INFINUS VERKAUFSPROSPEKT
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2. Das Vermögen jedes Teilfonds wird nach<br />
folgenden Grundsätzen berechnet:<br />
a. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich<br />
notiert sind, werden zum letzten verfügbaren<br />
bezahlten Kurs bewertet. Soweit Wertpapiere<br />
an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist<br />
der letzte verfügbare bezahlte Kurs des<br />
entsprechenden Wertpapiers an der Börse<br />
maßgeblich, die Hauptmarkt für dieses<br />
Wertpapier ist.<br />
b. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich<br />
notiert sind, die aber an einem anderen<br />
geregelten Markt gehandelt werden, werden<br />
zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als<br />
der Geldkurs und nicht höher als der<br />
Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und<br />
den die Verwaltungsgesellschaft für den<br />
bestmöglichen Kurs hält, zu dem die<br />
Wertpapiere verkauft werden können.<br />
c. Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind<br />
oder falls für andere als die unter Buchstaben<br />
a. und b. genannten Wertpapiere keine Kurse<br />
festgelegt werden, werden diese Wertpapiere<br />
ebenso wie alle anderen Vermögenswerte<br />
zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn<br />
die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und<br />
Glauben und allgemein anerkannten, von<br />
Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren<br />
Bewertungsregeln festlegt.<br />
d. Die flüssigen Mittel werden zu ihrem<br />
Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.<br />
Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von<br />
mehr als 60 Tagen können mit dem<br />
jeweiligen Renditekurs bewertet werden,<br />
vorausgesetzt, ein entsprechender Vertrag<br />
zwischen dem Finanzinstitut, welches die<br />
Festgelder verwahrt, und der<br />
Verwaltungsgesellschaft sieht vor, dass diese<br />
Festgelder zu jeder Zeit kündbar sind und<br />
dass im Falle einer Kündigung ihr<br />
Realisierungswert diesem Renditekurs<br />
entspricht.<br />
e. Alle nicht auf die jeweilige Teilfondswährung<br />
lautenden Vermögenswerte werden zum<br />
letzten Devisenmittelkurs in diese<br />
Teilfondswährung umgerechnet.<br />
3. Sofern für einen Teilfonds zwei Anteilklassen<br />
gemäß Artikel 5 Ziffer 3 des<br />
Verwaltungsreglements ausgegeben werden, wird<br />
die Berechnung des Anteilwertes wie folgt<br />
durchgeführt:<br />
a. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den<br />
unter Ziffer 1 dieses Artikels aufgeführten<br />
Kriterien für jede Anteilklasse separat.<br />
b. Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von<br />
Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der<br />
jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert<br />
des Netto-Teilfondsvermögens. Der<br />
Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von<br />
Anteilen vermindert den prozentualen Anteil<br />
der jeweiligen Anteilklasse am gesamten<br />
Wert des Netto-Teilfondsvermögens.<br />
c. Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich<br />
der Anteilwert der ausschüttungsberechtigten<br />
Anteile um den Betrag der Ausschüttung.<br />
Damit vermindert sich zugleich der<br />
prozentuale Anteil der ausschüttungsberechtigten<br />
Anteile am gesamten Wert des<br />
Netto-Teilfondsvermögens, während sich der<br />
prozentuale Anteil der nicht-ausschüttungsberechtigten<br />
Anteile am gesamten Netto-<br />
Teilfondsvermögen erhöht.<br />
4. Für einen Teilfonds kann ein Ertragsausgleich<br />
durchgeführt werden.<br />
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für<br />
umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus<br />
den liquiden Mitteln und zulässigen<br />
Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt<br />
werden können, den Anteilwert auf der Basis der<br />
Kurse des Bewertungstages bestimmen, an<br />
welchem sie für den Teilfonds die erforderlichen<br />
Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt dann auch<br />
für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge<br />
für den Fonds.<br />
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten,<br />
welche die Bewertung nach den vorstehend<br />
aufgeführten Kriterien unmöglich oder<br />
unsachgerecht erscheinen lassen, ist die<br />
Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von<br />
ihr nach Treu und Glauben festgelegte, allgemein<br />
anerkannte und von Wirtschaftsprüfern<br />
nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um<br />
eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens<br />
zu erreichen.<br />
Artikel 8 EINSTELLUNG DER BERECHNUNG<br />
DES ANTEILWERTES<br />
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für<br />
einen Teilfonds die Berechnung des Anteilwertes<br />
zeitweilig einzustellen, wenn und solange<br />
Umstände vorliegen, die diese Einstellung<br />
erforderlich machen und wenn die Einstellung<br />
unter Berücksichtigung der Interessen der<br />
Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:<br />
a. während der Zeit, in welcher eine Börse oder<br />
ein geregelter Markt, an denen ein<br />
wesentlicher Teil der Vermögenswerte des<br />
jeweiligen Teilfonds amtlich notiert oder<br />
gehandelt wird, geschlossen ist (außer an<br />
gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen)<br />
oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem<br />
entsprechenden Markt ausgesetzt oder<br />
eingeschränkt wurde;<br />
b. in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft<br />
über Anlagen eines Teilfonds<br />
nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,<br />
den Gegenwert der Anlagekäufe oder -<br />
verkäufe frei zu transferieren oder die<br />
Berechnung des Anteilwertes<br />
ordnungsgemäß durchzuführen.<br />
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