Exportbericht Republik Moldau
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Aktivitäten, die mit Edelmetallen und –steinen zu tun haben;<br />
Import von Alkohol, alkoholhaltigen Getränken und/oder Bieren;<br />
Import von Tabak und Tabakerzeugnissen;<br />
Import von phytosanitären Mitteln und Mitteln, die die Bodenfruchtbarkeit<br />
erhöhen;<br />
Export von Eisenschrott und Buntmetallbruch, von Altakkumulatoren,<br />
einschließlich in verarbeiteter Form;<br />
Import von toxischen chemischen Stoffen und Materialien sowie von<br />
haushaltschemischen Erzeugnissen;<br />
Import und/oder Export von Waffen und Munition;<br />
Import von Sprengstoffen (einschließlich pyrotechnischen);<br />
Import und Export von kryptographischen und technischen<br />
Informationsschutzmitteln, speziellen technischen Einrichtungen, die für den<br />
heimlichen Erhalt der Informationen vorgesehen werden;<br />
Pharmazeutische Aktivitäten;<br />
Handel mit medizinischer Technik und Optik.<br />
Die Lizenzen werden durch die Lizenzierungskammer (Camera de Licentiere) sowie durch die<br />
anderen durch das Gesetz ermächtigten Organe erteilt.<br />
Folgende Waren können zollfrei eingeführt werden:<br />
• Gepäck, Verpflegung, Ersatzteile, Treibstoff etc., die bei internationalen<br />
Personentransporten in der jeweils geltenden Menge mitgeführt werden;<br />
• Waren für den öffentlichen Gebrauch ausländischer Personen im Rahmen der<br />
geltenden Gesetze und internationalen Abkommen;<br />
• Landes- und Fremdwährung (ausgenommen jene zu numismatischen<br />
Zwecken) sowie Sicherheitszertifikate;<br />
• humanitäre Hilfsgüter mit entsprechender Bestätigung seitens der zuständigen<br />
Behörden;<br />
• temporäre Importe (Carnet ATA);<br />
• Transitgüter und Zolllagerbestände, die zu vernichten sind oder zugunsten des<br />
Staates abgegeben oder aufgelöst werden;<br />
• Waren für den persönlichen Gebrauch bis zum festgelegten Limit;<br />
• autochthone Waren, die nach max. drei Jahren wiedereingeführt werden;<br />
• Zeitungen sowie Fachbücher für Erziehung, Wissenschaft und Kultur,<br />
Lehrmaterial für die Vorschule und Erziehung und Therapie.<br />
Weitere Zollbefreiungen können dem jeweils gültigen Zolltarif entnommen werden.<br />
Für den Export von Kunstgegenständen muss der Exporteur beim Ministerium für Kultur und<br />
Tourismus eine Genehmigung einholen.<br />
Seit 1995 gibt es keine Quoten und andere Exporteinschränkungen mehr.<br />
Zollbestimmungen<br />
Zollgesetzbuch = Codul Vamal (Gesetz Nr. 1149-XIV vom 20.07.2000): Brüsseler Nomenklatur ist<br />
seit Oktober 1993 in Kraft. Die Ausfuhrzölle wurden abgeschafft. Mit den Staaten des<br />
Stabilitätspaktes für Südosteuropa sowie mit den GUS-Staaten, die den Vertrag über die<br />
Schaffung einer Freihandelszone ratifiziert haben oder mit denen die <strong>Republik</strong> <strong>Moldau</strong> bilaterale<br />
Verträge über den freien Handel abgeschlossen hat, besteht gegenseitige Zollfreiheit hinsichtlich<br />
der Waren, die in den betreffenden Ländern hergestellt wurden. Seit dem 01.09.2014 regelt<br />
DCFTA (Deep and Comprehensive Free Trade Agreement) die Handelsbeziehungen zwischen der<br />
EU und der <strong>Republik</strong> <strong>Moldau</strong>.<br />
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA