INFINUS VERKAUFSPROSPEKT
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Finanzeinrichtungen handelt, die auf derartige<br />
Geschäfte spezialisiert sind und die einer bonitätsmäßig<br />
einwandfreien Einstufung durch eine international<br />
anerkannte Ratingagentur unterliegen.<br />
b. Ein Teilfonds kann zu Absicherungszwecken<br />
außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen<br />
beziehungsweise umtauschen im Rahmen<br />
freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf<br />
solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten<br />
abgeschlossen werden.<br />
c. Devisensicherungsgeschäfte setzen in der Regel<br />
eine unmittelbare Verbindung zu den<br />
abgesicherten Werten voraus. Sie dürfen daher<br />
grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom<br />
Teilfonds gehaltenen Werte weder im Hinblick auf<br />
das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit<br />
überschreiten.<br />
16. Weitere Anlagerichtlinien<br />
a. Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten<br />
oder anderen in den Nummern 4., 6. und<br />
7 genannten Finanzinstrumenten sind nicht<br />
zulässig.<br />
b. Ein Teilfondsvermögen darf nicht zur festen<br />
Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.<br />
c. Ein Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien,<br />
Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder<br />
Warenkontrakten angelegt werden.<br />
17. Kredite und Belastungsverbote<br />
a. Ein Teilfondsvermögen darf nur insoweit zur<br />
Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten<br />
oder sonst belastet werden, als dies an einer<br />
Börse oder einem anderen Markt aufgrund<br />
verbindlicher Auflagen gefordert wird.<br />
b. Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10%<br />
des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen<br />
werden, sofern diese Kreditaufnahme<br />
nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein<br />
Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen eines<br />
"back-to-back"-Darlehens erwerben.<br />
c. Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der<br />
Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere,<br />
Geldmarktinstrumente oder anderer in den<br />
Nummern 4., 6. und 7 genannten<br />
Finanzinstrumente können Verbindlichkeiten zu<br />
Lasten eines Teilfondsvermögens übernommen<br />
werden, die jedoch zusammen mit den<br />
Kreditverbindlichkeiten gemäß Buchstabe b. 10%<br />
des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht<br />
überschreiten dürfen.<br />
d. Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen<br />
weder Kredite gewährt noch für Dritte<br />
Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen werden.<br />
18. Überschreitung von Anlagegrenzen<br />
a. Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen<br />
nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen<br />
der Ausübung von Bezugsrechten, die den im<br />
jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen<br />
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten<br />
beigefügt sind, überschritten werden.<br />
b. Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist<br />
von sechs Monaten ab Genehmigung des<br />
Teilfonds von den Anlagegrenzen nach Nummer<br />
8 a. bis g. dieses Artikels abweichen.<br />
c. Werden die in diesem Artikel genannten<br />
Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder<br />
durch Ausübung von Bezugsrechten<br />
überschritten, so wird die<br />
Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die<br />
Normalisierung der Lage unter Berücksichtigung<br />
der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.<br />
Ist der Emittent eine juristische Person mit mehreren<br />
Teilfonds, bei dem das Vermögen eines Teilfonds<br />
ausschließlich für die Ansprüche der Anleger dieses<br />
Teilfonds sowie für diejenigen der Gläubiger, deren<br />
Forderung aufgrund der Gründung, der<br />
Funktionsweise oder der Liquidation dieses Teilfonds<br />
entstanden sind, haften, wird zum Zwecke der<br />
Anwendung der Risikostreuungsregelungen nach<br />
Nummer 8 Buchstaben a. bis e. sowie g. dieses<br />
Artikels jeder Teilfonds als gesonderter Emittent<br />
angesehen.<br />
Artikel 5 ANTEILE AN EINEM FONDS<br />
1. Anteile werden für den jeweiligen Teilfonds<br />
ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Die<br />
Anteile werden grundsätzlich durch<br />
Globalzertifikate verbrieft; es besteht kein<br />
Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke.<br />
Daneben werden auf den Namen lautende Anteile<br />
mittels Eintragung in ein Anteilscheinregister des<br />
Fonds in der Form von Anteilbestätigungen zur<br />
Verfügung gestellt. Die Verwaltungsgesellschaft<br />
kann Anteilsbruchteile bis zu 0,001 Anteilen<br />
ausgeben. Alle Anteile sind nennwertlos; sie sind<br />
voll eingezahlt, frei übertragbar und besitzen kein<br />
Vorzugs- oder Vorkaufsrecht.<br />
2. Alle Anteile eines Teilfonds haben grundsätzlich<br />
gleiche Rechte.<br />
3. Für jeden Teilfonds können ausschüttungsberechtigte<br />
Anteile und thesaurierende Anteile<br />
ausgegeben werden. Alle Anteile sind vom Tage<br />
ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen,<br />
Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer<br />
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