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Exportbericht Republik Moldau

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Aktivitäten, die mit Edelmetallen und –steinen zu tun haben;<br />

Import von Alkohol, alkoholhaltigen Getränken und/oder Bieren;<br />

Import von Tabak und Tabakerzeugnissen;<br />

Import von phytosanitären Mitteln und Mitteln, die die Bodenfruchtbarkeit<br />

erhöhen;<br />

Export von Eisenschrott und Buntmetallbruch, von Altakkumulatoren,<br />

einschließlich in verarbeiteter Form;<br />

Import von toxischen chemischen Stoffen und Materialien sowie von<br />

haushaltschemischen Erzeugnissen;<br />

Import und/oder Export von Waffen und Munition;<br />

Import von Sprengstoffen (einschließlich pyrotechnischen);<br />

Import und Export von kryptographischen und technischen<br />

Informationsschutzmitteln, speziellen technischen Einrichtungen, die für den<br />

heimlichen Erhalt der Informationen vorgesehen werden;<br />

Pharmazeutische Aktivitäten;<br />

Handel mit medizinischer Technik und Optik.<br />

Die Lizenzen werden durch die Lizenzierungskammer (Camera de Licentiere) sowie durch die<br />

anderen durch das Gesetz ermächtigten Organe erteilt.<br />

Folgende Waren können zollfrei eingeführt werden:<br />

• Gepäck, Verpflegung, Ersatzteile, Treibstoff etc., die bei internationalen<br />

Personentransporten in der jeweils geltenden Menge mitgeführt werden;<br />

• Waren für den öffentlichen Gebrauch ausländischer Personen im Rahmen der<br />

geltenden Gesetze und internationalen Abkommen;<br />

• Landes- und Fremdwährung (ausgenommen jene zu numismatischen<br />

Zwecken) sowie Sicherheitszertifikate;<br />

• humanitäre Hilfsgüter mit entsprechender Bestätigung seitens der zuständigen<br />

Behörden;<br />

• temporäre Importe (Carnet ATA);<br />

• Transitgüter und Zolllagerbestände, die zu vernichten sind oder zugunsten des<br />

Staates abgegeben oder aufgelöst werden;<br />

• Waren für den persönlichen Gebrauch bis zum festgelegten Limit;<br />

• autochthone Waren, die nach max. drei Jahren wiedereingeführt werden;<br />

• Zeitungen sowie Fachbücher für Erziehung, Wissenschaft und Kultur,<br />

Lehrmaterial für die Vorschule und Erziehung und Therapie.<br />

Weitere Zollbefreiungen können dem jeweils gültigen Zolltarif entnommen werden.<br />

Für den Export von Kunstgegenständen muss der Exporteur beim Ministerium für Kultur und<br />

Tourismus eine Genehmigung einholen.<br />

Seit 1995 gibt es keine Quoten und andere Exporteinschränkungen mehr.<br />

Zollbestimmungen<br />

Zollgesetzbuch = Codul Vamal (Gesetz Nr. 1149-XIV vom 20.07.2000): Brüsseler Nomenklatur ist<br />

seit Oktober 1993 in Kraft. Die Ausfuhrzölle wurden abgeschafft. Mit den Staaten des<br />

Stabilitätspaktes für Südosteuropa sowie mit den GUS-Staaten, die den Vertrag über die<br />

Schaffung einer Freihandelszone ratifiziert haben oder mit denen die <strong>Republik</strong> <strong>Moldau</strong> bilaterale<br />

Verträge über den freien Handel abgeschlossen hat, besteht gegenseitige Zollfreiheit hinsichtlich<br />

der Waren, die in den betreffenden Ländern hergestellt wurden. Seit dem 01.09.2014 regelt<br />

DCFTA (Deep and Comprehensive Free Trade Agreement) die Handelsbeziehungen zwischen der<br />

EU und der <strong>Republik</strong> <strong>Moldau</strong>.<br />

Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA

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