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INFINUS VERKAUFSPROSPEKT

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Finanzeinrichtungen handelt, die auf derartige<br />

Geschäfte spezialisiert sind und die einer bonitätsmäßig<br />

einwandfreien Einstufung durch eine international<br />

anerkannte Ratingagentur unterliegen.<br />

b. Ein Teilfonds kann zu Absicherungszwecken<br />

außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen<br />

beziehungsweise umtauschen im Rahmen<br />

freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf<br />

solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten<br />

abgeschlossen werden.<br />

c. Devisensicherungsgeschäfte setzen in der Regel<br />

eine unmittelbare Verbindung zu den<br />

abgesicherten Werten voraus. Sie dürfen daher<br />

grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom<br />

Teilfonds gehaltenen Werte weder im Hinblick auf<br />

das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit<br />

überschreiten.<br />

16. Weitere Anlagerichtlinien<br />

a. Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten<br />

oder anderen in den Nummern 4., 6. und<br />

7 genannten Finanzinstrumenten sind nicht<br />

zulässig.<br />

b. Ein Teilfondsvermögen darf nicht zur festen<br />

Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.<br />

c. Ein Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien,<br />

Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder<br />

Warenkontrakten angelegt werden.<br />

17. Kredite und Belastungsverbote<br />

a. Ein Teilfondsvermögen darf nur insoweit zur<br />

Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten<br />

oder sonst belastet werden, als dies an einer<br />

Börse oder einem anderen Markt aufgrund<br />

verbindlicher Auflagen gefordert wird.<br />

b. Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10%<br />

des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen<br />

werden, sofern diese Kreditaufnahme<br />

nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein<br />

Teilfonds Fremdwährungen im Rahmen eines<br />

"back-to-back"-Darlehens erwerben.<br />

c. Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der<br />

Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere,<br />

Geldmarktinstrumente oder anderer in den<br />

Nummern 4., 6. und 7 genannten<br />

Finanzinstrumente können Verbindlichkeiten zu<br />

Lasten eines Teilfondsvermögens übernommen<br />

werden, die jedoch zusammen mit den<br />

Kreditverbindlichkeiten gemäß Buchstabe b. 10%<br />

des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht<br />

überschreiten dürfen.<br />

d. Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen<br />

weder Kredite gewährt noch für Dritte<br />

Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen werden.<br />

18. Überschreitung von Anlagegrenzen<br />

a. Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen<br />

nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen<br />

der Ausübung von Bezugsrechten, die den im<br />

jeweiligen Teilfondsvermögen befindlichen<br />

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten<br />

beigefügt sind, überschritten werden.<br />

b. Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist<br />

von sechs Monaten ab Genehmigung des<br />

Teilfonds von den Anlagegrenzen nach Nummer<br />

8 a. bis g. dieses Artikels abweichen.<br />

c. Werden die in diesem Artikel genannten<br />

Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder<br />

durch Ausübung von Bezugsrechten<br />

überschritten, so wird die<br />

Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die<br />

Normalisierung der Lage unter Berücksichtigung<br />

der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.<br />

Ist der Emittent eine juristische Person mit mehreren<br />

Teilfonds, bei dem das Vermögen eines Teilfonds<br />

ausschließlich für die Ansprüche der Anleger dieses<br />

Teilfonds sowie für diejenigen der Gläubiger, deren<br />

Forderung aufgrund der Gründung, der<br />

Funktionsweise oder der Liquidation dieses Teilfonds<br />

entstanden sind, haften, wird zum Zwecke der<br />

Anwendung der Risikostreuungsregelungen nach<br />

Nummer 8 Buchstaben a. bis e. sowie g. dieses<br />

Artikels jeder Teilfonds als gesonderter Emittent<br />

angesehen.<br />

Artikel 5 ANTEILE AN EINEM FONDS<br />

1. Anteile werden für den jeweiligen Teilfonds<br />

ausgegeben und lauten auf den Inhaber. Die<br />

Anteile werden grundsätzlich durch<br />

Globalzertifikate verbrieft; es besteht kein<br />

Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke.<br />

Daneben werden auf den Namen lautende Anteile<br />

mittels Eintragung in ein Anteilscheinregister des<br />

Fonds in der Form von Anteilbestätigungen zur<br />

Verfügung gestellt. Die Verwaltungsgesellschaft<br />

kann Anteilsbruchteile bis zu 0,001 Anteilen<br />

ausgeben. Alle Anteile sind nennwertlos; sie sind<br />

voll eingezahlt, frei übertragbar und besitzen kein<br />

Vorzugs- oder Vorkaufsrecht.<br />

2. Alle Anteile eines Teilfonds haben grundsätzlich<br />

gleiche Rechte.<br />

3. Für jeden Teilfonds können ausschüttungsberechtigte<br />

Anteile und thesaurierende Anteile<br />

ausgegeben werden. Alle Anteile sind vom Tage<br />

ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen,<br />

Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer<br />

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