08.12.2012 Aufrufe

INFINUS VERKAUFSPROSPEKT

INFINUS VERKAUFSPROSPEKT

INFINUS VERKAUFSPROSPEKT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen<br />

Teilfonds aufgeführten Kosten können einem<br />

Fonds folgende Kosten belastet werden:<br />

a. sämtliche Kosten im Zusammenhang mit<br />

dem Erwerb, der Veräußerung und der<br />

Verwaltung von Vermögenswerten;<br />

b. Steuern und ähnliche Abgaben, die auf das<br />

jeweilige Fondsvermögen, dessen<br />

Einkommen oder die Auslagen zu Lasten<br />

dieses Fonds erhoben werden;<br />

c. Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft<br />

oder der Depotbank<br />

entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber<br />

eines Fonds handeln;<br />

d. Honorare und Kosten für Wirtschaftsprüfer<br />

eines Fonds;<br />

e. Kosten für die Erstellung von Anteilzertifikaten<br />

und Ertragsscheinen;<br />

f. Kosten für die Einlösung von Ertragsscheinen<br />

sowie für die Erneuerung von Ertragsscheinbögen;<br />

g. Kosten der Erstellung sowie der Hinterlegung<br />

und Veröffentlichung des Verwaltungsreglements<br />

und des Sonderreglements sowie<br />

anderer Dokumente, wie z.B. Verkaufsprospekte,<br />

die den entsprechenden Fonds<br />

betreffen, einschließlich Kosten der Anmeldungen<br />

zur Registrierung oder der<br />

schriftlichen Erläuterungen bei sämtlichen<br />

Registrierungsbehörden und Börsen<br />

(einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen),<br />

welche im Zusammenhang<br />

mit dem Fonds oder dem Anbieten seiner<br />

Anteile vorgenommen werden müssen;<br />

h. Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und<br />

Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in<br />

allen notwendigen Sprachen, sowie Druckund<br />

Vertriebskosten von sämtlichen weiteren<br />

Berichten und Dokumenten, welche gemäß<br />

den anwendbaren Gesetzen und<br />

Verordnungen der genannten Behörden<br />

notwendig sind;<br />

i. Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten<br />

Veröffentlichungen;<br />

j. ein angemessener Anteil an den Kosten für<br />

die Werbung und an solchen Kosten, welche<br />

direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten<br />

und dem Verkauf von Anteilen anfallen;<br />

2. Sämtliche Kosten werden zuerst den ordentlichen<br />

Erträgen, dann den Wertzuwächsen und zuletzt<br />

dem Fondsvermögen angerechnet.<br />

3. Das Vermögen der einzelnen Teilfonds haftet nur<br />

für die Verbindlichkeiten und Kosten des<br />

jeweiligen Teilfonds. Dementsprechend werden<br />

die Kosten – einschl. der Gründungskosten der<br />

Teilfonds - den einzelnen Teilfonds gesondert<br />

berechnet, soweit sie diese alleine betreffen; im<br />

übrigen werden die Kosten den einzelnen<br />

Teilfonds anteilig belastet.<br />

4. Die Gründungskosten des Fonds, einschließlich<br />

der Vorbereitung, des Drucks und der<br />

Veröffentlichung des Verkaufsprospektes, des<br />

Verwaltungsreglements und der Sonderreglements,<br />

werden innerhalb der ersten fünf<br />

Geschäftsjahre abgeschrieben und den am<br />

Gründungstag bestehenden Teilfonds belastet.<br />

Werden nach Gründung des Fonds zusätzliche<br />

Teilfonds eröffnet, so sind die spezifischen<br />

Lancierungskosten von jedem Teilfonds selbst zu<br />

tragen; auch diese können über eine Periode von<br />

längstens 5 Jahren nach Lancierungsdatum<br />

abgeschrieben werden.<br />

Artikel 14 VERJÄHRUNG UND<br />

VORLEGUNGSFRIST<br />

1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die<br />

Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank<br />

können nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />

Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich<br />

geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt<br />

die in Artikel 12 Absatz 4 des Verwaltungsreglements<br />

enthaltene Regelung.<br />

2. Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt fünf<br />

Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen<br />

Ausschüttungserklärung.<br />

Artikel 15 ÄNDERUNGEN<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement<br />

sowie das jeweilige Sonderreglement mit<br />

Zustimmung der Depotbank jederzeit ganz oder<br />

teilweise ändern.<br />

Artikel 16 VERÖFFENTLICHUNGEN<br />

1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements<br />

und der Sonderreglements sowie<br />

Änderungen derselben werden mittels<br />

Hinterlegungsvermerk beim Handelsregister des<br />

Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im<br />

"Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations",<br />

dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg<br />

("Mémorial"), veröffentlicht.<br />

2. Ausgabe- und Rücknahmepreise können bei der<br />

Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder<br />

Zahlstelle erfragt werden.<br />

3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden<br />

Fonds einen ausführlichen und vereinfachten<br />

Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht<br />

sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den<br />

gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums<br />

Luxemburg.<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!