08.12.2012 Aufrufe

Kleine Wunder vollbringen. - IKK classic

Kleine Wunder vollbringen. - IKK classic

Kleine Wunder vollbringen. - IKK classic

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

20 Wissenswertes<br />

Wissenswertes 21<br />

nen alle Eltern beziehen, die das Kind<br />

selbst betreuen und nicht mehr als<br />

30 Stunden in der Woche arbeiten.<br />

Dies betrifft beispielsweise Studenten,<br />

Auszubildende, Hausfrauen<br />

und Hausmänner.<br />

Haben Sie bei der Aufgabe oder der<br />

Reduzierung einer zuvor ausgeübten<br />

Erwerbstätigkeit mit einem Nettoeinkommen<br />

zwischen 1.000 und<br />

1.200 Euro ein Einkommensverlust,<br />

so wird dieser zu 67 Prozent ausgeglichen.<br />

Geringverdiener mit einem<br />

monatlichen Nettoeinkommen unter<br />

1.000 Euro erhalten einen prozentualen<br />

Bonus. Deshalb ist die Steigerung<br />

der Ersatzrate bis auf 100 Prozent<br />

möglich. Für Eltern mit einem<br />

Nettogehalt ab 1.200 Euro sinkt der<br />

Ausgleich auf 65 Prozent des Einkommens<br />

(bei Voreinkommen von<br />

1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent,<br />

bei Voreinkommen von 1.220 Euro<br />

zu 66 Prozent).<br />

Bei Familien mit mehreren Kindern<br />

erhöht sich das Elterngeld um zehn<br />

Prozent (mindestens jedoch um 75<br />

Euro monatlich), solange ein älteres<br />

Geschwisterkind unter drei Jahren<br />

oder zwei Geschwisterkinder unter<br />

sechs Jahren im Haushalt leben. Wird<br />

die Altersgrenze erreicht, entfällt der<br />

Geschwisterbonus. Bei einer Mehr-<br />

lingsgeburt wird das Elterngeld um<br />

300 Euro für das zweite und jedes<br />

weitere Kind erhöht.<br />

Seit 2011 ist der Verlust auf den Anspruch<br />

des Elterngeldes für bestimmte<br />

Personengruppen neu geregelt:<br />

- Haben Mutter und Vater im Kalenderjahr<br />

vor der Geburt ein gemeinsames<br />

versteuertes Einkommen von<br />

mehr als 500.000 Euro, kann kein<br />

Elterngeld mehr bezogen werden.<br />

- Entsprechend dazu entfällt für Alleinerziehende<br />

mit einem Jahreseinkommen<br />

von mehr als<br />

250.000 Euro der Anspruch auf<br />

eine Ersatzrate.<br />

- Künftig erfolgt eine vollständige<br />

Anrechnung des Elterngeldes als<br />

Einkommen bei Arbeitslosengeld<br />

II, Sozialhilfe und dem Kinderzuschlag.<br />

Davon betroffen ist auch<br />

der Mindestbetrag in Höhe von<br />

300 Euro.<br />

Unser Tipp!<br />

Ob Sie die Veränderungen bezüglich der<br />

Rechtslage und des Bezuges des Elterngeldes<br />

betreffen und welche Ausnahmefälle<br />

oder Sonderregelun gen es gibt, erfahren<br />

Sie unter www.bmfsfj.de oder bei<br />

Ihrer zuständigen Elterngeldbehörde.<br />

So lange erhalten Sie Elterngeld:<br />

Einen Anspruch auf das Elterngeld<br />

haben Sie vom Tag der Geburt bis<br />

maximal zum 14. Lebensmonat des<br />

Kindes, wobei ein Elternteil höchstens<br />

zwölf Monate Elterngeld erhalten<br />

kann. Zwei Monate stehen dem<br />

anderen Elternteil zu, wenn dieses<br />

seine Erwerbstätigkeit entsprechend<br />

verringert (sogenannte Partnermonate).<br />

Wie Sie die Monate verteilen,<br />

bleibt Ihnen überlassen.<br />

Bleiben beide gleichzeitig zur Betreuung<br />

zu Hause, ist der Gesamtanspruch<br />

von 14 Monaten durch den<br />

Doppelbezug bereits nach sieben<br />

Monaten aufgebraucht.<br />

Umgekehrt kann die Anspruchsdauer<br />

durch Halbierung des Elterngeldes<br />

verdoppelt werden.<br />

Alleinerziehende Mütter oder Väter<br />

bekommen 14 Monate lang Elterngeld.<br />

Da das Mutterschaftsgeld mit<br />

dem Elterngeld verrechnet wird, erhalten<br />

Arbeitnehmerinnen zumeist<br />

erst ab dem dritten Monat nach der<br />

Geburt ihres Kindes Elterngeld.<br />

Eine volle Erwerbstätigkeit steht dem<br />

Bezug von Elterngeld entgegen.<br />

Solange Sie während der Betreuung<br />

Ihres Kindes in den ersten 14 Lebensmonaten<br />

nur eine Erwerbstätigkeit<br />

von bis zu 30 Stunden wöchentlich<br />

ausüben, bleibt Ihnen der Anspruch<br />

auf das Elterngeld erhalten.<br />

Arbeiten Sie Teilzeit und haben ein<br />

Einkommen, beträgt das Elterngeld<br />

eine individuell zu errechnende Differenz<br />

zwischen dem Einkommen vor<br />

und nach der Geburt des Kindes.<br />

Nehmen Sie eine Teilzeitbeschäftigung<br />

während des Elterngeld-Bezuges<br />

auf, müssen Sie dies der Elterngeldstelle<br />

umgehend mitteilen, damit das<br />

Elterngeld neu berechnet wird.<br />

Unser Tipp!<br />

Beantragen Sie das Elterngeld rechtzeitig<br />

nach der Entbindung – es wird<br />

rückwirkend nur für drei Monate ab<br />

Antrags eingang geleistet. Geben Sie<br />

im schriftlichen Antrag auch an,<br />

welches Elternteil für welche Monate<br />

Elterngeld beziehen will – diese Entscheidung<br />

ist grundsätzlich verbindlich.<br />

Die Zuständigkeit für den Antrag<br />

ist nicht in allen Bundesländern einheitlich.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!