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Jahresbericht 2010 - Georg Boll

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Flugzeugfinanzierung<br />

Besonderer Beachtung bedarf das Thema „Deckungsfähigkeit“ auch bei den Vorbereitungen<br />

für den im laufenden Jahr erwarteten ersten Flugzeugpfandbrief. Als Deckungswerte werden<br />

für diese vierte Pfandbrief-Gattung lediglich die Flugzeugfinanzierungen zugelassen, die den<br />

strengen Anforderungen an die rechtliche Absicherung durch das Pfandbriefgesetz genügen.<br />

Damit wird auch der Flugzeugpfandbrief dem hohen Schutzniveau der Inhaber deutscher<br />

Pfandbriefe in jeder Hinsicht gerecht.<br />

Für die im vdp zusammengeschlossenen Flugzeugfinanzierer ist die mögliche Indeckungnahme<br />

von im Ausland registrierten Flugzeughypotheken aufgrund ihrer Portfoliostruktur von<br />

immenser Bedeutung. Anhand einer Prioritätenliste haben die Gremien daher für ausgewählte<br />

Länder eigenständig untersucht, ob das jeweilige ausländische dingliche Recht eine dem<br />

Registerpfandrecht des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit gewährt. Nach Veröffentlichung<br />

der Ausarbeitungen zu den USA, England, Frankreich, der Schweiz, den Niederlanden,<br />

Finnland, Luxemburg und Dänemark im Extranet des vdp werden die Gremienmitglieder<br />

2011 die Arbeit an den Länderberichten zu China, Südkorea, Irland und Norwegen aufnehmen.<br />

Von großem Interesse für die Mitgliedsbanken ist darüber hinaus die Frage, ob das Insolvenzvorrecht<br />

der Flugzeugpfandbriefgläubiger bei Beleihungen in Drittstaaten außerhalb<br />

der EU sichergestellt wird oder, wenn dies nicht einwandfrei feststeht, durch welche rechtliche<br />

Konstruktion es sichergestellt werden könnte. Ein diesbezüglich in Auftrag gegebenes<br />

Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Sicherstellung des Insolvenzvorrechts auf Basis<br />

einer rechtsgeschäftlichen Ersatzkonstruktion möglich ist. Hierzu wird die Übertragung der<br />

US-amerikanischen Deckungswerte auf einen US-Trustee im Wege eines „pledge“-Modells<br />

vorgeschlagen. Auf diese Weise könnte erreicht werden, dass die erheblichen Bestände der<br />

von den Mitgliedsinstituten gehaltenen US-Finanzierungen zukünftig vollständig und ohne<br />

Abschlag für den Flugzeugpfandbrief berücksichtigt werden können.<br />

In der praktischen Anwendung der am 15. Mai 2009 in Kraft getretenen Verordnung<br />

zur Flugzeugbeleihungswertermittlung – FlugBelWertV – hat sich ein geringfügiger Änderungsbedarf<br />

zur Optimierung der Bewertungsgrundlagen ergeben. Vorrangiges Ziel der in<br />

den Gremien erörterten Anpassungen ist es, bestimmte Parameter für das Beleihungswertgutachten<br />

(§ 5 Abs. 4 FlugBelWertV) sowie einige Ausprägungen des Besichtigungserfordernisses<br />

(§ 6 Abs. 2 FlugBelWertV) zu konkretisieren. Da sich die diskutierten Anforderungen<br />

speziell auf das Asset Flugzeug beziehen, ist die ansonsten in vielen Abschnitten gleichlautende<br />

Verordnung zur Schiffsbeleihungswertermittlung nicht von den angestrebten Änderungen<br />

betroffen.<br />

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