Jahresbericht 2010 - Georg Boll
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Flugzeugfinanzierung<br />
Besonderer Beachtung bedarf das Thema „Deckungsfähigkeit“ auch bei den Vorbereitungen<br />
für den im laufenden Jahr erwarteten ersten Flugzeugpfandbrief. Als Deckungswerte werden<br />
für diese vierte Pfandbrief-Gattung lediglich die Flugzeugfinanzierungen zugelassen, die den<br />
strengen Anforderungen an die rechtliche Absicherung durch das Pfandbriefgesetz genügen.<br />
Damit wird auch der Flugzeugpfandbrief dem hohen Schutzniveau der Inhaber deutscher<br />
Pfandbriefe in jeder Hinsicht gerecht.<br />
Für die im vdp zusammengeschlossenen Flugzeugfinanzierer ist die mögliche Indeckungnahme<br />
von im Ausland registrierten Flugzeughypotheken aufgrund ihrer Portfoliostruktur von<br />
immenser Bedeutung. Anhand einer Prioritätenliste haben die Gremien daher für ausgewählte<br />
Länder eigenständig untersucht, ob das jeweilige ausländische dingliche Recht eine dem<br />
Registerpfandrecht des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit gewährt. Nach Veröffentlichung<br />
der Ausarbeitungen zu den USA, England, Frankreich, der Schweiz, den Niederlanden,<br />
Finnland, Luxemburg und Dänemark im Extranet des vdp werden die Gremienmitglieder<br />
2011 die Arbeit an den Länderberichten zu China, Südkorea, Irland und Norwegen aufnehmen.<br />
Von großem Interesse für die Mitgliedsbanken ist darüber hinaus die Frage, ob das Insolvenzvorrecht<br />
der Flugzeugpfandbriefgläubiger bei Beleihungen in Drittstaaten außerhalb<br />
der EU sichergestellt wird oder, wenn dies nicht einwandfrei feststeht, durch welche rechtliche<br />
Konstruktion es sichergestellt werden könnte. Ein diesbezüglich in Auftrag gegebenes<br />
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Sicherstellung des Insolvenzvorrechts auf Basis<br />
einer rechtsgeschäftlichen Ersatzkonstruktion möglich ist. Hierzu wird die Übertragung der<br />
US-amerikanischen Deckungswerte auf einen US-Trustee im Wege eines „pledge“-Modells<br />
vorgeschlagen. Auf diese Weise könnte erreicht werden, dass die erheblichen Bestände der<br />
von den Mitgliedsinstituten gehaltenen US-Finanzierungen zukünftig vollständig und ohne<br />
Abschlag für den Flugzeugpfandbrief berücksichtigt werden können.<br />
In der praktischen Anwendung der am 15. Mai 2009 in Kraft getretenen Verordnung<br />
zur Flugzeugbeleihungswertermittlung – FlugBelWertV – hat sich ein geringfügiger Änderungsbedarf<br />
zur Optimierung der Bewertungsgrundlagen ergeben. Vorrangiges Ziel der in<br />
den Gremien erörterten Anpassungen ist es, bestimmte Parameter für das Beleihungswertgutachten<br />
(§ 5 Abs. 4 FlugBelWertV) sowie einige Ausprägungen des Besichtigungserfordernisses<br />
(§ 6 Abs. 2 FlugBelWertV) zu konkretisieren. Da sich die diskutierten Anforderungen<br />
speziell auf das Asset Flugzeug beziehen, ist die ansonsten in vielen Abschnitten gleichlautende<br />
Verordnung zur Schiffsbeleihungswertermittlung nicht von den angestrebten Änderungen<br />
betroffen.<br />
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