22.03.2016 Aufrufe

asecos – Gefahrstofflagerung und -handling 2018-2020

Im neuen Katalog von asecos zu Gefahrstofflagerung und -handling finden Sie auch diesmal wieder die komplette, aktuelle Produktpalette rund um diese Themen. Entdecken Sie hilfreiche Details zur Auswahl des richtigen Produktes und für den Arbeitsalltag aufbereitet. Zusätzlich zum Thema Gefahrstoffschränke erwarten Sie außerdem praktische Tipps im Hinblick auf das passende Zubehör. Technische Zeichnungen vermitteln Ihnen weitere notwendige Details zu den Abmessungen und Ausstattungsvarianten. Wie gewohnt erhalten Sie im Katalog von asecos auch wichtiges Hintergrundwissen zu gesetzlichen Vorschriften. Anwendungsbeispiele und zahlreiche Tipps rund um die Arbeit mit Gefahrstoffen unterstützen Sie zusätzlich in Ihrer täglichen Arbeit. Im Servicebereich stellt asecos das Sicherheitskonzept rund um die Wartung der sicherheitstechnischen Einrichtungen vor.

Im neuen Katalog von asecos zu Gefahrstofflagerung und -handling finden Sie auch diesmal wieder die komplette, aktuelle Produktpalette rund um diese Themen.

Entdecken Sie hilfreiche Details zur Auswahl des richtigen Produktes und für den Arbeitsalltag aufbereitet. Zusätzlich zum Thema Gefahrstoffschränke erwarten Sie außerdem praktische Tipps im Hinblick auf das passende Zubehör. Technische Zeichnungen vermitteln Ihnen weitere notwendige Details zu den Abmessungen und Ausstattungsvarianten.

Wie gewohnt erhalten Sie im Katalog von asecos auch wichtiges Hintergrundwissen zu gesetzlichen Vorschriften. Anwendungsbeispiele und zahlreiche Tipps rund um die Arbeit mit Gefahrstoffen unterstützen Sie zusätzlich in Ihrer täglichen Arbeit. Im Servicebereich stellt asecos das Sicherheitskonzept rund um die Wartung der sicherheitstechnischen Einrichtungen vor.

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<strong>asecos</strong> Service<br />

Warum Wartung wichtig ist <strong>–</strong><br />

die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen.<br />

Der Gesetzgeber schreibt die regelmäßige Überprüfung von sicherheitsrelevanten<br />

Einrichtungen vor.<br />

EG-Vertrag Art. 137 ex. 118a EGV<br />

Betriebsanforderungen<br />

- Aufstellung<br />

- Betrieb<br />

- Wartung<br />

- Prüfungen<br />

Erlass der EG-Richtlinie 89/391/EWG<br />

ChemG<br />

Chemikaliengesetz<br />

ArbSchG<br />

Arbeitsschutzgesetz<br />

BetrSichV<br />

Betriebssicherheitsverordnung<br />

ArbStättV<br />

Arbeitsstättenverordnung<br />

§ 3 Gefährdungsbeurteilung<br />

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln<br />

§ 5 Beurteilung Arbeitsbedingungen<br />

§ 4 Besondere Anforderungen<br />

TRBS1203 - Technische<br />

Regeln für Betriebssicherheit<br />

TRGS526 - Technische<br />

Regeln für Gefahrstoffe<br />

Ermittlung von Prüffristen<br />

Der Betreiber dieser Anlagen<br />

- legt die Frist,<br />

- die Art <strong>und</strong><br />

- den Umfang der Prüfungen<br />

für die im Betrieb genutzten Arbeitsmittel<br />

eigenverantwortlich aufgr<strong>und</strong><br />

- seiner betrieblichen Erfahrung<br />

- der Herstellerangaben<br />

- sowie der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung<br />

fest.<br />

GefStoffV<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

§ 7 Gr<strong>und</strong>pflichten (Abs. 1 - 11)<br />

Begriffsbestimmung:<br />

Arbeitsmittel sind<br />

- Werkzeuge,<br />

- Geräte,<br />

- Maschinen<br />

- oder (auch überwachungsbedürftige)<br />

Anlagen.<br />

Anlagen setzen sich aus mehreren<br />

Funktionseinheiten zusammen, die in<br />

einer Wechselwirkung stehen u. deren<br />

sicherer Betrieb wesentlich von diesen<br />

Wechselwirkungen bestimmt wird.<br />

(4) Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Ges<strong>und</strong>heit<br />

<strong>und</strong> der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich,<br />

hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen<br />

Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung <strong>und</strong><br />

Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung<br />

zu tragen ...<br />

(7) Der Arbeitgeber hat die Funktion <strong>und</strong> die Wirksamkeit<br />

der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig,<br />

mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen;<br />

das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen.<br />

Gr<strong>und</strong>lage ist § 5 ArbSchG<br />

hier werden allgemeine Anforderungen festgelegt<br />

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen<br />

abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur<br />

Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst:<br />

1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation <strong>und</strong> der<br />

sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,<br />

2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,<br />

3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen<br />

wirksam sind.<br />

(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einfl üssen ausgesetzt sind,<br />

die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber<br />

wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.<br />

Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen<br />

stattfi nden.<br />

(3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen<br />

betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben<br />

können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, hat der Arbeitgeber<br />

unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung<br />

befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse<br />

können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der<br />

Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.<br />

(6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der<br />

Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen<br />

keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte<br />

Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt<br />

werden.<br />

(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung<br />

nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet <strong>und</strong> mindestens bis zur nächsten<br />

Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen<br />

nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:<br />

1. Art der Prüfung 2. Prüfumfang 3. Ergebnis der Prüfung<br />

Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.<br />

Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen<br />

Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die Durchführung<br />

der letzten Prüfung vorzuhalten.<br />

(8) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für überwachungsbedürftige Anlagen,<br />

soweit entsprechende Prüfungen in den §§ 15 <strong>und</strong> 16 vorgeschrieben sind.<br />

Absatz 7 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende<br />

Aufzeichnungen in § 17 vorgeschrieben sind.<br />

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine<br />

Beurteilung der für die Beschäftigten<br />

mit ihrer Abeit verb<strong>und</strong>enen<br />

Gefährdung zu ermitteln, welche<br />

Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

erforderlich sind.<br />

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung<br />

je nach Art der Tätigkeiten<br />

vorzunehmen. Bei gleichartigen<br />

Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung<br />

eines Arbeitsplatzes oder einer<br />

Tätigkeit ausreichend.<br />

(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen<br />

zur Verhütung oder<br />

Beseitigung von Gefahren [...] in regelmäßigen<br />

Abständen sachgerecht<br />

zu warten <strong>und</strong> auf ihre Funktionsfähigkeit<br />

zu prüfen.<br />

Befähigte Person im Sinne dieser<br />

Verordnung ist eine Person, die<br />

durch<br />

- ihre Berufsausbildung<br />

- ihre Berufserfahrung <strong>und</strong><br />

- ihre zeitnahe berufl iche Tätigkeit<br />

über die erforderlichen Fachkenntnisse<br />

zur Prüfung der Arbeitsmittel<br />

verfügt.<br />

DGUV-I 213-850<br />

7.4. Sicherheitsschränke für<br />

brennbare Flüssigkeiten<br />

Laut der BGRCI ist die jährliche<br />

Prüfung als Stand der Technik<br />

zu sehen.<br />

Aber bei uns ist doch noch nie etwas passiert...<br />

„ Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der<br />

Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet<br />

werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden<br />

jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist<br />

nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für<br />

die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende<br />

jederzeit gerechnet werden muss."<br />

Zitat aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster Az.: 10 A<br />

363/86 vom 11.12.87<br />

Gründe für die Anschaffung eines<br />

Sicherheitsschrankes:<br />

›››<br />

nachhaltige Gewährleistung der<br />

Rechtssicherheit<br />

›››<br />

Fürsorgepflicht gegenüber Mensch<br />

<strong>und</strong> Umwelt<br />

›››<br />

Haftungsbeschränkung für den<br />

Betrieb <strong>und</strong> den Unternehmer<br />

Rechtlich auf der sicheren Seite stehen Sie jedoch<br />

nur, wenn Sie Ihren Sicherheitsschrank regelmäßig<br />

sicherheitstechnisch überprüfen lassen!<br />

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