Infoblatt "Behinderung und Ausweis"
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spielsweise statt „Schwachsinn“ „geistige<br />
<strong>Behinderung</strong>“, statt „Schizophrenie“<br />
„psychische <strong>Behinderung</strong>“, statt<br />
„Multiple Sklerose“ „organisches Nervenleiden“<br />
anzugeben.<br />
Der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes<br />
muss in einer gutachtlichen<br />
Stellungnahme im Verwaltungsverfahren<br />
für die festgestellten Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />
den GdB für jedes Funktionssystem<br />
gesondert angeben. Liegen<br />
mehrere Beeinträchtigungen vor, sollen<br />
diese in der Reihenfolge ihres Schweregrades<br />
aufgeführt werden (vgl. Seiten<br />
40/41).<br />
Die Bezeichnung der <strong>Behinderung</strong> <strong>und</strong><br />
die Angabe des GdB erfolgen nach den<br />
vom B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong><br />
Sozialordnung herausgegebenen ªAnhaltspunkten<br />
f r die rztliche Gutachtert<br />
tigkeit im sozialen Entsch<br />
digungsrecht <strong>und</strong> nach dem<br />
Schwerbehindertenrecht 2004<br />
(AHP). In diesen ist auch eine Bewertungstabelle<br />
enthalten (siehe Anlage C).<br />
Die AHP werden als Ergebnis eines<br />
Konsultationsverfahrens zwischen den<br />
für das soziale Entschädugungsrecht<br />
<strong>und</strong> Schwerbehindertenrecht zuständigen<br />
Ministerien, den Verbänden,<br />
Arbeitsgemeinschaften <strong>und</strong> Selbsthilfegruppen<br />
der Betroffenen <strong>und</strong> Medizinern<br />
herausgegeben <strong>und</strong> veröffentlicht.<br />
Bei den AHP handelt es sich nach<br />
der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>essozialgerichts,<br />
die vom B<strong>und</strong>esverfassungsbestätigt<br />
wurde, um ein antizipiertes<br />
Sachverständigengutachten,<br />
das den aktuellen Wissens- <strong>und</strong><br />
Erkenntnisstand der herrschenden<br />
medizinischen Lehrmeinung wiedergibt.<br />
Als einleuchtendes, abgewogenes<br />
<strong>und</strong> in sich geschlossenes Beurteilungsgefüge<br />
ermöglichen die AHP<br />
der Versorgungsverwaltung <strong>und</strong> den<br />
Gerichten, unter Wahrung des allgemeinen<br />
Gleichheitssatzes den zutreffenden<br />
MdE/GdB-Grad für eine Schädigungsfolge<br />
oder <strong>Behinderung</strong> zu<br />
bestimmen. Im Interesse der nach Artikel<br />
3 Gr<strong>und</strong>gesetz gebotenen gleichmäßigen<br />
Behandlung der Betroffenen<br />
entfalten die AHP wegen des fehlenden<br />
Normgefüges in der Verwaltungspraxis<br />
normähnliche Wirkung <strong>und</strong> sind<br />
von den Gerichten wie untergesetzliche<br />
Normen anzuwenden.<br />
Bei der Ermittlung eines Gesamt-GdB<br />
für alle Beeinträchtigungen dürfen die<br />
einzelnen GdB-Werte nicht addiert<br />
werden. Maßgebend sind die Auswirkungen<br />
der einzelnen Beeinträchtigungen<br />
in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung<br />
ihrer wechselseitigen Beziehungen<br />
zueinander.<br />
Dabei ist zu beachten,<br />
– wieweit die Auswirkungen der einzelnen<br />
Beeinträchtigungen voneinander<br />
unabhängig sind <strong>und</strong> damit ganz<br />
verschiedene Bereiche im Ablauf des<br />
täglichen Lebens betreffen.<br />
Beispiel: Beim Zusammentreffen<br />
eines insulinpflichtigen Diabetes<br />
(Abhängigkeit von Injektions- <strong>und</strong><br />
Diäteinnahmeterminen) mit einer<br />
Hörbehinderung <strong>und</strong> einer Gehbehinderung<br />
ist der behinderte Mensch<br />
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