Kleine Wunder vollbringen. - IKK classic
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20 Wissenswertes<br />
Wissenswertes 21<br />
nen alle Eltern beziehen, die das Kind<br />
selbst betreuen und nicht mehr als<br />
30 Stunden in der Woche arbeiten.<br />
Dies betrifft beispielsweise Studenten,<br />
Auszubildende, Hausfrauen<br />
und Hausmänner.<br />
Haben Sie bei der Aufgabe oder der<br />
Reduzierung einer zuvor ausgeübten<br />
Erwerbstätigkeit mit einem Nettoeinkommen<br />
zwischen 1.000 und<br />
1.200 Euro ein Einkommensverlust,<br />
so wird dieser zu 67 Prozent ausgeglichen.<br />
Geringverdiener mit einem<br />
monatlichen Nettoeinkommen unter<br />
1.000 Euro erhalten einen prozentualen<br />
Bonus. Deshalb ist die Steigerung<br />
der Ersatzrate bis auf 100 Prozent<br />
möglich. Für Eltern mit einem<br />
Nettogehalt ab 1.200 Euro sinkt der<br />
Ausgleich auf 65 Prozent des Einkommens<br />
(bei Voreinkommen von<br />
1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent,<br />
bei Voreinkommen von 1.220 Euro<br />
zu 66 Prozent).<br />
Bei Familien mit mehreren Kindern<br />
erhöht sich das Elterngeld um zehn<br />
Prozent (mindestens jedoch um 75<br />
Euro monatlich), solange ein älteres<br />
Geschwisterkind unter drei Jahren<br />
oder zwei Geschwisterkinder unter<br />
sechs Jahren im Haushalt leben. Wird<br />
die Altersgrenze erreicht, entfällt der<br />
Geschwisterbonus. Bei einer Mehr-<br />
lingsgeburt wird das Elterngeld um<br />
300 Euro für das zweite und jedes<br />
weitere Kind erhöht.<br />
Seit 2011 ist der Verlust auf den Anspruch<br />
des Elterngeldes für bestimmte<br />
Personengruppen neu geregelt:<br />
- Haben Mutter und Vater im Kalenderjahr<br />
vor der Geburt ein gemeinsames<br />
versteuertes Einkommen von<br />
mehr als 500.000 Euro, kann kein<br />
Elterngeld mehr bezogen werden.<br />
- Entsprechend dazu entfällt für Alleinerziehende<br />
mit einem Jahreseinkommen<br />
von mehr als<br />
250.000 Euro der Anspruch auf<br />
eine Ersatzrate.<br />
- Künftig erfolgt eine vollständige<br />
Anrechnung des Elterngeldes als<br />
Einkommen bei Arbeitslosengeld<br />
II, Sozialhilfe und dem Kinderzuschlag.<br />
Davon betroffen ist auch<br />
der Mindestbetrag in Höhe von<br />
300 Euro.<br />
Unser Tipp!<br />
Ob Sie die Veränderungen bezüglich der<br />
Rechtslage und des Bezuges des Elterngeldes<br />
betreffen und welche Ausnahmefälle<br />
oder Sonderregelun gen es gibt, erfahren<br />
Sie unter www.bmfsfj.de oder bei<br />
Ihrer zuständigen Elterngeldbehörde.<br />
So lange erhalten Sie Elterngeld:<br />
Einen Anspruch auf das Elterngeld<br />
haben Sie vom Tag der Geburt bis<br />
maximal zum 14. Lebensmonat des<br />
Kindes, wobei ein Elternteil höchstens<br />
zwölf Monate Elterngeld erhalten<br />
kann. Zwei Monate stehen dem<br />
anderen Elternteil zu, wenn dieses<br />
seine Erwerbstätigkeit entsprechend<br />
verringert (sogenannte Partnermonate).<br />
Wie Sie die Monate verteilen,<br />
bleibt Ihnen überlassen.<br />
Bleiben beide gleichzeitig zur Betreuung<br />
zu Hause, ist der Gesamtanspruch<br />
von 14 Monaten durch den<br />
Doppelbezug bereits nach sieben<br />
Monaten aufgebraucht.<br />
Umgekehrt kann die Anspruchsdauer<br />
durch Halbierung des Elterngeldes<br />
verdoppelt werden.<br />
Alleinerziehende Mütter oder Väter<br />
bekommen 14 Monate lang Elterngeld.<br />
Da das Mutterschaftsgeld mit<br />
dem Elterngeld verrechnet wird, erhalten<br />
Arbeitnehmerinnen zumeist<br />
erst ab dem dritten Monat nach der<br />
Geburt ihres Kindes Elterngeld.<br />
Eine volle Erwerbstätigkeit steht dem<br />
Bezug von Elterngeld entgegen.<br />
Solange Sie während der Betreuung<br />
Ihres Kindes in den ersten 14 Lebensmonaten<br />
nur eine Erwerbstätigkeit<br />
von bis zu 30 Stunden wöchentlich<br />
ausüben, bleibt Ihnen der Anspruch<br />
auf das Elterngeld erhalten.<br />
Arbeiten Sie Teilzeit und haben ein<br />
Einkommen, beträgt das Elterngeld<br />
eine individuell zu errechnende Differenz<br />
zwischen dem Einkommen vor<br />
und nach der Geburt des Kindes.<br />
Nehmen Sie eine Teilzeitbeschäftigung<br />
während des Elterngeld-Bezuges<br />
auf, müssen Sie dies der Elterngeldstelle<br />
umgehend mitteilen, damit das<br />
Elterngeld neu berechnet wird.<br />
Unser Tipp!<br />
Beantragen Sie das Elterngeld rechtzeitig<br />
nach der Entbindung – es wird<br />
rückwirkend nur für drei Monate ab<br />
Antrags eingang geleistet. Geben Sie<br />
im schriftlichen Antrag auch an,<br />
welches Elternteil für welche Monate<br />
Elterngeld beziehen will – diese Entscheidung<br />
ist grundsätzlich verbindlich.<br />
Die Zuständigkeit für den Antrag<br />
ist nicht in allen Bundesländern einheitlich.