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Infoblatt "Behinderung und Ausweis"

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spielsweise statt „Schwachsinn“ „geistige<br />

<strong>Behinderung</strong>“, statt „Schizophrenie“<br />

„psychische <strong>Behinderung</strong>“, statt<br />

„Multiple Sklerose“ „organisches Nervenleiden“<br />

anzugeben.<br />

Der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes<br />

muss in einer gutachtlichen<br />

Stellungnahme im Verwaltungsverfahren<br />

für die festgestellten Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />

den GdB für jedes Funktionssystem<br />

gesondert angeben. Liegen<br />

mehrere Beeinträchtigungen vor, sollen<br />

diese in der Reihenfolge ihres Schweregrades<br />

aufgeführt werden (vgl. Seiten<br />

40/41).<br />

Die Bezeichnung der <strong>Behinderung</strong> <strong>und</strong><br />

die Angabe des GdB erfolgen nach den<br />

vom B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong><br />

Sozialordnung herausgegebenen ªAnhaltspunkten<br />

f r die rztliche Gutachtert<br />

tigkeit im sozialen Entsch<br />

digungsrecht <strong>und</strong> nach dem<br />

Schwerbehindertenrecht 2004<br />

(AHP). In diesen ist auch eine Bewertungstabelle<br />

enthalten (siehe Anlage C).<br />

Die AHP werden als Ergebnis eines<br />

Konsultationsverfahrens zwischen den<br />

für das soziale Entschädugungsrecht<br />

<strong>und</strong> Schwerbehindertenrecht zuständigen<br />

Ministerien, den Verbänden,<br />

Arbeitsgemeinschaften <strong>und</strong> Selbsthilfegruppen<br />

der Betroffenen <strong>und</strong> Medizinern<br />

herausgegeben <strong>und</strong> veröffentlicht.<br />

Bei den AHP handelt es sich nach<br />

der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>essozialgerichts,<br />

die vom B<strong>und</strong>esverfassungsbestätigt<br />

wurde, um ein antizipiertes<br />

Sachverständigengutachten,<br />

das den aktuellen Wissens- <strong>und</strong><br />

Erkenntnisstand der herrschenden<br />

medizinischen Lehrmeinung wiedergibt.<br />

Als einleuchtendes, abgewogenes<br />

<strong>und</strong> in sich geschlossenes Beurteilungsgefüge<br />

ermöglichen die AHP<br />

der Versorgungsverwaltung <strong>und</strong> den<br />

Gerichten, unter Wahrung des allgemeinen<br />

Gleichheitssatzes den zutreffenden<br />

MdE/GdB-Grad für eine Schädigungsfolge<br />

oder <strong>Behinderung</strong> zu<br />

bestimmen. Im Interesse der nach Artikel<br />

3 Gr<strong>und</strong>gesetz gebotenen gleichmäßigen<br />

Behandlung der Betroffenen<br />

entfalten die AHP wegen des fehlenden<br />

Normgefüges in der Verwaltungspraxis<br />

normähnliche Wirkung <strong>und</strong> sind<br />

von den Gerichten wie untergesetzliche<br />

Normen anzuwenden.<br />

Bei der Ermittlung eines Gesamt-GdB<br />

für alle Beeinträchtigungen dürfen die<br />

einzelnen GdB-Werte nicht addiert<br />

werden. Maßgebend sind die Auswirkungen<br />

der einzelnen Beeinträchtigungen<br />

in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung<br />

ihrer wechselseitigen Beziehungen<br />

zueinander.<br />

Dabei ist zu beachten,<br />

– wieweit die Auswirkungen der einzelnen<br />

Beeinträchtigungen voneinander<br />

unabhängig sind <strong>und</strong> damit ganz<br />

verschiedene Bereiche im Ablauf des<br />

täglichen Lebens betreffen.<br />

Beispiel: Beim Zusammentreffen<br />

eines insulinpflichtigen Diabetes<br />

(Abhängigkeit von Injektions- <strong>und</strong><br />

Diäteinnahmeterminen) mit einer<br />

Hörbehinderung <strong>und</strong> einer Gehbehinderung<br />

ist der behinderte Mensch<br />

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