br />

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