INFINUS VERKAUFSPROSPEKT
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1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen<br />
Teilfonds aufgeführten Kosten können einem<br />
Fonds folgende Kosten belastet werden:<br />
a. sämtliche Kosten im Zusammenhang mit<br />
dem Erwerb, der Veräußerung und der<br />
Verwaltung von Vermögenswerten;<br />
b. Steuern und ähnliche Abgaben, die auf das<br />
jeweilige Fondsvermögen, dessen<br />
Einkommen oder die Auslagen zu Lasten<br />
dieses Fonds erhoben werden;<br />
c. Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft<br />
oder der Depotbank<br />
entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber<br />
eines Fonds handeln;<br />
d. Honorare und Kosten für Wirtschaftsprüfer<br />
eines Fonds;<br />
e. Kosten für die Erstellung von Anteilzertifikaten<br />
und Ertragsscheinen;<br />
f. Kosten für die Einlösung von Ertragsscheinen<br />
sowie für die Erneuerung von Ertragsscheinbögen;<br />
g. Kosten der Erstellung sowie der Hinterlegung<br />
und Veröffentlichung des Verwaltungsreglements<br />
und des Sonderreglements sowie<br />
anderer Dokumente, wie z.B. Verkaufsprospekte,<br />
die den entsprechenden Fonds<br />
betreffen, einschließlich Kosten der Anmeldungen<br />
zur Registrierung oder der<br />
schriftlichen Erläuterungen bei sämtlichen<br />
Registrierungsbehörden und Börsen<br />
(einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen),<br />
welche im Zusammenhang<br />
mit dem Fonds oder dem Anbieten seiner<br />
Anteile vorgenommen werden müssen;<br />
h. Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und<br />
Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in<br />
allen notwendigen Sprachen, sowie Druckund<br />
Vertriebskosten von sämtlichen weiteren<br />
Berichten und Dokumenten, welche gemäß<br />
den anwendbaren Gesetzen und<br />
Verordnungen der genannten Behörden<br />
notwendig sind;<br />
i. Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten<br />
Veröffentlichungen;<br />
j. ein angemessener Anteil an den Kosten für<br />
die Werbung und an solchen Kosten, welche<br />
direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten<br />
und dem Verkauf von Anteilen anfallen;<br />
2. Sämtliche Kosten werden zuerst den ordentlichen<br />
Erträgen, dann den Wertzuwächsen und zuletzt<br />
dem Fondsvermögen angerechnet.<br />
3. Das Vermögen der einzelnen Teilfonds haftet nur<br />
für die Verbindlichkeiten und Kosten des<br />
jeweiligen Teilfonds. Dementsprechend werden<br />
die Kosten – einschl. der Gründungskosten der<br />
Teilfonds - den einzelnen Teilfonds gesondert<br />
berechnet, soweit sie diese alleine betreffen; im<br />
übrigen werden die Kosten den einzelnen<br />
Teilfonds anteilig belastet.<br />
4. Die Gründungskosten des Fonds, einschließlich<br />
der Vorbereitung, des Drucks und der<br />
Veröffentlichung des Verkaufsprospektes, des<br />
Verwaltungsreglements und der Sonderreglements,<br />
werden innerhalb der ersten fünf<br />
Geschäftsjahre abgeschrieben und den am<br />
Gründungstag bestehenden Teilfonds belastet.<br />
Werden nach Gründung des Fonds zusätzliche<br />
Teilfonds eröffnet, so sind die spezifischen<br />
Lancierungskosten von jedem Teilfonds selbst zu<br />
tragen; auch diese können über eine Periode von<br />
längstens 5 Jahren nach Lancierungsdatum<br />
abgeschrieben werden.<br />
Artikel 14 VERJÄHRUNG UND<br />
VORLEGUNGSFRIST<br />
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die<br />
Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank<br />
können nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />
Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich<br />
geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt<br />
die in Artikel 12 Absatz 4 des Verwaltungsreglements<br />
enthaltene Regelung.<br />
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt fünf<br />
Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen<br />
Ausschüttungserklärung.<br />
Artikel 15 ÄNDERUNGEN<br />
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement<br />
sowie das jeweilige Sonderreglement mit<br />
Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder<br />
teilweise ändern.<br />
Artikel 16 VERÖFFENTLICHUNGEN<br />
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements<br />
und der Sonderreglements sowie<br />
Änderungen derselben werden mittels<br />
Hinterlegungsvermerk beim Handelsregister des<br />
Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im<br />
"Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations",<br />
dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg<br />
("Mémorial"), veröffentlicht.<br />
2. Ausgabe- und Rücknahmepreise können bei der<br />
Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder<br />
Zahlstelle erfragt werden.<br />
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden<br />
Fonds einen ausführlichen und vereinfachten<br />
Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht<br />
sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den<br />
gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums<br />
Luxemburg.<br />
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