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Titelthema<br />
Zweiter Referentenentwurf zur Novellierung des AÜG<br />
Weitere Nachbesserung<br />
ist dringend erforderlich<br />
„Der vorliegende zweite Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />
geht trotz einiger Verbesserungen immer noch teilweise über den Koalitionsvertrag hinaus“, reagierte<br />
Sven Kramer, stellvertretender Bundesvorsitzender des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen<br />
(iGZ), auf den zweiten Aufschlag aus dem Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales zur Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay nach neun Monaten.<br />
Der Entwurf errichte weitere<br />
bürokratische Hürden und missachte<br />
die tarifautonome Gestaltungsbefugnis<br />
der Zeitarbeitsbranche.<br />
Höchstüberlassungsdauer<br />
In dem Entwurf heißt es: Leiharbeitnehmerinnen<br />
und Leiharbeitnehmer<br />
können künftig bis<br />
zu einer Überlassungshöchstdauer<br />
von 18 Monaten bei einem<br />
Entleiher eingesetzt werden.<br />
In einem Tarifvertrag der<br />
Einsatzbranche oder auf Grund<br />
eines solchen Tarifvertrages in<br />
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung<br />
können abweichende<br />
Regelungen vereinbart werden.<br />
In tarifgebundenen Unternehmen<br />
sind damit längere Einsatzzeiten<br />
von über 18 Monaten<br />
möglich.<br />
Öffnungsklausel<br />
Sven Kramer, stellvertretender Bundesvorsitzender des Interessenverbandes<br />
Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ).<br />
Im Geltungsbereich eines solchen<br />
Tarifvertrages können in<br />
nicht tarifgebundenen Unternehmen<br />
die tarifvertraglichen<br />
Regelungen zur Überlassungshöchstdauer<br />
inhaltsgleich durch<br />
Betriebs- oder Dienstverein-<br />
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