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Z direkt!<br />

Titelthema<br />

Zweiter Referentenentwurf zur Novellierung des AÜG<br />

Weitere Nachbesserung<br />

ist dringend erforderlich<br />

„Der vorliegende zweite Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

geht trotz einiger Verbesserungen immer noch teilweise über den Koalitionsvertrag hinaus“, reagierte<br />

Sven Kramer, stellvertretender Bundesvorsitzender des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen<br />

(iGZ), auf den zweiten Aufschlag aus dem Bundesministerium für Arbeit und<br />

Soziales zur Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay nach neun Monaten.<br />

Der Entwurf errichte weitere<br />

bürokratische Hürden und missachte<br />

die tarifautonome Gestaltungsbefugnis<br />

der Zeitarbeitsbranche.<br />

Höchstüberlassungsdauer<br />

In dem Entwurf heißt es: Leiharbeitnehmerinnen<br />

und Leiharbeitnehmer<br />

können künftig bis<br />

zu einer Überlassungshöchstdauer<br />

von 18 Monaten bei einem<br />

Entleiher eingesetzt werden.<br />

In einem Tarifvertrag der<br />

Einsatzbranche oder auf Grund<br />

eines solchen Tarifvertrages in<br />

einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung<br />

können abweichende<br />

Regelungen vereinbart werden.<br />

In tarifgebundenen Unternehmen<br />

sind damit längere Einsatzzeiten<br />

von über 18 Monaten<br />

möglich.<br />

Öffnungsklausel<br />

Sven Kramer, stellvertretender Bundesvorsitzender des Interessenverbandes<br />

Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ).<br />

Im Geltungsbereich eines solchen<br />

Tarifvertrages können in<br />

nicht tarifgebundenen Unternehmen<br />

die tarifvertraglichen<br />

Regelungen zur Überlassungshöchstdauer<br />

inhaltsgleich durch<br />

Betriebs- oder Dienstverein-<br />

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