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INFINUS VERKAUFSPROSPEKT

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2. Das Vermögen jedes Teilfonds wird nach<br />

folgenden Grundsätzen berechnet:<br />

a. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich<br />

notiert sind, werden zum letzten verfügbaren<br />

bezahlten Kurs bewertet. Soweit Wertpapiere<br />

an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist<br />

der letzte verfügbare bezahlte Kurs des<br />

entsprechenden Wertpapiers an der Börse<br />

maßgeblich, die Hauptmarkt für dieses<br />

Wertpapier ist.<br />

b. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich<br />

notiert sind, die aber an einem anderen<br />

geregelten Markt gehandelt werden, werden<br />

zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als<br />

der Geldkurs und nicht höher als der<br />

Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und<br />

den die Verwaltungsgesellschaft für den<br />

bestmöglichen Kurs hält, zu dem die<br />

Wertpapiere verkauft werden können.<br />

c. Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind<br />

oder falls für andere als die unter Buchstaben<br />

a. und b. genannten Wertpapiere keine Kurse<br />

festgelegt werden, werden diese Wertpapiere<br />

ebenso wie alle anderen Vermögenswerte<br />

zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn<br />

die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und<br />

Glauben und allgemein anerkannten, von<br />

Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren<br />

Bewertungsregeln festlegt.<br />

d. Die flüssigen Mittel werden zu ihrem<br />

Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.<br />

Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von<br />

mehr als 60 Tagen können mit dem<br />

jeweiligen Renditekurs bewertet werden,<br />

vorausgesetzt, ein entsprechender Vertrag<br />

zwischen dem Finanzinstitut, welches die<br />

Festgelder verwahrt, und der<br />

Verwaltungsgesellschaft sieht vor, dass diese<br />

Festgelder zu jeder Zeit kündbar sind und<br />

dass im Falle einer Kündigung ihr<br />

Realisierungswert diesem Renditekurs<br />

entspricht.<br />

e. Alle nicht auf die jeweilige Teilfondswährung<br />

lautenden Vermögenswerte werden zum<br />

letzten Devisenmittelkurs in diese<br />

Teilfondswährung umgerechnet.<br />

3. Sofern für einen Teilfonds zwei Anteilklassen<br />

gemäß Artikel 5 Ziffer 3 des<br />

Verwaltungsreglements ausgegeben werden, wird<br />

die Berechnung des Anteilwertes wie folgt<br />

durchgeführt:<br />

a. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den<br />

unter Ziffer 1 dieses Artikels aufgeführten<br />

Kriterien für jede Anteilklasse separat.<br />

b. Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von<br />

Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der<br />

jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert<br />

des Netto-Teilfondsvermögens. Der<br />

Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von<br />

Anteilen vermindert den prozentualen Anteil<br />

der jeweiligen Anteilklasse am gesamten<br />

Wert des Netto-Teilfondsvermögens.<br />

c. Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich<br />

der Anteilwert der ausschüttungsberechtigten<br />

Anteile um den Betrag der Ausschüttung.<br />

Damit vermindert sich zugleich der<br />

prozentuale Anteil der ausschüttungsberechtigten<br />

Anteile am gesamten Wert des<br />

Netto-Teilfondsvermögens, während sich der<br />

prozentuale Anteil der nicht-ausschüttungsberechtigten<br />

Anteile am gesamten Netto-<br />

Teilfondsvermögen erhöht.<br />

4. Für einen Teilfonds kann ein Ertragsausgleich<br />

durchgeführt werden.<br />

5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für<br />

umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus<br />

den liquiden Mitteln und zulässigen<br />

Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt<br />

werden können, den Anteilwert auf der Basis der<br />

Kurse des Bewertungstages bestimmen, an<br />

welchem sie für den Teilfonds die erforderlichen<br />

Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt dann auch<br />

für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge<br />

für den Fonds.<br />

6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten,<br />

welche die Bewertung nach den vorstehend<br />

aufgeführten Kriterien unmöglich oder<br />

unsachgerecht erscheinen lassen, ist die<br />

Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von<br />

ihr nach Treu und Glauben festgelegte, allgemein<br />

anerkannte und von Wirtschaftsprüfern<br />

nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um<br />

eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens<br />

zu erreichen.<br />

Artikel 8 EINSTELLUNG DER BERECHNUNG<br />

DES ANTEILWERTES<br />

1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für<br />

einen Teilfonds die Berechnung des Anteilwertes<br />

zeitweilig einzustellen, wenn und solange<br />

Umstände vorliegen, die diese Einstellung<br />

erforderlich machen und wenn die Einstellung<br />

unter Berücksichtigung der Interessen der<br />

Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:<br />

a. während der Zeit, in welcher eine Börse oder<br />

ein geregelter Markt, an denen ein<br />

wesentlicher Teil der Vermögenswerte des<br />

jeweiligen Teilfonds amtlich notiert oder<br />

gehandelt wird, geschlossen ist (außer an<br />

gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen)<br />

oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem<br />

entsprechenden Markt ausgesetzt oder<br />

eingeschränkt wurde;<br />

b. in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft<br />

über Anlagen eines Teilfonds<br />

nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist,<br />

den Gegenwert der Anlagekäufe oder -<br />

verkäufe frei zu transferieren oder die<br />

Berechnung des Anteilwertes<br />

ordnungsgemäß durchzuführen.<br />

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