Vergabe- Handbuch VHB-VOL
Vergabe- Handbuch VHB-VOL
Vergabe- Handbuch VHB-VOL
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Niedersächsisches Ministerium<br />
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />
<strong>Vergabe</strong>-<br />
<strong>Handbuch</strong><br />
im Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich<br />
<strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong><br />
- Ausgabe 2004 -<br />
Stand: März 2004<br />
Niedersachsen
Herausgegeben vom<br />
Niedersächsischen<br />
Ministerium für Wirtschaft,<br />
Arbeit und Verkehr<br />
Friedrichswall 1<br />
30159 Hannover<br />
Telefon (0511) 1 20-0<br />
Telefax (05 11) 1 20-57 20<br />
Auflage: März 2002- Aktualisierung März 2004 (nur Internet)<br />
Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier
Vorwort<br />
Das niedersächsische <strong>Vergabe</strong>handbuch für den<br />
Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich (<strong>VHB</strong>-<br />
<strong>VOL</strong>) soll den öffentlichen Auftraggebern des Landes<br />
Niedersachsen Hilfe und Anleitung geben, sparsam<br />
und wirtschaftlich zu beschaffen sowie den Beschaffern<br />
einen sicheren rechtlichen Rahmen geben.<br />
Die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen<br />
Bauleistungen - gestaltet in den Allgemeinen<br />
Bestimmungen für die <strong>Vergabe</strong> von Leistungen sowohl<br />
das auch im Haushaltsrecht verankerte Prinzip der<br />
Wirtschaftlichkeit als auch den Grundsatz des europäischen<br />
<strong>Vergabe</strong>rechts der Nichtdiskriminierung und<br />
Transparenz für alle anwendungspflichtigen Auftraggeber.<br />
Wettbewerb ist die beste Voraussetzung für<br />
eine wirtschaftliche Auftragsvergabe.<br />
Das <strong>Vergabe</strong>verfahren verlangt von den öffentlichen<br />
Beschaffern eine Vielzahl von Entscheidungen beim<br />
Kauf unterschiedlichster Materialien und Geräte, vom<br />
Bürobedarf bis zu komplexen technischen Anlagen<br />
sowie bei der <strong>Vergabe</strong> gewerblicher Dienstleistungen,<br />
von der Gebäudereinigung bis zur Betreibung von Deponien,<br />
Müllverbrennungs- und Kläranlagen.<br />
Im Interesse der Wettbewerbsförderung und einer<br />
ausgewogenen Wirtschaftsstruktur muss daher allen<br />
Bewerbern der Zugang zum Markt der öffentlichen<br />
Beschaffung ermöglicht werden. Dies erfolgt durch die<br />
Aufteilung der Leistungen in Lose, den Wechsel der<br />
Bieter und die Aufforderung kleiner und mittlerer Unternehmen<br />
bei Beschränkten Ausschreibungen. Die<br />
Zulassung von Nebenangeboten / Änderungsvorschlägen<br />
erlaubt es den Bietern, zur Bedarfsdeckung geeignete<br />
Angebote in ihrer Vielfalt, auch unter Einfluss<br />
technischer Neuerungen, anzubieten.<br />
Die beschaffenden Stellen treten als Nachfrager am<br />
Markt in Erscheinung. Für die Bieter ist es deshalb<br />
wichtig zu wissen, dass alle öffentlichen Auftraggeber<br />
sich bei <strong>Vergabe</strong>n nach gleichen Regeln verhalten. Sie<br />
sind dann in der Lage, ohne Risiken aus unterschiedlichsten<br />
Vertragsbedingungen alle Lieferungen und<br />
Leistungen an die öffentliche Hand wesentlich leichter<br />
zu kalkulieren. daneben ermöglichen die <strong>Vergabe</strong>regeln<br />
den öffentlichen Auftraggebern die Minimierung<br />
ihrer Einkaufspreise.<br />
Das <strong>Vergabe</strong>handbuch stellt für die öffentlichen Beschaffer<br />
und die anbietende Wirtschaft sicher, dass<br />
nach einheitlichen Richtlinien und damit kalkulierbar<br />
beschafft wird. Es stellt einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung,<br />
insbesondere durch die Verwendung<br />
einheitlicher Vordrucke dar. Diese Vordrucke sind im<br />
Internet abrufbar.
Inhalt<br />
1. Vorbemerkungen<br />
Verfahrensablauf einer Beschaffung<br />
Kostenoptimierung auf der Grundlage der <strong>VOL</strong>/A<br />
Hinweise zur Korruptionsbekämpfung<br />
Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung eines Erfüllungsgehilfen nach dem Verpflichtungsgesetz<br />
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption<br />
2. <strong>VOL</strong> Teil A<br />
Einführungserlass<br />
Abschnitt 1: Basisparagraphen<br />
Abschnitt 2: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der<br />
EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und der EG-Dienstleistungsrichtlinie<br />
(a-Paragraphen)<br />
Abschnitt 3: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der<br />
EG-Sektorenrichtlinie für die <strong>Vergabe</strong> von Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsaufträgen<br />
(b-Paragraphen)<br />
Abschnitt 4: <strong>Vergabe</strong>bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie für die <strong>Vergabe</strong> von<br />
Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsaufträgen (<strong>VOL</strong>/A-SKR)<br />
Erläuterungen zur <strong>VOL</strong>/A<br />
3. Ausführungsbestimmungen zur <strong>VOL</strong> Teil A<br />
Abschnitt 1: Basisparagraphen<br />
Abschnitt 2: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der<br />
EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und der EG-Dienstleistungsrichtlinie<br />
(a-Paragraphen)<br />
Abschnitt 3: Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-<br />
Sektorenrichtlinie für die <strong>Vergabe</strong> von Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsaufträgen<br />
(b-Paragraphen)<br />
Abschnitt 4: <strong>Vergabe</strong>bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie für die <strong>Vergabe</strong> von<br />
Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsaufträgen (<strong>VOL</strong>/A-SKR)<br />
4. <strong>VOL</strong> Teil B<br />
Ausführungsbestimmungen zur <strong>VOL</strong> Teil B<br />
5. Formblätter<br />
<strong>VOL</strong> la Beschaffungsantrag<br />
<strong>VOL</strong> lb Beschaffungsprüfung/<strong>Vergabe</strong><br />
<strong>VOL</strong> 2 Vorblatt zum <strong>Vergabe</strong>verfahren bei formalisierten Verfahren<br />
(Nationale <strong>Vergabe</strong>n)<br />
<strong>VOL</strong> 2a Vorblatt zum <strong>Vergabe</strong>verfahren bei formalisierten Verfahren<br />
(EU-<strong>Vergabe</strong>n)<br />
<strong>VOL</strong> 3a Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes<br />
<strong>VOL</strong> 3b Bewerbungs- und Vertragsbedingungen des Auftraggebers<br />
<strong>VOL</strong> 3c Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)<br />
<strong>VOL</strong> 3d Leistungsbeschreibung (Muster)<br />
<strong>VOL</strong> 3e Angebotskennzettel (Muster)<br />
<strong>VOL</strong> 4 Angebot (<strong>VOL</strong>)<br />
Stand: 03/04 Seite 1 von 2
<strong>VOL</strong> 5 Niederschrift über die Öffnung, Prüfung und Wertung von Angeboten (<strong>VOL</strong>)<br />
<strong>VOL</strong> 5a Eingangsvermerk über die Sammlung eingegangener Angebote<br />
<strong>VOL</strong> 5b Preisspiegel/<strong>Vergabe</strong>vermerk<br />
<strong>VOL</strong> 6 Auftrag/Abruf (<strong>VOL</strong>)<br />
<strong>VOL</strong> 6a Auftrag (<strong>VOL</strong>) (Kleinauftrag)<br />
<strong>VOL</strong> 6b Auftragsbestätigung (<strong>VOL</strong>) (Kleinauftrag)<br />
<strong>VOL</strong> 7 <strong>Vergabe</strong>vermerk gemäß § 30 <strong>VOL</strong>/A<br />
<strong>VOL</strong> 7a Informationsschreiben gem. § 13 VgV<br />
<strong>VOL</strong> 7b Informationsschreiben gem. § 13 VgV<br />
<strong>VOL</strong> 8a Auskunft nach § 27 Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
<strong>VOL</strong> 9a Bürgschaftsurkunde (Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft)<br />
<strong>VOL</strong> 9b Bürgschaftsurkunde (Gewährleistungsbürgschaft)<br />
<strong>VOL</strong> 9c Bürgschaftsurkunde (Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft)<br />
6. Allgemeine Vorschriften<br />
1. Landesvergabegesetz vom 2. September 2002<br />
2. Verordnung zur Durchführung des Landesvergabegesetzes vom 23. Januar 2003<br />
3. Erläuterungen zum Landesvergabegesetz mit Durchführungsverordnung vom<br />
17.04.2003<br />
4. Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge<br />
(<strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetz, VGRÄG) vom 26.08.1998<br />
5. Auszug GWB 4. Teil, in der Fassung vom 26.08.1998 (BGBl. I S.2546), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 3 des Gesetz vom 20.05.2003 (BGB1. I S. 686)<br />
6. VgV mit Begründung in der Fassung vom 11.02.2003 (BGBl. I S.169)<br />
7. Auszug: Niedersächsische Verfassung Artikel 67<br />
8. Auszug: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)<br />
9. Auszug: § 10 GemHVO (Investitionen), § 32 GemHVO (<strong>Vergabe</strong> von Aufträgen)<br />
10. Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen<br />
11. Niedersächsisches Abfallgesetz zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom<br />
19.Februar 2004<br />
12. CPV-Verordnung vom 16.12.2003<br />
7. Runderlasse zum Öffentlichen Auftragswesen<br />
− Zusammenstellung anzuwendender Runderlasse zum Öffentlichen Auftragswesen<br />
− Runderlasse des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums zum Öffentlichen Auftragswesen<br />
− Runderlasse des Niedersächsischen Innenministeriums zum Öffentlichen Auftragswesen<br />
− Runderlasse des Niedersächsischen Finanzministeriums zum Öffentlichen Auftragswesen<br />
8. Sonderregelungen<br />
9. Weitere Hinweise<br />
Internet-Adressen<br />
Öffentliche Auftraggeber<br />
Leitfaden für die <strong>Vergabe</strong> und Nachprüfung öffentlicher Aufträge vom 20.01.2004<br />
Stand: 03/04 Seite 2 von 2
Das Niedersächsische <strong>Vergabe</strong>handbuch für den Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich wurde durch<br />
eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Referates Öffentliches Auftragswesen erstellt und mit Runderlass<br />
vom 01. November 1995 zum 01. Juli 1996 eingeführt. Aufgrund der Neufassung der <strong>VOL</strong>/A im Jahr 2002 und<br />
der <strong>VOL</strong>/B 2003 wird das <strong>Vergabe</strong>handbuch für den Internet-Auftritt aktualisiert.<br />
Die Betreuung des <strong>Vergabe</strong>handbuches wird weiterhin vom Referat Öffentliches Auftragswesen im Niedersächsischen<br />
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahrgenommen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe<br />
sind im Einzelnen aufgeführt und stehen als Ansprechpartner für Fragen zum Inhalt des <strong>Vergabe</strong>handbuches<br />
zur Verfügung.<br />
Regierungsamtmann Hampe Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,<br />
Arbeit und Verkehr<br />
Postfach 1 01<br />
30001 Hannover<br />
Tel. (05 11) 120-5536, Fax (05 11) 120-99 5536<br />
e-mail: stefan.hampe@mw.niedersachsen.de<br />
Regierungsamtsrätin Glaubitz Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,<br />
Arbeit und Verkehr<br />
Postfach 1 01<br />
30001 Hannover<br />
Tel. (05 11) 120-5535, Fax (05 11) 120-99 5535<br />
e-mail: martina.glaubitz@mw.niedersachsen.de<br />
Diplomingenieur Schoene Bezirksregierung Braunschweig<br />
Dezernat 203<br />
Postfach 32 47<br />
38022 Braunschweig<br />
Tel. (05 31) 4 84 32 93, Fax (05 31) 4 84 38 70<br />
e-mail: Guenther.Schoene@br-bs.niedersachsen.de<br />
Dipl.-Ingenieur Busse Bezirksregierung Hannover<br />
Dezernat 203<br />
Postfach 2 03<br />
30002 Hannover<br />
Tel. (05 11) 106-7479, Fax (05 11) 106- 24 84<br />
e-mail: Wilfried.Busse@BR-H.niedersachsen.de<br />
Dipl.-Ingenieur Schumacher Stadt Wolfsburg - Rechnungsprüfungsamt<br />
Postfach 10 09 44<br />
38409 Wolfsburg<br />
Tel.: (0 53 61) 28 22 33, Fax (0 53 61) 28 18 44<br />
e-mail: hans-hartwig.schumacher@stadt.wolfsburg.de<br />
Dipl.-Ingenieur Specht Stadt Braunschweig - Rechnungsprüfungsamt -<br />
Postfach 33 09<br />
38023 Braunschweig<br />
Tel. (05 31) 47 04 360, Fax (05 31) 43 09<br />
e-mail: Rechnungsprüfungsamt@Braunschweig.de<br />
Bauamtsrat Rettig Bezirksregierung Weser-Ems<br />
Dezernat 203<br />
Postfach<br />
26106 Oldenburg<br />
Tel. (04 41) 792-2162, Fax (04 41) 799-2159<br />
e-mail: Werner.Rettig@br-we.niedersachsen.de<br />
Dipl.-Ökonom Brinkmann Beratungsstelle für Öffentliches Auftragswesen e.V.<br />
Schiffgraben 49<br />
30175 Hannover<br />
Tel. (05 11) 31 07-3 98, Fax (05 11) 3107-369<br />
e-mail: brinkmann.abst.nds@hannover.ihk.de<br />
Stand: 03/04 Seite 1 von 3
Dipl.-Ing./Dipl.-Kfm. Schiller Landkreis Osnabrück<br />
Ref. R - Rechnungsprüfungsamt -<br />
Am Schölerberg 1<br />
49082 Osnabrück<br />
Tel. (05 41) 501-30 80, Fax (05 41) 501-47 72<br />
e-mail: claus-peter.schiller@lkos.de<br />
Dipl.-Volkswirt Nierychlo Stadt Osnabrück<br />
Fachdienst Öffentliche Aufträge (30-5)<br />
Postfach 44 60<br />
49034 Osnabrück<br />
Tel.: (05 41) 3 23-42 51, Fax: (05 41) 323-4326<br />
e-mail: nierychlo@osnabrueck.de<br />
Regierungsoberamtsrat Klages Medizinische Hochschule Hannover<br />
Carl-Neuberg-Straße 1<br />
30625 Hannover<br />
Tel. (05 11) 5 32 63 61, Fax: (05 11) 5 32 45 65<br />
e-mail: klages.dieter@mh-hannover.de<br />
Regierungsamtsrat Hindahl Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport<br />
Referat 33<br />
Lavesallee 6<br />
30169 Hannover<br />
Tel. (05 11) 1 20 64 74, Fax (05 11) 1 20 99 64 74<br />
e-mail: lars.hindahl@mi.niedersachsen.de<br />
Oberregierungsrätin Franzen Polizeiamt für Technik und Beschaffung Niedersachsen<br />
Tannenbergallee 11<br />
30163 Hannover<br />
Tel. (0511) 109-5151<br />
e-mail: petra.franzen@polizei.niedersachsen.de<br />
Regierungsdirektor Wesemann Oberfinanzdirektion Hannover<br />
Landesbauabteilung<br />
Waterloostraße 4<br />
30169 Hannover<br />
Tel. (0511) 101-2814, Fax (0511) 101-16-2814<br />
e-mail: friedrich.wesemann@ofd-lba.niedersachsen.de<br />
Verw.-Angestellter Teichmann Oberfinanzdirektion Hannover<br />
Landesbauabteilung<br />
Waterloostraße 4<br />
30169 Hannover<br />
Tel. (0511) 101-2804, Fax (0511) 101-16-2804<br />
e-mail: kurt.teichmann@ofd-lba.niedersachsen.de<br />
Studiendirektor Seeger Carl v. Ossietzky Universität Oldenburg<br />
Finanzdezernat – Einkauf -<br />
Ammerländer Heerstr. 114 – 118<br />
26129 Oldenburg<br />
Tel. (0441) 798-4224, Fax (0441) 798-194224<br />
e-mail: thomas.seeger@uni-oldenburg.de<br />
Stand: 03/2004 2
Formblätter<br />
Die Formblätter sind als landesweit geltende bzw. ressortübergreifende Vordrucke in das Vordruckverzeichnis<br />
(Vordruckgruppe 024) der Zentralen Vordruckstelle des Landes Niedersachsen aufgenommen. Die Dienststellen<br />
der Landesverwaltung werden jeweils im März jeden Jahres zur Vordruckbestellung aufgefordert (VDR-<br />
Bestellverfahren für Vordrucke ohne Einzelforderungsnummer). Neben den Bestellunterlagen erhalten die<br />
Dienststellen eine Ergänzungslieferung zum Vordruckverzeichnis mit Hinweisen zu den erfolgten Vordruckänderungen.<br />
Dienststellen außerhalb der Landesverwaltung (z.B. Kommunen) erhalten auf Anforderung eine<br />
Druckvorlage der gewünschten Vordrucke.<br />
Eine Anpassung der Formblätter an die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Dienststellen – insbesondere<br />
bei der Unterstützung der Beschaffung durch kommerzielle EDV-Systeme bzw. bei der Nutzung elektronischer<br />
Medien – muss jeweils durch die Beschaffungsstellen vor Ort erfolgen. Die Anpassung muss dabei vom Inhalt<br />
her den Formblättern des <strong>Vergabe</strong>handbuches entsprechen.<br />
Adresse:<br />
Bezirksregierung Braunschweig<br />
– Zentrale Vordruckstelle –<br />
Postfach 32 47<br />
38022 Braunschweig<br />
Tel.: (0531) 484-3514<br />
Stand: 03/2004 3
Öffentliche Ausschreibung/Offenes Verfahren<br />
§ 3 Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
§ 3 a Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
Verfahrensablauf einer Beschaffung<br />
Bedarf<br />
(<strong>VOL</strong> 1 a)<br />
Als Organisationseinheit<br />
� innerhalb einer Behörde bzw.<br />
<strong>Vergabe</strong>stelle § 2 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A<br />
(<strong>VOL</strong> 1 b und <strong>VOL</strong> 2)<br />
�<br />
Beschränkte Ausschreibung/Nichtoffenes Verfahren<br />
§ 3 Nr. 1 Abs. 2 <strong>VOL</strong>/A<br />
§ 3 a Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
Mit ÖffentlichemTeilnahmewettbewerb<br />
§ 3 Nr. 1<br />
Abs. 4 <strong>VOL</strong>/A<br />
� zentrale Beschaffungsstellen für<br />
eine Vielzahl von Bedarfsträgern<br />
Freihändige <strong>Vergabe</strong>/Verhandlungsverfahren<br />
§ 3 Nr. 1 Abs. 3 <strong>VOL</strong>/A<br />
§ 3 a Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
� � � �<br />
Keine<br />
Markt-<br />
Keine<br />
Markt-<br />
Marktübersicht übersicht<br />
Marktübersicht übersicht<br />
vorhanden vorhanden<br />
vorhanden vorhanden<br />
Mit ÖffentlichemTeilnahmewettbewerb<br />
§ 3 Nr. 1<br />
Abs. 4 <strong>VOL</strong>/A<br />
� �<br />
EU-weit National EU-weit National EU-weit National<br />
Amtsblatt<br />
insbes.<br />
Amtsblatt insbes. Auftrags-<br />
Amtsblatt insbes. Auftragsder<br />
EG § 3 a<br />
Bundesaus- der EG § 3 a Bundesaus- beratungs-<br />
der EG § 3 a Bundesaus- beratungs-<br />
Nr. 1 Abs. 2<br />
schreibungs- Nr. 1 Abs. 2 schreibungs- stellen<br />
Nr. 1 Abs. 2 schreibungs- stellen<br />
i.V.m. § 17 a<br />
blatt § 17<br />
i.V.m. § 17 a blatt § 17 § 4 Nr. 2<br />
i.V.m. § 17 a blatt § 17 § 4 Nr. 2<br />
<strong>VOL</strong>/A<br />
Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
<strong>VOL</strong>/A Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A Abs. 2 <strong>VOL</strong>/A<br />
<strong>VOL</strong>/A Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A Abs. 2 <strong>VOL</strong>/A<br />
� � � � � �<br />
Firmen bitten um Zusendung<br />
Firmen stellen<br />
Firmen stellen<br />
der Verdingungsunterlagen<br />
Anträge<br />
Anträge<br />
� �<br />
Aufforderung zur Abgabe<br />
Aufforderung zur Abgabe<br />
eines Angebots<br />
eines Angebots<br />
an ausgewählte Bewerber (<strong>VOL</strong> 3 a)<br />
�<br />
an ausgewählte Firmen<br />
Aufforderung zur Abgabe<br />
Übersendung der<br />
eines Angebots<br />
Verdingungsunterlagen<br />
an alle Bewerber (<strong>VOL</strong> 3 a)<br />
(<strong>VOL</strong> 3 b, <strong>VOL</strong> 3 c, <strong>VOL</strong> 3 d, <strong>VOL</strong> 3 e)<br />
teils technischer Natur §§ 8 u. 8 a <strong>VOL</strong>/A<br />
teils rechtlicher Natur § 9 <strong>VOL</strong>/A<br />
�<br />
Angebotsabgabe durch Bieter (<strong>VOL</strong> 4)<br />
Form und Frist §§ 18 u. 18 a <strong>VOL</strong>/A<br />
Inhalt § 21 <strong>VOL</strong>/A<br />
�<br />
Verwahrung der Angebote unter Verschluss<br />
§ 22 Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
�<br />
Öffnung der Angebote § 22 Nr. 2-6 <strong>VOL</strong>/A (<strong>VOL</strong> 5)<br />
�<br />
Prüfung der Angebote § 23 <strong>VOL</strong>/A (<strong>VOL</strong> 5)<br />
�<br />
Wertung der Angebote § 25 <strong>VOL</strong>/A / § 25 a <strong>VOL</strong>/A<br />
�<br />
Informationspflicht § 13 VgV<br />
(<strong>VOL</strong> 7a u. 7b)<br />
Angebotsabgabe durch Bieter<br />
� �<br />
EU-weit<br />
Zuschlag § 28 <strong>VOL</strong>/A Aufhebung der<br />
Nicht berücksichtigte<br />
Mitteilung über Auftragsvergabe<br />
auf das wirtschaftlichste Ausschreibung<br />
Angebote § 27 <strong>VOL</strong>/A<br />
§ 27 a <strong>VOL</strong>/A<br />
Angebot<br />
§ 25 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/A<br />
�<br />
§ 26 <strong>VOL</strong>/A<br />
(<strong>VOL</strong> 8 a oder <strong>VOL</strong> 8 b)<br />
Vertragsabschluss mit<br />
Zugang beim Bieter<br />
(<strong>VOL</strong> 6 oder <strong>VOL</strong> 6 a)<br />
�<br />
Ausführung der Leistung<br />
�<br />
ggf. Güteprüfung<br />
�<br />
Erstellung eines<br />
Lieferung/Leistung<br />
<strong>Vergabe</strong>vermerks § 30 <strong>VOL</strong>/A<br />
�<br />
Abnahme<br />
�<br />
Rechnung<br />
�<br />
Zahlung<br />
(<strong>VOL</strong> 7)
Vorbemerkungen<br />
Auf Anregung des Niedersächsischen Landesrechnungshofes im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts wurde<br />
beschlossen, ein Niedersächsisches <strong>Vergabe</strong>handbuch im Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich zu<br />
erstellen. Das <strong>Vergabe</strong>handbuch soll zur Verwaltungsvereinfachung in der Landesverwaltung beitragen und stellt<br />
ein einheitliches und somit auch vom Bewerber kalkulierbares Verfahren sicher. In dem nun vorliegenden <strong>Vergabe</strong>handbuch<br />
(<strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong>) sind alle für das <strong>Vergabe</strong>wesen einschlägigen Rechtsvorschriften, Richtlinien, Verdingungsmuster<br />
und Vordrucke zusammengefaßt.<br />
Aufgrund der stetigen Veränderungen im Öffentlichen Auftragswesen, insbesondere im EU-Bereich, wurde das<br />
<strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong> als Loseblattausgabe konzipiert und wird fortlaufend der Entwicklung in Form von Nachlieferungen<br />
angepaßt. Insbesondere wegen dessen Handhabung und Überschaubarkeit war es notwendig, den Umfang auf<br />
einen DIN-A 4 Ordner zu begrenzen.<br />
Das <strong>Vergabe</strong>handbuch ist in neun Teile gegliedert. Teil 1 enthält neben der Vorbemerkung eine schematische<br />
Darstellung über den Verfahrensablauf einer Beschaffung sowie Hinweise zur Kostenoptimierung und Korruptionsbekämpfung.<br />
Zur Vervollständigung ist in den Teilen 2 und 4 ein kompletter Abdruck der aktuellen <strong>VOL</strong>, Teile<br />
A Ausgabe 2002 und B, Ausgabe 2003 abgedruckt. Auf die Ausführungsbestimmungen zur <strong>VOL</strong>/A im Teil 3 und<br />
Teil 4 des <strong>Vergabe</strong>handbuches wird besonders hingewiesen. Sie geben dem Beschaffer, ähnlich einer Kommentierung,<br />
zusätzliche Hinweise zu einzelnen Paragraphen und erleichtern ihm somit den täglichen Gebrauch der<br />
<strong>VOL</strong>/A. Den Ausführungsbestimmungen in Teil 3 ist (um eine bessere Übersicht zu gewährleisten) der Wortlaut<br />
der <strong>VOL</strong>/A-Vorschriften vorangestellt. In dem Teil 5 sind die für die vertragliche Umsetzung unbedingt erforderlichen<br />
Verdingungsunterlagen nach § 9 <strong>VOL</strong>/A enthalten. Neben den hier aufgeführten Bewerbungsbedingungen<br />
und Zusätzlichen Vertragsbedingungen sind eine Reihe weiterer Formulare abgedruckt, die notwendig und hilfreich<br />
erscheinen. Der Inhalt der Vordrucke sollte von der Verwaltung stets unverändert übernommen werden, um<br />
eine einheitliche Vertragsgestaltung zu ermöglichen. Dies bedeutet für den Anwender wie für den Bewerber eine<br />
erhebliche Sicherheit und einen entsprechenden Schutz gegenüber eventuellen Vorwürfen der Vertragspartner.<br />
Um einer Vorgabe der EG-Kommission gerecht zu werden, muß ein <strong>Vergabe</strong>vermerk gemäß § 30 <strong>VOL</strong>/A gefertigt<br />
werden, der die einzelnen Stufen des <strong>Vergabe</strong>verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründungen<br />
der im einzelnen getroffenen Entscheidungen enthält. Der Vordruck "<strong>Vergabe</strong>vermerk" ist mit dem<br />
Vordruck "Verdingungsverhandlung" verknüpft, da dieses Formular viele notwendige Angaben zur Auftragsvergabe<br />
enthält. Somit kann zusätzliche Arbeit vermieden und der Umfang der Vordrucke auf das Notwendige beschränkt<br />
werden. Alle Vordrucke sind im Internet abrufbar und können direkt mit EDV bearbeitet werden. Die<br />
Teile 6 bis 9 des <strong>Vergabe</strong>handbuches beinhalten allgemeine Vorschriften und Hinweise wie z. B. haushaltsrechtliche<br />
Vorschriften sowie Sonderregelungen, die für das <strong>Vergabe</strong>wesen von Bedeutung sind. Im Teil 7 sind alle z.<br />
Z. gültigen Runderlasse der verschiedenen Ressorts zum Öffentlichen Auftragswesen aufgeführt, die stetig aktualisiert<br />
werden.<br />
Das <strong>Vergabe</strong>handbuch für den Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich wurde durch eine Arbeitsgruppe<br />
unter Federführung des Referates Öffentliches Auftragswesen des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft,<br />
Technologie und Verkehr erstellt; der Arbeitsgruppe, die auch die künftige Aktualisierung des <strong>Vergabe</strong>handbuches<br />
übernehmen wird, gehören Vertreter der Bezirksregierungen sowie Anwender aus verschiedenen<br />
Beschaffungsstellen des Landes und der Kommunen an.<br />
Stand: 03/04 Seite 1 von 35
Kostenoptimierung auf der Grundlage der <strong>VOL</strong>/A<br />
1. Bedarfszusammenfassung (Standardtypen, keine Sonderanfertigungen) - Abschluß von Rahmenverträgen<br />
(siehe Verfahrensablauf einer Beschaffung)<br />
§ 16 <strong>VOL</strong>/A: Fertigstellung der Unterlagen - Ausführungsfrist - Mittelbereitstellung<br />
a) Korrekte Leistungsbeschreibung aufgrund präziser Planung; Grundanforderungen müssen hinsichtlich Art<br />
und Umfang klar sein<br />
§ 8 Nr. 1 - eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung;<br />
- Beachtung von § 7 und § 17 Nr. 6 <strong>VOL</strong>/A<br />
- Preisermittlung beeinflussende Umstände - kein ungewöhnliches Wagnis<br />
§ 8 Nr. 2 - verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang<br />
- Darstellung ihres Zwecks, Funktion, Anforderungen<br />
- wesentliche Merkmale und konstruktive Einzelheiten<br />
- zeichnerisch/Probestücke oder Hinweise auf ähnliche Leistungen<br />
Funktionale Ausschreibung:<br />
Leistungsbeschreibung gibt nur an, welche Anforderungen an die Funktion gestellt werden. Funktionale Ausschreibung<br />
erlaubt es, zur Bedarfsdeckung geeignete Leistungen in ihrer Vielfalt unter Einfluß technischer Neuerungen<br />
vom Markt sich anbieten zu lassen. Aber Gleichwertigkeit von konstruktiver und funktionaler Leistungsbeschreibung.<br />
Bei konstruktiver Leistungsbeschreibung wird die Leistung in allen Einzelheiten nach Beschaffenheit und Umfang<br />
genau bezeichnet = besserer Vergleich, z. B. serienreife Versuchsmuster wiederkehrende Leistungen (Seriengeräte<br />
oder Ersatzteile). Die Bedarfsvorstellung des öffentlichen Auftragsgebers liegt fest.<br />
Eine Verbindung bzw. Kombination funktionaler und konstruktiver Leistungsbeschreibung ist möglich:<br />
Beispiele:<br />
Anpassentwicklungen, bei denen der öffentliche Auftraggeber handelsübliche oder sonst vorhandene Systeme<br />
und Geräte an die spezifischen Forderungen des Öffentlichen Auftraggeber anpaßt (besonders wirtschaftliche<br />
<strong>Vergabe</strong>, da auf eine vollständige kostenwirksame Nebenentwicklung verzichtet wird - Vorhandenes wird modifiziert)<br />
oder<br />
zur Herstellung eines grundsätzlich funktional beschriebenen Gegenstandes wird die Verwendung genormter AL<br />
konstruktiv beschriebener Gegenstände verlangt.<br />
§ 8 Nr. 3 -keine ungewöhnlichen Anforderungen, sondern marktgängige Leistungen<br />
- verkehrsübliche Bezeichnungen, Bezug auf einschlägige Normen<br />
- bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren, Ursprungsorte und Bezugsquelle nur, wenn<br />
durch Art der zu vergebenden Leistungen gerechtfertigt (maßgebend Eigenart und Beschaffenheit<br />
der zu vergebenden Leistung, nicht subjektive Erwägungen oder Überlegungen des<br />
öffentlichen Auftraggebers)<br />
-keine Ausschlusswirkung durch die Beschreibung technischer Merkmale<br />
-aber EG-Recht beachten: Art. 30 (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie<br />
Maßnahmen gleicher Wirkung), d. h. daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten nicht über<br />
technische Spezifikationen ausgeschlossen werden dürfen. Ausschreibungsbedingungen,<br />
die ausschließlich Waren und Produkte deutschen Ursprungs bevorzugen, sind eine Beschränkung<br />
des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und somit ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht<br />
- bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (Markennamen) nur mit Zusatz gleichwertig und<br />
wenn Beschreibung nicht möglich ist, z. B. Markennamen, Warenzeichen, Patente, Typen.<br />
§ 8 Nr. 4 - Hersteller bzw. Herkunftsangaben nur wenn unentbehrlich (Güteprüfung), aber auch<br />
Einschränkung der Gewährleistung, da Einverständnis des Öffentlichen Auftraggebers<br />
Stand: 03/04 Seite 2 von 35
) Korrekte Vertragsbedingungen:<br />
Allgemeine Vertragsbedingungen =Teil B der <strong>VOL</strong> ergänzend BGB,<br />
Zusätzliche Vertragsbedingungen<br />
Ergänzende Vertragsbedingungen<br />
Besondere Vertragsbedingungen<br />
2. Kontrolle der vom öffentlichen Auftragsgeber beauftragten Dritten im Sinne des § 278 BGB (Korruptionsbekämpfung;<br />
Vermeidung der Bildung von Kartellen)<br />
3. Erzielung des breitesten Wettbewerbs durch Wahl der <strong>Vergabe</strong>art:<br />
Öffentliche Ausschreibung (soll nur) grundsätzliche Einhaltung der Verpflichtung durch Haushaltsordnungen,<br />
breite Veröffentlichungen § 17, § 7<br />
– vor Auftragsvergabe Überblick über die Preissituation<br />
– Leistungsfähigkeit<br />
– Förmlichkeit (Öffentliche Ausschreibung) verhindert Bevorzugungen, persönliche Begünstigungen<br />
4. Bedeutung von Nebenangeboten (umweltverträgliche Angebote)<br />
5. Korrekte Wertung (§§ 2, 7, 8, 21, 24, 25 [Fehlen wesentlicher Preisangaben], 26 - 28 [abändernder Zuschlag])<br />
– EG-<strong>Vergabe</strong>n (Verhandlungsverfahren: Preisverhandlungen, aber Möglichkeit des letzten Angebots für<br />
die beteiligten Bieter)<br />
– Verhinderung von Preisabsprachen (Einschaltung der Landeskartellbehörden)<br />
– Korruption (Zusammenspiel Büro - Behörde - anbietende Firmen)<br />
– Ausschluss von unvollständigen Angeboten (Bietergemeinschaften: Alle müssen unterschreiben)<br />
Ausschluß von Angeboten mit erheblichen Rechenfehlern<br />
6. Korrekte Vertragsabwicklung<br />
7. Abnahme<br />
– Überprüfung durch abnehmende Stelle, ob die gelieferten Waren nach Art, Menge und Beschaffenheit<br />
den Vereinbarungen entsprechen<br />
– Güteprüfung § 12 <strong>VOL</strong>/B<br />
– Zurückweisung bei Mängeln oder unter Vorbehaltung annehmen<br />
– Information der Beschaffungsstelle durch abnehmende Stelle<br />
Stand: 03/04 Seite 3 von 35
Hinweise zur Korruptionsbekämpfung<br />
Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung von Korruption<br />
in der Landesverwaltung (VV-Kor)<br />
1. Zielsetzung<br />
Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 14. 6. 2001<br />
− 15.5-03019/2.4.1 −<br />
− VORIS 20480 00 00 00 025 −<br />
Ziel der LReg ist es, die Korruption sowohl repressiv als auch präventiv verstärkt zu bekämpfen.<br />
Nach der Definition der kriminalistisch-kriminologischen Forschungsgruppe des Bundeskriminalamtes ist<br />
Korruption „der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen<br />
Mandats zugunsten eines anderen, begangen auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung<br />
eines Vorteils für sich oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder<br />
Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (in<br />
wirtschaftlicher Funktion)“. Wird diese Aussage auf die Verhältnisse in der Landesverwaltung übertragen,<br />
bedeutet dies, dass der Begriff der Korruption auch Handlungen umfassen kann, die straf- und dienstrechtlich<br />
nicht relevant sind (z. B. Maßnahmen der Klimapflege).<br />
Es steht nicht infrage, dass der ganz überwiegende Teil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst seine<br />
Pflichten gegenüber dem Staat loyal erfüllt und seine Aufgaben unparteiisch, gerecht und zum Wohl der<br />
Allgemeinheit wahrnimmt. Die Wenigen aber, die korrupt sind, schaden nicht nur dem Ansehen des öffentlichen<br />
Dienstes insgesamt, sondern verursachen auch beträchtlichen materiellen Schaden zu Lasten der Allgemeinheit.<br />
Deshalb muss alles daran gesetzt werden, solche korrupten Beschäftigten ausfindig zu machen und ihnen<br />
gegenüber die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.<br />
Die VV-Kor soll dazu dienen, der Korruption zukünftig noch wirkungsvoller vorzubeugen, korruptive<br />
Praktiken aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden. Sie soll allen Beschäftigten Richtschnur ihres Verhaltens<br />
sein und zugleich Handlungsanleitung und Hilfestellung bieten, um behörden- und fachspezifisch die<br />
notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung treffen zu können.<br />
2. Sensibilisierung für Korruptionsgefahren<br />
2.1 Der als Anlage 1 abgedruckte Verhaltenskodex gegen Korruption ist für alle Beschäftigten verbindlich.<br />
Er weist die Beschäftigten auf Gefahrensituationen hin, in denen sie in Korruption verstrickt werden können.<br />
Weiterhin hält er die Beschäftigten zur pflichtgemäßen und gesetzestreuen Erfüllung ihrer Aufgaben an und führt<br />
ihnen die Folgen von korruptem Verhalten vor Augen.<br />
Stand: 03/04 Seite 4 von 35
2.2 Im Zusammenhang mit der Ablegung des Diensteides, der Abnahme des Gelöbnisses oder der<br />
Verpflichtung sind die Beschäftigten mündlich über den Unrechtsgehalt der Korruption und ihre dienst- und<br />
strafrechtlichen Folgen zu belehren.<br />
Wegen der regelmäßigen Belehrung aller Beschäftigten über die Regelungen zur Annahme von<br />
Belohnungen und Geschenken wird auf Abschnitt III Nr. 1 der VV zum NBG (Gem. RdErl. vom 25. 11. 1992,<br />
Nds. MBl. 1993 S. 93, in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen.<br />
2.3 In Dienstbesprechungen sind Fragen der Korruption und ihre Erscheinungsformen regelmäßig oder<br />
aufgrund konkreter Vorkommnisse zu erörtern.<br />
2.4 Bei der Aus- und Fortbildung sind die Erscheinungsformen von Korruption und die damit verbundenen<br />
Gefahrensituationen, Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowie straf-, dienst- und arbeitsrechtliche<br />
Konsequenzen in Korruptionsfällen angemessen zu thematisieren.<br />
Beschäftigte in korruptionsgefährdeten Bereichen und - wegen ihrer Vorbildfunktion − Führungskräfte<br />
sollen an Fortbildungsveranstaltungen zur Korruptionsbekämpfung teilnehmen.<br />
2.5 Als Maßnahme der Sensibilisierung ist die VV-Kor mit ihren Anlagen allen Beschäftigten bekannt zu<br />
geben. Die Art der Bekanntgabe ist in das Belieben der Dienststellen gestellt.<br />
3. Gefährdungsatlas<br />
In allen Dienststellen des Landes sind die gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsplätze zu ermitteln.<br />
Für diese Arbeitsplätze ist eine Risikoanalyse durchzuführen. Die Ergebnisse werden nach<br />
Organisationseinheiten zusammengefasst und bilden den Gefährdungsatlas einer Behörde.<br />
Erkannten Sicherungslücken ist durch unverzügliche Maßnahmen zu begegnen.<br />
Soweit sich die Risikoprüfung auf Umstände erstreckt, die in der Person der oder des Beschäftigten oder<br />
der Bewerberin oder des Bewerbers liegen, ist das Ergebnis gesondert in Sachakten bei der<br />
personalverwaltenden Stelle zu verwahren. Abweichend von der Aktenordnung sind die Unterlagen zu<br />
vernichten, soweit die einzelnen Vorgänge nicht mehr für Zwecke der Korruptionsbekämpfung oder -prävention<br />
erforderlich sind. Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des<br />
Datenschutzes sind die Akten wie Personalakten zu behandeln.<br />
4. Rotation<br />
Das Verfahren ergibt sich aus der Anlage 2.<br />
Für Beschäftigte, die auf gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsplätzen tätig sind, soll ein<br />
Arbeitsplatzwechsel in bestimmten Zeitabständen (Rotation) vorgesehen werden. Dies gilt auch für Arbeitsplätze,<br />
die Aufsichts- oder Kontrollfunktionen für gesteigert korruptionsgefährdete Arbeitsplätze wahrnehmen.<br />
Stand: 03/04 Seite 5 von 35
Von Rotation darf nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Gründe sind<br />
zu dokumentieren.<br />
5. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung<br />
5.1 Für die Dienststellen sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung zu<br />
bestellen. Diese können auch für mehrere Dienststellen zuständig sein.<br />
Angehörige der personalverwaltenden Stellen sollen nicht mit dieser Funktion beauftragt werden.<br />
5.2 Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung ist die direkte<br />
Gesprächspartnerin oder der direkte Gesprächspartner für Beschäftigte, Bürgerinnen und Bürger.<br />
Zum Aufgabenbereich gehören ferner insbesondere:<br />
− Förderung der Sensibilität der Beschäftigten durch Beratung und Aufklärung,<br />
− Vorschläge an die Dienststellenleitung zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung<br />
und zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft bei einem durch Tatsachen gerechtfertigten<br />
Korruptionsverdacht,<br />
− Beratung bei der Öffentlichkeitsarbeit,<br />
− Kontakthalten zur und Informationsaustausch mit der Aufsichtsbehörde und anderen Stellen,<br />
− Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in allgemeinen Fragen der Korruptionsbekämpfung.<br />
5.3 Die Dienststelle hat die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner zur Durchführung ihrer oder seiner<br />
Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren. Sie oder er hat ein Vortragsrecht bei der<br />
Dienststellenleitung.<br />
5.4 Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner hat über die ihr oder ihm bekannt gewordenen<br />
persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung der Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren;<br />
dies gilt nicht gegenüber der Dienststellenleitung und der Personalverwaltung sowie gegenüber Personen, die<br />
Ermittlungen im Disziplinarverfahren bei einem durch Tatsachen gerechtfertigten Korruptionsverdacht<br />
durchführen. Das Stillschweigen gilt auch nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den<br />
Finanzkontrollbehörden gemäß § 95 LHO. In Disziplinarverfahren dürfen sie nicht tätig werden.<br />
Akten mit personenbezogenen Daten, die bei der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner für<br />
Korruptionsbekämpfung entstehen, sind hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen wie<br />
Personalakten zu behandeln. Sie sind abweichend von der Aktenordnung zu vernichten, soweit die einzelnen<br />
Vorgänge nicht mehr für Zwecke der Korruptionsbekämpfung oder -prävention erforderlich sind.<br />
Stand: 03/04 Seite 6 von 35
6. Verhalten bei Korruptionsverdacht<br />
6.1 Die Dienststellen und Aufsichtsbehörden haben den auf mögliche korrupte Verhaltensweisen<br />
hindeutenden Indizien nachzugehen. Etwaige spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden dürfen<br />
dadurch nicht gefährdet werden.<br />
6.2 Alle Beschäftigten der Landesverwaltung haben ihren Dienstvorgesetzten oder den zuständigen<br />
Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartnern für Korruptionsbekämpfung Mitteilung zu machen, wenn sie<br />
nachvollziehbare Hinweise auf korruptes Verhalten erhalten.<br />
6.3 Ergeben sich in einer Dienststelle tatsächliche Anhaltspunkte für Korruption oder deren Begleitdelikte, so<br />
haben Dienstvorgesetzte die dienstliche Verpflichtung, unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden zu<br />
unterrichten.<br />
6.4 Die Dienststellen haben die Strafverfolgungsbehörden in ihrer Ermittlungsarbeit – insbesondere bei der<br />
Vorbereitung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie der Auswertung sichergestellten Materials − zu<br />
unterstützen.<br />
6.5 Nach Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden haben die Dienststellen alles zu unterlassen, was die<br />
Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte, insbesondere führen sie keine eigenen<br />
Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts in eigener Zuständigkeit ohne Abstimmung mit den<br />
Strafverfolgungsbehörden.<br />
6.6 Disziplinar- und arbeitsrechtliche Verfahren sind bei aufkommendem Korruptionsverdacht mit Nachdruck<br />
und unter besonderer Beachtung des Beschleunigungsgebots zu betreiben. Schadensersatzansprüche gegen<br />
Beschäftigte und Dritte sind in jedem Fall sorgfältig und umfassend zu prüfen und konsequent durchzusetzen.<br />
Auch insoweit sind die Belange der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu berücksichtigen (Nr. 6.5).<br />
7. Sponsoring<br />
Sponsoring ist in der Landesverwaltung nur nach Maßgabe der Bestimmungen in der Anlage 3 zulässig.<br />
8. Beteiligung der Personalvertretungen<br />
Bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption soll die Dienststelle mit ihrer Personalvertretung<br />
vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Bestimmungen des NPersVG sind bei der Durchführung von Maßnahmen<br />
nach der VV-Kor zu beachten. Insbesondere ist der Personalrat bei der Bestellung von Ansprechpartnerinnen<br />
und Ansprechpartnern zur Korruptionsbekämpfung zu beteiligen (§ 66 Abs. 1 Nr. 9 NPersVG).<br />
9. Sonstige Regelungen<br />
Stand: 03/04 Seite 7 von 35
Für die Korruptionsprävention und -bekämpfung sind die folgenden gesondert veröffentlichten<br />
Regelungen von Bedeutung:<br />
a) Annahme von Belohnungen und Geschenken<br />
− VV zu § 78 NBG, Gem. RdErl. vom 25. 11. 1992 − VV zum NBG − (Nds. MBl. 1993 S. 93) in der<br />
jeweils geltenden Fassung,<br />
− Gem. RdErl. des MF, der StK und der übrigen Ministerien vom 9. 3. 2000 − Anwendung der<br />
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz auf Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer − (Nds. MBl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung;<br />
b) Ausübung von Nebentätigkeiten<br />
− VV zu den §§ 71 a bis 77 NBG, Gem. RdErl. vom 25. 11. 1992 (siehe Buchstabe a erster<br />
Spiegelstrich),<br />
− Gem. RdErl. vom 9. 3. 2000 (siehe Buchstabe a zweiter Spiegelstrich);<br />
c) Öffentliches Auftragswesen<br />
− Gem. RdErl. des MW, der StK und der übrigen Ministerien vom 31. 8. 2000 − Ausschluss von<br />
unzuverlässigen Bewerbern von der Teilnahme am Wettbewerb − (Nds. MBl. S. 611) in der<br />
jeweils geltenden Fassung,<br />
− Gem. RdErl. des MW und des MI vom 27. 9. 2000 − Vermeidung und Bekämpfung von<br />
10. Empfehlung<br />
Korruption − (Nds. MBl. S. 684) in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Den Landkreisen, Gemeinden, Samtgemeinden und Zweckverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht<br />
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird eine<br />
entsprechende Anwendung der VV-Kor empfohlen.<br />
11. In-Kraft-Treten<br />
Dieser RdErl. tritt am 1. 8. 2001 in Kraft.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Gemeinden, Samtgemeinden, Zweckverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes<br />
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
Stand: 03/04 Seite 8 von 35<br />
− Nds. MBl. Nr.
Verhaltenskodex gegen Korruption<br />
(Die Leitsätze sind im A n h a n g zusätzlich abgedruckt)<br />
1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch<br />
unterstützen.<br />
Stand: 03/04 Seite 9 von 35<br />
Anlage 1<br />
(zu Nr. 2.1 VV-Kor)<br />
Korruption in der öffentlichen Verwaltung könnte besser verhindert werden, wenn jede und jeder Einzelne sich<br />
zum Ziel setzt, Korruption zu bekämpfen. Dies entspricht auch den Pflichten, die alle Beschäftigten bei ihrer<br />
Einstellung gegenüber dem Dienstherrn oder Arbeitgeber übernommen haben:<br />
Die Beschäftigten haben sich bei ihrer Einstellung verpflichtet, das Grundgesetz für die Bundesrepublik<br />
Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die geltenden Gesetze zu wahren und ihre Aufgaben<br />
gewissenhaft zu erfüllen. Alle Beschäftigten haben sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen<br />
Dienstes erwartet wird und sich darüber hinaus durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen<br />
Grundordnung i. S. des Grundgesetzes zu bekennen. Sie haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und<br />
gerecht zu erfüllen.<br />
Diese Verpflichtungen sind keine leeren Formeln, sondern müssen sich im beruflichen und privaten Alltag der<br />
oder des Einzelnen widerspiegeln.<br />
Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflichtungen und schädigt das Ansehen des öffentlichen<br />
Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Objektivität der Staatsverwaltung und damit die<br />
Grundlagen für das Zusammenleben in einem staatlichen Gemeinwesen.<br />
Alle Beschäftigten haben daher die Aufgabe, durch ihr Verhalten Vorbild für Kolleginnen und Kollegen,<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte sowie Bürgerinnen und Bürger zu sein.<br />
2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzten und<br />
die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung.<br />
Bei Außenkontakten, z. B. mit Antragstellerinnen und Antragstellern oder bei Kontrolltätigkeiten, müssen Sie<br />
von Anfang an klare Verhältnisse schaffen und jeden Korruptionsversuch sofort abwehren. Halten Sie sich daher<br />
streng an Recht und Gesetz und beachten Sie die Verwaltungsvorschriften zum Verbot der Annahme von<br />
Belohnungen oder Geschenken. Es darf niemals der Eindruck entstehen, dass Sie für „kleine Geschenke“ offen<br />
sind. Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es zurückzusenden − mit der Bitte um<br />
Verständnis für die für Sie geltenden Regeln.<br />
Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich mit der <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen Aufträgen beschäftigt, so<br />
müssen Sie besonders sensibel für Versuche Dritter sein, Einfluss auf Ihre Entscheidung zu nehmen. In diesem<br />
Bereich gibt es die meisten Korruptionshandlungen.
Wenn Sie von Dritten um eine zweifelhafte Gefälligkeit gebeten worden sind, so informieren Sie unverzüglich<br />
Ihre Vorgesetzten und die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung davon. Das<br />
hilft zum einen, selbst jeglichem Korruptionsverdacht zu entgehen, zum anderen aber auch, unter Umständen<br />
rechtliche Maßnahmen gegen die Dritten oder deren Vorgesetzte einleiten zu können. Wenn Sie einen<br />
Korruptionsversuch zwar selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so wird sich Ihr Gegenüber an Kolleginnen<br />
und Kollegen wenden und es bei diesen versuchen. Schützen Sie daher auch Ihre Kolleginnen und Kollegen<br />
durch konsequentes Offenlegen von Korruptionsversuchen Außenstehender. Alle Beschäftigten (Vorgesetzte<br />
sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) müssen an einem Strang ziehen, um einheitlich und glaubhaft<br />
aufzutreten.<br />
3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine<br />
Kollegin oder einen Kollegen als Zeugin oder Zeugen hinzu.<br />
Manchmal steht Ihnen ein Gespräch bevor, bei dem Sie vermuten, dass ein zweifelhaftes Ansinnen an Sie<br />
gestellt und dieses nicht leicht zurückzuweisen sein wird. Hier hilft oftmals auch die eindeutige Distanzierung<br />
nicht. In solchen Fällen sollten Sie sich der Situation nicht allein stellen, sondern eine Kollegin oder einen<br />
Kollegen zu dem Gespräch hinzubitten. Sprechen Sie über Ihre Vermutung und bitten Sie sie oder ihn, auch<br />
durch ihr oder sein Verhalten jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren.<br />
4. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.<br />
Ihre Arbeitsweise sollte transparent und für jeden nachvollziehbar sein.<br />
Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlassen werden (Übertragung neuer Aufgaben, Versetzung)<br />
oder auch einmal kurzfristig ausfallen (Krankheit, Urlaub), sollten Ihre Arbeitsvorgänge so transparent sein, dass<br />
sich jederzeit andere Beschäftigte einarbeiten können. „Nebenakten“ sollten Sie vermeiden, um jeden Eindruck<br />
von Unredlichkeit von vornherein auszuschließen. Handakten sind nur zu führen, wenn es für die Erledigung der<br />
Arbeit unumgänglich ist. Sie sind als solche zu kennzeichnen.<br />
5. Achten Sie auf eine Trennung von Dienst und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu<br />
einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen.<br />
Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte<br />
ausweiten. Es ist bekanntermaßen besonders schwierig, eine „Gefälligkeit“ zu verweigern, wenn man sich privat<br />
hervorragend versteht und man selber oder die eigene Familie Vorteile und Vergünstigungen erhält<br />
(Konzertkarten, verbilligter gemeinsamer Urlaub, Einladungen zu teuren Essen, die man nicht erwidern kann<br />
usw.). Bei privaten Kontakten sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng zwischen Dienst- und<br />
Privatleben trennen müssen, um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten.<br />
Diese strenge Trennung zwischen privaten Interessen und dienstlichen Aufgaben müssen Sie darüber hinaus<br />
− unabhängig von einer Korruptionsgefahr − bei Ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit beachten. Ihre Dienststelle<br />
und alle Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf Ihr faires, sachgemäßes, unparteiisches Verhalten. Prüfen<br />
Sie daher bei jedem Verfahren, für das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Interessen oder solche Ihrer<br />
Angehörigen oder z. B. auch von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu einer Kollision mit Ihren<br />
Stand: 03/04 Seite 10 von 35
hauptberuflichen Verpflichtungen führen können. Vermeiden Sie jeden bösen Schein möglicher Parteilichkeit.<br />
Sorgen Sie dafür, dass Sie niemandem einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit geben, auch nicht durch<br />
„atmosphärische“ Einflussnahmen von interessierter Seite.<br />
Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Aufgabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienstlichen<br />
Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen Sie sich verbunden fühlen, so<br />
unterrichten Sie darüber Ihre Vorgesetzten, damit sie angemessen reagieren können, Sie z. B. von Tätigkeiten<br />
im konkreten Einzelfall befreien.<br />
Auch bei von Ihnen ausgeübten oder angestrebten Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen der<br />
Arbeit und der Nebentätigkeit bleiben. Persönliche Verbindungen, die sich aus der Nebentätigkeit ergeben,<br />
dürfen die hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Im Zweifelsfall verzichten Sie lieber auf die<br />
Nebentätigkeit.<br />
Bedenken Sie außerdem, dass bei Ausübung genehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter<br />
Nebentätigkeiten dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen; dasselbe gilt bei Versäumnis von<br />
Anzeigepflichten.<br />
Unabhängig davon schadet es früher oder später Ihrem Ansehen − und damit dem Ansehen des gesamten<br />
öffentlichen Dienstes −, wenn Sie im Konfliktfall Ihren privaten Interessen den Vorrang gegeben haben. Das gilt<br />
in besonderem Maß, wenn Sie an einflussreicher Stelle tätig sind. Achten Sie in diesem Fall besonders darauf,<br />
nur jene Konditionen in Anspruch zu nehmen, die für vergleichbare Umstände abstrakt geregelt sind.<br />
6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Informieren Sie<br />
Ihre Vorgesetzten und die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung<br />
bei Anhaltspunkten für korruptes Verhalten.<br />
Korruption kann nur verhindert und bekämpft werden, wenn sich alle für ihre Dienststelle verantwortlich fühlen<br />
und als gemeinsames Ziel die „korruptionsfreie Dienststelle“ verfolgen. Das bedeutet zum einen, dass alle<br />
Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben dafür sorgen müssen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur<br />
unredlichen Einflussnahme auf Entscheidungen haben.<br />
Das bedeutet aber auch, dass korrupte Kolleginnen und Kollegen nicht aus falsch verstandener Solidarität<br />
oder Loyalität gedeckt werden dürfen. Hier haben alle die Verpflichtung, zur Aufklärung von strafbaren<br />
Handlungen beizutragen und die eigene Dienststelle vor Schäden zu bewahren. Ein „schwarzes Schaf“ verdirbt<br />
die ganze Herde. Beteiligen Sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen.<br />
Sie sollten sich nicht scheuen, mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner für<br />
Korruptionsbekämpfung zu sprechen, wenn das Verhalten von Beschäftigten Ihnen Anhaltspunkte dafür gibt,<br />
dass sie korrupt sein könnten. Ganz wesentlich ist allerdings, dass Sie einen Verdacht nur dann äußern, wenn<br />
Sie nachvollziehbare Hinweise dafür haben. Es darf nicht dazu kommen, dass Kolleginnen und Kollegen<br />
leichtfertig belastet werden. Ihre Gesprächspartner werden Ihren Wunsch auf Stillschweigen berücksichtigen und<br />
dann entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind.<br />
Stand: 03/04 Seite 11 von 35
7. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die<br />
Korruptionsversuche begünstigen.<br />
Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in denen Korruption<br />
besonders gut gedeihen kann. Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter<br />
(Spezialistentum) allein für die <strong>Vergabe</strong> von Vergünstigungen verantwortlich ist. Das können aber auch<br />
Arbeitsabläufe sein, die bewusst oder unbewusst im Unklaren gehalten werden, um eine Überprüfung zu<br />
erschweren oder zu verhindern (Einzelgängertum).<br />
Hier kann meistens eine Änderung der Organisationsstrukturen Abhilfe schaffen. Im konkreten Fall kann dies<br />
aber nicht von den Organisationsreferaten geleistet werden, weil sie nicht über das erforderliche Detailwissen<br />
verfügen. Daher sind alle Beschäftigten aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisatoren zu geben,<br />
um zu klaren und transparenten Arbeitsabläufen beizutragen.<br />
Auch innerhalb von Arbeitseinheiten müssen die Leiterinnen und Leiter Arbeitsabläufe so transparent<br />
gestalten, dass Korruption gar nicht erst entstehen kann.<br />
Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist darüber hinaus das Rotieren von<br />
Personal. In gesteigert korruptionsgefährdeten Bereichen sollte daher dieses Personalführungsinstrument<br />
verstärkt eingesetzt werden. Dazu ist die Bereitschaft der Beschäftigten zu einem regelmäßigen Wechsel der<br />
Aufgaben zwingend erforderlich, auch wenn dies im Regelfall mit einer höheren Arbeitsbelastung<br />
(Einarbeitungszeit) verbunden ist.<br />
Auch homogene Strukturen der Beschäftigten (z. B. Zugehörigkeit nur eines Geschlechts) können Korruption<br />
begünstigen.<br />
8. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention fortbilden.<br />
Wenn Sie in einem korruptionsgefährdeten Bereich tätig sind, nutzen Sie die Angebote der Dienststelle, sich<br />
über Erscheinungsformen, Gefahrensituationen, Präventionsmaßnahmen, strafrechtliche sowie dienst- oder<br />
arbeitsrechtliche Konsequenzen von Korruption fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie lernen, wie Sie selbst<br />
Korruption verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie korrumpiert werden sollen oder<br />
Korruption in Ihrem Arbeitsumfeld entdecken. Fortbildung wird Sie sicher machen, mit dem Thema Korruption in<br />
der richtigen, gesetzestreuen Weise umzugehen.<br />
Bei Fragen zu Fortbildungsangeboten wenden Sie sich an die für das Personalwesen zuständige<br />
Organisationseinheit.<br />
Stand: 03/04 Seite 12 von 35
Verhaltenskodex gegen Korruption<br />
Stand: 03/04 Seite 13 von 35<br />
A n h a n g<br />
1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch<br />
unterstützen.<br />
2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzten und<br />
die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung.<br />
3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine<br />
Kollegin oder einen Kollegen als Zeugin oder Zeugen hinzu.<br />
4. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.<br />
5. Achten Sie auf eine Trennung von Dienst und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu<br />
einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen.<br />
6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Informieren<br />
Sie Ihre Vorgesetzten und die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für<br />
Korruptionsbekämpfung bei Anhaltspunkten für korruptes Verhalten.<br />
7. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen, die<br />
Korruption begünstigen.<br />
8. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention fortbilden.
1. Grundsatz<br />
Verfahrensregelungen zum Gefährdungsatlas<br />
Stand: 03/04 Seite 14 von 35<br />
Anlage 2<br />
(zu Nr. 3 VV-Kor)<br />
Alle Dienststellen des Landes sind gehalten, für ihren Bereich einen Gefährdungsatlas zu erstellen.<br />
Dieser Gefährdungsatlas soll verdeutlichen, welche Tätigkeiten innerhalb der öffentlichen Verwaltung wegen<br />
ihrer gesteigerten Korruptionsgefährdung besondere Sicherungsmaßnahmen erfordern.<br />
Zwar ist davon auszugehen, dass in nahezu allen Arbeitsbereichen Korruption denkbar und möglich ist,<br />
z. B. wenn<br />
− Aufträge vergeben oder Verträge abgeschlossen werden,<br />
− über Konzessionen, Auflagen und Genehmigungen entschieden wird,<br />
− Abgaben, Gebühren usw. festgesetzt und erhoben werden,<br />
− öffentliche Fördermittel und Zuschüsse gewährt werden,<br />
− Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten durchgeführt werden sowie<br />
− Vorgänge mit vertraulichen Informationen, die für Dritte von besonderer Bedeutung sein können,<br />
bearbeitet werden.<br />
Dennoch sollen in den Gefährdungsatlas nur die Arbeitsplätze aufgenommen werden, die einer<br />
gesteigerten Korruptionsgefährdung ausgesetzt sind. Nur für diese Arbeitsplätze ist eine Risikoanalyse<br />
durchzuführen und den erkannten Sicherungslücken ist durch unverzügliche Maßnahmen zu begegnen.<br />
Zur Erstellung des Gefährdungsatlasses sind die Arbeitsabläufe eines jeden Arbeitsplatzes dahin zu<br />
überprüfen, ob eine gesteigerte Korruptionsgefährdung zu bejahen ist. Dies wird der Fall sein, wenn eine der<br />
Fragestellungen in Nr. 2 mit „ja“ zu beantworten ist.<br />
Ist danach von einer gesteigerten Korruptionsgefährdung auszugehen, so ist eine Analyse der auf den<br />
konkreten Arbeitsplatz bezogenen Korruptionsgefährdung einschließlich der Wirksamkeit vorhandener<br />
Sicherungen (Risikoanalyse gemäß Nr. 3) vorzunehmen. Erkannten Sicherungslücken ist unverzüglich zu<br />
begegnen.<br />
Eine Zusammenstellung der gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsplätze und die Ergebnisse der<br />
Überprüfungen nach den Nrn. 2 und 3 werden zusammengefasst und bilden zusammen mit einer<br />
Gesamtübersicht den Gefährdungsatlas einer Behörde.<br />
Die Bewertungen sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu korrigieren. Findet ein<br />
personeller Wechsel auf dem Arbeitsplatz statt, so ist eine neue Bewertung vorzunehmen.
2. Feststellung der gesteigerten Korruptionsgefährdung<br />
2.1 Werden bei der <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen, öffentlichen Fördermitteln,<br />
Zuschüssen u. a. Haushaltsmittel in größerem Umfang bewirtschaftet?<br />
2.2 Werden regelmäßig Leistungsbedingungen oder -beschreibungen<br />
abschließend erstellt oder deren Erstellung in Auftrag gegeben?<br />
(z. B. Pflichtenhefte, Leistungsverzeichnisse)<br />
2.3 Besteht die Möglichkeit, ohne Mitwirkung Dritter<br />
Sachverhaltsfeststellungen oder Prüfergebnisse zu beeinflussen?<br />
(z. B. Aufmaße und Messungen, Gutachten, auch das Unterlassen<br />
von Beanstandungen)<br />
2.4 Liegt eine Zuständigkeitskonzentration vor, weil z. B. Ausschreibung,<br />
<strong>Vergabe</strong> und Abrechnung oder Sachverhaltsfeststellung, Entscheidung und<br />
Vollzug bei einer Person konzentriert sind?<br />
2.5 Bestehen häufig Außenkontakte zu einem bestimmten Personenkreis,<br />
der von den Entscheidungen der oder des jeweiligen Bediensteten Voroder<br />
Nachteile zu erwarten hat?<br />
(z. B. Entscheidung über Genehmigungen, Konzessionen oder<br />
Lizenzen, Abschluss von Verträgen, mit Auswirkungen auf<br />
Vermögensvorteil oder -nachteil; oder Beeinträchtigung der<br />
beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz des anderen)<br />
3. Risikoanalyse für gesteigert korruptionsgefährdete Arbeitsplätze<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
3.1 Wie groß ist der Anteil der gesteigert korruptionsgefährdeten Tätigkeit auf dem einzelnen Arbeitsplatz?<br />
(z. B. Anteil der Genehmigungen, Prüfungen, <strong>Vergabe</strong>n, Leistungsfeststellungen usw. im Vergleich zur<br />
übrigen Tätigkeit?)<br />
3.2 Hat es Beanstandungen gegeben?<br />
(z. B. Prüfberichte)<br />
3.3 Welche Umstände prägen das besondere Interesse möglicher Geber, Vorteile zu erlangen?<br />
3.4 Gibt es Umstände in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die zu einer erhöhten<br />
Korruptionsgefahr auf diesem Arbeitsplatz führen können?<br />
(z. B. Unregelmäßigkeiten im Dienstbetrieb; mitgeteilte Lohnpfändungen, die gemäß RdErl. des MF vom<br />
26. 4. 2000 − Nds. MBl. S. 313 − mitzuteilen sind; Mitteilungen gemäß MISTRA (AV des MJ vom 29. 4.<br />
1998 − Nds. Rpfl. S. 104 −, die Auswirkungen auf die Korruptionsgefährdung haben können.)<br />
Stand: 03/04 Seite 15 von 35
3.5 Liegt der Schwerpunkt der gesteigerten Korruptionsgefährdung<br />
− in der Art der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeit?<br />
− im Arbeitsablauf der Tätigkeit?<br />
− in besonderen Umständen in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters?<br />
− in dem besonders gesteigerten Interesse möglicher Geber?<br />
3.6 Welche Sicherungsmaßnahmen sind schon vorhanden?<br />
(z. B. 4-Augen-Prinzip, getrennte Aufgabenwahrnehmung, Fortbildung, Mitzeichnung, Berichtspflicht,<br />
vollständige Dokumentation, Rotation, verstärkte Dienst- und Fachaufsicht)<br />
3.7 Welche weiteren Sicherungs- oder Präventionsmaßnahmen wären denkbar?<br />
3.8 Welche Maßnahmen sind noch erforderlich?<br />
Bestimmungen zum Sponsoring<br />
Stand: 03/04 Seite 16 von 35<br />
Anlage 3<br />
(zu Nr. 7 VV-Kor)<br />
1. Unter Sponsoring in der Landesverwaltung wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen<br />
durch Dritte (natürliche oder juristische Personen, insbesondere Unternehmen) ohne angemessene<br />
Gegenleistung an das Land zur Erfüllung von Landesaufgaben verstanden. Als Sponsor auftretende<br />
Unternehmen verfolgen mit Sponsoring regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung<br />
oder Öffentlichkeitsarbeit.<br />
Belohnungen und Geschenke an einzelne Landesbedienstete, die nach § 78 NBG und den dazu<br />
erlassenen Verwaltungsvorschriften unzulässig sind, dürfen nicht als Sponsoring angenommen werden.<br />
Die Bestimmungen zum Sponsoring sind<br />
− für Spenden entsprechend anzuwenden,<br />
− nicht anzuwenden auf die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen, die dem Land aus dem<br />
öffentlichen Bereich, von öffentlichen Unternehmen oder von öffentlichen Einrichtungen gewährt werden.<br />
2. Sponsoring kann in geeigneten Fällen zur Erfüllung von Landesaufgaben beitragen. Die<br />
Landesverwaltung darf sich aber nicht unbeschränkt dem Sponsoring öffnen, in Bereichen der<br />
Eingriffsverwaltung (z. B. Polizei, Justiz, Steuerverwaltung) ist Sponsoring grundsätzlich abzulehnen und nur<br />
ausnahmsweise zuzulassen.<br />
3. Für die Annahme von Sponsoringleistungen ist die Einwilligung der zuständigen obersten<br />
Landesbehörde einzuholen, sie kann ihre Befugnis übertragen. Im Bereich der Eingriffsverwaltung kann die
Befugnis nur auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen werden, es sei denn, dass die<br />
Sponsoringleistung dieser Behörde zugute kommen soll. Die obersten Landesbehörden können für den eigenen<br />
Geschäftsbereich im Benehmen mit dem MF ergänzende Regelungen erlassen.<br />
4. Bei der Entscheidung über die Annahme von Sponsoringleistungen sind folgende Leitlinien zu beachten:<br />
4.1 Das Ansehen des Landes in der Öffentlichkeit darf keinen Schaden nehmen.<br />
4.2 Sponsoring muss für die Öffentlichkeit erkennbar sein. Eine vollständige Transparenz des Umfangs, der<br />
Art von Sponsoring und der Sponsoren ist zur Vermeidung eines Anscheins der Befangenheit der<br />
Landesverwaltung unentbehrlich (vgl. Nr. 8).<br />
4.3 Die Landesdienststellen und deren Beschäftigte dürfen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder<br />
bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge nicht von den Interessen des Sponsors leiten lassen. Es ist<br />
auszuschließen, dass die Aufgabenerfüllung beeinflusst oder behindert wird oder dass<br />
Landesbedienstete in Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten gebracht und dadurch deren<br />
Unparteilichkeit und Unbefangenheit beeinflusst werden.<br />
4.4 Im Bereich der Eingriffsverwaltung ist Sponsoring nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn der<br />
Sponsor seine Förderung nicht unmittelbar gegenüber der zu begünstigenden Landesdienststelle<br />
erbringt, sondern an die zur Entscheidung über die Annahme der Förderung befugte Landesdienststelle<br />
(vgl. Nr. 3) leistet und diese die Sponsoringleistung der zu begünstigenden Landesdienststelle unter<br />
Wahrung der Anonymität zur Verfügung stellt.<br />
4.5 Wird eine Sponsoringleistung einer einzelnen Person angeboten, oder soll sie einer bestimmten Person<br />
oder mehreren bestimmten Personen zugute kommen, so darf sie nur angenommen werden, wenn<br />
− damit ersichtlich nicht einzelne Landesbedienstete, sondern eine Landesaufgabe gefördert<br />
werden soll,<br />
− kein Widerspruch zu den Regelungen über die verbotene Annahme von Belohnungen und<br />
Geschenken vorliegt und<br />
− eine Auswahlentscheidung, wem die Sponsoringleistung zu gute kommen soll, nicht schon<br />
deshalb ausgeschlossen ist, weil (z. B. aufgrund der speziellen Ausrichtung der<br />
Sponsoringleistung) die begünstigte Person oder mehrere einzelne zu begünstigende Personen<br />
(z. B. spezialisierte Fachkräfte) bereits feststehen. Eine ausgeschlossene Auswahlentscheidung<br />
steht der Annahme einer Sponsoringleistung dann nicht entgegen, wenn diese der Förderung<br />
mehrerer Personen im Bereich der Ausbildung dient.<br />
Das Sponsoringangebot ist auf dem Dienstweg unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der<br />
Landesdienststelle zur weiteren Veranlassung vorzulegen.<br />
Wird das Sponsoring angenommen, so ist der Sponsor durch die begünstigte Landesdienststelle<br />
schriftlich darüber zu unterrichten, dass einzelne Personen zur Annahme der Förderung nicht befugt sind, die<br />
Sponsoringleistung aber zur Erfüllung der Aufgabe, die gefördert werden soll, verwendet werden wird.<br />
Stand: 03/04 Seite 17 von 35
4.6 Liegen mehrere Angebote für Sponsoring vor, so ist bei der Auswahlentscheidung auf Neutralität zu<br />
achten.<br />
4.7 Durch die Annahme einer Sponsoringleistung dürfen keine Bindungen für künftige (Folge-)<br />
Beschaffungen entstehen, durch die dann ein öffentlicher Wettbewerb faktisch eingeschränkt oder<br />
ausgeschlossen wäre.<br />
5. Wenn der Haushaltsgesetzgeber aus anderen als finanziellen Gründen für einen bestimmten Zweck<br />
keine oder nur begrenzte Ausgaben zugelassen hat, so darf dieser Wille nicht durch Sponsoring unterlaufen<br />
werden.<br />
6. Für den Sponsoringvertrag ist regelmäßig die Schriftform zu wählen. Soweit dies im Einzelfall weder<br />
angezeigt noch durchsetzbar ist, sind die Gründe hierfür und der Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages in<br />
einem Aktenvermerk darzulegen.<br />
7. Geldleistungen des Sponsors sind Einnahmen des Landes, die im Landeshaushalt nachzuweisen sind.<br />
Bei der Vereinnahmung und Verausgabung sind die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.<br />
8. Die Erkennbarkeit des Sponsoring für die Öffentlichkeit ist dadurch herzustellen, dass die obersten<br />
Landesbehörden die in ihrem Geschäftsbereich angenommenen Sponsoringleistungen (auch Sachleistungen<br />
und Dienstleistungen) mit einem Wert von mehr als 1 000 Euro im Einzelfall in dem auf die Annahme folgenden<br />
Kalenderjahr in einer Pressemitteilung und im Internet listenmäßig zu veröffentlichen haben. In die<br />
Veröffentlichung sind mindestens folgende Angaben aufzunehmen:<br />
− Name des Sponsors,<br />
− Höhe des gesponserten Geldbetrages oder Bezeichnung der gesponserten Sache oder Dienstleistung<br />
mit Angabe des vollen Wertes,<br />
− Hinweis zur Verwendung.<br />
Der Sponsor ist im Vertrag (vgl. Nr. 6) auf eine Veröffentlichung und deren Mindestangaben<br />
hinzuweisen.<br />
Stand: 03/04 Seite 18 von 35
Teil II.<br />
Änderungen des Straf- und Strafverfahrensrechts<br />
Folgende Änderungen und Erweiterungen des geltenden Straf- und Strafverfahrensrechts werden vorgeschlagen:<br />
1. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen<br />
In das Strafgesetzbuch wird im Rahmen eines zusätzlichen Abschnitts "Straftaten gegen den Wettbewerb" ein<br />
neuer Straftatbestand über "Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen" aufgenommen.<br />
Damit wird nunmehr die Abgabe von Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerben<br />
zur Freihändigen <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen, die auf vor einem Veranstalter verheimlichten Absprachen zwischen<br />
Mitwettbewerbern beruhen, mit Kriminalstrafe bedroht. Die bisherige Bewertung als Ordnungswidrigkeit<br />
entspricht nicht dem kriminellen Unrechtsgehalt einer solchen Tat. Der Bußgeldtatbestand des § 38 Abs. 1 Nr.<br />
1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird deshalb insoweit zu<br />
einem Straftatbestand hochgestuft.<br />
Um dem Täter die strafbefreiende Abstandnahme von einem unlauteren Angebot zu ermöglichen, soll der<br />
neue Straftatbestand in Anlehnung an andere abstrakte Gefährdungs-tatbestände eine Regelung über die tätige<br />
Reue enthalten.<br />
Das strafbare Verhalten stellt eine Wirtschaftsstraftat dar, die in den Katalog des § 74c GVG (Zuständigkeit<br />
der Wirtschaftsstrafkammer) aufzunehmen ist.<br />
2. Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr<br />
Der bisherige Straftatbestand des § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der die aktive<br />
und passive Bestechung von Angestellten und Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes unter Strafe<br />
stellt, wird ebenfalls im Rahmen des neuen Abschnitts "Straftaten gegen den Wettbewerb" in das Strafgesetzbuch<br />
aufgenommen. Die Schwere des kriminellen Unrechts wird dabei durch eine erhebliche Erweiterung<br />
des Strafrahmens verdeutlicht. Das derzeitige Höchstmaß der Freiheitsstrafe von einem Jahr wird auf drei<br />
und für besonders schwere Fälle auf fünf Jahre angehoben. Künftig ist die Strafverfolgung, die bisher von einem<br />
Strafantrag abhängig ist, auch von Amts wegen möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an<br />
der Strafverfolgung besteht.<br />
3. Einbeziehung der Drittzuwendungen in die §§ 331 bis 334 StGB<br />
In den Straftatbeständen der §§ 331 bis 334 StGB wird klargestellt, dass die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme<br />
und Bestechung sowie Vorteilsgewährung und Bestechlichkeit nicht davon abhängt, ob der Vorteil<br />
dem Amtsträger selbst oder einem Dritten gewährt wird oder werden soll.<br />
4. Erweiterung des Straftatbestandes der Vorteilsgewährung auf Diensthandlungen, zu deren Vornahme der<br />
Amtsträger verpflichtet ist<br />
Der Straftatbestand der Vorteilsgewährung in § 333 Abs. 1 StGB, mit dem nach geltendem Recht nur Angebote,<br />
Versprechen und Gewährungen von Vorteilen für künftige Diensthandlungen, die im Ermessen des<br />
Amtsträgers stehen, erfasst werden, wird auch auf Diensthandlungen erstreckt werden, zu deren Vornahme<br />
der Amtsträger verpflichtet ist.<br />
5. Einbeziehung der nachträglichen Zuwendungen in den Straftatbestand der Vorteilsgewährung<br />
Der Tatbestand der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) wird dahingehend erweitert, dass als Bezugsobjekt der<br />
Tathandlung nicht nur künftige, sondern auch bereits vorgenommene Diensthandlungen in Betracht kommen.<br />
6. Strafrahmenerhöhung bei Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung<br />
Das Höchstmaß der in den Grundtatbeständen der Vorteilsannahme in § 331 Abs. 1 StGB und der Vorteilsgewährung<br />
in § 333 Abs. 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe wird von zwei auf drei Jahre angehoben. Für<br />
die Vorteilsannahme durch Richter und Schiedsrichter nach § 331 Abs. 2 StGB und die Vorteilsgewährung an<br />
Richter und Schiedsrichter nach § 333 Abs. 2 StGB erhöht es sich von drei auf fünf Jahre.<br />
Stand: 03/04 Seite 19 von 35
7. Strafzumessungsregelung für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung<br />
Bei den Straftatbeständen der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und der Bestechung (§ 334 StGB) werden Strafzumessungsregelungen<br />
für besonders schwere Fälle - in Anlehnung an §§ 243, 263, 266, 267 StGB - eingefügt.<br />
Als Strafrahmen für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit sind für Amtsträger oder für den öffentlichen<br />
Dienst besonders Verpflichtete (§ 332 Abs 1 StGB) Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren<br />
und für Richter und Schiedsrichter (§ 332 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorgesehen.<br />
Für besonders schwere Fälle der Bestechung von Amtsträgern, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />
und Soldaten der Bundeswehr (§ 334 Abs. 1 StGB) sowie für die Bestechung von Richtern und<br />
Schiedsrichtern (§ 334 Abs. 2 StGB) reicht künftig die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />
8. Amtsträgereigenschaft bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform<br />
In § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird klargestellt, dass für die Frage der Amtsträgereigenschaft die Art einer Aufgabe<br />
maßgeblich ist und es nicht darauf ankommt, in welcher Form, etwa mit Hilfe einer Kapitalgesellschaft, eine<br />
Aufgabe wahrgenommen wird.<br />
9. Einbeziehung der Amtsträger und der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den<br />
Amtsträgerbegriff des Strafgesetzbuches<br />
Nachdem die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bereits in den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung<br />
(§ 108e StGB) einbezogen sind, sollen auch die Amtsträger und Mitglieder der Kommission der<br />
Europäischen Gemeinschaften in den Amtsträgerbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgenommen werden.<br />
Dadurch wird der Anwendungsbereich der Straftaten im Amt erweitert und insbesondere die aktive und passive<br />
Bestechung von und gegenüber Amtsträgern und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften<br />
strafbar. Was die Einzelausgestaltung betrifft, ist jedoch eine Abstimmung auf europäischer Ebene<br />
erforderlich.<br />
10. Einbeziehung der aktiven und passiven Bestechung von Mitarbeitern internationaler Organisationen und ausländischer<br />
Amtsträger in den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts<br />
Jedenfalls für den Bereich der Bestechungsdelikte kommt auch eine Einbeziehung der Mitarbeiter anderer<br />
internationaler Organisationen und von ausländischen Amtsträgern in den Anwendungsbereich des deutschen<br />
Strafrechts in Betracht. Für die Mitarbeiter internationaler Organisationen gilt dies vor allem dann,<br />
wenn diese ihren Sitz oder eine Dienststelle in Deutschland hat und die Tat in Deutschland begangen wird.<br />
Außerdem könnten Auslandstaten einbezogen werden, soweit der Bestechende oder bestochene Amtsträger<br />
Deutscher ist. Die Einbeziehung ausländischer Amtsträger kommt insbesondere innerhalb der Europäischen<br />
Union in Betracht. Über die Europäische Union hinaus könnten ausländische Amtsträger in den<br />
Anwendungsbereich des deutschen Bestechungsstrafrechts je nach Verhandlungsfortschritt im<br />
internationalen Bereich einbezogen werden. Dies setzt jedoch entsprechende Abstimmungen im<br />
europäischen und internationalen Bereich voraus.<br />
11. Überwachung des Fernmeldeverkehrs<br />
Teil III.<br />
Die Straftaten der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und der Bestechung (§ 334 StGB) sollen im Zusammenhang<br />
mit einer künftigen Neugestaltung des § 100 a StPO in den Katalog der Taten aufgenommen werden, bei<br />
denen eine Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger bei Verdächtigen unter bestimmten<br />
Voraussetzungen angeordnet werden darf.<br />
Steuerrechtliche Aspekte<br />
Durch das Jahressteuergesetz 1996 wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Schmier- und Bestechungsgeldern<br />
im nationalen Bereich durch die Einfügung einer neuen Nr. 10 in § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes weitgehend<br />
ausgeschlossen. Durch die Konzeption der neuen Regelung wäre die steuerliche Absetzbarkeit auch im<br />
internationalen Bereich ausgeschlossen, soweit im deutschen Strafrecht auch die Bestechung im internationalen<br />
Bereich unter Strafe gestellt würde. Gemäß der Erklärung des Vermittlungsausschusses zur Beschlußempfehlung<br />
über das Jahressteuergesetz 1996 setzt sich die Bundesregierung auch auf internationaler Ebene für Regelungen<br />
zur Bekämpfung der Korruption ein. In der Sitzung des Steuerausschusses der OECD hat das Bundesministerium<br />
der Finanzen am 24. Januar 1996 einen Empfehlungsentwurf unterstützt, der sich grundsätzlich für<br />
ein Verbot des steuerlichen Abzugs von Zuwendungen an ausländische Amtsträger ausspricht.<br />
Stand: 03/04 Seite 20 von 35
Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung<br />
nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. 1. S. 547), zuletzt geändert durch das Gesetz<br />
vom 15. August 1974 (BGBl. 1 S. 1942)<br />
Frau/Herr<br />
.................................................<br />
ist heute vom Unterzeichnenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner') Obliegenheiten verpflichtet und auf<br />
die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden.<br />
Ihm/Ihr') wurde der Wortlaut, soweit eine Unterrichtung erforderlich ist, der nachfolgend aufgeführten und umseitig<br />
abgedruckten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekanntgegeben:<br />
§ 94 Landesverrat § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes<br />
§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen<br />
§ 96 Landesverrätische Ausspähung und § 204 Verwertung fremder Geheimnisse<br />
Auskundschaften von Staatsgeheimnissen<br />
§ 331 Vorteilsnahme<br />
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen<br />
§ 332 Bestechlichkeit<br />
§ 97a Verrat illegaler Geheimnisse<br />
§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses<br />
§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses<br />
Geheimnisses<br />
§ 120 Gefangenenbefreiung<br />
§ 133 Verwahrungsbruch<br />
§ 358 Nebenfolgen<br />
Die erschienene Person wurde darüber belehrt, daß die vorgenannten Strafvorschriften aufgrund der Verpflichtung<br />
auf sie anzuwenden sind.<br />
Sie erklärt nunmehr, von dem Inhalt der vorgenannten Bestimmungen unterrichtet zu sein.<br />
Sie unterzeichnet diese Niederschrift nach Vorlesung und zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig<br />
den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.<br />
Vorgelesen, gesehen und unterschrieben<br />
.........................................<br />
Ort, Datum<br />
...........................................<br />
Dienststelle<br />
..................................................<br />
Unterschrift der Verpflichteten<br />
...................................................<br />
Unterschrift des Verpflichtenden<br />
_______________________ _______________________<br />
') Nichtzutreffendes streichen Vertragsakte /Verpflichtete 1) )<br />
Stand: 03/04 Seite 21 von 35
Auszug aus dem Strafgesetzbuch (Stand November 1998)<br />
("Fettgedrucktes" wurde im Wortlaut verlesen)<br />
§ 94. Landesverrat. (1) Wer ein Staatsgeheimnis<br />
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder<br />
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik<br />
Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,<br />
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />
Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.<br />
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe<br />
nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders<br />
verpflichtet, oder<br />
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der<br />
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.<br />
§ 95. Offenbaren von Staatsgeheimnissen. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />
Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt<br />
oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit<br />
der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />
bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />
§ 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.<br />
§ 96. Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen. (1) Wer<br />
sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem<br />
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.<br />
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />
wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />
bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 97. Preisgabe von Staatsgeheimnissen. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen<br />
Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt<br />
oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die<br />
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten<br />
wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen<br />
Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und<br />
dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik<br />
Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.<br />
§ 97a. Verrat illegaler Geheimnisse. Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2<br />
bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner<br />
mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der<br />
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1<br />
in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
§ 97b. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses. (1) Handelt der Täter in den<br />
Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in<br />
§ 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn<br />
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,<br />
Stand: 03/04 Seite 22 von 35
2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder<br />
3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,<br />
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel,<br />
wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.<br />
(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich<br />
anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen<br />
Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt<br />
für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des<br />
§ 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.<br />
StGB § 133 Verwahrungsbruch<br />
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm<br />
oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gege ben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht<br />
oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche<br />
oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen<br />
amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.<br />
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amts träger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten<br />
anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
§ 120. Gefangenenbefreiung. (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei<br />
fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das<br />
Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer<br />
Anstalt verwahrt wird.<br />
§ 133. Verwahrungsbruch. (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher<br />
Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört,<br />
beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei<br />
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche<br />
oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem<br />
anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.<br />
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders<br />
Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder<br />
mit Geldstrafe bestraft.<br />
StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt<br />
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines Ande ren auf einen Tonträger aufnimmt oder<br />
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt<br />
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät<br />
abhört oder<br />
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene<br />
Wort eines anderen im Wortlaut oder sei nem wesentlichen Inhalt öffentlich mitteilt.<br />
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines<br />
anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender<br />
öffentlicher Interessen gemacht wird.<br />
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(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den<br />
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).<br />
(4) Der Versuch ist strafbar.<br />
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. §<br />
74 a ist anzuwenden.<br />
StGB § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen<br />
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis<br />
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. offenbart, das ihm als<br />
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung<br />
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,<br />
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,<br />
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer,<br />
vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs der<br />
Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,<br />
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die<br />
von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.<br />
4a Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,<br />
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder<br />
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen<br />
Verrechnungsstelle<br />
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe<br />
bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich<br />
gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />
1. Amtsträger,<br />
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,<br />
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,<br />
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses,<br />
sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist,<br />
oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder<br />
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />
eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,<br />
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben<br />
über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />
erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden<br />
oder sonstigen Steilen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz<br />
dies nicht untersagt.<br />
(3) Einem in Absatz 1Nr. 3 Genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltkammer<br />
gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen<br />
gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und Satz 2 Genannten<br />
steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis<br />
von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.<br />
(4) Die Absätze 1 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen<br />
unbefugt offenbart.<br />
Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen<br />
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.<br />
StGB §204 Verwertung fremder Geheimnisse<br />
Stand: 03/04 Seite 24 von 35
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung<br />
er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />
bestraft.<br />
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
StGB § 331 Vorteilsannahme<br />
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen<br />
Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert,<br />
sich versprechen läßt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.<br />
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen<br />
lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher<br />
genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.<br />
StGB § 332 Bestechlichkeit<br />
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder<br />
einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung<br />
vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde,<br />
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe<br />
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.<br />
Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich<br />
versprechen läßt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und<br />
dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr<br />
bis zu zehn Jahren bestraft.<br />
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />
(2) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder<br />
annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit<br />
gezeigt hat,<br />
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,<br />
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen<br />
zu lassen.<br />
StGB §353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht<br />
(1) Wer ein Geheimnis, dass ihm als<br />
1. Amtsträger,<br />
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder<br />
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,<br />
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen<br />
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat<br />
fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren<br />
Geheimhaltung er<br />
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner<br />
Ausschüsse verpflichtet ist oder<br />
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht<br />
förmlich verpflichtet worden ist,<br />
Stand: 03/04 Seite 25 von 35
an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt<br />
1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans<br />
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder<br />
für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgegeben worden ist,<br />
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;<br />
2. von der obersten Bundesbehörde<br />
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer<br />
oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle<br />
bekanntgegeben worden ist,<br />
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet<br />
worden ist;<br />
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.<br />
§ 355. Verletzung des Steuergeheimnisses. (1) Wer unbefugt<br />
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger<br />
a. in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,<br />
b. in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren<br />
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,<br />
c. aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich<br />
vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die<br />
bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen<br />
bekanntgeworden sind, oder<br />
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in<br />
Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,<br />
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich<br />
1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,<br />
2. amtlich zugezogene Sachverständige und<br />
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen<br />
Rechts.<br />
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten<br />
amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist,<br />
neben dem Verletzten antragsberechtigt.<br />
StGB § 358 Nebenfolgen<br />
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339,<br />
340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit,<br />
öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.<br />
Anmerkung:<br />
Die vorgenannten Paragraphen sind in der jeweiligen aktuellen Fassung gültig.<br />
Stand: 03/04 Seite 26 von 35
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. August 1997<br />
Gesetz<br />
zur Bekämpfung der Korruption<br />
Vom 13. August 1997<br />
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />
Abschnitt 1<br />
Strafrecht<br />
Artikel 1<br />
Änderung des Strafgesetzbuches<br />
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach dem Wort Verwaltung" die Wörter unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung<br />
gewählten Organisationsform" eingefügt.<br />
2. Der bisherige § 302a wird § 291.<br />
3. Nach§297wirdfolgenderAbschnitteingefügt:<br />
"Sechsundzwanzigster Abschnitt<br />
Straftaten gegen den Wettbewerb<br />
§ 298<br />
Wettbewerbsbeschränkende<br />
Absprachen bei Ausschreibungen<br />
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer<br />
rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots<br />
zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige <strong>Vergabe</strong> eines Auftrages nach vorausgegangenem<br />
Teilnahmewettbewerb gleich.<br />
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter<br />
das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot<br />
nicht angenommen oder die Leistung des<br />
Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme<br />
des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.<br />
§ 299<br />
Bestechlichkeit und<br />
Bestechung im geschäftlichen Verkehr<br />
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen<br />
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er<br />
einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise<br />
bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten<br />
oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung<br />
dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder<br />
gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.<br />
Stand: 03/04 Seite 27 von 35
§ 300<br />
Besonders schwere<br />
Fälle der Bestechlichkeit und<br />
Bestechung im geschäftlichen Verkehr<br />
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren<br />
bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in ,der Regel vor, wenn<br />
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder<br />
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher<br />
Taten verbunden hat.<br />
§ 301<br />
Strafantrag<br />
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es<br />
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung<br />
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.<br />
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 13 Abs. 2<br />
Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände<br />
und Kammern.<br />
§ 302<br />
Vermögensstrafe, und Erweiterter Verfall<br />
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer<br />
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.<br />
(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande<br />
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden,<br />
wenn der Täter gewerbsmäßig handelt."<br />
4. Die bisherigen Abschnitte sechsundzwanzig bis neunundzwanzig werden die Abschnitte siebenundzwanzig<br />
bis dreißig.<br />
5. § 331 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:<br />
"(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung<br />
einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."<br />
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nach dem Wort "Vorteil" werden die Wörter "für sich oder einen Dritten" eingefügt;<br />
bb) die Wörter "bis zu drei Jahren" werden durch die Wörter "bis zu fünf Jahren" ersetzt.<br />
6. § 332 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort Vorteil" die Wörter "für sich oder einen Dritten" eingefügt;<br />
Stand: 03/04 Seite 28 von 35
) in Satz 1 werden nach den Wörtern "bis zu fünf Jahren" das Komma und die Wörter "in minder schweren<br />
Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" gestrichen;<br />
cc) nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:<br />
"In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."<br />
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa), Nach dem Wort "Vorteil" werden die Wörter "für sich oder einen Dritten" eingefügt;<br />
bb) nach den Wörtern "bis zu zehn Jahren" werden das Komma und die Wörter "in minder schweren<br />
Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" gestrichen;<br />
cc) folgender Satz wird angefügt:<br />
"In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."<br />
7. § 333 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:<br />
"(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten<br />
der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder<br />
gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür<br />
anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."<br />
8. § 334 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nach dem Wort "Vorteil" werden die Wörter "für diesen oder einen Dritten" eingefügt;<br />
bb) nach den Wörtern "bis zu fünf Jahren" werden das Komma und die Wörter "in minder schweren Fällen<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" gestrichen;<br />
cc) folgender Satz wird angefügt:<br />
"In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe."<br />
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Vorteil" die Wörter "für diesen oder einen Dritten" eingefügt.<br />
9. § 335 wird wie folgt gefaßt:<br />
(1) In besonders schweren Fällen wird<br />
1. eine Tat nach<br />
"§ 335<br />
Besonders schwere Fälle der<br />
Bestechlichkeit und Bestechung<br />
a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und<br />
b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,<br />
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und<br />
2. eine Tat nach §332 Abs.2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren<br />
bestraft.<br />
Stand: 03/04 Seite 29 von 35
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn<br />
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,<br />
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine<br />
Diensthandlung künftig vornehme, oder<br />
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung<br />
solcher Taten verbunden hat."<br />
10. Der bisherige § 335 wird § 336 mit der Maßgabe, dass die Wörter "im Sinne der §§ 331 bis 334" durch die<br />
Wörter "im Sinne der §§ 331 bis 335"ersetzt werden.<br />
11. Der bisherige § 335a wird § 337 mit der Maßgabe, dass die Wörter "im Sinne der §§ 331 bis 334" durch die<br />
Wörter "im Sinne der §§ 331 bis 335" ersetzt werden.<br />
12. Nach § 337 wird folgender § 338 eingefügt:<br />
"§ 338<br />
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall<br />
(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter<br />
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten<br />
verbunden hat.<br />
(2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden,<br />
wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden<br />
hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt."<br />
13. Der bisherige § 336 wird § 339.<br />
14. In § 358 wird die Angabe "336," durch die Angabe "335,339," ersetzt.<br />
Artikel 2<br />
Änderung des<br />
Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
In § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBL<br />
1 S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. 1 S. 1607) geändert worden<br />
ist, wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:<br />
"5a. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und Bestechung<br />
im geschäftlichen Verkehr,".<br />
Artikel 3<br />
Änderung der Strafprozeßordnung<br />
§ 374 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. 1 S. 1074,<br />
1319), die zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. 1 S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:<br />
Stand: 03/04 Seite 30 von 35
"5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),";<br />
2. in Nummer 7 werden die Angabe "12" und das folgende Komma gestrichen.<br />
Artikel 4<br />
Änderung des Gesetzes<br />
gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1,<br />
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994<br />
(BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:<br />
1. § 12 wird aufgehoben.<br />
2. § 13 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "6c" das Komma und die Angabe "12" gestrichen;<br />
b) Absatz 3 wird aufgehoben;<br />
c) in Absatz 4 werden die Wörter "in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen" durch die Wörter "in den<br />
in Absatz 2 genannten Fällen" ersetzt;<br />
d) in Absatz 6 Nr. 2 werden nach der Angabe "8" das Komma und die Angabe "12" gestrichen.<br />
3. § 22 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen;<br />
b) in Absatz 2 werden die Wörter "ebenso wie bei einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat nach § 12" gestrichen.<br />
Artikel 5<br />
Änderung des Vierten<br />
Strafrechtsänderungsgesetzes<br />
In Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer<br />
450-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.<br />
Dezember 1986 (BGBl. 1 S. 2566) geändert worden ist, werden nach der Angabe "§ 334 Abs. 1, 3" ein Komma<br />
und die Angabe"§ 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 336" eingefügt.<br />
Artikel 6<br />
Änderung des Wehrstrafgesetzes<br />
In § 48 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. 1 S. 1213), das<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBl. 1 S. 2326) geändert worden ist, wird jeweils nach<br />
der Angabe "§ 335" die Angabe Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336" eingefügt.<br />
Artikel 7<br />
Änderung des Gesetzes<br />
über Ordnungswidrigkeiten<br />
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung, vom 19. Februar 1987 (BGBl. 1 S.<br />
602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1 S. 1870), wird wie folgt geändert:<br />
1. §30 wird wie folgt geändert:<br />
Stand: 03/04 Seite 31 von 35
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:<br />
"Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die<br />
Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt."<br />
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:<br />
"Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt<br />
werden kann."<br />
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter Dies gilt jedoch nicht" durch die Wörter "Die selbständige<br />
Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen"<br />
ersetzt.<br />
2. In § 40 werden nach dem Wort "zuständig" die Wörter ", soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt" angefügt.<br />
3. Dem § 130 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:<br />
"Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn<br />
das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt."<br />
Artikel 8 '<br />
Änderung des Gesetzes<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990<br />
(BGB1. 1 S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1 S. 3210), wird<br />
wie folgt geändert:<br />
1. Dem § 38 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:<br />
"Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 8 verjährt in fünf Jahren."<br />
2. Nach § 81 wird folgender § 81 a eingefügt:<br />
"§ 81 a<br />
Die nach § 44 zuständige Behörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische<br />
Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen<br />
ausschließlich zuständig, denen<br />
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 1 oder 8 verwirklicht, oder<br />
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,<br />
bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 1 oder 8<br />
verwirklicht,<br />
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende<br />
Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt."<br />
3. § 107 wird wie folgt gefaßt:<br />
"§ 107<br />
§ 81 a gilt nicht für Verfahren, die am 20. August 1997 bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht anhängig<br />
gewesen sind."<br />
Stand: 03/04 Seite 32 von 35
Abschnitt 2<br />
Dienstrecht<br />
Artikel 9<br />
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. 1 S. 462),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18, Juni 1997 (BGBl. 1 S. 1430), wird wie folgt geändert:<br />
1. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:<br />
"Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen<br />
Dienstherrn eine andere Stelle tritt."<br />
2. § 43 wird wie folgt gefaßt:<br />
"§ 43<br />
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug<br />
auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn."<br />
Artikel 10<br />
Änderung des Bundesbeamtengesetzes<br />
§ 70 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. 1 S. 479),<br />
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. 1 S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt<br />
gefaßt::<br />
"§ 70<br />
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug<br />
auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten<br />
Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden."<br />
Artikel 11<br />
Änderung der Bundesdisziplinarordnung<br />
Nach § 11 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. 1 S.<br />
750, 984), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. 1 S. 726) geändert worden<br />
ist, wird folgender § 11 a eingefügt:<br />
"§l 1 a<br />
(1) Im Falle der Entfernung aus dem Dienst kann die letzte oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten,<br />
der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 70 des Bundesbeamtengesetzes)<br />
verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen<br />
offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des<br />
Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung<br />
ist durchzuführen.<br />
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft<br />
auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit den folgenden<br />
Maßgaben festzusetzen:<br />
Stand: 03/04 Seite 33 von 35
1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,<br />
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht<br />
übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.<br />
Sie wird gezahlt, wenn der ehemalige Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs-<br />
oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen<br />
Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung;<br />
an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.<br />
(3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den<br />
Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach den §§ 59 und 60 des<br />
Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung,<br />
wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits bestanden hatte."<br />
Artikel 12<br />
Änderung des Soldatengesetzes<br />
§ 19 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. 1 S. 1737),<br />
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juni 199T (BGBl. 1 S. 1430) geändert worden ist, wird wie<br />
folgt gefaßt::<br />
Stand: 03/04 Seite 34 von 35<br />
"§19<br />
Annahme von Belohnungen<br />
Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in<br />
bezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums<br />
der Verteidigung. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Dienststellen übertragen werden."<br />
Artikel 13<br />
Änderung der Wehrdisziplinarordnung<br />
Nach § 58 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. 1 S.<br />
1665), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. 1 S. 726) geändert worden ist,<br />
wird folgender § 58a eingefügt:<br />
"§ 58a<br />
(1) Im Falle der Entfernung aus dem Dienstverhältnis kann der Bundesminister der Verteidigung dem früheren<br />
Berufssoldaten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 19 des Soldatengesetzes)<br />
verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über<br />
Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis<br />
335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung<br />
ist durchzuführen.<br />
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft<br />
auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit den folgenden<br />
Maßgaben festzusetzen:<br />
1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,<br />
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht<br />
übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe.<br />
Sie wird gezahlt, wenn der frühere Berufssoldat das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs-<br />
oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus<br />
der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs<br />
der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den<br />
Fällen, die bei einem Berufssoldaten im Ruhestand das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 53 des Soldatengesetzes<br />
zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn<br />
zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits bestanden hatte."<br />
Abschnitt 3<br />
Artikel 14<br />
Änderung des<br />
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes<br />
§ 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. 1 S. 1632) wird wie folgt gefaßt:<br />
"§ 2<br />
Bußgeldvorschriften<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt,<br />
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."<br />
Abschnitt 4<br />
Artikel 15<br />
Inkrafttreten<br />
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.<br />
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.<br />
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.<br />
Berlin, den 13. August 1997<br />
Der Bundespräsident<br />
Roman Herzog<br />
Der Bundeskanzler<br />
Dr. Helmut Kohl<br />
Der Bundesminister der Justiz<br />
Schmidt-Jortzig<br />
Der Bundesminister des Innern<br />
Kanther<br />
Der Bundesminister für Wirtschaft<br />
Rexrodt<br />
Der Bundesminister der Verteidigung<br />
Rühe<br />
Stand: 03/04 Seite 35 von 35
Bekanntmachung<br />
der Neufassung<br />
der Verdingungsordnung für Leistungen (<strong>VOL</strong>)<br />
Ausgabe 2002<br />
Vom 17. September 2002<br />
ISSN 0720-6100 G 1990<br />
Jahrgang 54 Nummer 216a Ausgegeben am Mittwoch, dem 20. November 2002<br />
Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz<br />
– 3 –<br />
Bekanntmachung<br />
der Neufassung der Verdingungsordnung<br />
für Leistungen (<strong>VOL</strong>)<br />
Vom 17. September 2002<br />
Nachstehend wird die vom Deutschen Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) beschlossene<br />
Neufassung der <strong>VOL</strong> bekannt gegeben. Sie dient ausschließlich der Umsetzung der Richtlinie<br />
2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 und des hierzu ergangenen Korrigendums<br />
der Kommission vom 9. August 2002 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 93/36/EWG<br />
des Rates, der Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 93/37/EWG des Rates, der Anhänge III und IV<br />
der Richtlinie 92/50/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 97/52/EG geänderten Fassung sowie<br />
der Anhänge XII bis XV, XVII und XVIII der Richtlinie 93/38/EWG des Rates in der durch<br />
die Richtlinie 98/4/EG geänderten Fassung (Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen<br />
für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge) in deutsches Recht und löst die Ausgabe<br />
2000 der <strong>VOL</strong> ab.<br />
Die nunmehr zu verwendenden Standardformulare sind im Internet unter http://simap.eu.int aufrufbar.<br />
Die Änderung in jeweils § 9 der Abschnitte 1 bis 3 sowie § 13 ist redaktioneller Art und lediglich<br />
eine Anpassung dieser Vorschrift an die geänderte Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. an das neue<br />
Schuldrecht des BGB. Des weiteren wurden zur Klarstellung die Erläuterungen zur <strong>VOL</strong>/A ergänzt.<br />
Berlin, den 17. September 2002<br />
IB3 – 265000/12<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
Im Auftrag<br />
Dr. M a r x<br />
– 5 –<br />
Deutscher Verdingungsausschuss<br />
für Leistungen (DVAL)<br />
Verdingungsordnung für Leistungen (<strong>VOL</strong>)<br />
Ausgabe 2002<br />
– 7 –<br />
Verdingungsordnung<br />
für Leistungen (<strong>VOL</strong>)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Seite<br />
<strong>VOL</strong> Teil A<br />
Allgemeine Bestimmungen für die <strong>Vergabe</strong> von Leistungen (<strong>VOL</strong>/A) 13<br />
Abschnitt 1: Basisparagraphen 13<br />
§ 1 Leistungen 13<br />
§ 2 Grundsätze der <strong>Vergabe</strong> 13<br />
§ 3 Arten der <strong>Vergabe</strong> 13<br />
§ 4 Erkundung des Bewerberkreises 15<br />
§ 5 <strong>Vergabe</strong> nach Losen 15<br />
§ 6 Mitwirkung von Sachverständigen 15<br />
§ 7 Teilnehmer am Wettbewerb 16<br />
§ 8 Leistungsbeschreibung 16<br />
§ 9 <strong>Vergabe</strong>unterlagen, Vertragsbedingungen 17<br />
§ 10 Unteraufträge 18<br />
§ 11 Ausführungsfristen 19
§ 12 Vertragsstrafen 19<br />
§ 13 Verjährung der Mängelansprüche 19<br />
§ 14 Sicherheitsleistungen 19<br />
§ 15 Preise 19<br />
§ 16 Grundsätze der Ausschreibung 20<br />
§ 17 Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe 20<br />
§ 18 Form und Frist der Angebote 22<br />
§ 19 Zuschlags- und Bindefrist 22<br />
§ 20 Kosten 22<br />
§ 21 Inhalt der Angebote 23<br />
§ 22 Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit 23<br />
§ 23 Prüfung der Angebote 24<br />
§ 24 Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen 25<br />
§ 25 Wertung der Angebote 25<br />
§ 26 Aufhebung der Ausschreibung 26<br />
§ 27 Nicht berücksichtigte Angebote 26<br />
§ 28 Zuschlag 27<br />
§ 29 Vertragsurkunde 27<br />
§ 30 <strong>Vergabe</strong>vermerk 27<br />
– 8 –<br />
Seite<br />
Abschnitt 2: Bestimmungen nach der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie<br />
und der EG-Dienstleistungsrichtlinie 28<br />
§ 1 Leistungen 28<br />
§ 1a Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragraphen 28<br />
§ 2 Grundsätze der <strong>Vergabe</strong> 29<br />
§ 3 Arten der <strong>Vergabe</strong> 29<br />
§ 3a Arten der <strong>Vergabe</strong> 30<br />
§ 4 Erkundung des Bewerberkreises 32<br />
§ 5 <strong>Vergabe</strong> nach Losen 33<br />
§ 6 Mitwirkung von Sachverständigen 33<br />
§ 7 Teilnehmer am Wettbewerb 33<br />
§ 7a Teilnehmer am Wettbewerb 34<br />
§ 8 Leistungsbeschreibung 36<br />
§ 8a Leistungsbeschreibung 37<br />
§ 9 <strong>Vergabe</strong>unterlagen, Vertragsbedingungen 37<br />
§ 9a Angabe der Zuschlagskriterien 39<br />
§ 10 Unteraufträge 39<br />
§ 11 Ausführungsfristen 39<br />
§ 12 Vertragsstrafen 39<br />
§ 13 Verjährung der Mängelansprüche 39<br />
§ 14 Sicherheitsleistungen 40<br />
§ 15 Preise 40<br />
§ 16 Grundsätze der Ausschreibung 40<br />
§ 17 Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe 40<br />
§ 17a Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe 43<br />
§ 18 Form und Frist der Angebote 43<br />
§ 18a Formen und Fristen 44<br />
§ 19 Zuschlags- und Bindefrist 45<br />
§ 20 Kosten 45<br />
§ 21 Inhalt der Angebote 45<br />
§ 22 Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit 46<br />
§ 23 Prüfung der Angebote 47<br />
§ 24 Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen 47<br />
§ 25 Wertung der Angebote 47<br />
§ 26 Aufhebung der Ausschreibung 48<br />
§ 26a Mitteilung über den Verzicht auf die <strong>Vergabe</strong> 49<br />
§ 27 Nicht berücksichtigte Angebote 49<br />
§ 27a Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote 50<br />
§ 28 Zuschlag 50<br />
§ 28a Bekanntmachung über die Auftragserteilung 50<br />
§ 29 Vertragsurkunde 51<br />
§ 30 <strong>Vergabe</strong>vermerk 51<br />
§ 30a Melde- und Berichtspflichten 51
§ 31a Wettbewerbe 51<br />
§ 32a Nachprüfungsbehörden 52<br />
Anhang I A 53<br />
Anhang I B 54<br />
Anhang TS Technische Spezifikationen 55<br />
– 9 –<br />
Seite<br />
Anhang I Vorinformation<br />
Standardformular 2-DE 57<br />
Anhang II <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung<br />
Standardformular 1-DE 65<br />
Anhang III Bekanntmachung über vergebene Aufträge<br />
Standardformular 3-DE 74<br />
Anhang IV Wettbewerbsbekanntmachung<br />
Standardformular 10-DE 81<br />
Anhang V Wettbewerbsergebnisse 86<br />
Standardformular 11-DE<br />
Abschnitt 3: Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie 91<br />
§ 1 Leistungen 91<br />
§ 1b Verpflichtung zur Anwendung der b-Paragraphen 91<br />
§ 2 Grundsätze der <strong>Vergabe</strong> 91<br />
§ 2b Schutz der Vertraulichkeit 92<br />
§ 3 Arten der <strong>Vergabe</strong> 92<br />
§ 3b Arten der <strong>Vergabe</strong> 93<br />
§ 4 Erkundung des Bewerberkreises 94<br />
§ 5 <strong>Vergabe</strong> nach Losen 95<br />
§ 5b Rahmenvereinbarung 95<br />
§ 6 Mitwirkung von Sachverständigen 95<br />
§ 7 Teilnehmer am Wettbewerb 96<br />
§ 7b Teilnehmer am Wettbewerb 96<br />
§ 8 Leistungsbeschreibung 99<br />
§ 8b Leistungsbeschreibung 99<br />
§ 9 <strong>Vergabe</strong>unterlagen, Vertragsbedingungen 100<br />
§ 9b <strong>Vergabe</strong>unterlagen 102<br />
§ 10 Unteraufträge 102<br />
§ 11 Ausführungsfristen 102<br />
§ 12 Vertragsstrafen 103<br />
§ 13 Verjährung der Mängelansprüche 103<br />
§ 14 Sicherheitsleistungen 103<br />
§ 15 Preise 103<br />
§ 16 Grundsätze der Ausschreibung 103<br />
§ 16b Regelmäßige Bekanntmachung 104<br />
§ 17 Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe 104<br />
§ 17b Aufruf zum Wettbewerb 106<br />
§ 18 Form und Frist der Angebote 108<br />
§ 18b Angebotsfrist, Bewerbungsfrist 108<br />
§ 19 Zuschlags- und Bindefrist 109<br />
§ 20 Kosten 109<br />
§ 21 Inhalt der Angebote 109<br />
§ 22 Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit 110<br />
§ 23 Prüfung der Angebote 111<br />
§ 24 Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen 111<br />
§ 25 Wertung der Angebote 111<br />
§ 25b Wertung der Angebote 112<br />
§ 26 Aufhebung der Ausschreibung 113<br />
– 10 –<br />
Seite<br />
§ 27 Nicht berücksichtigte Angebote 113<br />
§ 27b Mitteilungspflichten 114<br />
§ 28 Zuschlag 114<br />
§ 28b Bekanntmachung der Auftragserteilung 115<br />
§ 29 Vertragsurkunde 115<br />
§ 30 <strong>Vergabe</strong>vermerk 115
§ 30b Aufbewahrungs- und Berichtspflichten 115<br />
§ 31b Wettbewerbe 116<br />
§ 32b Nachprüfungsbehörden 117<br />
Anhang I A 118<br />
Anhang I B 119<br />
Anhang TS Technische Spezifikationen 120<br />
Anhang I/SKR Auftragsbekanntmachung Sektoren<br />
Standardformular 4-DE 121<br />
Anhang II/SKR Prüfungssystem Sektoren<br />
Standardformular 12-DE 131<br />
Anhang III/SKR Regelmäßige Bekanntmachung Sektoren/kein Aufruf zum Wettbewerb<br />
Standardformular 5-DE 135<br />
Anhang IV/SKR Regelmäßige Bekanntmachung Sektoren/Aufruf zum Wettbewerb<br />
Standardformular 6-DE 141<br />
Anhang V/SKR Bekanntmachung über vergebene Aufträge Sektoren<br />
Standardformular 7-DE 153<br />
Anhang VI/SKR Wettbewerbsergebnisse<br />
Standardformular 11-DE 161<br />
Abschnitt 4: <strong>Vergabe</strong>bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (<strong>VOL</strong>/A-SKR) 165<br />
§ 1 SKR Geltungsbereich 165<br />
§ 2 SKR Diskriminierungsverbot, Schutz der Vertraulichkeit 165<br />
§ 3 SKR Arten der <strong>Vergabe</strong> 165<br />
§ 4 SKR Rahmenvereinbarung 166<br />
§ 5 SKR Teilnehmer am Wettbewerb 167<br />
§ 6 SKR Leistungsbeschreibung 169<br />
§ 7 SKR <strong>Vergabe</strong>unterlagen 171<br />
§ 8 SKR Regelmäßige Bekanntmachung 171<br />
§ 9 SKR Aufruf zum Wettbewerb 172<br />
§ 10 SKR Angebotsfrist, Bewerbungsfrist 173<br />
§ 11 SKR Wertung der Angebote 174<br />
§ 12 SKR Mitteilungspflichten 175<br />
§ 13 SKR Bekanntmachung der Auftragserteilung 175<br />
§ 14 SKR Aufbewahrungs- und Berichtspflichten 175<br />
§ 15 SKR Wettbewerbe 176<br />
§ 16 SKR <strong>Vergabe</strong>kammer 177<br />
Anhang I A 178<br />
Anhang I B 179<br />
Anhang TS Technische Spezifikationen 180<br />
Anhang I/SKR Auftragsbekanntmachung Sektoren<br />
Standardformular 4-DE 181<br />
– 11 –<br />
Seite<br />
Anhang II/SKR Prüfungssystem Sektoren<br />
Standardformular 12-DE 191<br />
Anhang III/SKR Regelmäßige Bekanntmachung Sektoren/kein Aufruf zum Wettbewerb<br />
Standardformular 5-DE 195<br />
Anhang IV/SKR Regelmäßige Bekanntmachung Sektoren/Aufruf zum Wettbewerb<br />
Standardformular 6-DE 201<br />
Anhang V/SKR Bekanntmachung über vergebene Aufträge Sektoren<br />
Standardformular 7-DE 213<br />
Anhang VI/SKR Wettbewerbsergebnisse<br />
Standardformular 11-DE 221<br />
Anhang VII<br />
Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem<br />
Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (87/95/EWG) 225<br />
Anhang VIII<br />
Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 03. Juni 1971<br />
zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine 231<br />
Erläuterungen zur <strong>VOL</strong>/A 234<br />
I. Vorbemerkung 234<br />
II. Allgemeine Erläuterungen 234<br />
III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten 235<br />
<strong>VOL</strong> Teil B<br />
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(<strong>VOL</strong>/B) 245<br />
Präambel<br />
§ 1 Art und Umfang der Leistungen 245<br />
§ 2 Änderungen der Leistung 245<br />
§3 Ausführungsunterlagen 245<br />
§4 Ausführung der Leistung 246<br />
§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung 246<br />
§ 6 Art der Anlieferung und Versand 247<br />
§ 7 Verzug und Nichterfüllung des Auftragnehmers 247<br />
§8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber 248<br />
§ 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den<br />
Auftragnehmer 248<br />
§ 10 Obhutspflichten 248<br />
§ 11 Vertragsstrafe 248<br />
§ 12 Güteprüfung 249<br />
§ 13 Abnahme 249<br />
§ 14 Gewährleistung und Verjährung 250<br />
§ 15 Rechnung 251<br />
§ 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen 252<br />
§ 17 Zahlung 252<br />
§ 18 Sicherheitsleistung 252<br />
§ 19 Streitigkeiten 253<br />
– 13 –<br />
<strong>VOL</strong> Teil A<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
für die <strong>Vergabe</strong> von Leistungen<br />
(<strong>VOL</strong>/A)<br />
Abschnitt 1: Basisparagraphen<br />
§ 1<br />
Leistungen<br />
Leistungen im Sinne der <strong>VOL</strong> sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen<br />
– Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB – fallen (VOB/A § 1),<br />
– Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit1) erbracht oder im Wettbewerb mit<br />
freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der <strong>Vergabe</strong>verordnung<br />
festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen<br />
bleiben unberührt,<br />
– Leistungen ab den in der <strong>Vergabe</strong>verordnung festgelegten Schwellenwerten, die im Rahmen<br />
einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten<br />
werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und<br />
erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung<br />
für freiberufliche Leistungen – VOF.<br />
§ 2<br />
Grundsätze der <strong>Vergabe</strong><br />
1. (1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.<br />
(2) Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.<br />
2. Bei der <strong>Vergabe</strong> von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.<br />
3. Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der <strong>Vergabe</strong>stellen an fachkundige, leistungsfähige<br />
und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.<br />
4. Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind<br />
die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder<br />
maßgebend.<br />
§ 3<br />
Arten der <strong>Vergabe</strong><br />
1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach<br />
öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von<br />
Angeboten vergeben.<br />
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach<br />
Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.<br />
1 vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:<br />
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:<br />
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,<br />
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit<br />
der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,
Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte,<br />
vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten,<br />
Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein<br />
Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe<br />
fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse<br />
leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der<br />
Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...<br />
– 14 –<br />
(3) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.<br />
(4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen <strong>Vergabe</strong><br />
eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte<br />
Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige <strong>Vergabe</strong> mit Öffentlichem<br />
Teilnahmewettbewerb).<br />
2. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere<br />
Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />
3. Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden,<br />
a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen<br />
in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche<br />
Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,<br />
b) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand<br />
verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im<br />
Missverhältnis stehen würde,<br />
c) wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,<br />
d) wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung)<br />
unzweckmäßig ist.<br />
4. Freihändige <strong>Vergabe</strong> soll nur stattfinden,<br />
a) wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit<br />
oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht<br />
kommt,<br />
b) wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und<br />
für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben<br />
werden müssen, es sei denn, dass dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert<br />
werden,<br />
c) wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens<br />
bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung<br />
dieser Rechte befugt,<br />
d) wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag<br />
kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung<br />
kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist. Die Nachbestellungen sollen<br />
insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,<br />
e) wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw. vom Lieferanten der<br />
ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung<br />
von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen<br />
werden können,<br />
f) wenn die Leistung besonders dringlich ist,<br />
g) wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,<br />
h) wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der <strong>Vergabe</strong> nicht so eindeutig und erschöpfend<br />
beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden<br />
können,<br />
i) wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen,<br />
k) wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden<br />
oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und<br />
keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind,<br />
l) wenn es sich um Börsenwaren handelt,<br />
m) wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt,<br />
– 15 –<br />
n) wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute<br />
Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,<br />
o) wenn die <strong>Vergabe</strong> von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe,<br />
Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,<br />
p) wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister – ggf. Landesminister<br />
– bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.<br />
5. Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung<br />
abgesehen worden ist.<br />
§ 4
Erkundung des Bewerberkreises<br />
1. Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen <strong>Vergabe</strong> hat der Auftraggeber<br />
den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende<br />
Marktübersicht hat.<br />
2. (1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb<br />
im Sinne von § 3 Nr. 1 Abs. 4).<br />
(2) Bei Auftragswerten über 5.000 Euro kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle<br />
des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr. 1 geeignete<br />
Bewerber benennen lassen. Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende<br />
Leistung hinreichend zu beschreiben. Der Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben,<br />
wie viele Unternehmen er benannt haben will; er kann ferner auf besondere Erfordernisse<br />
hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind. Die Auftragsberatungsstelle soll in<br />
ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere Bewerber zu benennen.<br />
In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.<br />
3. Weiter gehende Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern,<br />
dem Bundesminister für Wirtschaft und den Bundesländern bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher<br />
Aufträge regeln, werden davon nicht berührt.<br />
§ 5<br />
<strong>Vergabe</strong> nach Losen<br />
1. Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig<br />
ist, diese – z. B. nach Menge, Art – in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und<br />
mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen<br />
sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.<br />
2. Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong> der<br />
Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 und 2) und bei<br />
der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr. 3) zu machen.<br />
§ 6<br />
Mitwirkung von Sachverständigen<br />
1. Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen<br />
für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen<br />
vorgeschlagen werden.<br />
2. Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden,<br />
wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung<br />
der <strong>Vergabe</strong> nicht eintritt.<br />
3. Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden <strong>Vergabe</strong><br />
beteiligt sein und beteiligt werden. Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von<br />
Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne von § 23 Nr. 2 zu beschränken.<br />
– 16 –<br />
§ 7<br />
Teilnehmer am Wettbewerb<br />
1. (1) Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf<br />
insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.<br />
(2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern<br />
gleichzusetzen.<br />
2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich<br />
gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.<br />
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere – im Allgemeinen mindestens drei – Bewerber<br />
zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.<br />
(3) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.<br />
(4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> soll unter den Bewerbern möglichst<br />
gewechselt werden.<br />
3. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind regelmäßig auch kleine und<br />
mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.<br />
4. Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />
entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags<br />
gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens<br />
am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.<br />
5. Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,<br />
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren<br />
eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt<br />
worden ist,<br />
b) die sich in Liquidation befinden,<br />
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als<br />
Bewerber in Frage stellt,
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur<br />
gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,<br />
e) die im <strong>Vergabe</strong>verfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in bezug auf ihre Fachkunde,<br />
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.<br />
6. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder<br />
ähnliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.<br />
§ 8<br />
Leistungsbeschreibung<br />
1. (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung<br />
im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen<br />
werden können.<br />
(2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände<br />
festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.<br />
(3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände<br />
und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen<br />
er nicht im voraus schätzen kann.<br />
2. (1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art,<br />
Beschaffenheit und Umfang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie<br />
– 17 –<br />
a) sowohl durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten<br />
sonstigen Anforderungen<br />
b) als auch in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten,<br />
gegebenenfalls durch Verbindung der Beschreibungsarten, beschrieben werden.<br />
(2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen<br />
oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen.<br />
3. (1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur so weit zu stellen,<br />
wie es unbedingt notwendig ist.<br />
(2) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden;<br />
auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden.<br />
(3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen<br />
dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden<br />
Leistung gerechtfertigt ist.<br />
(4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, dass bestimmte<br />
Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine<br />
solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.<br />
(5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen<br />
ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden,<br />
wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen<br />
nicht möglich ist.<br />
4. Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder<br />
die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern<br />
zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.<br />
§ 9<br />
<strong>Vergabe</strong>unterlagen, Vertragsbedingungen<br />
1. Die <strong>Vergabe</strong>unterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe)<br />
und den Verdingungsunterlagen.<br />
2. In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen<br />
für die Ausführung von Leistungen (<strong>VOL</strong>/B) Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch<br />
für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und, soweit erforderlich,<br />
für etwaige Technische Vertragsbedingungen.<br />
3. (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von<br />
Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse<br />
durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen<br />
Vertragsbedingungen nicht widersprechen.<br />
(2) Für die Erfordernisse einer Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen<br />
Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen<br />
ergänzt werden. Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere<br />
Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. In den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen<br />
sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle<br />
beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich<br />
vorgesehen sind; sie sollen nicht weiter gehen als es die Eigenart der Leistung und<br />
ihre Ausführung erfordern.<br />
4. In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich,<br />
insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
a) Unterlagen (<strong>VOL</strong>/A § 22 Nr. 6 Abs. 3, <strong>VOL</strong>/B § 3, § 4 Nr. 2),<br />
– 18 –<br />
b) Umfang der Leistungen, u. U. Hundertsatz der Mehr- oder Minderleistungen (<strong>VOL</strong>/B<br />
§§ 1 und 2),<br />
c) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und<br />
Energieanschlüssen,<br />
d) Weitervergabe an Unterauftragnehmer (<strong>VOL</strong>/B § 4 Nr. 4),<br />
e) Ausführungsfristen (<strong>VOL</strong>/A § 11, <strong>VOL</strong>/B § 5 Nr. 2),<br />
f) Anlieferungs- oder Annahmestelle, falls notwendig auch Ort, Gebäude, Raum,<br />
g) Kosten der Versendung zur Anlieferungs- oder Annahmestelle,<br />
h) Art der Verpackung, Rückgabe der Packstoffe,<br />
i) Übergang der Gefahr (<strong>VOL</strong>/B § 13 Nr. 1),<br />
k) Haftung (<strong>VOL</strong>/B §§ 7 bis 10, 13 und 14),<br />
l) Gefahrtragung bei höherer Gewalt (<strong>VOL</strong>/B § 5 Nr. 2),<br />
m) Vertragsstrafen (<strong>VOL</strong>/A § 12, <strong>VOL</strong>/B § 11),<br />
n) Prüfung der Beschaffenheit der Leistungen – Güteprüfung – (<strong>VOL</strong>/A § 8 Nr. 4, <strong>VOL</strong>/B<br />
§ 12),<br />
o) Abnahme (<strong>VOL</strong>/B § 13 Nr. 2),<br />
p) Abrechnung (<strong>VOL</strong>/B §§ 15, 16 Nr. 2 und 3),<br />
q) Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (<strong>VOL</strong>/B § 16),<br />
r) Zahlung (<strong>VOL</strong>/B § 17),<br />
s) Sicherheitsleistung (<strong>VOL</strong>/A § 14, <strong>VOL</strong>/B § 18),<br />
t) Gerichtsstand (<strong>VOL</strong>/B § 19 Nr. 2),<br />
u) Änderung der Vertragspreise (<strong>VOL</strong>/A § 15),<br />
v) Besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche.<br />
5. Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im<br />
schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren<br />
betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 der Zivilprozessordnung<br />
auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.<br />
§ 10<br />
Unteraufträge<br />
1. In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer<br />
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen<br />
Gesichtspunkten verfährt,<br />
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber benennt,<br />
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich<br />
der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – stellt als zwischen ihm und dem<br />
Auftraggeber vereinbart sind.<br />
2. (1) In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung<br />
von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen<br />
beteiligt.<br />
(2) Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer<br />
bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen,<br />
wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.<br />
– 19 –<br />
§ 11<br />
Ausführungsfristen<br />
1. Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind<br />
nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.<br />
2. Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich<br />
abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.<br />
3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen<br />
Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.<br />
§ 12<br />
Vertragsstrafen<br />
Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden<br />
und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist<br />
in angemessenen Grenzen zu halten.<br />
§ 13<br />
Verjährung der Mängelansprüche<br />
1. Für die Verjährung der Mängelansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden.<br />
2. Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart<br />
der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen;
hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen<br />
werden.<br />
§ 14<br />
Sicherheitsleistungen<br />
1. Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße<br />
Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.<br />
2. Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt<br />
vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll<br />
5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten.<br />
3. Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat<br />
dies unverzüglich zu geschehen.<br />
§ 15<br />
Preise<br />
1. (1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.<br />
(2) Bei der <strong>Vergabe</strong> sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten2).<br />
2. Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu<br />
erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der<br />
Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden3). Die Einzelheiten der Preisänderungen<br />
sind festzulegen.<br />
2 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz.<br />
Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/86 vom 15. April 1986 (BGBl. I S. 435<br />
und BAnz. S. 5046) und Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094 und BAnz. S. 3042)<br />
3 Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben<br />
vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr. 22 Seite 384 f.; 1974 Nr. 5 Seite 75<br />
– 20 –<br />
§ 16<br />
Grundsätze der Ausschreibung<br />
1. Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt<br />
sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt<br />
werden kann.<br />
2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z. B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge,<br />
Markterkundung) sind unzulässig.<br />
3. Nummer 1 und 2 gelten für die Freihändige <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 17<br />
Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />
1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter<br />
oder Fachzeitschriften bekanntzumachen.<br />
(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag<br />
erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,<br />
b) Art der <strong>Vergabe</strong> (§ 3),<br />
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),<br />
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong><br />
der Lose an verschiedene Bieter,<br />
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />
f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben<br />
(Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden<br />
können,<br />
g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben<br />
eingesehen werden können,<br />
h) die Höhe etwaiger Vervielfältigungskosten und die Zahlungsweise (§ 20),<br />
i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),<br />
k) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),<br />
l) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten<br />
sind,<br />
m) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für<br />
die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,<br />
n) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),<br />
o) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den<br />
Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.<br />
2. (1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb<br />
sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern<br />
oder Fachzeitschriften aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.<br />
(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den
Zuschlag erteilenden Stelle,<br />
b) Art der <strong>Vergabe</strong> (§ 3),<br />
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),<br />
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong><br />
der Lose an verschiedene Bieter,<br />
– 21 –<br />
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />
f) Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle<br />
eingegangen sein muss,<br />
g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist,<br />
h) Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird,<br />
i) die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber<br />
für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,<br />
k) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den<br />
Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.<br />
3. (1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern<br />
mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle<br />
Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines<br />
Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem<br />
Teilnahmewettbewerb.<br />
(2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten:<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den<br />
Zuschlag erteilenden Stelle,<br />
b) Art der <strong>Vergabe</strong> (§ 3),<br />
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),<br />
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong><br />
der Lose an verschiedene Bieter,<br />
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />
f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden<br />
können, die nicht abgegeben werden,<br />
g) genaue Aufschrift und Form der Angebote (§ 18 Nr. 2),<br />
h) ob und unter welchen Bedingungen die Entschädigung für die Verdingungsunterlagen<br />
erstattet wird (§ 20),<br />
i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),<br />
k) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für<br />
die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 2) verlangt werden,<br />
l) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),<br />
m) sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten<br />
müssen (§ 18 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 21),<br />
n) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),<br />
o) Nebenangebote und Änderungsvorschläge (Absatz 5),<br />
p) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den<br />
Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.<br />
(3) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind Absatz 1 und 2 – soweit zweckmäßig – anzuwenden. Dies<br />
gilt auch für Freihändige <strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.<br />
(4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber<br />
bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen<br />
und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21).<br />
(5) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge wünscht, ausdrücklich<br />
zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote<br />
und Änderungsvorschläge ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise<br />
ausgeschlossen werden. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungs-<br />
– 22 –<br />
unterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über<br />
Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.<br />
(6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger<br />
<strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber<br />
am gleichen Tag abzusenden.<br />
4. Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen,<br />
die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für<br />
seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen<br />
(z. B. Muster, Proben) – außer der Leistungsbeschreibung – keine Vervielfältigungen abgegeben<br />
werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.
5. Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten<br />
oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.<br />
6. (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen<br />
und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.<br />
(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die<br />
Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig<br />
mitzuteilen.<br />
§ 18<br />
Form und Frist der Angebote<br />
1. (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen. Dabei<br />
ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung,<br />
Erprobungen oder Besichtigungen zu berücksichtigen.<br />
(2) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden.<br />
Dies gilt auch für Freihändige <strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.<br />
2. (1) Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass<br />
schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und<br />
Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind. Bei elektronischen Angeboten<br />
ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung<br />
festgelegten Frist zugänglich wird.<br />
(2) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden.<br />
3. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nr. 2 genannten Formen zurückgezogen<br />
werden.<br />
§ 19<br />
Zuschlags- und Bindefrist<br />
1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18).<br />
2. Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber<br />
für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Das Ende der Zuschlagsfrist soll<br />
durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden.<br />
3. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden<br />
ist (Bindefrist).<br />
4. Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 20<br />
Kosten<br />
1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten<br />
gefordert werden. In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie<br />
sind. Sie werden nicht erstattet.<br />
– 23 –<br />
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind die Unterlagen unentgeltlich<br />
abzugeben. Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden,<br />
wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind.<br />
2. (1) Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet. Verlangt jedoch der Auftraggeber,<br />
dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen<br />
ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a), so ist einheitlich<br />
für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Kostenerstattung festzusetzen. Ist eine<br />
Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes<br />
Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.<br />
(2) Absatz 1 gilt für Freihändige <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 21<br />
Inhalt der Angebote<br />
1. (1) Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.<br />
Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter<br />
sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.<br />
(2) Die Angebote müssen unterschrieben sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen<br />
müssen zweifelsfrei sein.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.<br />
(4) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.<br />
2. Etwaige Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht<br />
und als solche deutlich gekennzeichnet werden.<br />
3. Der Auftraggeber kann zulassen, dass Angebote auch auf andere Weise als schriftlich per Post<br />
oder direkt übermittelt werden, sofern sichergestellt ist, dass der Inhalt der Angebote erst mit<br />
Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist zugänglich wird. In diesem Fall gilt das Angebot<br />
als unterschrieben, wenn eine gültige digitale Signatur im Sinne des Signaturgesetzes4)<br />
vorliegt, bei Abgabe des Angebotes per Telekopie die Unterschrift auf der Telekopievorlage.<br />
4. (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots
gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.<br />
(2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung<br />
eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.<br />
5. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils<br />
die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den<br />
Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen<br />
im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.<br />
6. Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern<br />
und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr. 7).<br />
§ 22<br />
Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen;<br />
Vertraulichkeit<br />
1. Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen<br />
und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein<br />
an der <strong>Vergabe</strong> nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu<br />
kennzeichnen und unter Verschluss zu halten.<br />
2. (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist<br />
stattfinden.<br />
4 Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz – SigG)<br />
– 24 –<br />
(2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein<br />
weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.<br />
(3) Bieter sind nicht zuzulassen.<br />
3. Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote<br />
a) ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet,<br />
b) bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle<br />
eingegangen sind. Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen einschließlich<br />
der Anlagen gekennzeichnet.<br />
4. (1) Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen. In die<br />
Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:<br />
a) Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote, ferner andere den Preis<br />
betreffende Angaben,<br />
b) ob und von wem Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingereicht worden sind.<br />
(2) Angebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der<br />
Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, in<br />
einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden; die Eingangszeit und etwa bekannte<br />
Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu<br />
vermerken.<br />
(3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers<br />
zu unterschreiben.<br />
5. Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.<br />
6. (1) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.<br />
Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag<br />
und andere Beweismittel aufzubewahren.<br />
(2) Im Falle des § 21 Nr. 3 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die<br />
mit der Sache Befassten beschränkt bleibt.<br />
(3) Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen<br />
Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden.<br />
Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung,<br />
in der auch die Entschädigung zu regeln ist.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 23<br />
Prüfung der Angebote<br />
1. Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,<br />
a) die nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der nicht ordnungsgemäße<br />
oder verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht<br />
vom Bieter zu vertreten sind,<br />
b) die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1),<br />
c) bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21<br />
Nr. 1 Abs. 2 Satz 2),<br />
d) bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen<br />
worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3).<br />
2. Die übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche<br />
Richtigkeit zu prüfen; ferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen
– 25 –<br />
Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten. Gegebenenfalls sind Sachverständige<br />
(§ 6) hinzuzuziehen.<br />
3. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.<br />
§ 24<br />
Verhandlungen mit Bietern<br />
bei Ausschreibungen<br />
1. (1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote<br />
nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.<br />
(2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot<br />
unberücksichtigt bleiben.<br />
2. (1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.<br />
(2) Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot und Änderungsvorschlag (§ 17 Nr. 3 Abs. 5)<br />
oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1<br />
Buchstabe a)) mit dem Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25<br />
Nr. 3), im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen<br />
Umfangs verhandelt werden. Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst werden. Mit<br />
weiteren Bietern darf nicht verhandelt werden.<br />
3. Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen.<br />
§ 25<br />
Wertung der Angebote<br />
1. (1) Ausgeschlossen werden:<br />
a) Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1),<br />
b) Angebote, die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1),<br />
c) Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind<br />
(§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2),<br />
d) Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen<br />
worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3),<br />
e) Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch<br />
Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,<br />
f) Angebote von Bietern, die in bezug auf die <strong>Vergabe</strong> eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende<br />
Abrede getroffen haben,<br />
g) Nebenangebote und Änderungsvorschläge, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3<br />
Abs. 5 ausgeschlossen hat.<br />
(2) Außerdem können ausgeschlossen werden:<br />
a) Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs. 1<br />
Satz 1),<br />
b) Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können<br />
(§ 7 Nr. 5),<br />
c) Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden<br />
oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind (§ 21 Nr. 2).<br />
2. (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter<br />
zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche<br />
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.<br />
– 26 –<br />
(2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig,<br />
so überprüft der Auftraggeber vor der <strong>Vergabe</strong> des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote.<br />
Zu diesem Zweck verlangt er vom Bieter die erforderlichen Belege. Der Auftraggeber<br />
berücksichtigt bei der <strong>Vergabe</strong> das Ergebnis dieser Überprüfung.<br />
(3) Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag<br />
nicht erteilt werden.<br />
3. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu<br />
erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.<br />
4. Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht<br />
oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote.<br />
Sonstige Nebenangebote und Änderungsvorschläge können berücksichtigt werden.<br />
5. Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken.<br />
§ 26<br />
Aufhebung der Ausschreibung<br />
1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn<br />
a) kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,<br />
b) sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben,<br />
c) sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,
d) andere schwerwiegende Gründe bestehen.<br />
2. Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder<br />
Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht ausgeschlossen sind, teilweise aufgehoben<br />
werden, wenn<br />
a) das wirtschaftlichste Angebot den ausgeschriebenen Bedarf nicht voll deckt,<br />
b) schwerwiegende Gründe der <strong>Vergabe</strong> der gesamten Leistung an einen Bieter entgegenstehen.<br />
3. Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken.<br />
4. Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe<br />
(Nummer 1 Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b)) unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
5. Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige <strong>Vergabe</strong> ist nur zulässig, wenn die vorhergehende<br />
Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist.<br />
§ 27<br />
Nicht berücksichtigte Angebote<br />
1. Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag<br />
erteilt wurde. Die <strong>Vergabe</strong>stelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf<br />
dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit.<br />
Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen. Der Antrag kann bereits bei Abgabe<br />
des Angebotes gestellt werden. Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits darauf<br />
hingewiesen werden, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf<br />
der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.<br />
2. In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 1 sind zusätzlich bekanntzugeben:<br />
a) Die Gründe für die Ablehnung (z. B. preisliche, technische, funktionsbedingte, gestalterische,<br />
ästhetische) seines Angebots. Bei der Mitteilung ist darauf zu achten, dass die Auskunft<br />
mit Rücksicht auf die Verpflichtung der <strong>Vergabe</strong>stelle, die Angebote vertraulich zu<br />
behandeln (§ 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1), keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthält.<br />
– 27 –<br />
b) Die Anzahl der eingegangenen Angebote.<br />
c) Der niedrigste und höchste Angebotsendpreis der nach § 23 geprüften Angebote.<br />
3. Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn<br />
a) der Zuschlagspreis unter 5.000 Euro liegt oder<br />
b) weniger als 8 Angebote eingegangen sind oder<br />
c) der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine funktionale Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2<br />
Abs. 1 Buchstabe a)) zugrunde gelegen hat oder<br />
d) das Angebot nach § 25 Nr. 1 ausgeschlossen worden ist oder nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 nicht<br />
berücksichtigt werden konnte.<br />
4. Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe <strong>Vergabe</strong> in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich<br />
in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchstabe c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen,<br />
wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (z. B. gleiche Losgröße und Anzahl der<br />
Lose) gegeben ist.<br />
5. Sind Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen, so sind diese bei den Angaben<br />
gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen; im Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist<br />
jedoch anzugeben, dass Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen sind.<br />
6. Die Mitteilungen nach Nummer 1 und 2 sind abschließend.<br />
7. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben,<br />
wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des<br />
Angebots verlangt wird.<br />
8. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung<br />
für eine neue <strong>Vergabe</strong> oder für andere Zwecke benutzt werden.<br />
§ 28<br />
Zuschlag<br />
1. (1) Der Zuschlag (§ 25 Nr. 3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden,<br />
dass ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält. Wird ausnahmsweise der Zuschlag<br />
nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.<br />
(2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform<br />
verzichtet worden ist.<br />
2. (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit<br />
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche<br />
Festlegung vorgesehen ist.<br />
(2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in<br />
Frage kommenden Bietern verlängert werden.<br />
§ 29<br />
Vertragsurkunde<br />
Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner<br />
dies für notwendig halten.
§ 30<br />
<strong>Vergabe</strong>vermerk<br />
1. Über die <strong>Vergabe</strong> ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die<br />
Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.<br />
2. Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet,<br />
ist dies im <strong>Vergabe</strong>vermerk zu begründen.<br />
– 28 –<br />
Abschnitt 2: Bestimmungen nach der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie5) und der<br />
EG-Dienstleistungsrichtlinie6)<br />
§ 1<br />
Leistungen<br />
Leistungen im Sinne der <strong>VOL</strong> sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen<br />
– Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB – fallen (VOB/A § 1),<br />
– Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit7) erbracht oder im Wettbewerb mit<br />
freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der <strong>Vergabe</strong>verordnung<br />
festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen<br />
bleiben unberührt,<br />
– Leistungen ab den in der <strong>Vergabe</strong>verordnung festgelegten Schwellenwerten, die im Rahmen<br />
einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten<br />
werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und<br />
erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung<br />
für freiberufliche Leistungen – VOF.<br />
§ 1a<br />
Verpflichtung zur Anwendung<br />
der a-Paragraphen<br />
1. (1) Bei der <strong>Vergabe</strong> von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die Bestimmungen der a-<br />
Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen dieses Abschnittes. Soweit die Bestimmungen<br />
der a-Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen dieses Abschnittes<br />
unberührt.<br />
(2) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Dienstleistungen sind, werden nach den Regelungen<br />
über diejenigen Aufträge vergeben, deren Wert überwiegt.<br />
(3) Soweit keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen<br />
erfolgt, gelten die Regelungen sowohl für Liefer- als auch für Dienstleistungsaufträge.<br />
5 Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Lieferaufträge,<br />
ABl. EG Nr. L 199, in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
13. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 328, ergänzt durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13.09.2001 sowie<br />
das hierzu ergangene Korrigendum der Kommission vom 15.05.2002 über die Verwendung von Standardformularen für<br />
die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge<br />
6 Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher<br />
Dienstleistungsaufträge, ABl. EG Nr. L 209, in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und<br />
des Rates vom 13. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 328, ergänzt durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom<br />
13.09.2001 sowie das hierzu ergangene Korrigendum der Kommission vom 15.05.2002 über die Verwendung von Standardformularen<br />
für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge<br />
7 vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:<br />
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:<br />
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,<br />
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit<br />
der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure,<br />
Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten<br />
Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,<br />
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines<br />
freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter<br />
Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich<br />
tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und<br />
eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...<br />
– 29 –<br />
2. (1) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I A sind, werden nach den Bestimmungen<br />
dieses Abschnittes vergeben.<br />
(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I B sind, werden nach den Bestimmungen<br />
der Basisparagraphen dieses Abschnittes und der §§ 8 a und 28 a vergeben.<br />
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs I A und des Anhangs I B sind,<br />
werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.<br />
§ 2<br />
Grundsätze der <strong>Vergabe</strong><br />
1. (1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.<br />
(2) Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.<br />
2. Bei der <strong>Vergabe</strong> von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.<br />
3. Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der <strong>Vergabe</strong>stellen an fachkundige, leistungsfähige
und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.<br />
4. Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind<br />
die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder<br />
maßgebend.<br />
§ 3<br />
Arten der <strong>Vergabe</strong><br />
1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach<br />
öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von<br />
Angeboten vergeben.<br />
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach<br />
Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.<br />
(3) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.<br />
(4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen <strong>Vergabe</strong><br />
eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte<br />
Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige <strong>Vergabe</strong> mit Öffentlichem<br />
Teilnahmewettbewerb).<br />
2. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere<br />
Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />
3. Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden,<br />
a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen<br />
in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche<br />
Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,<br />
b) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand<br />
verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im<br />
Missverhältnis stehen würde,<br />
c) wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,<br />
d) wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung)<br />
unzweckmäßig ist.<br />
4. Freihändige <strong>Vergabe</strong> soll nur stattfinden,<br />
a) wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit<br />
oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht<br />
kommt,<br />
– 30 –<br />
b) wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und<br />
für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben<br />
werden müssen, es sei denn, dass dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert<br />
werden,<br />
c) wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens<br />
bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung<br />
dieser Rechte befugt,<br />
d) wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag<br />
kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung<br />
kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist. Die Nachbestellungen sollen<br />
insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,<br />
e) wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw. vom Lieferanten der<br />
ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung<br />
von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen<br />
werden können,<br />
f) wenn die Leistung besonders dringlich ist,<br />
g) wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,<br />
h) wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der <strong>Vergabe</strong> nicht so eindeutig und erschöpfend<br />
beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden<br />
können,<br />
i) wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen,<br />
k) wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden<br />
oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und<br />
keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind,<br />
l) wenn es sich um Börsenwaren handelt,<br />
m) wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt,<br />
n) wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute<br />
Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,<br />
o) wenn die <strong>Vergabe</strong> von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe,<br />
Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,<br />
p) wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister – ggf. Landesminister
– bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.<br />
5. Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung<br />
abgesehen worden ist.<br />
§ 3a<br />
Arten der <strong>Vergabe</strong><br />
1. (1) Aufträge im Sinne des § 1a werden grundsätzlich im Wege des Offenen Verfahrens, das<br />
der Öffentlichen Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 2 entspricht, in begründeten Fällen im Wege<br />
des Nichtoffenen Verfahrens, das der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb<br />
gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 entspricht, vergeben. Unter den in Nr. 1<br />
Abs. 4 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen können sie auch im Verhandlungsverfahren mit<br />
oder ohne vorheriger Öffentlicher <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung vergeben werden; dabei wendet<br />
sich der Auftraggeber an Unternehmen seiner Wahl und verhandelt mit mehreren oder einem<br />
einzigen dieser Unternehmen über die Auftragsvergabe.<br />
(2) Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im Nichtoffenen Verfahren, so können sie eine<br />
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Diese<br />
Zahl ist in der Bekanntmachung nach Absatz 3 anzugeben. Sie darf nicht unter fünf liegen.<br />
– 31 –<br />
(3) Auftraggeber, die einen Auftrag im Sinne des § 1 a vergeben wollen, erklären ihre Absicht<br />
durch eine Bekanntmachung gemäß § 17 a im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen<br />
Gemeinschaften. Die Bekanntmachung enthält entweder die Aufforderung zur Abgabe von<br />
Angeboten (Offenes Verfahren) oder die Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Nichtoffenes<br />
Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb).<br />
(4) Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, vorausgesetzt,<br />
dass sie eine <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung veröffentlicht haben:<br />
a) wenn in einem Offenen oder einem Nichtoffenen Verfahren nur Angebote im Sinne der<br />
§§ 23 Nr. 1 oder 25 Nr. 1 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen<br />
des Auftrags nicht grundlegend geändert werden.<br />
Die Auftraggeber können in diesen Fällen von einer <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung absehen,<br />
wenn sie in das Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche die Voraussetzungen<br />
des § 25 Nr. 2 Abs. 1 erfüllen und in dem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren<br />
Angebote abgegeben haben, die nicht bereits aus formalen Gründen (§ 23 Nr. 1) nicht<br />
geprüft zu werden brauchen.<br />
Bei einer erneuten Bekanntmachung gem. § 17 a können sich auch Unternehmen beteiligen,<br />
die sich bei einer ersten Bekanntmachung nach Nr. 1 Abs. 3 nicht beteiligt hatten,<br />
b) in Ausnahmefällen, wenn es sich um Dienstleistungsaufträge handelt, die ihrer Natur nach<br />
oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige Festlegung eines Gesamtpreises<br />
nicht zulassen,<br />
c) wenn die zu erbringenden Dienstleistungsaufträge, insbesondere geistig-schöpferische<br />
Dienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs I A, dergestalt sind,<br />
dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um<br />
den Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften<br />
über Offene und Nichtoffene Verfahren vergeben zu können.<br />
Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen<br />
Unternehmen nicht unter drei liegen.<br />
2. Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige<br />
Öffentliche <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung vergeben:<br />
a) wenn in einem Offenen oder einem Nichtoffenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen<br />
Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags<br />
nicht grundlegend geändert werden; der Kommission der Europäischen Gemeinschaften<br />
ist auf ihren Wunsch ein Bericht vorzulegen.<br />
b) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen,<br />
Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden,<br />
wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit<br />
des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;<br />
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund<br />
des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts (z. B. Patent-, Urheberrecht) nur von<br />
einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;<br />
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus zwingenden Gründen, die der Auftraggeber<br />
nicht voraussehen konnte, die Fristen gemäß § 18a nicht eingehalten werden können.<br />
Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem<br />
Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sein;<br />
e) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen<br />
Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung<br />
oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind,
wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit<br />
unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unver-<br />
– 32 –<br />
einbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder<br />
Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge sowie die der Daueraufträge<br />
darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;<br />
f) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der <strong>Vergabe</strong> zugrundeliegenden Entwurf<br />
noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen<br />
Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen<br />
erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung<br />
erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher<br />
Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom<br />
Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung<br />
des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt<br />
erforderlich sind.<br />
Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vom<br />
Hundert des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;<br />
g) bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die<br />
durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten<br />
Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf<br />
Gegenstand des ersten Auftrags war, der entweder im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren<br />
vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss<br />
bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden. Das Verhandlungsverfahren<br />
darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags<br />
angewandt werden.<br />
h) wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne des § 31a Nr. 1 Abs. 1 der Auftrag nach<br />
den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben<br />
werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme<br />
an den Verhandlungen aufgefordert werden.<br />
3. Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren abgewichen<br />
worden ist (vgl. §§ 30, 30a).<br />
§ 4<br />
Erkundung des Bewerberkreises<br />
1. Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen <strong>Vergabe</strong> hat der Auftraggeber<br />
den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende<br />
Marktübersicht hat.<br />
2. (1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb<br />
im Sinne von § 3 Nr. 1 Abs. 4).<br />
(2) Bei Auftragswerten über 5.000 Euro kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle<br />
des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr. 1 geeignete<br />
Bewerber benennen lassen. Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende<br />
Leistung hinreichend zu beschreiben. Der Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben,<br />
wie viele Unternehmen er benannt haben will; er kann ferner auf besondere Erfordernisse<br />
hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind.<br />
Die Auftragsberatungsstelle soll in ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere<br />
Bewerber zu benennen. In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen<br />
zur Angebotsabgabe aufzufordern.<br />
3. Weiter gehende Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern, dem<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und den Bundesländern bei der <strong>Vergabe</strong><br />
von Aufträgen regeln, werden davon nicht berührt.<br />
– 33 –<br />
§ 5<br />
<strong>Vergabe</strong> nach Losen<br />
1. Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig<br />
ist, diese – z. B. nach Menge, Art – in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und<br />
mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen<br />
sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.<br />
2. Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong> der<br />
Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 und 2) und bei<br />
der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr. 3) zu machen.<br />
§ 6<br />
Mitwirkung von Sachverständigen<br />
1. Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen
für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen<br />
vorgeschlagen werden.<br />
2. Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden,<br />
wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung<br />
der <strong>Vergabe</strong> nicht eintritt.<br />
3. Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden <strong>Vergabe</strong><br />
beteiligt sein und beteiligt werden. Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von<br />
Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne von § 23 Nr. 2 zu beschränken.<br />
§ 7<br />
Teilnehmer am Wettbewerb<br />
1. (1) Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf<br />
insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.<br />
(2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern<br />
gleichzusetzen.<br />
2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich<br />
gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.<br />
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere – im Allgemeinen mindestens drei – Bewerber<br />
zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.<br />
(3) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.<br />
(4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> soll unter den Bewerbern möglichst<br />
gewechselt werden.<br />
3. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind regelmäßig auch kleine und<br />
mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.<br />
4. Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />
entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags<br />
gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens<br />
am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.<br />
5. Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,<br />
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren<br />
eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt<br />
worden ist,<br />
b) die sich in Liquidation befinden,<br />
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als<br />
Bewerber in Frage stellt,<br />
– 34 –<br />
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur<br />
gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,<br />
e) die im <strong>Vergabe</strong>verfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in bezug auf ihre Fachkunde,<br />
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.<br />
6. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder<br />
ähnliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.<br />
§ 7a<br />
Teilnehmer am Wettbewerb<br />
1. Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des EG-Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates<br />
des EWR-Abkommens, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden<br />
Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß<br />
den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische<br />
Person sein müssten.<br />
2. (1) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann von dem Unternehmen zum Nachweis<br />
seiner Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangt werden:<br />
a) bei Lieferaufträgen Vorlage entsprechender Bankauskünfte,<br />
b) bei Dienstleistungsaufträgen entweder entsprechende Bankerklärungen oder der Nachweis<br />
entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,<br />
c) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung<br />
nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,<br />
vorgeschrieben ist,<br />
d) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der<br />
besonderen Leistungsart, die Gegenstand der <strong>Vergabe</strong> ist, jeweils bezogen auf die letzten<br />
drei Geschäftsjahre.<br />
(2) In fachlicher und technischer Hinsicht kann das Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck<br />
der zu erbringenden Leistung seine Leistungsfähigkeit folgendermaßen nachweisen:<br />
a) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe<br />
des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:<br />
– bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde
ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,<br />
– bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung;<br />
ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung<br />
des Unternehmens zulässig,<br />
b) durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens<br />
zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten<br />
des Unternehmens,<br />
c) durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig<br />
davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere<br />
über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,<br />
d) durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren<br />
Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss,<br />
e) durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen,<br />
mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau<br />
gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,<br />
– 35 –<br />
f) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem<br />
besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von den Behörden des Auftraggebers<br />
oder in deren Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen<br />
Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist; diese Kontrolle<br />
betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und<br />
Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der<br />
Qualität getroffenen Vorkehrungen,<br />
g) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung, insbesondere<br />
der für die Leistungen verantwortlichen Personen.<br />
(3) Der Auftraggeber gibt bereits in der Bekanntmachung (§§ 17 und 17a) an, welche Nachweise<br />
vorzulegen sind. Kann ein Unternehmen aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber<br />
geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch<br />
Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen.<br />
(4) Der Auftraggeber kann von dem Bewerber oder Bieter entsprechende Bescheinigungen der<br />
zuständigen Stellen oder Erklärungen darüber verlangen, dass die in § 7 Nr. 5 genannten Ausschlussgründe<br />
auf ihn nicht zutreffen. Als ausreichender Nachweis für das Nichtvorliegen der<br />
in § 7 Nr. 5 genannten Tatbestände sind zu akzeptieren:<br />
– bei den Buchstaben a) und b) ein Auszug aus dem Strafregister oder – in Ermangelung<br />
eines solchen – eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde<br />
des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Unternehmens, aus der hervorgeht, dass<br />
sich das Unternehmen nicht in einer solchen Lage befindet,<br />
– bei dem Buchstaben d) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates<br />
ausgestellte Bescheinigung.<br />
Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin<br />
nicht alle in § 7 Nr. 5 a) bis c) vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche<br />
Erklärung ersetzt werden, die das betreffende Unternehmen vor einer Gerichts- oder<br />
Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates<br />
abgibt.<br />
In den Staaten, in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine feierliche Erklärung<br />
ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung<br />
über die Echtheit der eidesstattlichen oder der feierlichen Erklärung aus.<br />
(5) Unternehmen können aufgefordert werden, den Nachweis darüber zu erbringen, dass sie im<br />
Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft<br />
oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, in dem sie ansässig<br />
sind.8)<br />
(6) Für den Fall der Auftragserteilung kann der Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft<br />
eine bestimmte Rechtsform annehmen muss, sofern dies für die ordnungsgemäße<br />
Durchführung des Auftrages notwendig ist.<br />
8 Diese Berufs- oder Handelsregister sind: für die Bundesrepublik Deutschland das „Handelsregister, die „Handwerksrolle“<br />
und das „Vereinsregister“; für Belgien das „Registre du commerce“ oder das „Handelsregister“ und die „Ordresprofessionnels“<br />
oder „Beroepsorden“; für Dänemark das „Aktieselskabs-Registret“, das „Forenings-Registret“ oder das<br />
„Handelsregistret“ oder das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“; für Frankreich das „Registre du commerce“ und das<br />
„Répertoire des métiers“; für Italien das „Registro della Camera di Commercio, Industria, Agricoltura e Artigianato“ oder<br />
das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“ oder der „Consiglio nazinale degli ordini professionali“; für<br />
Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“; für die Niederlande das „Handelsregister“;<br />
für Portugal das „Registo Nacional das Pessoas Colectivas“. Im Vereinigten Königreich und in Irland kann der<br />
Unternehmer zur Vorlage einer Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“<br />
aufgefordert werden, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder, wenn dies nicht<br />
der Fall ist, zur Vorlage einer Bescheinigung, wonach der betreffende Unternehmer eidesstattlich erklärt hat, dass er den<br />
betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er ansässig ist, an einem bestimmten Ort und unter einem bestimmten Firmennamen
ausübt; für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“,<br />
für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“, für Island die „Firmaskrá“, die „Hlutafelagaskrá“, für<br />
Liechtenstein das „Gewerberegister“, für Norwegen „das Foretaksregisteret“, für Schweden „das Aktiebolagsregistret“,<br />
das „Handelsregistret“ und das „Föreningsregistret“.<br />
– 36 –<br />
3. Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, so wählt der Auftraggeber anhand der gemäß<br />
Nr. 1 geforderten, mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Unterlagen unter den Bewerbern,<br />
die den Anforderungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />
entsprechen, diejenigen aus, die er gleichzeitig und unter Beifügen der Verdingungsunterlagen<br />
schriftlich auffordert, in einem Nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren ein<br />
Angebot einzureichen.<br />
4. (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bei Dienstleistungsaufträgen<br />
bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen<br />
von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der<br />
Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29000 und auf Bescheinigungen durch<br />
Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45000 zertifiziert sind.<br />
(2) Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten<br />
des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber haben den Nachweis<br />
von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Unternehmen bei<br />
Dienstleistungsaufträgen geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen<br />
dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.<br />
5. Der Auftraggeber kann Unternehmen auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen<br />
oder zu erläutern.<br />
§ 8<br />
Leistungsbeschreibung<br />
1. (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung<br />
im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen<br />
werden können.<br />
(2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände<br />
festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.<br />
(3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände<br />
und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen<br />
er nicht im voraus schätzen kann.<br />
2. (1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art,<br />
Beschaffenheit und Umfang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie<br />
a) sowohl durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten<br />
sonstigen Anforderungen<br />
b) als auch in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten,<br />
gegebenenfalls durch Verbindung der Beschreibungsarten, beschrieben werden.<br />
(2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen<br />
oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen.<br />
3. (1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur so weit zu stellen,<br />
wie es unbedingt notwendig ist.<br />
(2) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden;<br />
auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden.<br />
(3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen<br />
dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden<br />
Leistung gerechtfertigt ist.<br />
(4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, dass bestimmte<br />
Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine<br />
solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.<br />
(5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen<br />
ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden,<br />
– 37 –<br />
wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen<br />
nicht möglich ist.<br />
4. Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder<br />
die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern<br />
zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.<br />
§ 8a<br />
Leistungsbeschreibung<br />
1. Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS<br />
Nr. 1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen;<br />
das sind
– in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen (siehe Anhang TS Nr. 1.3)<br />
und<br />
– europäische technische Zulassungen (siehe Anhang TS Nr. 1.4) und<br />
– gemeinsame technische Spezifikationen (siehe Anhang TS Nr. 1.5).<br />
2. (1) Von der Bezugnahme auf europäische Spezifikationen kann abgesehen werden, wenn<br />
a) die Normen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung einschließen oder<br />
es keine technischen Möglichkeiten gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit diesen<br />
Normen in zufriedenstellender Weise festzustellen;<br />
b) die Anwendung die Durchführung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986<br />
über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-<br />
Endgeräten9) oder die Anwendung des Beschlusses 87/95/EWG des<br />
Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik<br />
und der Telekommunikation10) oder anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten<br />
Dienstleistungs- oder Produktionsbereichen beeinträchtigen würde;<br />
c) die Anwendung dieser Normen den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen zwingen<br />
würde, die mit bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind, oder wenn sie unverhältnismäßig<br />
hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen<br />
würde, jedoch nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten, verbindlichen<br />
Strategie für die Verpflichtung zur Übernahme europäischer Normen oder gemeinsamer<br />
technischer Spezifikationen innerhalb eines bestimmten Zeitraums;<br />
d) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist, so dass die Anwendung bestehender<br />
Normen nicht angemessen wäre.<br />
(2) Die Gründe für die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen sind soweit<br />
als möglich in der <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
oder in den <strong>Vergabe</strong>unterlagen anzugeben. Sie sind festzuhalten und den<br />
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Anfrage zu übermitteln.<br />
3. Falls keine gemeinschaftsrechtliche Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr. 2.<br />
§ 9<br />
<strong>Vergabe</strong>unterlagen, Vertragsbedingungen<br />
1. Die <strong>Vergabe</strong>unterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe)<br />
und den Verdingungsunterlagen.<br />
9 ABl. EG Nr. L 217 vom 05.08.1986, S. 21, geändert durch die Richtlinie 91/263/EWG (ABl. EG Nr. L 128 vom<br />
23.05.1991, S. 1)<br />
10 ABl. EG Nr. L 36 vom 07.02.1987, S. 31 (siehe Anhang I)<br />
– 38 –<br />
2. In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen<br />
für die Ausführung von Leistungen (<strong>VOL</strong>/B) Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch<br />
für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und, soweit erforderlich,<br />
für etwaige Technische Vertragsbedingungen.<br />
3. (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von<br />
Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse<br />
durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen<br />
Vertragsbedingungen nicht widersprechen.<br />
(2) Für die Erfordernisse einer Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen<br />
Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen<br />
ergänzt werden. Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere<br />
Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. In den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen<br />
sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle<br />
beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich<br />
vorgesehen sind; sie sollen nicht weiter gehen als es die Eigenart der Leistung und<br />
ihre Ausführung erfordern.<br />
4. In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich,<br />
insbesondere folgende Punkte geregelt werden:<br />
a) Unterlagen (<strong>VOL</strong>/A § 22 Nr. 6 Abs. 3, <strong>VOL</strong>/B § 3, § 4 Nr. 2),<br />
b) Umfang der Leistungen, u. U. Hundertsatz der Mehr- oder Minderleistungen (<strong>VOL</strong>/B<br />
§§ 1 und 2),<br />
c) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und<br />
Energieanschlüssen,<br />
d) Weitervergabe an Unterauftragnehmer (<strong>VOL</strong>/B § 4 Nr. 4),<br />
e) Ausführungsfristen (<strong>VOL</strong>/A § 11, <strong>VOL</strong>/B § 5 Nr. 2),<br />
f) Anlieferungs- oder Annahmestelle, falls notwendig auch Ort, Gebäude, Raum,<br />
g) Kosten der Versendung zur Anlieferungs- oder Annahmestelle,<br />
h) Art der Verpackung, Rückgabe der Packstoffe,<br />
i) Übergang der Gefahr (<strong>VOL</strong>/B § 13 Nr. 1),
k) Haftung (<strong>VOL</strong>/B §§ 7 bis 10, 13 und 14),<br />
l) Gefahrtragung bei höherer Gewalt (<strong>VOL</strong>/B § 5 Nr. 2),<br />
m) Vertragsstrafen (<strong>VOL</strong>/A § 12, <strong>VOL</strong>/B § 11),<br />
n) Prüfung der Beschaffenheit der Leistungen – Güteprüfung – (<strong>VOL</strong>/A § 8 Nr. 4, <strong>VOL</strong>/B<br />
§ 12),<br />
o) Abnahme (<strong>VOL</strong>/B § 13 Nr. 2),<br />
p) Abrechnung (<strong>VOL</strong>/B §§ 15, 16 Nr. 2 und 3),<br />
q) Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (<strong>VOL</strong>/B § 16),<br />
r) Zahlung (<strong>VOL</strong>/B § 17),<br />
s) Sicherheitsleistung (<strong>VOL</strong>/A § 14, <strong>VOL</strong>/B § 18),<br />
t) Gerichtsstand (<strong>VOL</strong>/B § 19 Nr. 2),<br />
u) Änderung der Vertragspreise (<strong>VOL</strong>/A § 15),<br />
v) Besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche.<br />
5. Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im<br />
schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren<br />
betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 der Zivilprozessordnung<br />
auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.<br />
– 39 –<br />
§ 9a<br />
Angabe der Zuschlagskriterien<br />
Die Auftraggeber geben in den Verdingungsunterlagen oder in der <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung alle<br />
Zuschlagskriterien an, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten<br />
Bedeutung.<br />
§ 10<br />
Unteraufträge<br />
1. In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer<br />
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen<br />
Gesichtspunkten verfährt,<br />
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber benennt,<br />
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich<br />
der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – stellt als zwischen ihm und dem<br />
Auftraggeber vereinbart sind.<br />
2. (1) In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung<br />
von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen<br />
beteiligt.<br />
(2) Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer<br />
bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen,<br />
wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.<br />
§ 11<br />
Ausführungsfristen<br />
1. Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind<br />
nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.<br />
2. Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich<br />
abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.<br />
3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen<br />
Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.<br />
§ 12<br />
Vertragsstrafen<br />
Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden<br />
und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist<br />
in angemessenen Grenzen zu halten.<br />
§ 13<br />
Verjährung der Mängelansprüche<br />
1. Für die Verjährung der Mängelansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden.<br />
2. Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart<br />
der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen;<br />
hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen<br />
werden.<br />
– 40 –<br />
§ 14<br />
Sicherheitsleistungen<br />
1. Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße<br />
Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.
2. Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt<br />
vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll<br />
5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten.<br />
3. Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat<br />
dies unverzüglich zu geschehen.<br />
§ 15<br />
Preise<br />
1. (1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.<br />
(2) Bei der <strong>Vergabe</strong> sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten11).<br />
2. Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu<br />
erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der<br />
Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden12). Die Einzelheiten der Preisänderungen<br />
sind festzulegen.<br />
§ 16<br />
Grundsätze der Ausschreibung<br />
1. Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt<br />
sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt<br />
werden kann.<br />
2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z. B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge,<br />
Markterkundung) sind unzulässig.<br />
3. Die Nummern 1 und 2 gelten für die Freihändige <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 17<br />
Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />
1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter<br />
oder Fachzeitschriften bekanntzumachen.<br />
(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag<br />
erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,<br />
b) Art der <strong>Vergabe</strong> (§ 3),<br />
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),<br />
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong><br />
der Lose an verschiedene Bieter,<br />
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />
11 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom<br />
18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/86 vom 15. April 1986 (BGBl. I S. 435 und BAnz.<br />
S. 5046) und Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094 und BAnz. S. 3042)<br />
12 Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben<br />
vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr. 22 Seite 384 f.; 1974 Nr. 5, Seite 75<br />
– 41 –<br />
f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben<br />
(Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden<br />
können,<br />
g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben<br />
eingesehen werden können,<br />
h) die Höhe etwaiger Vervielfältigungskosten und die Zahlungsweise (§ 20),<br />
i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),<br />
k) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),<br />
l) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten<br />
sind,<br />
m) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für<br />
die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,<br />
n) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),<br />
o) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den<br />
Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.<br />
2. (1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb<br />
sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern<br />
oder Fachzeitschriften aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.<br />
(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den<br />
Zuschlag erteilenden Stelle,<br />
b) Art der <strong>Vergabe</strong> (§ 3),<br />
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),<br />
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong><br />
der Lose an verschiedene Bieter,<br />
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,
f) Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle<br />
eingegangen sein muss,<br />
g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist,<br />
h) Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird,<br />
i) die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber<br />
für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,<br />
k) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den<br />
Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.<br />
3. (1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern<br />
mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle<br />
Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines<br />
Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem<br />
Teilnahmewettbewerb.<br />
(2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten:<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den<br />
Zuschlag erteilenden Stelle,<br />
b) Art der <strong>Vergabe</strong> (§ 3),<br />
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),<br />
– 42 –<br />
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong><br />
der Lose an verschiedene Bieter,<br />
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />
f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden<br />
können, die nicht abgegeben werden,<br />
g) genaue Aufschrift und Form der Angebote (§ 18 Nr. 2),<br />
h) ob und unter welchen Bedingungen die Entschädigung für die Verdingungsunterlagen<br />
erstattet wird (§ 20),<br />
i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),<br />
k) Sprache, in der Angebote abgefasst sein müssen,<br />
l) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für<br />
die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 2) verlangt werden,<br />
m) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),<br />
n) sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten<br />
müssen (§ 18 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 21),<br />
o) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),<br />
p) Nebenangebote und Änderungsvorschläge (Absatz 5),<br />
q) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den<br />
Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.<br />
(3) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind Absatz 1 und 2 – soweit zweckmäßig – anzuwenden. Dies<br />
gilt auch für Freihändige <strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.<br />
(4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber<br />
bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen<br />
und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21).<br />
(5) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge wünscht, ausdrücklich<br />
zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote<br />
und Änderungsvorschläge ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen<br />
ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit<br />
dieser Leistung zu verlangen.<br />
(6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger<br />
<strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber<br />
am gleichen Tag abzusenden.<br />
4. Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen,<br />
die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für<br />
seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen<br />
(z. B. Muster, Proben) – außer der Leistungsbeschreibung – keine Vervielfältigungen abgegeben<br />
werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.<br />
5. Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten<br />
oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.<br />
6. (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen<br />
und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.<br />
(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die<br />
Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig
mitzuteilen.<br />
– 43 –<br />
§ 17a<br />
Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />
1. (1) Die Bekanntmachung im Sinne des § 3a Nr. 1 Abs. 3 wird nach dem in Anhang II enthaltenen<br />
Muster erstellt. Ihre Länge darf eine Seite des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften,<br />
d. h. rund 650 Worte, nicht überschreiten.<br />
Die Bekanntmachung ist unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen<br />
Gemeinschaften13) zuzuleiten. In Fällen besonderer Dringlichkeit muss die Bekanntmachung<br />
mittels Fernschreiben, Telegramm oder Fernkopierer übermittelt werden. Sie kann auch<br />
auf elektronischem Weg erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen<br />
können.<br />
(2) Die Bekanntmachung wird kostenlos spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement<br />
zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache<br />
und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen<br />
der Gemeinschaft veröffentlicht; hierbei ist nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich.<br />
In Fällen besonderer Dringlichkeit wird die Bekanntmachung spätestens fünf Tage nach<br />
der Absendung veröffentlicht.<br />
(3) In den amtlichen Veröffentlichungsblättern sowie in den Zeitungen und Zeitschriften der<br />
Bundesrepublik Deutschland darf die Bekanntmachung nicht vor dem in der Veröffentlichung<br />
zu nennenden Tag der Absendung veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung darf keine<br />
anderen als die im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten<br />
Angaben enthalten.<br />
2. Die Auftraggeber veröffentlichen so bald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres<br />
nicht verbindliche Bekanntmachungen, die Angaben enthalten über alle für die nächsten<br />
zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der <strong>Vergabe</strong>verordnung geschätzter Wert<br />
jeweils mindestens 750.000 Euro beträgt. Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen aufzuschlüsseln,<br />
die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien.<br />
3. Die Bekanntmachungen sind nach dem im Anhang I enthaltenen Muster zu erstellen und dem<br />
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.<br />
§ 18<br />
Form und Frist der Angebote<br />
1. (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen. Dabei<br />
ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung,<br />
Erprobungen oder Besichtigungen zu berücksichtigen.<br />
(2) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden.<br />
Dies gilt auch für Freihändige <strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.<br />
2. (1) Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass<br />
schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und<br />
Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind. Bei elektronischen Angeboten<br />
ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung<br />
festgelegten Frist zugänglich wird.<br />
(2) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden.<br />
13 Amt für amtliche Veröffentlichungen<br />
der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg<br />
Telefon: 00 35 2/ 29 29-1,<br />
Telefax: 00 35 2/ 292 942 670<br />
http://ted.eur-op.eu.int<br />
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int<br />
– 44 –<br />
3. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nr. 2 genannten Formen zurückgezogen<br />
werden.<br />
§ 18a<br />
Formen und Fristen<br />
1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage14), gerechnet vom<br />
Tage der Absendung der Bekanntmachung an.<br />
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn<br />
die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
a) Der öffentliche Auftraggeber muss eine Vorinformation gemäß § 17 a Nr. 2 nach dem vorgeschriebenen<br />
Muster (Anhang I) mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem<br />
Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach<br />
§ 17a Nr. 1 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben. Diese<br />
Vorinformation muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer<br />
Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang II) enthalten, soweit diese Informationen
zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen.<br />
b) Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote<br />
einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der<br />
Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens<br />
22 Tage betragen.<br />
(3) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte<br />
Verdingungsunterlagen erstellt werden, so ist die Mindestangebotsfrist nach Absatz 1<br />
und 2 entsprechend zu verlängern.<br />
(4) Setzt der Auftraggeber eine Frist zur Anforderung der Verdingungsunterlagen, berücksichtigt<br />
er die 12-Tage-Frist der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
(s. § 17a Nr. 1 Absatz 2) ab Datum der Absendung der Bekanntmachung.<br />
(5) Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert<br />
worden, so muss der Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang<br />
des Antrags an die Unternehmen absenden.<br />
(6) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen<br />
und das Anschreiben spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.<br />
2. (1) Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den<br />
Antrag auf Teilnahme mindestens 37 Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit mindestens 15<br />
Tage, jeweils gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Dasselbe gilt im<br />
Verhandlungsverfahren in den Fällen des § 3a Nr. 1 Abs. 3.<br />
(2) Die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist beim Nichtoffenen Verfahren beträgt<br />
mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur<br />
Angebotsabgabe an. In Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist mindestens 10 Tage,<br />
gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an.<br />
(3) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann auf 26 Tage verkürzt werden. Nr. 1 Abs. 2 gilt entsprechend;<br />
die in der Vorinformation genannten Informationen müssen dem im Anhang II<br />
(Nichtoffenes Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren) enthaltenen Muster entsprechen, sofern<br />
diese zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung der Vorinformation vorlagen.<br />
(4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte<br />
Verdingungsunterlagen erstellt werden, so ist die Mindestangebotsfrist nach Absatz 2<br />
Satz 1 und Absatz 3 entsprechend zu verlängern.<br />
14 Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur<br />
Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1 (vgl. Anhang III).<br />
So gelten z. B. als Tage alle Tage einschl. Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden.<br />
– 45 –<br />
(5) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen<br />
und das Anschreiben spätestens 6 Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit<br />
spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.<br />
(6) Die Teilnahmeanträge sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe können schriftlich,<br />
elektronisch, telegrafisch, telefonisch oder fernschriftlich übermittelt werden. In den drei letztgenannten<br />
Fällen müssen sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden. In Fällen besonderer<br />
Dringlichkeit müssen sie auf dem schnellstmöglichen Wege übermittelt werden.<br />
Werden die Teilnahmeanträge hierbei telegrafisch, telefonisch oder fernschriftlich übermittelt,<br />
so müssen sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden.<br />
§ 19<br />
Zuschlags- und Bindefrist<br />
1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18).<br />
2. Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber<br />
für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Das Ende der Zuschlagsfrist soll<br />
durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden.<br />
3. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden<br />
ist (Bindefrist).<br />
4. Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 20<br />
Kosten<br />
1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten<br />
gefordert werden. In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie<br />
sind. Sie werden nicht erstattet.<br />
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind die Unterlagen unentgeltlich<br />
abzugeben. Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden,<br />
wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind.<br />
2. (1) Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet. Verlangt jedoch der Auftraggeber,<br />
dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen<br />
ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a), so ist einheitlich
für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Kostenerstattung festzusetzen. Ist eine<br />
Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes<br />
Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.<br />
(2) Absatz 1 gilt für Freihändige <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 21<br />
Inhalt der Angebote<br />
1. (1) Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.<br />
Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter<br />
sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.<br />
(2) Die Angebote müssen unterschrieben sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen<br />
müssen zweifelsfrei sein.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.<br />
(4) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.<br />
2. Etwaige Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht<br />
und als solche deutlich gekennzeichnet werden.<br />
– 46 –<br />
3. (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots<br />
gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.<br />
(2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung<br />
eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.<br />
4. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils<br />
die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den<br />
Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen<br />
im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.<br />
5. Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern<br />
und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr. 7).<br />
§ 22<br />
Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen;<br />
Vertraulichkeit<br />
1. Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen<br />
und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein<br />
an der <strong>Vergabe</strong> nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu<br />
kennzeichnen und unter Verschluss zu halten.<br />
2. (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist<br />
stattfinden.<br />
(2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein<br />
weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.<br />
(3) Bieter sind nicht zuzulassen.<br />
3. Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote<br />
a) ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet,<br />
b) bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle<br />
eingegangen sind. Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen einschließlich<br />
der Anlagen gekennzeichnet.<br />
4. (1) Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen. In die<br />
Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:<br />
a) Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote, ferner andere den Preis<br />
betreffende Angaben,<br />
b) ob und von wem Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingereicht worden sind.<br />
(2) Angebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der<br />
Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, in<br />
einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden; die Eingangszeit und etwa bekannte<br />
Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu<br />
vermerken.<br />
(3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers<br />
zu unterschreiben.<br />
5. Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.<br />
6. (1) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.<br />
Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag<br />
und andere Beweismittel aufzubewahren.<br />
(2) Im Falle des § 21 Nr. 3 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die<br />
mit der Sache Befassten beschränkt bleibt.<br />
– 47 –<br />
(3) Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen
Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden.<br />
Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung,<br />
in der auch die Entschädigung zu regeln ist.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 23<br />
Prüfung der Angebote<br />
1. Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,<br />
a) die nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der nicht ordnungsgemäße<br />
oder verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht<br />
vom Bieter zu vertreten sind,<br />
b) die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1),<br />
c) bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind<br />
(§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2),<br />
d) bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen<br />
worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3).<br />
2. Die übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche<br />
Richtigkeit zu prüfen; ferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen<br />
Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten. Gegebenenfalls sind Sachverständige<br />
(§ 6) hinzuzuziehen.<br />
3. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.<br />
§ 24<br />
Verhandlungen mit Bietern<br />
bei Ausschreibungen<br />
1. (1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote<br />
nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.<br />
(2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot<br />
unberücksichtigt bleiben.<br />
2. (1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.<br />
(2) Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot oder Änderungsvorschlag (§ 17 Nr. 3<br />
Abs. 5) oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2<br />
Abs. 1 Buchstabe a)) mit dem Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde<br />
(§ 25 Nr. 3), im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen<br />
geringen Umfangs verhandelt werden. Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst<br />
werden. Mit weiteren Bietern darf nicht verhandelt werden.<br />
3. Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen.<br />
§ 25<br />
Wertung der Angebote<br />
1. (1) Ausgeschlossen werden:<br />
a) Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1),<br />
b) Angebote, die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1),<br />
c) Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind<br />
(§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2),<br />
– 48 –<br />
d) Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen<br />
worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3),<br />
e) Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch<br />
Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,<br />
f) Angebote von Bietern, die in bezug auf die <strong>Vergabe</strong> eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende<br />
Abrede getroffen haben,<br />
g) Nebenangebote und Änderungsvorschläge, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3<br />
Abs. 5 ausgeschlossen hat.<br />
(2) Außerdem können ausgeschlossen werden:<br />
a) Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs. 1<br />
Satz 1),<br />
b) Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können<br />
(§ 7 Nr. 5),<br />
c) Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden<br />
oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind (§ 21 Nr. 2).<br />
2. (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter<br />
zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche<br />
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.<br />
(2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig,<br />
so überprüft der Auftraggeber vor der <strong>Vergabe</strong> des Auftrags die Einzelposten dieser Angebote.<br />
Zu diesem Zweck verlangt er vom Bieter die erforderlichen Belege. Der Auftraggeber
erücksichtigt bei der <strong>Vergabe</strong> das Ergebnis dieser Überprüfung.<br />
(3) Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag<br />
nicht erteilt werden.<br />
3. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu<br />
erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.<br />
4. Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht<br />
oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote.<br />
Sonstige Nebenangebote und Änderungsvorschläge können berücksichtigt werden.<br />
5. Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken.<br />
§ 26<br />
Aufhebung der Ausschreibung<br />
1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn<br />
a) kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,<br />
b) sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben,<br />
c) sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,<br />
d) andere schwerwiegende Gründe bestehen.<br />
2. Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder<br />
Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht ausgeschlossen sind, teilweise aufgehoben<br />
werden, wenn<br />
a) das wirtschaftlichste Angebot den ausgeschriebenen Bedarf nicht voll deckt,<br />
b) schwerwiegende Gründe der <strong>Vergabe</strong> der gesamten Leistung an einen Bieter entgegenstehen.<br />
3. Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken.<br />
4. Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe<br />
(Nummer 1 Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b)) unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
– 49 –<br />
5. Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige <strong>Vergabe</strong> ist nur zulässig, wenn die vorhergehende<br />
Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist.<br />
§ 26a<br />
Mitteilung über den Verzicht auf die <strong>Vergabe</strong><br />
Die Entscheidung, auf die <strong>Vergabe</strong> eines dem EG-weiten Wettbewerb unterstellten Auftrages zu<br />
verzichten, teilt der Auftraggeber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften15)<br />
mit.<br />
Den Bewerbern oder Bietern teilt der Auftraggeber die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die<br />
<strong>Vergabe</strong> eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemachten Auftrages zu<br />
verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies schriftlich mit.<br />
§ 27<br />
Nicht berücksichtigte Angebote<br />
1. Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag<br />
erteilt wurde.<br />
Die <strong>Vergabe</strong>stelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen<br />
Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit. Dem Antrag ist<br />
ein adressierter Freiumschlag beizufügen. Der Antrag kann bereits bei der Abgabe des Angebotes<br />
gestellt werden.<br />
Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits darauf hingewiesen werden, dass das<br />
Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag<br />
erteilt wurde.<br />
2. In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 1 sind zusätzlich bekanntzugeben:<br />
a) Die Gründe für die Ablehnung (z. B. preisliche, technische, funktionsbedingte, gestalterische,<br />
ästhetische) seines Angebots. Bei der Mitteilung ist darauf zu achten, dass die Auskunft<br />
mit Rücksicht auf die Verpflichtung der <strong>Vergabe</strong>stelle, die Angebote vertraulich zu<br />
behandeln (§ 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1), keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthält.<br />
b) Die Anzahl der eingegangenen Angebote.<br />
c) Der niedrigste und höchste Angebotsendpreis der nach § 23 geprüften Angebote.<br />
3. Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn<br />
a) der Zuschlagspreis unter 5.000 Euro liegt oder<br />
b) weniger als 8 Angebote eingegangen sind oder<br />
c) der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine funktionale Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2<br />
Abs. 2 Buchstabe a)) zugrunde gelegen hat oder<br />
d) das Angebot nach § 25 Nr. 1 ausgeschlossen worden ist oder nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 nicht<br />
berücksichtigt werden konnte.<br />
4. Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe <strong>Vergabe</strong> in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich<br />
in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchstabe c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen,<br />
wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (z. B. gleiche Losgröße und Anzahl der<br />
Lose) gegeben ist.
5. Sind Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen, so sind diese bei den Angaben<br />
gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen; im Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist<br />
jedoch anzugeben, dass Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen sind.<br />
6. Die Mitteilungen nach Nummer 1 und 2 sind abschließend.<br />
15 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg<br />
Telefon: 00 35 2-29 29-1<br />
Telefax: 00 35 2-292 942 670<br />
http://ted.eur-op.eu.int<br />
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int<br />
– 50 –<br />
7. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben,<br />
wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des<br />
Angebots verlangt wird.<br />
8. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung<br />
für eine neue <strong>Vergabe</strong> oder für andere Zwecke benutzt werden.<br />
§ 27a<br />
Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote<br />
1. Der Auftraggeber teilt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags<br />
den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung<br />
oder ihres Angebotes und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht<br />
haben, auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen<br />
Bieters mit.<br />
2. Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe<br />
den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder die<br />
berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen<br />
würde.<br />
§ 28<br />
Zuschlag<br />
1. (1) Der Zuschlag (§ 25 Nr. 3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden,<br />
dass ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält. Wird ausnahmsweise der Zuschlag<br />
nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.<br />
(2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform<br />
verzichtet worden ist.<br />
2. (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit<br />
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn eine spätere urkundliche<br />
Festlegung vorgesehen ist.<br />
(2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in<br />
Frage kommenden Bietern verlängert werden.<br />
§ 28a<br />
Bekanntmachung über die Auftragserteilung<br />
1. (1) Die Auftraggeber machen über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung nach dem im<br />
Anhang III enthaltenen Muster innerhalb von 48 Tagen nach <strong>Vergabe</strong> des Auftrags an das Amt<br />
für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften16).<br />
(2) Bei der Mitteilung von vergebenen Aufträgen über Dienstleistungen nach Anhang I B geben<br />
die Auftraggeber an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.<br />
2. Die Auftraggeber brauchen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe jedoch nicht mitzuteilen,<br />
wenn dies dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen<br />
einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb<br />
zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde.<br />
16 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg<br />
Telefon: 00 35 2-29 29-1<br />
Telefax: 00 35 2-292 942 670<br />
http://ted.eur-op.eu.int<br />
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int<br />
– 51 –<br />
§ 29<br />
Vertragsurkunde<br />
Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner<br />
dies für notwendig halten.<br />
§ 30<br />
<strong>Vergabe</strong>vermerk<br />
1. Über die <strong>Vergabe</strong> ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die<br />
Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.<br />
2. Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet,
ist dies im <strong>Vergabe</strong>vermerk zu begründen.<br />
§ 30a<br />
Melde- und Berichtspflichten<br />
1. Auf Verlangen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind aus dem <strong>Vergabe</strong>vermerk<br />
folgende Angaben zu übermitteln:<br />
a) Name und Anschrift des Auftraggebers,<br />
b) Art und Umfang der Leistung,<br />
c) Wert des Auftrages,<br />
d) Name der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für ihre Auswahl,<br />
e) Name der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung,<br />
f) Name des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie<br />
– falls bekannt – den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,<br />
g) bei Verhandlungsverfahren Gründe für die Wahl dieses Verfahrens (§ 3a Nr. 1 Abs. 4 und<br />
Nr. 2),<br />
h) Gründe für die Ausnahme von der Anwendung europäischer technischer Spezifikationen<br />
(§ 8a Nr. 2 Abs. 1).<br />
2. Die Auftraggeber übermitteln an die zuständige Stelle eine jährliche statistische Aufstellung<br />
über die vergebenen Aufträge. Die Aufstellung nach Satz 1 enthält mindestens Angaben über<br />
die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge ab den Schwellenwerten, aufgeschlüsselt<br />
nach den in § 3a vorgesehenen Verfahren, Warenbereichen entsprechend der Nomenklatur<br />
CPV, Dienstleistungskategorien entsprechend der Nomenklatur in den Anhängen I A und I B<br />
und Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren<br />
aufgeschlüsselt nach § 3a, mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen<br />
EG-Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden. Die statistischen Aufstellungen<br />
für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch<br />
den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte sowie nach Anzahl<br />
und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen<br />
vergeben wurden. Sie enthalten keine Angaben über Dienstleistungen der Kategorie<br />
8 des Anhangs I A und über Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5, deren CPCReferenznummern<br />
7524, 7525 und 7526 lauten, sowie über Dienstleistungen des Anhangs I B,<br />
sofern der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 200.000 Euro liegt.<br />
§ 31a<br />
Wettbewerbe<br />
1. (1)Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen.<br />
(2) Für Wettbewerbe über freiberufliche Leistungen insbesondere auf dem Gebiet der Raum-<br />
– 52 –<br />
planung, Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung<br />
für freiberufliche Leistungen (VOF).<br />
2. (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme<br />
am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.<br />
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden:<br />
– auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,<br />
– auf natürliche oder juristische Personen.<br />
(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige<br />
und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber muss ausreichen,<br />
um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.<br />
(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs<br />
unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche<br />
Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine<br />
gleichwertige Qualifikation verfügen.<br />
(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft<br />
diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von<br />
Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.<br />
3. (1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung<br />
nach dem im Anhang IV enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem<br />
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften17) unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) § 17a Nr. 1 gilt entsprechend.<br />
(3) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach<br />
Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang V enthaltenen Muster an das Amt<br />
für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. § 27a gilt entsprechend.<br />
§ 32a<br />
Nachprüfungsbehörden<br />
In der <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung und den <strong>Vergabe</strong>unterlagen ist die Stelle anzugeben, an die sich<br />
der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen <strong>Vergabe</strong>bestimmungen
wenden kann.<br />
17 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg<br />
Telefon: 00 35 2-29 29-1<br />
Telefax: 00 35 2-292 942 670<br />
http://ted.eur-op.eu.int<br />
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int<br />
– 53 –<br />
Anhang I A<br />
18) 19) 20) 21)<br />
Kategorie Titel CPC-Referenznummer<br />
1 Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886<br />
2<br />
Landverkehr18) einschließlich Geldtransport und<br />
Kurierdienst, ohne Postverkehr<br />
712 (außer 71235,<br />
7512, 87304)<br />
3<br />
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr,<br />
ohne Postverkehr<br />
73 (außer 7321)<br />
4<br />
Postbeförderung im Landverkehr18) sowie Luftpostbeförderung<br />
71235, 7321<br />
5 Fernmeldewesen19) 752<br />
6<br />
Finanzielle Dienstleistungen<br />
a) Versicherungsleistungen<br />
b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte20)<br />
ex 81<br />
812, 814<br />
7 Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten 84<br />
8 Forschung und Entwicklung21) 85<br />
9 Buchführung, -haltung und -prüfung 862<br />
10 Markt- und Meinungsforschung 864<br />
11<br />
Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten<br />
865, 866<br />
12<br />
Architektur, technische Beratung und Planung;<br />
integrierte technische Leistungen; Stadt- und<br />
Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche<br />
und technische Beratung; technische Versuche<br />
und Analysen<br />
867<br />
13 Werbung 871<br />
14 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201 bis 82206<br />
15<br />
Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder<br />
auf vertraglicher Grundlage<br />
88442<br />
16<br />
Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und<br />
ähnliche Dienstleistungen<br />
94<br />
18 Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.<br />
19 Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.<br />
20 Ohne Verträge über Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten.<br />
21 Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich<br />
Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sein, und die Dienstleistungen<br />
werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet.<br />
– 54 –<br />
Anhang I B<br />
Kategorie Titel CPC-Referenznummer<br />
17 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 64<br />
18 Eisenbahnen 711
19 Schifffahrt 72<br />
20 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs 74<br />
21 Rechtsberatung 861<br />
22 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 872<br />
23 Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)<br />
873 (außer 87304)<br />
24 Unterrichtswesen und Berufsausbildung 92<br />
25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 93<br />
26 Erholung, Kultur und Sport 96<br />
27 Sonstige Dienstleistungen<br />
– 55 –<br />
Anhang TS<br />
Technische Spezifikationen<br />
1 Begriffsbestimmungen<br />
1.1 „Technische Spezifikationen“ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen,<br />
technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit<br />
deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass<br />
sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen<br />
Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen,<br />
ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich<br />
Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung,<br />
Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung<br />
und Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und<br />
Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen<br />
Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen<br />
Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in<br />
der Lage ist.<br />
1.2 „Norm“: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten<br />
oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht<br />
zwingend vorgeschrieben ist.<br />
1.3 „Europäische Norm“: die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen<br />
Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen<br />
Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen<br />
Normen oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend<br />
seinen eigenen Vorschriften als „Europäische Telekommunikationsnorm“ (ETS) angenommenen<br />
Normen.<br />
1.4 „Gemeinsame technische Spezifikationen“: technische Spezifikation, die nach einem von den<br />
Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen<br />
Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
veröffentlicht wurde.<br />
1.5 „Europäische Spezifikation“: eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische<br />
technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt<br />
wird.<br />
2 Mangels europäischer Spezifikationen<br />
2.1 werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen<br />
Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der<br />
Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar insbesondere<br />
nach den in der Richtlinie 89/106/EWG22) vorgesehenen Verfahren.<br />
2.2 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen<br />
Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben<br />
und den Einsatz von Produkten festgelegt werden.<br />
2.3 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt<br />
werden. In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen<br />
auf<br />
– die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale<br />
Normen umgesetzt werden;<br />
– sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes<br />
des Auftraggebers;<br />
– alle weiteren Normen.<br />
22 ABl. EG Nr. L 40 vom 11.02.1989, S. 12<br />
– 57 –<br />
Anhang I<br />
Standardformular 2-DE
– 58 –<br />
– 59 –<br />
– 60 –<br />
– 61 –<br />
– 62 –<br />
– 63 –<br />
– 64 –<br />
– 65 –<br />
Anhang II<br />
Standardformular 1-DE<br />
– 66 –<br />
– 67 –<br />
– 68 –<br />
– 69 –<br />
– 70 –<br />
– 71 –<br />
– 72 –<br />
– 73 –<br />
– 74 –<br />
Anhang III<br />
Standardformular 3-DE<br />
– 75 –<br />
– 76 –<br />
– 77 –<br />
– 78 –<br />
– 79 –<br />
– 80 –<br />
– 81 –<br />
Anhang IV<br />
Standardformular 10-DE<br />
– 82 –<br />
– 83 –<br />
– 84 –<br />
– 85 –<br />
– 86 –<br />
Anhang V<br />
Standardformular 11-DE<br />
– 87 –<br />
– 88 –<br />
– 89 –<br />
– 91 –<br />
Abschnitt 3: Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie23)<br />
§ 1<br />
Leistungen<br />
Leistungen im Sinne der <strong>VOL</strong> sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen<br />
– Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB – fallen (VOB/A<br />
§ 1),<br />
– Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit24) erbracht oder im Wettbewerb mit<br />
freiberuflich Tätigen von Gewerbebetrieben angeboten werden, soweit deren Auftragswerte<br />
die in der <strong>Vergabe</strong>verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen<br />
§ 1b<br />
Verpflichtung zur Anwendung der b-Paragraphen<br />
1. (1) Bei der <strong>Vergabe</strong> von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die Bestimmungen der b-<br />
Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen dieses Abschnittes. Soweit die Bestimmungen<br />
der b-Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen dieses Abschnittes<br />
unberührt.<br />
(2) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Dienstleistungen sind, werden nach den Regelungen
über diejenigen Aufträge vergeben, deren Wert überwiegt.<br />
(3) Soweit keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen<br />
erfolgt, gelten die Regelungen sowohl für Liefer- als auch Dienstleistungsaufträge.<br />
2. (1) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I A sind, werden nach den Bestimmungen<br />
dieses Abschnittes vergeben.<br />
(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I B sind, werden nach den Bestimmungen<br />
der Basisparagraphen dieses Abschnittes und der §§ 8b und 28b vergeben.<br />
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs I A und des Anhangs I B sind,<br />
werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.<br />
§ 2<br />
Grundsätze der <strong>Vergabe</strong><br />
1. (1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.<br />
(2) Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.<br />
2. Bei der <strong>Vergabe</strong> von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.<br />
3. Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der <strong>Vergabe</strong>stellen an fachkundige, leistungsfähige<br />
und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.<br />
4. Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind<br />
die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder<br />
maßgebend.<br />
23 Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-,<br />
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. EG Nr. L 199 vom 09.08.1993, in der<br />
Fassung der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. EG L 101 vom<br />
01. April 1998)<br />
24 vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG:<br />
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:<br />
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,<br />
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit<br />
der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure,<br />
Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten<br />
Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,<br />
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien<br />
Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter<br />
Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig<br />
wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen<br />
Tätigkeit nicht entgegen;<br />
– 92 –<br />
§ 2b<br />
Schutz der Vertraulichkeit<br />
1. Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmen, die Prüfung und<br />
die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen<br />
zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden.<br />
2. Das Recht der Unternehmen, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen<br />
Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen<br />
zu verlangen, wird nicht eingeschränkt.<br />
§ 3<br />
Arten der <strong>Vergabe</strong><br />
1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach<br />
öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von<br />
Angeboten vergeben.<br />
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach<br />
Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.<br />
(3) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.<br />
(4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen <strong>Vergabe</strong><br />
eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte<br />
Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige <strong>Vergabe</strong> mit Öffentlichem<br />
Teilnahmewettbewerb).<br />
2. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere<br />
Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />
3. Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden,<br />
a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen<br />
in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche<br />
Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,<br />
b) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand<br />
verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im<br />
Missverhältnis stehen würde,<br />
c) wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,<br />
d) wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung)
unzweckmäßig ist.<br />
4. Freihändige <strong>Vergabe</strong> soll nur stattfinden,<br />
a) wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit<br />
oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht<br />
kommt,<br />
b) wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und<br />
für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben<br />
werden müssen, es sei denn, dass dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert<br />
werden,<br />
c) wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens<br />
bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung<br />
dieser Rechte befugt,<br />
d) wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag<br />
kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung<br />
kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist. Die Nachbestellungen sollen<br />
insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,<br />
– 93 –<br />
e) wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw. vom Lieferanten der<br />
ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung<br />
von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen<br />
werden können,<br />
f) wenn die Leistung besonders dringlich ist,<br />
g) wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,<br />
h) wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der <strong>Vergabe</strong> nicht so eindeutig und erschöpfend<br />
beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden<br />
können,<br />
i) wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen,<br />
k) wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden<br />
oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und<br />
keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind,<br />
l) wenn es sich um Börsenwaren handelt,<br />
m) wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt,<br />
n) wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute<br />
Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,<br />
o) wenn die <strong>Vergabe</strong> von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe,<br />
Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,<br />
p) wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister – ggf. Landesminister<br />
– bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.<br />
5. Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung<br />
abgesehen worden ist.<br />
§ 3b<br />
Arten der <strong>Vergabe</strong><br />
1. Aufträge im Sinne von § 1b werden in folgenden Verfahren vergeben:<br />
a) im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung (§ 3 Nr. 1 Abs. 1) entspricht,<br />
b) im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb<br />
(§ 3 Nr. 1 Abs. 3) oder einem anderen Aufruf zum Wettbewerb (§ 17b<br />
Nr. 1 Abs. 1) entspricht,<br />
c) im Verhandlungsverfahren, das an die Stelle der Freihändigen <strong>Vergabe</strong> (§ 3 Nr. 1 Abs. 3)<br />
tritt.<br />
Beim Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen<br />
und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über den Auftragsinhalt, gegebenenfalls<br />
nach Aufruf zum Wettbewerb (§ 17b Nr. 1).<br />
2. Die Auftraggeber können in folgenden Fällen ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum<br />
Wettbewerb durchführen,<br />
a) wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder<br />
keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen<br />
des Auftrages nicht grundlegend geändert werden;<br />
b) wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen<br />
und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungsund<br />
Entwicklungskosten beim Auftragnehmer vergeben wird und die <strong>Vergabe</strong><br />
des Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese<br />
Ziele verfolgen, nicht vorgreift;<br />
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund<br />
des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen
durchgeführt werden kann;<br />
– 94 –<br />
d) wenn dringliche Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht<br />
voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren<br />
oder Verhandlungsverfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten;<br />
e) bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die<br />
in § 5b Nr. 2 Abs. 2 genannte Bedingung erfüllt ist;<br />
f) im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmen durchzuführenden<br />
Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Waren oder<br />
Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen<br />
bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber<br />
Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische<br />
Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch<br />
und Wartung mit sich bringen würde;<br />
g) bei zusätzlichen Dienstleistungen, die weder in dem der <strong>Vergabe</strong> zugrundeliegenden Entwurf<br />
noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen<br />
Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrages erforderlich sind, sofern der<br />
Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ersten Auftrag ausführt,<br />
– wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher<br />
Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag<br />
trennen lassen,<br />
– oder wenn diese zusätzlichen Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten<br />
Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich<br />
sind;<br />
h) wenn es sich um Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;<br />
i) bei Gelegenheitskäufen, wenn Waren aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die<br />
sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können,<br />
der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;<br />
k) bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Waren entweder bei<br />
einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern<br />
im Rahmen eines Konkurses, eines Vergleichsverfahrens oder eines in den einzelstaatlichen<br />
Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens;<br />
l) wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb<br />
gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner<br />
vergeben werden muss. Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur<br />
Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.<br />
§ 4<br />
Erkundung des Bewerberkreises<br />
1. Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen <strong>Vergabe</strong> hat der Auftraggeber<br />
den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende<br />
Marktübersicht hat.<br />
2. (1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb<br />
im Sinne von § 3 Nr. 1 Abs. 4).<br />
(2) Bei Auftragswerten über 5.000 Euro kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle<br />
des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr. 1 geeignete<br />
Bewerber benennen lassen. Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende<br />
Leistung hinreichend zu beschreiben. Der Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben,<br />
wie viele Unternehmen er benannt haben will; er kann ferner auf besondere Erfordernisse<br />
hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind. Die Auftragsberatungsstelle soll in<br />
ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere Bewerber zu benennen.<br />
– 95 –<br />
In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.<br />
3. Weiter gehende Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern, dem<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und den Bundesländern bei der <strong>Vergabe</strong><br />
öffentlicher Aufträge regeln, werden davon nicht berührt.<br />
§ 5<br />
<strong>Vergabe</strong> nach Losen<br />
1. Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig<br />
ist, diese – z. B. nach Menge, Art – in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und<br />
mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen<br />
sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.<br />
2. Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong> der<br />
Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 und 2) und bei der
Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr. 3) zu machen.<br />
§ 5b<br />
Rahmenvereinbarung<br />
1. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in<br />
der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten<br />
Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und<br />
ggf. die in Aussicht genommene Menge.<br />
2. (1) Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser <strong>Vergabe</strong>bestimmungen angesehen<br />
werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3b Nr. 1 abgeschlossen werden.<br />
(2) Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3b Nr. 1 abgeschlossen worden,<br />
so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3b Nr. 2 Buchstabe e)<br />
ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.<br />
(3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3b Nr. 1 abgeschlossen worden,<br />
so muss der <strong>Vergabe</strong> des Einzelauftrages ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.<br />
3. Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern,<br />
einzuschränken oder zu verfälschen.<br />
§ 6<br />
Mitwirkung von Sachverständigen<br />
1. Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen<br />
für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen<br />
vorgeschlagen werden.<br />
2. Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden,<br />
wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung<br />
der <strong>Vergabe</strong> nicht eintritt.<br />
3. Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden <strong>Vergabe</strong><br />
beteiligt sein und beteiligt werden. Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von<br />
Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne von § 23 Nr. 2 zu beschränken.<br />
– 96 –<br />
§ 7<br />
Teilnehmer am Wettbewerb<br />
1. (1) Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf<br />
insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.<br />
(2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern<br />
gleichzusetzen.<br />
2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich<br />
gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.<br />
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere – im Allgemeinen mindestens drei – Bewerber<br />
zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.<br />
(3) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.<br />
(4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> soll unter den Bewerbern möglichst<br />
gewechselt werden.<br />
3. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind regelmäßig auch kleine und<br />
mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.<br />
4. Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />
entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags<br />
gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens<br />
am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.<br />
5. Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,<br />
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren<br />
eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt<br />
worden ist,<br />
b) die sich in Liquidation befinden,<br />
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als<br />
Bewerber in Frage stellt,<br />
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur<br />
gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,<br />
e) die im <strong>Vergabe</strong>verfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in bezug auf ihre Fachkunde,<br />
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.<br />
6. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder<br />
ähnliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.<br />
§ 7b<br />
Teilnehmer am Wettbewerb<br />
1. (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an<br />
einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach objektiven Regeln und Kriterien.
Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie Unternehmen, die<br />
ihr Interesse bekundet haben, zur Verfügung.<br />
(2) Kriterien im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.<br />
Zu deren Nachweis können entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es<br />
durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten<br />
Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.<br />
(3) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen zum<br />
Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen:<br />
a) Vorlage entsprechender Bankauskünfte,<br />
– 97 –<br />
b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens,<br />
c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der<br />
besonderen Leistungsart, die Gegenstand der <strong>Vergabe</strong> ist, jeweils bezogen auf die letzten<br />
drei Geschäftsjahre.<br />
Kann ein Unternehmen aus stichhaltigen Gründen die vom Auftraggeber geforderten Nachweise<br />
nicht erbringen, so können andere, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege verlangt<br />
werden.<br />
(4) In technischer Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen je nach Art, Menge und<br />
Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der<br />
Regel folgendes verlangen:<br />
a) eine Liste der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des<br />
Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:<br />
– bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde<br />
ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,<br />
– bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung;<br />
ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung<br />
des Unternehmens zulässig,<br />
b) die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur<br />
Gewährleistung der Qualität sowie die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des<br />
Unternehmens,<br />
c) Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob<br />
sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen,<br />
die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,<br />
d) Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit<br />
auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss,<br />
e) Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen,<br />
mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten<br />
Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,<br />
f) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem<br />
besonderen Zweck dienen, eine Prüfung, die von dem Auftraggeber oder in dessen Namen<br />
von einer anderen damit einverstandenen Stelle durchgeführt wird; diese Prüfung betrifft<br />
die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten<br />
des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität<br />
getroffenen Vorkehrungen.<br />
2. Kriterien nach Nr. 1 können auch Ausschließungsgründe nach § 7 Nr. 5 sein.<br />
3. Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber soweit zu<br />
verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch<br />
so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.<br />
4. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb<br />
oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. Von solchen Gemeinschaften kann nicht<br />
verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren<br />
eine bestimmte Rechtsform annehmen; von der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft<br />
kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags<br />
notwendig ist.<br />
5. (1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmen (Präqualifikationsverfahren)<br />
einrichten und anwenden. Sie sorgen dann dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer<br />
Prüfung unterziehen können.<br />
– 98 –<br />
(2) Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen. Es wird auf der Grundlage der<br />
vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt. Der Auftraggeber<br />
nimmt dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmen<br />
Bezug. Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht
werden.<br />
(3) Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung<br />
Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, übermittelt. Bezieht sich der Auftraggeber<br />
auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit.<br />
6. In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien<br />
und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht<br />
– bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen,<br />
die sie anderen Unternehmen nicht auferlegt hätten,<br />
– Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen<br />
überschneiden.<br />
7. Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die<br />
Entscheidung zu deren Qualifikation. Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten<br />
nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Antragsteller<br />
spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere<br />
Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines<br />
Antrags entschieden wird.<br />
8. Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unter Angabe der<br />
Gründe mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Nr. 5 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.<br />
9. Die als qualifiziert anerkannten Unternehmen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dabei ist<br />
eine Untergliederung nach Produktgruppen und Leistungsarten möglich.<br />
10. Die Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen,<br />
die auf den in Nr. 5 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung muss dem<br />
betroffenen Unternehmen im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.<br />
11. (1) Das Prüfsystem ist nach dem im Anhang II/SKR enthaltenen Muster im Amtsblatt der Europäischen<br />
Gemeinschaften25) bekanntzumachen.<br />
(2) Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.<br />
Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.<br />
12. (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte<br />
Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen<br />
Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen<br />
Normen aus der Serie EN 29000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die<br />
nach der Normenserie EN 45000 zertifiziert sind.<br />
(2) Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten<br />
des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber haben den Nachweis<br />
von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Dienstleistungserbringer<br />
geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen<br />
oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.<br />
25 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier,<br />
L-2985 Luxemburg<br />
Telefon: 00 35 2-29 29-1<br />
Telefax: 00 35 2-292 942 670<br />
http://ted.eur-op.eu.int<br />
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int<br />
– 99 –<br />
§ 8<br />
Leistungsbeschreibung<br />
1. (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung<br />
im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen<br />
werden können.<br />
(2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände<br />
festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.<br />
(3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände<br />
und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen<br />
er nicht im voraus schätzen kann.<br />
2. (1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art,<br />
Beschaffenheit und Umgang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie<br />
a) sowohl durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten<br />
sonstigen Anforderungen<br />
b) als auch in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten,<br />
gegebenenfalls durch Verbindung der Beschreibungsarten, beschrieben werden.<br />
(2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen<br />
oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen.<br />
3. (1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur so weit zu stellen,<br />
wie es unbedingt notwendig ist.
(2) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden;<br />
auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden.<br />
(3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen<br />
dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden<br />
Leistung gerechtfertigt ist.<br />
(4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, dass bestimmte<br />
Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine<br />
solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.<br />
(5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen<br />
ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden,<br />
wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen<br />
nicht möglich ist.<br />
4. Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder<br />
die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern<br />
zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.<br />
§ 8b<br />
Leistungsbeschreibung<br />
1. Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS<br />
Nr. 1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen;<br />
das sind<br />
– in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen (s. Anhang TS Nr. 1.3) und<br />
– europäische technische Zulassungen (s. Anhang TS Nr. 1.4) und<br />
– gemeinsame technische Spezifikationen (s. Anhang TS Nr. 1.5).<br />
2. (1) Von der Bezugnahme auf eine europäische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn<br />
a) es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den europäischen<br />
Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;<br />
– 100 –<br />
b) die Anwendung von Nr. 1 die Anwendung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom<br />
24. Juli 1986 betreffend die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen<br />
von Telekommunikations-Endgeräten26) oder die Anwendung des Beschlusses<br />
87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der<br />
Informationstechnik und der Telekommunikation27) beeinträchtigen würde;<br />
c) bei der Anpassung der bestehenden Praktiken an die europäischen Spezifikationen letztere<br />
den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen zwingen würden, die mit bereits benutzten<br />
Anlagen inkompatibel sind, oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige<br />
technische Schwierigkeiten verursachen würden. Die Auftraggeber nehmen diese Abweichungsmöglichkeit<br />
nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie,<br />
mit der Verpflichtung zur Übernahme europäischer Spezifikationen in Anspruch;<br />
d) die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet<br />
ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht<br />
Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen,<br />
teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen<br />
Spezifikationen befugten Stelle mit, warum sie die europäischen Spezifikationen für<br />
ungeeignet halten, und beantragen deren Revision;<br />
e) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung der europäischen<br />
Spezifikationen nicht angemessen wäre.<br />
(2) Die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen ist in der Bekanntmachung<br />
über den Aufruf zum Wettbewerb nach den Anhängen A/SKR bis E/SKR anzugeben.<br />
3. Falls keine europäische Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr. 2.<br />
4. Die Auftraggeber bestimmen die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen<br />
Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei geben sie Spezifikationen,<br />
die eher Leistungsanforderungen als Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen<br />
enthalten, den Vorrang, sofern sie nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen<br />
für die Ausführung des Auftrags für unzweckmäßig erachten.<br />
5. Verbindliche technische Vorschriften bleiben unberührt, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht<br />
vereinbar sind.<br />
6. Eine Leistung, die von den vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten<br />
werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in bezug auf Sicherheit, Gesundheit<br />
und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet<br />
sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.<br />
7. (1) Die Auftraggeber teilen den Unternehmen, die ihr Interesse an einem Auftrag bekundet<br />
haben, auf Anfrage die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Aufträgen<br />
genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen<br />
benutzen.
(2) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten<br />
Unternehmen zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.<br />
§ 9<br />
<strong>Vergabe</strong>unterlagen, Vertragsbedingungen<br />
1. Die <strong>Vergabe</strong>unterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe)<br />
und den Verdingungsunterlagen.<br />
2. In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen<br />
für die Ausführung von Leistungen (<strong>VOL</strong>/B) Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch<br />
26 ABl. EG Nr. L 217 vom 05.08.1986, S. 21, geändert durch die Richtlinie 91/263/EWG (ABl. EG Nr. L 128 vom<br />
23.05.1991, S. 1)<br />
27 ABl. EG Nr. L 36 vom 07.02.1987, S. 31<br />
– 101 –<br />
für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und, soweit erforderlich,<br />
für etwaige Technische Vertragsbedingungen.<br />
3. (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von<br />
Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse<br />
durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen<br />
Vertragsbedingungen nicht widersprechen.<br />
(2) Für die Erfordernisse einer Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen<br />
Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen<br />
ergänzt werden. Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere<br />
Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. In den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen<br />
sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle<br />
beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich<br />
vorgesehen sind; sie sollen nicht weiter gehen, als es die Eigenart der Leistung und<br />
ihre Ausführung erfordern.<br />
4. In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich,<br />
insbesondere folgende Punkte geregelt werden:<br />
a) Unterlagen (<strong>VOL</strong>/A § 22 Nr. 6 Abs. 3, <strong>VOL</strong>/B § 3, § 4 Nr. 2),<br />
b) Umfang der Leistungen, u. U. Hundertsatz der Mehr- oder Minderleistung (<strong>VOL</strong>/B §§ 1<br />
und 2),<br />
c) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und<br />
Energieanschlüssen,<br />
d) Weitervergabe an Unterauftragnehmer (<strong>VOL</strong>/B § 4 Nr. 4),<br />
e) Ausführungsfristen (<strong>VOL</strong>/A § 11, <strong>VOL</strong>/B § 5 Nr. 2),<br />
f) Anlieferungs- oder Annahmestelle, falls notwendig auch Ort, Gebäude, Raum,<br />
g) Kosten der Versendung zur Anlieferungs- oder Annahmestelle,<br />
h) Art der Verpackung, Rückgabe der Packstoffe,<br />
i) Übergang der Gefahr (<strong>VOL</strong>/B § 13 Nr. 1),<br />
k) Haftung (<strong>VOL</strong>/B §§ 7 bis 10, 13 und 14),<br />
l) Gefahrtragung bei höherer Gewalt (<strong>VOL</strong>/B § 5 Nr. 2),<br />
m) Vertragsstrafen (<strong>VOL</strong>/A § 12, <strong>VOL</strong>/B § 11),<br />
n) Prüfung der Beschaffenheit der Leistungen – Güteprüfung – (<strong>VOL</strong>/A § 8 Nr. 4, <strong>VOL</strong>/B<br />
§ 12),<br />
o) Abnahme (<strong>VOL</strong>/B § 13 Nr. 2),<br />
p) Abrechnung (<strong>VOL</strong>/B §§ 15, 16 Nr. 2 und 3),<br />
q) Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (<strong>VOL</strong>/B § 16),<br />
r) Zahlung (<strong>VOL</strong>/B § 17),<br />
s) Sicherheitsleistung (<strong>VOL</strong>/A § 14, <strong>VOL</strong>/B § 18),<br />
t) Gerichtsstand (<strong>VOL</strong>/B § 19 Nr. 2),<br />
u) Änderung der Vertragspreise (<strong>VOL</strong>/A § 15),<br />
v) Besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche.<br />
5. Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im<br />
schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren<br />
betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 der Zivilprozessordnung<br />
auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.<br />
– 102 –<br />
§ 9b<br />
<strong>Vergabe</strong>unterlagen<br />
1. Bei Aufträgen im Sinne von § 1b muss das Anschreiben außer den Angaben nach § 17 Nr. 3<br />
Abs. 2 folgendes enthalten:<br />
a) Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,<br />
b) Tag, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,<br />
c) gegebenenfalls Betrag und Zahlungsbedingungen für zusätzliche Unterlagen,
d) Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind,<br />
e) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung,<br />
f) sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 17b Nr. 1), die maßgebenden Wertungskriterien<br />
im Sinne von § 25b Nr. 1 Abs. 1 wie etwa Lieferzeit, Ausführungsdauer, Betriebskosten,<br />
Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert,<br />
Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit,<br />
Preis; diese Angaben möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten<br />
Bedeutung.<br />
2. Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht oder nur in Verbindung<br />
mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben. Ebenso sind gegebenenfalls<br />
die Mindestanforderungen an die Nebenangebote und Änderungsvorschläge anzugeben<br />
und auf welche Weise sie einzureichen sind.<br />
3. Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die<br />
sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.<br />
§ 10<br />
Unteraufträge<br />
1. In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer<br />
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen<br />
Gesichtspunkten verfährt,<br />
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber benennt,<br />
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich<br />
der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – stellt, als zwischen ihm und dem<br />
Auftraggeber vereinbart sind.<br />
2. (1) In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung<br />
von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen<br />
beteiligt.<br />
(2) Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer<br />
bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen,<br />
wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.<br />
§ 11<br />
Ausführungsfristen<br />
1. Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind<br />
nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.<br />
2. Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich<br />
abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.<br />
3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen<br />
Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.<br />
– 103 –<br />
§ 12<br />
Vertragsstrafen<br />
Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden<br />
und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist<br />
in angemessenen Grenzen zu halten.<br />
§ 13<br />
Verjährung der Mängelansprüche<br />
1. Für die Verjährung der Mängelansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden.<br />
2. Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart<br />
der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen;<br />
hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen<br />
werden.<br />
§ 14<br />
Sicherheitsleistungen<br />
1. Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße<br />
Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.<br />
2. Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt<br />
vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll<br />
5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten.<br />
3. Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat<br />
dies unverzüglich zu geschehen.<br />
§ 15<br />
Preise<br />
1. (1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.<br />
(2) Bei der <strong>Vergabe</strong> sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten28).<br />
2. Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu
erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der<br />
Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden29). Die Einzelheiten der Preisänderungen<br />
sind festzulegen.<br />
§ 16<br />
Grundsätze der Ausschreibung<br />
1. Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt<br />
sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt<br />
werden kann.<br />
2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z. B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge,<br />
Markterkundung) sind unzulässig.<br />
3. Nummer 1 und 2 gelten für die Freihändige <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
28 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom<br />
18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/86 vom 15. April 1986 (BGBl. I S. 435 und BAnz.<br />
S. 5046) und Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094 und BAnz. S. 3042)<br />
29 Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben<br />
vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr. 22 Seite 384 f.; 1974 Nr. 5 Seite 75<br />
– 104 –<br />
§ 16b<br />
Regelmäßige Bekanntmachung<br />
1. Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen, die Angaben<br />
enthalten über alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der<br />
<strong>Vergabe</strong>verordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 Euro beträgt. Die Lieferaufträge<br />
sind nach Warenbereichen aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang<br />
I A genannten Kategorien.<br />
2. Die Bekanntmachungen sind nach dem im Anhang III/SKR enthaltenen Muster zu erstellen und<br />
dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.30)<br />
§ 17<br />
Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />
1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter<br />
oder Fachzeitschriften bekanntzumachen.<br />
(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag<br />
erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,<br />
b) Art der <strong>Vergabe</strong> (§ 3),<br />
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),<br />
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong><br />
der Lose an verschiedene Bieter,<br />
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />
f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben<br />
(Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden<br />
können,<br />
g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben<br />
eingesehen werden können,<br />
h) die Höhe etwaiger Vervielfältigungskosten und die Zahlungsweise (§ 20),<br />
i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),<br />
k) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),<br />
l) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten<br />
sind,<br />
m) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für<br />
die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,<br />
n) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),<br />
o) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den<br />
Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.<br />
2. (1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb<br />
sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern<br />
oder Fachzeitschriften aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.<br />
(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
30 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier,<br />
L-2985 Luxemburg<br />
Telefon: 00 35 2-29 29-1<br />
Telefax: 00 35 2-292 942 670<br />
http://ted.eur-op.eu.int<br />
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int<br />
– 105 –<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den
Zuschlag erteilenden Stelle,<br />
b) Art der <strong>Vergabe</strong> (§ 3),<br />
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),<br />
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong><br />
der Lose an verschiedene Bieter,<br />
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />
f) Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle<br />
eingegangen sein muss,<br />
g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist,<br />
h) Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird,<br />
i) die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber<br />
für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,<br />
k) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den<br />
Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.<br />
3. (1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern<br />
mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle<br />
Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines<br />
Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem<br />
Teilnahmewettbewerb.<br />
(2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten:<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den<br />
Zuschlag erteilenden Stelle,<br />
b) Art der <strong>Vergabe</strong> (§ 3),<br />
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),<br />
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong><br />
der Lose an verschiedene Bieter,<br />
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />
f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden<br />
können, die nicht abgegeben werden,<br />
g) genaue Aufschrift und Form der Angebote (§ 18 Nr. 2),<br />
h) ob und unter welchen Bedingungen die Entschädigung für die Verdingungsunterlagen<br />
erstattet wird (§ 20),<br />
i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),<br />
k) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen,<br />
l) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für<br />
die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 2) verlangt werden,<br />
m) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),<br />
n) sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten<br />
müssen (§ 18 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 21),<br />
o) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),<br />
p) Nebenangebote und Änderungsvorschläge (Absatz 5),<br />
q) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den<br />
Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.<br />
– 106 –<br />
(3) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind Absatz 1 und 2 – soweit zweckmäßig – anzuwenden. Dies<br />
gilt auch für Freihändige <strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.<br />
(4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber<br />
bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen<br />
und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21).<br />
(5) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge wünscht, ausdrücklich<br />
zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote<br />
und Änderungsvorschläge ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise<br />
ausgeschlossen werden. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den<br />
Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben<br />
über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.<br />
(6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger<br />
<strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber<br />
am gleichen Tag abzusenden.<br />
4. Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen,<br />
die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für<br />
seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen<br />
(z. B. Muster, Proben) – außer der Leistungsbeschreibung – keine Vervielfältigungen abgegeben<br />
werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.<br />
5. Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten
oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.<br />
6. (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen<br />
und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.<br />
(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die<br />
Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig<br />
mitzuteilen.<br />
§ 17b<br />
Aufruf zum Wettbewerb<br />
1. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen<br />
a) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach dem Anhang I/SKR oder<br />
b) durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung oder<br />
c) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nach<br />
§ 7b Nr. 5.<br />
(2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen<br />
Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.<br />
2. Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung,<br />
so<br />
a) muss in der Bekanntmachung der Inhalt des zu vergebenden Auftrags nach Art und<br />
Umfang genannt sein,<br />
b) muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im Nichtoffenen<br />
Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur<br />
Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen,<br />
ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,<br />
c) müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auf der Grundlage von genaueren Angaben<br />
über den Auftrag auffordern, ihr Interesse zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter<br />
oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird. Die Angaben müssen mindestens<br />
folgendes umfassen:<br />
– 107 –<br />
aa) Art und Menge, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge und möglichenfalls<br />
veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden<br />
Aufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die<br />
Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Lieferungen<br />
und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages sein sollen;<br />
bb) Art des Verfahrens: Nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;<br />
cc) Gegebenenfalls Zeitpunkt des Beginns oder Abschlusses der Leistungen;<br />
dd) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />
sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben<br />
sind;<br />
ee) die Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den<br />
Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;<br />
ff) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und<br />
Angaben, die von den Lieferanten oder Dienstleistungserbringern verlangt werden;<br />
gg) Höhe der für die <strong>Vergabe</strong>unterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;<br />
hh) Art des Auftrages, der Gegenstand des <strong>Vergabe</strong>verfahrens ist (Kauf, Leasing, Miete<br />
oder Mietkauf oder mehrere Arten von Aufträgen),<br />
d) dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung<br />
an die Bewerber gemäß Buchstabe c) höchstens zwölf Monate vergangen sein. Im<br />
übrigen gilt § 18b Nr. 2.<br />
3. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das<br />
Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die<br />
Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im<br />
Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.<br />
4. (1) Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachgewiesen werden können. Vor dem<br />
Tag der Absendung darf die Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden.<br />
(2) Alle Veröffentlichungen dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der<br />
Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten.<br />
(3) Die Bekanntmachung wird ungekürzt spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement<br />
zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht.<br />
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der<br />
Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich. In Ausnahmefällen<br />
bemüht sich das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,<br />
die in Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a) genannten Bekanntmachungen auf Antrag des<br />
Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen zu veröffentlichen, sofern die Bekanntmachung dem<br />
Amt durch elektronische Briefübermittlung, per Fernkopierer oder Fernschreiben zugestellt
worden ist.<br />
5. Sind im Offenen Verfahren die <strong>Vergabe</strong>unterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert<br />
worden, sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang<br />
des Antrags zuzusenden.<br />
6. Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die <strong>Vergabe</strong>unterlagen sind spätestens sechs Tage vor<br />
Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.<br />
7. Die <strong>Vergabe</strong>unterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren<br />
mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.<br />
8. Die <strong>Vergabe</strong>unterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise<br />
zu übermitteln.<br />
– 108 –<br />
9. Die Anforderungen der Verdingungsunterlagen und Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu<br />
berücksichtigen, wenn sie durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in<br />
sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen<br />
erfüllt sind.<br />
§ 18<br />
Form und Frist der Angebote<br />
1. (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen. Dabei<br />
ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung,<br />
Erprobungen oder Besichtigungen zu berücksichtigen.<br />
(2) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden.<br />
Dies gilt auch für Freihändige <strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.<br />
2. (1) Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass<br />
schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und<br />
Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind. Bei elektronischen Angeboten<br />
ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung<br />
festgelegten Frist zugänglich wird.<br />
(2) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden.<br />
3. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nr. 2 genannten Formen zurückgezogen<br />
werden.<br />
§ 18b<br />
Angebotsfrist, Bewerbungsfrist<br />
1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist)<br />
mindestens 52 Tage31), gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.<br />
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn<br />
die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
a) Der öffentliche Auftraggeber muss eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 16b Nr. 1<br />
nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang III/SKR) mindestens 52 Tage, höchstens aber<br />
12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrages im Offenen<br />
Verfahren nach § 17b Nr. 1 Buchst. a) an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
abgesandt haben. Diese regelmäßige Bekanntmachung muss mindestens ebenso<br />
viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren<br />
(Anhang I/SKR) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der<br />
Bekanntmachung für die regelmäßige Bekanntmachung vorlagen.<br />
b) Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote<br />
einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der<br />
Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens<br />
22 Tage betragen.<br />
2. Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb<br />
gilt:<br />
a) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen (Bewerbungsfrist) aufgrund der<br />
Bekanntmachung nach § 17b Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a) oder der Aufforderung nach § 17b<br />
Nr. 2 Abs. 3 Buchstabe c) beträgt grundsätzlich mindestens 37 Tage vom Tag der Absendung<br />
an. Sie darf auf keinen Fall kürzer sein als die in § 17b Nr. 4 Abs. 3 vorgesehenen<br />
Fristen für die Veröffentlichung plus zehn Tage. Die Frist nach Satz 1 kann auf 22 Tage<br />
verkürzt werden. Nr. 1 Abs. 2 gilt entsprechend; die in der regelmäßigen Bekanntmachung<br />
31 Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03. Juni 1971 zur<br />
Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. 124 vom 08. Juni 1971, S. 1 (vgl. Anhang II). So<br />
gelten z. B. als Tage alle Tage einschließlich Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden.<br />
– 109 –<br />
genannten Informationen müssen dem im Anhang I/SKR (Nichtoffenes Verfahren bzw.<br />
Verhandlungsverfahren) enthaltenen Muster entsprechen, sofern diese zum Zeitpunkt der<br />
Absendung der regelmäßigen Bekanntmachung vorlagen.<br />
b) Die Angebotsfrist kann zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich
festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die<br />
Erstellung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird.<br />
c) Falls eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber<br />
im Regelfall eine Frist von mindestens 24 Tagen fest. Sie darf jedoch keinesfalls<br />
kürzer als zehn Tage sein, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.<br />
Bei der Festlegung der Frist werden insbesondere die in Nr. 3 genannten Faktoren<br />
berücksichtigt.<br />
3. Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, z. B. ausführlichen<br />
technischen Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende<br />
Unterlagen zu den <strong>Vergabe</strong>unterlagen erstellt werden, so muss dies beim Festsetzen<br />
angemessener Fristen berücksichtigt werden.<br />
§ 19<br />
Zuschlags- und Bindefrist<br />
1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18).<br />
2. Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber<br />
für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Das Ende der Zuschlagsfrist soll<br />
durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden.<br />
3. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden<br />
ist (Bindefrist).<br />
4. Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> entsprechend<br />
§ 20<br />
Kosten<br />
1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten<br />
gefordert werden. In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie<br />
sind. Sie werden nicht erstattet.<br />
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind die Unterlagen unentgeltlich<br />
abzugeben. Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden,<br />
wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind.<br />
2. (1) Für die Bearbeitung des Angebotes werden keine Kosten erstattet. Verlangt jedoch der<br />
Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen<br />
ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a), so ist einheitlich<br />
für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Kostenerstattung festzusetzen. Ist<br />
eine Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes<br />
Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.<br />
(2) Absatz 1 gilt für Freihändige <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 21<br />
Inhalt der Angebote<br />
1. (1) Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.<br />
Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter<br />
sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.<br />
– 110 –<br />
(2) Die Angebote müssen unterschrieben sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen<br />
müssen zweifelsfrei sein.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.<br />
(4) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.<br />
2. Etwaige Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht<br />
und als solche deutlich gekennzeichnet werden.<br />
3. (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots<br />
gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.<br />
(2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung<br />
eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.<br />
4. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils<br />
die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den<br />
Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen<br />
im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.<br />
5. Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern<br />
und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr. 7).<br />
§ 22<br />
Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen;<br />
Vertraulichkeit<br />
1. Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen<br />
und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein<br />
an der <strong>Vergabe</strong> nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu<br />
kennzeichnen und unter Verschluss zu halten.
2. (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist<br />
stattfinden.<br />
(2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein<br />
weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.<br />
(3) Bieter sind nicht zuzulassen.<br />
3. Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote<br />
a) ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet,<br />
b) bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle<br />
eingegangen sind. Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen einschließlich<br />
der Anlagen gekennzeichnet.<br />
4. (1) Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen. In die<br />
Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:<br />
a) Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote, ferner andere den Preis<br />
betreffende Angaben,<br />
b) ob und von wem Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingereicht worden sind.<br />
(2) Angebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der<br />
Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, in<br />
einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden; die Eingangszeit und etwa bekannte<br />
Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu<br />
vermerken.<br />
(3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers<br />
zu unterschreiben.<br />
5. Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.<br />
– 111 –<br />
6. (1) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.<br />
Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag<br />
und andere Beweismittel aufzubewahren.<br />
(2) Im Falle des § 21 Nr. 3 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die<br />
mit der Sache Befassten beschränkt bleibt.<br />
(3) Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen<br />
Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden.<br />
Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung,<br />
in der auch die Entschädigung zu regeln ist.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 23<br />
Prüfung der Angebote<br />
1. Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,<br />
a) die nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der nicht ordnungsgemäße<br />
oder verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht<br />
vom Bieter zu vertreten sind,<br />
b) die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1),<br />
c) bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21<br />
Nr. 1 Abs. 2 Satz 2),<br />
d) bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen<br />
worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3).<br />
2. Die übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche<br />
Richtigkeit zu prüfen; ferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen<br />
Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten. Gegebenenfalls sind Sachverständige<br />
(§ 6) hinzuzuziehen.<br />
3. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.<br />
§ 24<br />
Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen<br />
1. (1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote<br />
nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.<br />
(2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot<br />
unberücksichtigt bleiben.<br />
2. (1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.<br />
(2) Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot oder Änderungsvorschlag (§ 17 Nr. 3<br />
Abs. 5) oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2<br />
Abs. 1 Buchst. a)) mit dem Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde<br />
(§ 25 Nr. 3), im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen<br />
geringen Umfangs verhandelt werden. Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst<br />
werden. Mit weiteren Bietern darf nicht verhandelt werden.<br />
3. Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen.
§ 25<br />
Wertung der Angebote<br />
1. (1) Ausgeschlossen werden:<br />
a) Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1),<br />
b) Angebote, die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1),<br />
– 112 –<br />
c) Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind<br />
(§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2),<br />
d) Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen<br />
worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3),<br />
e) Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch<br />
Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,<br />
f) Angebote von Bietern, die in bezug auf die <strong>Vergabe</strong> eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende<br />
Abrede getroffen haben,<br />
g) Nebenangebote und Änderungsvorschläge, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3<br />
Abs. 5 ausgeschlossen hat.<br />
(2) Außerdem können ausgeschlossen werden:<br />
a) Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs. 1<br />
Satz 1),<br />
b) Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können<br />
(§ 7 Nr. 5),<br />
c) Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden<br />
oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind (§ 21 Nr. 2).<br />
2. (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter<br />
zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche<br />
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.<br />
(2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig,<br />
so überprüft der Auftraggeber vor der <strong>Vergabe</strong> des Auftrags die Einzelposten dieser Angebote.<br />
Zu diesem Zweck verlangt er vom Bieter die erforderlichen Belege. Der Auftraggeber<br />
berücksichtigt bei der <strong>Vergabe</strong> das Ergebnis der Überprüfung.<br />
(3) Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag<br />
nicht erteilt werden.<br />
3. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu<br />
erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.<br />
4. Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht<br />
oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote.<br />
Sonstige Nebenangebote und Änderungsvorschläge können berücksichtigt werden.<br />
5. Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken.<br />
§ 25b<br />
Wertung der Angebote<br />
1. (1) Der Auftrag ist auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen<br />
Kriterien wie etwa Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität,<br />
Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe,<br />
Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis zu erteilen.<br />
(2) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung<br />
oder in den <strong>Vergabe</strong>unterlagen genannt sind.<br />
2. (1) Erscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als<br />
ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung<br />
über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende<br />
Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Er kann eine zumutbare<br />
Frist für die Antwort festlegen.<br />
(2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind<br />
durch die Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen,<br />
– 113 –<br />
außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags<br />
oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse.<br />
(3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den<br />
Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben<br />
und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der Kommission der Europäischen<br />
Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter diesen<br />
Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften<br />
darüber unterrichten.<br />
3. Ein Angebot nach § 8b Nr. 6 ist wie ein Hauptangebot zu werten.
4. (1) Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber<br />
hat sie in der Bekanntmachung oder in den <strong>Vergabe</strong>unterlagen nicht zugelassen.<br />
(2) Wenn der Auftraggeber an Nebenangebote und Änderungsvorschläge Mindestanforderungen<br />
gestellt hat, darf der Zuschlag auf solche Angebote nur erteilt werden, wenn sie den Mindestanforderungen<br />
entsprechen.<br />
§ 26<br />
Aufhebung der Ausschreibung<br />
1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn<br />
a) kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,<br />
b) sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben,<br />
c) sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,<br />
d) andere schwerwiegende Gründe bestehen.<br />
2. Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder<br />
Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht ausgeschlossen sind, teilweise aufgehoben<br />
werden, wenn<br />
a) das wirtschaftlichste Angebot den ausgeschriebenen Bedarf nicht voll deckt,<br />
b) schwerwiegende Gründe der <strong>Vergabe</strong> der gesamten Leistung an einen Bieter entgegenstehen.<br />
3. Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken.<br />
4. Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe<br />
(Nummer 1 Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b)) unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
5. Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige <strong>Vergabe</strong> ist nur zulässig, wenn die vorhergehende<br />
Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist.<br />
§ 27<br />
Nicht berücksichtigte Angebote<br />
1. Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag<br />
erteilt wurde. Die <strong>Vergabe</strong>stelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf<br />
dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit.<br />
Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen. Der Antrag kann bereits bei der Abgabe<br />
des Angebotes gestellt werden. Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits<br />
darauf hingewiesen werden, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum<br />
Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.<br />
2. In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 1 sind zusätzlich bekanntzugeben:<br />
a) Die Gründe für die Ablehnung (z. B. preisliche, technische, funktionsbedingte, gestalterische,<br />
ästhetische) seines Angebots. Bei der Mitteilung ist darauf zu achten, dass die Aus-<br />
– 114 –<br />
kunft mit Rücksicht auf die Verpflichtung der <strong>Vergabe</strong>stelle, die Angebote vertraulich zu<br />
behandeln (§ 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1), keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthält.<br />
b) Die Anzahl der eingegangenen Angebote.<br />
c) Der niedrigste und höchste Angebotsendpreis der nach § 23 geprüften Angebote.<br />
3. Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn<br />
a) der Zuschlagspreis unter 5.000 Euro liegt oder<br />
b) weniger als 8 Angebote eingegangen sind oder<br />
c) der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine funktionale Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2<br />
Abs. 1 Buchstabe a)) zugrunde gelegen hat oder<br />
d) das Angebot nach § 25 Nr. 1 ausgeschlossen worden ist oder nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 nicht<br />
berücksichtigt werden konnte.<br />
4. Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe <strong>Vergabe</strong> in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich<br />
in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchstabe c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen,<br />
wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (z. B. gleiche Losgröße und Anzahl der<br />
Lose) gegeben ist.<br />
5. Sind Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen, so sind diese bei den Angaben<br />
gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen; im Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist<br />
jedoch anzugeben, dass Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen sind.<br />
6. Die Mitteilungen nach Nummer 1 und 2 sind abschließend.<br />
7. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben,<br />
wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des<br />
Angebots verlangt wird.<br />
8. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung<br />
für eine neue <strong>Vergabe</strong> oder für andere Zwecke benutzt werden.<br />
§ 27b<br />
Mitteilungspflichten<br />
1. Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich der Trinkwasserversorgung oder im Verkehrsbereich<br />
– ausgenommen Eisenbahnverkehr – ausüben, teilen den Bewerbern und Bietern innerhalb<br />
kürzester Frist und auf schriftlichen Antrag folgendes mit:
– den ausgeschlossenen Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung<br />
oder ihres Angebotes,<br />
– den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und relativen<br />
Vorteile des erfolgreichen Angebotes und den Namen des erfolgreichen Bieters.<br />
2. Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe<br />
den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder<br />
die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen<br />
würde.<br />
§ 28<br />
Zuschlag<br />
1. (1) Der Zuschlag (§ 25 Nr. 3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden,<br />
dass ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält. Wird ausnahmsweise der Zuschlag<br />
nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.<br />
(2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform<br />
verzichtet worden ist.<br />
– 115 –<br />
2. (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit<br />
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche<br />
Festlegung vorgesehen ist.<br />
(2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in<br />
Frage kommenden Bietern verlängert werden.<br />
§ 28b<br />
Bekanntmachung der Auftragserteilung<br />
1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen<br />
zwei Monaten nach der <strong>Vergabe</strong> dieses Auftrags die Ergebnisse des <strong>Vergabe</strong>verfahrens durch<br />
eine gemäß Anhang V/SKR abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen.<br />
2. Die Angaben in Anhang V/SKR werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.<br />
Dabei trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Tatsache Rechnung,<br />
dass es sich bei den Angaben im Falle von Anhang V/SKR Nummern V.1.1, V.1.2 und<br />
VI.4 um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies<br />
bei der Übermittlung dieser Angaben geltend macht.<br />
3. (1) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs I A vergeben, auf<br />
die § 3b Nr. 2 Buchst. b) anwendbar ist, können bezüglich Anhang V/SKR, Nummern II.4–<br />
II.6 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhangs<br />
I A angeben. Ist auf die <strong>Vergabe</strong> von Dienstleistungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs<br />
I A § 3b Nr. 2 Buchst. b) nicht anwendbar, können die Auftraggeber die Angaben nach<br />
Nummern II.4–II.6 des Anhangs V/SKR beschränken, wenn Geschäftsgeheimnisse dies notwendig<br />
machen.<br />
Die veröffentlichten Angaben sind ebenso detailliert zu fassen wie die Angaben in ihrer Bekanntmachung<br />
eines Aufrufs zum Wettbewerb nach § 17b Nr. 1 Abs. 1 im Falle eines Prüfsystems,<br />
zumindest ebenso detailliert wie in § 7b Nr. 9.<br />
(2) Bei der <strong>Vergabe</strong> von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs I B geben die Auftraggeber an,<br />
ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.<br />
4. Die Angaben in Anhang V/SKR Nummern IV.2, V.2, V.4.1–V.4.2.5 werden nicht oder nur in<br />
vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.<br />
§ 29<br />
Vertragsurkunde<br />
Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner<br />
dies für notwendig halten.<br />
§ 30<br />
<strong>Vergabe</strong>vermerk<br />
1. Über die <strong>Vergabe</strong> ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die<br />
Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.<br />
2. Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet,<br />
ist dies im <strong>Vergabe</strong>vermerk zu begründen.<br />
§ 30b<br />
Aufbewahrungs- und Berichtspflichten<br />
1. (1) Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem<br />
späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:<br />
– 116 –<br />
a) die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,<br />
b) die Inanspruchnahme der Abweichungsmöglichkeiten beim Gebrauch der europäischen<br />
Spezifikationen gemäß § 8b Nr. 2 Abs. 1,
c) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 3b Nr. 2,<br />
d) die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung.<br />
(2) Die Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt<br />
werden, damit der Auftraggeber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser<br />
Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.<br />
2. Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich der Trinkwasserversorgung oder im Verkehrsbereich<br />
– ausgenommen Eisenbahnverkehr – ausüben, übermitteln der Bundesregierung jährlich<br />
eine statistische Aufstellung, die nach den Vorgaben der Kommission aufzustellen ist.<br />
3. Der Auftraggeber teilt der Bundesregierung jährlich den Gesamtwert der Aufträge mit, die unterhalb<br />
der in der <strong>Vergabe</strong>verordnung festgelegten Schwellewerte liegen.<br />
Diese Meldepflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber im Berichtszeitraum keinen Auftrag ab<br />
den in der <strong>Vergabe</strong>verordnung festgelegten Schwellenwerten zu vergeben hatte.<br />
§ 31b<br />
Wettbewerbe<br />
1. Wettbewerbe sind die Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen.<br />
2. (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme<br />
am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.<br />
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden<br />
– auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,<br />
– auf natürliche oder juristische Personen.<br />
(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige<br />
und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme<br />
aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.<br />
(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs<br />
unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche<br />
Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine<br />
gleichwertige Qualifikation verfügen.<br />
(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft<br />
diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von<br />
Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.<br />
3. (1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung<br />
nach dem im Anhang IV/SKR enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung<br />
ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften32) unverzüglich<br />
mitzuteilen.<br />
(2) § 17b Nr. 4 gilt entsprechend.<br />
32 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier,<br />
L-2985 Luxemburg<br />
Telefon: 00 35 2-29 29-1<br />
Telefax: 00 35 2-292 942 670<br />
http://ted.eur-op.eu.int<br />
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int<br />
– 117 –<br />
(3) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 2 Monate nach<br />
Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang VI/SKR enthaltenen Muster an das<br />
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. § 28b gilt entsprechend.<br />
§ 32b<br />
Nachprüfungsbehörden<br />
In der Bekanntmachung und den <strong>Vergabe</strong>unterlagen ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber<br />
oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die <strong>Vergabe</strong>bestimmungen wenden<br />
kann.<br />
– 118 –<br />
Anhang I A<br />
33) 34) 35) 36)<br />
33 Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.<br />
34 Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.<br />
35 Ohne Verträge über Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten.<br />
36 Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich<br />
Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit, und die Dienstleistung wird<br />
vollständig durch den Auftraggeber vergütet.<br />
Kategorie Titel<br />
CPC-Referenznummer<br />
1 Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886<br />
2<br />
Landverkehr33) einschließlich Geldtransport und Kurierdienst,<br />
ohne Postverkehr<br />
712 (außer 71235,
7512, 87304)<br />
3<br />
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr,<br />
ohne Postverkehr<br />
73 (außer 7321)<br />
4<br />
Postbeförderung im Landverkehr33) sowie Luftpostbeförderung<br />
71235, 7321<br />
5 Fernmeldewesen34) 752<br />
6<br />
Finanzielle Dienstleistungen<br />
a) Versicherungsleistungen<br />
b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte35)<br />
ex 81<br />
812, 814<br />
7 Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten 84<br />
8 Forschung und Entwicklung36) 85<br />
9 Buchführung, -haltung und -prüfung 862<br />
10 Markt- und Meinungsforschung 864<br />
11 Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten 865, 866<br />
12<br />
Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte<br />
technische Leistungen;<br />
Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche<br />
und technische Beratung; technische<br />
Versuche und Analysen<br />
867<br />
13 Werbung 871<br />
14 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201 bis 82206<br />
15<br />
Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf<br />
vertraglicher Grundlage<br />
88442<br />
16<br />
Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche<br />
Dienstleistungen<br />
94<br />
– 119 –<br />
Anhang I B<br />
Kategorie Titel<br />
CPC-Referenznummer<br />
17 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 64<br />
18 Eisenbahnen 711<br />
19 Schifffahrt 72<br />
20 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs 74<br />
21 Rechtsberatung 861<br />
22 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 872<br />
23<br />
Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)<br />
873 (außer 87304)<br />
24 Unterrichtswesen und Berufsausbildung 92<br />
25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 93<br />
26 Erholung, Kultur und Sport 96<br />
27 Sonstige Dienstleistungen<br />
– 120 –<br />
Anhang TS<br />
Technische Spezifikationen<br />
1 Begriffsbestimmungen<br />
1.1 „Technische Spezifikationen“ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen,<br />
technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit<br />
deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass<br />
sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen<br />
Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen,
ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich<br />
Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung,<br />
Kennzeichnung und Beschriftung.<br />
1.2 „Norm“: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten<br />
oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht<br />
zwingend vorgeschrieben ist.<br />
1.3 „Europäische Norm“: die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen<br />
Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen<br />
Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen<br />
Normen oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend<br />
seinen eigenen Vorschriften als „Europäische Telekommunikationsnorm“ (ETS) angenommenen<br />
Normen.<br />
1.4 „Europäische technische Zulassung“: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit<br />
eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen;<br />
sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungsund<br />
Verwendungsbedingungen.<br />
Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen<br />
Organisation ausgestellt.<br />
1.5 „Gemeinsame technische Spezifikation“: technische Spezifikation, die nach einem von den<br />
Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen<br />
Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
veröffentlicht wurde.<br />
1.6 „Europäische Spezifikation“: eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische<br />
technische Zulassung oder eine in innerstaatliche Normen übernommene europäische Norm.<br />
2 Mangels europäischer Spezifikationen<br />
2.1 werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen<br />
Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der<br />
Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen.<br />
2.2 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen<br />
Spezifikationen betreffend den Einsatz von Produkten festgelegt werden.<br />
2.3 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt<br />
werden.<br />
In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen<br />
auf<br />
– die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale<br />
Normen umgesetzt werden;<br />
– sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes<br />
des Auftraggebers;<br />
– alle weiteren Normen.<br />
– 121 –<br />
Anhang I / SKR<br />
Standardformular 4-DE<br />
– 122 –<br />
– 123 –<br />
– 124 –<br />
– 125 –<br />
– 126 –<br />
– 127 –<br />
– 128 –<br />
– 129 –<br />
– 130 –<br />
– 131 –<br />
Anhang II/SKR<br />
Standardformular 12-DE<br />
– 132 –<br />
– 133 –<br />
– 134 –<br />
– 135 –<br />
Anhang III/SKR<br />
Standardformular 5-DE
– 136 –<br />
– 137 –<br />
– 138 –<br />
– 139 –<br />
– 140 –<br />
– 141 –<br />
Anhang IV/SKR<br />
Standardformular 6-DE<br />
– 142 –<br />
– 143 –<br />
– 144 –<br />
– 145 –<br />
– 146 –<br />
– 147 –<br />
– 148 –<br />
– 149 –<br />
– 150 –<br />
– 151 –<br />
– 152 –<br />
– 153 –<br />
Anhang V/SKR<br />
Standardformular 7-DE<br />
– 154 –<br />
– 155 –<br />
– 156 –<br />
– 157 –<br />
– 158 –<br />
– 159 –<br />
– 160 –<br />
– 161 –<br />
Anhang VI/SKR<br />
Standardformular 11-DE<br />
– 162 –<br />
– 163 –<br />
– 164 –<br />
– 165 –<br />
Abschnitt 4: <strong>Vergabe</strong>bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie37)<br />
(<strong>VOL</strong>/A-SKR)<br />
§ 1 SKR<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Bei der <strong>Vergabe</strong> von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.<br />
(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I A sind, werden nach den Bestimmungen<br />
dieses Abschnitts vergeben.<br />
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I B sind, werden nach den Bestimmungen<br />
der §§ 6 SKR und 12 SKR vergeben.<br />
(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs I A und des Anhangs I B sind, werden<br />
nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.<br />
§ 2 SKR<br />
Diskriminierungsverbot, Schutz der Vertraulichkeit<br />
1. Bei der <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.<br />
2. Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmen, die Prüfung und<br />
die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen<br />
zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden.<br />
3. Das Recht der Unternehmen, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen<br />
Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen<br />
zu verlangen, wird nicht eingeschränkt.<br />
§ 3 SKR<br />
Arten der <strong>Vergabe</strong>
1. Die Auftraggeber können jedes der in Nr. 2 bezeichneten Verfahren wählen, vorausgesetzt,<br />
dass – vorbehaltlich Nr. 3 – ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 9 SKR Nr. 1 Abs. 1 durchgeführt<br />
wird.<br />
2. Aufträge im Sinne von § 1 SKR werden in folgenden Verfahren vergeben:<br />
a) Offenes Verfahren<br />
Im Offenen Verfahren werden Aufträge nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten<br />
Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.<br />
b) Nichtoffenes Verfahren<br />
Im Nichtoffenen Verfahren werden Aufträge nach Aufforderung einer beschränkten Zahl<br />
von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten nach einem Aufruf zum Wettbewerb<br />
vergeben.<br />
c) Verhandlungsverfahren<br />
Beim Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen<br />
und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über den Auftragsinhalt,<br />
gegebenenfalls nach Aufruf zum Wettbewerb.<br />
3. Die Auftraggeber können in folgenden Fällen ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum<br />
Wettbewerb durchführen,<br />
37 Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-,<br />
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. EG. Nr. L 199 vom 09.08.1993, in der<br />
Fassung der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 101<br />
vom 01. April 1998)<br />
– 166 –<br />
a) wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder<br />
keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen<br />
des Auftrags nicht grundlegend geändert werden;<br />
b) wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen<br />
und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungsund<br />
Entwicklungskosten beim Auftragnehmer vergeben wird und die <strong>Vergabe</strong><br />
des Auftrages einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese<br />
Ziele verfolgen, nicht vorgreift;<br />
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund<br />
des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen<br />
durchgeführt werden kann;<br />
d) wenn dringliche Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht<br />
voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren<br />
oder Verhandlungsverfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten;<br />
e) bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die<br />
in § 4 SKR Nr. 2 Abs. 2 genannte Bedingung erfüllt ist;<br />
f) im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmen durchzuführenden<br />
Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Waren oder<br />
Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen<br />
bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber<br />
Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische<br />
Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch<br />
und Wartung mit sich bringen würde;<br />
g) bei zusätzlichen Dienstleistungen, die weder in dem der <strong>Vergabe</strong> zugrundeliegenden Entwurf<br />
noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen<br />
Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der<br />
Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ersten Auftrag ausführt,<br />
– wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht<br />
nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen<br />
lassen,<br />
– oder wenn diese zusätzlichen Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags<br />
getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind;<br />
h) wenn es sich um Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;<br />
i) bei Gelegenheitskäufen, wenn Waren aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die<br />
sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können,<br />
der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;<br />
k) bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Waren entweder bei<br />
einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern<br />
im Rahmen eines Konkurses, eines Vergleichsverfahrens oder eines in den einzelstaatlichen<br />
Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens;<br />
l) wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb<br />
gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner
vergeben werden muss. Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur<br />
Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.<br />
§ 4 SKR<br />
Rahmenvereinbarung<br />
1. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in<br />
der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeit-<br />
– 167 –<br />
raums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und ggf.<br />
die in Aussicht genommene Menge.<br />
2. (1) Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser <strong>Vergabe</strong>bestimmungen angesehen<br />
werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3 SKR Nr. 2 abgeschlossen werden.<br />
(2) Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3 SKR Nr. 2 abgeschlossen worden,<br />
so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3 SKR Nr. 3<br />
Buchst. e) ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.<br />
(3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3 SKR Nr. 2 abgeschlossen<br />
worden, so muss der <strong>Vergabe</strong> des Einzelauftrages ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.<br />
3. Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern,<br />
einzuschränken oder zu verfälschen.<br />
§ 5 SKR<br />
Teilnehmer am Wettbewerb<br />
1. (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an<br />
einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach objektiven Regeln und Kriterien.<br />
Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie Unternehmen, die<br />
ihr Interesse bekundet haben, zur Verfügung.<br />
(2) Kriterien im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.<br />
Zu deren Nachweis können entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es<br />
durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten<br />
Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.<br />
(3) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen zum<br />
Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen:<br />
a) Vorlage entsprechender Bankauskünfte,<br />
b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens,<br />
c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der<br />
besonderen Leistungsart, die Gegenstand der <strong>Vergabe</strong> ist, jeweils bezogen auf die letzten<br />
drei Geschäftsjahre.<br />
Kann ein Unternehmen aus stichhaltigen Gründen die vom Auftraggeber geforderten Nachweise<br />
nicht erbringen, so können andere, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege verlangt<br />
werden.<br />
(4) In technischer Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen je nach Art, Menge und<br />
Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der<br />
Regel folgendes verlangen:<br />
a) eine Liste der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des<br />
Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:<br />
– bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte<br />
oder beglaubigte Bescheinigung,<br />
– bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung;<br />
ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des<br />
Unternehmens zulässig,<br />
b) die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur<br />
Gewährleistung der Qualität sowie die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des<br />
Unternehmens,<br />
c) Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob<br />
sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen,<br />
die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,<br />
– 168 –<br />
d) Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit<br />
auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss,<br />
e) Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen,<br />
mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten<br />
Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,<br />
f) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem<br />
besonderen Zweck dienen, eine Prüfung, die von dem Auftraggeber oder in dessen Namen<br />
von einer anderen damit einverstandenen Stelle durchgeführt wird; diese Prüfung betrifft
die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten<br />
des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität<br />
getroffenen Vorkehrungen.<br />
2. Kriterien nach Nr. 1 können auch folgende Ausschließungsgründe sein:<br />
a) Eröffnung oder beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren<br />
gesetzlich geregelten Verfahrens über das Vermögen des Unternehmens oder Ablehnung<br />
dieses Antrages mangels Masse,<br />
b) eingeleitete Liquidation des Unternehmens,<br />
c) nachweislich begangene schwere Verfehlung des Unternehmens, die seine Zuverlässigkeit<br />
als Bewerber in Frage stellt,<br />
d) nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben<br />
sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,<br />
e) vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />
und Zuverlässigkeit im <strong>Vergabe</strong>verfahren.<br />
3. Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber so weit zu<br />
verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch<br />
so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.<br />
4. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb<br />
oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. Von solchen Gemeinschaften kann nicht<br />
verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren<br />
eine bestimmte Rechtsform annehmen; von der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft<br />
kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags<br />
notwendig ist.<br />
5. (1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmen (Präqualifikationsverfahren)<br />
einrichten und anwenden. Sie sorgen dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung<br />
unterziehen können.<br />
(2) Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen. Es wird auf der Grundlage der<br />
vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt. Der Auftraggeber<br />
nimmt dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmen<br />
Bezug. Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht<br />
werden.<br />
(3) Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung<br />
Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, übermittelt. Bezieht sich der Auftraggeber<br />
auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit.<br />
6. In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien<br />
und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht<br />
– bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen,<br />
die sie anderen Unternehmen nicht auferlegt hätten,<br />
– Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen<br />
überschneiden.<br />
– 169 –<br />
7. Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die<br />
Entscheidung zu deren Qualifikation. Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten<br />
nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Antragsteller<br />
spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere<br />
Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines<br />
Antrags entschieden wird.<br />
8. Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unter Angabe der<br />
Gründe mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Nr. 5 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.<br />
9. Die als qualifiziert anerkannten Unternehmen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dabei ist<br />
eine Untergliederung nach Produktgruppen und Leistungsarten möglich.<br />
10. Die Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen,<br />
die auf den in Nr. 5 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung muss dem<br />
betroffenen Unternehmen im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.<br />
11. (1) Das Prüfsystem ist nach dem im Anhang II/SKR enthaltenen Muster im Amtsblatt der Europäischen<br />
Gemeinschaften38) bekanntzumachen.<br />
(2) Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.<br />
Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.<br />
12. (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte<br />
Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen<br />
Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen<br />
Normen aus der Serie EN 29000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die<br />
nach der Normenserie EN 45000 zertifiziert sind.
(2) Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten<br />
des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber haben den Nachweis<br />
von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Dienstleistungserbringer<br />
geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen<br />
oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.<br />
§ 6 SKR<br />
Leistungsbeschreibung<br />
1. Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS<br />
Nr. 1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen;<br />
das sind<br />
– in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen,<br />
– europäische technische Zulassungen,<br />
– gemeinsame technische Spezifikationen.<br />
2. (1) Von der Bezugnahme auf eine europäische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn<br />
a) es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den europäischen<br />
Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;<br />
b) die Anwendung von Nr. 1 die Anwendung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom<br />
24. Juli 1986 betreffend die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzu-<br />
38 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier,<br />
L-2985 Luxemburg<br />
Telefon: 00 35 2-29 29-1<br />
Telefax: 00 35 2-292 942 670<br />
http://ted.eur-op.eu.int<br />
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int<br />
– 170 –<br />
lassungen von Telekommunikations-Endgeräten39) oder die Anwendung des Beschlusses<br />
87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der<br />
Informationstechnik und der Telekommunikation40) beeinträchtigen würde;<br />
c) bei der Anpassung der bestehenden Praktiken an die europäischen Spezifikationen letztere<br />
den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen zwingen würden, die mit bereits benutzten<br />
Anlagen inkompatibel sind, oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige<br />
technische Schwierigkeiten verursachen würden. Die Auftraggeber nehmen diese Abweichungsmöglichkeit<br />
nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie<br />
mit der Verpflichtung zur Übernahme europäischer Spezifikationen in Anspruch;<br />
d) die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet<br />
ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht<br />
Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen,<br />
teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen<br />
Spezifikationen befugten Stelle mit, warum sie die europäischen Spezifikationen für<br />
ungeeignet halten, und beantragen deren Revision;<br />
e) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung der europäischen<br />
Spezifikationen nicht angemessen wäre.<br />
(2) Die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen ist in der Bekanntmachung<br />
über den Aufruf zum Wettbewerb nach den Anhängen I/SKR, II/SKR und III/SKR anzugeben.<br />
3. Falls keine europäische Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr. 2.<br />
4. Die Auftraggeber bestimmen die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen<br />
Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei geben sie Spezifikationen,<br />
die eher Leistungsanforderungen als Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen<br />
enthalten, den Vorrang, sofern sie nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen<br />
für die Ausführung des Auftrags für unzweckmäßig erachten.<br />
5. (1) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen<br />
dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten<br />
Leistung gerechtfertigt ist.<br />
(2) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen, Warenzeichen,<br />
Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“,<br />
verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche<br />
Bezeichnungen nicht möglich ist.<br />
6. Verbindliche technische Vorschriften bleiben unberührt, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht<br />
vereinbar sind.<br />
7. Eine Leistung, die von den vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten<br />
werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in bezug auf Sicherheit, Gesundheit<br />
und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet<br />
sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.<br />
8. (1) Die Auftraggeber teilen den Unternehmen, die ihr Interesse an einem Auftrag bekundet
haben, auf Anfrage die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Aufträgen<br />
genannt werden oder die sie bei Aufträgen, die Gegenstand der regelmäßigen Bekanntmachungen<br />
sind, benutzen.<br />
(2) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten<br />
Unternehmen zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.<br />
39 ABl. EG Nr. L 217 vom 05.08.1986, S. 21, geändert durch die Richtlinie 91/263/EWG (ABl. EG Nr. L 128 vom<br />
23.05.1991, S. 1)<br />
40 ABl. EG Nr. L 36 vom 07.02.1987, S. 31 (siehe Anhang I)<br />
– 171 –<br />
§ 7 SKR<br />
<strong>Vergabe</strong>unterlagen<br />
1. Die <strong>Vergabe</strong>unterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe)<br />
und den Verdingungsunterlagen.<br />
2. (1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 9 SKR Nr. 8) ist ein Anschreiben (Aufforderung<br />
zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen<br />
für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.<br />
(2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben:<br />
a) Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,<br />
b) Tag, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,<br />
c) gegebenenfalls Betrag und Zahlungsbedingungen für zusätzliche Unterlagen,<br />
d) Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,<br />
e) Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind,<br />
f) Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen,<br />
g) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung,<br />
h) Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls dem Angebot beizufügen sind,<br />
i) sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 9 SKR Nr. 1), die maßgebenden Wertungskriterien<br />
im Sinne von § 11 SKR Nr. 1, wie etwa Lieferzeit, Ausführungsdauer,<br />
Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert,<br />
Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit,<br />
Preis; diese Angaben möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten<br />
Bedeutung.<br />
(3) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht oder nur in Verbindung<br />
mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben. Ebenso sind gegebenenfalls<br />
die Mindestanforderungen an die Nebenangebote und Änderungsvorschläge anzugeben<br />
und auf welche Weise sie einzureichen sind.<br />
3. Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die<br />
sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.<br />
§ 8 SKR<br />
Regelmäßige Bekanntmachung<br />
1. Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen, die Angaben<br />
enthalten über alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der<br />
<strong>Vergabe</strong>verordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 Euro beträgt. Die Lieferaufträge<br />
sind nach Warenbereichen aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang<br />
I A genannten Kategorien.<br />
2. Diese Bekanntmachungen sind nach dem in Anhang III/SKR enthaltenen Muster zu erstellen<br />
und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.<br />
41)<br />
41 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier,<br />
L-2985 Luxemburg<br />
Telefon: 00 35 2-29 29-1<br />
Telefax: 00 35 2-292 942 670<br />
http://ted.eur-op.eu.int<br />
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int<br />
– 172 –<br />
§ 9 SKR<br />
Aufruf zum Wettbewerb<br />
1. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen,<br />
a) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang I/SKR oder<br />
b) durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung oder<br />
c) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nach<br />
§ 5 SKR Nr. 5.<br />
(2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen<br />
Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.<br />
2. Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung,<br />
so
a) muss in der Bekanntmachung der Inhalt des zu vergebenden Auftrags nach Art und<br />
Umfang genannt sein,<br />
b) muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im Nichtoffenen<br />
Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur<br />
Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen,<br />
ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,<br />
c) müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auf der Grundlage von genaueren Angaben<br />
über den Auftrag auffordern, ihr Interesse zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter<br />
oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird. Die Angaben müssen mindestens<br />
folgendes umfassen:<br />
aa) Art und Menge, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge und möglichenfalls<br />
veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden<br />
Aufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die<br />
Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Lieferungen<br />
und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages sein sollen;<br />
bb) Art des Verfahrens: Nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;<br />
cc) Gegebenenfalls Zeitpunkt des Beginns oder Abschlusses der Leistungen;<br />
dd) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />
sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben<br />
sind;<br />
ee) die Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den<br />
Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;<br />
ff) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und<br />
Angaben, die von den Lieferanten oder Dienstleistungserbringern verlangt werden;<br />
gg) Höhe der für die <strong>Vergabe</strong>unterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;<br />
hh) Art des Auftrages, der Gegenstand des <strong>Vergabe</strong>verfahrens ist (Kauf, Leasing, Miete<br />
oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen),<br />
d) dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung<br />
an die Bewerber gemäß Buchst. c) höchstens zwölf Monate vergangen sein. Im übrigen<br />
gilt § 10 SKR Nr. 2.<br />
3. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das<br />
Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die<br />
Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im<br />
Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.<br />
4. (1) Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachgewiesen werden können. Vor<br />
dem Tag der Absendung darf die Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden.<br />
– 173 –<br />
(2) Alle Veröffentlichungen dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der<br />
Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten.<br />
(3) Die Bekanntmachung wird ungekürzt spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement<br />
zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht.<br />
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der<br />
Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich. In Ausnahmefällen<br />
bemüht sich das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,<br />
die in Nr. 1 Absatz 1 Buchst. a) genannten Bekanntmachungen auf Antrag des<br />
Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen zu veröffentlichen, sofern die Bekanntmachung dem<br />
Amt durch elektronische Briefübermittlung, per Fernkopierer oder Fernschreiben zugestellt<br />
worden ist.<br />
5. Sind im Offenen Verfahren die <strong>Vergabe</strong>unterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert<br />
worden, sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang<br />
des Antrags zuzusenden.<br />
6. Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die <strong>Vergabe</strong>unterlagen sind spätestens sechs Tage vor<br />
Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.<br />
7. Die <strong>Vergabe</strong>unterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren<br />
mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.<br />
8. Die <strong>Vergabe</strong>unterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise<br />
zu übermitteln.<br />
9. Die Anforderungen der Verdingungsunterlagen und Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu<br />
berücksichtigen, wenn sie durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in<br />
sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen<br />
erfüllt sind.<br />
§ 10 SKR<br />
Angebotsfrist, Bewerbungsfrist<br />
1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist)
mindestens 52 Tage42), gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.<br />
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn<br />
die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
Der öffentliche Auftraggeber muss eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 8 SKR Nr. 1<br />
nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang III/SKR) mindestens 52 Tage, höchstens aber 12<br />
Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrages im Offenen<br />
Verfahren nach § 9 SKR Nr. 1 Buchst. a) an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
abgesandt haben. Diese regelmäßige Bekanntmachung muss mindestens ebenso viele Informationen<br />
wie<br />
a) das Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang I/SKR) enthalten,<br />
soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung für die<br />
regelmäßige Bekanntmachung vorlagen.<br />
b) Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote<br />
einreichen zu können. Sie sollte generell mindestens 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung<br />
der Bekanntmachung des Auftrages an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens<br />
22 Tage betragen.<br />
2. Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb<br />
gilt:<br />
42 Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur<br />
Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. 124 vom 8. Juni 1971, S. 1 (vgl. Anhang II). So gelten<br />
z. B. als Tage alle Tage einschließlich Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden.<br />
– 174 –<br />
a) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen (Bewerbungsfrist) aufgrund der<br />
Bekanntmachung nach § 9 SKR Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a) oder der Aufforderung nach § 9<br />
SKR Nr. 2 Buchst. c) beträgt grundsätzlich mindestens 37 Tage vom Tag der Absendung<br />
an. Sie darf auf keinen Fall kürzer sein als die in § 9 SKR Nr. 4 Abs. 3 vorgesehenen Fristen<br />
für die Veröffentlichung plus zehn Tage. Die Frist nach Satz 1 kann auf 22 Tage verkürzt<br />
werden. Nr. 1 Abs. 2 gilt entsprechend; die in der regelmäßigen Bekanntmachung<br />
genannten Informationen müssen dem im Anhang I/SKR (Nichtoffenes Verfahren bzw.<br />
Verhandlungsverfahren) enthaltenen Muster entsprechen, sofern diese zum Zeitpunkt der<br />
Absendung der regelmäßigen Bekanntmachung vorlagen.<br />
b) Die Angebotsfrist kann zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich<br />
festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die<br />
Erstellung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird.<br />
c) Falls eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber<br />
im Regelfall eine Frist von mindestens 24 Tagen fest. Sie darf jedoch keinesfalls<br />
kürzer als zehn Tage sein, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.<br />
Bei der Festlegung der Frist werden insbesondere die in Nr. 3 genannten Faktoren<br />
berücksichtigt.<br />
3. Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, z. B. ausführlichen<br />
technischen Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende<br />
Unterlagen zu den <strong>Vergabe</strong>unterlagen erstellt werden, so muss dies beim Festsetzen<br />
angemessener Fristen berücksichtigt werden.<br />
§ 11 SKR<br />
Wertung der Angebote<br />
1. (1) Der Auftrag ist auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen<br />
Kriterien wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität,<br />
Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische<br />
Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis zu erteilen.<br />
(2) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung<br />
oder in den <strong>Vergabe</strong>unterlagen genannt sind.<br />
2. (1) Erscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als<br />
ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung<br />
über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende<br />
Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Er kann eine zumutbare<br />
Frist für die Antwort festlegen.<br />
(2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind<br />
durch die Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen,<br />
außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags<br />
oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse.<br />
(3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von<br />
den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben<br />
und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der Kommission der Europäischen<br />
Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter
diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften<br />
darüber unterrichten.<br />
3. Ein Angebot nach § 6 SKR Nr. 7 ist wie ein Hauptangebot zu werten.<br />
4. (1) Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber<br />
hat sie in der Bekanntmachung oder in den <strong>Vergabe</strong>unterlagen nicht zugelassen.<br />
– 175 –<br />
(2) Wenn der Auftraggeber an Nebenangebote und Änderungsvorschläge Mindestanforderungen<br />
gestellt hat, darf der Zuschlag auf solche Angebote nur erteilt werden, wenn sie den Mindestanforderungen<br />
entsprechen.<br />
§ 12 SKR<br />
Mitteilungspflichten<br />
1. Auftraggeber, die eine Tätigkeit in den Bereichen der Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung<br />
sowie im Verkehrsbereich – ausgenommen Eisenbahnverkehr – ausüben, teilen den Bewerbern<br />
und Bietern innerhalb kürzester Frist und auf schriftlichen Antrag folgendes mit:<br />
– den ausgeschlossenen Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung<br />
oder ihres Angebotes,<br />
– den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und relativen<br />
Vorteile des erfolgreichen Angebotes und den Namen des erfolgreichen Bieters.<br />
2. Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe<br />
den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder<br />
die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen<br />
würde.<br />
§ 13 SKR<br />
Bekanntmachung der Auftragserteilung<br />
1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen<br />
zwei Monaten nach der <strong>Vergabe</strong> dieses Auftrags die Ergebnisse des <strong>Vergabe</strong>verfahrens durch<br />
eine gemäß Anhang V/SKR abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen.<br />
2. Die Angaben in Anhang V/SKR werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.<br />
Dabei trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Tatsache Rechnung,<br />
dass es sich bei den Angaben gemäß Anhang V/SKR Nummern V.1.1, VI.2 und VI.4<br />
um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies bei<br />
der Übermittlung dieser Angaben geltend macht.<br />
3. (1) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs I A vergeben, auf<br />
die § 3 SKR Nr. 3 Buchst. b) anwendbar ist, können bezüglich Anhang V/SKR Nummern<br />
II.4–II.6 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des<br />
Anhangs I A angeben.<br />
Ist auf die <strong>Vergabe</strong> von Dienstleistungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs I A § 3 SKR<br />
Nr. 3 Buchst. b) nicht anwendbar, können die Auftraggeber die Angaben nach Nummern II.4–<br />
II.6 des Anhangs V/SKR beschränken, wenn Geschäftsgeheimnisse dies notwendig machen.<br />
Die veröffentlichten Angaben sind ebenso detailliert zu fassen wie die Angaben in der Bekanntmachung<br />
eines Aufrufs zum Wettbewerb nach § 9 SKR Nr. 1 Abs.1, im Falle eines Prüfsystems,<br />
zumindest ebenso detailliert wie in § 5 SKR Nr. 9.<br />
(2) Bei der <strong>Vergabe</strong> von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs I B geben die Auftraggeber in<br />
ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.<br />
4. Die Angaben in Anhang V/SKR Nummern IV.2, V.2, V.4.1–V.4.2.5 werden nicht oder nur in<br />
vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.<br />
§ 14 SKR<br />
Aufbewahrungs- und Berichtspflichten<br />
1. (1) Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem<br />
späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:<br />
– 176 –<br />
a) die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,<br />
b) die Inanspruchnahme der Abweichungsmöglichkeiten beim Gebrauch der europäischen<br />
Spezifikationen gemäß § 6 SKR Nr. 2 Abs. 1,<br />
c) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 3 SKR<br />
Nr. 3,<br />
d) die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung.<br />
(2) Die Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt<br />
werden, damit der Auftraggeber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser<br />
Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.<br />
2. Auftraggeber, die eine Tätigkeit in den Bereichen der Trinkwasser- oder Elektrizitätsversorgung<br />
sowie im Verkehrsbereich – ausgenommen Eisenbahnverkehr – ausüben, übermitteln der<br />
Bundesregierung jährlich eine statistische Aufstellung, die nach den Vorgaben der Kommission
aufzustellen ist.<br />
3. Der Auftraggeber teilt der Bundesregierung jährlich den Gesamtwert der Aufträge mit, die unterhalb<br />
der in der <strong>Vergabe</strong>verordnung festgelegten Schwellenwerte liegen.<br />
Diese Meldepflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber im Berichtszeitraum keinen Auftrag ab<br />
den in der <strong>Vergabe</strong>verordnung festgelegten Schwellenwerten zu vergeben hatte.<br />
§ 15 SKR<br />
Wettbewerbe<br />
1. (1) Wettbewerbe sind die Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen<br />
sollen.<br />
2. (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme<br />
am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.<br />
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden<br />
– auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,<br />
– auf natürliche oder juristische Personen.<br />
(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige<br />
und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme<br />
aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.<br />
(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs<br />
unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche<br />
Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine<br />
gleichwertige Qualifikation verfügen.<br />
(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft<br />
diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von<br />
Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.<br />
3. (1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung<br />
nach dem im Anhang IV/SKR enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung<br />
ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften43) unverzüglich<br />
mitzuteilen.<br />
43 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier,<br />
L-2985 Luxemburg<br />
Telefon: 00 35 2-29 29-1<br />
Telefax: 00 35 2-292 942 670<br />
http://ted.eur-op.eu.int<br />
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int<br />
– 177 –<br />
(2) § 9 SKR Nr. 4 gilt entsprechend.<br />
(3) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 2 Monate nach<br />
Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang VI/SKR enthaltenen Muster an das<br />
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. § 13 SKR gilt entsprechend.<br />
§ 16 SKR<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer<br />
In der Bekanntmachung und den <strong>Vergabe</strong>unterlagen ist die <strong>Vergabe</strong>kammer mit Anschrift anzugeben,<br />
an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die <strong>Vergabe</strong>bestimmungen<br />
wenden kann.<br />
– 178 –<br />
Anhang I A<br />
44) 45) 46) 47)<br />
44 Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.<br />
45 Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.<br />
46 Ohne Verträge über Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten.<br />
47 Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich<br />
Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit, und die Dienstleistung wird<br />
vollständig durch den Auftraggeber vergütet.<br />
Kategorie Titel CPC-Referenznummer<br />
1 Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886<br />
2<br />
Landverkehr44) einschließlich Geldtransport und<br />
Kurierdienst, ohne Postverkehr<br />
712 (außer 71235, 7512,<br />
87304)<br />
3<br />
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr,<br />
ohne Postverkehr<br />
73 (außer 7321)<br />
4<br />
Postbeförderung im Landverkehr44) sowie Luftpostbeförderung
71235, 7321<br />
5 Fernmeldewesen45) 752<br />
6<br />
Finanzielle Dienstleistungen<br />
a) Versicherungsleistungen<br />
b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte46)<br />
ex 81<br />
812, 814<br />
7 Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten 84<br />
8 Forschung und Entwicklung47) 85<br />
9 Buchführung, -haltung und -prüfung 862<br />
10 Markt- und Meinungsforschung 864<br />
11<br />
Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten<br />
865, 866<br />
12 Architektur, technische Beratung und Planung;<br />
integrierte technische Leistungen; Stadt- und<br />
Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche<br />
und technische Beratung; technische Versuche<br />
und Analysen<br />
867<br />
13 Werbung 871<br />
14 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201 bis 82206<br />
15 Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder<br />
auf vertraglicher Grundlage<br />
88442<br />
16 Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und<br />
ähnliche Dienstleistungen<br />
94<br />
– 179 –<br />
Anhang I B<br />
Kategorie Titel CPC-Referenznummer<br />
17 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 64<br />
18 Eisenbahnen 711<br />
19 Schifffahrt 72<br />
20 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs 74<br />
21 Rechtsberatung 861<br />
22 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung 872<br />
23<br />
Auskunfts- und Schutzdienste<br />
(ohne Geldtransport)<br />
873 (außer 87304)<br />
24 Unterrichtswesen und Berufsausbildung 92<br />
25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 93<br />
26 Erholung, Kultur und Sport 96<br />
27 Sonstige Dienstleistungen<br />
– 180 –<br />
Anhang TS<br />
Technische Spezifikationen<br />
1 Begriffsbestimmungen<br />
1.1 „Technische Spezifikationen“ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen,<br />
technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine<br />
Dienstleistung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder die Dienstleistung<br />
objektiv so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten<br />
Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen,<br />
Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien,<br />
Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie,<br />
Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung.<br />
1.2 „Norm“: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten<br />
oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht<br />
zwingend vorgeschrieben ist.<br />
1.3 „Europäische Norm“: die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen<br />
Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen
Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen<br />
Normen oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend<br />
seinen eigenen Vorschriften als „Europäische Telekommunikationsnorm“ (ETS) angenommenen<br />
Normen.<br />
1.4 „Gemeinsame technische Spezifikationen“: technische Spezifikation, die nach einem von den<br />
Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen<br />
Mitgliedstaaten sicherzustellen und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
veröffentlicht wurde.<br />
1.5 „Europäische Spezifikation“: eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische<br />
technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt<br />
wird.<br />
2 Mangels europäischer Spezifikationen<br />
2.1 werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen<br />
Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der<br />
Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen.<br />
2.2 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen<br />
Spezifikationen betreffend den Einsatz von Produkten festgelegt werden.<br />
2.3 können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt<br />
werden.<br />
In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen<br />
auf<br />
– die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale<br />
Normen umgesetzt werden;<br />
– sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes<br />
des Auftraggebers;<br />
– alle weiteren Normen.<br />
– 181 –<br />
Anhang I/SKR<br />
Standardformular 4-DE<br />
– 182 –<br />
– 183 –<br />
– 184 –<br />
– 185 –<br />
– 186 –<br />
– 187 –<br />
– 188 –<br />
– 189 –<br />
– 190 –<br />
– 191 –<br />
Anhang II/SKR<br />
Standardformular 12-DE<br />
– 192 –<br />
– 193 –<br />
– 194 –<br />
– 195 –<br />
Anhang III/SKR<br />
Standardformular 5-DE<br />
– 196 –<br />
– 197 –<br />
– 198 –<br />
– 199 –<br />
– 200 –<br />
– 201 –<br />
Anhang IV/SKR<br />
Standardformular 6-DE<br />
– 202 –<br />
– 203 –<br />
– 204 –<br />
– 205 –
– 206 –<br />
– 207 –<br />
– 208 –<br />
– 209 –<br />
– 210 –<br />
– 211 –<br />
– 212 –<br />
– 213 –<br />
Anhang V/SKR<br />
Standardformular 7-DE<br />
– 214 –<br />
– 215 –<br />
– 216 –<br />
– 217 –<br />
– 218 –<br />
– 219 –<br />
– 220 –<br />
– 221 –<br />
Anhang VI/SKR<br />
Standardformular 11-DE<br />
– 222 –<br />
– 223 –<br />
– 224 –<br />
– 225 –<br />
Anhang VII<br />
Beschluss des Rates<br />
vom 22. Dezember 1986<br />
über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik<br />
und der Telekommunikation<br />
(87/95/EWG)<br />
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –<br />
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere<br />
auf Artikel 235,<br />
auf Vorschlag der Kommission,<br />
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments48),<br />
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses49),<br />
in Erwägung nachstehender Gründe:<br />
Die Normen auf dem Gebiet der Informationstechnik und die für ihre Aufstellung erforderlichen<br />
Arbeiten müssen insbesondere folgenden Aspekten Rechnung tragen:<br />
– der Komplexität der technischen Spezifikation sowie der Präzision, die zur Sicherstellung des<br />
Informations- und Datenaustauschs und der Kompatibilität der Systeme erforderlich ist;<br />
– dem Bedürfnis, rasch über Normen zu verfügen und zu vermeiden, dass übermäßig langsame<br />
Fortschritte zu einem vorzeitigen Veralten der durch das Tempo der technologischen Entwicklung<br />
überholten Texte führen;<br />
– der Notwendigkeit, die Einführung der internationalen Normen für den Austausch von Informationen<br />
und Daten auf einer Grundlage zu fördern, die sie auf der Ebene ihrer praktischen<br />
Anwendung glaubwürdig macht,<br />
– der wirtschaftlichen Bedeutung der Normung als Beitrag zur Errichtung eines Gemeinschaftsmarktes<br />
auf diesem Gebiet.<br />
Aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG50) werden die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Normungsgremien<br />
unterrichtet, wenn Normungsgremien beabsichtigen, eine Norm aufzustellen oder<br />
zu ändern; gemäß der genannten Richtlinie kann die Kommission Aufträge erteilen, um Normungsarbeiten<br />
von gemeinsamem Interesse einvernehmlich und in einem frühen Stadium durchführen<br />
zu lassen.<br />
Diese Richtlinie enthält nicht alle Bestimmungen, die für die Durchführung einer gemeinsamen<br />
Normungspolitik auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation erforderlich<br />
sind.<br />
Der zunehmende Umfang der technischen Überschneidungen zwischen den verschiedenen Normungsbereichen,<br />
vor allem zwischen der Informationstechnik und der Telekommunikation, rechtfertigt
eine enge Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien, die sich zur Behandlung der<br />
gemeinsamen Bereiche zusammenschließen müssen.<br />
Vor kurzem wurden von der Kommission Vereinbarungen im Rahmen der mit der Europäischen<br />
Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) unterzeichneten gemeinsamen<br />
Absichtserklärung sowie im Rahmen der allgemeinen Leitlinien, die Gegenstand eines Übereinkommens<br />
mit der Gemeinsamen Europäischen Normeninstitution „Europäisches Komitee für<br />
Normung/Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung“ (CEN/CENELEC) sind, geschlossen.<br />
48 ABl. EG Nr. C 36 vom 17.02.1986, S. 55<br />
49 ABl. EG Nr. C 303 vom 25.11.1985, S. 2<br />
50 ABl. EG Nr. L. 109 vom 26.04.1983, S. 8<br />
– 226 –<br />
Die Richtlinie 86/361/EWG51) umfasst Programme, in deren Rahmen die Europäische Konferenz<br />
der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen – gegebenenfalls im Benehmen mit dem Europäischen<br />
Komitee für Normung und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung – in<br />
diesem Bereich an gemeinsamen technischen Spezifikationen arbeitet, die Europäischen Fernmeldenormen<br />
(NET) entsprechen.<br />
Die öffentlichen Lieferaufträge sind ein geeigneter Bereich, in dem eine umfassendere Übernahme<br />
von Normen für den Informations- und Datenaustausch im Rahmen des Offenen Systemverbunds<br />
(Open Systems Interconnection) durch Hinweise beim Kauf gefördert werden können.<br />
Es ist erforderlich, einen Ausschuss mit der Aufgabe zu betrauen, die Kommission bei der Verfolgung<br />
der in dem Beschluss vorgesehenen Zielsetzungen und Tätigkeiten zu unterstützen –<br />
BESCHLIESST:<br />
Artikel 1<br />
Für diesen Beschluss gelten folgende Begriffsbestimmungen:<br />
1. „ Technische Spezifikation“ : Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale<br />
eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit<br />
oder Abmessungen, einschließlich Vorschriften für das Erzeugnis hinsichtlich Terminologie,<br />
Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung;<br />
2. „ Gemeinsame technische Spezifikation“ : technische Spezifikation, die erarbeitet wurde, um<br />
die einheitliche Anwendung in sämtlichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sicherzustellen;<br />
3. „ Norm“ : technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten<br />
oder ständigen Anwendung gebilligt worden ist, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend<br />
vorgeschrieben ist;<br />
4. „ Internationale Norm“ : Norm, die von einer anerkannten internationalen Normenorganisation<br />
verabschiedet worden ist;<br />
5. „ Entwurf einer internationalen Norm (DIS)“ : Normentwurf, der von einer anerkannten internationalen<br />
Normenorganisation verabschiedet worden ist;<br />
6. „ Internationale technische Telekommunikationsspezifikation“ : die technische Spezifikation<br />
aller oder einiger Merkmale eines Erzeugnisses, empfohlen von Organisationen wie dem<br />
Internationalen Beratenden Ausschuss für den Telegraphen- und Telefondienst oder der CEPT;<br />
7. „ Europäische Norm“ : Norm, die von den Normenorganisationen, mit denen die Gemeinschaft<br />
Abkommen geschlossen hat, gemäß ihren satzungsmäßigen Bestimmungen gebilligt<br />
worden ist;<br />
8. „ Europäische Vornorm“ : Norm, die unter dem Bezugszeichen „ENV“ von den Normenorganisationen,<br />
mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, gemäß deren satzungsmäßigen<br />
Bestimmungen angenommen worden ist;<br />
9. „ Funktionelle Norm“ : Norm, die eine komplexe Funktion liefern soll, die zur Kompatibilität<br />
der Systeme erforderlich ist und die im allgemeinen durch die Verknüpfung mehrerer bereits<br />
von den Normenorganisationen gemäß deren satzungsmäßigen Bestimmungen entsteht;<br />
10. „ Funktionelle Spezifikation“ : Spezifikation, mit der die Anwendung einer oder mehrerer<br />
OSI-Normen zur Unterstützung einer spezifischen Anforderung für die Kommunikation zwischen<br />
Systemen der Informationstechnik im einzelnen festgelegt wird (von Organisationen wie<br />
dem Internationalen Beratenden Ausschuss für den Telegraphen- und Fernsprechdienst oder<br />
der CEPT empfohlen);<br />
11. „ Technische Vorschrift“ : Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften,<br />
deren Einhaltung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung<br />
in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, mit<br />
Ausnahme der von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen;<br />
51 ABl. EG Nr. L 217 vom 05.08.1986, S. 21<br />
– 227 –<br />
12. „ Bescheinigung der Konformität“ : Vorgang, durch den mit Hilfe eines Konformitätszertifikats<br />
oder eines Konformitätszeichens bescheinigt wird, dass ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung<br />
mit bestimmten Normen oder technischen Spezifikationen übereinstimmt;<br />
13. „ Informationstechnik“ : Systeme, Anlagen, Bauteile und Softwareprodukte, die erforderlich
sind, um das Wiederauffinden, die Verarbeitung und Speicherung von Informationen in allen<br />
Bereichen des menschlichen Lebens (Heim, Büro, Fabrik usw.) zu gewährleisten, und die im<br />
allgemeinen bei elektronischen oder ähnlichen Verfahren eingesetzt werden;<br />
14. „Ö ffentliche Lieferaufträge“ :<br />
– Aufträge, die der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 93/36/EWG entsprechen52),<br />
– Aufträge, die ungeachtet des Tätigkeitsbereichs des Auftraggebers zum Zwecke der Lieferung<br />
von Informationstechnik- und Telekommunikationsgeräten geschlossen werden;<br />
15. „ Fernmeldeverwaltungen“ : Verwaltungen oder anerkannte private Betriebsgesellschaften in<br />
der Gemeinschaft, die öffentliche Telekommunikationsdienste anbieten.<br />
Artikel 2<br />
Zur Förderung der Normung in Europa und der Aufstellung und Anwendung von Normen auf dem<br />
Gebiet der Informationstechnik und von funktionellen Spezifikationen im Bereich der Telekommunikation<br />
werden auf Gemeinschaftsebene folgende Maßnahmen unter Beachtung der Bestimmungen<br />
in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 durchgeführt:<br />
a) In regelmäßigen Abständen und mindestens einmal jährlich wird der vorrangige Normungsbedarf<br />
auf der Grundlage der internationalen Normen, der internationalen Normentwürfe oder<br />
der Dokumente, die diesen Normen gleichzusetzen sind, festgestellt, um die Arbeitsprogramme<br />
festzulegen und die europäischen Normen und funktionellen Spezifikationen aufstellen zu<br />
lassen, die für nötig erachtet werden, um den Informations- und Datenaustausch und die Kompatibilität<br />
der Systeme zu gewährleisten.<br />
b) Auf der Basis der auf internationaler Ebene durchgeführten Normungsarbeiten<br />
– werden die europäischen Normungsgremien und die technischen Fachorganisationen für<br />
Informationstechnik und Telekommunikation ersucht, europäische Normen, europäische<br />
Vornormen oder funktionelle Telekommunikationsspezifikationen und im Bedarfsfall<br />
funktionelle Normen aufzustellen, damit die Genauigkeit gewährleistet wird, die von den<br />
Anwendern zur Sicherstellung des Informations- und Datenaustausches sowie der Kompatibilität<br />
der Systeme benötigt wird. Diese Organisationen stützen ihre Arbeit auf internationale<br />
Normen, internationale Normentwürfe oder internationale technische Telekommunikationsspezifikationen.<br />
Wenn eine internationale Norm, ein internationaler Normentwurf<br />
oder eine internationale technische Telekommunikationsspezifikation klare Vorschriften<br />
enthält, die eine einheitliche Anwendung ermöglichen, so werden diese Vorschriften<br />
unverändert in die europäische Norm, die europäische Vornorm oder die funktionelle Telekommunikationsspezifikation<br />
übernommen. Nur wenn derartige klare Vorschriften in der<br />
internationalen Norm, dem internationalen Normentwurf oder der internationalen technischen<br />
Telekommunikationsspezifikation nicht bestehen, werden die europäische Norm, die<br />
europäische Vornorm oder die funktionelle Telekommunikationsspezifikation zur Klärung<br />
oder erforderlichenfalls Ergänzung der internationalen Norm, des internationalen Normenentwurfs<br />
oder der internationalen technischen Telekommunikationsspezifikation ausgearbeitet,<br />
wobei Abweichungen zu vermeiden sind;<br />
– werden die genannten Organisationen ersucht, technische Spezifikationen auszuarbeiten,<br />
die zur Grundlage europäischer Normen oder europäischer Vornormen gemacht werden<br />
können, wenn abgesprochene internationale Normen für den Informations- und Datenaus-<br />
52 ABl. EG Nr. L 199 vom 09.08.1993, S. 1<br />
– 228 –<br />
tausch sowie die Kompatibilität der Systeme fehlen oder wenn auf diese Weise ein Beitrag<br />
zur Aufstellung derartiger Normen geleistet wird.<br />
c) Die Anwendung der Normen und funktionellen Spezifikationen wird dadurch erleichtert, dass<br />
die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen koordiniert werden:<br />
– Überprüfung der Übereinstimmung der Erzeugnisse und Dienste mit den Normen und<br />
funktionellen Spezifikationen auf der Grundlage der festgelegten Prüfungsanforderungen;<br />
– Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen und funktionellen Spezifikationen<br />
nach ausreichend harmonisierten Verfahren.<br />
d) Die Anwendung der Normen und funktionellen Spezifikationen auf dem Gebiet der Informationstechnik<br />
und der Telekommunikation wird bei öffentlichen Aufträgen und technischen<br />
Vorschriften gefördert.<br />
Artikel 3<br />
(1) Die spezifischen Ziele der vorgesehenen Maßnahmen sind im Anhang beschrieben.<br />
(2) Dieser Beschluss gilt für<br />
– Normen im Bereich der Informationstechnik im Sinne des Artikels 5;<br />
– funktionelle Spezifikationen für Dienste, die speziell über öffentliche Fernmeldenetze zum<br />
Austausch von Informationen und Daten zwischen Systemen der Informationstechnik<br />
angeboten werden.<br />
(3) Dieser Beschluss gilt nicht für<br />
– die gemeinsamen technischen Spezifikationen für an das öffentliche Fernmeldenetz angeschlossene
Endgeräte, die unter die Richtlinie 86/361/EWG fallen;<br />
– Spezifikationen für Einrichtungen, die Teil des Fernmeldenetzes selbst sind.<br />
Artikel 4<br />
Bei der Ermittlung des Normungsbedarfs sowie bei der Aufstellung des Arbeitsprogramms für die<br />
Normung und die Ausarbeitung von funktionellen Spezifikationen stützt die Kommission sich insbesondere<br />
auf die Informationen, die ihr aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG mitgeteilt werden.<br />
Die Kommission überträgt nach Anhörung des in Artikel 7 vorgesehenen Ausschusses die technischen<br />
Arbeiten den zuständigen europäischen Normungsorganisationen oder technischen Fachgremien<br />
(CEN, CENELEC und CEPT) und ersucht die erforderlichenfalls um die Aufstellung der entsprechenden<br />
europäischen Normen oder funktionellen Spezifikationen. Die diesen Organisationen<br />
zu erteilenden Aufträge sind dem in Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Ausschuss<br />
gemäß den Verfahren dieser Richtlinie zur Zustimmung zu unterbreiten.<br />
Es darf kein Auftrag erteilt werden, der sich mit irgendeinem Teil der aufgrund der Richtlinie 86/<br />
361/EWG begonnenen oder aufgestellten Arbeitsprogramme überschneidet.<br />
Artikel 5<br />
(1) In Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Verfahren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen<br />
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei öffentlichen Lieferaufträgen auf dem Gebiet<br />
der Informationstechnik<br />
– auf europäische Normen und europäische Vornormen nach Artikel 2 Buchstabe b),<br />
– auf internationale Normen, wenn diese im Land des Auftraggebers übernommen worden sind,<br />
Bezug genommen wird, so dass diese Normen bei der Übermittlung und dem Austausch von Informationen<br />
und Daten und für die Kompatibilität der Systeme zugrunde gelegt werden.<br />
(2) Um Kompatibilität zwischen Endeinrichtungen zu erzielen, ergreifen die Mitgliedstaaten die<br />
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fernmeldeverwaltungen bei denjenigen<br />
Diensten, die speziell für den Austausch von Informationen und Daten zwischen Systemen der In-<br />
– 229 –<br />
formationstechnik bestimmt sind und die nach den in Absatz 1 genannten Normen arbeiten, funktionelle<br />
Spezifikationen für den Zugang zu ihren öffentlichen Fernmeldenetzen verwenden.<br />
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels sind die nachfolgend aufgeführten besonderen Umstände<br />
zu berücksichtigen, die möglicherweise die Verwendung anderer, in diesem Beschluss nicht vorgesehener<br />
Normen und Spezifikationen rechtfertigen:<br />
– die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Betriebs im Falle bereits vorhandener Systeme; dies<br />
jedoch lediglich im Rahmen klar umrissener und festgelegter Strategien für den späteren Übergang<br />
zu internationalen oder europäischen Normen oder funktionellen Spezifikationen;<br />
– die Tatsache, dass bestimmte Vorhaben wirkliche Neuerungen mit sich bringen;<br />
– die mangelnde technische Eignung der Norm oder der funktionellen Spezifikation für ihren<br />
Zweck, da sie keine geeigneten Mittel zur Erzielung des Informations- und Datenaustauschs<br />
oder der Kompatibilität der Systeme vorsieht oder weil die Mittel (einschließlich Testverfahren)<br />
zur Feststellung einer ausreichenden Konformität eines Produkts mit dieser Norm oder<br />
dieser funktionellen Spezifikation nicht vorliegen, oder weil – im Falle von europäischen Vornormen<br />
– diesen die für ihre Anwendung erforderliche Stabilität fehlt. Es steht anderen Mitgliedstaaten<br />
frei, dem in Artikel 7 genannten Ausschuss nachzuweisen, dass der betreffenden<br />
Norm entsprechende Geräte in zufriedenstellender Weise genutzt wurden und dass die Inanspruchnahme<br />
dieser Ausnahmeregelung deshalb nicht gerechtfertigt ist;<br />
– die nach sorgfältiger Sondierung des Marktes getroffene Feststellung, dass aus wichtigen<br />
Gründen der Wirtschaftlichkeit die Verwendung der betreffenden Norm oder funktionellen<br />
Spezifikation nicht geeignet ist. Es steht anderen Mitgliedstaaten frei, vor dem in Artikel 7 genannten<br />
Ausschuss nachzuweisen, dass der betreffenden Norm entsprechende Geräte unter<br />
normalen wirtschaftlichen Bedingungen in zufriedenstellender Weise genutzt wurden und dass<br />
die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung deshalb nicht gerechtfertigt ist.<br />
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich auf der gleichen Grundlage wie in Absatz 1 die Bezugnahme<br />
auf Entwürfe internationaler Normen vorschreiben.<br />
(5) Auftragerteilende Stellen, die sich auf Absatz 3 berufen, geben die Gründe dafür nach Möglichkeit<br />
(bereits) in den Ausschreibungsunterlagen an und halten in jedem einzelnen Fall diese<br />
Gründe in ihren internen Unterlagen fest, sie stellen diese Angaben unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses<br />
den sich bewerbenden Unternehmen sowie dem in Artikel 7 genannten Ausschuss<br />
auf Antrag zur Verfügung. Beschwerden über die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß<br />
Absatz 3 können auch direkt an die Kommission gerichtet werden.<br />
(6) Die Kommission stellt sicher, dass dieser Artikel auf alle Gemeinschaftsprojekte und -programme<br />
einschließlich der öffentlichen Lieferaufträge, die aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts<br />
finanziert werden, angewandt wird.<br />
(7) Die auftragerteilenden Stellen können, sofern sie dies für erforderlich erachten, auf Aufträge<br />
mit einem Wert unter 100.000 ECU andere Spezifikationen anwenden, sofern diese Anschaffungen<br />
der Verwendung der Normen im Sinne der Absätze 1 und 2 bei Aufträgen mit einem höheren
als dem in diesem Absatz genannten Wert nicht entgegenstehen. Die Notwendigkeit dieser Ausnahmeregelung<br />
sowie die Höhe des in diesem Absatz festgelegten Schwellenwertes wird binnen<br />
drei Jahren nach dem Zeitpunkt überprüft, ab dem dieser Beschluss anzuwenden ist.<br />
Artikel 6<br />
Bei der Abfassung oder Änderung von technischen Vorschriften auf den zum Geltungsbereich dieses<br />
Beschlusses gehörenden Gebieten legen die Mitgliedstaaten stets die in Artikel 5 genannten<br />
Normen zugrunde, wenn diese den geforderten technischen Spezifikationen der Vorschrift in angemessener<br />
Weise gerecht werden.<br />
– 230 –<br />
Artikel 7<br />
(1) Ein Beratender Ausschuss mit der Bezeichnung „Gruppe hoher Beamter für die Normung auf<br />
dem Gebiet der Informationstechnik“ unterstützt die Kommission bei der Verfolgung der in dem<br />
Beschluss vorgesehenen Ziele und Tätigkeiten. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen,<br />
die Sachverständige oder Berater hinzuziehen können; den Vorsitz im Ausschuss führt<br />
ein Vertreter der Kommission. Für Fragen der Telekommunikation ist die in Artikel 5 der Richtlinie<br />
86/361/EWG vorgesehene „Gruppe hoher Beamter Telekommunikation“ zuständig.<br />
(2) Die Kommission konsultiert den Ausschuss bei der Festlegung der Prioritäten der Gemeinschaft,<br />
der Durchführung der im Anhang genannten Maßnahmen, der Behandlung von Fragen im Zusammenhang<br />
mit der Überprüfung der Übereinstimmung mit den Normen, der Überwachung der<br />
Durchführung der Bestimmungen des Artikels 5 sowie in anderen Fragen der Normung auf dem<br />
Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation oder anderen Gebieten, mit denen sie<br />
sich überschneiden. Sie hört den Ausschuss auch zu dem in Artikel 8 vorgesehenen Bericht an.<br />
(3) Die Kommission koordiniert die Arbeiten dieser Ausschüsse mit dem in Artikel 5 der Richtlinie<br />
83/189/EWG vorgesehenen Ausschuss insbesondere dann, wenn die Möglichkeit einer Überschneidung<br />
für den Fall besteht, dass aufgrund dieses Beschlusses und der genannten Richtlinie<br />
Anträge an europäische Normungsgremien gerichtet werden.<br />
(4) Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses können auf Antrag des<br />
Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaates dem Ausschuss unterbreitet werden.<br />
(5) Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.<br />
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
(7) Das Sekretariat des Ausschusses wird von der Kommission wahrgenommen.<br />
Artikel 8<br />
Die Kommission legt regelmäßig einen Bericht über den Stand der Normungsarbeiten auf dem Gebiet<br />
der Informationstechnik vor, den sie alle zwei Jahre an das Europäische Parlament und an den<br />
Rat sendet. Der Bericht enthält die Modalitäten für die Einführung in der Gemeinschaft, die erzielten<br />
Ergebnisse, ihre Anwendung bei öffentlichen Lieferaufträgen sowie einzelstaatlichen technischen<br />
Vorschriften und vor allem ihre praktische Bedeutung für die Bescheinigung der Konformität.<br />
Artikel 9<br />
Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der Richtlinien 83/189/EWG und 86/361/EWG.<br />
Artikel 10<br />
Dieser Beschluss ist nach einem Jahr, gerechnet ab seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen<br />
Gemeinschaften, anzuwenden.<br />
Artikel 11<br />
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.<br />
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.<br />
Im Namen des Rates<br />
Der Präsident<br />
G. SHAW<br />
– 231 –<br />
Anhang VIII<br />
Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates<br />
vom 03. Juni 1971<br />
zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine<br />
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –<br />
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere<br />
auf Artikel 235,<br />
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf<br />
Artikel 203,<br />
auf Vorschlag der Kommission,<br />
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments53),<br />
in Erwägung nachstehender Gründe:<br />
Zahlreiche Rechtsakte des Rates und der Kommission setzen Fristen, Daten oder Termine fest und<br />
verwenden die Begriffe des Arbeitstags oder des Feiertags.
Für diesen Bereich sind einheitliche allgemeine Regeln festzulegen.<br />
In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, dass bestimmte Rechtsakte des Rates oder der Kommission<br />
von diesen allgemeinen Regeln abweichen.<br />
Für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaften müssen die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts<br />
gewährleistet und infolgedessen die allgemeinen Regeln für die Fristen, Daten<br />
und Termine festgelegt werden.<br />
In den Verträgen sind keine Befugnisse zur Festlegung solcher Regeln vorgesehen –<br />
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:<br />
Artikel 1<br />
Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Rechtsakte, die der Rat und die<br />
Kommission aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />
oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen haben bzw. erlassen<br />
werden.<br />
KAPITEL I<br />
Fristen<br />
Artikel 2<br />
(1) Für die Anwendung dieser Verordnung sind die Feiertage zu berücksichtigen, die als solche in<br />
dem Mitgliedstaat oder in dem Organ der Gemeinschaften vorgesehen sind, bei dem eine Handlung<br />
vorgenommen werden soll.<br />
Zu diesem Zweck übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Liste der Tage, die nach seinen<br />
Rechtsvorschriften als Feiertage vorgesehen sind. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt<br />
der Europäischen Gemeinschaften die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen, die<br />
durch Angabe der in den Organen der Gemeinschaften als Feiertage vorgesehenen Tage ergänzt<br />
worden sind.<br />
(2) Für die Anwendung dieser Verordnung sind als Arbeitstage alle Tage außer Feiertagen, Sonntagen<br />
und Sonnabenden zu berücksichtigen.<br />
53 ABl. EG Nr. C 51 vom 29.04.1970, S. 25<br />
– 232 –<br />
Artikel 3<br />
(1) Ist für den Anfang einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem<br />
ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser<br />
Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die das Ereignis oder die Handlung fällt.<br />
Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt<br />
maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so<br />
wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die<br />
Handlung fällt.<br />
(2) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 4 gilt folgendes:<br />
a) Eine nach Stunden bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf<br />
der letzten Stunde der Frist.<br />
b) Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages und<br />
endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.<br />
c) Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde<br />
des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten<br />
Woche, des letzten Monats oder des letztes Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe<br />
Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen<br />
Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf der<br />
letzten Stunde des letzten Tages dieses Monats.<br />
d) Umfasst eine Frist Monatsbruchteile, so wird bei der Berechnung der Monatsbruchteile ein<br />
Monat von dreißig Tagen zugrunde gelegt.<br />
(3) Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich<br />
ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.<br />
(4) Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag<br />
oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags.<br />
Diese Bestimmung gilt nicht für Fristen, die von einem bestimmten Datum oder einem bestimmten<br />
Ereignis an rückwirkend berechnet werden.<br />
(5) Jede Frist von zwei oder mehr Tagen umfasst mindestens zwei Arbeitstage.<br />
KAPITEL II<br />
Daten und Termine<br />
Artikel 4<br />
(1) Artikel 3, mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels<br />
für die Fristen des Inkrafttretens, des Wirksamwerdens, des Anwendungsbeginns, des Ablaufs<br />
der Geltungsdauer, des Ablaufs der Wirksamkeit und des Ablaufs der Anwendbarkeit der Rechtsakte<br />
des Rates oder der Kommission oder einzelner Bestimmungen dieser Rechtsakte.
(2) Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelne Bestimmungen dieser Rechtsakte, für<br />
deren Inkrafttreten, deren Wirksamwerden oder deren Anwendungsbeginn ein bestimmtes Datum<br />
festgesetzt worden ist, treten mit Beginn der ersten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages<br />
in Kraft bzw. werden dann wirksam oder angewandt.<br />
Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die vorgenannten Rechtsakte oder Bestimmungen binnen einer<br />
bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer Handlung<br />
in Kraft treten, wirksam werden oder angewandt werden sollen.<br />
(3) Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelne Bestimmungen dieser Rechtsakte,<br />
deren Geltungsdauer, Wirksamkeit oder Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt enden,<br />
– 233 –<br />
treten mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft bzw.<br />
werden dann unwirksam oder nicht mehr angewandt.<br />
Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die vorgenannten Rechtsakte oder Bestimmungen binnen einer<br />
bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer Handlung<br />
außer Kraft treten, unwirksam werden oder nicht mehr angewandt werden sollen.<br />
Artikel 5<br />
(1) Artikel 3, mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels,<br />
wenn eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission zu<br />
einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werden kann oder muss.<br />
(2) Kann oder muss eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission<br />
an einem bestimmten Datum vorgenommen werden, so kann oder muss dies zwischen<br />
dem Beginn der ersten Stunde und dem Ablauf der letzten Stunde des diesem Datum entsprechenden<br />
Tages geschehen.<br />
Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates<br />
oder der Kommission binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses<br />
oder der Vornahme einer anderen Handlung vorgenommen werden kann oder muss.<br />
Artikel 6<br />
Diese Verordnung tritt am 01. Juli 1971 in Kraft.<br />
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.<br />
Geschehen zu Luxemburg am 03. Juni 1971.<br />
Im Namen des Rates<br />
Der Präsident<br />
R. PLEVEN<br />
– 234 –<br />
Erläuterungen zur <strong>VOL</strong>/A<br />
I. Vorbemerkung<br />
Die <strong>VOL</strong>/A gestaltet sowohl das auch im Haushaltsrecht verankerte Prinzip der Wirtschaftlichkeit<br />
als auch den EG-Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Transparenz für alle anwendungspflichtigen<br />
Auftraggeber näher aus. Wettbewerb ist die beste Voraussetzung für eine wirtschaftliche<br />
Auftragsvergabe. Die <strong>VOL</strong>/A sichert zugleich den Leistungswettbewerb.<br />
II. Allgemeine Erläuterungen<br />
Die <strong>VOL</strong>/A in der vorliegenden Fassung berücksichtigt die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission<br />
vom 13.09.2001 (Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung<br />
öffentlicher Aufträge) sowie das hierzu ergangene Korrigendum der Kommission vom<br />
15.05.2002. Weiterhin trägt sie den Richtlinien 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/<br />
EWG über die Koordinierung der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und<br />
Bauaufträge und 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur<br />
Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber<br />
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor<br />
und damit auch den Verpflichtungen nach dem Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation<br />
WTO Rechnung. Die <strong>VOL</strong>/A unterscheidet in den Vorschriften, die die Behandlung<br />
von Angeboten regeln, zwischen schriftlichen und elektronischen Angeboten.<br />
Der Teil A enthält vier Abschnitte. Dabei gelten<br />
– Abschnitt 1: (Basisparagraphen) für die <strong>Vergabe</strong> von Leistungen unterhalb der Schwellenwerte<br />
der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie sowie der EG-Dienstleistungsrichtlinie und der<br />
EG-Sektorenrichtlinie durch Auftraggeber, die durch haushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung<br />
der <strong>VOL</strong>/A verpflichtet sind<br />
– Abschnitt 2: (Bestimmungen nach der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und der EG-Dienstleistungsrichtlinie)<br />
für die <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen, die den Schwellenwert der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie<br />
oder der EG-Dienstleistungsrichtlinie erreichen oder übersteigen. Die<br />
Bestimmungen über die Möglichkeit der Zulassung elektronischer Angebote werden – anders<br />
als im 1. Abschnitt (§ 21) – in § 15 <strong>Vergabe</strong>verordnung – VgV – geregelt. Die Bestimmungen
der a-Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Aufträge die Tätigkeiten in den Bereichen<br />
der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung betreffen<br />
– Abschnitt 3: (Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie) für die <strong>Vergabe</strong> von Lieferund<br />
Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber, die zur Anwendung der Regelungen nach<br />
der EG-Sektorenrichtlinie (<strong>VOL</strong>/A-SKR) verpflichtet sind und daneben Haushaltsrecht anwenden.<br />
Die Bestimmungen über die Möglichkeit der Zulassung elektronischer Angebote werden<br />
– wie im 2. und 4. Abschnitt – in § 15 <strong>Vergabe</strong>verordnung – VgV – geregelt<br />
– Abschnitt 4: (<strong>Vergabe</strong>bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie) für die <strong>Vergabe</strong> von<br />
Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die den Schwellenwert der EG-Sektorenrichtlinie erreichen<br />
oder übersteigen und die die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-, Energieoder<br />
Verkehrsversorgung betreffen. Die Bestimmungen über die Möglichkeit der Zulassung<br />
elektronischer Angebote werden – wie in Abschnitt 2 und 3 – in § 15 <strong>Vergabe</strong>verordnung<br />
– VgV – geregelt<br />
Die Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 finden keine Anwendung auf solche Tätigkeiten der<br />
Auftraggeber, die nicht die Sektoren Trinkwasser, Energie und Verkehr betreffen oder die zwar deren<br />
Bestandteil sind, aber auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen unmittelbar dem Wettbewerb<br />
unterliegen.<br />
– 235 –<br />
Die laut den §§ 17a, 27a, 17b, 28b, 8 SKR, 9 SKR und 13 SKR erfolgenden Bekanntmachungen<br />
im Amtsblatt der EG werden auch in die TED-Datenbank aufgenommen.<br />
Das Wort „soll“ bedeutet für die Auftraggeber generell die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmung,<br />
es sei denn, dass zwingende Gründe ein Abweichen rechtfertigen.<br />
Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei der Wertung sind alle auftragsbezogenen<br />
Umstände (z. B. Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte;<br />
Kundendienst; Folgekosten) zu berücksichtigen.<br />
Im Interesse der Wettbewerbsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen wenden die Auftraggeber<br />
der Abschnitte 1 bis 3 die Grundsätze der Aufteilung der Leistung in Lose, des Wechsels<br />
der Bieter und der Aufforderung kleiner und mittlerer Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen<br />
an.<br />
III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten<br />
1. Abschnitt – Basisparagraphen<br />
§ 1 Die <strong>VOL</strong>/A ist nach dem Wortlaut des § 1 für alle Lieferungen und Leistungen<br />
anzuwenden, die nicht Bauleistungen oder freiberufliche Leistungen sind (z. B.<br />
aufgrund von Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Miet- und Leasingverträgen).<br />
§ 1<br />
erster<br />
Spiegelstrich<br />
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage<br />
hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Darunter fallen<br />
auch alle zur Herstellung, Instandhaltung oder Änderung einer baulichen<br />
Anlage zu montierenden Bauteile, insbesondere die Lieferung und Montage<br />
maschineller und elektrotechnischer Einrichtungen. Einrichtungen, die jedoch<br />
von der baulichen Anlage ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder<br />
Benutzbarkeit abgetrennt werden können und einem selbständigen<br />
Nutzungszweck dienen, fallen unter die <strong>VOL</strong>/A.<br />
§ 1<br />
zweiter<br />
Spiegelstrich<br />
Weiterhin sind alle „Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit<br />
erbracht“ werden, den Basisparagraphen entzogen. Welche Leistungen<br />
hierunter fallen, ergibt sich aus dem Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die<br />
Aufzählung ist nicht abschließend.<br />
Wird eine freiberufliche Leistung gleichzeitig im Wettbewerb von einem Gewerbebetrieb<br />
angeboten, findet die <strong>VOL</strong> auch auf die entsprechende Leistung<br />
des Gewerbebetriebes keine Anwendung. Liegt zwischen freiberuflich Tätigen<br />
und Gewerbebetrieben ein Wettbewerbsverhältnis nicht vor, d. h., wird eine<br />
der Natur nach freiberufliche Leistung ausschließlich durch Gewerbebetriebe<br />
erbracht, ist die <strong>VOL</strong> hingegen uneingeschränkt anwendbar.<br />
Die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen freiberuflich Tätigen und<br />
Gewerbebetrieben besteht, ist vom jeweiligen Auftraggeber im Einzelfall und<br />
im voraus aufgrund der vorhandenen Marktübersicht zu beurteilen. Wird die<br />
Leistung nur von Gewerbebetrieben erbracht und ist daher mit einem<br />
Parallelangebot der freiberuflich Tätigen nicht zu rechnen, ist die Leistung
nach dem Verfahren der <strong>VOL</strong> zu vergeben.<br />
Stellt sich im Laufe des <strong>VOL</strong>-Verfahrens wider Erwarten heraus, dass auch<br />
freiberuflich Tätige die Leistung erbringen und sich u. U. sogar um den Auftrag<br />
bewerben, so ist entscheidend, dass diese Leistung in der Vergangenheit<br />
nicht von freiberuflich Tätigen, sondern nur von Gewerbebetrieben erbracht<br />
saf<br />
– 236 –<br />
wurde. Es kommt daher nicht auf die potentielle Fähigkeit der freiberuflich<br />
Tätigen an, derartige Leistungen zu erbringen, sondern auf die Erfahrung des<br />
Auftraggebers, dass diese Leistungen in der Vergangenheit auch tatsächlich<br />
von freiberuflich Tätigen erbracht worden sind.<br />
§ 1 zweiter Spiegelstrich lässt insbesondere §§ 7 und 55 BHO (bzw. die entsprechenden<br />
landes- und kommunalrechtlichen Bestimmungen) unberührt.<br />
Einheitliche Grundsätze für die <strong>Vergabe</strong> der Gesamtheit freiberuflicher Leistungen<br />
sind nicht vorhanden. Es ist daher nach den Rechtsgrundsätzen des<br />
§ 55 BHO (bzw. den entsprechenden landes- oder kommunalrechtlichen Bestimmungen)<br />
zu verfahren. Nach § 55 Abs. 1 BHO muss dem Abschluss von<br />
Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung<br />
vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände<br />
eine Ausnahme rechtfertigen.<br />
Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter bedarf es grundsätzlich für das<br />
Vorliegen der Ausnahmesituation des § 55 BHO der Prüfung im Einzelfall. Es<br />
kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ausnahmetatbestand bei<br />
freiberuflichen Leistungen in der Regel erfüllt ist. Sie können daher grundsätzlich<br />
freihändig vergeben werden.<br />
Die Aufträge sind, soweit Leistungen an freiberuflich Tätige vergeben werden,<br />
an solche Freiberufler zu vergeben, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />
und Zuverlässigkeit feststeht, die über ausreichende Erfahrungen verfügen und<br />
die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung bieten. Die Aufträge<br />
sollen möglichst gestreut werden.<br />
§ 1<br />
dritter<br />
Spiegelstrich<br />
Oberhalb des EG-Schwellenwertes der EG-Dienstleistungsrichtlinie sind freiberufliche<br />
Leistungen nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen<br />
(VOF) zu vergeben, sofern deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren<br />
Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.<br />
§ 2 Nr. 2 Angemessene Preise sind solche, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
entsprechen (vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3).<br />
§ 3 Nr. 1<br />
Abs. 3<br />
Unter dem Begriff „förmliches Verfahren“ sind die Ausschreibungsverfahren<br />
(öffentlich bzw. beschränkt) zu verstehen. Diese unterscheiden sich von der<br />
Freihändigen <strong>Vergabe</strong> durch ihre Bindungen an weiter gehende Formvorschriften<br />
(z. B. Preisverhandlungsverbot des § 24 <strong>VOL</strong>/A).<br />
Alle Vorschriften des ersten Abschnittes der <strong>VOL</strong>/A gelten unmittelbar auch<br />
für die Freihändige <strong>Vergabe</strong>; Abweichungen von der unmittelbaren Anwendbarkeit<br />
sind entweder im Text (§ 20 Nr. 1 Abs. 1) oder in der Überschrift einzelner<br />
Vorschriften (§ 24) kenntlich gemacht. Soweit einige Bestimmungen<br />
oder Teile von ihnen auf die Freihändige <strong>Vergabe</strong> nur entsprechend anwendbar<br />
sein sollen, ist dies ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmungen angeführt<br />
(§ 20 Nr. 2 Abs. 2).<br />
§ 3 Nr. 2 Die Ausgestaltung der Bestimmung als Mussvorschrift beruht auf § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz<br />
bzw. § 55 BHO.<br />
§ 3 Nr. 3 Die unter Buchstaben a) bis d) aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich<br />
abschließend.<br />
– 237 –<br />
§ 3 Nr. 3<br />
Buchstabe c)<br />
Zum Begriff „wirtschaftlich“ vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3<br />
§ 3 Nr. 4 Die unter Buchstaben a) bis p) aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich<br />
abschließend.
§ 3 Nr. 4<br />
Buchstabe<br />
d), e)<br />
Zum Begriff „wirtschaftlich“ vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3<br />
§ 3 Nr. 4<br />
Buchstabe f)<br />
Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme dieses Tatbestandes sind enger<br />
als in § 3 Nr. 3 Buchstabe d):<br />
Nur in Fällen besonderer Dringlichkeit kann auf die Freihändige <strong>Vergabe</strong> zurückgegriffen<br />
werden.<br />
§ 3 Nr. 4<br />
Buchstabe g)<br />
Im Gegensatz zu § 3 Nr. 3 Buchstabe d) muss die Geheimhaltung erforderlich<br />
sein; auch eine Beschränkte Ausschreibung kann im Einzelfall bereits den Geheimhaltungsgesichtspunkten<br />
Rechnung tragen.<br />
§ 3 Nr. 4<br />
Buchstabe h)<br />
Die Worte „vor der <strong>Vergabe</strong>“ bedeuten, dass die Leistung zu Beginn des <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
nicht eindeutig beschrieben werden kann. Im Falle einer Ausschreibung<br />
wäre es schwierig, Angebote, die auf ungenaue Leistungsbeschreibungen<br />
eingehen, genügend zu vergleichen. Dieses entspricht inhaltlich § 3<br />
Nr. 4 Buchstabe b) VOB/A.<br />
§ 3 Nr. 4<br />
Buchstabe k)<br />
Bei der Prüfung, ob kartellfremde Bewerber vorhanden sind, ist nicht nur der<br />
inländische Markt zu berücksichtigen.<br />
§ 3 Nr. 4<br />
Buchstabe<br />
m)<br />
Der Begriff „vorteilhafte Gelegenheit“ ist eng auszulegen. Die Wahrnehmung<br />
einer vorteilhaften Gelegenheit muss zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung<br />
führen als diese bei Anwendung der Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung<br />
der Fall wäre.<br />
§ 3 Nr. 4<br />
Buchstabe n)<br />
Zum Begriff „wirtschaftlich“ vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3<br />
§ 4 Nr. 2<br />
Abs. 2<br />
Vor der Benennung nimmt die Auftragsberatungsstelle, soweit der Auftraggeber<br />
dies nicht ausgeschlossen hat, mit den Unternehmen Kontakt zum Zwecke<br />
der Feststellung der Angebotsbereitschaft auf.<br />
§ 4 Nr. 3 Eine solche Vereinbarung besteht z. Z. zwischen den Bundesministerien der<br />
Verteidigung, für Wirtschaft und Technologie und den Ländern über die Zusammenarbeit<br />
bei der <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen für den Bedarf der Bundeswehr,<br />
abgedruckt im BAnz. Nr. 25 vom 06.02.1998, S. 1401 f.<br />
§ 7 Nr. 4 Die Forderung nach Vorlage von Angaben unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.<br />
Insbesondere sollen keine unangemessenen Nachweise von<br />
Bewerbern verlangt werden, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />
bekannt sind.<br />
– 238 –<br />
§ 7 Nr. 6 Die genannten Einrichtungen verfolgen primär andere als erwerbswirtschaftliche<br />
Ziele. Aufgrund ihrer vielfach günstigeren Angebote ist damit zu rechnen,<br />
dass diese Einrichtungen im Falle einer wettbewerblichen <strong>Vergabe</strong> private<br />
Unternehmen verdrängen.<br />
Unter den Begriff „ähnliche Einrichtungen“ können folglich auch nur solche<br />
Institutionen gefasst werden, die eine vergleichbare sozialpolitische Zielsetzung<br />
verfolgen und bei denen mit einer Verdrängung privater Unternehmen<br />
gerechnet werden muss. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei Regiebetrieben<br />
nicht gegeben; sie sind daher dem Wettbewerb zu unterstellen.<br />
§ 8 Nr. 1<br />
Abs. 1<br />
Die Verpflichtung, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben,<br />
liegt im Interesse von Auftragnehmer und Auftraggeber. Die Bestimmung soll<br />
sicherstellen, dass die Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne
verstehen; die Auftraggeber sollen auf der Grundlage einer eindeutigen<br />
Leistungsbeschreibung in den Stand versetzt werden, die Angebote besser<br />
vergleichen zu können.<br />
§ 8 Nr. 2<br />
Abs. 1<br />
Einfache marktgängige, vor allem standardisierte Waren können durch verkehrsübliche<br />
Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang beschrieben<br />
werden.<br />
Als weitere gleichrangige Formen der Leistungsbeschreibung stehen sowohl<br />
die „funktionale“ (Buchstabe a)) als auch die „konstruktive“ (Buchstabe b))<br />
Leistungsbeschreibung zur Verfügung.<br />
Dabei ist eine Kombination der Beschreibungsarten möglich. Konstruktive<br />
Leistungsbeschreibungen können z. B. funktionale Elemente enthalten und<br />
umgekehrt.<br />
Die sog. Funktionale Leistungsbeschreibung erlaubt es den Bewerbern, zur<br />
Bedarfsdeckung geeignete Leistungen in ihrer Vielfalt unter Einschluss technischer<br />
Neuerungen anzubieten.<br />
Bei der sog. Konstruktiven Leistungsbeschreibung ist der durch die Leistungsbeschreibung<br />
vorgegebene Rahmen eingeengt, ohne dass dadurch der Wettbewerb<br />
ausgeschlossen wird. Die sog. Konstruktive Leistungsbeschreibung<br />
erleichtert allerdings wegen der genaueren Leistungsbeschreibung den Vergleich<br />
der Angebote.<br />
§ 8 Nr. 3<br />
Abs. 1<br />
Die Vorschrift liegt sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse<br />
des Auftraggebers. Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit<br />
sind an die gewünschte Leistung nur solche Anforderungen zu stellen, die<br />
zur Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig sind. In diesem Rahmen sind<br />
z. B. auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes zu berücksichtigen.<br />
§ 8 Nr. 3<br />
Abs. 2<br />
Unter dem Begriff „einschlägige Normen“ sind der Spezifizierung des Auftrags<br />
dienende Normen zu verstehen, z. B. DIN-Normen sowie einschlägige<br />
Sicherheitsvorschriften.<br />
§ 11 Der Begriff „Ausführungsfristen“ umfasst auch Lieferfristen.<br />
– 239 –<br />
§ 14 Die <strong>Vergabe</strong>stelle ist verpflichtet, jeweils zu prüfen, ob Sicherheitsleistungen<br />
erforderlich sind, um die verlangte Leistung sach- und fristgemäß (einschließlich<br />
Gewährleistungsansprüchen) durchzuführen.<br />
Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sicherheitsleistungen<br />
dürfen nicht schematisch gefordert werden und sollen auf bestimmte <strong>Vergabe</strong>n<br />
beschränkt werden, bei denen nach der Art der Leistung (z. B. VOB-ähnliche<br />
Leistung) Mängel erfahrungsgemäß auftreten können.<br />
Auf Sicherheitsleistungen kann z. B. auch dann verzichtet werden, wenn der<br />
Auftragnehmer hinreichend dafür bekannt ist, dass er genügend Gewähr für<br />
die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel<br />
bietet.<br />
§ 14 betrifft nicht die Sicherung von Voraus- und Abschlagszahlungen; für deren<br />
Sicherung gelten die einschlägigen Haushaltsvorschriften.<br />
§ 17 Die Auftraggeber können im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
(Adresse siehe § 17a) Hinweise auf die <strong>Vergabe</strong> von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen<br />
veröffentlichen, die unterhalb der Schwellenwerte nach § 1a<br />
liegen.<br />
§ 17 Nr. 1<br />
Abs. 2<br />
Buchstabe d)<br />
Landesregelungen über die Teilung und <strong>Vergabe</strong> in Losen bleiben unberührt.<br />
§ 17 Nr. 2<br />
Abs. 2<br />
Buchstabe d)<br />
Vgl. Erläuterungen zu § 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe d).<br />
§ 17 Nr. 3<br />
Abs. 5<br />
Satz 1
Der Begriff „Nebenangebot“ umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot.<br />
Auch Änderungsvorschläge sind als Nebenangebote zu betrachten.<br />
Der 1. Halbsatz des § 17 Nr. 3 Abs. 5 hält den Auftraggeber an, im Anschreiben<br />
Klarheit über die Zulassung von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen<br />
zu schaffen. Er soll sich darüber äußern, ob er solche wünscht, ausdrücklich<br />
zulassen oder ausschließen will.<br />
Die Zulassung von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen erlaubt es<br />
den Bietern, zur Bedarfsdeckung geeignete Angebote in ihrer Vielfalt, auch<br />
unter Einfluss technischer Neuerungen, anzubieten. Da Nebenangebote und<br />
Änderungsvorschläge wettbewerbspolitisch grundsätzlich erwünscht sind, ist<br />
ihr Ausschluss ohne Abgabe eines Hauptangebots im 2. Halbsatz zum Ausnahmetatbestand<br />
erhoben worden.<br />
§ 19 Nr. 2 Eine Frist für den Zuschlag, wie sie die VOB/A in § 19 Nr. 2 (30 Kalendertage)<br />
vorsieht, kann in der <strong>VOL</strong>/A wegen der Mannigfaltigkeit der Beschaffungsobjekte<br />
nicht angegeben werden.<br />
§ 20 Nr. 1 Unter dem Begriff „Selbstkosten der Vervielfältigung“ sind z. B. auch die<br />
Selbstkosten für Muster und Proben zu verstehen.<br />
§ 21 Nr. 1<br />
Abs. 1<br />
Erläuterungen sind kommentierende Angaben zum geforderten Angebot. Will<br />
der Bieter Änderungen oder Ergänzungen vorschlagen, so muss er als solche<br />
gekennzeichnete Nebenangebote oder Änderungsvorschläge (§ 21 Nr. 2) einsenden,<br />
es sei denn, dass Nebenangebote und Änderungsvorschläge ausnahmsweise<br />
ausgeschlossen sind (§ 17 Nr. 3 Abs. 5).<br />
– 240 –<br />
§ 21 Nr. 1<br />
Abs. 2<br />
Satz 1 wurde im Hinblick auf die restriktive Spruchpraxis einiger <strong>Vergabe</strong>überwachungsausschüsse<br />
geändert. Durch den Verzicht auf das Wort „rechtsverbindlich“<br />
(vergl. vorherige Fassung des § 21 Nr. 1 Abs. 2) soll klargestellt<br />
werden, dass für die Angebotsabgabe keine über die Formvorschriften des<br />
BGB hinausgehenden Anforderungen gelten sollen.<br />
§ 21 Nr. 3 Die Einfügung des Satzes 1 erfolgt aufgrund der gleichlautenden Bestimmung<br />
der Artikel 15 Abs. 3 LKR und Artikel 23 Abs. 2 DLR i. d. Fassung der Richtlinie<br />
97/52/EG vom 18. Oktober 1997, wonach die Mitgliedstaaten die elektronische<br />
Angebotsabgabe insbesondere unter der Voraussetzung der Wahrung<br />
der Vertraulichkeit bis zum Angebotsschlusstermin zulassen können. Hierunter<br />
fallen auch Angebote, die per Telekopie abgegeben werden. Obwohl die<br />
Bestimmungen der o. g. Richtlinien nur Aufträge oberhalb der EG-Schwellenwerte<br />
betreffen, sind sie grundsätzlicher Natur und daher auch auf Aufträge unterhalb<br />
der EG-Schwellenwerte anzuwenden. § 21 Nr. 3 überlässt es den<br />
öffentlichen Auftraggebern, zu entscheiden, ob sie elektronische Angebote unter<br />
den vorgenannten Voraussetzungen zulassen.<br />
Lässt der Auftraggeber elektronische Angebote zu, weist er in der Bekanntmachung<br />
und in den Verdingungsunterlagen darauf hin. Die Zulassung elektronischer<br />
Angebote schließt die Zulässigkeit schriftlicher Angebote nicht aus; d. h.<br />
schriftliche Angebote sind daneben ebenfalls zu berücksichtigen. Die digitale<br />
Signatur i. S. des Signaturgesetzes – SigG – ersetzt bei elektronischen Angeboten<br />
die eigenhändige Unterschrift.<br />
§ 22 Nr. 2 Der Begriff „Verhandlung“ soll in Anlehnung an § 22 VOB/A lediglich ausdrücken,<br />
dass bei der Öffnung der Angebote auf der Auftraggeberseite formalisiert<br />
zu verfahren ist. Die <strong>VOL</strong>/A lässt im Gegensatz zur VOB/A Bieter zum<br />
Eröffnungstermin nicht zu.<br />
§ 22 Nr. 3<br />
Satz 2<br />
Bei Angeboten, die aus mehreren Teilen bestehen, bei Anlagen sowie Mustern<br />
und Proben, die nicht immer mit dem Angebot selbst aufbewahrt werden<br />
können, muss die Zugehörigkeit erkennbar gemacht werden. Durch die<br />
Kennzeichnungspflicht sollen Fälschungen verhindert bzw. erschwert werden.<br />
§ 23 Nr. 2<br />
Satz 1<br />
Die Überprüfung auf fachliche Richtigkeit enthält auch die Überprüfung technischer<br />
Gesichtspunkte.<br />
§ 24 Mit der erweiterten Zulässigkeit der Abgabe von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen
und der Aufnahme des Begriffs der funktionalen Leistungsbeschreibung<br />
in die <strong>VOL</strong>/A kann es vorkommen, dass ein Angebot zwar der<br />
Leistungsbeschreibung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (Angebot im<br />
Rahmen der geforderten Leistung) entspricht, aber in Einzelheiten dem Beschaffungszweck<br />
nicht optimal genügt. Deshalb wird bei einem solchen Angebot,<br />
das als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr. 3), zugelassen, noch<br />
über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs zu verhandeln.<br />
Diese Änderungen können sich im Einzelfall auf den Preis auswirken.<br />
Bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung in Verbindung<br />
mit konstruktiven Elementen darf nur über die funktional beschriebenen<br />
Leistungsteile verhandelt werden.<br />
– 241 –<br />
§ 25 Nr. 2<br />
Abs. 3<br />
Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann anzunehmen,<br />
wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung<br />
so grob abweicht, dass dies sofort in Auge fällt. Die <strong>Vergabe</strong>stelle wird<br />
in ihre Abwägung, ob ein offenbares Missverhältnis vorliegt, alle Erkenntnisse<br />
zur Beurteilung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Einzelfall einbeziehen.<br />
§ 25 Nr. 3 Das wirtschaftlichste Angebot ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit<br />
zu ermitteln. Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige Angebot,<br />
bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung<br />
(vgl. Erläuterungen zu § 8 Nr. 3 Abs. 1) und dem angebotenen Preis erzielt<br />
wird.<br />
Maßgebend für die Leistung sind alle auftragsbezogenen Umstände (z. B.<br />
Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte;<br />
Kundendienst; Folgekosten); sie sind bei der Wertung der Angebote zu berücksichtigen.<br />
Nichtauftragsbezogene Gesichtspunkte dürfen als Kriterien bei der Wertung<br />
der Angebote nicht herangezogen werden.<br />
§ 25 Nr. 4<br />
Satz 2<br />
Hierunter sind Nebenangebote und Änderungsvorschläge zu verstehen, die<br />
vom Auftraggeber weder gewünscht noch ausdrücklich zugelassen noch ausgeschlossen<br />
worden sind (§ 17 Nr. 3 Abs. 5), die also vom Bieter aus eigener<br />
Initiative vorgelegt wurden.<br />
§ 26 Nr. 1<br />
Buchstabe c)<br />
Hierunter ist auch der Fall zu verstehen, dass selbst das Mindestangebot zu<br />
hoch befunden wurde.<br />
§ 27 Nr. 1<br />
Satz 1<br />
Die Mitteilungen an nicht berücksichtigte Bieter sollen möglichst knapp gehalten<br />
werden. Sie können stichwortartig, z. B. mittels Formblatt, erfolgen. In<br />
der Mitteilung über die Ablehnungsgründe kann auf weitere Wirtschaftlichkeitskriterien<br />
(vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3) Bezug genommen werden.<br />
§ 27 Nr. 2 Angebote über den Abschluss sog. Rahmenverträge unterliegen nicht den Bestimmungen<br />
des § 27 Nr. 2.<br />
§ 27 Nr. 4 Wurden Angebote abgegeben, die aus mehreren Positionen bestehen (z. B. Artikel<br />
oder Ersatzteile unterschiedlicher Art), und werden die Positionen getrennt<br />
vergeben, so entfällt die Bekanntgabe nach Nummer 2. Gleiches gilt für<br />
Angebote, die keine Endpreise enthalten.<br />
§ 27 Nr. 7 Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.<br />
– 242 –<br />
2. Abschnitt – <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen nach der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie<br />
und nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie<br />
– zusätzliche Erläuterungen –<br />
§ 1a § 1a wurde um die Bestimmungen bereinigt, die nunmehr Gegenstand der<br />
<strong>Vergabe</strong>verordnung sind.<br />
§21 Regelungen über die Möglichkeit der Zulassung elektronischer Angebote<br />
werden für <strong>Vergabe</strong>n nach diesem Abschnitt – im Gegensatz zu Abschnitt 1 –<br />
in § 15 <strong>Vergabe</strong>verordnung getroffen. Im übrigen wird auf die Erläuterungen<br />
des 1. Abschnittes zu § 21 Nr. 3 verwiesen.<br />
Anhang I A
Anhang I B<br />
Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer<br />
Sprache vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen. Es ist vorgesehen,<br />
diese Nomenklatur durch eine Nomenklatur der Europäischen Union<br />
(CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische CPC als Interpretationshilfe<br />
herangezogen werden.<br />
Anhänge<br />
I bis V<br />
In den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens (GPA) fallen<br />
nicht: Dienstleistungen des Anhangs I B, Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2<br />
VgV, Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs Fernmeldedienstleistungen<br />
der Kategorie 5 mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526<br />
(bestimmte Fernmeldedienstleistungen, wie Übertragung von Rundfunk- und<br />
Fernsehsendungen, Netzverbunddienste, integrierte Fernmeldedienstleistungen).<br />
Es gelten die Schwellenwerte gem. <strong>Vergabe</strong>verordnung. Bei Lieferaufträgen<br />
wird daher in den Anhängen in der Zeile „Ist das Beschaffungsübereinkommen<br />
(GPA) anwendbar“ in jedem Fall ein „Ja“ einzusetzen sein, bei<br />
Dienstleistungsaufträgen in der Mehrzahl der Fälle.<br />
In den Abschnitten I.2 (Standardformular 3-DE, und 11-DE), I.3 (Standardformular<br />
2-DE), I.5 (Standardformular 1-DE und 10-DE) „Art des öffentlichen<br />
Auftraggebers“ ist unter „Zentrale Ebene“ der Bund (s. § 98 Nr. 1<br />
GWB), unter „Regionale/lokale Ebene“ die übrigen Gebietskörperschaften<br />
(Länder/Kommunen) sowie unter „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ der in<br />
§ 98 Nr. 2 GWB umschriebene Auftraggeberkreis zu verstehen. In Übereinstimmung<br />
mit § 97 Abs. 5 GWB ist unter IV.2 (Zuschlagskriterien) „das wirtschaftlichste<br />
Angebot“ anzukreuzen. In Abschnitt VI.4 (sonstige Informationen)<br />
ist jeweils regelmäßig die Nachprüfungsbehörde gem. § 32a <strong>VOL</strong>/A<br />
anzugeben.<br />
Der vorkommende Begriff „Angebotslegung“ entspricht dem Begriff „Angebotsabgabe“.<br />
3. Abschnitt – <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen in den Sektorenbereichen<br />
durch Auftraggeber, die zur Anwendung der Regelungen nach<br />
der EG-Sektorenrichtlinie verpflichtet sind und daneben die<br />
Basisparagraphen anwenden<br />
– zusätzliche Erläuterungen –<br />
§ 1b § 1b wurde um die Bestimmungen bereinigt, die nunmehr Gegenstand der<br />
<strong>Vergabe</strong>verordnung sind.<br />
– 243 –<br />
§ 3b § 3b ist zusätzlich zu § 3 anzuwenden (vgl. § 1b Abs. 2 Satz 1); es bleibt deshalb<br />
beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung.<br />
§ 18b<br />
Nr. 2 a)<br />
i.V.m. § 17b<br />
Nr. 4 Abs. 3<br />
Die Verweisung auf die einzuhaltende Mindestfrist bezieht sich grundsätzlich<br />
auf beide in § 17b Nr. 4 Abs. 3 aufgeführten Fristen. Da die dort für Ausnahmefälle<br />
genannte kürzere Frist von 5 Tagen nur als „Bemühensfrist“ ausgestaltet<br />
ist, wird zur Vermeidung von Unsicherheiten empfohlen, nach Möglichkeit<br />
stets die längere Frist von 12 Tagen für die Berechnung der Mindestfrist des<br />
§ 18b Nr. 2 a) zugrunde zu legen.<br />
§ 21 Siehe Erläuterungen des 2. Abschnittes zu § 21.<br />
§ 25b Nr. 2<br />
Abs. 3<br />
Unter einer Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen<br />
Mitteln gewährte Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen oder<br />
Produktionszweige gleich welcher Art zu verstehen. Das können sowohl positive<br />
Leistungen, wie z. B. Zulagen oder Zuschüsse, als auch sonstige Arten<br />
von Vorteilen, wie Steuerbefreiungen, Bürgschaftsübernahmen oder die unentgeltliche<br />
oder besonders preiswerte Überlassung von Gütern, Grundstücken<br />
oder Rechten oder eine Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen u. a.,<br />
sein.<br />
§ 30b Nr. 1<br />
Abs. 1 d)<br />
Die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung
ezieht sich insbesondere auf die in Artikel 3 der<br />
Sektorenrichtlinie (93/38/EWG) vorgesehenen Möglichkeiten. (Die Mitgliedstaaten<br />
können bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragen,<br />
dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der<br />
Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen<br />
unter bestimmten Bedingungen nicht als Tätigkeit im Sinne der Richtlinie<br />
gilt.)<br />
Anhang I A<br />
Anhang I B<br />
Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer<br />
Sprache vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen. Es ist vorgesehen,<br />
diese Nomenklatur durch eine Nomenklatur der Europäischen Union<br />
(CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische CPC als Interpretationshilfe<br />
herangezogen werden.<br />
Anhänge<br />
I/SKR bis<br />
VI/SKR<br />
In den Anwendungsbereich des Beschaffungsübereinkommens (GPA) fallen<br />
nicht: Dienstleistungen des Anhangs I B, Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2<br />
VgV, Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs Fernmeldedienstleistungen<br />
der Kategorie 5 mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 (bestimmte<br />
Fernmeldedienstleistungen, wie Übertragung von Rundfunk- und<br />
Fernsehsendungen, Netzverbunddienste, integrierte Fernmeldedienstleistungen).<br />
Es gelten die Schwellenwerte gem. <strong>Vergabe</strong>verordnung. Bei Lieferaufträgen<br />
wird daher in den Anhängen in der Zeile „Ist das Beschaffungsübereinkommen<br />
(GPA) anwendbar?“ in jedem Fall ein „Ja“ einzusetzen sein, bei<br />
Dienstleistungsaufträgen in der Mehrzahl der Fälle.<br />
In Abschnitt VI.4 ist regelmäßig die Nachprüfungsbehörde gem. § 32a <strong>VOL</strong>/A<br />
anzugeben.<br />
– 244 –<br />
4. Abschnitt – <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen nach der EG-Sektorenrichtlinie<br />
§ 1 SKR § 1 SKR wurde um die Bestimmungen bereinigt, die nunmehr Gegenstand<br />
der <strong>Vergabe</strong>verordnung sind.<br />
§ 3 SKR Die Auftraggeber können zwischen dem Offenen Verfahren, dem Nichtoffenen<br />
Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen; sie müssen sich<br />
allerdings nach getroffener Wahl an die einzelnen Bestimmungen für das<br />
jeweilige Verfahren halten.<br />
§ 10 SKR<br />
Nr.2 a) i.V.m.<br />
§ 9 SKR<br />
Nr. 4 Abs. 3<br />
Die Verweisung auf die einzuhaltende Mindestfrist bezieht sich grundsätzlich<br />
auf beide in § 9 SKR Nr. 4 Abs. 3 aufgeführten Fristen. Da die dort für<br />
Ausnahmefälle genannte kürzere Frist von 5 Tagen nur als „Bemühensfrist“<br />
ausgestaltet ist, wird zur Vermeidung von Unsicherheiten empfohlen,<br />
nach Möglichkeit stets die längere Frist von 12 Tagen für die Berechnung<br />
der Mindestfrist des § 10 SKR Nr. 2 a) zugrunde zu legen.<br />
§ 11 SKR<br />
Nr. 2 Abs. 3<br />
Unter einer Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages sind staatliche oder aus<br />
staatlichen Mitteln gewährte Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen<br />
oder Produktionszweige gleich welcher Art zu verstehen. Das können sowohl<br />
positive Leistungen, wie z. B. Zulagen oder Zuschüsse, als auch sonstige<br />
Arten von Vorteilen, wie Steuerbefreiungen, Bürgschaftsübernahmen<br />
oder die unentgeltliche oder besonders preiswerte Überlassung von Gütern,<br />
Grundstücken oder Rechten oder eine Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen<br />
u. a., sein.<br />
§ 14 SKR<br />
Nr. 1 Abs. 1 d)<br />
Die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der<br />
Anwendungsverpflichtung bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 3<br />
der Sektorenrichtlinie (93/38/EWG) vorgesehenen Möglichkeiten.<br />
(Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
eantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete<br />
zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder<br />
anderen Festbrennstoffen unter bestimmten Bedingungen nicht als Tätigkeit<br />
im Sinne der Richtlinie gilt.)<br />
Anhang I A<br />
Anhang I B<br />
Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer<br />
Sprache vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen. Es ist vorgesehen,<br />
diese Nomenklatur durch eine Nomenklatur der Europäischen<br />
Union (CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische CPC als Interpretationshilfe<br />
herangezogen werden.
Bundesanzeiger<br />
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Nr. 216a/2002<br />
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Ausführungsbestimmungen zur <strong>VOL</strong>/A<br />
Vorbemerkungen<br />
Die <strong>VOL</strong>/A gestaltet sowohl das auch im Haushaltsrecht verankerte Prinzip der Wirtschaftlichkeit als auch den<br />
EG-Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Transparenz für alle anwendungspflichtigen Auftraggeber näher aus.<br />
Wettbewerb ist die beste Voraussetzung für eine wirtschaftliche Auftragsvergabe. Die <strong>VOL</strong>/A sichert zugleich den<br />
Leistungswettbewerb.<br />
Teil A wird nicht Vertragsbestandteil; Rechtsansprüche können die Bewerber daraus allein nicht herleiten. Rechtsansprüche<br />
aufgrund anderer rechtlicher Regelungen (z. B. für bestimmte Gruppen bevorzugter Bewerber) oder<br />
aufgrund internationaler Bestimmungen sowie der Regelungen des GWB Teil IV bleiben hiervon unberührt.<br />
Allgemeine Erläuterungen<br />
Die <strong>VOL</strong>/A in der vorliegenden Fassung berücksichtigt die Veränderungen, die infolge europäischer Vorschriften im<br />
<strong>Vergabe</strong>wesen notwendig wurden. Insbesondere trägt sie den Richtlinien 97/52/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über<br />
die Koordinierung der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge und 98/4/EG<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur<br />
Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung<br />
sowie im Telekommunikationssektor und damit auch den Verpflichtungen nach dem Beschaffungsübereinkommen<br />
der Welthandelsorganisation WTO Rechnung. Erstmals unterscheidet die <strong>VOL</strong>/A in den Vorschriften, die die Behandlung<br />
von Angeboten regeln, zwischen schriftlichen und elektronischen Angeboten.<br />
Der Teil A enthält vier Abschnitte. Dabei gelten<br />
- Abschnitt 1 (Basisparagraphen) für die <strong>Vergabe</strong> von Leistungen unterhalb der Schwellenwerte der<br />
EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie sowie der EG-Dienstleistungsrichtlinie und der EG-Sektorenrichtlinie durch<br />
Auftraggeber, die durch haushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung der <strong>VOL</strong>/A verpflichtet sind;<br />
- Abschnitt 2 (Bestimmungen nach der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und der EG-Dienstleistungsrichtlinie)<br />
für die <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen, die den Schwellenwert der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und der<br />
EG-Dienstleistungsrichtlinie erreichen oder übersteigen. Die Bestimmungen über die Möglichkeit der Zulassung<br />
elektronischer Angebote werden - anders als im 1. Abschnitt (§ 21) - in § 15 <strong>Vergabe</strong>verordnung - VgV -<br />
geregelt. Die Bestimmungen der a-Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Aufträge die Tätigkeiten<br />
in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung betreffen;<br />
- Abschnitt 3 (Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie) für die <strong>Vergabe</strong> von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen<br />
durch Auftraggeber, die zur Anwendung der Regelungen nach der EG-Sektorenrichtlinie<br />
(<strong>VOL</strong>/A-SKR) verpflichtet sind und daneben Haushaltsrecht anwenden. Die Bestimmungen über die Möglichkeit<br />
der Zulassung elektronischer Angebote werden - wie in Abschnitt 2 und 4 - in § 15 <strong>Vergabe</strong>verordnung -<br />
VgV - geregelt.<br />
- Abschnitt 4 (<strong>Vergabe</strong>bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie) für die <strong>Vergabe</strong> von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,<br />
die den Schwellenwert der EG-Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen und die die<br />
Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung betreffen. Die Bestimmungen<br />
über die Möglichkeit der Zulassung elektronischer Angebote werden - wie in Abschnitt 2 und 3 - in § 15<br />
<strong>Vergabe</strong>verordnung - VgV - geregelt.<br />
Die Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 finden keine Anwendung auf solche Tätigkeiten der Auftraggeber, die nicht<br />
die Sektoren Trinkwasser, Energie und Verkehr betreffen oder die zwar deren Bestandteil sind, aber auf Märkten<br />
ohne Zugangsbeschränkungen unmittelbar dem Wettbewerb unterliegen.<br />
Die laut den §§ 17 a, 27 a, 17 b, 28 b, 8 SKR, 9 SKR und 13 SKR erfolgenden Bekanntmachungen im Amtsblatt<br />
der EG werden auch in die TED-Datenbank aufgenommen.<br />
Das Wort "soll" bedeutet für die Auftraggeber generell die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmung, es sei<br />
denn, dass zwingende Gründe ein Abweichen rechtfertigen.<br />
Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei der Wertung sind alle auftragsbezogenen Umstände<br />
(z. B. Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte; Kundendienst; Folgekosten)<br />
zu berücksichtigen.<br />
Im Interesse der Wettbewerbsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen wenden die Auftraggeber der Abschnitte<br />
1 bis 3 die Grundsätze der Aufteilung der Leistung in Lose, des Wechsels der Bieter und der Aufforderung kleiner<br />
und mittlerer Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen an.<br />
Stand: 03/02 Seite 1 von 62
Ausführungsbestimmung zu Abschnitt 1 - Basisparagraphen<br />
§ 1<br />
Leistungen<br />
§ 1 Leistungen im Sinne der <strong>VOL</strong> sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen<br />
1. Die <strong>VOL</strong>/A ist nach dem Wortlaut des § 1 für alle Lieferungen und Leistungen anzuwenden, die<br />
nicht Bauleistungen oder freiberufliche Leistungen sind (z. B. aufgrund von Kauf-, Werk-, Werklieferungs-,<br />
Miet- und Leasingverträgen).<br />
§ 1 Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB - fallen (VOB/A § 1)<br />
erster 1. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten,<br />
Spiegel- geändert oder beseitigt wird. Darunter fallen auch alle zur Herstellung, Instandhaltung oder Ände-<br />
strich rung baulichen Anlage zu montierenden Bauteile, insbesondere die Lieferung und Montage maschineller<br />
und elektrotechnischer Einrichtungen.<br />
2. Einrichtungen, die jedoch von der baulichen Anlage ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder<br />
Benutzbarkeit abgetrennt werden können und einem selbstständigen Nutzungszweck dienen, fallen<br />
unter die <strong>VOL</strong>/A.<br />
z. B.: - maschinelle und elektrotechnische Anlagen (soweit sie nicht zur Funktion einer baulichen<br />
Anlage erforderlich sind, z. B. Einrichtungen für Heizkraftwerke, für Energieerzeugung<br />
und -verteilung fallen dagegen unter die VOB).<br />
- öffentliche Vermittlungs- und Übertragungseinrichtungen<br />
- Kommunikationsanlagen (Sprach-, Text-, Bild- und Datenkommunikation), soweit sie<br />
nicht zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich sind<br />
- EDV-Anlagen und Geräte, soweit sie nicht zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich<br />
sind<br />
- selbstständige medizintechnische Anlagen.<br />
3. Bei der <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen ist nach Teil A der VOB (RdErl d. MW v. 23.01.2001, Nds. MBl.<br />
S. 164) zu verfahren.<br />
4. Eine zusammengefasste <strong>Vergabe</strong> von Leistungen, für die die <strong>VOL</strong> gilt, zusammen mit Bauleistungen,<br />
soll vermieden werden. Sofern sie ausnahmsweise erforderlich wird, ist in den Verdingungsunterlagen<br />
zu regeln, für welche Leistungen die VOB/B bzw. <strong>VOL</strong>/B und die nach § 10 VOB/A bzw.<br />
§ 9 <strong>VOL</strong>/A zu vereinbarenden <strong>Vergabe</strong>unterlagen/Vertragsbedingungen gelten. Die entsprechenden<br />
einheitlichen Verdingungsmuster sind beizufügen.<br />
Das <strong>Vergabe</strong>verfahren ist nach der Verdingungsordnung durchzuführen, die für den überwiegenden<br />
Teil der Leistung gilt.<br />
Leistungen sollen - soweit zweckmäßig - so in Lose eingeteilt werden, dass sich keine gemischten<br />
Leistungen ergeben.<br />
§ 1 Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit<br />
zweiter freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der <strong>Vergabe</strong>verord-<br />
Spiegel- nung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnunstrich<br />
gen bleiben unberührt.<br />
Weiterhin sind alle "Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht“ werden, den<br />
Basisparagraphen entzogen. Weiche Leistungen hierunter fallen, ergibt sich aus dem Katalog des §<br />
18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Aufzählung ist nicht abschließend.<br />
Wird eine freiberufliche Leistung gleichzeitig im Wettbewerb von einem Gewerbebetrieb angeboten,<br />
findet die <strong>VOL</strong> auch auf die entsprechende Leistung des Gewerbebetriebes keine Anwendung. Liegt<br />
zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben ein Wettbewerbsverhältnis nicht vor, d. h. wird<br />
eine der Natur nach freiberufliche Leistung ausschließlich durch Gewerbebetriebe erbracht, ist die<br />
<strong>VOL</strong> hingegen uneingeschränkt anwendbar.<br />
Die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben besteht,<br />
ist vom jeweiligen Auftraggeber im Einzelfall und im Voraus aufgrund der vorhandenen Marktübersicht<br />
zu beurteilen. Wird die Leistung nur von Gewerbebetrieben erbracht und ist daher mit einem<br />
Parallelangebot der frei beruflich Tätigen nicht zu rechnen, ist die Leistung nach dem Verfahren der<br />
<strong>VOL</strong> zu vergeben.<br />
Stand: 03/02 Seite 2 von 6262
Stellt sich im Laufe des <strong>VOL</strong>-Verfahrens wider Erwarten heraus, dass auch freiberuflich Tätige die<br />
Leistung erbringen und sich u. U. sogar um den Auftrag bewerben, so ist entscheidend, dass diese<br />
Leistung in der Vergangenheit nicht von freiberuflich Tätigen, sondern nur von Gewerbebetrieben erbracht<br />
wurde. Es kommt daher nicht auf die potentielle Fähigkeit der freiberuflich Tätigen an, derartige<br />
Leistungen zu erbringen, sondern auf die Erfahrung des Auftraggebers, dass diese Leistungen in der<br />
Vergangenheit auch tatsächlich von freiberuflich Tätigen erbracht worden sind.<br />
§ 1 zweiter Spiegelstrich lässt insbesondere §§ 7, 55 LHO bzw. § 32 GemHVO unberührt. Einheitliche<br />
Grundsätze für die <strong>Vergabe</strong> der Gesamtheit freiberuflicher Leistungen sind nicht vorhanden. Es ist daher<br />
nach den Rechtsgrundsätzen des § 55 LHO bzw. § 32 GemHVO zu verfahren. Nach § 55 Abs. 1<br />
LHO bzw. § 32 Abs. 1 GemHVO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen<br />
eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere<br />
Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />
Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter bedarf es grundsätzlich für das Vorliegen der Ausnahmesituation<br />
des § 55 LHO bzw. § 32 GemHVO der Prüfung im Einzelfall. Es kann jedoch davon ausgegangen<br />
werden, dass der Ausnahmetatbestand bei freiberuflichen Leistungen in der Regel erfüllt ist. Sie<br />
können daher grundsätzlich freihändig vergeben werden.<br />
Die Aufträge sind, soweit Leistungen an freiberuflich Tätige vergeben werden, an solche Freiberufler<br />
zu vergeben, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit feststeht, die über ausreichende<br />
Erfahrungen verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung bieten. Die<br />
Aufträge sollen möglichst gestreut werden.<br />
§ 1 Leistungen ab der in der <strong>Vergabe</strong>verordnung festgelegten Schwellenwerte, die im Rahmen<br />
dritter einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten<br />
Spiegel- werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und<br />
strich erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung<br />
für freiberufliche Leistungen - VOF -<br />
Oberhalb des EG-Schwellenwertes der EG-Dienstleistungsrichtlinie sind freiberufliche Leistungen<br />
nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) (RdErL. d. MW v. 23.01.2001, Nds.<br />
MBl. S. 164) zu vergeben, sofern deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig<br />
und erschöpfend beschrieben werden kann.<br />
§ 2<br />
Grundsätze der <strong>Vergabe</strong><br />
§ 2 Nr. 1 (1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.<br />
Lieferungen und Leistungen sind öffentlich auszuschreiben, damit die verfügbaren Ausgaben im Rahmen<br />
des Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Eine Öffentliche Ausschreibung<br />
liegt vor, wenn im vorgeschriebenen Verfahren eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen aufgefordert<br />
wird, Angebote für Lieferungen und Leistungen einzureichen.<br />
In welchen Fällen von einer Öffentlichen Ausschreibung nach der Natur des Geschäfts oder wegen<br />
besonderer Umstände abgesehen werden kann, ist in § 3 <strong>VOL</strong>/A geregelt, d. h., das Vorliegen eines<br />
Tatbestandes, der eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige <strong>Vergabe</strong> zulässt, rechtfertigt<br />
das Abweichen vom Primat der Öffentlichen Ausschreibung.<br />
Das Vorliegen von Rahmenvereinbarungen entbindet nicht von der Pflicht, im Wettbewerb zu vergeben.<br />
Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die<br />
Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben<br />
werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und ggf. die in Aussicht<br />
genommene Menge.<br />
Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne der <strong>VOL</strong> angesehen werden und aufgrund eines<br />
Verfahrens nach § 3 <strong>VOL</strong>/A abgeschlossen werden.<br />
Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3 <strong>VOL</strong>/A abgeschlossen worden, so kann ein<br />
Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben<br />
werden.<br />
Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3 <strong>VOL</strong>/A abgeschlossen worden, so<br />
muss der <strong>Vergabe</strong> des Einzelauftrages ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.<br />
Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken<br />
oder zu verfälschen. Die Laufzeit der Rahmenverträge darf je nach Art und Umfang der<br />
Leistung höchstens 4 Jahre betragen.<br />
Stand: 03/02 Seite 3 von 6262
§ 2 Nr. 1 (2) Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.<br />
1. Von den Bewerbern ist vornehmlich das "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen" (GWB) und<br />
das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG) zu beachten. Zuwiderhandlungen wie z. B.<br />
Preisabsprachen führen zum Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb.<br />
2. Bei der Vorbereitung und Durchführung von <strong>Vergabe</strong>n ist von Seiten der <strong>Vergabe</strong>stelle alles zu unterlassen,<br />
was zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen könnte.<br />
§ 2 Nr. 2 Bei der <strong>Vergabe</strong> von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.<br />
Die Forderung nach einem zertifizierten Qualitätssicherungssystem (z. B. ISO 9000er Normen,<br />
RAL-Gütezeichen) als alleinige Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen kann nur dann<br />
als zulässig angesehen werden, wenn die Nachweise der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />
nicht auf andere Weise erbracht werden können. Dabei ist es grundsätzlich der Bieterin/dem<br />
Bieter überlassen, wie sie/er die Nachweise führt.<br />
Eine verbindliche Forderung zertifizierter Qualitätssicherungssysteme als Nachweis der Eignung im<br />
Sinne von § 7 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/A kann eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen und ist damit <strong>VOL</strong>-widrig.<br />
Gegen die Verwendung entsprechender Klauseln bestehen dann keine Bedenken, wenn der Nachweis<br />
der Eignung der Bieterin/des Bieters nicht ausschließlich durch den Nachweis der Zertifizierung,<br />
sondern auch auf andere Weise geführt werden kann. (vgl. RdErf. d. MW v. 13. 6. 1996, Nds. MBI. S.<br />
1052)<br />
§ 2 Nr. 3 Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der <strong>Vergabe</strong>stellen an fachkundige,<br />
leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.<br />
1. Die <strong>Vergabe</strong>stelle ist für die <strong>Vergabe</strong> im Rahmen der einschlägigen Vorschriften verantwortlich.<br />
Das bezieht sich besonders auf die Wahl der <strong>Vergabe</strong>art unter Beachtung des Wettbewerbsgrundsatzes,<br />
die Wertung der Angebote und die Auswahl des für den Zuschlag in Betracht kommenden<br />
Bieters.<br />
Wegen der z. T. erheblichen finanziellen Auswirkungen kommt der Wahl der richtigen Vertragsart<br />
(z. B. Miete, Leasing, Mietkauf) besondere Bedeutung zu. Es ist vor Vertragsschluss zu prüfen,<br />
welche Vertragsart am wirtschaftlichsten ist. Das Ergebnis der Prüfung ist anhand des Vordruckes<br />
<strong>VOL</strong> 7 aktenkundig zu machen (§ 30 <strong>VOL</strong>/A).<br />
2. Die <strong>Vergabe</strong>stelle wird tätig aufgrund der unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und<br />
Wirtschaftlichkeit aufgestellten Bedarfsanträge (i. d. R. gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 1 a, soweit es sich<br />
nicht um Jahresbedarfsmeldungen handelt). Die <strong>Vergabe</strong>stelle hat die einzelnen Schritte des <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
gem. Vordruck <strong>VOL</strong> 1 b bzw. in Verbindung mit Vordruck <strong>VOL</strong> 2 abzuwickeln und<br />
zu dokumentieren.<br />
In Fällen der Freihändigen <strong>Vergabe</strong> kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Bücherbeschaffungen)von<br />
der Anwendung der Vordrucke V0L 1 bzw. <strong>VOL</strong> 2 abgesehen werden, sofern die<br />
notwendige Dokumentation für die Wahl des <strong>Vergabe</strong>verfahrens und für die Rechnungslegung in<br />
anderer Weise sichergestellt ist.<br />
3. Für die von der <strong>Vergabe</strong>stelle bzw. der anordnenden Stelle aufzubewahrenden Beschaffungsunterlagen<br />
sind die Aufbewahrungsfristen zu beachten.<br />
Die Aufbewahrungsfrist beginnt für jede Akte mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie geschlossen<br />
wird (§ 18 Abs. 4 Nds. Akt0). Akten werden geschlossen, wenn sie für den Geschäftsbetrieb<br />
nicht mehr benötigt werden (§ 7 Abs. 1 Nds. Akt0). Die Aufbewahrungsdauer beträgt für die Beschaffungsunterlagen<br />
gern. § 18 Abs. 1 b Nds. Akt0 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 a Nds. Akt0<br />
fünf Jahre.<br />
4. Fachkundig ist, wer die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzt, die für die zu vergebenden<br />
Leistungen erforderlich sind.<br />
Leistungsfähig ist, wer über ausreichende technische, wirtschaftliche und finanzielle Mittel verfügt,<br />
um den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen.<br />
Zuverlässigkeit bedeutet, dass der Bieter die Gewähr für eine den Bedingungen entsprechende<br />
Ausführung der Leistung (Qualität, Lieferfrist usw.) bietet und dass keine Tatbestände nach § 7 Nr.<br />
5 <strong>VOL</strong>/A vorliegen.<br />
Falls ein Bewerber Leistungen bestimmter Art und bestimmten Umfangs noch nicht ausgeführt hat,<br />
sind dessen Fachkunde und Leistungsfähigkeit für die auszuführende Leistung besonders sorgfältig<br />
zu prüfen.<br />
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter werden in der Regel (Öffentliche<br />
Ausschreibung) nach Eingang der Angebote geprüft (vgl. § 25 Nr. 2 <strong>VOL</strong>IA).<br />
Bei einer Beschränkten Ausschreibung und Freihändige <strong>Vergabe</strong> kann der entsprechende Nachweis<br />
über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vor Eingang der Angebote gefor-<br />
Stand: 03/02 Seite 4 von 6262
dert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist (vgl. § 7, Nr. 4<br />
<strong>VOL</strong>IA).<br />
5. Angemessene Preise sind solche, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die Angemessenheit<br />
wird bei der Wertung der Angebote (vgl. § 25 <strong>VOL</strong>IA) festgestellt.<br />
§ 2 Nr. 4 Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind<br />
die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der<br />
Länder maßgebend.<br />
1. Bewerber, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind<br />
a. kleine und mittlere Unternehmen<br />
(Rd.Erl. d. MW v. 4.8.1976, Nds. MBL S. 1367)<br />
b. Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten (AB zu §4 Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A)<br />
2. Die genannten Bewerber erfahren aufgrund der Vorschriften eine besondere, bevorzugte Behandlung.<br />
Die Bevorzugung erstreckt sich auf vier Bereiche:<br />
1. Bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind bestimmte Bewerber in angemessenem<br />
Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.<br />
2. Dem Angebot bestimmter Bieter ist der Vorzug zu geben, wenn es ebenso wirtschaftlich ist wie<br />
das von einem nicht bevorzugten Bewerber stammende wirtschaftliche Angebot; der Zuschlag<br />
ist dem bevorzugten Bieter auch dann zu erteilen, wenn sein Angebot nur geringfügig über diesem<br />
liegt.<br />
3. Bestimmten bevorzugten Bietern ist die Möglichkeit einzuräumen, in das wirtschaftlichste Angebot<br />
einzutreten.<br />
4. Ein Teil des Bedarfs an Leistungen ist bei bestimmten Bewerbern zu decken.<br />
§ 3<br />
Arten der <strong>Vergabe</strong><br />
§ 3 Nr. 1 (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach<br />
öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von<br />
Angeboten vergeben.<br />
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach<br />
Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.<br />
(3) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.<br />
(4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen <strong>Vergabe</strong><br />
eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte<br />
Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige <strong>Vergabe</strong> mit öffentlichem<br />
Teilnahmewettbewerb).<br />
1. Unter dem Begriff förmliches Verfahren" sind die Ausschreibungsverfahren (öffentlich bzw. beschränkt)<br />
zu verstehen. Diese unterscheiden sich von der Freihändigen <strong>Vergabe</strong> durch ihre Bindungen<br />
an weitergehende Formvorschriften (z. B. Preisverhandlungsverbot des § 24 <strong>VOL</strong>/A).<br />
Die Formstrenge soll ein Höchstmaß an Sicherheit für die <strong>Vergabe</strong> der Leistungen an fachkundige,<br />
leistungsfähig und zuverlässige Bieter im Wettbewerb zu angemessenen Preisen gewährleisten.<br />
Sie schützt den Bieter vor wettbewerbsverfälschenden Manipulationen des Auftraggebers. Darüber<br />
hinaus bietet die Objektivität des formstrengen Verfahrens der <strong>Vergabe</strong>stelle Schutz vor ungerechtfertigten<br />
Vorhaltungen der Auftragnehmerseite.<br />
2. Alle Vorschriften des ersten Abschnitts der <strong>VOL</strong>/A gelten unmittelbar auch für die Freihändige <strong>Vergabe</strong>;<br />
Abweichungen von der unmittelbaren Anwendbarkeit sind entweder im Text (§ 20 Nr. 1 Abs.<br />
2 <strong>VOL</strong>/A) oder in der Überschrift einzelner Vorschriften (§ 24 <strong>VOL</strong>/A) kenntlich gemacht. Soweit einige<br />
Bestimmungen oder Teile von ihnen auf die Freihändige <strong>Vergabe</strong> nur entsprechend anwendbar<br />
sein sollen, ist dies ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmungen angeführt (§ 20 Nr. 2 Abs. 2<br />
<strong>VOL</strong>/A).<br />
3. Der Öffentliche Teilnahmewettbewerb dient dem Zweck, den Bewerberkreis auszuweiten und Bewerber<br />
zu ermitteln, die der <strong>Vergabe</strong>stelle nicht bekannt sind (§ 4 <strong>VOL</strong>/A). Das Verfahren eignet<br />
sich besonders für Nachfragen nach handelsüblichen Leistungen oder zum Ermitteln leistungsfähiger<br />
Bewerber für neu eingeführte oder erstmals erforderliche Gegenstände, wenn eine Öffentliche<br />
Ausschreibung ausnahmsweise nicht in Betracht kommt. Der Öffentliche Teilnahmewettbewerb<br />
kann also nicht an die Stelle einer Öffentlichen Ausschreibung treten, sondern darf nur veranstaltet<br />
werden, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige<br />
<strong>Vergabe</strong> nach § 3 Nr. 3 oder § 3 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/A gegeben sind.<br />
Stand: 03/02 Seite 5 von 6262
4. Für <strong>Vergabe</strong>n nach internationalen Vorschriften gelten andere <strong>Vergabe</strong>arten. (Siehe Ausführungsbestimmungen<br />
zu den Abschnitten 2 bis 4)<br />
§ 3 Nr. 2 Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere<br />
Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />
Die Ausgestaltung der Bestimmung als Mussvorschrift beruht auf § 30 HGrG, § 55 LHO und auf § 32<br />
GemHVO.<br />
§ 3 Nr. 3 Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden,<br />
a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen<br />
in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde<br />
oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,<br />
b) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand<br />
verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im<br />
Missverhältnis stehen würde,<br />
c) wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,<br />
d) wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung)<br />
unzweckmäßig ist.<br />
1. Die unter den Buchstaben a) bis d) aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich abschließend.<br />
2. Das Wort "soll" bedeutet generell die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmung, es sei denn,<br />
dass zwingende Gründe ein Abweichen rechtfertigen. Diese Bedeutung des Wortes "soll" gilt für alle<br />
entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien gleichermaßen.<br />
3. Zu Buchst. b): Aufträge bis zu einem Wert von 25.000 Euro - bei wiederkehrenden Leistungen gilt<br />
der Jahreswert - sind in der Regel beschränkt auszuschreiben, sofern nicht eine Öffentliche Ausschreibung<br />
zweckmäßig oder in den nach § 3 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/A bestimmten Ausnahmefällen eine Freihändige<br />
<strong>Vergabe</strong> zulässig ist. Bei der Ermittlung des geschätzten Auftragswertes sind die Regelungen<br />
für EU-weite <strong>Vergabe</strong>verfahren in § 1a Nr. 4 <strong>VOL</strong>/A entsprechend anzuwenden.<br />
4. Zu Buchst. c): Zum Begriff "wirtschaftlich" vgl. AB zu § 25 Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA<br />
5. Zu Buchst. d): Dringlichkeit liegt vor, wenn die zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreicht.<br />
§ 3 Nr. 4 Freihändige <strong>Vergabe</strong> soll nur stattfinden,<br />
a) wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit<br />
oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht<br />
kommt,<br />
b) wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für<br />
angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden<br />
müssen, es sei denn, dass dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert werden,<br />
c) wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zu Gunsten eines bestimmten Unternehmens<br />
bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung<br />
dieser Rechte befugt,<br />
d) wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein<br />
höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung<br />
kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist. Die Nachbestellungen sollen insgesamt<br />
20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,<br />
e) wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw. vom Lieferanten der ursprünglichen<br />
Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung<br />
von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen<br />
werden können,<br />
f) wenn die Leistung besonders dringlich ist,<br />
g) wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,<br />
h) wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der <strong>Vergabe</strong> nicht so eindeutig und erschöpfend<br />
beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden<br />
können<br />
i) wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen,<br />
k) wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden<br />
oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine kartellfremden<br />
Bewerber vorhanden sind,<br />
l) wenn es sich um Börsenwaren handelt,<br />
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m) wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt,<br />
n) wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute<br />
Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,<br />
o) wenn die <strong>Vergabe</strong> von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe,<br />
Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,<br />
p) wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister - ggf. Landesminister<br />
-bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.<br />
1. Die unter den Buchstaben a) bis p) aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich abschließend.<br />
2. Zu Buchst. c): Gewerbliche Schutzrechte dienen dem Schutz wirtschaftlicher Vermarktung der<br />
technisch verwertbaren geistigen Arbeit. Sie können vom Urheber oder seinem Rechtsnachfolger<br />
in Anspruch genommen werden, um dessen Erfindung und Gestaltung als wirtschaftlich verwertbare<br />
Erzeugnisse geistiger Arbeit vor dem unbefugten Zugriff anderer zu sichern.<br />
Gewerbliche Schutzrechte sind<br />
- Patente (Erfindungen von Gegenständen, Stoffen, Herstellungs- und Arbeitsverfahren),<br />
- Gebrauchsmuster (Erfindungen in Bezug auf Neuerungen an Gegenständen wie Neugestaltung,<br />
Anordnung oder Vorrichtung)<br />
- Warenzeichen (Wort- und Bildzeichen zur Kennzeichnung und Unterscheidung von Waren oder<br />
Dienstleistungen),<br />
- Geschmacksmuster (Muster und Modelle in gewerblicher Verwendung in Bezug auf die Formgestaltung),<br />
- Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz.<br />
3. Zu Buchst. d), e) und n): Zum Begriff "wirtschaftlich" vgl. AB zu § 25 Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA<br />
4. Zu Buchst. f): Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Tatbestandes sind enger als in<br />
§ 3 Nr. 3 Buchst. d <strong>VOL</strong>/A): Nur in Fällen besonderer Dringlichkeit kann auf die Freihändige <strong>Vergabe</strong><br />
zurückgegriffen werden.<br />
5. Zu Buchst. g): Im Gegensatz zu § 3 Nr. 3 Buchst. d <strong>VOL</strong>/A muss die Geheimhaltung erforderlich<br />
sein; auch eine Beschränkte Ausschreibung kann im Einzelfall bereits den Geheimhaltungsgesichtspunkten<br />
Rechnung tragen.<br />
6. Zu Buchst. h): Die Worte "vor der <strong>Vergabe</strong>- bedeuten, dass die Leistung zu Beginn des <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
nicht eindeutig beschrieben werden kann. Im Falle einer Ausschreibung wäre es<br />
schwierig, Angebote, die auf ungenaue Leistungsbeschreibungen eingehen, genügend zu vergleichen.<br />
Dieses entspricht inhaltlich § 3 Nr. 4 Buchst. b VOB/A.<br />
7. Zu Buchst. i): Siehe AB zu § 1 <strong>VOL</strong>IA<br />
8. Zu Buchst. k): Bei der Prüfung, ob kartellfremde Bewerber vorhanden sind, ist nicht nur der inländische<br />
Markt zu berücksichtigen.<br />
9. Zu Buchst. m): Der Begriff "vorteilhafte Gelegenheit" ist eng auszulegen. Die Wahrnehmung einer<br />
vorteilhaften Gelegenheit muss zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führen, als dies bei Anwendung<br />
der Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre (Ankauf aus Insolvenzen,<br />
von Restposten, Sonderangeboten und dgl.).<br />
10. Zu Buchst. n) Zum Begriff "wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA.<br />
11. Zu Buchst. o) Siehe AB zu § 7 Nr. 6 <strong>VOL</strong>IA.<br />
12. Zu Buchst. p): Für die gesamte Landesverwaltung sowie für die kommunalen Körperschaften wurde<br />
eine einheitliche Wertgrenze von 15.000 Euro für die Freihändige <strong>Vergabe</strong> festgelegt (Rd.Erl. d.<br />
MW v. 01.06. 2001, Nds. MBI. S. 626 und Rd.Erl. d. MI v. 14.07.2003 Nds. MBI. S. 532).<br />
Ein geplanter Auftrag darf nicht mit der Absicht berechnet oder aufgeteilt werden, um die zulässige<br />
Wertgrenze nicht zu überschreiten.<br />
13. Die Freihändige <strong>Vergabe</strong> soll grundsätzlich im Wettbewerb stattfinden (AB zu § 7 Nr. 2 Abs. 3<br />
<strong>VOL</strong>/A)<br />
§ 3 Nr. 5 Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung<br />
abgesehen worden ist.<br />
1. Wird bei Aufträgen über 15.000 Euro von der Öffentlichen Ausschreibung bzw. von der Beschränkten<br />
Ausschreibung abgesehen (zur Wertberechnung siehe AB Nr. 2 zu § 3 Nr. 3 bzw. Nr. 11 zu § 3<br />
Nr. 4 <strong>VOL</strong>IA), so muss dieses vor Angebotsanforderung begründet und im Vordruck <strong>VOL</strong> 7 aktenkundig<br />
gemacht werden. Eine solche Begründung muss eindeutig und im Einzelnen nachvollziehbar<br />
sein. Es reicht nicht aus, lediglich die Vorschrift anzugeben, die das Abweichen von der Öffent-<br />
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lichen oder Beschränkten Ausschreibung rechtfertigt. Siehe Ausführungsbestimmungen zu § 30<br />
<strong>VOL</strong>IA.<br />
§ 4<br />
Erkundung des Bewerberkreises<br />
§ 4 Nr. 1 Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen <strong>Vergabe</strong> hat der Auftraggeber<br />
den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende<br />
Marktübersicht hat.<br />
1. Bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind regelmäßig<br />
- Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten (Rd.Erl. d. MW v. 15. 3. 1994, Nds. MBI. S.<br />
389)<br />
- kleine und mittlere Unternehmen (Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen v.<br />
28. Mai 1993)<br />
in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.<br />
2. Bei der Erkundung des Bewerberkreises ist auf die Möglichkeit der Beteiligung dieser Bewerber zu<br />
achten.<br />
§ 4 Nr. 2 (1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb<br />
im Sinne von § 3 Nr. 1 Abs. 4).<br />
Bzgl. der Durchführung des Verfahrens vgl. § 17 Nr. 2 <strong>VOL</strong>IA.<br />
§ 4 Nr. 2 (2) Bei Auftragswerten über 5.000 Euro kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle<br />
des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr. 1 geeignete<br />
Bewerber benennen lassen. Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende<br />
Leistung hinreichend zu beschreiben. Der Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben,<br />
wie viele Unternehmen er benannt haben will; er kann ferner auf besondere Erfordernisse<br />
hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind. Die Auftragsberatungsstelle soll in<br />
ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere Bewerber zu benennen. In der<br />
Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.<br />
1. Die Auftragsberatungsstellen registrieren geeignete Unternehmen mit zusätzlichen Angaben wie<br />
z.B. Produktionsprogramm, Kapazitäten und Produktionsmöglichkeiten. Eine Benennung im konkreten<br />
Beschaffungsfall kann jedoch nur fallweise unter dem Gesichtspunkt des Wechsels des Bewerberkreises<br />
erfolgen. Darüber hinaus führen die Auftragsberatungsstellen im Vorfeld konkreter<br />
Beschaffungen auch Markterkundung für den öffentlichen Auftraggeber durch.<br />
2. Der Ausschreibungs-Informations-Service der Auftragsberatungsstelle wertet das Bundesausschreibungsblatt<br />
und das Supplement zum Amtsblatt der EG aus, orientiert an den Bedürfnissen<br />
derjenigen/desjenigen, die/der den Service in Anspruch nimmt. Das anfragende Unternehmen erhält<br />
individuell nach seinen Produktgruppen selektierte Ausschreibungstexte.<br />
3. Auftragsberatungsstelle ist in Niedersachsen:<br />
Beratungsstelle für<br />
Öffentliches Auftragswesen Niedersachsen e. V.<br />
Schiffgraben 49<br />
30175 Hannover<br />
Tel.: 05 11/3 10 73 95<br />
Telefax: 05 11/3 10 73 69<br />
e-mail: auftragsstelle@hannover.ihk.de<br />
4. Für Unternehmen, die an europäischen Ausschreibungen interessiert sind, hat das Euro Info Centre<br />
Hannover einen eigenen Service entwickelt. Aufgrund der spezifischen Firmenangaben wird ein<br />
kundenindividuelles Suchprofil erstellt, das je nach Bedarf modifiziert werden kann.<br />
NATI GmbH/Euro Info Service<br />
Vahrenwalder Straße 7<br />
30165 Hannover<br />
Tel. 05 11/93 57 1211122<br />
Telefax: 05 11/93 57 439<br />
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5. Die Richtlinien zur Berücksichtigung Bevorzugter Bewerber sowie die Richtlinie zur Beteiligung<br />
kleiner und mittlerer Unternehmen (AB zu § 4 Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A) bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge<br />
schreiben vor, dass Bevorzugte Bewerber im Sinne dieser Richtlinien ebenfalls in angemessenem<br />
Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern sind.<br />
6. Die in §2 Nr.2V0L/A festgelegte Verantwortlichkeit der <strong>Vergabe</strong>stelle wird dadurch nicht eingeschränkt.<br />
§ 4 Nr. 3 Weitergehende Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern,<br />
dem Bundesminister für Wirtschaft und den Bundesländern bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher<br />
Aufträge regeln, werden davon nicht berührt.<br />
Vereinbarungen dieser Art bestehen für den Bereich der Landesverwaltung Niedersachsen nicht.<br />
§ 5<br />
<strong>Vergabe</strong> nach Losen<br />
§ 5 Nr. 1 Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig<br />
ist, diese - z. B. nach Menge, Art - in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere<br />
Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, dass<br />
eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.<br />
1. Die Lose können als Mengenlose (z. B. 5.000 Stück in Losen von je 1.000 Stück), als Gebietslose<br />
(z.B. für Regional-Bezirke), als Fachlose (z. B. Zustelltaschen, Geldtransporttaschen, Versandtaschen)<br />
oder auch als gemischte Lose vorgesehen werden.<br />
2. Die Zahl und die Größe der Lose soll so gewählt werden, dass unter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgesichtspunkten<br />
die Einheitlichkeit der Leistungen sowie der Gewährleistungsansprüche<br />
sichergestellt bleibt.<br />
3. Vgl. auch AB zu § 1 Nr. 1 <strong>VOL</strong>IA.<br />
§ 5 Nr. 2 Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong> der<br />
Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 und 2) und bei der<br />
Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr. 3) zu machen.<br />
Ist eine <strong>Vergabe</strong> nach Losen vorgesehen oder vorbehalten, so empfiehlt es sich, den Bewerbern anheimzustellen,<br />
für die Übernahme mehrerer Lose gestaffelte Preise, Mengenrabatte o. ä. anzubieten.<br />
§ 6<br />
Mitwirkung von Sachverständigen<br />
§ 6 Nr. 1 Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen<br />
für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen vorgeschlagen<br />
werden.<br />
§ 6 Nr. 2 Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden,<br />
wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung<br />
der <strong>Vergabe</strong> nicht eintritt.<br />
§ 6 Nr. 3 Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden <strong>Vergabe</strong><br />
beteiligt sein oder beteiligt werden. Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von<br />
Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne von § 23 Nr. 2 zu beschränken.<br />
1. Als Berufsvertretungen kommen in Betracht die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern<br />
sowie die Wirtschaftsverbände. Es können auch andere Sachverständige herangezogen<br />
werden. Die Sachverständigen müssen ihr Gutachten selbstständig und unabhängig erstatten und<br />
dies im Gutachten schriftlich versichern.<br />
2. Bei der Vorbereitung von <strong>Vergabe</strong>n kann sich die Mitwirkung beziehen auf die Ausarbeitung von<br />
besonderen Bedingungen und Leistungsbeschreibungen, die Bemessung der Fristen u. dgl. In geeigneten<br />
Fällen können Sachverständige zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistung herangezogen<br />
werden (Güteprüfung). Derartige Sachverständigengutachten werden nur in Ausnahmefällen<br />
notwendig sein, die zu begründen sind.<br />
3. Die Einschaltung von Berufsvertretungen in schwebende <strong>Vergabe</strong>verfahren ist unzulässig.<br />
Ausschreibungsergebnisse dürfen ihnen nicht bekanntgegeben werden.<br />
4. Die Mitwirkung von Sachverständigen entbindet die <strong>Vergabe</strong>stelle nicht von ihrer Verantwortung<br />
nach § 2 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A.<br />
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§ 7<br />
Teilnehmer am Wettbewerb<br />
§ 7 Nr. 1 (1) Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf<br />
insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.<br />
1. Auf die gebotene Gleichbehandlung aller Bewerber ist stets zu achten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung<br />
in- und ausländischer Bewerber wird durch die nachstehenden Richtlinien für die Berücksichtigung<br />
Bevorzugter Bewerber modifiziert (vgl. auch § 2 Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA).<br />
a) Richtlinien für die Berücksichtigung Bevorzugter Bewerber bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge<br />
(Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten) (AB zu § 4 Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A)<br />
b) Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen im Handwerk,<br />
Handel und Industrie bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für<br />
Leistungen (AB zu § 2 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/A)<br />
c) Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge (Rd.Erl. d. MW v.<br />
5.5.1992, Nds. MBI. S. 1286)<br />
2. Auftragsvermittler (Auftragsagenturen, Helfer für Auftragserteilung usw.) sind nicht zu beteiligen.<br />
Etwa eingehende Angebote solcher Auftragsvermittler sind nicht zu berücksichtigen (AB zu § 7<br />
Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A).<br />
3. Bei <strong>Vergabe</strong>n nach internationalen Vorschriften gelten besondere Regelungen (Ausführungsbestimmungen<br />
zu Abschnitt 2 - Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der<br />
EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und der EG-Dienstleistungsrichtlinie).<br />
§ 7 Nr. 1 (2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern<br />
gleichzusetzen.<br />
1. Arbeitsgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Unternehmen auf vertraglicher Grundlage mit<br />
dem Ziel, Aufträge gemeinsam auszuführen.<br />
Unter der Bezeichnung "gemeinschaftliche Bewerber" sind Unternehmen zu verstehen, die beabsichtigen,<br />
ein gemeinschaftliches Angebot abzugeben, eine Arbeitsgemeinschaft aber erst gründen<br />
wollen, wenn sie den Auftrag erhalten haben.<br />
Solche Bewerber haben bei der Angebotsabgabe besondere Erfordernisse zu beachten<br />
(vgl. § 21 Nr. 4 <strong>VOL</strong>IA).<br />
2. Zusammenschlüsse von Bewerbern zu Arbeitsgemeinschaften sind kartellrechtlich zulässig, wenn<br />
durch die damit verbundene Beschränkung des Wettbewerbs die Marktverhältnisse nicht spürbar<br />
beeinflusst werden, ggf. ist die Landeskartellbehörde einzuschalten.<br />
Davon kann ausgegangen werden, wenn sich Bewerber aus verschiedenen Wirtschaftszweigen<br />
zur Ausführung eines Großauftrags zusammenschließen.<br />
Eine Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen auch desselben Wirtschaftszweiges ist zulässig,<br />
- wenn die einzelnen beteiligten Unternehmen nicht über die erforderliche Kapazität verfügen, um<br />
den Auftrag auszuführen, oder<br />
- wenn sie über die erforderliche Kapazität verfügen, eine selbstständige Ausführung der Leistung<br />
für das einzelne Unternehmen aber wirtschaftlich nicht zweckmäßig und kaufmännisch<br />
nicht vernünftig wäre.<br />
3. Wegen der Sonderregelungen für Arbeitsgemeinschaften Bevorzugter Bewerber (AB zu § 4 Nr. 1<br />
<strong>VOL</strong>/A); wegen der Beteiligung von Arbeitsgemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen (siehe<br />
RdErl. d. MW v. 4.8.1976, Nds. MBI. S. 1367)<br />
4. Bewerber können die <strong>Vergabe</strong>unterlagen schriftlich, fernschriftlich, per Fax oder durch andere elektronische<br />
Datenübermittlung anfordern.<br />
§ 7 Nr. 2 (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich<br />
gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.<br />
1. Gewerbsmäßig handelt, wer eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit fortgesetzt und selbstständig<br />
ausübt. Dagegen handelt nicht gewerbsmäßig, wer sich nur als Vermittler betätigt (AB zu §<br />
7 Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A).<br />
2. Es ist nicht statthaft, den Bewerberkreis einer Öffentlichen Ausschreibung (z. B. durch Begrenzung<br />
der Stückzahl der Verdingungsunterlagen) einzuschränken.<br />
3. Von der Abgabe der Unterlagen an Bewerber kann abgesehen werden, wenn Ausschlußgründe<br />
nach § 7 Nr. 5 <strong>VOL</strong>/A vorliegen.<br />
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§ 7 Nr. 2 (2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere - im Allgemeinen mindestens drei Bewerber<br />
zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.<br />
1. Bei Beschränkten Ausschreibungen ist der Bewerberkreis möglichst weit zu ziehen.<br />
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Beschränkte Ausschreibung vor (vgl. § 3 Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA), so ist<br />
sie auch dann durchzuführen, wenn nur zwei Unternehmen in Betracht kommen.<br />
3. Bei Beschränkter Ausschreibung mit Öffentlichen Teilnahmewettbewerb können Bewerber ihre<br />
Teilnahmeanträge schriftlich, fernschriftlich, per Fax oder durch andere elektronische<br />
Datenübermittlung stellen.<br />
§ 7 Nr. 2 (3) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.<br />
1. Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind - soweit möglich - mindestens 3 Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern<br />
(formlose Preisanfrage). Das Ergebnis der formlosen Preisanfrage ist aktenkundig zu machen.<br />
2. Die Einholung von Angeboten darf nicht zu unverbindlichen Preisanfragen mißbraucht werden. Bei<br />
Preisanfragen ohne konkrete <strong>Vergabe</strong>absicht ist kenntlich zu machen, dass es sich nicht um die<br />
Einholung von Angeboten handelt (vgl. auch § 16 Nr. 2 <strong>VOL</strong>IA).<br />
3. Im Fall der Freihändigen <strong>Vergabe</strong> eines Auftrags auf Grund bekannter, noch geltender Preisbedingungen<br />
oder auf der Grundlage eines neuen Angebots mit oder ohne Bezug auf bietereigene Vertragsbedingungen<br />
sind<br />
- bei Aufträgen unter den gem. § 3 Nr. 4 p <strong>VOL</strong>/A festgesetzten Wertgrenzen (siehe AB zu § 3<br />
Nr. 4 p <strong>VOL</strong>IA) die Vordrucke <strong>VOL</strong> 6 a, 6 b zu benutzen.<br />
Ein solcher "Auftrag" gilt vertragsrechtlich zunächst als Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst<br />
durch die Rücksendung der unterschriebenen, sonst aber unveränderten Durchschrift "Auftragsbestätigung"<br />
zu Stande, aber auch durch tatsächliche Leistungserbringung (vgl. AB Nr. 6 zu § 28<br />
Nr. 2 <strong>VOL</strong>IA).<br />
§ 7 Nr. 2 (4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> soll unter den Bewerbern möglichst<br />
gewechselt werden.<br />
Eine an sich ausreichende Zahl bekannter Bewerber ist kein Grund, neue Bewerber von der Teilnahme<br />
am Wettbewerb auszuschließen. Bisherige Bieter können in den Bewerberkreis einbezogen werden.<br />
Der wirtschaftlichste Bieter der letzten vorausgegangenen Ausschreibung ist beim Wechsel des<br />
Bewerberkreises stets mit aufzufordern, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.<br />
§ 7 Nr. 3 Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind regelmäßig auch kleine und<br />
mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.<br />
1. Einzelheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen sind den<br />
hierzu ergangenen Richtlinien zu entnehmen (AB zu § 2 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/A). Für die Benennung geeigneter<br />
kleiner und mittlerer Unternehmen kann gemäß Nr. 8 dieser Richtlinien auch die Auftragsberatungsstelle<br />
eingeschaltet werden (AB zu § 4 Nr. 2 Abs. 2 <strong>VOL</strong>/A).<br />
2. Die Richtlinien zur Berücksichtigung Bevorzugter Bewerber bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge<br />
(AB zu § 4 Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A) schreiben vor, dass bevorzugte Bewerber im Sinne dieser Richtlinien ebenfalls<br />
in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mitaufzufordern sind. Für die Benennung<br />
geeigneter Bewerber kann die Auftragsberatungsstelle ebenfalls eingeschaltet werden (AB zu § 4<br />
Nr. 2 Abs. 2 <strong>VOL</strong>/A).<br />
§ 7 Nr. 4 Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />
entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags<br />
gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens<br />
am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.<br />
Die Forderung nach Vorlage von Angaben unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere<br />
sollen keine unangemessenen Nachweise von Bewerbern verlangt werden, deren Fachkunde,<br />
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bekannt sind. Die <strong>Vergabe</strong>stelle kann sich bzgl. der ggf.<br />
abzufragenden Angaben am Kriterienkatalog in § 7 a Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A orientieren (AB zu Abschnitt 2 - Basisparagraphen<br />
mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und der<br />
EG-Dienstleistungsrichtlinie). Die Prüfung von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erfolgt<br />
bei einem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb nach Eingang der Teilnahmeanträge. Bei Öffentlicher<br />
Ausschreibung nach Eingang der Angebote.<br />
§ 7 Nr. 5 Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,<br />
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a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren<br />
eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt<br />
worden ist,<br />
b) die sich in Liquidation befinden,<br />
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber<br />
in Frage stellt,<br />
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen<br />
Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,<br />
e) die im <strong>Vergabe</strong>verfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde,<br />
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.<br />
1. Nicht aufzufordern oder auszuscheiden sind Unternehmen, denen Verfehlungen nach Buchst. c)<br />
und e) allgemein oder durch tatsächliche eigene Feststellungen nachgewiesen wurden. Ein Ausschluss<br />
von der Teilnahme am Wettbewerb wird in der Regel zeitlich zu begrenzen sein (6 - 24<br />
Monate). Die Dauer des Ausschlusses ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bemessen.<br />
2. Verfehlungen nach Buchst. c) sind z. B.<br />
a) vollendete oder versuchte Beamtenbestechung, schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr<br />
begangen worden sind, insbesondere Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug,<br />
Untreue und Urkundenfälschung.<br />
b) Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz), unter anderem<br />
die Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen,<br />
die Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe<br />
von Angeboten sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber.<br />
c) Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (RdErl. d. MW v. 2.2.1995,<br />
Nds. MBI. S. 566).<br />
3. LiegenTatbestände im betrieblichen Bereich des Bewerbers nach Buchst. a), b) oder d) vor, so ist<br />
im Einzelfall zu prüfen, ob der anstehende Auftrag noch ordnungsgemäß ausgeführt werden kann,<br />
wobei etwaige spätere Gewährleistungsverpflichtungen in die Überlegungen einzubeziehen sind.<br />
§ 7 Nr. 6 Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder<br />
ähnliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.<br />
1. Die genannten Einrichtungen verfolgen primär andere als erwerbswirtschaftliche Ziele. Aufgrund ihrer<br />
vielfach günstigeren Angebote ist damit zu rechnen, dass diese Einrichtungen im Falle einer<br />
wettbewerblichen <strong>Vergabe</strong> private Unternehmen verdrängen. Unter den Begriff "ähnliche Einrichtungen"<br />
können folglich auch nur solche Institutionen gefasst werden, die eine vergleichbare sozialpolitische<br />
Zielsetzung verfolgen und bei denen mit einer Verdrängung privater Unternehmen gerechnet<br />
werden muss. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei öffentlichen Wirtschaftsbetrieben<br />
(Regiebetrieben) nicht gegeben; sie sind daher dem Wettbewerb zu unterstellen.<br />
2. § 7 Nr. 6 <strong>VOL</strong>/A und § 3 Nr. 4 Buchst. o <strong>VOL</strong>/A berechtigen nicht zur Gewährung von Mehrpreisen.<br />
Diese sind an die engen Voraussetzungen der Bevorzugtenrichtlinien gebunden (vgl. AB zu § 7<br />
Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>IA).<br />
3. Die Landesbehörden können ihren Bedarf an Leistungen zu einem angemessenen Teil in Justizvollzugsanstalten<br />
decken. Aufträge sollen dabei nur erteilt werden, wenn sie zu Bedingungen<br />
ausgeführt werden können, die nicht ungünstiger sind als bei einer <strong>Vergabe</strong> an die freie Wirtschaft.<br />
4. Aufträge können den genannten Anstalten, Einrichtungen usw. nur freihändig erteilt werden (vgl.<br />
§ 3 Nr. 4 Buchst. o <strong>VOL</strong>IA).<br />
§ 8<br />
Leistungsbeschreibung<br />
§ 8 Nr. 1 (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung<br />
im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen<br />
werden können.<br />
(2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände<br />
festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.<br />
(3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände<br />
und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen<br />
er nicht im Voraus schätzen kann.<br />
Stand: 03/02 Seite 12 von 6262
1. Die Verpflichtung, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, liegt im Interesse von<br />
Auftragnehmer und Auftraggeber. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Bewerber die Beschreibung<br />
in gleichem Sinne verstehen; die Auftraggeber sollen auf der Grundlage einer eindeutigen<br />
Leistungsbeschreibung in die Lage versetzt werden, die Angebote besser vergleichen zu können.<br />
2. Bei <strong>Vergabe</strong>n nach internationalen Vorschriften sind weitergehende Regelungen zu beachten (siehe<br />
Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten 2 bis 4).<br />
§ 8 Nr. 2 (1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art,<br />
Beschaffenheit und Umfang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie<br />
a) sowohl durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten<br />
sonstigen Anforderungen<br />
b) als auch in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten, ggf. durch Verbindung<br />
der Beschreibungsarten, beschrieben werden.<br />
(2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen<br />
oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen.<br />
1. Einfache, marktgängige, vor allem standardisierte Waren können durch verkehrsübliche Bezeichnungen<br />
nach Art, Beschaffenheit und Umfang beschrieben werden.<br />
Als verkehrsüblich sind die Bezeichnungen anzusehen, die Fachleute im Allgemeinen Sprachgebrauch<br />
regelmäßig verwenden. Zu vermeiden sind solche Bezeichnungen, die auf bestimmte<br />
Firmenerzeugnisse hinweisen (vgl. § 8 Nrn. 3 und 4 <strong>VOL</strong>IA).<br />
2. Als weitere gleichrangige Formen der Leistungsbeschreibung stehen sowohl die "funktionale"<br />
(Buchst. a) als auch die "konstruktive" (Buchst. b) Leistungsbeschreibung zur Verfügung. Dabei ist<br />
eine Kombination der Beschreibungsarten möglich. Konstruktive Leistungsbeschreibungen können<br />
z. B. funktionale Elemente enthalten und umgekehrt.<br />
a) Die funktionale Leistungsbeschreibung erlaubt es den Bewerbern, zur Bedarfsdeckung geeignete<br />
Leistungen in ihrer Vielfalt unter Einschluss technischer Neuerungen anzubieten.<br />
b) Bei der sog. konstruktiven Leistungsbeschreibung ist der durch die Leistungsbeschreibung vorgegebene<br />
Rahmen eingeengt, ohne dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird. Die<br />
sog. konstruktive Leistungsbeschreibung erleichtert allerdings wegen der genaueren Leistungsbeschreibung<br />
den Vergleich der Angebote.<br />
§ 8 Nr. 3 (1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur so weit zu stellen,<br />
wie es unbedingt notwendig ist.<br />
(2) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden;<br />
auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden.<br />
(3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen<br />
dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden<br />
Leistung gerechtfertigt ist.<br />
(4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen<br />
oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine<br />
solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.<br />
(5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z. B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise,<br />
jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden, wenn eine<br />
Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht<br />
möglich ist.<br />
1. Die Regelungen in § 8 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/A, die besondere Grundsätze für die Aufstellung der Leistungsbeschreibung<br />
enthalten, sind als Ergänzung der unter § 8 Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A aufgeführten allgemeinen<br />
Grundsätze zu verstehen.<br />
2. Die Vorschrift nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A liegt sowohl im Interesse der Unternehmen als auch im<br />
Interesse des Auftraggebers. Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit sind an die<br />
gewünschte Leistung nur solche Anforderungen zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung unbedingt<br />
notwendig sind. In diesem Rahmen sind z.B. auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes zu berücksichtigen.<br />
3. Aufgrund des § 1 b Abs. 2 Nr. 2 NAbFG (Niedersächsisches Abfallgesetz, Register 6) und nach<br />
dem Runderlass "Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (RdErl. d. MW v. 05.05.1992, Nds.<br />
MBI. S. 1286)" grundsätzlich zu fordernde umweltverträgliche Beschaffenheit einer Leistung sind<br />
bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote die Gesichtspunkte des Umweltschutzes<br />
besonders zu berücksichtigen (vgl. AB zu § 25 Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA).<br />
Stand: 03/02 Seite 13 von 6262
4. Unter dem Begriff "einschlägige Normen" sind der Spezifizierung des Auftrags dienende Normen<br />
zu verstehen, z. B. DIN-Normen, einschlägige Sicherheitsvorschriften sowie die im Anhang TS der<br />
<strong>VOL</strong>/A aufgeführten Technischen Spezifikationen.<br />
5. Zu beschaffen sind die im Handel befindlichen Standard-Erzeugnisse, sofern nicht technische<br />
Gründe besondere Qualitäten oder Ausführungsarten erfordern. Anforderungen, die über das betriebsnotwendige<br />
Maß hinausgehen, sind zu vermeiden. Internationale Normen, DIN-Normen,<br />
VDE-Vorschriften und andere nationale Normen (z. B. Postnormen) sind, soweit möglich, als Teil<br />
der Leistungsbeschreibung für die Beschaffung zu verwenden.<br />
Handelsüblich sind Leistungen, die für den allgemeinen Bedarf aller Verbraucher, einer Großzahl<br />
von Verbrauchern oder von Verbrauchergruppen erbracht werden.<br />
6. Güteprüfung ist zu vereinbaren,<br />
- wenn der Aufwand dafür voraussichtlich in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert<br />
stehen wird und die vertragsgemäße Erfüllung der geforderten Leistung bei der Abnahme (vgl. §<br />
13 <strong>VOL</strong>IB) nicht oder nur mit größerem Aufwand feststellbar ist oder<br />
- wenn die Inanspruchnahme der Gewährleistung (vgl. § 14 <strong>VOL</strong>IB) erhebliche betriebliche<br />
Schwierigkeiten mit sich bringen kann oder<br />
- wenn die unbedingte technische Notwendigkeit besteht.<br />
7. Bei handelsüblichen Gegenständen ist in der Regel keine Güteprüfung durchzuführen.<br />
8. Soweit erforderlich, ist bei der Beschaffung von technischen Einrichtungen in der Leistungsbeschreibung<br />
zu verlangen:<br />
- Handbücher, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen in deutscher Sprache<br />
- Funktionsprüfung<br />
- Einweisung des Bedienungspersonals<br />
§ 8 Nr. 4 Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder die<br />
Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern<br />
zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.<br />
1. Angaben über Herkunft von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen sollten nur verlangt werden, wenn<br />
sie zur Beurteilung der Güte oder der Umweltverträglichkeit der Leistung unumgänglich sind. Die<br />
Zustimmung zur Verwendung solcher Stoffe usw. kann die Gewährleistungsansprüche einschränken,<br />
weil der Auftragnehmer davon ausgehen könnte, dass der Auftraggeber die Eignung bereits<br />
geprüft hat. Entsprechende Angaben sind bereits mit der Angebotsanforderung zu verlangen.<br />
2. Die Verletzung der vertraulichen Behandlung solcher Angaben kann zu Schadenersatzforderungen<br />
führen.<br />
3. Proben und Muster sind von den Bewerbern zu verlangen, wenn sie zur Beurteilung der Güte und<br />
Brauchbarkeit notwendig sind.<br />
4. Proben können Werkstoffe, Halbfabrikate oder vollständig fertig gestellte Gegenstände sein. Sie<br />
dienen der Prüfung der Güte und vertragsgemäßen Beschaffenheit.<br />
5. Muster sind Angebotsmuster und Ausfallmuster.<br />
a) Angebotsmuster können entweder zugleich mit dem Angebot oder erst nach Öffnung der Angebote<br />
während der Zuschlagsfrist angefordert werden. Dies letztere erscheint dann zweckmäßig,<br />
wenn es sich um viele verschiedene oder höherwertige Gegenstände handelt. Die Anforderung<br />
von Mustern kann dann auf diejenigen Angebote beschränkt werden, die nach überschlägiger<br />
Auswertung für eine Auftragserteilung in die engere Wahl gezogen sind.<br />
b) Angebotsmuster dienen dem Vergleich der von den verschiedenen Bietern vorgelegten Stücke<br />
untereinander. Sie sind sorgfältig zu behandeln und zu verwahren. Höherwertige Muster sind je<br />
nach Vereinbarung zurückzusenden oder auf die Leistung anzurechnen. Angebotsmuster können<br />
nach Vertragsabschluss zu Ausfallmustern werden.<br />
c) Ausfallmuster sind Muster, die nach Vertragsabschluss, aber vor Beginn der Fertigung geprüft<br />
werden. Erst danach wird die Fertigung freigegeben. Sie sind so lange aufzubewahren, bis die<br />
damit zu vergleichende Leistung erfüllt ist. Ausfallmusterprüfungen müssen nach Art und Umfang<br />
vertraglich vereinbart werden.<br />
6. Es ist möglichst zu vereinbaren, dass Proben und Muster ohne Anspruch auf Vergütung bereitgestellt<br />
werden (vgl. auch Nr. 2.7 der Bewerbungsbedingungen des Auftraggebers Vordruck <strong>VOL</strong> 3<br />
b).<br />
Stand: 03/02 Seite 14 von 6262<br />
§ 9
<strong>Vergabe</strong>unterlagen, Vertragsbedingungen<br />
§ 9 Nr. 1 Die <strong>Vergabe</strong>unterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe)<br />
und den Verdingungsunterlagen.<br />
§ 9 Nr. 2 In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen<br />
für die Ausführung von Leistungen (<strong>VOL</strong>/B) Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch<br />
für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und soweit erforderlich,<br />
für etwaige Technische Vertragsbedingungen.<br />
§ 9 Nr. 3 (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von<br />
Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse<br />
durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen<br />
Vertragsbedingungen nicht widersprechen.<br />
(2) Für die Erfordernisse einer Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen Vertragsbedingungen<br />
und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen<br />
ergänzt werden. Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere Vertragsbedingungen<br />
zu berücksichtigen. In den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen<br />
sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle<br />
beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen<br />
ausdrücklich vorgesehen sind; sie sollen nicht weiter gehen als es die Eigenart der Leistung<br />
und ihre Ausführung erfordern.<br />
1. Der Begriff Verdingungsunterlagen umfasst die Gesamtheit der Aufzeichnungen, in denen die<br />
technische Umschreibung der zu vergebenden Leistung sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Bedingungen des abzuschließenden Vertrages festgelegt sind. Sie sind dem Bewerber mit<br />
der Angebotsanforderung auszuhändigen, um ihm die Ausarbeitung seines Angebots zu ermöglichen.<br />
2. Der Umfang der Verdingungsunterlagen ist - bezogen auf den jeweiligen Auftrag - auf das unumgänglich<br />
notwendige Maß zu beschränken. Bedingungen, die durch Gesetz vorgeschrieben oder<br />
auf andere Weise (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, Technische Spezifikationen -Anhang<br />
TS) geregelt sind, sind in den Verdingungsunterlagen nicht nochmals im Wortlaut zu wiederholen.<br />
Allgemein sind Wiederholungen von Vertragsbedingungen zu vermeiden.<br />
3. Für die Landesverwaltung Niedersachsen sind Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die<br />
<strong>Vergabe</strong> von Leistungen nach <strong>VOL</strong> aufgestellt worden, die grundsätzlich bei allen Verträgen zu<br />
vereinbaren sind (Vordruck <strong>VOL</strong> 3 c). Für den Bereich der Informationstechnik gibt es weitere ergänzende<br />
Vertragsbedingungen (vgl. AB Nr. 5).<br />
3.1 Die in den Verdingungsunterlagen für eine Vereinbarung vorgesehenen Vertragsbedingungen<br />
werden erst rechtswirksam, wenn der Bieter bedingungsgemäß angeboten hat und der Zuschlag<br />
erteilt ist (vgl. § 28 Nr. 2 <strong>VOL</strong>IA). Gibt er jedoch sein Angebot zu anderen, insbesondere eigenen<br />
Bedingungen ab, so besteht noch keine Einigung über die Vertragsbedingungen. Falls er unzulässigerweise<br />
im Nebenangebot abweichende Verdingungsunterlagen angeboten hat, ist, sofern<br />
dieser Bieter nicht von der Wertung der Angebote auszuschließen ist (vgl. § 25 Nr. 1 Buchst. d<br />
und g <strong>VOL</strong>IA) und er für die <strong>Vergabe</strong> in Betracht kommt, seinen Bedingungen mit dem Hinweis<br />
zu widersprechen, dass die in der Angebotsanforderung angegebenen Bedingungen des Auftraggebers<br />
gelten sollen.<br />
Besteht der Auftragnehmer auf seinen Bedingungen, so ist von diesem Bieter Abstand zu nehmen.<br />
In Ausnahmefällen wird auf Nr. 1.2 der zusätzlichen Vertragsbedingungen verwiesen.<br />
3.2 Abweichende Bedingungen können u. a. erforderlich werden, wenn sie<br />
- durch spätere gesetzliche Vorschriften bedingt,<br />
- in zwischenstaatlichen Verträgen notwendig,<br />
- durch genehmigte Kartelle festgelegt sind oder<br />
- wenn der Auftraggeber Vertragsbedingungen gegenüber einem alleinigen Bieter (Monopolist)<br />
oder in einem geschlossenen Wirtschaftszweig nicht durchsetzen kann.<br />
4. Wegen abweichender Bedingungen in firmeneigenen Auftragsbestätigungen siehe AB zu § 28 Nr. 2<br />
<strong>VOL</strong>IA<br />
5. Für den Bereich der Informationstechnik sind folgende Ergänzende Vertragsbedingungen für die<br />
Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) anzuwenden:<br />
- EVB-IT-Kauf (anstelle BVB-Kauf)<br />
- EVB-IT-Dienstleistung (neu)<br />
- EVB-IT-Überlassung Typ A (anstelle BVB-Überlassung)<br />
- EVB-IT-Instandhaltung (anstelle BVB-Wartung)<br />
Stand: 03/02 Seite 15 von 6262
Noch nicht fertiggestellt und veröffentlicht sind bisher nachstehend aufgeführte EVB-IT-<br />
Vertragstypen:<br />
• Planung (anstelle BVB-Planung)<br />
• Realisierung (neu)<br />
• Systembeschaffung (anstelle BVB-Erstellung)<br />
• Miete (anstelle BVB-Miete)<br />
• Softwarepflege (anstelle BVB-Pflege)<br />
• Leasing (neu)<br />
• Outsourcing (neu)<br />
Insgesamt handelt es sich um elf neue Vertragsmuster, die an die Stelle der bisherigen BVB-<br />
Vertragsarten treten.<br />
Mit der Fortschreibung der EVB-IT ist die Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung<br />
für Informationstechnik in der Bundesverwaltung (KBSt) befasst. Die EVB-IT-Vertragstypen<br />
sind im Internet unter http://www.kbst.bund.de/evb-it abrufbar.<br />
Das gesamte Anwendungsspektrum der BVB wird durch die bisher vorliegenden vier EVB-IT-<br />
Vertragstypen nicht vollständig abgedeckt. Wird eine Beschaffung nicht vom Anwendungsbereich<br />
eines veröffentlichten EVB-IT-Vertrages erfasst, sind bis zur Veröffentlichung des betreffenden<br />
EVB-IT-Vertragstyps Verträge auf der Grundlage der vorhandenen BVB abzuschließen.<br />
Auf die Einbeziehung zusätzlicher Vertragsbedingungen i.S. von § 9 <strong>VOL</strong>/A in EVB-IT-Verträgen ist<br />
nach Möglichkeit zu verzichten. Soll in Einzelfall eine Bestimmung aus der jeweiligen zusätzlichen<br />
Vertragsbedingung Vertragsbestandteil werden, so kann diese unter „Sonstige Vereinbarungen“ in<br />
jedem EVB-IT-Vertrag vereinbart werden.<br />
Siehe hierzu auch Register „Erlasse“ (RdErl.d.MF v. 19.04.2001 – Nds.MBl.S.418) und „Sonderregelungen“<br />
(EVB-IT-Vertragsmuster) des <strong>Vergabe</strong>handbuches.<br />
§ 9 Nr. 4 In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich,<br />
insbesondere folgende Punkte geregelt werden:<br />
a) Unterlagen (<strong>VOL</strong>/A § 22 Nr. 6 Abs. 3, <strong>VOL</strong>/13 §§ 3, 4 Nr. 2),<br />
b) Umfang der Leistungen, u. U. Hundertsatz der Mehr- oder Minderleistungen<br />
(<strong>VOL</strong>/13 §§ 1 und 2),<br />
c) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlußgleisen, Wasser- und<br />
Energieanschlüssen,<br />
d) Weitervergabe an Unterauftragnehmer (<strong>VOL</strong>/B § 4 Nr. 4),<br />
e) Ausführungsfristen (<strong>VOL</strong>/A § 11, <strong>VOL</strong>/13 § 5 Nr. 2),<br />
f) Anlieferungs- oder Annahmestelle, falls notwendig auch Ort, Gebäude, Raum,<br />
g) Kosten der Versendung zur Anlieferungs- oder Annahmestelle,<br />
h) Art der Verpackung, Rückgabe der Packstoffe,<br />
i) Übergang der Gefahr (<strong>VOL</strong>/13 § 13 Nr. 1),<br />
k) Haftung (<strong>VOL</strong>/13 §§ 7 bis 10, 13 und 14),<br />
l) Gefahrtragung bei höherer Gewalt (<strong>VOL</strong>/B § 5 Nr. 2)<br />
m) Vertragsstrafen (<strong>VOL</strong>/A § 12, <strong>VOL</strong>/13 § 11)<br />
n) Prüfung der Beschaffenheit der Leistungen - Güteprüfung - (<strong>VOL</strong>/A § 8 Nr. 4, <strong>VOL</strong>/B § 12),<br />
o) Abnahme (<strong>VOL</strong>/B § 13 Nr. 2),<br />
p) Abrechnung (<strong>VOL</strong>/13 §§ 15, 16 Nr. 2 und 3)<br />
q) Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (<strong>VOL</strong>/B § 16),<br />
r) Zahlung (<strong>VOL</strong>/13 § 17),<br />
s) Sicherheitsleistung (<strong>VOL</strong>/A § 14, <strong>VOL</strong>/B § 18),<br />
t) Gerichtsstand (VOB/B § 19 Nr. 2)<br />
u) Änderung der Vertragspreise (<strong>VOL</strong>/A § 15)<br />
v) Besondere Vereinbarungen über die Gewährleistung.<br />
Stand: 03/02 Seite 16 von 6262
Ein Teil der in § 9 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/A genannten Punkte ist in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)<br />
des Landes Niedersachsen (Vordrucke <strong>VOL</strong> 3 c) enthalten.<br />
§ 9 Nr. 5 Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im<br />
schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren<br />
betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1027 Abs. 2 der Zivilprozessordnung<br />
auch eine andere Form der Vereinbarung zuläßt.<br />
§ 10<br />
Unteraufträge<br />
§ 10 Nr. 1 In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer<br />
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten<br />
verfährt.<br />
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber benennt,<br />
c) dem Unterauftragnebmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich<br />
der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - stellt, als zwischen ihm und dem<br />
Auftraggeber vereinbart sind.<br />
§ 10 Nr. 2 (1) In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung<br />
von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligt.<br />
(2) Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer<br />
bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen,<br />
wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.<br />
Die in § 10 <strong>VOL</strong>/A geforderten Bedingungen sind in den Bewerbungsbedingungen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3 b)<br />
und den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3 c) des Landes Niedersachsen enthalten.<br />
§ 11<br />
Ausführungsfristen<br />
§ 11 Nr. 1 Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind<br />
nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.<br />
1. Der Begriff "Ausführungsfristen" umfasst auch Lieferfristen.<br />
2. Die Aufträge sind so rechtzeitig zu erteilen, dass die Auftragnehmer im Rahmen ihrer normalen<br />
Fertigung und Lieferfähigkeit die gewünschten Fristen einhalten können.<br />
3. Die vom Auftraggeber geforderten Fristen sind bereits bei der Angebotsforderung bekanntzugeben.<br />
4. Über Einhaltung von Fristen und über Fristverlängerung siehe § 5 <strong>VOL</strong>IB.<br />
5. Von besonderer Dringlichkeit ist in der Regel nur unvorhersehbar auftretender Bedarf, der zur Aufrechterhaltung<br />
oder Fortführung des Betriebes sofort gedeckt werden muss.<br />
§ 11 Nr. 2 Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich<br />
abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.<br />
§ 11 Nr. 3 Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen<br />
Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.<br />
Zeichnungen und andere Unterlagen, die zur Ausführung der Leistung notwendig sind, sollen bereits<br />
bei der Angebotsanforderung mit übersandt werden, weil sie auch für die Aufstellung des Angebots<br />
wichtig sind. Können sie ausnahmsweise erst später übergeben werden, so ist den Bewerbern der<br />
Zeitpunkt bekanntzugeben. Alle Unterlagen sind stets so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die<br />
vorgesehene Lieferfrist vom Auftragnehmer eingehalten werden kann.<br />
§ 12<br />
Vertragsstrafen<br />
Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden<br />
und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die<br />
Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.<br />
1. Vertragsstrafen sind nur in Ausnahmefällen zu vereinbaren.<br />
2. Vertragsstrafen für die Überschreitung von Ausführungsfristen sollen nur vereinbart werden, wenn<br />
ein erhebliches Interesse besteht, durch fristgemäße Vertragserfüllung schwerwiegende betriebli-<br />
Stand: 03/02 Seite 17 von 6262
che Störungen, finanzielle Ausfälle oder sonstige Nachteile (z.B. bei feststehenden Veranstaltungsterminen)<br />
zu vermeiden.<br />
3. Über Fristen und Höhe der Vertragsstrafen siehe § 11 <strong>VOL</strong>IB.<br />
4. Bei der Annahme der Erfüllung hat sich der Auftraggeber das Recht vorzubehalten, die Vertragsstrafe<br />
zu verlangen (§ 341 Abs. 3 BGB).<br />
§ 13<br />
Verjährung der Gewährleistungsansprüche<br />
§ 13 Nr. 1 Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen<br />
werden.<br />
1. Die gesetzliche Frist beträgt bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen 24 Monate von der Anlieferung<br />
an und bei Werklieferungsverträgen ebenfalls 24 Monate von der Abnahme des Werkes an<br />
(§§ 477 Abs. 1, 638 Abs. 1 BGB). Hat der Auftragnehmer jedoch einen Mangel arglistig verschwiegen,<br />
so gilt eine Gewährleistungsfrist von 30 Jahren. Beide Fristen gelten auch ohne besondere<br />
Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Regelung.<br />
2. Andere Gewährleistungsfristen sind im Vertrag ausdrücklich festzulegen.<br />
§ 13 Nr. 2 Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart<br />
der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen;<br />
hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen<br />
werden.<br />
1. Unter den Begriff "Eigenart' fallen sowohl technische Besonderheiten (z. B. Art des verwendeten<br />
Materials, Art der Ausführung und Herstellung) als auch die vorgesehene Nutzung des betreffenden<br />
Vertragsgegenstandes.<br />
Die Gewährleistungsfrist ist danach zu bemessen, wann die der Gewährleistung unterliegenden<br />
Mängel erfahrungsgemäß erkennbar werden.<br />
2. Als "andere Regelungen für die Verjährung" kommen in Betracht<br />
- die Verwendung eines anderen Maßstabes (z. B. Anzahl von Betriebsstunden)<br />
- die Festsetzung eines von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Beginns der Gewährleistungsfrist<br />
(z. B. Ingebrauchnahme nach einer gewissen Lagerdauer).<br />
§ 14<br />
Sicherheitsleistungen<br />
§ 14 Nr. 1 Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße<br />
Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.<br />
1. Die <strong>Vergabe</strong>stelle ist verpflichtet, jeweils zu prüfen, ob Sicherheitsleistungen erforderlich sind, um<br />
die verlangte Leistung sach- und fristgemäß (einschließlich Gewährleistung) durchzuführen. Bei<br />
dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sicherheitsleistungen dürfen nicht schematisch<br />
gefordert werden und sollen auf bestimmte <strong>Vergabe</strong>n beschränkt werden, bei denen nach der Art<br />
der Leistung (z. B. VOB-ähnliche Leistung) Mängel erfahrungsgemäß auftreten können. Auf Sicherheitsleistungen<br />
kann z. B. auch dann verzichtet werden, wenn der Auftragnehmer hinreichend<br />
dafür bekannt ist, dass er genügend Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung<br />
etwa auftretender Mängel bietet.<br />
§ 14 betrifft nicht die Sicherung von Voraus- und Abschlagszahlungen; für deren Sicherung gelten<br />
die einschlägigen Haushaltsvorschriften.<br />
2. Sicherheitsleistung wird in der Regel durch Bürgschaft erbracht (vgl. § 18 <strong>VOL</strong>IB). Sie kann sich<br />
auch auf Teile der Vertragserfüllung beschränken (z. B. auf die Gewährleistung). Als Mittel zur Sicherung<br />
der Ansprüche des Auftraggebers kommt die Sicherheitsleistung u. a. dann in Betracht,<br />
wenn Ansprüche gegen ausländische Bieter oder Auftragnehmer entstehen.<br />
3. Als Bürgen kommen nur die in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitute oder die in einem<br />
Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied<br />
des WTO-Dienstleistungsabkommens (GATS) ist, oder Kreditversicherer in Betracht. Die<br />
Kreditinstitute sind in einer von der Kommission der Europäischen Union erstellten und jeweils im<br />
Amtsblatt oder Europäischen Union veröffentlichten Bankenliste aufgeführt.<br />
4. Die <strong>Vergabe</strong>stelle muss in den Verdingungsunterlagen konkret bestimmen, für welche Verpflichtungen,<br />
in weicher Höhe und in welcher Art Sicherheit ausbedungen wird und wann die Rückgabe<br />
der Sicherheitsleistung erfolgt.<br />
5. Wenn Sicherheitsleistung durch Bürgschaft vereinbart wurde, sollte die Bürgschaftserklärung in<br />
Form der Vordrucke <strong>VOL</strong> 9a, 9 b, 9 c ausgestellt werden.<br />
Stand: 03/02 Seite 18 von 6262
§ 14 Nr. 2 Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt<br />
vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll 5 v.<br />
H. der Auftragssumme nicht überschreiten.<br />
§ 14 Nr. 3 Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat<br />
dies unverzüglich zu geschehen.<br />
§ 15<br />
Preise<br />
§ 15 Nr. 1 (1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.<br />
(2) Bei der <strong>Vergabe</strong> sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.<br />
1<br />
1. Ein „fester Preis" ist eine Vereinbarung über die Vergütung - d. h. als Gegenleistung des Auftraggebers<br />
-, die beide Vertragspartner bindet und nicht einseitig abgeändert werden kann. Der Begriff<br />
des festen Preises umfasst sowohl den Marktpreis als auch den Selbstkostenfestpreis im Sinne der<br />
VO PR 30/53. Ein fester Preis kann auch mit einem Preisvorbehalt gekoppelt sein (vgl. AB zu § 15<br />
Nr. 2 <strong>VOL</strong>IA).<br />
Dem festen Preis" steht der "vorläufige Preis" gegenüber. Unter diesen Begriff fallen der Selbstkostenrichtpreis<br />
und der Selbstkostenerstattungspreis im Sinne der VO PR 30/53.<br />
2. Die Verordnung PR Nr. 30/53 findet Anwendung. Marktpreisen ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.<br />
In der Regel wird der Marktpreis für die zur <strong>Vergabe</strong> anstehende Leistung dadurch erkundet, dass<br />
der Auftraggeber einen Wettbewerb durchführt.<br />
Marktpreise können auch als Listenpreise - z. B. bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> - in Erscheinung treten,<br />
wenn die Listenpreise allgemein und stetig angewandt werden und die wettbewerbliche Preisbildung<br />
nicht beschränkt ist.<br />
3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser die Vertragsparteien bindenden Rechtsverordnung<br />
VO PR 30/53 ist in die Vertragsbedingungen der Hinweis aufgenommen, dass diese Verordnung<br />
zu beachten ist (siehe Vordrucke <strong>VOL</strong> 3 b und <strong>VOL</strong> 3 c).<br />
§ 15 Nr. 2 Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu<br />
erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der<br />
Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden. 2 Die Einzelheiten der Preisänderungen<br />
sind festzulegen.<br />
1. Solche Preisänderungen werden durch die Vereinbarung von Preisvorbehalten ermöglicht und begrenzt.<br />
2. Preisvorbehalte dürfen nur im Rahmen der Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei<br />
öffentlichen Aufträgen vereinbart werden.<br />
§ 16<br />
Grundsätze der Ausschreibung<br />
§ 16 Nr. 1 Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertig gestellt<br />
sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt<br />
werden kann.<br />
1. Unter Ausschreibung sind die Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung zu verstehen<br />
(vgl. § 3 <strong>VOL</strong>IA).<br />
2. Bevor ausgeschrieben wird, muss die Mittelfrage geklärt und müssen die erforderlichen Haushaltsmittel<br />
(Ausgabemittel, Verpflichtungsermächtigung) eingeplant sein. Falls nötig, können hierzu<br />
formlose, unverbindliche Preisermittlungen vorausgehen. Dies kann kein Ersatz für eine spätere<br />
Ausschreibung sein.<br />
1<br />
Verordnung PR Nr. 30/53 .....<br />
2<br />
Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben<br />
vom Bundesminister des Innern,<br />
1972 Nr. 22 Seite 384 f;<br />
1974 Nr. 5 Seite 75<br />
Stand: 03/02 Seite 19 von 6262
§ 16 Nr. 2 Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z. B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge,<br />
Markterkundung) sind unzulässig.<br />
Angebote dürfen nur angefordert werden, wenn tatsächlich die <strong>Vergabe</strong> der Leistung an einen der Bieter<br />
beabsichtigt ist (vgl. AB zu § 7 Nr. 2 Abs. 3 <strong>VOL</strong>IA).<br />
Eine Ausschreibung für vergabefremde Zwecke kann unter Umständen Schadenersatzforderungen<br />
hinsichtlich der Aufwendungen für die Angebotsbearbeitung zur Folge haben ("culpa in contrahendo").<br />
§ 16 Nr. 3 Nummer 1 und 2 gilt für Freihändige <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 17<br />
Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />
§ 17 Nr. 1 (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter<br />
oder Fachzeitschriften bekanntzumachen.<br />
1. Öffentliche Ausschreibungen können z. B. im Bundesausschreibungsblatt (BABI.) veröffentlicht<br />
werden. Im Anzeigenauftrag an das Bundesausschreibungsblatt ist zu verlangen, dass die Bekanntmachung<br />
im Teil B veröffentlicht wird. Das Bundesausschreibungsblatt erscheint in der Regel<br />
montags, mittwochs und freitags im Verlag Bundesausschreibungsblatt GmbH, Postfach 20 01 80,<br />
40099 Düsseldorf. Tel.: 02 11/37 08 48, Telefax: 02 11/ 381607<br />
Um kostenpflichtige Doppelveröffentlichungen zu vermeiden, sind Ausschreibungstexte grundsätzlich<br />
nur 1fach abzusenden - d. h. ein per FAX übermittelter Auftrag sollte nicht anschließend nochmals<br />
im Brief zugeleitet werden. Diese Ausschreibungen sind für feste Abonnenten auch im Internet<br />
verfügbar. Weitere Informationen sind unter der Internet-Adresse http://www.vwa.de/ba-blatt.htm<br />
sowie unter Tel.-Nr. 02 11/73 57-1 01 zu bekommen.<br />
2. Für den Auftraggeber kostenlose Veröffentlichungsmöglichkeiten bestehen bei folgenden Submissionsanzeigern,<br />
bei denen i.d.R. auch das Verbreitungsgebiet in den Regionalausgaben vorgegeben<br />
werden kann:<br />
• Subreport; subreport select, Verlag Schawe GmbH, 51101 Köln; Tel.: 0221-9 85 78-0,<br />
Fax: 0221-9 85 78-66; Mail: info@subreport.de<br />
• i.p. Ibau-Planungsinformationen GmbH, Postfach 8607, 48046 Münster, Tel.: 0251-78 05-500,<br />
Fax: 0251-78 05-505; Mail: ausschreibung@ibau.de<br />
• bi-bauwirtschaftliche Informationen, Postfach 3407, 24033 Kiel; Tel: 0431-5 35 92-48, Mail:<br />
info@bi-online.de<br />
• Submissionsanzeiger, Verlag Hintze & Sachse GmbH, Postfach 20 16 65, 20243 Hamburg,<br />
Tel.: 040-401 940-0; Fax: 040-40 19 40 31; Mail: info@submisssionen.de<br />
3. Sinnvoll ist, der Auftragsberatungsstelle (siehe AB zu § 4 Nr. 2 Abs. 2 <strong>VOL</strong>IA) die Bekanntmachung<br />
zur Kenntnis zu geben.<br />
4. Daneben kann es zur Erweiterung des Bieterkreises zweckmäßig sein, die Ausschreibung auch in<br />
Fachzeitschriften, Tageszeitungen usw. -jedoch nicht früher als im BABI. bzw. im Submissionsanzeiger<br />
- bekanntzugeben.<br />
5. Für die Bekanntmachung einer Öffentlichen Ausschreibung nach EG-Vorschriften gelten besondere<br />
Regelungen (siehe Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten 2 bis 4)<br />
§ 17 Nr. 1 (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag<br />
erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,<br />
b) Art der <strong>Vergabe</strong> (§ 3),<br />
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),<br />
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong> der<br />
Lose an verschiedene Bieter,<br />
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />
f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben<br />
(Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden<br />
können,<br />
g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben<br />
eingesehen werden können,<br />
Stand: 03/02 Seite 20 von 6262
h) die Höhe einer etwaigen Entschädigung für die Verdingungsunterlagen, die Zahlungsweise<br />
sowie ob und unter welchen Bedingungen sie erstattet wird (§ 20),<br />
i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),<br />
k) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),<br />
l) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten<br />
sind,<br />
m) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die<br />
Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,<br />
n) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),<br />
o) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen<br />
über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.<br />
§ 17 Nr. 2 (1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb<br />
sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern<br />
oder Fachzeitschriften aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.<br />
Siehe AB zu § 17 Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>IA.<br />
§ 17 Nr. 2 (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag<br />
erteilenden Stelle,<br />
b) Art der <strong>Vergabe</strong> (§ 3)<br />
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),<br />
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong> der<br />
Lose an verschiedene Bieter,<br />
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />
f) Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle<br />
eingegangen sein muss,<br />
g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist,<br />
h) Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird,<br />
i) die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber<br />
für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,<br />
j) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen<br />
über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.<br />
§ 17 Nr. 3 (1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern<br />
mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle<br />
Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines<br />
Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem<br />
Teilnahmewettbewerb.<br />
1. Bei Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind aus den auf die Bekanntmachung eingehenden Bewerbungen<br />
die für die vorgesehene Ausschreibung geeignet erscheinenden Bewerber auszuwählen<br />
und zur Angebotsabgabe aufzufordern.<br />
2. Bei Öffentlicher Ausschreibung können die <strong>Vergabe</strong>stellen Unternehmen auf die Bekanntmachung<br />
besonders hinweisen, wenn dies zur Erzielung eines wirksameren Wettbewerbs für erforderlich<br />
gehalten wird. Bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb können<br />
auch Unternehmen, die sich nicht beworben haben, zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.<br />
3. Wegen etwaiger Kosten für die Verdingungsunterlagen siehe § 20 <strong>VOL</strong>/A.<br />
4. Für Ausschreibungen nach EG-Vorschriften gelten besondere Regelungen.<br />
§ 17 Nr. 3 (2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten:<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag<br />
erteilenden Stelle,<br />
b) Art der <strong>Vergabe</strong> (§ 3),<br />
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z. B. Empfangs- oder Montagestelle),<br />
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche <strong>Vergabe</strong> der<br />
Lose an verschiedene Bieter,<br />
Stand: 03/02 Seite 21 von 6262
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />
f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden<br />
können, die nicht abgegeben werden,<br />
g) genaue Aufschrift und Form der Angebote (§ 18 Nr. 2),<br />
h) ob und unter welchen Bedingungen die Entschädigung für die Verdingungsunterlagen erstattet<br />
wird (§ 20),<br />
i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18)<br />
k) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die<br />
Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 2) verlangt werden,<br />
l) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),<br />
m) sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten<br />
müssen (§ 18 Nr. 3, § 19 Nr. 1, § 21),<br />
n) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),<br />
o) Nebenangebote/Änderungsvorschläge (Absatz 5),<br />
p) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebotes auch den<br />
Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.<br />
Die Verdingungsunterlagen sind den Bewerbern mit einem Anschreiben gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 3 a zu<br />
übersenden (vgl. aber AB zu § 17 Nr. 3 Abs. 1 <strong>VOL</strong>IA). Der Vordruck <strong>VOL</strong> 3 a enthält alle nach den<br />
Vorschriften der <strong>VOL</strong>/A notwendigen Angaben bzw. den entsprechenden Platz für notwendige Eintragungen.<br />
Es ist darauf zu achten, dass bezüglich der Vertragsbedingungen der jeweils gültige Stand<br />
angegeben ist und dass alle vorgesehenen Anlagen den Bewerbern mit übersandt werden.<br />
§ 17 Nr. 3 (3) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind Absatz 1 und 2 - soweit zweckmäßig - anzuwenden. Dies gilt<br />
auch für Freihändige <strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.<br />
§ 17 Nr. 3 (4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber<br />
bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen<br />
und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21).<br />
Die Erfordernisse, die die Bieter bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, sind in den<br />
Bewerbungsbedingungen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3 b) zusammengestellt. Diese sind als Anlage zum Anforderungsschreiben<br />
gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 3 a den Bewerbern zu übersenden.<br />
§ 17 Nr. 3 (5) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote/Änderungsvorschläge wünscht, ausdrücklich zulassen<br />
oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote/Änderungsvorschläge<br />
ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise<br />
ausgeschlossen werden. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen<br />
nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung<br />
und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.<br />
1. Der Begriff "Nebenangebot" umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot. Auch Änderungsvorschläge<br />
sind als Nebenangebote zu betrachten.<br />
Änderungen und Ergänzungen der Verdingungsunterlagen sind keine Nebenangebote (vgl. § 21<br />
Nr. 2 <strong>VOL</strong>IA); sie führen zum Ausschluss des Angebots (vgl. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d <strong>VOL</strong>IA).<br />
2. Der 1. Halbsatz hält den Auftraggeber an, im Anschreiben Klarheit über die Zulassung von Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen<br />
zu schaffen. Er soll sich darüber äußern, ob er solche wünscht,<br />
ausdrücklich zulassen oder ausschließen will. Angaben über Nebenangebote/Änderungsvorschläge<br />
sind daher in die Angebotsanforderung gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 3 a aufzunehmen.<br />
3. Die Zulassung von Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen erlaubt es den Bietern, zur Bedarfsdeckung<br />
geeignete Angebote in ihrer Vielfalt, auch unter Einschluss technischer Neuerungen, anzubieten.<br />
Da Nebenangebote/Änderungsvorschläge wettbewerbspolitisch grundsätzlich erwünscht<br />
sind, ist ihr Ausschluss ohne Abgabe eines Hauptangebots im 2. Halbsatz zum Ausnahmetatbestand<br />
erhoben worden.<br />
4. Bei Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen ist darauf zu achten, dass der Angebotsvordruck<br />
(Vordruck <strong>VOL</strong> 4) wegen der Rechtsverbindlichkeit der Vertragsbedingungen unterschrieben zurückgegeben<br />
worden ist - vgl. 2.2 Bewerbungsbedingungen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3 b)<br />
§ 17 Nr. 3 (6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger<br />
<strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am<br />
gleichen Tag abzusenden.<br />
Stand: 03/02 Seite 22 von 6262
1. Diese verpflichtende Bestimmung gilt für alle Beschränkten Ausschreibungen sowie für Freihändige<br />
<strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.<br />
2. Die Öffentliche Ausschreibung ist in der Vorschrift nicht angesprochen; hier werden die Verdingungsunterlagen<br />
nach Anforderung abgegeben.<br />
§ 17 Nr. 4 Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen,<br />
die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für<br />
seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (z.<br />
B. Muster, Proben) - außer den Leistungsbeschreibungen - keine Vervielfältigungen abgegeben<br />
werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.<br />
Entsprechende Hinweise sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu beachten.<br />
§ 17 Nr. 5 Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen<br />
erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.<br />
§ 17 Nr. 6 (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen<br />
und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.<br />
(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die<br />
Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig<br />
mitzuteilen.<br />
Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, müssen die Namen der Bewerber festgehalten<br />
werden.<br />
§ 18<br />
Form und Frist der Angebote<br />
§ 18 Nr. 1 (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen. Dabei<br />
ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung,<br />
Erprobungen oder Besichtigungen zu berücksichtigen.<br />
(2) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden.<br />
Dies gilt auch für Freihändige <strong>Vergabe</strong> nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.<br />
1. Die Angebotsfrist endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Angebote spätestens vorliegen müssen.<br />
Dieser Zeitpunkt muss für alle Bewerber gleich sein.<br />
2. Die Angebotsfrist ist nach dem Schwierigkeitsgrad der Aufstellung des Angebots zu bemessen; sie<br />
soll mindestens 12 Tage betragen. In Ausnahmefällen kann eine kürzere Frist festgesetzt werden.<br />
Unnötig lange Angebotsfristen sind zu vermeiden.<br />
3. Stellt sich heraus, dass die Angebotsfrist nicht ausreicht, so kann sie vor ihrem Ablauf für alle Bewerber<br />
gleichmäßig verlängert werden. Alle Bewerber sind schriftlich, fernschriftlich per Fax zu benachrichtigen.<br />
4. Das Ende der Angebotsfrist ist auf einen Arbeitstag zu legen.<br />
5. Das Ende der Angebotsfrist ist in der Angebotsanforderung (Vordruck <strong>VOL</strong> 3 a) in dem dafür vorgesehenen<br />
Feld anzugeben.<br />
6. Für <strong>Vergabe</strong>n nach internationalen Vorschriften gelten besondere Fristen (siehe Ausführungsbestimmungen<br />
zu den Abschnitten 2 bis 4)<br />
§ 18 Nr. 2 (1) Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass<br />
schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und<br />
Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind. Bei elektronischen Angeboten<br />
ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung<br />
festgelegten Frist zugänglich wird.<br />
(2) Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden.<br />
Um sicherzustellen, dass Angebote in der Posteingangsstelle des Auftraggebers als besonders zu erledigende<br />
Eingangspost erkannt werden, sind gemäß Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Vordruck<br />
<strong>VOL</strong> 3 a) die Angebote in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, der mit einem Angebots-Kennzettel<br />
gemäß dem Muster der Vordrucke <strong>VOL</strong> 3 e zu versehen ist. Dieser Aufkleber ist dem<br />
Bewerber mit dem Anforderungsschreiben zuzusenden.<br />
§ 18 Nr. 3 Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nummer 2 genannten Formen<br />
zurückgezogen werden.<br />
Nach Ablauf der Angebotsfrist eingehende Anträge auf Zurückziehung sind unter Hinweis auf die Angebotsbedingungen<br />
zurückzuweisen (vgl. auch § 19 Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA).<br />
Stand: 03/02 Seite 23 von 6262
§ 19<br />
Zuschlags- und Bindefrist<br />
§ 19 Nr. 1 Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18).<br />
1. Unter "Zuschlagsfrist" ist der Zeitraum zu verstehen, der für die Prüfung und Wertung der eingegangenen<br />
Angebote und für die Zuschlagserteilung benötigt wird.<br />
2. Wegen der rechtzeitigen Absendung des Auftragsschreibens vor Ablauf der Zuschlagsfrist siehe §<br />
28 Nr. 1 <strong>VOL</strong>IA. Wegen einer u. U. erforderlichen Verlängerung der Zuschlagsfrist siehe § 28 Nr. 2<br />
<strong>VOL</strong>IA.<br />
§ 19 Nr. 2 Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber<br />
für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Das Ende der Zuschlagsfrist soll<br />
durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden.<br />
1. Die Zuschlagsfrist ist so ausreichend zu bemessen, dass die ordnungsgemäße Prüfung und Wertung<br />
der Angebote, die Beschlussfassung in den Gremien sowie die fristgerechte Erteilung des Zuschlags<br />
gewährleistet ist. Der letzte Tag der Zuschlagsfrist ist auf einen Arbeitstag zu legen. Das<br />
Ende der Zuschlagsfrist ist in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Vordruck <strong>VOL</strong> 3 a) in<br />
dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.<br />
2. Eine generelle Frist für den Zuschlag, wie sie die VOB/A in § 19 Nr. 2 (30 Kalendertage) vorsieht,<br />
kann in der <strong>VOL</strong>/A wegen der Mannigfaltigkeit der Beschaffungsobjekte nicht angegeben werden.<br />
§ 19 Nr. 3 Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden<br />
ist (Bindefrist).<br />
1. Diese Bedingung ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 3 a enthalten.<br />
Innerhalb der Bindefrist können die Bieter ihre Angebote nicht ändern, berichtigen oder zurückziehen.<br />
Die Bindefrist ist mit der Zuschlagsfrist identisch.<br />
2. Sollte der Bieter sein Angebot wegen Irrtums oder wegen falscher Übermittlung gemäß §§ 119,<br />
120 BGB anfechten, so ist zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist die<br />
Anfechtung rechtswirksam erklärt, so wird das angefochtene Angebot als nicht abgegeben behandelt.<br />
Für den durch die Anfechtung etwa entstehenden Schaden ist der Bieter ersatzpflichtig (§ 122<br />
BGB).<br />
§ 19 Nr. 4 Nummer 1 bis 3 gilt bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 20<br />
Kosten<br />
§ 20 Nr. 1 (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten<br />
gefordert werden. In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie sind; sie<br />
werden nicht erstattet.<br />
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong> sind die Unterlagen unentgeltlich<br />
abzugeben. Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden,<br />
wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind.<br />
1. Unter dem Begriff "Vervielfältigungskosten" sind z. B. auch die Selbstkosten für Muster und Proben<br />
zu verstehen.<br />
2. Verdingungsunterlagen werden in der Regel unentgeltlich abgegeben. Kostenerstattung kann gefordert<br />
werden für besondere technische Unterlagen (Leistungsverzeichnisse, Zeichnungen, Muster,<br />
Proben usw.), nicht dagegen für formblattmäßig aufgelegte Vertragsbedingungen (z. B. <strong>VOL</strong>/B,<br />
ZVB, BVB, EVB-IT). Bei der Entscheidung darüber, ob eine Kostenerstattung zu fordern ist, ist vor<br />
allem der mit einer solchen Forderung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.<br />
3. Ein für die Verdingungsunterlagen entrichteter Betrag wird nicht erstattet.<br />
4. Die im Anhang TS der <strong>VOL</strong>/A aufgeführten Technischen Spezifikationen (z. B. DIN-Norm,<br />
VDE-Bestimmungen, RAL-Bestimmungen) hat sich der Auftragnehmer selbst zu beschaffen (vgl. §<br />
3 Nr. 1 VOBIB).<br />
5. Als Richtlinie für die Höhe der Entschädigung kann für Vervielfältigungen bis zum Format DIN A4<br />
0,05 bis 0,51 Euro pro Blatt angesetzt werden (Rd.Erl. d. MI v. 19.7.1990, Nds. MBL S. 97, Verwaltungskostensatzung).<br />
Stand: 03/02 Seite 24 von 6262
§ 20 Nr. 2 (1) Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt. Verlangt jedoch der<br />
Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen<br />
ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a), so ist einheitlich<br />
für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Ist eine<br />
Entschädigung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes<br />
Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.<br />
(2) Absatz 1 gilt für Freihändige <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
1. Eine Kostenerstattung kann insbesondere für eine Ausarbeitung im Zusammenhang mit einer funktionalen<br />
Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a <strong>VOL</strong>/A) in Betracht kommen. Ausarbeitungen,<br />
die der Unternehmer regelmäßig seinem Erzeugnis beigibt (Beschreibungen, Zeichnungen,<br />
Gebrauchsanweisungen und dergleichen), rechnen nicht zu diesen besonderen Unterlagen,<br />
auch wenn sie sehr umfangreich sind.<br />
2. Als angemessen ist, eine Kostenerstattung anzusehen, die dem Bieter die Kosten für Arbeitszeit<br />
und Material für die Ausarbeitung der Unterlagen ersetzt.<br />
§ 21<br />
Inhalt der Angebote<br />
§ 21 Nr. 1 (1) Die Angebote müssen die Preise und die sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen<br />
enthalten. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann<br />
der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.<br />
(2) Die Angebote müssen unterschrieben sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen<br />
müssen zweifelsfrei sein.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.<br />
(4) Muster und Proben des Bieters müssen als Angebot gehörig gekennzeichnet sein.<br />
1. Erläuterungen nach Abs. 1 sind kommentierende Angaben zum geforderten Angebot. Will der Bieter<br />
dagegen Änderungen oder Ergänzungen vorschlagen, so muss er als solche gekennzeichnete<br />
Nebenangebote/Änderungsvorschläge (§ 21 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A) auf besonderer Anlage und gekennzeichnet<br />
einsenden, es sei denn, dass Nebenangebote/Änderungsvorschläge ausnahmsweise<br />
ausgeschlossen sind (§ 17 Nr. 3 Abs. 5 <strong>VOL</strong>/A).<br />
2. Die Bedingungen nach Abs. 1 bis 4 sind in den Bewerbungsbedingungen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3 b) aufgeführt.<br />
§ 21 Nr. 2 Etwaige Nebenangebote/Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und<br />
als solche deutlich gekennzeichnet werden.<br />
Alle im Zusammenhang mit der Abgabe von Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen zu beachtenden<br />
Bedingungen sind in den Bewerbungsbedingungen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3 b) enthalten, die den Bietern mit<br />
der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots übersandt werden.<br />
§ 21 Nr. 3 Der Auftraggeber kann zulassen, dass Angebote auch auf andere Weise als schriftlich per Post<br />
oder direkt übermittelt werden, sofern sichergestellt ist, dass der Inhalt der Angebote erst mit<br />
Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist zugänglich wird. In diesem Fall gilt das Angebot<br />
als unterschrieben, wenn eine gültige digitale Signatur im Sinne des Signaturgesetzes 1<br />
vorliegt, bei Abgabe des Angebotes per Telekopie die Unterschrift auf der Telekopievorlage.<br />
§ 21 Nr. 4 (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots<br />
gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.<br />
(2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben auf seinem Angebot für die Anmeldung<br />
eines gewerblichen Schutzrechts zu verwerten.<br />
Die Bedingung ist in den Bewerbungsbedingungen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3 b) unter Punkt 2.4 aufgeführt.<br />
§ 21 Nr. 5 Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils<br />
die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den<br />
Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen<br />
im Angebot, so ist die vor der Zuschlagserteilung beizubringen.<br />
1 Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG -)<br />
Stand: 03/02 Seite 25 von 6262
1. Diese Bedingung ist den Bewerbern in Pkt. 7 der Bewerbungsbedingungen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3 b)<br />
vorgegeben.<br />
2. Wegen der Teilnahme von Arbeitsgemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern am<br />
Wettbewerb siehe § 7 Nr. 1 Abs. 2 <strong>VOL</strong>IA.<br />
§ 21 Nr. 6 Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und<br />
Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr. 7).<br />
Die Angebotsbedingungen im Vordruck <strong>VOL</strong> 3 b enthalten unter Pkt. 2.7 einen entsprechenden Hinweis<br />
für den Bewerber.<br />
§ 22<br />
Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit<br />
§ 22 Nr. 1 Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen<br />
und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein<br />
an der <strong>Vergabe</strong> nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu<br />
kennzeichnen und unter Verschluss zu halten.<br />
1. Die Öffnung, Prüfung und Wertung (§§ 22, 23 und 25 <strong>VOL</strong>/A) der eingegangenen Angebote ist<br />
gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 5 abzuwickeln.<br />
2. Es ist sicherzustellen, dass die Umschläge mit dem Aufklebezettel (Vordruck <strong>VOL</strong> 3 e) bei der Eingangsstelle<br />
mit Eingangsdatum, fortlaufender Nummerierung und Namenszeichen versehen und<br />
bis zum Eröffnungstermin unter Verschluss gehalten werden.<br />
Zum Eröffnungstermin sind die eingegangenen Angebote mit einer Niederschrift gemäß Vordruck<br />
<strong>VOL</strong> 5 der "Öffnungsstelle" vorzulegen (vgl. AB zu § 22 Nr. 2 <strong>VOL</strong>IA).<br />
3. Wird ein Umschlag mit Aufklebezetteln in der Eingangsstelle versehentlich geöffnet, so ist er wieder<br />
zu verschließen und mit dem Vermerk "irrtümlich geöffnet (Datum, Uhrzeit, Namenszeichen)"<br />
zu versehen.<br />
4. Geht ein Angebot in einem Umschlag ohne Aufklebezettel ein und erhält nur die Eingangsstelle<br />
vom Inhalt Kenntnis, so ist der Umschlag dort wieder zu verschließen und mit dem Vermerk "in<br />
Umschlag ohne Aufklebezettel eingegangen und bei der Eingangsstelle geöffnet und wieder verschlossen"<br />
zu versehen.<br />
§ 22 Nr. 2 (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist<br />
stattfinden.<br />
(2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer<br />
Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.<br />
(3) Bieter sind nicht zuzulassen.<br />
1. Der Begriff "Verhandlung" soll in Anlehnung an § 22 VOB/A lediglich ausdrücken, dass bei der Öffnung<br />
der Angebote auf der Auftraggeberseite formalisiert zu verfahren ist. Die <strong>VOL</strong>/A lässt im Gegensatz<br />
zur VOB/A Bieter zum Eröffnungstermin nicht zu.<br />
2. "Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern.<br />
3. Wer für das Verfahren, das termingerechte Öffnen der Angebote und für die Leitung der Verhandlungen<br />
zuständig ist (Öffnungsstelle), ist im Rahmen der Geschäftsverteilung zu regeln.<br />
4. Vgl. AB zu § 22 Nr. 1 <strong>VOL</strong>IA.<br />
§ 22 Nr. 3 Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote<br />
a) ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet,<br />
b) bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle<br />
eingegangen sind. Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen einschließlich<br />
der Anlagen gekennzeichnet.<br />
1. Vgl. AB zu § 22 Nr. 1 <strong>VOL</strong>IA.<br />
2. Bei Angeboten, die aus mehreren Teilen bestehen, bei Anlagen sowie Mustern und Proben, die<br />
nicht immer mit dem Angebot selbst aufbewahrt werden können, muss die Zugehörigkeit erkennbar<br />
gemacht werden. Durch die Kennzeichnungspflicht sollen Fälschungen verhindert bzw. erschwert<br />
werden.<br />
3. Die Angebote sind so zu kennzeichnen, dass das Herausnehmen oder Hinzufügen von Teilen sofort<br />
erkennbar wird; ggf. sind die Seiten entsprechend zu nummerieren. im Allgemeinen genügen<br />
Datumstempel und das Namenszeichen des Verhandlungsleiters. Bei <strong>Vergabe</strong>stellen, die häufig<br />
Öffnungstermine wahrzunehmen haben, empfiehlt sich ggf. der Einsatz von Perforiermaschinen<br />
oder Lochzangen. Eine Lochung mit Dienststellenabkürzung ist dabei ausreichend.<br />
Stand: 03/02 Seite 26 von 6262
§ 22 Nr. 4 (1) Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen. In die<br />
Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:<br />
a) Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote, ferner andere den Preis<br />
betreffende Angaben,<br />
b) ob und von wem Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingereicht worden sind.<br />
(2) Angebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der<br />
Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, in<br />
einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden; die Eingangszeit und etwa bekannte<br />
Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu<br />
vermerken.<br />
(3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers<br />
zu unterschreiben.<br />
Die Niederschrift ist gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 5 anzufertigen und zum <strong>Vergabe</strong>vorgang zu nehmen.<br />
§ 22 Nr. 5 Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.<br />
§ 22 Nr. 6 (1) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.<br />
Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag<br />
und andere Beweismittel aufzubewahren.<br />
(2) Im Falle des § 21 Nr. 3 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die<br />
mit der Sache Befassten beschränkt bleibt.<br />
(3) Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen<br />
Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden.<br />
Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung,<br />
in der auch die Entschädigung zu regeln ist.<br />
(4) Absatz 1 bis 3 gilt bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> entsprechend.<br />
§ 23<br />
Prüfung der Angebote<br />
§ 23 Nr. 1 Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,<br />
a) die nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der nicht<br />
ordnungsgemäße oder verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht<br />
vom Bieter zu vertreten sind,<br />
b) die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1),<br />
c) bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr. 1<br />
Abs. 2 Satz 2),<br />
d) bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen<br />
worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3).<br />
1. Ebenfalls nicht geprüft zu werden brauchen Angebote, die nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a, f und<br />
g <strong>VOL</strong>/A von der Wertung auszuschließen sind.<br />
2. Zuzulassen sind auch solche Angebote, die zwar verspätet bei der Öffnungsstelle eingehen, jedoch<br />
vor Ablauf der Angebotsfrist bei der Eingangsstelle eingegangen sind.<br />
3. Unaufgefordert eingereichte Angebote können in die Prüfung einbezogen werden, wenn sie form<br />
und fristgerecht eingegangen sind.<br />
§ 23 Nr. 2 Die übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche<br />
Richtigkeit zu prüfen; ferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen<br />
Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten. Ggf. sind Sachverständige (§ 6) hinzuzuziehen.<br />
1. Die Angebotsprüfung führt die Beschaffungsstelle verantwortlich durch.<br />
2. Unvollständige Angebote sollen in Verhandlungen nach § 24 <strong>VOL</strong>/A vervollständigt werden.<br />
3. Die Beschaffungsstelle prüft, ob die angebotene mit der geforderten Leistung in fachlicher Hinsicht<br />
übereinstimmt. Die Überprüfung auf fachliche Richtigkeit enthält auch die Überprüfung technischer<br />
Gesichtspunkte.<br />
4. Rechnerisch werden die Angebote durch Vergleichen der Ansätze, Nachrechnen der einzelnen<br />
Positionen usw. nachgeprüft. Unstimmigkeiten sind mit dem Bieter in Verhandlungen gemäß § 24<br />
<strong>VOL</strong>/A zu klären.<br />
Stand: 03/02 Seite 27 von 6262
5. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit siehe AB zu § 25 Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA.<br />
6. Entziehen sich Teile der Angebotsprüfung (z. B. die fachliche Prüfung) der Beurteilung durch die<br />
Beschaffungsstelle, so muss diese hierfür geeignete andere Stellen (z. B. die Bedarfsstelle) an der<br />
Prüfung beteiligen. Diese müssen das Ergebnis dieser Teilprüfung auf dem Angebot oder auf besonderem<br />
Blatt vermerken und bescheinigen.<br />
7. Kann im Zusammenhang mit der Angebotsprüfung auf eine Stellungnahme von Sachverständigen<br />
(§ 6 <strong>VOL</strong>/A) nicht verzichtet werden, so ist zu beachten, dass ihnen Ausschreibungsergebnisse<br />
nicht bekanntgegeben werden dürfen.<br />
§ 23 Nr. 3 Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.<br />
Die Prüfung ist gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 5 zu dokumentieren.<br />
§ 24<br />
Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen<br />
§ 24 Nr. 1 (1) Nach Öffnung der Angebote bis zu Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote<br />
nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.<br />
1. Solche Verhandlungen sind von der Beschaffungsstelle zu führen; erforderlichenfalls können<br />
Fachdienststellen dazu herangezogen werden. Die Wettbewerbslage darf durch solche Verhandlungen<br />
nicht verändert werden.<br />
2. Verhandelt werden darf nur, um unklare, mißverständliche oder fehlende Angaben im Angebot sowie<br />
technische Einzelheiten zu klären. Die Verhandlungen dürfen nicht zu einer Änderung der Angebotspreise<br />
führen, siehe jedoch § 24 Nr. 2 Abs. 2 <strong>VOL</strong>IA.<br />
Ferner sind Aufklärungen über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Bieters zulässig.<br />
§ 24 Nr. 1 (2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot<br />
unberücksichtigt bleiben.<br />
Das Angebot ist nicht zu berücksichtigen, wenn bei Verweigerung der geforderten Aufklärungen und<br />
Angaben Zweifel nicht behoben werden können.<br />
§ 24 Nr. 2 (1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.<br />
1. Die Anwendung der Eintrittsverfahren in das günstigste Angebot für kleine und mittlere Unternehmen<br />
bleibt hiervon unberührt (vgl. AB zu § 25 Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA).<br />
2. Das Verhandlungsverbot nach § 24 Abs. 1 und 2 <strong>VOL</strong>/A gilt nicht für die Freihändige <strong>Vergabe</strong>.<br />
(2) Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot/Änderungsvorschlag (§ 17 Nr. 3 Abs. 5) oder<br />
bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (8 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a)) mit<br />
dem Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr. 3), im Rahmen<br />
der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs verhandelt<br />
werden. Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst werden. Mit weiteren Bietern<br />
darf nicht verhandelt werden.<br />
1. Mit der erweiterten Zulässigkeit der <strong>Vergabe</strong> von Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen und der<br />
Aufnahme des Begriffs der funktionalen Leistungsbeschreibung in die <strong>VOL</strong>/A kann es vorkommen,<br />
dass ein Angebot zwar der Leistungsbeschreibung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (Angebot<br />
im Rahmen der geforderten Leistung) entspricht, aber in Einzelheiten dem Beschaffungszweck<br />
nicht optimal genügt. Deshalb wird bei einem solchen Angebot, das als das wirtschaftlichste gewertet<br />
wurde (§ 25 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/A), zugelassen, noch über notwendige technische Änderungen geringen<br />
Umfangs zu verhandeln. Diese Änderungen können sich im Einzelfall auf den Preis auswirken.<br />
2. Bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung in Verbindung mit konstruktiven<br />
Elementen darf nur über die funktional beschriebenen Leistungsteile verhandelt werden.<br />
3. Führen Verhandlungen über notwendige technische Änderungen zu nachträglicher Preisanpassung,<br />
so ändert das nicht die zuvor getroffene Entscheidung über das wirtschaftlichste Angebot.<br />
§ 24 Nr. 3 Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen.<br />
Über die Verhandlungen mit Bietern ist ein Vermerk zum <strong>Vergabe</strong>vorgang zu nehmen (siehe Vordruck<br />
<strong>VOL</strong> 5).<br />
Stand: 03/02 Seite 28 von 6262
§ 25<br />
Wertung der Angebote<br />
§ 25 Nr. 1 (1) Ausgeschlossen werden:<br />
a) Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1),<br />
b) Angebote, die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1),<br />
c) Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind<br />
(§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2),<br />
d) Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen<br />
worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3),<br />
e) Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch<br />
Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,<br />
f) Angebote von Bietern, die in Bezug auf die <strong>Vergabe</strong> eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende<br />
Abrede getroffen haben,<br />
g) Nebenangebote und Änderungsvorschläge, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3<br />
Abs. 5 ausgeschlossen hat.<br />
Voraussetzung für den Ausschluss nach Buchstabe f) ist, dass derartige Absprachen allgemein oder<br />
durch tatsächlich eigene Feststellungen nachgewiesen sind. Die Beschaffungsstelle hat zu prüfen, ob<br />
in solchen Fällen die Ausschreibung gemäß § 26 Nr. 1 Buchstabe d) <strong>VOL</strong>/A) aufgehoben werden soll.<br />
§ 25 Nr. 1 (2) Außerdem können ausgeschlossen werden:<br />
a) Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs. 1<br />
Satz 1),<br />
b) Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können<br />
(§ 7 Nr. 5),<br />
c) Nebenangebote/Änderungsvorschläge, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden<br />
oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind (§ 21 Nr. 2).<br />
Wegen der Angebote nach Buchst. b) siehe AB zu § 7 Nr. 5 <strong>VOL</strong>IA.<br />
§ 25 Nr. 2 (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu<br />
berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde,<br />
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.<br />
Bzgl. der Begriffe Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit" siehe AB zu § 2 Nr. 2 <strong>VOL</strong>IA.<br />
§ 25 Nr. 2 (2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig,<br />
so überprüft der Auftraggeber vor <strong>Vergabe</strong> des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote. Zu<br />
diesem Zweck verlangt er vom Bieter die erforderlichen Belege. Der Auftraggeber berücksichtigt<br />
bei der <strong>Vergabe</strong> das Ergebnis dieser Überprüfung.<br />
1. Zur Beurteilung, ob ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig<br />
ist, können die Grundsätze zum Ausschluss unangemessen niedriger und hoher Angebote bei<br />
<strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge (Rd.Erl. d. MW v. 9. 8. 1993, Nds. MBI. S. 974) herangezogen werden.<br />
2. Unter Preisen sind in diesem Zusammenhang nicht die Preise der einzelnen Positionen, sondern<br />
die Angebotssumme - ggf. je Los gesondert - zu verstehen.<br />
3. Bei <strong>Vergabe</strong>n nach internationalen Vorschriften gelten weitergehende Regelungen (siehe Ausführungsbestimmungen<br />
zu den Abschnitten 2 und 4).<br />
§ 25 Nr. 2 (3) Auf Angebote, deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag<br />
nicht erteilt werden.<br />
1. Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn der<br />
Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort<br />
ins Auge fällt. Die <strong>Vergabe</strong>stelle wird in ihre Abwägung, ob ein offenbares Mißverhältnis vorliegt,<br />
alle Erkenntnisse zur Beurteilung des Preis-/Leistungsverhältnisses im Einzelfall einbeziehen.<br />
2. Unter Preisen sind in diesem Zusammenhang nicht die Preise der einzelnen Positionen, sondern<br />
die Angebotssumme - ggf. je Los gesondert - zu verstehen.<br />
3. Bei der <strong>Vergabe</strong> nach internationalen Vorschriften gelten weitergehende Regelungen<br />
(siehe Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten 2 und 4).<br />
Stand: 03/02 Seite 29 von 6262
§ 25 Nr. 3 Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu<br />
erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.<br />
1. Angebote sind objektiv und nachvollziehbar zu werten. Soweit erforderlich, sind hierzu Entscheidungsanalysen<br />
zu erstellen; deren Wertungskriterien und Gewichtungen sind vor Öffnung der Angebote<br />
aktenkundig zu machen.<br />
2. Das wirtschaftlichste Angebot ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und<br />
Sparsamkeit zu ermitteln. Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige Angebot, bei dem das günstigste<br />
Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung (vgl. AB zu § 8 Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA) und dem angebotenen<br />
Preis erzielt wird. Maßgebend für die Leistung sind alle auftragsbezogenenen Umstände<br />
(z. B. preistechnische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte; Kundendienst;<br />
Folgekosten, insbesondere im Personalbereich); sie sind bei der Wertung der Angebote zu<br />
berücksichtigen.<br />
3. Gemäß RdErl. d. MW v. 5.5.1992 Nds. MBI. S. 1286 sind für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit<br />
der Angebote bei umweltverträglichen Leistungen auch die für die Beschaffungsstelle nicht berechenbaren<br />
volkswirtschaftlichen Kosteneinsparungen zu berücksichtigen, die durch die umweltschonenden<br />
Eigenschaften dieser Leistungen an anderer Stelle entstehen. Die Beschaffungsstelle<br />
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Höhe ein Mehrpreis für umweltverträgliche<br />
Leistungen tragbar ist.<br />
4. Über die Angebotspreise hinaus sind Finanzierungsvorteile (z. B. Zahlungsaufschub, Ratenzahlung,<br />
Leasing, Miete) zu bewerten.<br />
Ein Skonto-Angebot ist bei der Wertung nur zu berücksichtigen, wenn die angebotene Skontofrist<br />
sicher eingehalten werden kann.<br />
5. Nicht auftragsbezogene Gesichtspunkte dürfen als Kriterien bei der Wertung der Angebote nicht<br />
herangezogen werden.<br />
6. Ist es dem Bieter nicht möglich, vor allem zu technischen Einrichtungen mitzuliefernde Betriebsunterlagen<br />
(Handbücher, Beschreibungen usw.) in deutscher Sprache abzufassen (vgl. AB zu § 8<br />
Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA), so sind bei der Wertung der Angebote die Aufwendungen zu berücksichtigen, die für<br />
eine Übersetzung der Unterlagen bzw. für eine notwendige Fremdsprachenschulung von Kräften<br />
des Auftraggebers erforderlich sind.<br />
7. Bei der Wertung der Angebote und der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots sind insbesondere<br />
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten, die Bieter betreffen, bei denen Umstände<br />
besonderer Art vorliegen. Dies sind<br />
- Bevorzugte Bewerber (Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten (RdErl. d. MW v.<br />
15.3.1994 Nds. MBI. S. 389»<br />
- Anbieter von umweltverträglichen Leistungen (RdErl d. MW v. 5.5.1992 Nds. MBI S. 1286).<br />
8. Bei der Zuschlagserteilung ist zu beachten, dass bestimmten Bewerbern eingeräumt werden soll,<br />
bei losweiser <strong>Vergabe</strong> in das günstigste Angebot einzutreten.<br />
Die Regelungen dazu finden sich in den Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner und<br />
mittlerer Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge<br />
nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (<strong>VOL</strong>) (RdErl. d.<br />
MW v. 23.01.2001 Nds. MBI S. 164). Hinsichtlich der Durchführung solch einer <strong>Vergabe</strong> sind die<br />
AB zu § 26 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A zu beachten.<br />
9. Bei Angeboten von Bietern außerhalb der EU sind die Kosten für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in<br />
die Wertung einzubeziehen. Auskünfte in Zollfragen erteilen die Oberfinanzdirektionen.<br />
§ 25 Nr. 4 Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht<br />
oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote.<br />
Sonstige Nebenangebote und Änderungsvorschläge können berücksichtigt werden.<br />
1. Sonstige Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind solche, die vom Auftraggeber weder gewünscht<br />
noch ausdrücklich zugelassen noch ausgeschlossen worden sind (§ 17 Nr. 3 Abs. 5<br />
<strong>VOL</strong>/A), die also der Bieter aus eigener Initiative vorgelegt hat.<br />
2. Nebenangebote/Änderungsvorschläge sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie in den Verdingungsunterlagen<br />
ausdrücklich ausgeschlossen waren (vgl. § 17 Nr. 3 Abs. 5 <strong>VOL</strong>IA).<br />
§ 25 Nr. 5 Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken.<br />
Dieser Vermerk ist gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 5 abzugeben.<br />
§ 26<br />
Aufhebung der Ausschreibung<br />
Stand: 03/02 Seite 30 von 6262
§ 26 Nr. 1 Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn<br />
a) kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,<br />
b) sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben,<br />
c) sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,<br />
d) andere schwerwiegende Gründe bestehen.<br />
1. Vor einer Aufhebung nach Buchst. a) ist auch zu prüfen, ob auf Nebenangebote und Änderungsvorschläge,<br />
die ausdrücklich zugelassen, gewünscht oder nicht ausgeschlossen sind, der Zuschlag<br />
erteilt werden kann.<br />
2. Eine Aufhebung nach Buchst. b) ist nur zulässig, wenn sich die Grundlagen in wesentlichen Punkten<br />
seit dem Zeitpunkt der Ausschreibung geändert haben, z. B. wenn die Leistung nicht mehr oder<br />
in anderer Ausführung gebraucht wird, sich der Bedarf (die Menge) wesentlich geändert hat, die<br />
Ausführungsfristen geändert werden müssen und nicht alle Bieter ihr Angebot unter den geänderten<br />
Fristen aufrechterhalten oder die eingeplanten Haushaltsmittel gekürzt oder ganz zurückgezogen<br />
wurden.<br />
3. Eine Aufhebung nach Buchst. c) kommt auch dann in Betracht, wenn selbst das Mindestangebot<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen der <strong>Vergabe</strong>stelle unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation<br />
zu hoch befunden wird (vgl. auch AB zu § 25 Nr. 2 Abs. 2 <strong>VOL</strong>IA). Dies ist z. B. dann der Fall,<br />
wenn sich bei der Wertung der auf eine Ausschreibung eingegangenen Angebote herausstellt,<br />
dass ein zum Zeitpunkt des Beginns der Zuschlagsfrist vorliegender Rahmenvertrag ein wirtschaftlicheres<br />
Ergebnis als die vorliegenden Angebote ergibt.<br />
Das Vorliegen besonders wirtschaftlicher Angebote, die jedoch nicht form- und fristgerecht eingegangen<br />
sind, berechtigt nicht zur Aufhebung der Ausschreibung.<br />
4. Mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutete Preisabsprachen sind ein Aufhebungsgrund nach Buchst.<br />
d). Ein Aufhebungsgrund nach Buchst. d) liegt auch vor, wenn die für die ausgeschriebene Leistung<br />
vorgesehenen Haushaltsmittel nicht ausreichen.<br />
5. Für die Entscheidung über eine Aufhebung gilt allgemein, dass einer Fortführung des formstrengen<br />
Ausschreibungsverfahrens der Vorrang einzuräumen ist und von der Möglichkeit der Aufhebung<br />
nur soweit unbedingt notwendig Gebrauch gemacht werden sollte.<br />
§ 26 Nr. 2 Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder<br />
Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht ausgeschlossen sind, teilweise aufgehoben<br />
werden, wenn<br />
a) das wirtschaftlichste Angebot den ausgeschriebenen Bedarf nicht voll deckt,<br />
b) schwerwiegende Gründe der <strong>Vergabe</strong> der gesamten Leistung an einen Bieter entgegenstehen.<br />
Eine Teilaufhebung der Ausschreibung nach Buchst. b) ist dann durchzuführen, wenn sich die kleinen<br />
und mittleren Unternehmen, die ein Angebot abgegeben haben, nach Aufforderung bereit erklärt haben,<br />
Angebote für Lose zu den nach den entsprechenden Richtlinien (RdErl. d. MW v. 19.10.1976<br />
Nds. MBI S. 1945 – ungültig -) in Betracht kommenden Bedingungen abzugeben.<br />
Nach der Teilaufhebung sind die Aufträge über die betreffenden Lose nach § 26 Nr. 5 <strong>VOL</strong>/A in Verbindung<br />
mit § 3 Nr. 4 Buchst. n <strong>VOL</strong>/A an die besonders zu berücksichtigenden Bieter freihändig zu<br />
vergeben.<br />
§ 26 Nr. 3 Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken.<br />
Der Vermerk ist gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 7 anzufertigen.<br />
§ 26 Nr. 4 Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe (Nummer<br />
1 Buchst. a) bis d), Nummer 2 Buchst. a) und b) unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
1. Die Form der unverzüglich vorzunehmenden schriftlichen Benachrichtigung bleibt der <strong>Vergabe</strong>stelle<br />
überlassen; eine vorausgehende fernmündliche Benachrichtigung ist zulässig.<br />
2. Als Grund für die Aufhebung nach § 26 Nr. 1 Buchst. a <strong>VOL</strong>/A ist der jeweils dort angegebene<br />
Wortlaut zu verwenden. Bei Aufhebung nach § 26 Nr. 1 Buchst. d <strong>VOL</strong>/A sind die Gründe kurz zu<br />
erläutern.<br />
3. Bei Teilaufhebung nach § 26 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A ist anzugeben, warum der Zuschlag nur auf einen Teil<br />
der ausgeschriebenen Leistung erteilt werden konnte.<br />
4. Preisangaben sind unzulässig.<br />
Stand: 03/02 Seite 31 von 6262
§ 26 Nr. 5 Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige <strong>Vergabe</strong> ist nur zulässig, wenn die vorhergehende<br />
Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist.<br />
Im Anschluss an die Aufhebung einer Ausschreibung ist zu prüfen, ob nach den Bestimmungen des §<br />
3 <strong>VOL</strong>/A eine erneute Ausschreibung geboten ist.<br />
§ 27<br />
Nicht berücksichtigte Angebote<br />
§ 27 Nr. 1 Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag<br />
erteilt wurde. Die <strong>Vergabe</strong>stelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen<br />
schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit. Dem<br />
Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen. Der Antrag kann bereits bei der Abgabe<br />
des Angebots gestellt werden. Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits darauf<br />
hingewiesen werden, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf<br />
der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.<br />
In den Vordrucken <strong>VOL</strong> 3 a (Angebotsanforderung) und <strong>VOL</strong> 3 b (Bewerbungsbedingungen) wird der<br />
Bieter darauf hingewiesen, dass sein Angebot nicht berücksichtigt werden konnte, wenn ihm bis zum<br />
Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt worden ist. Er wird außerdem in Vordruck <strong>VOL</strong> 3 b darauf<br />
aufmerksam gemacht, dass der erfolglose Bieter auf schriftlichen Antrag, dem er einen mit seiner Anschrift<br />
versehenen Freiumschlag beizufügen hat, eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung seines<br />
Angebots erhalten kann,<br />
§ 27 Nr. 2 In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 1 sind zusätzlich bekanntzugeben:<br />
a) Die Gründe für die Ablehnung (z. B. preisliche, technische, funktionsbedingte, gestalterische,<br />
ästhetische) seines Angebots. Bei der Mitteilung ist darauf zu achten, dass die Auskunft<br />
mit Rücksicht auf die Verpflichtung der <strong>Vergabe</strong>stelle, die Angebote vertraulich zu behandeln<br />
(§ 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1), keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthält.<br />
b) Die Anzahl der eingegangenen Angebote c) Der niedrigste und höchste Angebotsendpreis<br />
der nach § 23 geprüften Angebote.<br />
1. Die Mitteilungen an nicht berücksichtigte Bieter sollen möglichst knapp gehalten werden. Sie können<br />
stichwortartig erfolgen.<br />
Für diese Mitteilungen ist Vordruck <strong>VOL</strong> 8 a oder b zu verwenden.<br />
2. In der Mitteilung über die Ablehnungsgründe (Vordruck <strong>VOL</strong> 8 b) kann auf weitere Wirtschaftlichkeitskriterien<br />
(vgl. AB zu § 25 Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA) Bezug genommen werden.<br />
3. Als "eingegangen" gilt ein Angebot, wenn es bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang<br />
als zuständig bezeichneten Stelle angekommen ist.<br />
4. Für die Bekanntgabe des niedrigsten und höchsten Angebotsendpreises ist es unerheblich, ob diese<br />
Preise bei den einzelnen Bewertungsstufen ausgeschieden wurden (z. B. durch Bewertung gemäß<br />
§ 2S Nr. 2 Abs. 1 und 2 <strong>VOL</strong>/A).<br />
5. Angebote über den Abschluss sog. Rahmenverträge unterliegen nicht den Bestimmungen des § 27<br />
Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A.<br />
§ 27 Nr. 3 Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn<br />
a) der Zuschlagspreis unter 5000 Euro liegt oder<br />
b) weniger als 8 Angebote eingegangen sind oder<br />
c) der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine funktionale Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2<br />
Abs. 1 Buchst. a)) zu Grunde gelegen hat oder<br />
d) das Angebot nach § 25 Nr. 1 ausgeschlossen worden ist oder nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 nicht<br />
berücksichtigt werden konnte.<br />
1. Entfällt die zusätzliche Bekanntgabe nach § 27 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A, so ist für die Mitteilung gemäß § 27<br />
Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A Satz 1 der Vordruck <strong>VOL</strong> 8 a zu verwenden.<br />
2. Bei Losvergabe gilt als Zuschlagspreis nach Buchst. a) die Summe der Auftragswerte aller Lose.<br />
3. Bei der Ermittlung der Zahl der eingegangenen Angebote nach Buchst. b) zählen bei Losvergabe<br />
nur solche Angebote, die die Gesamtmenge umfassen.<br />
Nebenangebote/Änderungsvorschläge zählen hierbei nicht.<br />
4. Die zusätzliche Bekanntgabe entfällt nach Buchst. c) auch, wenn der Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />
eine konstruktive Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. b <strong>VOL</strong>/A) zu Grunde gelegen<br />
hat, die auch funktionale Elemente enthielt.<br />
Stand: 03/02 Seite 32 von 6262
§ 27 Nr. 4 Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe <strong>Vergabe</strong> in Losen vorgesehen, so sind<br />
zusätzlich in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchst. c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen,<br />
wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (z. B. gleiche Losgröße und Anzahl der Lose)<br />
gegeben ist.<br />
1. Die entsprechenden Eintragsmöglichkeiten sind im Vordruck <strong>VOL</strong> 8 b vorgesehen.<br />
2. Wurden Angebote abgegeben, die aus mehreren Positionen bestehen (z. B. Artikel oder Ersatzteile<br />
unterschiedlicher Art), und werden die Positionen getrennt vergeben, so entfällt die Bekanntgabe<br />
nach § 27 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A. Gleiches gilt für Angebote, die keine Endpreise enthalten.<br />
§ 27 Nr. 5 Sind Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen, so sind diese bei den Angaben<br />
gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen; im Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist<br />
jedoch anzugeben, dass Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen sind.<br />
§ 27 Nr. 6 Die Mitteilungen nach Nummer 1 und 2 sind abschließend.<br />
§ 27 Nr. 7 Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben,<br />
wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des<br />
Angebots verlangt wird.<br />
1. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.<br />
2. Die Angebotsbedingungen im Vordruck <strong>VOL</strong> 3 a enthalten die entsprechenden Hinweise für die<br />
Bieter (vgl. § 21 Nr. 5 <strong>VOL</strong>IA).<br />
3. Wegen der Aufbewahrung der nicht berücksichtigten Angebote vgl. AB zu § 2 Nr. 2 <strong>VOL</strong>IA. Kommt<br />
eine Rückgabe der Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben nicht in Betracht, so brauchen<br />
diese nicht aufbewahrt zu werden.<br />
§ 27 Nr. 8 Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung<br />
für eine neue <strong>Vergabe</strong> oder für andere Zwecke benutzt werden.<br />
Siehe hierzu auch § 22 Nr. 6 Abs. 3 <strong>VOL</strong>IA.<br />
§ 28<br />
Zuschlag<br />
§ 28 Nr. 1 (1) Der Zuschlag (§ 25 Nr. 3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden,<br />
dass ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält. Wird ausnahmsweise der Zuschlag<br />
nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.<br />
1. Das Auftragsschreiben ist so rechtzeitig abzusenden, dass es dem Bieter vor Ablauf der Zuschlagsfrist<br />
zugeht, weil er nach diesem Zeitpunkt nicht mehr an sein Angebot gebunden ist und<br />
den Auftrag ablehnen oder neue Bedingungen stellen kann; ggf. kommt eine Übermittlung durch<br />
Fax oder Fernschreiben in Betracht.<br />
Erforderlichenfalls kann dem Bieter der Zuschlag zunächst mündlich oder fernmündlich erteilt werden:<br />
über das Gespräch ist ein Aktenvermerk anzufertigen.<br />
2. Für die schriftliche Erteilung des Auftrags (Zuschlag) sind grundsätzlich zu verwenden<br />
- bei Aufträgen unter den gern. § 3 Nr. 4 p <strong>VOL</strong>/A festgesetzten Wertgrenzen (siehe AB zu § 3<br />
Nr. 4 p <strong>VOL</strong>IA die Vordrucke 6 a, b,<br />
- bei übrigen Aufträgen der Vordruck 6.<br />
Soweit Auftragsschreiben mit Hilfe der Automatisierten Datenverarbeitung erstellt werden, müssen<br />
sie inhaltlich den vorgenannten Vordrucken entsprechen.<br />
3. Aufträge über Buchbeschaffungen können in geeigneter anderer Form schriftlich erteilt werden.<br />
4. Die Zuschlagserteilung ist gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 7 zu vermerken.<br />
5. Abrufe zu Ratenleistungs- bzw. Bezugsverträgen stellen keinen neuen <strong>Vergabe</strong>vorgang nach <strong>VOL</strong><br />
dar; sie sind gemäß den jeweils vereinbarten Bedingungen zu erteilen.<br />
§ 28 Nr. 1 (2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform<br />
verzichtet worden ist.<br />
In Fällen der Freihändigen <strong>Vergabe</strong> kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Bareinkauf bei<br />
der Lebensmittelbeschaffung) von einer schriftlichen Auftragserteilung abgesehen werden, sofern die<br />
Natur des Geschäfts die Schriftform nicht zuläßt.<br />
Stand: 03/02 Seite 33 von 6262
§ 28 Nr. 2 (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit<br />
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche<br />
Festlegung vorgesehen ist.<br />
1. Die Zuschlagserteilung bedeutet rechtlich die Annahmeerklärung der <strong>Vergabe</strong>sstelle auf das Angebot<br />
eines Bieters.<br />
Der Vertrag kommt als empfangsbedürftige Willenserklärung erst durch den Zugang der Mitteilung<br />
beim Bieter zu Stande.<br />
Der rechtzeitige Zugang - vor Ablauf der Bindefrist (vgl. § 19 Nr. 3 <strong>VOL</strong>IA) - ist daher von besonderer<br />
Wichtigkeit.<br />
2. Die Vordrucke <strong>VOL</strong> 6 und <strong>VOL</strong> 6 b enthalten eine "Auftragsbestätigung", die dem Auftragnehmer<br />
mit dem "Auftrag" übersandt wird mit der Bitte, diese Bestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden.<br />
3. Enthält der Auftrag (Zuschlag) keine Abänderungen gegenüber dem vorliegenden Angebot, so ist<br />
diese "Auftragsbestätigung" ohne Belang für das Zustandekommen des Vertrages. Sie dient dann<br />
lediglich Beweiszwecken.<br />
4. Die Annahme des Angebots unter Änderungen gilt als Ablehnung des Angebots und zugleich als<br />
neues Angebot des Auftraggebers, den Vertrag unter Berücksichtigung der Änderungen abzuschließen.<br />
Der Bieter erklärt durch Zurücksenden der "Auftragsbestätigung", dass er dieses Vertragsangebot<br />
annimmt.<br />
5. Ist die "Auftragsbestätigung" für das Zustandekommen des Vertrags erforderlich (z. B. bei Nr. 4<br />
oder in den Fällen der AB zu § 7 Nr. 2 Abs. 3 <strong>VOL</strong>/A bei einem eigenen Vertragsangebot in Form<br />
des Auftragschreibens nach Vordruck <strong>VOL</strong> 6 b), so ist darauf zu achten, dass der Vertragspartner<br />
nicht eigene Auftragsbestätigungen verwendet, in denen er seine Geschäftsbedingungen zur Vertragsgrundlage<br />
erklärt. In solchen Fällen ist zu widersprechen und es ist zu versuchen, die Vertragsbedingungen<br />
des Auftraggebers zur Vertragsgrundlage zu machen (vgl. AB zu § 9 Nr. 2<br />
<strong>VOL</strong>IA).<br />
6. Beginnt der Auftragnehmer zu leisten, so ist es aus vertragsrechtlichen Gründen nicht notwendig,<br />
eine noch nicht eingegangene "Auftragsbestätigung" nachzufordern.<br />
7. Zur urkundlichen Festlegung siehe § 29 <strong>VOL</strong>IA.<br />
§ 28 Nr. 2 (2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in<br />
Frage kommenden Bietern verlängert werden.<br />
Kann die <strong>Vergabe</strong>stelle den Zuschlag nicht innerhalb der Zuschlagsfrist erteilen, so hat sie die Bieter,<br />
die zu diesem Zeitpunkt noch für den Zuschlag in Frage kommen, vor Ablauf der Zuschlagsfrist zu<br />
verständigen und eine neue Zuschlagsfrist bekanntzugeben. Die Bieter sind dabei aufzufordern, umgehend<br />
mitzuteilen, ob sie sich bis zum Ablauf der neuen Zuschlagsfrist an ihr Angebot gebunden halten.<br />
Erklärt sich ein Bieter mit der neuen Zuschlagsfrist nicht einverstanden, so scheidet sein Angebot<br />
aus. Erklärt sich keiner der für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Bieter mit einer Verlängerung<br />
der Zuschlagsfrist einverstanden, so ist die Ausschreibung aufzuheben. In diesem Fall sind die<br />
Gründe für die Verzögerung zu vermerken.<br />
§ 29<br />
Vertragsurkunde<br />
§ 29 Nr. 1 Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner<br />
dies für notwendig halten.<br />
1. Vertragsurkunden sind förmliche schriftliche Verträge, die von allen am Vertrag beteiligten Parteien<br />
unterzeichnet werden.<br />
2. Förmliche schriftliche Verträge kommen nur in Sonderfällen in Betracht, wenn die vertraglichen<br />
Vereinbarungen wegen ihrer Vielfalt in besonderer Form zusammengefasst werden sollen, um das<br />
Ergebnis der Vertragsverhandlungen eindeutig und übersichtlich wiederzugeben.<br />
§ 30<br />
<strong>Vergabe</strong>vermerk<br />
§ 30 Nr. 1 Über die <strong>Vergabe</strong> ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die<br />
Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.<br />
1. Nach § 30 Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A ist ein <strong>Vergabe</strong>vermerk (Vordruck <strong>VOL</strong> 7) anzufertigen, der die einzelnen<br />
Stufen des <strong>Vergabe</strong>verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründungen der im<br />
Einzelnen getroffenen Entscheidungen enthält. Im Hinblick darauf, dass der EG-Kommission in<br />
Stand: 03/02 Seite 34 von 6262
EG-<strong>Vergabe</strong>fällen - auch wenn sie nicht EG-weit ausgeschrieben sind - bestimmte Angaben zu<br />
übermitteln sind, müssen diese dem <strong>Vergabe</strong>vermerk nach § 30 zu entnehmen sein.<br />
2. Um sicherzustellen, dass der <strong>Vergabe</strong>vermerk alle nach § 30 <strong>VOL</strong>/A erforderlichen Angaben enthält,<br />
sind folgende Vordrucke zu verwenden.<br />
a) Öffentliche Ausschreibung bzw. Offenes Verfahren;<br />
Beschränkte Ausschreibung bzw. Nichtoffenes Verfahren:<br />
Vordruck <strong>VOL</strong> 7 - <strong>Vergabe</strong>vermerk in Verbindung mit Vordruck <strong>VOL</strong> 5<br />
-Verdingungsverhandlung (siehe Punkt 4 des <strong>Vergabe</strong>vermerkes)<br />
b) Freihändige <strong>Vergabe</strong> bzw. Verhandlungsverfahren:<br />
Vordruck <strong>VOL</strong> 7 <strong>Vergabe</strong>vermerk<br />
Unter Punkt 5 des Vordruckes ist zusätzlich die Bieterliste auszufüllen sowie unter Punkt 8 (Zuschlag)<br />
die <strong>Vergabe</strong> ausführlich zu begründen.<br />
Bei Beschaffungen bis zu den Wertgrenzen gemäß AB zu § 3 Nr. 4 p <strong>VOL</strong>/A genügt der Hinweis<br />
auf die Regelung zu diesen Paragraphen.<br />
§ 30 Nr. 2 Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet,<br />
ist dies im <strong>Vergabe</strong>vermerk zu begründen.<br />
1. Wird auf die Vorlage von zusätzlich zum Angebot verlangten Unterlagen und Nachweisen verzichtet,<br />
muss dieses im <strong>Vergabe</strong>vermerk (Vordruck <strong>VOL</strong> 7) unter Punkt 6 begründet werden. Es handelt<br />
sich hierbei in erster Linie um Angaben, die die Eignung der Bieter belegen (siehe § 7 Nr. 4<br />
<strong>VOL</strong>IA).<br />
2. Es darf aber nur in absolut begründeten Ausnahmen auf diese Angaben verzichtet werden, da der<br />
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber bzw. Bieter unbedingt aufrechterhalten sowie das<br />
grundlegende Gebot es ordnungsgemäßen <strong>Vergabe</strong>wettbewerbs in jedem Falle gewährleistet bleiben<br />
muss.<br />
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Ausführungsbestimmungen zu Abschnitt 2 - Basisparagraphen<br />
mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie<br />
und der EG-Dienstleistungsrichtlinie (a-Paragraphen)<br />
§ 1 a<br />
Verpflichtung zur Anwendung<br />
der a-Paragraphen<br />
1. (1) Bei der <strong>Vergabe</strong> von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die Bestimmungen der a-<br />
Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen dieses Abschnittes. Soweit die Bestimmungen der<br />
a-Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen dieses Abschnittes unberührt.<br />
(2) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Dienstleistungen sind, werden nach den Regelungen<br />
über diejenigen Aufträge vergeben, deren Wert überwiegt.<br />
(3) Soweit keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt,<br />
gelten die Regelungen sowohl für Liefer- als auch für Dienstleistungsaufträge.<br />
2. (1) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I A sind, werden nach den Bestimmungen<br />
dieses Abschnittes vergeben.<br />
(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I B sind, werden nach den Bestimmungen<br />
der Basisparagraphen dieses Abschnittes und der §§ 8 a und 28 a vergeben.<br />
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs I A und des Anhangs I B sind, werden<br />
nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.<br />
1. Das EG - <strong>Vergabe</strong>recht wird u.a. durch die EG – Lieferkoordinierungsrichtlinie und die EG – Dienstleistungsrichtlinie<br />
bestimmt, die in den neuen 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(GWB) überführt worden sind.<br />
Das GWB regelt seit dem 1.1.1999 in diesem Teil die <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen Aufträgen, die die<br />
entsprechenden EG-Schwellenwerte gemäß § 2 VgV erreichen oder überschreiten.<br />
Nach § 2 VgV beträgt der Schwellenwert (Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer)<br />
1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Sektorenauftraggeber im Bereich der Trinkwasser-<br />
oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 400 000 Euro,<br />
2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie<br />
vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwicklungs-<br />
Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 92/50 EWG des<br />
Rates über die Koordinierung der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Dienstleistungsaufträge<br />
vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG<br />
vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich<br />
gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der Richtlinie 93/36/EWG des<br />
Rates über die Koordinierung der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Lieferaufträge vom<br />
14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13.<br />
Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1), aufgeführt sind,<br />
3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200 000 Euro,<br />
4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro,<br />
5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen<br />
Schwellenwert,<br />
6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt,<br />
7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von<br />
1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und<br />
Stand: 03/02 Seite 36 von 6262
8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80 000 Euro oder bei Losen<br />
unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes<br />
aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich.“<br />
2. Die in § 98 GWB bezeichneten öffentlichen Auftraggeber haben bei der <strong>Vergabe</strong> eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrages<br />
ab den vorgenannten Schwellenwerten die Bestimmungen der a-Paragraphen zusätzlich zu<br />
den Basisparagraphen dieses Abschnittes anzuwenden.<br />
Öffentliche Auftraggeber sind gemäß § 98 GWB:<br />
1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,<br />
2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet<br />
wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen,<br />
die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise<br />
überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder<br />
eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das gleiche gilt dann,<br />
wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die<br />
Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter<br />
Satz 1 fällt,<br />
3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,<br />
4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung<br />
oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der<br />
Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen<br />
Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen<br />
einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können,<br />
5. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen,<br />
für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul-<br />
oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfah-<br />
ren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50<br />
vom Hundert finanziert werden,<br />
6. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen,<br />
einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleistung für<br />
die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf. zuzüglich der<br />
Zahlung eines Preises besteht, hinsichtlich der Aufträge an Dritte (Baukonzession)<br />
Der funktionsbezogene Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach dem GWB, Teil 4, unterscheidet sich somit<br />
deutlich von dem institutionellen öffentlichen Auftraggeber im engeren Sinne gemäß nationalem Haushaltsrecht.<br />
Bei <strong>Vergabe</strong>n oberhalb der EG-Schwellenwerte erlangen natürliche und juristische Personen des Privatrechts im<br />
Sinne des § 98 Abs. 4-6 GWB öffentliche Auftraggebereigenschaft.<br />
In der Praxis ist insbesondere die Einordnung der zahlreichen Kapitalgesellschaften der öffentlichen Hand auf dem<br />
Gebiet der Daseinsvorsorge schwierig. Bei der jeweils vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist hier entscheidend, ob<br />
die nachstehend aufgeführten Merkmale des § 98 Nr.2 GWB erfüllt werden:<br />
- Gründung zu dem besonderen Zweck , im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen,<br />
- Ausstattung mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH) sowie<br />
- Beherrschung durch die Öffentliche Hand (z.B. Mehrheitsgesellschafter)<br />
Im Zweifelsfall können die zuständigen Landesdienststellen (Dez. 203 der Bezirksregierungen, Ref. 37.3<br />
Nds. Wirtschaftsministerium) zu Rate gezogen werden.<br />
3. Öffentliche Aufträge<br />
Im § 99 GWB werden die öffentlichen Aufträge definiert. Ein öffentlicher Auftrag ist demnach der zwischen einem<br />
öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen abgeschlossene privatrechtliche Vertrag über eine bestimmte<br />
entgeltliche Leistung als gegenseitiges Austauschverhältnis.<br />
Das neue <strong>Vergabe</strong>recht erstreckt sich auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge, und zwar im sog. "klassischen<br />
Bereich” und im "Sektorenbereich”. Aufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung, des Verkehrs<br />
Stand: 03/02 Seite 37 von 6262
und der Telekommunikation bilden den Sektorenbereich, alle anderen Aufträge gehören zum klassischen Bereich.<br />
Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf, Leasing,<br />
Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen, § 99 Abs. 2 GWB.<br />
Dienstleistungsaufträge sind diejenigen Verträge über Leistungen, die weder Bauleistungen noch Lieferleistungen<br />
sind, § 99 Abs. 4 GWB.<br />
Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf<br />
Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einen Plan<br />
verhelfen sollen. § 99 Abs. 5 GWB.<br />
Entsprechend der rechtssystematischen Einordnung des EG-<strong>Vergabe</strong>rechts in das GWB und der dortigen Definition<br />
des öffentlichen Auftrags kommen dessen Bestimmungen bei folgenden Verträgen nicht zur Anwendung<br />
(§ 100 Abs. 2 GWB):<br />
a) die auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung<br />
von Truppen vergeben werden und für die besondere Verfahrensregeln gelten;<br />
b) die auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />
und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam<br />
zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt, für das andere Verfahrensregeln<br />
gelten, vergeben werden;<br />
c) die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben<br />
werden;<br />
d) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik<br />
Deutschland für geheim erklärt werden<br />
oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert<br />
oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;<br />
e) die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur<br />
Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen;<br />
f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder<br />
des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe näherer Bestimmung<br />
durch Rechtsverordnung nach § 127 auf dem Gebiet vergeben werden, auf<br />
dem sie selbst tätig sind;<br />
g) die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nr. 1,2 oder 3<br />
ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht zur Erbringung<br />
der Leistung hat;<br />
h) über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden<br />
oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung;<br />
i) über Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen, die durch Rechtsverordnung nach<br />
§ 127 näher bestimmt werden, für Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder<br />
Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind;<br />
j) über die Ausstrahlung von Sendungen;<br />
k) über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst<br />
und die Satellitenkommunikation;<br />
l) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;<br />
m) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder<br />
Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen<br />
der Zentralbanken;<br />
n) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden<br />
ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung<br />
seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber<br />
vergütet.<br />
Stand: 03/02 Seite 38 von 6262
§ 3 a<br />
Arten der <strong>Vergabe</strong><br />
1. (1) Aufträge im Sinne des § 1a werden grundsätzlich im Wege des Offenen Verfahrens, das der Öffentlichen<br />
Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 2 entspricht, in begründeten Fällen im Wege des Nichtoffenen Verfahrens,<br />
das der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß § 3<br />
Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 entspricht, vergeben. Unter den in Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen<br />
können sie auch im Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorheriger Öffentlicher <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung<br />
vergeben werden; dabei wendet sich der Auftraggeber an Unternehmen seiner Wahl<br />
und verhandelt mit mehreren oder einem einzigen dieser Unternehmen über die Auftragsvergabe.<br />
(2) Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im Nichtoffenen Verfahren, so können sie eine Höchstzahl<br />
von Unternehmen bestimmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Diese Zahl ist in der Bekanntmachung<br />
nach Absatz 3 anzugeben. Sie darf nicht unter fünf liegen.<br />
(3) Auftraggeber, die einen Auftrag im Sinne des § 1 a vergeben wollen, erklären ihre Absicht durch eine<br />
Bekanntmachung gemäß § 17 a im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die<br />
Bekanntmachung enthält entweder die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (Offenes Verfahren)<br />
oder die Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Nichtoffenes Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren<br />
mit Teilnahmewett bewerb).<br />
(4) Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, vorausgesetzt, dass sie eine<br />
<strong>Vergabe</strong>bekanntmachung veröffentlicht haben:<br />
a) wenn in einem Offenen oder einem Nichtoffenen Verfahren nur Angebote im Sinne der §§ 23 Nr. 1<br />
oder 25 Nr. 1 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht<br />
grundlegend geändert werden.<br />
Die Auftraggeber können in diesen Fällen von einer <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung absehen, wenn sie<br />
in das Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche die Voraussetzungen des §<br />
25 Nr. 2 Abs. 1 erfüllen und in dem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren Angebote abgegeben<br />
haben, die nicht bereits aus formalen Gründen (§ 23 Nr. 1) nicht geprüft zu werden brauchen.<br />
Bei einer erneuten Bekanntmachung gem. § 17 a können sich auch Unternehmen beteiligen, die<br />
sich bei einer ersten Bekanntmachung nach Nr. 1 Abs. 3 nicht beteiligt hatten,<br />
b) in Ausnahmefällen, wenn es sich um Dienstleistungsaufträge handelt, die ihrer Natur nach oder<br />
wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen,<br />
c) wenn die zu erbringenden Dienstleistungsaufträge, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen<br />
und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs I A, dergestalt sind, dass vertragliche<br />
Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die<br />
Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über Offene und Nichtoffene<br />
Verfahren vergeben zu können.<br />
Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Unternehmen<br />
nicht unter drei liegen.<br />
2. Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche<br />
<strong>Vergabe</strong>bekanntmachung vergeben:<br />
a) wenn in einem Offenen oder einem Nichtoffenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen Angebote<br />
abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht<br />
grundlegend geändert werden; der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist auf ihren<br />
Wunsch ein Bericht vorzulegen.<br />
b) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen,<br />
Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese<br />
Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder<br />
zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;<br />
c ) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund<br />
des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts (z. B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten<br />
Unternehmen durchgeführt werden kann;<br />
Stand: 03/02 Seite 39 von 6262
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus zwingenden Gründen, die der Auftraggeber nicht<br />
voraussehen konnte, die Fristen gemäß § 18 a nicht eingehalten werden können. Die Umstände,<br />
die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers<br />
zuzuschreiben sein;<br />
e) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen<br />
Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung<br />
von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens<br />
dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen<br />
Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige<br />
technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die<br />
Laufzeit dieser Aufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;<br />
f) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der <strong>Vergabe</strong> zugrundeliegenden Entwurf noch<br />
im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses<br />
zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der<br />
Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusätzliche<br />
Dienstleistung in technischer und wirtschaftlcher Hinsicht nicht ohne wesentlichen<br />
Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen<br />
zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für<br />
dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.<br />
Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 v. H. des Wertes<br />
des Hauptauftrags nicht überschreiten;<br />
g) bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die<br />
durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag<br />
erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten<br />
Auftrags war, der entweder im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren vergeben wurde. Die<br />
Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Ausschreibung des<br />
ersten Vorhabens angegeben werden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht<br />
genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber für die Anwendung des § 1a Nr. 4 berücksichtigt.<br />
Das Verhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach<br />
Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.<br />
h) wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne des § 31a Nr. 1 Abs. 1 der Auftrag nach den<br />
Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden<br />
muss. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an<br />
den Verhandlungen aufgefordert werden.<br />
3. Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren abgewichen<br />
worden ist (vgl. §§ 30, 30a).<br />
1. Grundsätzlich ist eine <strong>Vergabe</strong> im Offenen Verfahren durchzuführen. Nur in begründeten Fällen (Vorliegen der<br />
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 a) kann ein Nichtoffenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren<br />
durchgeführt werden.<br />
2. Bezüglich der Durchführung der Bekanntmachung siehe § 17a <strong>VOL</strong>/A.<br />
§ 7 a<br />
Teilnehmer am Wettbewerb<br />
Dieser § 7a enthält vom Grundsatz her eine essentielle Bestimmung bzw. Regelung für die Teilnahme am Wettbewerb<br />
um EU-weit bekanntzumachende <strong>Vergabe</strong>n von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Er beruht auf Vorgaben<br />
der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie Abschnitt IV Kapitel 1 und 2 sowie der EG-Dienstleistungsrichtlinie Abschnitt<br />
IV Kapitel 1 und 2, die in beiden Richtlinien übereinstimmend mit „Gemeinsamen Teilnahmebestimmungen“ und<br />
mit „Eignungskriterien“ überschrieben sind.<br />
Die Vorschrift des § 7a stellt eine Ergänzungsregelung zu der Basisvorschrift des § 7 dar. Dieses bedeutet, dass<br />
zusätzlich zu den Bestimmungen des Basisparagraphen die in den a-Paragraphen enthaltenen Bestimmungen<br />
anzuwenden sind. Bei Widersprüchen haben jedoch die Regelungen des § 7a Vorrang vor denen des § 7, da es<br />
sich um eine Sondervorschrift für EU-weit bekanntzumachende Liefer- und Dienstleistungsaufträge handelt, was<br />
sich auch aus § 1a Nr. 1 Abs. 1 ergibt.<br />
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§ 7a Nr. 1 Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des EG-Mitgliedstaates oder des<br />
Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden<br />
Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden,<br />
weil sie gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche<br />
oder juristische Person sein müssten.<br />
Diese Vorschrift, die auf die Vorgabe in Art. 26 Abs. 2 DLR zurückgeht, will im Kern verhindern,<br />
dass unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen<br />
beim Wettbewerb um grenzüberschreitende Auftragsvergaben im Dienstleistungsbereich<br />
führen.<br />
§ 7a Nr. 2 (1) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann von dem Unternehmen zum Nachweis<br />
seiner Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangt werden:<br />
a) bei Lieferaufträgen Vorlage entsprechender Bankauskünfte,<br />
b) bei Dienstleistungsaufträgen entweder entsprechende Bankerklärungen oder den<br />
Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,<br />
c) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung<br />
nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig<br />
ist, vorgeschrieben ist,<br />
d) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich<br />
der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der <strong>Vergabe</strong> ist, jeweils bezogen auf<br />
die letzten drei Geschäftsjahre.<br />
Welche Angaben von Unternehmen zum Nachweis ihrer Eignung gefordert werden können, ist in<br />
den Basisvorschriften nicht im Einzelnen festgelegt.<br />
Die unter den Buchstaben a-d aufgeführten Nachweise über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
sind nicht abschließend, d.h. es können auch andere als die dort genannten Nachweise<br />
in Betracht kommmen.<br />
§ 7a Nr. 2 (2) In fachlicher und technischer Hinsicht kann das Unternehmen je nach Art, Menge und<br />
Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung seine Leistungsfähigkeit folgendermaßen<br />
nachweisen:<br />
a) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe<br />
des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:<br />
- bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde<br />
ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,<br />
- bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung;<br />
ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung<br />
des Unternehmens zulässig,<br />
b) durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens<br />
zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten<br />
des Unternehmens,<br />
c) durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig<br />
davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere<br />
über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,<br />
d) durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren<br />
Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss,<br />
e) durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder<br />
-dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen<br />
genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,<br />
f) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem<br />
besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von den Behörden des Auf-<br />
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traggebers oder in deren Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen<br />
amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist;<br />
diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs-<br />
und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur<br />
Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen,<br />
g) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung, insbesondere<br />
der für die Leistungen verantwortlichen Personen.<br />
Im Vergleich dazu befassen sich die Regelungen im Abschnitt 2 zu § 7a Nr. 2 nur mit einem der<br />
drei Eignungsmerkmale, der Leistungsfähigkeit, bestimmen aber eingehend die Anforderungen an<br />
den Nachweis der Leistungsfähigkeit durch eine umfangreiche Aufzählung der dafür notwendigen<br />
Angaben, die sich einerseits in Abs. 1 auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und<br />
andererseits in Abs. 2 auf die fachliche und techn. Leistungsfähigkeit beziehen.<br />
Die Nachweise sollen willkürliche Bewertung der Unternehmen durch die <strong>Vergabe</strong>stelle verhindern.<br />
Die Erfüllung der Eignungskriterien durch die Unternehmen ist eine conditio sine qua non (unerlässliche<br />
Bedingung) für die Teilnahme am <strong>Vergabe</strong>verfahren und die Auftragsvergabe.<br />
Der Abs. 2 legt die Einzelnachweise der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmens<br />
fest.<br />
Der Nachweis kann je nach Menge, Art Verwendungszweck der erbringenden Leistungen durch<br />
Angaben geführt werden, die unter den Buchstaben a-g sehr detailliert beschrieben sind.<br />
Ergänzend ist anzumerken, dass der § 7a Nr. 1 und 2 lediglich eine Kann-Vorschrift ist. Bei Auslegung<br />
ist zunächst davon auszugehen, dass die verlangten Nachweise dem jeweiligen Auftraggeber<br />
Anhaltspunkte für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers zur Übernahme des Auftrages liefern<br />
sollen.<br />
Weiterhin ist zu beachten, dass die Vorschrift nicht etwa in dem Sinn zu verstehen ist, dass der<br />
Auftraggeber alle genannten Angaben von einem Unternehmer fordern soll, sondern nur diejenigen,<br />
die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit noch fehlen.<br />
§ 7a Nr. 2 (3) Der Auftraggeber gibt bereits in der Bekanntmachung (§§ 17 und 17a) an, welche Nachweise<br />
vorzulegen sind. Kann ein Unternehmen aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber<br />
geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit<br />
durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen.<br />
Abs. 3 regelt den Zeitpunkt der Nachweisanforderung. Er bestimmt, dass der jeweilige Auftraggeber<br />
bereits in der Bekanntmachung anzugeben hat, welche Nachweise durch den Bieter vorzulegen<br />
sind. Die vorgenannte Bestimmung verweist ausdrücklich auf die Regelungen der §§ 17 und<br />
17a, denen die Einzelheiten für die drei <strong>Vergabe</strong>arten zu entnehmen sind.<br />
§ 7a Nr. 2 (4) Der Auftraggeber kann von dem Bewerber oder Bieter entsprechende Bescheinigungen<br />
der zuständigen Stellen oder Erklärungen darüber verlangen, dass die in § 7 Nr. 5 genannten<br />
Ausschlussgründe auf ihn nicht zutreffen. Als ausreichender Nachweis für das Nichtvorliegen<br />
der in § 7 Nr. 5 genannten Tatbestände sind zu akzeptieren:<br />
- bei den Buchstaben a) und b) ein Auszug aus dem Strafregister oder - in Ermangelung<br />
eines solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde<br />
des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Unternehmens, aus der hervorgeht,<br />
dass sich das Unternehmen nicht in einer solchen Lage befindet,<br />
- bei dem Buchstaben d) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates<br />
ausgestellte Bescheinigung.<br />
Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden<br />
darin nicht alle in § 7 Nr. 5 a) bis c) vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche<br />
Erklärung ersetzt werden, die das betreffende Unternehmen vor einer Gerichts-<br />
oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des<br />
betreffenden Staates abgibt.<br />
In den Staaten, in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine feierliche<br />
Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung<br />
über die Echtheit der eidesstattlichen oder der feierlichen Erklärung aus.<br />
Abs. 4 bestimmt im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Artikel 20 der LKR den Nachweis für<br />
das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die in § 7 Nr. 5 aufgezählt sind. Zu diesem Zweck<br />
kann der Auftraggeber von dem Bewerber oder Bieter entsprechende Bescheinigungen der zu-<br />
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ständigen Stellen oder Erklärungen verlangen. Die Ausschlussgründe des § 7 Nr. 5 sind nicht um<br />
zusätzliche Gründe erweiterbar.<br />
§ 7a Nr. 2 (5) Unternehmen können aufgefordert werden, den Nachweis darüber zu erbringen, dass sie<br />
im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft<br />
oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, in dem sie<br />
ansässig sind. 2<br />
Nach Abs. 5 können Unternehmen aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie im<br />
Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft<br />
oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, in dem sie ansässig sind. In der<br />
Fußnote zu dieser Bestimmung sind die in den Mitgliedsstaaten existierenden Berufs- oder Handelsregister<br />
im Einzelnen namentlich aufgeführt. Ansässig bedeutet bei natürlichen Personen den<br />
Wohnsitz oder den Ort der gewerblichen Niederlassung, bei juristischen Personen den Sitz des<br />
Unternehmens.<br />
§ 7a Nr. 2 (6) Für den Fall der Auftragserteilung kann der Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft<br />
eine bestimmte Rechtsform annehmen muss, sofern dies für die ordnungsgemäße<br />
Durchführung des Auftrages notwendig ist.<br />
Gem. Abs. 6 kann der Auftraggeber für den Fall der Auftragserteilung von dem Auftragnehmer verlangen,<br />
dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annehmen muss, sofern dies für<br />
die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.<br />
Für die Einreichung des Angebotes von Bietergemeinschaften darf jedoch eine bestimmte Rechtsform<br />
nicht verlangt werden.<br />
§ 7a Nr. 3 Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, so wählt der Auftraggeber anhand der<br />
gemäß Nr. 1 geforderten, mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Unterlagen unter den Bewerbern,<br />
die den Anforderungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechen,<br />
diejenigen aus, die er gleichzeitig und unter Beifügen der Verdingungsunterlagen<br />
schriftlich auffordert, in einem Nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren<br />
ein Angebot einzureichen.<br />
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs aus dem<br />
Kreis der Bewerber nur diejenigen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern, die den vorgesehenen<br />
Anforderungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechen und die<br />
Bewerber, die die genannten Kriterien nicht erfüllen und daher keine ausreichende Gewähr für die<br />
sachgerechte Durchführung der zu vergebenden Leistung bieten, vom weiteren Wettbewerb auszuschließen.<br />
§ 7a Nr. 4 (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bei Dienstleistungsaufträgen<br />
bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen<br />
von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf<br />
der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29 000 und auf Bescheinigungen<br />
durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45 000 zertifiziert sind.<br />
(2) Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten<br />
des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber haben den Nachweis<br />
von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Unternehmen<br />
bei Dienstleistungsaufträgen geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheini-<br />
2 Diese Berufs- oder Handelsregister sind: für die Bundesrepublik Deutschland das "Handelsregister", die "Handwerksrolle" und das<br />
"Vereinsregister"; für Belgien das "Registre du commerce" oder das "Handelsregister" und die "Ordresprofessionnels" oder "Beroepsorden"; für<br />
Dänemark das "Aktieselskabs-Registret", das "Forenings-Registret" oder das "Handelsregistret" oder das "Erhvervs-og Selskabsstyrelsen"; für<br />
Frankreich das "Registre du commerce" und das "Répertoire des métiers"; für Italien das "Registro della Camera di Commercio, Industria,<br />
Agricoltura e Artigianato" oder das "Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato" oder der "Consiglio nazinale degli ordini<br />
professionali"; für Luxemburg das "Registre aux firmes" und die "Rôle de la Chambre des métiers"; für die Niederlande das "Handelsregister";<br />
für Portugal das "Registo Nacional das Pessoas Colectivas". Im Vereinigten Königreich und in Irland kann der Unternehmer zur Vorlage einer<br />
Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" aufgefordert werden, aus der hervorgeht, dass die<br />
Lieferfirma "incorporated" oder "registered" ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, zur Vorlage einer Bescheinigung, wonach der betreffende<br />
Unternehmer eidesstattlich erklärt hat, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er ansässig ist, an einem bestimmten Ort und<br />
unter einem bestimmten Firmennamen ausübt; für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister", die "Mitgliederverzeichnisse der<br />
Landeskammern", für Finnland das "Kaupparekisteri" - "Handelsregistret", für Island die "Firmaskrá", die "Hlutafelagaskrá", für Liechtenstein das<br />
"Gewerberegister", für Norwegen "das Foretaksregisteret", für Schweden "das Aktiebolagsregistret", das "Handelsregistret" und das<br />
"Föreningsregistret".<br />
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gungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten<br />
können.<br />
1. Diese Vorschrift stellt eine Sonderbestimmung über den Nachweis der fachlichen Leistungsfähigkeit<br />
in Bezug auf das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung sowie die Begutachtung<br />
bestimmter Einrichtungen und Stellen bei Dienstleistungsaufträgen dar. Die Regelung geht<br />
über das hinaus, was in der Nr. 2 Abs. 2 unter den Buchstaben b), c), e) und f) über Nachweise<br />
zur Gewährleistung der Qualität, Stellen der Qualitätskontrolle, Bescheinigungen der zuständigen<br />
amtlichen Qualitätskontrollinstitute und -dienststellen sowie die Kontrolle der Vorkehrungen<br />
im Unternehmen zur Gewährleistung der Qualität festgelegt ist.<br />
2. Abs. 1 bestimmt, dass der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bei<br />
Dienstleistungsaufträgen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen<br />
unabhängiger Qualitätsstellen verlangen kann. Diese Stellen haben auf Qualitätsnachweisverfahren<br />
auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29 000 und auf<br />
Bescheinigungen durch Stellen, die nach der Normenserie EN 45 000 zertifiziert sind, Bezug zu<br />
nehmen (s.a. Anhang TS). Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass die Einholung<br />
des Nachweises bei der <strong>Vergabe</strong> von Dienstleistungsaufträgen nicht zwingend vorgeschrieben<br />
ist; die Anforderung des Nachweises liegt im Ermessen der <strong>Vergabe</strong>stelle.<br />
3. Abs. 2 Satz 1 regelt, dass gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-<br />
Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens anzuerkennen sind. Gemäß ihrem<br />
Zweck bezieht sich diese Regelung nur auf Unternehmen aus den genannten Staaten, nicht auf<br />
Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind. Die Regelung soll eine<br />
ungleiche Behandlung oder (versteckte) Diskriminierung jener Unternehmen beim Wettbewerb<br />
mit deutschen Unternehmen verhindern, wodurch die Chancengleichheit im <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
gewährleistet wird.<br />
4. Eine als hilfsweise geltende Regelung enthält der Satz 2. Sie verpflichtet die Auftraggeber, den<br />
Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Unternehmen<br />
bei Dienstleistungsaufträgen geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen<br />
nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.<br />
Rechtliche oder tatsächliche Gründe müssen der Beantragung oder fristgerechten Erlangung<br />
der Bescheinigungen entgegenstehen. „Geltend machen“ bedeutet in diesem Zusammenhang,<br />
dass das betreffende Unternehmen die Gründe darlegen, aber nicht unbedingt beweisen muss,<br />
um die Anerkennung des Nachweises in anderer Form, jedoch mit dem verlangten Inhalt durch<br />
den Auftraggeber zu erreichen.<br />
Anmerkung:<br />
Grundsätzlich handelt es sich bei Nr. 4 Abs. 2 um eine Muss-Vorschrift. Für den Auftraggeber<br />
besteht eine Verpflichtung zur Anerkennung gleichwertiger Bescheinigungen oder von Nachweisen<br />
in anderer Form bei Erfüllung der zuvor beschriebenen Voraussetzungen.<br />
§ 7a Nr. 5 Der Auftraggeber kann Unternehmen auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen<br />
oder zu erläutern.<br />
Hierin wird geregelt, dass der Auftraggeber Unternehmen auffordern kann, die vorgelegten Bescheinigungen<br />
zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen<br />
den Vorgaben in Art. 24 LKR und in Art. 34 DLR. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, da nicht<br />
immer der Fall eintreten muss, dass eine Vervollständigung oder eine Erläuterung der Bescheinigungen<br />
notwendig wird.<br />
§ 8 a<br />
Leistungsbeschreibung<br />
1. Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr. 1) in den<br />
Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen; das sind<br />
- in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen (siehe Anhang TS Nr. 1.3) und<br />
- europäische technische Zulassungen (siehe Anhang TS Nr. 1.4) und<br />
- gemeinsame technische Spezifikationen (siehe Anhang TS Nr. 1.5).<br />
2. (1) Von der Bezugnahme auf europäische Spezifikationen kann abgesehen werden, wenn<br />
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a) die Normen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung einschließen oder es keine<br />
technischen Möglichkeiten gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit diesen Normen in zufriedenstellender<br />
Weise festzustellen;<br />
b) die Anwendung die Durchführung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste<br />
Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-<br />
Endgeräten 3 oder die Anwendung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986<br />
über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation 4 oder anderer<br />
Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktionsbereichen beeinträchtigen<br />
würde;<br />
c) die Anwendung dieser Normen den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen zwingen würde, die mit<br />
bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind, oder wenn sie unverhältnismäßig hohe Kosten oder<br />
unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen würde, jedoch nur im Rahmen einer<br />
klar definierten und schriftlich festgelegten, verbindlichen Strategie für die Verpflichtung zur Übernahme<br />
europäischer Normen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen innerhalb eines bestimmten<br />
Zeitraums;<br />
d) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist, so dass die Anwendung bestehender<br />
Normen nicht angemessen wäre.<br />
(2) Die Gründe für die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen sind soweit als<br />
möglich in der <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den<br />
<strong>Vergabe</strong>unterlagen anzugeben. Sie sind festzuhalten und den Mitgliedstaaten und der Kommission der<br />
Europäischen Gemeinschaften auf Anfrage zu übermitteln.<br />
3. Falls keine gemeinschaftsrechtliche Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr. 2.<br />
1. Europäische bzw. internationale Normen werden im Regelfall in nationale Normen überführt. Sie werden dann<br />
als nationale Normen mit entsprechender Kennzeichnung ausgewiesen. Auskünfte über europäische und internationale<br />
Normen sowie über den Stand der Umsetzung erteilt:<br />
Deutsches Informationszentrum für technische Regeln im DIN<br />
(Deutsches Institut für Normung e.V.)<br />
Burggrafenstr. 6<br />
10772 Berlin<br />
Telefon: 0 30/26 01-26 00<br />
Fax: 0 30/26 01-12 31<br />
2. Bedeutung der Begriffe und Abkürzungen:<br />
- „Technische Spezifikation": Sämtliche - insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen<br />
- technischen Vorschriften, die Merkmale eines Erzeugnisses festlegen, wie Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit,<br />
Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen<br />
und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeugnis<br />
oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet wird, damit diese der vom öffentlichen Auftraggeber<br />
vorgesehenen Zweckbestimmungen entsprechen.<br />
- „Gemeinsame technische Spezifikation": Technische Spezifikation, die erarbeitet wurde, um die einheitliche<br />
Anwendung in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sicherzustellen.<br />
- „Norm": Technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder<br />
ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben<br />
ist.<br />
- „Europäische Norm": Die vom Europäischen Komitee für Normung CEN (Comite Europeen de Coordination<br />
des Normes), dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung CENELEC (Comite Europeen de<br />
Normalisation Electrotechnique), und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsstandardisierung<br />
ETSI (Europeen Telecommunication Standardization Institute) gemäß deren gemeinsamer Regeln als Europäische<br />
Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen.<br />
- „Europäische Vornorm": Norm, die unter der Bezeichnung „ENV" von den Normenorganisationen, mit denen<br />
die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, gemäß deren satzungsmäßigen Bestimmungen angenommen<br />
worden ist.<br />
3<br />
ABl. EG Nr. L 217 vom 05.08.1986, S. 21, geändert durch die Richtlinie 91/263/EWG<br />
(ABl. EG Nr. L 128 vom 23.05.1991, S. 1)<br />
4 ABl. EG Nr. L 36 vom 07.02.1987, S. 31 (siehe Anhang I)<br />
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- „ISO-Normen": Normen der Internationalen Organisation für Normung (International Organization for Standardization).<br />
- „IEC-Normen": Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International Electrotechnical<br />
Commission).<br />
§ 9 a<br />
Angabe der Zuschlagskriterien<br />
Die Auftraggeber geben in den Verdingungsunterlagen oder in der <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung alle Zuschlagskriterien<br />
an, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten<br />
Bedeutung.<br />
1. § 9a soll für die potentiellen Bieter nachvollziehbar machen, nach welchen Kriterien die Angebote geprüft und<br />
gewertet werden. Der Wettbewerb soll dadurch transparent und fair gehalten werden. Auf die Festlegung der<br />
Zuschlagskriterien und ihre Reihenfolge ist deshalb besondere Sorgfalt zu verwenden. Der Auftraggeber bestimmt<br />
mit der Festlegung der Zuschlagskriterien grundsätzlich die Gewichtung bei der Wertung. Wenn die Reihenfolge<br />
nicht festgelegt werden kann, ist das Zuschlagskriterium nur die Wirtschaftlichkeit.<br />
2. Die veröffentlichten Zuschlagskriterien und ihre Reihenfolge sind Grundlage für die Prüfung (§ 23) und die Wertung<br />
der Angebote auf ihre Wirtschaftlichkeit (§ 25 (2), Ziff. 3 und 5).<br />
Nach der geltenden Rechtsprechung sind die Angebote entsprechend (Entscheidung VK) der veröffentlichten<br />
Reihenfolge der Zuschlagskriterien zu werten. Eine nachträgliche Änderung der Reihenfolge der Zuschlagskriterien<br />
und damit der Bedeutung der Kriterien ist im Laufe der <strong>Vergabe</strong>verfahren nicht mehr zulässig.<br />
3.<br />
4. Die Zuschlagskriterien und ihre Reihenfolge sind auch eine Grundlage bei Mitteilungen an die Bieter nach<br />
§ 27a.<br />
5. Die Entscheidungen im <strong>Vergabe</strong>verfahren müssen anhand der Zuschlagskriterien und ihrer Bedeutung nachvollziehbar<br />
begründet sein (§ 30 <strong>Vergabe</strong>vermerk).<br />
6. Die Allgemeinen Bekanntmachungen zu 1. und 2. sind bei der Veröffentlichung zu beachten.<br />
§ 17 a<br />
Bekanntmachung, Aufforderung<br />
zur Angebotsabgabe<br />
1. (1) Die Bekanntmachung im Sinne des § 3a Nr. 1 Abs. 3 wird nach den in den Anhängen A bis C enthaltenen<br />
Mustern erstellt. Ihre Länge darf eine Seite des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, d.<br />
h. rund 650 Worte, nicht überschreiten.<br />
Die Bekanntmachung ist unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften<br />
5 zuzuleiten. In Fällen besonderer Dringlichkeit muss die Bekanntmachung mittels Fernschreiben,<br />
Telegramm oder Fernkopierer übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung<br />
nachweisen können.<br />
(2) Die Bekanntmachung wird kostenlos spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement<br />
zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammenfassung<br />
der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht;<br />
hierbei ist nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich. In Fällen besonderer Dringlichkeit<br />
wird die Bekanntmachung spätestens fünf Tage nach der Absendung veröffentlicht.<br />
(3) In den amtlichen Veröffentlichungsblättern sowie in den Zeitungen und Zeitschriften der Bundesrepublik<br />
Deutschland darf die Bekanntmachung nicht vor dem in der Veröffentlichung zu nennenden Tag<br />
der Absendung veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung darf keine anderen als die im Supplement<br />
zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben enthalten.<br />
5 Amt für amtliche Veröffentlichungen<br />
der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg<br />
Telefon: 00 35 2/49 92 8-1,<br />
Telex: 180402-1324 PUBOF LU,<br />
Telefax: 00 35 2/49 00 03 oder 49 57 19<br />
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2. Die Auftraggeber veröffentlichen sobald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres nicht<br />
verbindliche Bekanntmachungen, die Angaben enthalten über alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten<br />
Aufträge, deren nach der <strong>Vergabe</strong>verordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000<br />
EURO beträgt. Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge<br />
nach den im Anhang I A genannten Kategorien.<br />
3. Die Bekanntmachungen sind nach dem im Anhang D enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für<br />
amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.<br />
1. Die Bekanntmachung ist nach den in § 17a Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A angesprochenen Mustern, die im Anschluss an<br />
den Textteil dieser Richtlinien abgedruckt sind, zu erstellen. Dabei ist die Gliederung der Muster nach den Ordnungsnummern<br />
1 bis 16 bzw. 1 bis 12 einzuhalten. Der in den Mustern genannte Text ist nicht zu wiederholen.<br />
2. Die Bekanntmachung ist in deutscher Sprache an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen<br />
Gemeinschaften zu senden. Ein Muster für das FAX ist im Anschluss an den Textteil dieser Richtlinien abgedruckt.<br />
Auf eine evtl. besondere Dringlichkeit (beschleunigtes Verfahren) ist ausdrücklich in der Übermittlung hinzuweisen.<br />
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Tag der Absendung nachzuweisen, d. h. dieser Tag ist aktenkundig zu<br />
machen.<br />
Der Tag der Absendung ist auch für die Fristenberechnungen nach § 18 a <strong>VOL</strong>/A von Bedeutung.<br />
Als Tag der Absendung gilt das tatsächliche Datum der Posteinlieferung und nicht das des Übersendungsschreibens<br />
an das Amt für Amtliche Veröffentlichungen, das u. U. vor dem effektiven Aufgabedatum zur Post<br />
liegen kann.<br />
4. Unmittelbar nach Veröffentlichung wird der <strong>Vergabe</strong>stelle ein Exemplar der betreffenden Amtsblatt-Ausgabe<br />
zugestellt.<br />
5. Amt für amtliche Veröffentlichungen<br />
der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier,<br />
L-2985 Luxemburg,<br />
Telefon: 00 35 2/49 92 8-1,<br />
Telex: 18 04 02-13 24 PUBOF LU<br />
Telefax: 00 35 2-49 00 03 oder 49 57 19<br />
§ 18 a<br />
Formen und Fristen<br />
1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage 6 , gerechnet vom Tage der<br />
Absendung der Bekanntmachung an.<br />
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die<br />
nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
a) Der öffentliche Auftraggeber muss eine Vorinformation gemäß § 17 a Nr. 2 nach dem vorgeschriebenen<br />
Muster (Anhang D) mindestens 52 Tage höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung<br />
der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 17a Nr. 1 an das Amtsblatt<br />
der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben. Diese Vorinformation muss mindestens ebenso<br />
viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang A)<br />
enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung für die<br />
Vorinformation vorlagen.<br />
b) Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen<br />
zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der<br />
Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.<br />
6 Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/ -Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln<br />
für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1 (vgl. Anhang III). So gelten z. B. als Tage alle Tage einschl.<br />
Feiertage, Sonntage und Sonnabende.<br />
Stand: 03/02 Seite 47 von 6262
(3) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verdingungsunterlagen<br />
erstellt werden, so ist die Mindestangebotsfrist nach Absatz 1 und 2 entsprechend<br />
zu verlängern.<br />
(4) Setzt der Auftraggeber eine Frist zur Anforderung der Verdingungsunterlagen, berücksichtigt er die<br />
12-Tage-Frist der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (s. § 17 a Nr. 1 Absatz<br />
2) ab Datum der Absendung der Bekanntmachung.<br />
(5) Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, so<br />
muss der Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an<br />
die Unternehmen absenden.<br />
(6) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen<br />
und das Anschreiben spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.<br />
2. (1) Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Antrag auf<br />
Teilnahme mindestens 37 Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit mindestens 15 Tage, jeweils gerechnet<br />
vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Dasselbe gilt im Verhandlungsverfahren in den<br />
Fällen des § 3a Nr. 1 Abs. 3.<br />
(2) Die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist beim Nichtoffenen Verfahren beträgt mindestens<br />
40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />
an. In Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist mindestens 10 Tage, gerechnet vom Tage der<br />
Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an.<br />
(3) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann auf 26 Tage verkürzt werden. Nr. 1 Abs. 2 gilt entsprechend; die<br />
in der Vorinformation genannten Informationen müssen dem im Anhang B (Nichtoffenes Verfahren)<br />
bzw. im Anhang C (Verhandlungsverfahren) enthaltenen Muster entsprechen, sofern diese zum Zeitpunkt<br />
der Absendung der Bekanntmachung der Vorinformation vorlagen.<br />
(4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verdingungsunterlagen<br />
erstellt werden, so ist die Mindestangebotsfrist nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3<br />
entsprechend zu verlängern.<br />
(5) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen<br />
und das Anschreiben spätestens 6 Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit spätestens 4 Tage vor<br />
Ablauf der Angebotsfrist erteilen.<br />
(6) Die Teilnahmeanträge sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe können schriftlich, elektronisch,<br />
telegrafisch, telefonisch oder fernschriftlich übermittelt werden. In den drei letztgenannten Fällen müssen<br />
sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden. In Fällen besonderer Dringlichkeit müssen sie auf<br />
dem schnellstmöglichen Wege übermittelt werden.<br />
Werden die Teilnahmeanträge hierbei telegrafisch, telefonisch oder fernschriftlich übermittelt, so müssen<br />
sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden.<br />
1. Die Frist für die Anforderung der Verdingungsunterlagen ist nicht ausdrücklich festgelegt; sie ist aber so zu bemessen,<br />
dass den Unternehmen ausreichend Zeit für die Anforderung der Unterlagen zur Verfügung steht. Dabei<br />
ist zu beachten, dass das Amt für Amtliche Veröffentlichungen der EG bei Bekanntmachungen die ihm zustehende<br />
Frist für die Veröffentlichung von 12 Tagen voll ausschöpft. Den Unternehmen ist daher zusätzlich zu<br />
den 12 Tagen eine angemessene Zeitspanne, die auch die zum Teil etwas längeren Postlaufzeiten aus anderen<br />
Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und Sonn- und Feiertage berücksichtigt, für die Anforderung der Verdingungsunterlagen<br />
einzuräumen.<br />
Stand: 03/02 Seite 48 von 6262
2. Eine Zusammenstellung der zu beachtenden Fristen:<br />
<strong>Vergabe</strong>verfahren Anlass Frist<br />
(Anzahl der Tage)<br />
Offenes Verfahren<br />
(= Öffentliche Ausschreibung<br />
nach <strong>VOL</strong>/A)<br />
Nichtoffenes Verfahren<br />
(= durch öffentlichen Teilnahmewettbewerb<br />
eingeleitete<br />
Beschränkte Ausschreibung<br />
oder Freihändige <strong>Vergabe</strong> nach<br />
<strong>VOL</strong>/A)<br />
Verhandlungsverfahren<br />
mit <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung<br />
nach § 3a Nr. 1 (3) <strong>VOL</strong>/A)<br />
a) Regelfristen<br />
− Abgabe der Unter-<br />
lagen<br />
− Auskünfte über die<br />
Verdingungsunter-<br />
lagen<br />
− Eingang der<br />
Angebote<br />
a) Regelfristen<br />
− Auskünfte über die<br />
Verdingungsunter-<br />
lagen<br />
− Antrag auf Teilnahme<br />
− Eingang der<br />
Angebote<br />
b) Verkürzte Fristen<br />
− Auskünfte über die<br />
Verdingungsunterlagen<br />
− Antrag auf Teilnahme<br />
− Eingang der Angebote<br />
− wie Nichtoffenes<br />
Verfahren<br />
− innerhalb von 6<br />
Arbeitstagen<br />
− bis spätestens 6<br />
Tage<br />
− mindestens 52<br />
Tage<br />
− bis spätestens 6<br />
Tage<br />
− mindestens 37<br />
Tage<br />
− mindestens 40<br />
Tage<br />
− bis spätestens 4<br />
Tage<br />
− mindestens 15<br />
Tage<br />
− mindestens 10<br />
Tage<br />
− wie Nichtoffenes<br />
Verfahren<br />
Bemerkungen<br />
− nach rechtzeitiger Anforderung,<br />
gerechnet nach Eingang des<br />
Antrags<br />
− nach rechtzeitiger Anforderung;<br />
gerechnet vor Ablauf der Frist<br />
für den Eingang der Angebote<br />
− gerechnet vom Tage der Absendung<br />
der Bekanntmachung<br />
an; bei Ortsbesichtigung oder<br />
Einsichtnahme in ausgelegte<br />
Verdingungsunterlagen ist die<br />
Frist entsprechend zu verlängern<br />
− nach rechtzeitiger Anforderung;<br />
gerechnet vor Ablauf der Frist<br />
für den Eingang der Angebote<br />
− alle Bewerber gleichzeitig; gerechnet<br />
vom Tage der Absendung<br />
der Bekanntmachung<br />
− gerechnet vom Tage der Absendung<br />
der Aufforderung; bei<br />
Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme<br />
in ausgelegte Verdingungsunterlagen<br />
ist die Frist<br />
entsprechend zu verlängern<br />
− nach rechtzeitiger Anforderung,<br />
gerechnet vor Ablauf der Frist<br />
für den Eingang der Angebote<br />
− alle Bewerber gleichzeitig; gerechnet<br />
vom Tage der Absendung<br />
der Bekanntmachung<br />
− gerechnet vom Tage der Absendung<br />
der Aufforderung<br />
− wie Nichtoffenes Verfahren<br />
Stand: 03/02 Seite 49 von 6262
§ 26 a<br />
Mitteilung über den Verzicht auf die <strong>Vergabe</strong><br />
Die Entscheidung, auf die <strong>Vergabe</strong> eines dem EG-weiten Wettbewerb unterstellten Auftrages zu verzichten,<br />
teilt der Auftraggeber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit.<br />
Den Bewerbern oder Bietern teilt der Auftraggeber die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die <strong>Vergabe</strong><br />
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemachten Auftrages zu verzichten oder<br />
das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies schriftlich mit.<br />
1. Mitteilungspflicht gegenüber der EG<br />
Der Auftraggeber wird in § 26 a S. 1 verpflichtet, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG die Entscheidung<br />
über den <strong>Vergabe</strong>verzicht automatisch, also ohne ausdrückliches Verlangen, mitzuteilen.<br />
Die Mitteilung sollte aus Beweissicherungsgründen immer schriftlich erfolgen (auch per Fax).<br />
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Nr. 1a)-d) <strong>VOL</strong>/A können auch EU-weite Ausschreibungen aufgehoben<br />
werden.<br />
Zur Klarstellung ist dem Auftraggeber zu empfehlen, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG die Gründe<br />
für den Verzicht auf die <strong>Vergabe</strong> mitzuteilen.<br />
2. Mitteilungspflicht gegenüber den Bewerbern oder Bietern<br />
Den Bewerbern oder Bietern ist ebenfalls automatisch und ohne Antrag eine Mitteilung über die Entscheidung<br />
des Auftraggebers zu machen.<br />
Der Auftraggeber muss den Bewerbern oder Bietern jedoch die Gründe für seine Entscheidung mitteilen.<br />
Diese Gründe betreffen zum einen den Verzicht auf die <strong>Vergabe</strong>, zum anderen beziehen sie sich auf die Entscheidung<br />
des Auftraggebers, ob er erneut ein <strong>Vergabe</strong>verfahren einleiten will. Auch hier kann der Auftraggeber<br />
auf die in § 26 normierten Aufhebungsgründe zurückgreifen. Entsprechend der Koordinierungsrichtlinie teilt<br />
der Auftraggeber den Bewerbern oder Bietern bei Antrag die Gründe schriftlich mit (§ 26 a S. 3). Auch hier sollte<br />
der Auftraggeber generell von einer schriftlichen Mitteilung aus Beweisgründen und zur ordnungsgemäßen Dokumentation<br />
der <strong>Vergabe</strong>entscheidung Gebrauch machen.<br />
Bleibt die <strong>Vergabe</strong>absicht nach dem Verzicht auf die bekanntgemachte Auftragsvergabe grundsätzlich bestehen,<br />
ist für ein neu einzuleitendes Verfahren § 3 a <strong>VOL</strong>/A zu beachten.<br />
§ 27a<br />
Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote<br />
1. Der Auftraggeber teilt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags den nicht<br />
berücksichtigten Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes<br />
und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, auch die Merkmale und<br />
Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mit.<br />
2. Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den<br />
Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten<br />
Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.<br />
1. Sollten mit dem Angebot schon Anträge nach § 27 a eingereicht werden, so kann eine Mitteilung innerhalb von<br />
15 Tagen nicht erfolgen, da das Wertungsverfahren unter Beachtung des § 13 VgV noch nicht abgeschlossen<br />
sein kann.<br />
Der Antragsteller hat gem. der Information nach § 13 VgV erneut einen Antrag nach § 27 a zu stellen. Der Antragsteller<br />
ist entsprechend zu informieren.<br />
2. Die Mitteilung ist anders als im Basisparagraphen § 27 nicht auf die Mitteilungspflicht des Auftraggebers nach<br />
Zuschlagserteilung, d.h. nach dem Vertragsschluss beschränkt. Die Mitteilung kann und muss nach Eingang<br />
auch vor der Zuschlagserteilung innerhalb der 15-Tage-Frist erteilt werden. Hierbei kann es zu Überschneidungen<br />
mit der in §13 <strong>Vergabe</strong>verordnung (VgV) genannten Informationspflicht kommen. Durch den europarechtlich<br />
vorgegebenen effektiven Rechtsschutz für den Bieter hat der Auftraggeber oberhalb der Schwel-<br />
Stand: 03/02 Seite 50 von 6262
lenwerte Bieter auch ohne entsprechenden Antrag spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss<br />
schriftlich über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über<br />
den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihrer Angebote zu informieren. Insbesondere abgelehnte<br />
Bieter können dann nach § 27 a zusätzlich über Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes, die<br />
durch die Informationspflicht nach Meinung der Bieter nicht ausreichend abgedeckt wurden, informiert werden.<br />
3. Die a-Paragraphen gelten zusätzlich zu den Basisparagraphen und überlagern evtl. entgegenstehende Bestimmungen<br />
der Basisparagraphen. Daher brauchen nach Auffassung des DVAL (Deutscher Verdingungsausschuss<br />
für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen -) mit der Feststellung des Ausnahmetatbestandes nach<br />
§ 27 a Nr. 2 nur die Informationen des § 27, die deckungsgleich mit den Informationen des § 27a Nr. 1 sind (d.h.<br />
die Gründe für die Ablehnung der nicht berücksichtigten Angebote) nicht mitgeteilt werden. Eine Zurückhaltung<br />
von Informationen nach § 27 a Nr. 2 ist unter vier Maßgaben möglich:<br />
1. Wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder<br />
2. sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder<br />
3. die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder<br />
4. den fairen Wettbewerb beinträchtigen würde.<br />
Beispiele zu 1): der allgemeinen Geheimhaltung unterliegende Liefer- und Dienstleistungen für Bundeswehr,<br />
Polizei u.ä.<br />
Beispiele zu 2): Eine Zurückhaltung von Informationen ist möglich, wenn die Weitergabe von Informationen die<br />
Durchsetzung allgemeinen öffentlichen Interesses unterhalb der Gesetzesschwelle behindern würde.<br />
Beispiel zu 3): Angaben, die Rückschlüsse auf die Kalkulation, Produktionsabläufe und Marktstrategien des Auftragnehmers<br />
zulassen.<br />
Beispiel zu 4): Durch Informationen über Auftragnehmer könnten besondere Verfahrenstechniken den Mitbewerbern<br />
bekanntgemacht werden.<br />
4. Bei der Vorabinformation nach § 13 VgV wird diese Information durch einen Standardtext empfohlen; hierzu<br />
wird als Orientierungshilfe auf das Formblatt (<strong>VOL</strong> 7a) (Informations- und Absageschreiben) verwiesen. Zu beachten<br />
ist aber, dass die Informationspflicht so weit zu gehen hat, dass die Bieter hierdurch im Einzelfall befähigt<br />
werden müssen zu beurteilen, ob die Begründung tragfähig ist oder nicht. Weitergehende Informationen<br />
nach § 27 a <strong>VOL</strong>/A sind darüber hinaus auf Antrag des Bieters möglich (s. a. Einschränkungen unter 3.). Der<br />
Auftraggeber kann in diesem Stadium aber sicherlich nicht verpflichtet werden, alle Überlegungen zur Auftragsvergabe<br />
offen zu legen. Hier wird die Rechtsprechung gefordert sein, klare Maßstäbe für den Umfang der<br />
Informationspflicht und die Abgrenzung zwischen der höherrangigen Informationspflicht nach § 13 VgV und § 27<br />
a <strong>VOL</strong>/A festzulegen, die sowohl dem Transparenzgebot als auch dem Geheimhaltungsinteresse und Mitbewerberschutz<br />
Rechnung tragen.<br />
§ 28a<br />
Bekanntmachung über die Auftragserteilung<br />
1. (1) Die Auftraggeber machen über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung nach den im Anhang E enthaltenen<br />
Mustern innerhalb von 48 Tagen nach <strong>Vergabe</strong> des Auftrags an das Amt für amtliche Veröffentlichungen<br />
der Europäischen Gemeinschaften.<br />
(2) Bei der Mitteilung von vergebenen Aufträgen über Dienstleistungen nach Anhang I B geben die Auftraggeber<br />
an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.<br />
2. Die Auftraggeber brauchen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe jedoch nicht mitzuteilen,<br />
wenn dies dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher<br />
oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen<br />
beeinträchtigen würde.<br />
1. Allgemeines<br />
§ 28a enthält eine Mitteilungspflicht für den Auftraggeber über jeden vergebenen Auftrag an das Amt für amtliche<br />
Veröffentlichungen der EG. Die Bekanntmachung wird anhand des Musters E erstellt. Es besteht eine automatische<br />
Mitteilungspflicht innerhalb von 48 Tagen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG. Der Bekanntmachungspflicht<br />
obliegen alle Dienstleistungs- und Lieferverträge.<br />
2. Mitteilungspflicht über vergebene Aufträge<br />
Aus der Mitteilungspflicht ergibt sich, dass die Bestimmungen bei allen <strong>Vergabe</strong>arten, d.h. bei Offenen oder Nichtoffenen<br />
Verfahren und gleichermaßen für Verhandlungsverfahren, gelten. Die zu übermittelnden Informationen, die<br />
im Zusammenhang mit dem gesamten <strong>Vergabe</strong>verfahren stehen, sind anhand des Musters E zusammenzustellen<br />
und innerhalb von 48 Kalendertagen direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG zu leiten. Die Frist<br />
Stand: 03/02 Seite 51 von 6262
eginnt nach § 28a Nr.1 Abs.1 mit der <strong>Vergabe</strong> des Auftrags an den Bieter. Der öffentliche Auftraggeber muss<br />
darauf achten, dass der Tag der Absendung der Bekanntmachung nachgewiesen werden kann. Die Bekanntmachung<br />
erfolgt in deutscher Sprache an das Amt für amtliche Veröffentlichungen in L-2985 Luxenburg, Rue Mercier.<br />
Das Amt präferiert die Übersetzung in digitaler Form (e-mail-Adresse gem. <strong>VOL</strong>).<br />
Der § 28a Nr. 1 Abs. 2 enthält für vergebene Dienstleistungsaufträge des Anhangs I B der EG-<br />
Dienstleistungsrichtlinie die Sonderregelung, dass die Auftraggeber bei diesen Dienstleistungen in ihrer Mitteilung<br />
angeben, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Fehlt die Einverständniserklärung, so ist der Weg zur<br />
Veröffentlichung offen. Die Möglichkeit zur Verhinderung der Veröffentlichung ist bei den aufgeführten Leistungen<br />
vorgesehen, auf die die strengen <strong>Vergabe</strong>vorschriften nur eingeschränkt anzuwenden sind (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,<br />
Eisenbahnen, Schifffahrt, Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs, Rechtsberatung, Arbeits-<br />
und Arbeitskräftevermittlung, Auskunfts- und Schutzdienste – ohne Geldtransporte -, Unterrichtswesen und<br />
Berufsschulen, Gesundheits-, Veterinär-, und Sozialwesen, Erholung, Kultur und Sport, sowie alle sonstigen in<br />
Anhang I A nicht aufgeführten Dienstleistungen) .<br />
3. Inhalt der Bekanntmachung<br />
Der Inhalt der Mitteilung zu Lieferaufträgen ergibt sich aus dem Muster zu § 28a (Anhang E I).<br />
Bei Dienstleistungsaufträgen ergibt sich der Inhalt der Mitteilung aus dem Muster (Anhang E II). Im Vergleich zu<br />
den Lieferaufträgen muss jedoch bei den Dienstleistungsaufträgen noch ggf. der Wert des Auftrags, der an Dritte<br />
weitergegeben werden kann (Nr. 10) sowie bezüglich von Aufträgen für Dienstleistungen i.S.d. Anhangs I B das<br />
Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung (Nr. 15) angegeben<br />
werden.<br />
4. Nichtmitteilung bestimmter Angaben (§ 28a Nr. 2)<br />
§ 28a Nr.2 eröffnet die Möglichkeit, dass gewisse Angaben des Musters E nicht veröffentlicht werden brauchen,<br />
wenn diese:<br />
• dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen<br />
• die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder<br />
• den fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würden.<br />
Hierbei ist zu beachten , dass nur solche Angaben nicht veröffentlicht werden brauchen, die mit einem der drei<br />
aufgeführten Punkte kollidieren würden. Die drei aufgeführten Tatbestände für eine eingeschränkte Bekanntmachung<br />
sind abschließend. Eine Bekanntmachung, dass ein Auftrag vergeben wurde , hat in jedem Fall zu erfolgen.<br />
Der Auftraggeber muss dafür Sorge tragen, dass die oben aufgeführten Belange berücksichtigt werden. Verletzt<br />
der Auftraggeber schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, kann er sich gegenüber den Bietern schadensersatzpflichtig<br />
machen. Sind z.B. die unteren beiden Tatbestände zutreffend, kann es angezeigt sein, nicht die Art und<br />
Menge der gelieferten Waren bzw. den gezahlten Preis zu nennen. Es ließen sich sonst Rückschlüsse auf die Kalkulation,<br />
die Produktions- und Verfahrensabläufe sowie die Marktstrategien des Auftragnehmers bilden. Auch von<br />
der Nennung des Auftragnehmers ist abzusehen, wenn dessen besondere Vertrauensposition berührt ist (z.B. bei<br />
besonderer Verfahrenstechnik oder einem besonderen und geheimhaltungsbedürftigen betrieblichen Organisations-<br />
und Gestaltungsablauf).<br />
Um Rückfragen seitens der EG zu vermeiden empfiehlt es sich, beim Weglassen von Angaben eine kurze Begründung<br />
zu fertigen.<br />
§ 30 a<br />
Melde- und Berichtspflichten<br />
1. Auf Verlangen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind aus dem <strong>Vergabe</strong>vermerk folgende<br />
Angaben zu übermitteln:<br />
a) Name und Anschrift des Auftraggebers,<br />
b) Art und Umfang der Leistung,<br />
c) Wert des Auftrages,<br />
Stand: 03/02 Seite 52 von 6262
d) Name der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für ihre Auswahl,<br />
e) Name der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung,<br />
f) Name des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt<br />
- den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,<br />
g) bei Verhandlungsverfahren Gründe für die Wahl dieses Verfahrens (§ 3 a Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2),<br />
h) Gründe für die Ausnahme von der Anwendung europäischer technischer Spezifikationen (§ 8 a Nr. 2<br />
Abs. 1).<br />
2. Die Auftraggeber übermitteln an die zuständige Stelle eine jährliche statistische Aufstellung über die<br />
vergebenen Aufträge. Die Aufstellung nach Satz 1 enthält mindestens Angaben über die Anzahl und den<br />
Wert der vergebenen Aufträge ab den Schwellenwerten, aufgeschlüsselt nach den in § 3 a vorgesehenen<br />
Verfahren, Warenbereichen entsprechend der Nomenklatur CPV, Dienstleistungskategorien entsprechend<br />
der Nomenklatur in den Anhängen I A und I B und Nationalität des Unternehmens, das den<br />
Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach § 3a, mit Angaben über Anzahl<br />
und Wert der Aufträge, die in die einzelnen EG-Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden. Die<br />
statistischen Aufstellungen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen<br />
enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte sowie<br />
nach Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen<br />
vergeben wurden. Sie enthalten keine Angaben über Dienstleistungen der Kategorie 8<br />
des Anhangs I A und über Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5, deren CPC-Referenznummern<br />
7524, 7525 und 7526 lauten, sowie über Dienstleistungen des Anhangs I B, sofern der geschätzte Wert<br />
ohne Umsatzsteuer unter 200 000 Euro liegt.<br />
1. Unter Nr. 1 sind Angaben öffentlicher Auftraggeber für EU-weite <strong>Vergabe</strong>n aufgeführt, die erst auf Verlangen<br />
der EG-Kommission zu übermitteln sind. Es handelt sich hierbei um abschließend aufgeführte Angaben aus<br />
dem <strong>Vergabe</strong>vermerk nach § 30 Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A, die der EG-Kommission Prüfungs- und Kontrollmöglichkeiten im<br />
Hinblick auf die Anwendung der <strong>Vergabe</strong>verfahren und der Richtlinien gestatten.<br />
2. Bei den unter Nr. 2 aufgeführten statistischen Aufstellungen öffentlicher Auftraggeber handelt es sich um<br />
jährliche Aufstellungen über im Vorjahreszeitraum vergebenen Aufträge oberhalb der EG-Schwellenwerte, die<br />
der EG-Kommission vorrangig zur Effizienzprüfungen der Richtlinien dienen.<br />
Die Statistiken sind ausschließlich auf den vorgeschriebenen Vordrucken, die bei Bedarf bei dem zuständigen<br />
Referat 37 des MW angefordert werden können, auf dem Dienstweg bis 31.07. jeden Jahres zu melden.<br />
Für die Bestimmung des Auftragsgegenstandes ist das in § 14 VgV aufgeführte “Gemeinsame Vokabular für<br />
das öffentliche Auftragswesen (Common Procurment Vocabulary - CPV)” zu verwenden, das im internet unter<br />
http://simap.eu.int abgefragt bzw. aus der Beilage Nr. 183 a zum BAnz. vom 15.07.1999 entnommen werden<br />
kann.<br />
Es ist von der EG-Kommission vorgesehen, dieses Vokabular zum einzig zulässigen Klassifikationssystem für<br />
öffentliche Aufträge in der EU zu bestimmen.<br />
Bisher wurden in der EU auf vier Nomenklaturen Bezug genommen (CPC = Zentrale Gütersystematik, CPA =<br />
Statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der EG, KN = Kombinierte<br />
Nomenklatur, NACE = Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der EG), die durch das CPV als EU-weit<br />
einheitliches System ersetzt werden sollen.<br />
§ 31 a<br />
Wettbewerbe<br />
1. (1)Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen.<br />
(2) Für Wettbewerbe über freiberufliche Leistungen insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung,<br />
Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung<br />
für freiberufliche Leistungen (VOF).<br />
2. (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am<br />
Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.<br />
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden:<br />
- auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,<br />
- auf natürliche oder juristische Personen<br />
Stand: 03/02 Seite 53 von 6262
(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende<br />
Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber muss ausreichen, um einen echten<br />
Wettbewerb zu gewährleisten.<br />
(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig<br />
sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt,<br />
muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.<br />
(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund<br />
von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in<br />
der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.<br />
3. (1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung<br />
nach dem im Anhang F enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen<br />
der Europäischen Gemeinschaften 7 unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) § 17 a Nr. 1 gilt entsprechend.<br />
(3) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach Durchführung<br />
eine Bekanntmachung nach dem im Anhang G enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen<br />
der Europäischen Gemeinschaften.<br />
§ 27 a gilt entsprechend.<br />
§ 31 a Nr. 1:<br />
1. Definition<br />
Als Wettbewerbe werden in Nr. 1 Abs. 1 definiert<br />
- Auslobungsverfahren<br />
- die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen und<br />
- dazu dienen, dem Auftraggeber Lösungsvorschläge zu unterbreiten<br />
- deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen mit oder ohne Verteilung von<br />
Preisen erfolgt.<br />
Die Besonderheit dieses <strong>Vergabe</strong>verfahrens gegenüber den anderen <strong>Vergabe</strong>alternativen der <strong>VOL</strong> liegt darin,<br />
dass die Leistungsfähigkeit der Auftragsbewerber ermittelt wird in einer Konkurrenz von Lösungsvorschlägen für<br />
die konkret gestellte Aufgabe.<br />
Bei der Auswahl lässt sich der Auslober/Auftraggeber unterstützen durch ein fachkundiges Preisgericht, welches<br />
die Lösungsvorschläge beurteilt, einen geeigneten Auftragnehmer ermittelt und dem Auslober zur Beauftragung<br />
vorschlägt. Auf diese Weise „erleichtert“ das Preisgericht der vergebenden Stelle zugleich ihre Aufgabe,<br />
die Entscheidungsfindung zu dokumentieren und zu begründen.<br />
Die Verteilung von Preisen ist nach § 31 a <strong>VOL</strong>/A, anders als bei einem Wettbewerb nach §§ 20, 25 VOF i.V.m.<br />
GRW `95, nicht konstitutive Bedingung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbsverfahrens.<br />
2. Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)<br />
Nr. 1 Abs. 2 der Vorschrift verweist für den Fall der <strong>Vergabe</strong> freiberuflicher Leistungen, insbesondere Architekten-<br />
und Ingenieurleistungen der Kategorie 12 des Anhangs I A, auf die Sonderregelungen der VOF (vgl. dazu<br />
auch § 1 <strong>VOL</strong>/A). Insbesondere für die <strong>Vergabe</strong> von Architekten- und Ingenieurleistungen gelten die Maßstäbe<br />
der §§ 20, 25 VOF (ebenfalls auf der Grundlage des Art. 13 DLR).<br />
Der Wortlaut des § 20 VOF stimmt im Wesentlichen mit § 31 a <strong>VOL</strong>/A überein. Die Vorschrift ergänzt die eigentliche<br />
Regelung über Planungswettbewerbe des § 25 im Hinblick auf die dort nicht gesondert behandelten, nach<br />
der DLR aber zu berücksichtigen <strong>Vergabe</strong>kriterien (Schwellenwert, Zulassungsbeschränkung, nicht diskriminierende<br />
Auswahl für Wettbewerbe mit begrenzter Teilnehmerzahl, Mitteilung der Wettbewerbsregeln, Anonymität,<br />
Bekanntmachungen).<br />
7<br />
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,<br />
2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg<br />
Telefon: 00 35 2-49 92 81<br />
Telex: 180402-1324 PUBOF LU<br />
Telefax: 00 35 2-49 00 03 oder 49 57 19<br />
Stand: 03/02 Seite 54 von 6262
Die Spezialregelung des § 25 VOF für Planungswettbewerbe ergänzt die Vorschrift des § 20 über zentrale<br />
Grundsätze eines Wettbewerbes und verweist, wenn auch textlich recht undeutlich, auf die Grundsätze und<br />
Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten für Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW).<br />
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Architektenwettbewerbe berät im Übrigen der Landeswettbewerbsausschuss<br />
der Architektenkammer Niedersachsen (vgl. § 25 Abs. 1 VOF).<br />
3. Schwellenwerte<br />
Wie bei anderen <strong>Vergabe</strong>ordnungen auch, hängt die Anwendbarkeit der a-§§ von dem Erreichen bestimmter<br />
Schwellenwerte ab (Nr. 1 Abs. 3 <strong>VOL</strong>/A).<br />
Die Schwellenwerte (vgl. § 2 <strong>Vergabe</strong>verordnung) beziehen sich entweder<br />
- auf die spätere Vergütung für die zu vergebende Leistung oder<br />
- die ausgelobte Preissumme.<br />
Bei Erreichen des Schwellenwertes von 200.000,00 Euro ist § 31 <strong>VOL</strong>/A anwendbar.<br />
Nach § 3 <strong>Vergabe</strong>verordnung ist bei der Schätzung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung<br />
für die vorgesehene Leistung auszugehen, wobei der Wert eines beabsichtigten Auftrages nicht in der Absicht<br />
geschätzt oder aufgeteilt werden darf, ihn der Anwendung dieser <strong>Vergabe</strong>bestimmung zu entziehen; weitere<br />
Vorschriften zum „Auftragswert“ sind dort ebenfalls geregelt.<br />
4. Wettbewerbsgrundsätze<br />
Die zentralen Wettbewerbsgrundsätze sind in Art. 13 DLR i.V.m. § 31 a Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A enthalten:<br />
Chancengleichheit<br />
Zentraler Grundsatz jedes <strong>Vergabe</strong>verfahrens, insbesondere auch des Wettbewerbs, ist die Chancengleichheit.<br />
Zu Beginn ist daher durch den Auslober allen an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen, nach<br />
welchen Vorgaben und Regeln der Wettbewerb durchgeführt werden soll. Sofern nicht bereits in der <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung<br />
veröffentlicht, sind sie jedem an der Teilnahme Interessierten mitzuteilen (vgl. Art. 13 Abs. 3<br />
DLR).<br />
§ 31 a Nr. 2:<br />
Beschränkungs- und Diskriminierungsverbot<br />
Für die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb bestehen darüber hinaus zwei ausdrückliche „Beschränkungsverbote“,<br />
bezogen zum Einen auf den räumlichen Zulassungsbereich, zum anderen auf die Rechtsform des<br />
Teilnehmers.<br />
Das Verbot einer räumlichen Zulassungsbeschränkung auf das Gebiet eines Mitgliedsstaates oder einen Teil davon<br />
beruht zum Einen auf Art. 13 Abs. 4, erster Spiegelstrich DLR; unabhängig davon (und unabhängig von den<br />
festgelegten Schwellenwerten) ergibt sich dieses Verbot einer räumlichen Teilnahmebeschränkung bereits unmittelbar<br />
aus der Dienstleistungsfreiheit des Art. 59 EG-Vertrag.<br />
Die Zulassung zur Wettbewerbsteilnahme darf des Weiteren nicht beschränkt werden durch die Forderung nach<br />
einer bestimmten Rechtsform des Teilnehmers. D.h., dass auch juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften)<br />
grundsätzlich am Wettbewerb teilnahmeberechtigt sind.<br />
Beschränkung der Teilnehmerzahl, nichtdiskriminierende Auswahlkriterien<br />
Bei Wettbewerben, insbesondere bei den hier nicht geregelten Architektenwettbewerben, besteht in der Praxis die<br />
Schwierigkeit, dass die Anzahl interessierter Teilnehmer zu dem zu vergebenden Auftrag in keinem sachgerechten<br />
Verhältnis steht. Soll für den eigentlichen Wettbewerb die Teilnehmerzahl beschränkt werden, so muss zuvor eine -<br />
nichtdiskriminierende - Auswahl erfolgen. Besteht keine Möglichkeit, durch Qualifikationsanforderungen den Teilnehmerkreis<br />
auf eine der Aufgabe angemessene Zahl zu reduzieren, wird häufig nur eine Auswahl über Los-<br />
Verfahren zu dem gewünschten Ergebnis führen.<br />
Wann die Zahl der Bewerber ausreicht, um einen „echten Wettbewerb zu gewährleisten“, ist in der <strong>VOL</strong> nicht geregelt.<br />
Insofern kann ein Verweis auf § 8 Nr. 2 VOB/A zur Lösung führen (drei bis acht geeignete Bewerber).<br />
§ 31 a Nr. 2<br />
Preisgericht<br />
Die zentrale (fachliche) Aufgabe im Wettbewerbsverfahren, nämlich die Auswahl der Lösungsvorschläge, wird<br />
durch ein Preisgericht erledigt. Zur Wahrung der Chancengleichheit müssen die Preisrichter von den Teilnehmern<br />
des Wettbewerbs „unabhängig“ sein (vgl. dazu: § 16 <strong>Vergabe</strong>verordnung). Die Vorschrift in Nr. 2 Abs. 4 soll Inter-<br />
Stand: 03/02 Seite 55 von 6262
essenskollisionen ausschließen. Die Unabhängigkeit des Preisgerichts wäre beeinträchtigt, wenn aufgrund persönlicher<br />
oder geschäftlicher Beziehungen zwischen Preisrichtern und einzelnen Teilnehmern die Neutralität dieser<br />
Preisrichter beeinträchtigt sein könnte.<br />
Auch die Forderung „anonymer“ Vorlage der Wettbewerbsarbeiten dient dem Ziel unabhängiger und chancengleicher<br />
Entscheidung (Nr. 2 Abs. 5).<br />
Die Qualität der Preisgerichtsentscheidung hängt zwangsläufig von der Qualifikation der Preisrichter ab. Daher<br />
muss nach Nr. 2 Abs. 4 mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation<br />
verfügen, wie sie den Wettbewerbsteilnehmern abverlangt wird.<br />
Eine Vielzahl vergaberechtlicher Entscheidungen betrifft Fälle, in denen im Wettbewerb, bzw. bei der <strong>Vergabe</strong> -<br />
zusätzliche - Kriterien den Ausschlag gegeben haben, welche nicht von vornherein veröffentlicht dem gesamten<br />
Verfahren zu Grunde gelegen haben. Aus diesem Grunde konkretisiert Nr. 2 Abs. 5 den allgemeinen vergaberechtlichen<br />
Grundsatz, dass <strong>Vergabe</strong>entscheidungen nur aufgrund von Kriterien getroffen werden dürfen, die auch bereits<br />
in der <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung veröffentlicht worden sind.<br />
§ 31 a Nr. 3<br />
Die Absicht, einen Wettbewerb durchführen zu wollen, muss der Auftraggeber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen<br />
der europäischen Gemeinschaft mitteilen. Anhang F zur <strong>VOL</strong>/A enthält ein solches Bekanntmachungsmuster<br />
(zur Bekanntmachung insgesamt vgl. § 17 a Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A).<br />
Spätestens 48 Tage nach Durchführung eines Wettbewerbs ist eine weitere Bekanntmachung abzugeben (Anhang<br />
G zur <strong>VOL</strong>/A).<br />
Darüber hinaus muss nach § 27 a <strong>VOL</strong>/A der Auftraggeber den bei der <strong>Vergabe</strong> eines Auftrages nicht berücksichtigten<br />
Bewerbern, die dies beantragen, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrges die Gründe für die<br />
Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes sowie im Fall eines Angebotes den Namen des erfolgreichen<br />
Bieters mitteilen. Hinzu kommt die Informationspflicht nach § 13 <strong>Vergabe</strong>verordnung. Danach muss der Auftraggeber<br />
alle Bieter (Bewerber), deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des erfolgreichen<br />
Bieters/Bewerbers und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des eigenen Angebotes informieren.<br />
Der Auftraggeber muss diese Information schriftlich spätestens 14 Kalendertage vor Vertragsschluss geben;<br />
vor Ablauf dieser Frist oder ohne dass die Information erteilt wurde und die Frist abgelaufen ist, darf ein Vertrag<br />
nicht abgeschlossen werden, ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig. In welchem rechtlichen Verhältnis<br />
beide Vorschriften zueinander stehen (vgl. die Parallelproblematik in § 17 Abs. 4 VOF), ist bislang ungeklärt. Bedeutung<br />
hat dies insbesondere für mehrstufige Auswahlverfahren, d.h. im Falle einer Vorauswahl der Wettbewerber<br />
für einen begrenzten Teilnehmerkreis im Wettbewerb selbst. In der Regel wird sich die Informationspflicht nach<br />
§ 27 a <strong>VOL</strong>/A durch diejenige nach § 13 <strong>Vergabe</strong>verordnung erledigt haben.<br />
§ 32 a<br />
Nachprüfungsbehörden<br />
In der <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung und den <strong>Vergabe</strong>unterlagen ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber<br />
oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen <strong>Vergabe</strong>bestimmungen wenden kann.<br />
Niedersachsen hat von der fakultativen Einrichtung von <strong>Vergabe</strong>prüfstellen gem. § 103 Abs. 1 GWB bei Auftragsvergaben<br />
oberhalb der EG-Schwellenwerte keinen Gebrauch gemacht.<br />
Es sind in Niedersachsen als Nachprüfungsbehörden bei Auftragsvergaben oberhalb der EG-Schwellenwerte drei<br />
<strong>Vergabe</strong>kammern eingerichtet worden:<br />
1. <strong>Vergabe</strong>kammer bei der<br />
Oberfinanzdirektion Hannover<br />
Postfach 2 40<br />
30002 Hannover<br />
(Fax: 0511/<br />
für alle <strong>Vergabe</strong>n in deren Geschäftsbereich,<br />
2. <strong>Vergabe</strong>kammer beim<br />
Niedersächsischen Landesamt für Straßenbau<br />
Sophienstr. 7<br />
30159 Hannover<br />
(Fax: 0511/<br />
Stand: 03/02 Seite 56 von 6262
für alle <strong>Vergabe</strong>n in dessen Geschäftsbereich,<br />
3. <strong>Vergabe</strong>kammer bei der<br />
Bezirksregierung Lüneburg<br />
Postfach 25 20<br />
21332 Lüneburg<br />
(Fax:<br />
für alle übrigen <strong>Vergabe</strong>n; d.h. insbesondere auch für alle kommunalen <strong>Vergabe</strong>n.<br />
Das Nachprüfungsverfahren<br />
1. Nachprüfungsbehörden<br />
Das GWB schützt die Rechte der Bieter durch ein eigenständiges Nachprüfungsverfahren. Der Bieter kann in<br />
erster Instanz die <strong>Vergabe</strong>kammer und in zweiter Instanz das OLG Celle anrufen.<br />
2. Verfahren vor der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
Rechtsschutz des Bieters<br />
Bei den Rechtsschutzmöglichkeiten des Bieters ist zu unterscheiden:<br />
- Rechtsschutz vor der Zuschlagsentscheidung<br />
- Rechtsschutz des Bieters zwischen Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung<br />
- Rechtsschutz nach der Zuschlagserteilung.<br />
Rechtsschutz vor Zuschlagsentscheidung<br />
Antragsbefugnis<br />
Der Bieter kann zum Schutz seiner Rechte vor der Entscheidung des Auftraggebers, welchem Bieter er den Zuschlag<br />
erteilen wird, in erster Instanz die <strong>Vergabe</strong>kammern anrufen. Die <strong>Vergabe</strong>kammern werden nur auf Antrag<br />
tätig. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen<br />
Bieterrechten geltend macht. Die Verletzung kann in der Nichtbeachtung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften oder in dem<br />
Unterlassen der Ausschreibung liegen.<br />
Rügepflicht<br />
Der Antragsteller hat den Verfahrensverstoß, sofern er ihn erkannt hat oder der Verstoß aus der Bekanntmachung<br />
erkennbar ist, bei der <strong>Vergabe</strong>stelle vor Stellung des Nachprüfungsantrags zu rügen. Kommt er seiner<br />
Rügepflicht nicht unverzüglich nach, so ist der Antrag unzulässig.<br />
Suspensivwirkung<br />
Ist der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt ihn die <strong>Vergabe</strong>kammer dem Auftraggeber<br />
zu. Nach der Zustellung des Antrags darf der Auftraggeber den Zuschlag bis zur Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
und bis zum Ablauf der für die Einlegung der sofortigen Beschwerde an das OLG Celle geltenden<br />
Frist nicht erteilen.<br />
Entscheidung<br />
Die <strong>Vergabe</strong>kammer fällt und begründet ihre Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung binnen einer<br />
Frist von fünf Wochen. Die Frist kann ausnahmsweise bei besonders schwierigen Verfahren durch begründete<br />
Verfügung verlängert werden.<br />
Rechtsschutz zwischen Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung<br />
Nach der Wertung der Angebote hat der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung zu treffen. Die Entscheidung<br />
des Auftraggebers, mit welchem Bieter der Vertrag geschlossen werden soll, war bislang eine rein interne Entscheidung,<br />
die der Zuschlagserteilung vorausging und den Bietern nicht mitgeteilt wurde. Die nicht berücksichtigten<br />
Bieter erlangten erst mit der Zuschlagserteilung Kenntnis von der <strong>Vergabe</strong>entscheidung. Dies ändert die<br />
neue <strong>Vergabe</strong>verordnung. Der Auftraggeber muss nach § 13 VgV die nicht berücksichtigten Bieter über seine<br />
Zuschlagsentscheidung informieren, und zwar 14 Kalendertage vor der Zuschlagserteilung. Die Frist beginnt mit<br />
der Versendung der Information durch den Auftraggeber. Innerhalb dieser Frist kann der Bieter die Entscheidung<br />
des Auftraggebers vor der <strong>Vergabe</strong>kammer überprüfen lassen. Unterbleibt die Information der Bieter<br />
durch den Auftraggeber oder erteilt er den Zuschlag vor Fristablauf, so ist der Vertrag nichtig.<br />
Rechtsschutz des Bieters nach Zuschlagserteilung<br />
Das <strong>Vergabe</strong>verfahren endet mit der Zuschlagserteilung auf ein Angebot. Durch den Zuschlag wird ein Angebot<br />
angenommen und damit der Vertrag geschlossen. Mit der Erteilung des Zuschlags enden die Rechtsschutzmöglichkeiten<br />
des vermeintlich übergangenen Bieters. Die Zuschlagserteilung ist nach den Bestimmungen des<br />
GWB unanfechtbar, § 114 Abs. 2 GWB. Der vermeintlich übergangene Bieter kann nur noch die Feststellung<br />
Stand: 03/02 Seite 57 von 6262
des Vorliegens einer Rechtsverletzung beantragen, sofern er vor Zuschlagserteilung ein Nachprüfungsverfahren<br />
eingeleitet hat, oder Schadensersatzansprüche geltend machen.<br />
Schutz des Auftraggebers<br />
Eine Besonderheit des Nachprüfungsverfahrens besteht darin, dass der öffentliche Auftraggeber die Überprüfung<br />
des <strong>Vergabe</strong>verfahrens vor den <strong>Vergabe</strong>kammern nicht beantragen kann. Die Auftraggeber können sich<br />
jedoch in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das durch den Nachprüfungsantrag des Bieters<br />
ausgelöste Zuschlagsverbot zur Wehr setzen, indem sie sich die Zuschlagserteilung durch die <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
gestatten lassen.<br />
Gestattung der Zuschlagserteilung<br />
Die <strong>Vergabe</strong>kammer gestattet nach vorläufiger Prüfung der Zuschlagserteilung, wenn die Vorteile eines raschen<br />
Abschlusses des <strong>Vergabe</strong>verfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der <strong>Vergabe</strong> bis zum Abschluss<br />
der Nachprüfung überwiegen. Allerdings kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Bieters das Verbot<br />
der Zuschlagserteilung wiederherstellen. Versagt die <strong>Vergabe</strong>kammer dem Auftraggeber den Zuschlag, so<br />
kann das Beschwerdegericht auf Antrag den Zuschlag gestatten.<br />
3. Verfahren vor dem OLG Celle<br />
Sofortige Beschwerde<br />
Gegen die Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer in der Hauptsache ist die sofortige Beschwerde zum OLG Celle<br />
zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, schriftlich<br />
und mit Begründung bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt Anwaltszwang,<br />
ausgenommen für juristische Personen des öffentlichen Rechts.<br />
Entscheidung<br />
Hält das OLG Celle die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer auf. Es<br />
entscheidet entweder in der Sache selbst oder verpflichtet die <strong>Vergabe</strong>kammer, unter Berücksichtigung der<br />
Rechtsauffassung des Gerichts in der Sache erneut zu entscheiden.<br />
Vorläufiger Rechtsschutz<br />
Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer aufschiebende Wirkung. Der<br />
Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen. Auf schriftlichen und gleichzeitig begründeten Antrag des Auftraggebers<br />
kann das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde den weiteren<br />
Fortgang des <strong>Vergabe</strong>verfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten. Das Beschwerdegericht hat die<br />
Vorabentscheidung über die Zuschlagsgestattung innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen<br />
und zu begründen.<br />
4. Ordentlicher Rechtsweg<br />
Schadensersatzansprüche des Bieters<br />
Der Bieter kann zudem wegen Verletzung von <strong>Vergabe</strong>vorschriften Schadensersatzansprüche, insbesondere<br />
für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder die Teilnahme am <strong>Vergabe</strong>verfahren vor den ordentlichen<br />
Gerichten geltend machen. Diese sind an unanfechtbare Entscheidungen der <strong>Vergabe</strong>kammer und des OLG<br />
Celle gebunden.<br />
Schadensersatzansprüche bei Rechtsmissbrauch<br />
Antragsteller, welche die Rechtsschutzmöglichkeiten des <strong>Vergabe</strong>rechts rechtsmissbräuchlich einsetzen, sind<br />
den Verfahrensbeteiligten zu Schadensersatz verpflichtet. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn<br />
- die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des <strong>Vergabe</strong>verfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
vorgetragene falsche Angaben erwirkt wird,<br />
- die Überprüfung mit dem Ziel beantragt wird, das <strong>Vergabe</strong>verfahren zu behindern oder Konkurrenten<br />
zu schädigen<br />
- ein Antrag in der Absicht gestellt wird, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.<br />
5. Kosten<br />
Vorschuss<br />
Für die Amtshandlungen der <strong>Vergabe</strong>kammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des<br />
Verwaltungsaufwandes erhoben.<br />
Die Höhe der Gebühr beträgt grundsätzlich mindestens ..............€ und soll einen Betrag von ........... € nicht überschreiten.<br />
Die <strong>Vergabe</strong>kammer verlangt mit der Zustellung des Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber<br />
die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der Mindestgebühr.<br />
Stand: 03/02 Seite 58 von 6262
Ausführungsbestimmungen zu Abschnitt 3 - Basisparagraphen mit<br />
zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie für die <strong>Vergabe</strong><br />
von Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsaufträgen (b-Paragraphen)<br />
§ 1b Verpflichtung zur Anwendung der b-Paragraphen<br />
Die Abschnitte 2 und 3 der <strong>VOL</strong>/A unterscheiden sich dergestalt, als ihnen innewohnende<br />
Bestimmungen unterschiedliche EG-Richtlinien zu Grunde liegen. Dem Abschnitt 2 liegt die<br />
sogenannte EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1993 über<br />
die Koordinierung der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Lieferaufträge - 93/36/EWG, Abl.<br />
EG Nr. L 199 S. 1) sowie die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung<br />
der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Dienstleistungsaufträge - 92/50/EWG (Abl. EG Nr. L<br />
209 S. 1) zu Grunde. Abschnitt 3 hat seinen Ursprung in der sogenannten Sektorenrichtlinie<br />
(Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1993 betreffend der Auftragsvergabe durch Auftraggeber<br />
im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor<br />
- 93/38/EWG, Abl. EG Nr. L 199 S. 84)<br />
Durch ihren unterschiedlichen Ursprung unterscheiden sich beide Abschnitte in ihrem Anwendungsbereich.<br />
Abschnitt 3 findet Anwendung für Auftraggeber, die in den folgenden Bereichen tätig sind:<br />
− Trinkwasserversorgung – Schienenverkehr<br />
− Elektrizitätsversorgung – Straßenbahn- und Busverkehr<br />
− Gasversorgung – Fernmeldebereich<br />
− Wärmeversorgung – Aufsuchung oder Gewinnung von<br />
− Flughäfen Erdöl, Gas, Kohle etc.<br />
− See-/Binnenhäfen<br />
Unterhalb des Schwellenwertes von 200.000 € sind die öffentlichen Auftraggeber nach § 55<br />
LHO bzw. § 32 GemHVO verpflichtet, die Bestimmungen des Öffentlichen Auftragswesens<br />
einzuhalten.<br />
Oberhalb des Schwellenwertes werden die Auftraggeber durch das Haushaltsgrundsätzegesetz<br />
(siehe Register 6, Allgemeine Vorschriften) erfaßt. Aufträge im Sektorenbereich werden<br />
entweder nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 der <strong>VOL</strong>/A vergeben. Die Frage, für weichen<br />
Sektorenauftraggeber Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 gilt, richtet sich nach § 7 Abs. 1 und Abs.<br />
2 der <strong>Vergabe</strong>verordnung (siehe Register 6, Allgemeine Vorschriften).<br />
Sektorenauftraggeber nach § 57a Abs. 1 Nr. 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG),<br />
die von Auftraggeber der Nr. 1 bis Nr. 3 des HGrG beherrscht werden, haben Abschnitt 3<br />
anzuwenden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um staatliche und kommunale Regiebetriebe,<br />
Eigenbetriebe sowie um öffentliche Verbände. Sektorenauftraggeber nach § 57a Abs.<br />
1 Nr. 5 HGrG, d. h. rein erwerbsorientiert ausgerichtete Unternehmen, die Tätigkeiten aufgrund<br />
von behördlich eingeräumten besonderen Rechten ausüben, haben dagegen Abschnitt<br />
4 anzuwenden.<br />
§ 1b Nr. 1 Abs. 2 Dienstleistungsaufträge im Sinne des 3. Abschnittes sind solche Aufträge, die nicht Bauaufträge,<br />
Lieferaufträge, Aufträge über freiberufliche Leistungen (§ 4 Abs. 1 <strong>Vergabe</strong>ordnung)<br />
sind und nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ausgenommen sind u. a. Arbeits- und<br />
Dienstverträge, Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen, bestimmte Forschungs-<br />
und Entwicklungsdienstleistungen. Ausgenommen ist auch ein wesentlicher Teil<br />
der Finanzdienstleistungen, beispielsweise die Anlage von Wertpapieren oder die Kreditaufnahme.<br />
Stand: 03/02 Seite 60 von 6262
§ 3 Arten der <strong>Vergabe</strong><br />
§ 3 b ist zusätzlich zu § 3 anzuwenden (vgl. § 1 b Nr. 1 Abs. 3 Satz 1); es bleibt deshalb<br />
beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung.<br />
§ 18 b Angebotsfrist, Bewerbungsfrist<br />
§ 18 b Nr. 2a 1. Die Verweisung auf die einzuhaltende Mindestfrist bezieht sich grundsätzlich auf beide in<br />
§ 17 b Nr. 4 Abs. 3 aufgeführten Fristen. Da die dort für Ausnahmefälle genannte kürzere<br />
Frist von 5 Tagen nur als "Bemühensfrist" ausgestaltet ist, wird zur Vermeidung von Unsicherheiten<br />
empfohlen, nach Möglichkeit stets die längere Frist von 12 Tagen für die Berechnung<br />
der Mindestfrist des § 18 b Nr. 2 a) zu Grunde zu legen.<br />
2. Die in der VOB/A § 18 b Nr. 2 a, Satz 2) gewählte Formulierung "auch in Ausnahmefällen<br />
bekräftigt "auf keinen Fall". Der Wegfall von "auch in Ausnahmefällen" in der <strong>VOL</strong>/A bedeutet<br />
keinen abweichenden Inhalt zur VOB/A.<br />
§ 25 b Wertung der Angebote<br />
§ 25b Nr. 2 Abs. 3 Unter einer Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln<br />
gewährte Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gleich welcher<br />
Art zu verstehen. Das können sowohl positive Leistungen wie z. B. Zulagen oder Zuschüsse<br />
als auch sonstige Arten von Vorteilen wie Steuerbefreiungen, Bürgschaftsübernahmen<br />
oder die unentgeltliche oder besonders preiswerte Überlassung von Gütern, Grundstücken<br />
oder Rechten oder eine Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen u. a. sein.<br />
§ 30 b Aufbewahrungs- und Berichtspflichten<br />
§ 30b Nr.1 Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung<br />
bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 3 der Sektorenrichtlinie (93/38/EWG) vorgesehenen<br />
Möglichkeiten. (Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission der Europäischen<br />
Gemeinschaften beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum<br />
Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen<br />
unter bestimmten Bedingungen nicht als Tätigkeit im Sinne der Richtlinie gilt).<br />
Anhang IA / 1 B<br />
Die Anhänge 1 A und 1 B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer Sprache vorliegende<br />
CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen. Es ist vorgesehen, diese Nomenklatur<br />
durch eine Nomenklatur der Europäischen Union (CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische<br />
CPC als Interpretationshilfe herangezogen werden.<br />
Stand: 03/02 Seite 61 von 6262
Ausführungsbestimmungen zu Abschnitt 4 - <strong>Vergabe</strong>bestimmungen nach<br />
der EG-Sektorenrichtlinie für die <strong>Vergabe</strong> von Liefer- und gewerblichen<br />
Dienstleistungsaufträgen (<strong>VOL</strong>/A - SKR)<br />
1 SKR Geltungsbereich<br />
Abschnitt 4 findet Anwendung für Sektorenauftraggeber, die nicht Abschnitt 3 zuzuordnen<br />
sind. Zur Unterscheidung siehe Ausführungsbestimmungen zu § 1 b.<br />
§ 1 SKR Abs.1 Lieferaufträge sind neben Kauf-, Leasing-, Miet- oder Pachtverträgen von Waren auch solche<br />
Verträge, bei denen der Lieferant die Waren erst selbst erwerben oder herstellen muss<br />
(Werkvertrag/Werklieferungsvertrag). Unter Waren sind bewegliche Sachen zu verstehen.<br />
(Zur Abgrenzung von Liefer- und Bauleistungen vgl. Erläuterungen des 1. Abschnittes, § 1<br />
erster Spiegelstrich)<br />
§ 1 SKR Abs. 2 Dienstleistungsaufträge sind solche Aufträge, die nicht Bauaufträge, Lieferaufträge, Aufträge<br />
über freiberufliche Leistungen (§ 4 Abs. 2 <strong>Vergabe</strong>verordnung) und nicht ausdrücklich ausgenommen<br />
sind. Ausgenommen sind u. a. Arbeits- und Dienstverträge, Aufträge über<br />
Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen, bestimmte Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen.<br />
Ausgenommen ist auch ein wesentlicher Teil der Finanzdienstleistungen,<br />
beispielsweise die Anlage von Wertpapieren oder die Kreditaufnahme.<br />
§ 3 SKR Arten der <strong>Vergabe</strong><br />
Die Auftraggeber können zwischen dem Offenen Verfahren, dem Nichtoffenen Verfahren<br />
und dem Verhandlungsverfahren wählen; sie müssen sich allerdings nach getroffener Wahl<br />
an die einzelnen Bestimmungen für das jeweilige Verfahren halten.<br />
§ 10 SKR Angebotsfrist, Bewerbungsfrist<br />
§ 10 SKR Nr. 2a Die Verweisung auf die einzuhaltende Mindestfrist bezieht sich grundsätzlich auf beide in § 9<br />
SKR Nr. 4 Abs. 3 aufgeführten Fristen. Da die dort für Ausnahmefälle genannte kürzere Frist<br />
von 5 Tagen nur als "Bemühensfrist" ausgestaltet ist, wird zur Vermeidung von Unsicherheiten<br />
empfohlen, nach Möglichkeit stets die längere Frist von 12 Tagen für die Berechnung der<br />
Mindestfrist des § 10 SKR Nr. 2 a) zu Grunde zu legen. Die in der VOB/A [§ 9 SKR Nr. 2 a)]<br />
gewählte Formulierung "auch in Ausnahmefällen" bekräftigt "auf keinen Fall". Der Wegfall<br />
von "auch in Ausnahmefällen" in der <strong>VOL</strong>/A bedeutet keinen abweichenden Inhalt zur<br />
VOB/A.<br />
§ 11 SKR Wertung der Angebote<br />
§ 11 SKR Nr. Abs. 3 Unter einer Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln<br />
gewährte Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gleich welcher<br />
Art zu verstehen. Das können sowohl positive Leistungen wie z. B. Zulagen oder Zuschüsse<br />
als auch sonstige Arten von Vorteilen wie Steuerbefreiungen, Bürgschaftsübernahmen<br />
oder die unentgeltliche oder besonders preiswerte Überlassung von Gütern, Grundstücken<br />
oder Rechten oder eine Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen u. a. sein.<br />
§ 13 SKR Aufbewahrungs- und Berichtspflichten<br />
§ 13 SKR Nr. 1 Abs. 1Die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung<br />
bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 3 der Sektorenrichtlinie (93/38/EWG)<br />
vorgesehenen Möglichkeiten.<br />
Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragen,<br />
dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche oder<br />
Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen unter bestimmten Bedingungen<br />
nicht als Tätigkeit im Sinne der Richtlinie gilt.<br />
Anhang 1 A / B<br />
Die Anhänge 1 A und 1 B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer Sprache vorliegende<br />
CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen. Es ist vorgesehen, diese Nomenklatur<br />
durch eine Nomenklatur der Europäischen Union (CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische<br />
CPC als Interpretationshilfe herangezogen werden.<br />
Stand: 03/02 Seite 62 von 6262
<strong>VOL</strong> Teil B<br />
Allgemeine Vertragsbedingungen<br />
für die Ausführung von Leistungen<br />
(<strong>VOL</strong>/B)<br />
Fassung 2003<br />
Präambel<br />
Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über<br />
Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die<br />
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.<br />
§ 1<br />
Art und Umfang der Leistungen<br />
1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.<br />
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander<br />
a) die Leistungsbeschreibung<br />
b) Besondere Vertragsbedingungen<br />
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen<br />
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen<br />
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen<br />
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (<strong>VOL</strong>/B).
- 2 -<br />
§ 2<br />
Änderungen der Leistung<br />
1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im<br />
Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den<br />
Auftragnehmer unzumutbar.<br />
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem<br />
Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des<br />
Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu<br />
einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags<br />
verpflichtet.<br />
3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für<br />
die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung<br />
der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen<br />
der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf<br />
Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.<br />
4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung<br />
vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen<br />
innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie<br />
auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm<br />
jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.<br />
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.<br />
…
- 3 -<br />
§ 3<br />
Ausführungsunterlagen<br />
1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und<br />
rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.<br />
2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung<br />
des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den<br />
vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf<br />
Verlangen zurückzugeben.<br />
§ 4<br />
Ausführung der Leistung<br />
1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag<br />
auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie<br />
die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.<br />
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und<br />
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein<br />
verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu<br />
treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.<br />
2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung<br />
der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu<br />
den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung<br />
oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu<br />
gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht<br />
vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.<br />
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder<br />
Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.<br />
…
- 4 -<br />
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung<br />
erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu<br />
behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.<br />
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten<br />
Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der<br />
Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen<br />
Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber<br />
vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so<br />
übernimmt er damit die Haftung.4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder<br />
wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere<br />
übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder<br />
solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese<br />
Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.<br />
§ 5<br />
Behinderung und Unterbrechung der Leistung<br />
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,<br />
so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann<br />
unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.<br />
2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb<br />
des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende<br />
Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches<br />
gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange<br />
der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen<br />
vorzunehmen.<br />
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom<br />
Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der<br />
Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz<br />
2 dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den<br />
…
- 5 -<br />
Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.<br />
3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher<br />
Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder<br />
aufzunehmen.<br />
§ 6<br />
Art der Anlieferung und Versand<br />
Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter<br />
Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren.<br />
Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die<br />
Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.<br />
§ 7<br />
Pflichtverletzungen des Auftragnehmers<br />
1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des<br />
§ 14 <strong>VOL</strong>/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />
Anwendung.<br />
2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden<br />
aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu<br />
ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der<br />
Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem<br />
Auftragnehmer vorgeschrieben hat.<br />
(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden.<br />
Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die<br />
Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für<br />
Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.<br />
(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon<br />
…
- 6 -<br />
Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen<br />
Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der<br />
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner<br />
Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten<br />
hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit<br />
dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem<br />
Auftragnehmer unverzüglich anzugeben.<br />
(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf<br />
Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des<br />
noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber<br />
unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu<br />
übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.<br />
3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4<br />
entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1<br />
entsprechend.<br />
4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor<br />
Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. .<br />
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er<br />
wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.<br />
Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort<br />
beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.<br />
§ 8<br />
Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber<br />
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung<br />
kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein<br />
vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser<br />
Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des<br />
…
- 7 -<br />
Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend<br />
einstellt.<br />
2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger<br />
Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die <strong>Vergabe</strong> an einer<br />
unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.<br />
3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie<br />
Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils<br />
zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen;<br />
die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.<br />
4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.<br />
§ 9<br />
Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags<br />
durch den Auftragnehmer<br />
1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die<br />
gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.<br />
2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende<br />
Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung<br />
vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung<br />
dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich<br />
vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht<br />
bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.<br />
(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen<br />
abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene<br />
Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.<br />
…
- 8 -<br />
3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten<br />
durch den Auftraggeber bleiben unberührt.<br />
§ 10<br />
Obhutspflichten<br />
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die<br />
für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.<br />
§ 11<br />
Vertragsstrafe<br />
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.<br />
2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für<br />
jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung<br />
betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe<br />
nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird<br />
jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.<br />
Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung<br />
geltend machen.<br />
§ 12<br />
Güteprüfung<br />
1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten<br />
technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den<br />
Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt<br />
davon unberührt.<br />
…
- 9 -<br />
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art,<br />
Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts<br />
anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:<br />
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers<br />
geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere<br />
Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.<br />
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der<br />
Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig<br />
schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb<br />
derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der<br />
Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine<br />
angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die<br />
Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung<br />
verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und<br />
verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der<br />
Nachfrist Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.<br />
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume,<br />
Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung<br />
oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch<br />
vertragsgemäße zu ersetzen.<br />
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von<br />
Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der<br />
Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende<br />
Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten<br />
trägt der unterliegende Teil.<br />
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen.<br />
Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.<br />
…
- 10 -<br />
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte<br />
Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke<br />
werden auf die Leistung nicht angerechnet.<br />
§ 13<br />
Abnahme<br />
1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen<br />
Vorschriften.<br />
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des<br />
Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht,<br />
sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die<br />
Gefahr auf den Auftraggeber über.<br />
2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach<br />
erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der<br />
Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.<br />
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht<br />
verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich<br />
anerkennt.<br />
Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt,<br />
sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist<br />
zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus<br />
der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.<br />
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit<br />
sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten<br />
Mangels vorbehalten hat.<br />
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit<br />
…
- 11 -<br />
Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.<br />
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.<br />
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die<br />
der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf<br />
der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des<br />
Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.<br />
§ 14<br />
Mängelansprüche und Verjährung<br />
1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der<br />
Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm<br />
geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von<br />
Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2<br />
oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln<br />
behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.<br />
2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:<br />
a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur<br />
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder<br />
Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu<br />
liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel<br />
aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.<br />
Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des<br />
Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.<br />
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die<br />
…
- 12 -<br />
Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann<br />
der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen<br />
1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie<br />
2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.<br />
b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am<br />
Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,<br />
aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des<br />
Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,<br />
bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der<br />
Leistung verursacht oder<br />
cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />
Gesundheit.<br />
Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz<br />
vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.<br />
Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer<br />
nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen<br />
gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen<br />
entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.<br />
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen,<br />
mangelhafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter<br />
möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten<br />
veräußern.<br />
d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers<br />
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der<br />
Auftragnehmer nicht.<br />
…
- 13 -<br />
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die<br />
gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen<br />
werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in<br />
dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der<br />
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
§ 15<br />
Rechnung<br />
1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu<br />
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der<br />
Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu<br />
verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an<br />
Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein<br />
üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu<br />
zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen<br />
getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.<br />
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als<br />
Schlussrechnung.<br />
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht<br />
eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für<br />
diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.<br />
§ 16<br />
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen<br />
1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag<br />
vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag<br />
gegeben worden sind.<br />
2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit<br />
…
- 14 -<br />
nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen<br />
wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa<br />
besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders<br />
vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten,<br />
Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.<br />
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach<br />
Beginn, einzureichen.<br />
§ 17<br />
Zahlung<br />
1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher<br />
gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so<br />
hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren<br />
Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die<br />
Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des<br />
Auftraggebers.<br />
2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag<br />
entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die<br />
Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen<br />
gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.<br />
3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer<br />
gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.<br />
4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt<br />
Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der<br />
Schlusszahlung zu erklären.<br />
Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare<br />
Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist,<br />
der Vorbehalt eingehend begründet wird.<br />
…
- 15 -<br />
5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung<br />
festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der<br />
Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und<br />
Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer<br />
sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.<br />
§ 18<br />
Sicherheitsleistung<br />
1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den<br />
Voraussetzungen des § 14 <strong>VOL</strong>/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig.<br />
Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.<br />
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die<br />
Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.<br />
2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von<br />
Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der<br />
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des<br />
WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder<br />
Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete<br />
Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit<br />
nachzuweisen.<br />
(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann<br />
eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.<br />
3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist<br />
Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.<br />
4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die<br />
Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der<br />
Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des<br />
…
- 16 -<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach<br />
Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den<br />
Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines<br />
vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die<br />
Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.<br />
(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur<br />
Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.<br />
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag<br />
bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide<br />
Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.<br />
6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten,<br />
wenn nichts anderes vereinbart ist.<br />
7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des<br />
Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.<br />
§ 19<br />
Streitigkeiten<br />
1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen,<br />
möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.<br />
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der<br />
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die<br />
Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für<br />
die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes<br />
vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber<br />
im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.<br />
…
- 17 -<br />
3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen,<br />
wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine<br />
Fortführung der Leistung geboten ist.
Ausführungsbestimmungen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen<br />
(<strong>VOL</strong> Teil B)<br />
Ausgabe 2004<br />
Bis zur Änderung der <strong>VOL</strong>/B ist bei allen <strong>VOL</strong>-<strong>Vergabe</strong>verfahren im Vertragstext die folgende Formulierung<br />
aufzunehmen: „Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß §§ 634 a, 438 BGB zwei Jahre“. (Diese Änderung<br />
wurde in dem Formular „Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und<br />
Leistungen des Landes Niedersachsen (ZVB)“ eingefügt). Diese Änderung geht auf die, durch die Reform<br />
des Schuldrechts vom 01.01.2002 eingeführten Verjährungsregeln für Mängelansprüche zurück. Vorerst ist<br />
keine Anpassung der <strong>VOL</strong>/B an das neue Schuldrecht geplant.<br />
§ 9 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A verpflichtet den Auftraggeber, in den Verdingungsunterlagen vorzuschreiben, dass die<br />
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (<strong>VOL</strong>/B) Bestandteil des Vertrages werden.<br />
Das gilt auch für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und, soweit erforderlich,<br />
für etwaige Technische Vertragsbedingungen (siehe Ausführungsbestimmungen zu § 9 <strong>VOL</strong>/A).<br />
In der Präambel zu Teil B der <strong>VOL</strong> ist festgeschrieben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Kauf-,<br />
Werk- und Werklieferungsverträge direkt gelten, darüber hinaus für andere Leistungsverträge entsprechend. Eine<br />
entsprechende Anwendung bedeutet, dass die Vorschriften des Teiles B nur soweit angewandt werden, wie sie mit<br />
den vom Kauf-, Werk- und Werklieferungsvertrag abweichenden Leistungsvertrag vereinbar sind bzw. zu<br />
zufriedenstellenden Lösungen führen.<br />
§ 1<br />
Art und Umfang der Leistungen<br />
§ 1 Nr. 1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.<br />
§ 1 Nr. 2 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander<br />
a) die Leistungsbeschreibung<br />
b) Besondere Vertragsbedingungen<br />
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen<br />
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen<br />
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen<br />
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (<strong>VOL</strong>/B)<br />
In den Niedersächsischen Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) sollten folgende Regelungen<br />
vorgesehen werden:<br />
1. Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:<br />
- das Auftragsschreiben<br />
- im Auftragsschreiben angegebene vertragliche Abmachungen in der in § 1 genannten<br />
Reihenfolge.<br />
2. Anders lautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht<br />
Bestandteil des Vertrags. Abweichungen von den in § 1 Nr. 2 angegebenen Vertragsbestandteilen<br />
wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies<br />
gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug.<br />
3. Rechtswirksam sind nur schriftliche und unterschriebene Aufträge des Auftraggebers. Der<br />
Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 10 Tagen<br />
(gerechnet ab Poststempeldatum des Auftragsschreibens) dem Auftraggeber schriftlich zu<br />
bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber<br />
nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.<br />
4. Die Preisvereinbarung eines Auftrags unterliegt den Bestimmungen der jeweils geltenden Fassung<br />
der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und ggf. einer<br />
Preisprüfung. Die in einem Auftrag vereinbarten Preise gelten als Marktpreise im Sinne der o. a.<br />
Verordnung, soweit nicht in dem Auftrag ausdrücklich ein anderer Preistyp angegeben ist.<br />
Mit der Annahme des Auftrags ist der Auftragnehmer zu verpflichten, der zuständigen<br />
Preisbehörde auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich um einen Marktpreis handelt. Kann<br />
aufgrund der Preisprüfung ein Marktpreis nicht festgestellt werden, gilt der vereinbarte Preis als<br />
Selbstkostenpreis im Sinne der entsprechenden Preisverordnung. Die Auftragnehmerin bzw. der<br />
Stand: 03/04 Seite 1 von 19
Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Preisbehörde nach den<br />
Vorschriften der LSP-Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten einen<br />
Selbstkostenfestpreis, Selbstkostenrichtpreis oder Selbstkostenerstattungspreis zu ermitteln und<br />
abzurechnen. Bei der Abrechnung zu Selbstkosten wird zur Abgeltung des kalkulatorischen<br />
Gewinns ein Satz für höchstens 5 v.H. der Netto-Selbstkosten als angemessen betrachtet. Eine<br />
Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals von 6,5 v.H. darf nicht überschritten werden. (Die<br />
vereinbarten Preise sind Festpreise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers<br />
einschließlich Fracht, Verpackung einschließlich etwaiger Rücksendung und sonstiger Kosten und<br />
Lasten abgegolten sind).<br />
5. Durch Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrages im<br />
Übrigen nicht berührt.<br />
§ 2<br />
Änderungen der Leistung<br />
§ 2 Nr.1 DerAuftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen<br />
der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den<br />
Auftragnehmer unzumutbar.<br />
1 . Der Auftraggeber muss vor Ausschreibung genau wissen, was er beschaffen will. Das Ergebnis<br />
nach Abschluss eines am präzise geregelten Wettbewerb orientierten Verfahrens gem. Teil A der<br />
<strong>VOL</strong> soll nicht allzu leicht über § 2 Nr. 1 wieder geändert werden können. Unzureichend geplante<br />
Beschaffungen sollen nicht nachgebessert werden können. Das Merkmal "unzumutbar" soll über<br />
die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers hinaus die einseitige Möglichkeit des Auftraggebers,<br />
Änderungen nachträglich zu verlangen, weiter einschränken (z. B. Auftragnehmer verlöre dadurch<br />
einen lukrativen weiteren Auftrag). Die Zumutbarkeitskriterien werden anhand objektiver Umstände<br />
ermittelt; der Auftragnehmer hat die Darlegungslast. § 242 BGB findet Anwendung; es muss mit<br />
Bezug auf den ursprünglichen Vertragsinhalt die Unzumutbarkeit ermittelt werden.<br />
2. Unter Beschaffenheit der Leistung sind qualitative Änderungen, Ausführungstermin, Ort der<br />
Leistungserbringung sowie vereinbarte Nebenleistungen zu verstehen. Keine Änderung der<br />
Leistung ist allerdings gegeben, wenn statt einer elektrischen Schreibmaschine ein Kleincomputer<br />
nunmehr beschafft werden soll. Dies stellt ein aliud (Falschlieferung) dar.<br />
3. Die Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch die ordnungsgemäße Ausführung des erteilten<br />
Auftrags. Die Leistungsfähigkeit wird festgestellt im Rahmen der §§ 2 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A sowie 25 Nr. 2<br />
Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A.<br />
4. Verlangen heißt, dass hier ein vertraglicher Anspruch gegeben ist und sofern dem nicht gefolgt<br />
wird, eine Nichterfüllung bzw. eine mangelhafte Erfüllung vorliegt.<br />
§ 2 Nr. 2 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem<br />
Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des<br />
Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu<br />
einer gutachterlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten<br />
Auftrags verpflichtet.<br />
1 . Der Hinweis auf Bedenken gegen Leistungsänderungen ist eine vertragliche Nebenpflicht, die bei<br />
schuldhafter Verletzung eine Haftung aus § 280 BGB auslösen kann. Unverzüglich heißt, ohne<br />
schuldhaftes Zögern. Die Änderungen werden Bestandteil des Vertrages. Der Auftraggeber trägt<br />
die Mehrkosten.<br />
2. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche und hat auch keine<br />
Gewährleistungsansprüche.<br />
3. Durch diese Bestimmung soll der Auftragnehmer an seine vertragliche Prüfungspflicht erinnert<br />
werden; dies soll aber nicht dazu führen, dass der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu<br />
umfänglichen zusätzlichen Untersuchungen angehalten wird. Eine gutachterliche Äußerung erfolgt<br />
nur aufgrund eines gesonderten Vertrages und auf Kosten des Auftraggebers.<br />
§ 2 Nr. 3 Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die<br />
im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der<br />
Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der<br />
Leistungsänderungen auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen,<br />
zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.<br />
Durch den Begriff "Beschaffenheit" der Leistung wird dargestellt, dass damit nicht nur bloße<br />
Mengenänderungen gemeint sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die durch<br />
die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Am Preisgefüge wird<br />
festgehalten, wenn dieses nicht durch die Leistungsänderung getroffen ist. In Zusätzlichen<br />
Vertragsbedingungen kann bei marktgängigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag<br />
Stand: 03/04 Seite 2 von 19
vorgesehen werden, dass Auftragnehmer entsprechend der VOB-Regelung in § 2 Nr. 3 Teil B<br />
verpflichtet werden, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im<br />
Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen. Bei Minderleistungen bis zu 10 v.H. bleiben die<br />
Preise je Einheit ebenfalls unverändert. Die Regelung, die Vereinbarung über den neuen Preis und<br />
etwaige sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere die Ausführungsfristen "unverzüglich" zu<br />
treffen, ist nicht so starr, als wenn das Merkmal "vor Beginn“ aufgenommen worden wäre, da dieses<br />
praxisfern ist. Der Auftragnehmer kann durch die Angabe der entsprechenden Daten die Grundlage<br />
für die zu treffende Vereinbarung bereitstellen und somit den Auftraggeber ggf. in Verzug setzen. Auf<br />
Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.<br />
§ 2 Nr. 4 (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung<br />
vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb<br />
einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine<br />
Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu,<br />
wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.<br />
Aus Beweiszwecken ist das Verlangen nach Rücknahme und Beseitigung schriftlich zu stellen. Der<br />
Auftraggeber kann auch statt dieses Verlangens bzw. der Rücksendung und Beseitigung auf Kosten<br />
des Auftraggebers eine Klage auf Beseitigung bzw. Rückgabe erheben. Es liegt hier eine auftragslose<br />
Geschäftsführung nach § 677 BGB im Zusammenhang mit einem Auftrag der öffentlichen Hand vor.<br />
Ein evtl. Aufwendungsersatz regelt sich nach den §§ 683 und 684 BGB.<br />
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.<br />
Hier können Ansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten und vertragswidrigem Verhalten,<br />
gemäß § 280 Abs. 1 BGB, entstehen. Bei der dem § 280 zu Grunde liegenden positiven<br />
Vertragsverletzung galt, dass diese Haftung nur greife, wenn die Abweichung vom Vertrag nicht<br />
unerheblich ist und den Vertragszweck derart gefährden müsste, dass dem anderen Teil das<br />
Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden können. Es ist<br />
daher anzunehmen, dass sich dieser Gedanke auch im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB, der durch die<br />
Reform des Schuldrechts eingeführt wurde, anwenden lässt. Ebenso ist ein Schadensersatz gemäß<br />
§ 678 BGB bei Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn gegeben, sofern nicht §§ 679,<br />
680 BGB die Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt oder zur Abwendung einer dem Geschäftsherrn<br />
drohenden dringenden Gefahr dient.<br />
§ 3<br />
Ausführungsunterlagen<br />
§ 3 Nr. 1 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und<br />
rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.<br />
1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber<br />
ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind, z. B. Muster, Zeichnungen, Maßund<br />
Qualitätsangaben.<br />
2. Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und § 14<br />
<strong>VOL</strong>/B, werden durch Nr. 1 nicht eingeschränkt.<br />
3. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingungen<br />
und Gütesicherung (RAL) u. ä. hat sich der Auftragnehmer ohne Anspruch auf besondere<br />
Vergütung selbst zu beschaffen.<br />
§ 3 Nr. 2 Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des<br />
Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den<br />
vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nicht anders vereinbart ist, auf Verlangen<br />
zurückzugeben.<br />
1. Der Vertrauensschutz für ausgetauschte Unterlagen soll nicht nur Inhalte umfassen, die<br />
urheberrechtsfähig sind, sondern auch solche unter diesem Niveau. Nur mit ausdrücklicher<br />
Zustimmung des Auftraggebers dürfen Zeichnungen, Beschreibungen und Muster für andere<br />
Aufträge verwandt werden. Verstöße führen zu gegenseitigen Schadensersatzansprüchen.<br />
2. Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, Eigentum<br />
des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei<br />
zurückzugeben.<br />
3. Der Auftraggeber kann die vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen für dienstliche Zwecke<br />
behalten, vervielfältigen und verwenden. Bei unbefugter Verwertung oder Mitteilung haftet der<br />
Auftraggeber.<br />
Stand: 03/04 Seite 3 von 19
§ 4<br />
Ausführung der Leistung<br />
§ 4 Nr. 1 (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag<br />
auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die<br />
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.<br />
In den ZVB sollten folgende Regelungen vorgesehen werden:<br />
1 . Die Waren sind in der vertraglich vereinbarten (angebotenen bzw. bemusterten) Ausführung zu<br />
liefern und müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den gesetzlichen<br />
Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie den im Anhang TS der <strong>VOL</strong>/A aufgeführten<br />
Technischen Spezifikationen entsprechen.<br />
2. Der Auftragnehmer hat die für die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und<br />
der anderen in Ziffer 1. genannten Umstände erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder,<br />
Funktionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.<br />
Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass Ziffer 1. nicht beachtet wurde, so hat der<br />
Auftragnehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Zustand<br />
der Geräte und Anlagen auf seine Kosten unverzüglich herzustellen. Hält der Auftragnehmer bei<br />
der Beseitigung des Mangels eine ihm zu setzende angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht ein,<br />
kann im Werkvertrag der Auftraggeber den Mangel gemäß den §§ 634, 637 BGB selbst beseitigen<br />
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen<br />
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt,<br />
sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf<br />
Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu<br />
erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen<br />
zu gewähren.<br />
3. Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum<br />
des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei<br />
zurückzugeben.<br />
4. Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere<br />
Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.<br />
5. Die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und<br />
behördlichen Bestimmungen sind<br />
− bei Öffentlicher Ausschreibung in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung,<br />
− bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger <strong>Vergabe</strong> in der am Tag der Aufforderung<br />
zur Angebotsabgabe (Briefdatum) gültigen Fassung maßgebend.<br />
6. Es ist vorzusehen, den Auftragnehmer zu verpflichten, sich nur Gegenstände zu liefern, die im<br />
Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen<br />
Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome<br />
Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten<br />
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung<br />
heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so<br />
verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen. Die<br />
Gegenstände haben grundsätzlich den anwendbaren EU-Richtlinien zu entsprechen.<br />
7. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für<br />
die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und<br />
nach diesen bestellt hat.<br />
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und<br />
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein<br />
verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu<br />
treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.<br />
In den ZVB sollten folgende Regelungen vorgesehen werden:<br />
1. Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personenund<br />
Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln,<br />
die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften u. a. Arbeitsschutzvor-<br />
schriften bzw. umweltrechtlichen Vorschriften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer bzw. zur<br />
Vermeidung von Umweltschäden erforderlich sind.<br />
Stand: 03/04 Seite 4 von 19
2. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine<br />
Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Bediensteten zu befolgen.<br />
Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle entfernt werden. Verstößt der<br />
Auftragnehmer trotz wiederholter Abmahnung gegen derartige Anweisungen, so .kann der<br />
Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung<br />
kündigen. Bei alledem ist die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers zu beachten.<br />
3. Für Personen- und Sachschäden haftet der Auftraggeber unbeschadet seiner<br />
Haftungsverpflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften nur, soweit die Schäden durch sein<br />
Verschulden oder das Verschulden seiner Bediensteten (Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB)<br />
verursacht sind.<br />
Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden<br />
Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. und der von dem Auftraggeber beigestellten Stoffe und Geräte<br />
ist, auch während der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch<br />
dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in seinen Räumen oder auf seinem<br />
Grundstück befinden.<br />
4. Hat der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers<br />
Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung<br />
des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die<br />
Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden<br />
sind.<br />
5. Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Bediensteten (Erfüllungsgehilfen nach § 278<br />
BGB) mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.<br />
§ 4 Nr. 2 (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der<br />
Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den<br />
Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder<br />
Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu<br />
gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht<br />
vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.<br />
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder<br />
Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.<br />
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung<br />
erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu<br />
behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.<br />
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu<br />
unterrichten.<br />
2. Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.<br />
§ 4 Nr. 3 Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten<br />
Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nicht anderes vereinbart ist. Der<br />
Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen<br />
Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber<br />
vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so<br />
übernimmt er damit die Haftung.<br />
Grundsätzlich haftet der Auftraggeber für die Qualität seiner Beistellungen sowie für die von ihm<br />
zusätzlich beauftragten - mit der Leistung des ersten Auftragnehmers im Zusammenhang stehenden -<br />
Leistungen allein. Dies gilt nicht, wenn anderes vereinbart worden ist. In diesen Fällen übernimmt der<br />
Auftragnehmer im Rahmen der Gesamtverantwortung für seine Leistungen auch die Haftung für<br />
Mängel bei den durch den Auftraggeber bereitgestellten Lieferungen bzw. Zusatzleistungen weiterer<br />
vom Auftraggeber beauftragter Auftragnehmer.<br />
§ 4 Nr. 4 Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit<br />
vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht<br />
erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb<br />
des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des<br />
Handels ausgelegt werden.<br />
1. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die gewerbe- und<br />
handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erfüllen. Sie<br />
bzw. er ist gehalten, zu Unteraufträgen mittlere und kleine Unternehmen in dem Umfang<br />
heranzuziehen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist.<br />
Stand: 03/04 Seite 5 von 19
2. Unterauftragnehmer sind bei Anforderungen eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es<br />
sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Sie unterliegen der Verordnung VO PR30/53 (siehe AB 4<br />
zu § 1 Nr. 2).<br />
3. Der Auftragnehmer hat der Beauftragung von Unterauftragnehmern die §§ 2, 8, 9, 11 bis 14 sowie 24<br />
und 25 <strong>VOL</strong>/A zu Grunde zu legen und <strong>VOL</strong>/B zum Vertragsinhalt zu machen. Dem Nachunternehmer<br />
dürfen -insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Vertragsstrafe - keine<br />
ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer<br />
vereinbart sind.<br />
4. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie<br />
Namen, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür<br />
vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekanntzugeben. Beabsichtigt die Auftragnehmerin<br />
bzw. der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die ihr bzw. sein Betrieb eingerichtet ist, hat<br />
sie bzw. er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/B einzuholen.<br />
§ 5<br />
Behinderung und Unterbrechung der Leistung<br />
§ 5 Nr. 1 Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so<br />
hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben,<br />
wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.<br />
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer Schwierigkeiten, die der fristgemäßen Fertigstellung der Leistung<br />
oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der<br />
Auftragnehmer die Anzeige, ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 2 - Tatsachen und deren<br />
hindernde Wirkung sind offenkundig - vorliegen, ist zu prüfen, ob durch die Lieferverzögerung eine<br />
vereinbarte Vertragsstrafe (§ 12 <strong>VOL</strong>/A, § 11 <strong>VOL</strong>/B) fällig wird oder ein Schaden entsteht, der zu<br />
entsprechenden Forderungen führt. Die Höhe des Schadens bestimmt sich nach den durch die<br />
Beschaffung bei anderen Unternehmen anfallenden Mehrkosten; dem Auftraggeber obliegt dabei eine<br />
Schadensminderungspflicht.<br />
§ 5 Nr. 2 (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des<br />
Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende<br />
Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt<br />
für solche Behinderungen von Unterauftraggebern und Zulieferern, soweit und solange der<br />
Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.<br />
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom<br />
Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der<br />
Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2<br />
dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den<br />
Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.<br />
Ein vom Auftragnehmer provozierter Streik ist vom Auftragnehmer zu vertreten und gibt ihm nicht den<br />
Anspruch auf angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen.<br />
§ 5 Nr. 3 Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung<br />
an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.<br />
§ 6<br />
Art der Anlieferung und Versand<br />
Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter<br />
Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren.<br />
Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die<br />
Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.<br />
In den ZVB sollten folgende Regelungen vorgesehen werden:<br />
1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragsschreiben zu<br />
versenden.<br />
2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungstelle zu liefern.<br />
Weitere Einzelheiten (z.B. die räumliche Verbringung) müssen vertraglich vereinbart werden.<br />
Stand: 03/04 Seite 6 von 19
3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten sowie die durch den Versand<br />
entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren,<br />
Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten<br />
und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn<br />
nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.<br />
4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und<br />
Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung<br />
abgegolten.<br />
5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche<br />
Beförderung vereinbart worden ist.<br />
6. Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau<br />
bei der Empfangsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den<br />
Preis für die Leistung abgegolten.<br />
7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere<br />
Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Nach der Verpackungsverordnung müssen<br />
die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen Transportverpackungen, Umverpackungen und<br />
Verkaufsverpackungen zurücknehmen.<br />
Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart<br />
ist, keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.<br />
8. Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn umstehend nichts anderes angegeben - der Sitz der<br />
empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von<br />
8.30 bis 14.00 Uhr bzw. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur<br />
Abnahme der Leistung verpflichtet. Lieferungen sind -soweit nichts anderes vereinbart ist -frei<br />
Verwendungsstelle anzuliefern.<br />
§ 7<br />
Pflichverletzungen des Auftragnehmers<br />
§ 7 Nr. 1 Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des<br />
§ 14 <strong>VOL</strong>/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen<br />
Anwendung.<br />
Die Gesetzlichen Vorschriften des Schuldrechtes im BGB finden – soweit nicht die Spezialregelungen<br />
des § 14 <strong>VOL</strong>/B (Mängelansprüche und Verjährung ) greifen – Anwendung. Bei der Verwendung des<br />
Begriffes Pflichtverletzung handelt es sich um eine Angleichung der Diktion des Schuldnerrechts.<br />
Wenn der Auftragnehmer die fällige Leistung aufgrund von Pflichtverletzungen nicht oder fehlerhaft<br />
erbringt, kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, womit dann nicht nur<br />
der Verzug sondern auch die Nicht- und Schlechtleistung geregelt wird.<br />
Wichtig ist beim Schadensersatz die Verknüpfung mit den allgemeinen Leistungsstörungsrecht, dass<br />
die Verweisung auf die Gesetzlichen Vorschriften (§§ 281; 283 und 311 a BGB) verdeutlicht. Zudem<br />
ist entscheidend:<br />
Wird der Schadensersatz neben dem Anspruch auf Erfüllung verlangt, dann ist dies ein Fall von § 280<br />
BGB. Wenn jedoch der Schadensersatz anstatt der eigentlichen Leistung von dem Auftraggeber<br />
verlangt wird, dann wäre das ein Fall von § 281 BGB. Statt der Leistung kann aber auch<br />
Schadensersatz gem. den Regelungen der §§ 283 und 311 a BGB gefordert werden.<br />
§ 7 Nr. 2 (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden<br />
aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu<br />
ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der<br />
Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem<br />
Auftragnehmer vorgeschrieben hat.<br />
Den Schadensersatz anstatt der Leistung behandelt im Fall eines Leistungsmangels oder der<br />
Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflichtverletzung der § 281 BGB; Vorausgesetzt wird eine<br />
fruchtlos gesetzte Frist, wobei auch Fristverzichtstatbestände gegeben sein können. Ist die<br />
Pflichtverletzung unerheblich, scheidet der Anspruch aus ( siehe auch § 281 Abs. 1 BGB ). Verlangt<br />
der Besteller einen solchen Schadensersatzanspruch, ist der Anspruch auf Leistung erloschen ( siehe<br />
auch § 281 Abs. 4 BGB ). Verschulden wird vorausgesetzt.<br />
Einen Schadensersatz anstatt der Leistung gibt es auch unter den Voraussetzungen des § 283,<br />
nämlich wenn der Auftragnehmer nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht ( Fälle der<br />
Stand: 03/04 Seite 7 von 19
Unmöglichkeit, des Treu und Glauben widersprechenden Missverhältnisses, des unzumutbaren<br />
Hindernisses ). Schadensersatz anstatt der Leistung greift auch ein, wenn ein Fall von anfänglicher<br />
objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit vorliegt, was der § 634 Nr. 4 BGB mit Verweis auf § 311 a<br />
zum Ausdruck bringt.<br />
(2) Darüber hinaus kann die Schadenersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. Dabei<br />
sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung<br />
summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen<br />
beschränkt werden soll.<br />
(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon<br />
Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen<br />
Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben.<br />
Da der Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich nach dem § 281 BGB geregelt wird, werden<br />
damit auch die Fälle – im Kaufrecht des BGB als großer Schadenersatz bezeichnet - umfasst.<br />
Hinzuweisen ist auch auf die Regelung des § 284 BGB, nach dem der jeweilige Auftraggeber anstelle<br />
des Schadensersatzanspruches auch den Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die er im<br />
Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte.<br />
(3) Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber<br />
dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen.<br />
Der Schadenersatz wegen Pflichtverletzung umfasst auch die bei Ausführung oder Vollendung durch<br />
einen Dritten entstehenden Mehrkosten.<br />
(4) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor<br />
Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.<br />
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen<br />
der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese<br />
Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim<br />
Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.<br />
Der Schadenersatz wegen Pflichtverletzung umfasst auch die bei Ausführung oder Vollendung durch<br />
einen Dritten entstehenden Mehrkosten.<br />
§7 Nr. 4 (1)Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem<br />
Auftragnehmer vor Ausübung des Rücktrittsrechts eine angemessene Frist<br />
zur Leistung oder Nacherfüllung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.<br />
Einer gesonderten Ablehnungsandrohung bedarf es jedoch nicht mehr. Im Gegensatz<br />
zu § 323 Abs. (2)2. BGB, wo bei Verzug vom Gläubiger eine Fristsetzung entbehrlich<br />
ist um vom Vertrag zurückzutreten, ist in §7 Nr.4(1) die Verpflichtung seitens des<br />
Auftraggebers (Gläubiger) zur Fristsetzung ohne Ausnahme festgeschrieben.<br />
Diese Warnung durch den Auftraggeber soll beiden Parteien ihr Interesse an der<br />
Vertragerfüllung verdeutlichen, der zur Vermeidung eines weiteren<br />
Ausschreibungsverfahren höchste Priorität eingeräumt wird.<br />
§7 Nr. 4 (2)Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er<br />
wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.<br />
Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort<br />
beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.<br />
Durch den § 323 BGB sowie des Wegfalls der " Ablehnungsandrohung" durch das<br />
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz kann in der Praxis zwischen Leistungsverzögerung und<br />
Vertragskündigung ein Zustand der Ungewissheit eintreten. Durch die Verpflichtung des<br />
Auftraggebers sich auf Anfrage des Auftragnehmers vor Ablauf der Frist entsprechend zu<br />
erklären (ob er wegen Verzögerung vom Vertrag zurücktritt<br />
oder auf die Leistung besteht), wird dieser Zustand beseitigt.<br />
Stand: 03/04 Seite 8 von 19
§ 8<br />
Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber<br />
§ 8 Nr. 1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung<br />
kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Konkursverfahren eröffnet oder<br />
dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse<br />
abgelehnt worden ist oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in<br />
Frage gestellt ist, dass gegen den Auftragnehmer ein gerichtliches Vergleichsverfahren<br />
eröffnet ist oder dass er seine Zahlung nicht nur vorübergehend einstellt.<br />
§ 8 Nr. 2 Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung<br />
kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die <strong>Vergabe</strong> an einer unzulässigen<br />
Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
beteiligt hat.<br />
1. Unter folgenden Voraussetzungen kann der Auftraggeber sich vom Vertrag durch Rücktritt oder<br />
Kündigung lösen:<br />
- Eröffnung des Konkursverfahrens (die Stellung eines Konkursantrages reicht nicht aus, da<br />
dieser auch grundlos erfolgen könnte).<br />
- Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse.<br />
- Eröffnung des Vergleichsverfahrens.<br />
- Zahlungseinstellung nicht nur vorübergehender Art.<br />
- Beteiligung des Auftragnehmers an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung in Bezug auf<br />
die konkrete <strong>Vergabe</strong>.<br />
2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere Verhandlungen und Verabredungen<br />
mit Bietern über<br />
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,<br />
- die zu fordernden Preise,<br />
- Bindung sonstiger Entgelte,<br />
- Gewinnaufschlägen,<br />
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,<br />
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen,<br />
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis<br />
beeinflussen,<br />
- sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zulässig sind. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin<br />
oder des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihr bzw. ihm<br />
beauftragt oder für sie bzw. ihn tätig sind.<br />
3. In den ZV13 sollten folgende Regelungen vorgesehen werden:<br />
a) Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger<br />
Wirkung kündigen, wenn<br />
- Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn,<br />
dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,<br />
- der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/B<br />
zuwiderhandelt,<br />
- der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem<br />
Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre<br />
Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.<br />
Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die<br />
auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung<br />
des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen<br />
des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen<br />
nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten,<br />
versprochen oder gewährt werden.<br />
Stand: 03/04 Seite 9 von 19
) Vor der Ausübung der Rechte aufgrund von Spiegelstrich 1 und 2 ist dem Auftragnehmer<br />
unbeschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 <strong>VOL</strong>/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem<br />
Sachverhalt Stellung zu nehmen.<br />
§ 8 Nr. 3 Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung<br />
hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten<br />
vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare<br />
Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.<br />
1 . Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 1 vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die<br />
empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden<br />
sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der<br />
Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den<br />
Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber<br />
aufgrund des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im Übrigen gelten<br />
die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.<br />
2. Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die<br />
Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.<br />
§ 8 Nr. 4 Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.<br />
§ 9<br />
Verzug des Auftraggebers,<br />
Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer<br />
§ 9 Nr. 1 Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen<br />
Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.<br />
§ 9 Nr. 2 (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende<br />
Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außer Stande, die Leistung vertragsgemäß<br />
zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser<br />
Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den<br />
Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der<br />
Frist erfüllt werde.<br />
(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen<br />
abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung<br />
deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches zu bestimmen ist.<br />
§ 9 Nr. 3 Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch<br />
den Auftraggeber bleiben unberührt.<br />
1 . Bei Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer kann Ersatz für entgangenen Gewinn<br />
nicht gefordert werden. Wenn der Auftraggeber jedoch den Kündigungsgrund zu vertreten hat, kann<br />
der Gewinnanteil beansprucht werden, der in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der<br />
Leistung enthalten ist.<br />
2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der<br />
vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer in Folge des Verzugs<br />
an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.<br />
3. Der Auftragnehmer hat ebenfalls das Recht, sich bei unterlassener (ohne Verschulden) Mitwirkung<br />
des Auftraggebers (Gläubigerverzug i. S. d. § 641 BGB) vom Vertrag zu lösen, indem er dem<br />
Auftraggeber eine Frist setzt, in der er eine zur Leistungserbringung notwendige Handlung zu<br />
erbringen hat, widrigenfalls der Auftragnehmer den Vertrag kündigen kann. Zusätzlich zur Vergütung<br />
der bis dahin erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen steht dem Auftragnehmer eine<br />
angemessene Entschädigung zu. Der entsprechend anwendbare § 642 Abs. 2 BGB lautet: "Die Höhe<br />
der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der<br />
vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an<br />
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann."<br />
4. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftragnehmer bei schuldhafter Verletzung von<br />
Mitwirkungspflichten zu.<br />
§ 10<br />
Stand: 03/04 Seite 10 von 19
Obhutspflicht<br />
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die<br />
Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.<br />
Die Haftung entspricht den gesetzlichen Vorschriften, und zwar wird nur bis zum Gefahrübergang gehaftet, nicht bis<br />
zur Erfüllung (siehe § 13 <strong>VOL</strong>/B).<br />
§ 11<br />
Vertragsstrafe<br />
§ 11 Nr. 1 Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />
Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.<br />
Die <strong>VOL</strong> sieht keine Vertragsstrafe vor, sondern konkretisiert lediglich die gesetzlichen Regelungen der<br />
§§ 339 bis 345 BGB. Eine Vertragsstrafe muss daher zwischen den Vertragsparteien wirksam<br />
vereinbart werden.<br />
Die Einbeziehung der ehemaligen Nr. 3 in den ersten Absatz regelt schon hier die Festlegung einer<br />
Obergrenze<br />
§ 11 Nr. 2 Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede<br />
vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht<br />
genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so<br />
zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen<br />
Woche als 1/6 Woche gerechnet.<br />
Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend<br />
machen.<br />
Bemisst sich die Vertragsstrafe nach Wochen, zählt jeder Werktag angefangener Wochen zu 1/6. Der<br />
Wert der Leistung, die nicht genutzt werden kann, wird jetzt mit maximal 8 % (Vertragsstrafe) begrenzt.<br />
Die AGB-Rechtsprechung erkennt unter besonderen Bedingungen 10 % als noch zulässige<br />
Höchstgrenze für Vertragsstrafen an. Branchenbedingungen sehen vielfach eine Grenze von 5 % vor.<br />
Der DVAL (Deutscher Verdingungsausschuss für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen) hielt eine<br />
Begrenzung auf maximal 8 % des Wertes desjenigen Teils der Leitung, der nicht genutzt werden kann<br />
bei Vertragsstrafen für die Überschreitung von Ausführungsfristen für angemessen. Dieses Mittel wurde<br />
in der Nr. 2 als Höchstgrenze festgeschrieben.<br />
Ebenfalls steckt die Ergänzung der Nr. 2 einen zeitlichen Rahmen für die Geltendmachung verwirkter<br />
Vertragsstrafen.<br />
§ 12<br />
Güteprüfung<br />
§ 12 Nr. 1 Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen<br />
und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen<br />
gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.<br />
§ 12 Nr. 2 Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art,<br />
Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nicht anders<br />
vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:<br />
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft<br />
werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung<br />
wesentlich erschwert oder unmöglich würde.<br />
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der<br />
Bereitstellung der Leistung oder Teilleistung für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig<br />
schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die<br />
Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu<br />
vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene<br />
Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen<br />
Stand: 03/04 Seite 11 von 19
durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der<br />
Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der<br />
Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadenersatz<br />
nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.<br />
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen,<br />
Geräte, Prüf- und Meßeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.<br />
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder<br />
von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch<br />
vertragsgemäße zu ersetzen.<br />
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von<br />
Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer<br />
eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen,<br />
deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende<br />
Teil.<br />
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser<br />
ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.<br />
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte<br />
Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke<br />
werden auf die Leistung nicht angerechnet.<br />
1. Die Güteprüfung ist von der Abnahme zu unterscheiden: sie stellt eine Maßnahme des Auftraggeber<br />
zur Qualitätssicherung dar, mit deren Hilfe Zahl und Ausmaß von Mängeln, die sonst während der<br />
Nutzungsphase auftreten würden, bereits während der Erstellung der Leistung verringert werden<br />
können (Daub/Eberstein, § 13 Rd.-Nr. 19).<br />
2. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der betrieblichen Einrichtungen des<br />
Auftragnehmers - Art, Umfang, Ort und Durchführung der Güteprüfung bestimmen.<br />
3. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des<br />
Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der<br />
Auftragnehmer anderen übertragen hat.<br />
4. Ist nach dem Auftragschreiben eine Güteprüfung vorgesehen und ist nichts anderes vereinbart, so hat<br />
der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere<br />
Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich<br />
anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.<br />
5. Der Auftragnehmer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen,<br />
die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.<br />
6. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß erwiesen<br />
haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der<br />
Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen.<br />
7. Leistungen, die bei der Güteprüfung oder bei der Abnahme als nicht bedingungsgemäß<br />
zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Leistungsort<br />
durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat<br />
der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers werden zurückgewiesene<br />
Leistungen auf seine Kosten zurückgesandt.<br />
§ 13<br />
Abnahme<br />
§ 13 Nr. 1 (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nicht anderes vereinbart ist, die gesetzlichen<br />
Vorschriften.<br />
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertig gestellten Leistung auf Wunsch des<br />
Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern<br />
nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den<br />
Auftraggeber über.<br />
Der Gefahrübergang erfolgt bei Kaufverträgen gern. § 446 BGB durch Übergabe der verkauften Sache;<br />
bei Werkverträgen gern. § 644 BGB durch die Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn ein davon<br />
abweichender Leistungszeitpunkt vereinbart worden ist. Für den Zeitraum der Verzögerung geht die<br />
Stand: 03/04 Seite 12 von 19
Gefahr von Beschädigung oder Verlust auf den Auftraggeber über. Die Gefahr geht nur für den Zeitraum<br />
der Verzögerung über, nicht für den darauf folgenden Transport des Leistungsgegenstandes zum<br />
Auftraggeber.<br />
§ 13 Nr. 2 (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt<br />
ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber<br />
innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.<br />
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern,<br />
wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.<br />
Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt,<br />
sofern insbesondere eine Nachbesserung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist<br />
zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der<br />
Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.<br />
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der<br />
Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels<br />
vorbehalten hat.<br />
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn<br />
der Benutzung als erfolgt, soweit nicht anderes vereinbart ist.<br />
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.<br />
1 . Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Mit<br />
der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, sofern sie nicht<br />
vorbehalten werden. Die gesetzlich vorgesehene oder vertraglich vereinbarte Abnahme ist innerhalb<br />
der vorgesehenen Frist zu erklären. Eine Bereitstellungsanzeige des Auftragnehmers ist entbehrlich,<br />
da sie nur den Beschaffungsvorgang als Massengeschäft erschweren würde. Während in § 640 BGB<br />
der Besteller nur im Ausnahmefall die Abnahme verweigern kann, wenn nämlich nach der<br />
Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist, steht dem Auftraggeber dieses Recht<br />
schon zu, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt. Bei Nichtabnahme und möglicher Nachbesserung<br />
bedeutet die Fristsetzung hier (§ 13 Nr. 2 Abs. 1 Satz 4), den Erfüllungszeitpunkt einvernehmlich neu<br />
zu bestimmen.<br />
2. § 13 Nr. 2 Abs. 3 enthält eine Abnahmefiktion. Die förmliche Abnahme wird durch die Benutzung<br />
ersetzt. Zur Klarstellung: ein zur Funktionstüchtigkeit vereinbarter Probebetrieb stellt erst eine<br />
Vorstufe der Abnahme dar und erfüllt nicht die Abnahmefiktion.<br />
3. In den ZVB sollten folgende Regelungen vorgesehen werden (siehe auch Ausführungsbestimmungen<br />
zu § 6):<br />
− Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch<br />
geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem<br />
Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr aufgrund einer Vereinbarung auf den<br />
Auftraggeber übergegangen ist.<br />
− Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn im Auftragsschreiben nichts anderes angegeben ist - der<br />
Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Diese ist nur montags bis freitags in der<br />
Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung<br />
bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. Lieferungen sind - soweit nichts anderes vereinbart<br />
ist - frei Verwendungsstelle anzuliefern.<br />
− Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den<br />
Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen<br />
oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die<br />
Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.<br />
− Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass<br />
Leistungen bereits vor dem nach Nr. 2 Abs. 3 für den Gefahrübergang maßgebenden Zeitpunkt<br />
dem Auftraggeber übereignet worden sind.<br />
§ 13 Nr. 3 Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der<br />
Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist<br />
kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen<br />
Kosten veräußern.<br />
Stand: 03/04 Seite 13 von 19
§ 14<br />
Gewährleistung und Verjährung<br />
§ 14 Nr. 1 Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der<br />
Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm<br />
geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von<br />
Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder §<br />
4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind,<br />
die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.<br />
In den bezeichneten Sonderfällen haftet der Auftragnehmer für die Mängel nur dann nicht, wenn eine der<br />
beiden Alternativen im letzten Satzdrittel hinzutritt.<br />
§ 14 Nr. 2 Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:<br />
Die genannten gesetzlichen Vorschriften sind die §§ 433 ff BGB. Der Mangelbegriff selbst ist in den §§<br />
434, 435 BGB definiert.<br />
a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur<br />
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen<br />
sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu<br />
erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen<br />
Ursache bereits im Zeitpunkt der Gefahrübergabe vorlag.<br />
Nach Ablauf der Frist zu Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des<br />
Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen dritten beseitigen lassen.<br />
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die<br />
Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der<br />
Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen<br />
1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie<br />
2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen<br />
In § 14 Nr. 2a <strong>VOL</strong>/B wird abweichend von § 437 BGB der Nacherfüllung einer im Gefahrübergang<br />
fehlerhaften Sache nach § 439 BGB Priorität verliehen. Der Übergang der Gefahr bestimmt sich nach<br />
den §§ 446 ff BGB. Die Art der Nacherfüllung – Nachbesserung oder Neulieferung - steht im Gegensatz<br />
zur gesetzlichen Reglung nicht im Belieben des Auftraggebers, sondern des Auftragnehmers. Mit dieser<br />
Bestimmung wird der Nähe des Auftragnehmers zu seinem Produkt, der Ablehnungsmöglichkeit nach §<br />
439 Abs. 3 BGB und der Regelungen des Werkvertragsrechts Rechnung getragen.<br />
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber den Weg der Selbst- oder Ersatzvornahme<br />
beschreiten.<br />
Nach Ablauf einer weiteren zu setzenden Frist kann der Auftraggeber seine Rechte dann nach § 437 Nr.<br />
2 sowie § 437 Nr. 3 BGB geltend machen. Der auf diese Weise in Verzug gesetzte Auftragnehmer hat als<br />
Verzugsfolge die Minderung oder den Rücktritt sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher<br />
Aufwendungen zu tragen.<br />
b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am<br />
Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,<br />
aa) der entstandenen Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des<br />
Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,<br />
bb) der Schaden ist durch Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung<br />
verursacht oder<br />
cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />
Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) - cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher<br />
Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.<br />
Der Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer<br />
nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat<br />
Stand: 03/04 Seite 14 von 19
oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden<br />
Einfluss nicht ausüben konnte.<br />
In § 14 Nr. 2b <strong>VOL</strong>/B werden die Fälle (Doppelbuchstaben aa - cc) der Inanspruchnahme des<br />
Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden definiert. Für die Fälle, in denen keine Mangelfolgeschäden<br />
geltend gemacht werden dürfen, wird der Ersatz vergeblicher Aufwendungen in der Höhe auf den Wert<br />
der vom Mangel betroffenen Leistung begrenzt.<br />
§ 14 Nr.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die<br />
gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen<br />
werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem<br />
jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftraggeber<br />
hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
Die gesetzlichen Fristen finden sich in § 438 BGB. Vertraglich vereinbarte von § 438 BGB abweichende<br />
Fristen sind möglich. Sie sollen jedoch nur in den in § 14 Nr. 3 Satz 2 <strong>VOL</strong>/B genannten Fällen vereinbart<br />
werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mängel unverzüglich und schriftlich anzuzeigen.<br />
§ 15<br />
Rechnung<br />
§ 15 Nr. 1 (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen<br />
übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten<br />
einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie<br />
gegebenenfalls sonstige im Vertrag gelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen<br />
und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen.<br />
Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zählen sind, sollen unter Hinweis<br />
auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders deutlich<br />
kenntlich gemacht werden.<br />
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlußrechnung.<br />
§ 15 Nr. 2 Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht<br />
eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen<br />
aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.<br />
Die übersichtliche Rechnungslegung stellt eine Obliegenheit des Auftragnehmers dar. In den ZVB sollte<br />
folgendes vereinbart werden:<br />
1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.<br />
2. Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die<br />
zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen.<br />
3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des<br />
Auftragschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfassende<br />
Angaben wie "hergestellt", "ausgebessert" "gangbar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeichnung<br />
der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers<br />
beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht.<br />
Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis)<br />
aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im<br />
Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden<br />
Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.<br />
Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die<br />
besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu<br />
beachten (siehe RdErl. d. MW v. 29.12.1992, Nds. MBI. S. 6).<br />
4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die<br />
Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.<br />
5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile eines Pfennigs, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.<br />
6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar<br />
bleiben.<br />
Stand: 03/04 Seite 15 von 19
7. Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des<br />
Auftragschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der<br />
Lieferung.<br />
8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über<br />
die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe<br />
von der Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierten Lieferscheinen<br />
oder Leistungsnachweisen.<br />
9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen<br />
fallen dem Auftragnehmer zur Last.<br />
10. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens innerhalb eines Monats nach<br />
Beendigung der Leistungen eingereicht werden.<br />
§ 16<br />
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen<br />
§ 16 Nr. 1 Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen<br />
ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.<br />
§ 16 Nr. 2 Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern<br />
nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen<br />
wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders<br />
zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte<br />
Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und<br />
dergleichen aufzuführen sind.<br />
§ 16 Nr. 3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn,<br />
einzureichen.<br />
1. Der Auftraggeber braucht Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen nur bezahlen, wenn er sie im<br />
Vertrag vorgesehen hat oder vor Beginn der Ausführung beauftragt. Sind diese Leistungen<br />
unabhängig von einem Leistungsvertrag zu vergeben, findet Teil A der <strong>VOL</strong> auf die <strong>Vergabe</strong><br />
Anwendung:<br />
− Im Rahmen einer Freihändigen <strong>Vergabe</strong> werden unter Berücksichtigung des Zeitumfanges, des<br />
Materialaufwandes sowie der Stundenverrechnungssätze Angebote eingeholt.<br />
− Zuschlagserteilung auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot.<br />
2. Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit sollten aus Kostengründen<br />
möglichst vermieden werden.<br />
3. Grundsätzlich sollten Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen die Ausnahme sein; regelmäßig<br />
sollten Leistungen so vergeben werden, dass Auftragsgegenstand die fertige Leistung ist. Wenn<br />
wettbewerbliche Vergleichsangebote bei Reparaturen nicht möglich sind, hat der Auftraggeber daher<br />
die tatsächlichen Leistungen sorgfältig zu überprüfen und mit gleichartigen Leistungen anderer<br />
Auftragnehmer zu vergleichen, um die Erzielung marktüblicher Preise sicherzustellen.<br />
4. In den ZVB sollte folgendes vereinbart werden:<br />
− Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber nach<br />
dem Auftragschreiben vorgesehen ist, werden nur vergütet, wenn sie von der im Auftragschreiben<br />
genannten Stelle auf Stundenlohnnachweisen schriftlich anerkannt worden sind.<br />
− Die anerkannten Stundenverrechnungsnachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf<br />
Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen.<br />
− Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der<br />
Rechnung erforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen<br />
Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die<br />
Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen.<br />
− Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die<br />
Qualifikation der Arbeitskräfte (z. B. Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten<br />
Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.<br />
§ 17<br />
Zahlung<br />
Stand: 03/04 Seite 16 von 19
§ 17 Nr. 1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß<br />
den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die<br />
Zahlung des Rechnungsbetrages binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu<br />
erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der<br />
Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.<br />
In den ZVB sollte folgendes vereinbart werden:<br />
1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat - sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen<br />
vereinbart sind - z. B. Skontoeinräumung bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des<br />
vereinbarten Skontos -innerhalb eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die<br />
banküblichen Bearbeitungs- und Überweisungszeiten werden nicht berücksichtigt; der rechtzeitige<br />
Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers ist maßgebend.<br />
2. Der Auftragnehmer kann auf der Rechnung den gewünschten Zahlungsweg angeben, den der<br />
Auftraggeber nach Möglichkeit berücksichtigt. Bei der Nennung der Bankverbindung ist vom<br />
Auftragnehmer auch die Bankleitzahl anzugeben. Zahlungen werden grundsätzlich in Euro geleistet.<br />
3. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der<br />
benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer 13.2<br />
der ZVB zu § 17.<br />
§ 17 Nr. 2 Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessener Frist auf Antrag<br />
entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die<br />
Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten<br />
nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.<br />
Die Höhe der Abschlagszahlungen orientiert sich am Wert der erbrachten Leistungen; sie ist nur in<br />
vertretbarer Höhe zu leisten, damit Abschlagszahlungen nicht den Anreiz zu vollständiger und<br />
ordnungsmäßiger Erfüllung mindern. Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können<br />
um Forderungsbeträge des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn<br />
die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.<br />
§ 17 Nr. 3 Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer<br />
gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.<br />
§ 17 Nr. 4 Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt<br />
Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der<br />
Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren<br />
Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies<br />
nicht möglich ist, der Vorbehalt begründet wird.<br />
1 .Liegt ein Selbstkostenerstattungsvertrag vor, so wird der endgültige Preis durch eine<br />
nachkalkulatorische Prüfung des Auftrages ermittelt. Der AN sollte bei derartigen Preisvereinbarungen<br />
seine Schlussrechnung als "vorläufige Schlussrechnung" bezeichnen, um ggf. den Vertragswert im<br />
Rahmen der Höchstbegrenzung ausschöpfen zu können.<br />
2. Der Auftragnehmer hat eine ggf. zu erstattende Oberzahlung vom Empfang der Schlusszahlung an<br />
entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 34 LHO in Höhe von 3 v.H. jährlich über dem jeweils<br />
geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.<br />
3. Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des<br />
Auftraggebers rechtswirksam.<br />
§ 17 Nr. 5 Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt,<br />
so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsvermittlung<br />
und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Übertragungs- einschließlich<br />
Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus<br />
ergebenden Beträge zu erstatten.<br />
Stand: 03/04 Seite 17 von 19<br />
§ 18<br />
Sicherheitsleistung<br />
§ 18 Nr. 1 (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen<br />
des § 14 <strong>VOL</strong>/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine
Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit<br />
sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.<br />
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung<br />
von Mängelansprüchen sicherzustellen.<br />
§ 18 Nr. 2 (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld<br />
oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei<br />
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-<br />
Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers<br />
geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken gegen die<br />
Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.<br />
(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine<br />
Sicherheit durch eine andere ersetzen.<br />
Diese Dispositionsfreiheit gestattet dem Auftragnehmer, Kostenersparnisse zu realisieren.<br />
§ 18 Nr. 3 Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist<br />
Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.<br />
§ 18 Nr. 4 (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die<br />
Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der<br />
Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie<br />
darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt<br />
sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die<br />
ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für<br />
alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung<br />
selbst enthalten.<br />
Der zu wählende inländische Gerichtsstand betrifft das Verhältnis Auftraggeber – Bürgen.<br />
(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung<br />
auf erstes Anfordern verpflichtet.<br />
§ 18 Nr. 5 Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei<br />
einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur<br />
gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.<br />
Das zu vereinbarende Geldinstitut kann kein Verwahrgeldkonto der öffentlichen Hand sein, da dort keine<br />
dem Auftragnehmer zustehenden Zinsen anfallen.<br />
§ 18 Nr. 6 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten,<br />
wenn nichts anderes vereinbart ist.<br />
§ 18 Nr. 7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des<br />
Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.<br />
§ 19<br />
Streitigkeiten<br />
§ 19 Nr. 1 Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen,<br />
möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.<br />
Wegen des unterschiedlichen Verwaltungsaufbaus ist auf die Aufnahme der Einschaltung<br />
übergeordneter Stellen verzichtet worden.<br />
§ 19 Nr. 2 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung<br />
vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus<br />
dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des<br />
Stand: 03/04 Seite 18 von 19
Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle<br />
ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.<br />
1. Die Aufnahme "ausschließlich" bedeutet, dass nur ein einziger Gerichtsstand vereinbart werden kann.<br />
Zusätzlich ist anzumerken, dass Angebote, mit den von denen des Auftraggeber abweichenden<br />
Bedingungen nicht zuschlagsfähig sind, so dass immer Eindeutigkeit des Gerichtsstandes gegeben<br />
ist.<br />
2. In den ZVB sollte folgende Regelung vorgesehen werden:<br />
− Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, richtet sich<br />
der Gerichtsstand nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen<br />
Stelle.<br />
§ 19 Nr. 3 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn<br />
der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung<br />
der Leistung geboten ist.<br />
Auch ohne diese Erklärung geben Streitfälle (Meinungsverschiedenheiten bis zum Prozess), sofern sie<br />
nicht die vertragliche Leistungspflicht an sich zum Gegenstand haben, kein Leistungsverweigerungsrecht<br />
(siehe Daub/Eberstein, Kommentar zur <strong>VOL</strong>/B, § 19 Rd.-Nr. 32).<br />
Stand: 03/04 Seite 19 von 19
024.000.025 (<strong>VOL</strong> 1a)<br />
03.2002<br />
Bedarfsstelle (einschließlich Anschrift)<br />
Beschaffungsantrag an<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Nachfolgend aufgeführte Lieferungen/Leistungen werden beantragt:<br />
(weitere Angaben - soweit erforderlich - auf gesondertem Blatt)<br />
Begründung für den Bedarf<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Genaue Bezeichnung des Gegenstandes bzw. der Leistung<br />
(ggf. Bestell-Nr. des vorgeschlagenen Lieferanten)<br />
Vorgeschlagene Lieferfirmen (besondere Erläuterung, wenn nur ein bestimmter Lieferant in Frage kommt)<br />
veranschlagter Preis (EUR)<br />
wirtschaftliche<br />
und<br />
benötigte Menge<br />
(geschätzt oder bekannt)<br />
(einschl. USt)<br />
je Einheit<br />
Gesamt<br />
Empfänger und Bestimmungsort (Anschrift wie oben oder abweichende Lieferanschrift, genauer Aufstellungsort, ggf. Raum-Nr.)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Einbauteile, Zusatzgeräte<br />
nein<br />
ja, zu<br />
ja, zu<br />
Liefertermin, Lieferfrist (auf einhaltbare Termine ist zu achten)<br />
Bearbeitet von<br />
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Telefon Ort, Datum<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Unterschrift<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
lfd. Nr., Bezeichnung des Hauptgerätes/Inventarnummer<br />
lfd. Nr., Bezeichnung des Hauptgerätes/Inventarnummer
024.000.026 (<strong>VOL</strong> 1b)<br />
03.2002<br />
Auftraggeber/<strong>Vergabe</strong>stelle Geschäftszeichen <strong>Vergabe</strong>nummer<br />
Beschaffungsprüfung/<strong>Vergabe</strong><br />
1 Beschaffungsvorhaben<br />
Hinweis auf beigefügten Beschaffungsantrag<br />
2 Bedarfsprüfung<br />
Der Begründung der Antragstellerin oder des Antragstellers<br />
wird gefolgt (s. beigef. Beschaffungsantrag)<br />
3 Haushaltsmittel<br />
Haushaltsmittel stehen bei der Bedarfsstelle zur Verfügung<br />
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung und sind vorgemerkt<br />
4 Prüfung, ob ein Dauerauftrag besteht<br />
Der angemeldete Bedarf kann im Wege eines Abrufs aus einem<br />
bestehenden Dauerauftrag gedeckt werden<br />
Die <strong>Vergabe</strong> bzw. der Abruf wird selbst durchgeführt.<br />
Bezeichnung des Gegenstandes bzw. der Leistung<br />
(ggf. auf besonderem Blatt)<br />
Eigene Feststellungen (ggf. auf besonderem Blatt)<br />
Geschätzter Auftragswert (brutto) - EUR -<br />
Haushaltsjahr<br />
Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Die Bedarfsstelle ist bzw. die Bedarfsstellen sind zu informieren.<br />
5 Festlegung der Zuständigkeit der <strong>Vergabe</strong>stelle<br />
von<br />
Die <strong>Vergabe</strong> bzw. der Abruf ist durchzuführen<br />
6 Wahl der <strong>Vergabe</strong>vorschriften<br />
mit der Firma<br />
EU-weite <strong>Vergabe</strong> (Auftragswert von mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer)<br />
freiberufliche Tätigkeit:<br />
<strong>Vergabe</strong> nach der VOF (<strong>VOL</strong> findet keine Anwendung)<br />
gewerbliche Dienstleistungen:<br />
<strong>Vergabe</strong> nach der <strong>VOL</strong>/A, weiter gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 2a<br />
alle übrigen <strong>Vergabe</strong>n weiter gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 2a<br />
Nationale <strong>Vergabe</strong> (Auftragswert unterhalb 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer)<br />
freiberufliche Tätigkeit:<br />
<strong>VOL</strong> findet keine Anwendung<br />
Kapitel - Titel<br />
gewerbliche Dienstleistungen:<br />
<strong>Vergabe</strong> nach der <strong>VOL</strong>/A, weiter gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 2a
7 Wahl der <strong>Vergabe</strong>art<br />
Öffentliche Ausschreibung<br />
Beschränkte Ausschreibung<br />
Freihändige <strong>Vergabe</strong><br />
gem. § 3 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/A<br />
Vermerk zur <strong>Vergabe</strong>art<br />
8 <strong>Vergabe</strong><br />
Freihändige <strong>Vergabe</strong>/Verhandlungsverfahren. Die Beteiligung bevorzugter Bewerber gemäß Ausführungsbestimmungen zu § 4 Nr. 1<br />
<strong>VOL</strong>/A ist geprüft worden.<br />
Vermerk zur Preisermittlung:<br />
Formalisiertes Verfahren. Weiter gem. Vordruck <strong>VOL</strong> 2/2a.<br />
Unterschrift, Datum<br />
Buchstabe<br />
Offenes Verfahren<br />
Nichtoffenes Verfahren<br />
Verhandlungsverfahren mit<br />
Teilnahmewettbewerb<br />
Verhandlungsverfahren ohne<br />
Teilnahmewettbewerb
024.000.027 (<strong>VOL</strong> 2)<br />
03.2002<br />
Auftraggeber/<strong>Vergabe</strong>stelle Geschäftszeichen <strong>Vergabe</strong>nummer<br />
Vorblatt zum <strong>Vergabe</strong>verfahren bei formalisierten Verfahren (Nationale <strong>Vergabe</strong>n)<br />
Lieferung/Leistung von<br />
1 Veröffentlichung/Bekanntmachung<br />
Anzeigenauftrag für einen<br />
Öffentlichen Teilnahmewettbewerb<br />
2 Eingang von Bewerbungen und/oder Auswahl von Bewerbern sowie Nachweis, wann<br />
an wen die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wurde<br />
Öffentliche Ausschreibung<br />
X<br />
Beschränkte Ausschreibung<br />
Bewerber ausgewählt unter Berücksichtigung des Wechsels unter den Bewerbern und der Beteiligung bevorzugter Bewerber.<br />
<strong>Vergabe</strong>unterlagen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3a nebst Anlagen) an ausgewählte Bewerber und alle von der Auftragsberatungsstelle<br />
Nds. benannten Bewerber abgesandt. Absendung in Liste vermerkt.<br />
3 Sammlung der eingegangenen Angebote bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung<br />
Eingangsvermerk über die Sammlung eingegangener Angebote (Vordruck <strong>VOL</strong> 5a) vorbereitet und an Eingangsstelle Post<br />
weitergeleitet.<br />
Die <strong>Vergabe</strong>art war eine Ausschreibung<br />
6 Zuschlagserteilung<br />
Schriftlich - mit Vordruck <strong>VOL</strong> 6<br />
7 HÜL-Festlegung<br />
Schriftliche Anträge der Bieter<br />
liegen vor<br />
Auftrag an die<br />
Auftragsberatungsstelle<br />
5 Zusammenstellung, Prüfung, Wertung<br />
Das Ergebnis ist gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 5 aktenkundig zu machen.<br />
Die Mittel werden von der Beschaffungsstelle<br />
bewirtschaftet<br />
Mündlich vorab<br />
nein<br />
8 Benachrichtigung der nicht berücksichtigten Bieter<br />
am<br />
ja<br />
ja<br />
Absagemitteilung<br />
mit Vordruck<br />
<strong>VOL</strong> 8a<br />
Anzeigenauftrag für eine<br />
Öffentliche Ausschreibung<br />
Es ist keine Veröffentlichung<br />
vorgesehen<br />
Zur Erzielung eines wirksamen Wettbewerbs folgende Unternehmen auf die Bekanntmachung besonders hingewiesen:<br />
Bewerber listenmäßig erfaßt. <strong>Vergabe</strong>unterlagen (Vordruck 3a nebst Anlagen) an alle Bewerber abgesandt. Absendung<br />
in Liste vermerkt.<br />
Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb<br />
Bewerber listenmäßig erfaßt, Bewerber ausgewählt unter Berücksichtigung des Wechsels unter den Bewerbern. Gründe<br />
für die Auswahl und Ablehnung der Bewerber in Liste vermerkt. <strong>Vergabe</strong>unterlagen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3a nebst Anlagen) an<br />
ausgewählte Bewerber am gleichen Tag abgesandt. Absendung in Liste vermerkt.<br />
Ausgefüllten Eingangsvermerk über die Sammlung (Vordruck <strong>VOL</strong> 5a) nebst eingegangenen Angeboten erhalten.<br />
4 Öffnung der Angebote<br />
nein<br />
ja<br />
nein<br />
Schriftliche Bestätigung nachgeholt am<br />
Haushaltsjahr, Kapitel - Titel<br />
Erweiterte Absagemitteilung<br />
mit Vordruck<br />
<strong>VOL</strong> 8b<br />
erledigt (Nz., Dat.)<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8
9 Information beteiligter Dienststellen<br />
Durchschrift Auftragsunterlagen (Auftragsschreiben, Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen) zur Kenntnis gesandt an<br />
(ggf. Hinweis auf gesonderte Vfg.):<br />
10 Lieferüberwachung/Rechnungslegung<br />
Die Rechnung wird von der Beschaffungsstelle beglichen<br />
nein<br />
ja<br />
11 z.d.A.<br />
Alle die Zahlungsanordnung begründenden Unterlagen absenden an (anordnende Stelle)<br />
- Lieferung überwachen<br />
(Annahmeerklärungen bzw. Lieferbescheinigungen der Empfangsstelle liegen vor)<br />
- Zahlung veranlassen<br />
erledigt (Nz., Dat.)<br />
9<br />
10
024.000.044 (<strong>VOL</strong> 2a)<br />
03.2002<br />
Auftraggeber/<strong>Vergabe</strong>stelle Geschäftszeichen <strong>Vergabe</strong>nummer<br />
Vorblatt zum <strong>Vergabe</strong>verfahren bei formalisierten Verfahren (EU-<strong>Vergabe</strong>n)<br />
Lieferung/Leistung von<br />
1 Veröffentlichung/Bekanntmachung<br />
Veröffentlichungstext gefertigt<br />
gemäß Anhang A zur <strong>VOL</strong>/A für ein Offenes Verfahren<br />
gemäß Anhang B zur <strong>VOL</strong>/A für ein Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb<br />
gemäß Anhang C zur <strong>VOL</strong>/A für ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb<br />
und abgesandt an<br />
X<br />
Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG<br />
Bundesausschreibungsblatt<br />
Auftragsberatungsstelle des Landes Nds. (Hinweis auf § 4 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A)<br />
Sonstige (Hinweis auf Ausführungsbestimmungen zu § 17 <strong>VOL</strong>/A):<br />
Es ist keine Veröffentlichung vorgesehen (bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb).<br />
2 Eingang von Bewerbungen und/oder Auswahl von Bewerbern sowie Nachweis, wann an<br />
wen die Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wurde<br />
Offenes Verfahren<br />
X<br />
Zur Erzielung eines wirksamen Wettbewerbs folgende Unternehmen auf die Bekanntmachung besonders hingewiesen:<br />
Bewerber listenmäßig erfaßt. <strong>Vergabe</strong>unterlagen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3a nebst Anlagen) innerhalb von jeweils 6 Tagen<br />
nach Antragseingang an alle Bewerber abgesandt. Absendung in Liste vermerkt.<br />
Nichtoffenes Verfahren/Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb<br />
Bewerber listenmäßig erfaßt, Bewerber ausgewählt unter Berücksichtigung des Wechsels unter den Bewerbern. Gründe<br />
für die Auswahl und Ablehnung der Bewerber in Liste vermerkt. <strong>Vergabe</strong>unterlagen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3a nebst Anlagen) an<br />
ausgewählte Bewerber am gleichen Tag abgesandt. Absendung in Liste vermerkt.<br />
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb<br />
Bewerber ausgewählt unter Berücksichtigung des Wechsels unter den Bewerbern und der Beteiligung bevorzugter Bewerber.<br />
<strong>Vergabe</strong>unterlagen (Vordruck <strong>VOL</strong> 3a nebst Anlagen) an ausgewählte Bewerber und alle von der Auftragsberatungsstelle<br />
Nds. benannten Bewerber abgesandt. Absendung in Liste vermerkt.<br />
3 Benachrichtigung nicht berücksichtigter Bewerber bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb<br />
Nicht berücksichtigte Bewerber auf deren Antrag innerhalb von jeweils 15 Tagen nach Antragseingang die Ablehnungsgründe<br />
mitgeteilt. Eingang des Antrags und dessen Erledigung in Liste vermerkt.<br />
erledigt (Nz., Dat.)<br />
1<br />
2<br />
3
4 Sammlung der eingegangenen Angebote bei Offenem oder Nichtoffenem Verfahren<br />
Eingangsvermerk über die Sammlung eingegangener Angebote (Vordruck <strong>VOL</strong> 5a) vorbereitet und an Eingangsstelle Post<br />
weitergeleitet.<br />
Ausgefüllten Eingangsvermerk über die Sammlung (Vordruck <strong>VOL</strong> 5a) nebst eingegangenen Angeboten erhalten.<br />
5 Öffnung und Zusammenstellung der Angebote auf ein Offenes oder Nichtoffenes Verfahren<br />
Verhandlung zur Öffnung der Angebote durchgeführt und Niederschrift gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 5 gefertigt.<br />
Das Ergebnis von Prüfung und Wertung der Angebote und die <strong>Vergabe</strong>entscheidung ist gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 7 dokumentiert<br />
worden.<br />
Die <strong>Vergabe</strong>entscheidung führte<br />
zum (Teil-) Verzicht auf die <strong>Vergabe</strong>. Die Gründe für den Verzicht und die Mitteilungen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen<br />
der EG und die Bieter sowie die Benachrichtigung beteiligter Dienststellen wurden mit Vordruck <strong>VOL</strong> 7 dokumentiert.<br />
Weiter mit Nr. 9<br />
zum Zuschlag. Der Zuschlag wurde erteilt<br />
schriftlich gemäß Vordruck <strong>VOL</strong> 6<br />
6 HÜL-Festlegung<br />
Die Mittel werden von der Beschaffungsstelle<br />
bewirtschaftet<br />
8 Benachrichtigung der nicht berücksichtigten Bieter<br />
Schriftliche Anträge der Bieter<br />
liegen vor<br />
nein<br />
nein<br />
9 Information beteiligter Dienststellen<br />
ja<br />
Haushaltsjahr, Kapitel - Titel<br />
7 Bekanntmachung<br />
Bekanntmachung über vergebenen Auftrag gem. Anhang E zur <strong>VOL</strong>/A gefertigt und innerhalb von 48 Tagen<br />
nach Auftragserteilung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG abgesandt.<br />
Absagemitteilung<br />
mit Vordruck<br />
<strong>VOL</strong> 8a<br />
Erweiterte Absagemitteilung<br />
mit Vordruck<br />
<strong>VOL</strong> 8b<br />
Durchschrift Auftragsunterlagen (Auftragsschreiben, Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen) zur Kenntnis gesandt an<br />
(ggf. Hinweis auf gesonderte Vfg.):<br />
10 Lieferüberwachung/Rechnungslegung<br />
Die Rechnung wird von der Beschaffungsstelle beglichen<br />
nein<br />
ja<br />
11 z.d.A.<br />
Alle die Zahlungsanordnung begründenden Unterlagen absenden an (anordnende Stelle)<br />
- Lieferung überwachen<br />
(Annahmeerklärungen bzw. Lieferbescheinigungen der Empfangsstelle liegen vor)<br />
- Zahlung veranlassen<br />
ja<br />
erledigt (Nz., Dat.)<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10
024.000.028 (<strong>VOL</strong> 3a)<br />
03.2002<br />
Auftraggeber/<strong>Vergabe</strong>stelle (einschließlich Anschrift)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (<strong>VOL</strong>)<br />
(Zum Verbleib beim Bieter bestimmt! Nicht mit dem Angebot zurücksenden!)<br />
Lieferung/Leistung von<br />
Bezug<br />
Öffentliche<br />
Ausschreibung<br />
Bearbeitet von<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Telefon Ort, Datum<br />
Anlagen<br />
X<br />
Angebotsschreiben<br />
(2fach)<br />
X<br />
Leistungsbeschreibung<br />
(2fach) X<br />
Bewerbungsbedingungen<br />
X<br />
Zusätzliche Vertragsbedingungen<br />
(2fach)<br />
Besondere Vertragsbedingungen<br />
(2fach) X<br />
Sehr geehrte Damen und Herren!<br />
Ende der Angebotsfrist (Datum)<br />
Nebenangebote/Änderungsvorschläge sind auf besonderer Anlage zu machen und als solche zu kennzeichnen.<br />
Sonstige Angaben (u.a. zu Muster/Proben)<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrage (Unterschrift)<br />
Beschränkte<br />
Ausschreibung<br />
Sonstige Nebenangebote/Änderungsvorschläge<br />
werden zugelassen nur zusammen<br />
mit einem Hauptangebot<br />
Freihändige<br />
<strong>Vergabe</strong><br />
USt-IdNr.<br />
Ende der Zuschlagsfrist (Datum)<br />
Liefertermin<br />
Ausführungsfrist von/bis<br />
1 Aufkleber<br />
(Angebots-<br />
Kennzettel)<br />
Es ist beabsichtigt, die in der anliegenden Beschreibung bezeichneten Lieferungen/Leistungen zu vergeben durch<br />
Offenes<br />
Nichtoffenes Verhandlungsverfahren mit Teilneh- Verhandlungsverfahren ohne Teilneh-<br />
Verfahren Verfahren merwettbewerbmerwettbewerb<br />
Bei Abgabe eines Angebots sind die beigefügten Bewerbungsbedingungen zu beachten.<br />
Lieferanschrift(en)<br />
Eine getrennte losweise <strong>Vergabe</strong> bleibt vorbehalten. Der Umfang der Lose ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.<br />
Nebenangebote/Änderungsvorschläge über umweltverträgliche Lieferungen/Leistungen sind auch ohne Hauptangebot<br />
ausdrücklich erwünscht.<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer gemäß § 32 a <strong>VOL</strong>/A<br />
werden zugelassen auch ohne<br />
Hauptangebot<br />
werden nicht zugelassen<br />
Weitere wichtige Hinweise zur Angebotsabgabe ersehen Sie aus der Rückseite dieses Schreibens.<br />
EVB-IT
Weitere wichtige Hinweise zur<br />
Angebotsabgabe<br />
Stand:<br />
Die Bieterin/Der Bieter erklärt, daß er/sie wegen illegaler<br />
Beschäftigung von Arbeitskräften nicht mit einer Freiheitsstrafe<br />
von 3 Monaten und mehr oder einer Geldstrafe<br />
von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße<br />
von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist.<br />
Bei <strong>Vergabe</strong> an Unternehmen des Gebäudereinigungsgewerbes<br />
Die Bieterin/Der Bieter hat auf Verlangen der <strong>Vergabe</strong>stelle<br />
zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit gemäß § 7<br />
Nr. 5c <strong>VOL</strong>/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister<br />
nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung vorzulegen.<br />
Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.<br />
Ausländische Bieter haben auf Verlangen eine gleichwertige<br />
Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen.<br />
Ein Angebot kann von der Wertung ausgeschlossen werden,<br />
wenn der Auszug nicht rechtzeitig vorgelegt wird.<br />
Bevorzugte Bewerber werden auf Nr. 8 der Bewerbungsbedingungen<br />
hingewiesen.<br />
Es wir gebeten, beiliegenden Angebotsvordruck nebst<br />
Anlagen auszufüllen, im Vordruck Angebot zu unterschreiben<br />
und in einem verschlossenen Umschlag bis<br />
zum Ende der umseitig genannten Angebotsfrist zurückzusenden.<br />
Der Umschlag ist außen mit anliegendem Kennzettel zu<br />
versehen sowie mit Ihrem Namen (Firma) und Ihrer Anschrift<br />
zu bezeichnen.<br />
Bis zum Ende der Angebotsfrist kann das Angebot<br />
schriftlich, fernschriftlich (Fax) oder telegrafisch zurückgezogen<br />
werden. Danach sind Sie bis zum Ablauf der vorseitig<br />
genannten Zuschlagsfrist an Ihr Angebot gebunden.<br />
Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf<br />
der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wird.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie mit der Abgabe<br />
Ihres Angebotes auch den Bestimmungen über nicht<br />
berücksichtigte Angebote unterliegen (§ 27 <strong>VOL</strong>/A).<br />
Wollen Sie ausdrücklich über die Ablehnung Ihres<br />
Angebotes unterrichtet werden, so müssen Sie dies<br />
schriftlich beantragen und einen adressierten Freiumschlag<br />
für die Rückantwort beifügen.<br />
Ein für die Verdingungsunterlagen erhobener Betrag (bei<br />
Öffentlicher Ausschreibung) wird nicht erstattet.<br />
Die von Ihnen erbetenen, personenbezogenen<br />
Angaben werden im Rahmen des <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
verarbeitet und gespeichert. Ihre Angaben<br />
sind Voraussetzung für die Berücksichtigung Ihres<br />
Angebotes nach der <strong>VOL</strong>.
024.000.029 (<strong>VOL</strong> 3b)<br />
03.2002<br />
Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!<br />
Bewerbungs- und <strong>Vergabe</strong>bedingungen<br />
des Auftraggebers<br />
für die <strong>Vergabe</strong> von Leistungen<br />
(einschl. gewerbliche Dienstleistungen<br />
und Lieferungen)<br />
1 Allgemeines<br />
1.1 Der Auftraggeber verfährt nach Teil A der Verdingungsordnung<br />
für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -<br />
(<strong>VOL</strong>/A), ohne dass dieser Teil A „Allgemeine Bestimmungen<br />
für die <strong>Vergabe</strong> von Leistungen“ Vertragsbestandteil<br />
wird.<br />
1.2 Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr.<br />
30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.<br />
1.3 Die der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht beigefügten<br />
Unterlagen können im Dienstgebäude des Auftraggebers<br />
zu den Geschäftszeiten eingesehen werden.<br />
2 Angebotsbedingungen<br />
2.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten<br />
Vordrucke zu benutzen; die Verwendung selbst gefertigter<br />
Vervielfältigungen, Abschriften oder Kurzfassungen<br />
ist unzulässig.<br />
2.2 Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise<br />
und die in den Verdingungsunterlagen geforderten<br />
Angaben oder Erklärungen enthalten. Änderungen der<br />
Bieterin oder des Bieters an ihren bzw. seinen Eintragungen<br />
müssen zweifelsfrei sein.<br />
Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen<br />
sind unzulässig. Soweit Erläuterungen<br />
zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen,<br />
können sie dem Angebot auf besonderer Anlage<br />
beigefügt werden. Muster und Proben müssen als<br />
zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.<br />
In den Verdingungsunterlagen ausdrücklich erwünschte<br />
oder zulässige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote<br />
müssen auf einer besonderen Anlage gemacht und als<br />
solche deutlich gekennzeichnet und verbindlich unterschrieben<br />
werden.<br />
Werden Leistungen angeboten, die in den Verdingungsunterlagen<br />
nicht vorgesehen sind, so müssen sie auf einer<br />
besonderen Anlage nach Ausführung und Beschaffenheit<br />
näher beschrieben werden.<br />
Auf Anlagen ist im Angebotsvordruck hinzuweisen.<br />
Der Angebotsvordruck ist mit Namen (Firma) der<br />
Bieterin bzw. des Bieters sowie mit Datum und Unterschrift<br />
zu versehen. Der Angebotsvordruck ist wegen<br />
der Rechtsverbindlichkeit der Vertragsbedingungen auch<br />
dann unterschrieben zurückzugeben, wenn nur ein Nebenangebot<br />
abgegeben wird.<br />
Angebote, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden<br />
gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A von der Wertung ausgeschlossen.<br />
2.3 Es sind grundsätzlich umweltverträgliche Leistungen, ggf.<br />
in einem Nebenangebot oder als Änderungsvorschlag anzubieten.<br />
Umweltverträglich können auch solche Produkte<br />
sein, die nicht mit dem Umweltzeichen ausgestattet<br />
sind, aber gleichwertige oder bessere Umwelteigenschaften<br />
aufweisen. Diese sind ggf. von der Bieterin oder dem<br />
Bieter durch vorzulegende nachprüfbare Belege und Erläuterungen<br />
nachzuweisen.<br />
Bei der Wertung der Angebote wird dem Gesichtspunkt<br />
der Umweltverträglichkeit der Leistung neben den sonstigen<br />
Anforderungen ein hoher Stellenwert eingeräumt.<br />
In geeigneten Fällen wird die Anlieferung von Produkten<br />
in wiederverwendbaren Verpackungen bevorzugt. Ggf.<br />
sollte in einem Nebenangebot eine solche Alternativ-/<br />
Möglichkeit aufgezeigt werden.<br />
2.4 Die Bieterin oder der Bieter hat auf Verlangen im Angebot<br />
anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche<br />
Schutzrechte bestehen oder von der Bieterin<br />
oder dem Bieter oder anderen beantragt sind.<br />
2.5 Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot eines<br />
Skontos bei der Wertung nur dann zu berücksichtigen,<br />
wenn eine Skontofrist von mindestens 14 Tagen eingeräumt<br />
wird. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung<br />
der Zahlung wird auf die Zusätzlichen Vertragsbedingungen<br />
des Auftraggebers verwiesen.<br />
2.6 Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung<br />
gewährt, sofern nicht § 20 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A anzuwenden<br />
ist.<br />
2.7 Entwürfe und Ausarbeitungen sowie Muster und Proben,<br />
die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden,<br />
gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum<br />
des Auftraggebers über, soweit in der Angebotsaufforderung<br />
nichts gegenteiliges festgelegt ist oder die Bieterin<br />
oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 24<br />
Werktagen nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe<br />
verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt die Bieterin<br />
bzw. der Bieter.<br />
2.8 Bei nicht europaweiten Ausschreibungen gilt das Angebot<br />
als abgelehnt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist<br />
kein Zuschlag erteilt worden ist. Hierzu ergeht keine<br />
besondere Mitteilung. Will die Bieterin oder der Bieter jedoch<br />
ausdrücklich über die Ablehnung ihres bzw. seines<br />
Angebotes unterrichtet werden, so muss dieses schriftlich<br />
beantragt und ein adressierter Freiumschlag für die Rückantwort<br />
beigefügt werden.<br />
2.9 Mit der Abgabe eines Angebots unterliegt der Bieter den<br />
Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß<br />
§ 27/27a <strong>VOL</strong>/A. Bei EU-<strong>Vergabe</strong>verfahren gilt § 13<br />
<strong>Vergabe</strong>verordnung.<br />
3 Unklarheiten in den Verdingungsunterlagen<br />
Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung<br />
der Bieterin oder des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung<br />
beeinflussen können, so hat die Bieterin bzw.<br />
der Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe<br />
schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch darauf hinzuweisen,<br />
auch wenn sie oder er den Hinweis schon vorher<br />
in anderer Form gegeben hat.
4 Ausschluss von unzuverlässigen Bewerbern von der<br />
Teilnahme am Wettbewerb sowie Belehrung<br />
4.1 <strong>Vergabe</strong>sperren für Unternehmen, die sich um Aufträge<br />
der öffentlichen Hand bewerben, jedoch durch schwere<br />
Verfehlungen (z. B. Bestechung von Amtsträgern<br />
und/oder Preisabsprache) den freien Wettbewerb unterlaufen,<br />
werden als geeignetes Mittel zur Verhütung von<br />
Korruption angesehen. Nach § 7 Nr. 5 Buchst. c <strong>VOL</strong>/A<br />
sowie § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A und § 11 Buchst.<br />
b und c VOF können sie von der Teilnahme am Wettbewerb<br />
ausgeschlossen werden, wenn sie nachweislich<br />
schwere Verfehlungen begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit<br />
als Auftragnehmer infrage stellen. Korruption,<br />
Preisabsprachen und sonstige Verstöße, die den freien<br />
Wettbewerb unterlaufen, sind solche Ausschließungsgründe.<br />
Um zu verhindern, dass Unternehmen, die vom Wettbewerb<br />
ausgeschlossen wurden, in andere <strong>Vergabe</strong>bereiche<br />
ausweichen oder trotz Ausschluss einen Auftrag erhalten,<br />
besteht bei der Oberfinanzdirektion Hannover eine Melde-<br />
und Informationsstelle, welche personenbezogene<br />
Daten der Unternehmen in einem Register speichert und<br />
an sämtliche <strong>Vergabe</strong>stellen des Landes, der Kommunen<br />
und ggf. Zuwendungsempfängern auf Anfrage übermittelt.<br />
Grundlage der Datenverarbeitung ist ihre Einwilligungserklärung<br />
im Angebot, mit der sie zugleich versichern,<br />
dass sie (oder ein von ihnen beauftragter Nachunternehmer)<br />
nicht bereits von der Teilnahme am Wettbewerb<br />
ausgeschlossen wurde. Bei gemeinsamen Bietern<br />
sind von jedem Mitglied entsprechende Erklärungen abzugeben.<br />
Sie sind nicht verpflichtet, die Einwilligungserklärung abzugeben<br />
und können sie jederzeit mit Wirkung für die<br />
Zukunft widerrufen. Soweit Angebote die Erklärung nicht<br />
enthalten und sie auch nicht bis zur Zuschlagserteilung<br />
vorliegen, sind sie von der Wertung ausgeschlossen.<br />
4.2 Schwere Verfehlungen i. S. der oben genannten Bestimmungen<br />
sind unabhängig von der Beteiligungsform beispielsweise<br />
- das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen<br />
an Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst<br />
besonders Verpflichtete, die bei der <strong>Vergabe</strong> oder<br />
Ausführung von Aufträgen mitwirken (Bestechung<br />
oder Vorteilsgewährung) sowie darüber hinaus an freiberuflich<br />
Tätige, die für die <strong>Vergabe</strong>stelle tätig werden,<br />
- die Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile,<br />
verbotene Preisempfehlungen, Beteiligung<br />
an Empfehlungen ober Absprachen über die Abgabe<br />
oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung<br />
von Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligungen<br />
und Abgaben an andere Bewerber,<br />
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang<br />
mit illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit und<br />
Verstöße gegen gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne,<br />
- Steuerhinterziehung,<br />
- weitere im Geschäftsverkehr begangene Straftaten<br />
wie Betrug, Untreue und Urkundenfälschung.<br />
4.3 Eine schwere Verfehlung liegt ebenfalls vor, wenn der<br />
Bewerber oder Bieter konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen<br />
leistet, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb<br />
zu unterlaufen.<br />
5 Gewerbliche Voraussetzungen/Berufsgenossenschaft<br />
5.1 Bieter, die den Nachweis, dass sie im Berufsregister nach<br />
Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die<br />
Bieterin bzw. der Bieter ihren oder seinen Sitz hat, eingetragen<br />
sind, noch nicht erbracht haben, müssen diesen<br />
Nachweis mit dem Angebot vorlegen.<br />
5.2 Auf Verlangen hat die Bieterin bzw. der Bieter eine Bescheinigung<br />
der Berufsgenossenschaft bzw. des entsprechenden<br />
zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.<br />
6 Weitervergabe an Unterauftragnehmer<br />
(Nachunternehmer)<br />
Siehe “Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung<br />
von Leistungen” (ZVB Nr. 8).<br />
7 Arbeitsgemeinschaften<br />
Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche<br />
Bieter haben mit den Angebot dem Auftraggeber zu<br />
übergeben<br />
- ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit<br />
Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und<br />
- eine von allen Mitgliedern verbindlich unterzeichnete<br />
Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im<br />
Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem<br />
Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle<br />
Mitglieder als Gesamtschuldner haften.<br />
8 Bevorzugte Bewerber<br />
Bieter, die als bevorzugte Bewerber berücksichtigt werden<br />
sollen, müssen den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen<br />
hierfür erfüllen, mit der Angebotsabgabe führen;<br />
wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird das<br />
Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bewerber<br />
behandelt. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche<br />
Bieter, denen bevorzugte Bewerber als Mitglieder<br />
angehören, haben zusätzlich den Anteil nachzuweisen,<br />
den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot<br />
haben.<br />
9 Zusätze für ausländische Bewerber<br />
9.1 Die Preise sind in Euro anzubieten.<br />
9.2 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der<br />
Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher<br />
Sprache abzufassen.<br />
9.3 Ergänzend zu den Verdingungsunterlagen gelten die<br />
deutschen Rechtsvorschriften.
024.000.030 (<strong>VOL</strong> 3c)<br />
03.2002<br />
Auftraggeber/<strong>Vergabe</strong>stelle<br />
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)<br />
für die Ausführung von Lieferungen und<br />
Leistungen des Landes Niedersachsen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Vertragsbestandteile<br />
2 Preis<br />
3 Änderung der Vergütung<br />
4 Mehr- und Minderleistungen<br />
5 Verpackung<br />
6 Ausführung der Leistungen<br />
7 Sprache<br />
8 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)<br />
9 Abnahme<br />
10 Auftragsentziehung - Kündigung oder Rücktritt<br />
11 Gewährleistung und Verjährung<br />
12 Rechnung<br />
13 Bezahlung, Abtretung<br />
14 Vertragsänderungen<br />
15 Gerichtsstand<br />
Vorbemerkung<br />
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen<br />
für die Ausführung von Leistungen (<strong>VOL</strong>/B).<br />
1 Vertragsbestandteile (§ 1)<br />
1.1 Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen<br />
Nr. 1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden<br />
durch den Vertrag bestimmt.<br />
Nr. 2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:<br />
a) Die Leistungsbeschreibung mit Vorrang gegenüber<br />
Plänen/Zeichnungen<br />
b) Besondere Vertragsbedingungen<br />
c) etwaige Ergänzende Vertragsbestimmungen<br />
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen<br />
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen<br />
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung<br />
von Leistungen (<strong>VOL</strong>/B)<br />
1.2 Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen<br />
der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers<br />
werden nicht Bestandteil des Vertrags. Abweichungen<br />
von den in Nr. 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen<br />
wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber<br />
sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für<br />
einen angebotenen Skontoabzug.<br />
1.3 Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen<br />
wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht<br />
berührt.<br />
2 Preise<br />
2.1 Die Preisvereinbarung dieses Auftrags unterliegt den Bestimmungen<br />
der jeweils geltenden Fassung der Verordnung<br />
PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen<br />
und ggf. einer Preisprüfung. Die in diesem Auftrag<br />
vereinbarten Preise gelten als Marktpreise im Sinne<br />
der o.a. Verordnung, soweit nicht in dem Auftrag ausdrücklich<br />
ein anderer Preistyp angegeben ist.<br />
2.2 Mit der Annahme des Auftrags ist die Auftragnehmerin<br />
oder der Auftragnehmer verpflichtet, der zuständigen<br />
Preisbehörde auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich<br />
um einen Marktpreis handelt. Kann aufgrund der Preisprüfung<br />
ein Marktpreis nicht festgestellt werden, gilt<br />
der vereinbarte Preis als Selbstkostenpreis im Sinne der<br />
entsprechenden Preisverordnung. Die Auftragnehmerin<br />
bzw. der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet,<br />
in Zusammenarbeit mit der Preisbehörde nach den Vorschriften<br />
der LSP-Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund<br />
von Selbstkosten einen Selbstkostenfestpreis,<br />
Selbstkostenrichtpreis oder Selbstkostenerstattungspreis<br />
zu ermitteln und abzurechnen. Bei der Abrechnung zu<br />
Selbstkosten wird zur Abgeltung des kalkulatorischen<br />
Gewinns ein Satz für höchstens 5 v.H. der Netto-Selbstkosten<br />
als angemessen betrachtet. Eine Verzinsung des<br />
betriebsnotwendigen Kapitals von 6,5 v.H. darf nicht<br />
überschritten werden.
3 Änderung der Vergütung (§ 2 Nr. 3)<br />
Beansprucht die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer<br />
auf Grund von § 2 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/B eine erhöhte Vergütung,<br />
muss sie bzw. er dies dem Auftraggeber unverzüglich<br />
- möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst<br />
der Höhe nach - anzeigen. Die Auftragnehmerin<br />
oder der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die<br />
Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten<br />
nachzuweisen.<br />
4 Mehr- oder Minderleistungen (§ 2)<br />
Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die<br />
Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind,<br />
- ist die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet,<br />
Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag<br />
festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten<br />
Einheitspreisen zu erbringen,<br />
- begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag<br />
festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung<br />
der im Vertrag festgelegten Einheitspreise.<br />
Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.<br />
5 Verpackung<br />
Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die<br />
stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien<br />
herzustellen.<br />
Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden,<br />
dass Verpackungen<br />
1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des<br />
Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden,<br />
2. so beschaffen sein müssen, dass sie wieder verwendbar<br />
sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie<br />
vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften<br />
ist,<br />
3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen<br />
für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen.<br />
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet,<br />
sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich<br />
vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen<br />
und einer erneuten Verwendung oder einer<br />
stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung<br />
zuzuführen.<br />
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer gewährleistet<br />
die umweltgerechte Entsorgung.<br />
Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen,<br />
so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart<br />
ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum<br />
des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern<br />
geliefert, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer<br />
- wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen<br />
Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.<br />
6 Ausführung der Leistungen (§ 4)<br />
6.1 Die Waren sind in der angebotenen Ausführung zu liefern<br />
und müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere<br />
den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen<br />
Bestimmungen sowie den im Anhang TS der <strong>VOL</strong>/A aufgeführten<br />
Technischen Spezifikationen entsprechen.<br />
6.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die für<br />
die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der<br />
Technik und der anderen in Ziffer 6.1 genannten Umstände<br />
erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen<br />
usw. in deutscher Sprache) dem<br />
Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der<br />
Überprüfung herausstellen, dass Ziffer 6.1 nicht beachtet<br />
-2-<br />
wurde, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer<br />
die Kosten der Überprüfung zu übernehmen<br />
und den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und Anlagen<br />
auf ihre bzw. seine Kosten unverzüglich herzustellen.<br />
Ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer<br />
mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann<br />
der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz<br />
der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die<br />
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers<br />
bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt,<br />
sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung<br />
zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen<br />
zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht<br />
kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen<br />
zu gewähren.<br />
6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die die Auftragnehmerin<br />
oder der Auftragnehmer erhalten hat,<br />
bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber<br />
nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.<br />
6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und<br />
dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der<br />
zu erbringenden Leistung beizufügen.<br />
7 Sprache<br />
Alle schriftlichen Äußerungen der Auftragnehmerin oder<br />
des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefaßt<br />
sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter<br />
(z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden<br />
und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung<br />
einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen<br />
muss vom Konsulat beglaubigt sein.<br />
8 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) §4(4)<br />
8.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer darf Leistungen<br />
nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die<br />
gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen<br />
für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erfüllen.<br />
Sie bzw. er ist gehalten, zu Unteraufträgen mittlere<br />
und kleine Unternehmen in dem Umfang heranzuziehen,<br />
wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der<br />
Leistungen zu vereinbaren ist.<br />
Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots<br />
davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen<br />
öffentlichen Auftrag handelt. Sie unterliegen der in<br />
Nummer 2.1 aufgeführten Verordnung.<br />
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat der<br />
Beauftragung von Unterauftragnehmern die §§ 2, 8, 9,<br />
11 bis 14 sowie 24 und 25 <strong>VOL</strong>/A zugrunde zu legen<br />
und <strong>VOL</strong>/B zum Vertragsinhalt zu machen. Dem Nachunternehmer<br />
dürfen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise,<br />
Gewährleistung und Vertragsstrafe - keine<br />
ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden als zwischen<br />
Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart sind.<br />
8.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat vor<br />
der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der<br />
Leistungen sowie Namen, Anschrift und Berufsgenossenschaft<br />
(einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür<br />
vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekanntzugeben.<br />
Beabsichtigt die Auftragnehmerin bzw. der<br />
Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die ihr<br />
bzw. sein Betrieb eingerichtet ist, hat sie bzw. er vorher<br />
die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/B einzuholen.
9 Abnahme (§ 13)<br />
9.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes<br />
vereinbart ist - der Sitz der empfangenden Dienststelle<br />
(Empfangsstelle).<br />
9.2 Die Liefergegenstände sind - wenn nichts anderes vereinbart<br />
ist - auf Gefahr der Auftragnehmerin bzw. des<br />
Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Liefertermine<br />
sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.<br />
9.3 Teilleistungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers<br />
zulässig.<br />
9.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen<br />
Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über,<br />
wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle<br />
die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers<br />
abgenommen oder, wenn eine Abnahme<br />
weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart<br />
ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.<br />
10 Auftragsentziehung -<br />
Kündigung oder Rücktritt (§§ 7, 8)<br />
10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen<br />
oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehmerin<br />
oder der Auftragnehmer Personen, die auf seiten des<br />
Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss<br />
oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder<br />
ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB)<br />
anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen<br />
der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst<br />
stehen Handlungen von Personen gleich, die auf seiten<br />
der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der<br />
Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung<br />
des Vertrages befasst sind.<br />
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen<br />
oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehmerin<br />
oder der Auftragnehmer aus Anlass der <strong>Vergabe</strong><br />
nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige<br />
Wettbewerbsbeschränkung darstellt.<br />
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere<br />
wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen<br />
mit anderen Bietern über<br />
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,<br />
- die zu fordernden Preise,<br />
- Bindungen sonstiger Entgelte,<br />
- Gewinnaufschläge,<br />
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,<br />
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit<br />
sie unmittelbar den Preis beeinflussen,<br />
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,<br />
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben<br />
sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 38<br />
Abs.2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
- GWB - zulässig sind. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin<br />
oder des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen<br />
von Personen gleich, die von ihr bzw. ihm beauftragt<br />
oder für sie bzw. ihn tätig sind.<br />
10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen<br />
oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehmerin<br />
bzw. der Auftragnehmer<br />
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang<br />
mit illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit und<br />
Verstößen gegen gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne,<br />
- Steuerhinterziehung,<br />
-3-<br />
- weitere Straftaten im Geschäftsverkehr wie Betrug,<br />
Untreue und Urkundenfälschung<br />
begangen hat.<br />
10.4 Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 10.1, 10.2 oder 10.3<br />
vom Vertrag zurück, so finden die gesetzlichen Bestimmungen<br />
Anwendung. Im Falle der Kündigung ist die bisherige<br />
Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung<br />
hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem<br />
Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen<br />
Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen;<br />
die nicht verwendbare Leistung wird der<br />
Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer auf dessen<br />
Kosten zurückgewährt.<br />
11 Gewährleistung und Verjährung (§ 14)<br />
11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß der durch die<br />
Schuldrechtsreform am 01. Januar 2002 eingeführten<br />
§§ 634a, 438 BGB nun zwei Jahre.<br />
11.2 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beginnt<br />
mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung<br />
oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen<br />
noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten<br />
Annahme der Lieferung.<br />
12 Rechnung (§ 15)<br />
12.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienststelle<br />
auszustellen.<br />
12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen<br />
gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die<br />
letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung<br />
zu kennzeichnen.<br />
12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur,<br />
wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung<br />
an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies<br />
geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Lieferscheine<br />
bzw. Leistungsnachweise.<br />
13 Bezahlung, Abtretung (§ 17)<br />
13.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung<br />
der Leistung, und soweit nichts anderes vereinbart<br />
ist, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen<br />
unter Abzug eines ggf. vereinbarten Skontos oder<br />
innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Sie kann früher<br />
gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen.<br />
13.2 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang<br />
der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten<br />
Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des<br />
Gefahrenübergangs gemäß Nummer 9.4 dieser Vertragsbedingungen.<br />
13.3 Die Zahlung gilt als geleistet<br />
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln<br />
mit dem Tag der Übergabe oder der Einlieferung,<br />
- bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto<br />
des Auftraggebers mit dem Tag des Zugangs des Überweisungsauftrages<br />
beim Geldinstitut des Auftraggebers.<br />
13.4 Eine Abtretung der Forderung der Auftragnehmerin oder<br />
des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung<br />
des Auftraggebers rechtswirksam.<br />
14 Vertragsänderungen<br />
Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
15 Gerichtsstand (§ 19)<br />
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit<br />
des Vertrages sowie aus dem Vertragsverhältnis<br />
richtet sich ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung<br />
des Auftraggebers zuständigen Stelle.<br />
-4-
024.000.031 (<strong>VOL</strong> 3d)<br />
03.2002<br />
Leistungsbeschreibung<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Menge<br />
*) nicht für Bieterinnen oder Bieter aus anderen EU-Staaten<br />
Leistungsbeschreibung Einheitspreis<br />
EUR<br />
Netto<br />
zuzüglich USt*)<br />
Brutto<br />
Angebotssumme<br />
Gesamtpreis<br />
EUR
Bitte nicht öffnen!<br />
..............................................................................................<br />
.....<br />
Angebot zur <strong>Vergabe</strong> Nr.<br />
Ende der Angebotsfrist<br />
Bitte nicht öffnen!<br />
Angebot zur <strong>Vergabe</strong> Nr.<br />
Ende der Angebotsfrist<br />
Bitte nicht öffnen!<br />
..............................................................................................<br />
.....<br />
Angebot zur <strong>Vergabe</strong> Nr.<br />
Ende der Angebotsfrist<br />
Angebot zur <strong>Vergabe</strong> Nr.<br />
Ende der Angebotsfrist<br />
Bitte nicht öffnen!<br />
Angebot zur <strong>Vergabe</strong> Nr.<br />
Ende der Angebotsfrist<br />
024.000.032 (<strong>VOL</strong>3e)<br />
09.95<br />
Sofort weiterleiten an<br />
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Bitte nicht öffnen!<br />
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Ende der Angebotsfrist<br />
Bitte nicht öffnen!<br />
Angebot zur <strong>Vergabe</strong> Nr.<br />
Ende der Angebotsfrist<br />
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Angebot zur <strong>Vergabe</strong> Nr.<br />
Ende der Angebotsfrist<br />
Angebot zur <strong>Vergabe</strong> Nr.<br />
Ende der Angebotsfrist<br />
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Angebot zur <strong>Vergabe</strong> Nr.<br />
Ende der Angebotsfrist<br />
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..............................................................................................<br />
.....<br />
Angebot zur <strong>Vergabe</strong> Nr.<br />
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..............................................................................................<br />
..... ..............................................................................................<br />
.....<br />
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..............................................................................................<br />
.....<br />
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..... ..............................................................................................<br />
.....<br />
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..............................................................................................<br />
..... ..............................................................................................<br />
.....
024.000.033 (<strong>VOL</strong> 4)<br />
03.2002<br />
Name und Anschrift der Bieterin oder des Bieters<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Angebot (<strong>VOL</strong>)<br />
Lieferung/Leistung von<br />
Anlagen<br />
Bearbeitet von<br />
Angebotsaufforderung vom, Zeichen Unser Zeichen Telefon Ort, Datum<br />
X<br />
Leistungsbeschreibung mit<br />
Preisangebot<br />
Zusätzliche Vertragsbedingungen<br />
des Auftraggebers<br />
Nebenangebot/Änderungsvorschlag<br />
bzw. -vorschläge<br />
Anzahl<br />
Besondere Vertragsbedingungen des<br />
Auftraggebers<br />
E-Mail<br />
Gültiger Nachweis oder gültige Nachweise für<br />
bevorzugte Bewerber<br />
Die Ausführung der beschriebenen Lieferungen/Leistungen wird zu den eingesetzten Preisen angeboten. An das Angebot halte ich<br />
mich bzw. halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.<br />
Sofern sich der angebotene Preis auf Grund einer Prüfung nach der Verordnung PR Nr. 30/53 als unzulässig erweist, gilt der preisrechtlich<br />
zulässige Preis.<br />
Dem Angebot liegen zugrunde:<br />
- die Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls mit Besonderen Vertragsbedingungen,<br />
- die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Auftraggebers,<br />
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen <strong>VOL</strong>/B.<br />
Erklärungen:<br />
1. Ich erkläre bzw. wir erklären, dass ich bzw. wir meinen bzw. unseren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und<br />
Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen bin bzw. sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der<br />
angebotenen Lieferungen/Leistungen erfüllen.<br />
2. Weiterhin erkläre ich bzw. erklären wir, dass ich bzw. wir wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften nicht mit einer Freiheitsstrafe<br />
von 3 Monaten und mehr oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als<br />
2.500 Euro belegt worden bin oder sind.<br />
3. Ferner erkläre ich bzw. erklären wir, dass ich bzw. wir nicht gemäß §7Nr.5Buchst. c <strong>VOL</strong>/A oder §8Nr.5Abs. 1 VOB/A oder<br />
§ 11 Buchst. b und c VOF von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen worden bin oder sind. Mir bzw. uns ist bekannt,<br />
dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu meinem oder unserem Ausschluss vom <strong>Vergabe</strong>verfahren sowie zur fristlosen<br />
Kündigung eines etwa erteilten Auftrags wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grund führen kann.<br />
Mir bzw. uns ist weiterhin bekannt, dass ich bzw. wir von der Teilnahme am Wettbewerb solange ausgeschlossen bin/sind, als<br />
ein von mir/uns vorgesehenes Nachunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen worden ist.<br />
Ich bin bzw. wir sind damit einverstanden, dass im Fall eines Ausschlusses wegen Unzuverlässigkeit mein/unser Unternehmen<br />
von den <strong>Vergabe</strong>stellen an das Unzuverlässigkeitsregister bei der Oberfinanzdirektion Hannover gemeldet und bis zur Wiederzulassung,<br />
längstens aber zwölf Monate lang gespeichert wird. Ich bin bzw. wir sind auch damit einverstanden, dass das Register<br />
die gespeicherten Informationen (siehe Nr. 8.2 des Gem. RdErl. des MW, der StK und der übrig. Min. vom 31.08.2000,<br />
Nds. MBl. S. 611) anderen <strong>Vergabe</strong>stellen des Landes, Kommunen und ggf. Zuwendungsempfängern (siehe Nr. 9 des Gem.<br />
RdErl. vom 31.08.2000) zur Beurteilung meiner Zuverlässigkeit im Rahmen eines <strong>Vergabe</strong>verfahrens weitergibt. Mir/Uns ist bekannt,<br />
dass ich/wir zur Abgabe dieser Erklärung nicht verpflichtet bin/sind und mein/unser Einverständnis jederzeit widerrufen<br />
kann/können.<br />
Fax
Soweit Angebote die Erklärung nicht enthalten und die Erklärung auch nicht bis zur Zuschlagserteilung vorliegt, sind die Angebote<br />
von der Wertung ausgeschlossen.<br />
Laut beigefügtem Nachweis bin ich bzw. sind wir bevorzugter Bewerber<br />
als Werkstätte<br />
für Behinderte<br />
als Blindenwerkstätte<br />
Ich bin bzw. wir sind Mitglied folgender Berufsgenossenschaft(en)<br />
Bezeichnung, Mitgliedsnummer<br />
- Bieterinnen oder Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für sie zuständigen Versicherungsträger an -<br />
Ich bin bzw. wir sind ein ausländisches Unternehmen aus einem<br />
Nationalität<br />
USt.-IdNr.<br />
EU-Staat<br />
Firmenstempel, Unterschrift(en) *)<br />
anderen Staat<br />
Nationalität<br />
Ich bin mir bzw. wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich<br />
falsche Erklärung den Ausschluss von dieser und von weiteren<br />
Ausschreibungen zur Folge haben kann.<br />
*) Diese Unterschrift deckt alle Erklärungen des Angebots<br />
ab. Wird das Angebotsschreiben nicht unterschrieben, gilt<br />
das Angebot als nicht abgegeben.
024.000.034 (<strong>VOL</strong> 5)<br />
03.2002<br />
Auftraggeber/<strong>Vergabe</strong>stelle<br />
Ende der Zuschlagsfrist (Datum)<br />
Niederschrift über die Öffnung, Prüfung und Wertung von Angeboten (<strong>VOL</strong>)<br />
Öffentliche<br />
Ausschreibung<br />
<strong>Vergabe</strong>begründung<br />
Offenes<br />
Verfahren<br />
Lieferung/Leistung von<br />
Von den Angeboten sind<br />
Beschränkte<br />
Ausschreibung<br />
Geschäftszeichen<br />
Nichtoffenes<br />
Verfahren<br />
nach öffentlichem<br />
Teilnahmewettbewerb<br />
2. nicht ordnungsgemäß eingegangen, wobei der nicht ordnungsgemäße Eingang durch Umstände verursacht wurde, die<br />
nicht von der Bieterin oder dem Bieter zu vertreten sind<br />
zu prüfen sind daher<br />
davon sind zu prüfen<br />
Nicht zu prüfen sind folgende Angebote:<br />
Lfd. Nr. Name, Anschrift, Grund<br />
Ende der Angebotsfrist (Datum)<br />
1. ordnungsgemäß verschlossen und in vorgegebener Weise äußerlich gekennzeichnet sowie fristgerecht bei der zuständigen<br />
Stelle eingegangen<br />
3. verspätet eingegangen, wobei der verspätete Eingang durch Umstände verursacht wurde, die nicht von der Bieterin oder<br />
dem Bieter zu vertreten sind<br />
Nicht zu prüfen sind folgende Angebote:<br />
Lfd. Nr.<br />
Name, Anschrift, Grund<br />
nachträglich eingegangene Angebote<br />
Datum, Unterschrift (Verhandlungsleiterin oder Verhandlungsleiter)<br />
Prüfung und Wertung der Angebote gemäß §§ 23 und 25 <strong>VOL</strong>/A<br />
Ausgeschlossen werden folgende Angebote, weil<br />
Name(n) bzw. Nr.(n) der<br />
Bieterin bzw. des Bieters<br />
die Angebote nicht unterschrieben<br />
sind<br />
für ihre Wertung wesentliche Preisangaben<br />
fehlen<br />
Änderungen der Bieterin bzw. des<br />
Bieters an den Eintragungen nicht<br />
zweifelsfrei sind<br />
Änderungen oder Ergänzungen an<br />
den Verdingungsunterlagen<br />
vorgenommen worden sind<br />
Eingegangen sind<br />
(Anzahl Angebote)<br />
Anzahl<br />
Anzahl<br />
Datum, Unterschrift (weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter<br />
des Auftraggebers)<br />
unzulässige, wettbewerbsbeschränkende<br />
Abreden getroffen wurden<br />
geforderte Angaben/Erklärungen<br />
fehlen<br />
ein Ausschlussgrund nach § 7 Nr. 5<br />
<strong>VOL</strong>/A vorliegt<br />
die Preise in offenbarem Missverhältnis<br />
zur Leistung stehen<br />
Name(n) bzw. Nr.(n) der<br />
Bieterin bzw. des Bieters
Bieterliste (Anlage zum Vordruck <strong>VOL</strong> 5 - Verdingungsverhandlung)<br />
Angebot<br />
Nr.<br />
1<br />
024.000.034 (<strong>VOL</strong> 5)<br />
03.2002<br />
Name der Bieterin oder des Bieters<br />
2<br />
Wohnort<br />
Angebotsdatum<br />
Angebotssumme<br />
Endbetrag bei der<br />
Angebotsöffnung - EUR -<br />
3 4 5<br />
Angebotssumme Bemerkungen<br />
Endbetrag nach rechnerischer<br />
Prüfung (in grüner Tinte<br />
nachzutragen) - EUR -<br />
6<br />
(z. B. Änderungsvorschläge, Nebenangebote,<br />
Name der oder des Federführenden bei gemeinschaftlichen<br />
Bietern, Gründe für den<br />
Ausschluss von Angeboten, Probestücke)<br />
Weitere Bieter siehe Rückseite<br />
7
Fortsetzung Bieterliste (Anlage zum Vordruck <strong>VOL</strong> 5 - Verdingungsverhandlung)<br />
Angebot<br />
Nr.<br />
1<br />
Name der Bieterin oder des Bieters<br />
2<br />
Wohnort<br />
Angebotsdatum<br />
Angebotssumme<br />
Endbetrag bei der<br />
Angebotsöffnung - EUR -<br />
3 4 5<br />
Angebotssumme Bemerkungen<br />
Endbetrag nach rechnerischer<br />
Prüfung (in grüner Tinte<br />
nachzutragen) - EUR -<br />
6<br />
(z. B. Änderungsvorschläge, Nebenangebote,<br />
Name der oder des Federführenden bei gemeinschaftlichen<br />
Bietern, Gründe für den<br />
Ausschluss von Angeboten, Probestücke)<br />
7
024.000.045 (<strong>VOL</strong> 5a)<br />
03.2002<br />
Auftraggeber/<strong>Vergabe</strong>stelle<br />
Eingangsvermerk über die Sammlung eingegangener Angebote<br />
Öffentliche<br />
Ausschreibung<br />
Offenes<br />
Verfahren<br />
Lieferung/Leistung von<br />
davon - ungeöffnet<br />
Beschränkte<br />
Ausschreibung<br />
- ohne Aufklebezettel geöffnet, wieder verschlossen und mit<br />
Vermerk "in Umschlag ohne Aufklebezettel eingegangen und<br />
bei der Eingangsstelle geöffnet und wieder verschlossen"<br />
gekennzeichnet<br />
Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung<br />
Geschäftszeichen<br />
Nichtoffenes<br />
Verfahren<br />
nach öffentlichem<br />
Teilnahmewettbewerb<br />
Ende der Angebotsfrist (Datum)<br />
Ende der Zuschlagsfrist (Datum)<br />
Die zu vorgenannter Ausschreibung eingegangenen Angebote wurden jeweils auf der Vorderseite des Umschlags<br />
mit dem Eingangsdatum, dem Handzeichen der oder des Unterzeichnenden sowie mit fortlaufender Nummerierung<br />
(= Angebots-Nr.) versehen und durch die Unterzeichnende oder den Unterzeichnenden unter Verschluss gehalten.<br />
Eingegangen sind:<br />
- trotz Aufklebezettel versehentlich geöffnet, wieder verschlossen<br />
und mit Vermerk "irrtümlich geöffnet" gekennzeichnet<br />
- offen eingegangen<br />
Die Angebote wurden der Verhandlungsleiterin<br />
oder dem Verhandlungsleiter<br />
Im Auftrag<br />
Anzahl der Angebote<br />
Anzahl<br />
Anzahl<br />
Anzahl<br />
Anzahl<br />
am<br />
Nrn.<br />
Nrn.<br />
Nrn.<br />
vorgelegt.
024_046 (<strong>VOL</strong> 5b)<br />
03.2003<br />
Auftraggeber/<strong>Vergabe</strong>stelle Submissionsnummer<br />
Preisspiegel/<strong>Vergabe</strong>vermerk<br />
bei Freihändiger Auftragsvergabe gem. <strong>VOL</strong>/A § 3 Nr. 4 Buchstabe p)<br />
Artikel (Bezeichnung, Menge)<br />
Angebotsdatum<br />
Angebotsnummer<br />
Summe netto (EUR)<br />
zuzüglich USt (EUR)<br />
Summe brutto (EUR)<br />
abzüglich Skonto (EUR)<br />
Endsumme (EUR)<br />
Wirtschaftlichster Bieter<br />
Firma 1 Firma 2 Firma 3 Firma 4<br />
Begründung:<br />
Die Wertgrenze für Freihändige <strong>Vergabe</strong> von 15.000 Euro wird nicht überschritten.<br />
Anzahl<br />
Die <strong>Vergabe</strong> erfolgte im Wettbewerb unter Bietern.<br />
Sachlich und rechnerisch richtig<br />
Ort, Datum, Unterschrift<br />
Minimalwert
Fortsetzung Bieterliste (Anlage zum Vordruck <strong>VOL</strong> 5 - Verdingungsverhandlung)<br />
Angebot<br />
Nr.<br />
1<br />
Name der Bieterin oder des Bieters<br />
2<br />
Wohnort<br />
Angebotsdatum<br />
Angebotssumme<br />
Endbetrag bei der<br />
Angebotsöffnung - EUR -<br />
3 4 5<br />
Angebotssumme Bemerkungen<br />
Endbetrag nach rechnerischer<br />
Prüfung (in grüner Tinte<br />
nachzutragen) - EUR -<br />
6<br />
(z. B. Änderungsvorschläge, Nebenangebote,<br />
Name der oder des Federführenden bei gemeinschaftlichen<br />
Bietern, Gründe für den<br />
Ausschluss von Angeboten, Probestücke)<br />
7
024.000.035 (<strong>VOL</strong> 6)<br />
03.2002<br />
Auftraggeber/<strong>Vergabe</strong>stelle (einschließlich Anschrift)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Auftrag/Abruf (<strong>VOL</strong>)<br />
Lieferung/Leistung von<br />
Anlage<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Ausschreibung vom<br />
bereits übersandten Ausschreibungsund<br />
Vertragsbedingungen<br />
beigefügten Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von<br />
Leistungen des Landes Niedersachsen (ZVB) bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong><br />
Bearbeitet von<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
Ihr Angebot vom, Zeichen Geschäftszeichen, Auftragsnummer Telefon Ort, Datum<br />
ich bitte Sie, die nachstehend bezeichnete Lieferung/Leistung zu liefern bzw. zu erbringen, zu den<br />
Bedingungen Ihres o.a. Angebots<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Genaue Bezeichnung der Lieferung bzw. der Leistung<br />
(ggf. auf besonderer Anlage)<br />
Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von<br />
Leistungen (<strong>VOL</strong> Teil B)<br />
Menge und<br />
Einheit<br />
Weitere Auftragsangaben auf der Rückseite<br />
Umsatzsteuer - Identifikationsnummer des Auftraggebers<br />
Umsatzsteuer - Identifikationsnummer des Auftragnehmers<br />
aus dem Ausland<br />
Preis je<br />
Einheit<br />
EUR<br />
Gesamtpreis<br />
EUR
024.000.036 (<strong>VOL</strong> 6a)<br />
03.2002<br />
Auftraggeber/<strong>Vergabe</strong>stelle (einschließlich Anschrift)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Auftrag (<strong>VOL</strong>)<br />
Lieferung/Leistung von<br />
Anlage(n): Auftragsbestätigung,<br />
Liefertermin<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrage<br />
Bezeichnung des Gegenstandes bzw. der Lieferung/Leistung<br />
Bearbeitet von<br />
Ihr Angebot vom, Zeichen Geschäftszeichen, Auftragsnummer Telefon Ort, Datum<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
Zahlungsziel Gewährleistung (Monate)<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
hiermit wird Ihnen der Auftrag für die nachstehend bezeichnete Lieferung/Leistung zu den Bewerbungsbedingungen und den Zusätzlichen<br />
Vertragsbedingungen sowie den Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (<strong>VOL</strong> Teil B) erteilt. Entgegenstehende<br />
Vertragsbedingungen werden nicht anerkannt.<br />
Ich bitte Sie, diesen Auftrag unter Verwendung der anliegenden Auftragsbestätigung unverzüglich zu bestätigen; als Bestätigung<br />
gilt auch die Lieferung in dieser Frist.<br />
Leistungs- und Erfüllungsort<br />
Rechnung an<br />
Bemerkungen<br />
Umsatzsteuer - Identifikationsnummer des Auftraggebers<br />
Umsatzsteuer - Identifikationsnummer des Auftragnehmers<br />
Summe<br />
Menge und<br />
Einheit<br />
zuzüglich Umsatzsteuer<br />
Zwischensumme<br />
abzüglich Skonto<br />
Endsumme<br />
Preis je<br />
Einheit<br />
EUR<br />
v.H.<br />
v.H.<br />
Gesamtpreis<br />
EUR
024.000.037 (<strong>VOL</strong> 6b)<br />
03.2002<br />
Auftragnehmer (Name, Firmenbezeichnung, Anschrift)<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Auftragsbestätigung (<strong>VOL</strong>) - zur Rücksendung an den Auftraggeber -<br />
Lieferung/Leistung von<br />
Anlage(n):<br />
Firmenstempel/Unterschrift<br />
Bearbeitet von<br />
Ihr Angebot vom, Zeichen Geschäftszeichen, Auftragsnummer Telefon Ort, Datum<br />
Liefertermin<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Bezeichnung des Gegenstandes bzw. der Lieferung/Leistung<br />
E-Mail<br />
Zahlungsziel Gewährleistung (Monate)<br />
wir bestätigen den nachstehenden Auftrag zu Ihren Vertragsbedingungen sowie zu den Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung<br />
von Leistungen (<strong>VOL</strong> Teil B).<br />
Leistungs- und Erfüllungsort<br />
Rechnung an<br />
Fax<br />
Summe<br />
Menge und<br />
Einheit<br />
zuzüglich Umsatzsteuer<br />
Zwischensumme<br />
abzüglich Skonto<br />
Endsumme<br />
Preis je<br />
Einheit<br />
EUR<br />
v.H.<br />
v.H.<br />
Gesamtpreis<br />
EUR
024.000.038 (<strong>VOL</strong> 7)<br />
03.2002<br />
Auftraggeber/<strong>Vergabe</strong>stelle<br />
<strong>Vergabe</strong>vermerk gemäß § 30 <strong>VOL</strong>/A<br />
Lieferung/Leistung von<br />
<strong>Vergabe</strong>begründung<br />
Geschäftszeichen<br />
Durchgeführtes <strong>Vergabe</strong>verfahren gem. § 3 <strong>VOL</strong>/A bzw. § 3 a <strong>VOL</strong>/A<br />
Öffentliche Ausschreibung<br />
(§ 3 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A)<br />
Beschränkte Ausschreibung<br />
(§ 3 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/A)<br />
Freihändige <strong>Vergabe</strong><br />
(§ 3 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/A)<br />
Offenes Verfahren<br />
(§ 3 a Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A)<br />
<strong>Vergabe</strong> nach Losen gemäß § 5 <strong>VOL</strong>/A<br />
Aufteilung der Lieferung/Leistung nach Losen (mögliche <strong>Vergabe</strong> der<br />
Lose an verschiedene Bieter war vorbehalten)<br />
Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb<br />
(§§ 3 Nr. 1 Abs. 4, 4 Nr. 2 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A)<br />
Verhandlungsverfahren mit<br />
Teilnahmewettbewerb (§ 3 a Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A)<br />
- Informationspflicht bei EU-<strong>Vergabe</strong>n nach § 13 VgV schriftlich spätestens<br />
14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss<br />
Siehe <strong>VOL</strong> 5 - Verdingungsverhandlung (nicht bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> bzw. Verhandlungsverfahren)<br />
<strong>Vergabe</strong>fristen<br />
Ende der Angebotsfrist (Datum)<br />
Ende der Zuschlagsfrist (Datum)<br />
Voraussichtliche Auftragssumme - EUR -<br />
Nichtoffenes Verfahren<br />
(§ 3 a Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A)<br />
Verhandlungsverfahren ohne<br />
Teilnahmewettbewerb (§ 3 a Nr. 2)<br />
Begründung zur Wahl der <strong>Vergabe</strong>art (Nur bei Abweichung von der Öffentlichen Ausschreibung bzw. vom Offenen Verfahren)<br />
Begründung<br />
Daten und Fristen<br />
Bekanntmachung<br />
Absendung der Bekanntmachung<br />
- der Ausschreibung am (Datum)<br />
- des Teilnahmewettbewerbs am (Datum)<br />
Tag der Absendung (Datum)<br />
Tag des Vertragsabschlusses (Datum)<br />
<strong>Vergabe</strong> an verschiedene Bieter<br />
Ja<br />
Nein<br />
- Bewerbungsfrist<br />
(bei Öffentlichem Teilnahmewettbewerb)<br />
- Angebotsfrist<br />
- Eröffnungstermin<br />
- Zuschlagsfrist<br />
- Ablauf der Zuschlagsfrist<br />
(gemäß<br />
Bekanntmachung)<br />
Kalendertage<br />
Kalendertage<br />
Datum<br />
Kalendertage<br />
Datum
024.000.047 (<strong>VOL</strong> 7a)<br />
03.2002<br />
<strong>Vergabe</strong>stelle<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Bearbeitet von<br />
Ihr Zeichen, Ihr Angebot vom Mein Zeichen Telefon Ort, Datum<br />
Informationsschreiben (§ 13 VgV)<br />
Lieferung/Leistung von<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
<strong>Vergabe</strong>nummer<br />
hiermit informieren wir Sie gemäß § 13 <strong>Vergabe</strong>verordnung (VgV), dass Ihr Angebot nicht berücksichtigt werden soll.<br />
Wir beabsichtigen, den Zuschlag zu erteilen<br />
am (Datum)<br />
auf das Angebot des Bieters<br />
Ihr Angebot wird ausgeschlossen, weil<br />
es bei Öffnung des ersten Angebots dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat.<br />
es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthält.<br />
es nicht den Bewerbungsbedingungen gemäß im Angebotsschreiben unterschrieben ist.<br />
von Ihnen vorgenommene Änderungen an Ihren Eintragungen nicht eindeutig sind.<br />
es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält.<br />
es nicht vollständig ist.<br />
ein Ausschlussgrund nach § 7 Nr. 5 <strong>VOL</strong>/A vorliegt.<br />
es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt.<br />
Erläuterung:<br />
Ihr Nebenangebot/Änderungsvorschlag wird ausgeschlossen, weil<br />
gemäß Aufforderung zur Angebotsabgabe Nebenangebote/Änderungsvorschläge nicht zugelassen sind.<br />
Ihr Angebot kann nicht berücksichtigt werden, weil<br />
Sie die geforderten Aufklärungen und Angaben verweigert haben: deshalb war eine Wertung Ihres Angebotes nicht möglich.<br />
Bezug:
Ihr Angebot kann nicht berücksichtigt werden, weil<br />
begründete Zweifel an Ihrer Eignung bestehen im Hinblick auf<br />
Erläuterung:<br />
Auf Ihr Angebot kann der Zuschlag nicht erteilt werden, weil<br />
Sie nicht das wirtschaftlichste Angebot gem. § 25 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/A abgegeben haben.<br />
Grund:<br />
Fachkunde<br />
Es liegt ein niedrigeres Hauptangebot vor.<br />
Ihr Hauptangebot war nicht das wirtschaftlichste. Hierfür sind im Einzelnen folgende der in der Bekanntmachung oder den<br />
Verdingungsunterlagen genannten Kriterien maßgebend:<br />
Preis<br />
Technik<br />
Funktionalität<br />
Gestaltung<br />
Ästhetik<br />
Erläuterung:<br />
Es liegt ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vor.<br />
Kundendienst<br />
Folgekosten<br />
Folgende Nebenangebote oder Änderungsvorschläge wurden bei der Wertung nicht oder nur teilweise berücksichtigt:<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrage<br />
Leistungsfähigkeit<br />
Zuverlässigkeit
024.000.048 (<strong>VOL</strong> 7b)<br />
03.2002<br />
<strong>Vergabe</strong>stelle<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Bearbeitet von<br />
Ihr Zeichen, Ihr Angebot vom Mein Zeichen Telefon Ort, Datum<br />
Informationsschreiben (§ 13 VgV)<br />
Lieferung/Leistung von<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
<strong>Vergabe</strong>nummer<br />
nach dem derzeitigen Stand des <strong>Vergabe</strong>verfahrens beabsichtigen wir Ihr Angebot anzunehmen.<br />
Ein Auftrag darf erst nach Ablauf der in § 13 <strong>Vergabe</strong>verordnung (VgV) genannten Frist (14 Kalendertage) erteilt<br />
werden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrage
024.000.040 (<strong>VOL</strong> 8b)<br />
03.2002<br />
Auftraggeber/<strong>Vergabe</strong>stelle<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Auskunft nach<br />
§ 27 Nr. 2/§ 27a <strong>VOL</strong>/A<br />
Weitere Angaben darf ich nach § 27 <strong>VOL</strong>/A leider nicht machen.<br />
Bearbeitet von<br />
Ihr Angebot, Ihre Zeichen Mein Zeichen Telefon Ort, Datum<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
aus preislichen<br />
wegen<br />
Ich danke für Ihre Bemühungen und würde es begrüßen, wenn Sie sich künftig wieder bewerben.<br />
Diese Mitteilung ist abschließend.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrage<br />
aus technischen<br />
Ausschreibung vom<br />
Ihr Angebot konnte aus folgenden Gründen nicht berücksichtigt werden:<br />
aus funktionsbedingten<br />
Anzahl der eingegangenen Angebote Nebenangebote<br />
sind eingegangen<br />
Niedrigster Angebotspreis<br />
(einschl. USt)<br />
Los 1<br />
Los 2<br />
Los 3<br />
Los 4<br />
Los 5<br />
Los 6<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
Höchster Angebotspreis<br />
(einschl. USt)<br />
Los 1<br />
Los 2<br />
Los 3<br />
Los 4<br />
Los 5<br />
Los 6<br />
E-Mail<br />
aus gestalterischen,<br />
ästhetischen<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
Fax<br />
Ihre Anfrage vom<br />
sind nicht eingegangen<br />
wegen eines wirtschaftlicheren Angebots<br />
über eine umweltverträgliche<br />
Lieferung<br />
Bei EU-<strong>Vergabe</strong>n zusätzlich Name(n) des/der<br />
erfolgreichen Bieter(s)
024.000.041 (<strong>VOL</strong> 9a)<br />
03.2002<br />
Bürgschaftsurkunde (Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft)<br />
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer<br />
Name und Sitz<br />
und der Auftraggeber<br />
letztlich vertreten durch<br />
haben folgenden Vertrag geschlossen:<br />
Nr. des Auftragsschreibens/Vertrages, Datum<br />
Bezeichnung der Leistung, Lieferung<br />
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher<br />
Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung/Lieferung einschließlich der<br />
Abrechnung, Gewährleistung und Schadenersatz, sowie für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen dem<br />
Auftraggeber eine Bürgschaft zu stellen.<br />
Der Bürge<br />
Name und Anschrift<br />
übernimmt hiermit für die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht<br />
und verpflichtet sich, auf erstes Anfordern jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von<br />
Betrag - EUR -<br />
Betrag in Worten - Euro -<br />
an den Auftraggeber zu zahlen.<br />
Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß § 770, 771 BGB wird verzichtet.<br />
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur<br />
Prozessvertretung des Auftraggebers zuständige Stelle.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschriften
024.000.042 (<strong>VOL</strong> 9b)<br />
03.2002<br />
Bürgschaftsurkunde (Gewährleistungsbürgschaft)<br />
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer<br />
Name und Sitz<br />
und der Auftraggeber<br />
letztlich vertreten durch<br />
haben folgenden Vertrag geschlossen:<br />
Nr. des Auftragsschreibens/Vertrages, Datum<br />
Bezeichnung der Leistung, Lieferung<br />
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer als Sicherheit für die Erfüllung der<br />
Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und für die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen<br />
dem Auftraggeber eine Bürgschaft zu stellen.<br />
Der Bürge<br />
Name und Anschrift<br />
übernimmt hiermit für die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht<br />
und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von<br />
Betrag - EUR -<br />
Betrag in Worten - Euro -<br />
an den Auftraggeber zu zahlen.<br />
Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß § 770, 771 BGB wird verzichtet.<br />
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur<br />
Prozessvertretung des Auftraggebers zuständige Stelle.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschriften
024.000.043 (<strong>VOL</strong> 9c)<br />
03.2002<br />
Bürgschaftsurkunde (Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft)<br />
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer<br />
Name und Sitz<br />
und der Auftraggeber<br />
letztlich vertreten durch<br />
haben folgenden Vertrag geschlossen:<br />
Nr. des Auftragsschreibens/Vertrages, Datum<br />
Bezeichnung der Leistung, Lieferung<br />
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer als Sicherheit für<br />
eine Abschlagszahlung für die an den Auftraggeber gelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffe oder für Bauteile bzw.<br />
für Bauteile, die für die Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind, bis zum Einbau dieser Stoffe oder Bauteile<br />
eine Vorauszahlung bis zur Tilgung der Vorauszahlung durch Anrechnung auf fällige Zahlungen<br />
eine Bürgschaft zu stellen.<br />
Der Bürge<br />
Name und Anschrift<br />
übernimmt hiermit für die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem<br />
Recht und verpflichtet sich, auf erstes Anfordern jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von<br />
Betrag - EUR -<br />
Betrag in Worten - Euro -<br />
an den Auftraggeber zu zahlen.<br />
Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß § 770, 771 BGB wird verzichtet.<br />
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur<br />
Prozessvertretung des Auftraggebers zuständige Stelle.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschriften
024.000.047 (<strong>VOL</strong> 7a)<br />
03.2002<br />
<strong>Vergabe</strong>stelle<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Bearbeitet von<br />
Ihr Zeichen, Ihr Angebot vom Mein Zeichen Telefon Ort, Datum<br />
Informationsschreiben (§ 13 VgV)<br />
Lieferung/Leistung von<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
<strong>Vergabe</strong>nummer<br />
hiermit informieren wir Sie gemäß § 13 <strong>Vergabe</strong>verordnung (VgV), dass Ihr Angebot nicht berücksichtigt werden soll.<br />
Wir beabsichtigen, den Zuschlag zu erteilen<br />
am (Datum)<br />
auf das Angebot des Bieters<br />
Ihr Angebot wird ausgeschlossen, weil<br />
es bei Öffnung des ersten Angebots dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat.<br />
es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthält.<br />
es nicht den Bewerbungsbedingungen gemäß im Angebotsschreiben unterschrieben ist.<br />
von Ihnen vorgenommene Änderungen an Ihren Eintragungen nicht eindeutig sind.<br />
es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält.<br />
es nicht vollständig ist.<br />
ein Ausschlussgrund nach § 7 Nr. 5 <strong>VOL</strong>/A vorliegt.<br />
es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt.<br />
Erläuterung:<br />
Ihr Nebenangebot/Änderungsvorschlag wird ausgeschlossen, weil<br />
gemäß Aufforderung zur Angebotsabgabe Nebenangebote/Änderungsvorschläge nicht zugelassen sind.<br />
Ihr Angebot kann nicht berücksichtigt werden, weil<br />
Sie die geforderten Aufklärungen und Angaben verweigert haben: deshalb war eine Wertung Ihres Angebotes nicht möglich.<br />
Bezug:
Ihr Angebot kann nicht berücksichtigt werden, weil<br />
begründete Zweifel an Ihrer Eignung bestehen im Hinblick auf<br />
Erläuterung:<br />
Auf Ihr Angebot kann der Zuschlag nicht erteilt werden, weil<br />
Sie nicht das wirtschaftlichste Angebot gem. § 25 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/A abgegeben haben.<br />
Grund:<br />
Fachkunde<br />
Es liegt ein niedrigeres Hauptangebot vor.<br />
Ihr Hauptangebot war nicht das wirtschaftlichste. Hierfür sind im Einzelnen folgende der in der Bekanntmachung oder den<br />
Verdingungsunterlagen genannten Kriterien maßgebend:<br />
Preis<br />
Technik<br />
Funktionalität<br />
Gestaltung<br />
Ästhetik<br />
Erläuterung:<br />
Es liegt ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vor.<br />
Kundendienst<br />
Folgekosten<br />
Folgende Nebenangebote oder Änderungsvorschläge wurden bei der Wertung nicht oder nur teilweise berücksichtigt:<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrage<br />
Leistungsfähigkeit<br />
Zuverlässigkeit
024.000.048 (<strong>VOL</strong> 7b)<br />
03.2002<br />
<strong>Vergabe</strong>stelle<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Bearbeitet von<br />
Ihr Zeichen, Ihr Angebot vom Mein Zeichen Telefon Ort, Datum<br />
Informationsschreiben (§ 13 VgV)<br />
Lieferung/Leistung von<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Fax<br />
E-Mail<br />
<strong>Vergabe</strong>nummer<br />
nach dem derzeitigen Stand des <strong>Vergabe</strong>verfahrens beabsichtigen wir Ihr Angebot anzunehmen.<br />
Ein Auftrag darf erst nach Ablauf der in § 13 <strong>Vergabe</strong>verordnung (VgV) genannten Frist (14 Kalendertage) erteilt<br />
werden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrage
1<br />
Landesvergabegesetz<br />
Vom 2. September 2002<br />
(Nds. GVBl. S. 370 – VORIS 72080 –)<br />
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />
Präambel<br />
1 Das Gesetz wirkt Wettbewerbsverzerrungen entgegen, die auf dem Gebiet des<br />
Bauwesens und des öffentlichen Personennahverkehrs durch den Einsatz von<br />
Niedriglohnkräften entstehen, und mildert Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme.<br />
2<br />
Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Auftraggeber Aufträge über<br />
Baumaßnahmen und im öffentlichen Personennahverkehr nur an Unternehmen vergeben<br />
dürfen, die das in Tarifverträgen vereinbarte Arbeitsentgelt am Ort der Leistungserbringung<br />
zahlen.<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
Dieses Gesetz enthält Vorschriften für die <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge im Sinne des<br />
§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August<br />
1998 (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002<br />
(BGBl. I S. 2850), (GWB) unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100 GWB, sofern<br />
die Aufträge mindestens einen Wert von 10 000 Euro haben.<br />
§ 2<br />
Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand<br />
(1) 1 Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die<br />
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
des öffentlichen Rechts haben bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge zusätzlich die<br />
Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten. 2 Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte<br />
gemäß § 100 GWB sind § 97 Abs. 1 bis 5 und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die<br />
<strong>Vergabe</strong>verordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), geändert durch Artikel 3 Abs. 1<br />
des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), entsprechend anzuwenden, jedoch mit der
Maßgabe, dass von der Verdingungsordnung für Leistungen und von der<br />
Verdingungsordnung für Bauleistungen jeweils nur der erste Abschnitt Anwendung findet.<br />
(2) Für juristische Personen, an denen Stellen gemäß Absatz 1 beteiligt sind und die die<br />
Voraussetzungen des § 98 Nr. 2, 4 oder 5 GWB erfüllen, gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
§ 3<br />
Tariftreueerklärung<br />
(1) 1 Aufträge für Bauleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die<br />
sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung<br />
tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu<br />
bezahlen. 2 Bauleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Leistungen des Bauhauptgewerbes<br />
und des Baunebengewerbes. 3 Satz 1 gilt auch für die <strong>Vergabe</strong> von Verkehrsleistungen im<br />
öffentlichen Personennahverkehr.<br />
(2) 1 Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der<br />
öffentliche Auftraggeber einen repräsentativen Tarifvertrag zugrunde zu legen, der mit einer<br />
tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde. 2 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch<br />
Verordnung zu bestimmen, in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als<br />
repräsentativ im Sinne von Satz 1 anzusehen sind. 3 Die Verordnung kann auch die<br />
Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall auch<br />
die Zusammensetzung des Beirats.<br />
§ 4<br />
Nachunternehmereinsatz<br />
(1) 1 Der Auftragnehmer darf Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, nur auf<br />
Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt<br />
hat. 2 Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche<br />
Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen. 3 Soweit Leistungen auf<br />
Nachunternehmer übertragen werden, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, den<br />
Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltenden Pflichten der §§ 3, 4 und 7 Abs. 2<br />
aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu<br />
überwachen.
(2) 1 Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf<br />
der Zustimmung des Auftraggebers; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Die Zustimmung darf nur<br />
wegen mangelnder Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des<br />
Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 6 Abs. 2<br />
versagt werden.<br />
§ 5<br />
Wertung unangemessen niedriger Angebote<br />
(1) 1 Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens<br />
10 vom Hundert vom nächsthöheren Angebot ab, so hat die <strong>Vergabe</strong>stelle die Kalkulation<br />
des Angebots zu überprüfen. 2 Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die<br />
ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. 3 Kommen die Bieter dieser Verpflichtung nicht<br />
nach, so kann die <strong>Vergabe</strong>stelle sie vom weiteren <strong>Vergabe</strong>verfahren ausschließen.<br />
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Prüfungsverfahren durch Verordnung zu<br />
regeln.<br />
§ 6<br />
Nachweise<br />
(1) 1 Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter folgende<br />
Unterlagen nicht beibringt:<br />
1. aktuelle Nachweise der zuständigen in- oder ausländischen Finanzbehörde, des<br />
zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträgers und der zuständigen inoder<br />
ausländischen Sozialkasse des Baugewerbes über die vollständige Entrichtung von<br />
Steuern und Beiträgen,<br />
2. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als sechs Monate sein<br />
darf, sowie<br />
3. eine Tariftreueerklärung nach § 3.<br />
2<br />
Die Angaben zu Satz 1 Nr. 1 oder 2 können durch eine Bescheinigung des ausländischen<br />
Staates nachgewiesen werden. 3 Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung<br />
in die deutsche Sprache beizufügen.
(2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Nachunternehmer übertragen<br />
werden, so sind bei der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden<br />
Nachweise gemäß Absatz 1 vorzulegen.<br />
§ 7<br />
Kontrollen<br />
(1) 1 Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die<br />
Einhaltung der geforderten <strong>Vergabe</strong>voraussetzungen zu überprüfen. 2 Er darf zu diesem<br />
Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer<br />
und die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 6 Abs. 1 sowie<br />
in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge<br />
nehmen. 3 Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen<br />
hinzuweisen.<br />
(2) 1 Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige<br />
Unterlagen gemäß Absatz 1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. 2 Auf<br />
Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen.<br />
§ 8<br />
Sanktionen<br />
(1) 1 Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 3, 4 und 7 Abs. 2 zu sichern,<br />
haben die öffentlichen Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in<br />
Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu 10 vom Hundert des<br />
Auftragswertes mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. 2 Der Auftragnehmer ist zur Zahlung<br />
einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch<br />
einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten<br />
Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder<br />
kannte noch kennen musste. 3 Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so<br />
kann sie vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf den angemessenen Betrag<br />
herabgesetzt werden.<br />
(2) Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit dem Auftragnehmer, dass die<br />
Nichterfüllung der in § 3 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine<br />
Nachunternehmer sowie grob fahrlässige oder mehrfache Verstöße gegen die
Verpflichtungen der §§ 4 und 7 Abs. 2 den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung<br />
berechtigen.<br />
(3) Hat ein Unternehmen nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen<br />
Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, so können es die öffentlichen Auftraggeber<br />
jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer<br />
von bis zu einem Jahr ausschließen.<br />
(4) 1 Das Land richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der<br />
<strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. 2 Die Landesregierung wird<br />
ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:<br />
1. die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und die<br />
Einsichtnahme in das Register,<br />
2. die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 3 an das<br />
Register zu melden, und<br />
3. die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von<br />
Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.<br />
§ 9<br />
In-Kraft-Treten<br />
(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten § 3<br />
Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 Satz 2 am Tag nach der Verkündung dieses<br />
Gesetzes in Kraft.<br />
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren <strong>Vergabe</strong> vor<br />
seinem In-Kraft-Treten durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist.
Verordnung<br />
zur Durchführung des Landesvergabegesetzes<br />
(DVO-L<strong>Vergabe</strong>G)<br />
Vom 23. Januar 2003<br />
Aufgrund des § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3, des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 4 Satz 2 des<br />
Landesvergabegesetzes vom 2. September 2002 (Nds. GVBl. S. 370) wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Repräsentative Tarifverträge<br />
(1) Die Feststellung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des § 3 Abs. 2<br />
Satz 1 des Landesvergabegesetzes anzusehen sind, obliegt dem für Arbeit zuständigen<br />
Ministerium (Fachministerium).<br />
(2) 1 Die Feststellungen des Fachministeriums nach Absatz 1 werden von jeweils einem<br />
Beirat vorbereitet. 2 Der Beirat soll dem Fachministerium Empfehlungen geben. 3 Die<br />
Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Beirats.<br />
(3) 1 Es werden ein Beirat für das Bauwesen und ein Beirat für den öffentlichen<br />
Personennahverkehr mit je sechs Mitgliedern gebildet. 2 Das Fachministerium beruft in jeden<br />
Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen<br />
Gewerkschaftsbundes und des Unternehmerverbände Niedersachsen e. V. für die Dauer<br />
von fünf Jahren. 3 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats werden<br />
ehrenamtlich tätig.<br />
(4) 1 Das Fachministerium führt die Geschäfte der Beiräte. 2 Ein Beirat ist bei Bedarf oder<br />
auf Verlangen von drei Mitgliedern einzuberufen. 3 Mit der Einberufung ist die Tagesordnung<br />
schriftlich mitzuteilen. 4 Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 5 Eine Bedienstete oder ein<br />
Bediensteter des Fachministeriums leitet die Sitzungen des Beirats.<br />
(5) 1 Das Fachministerium führt eine Liste der repräsentativen Tarifverträge und<br />
veröffentlicht die Liste im Internet. 2 Die Liste nach Satz 1 ist Grundlage der Entscheidung<br />
des öffentlichen Auftraggebers darüber, welchen von mehreren repräsentativen<br />
Tarifverträgen er in einer Ausschreibung vorgibt. 3 Die öffentlichen Auftraggeber erhalten von<br />
der Oberfinanzdirektion Hannover (Oberfinanzdirektion) auf Verlangen die Texte der<br />
repräsentativen Tarifverträge.
– 2 –<br />
§ 2<br />
Überprüfung der Kalkulation<br />
(1) Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des<br />
Landesvergabegesetzes haben die Bieter zu belegen, dass die Lohnkosten einschließlich<br />
der Zuschläge auf der Basis verpflichtender tariflicher und gesetzlicher Vorgaben und auf<br />
der Grundlage realistischer Annahmen berechnet sind.<br />
(2) Die <strong>Vergabe</strong>stelle hat in ihre Überprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des<br />
Landesvergabegesetzes die Leistungsteile einzubeziehen, die nach dem Angebot von<br />
Nachunternehmern erbracht werden sollen.<br />
(3) Die Überprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesvergabegesetzes ist für<br />
Bauleistungen gemäß der Anlage dieser Verordnung zu dokumentieren.<br />
(4) Bevor ein Angebot nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Landesvergabegesetzes<br />
zurückgewiesen wird, ist dem Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
§ 3<br />
Register, Mitteilungspflicht<br />
(1) Die Oberfinanzdirektion führt das Register nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des<br />
Landesvergabegesetzes.<br />
(2) Öffentliche Auftraggeber haben nach § 8 Abs. 3 des Landesvergabegesetzes<br />
ausgeschlossene Unternehmen der Oberfinanzdirektion unverzüglich mitzuteilen und dabei<br />
den Zeitpunkt und die Dauer des Ausschlusses sowie die Verstöße und die<br />
Ausschlussgründe anzugeben.<br />
(3) Der öffentliche Auftraggeber, der den Ausschluss eines Unternehmens mitgeteilt hat,<br />
hat der Oberfinanzdirektion unverzüglich die Aufhebung des Ausschlusses oder die<br />
Verkürzung der Dauer des Ausschlusses mitzuteilen.
– 3 –<br />
§ 4<br />
Speicherung und Löschung von Daten im Register<br />
(1) 1 Im Register nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Landesvergabegesetzes sind die<br />
mitgeteilten Daten zu speichern. 2 Unrichtige Daten sind zu berichtigen.<br />
(2) Ist der Ausschluss eines Unternehmens aufgehoben worden oder ist die<br />
Ausschlussfrist abgelaufen, so ist die Eintragung zu löschen.<br />
§ 5<br />
Inanspruchnahme des Registers<br />
(1) 1 Bevor einem Unternehmen der Zuschlag erteilt wird, hat der öffentliche<br />
Auftraggeber bei der Oberfinanzdirektion anzufragen, ob das Unternehmen und<br />
Nachunternehmen im Register eingetragen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei Aufträgen mit einem<br />
Wert von jeweils weniger als 10 000 Euro. 3 Bei Aufträgen, bei denen eine Pflicht zur Anfrage<br />
nach Satz 2 nicht besteht, kann der öffentliche Auftraggeber bei der Oberfinanzdirektion<br />
anfragen, ob das Unternehmen und Nachunternehmen im Register eingetragen sind.<br />
(2) Die Oberfinanzdirektion teilt dem öffentlichen Auftraggeber auf eine Anfrage nach<br />
Absatz 1 Satz 1 oder 3 die über das Unternehmen und über Nachunternehmen<br />
gespeicherten Daten unverzüglich mit.<br />
(3) Die Oberfinanzdirektion erteilt jedem Unternehmen auf Verlangen jederzeit Auskunft<br />
über die Daten, die über das Unternehmen im Register gespeichert sind, und über die<br />
Herkunft der Daten.<br />
§ 6<br />
Übergangsregelung<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf <strong>Vergabe</strong>verfahren, die vor dem In-Kraft-<br />
Treten dieser Verordnung durch Bekanntmachung eingeleitet worden sind.<br />
§ 7<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage<br />
(zu § 2 Abs. 3)<br />
Überprüfung der Kalkulation von Bauleistungen nach § 5 Abs. 1 des Landesvergabegesetzes<br />
Baumaßnahme:<br />
<strong>Vergabe</strong>art: Öffentliche. Ausschreibung � Offenes Verfahren �<br />
Kostenberechnung des<br />
Auftraggebers:<br />
Bieterreihenfolge nach<br />
der Nachrechnung<br />
unter Berücksichtigung<br />
von Haupt- und<br />
Nebenangeboten:<br />
Beschränkte Ausschreibung � Nichtoffenes Verfahren �<br />
Freihändige <strong>Vergabe</strong> � Verhandlungsverfahren �<br />
___________________ Euro<br />
1.: ____________________ Euro = 100%<br />
2.: ____________________ Euro =<br />
3.: ____________________ Euro =<br />
4.: ____________________ Euro =<br />
Tariftreue erklärt: Bieter 1: ja/nein; 2: ja/nein; 3: ja/nein; 4: ja/nein<br />
Angaben gemäß der Kalkulation der Bieter, einschließlich der Nachunternehmerleistungen (in Euro):<br />
Bieter 1: Bieter 2: Bieter 3: Bieter 4:<br />
Lohnkosten: ______________ _____________ _____________ _____________<br />
Mittellohn: ______________ _____________ _____________ _____________<br />
Kalkulationslohn: ______________ _____________ _____________ _____________<br />
Stoffkosten: ______________ _____________ _____________ _____________<br />
Baustellengemeinkosten: ______________ _____________ _____________ _____________<br />
Allgemeine Geschäftsund<br />
Sonderkosten: ______________ _____________ _____________ _____________<br />
Wagnis und Gewinn: ____________ % ___________ % ____________ % ___________ %
– 5 –<br />
Begründung für die Wertung oder den Ausschluss des Angebots des mindestfordernden Bieters *) :<br />
Datum Datum<br />
.......................................................... ............................................................<br />
Unterschrift<br />
(Bearbeiterin/Bearbeiter)<br />
*) Für die Wertung kommt es unter anderem darauf an, dass<br />
Unterschrift<br />
(Vorgesetzte/Vorgesetzter)<br />
1. bei den Lohnkosten der Zeitansatz pro Leistungseinheit oder die Gesamtstundenzahl den bautechnisch<br />
erforderlichen Ansätzen entspricht,<br />
2. der Mittellohn sowie die Zuschläge für lohngebundene und lohnabhängige Kosten mindestens den am Ort<br />
der Ausführung für Tarifvertragsparteien geltenden Entgelttarifen entsprechen,<br />
3. die Stoffkosten den üblichen Ansätzen entsprechen,<br />
4. ausreichende Ansätze für alle gesetzlich, technisch und betriebswirtschaftlich notwendigen<br />
Aufwendungen, insbesondere für Umwelt-, Arbeits- und Unfallschutz, enthalten sind und<br />
5. die Ansätze im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen liegen.<br />
Fehlen die Ansätze für Wagnis und Gewinn, so kann dies nicht zu einem Ausschluss des Angebots führen, da<br />
der Bieter diese nicht kalkulieren muss.
1. Allgemeines<br />
Öffentliches Auftragswesen;<br />
Erläuterungen zum Landesvergabegesetz mit Durchführungsverordnung<br />
Bek. d. MW v. 17. 4. 2003 -- 37 ÖA 01304/11 --<br />
Am 1. 1. 2003 ist das Landesvergabegesetz vom 2. 9. 2002 (Nds. GVBl. S. 370) in Kraft<br />
getreten. Das Gesetz schreibt in § 3 Abs. 1 vor, dass Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben<br />
werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />
bei der Ausführung der beauftragten Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung<br />
tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu bezahlen. Dies gilt für Leistungen des Bauhaupt- und des<br />
Baunebengewerbes – also für alle Bauleistungen i. S. des § 1 der VOB/A -- sowie für<br />
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr.<br />
Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, hat der öffentliche<br />
Auftraggeber einen repräsentativen Tarifvertrag zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 2 des<br />
Landesvergabegesetzes). Welche Tarifverträge als repräsentativ anzusehen sind, stellt das für Arbeit<br />
zuständige MW fest.<br />
Die näheren Einzelheiten hierzu sind in § 1 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G vom 23. 1. 2003 (Nds. GVBl. S.<br />
25) geregelt.<br />
2. Anschriften und Verfahrenshinweise<br />
Das MW hat die Liste der repräsentativen Tarifverträge für den Baubereich festgelegt. Die<br />
Liste wird in der jeweils geltenden Fassung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G vom MW unter<br />
der Internet-Adresse<br />
www.niedersachsen.de<br />
veröffentlicht. Zum Auffinden der entsprechenden Datei im pdf-Format sind unter Zuhilfenahme der<br />
dort angebotenen Suchfunktion die Stichwörter „Landesvergabegesetz“ oder „Tarifverträge“<br />
einzugeben.<br />
C:\Dokumente und Einstellungen\Funke\Desktop\<strong>Vergabe</strong>handbuch, Stand 15.03.04\Ordner 6 Allgemeine Vorschriften\Anlage 3 Bekanntmachung zum Landesvergabegesetz.doc
Die öffentlichen Auftraggeber erhalten gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G auf<br />
Verlangen die Texte der repräsentativen Tarifverträge vom Referat Bau 13 der OFD unter der E-Mail-<br />
Adresse<br />
oder<br />
tarifvertraege@ofd-lba.niedersachsen.de<br />
Fax (05 11)1 01-24 99.<br />
Anfragen zum Tariftreueregister gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 des Landesvergabegesetzes i. V. m.<br />
§ 5 Abs. 1 und 2 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G über von der Teilnahme am Wettbewerb gemäß § 8 Abs. 3 des<br />
Landesvergabegesetzes ausgeschlossene Unternehmen hat der öffentliche Auftraggeber vor<br />
Zuschlagerteilung an diese Adresse zu richten:<br />
oder<br />
tariftreue-register@ofd-lba.niedersachsen.de<br />
Fax (05 11) 1 01-24 99.<br />
Die Mitteilungen der öffentlichen Auftraggeber über die von ihnen in ihrem<br />
Zuständigkeitsbereich gemäß § 8 Abs. 3 des Landesvergabegesetzes i. V. m. § 3 Abs. 2 DVO-<br />
L<strong>Vergabe</strong>G von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossenen Unternehmen sowie die<br />
Mitteilungen über die Wiederzulassung dieser Unternehmen gemäß § 3 Abs. 3 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G sind<br />
ebenfalls an diese Adresse der OFD zu richten.<br />
3. Vertragsgestaltung, ergänzende Vertragsbedingungen, Eigenerklärungen der Bieter<br />
Für die im Landesvergabegesetz genannten Verpflichtungen der Bieter bei Angebotsabgabe<br />
können die nachstehenden Muster-Erklärungen gemäß den Bestimmungen des<br />
Landesvergabegesetzes zur Anwendung kommen oder in vorhandene ergänzende<br />
Vertragsbedingungen gemäß den jeweiligen Erfordernissen der <strong>Vergabe</strong>stelle entsprechend<br />
eingearbeitet werden.<br />
(Muster)<br />
Meinem Angebot liegen ferner die nachstehenden Vereinbarungen zugrunde:
Zu § 3 des Landesvergabegesetzes (Tariftreuerklärung):<br />
Ich verpflichte mich im Fall der Auftragserteilung, den in meinem Unternehmen beschäftigten<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der beauftragten Leistungen mindestens<br />
das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt nach dem<br />
..................................................................................................................................................................<br />
(vom öffentlichen Auftraggeber gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G vorgegebenen repräsentativen Tarifvertrag)<br />
zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu zahlen.<br />
Zu § 4 des Landesvergabegesetzes (Nachunternehmereinsatz):<br />
Mir ist bekannt, dass ich Leistungen, auf die mein Betrieb eingerichtet ist, nur auf<br />
Nachunternehmer übertragen darf, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.<br />
Ich werde im Fall der Auftragserteilung bei der Ausführung des Auftrags nachstehend<br />
aufgeführte Leistungen<br />
........................................................................................<br />
........................................................................................<br />
........................................................................................<br />
an Nachunternehmer weiter vergeben.<br />
Ich verpflichte mich, auch den Nachunternehmern die für mich geltenden Pflichten der §§ 3, 4<br />
und 7 Abs. 2 des Landesvergabegesetzes aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die<br />
Nachunternehmer zu überwachen.<br />
Mir ist bekannt, dass die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines<br />
Nachunternehmers der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.<br />
Zu § 8 des Landesvergabegesetzes (Sanktionen und Vertragsstrafe):<br />
Ich verpflichte mich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorstehenden vertraglichen<br />
Verpflichtungen zu den §§ 3 und 4 des Landesvergabegesetzes sowie gegen die gesetzlichen<br />
Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2 des Landesvergabegesetzes eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.
H. des Auftragswertes, bei mehreren Verstößen bis zu 10 v. H. des Auftragswertes – je nach<br />
pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers -- an den Auftraggeber zu zahlen. Diese<br />
Verpflichtung umfasst auch Verstöße des von mir eingesetzten Nachunternehmers oder eines von<br />
diesem eingesetzten Nachunternehmers (Nachnachunternehmers), soweit die Verstöße mir bekannt<br />
waren oder ich sie hätte kennen müssen.<br />
Ich bin damit einverstanden, dass die Nichterfüllung der in § 3 des Landesvergabegesetzes<br />
genannten Anforderungen durch mich oder durch die von mir eingesetzten Nachunternehmer sowie<br />
grob fahrlässige oder mehrfache Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 4 und 7 Abs. 2 des<br />
Landesvergabegesetzes den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.<br />
.................................................................................<br />
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters)<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und<br />
Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
juristischen Personen, an denen diese Rechtssubjekte beteiligt sind und die gleichzeitig die Voraussetzungen des § 98 Nrn.<br />
2, 4 oder 5 GWB erfüllen
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998<br />
Gesetz<br />
zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge<br />
(<strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetz – VgRÄG)<br />
Vom 26. August 1998<br />
Artikel 1<br />
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />
24. April 1998 (BGBl. I S. 730), wird wie folgt geändert:<br />
1. Der Sechste Teil wird wie folgt gefaßt:<br />
Sechster Teil<br />
<strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge<br />
Erster Abschnitt<br />
<strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
§ 106<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden<br />
Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter <strong>Vergabe</strong>verfahren.<br />
(2) Die Teilnehmer an einem <strong>Vergabe</strong>verfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung<br />
ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.<br />
(3) Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen<br />
zu berücksichtigen.<br />
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder<br />
weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder<br />
Landesgesetz vorgesehen ist.<br />
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.<br />
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere<br />
Bestimmungen über das bei der <strong>Vergabe</strong> einzuhaltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die Bekanntmachung,<br />
den Ablauf und die Arten der <strong>Vergabe</strong>, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und<br />
Angebote, über den Abschluß des Vertrages und sonstige Fragen des <strong>Vergabe</strong>verfahrens.<br />
(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, daß der Auftraggeber die Bestimmungen über das <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
einhält.<br />
Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:<br />
§ 107<br />
Auftraggeber<br />
1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2<br />
2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck<br />
gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn<br />
Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige<br />
Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte<br />
der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben.<br />
Das gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung<br />
gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen<br />
Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,<br />
3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,<br />
4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung<br />
oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf<br />
der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen<br />
Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen<br />
einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluß ausüben können,<br />
5. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen,<br />
für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-,<br />
Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und<br />
Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben<br />
zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,<br />
6. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen,<br />
einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleistung<br />
für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls<br />
zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, hinsichtlich der Aufträge an Dritte (Baukonzession).<br />
§ 108<br />
Öffentliche Aufträge<br />
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen,<br />
die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen<br />
führen sollen.<br />
(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder<br />
Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen<br />
umfassen.<br />
(3) Bauaufträge sind Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung<br />
eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche<br />
oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber<br />
genannten Erfordernissen.<br />
(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen<br />
und keine Auslobungsverfahren sind.<br />
(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber<br />
auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem<br />
Plan verhelfen sollen.<br />
§ 109<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung<br />
nach § 136 festgelegt sind (Schwellenwerte).
(2) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und für Aufträge,<br />
a) die auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen<br />
vergeben werden und für die besondere Verfahrensregeln gelten;<br />
3<br />
b) die auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem<br />
oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
sind, für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes<br />
Projekt, für das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben werden;<br />
c) die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;<br />
d) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland<br />
für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen<br />
erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;<br />
e) die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Europäischen<br />
Gemeinschaft unterliegen;<br />
f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs<br />
oder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung<br />
nach § 136 auf dem Gebiet vergeben werden, auf dem sie selbst tätig sind;<br />
g) die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits Auftraggeber nach § 107 Nr. 1, 2 oder 3 ist und ein<br />
auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht zur Erbringung der Leistung hat;<br />
h) über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem<br />
unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung;<br />
i) über Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen, die durch Rechtsverordnung nach § 136 näher<br />
bestimmt werden, für Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder<br />
des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind;<br />
j) über die Ausstrahlung von Sendungen;<br />
k) über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und die<br />
Satellitenkommunikation;<br />
l) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;<br />
m) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung<br />
von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;<br />
n) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich<br />
Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die<br />
Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.<br />
§ 110<br />
Arten der <strong>Vergabe</strong><br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im Wege von offenen<br />
Verfahren, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren.<br />
(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur<br />
Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.
(3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte<br />
Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.<br />
4<br />
(4) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche<br />
Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über<br />
die Auftragsbedingungen zu verhandeln.<br />
(5) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes<br />
ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern, die nur unter § 107 Nr. 4 fallen, stehen die drei Verfahren<br />
nach ihrer freien Wahl zur Verfügung.<br />
§ 111<br />
(entfällt)<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Nachprüfungsverfahren<br />
I. Nachprüfungsbehörden<br />
§ 112<br />
Grundsatz<br />
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und <strong>Vergabe</strong>prüfstellen unterliegt die <strong>Vergabe</strong><br />
öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die <strong>Vergabe</strong>kammern.<br />
§ 113<br />
<strong>Vergabe</strong>prüfstellen<br />
(1) Der Bund und die Länder können <strong>Vergabe</strong>prüfstellen einrichten, denen die Überprüfung der Einhaltung<br />
der von Auftraggebern im Sinne des § 107 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden <strong>Vergabe</strong>bestimmungen obliegt. Sie<br />
können auch bei den Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden angesiedelt werden.<br />
(2) Die <strong>Vergabe</strong>prüfstelle prüft auf Antrag oder von Amts wegen die Einhaltung der von den Auftraggebern im<br />
Sinne des § 107 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden <strong>Vergabe</strong>vorschriften. Sie kann die das <strong>Vergabe</strong>verfahren durchführende<br />
Stelle verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen,<br />
diese Stellen und Unternehmen bei der Anwendung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften beraten und streitschlichtend<br />
tätig werden.<br />
(3) Gegen eine Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>prüfstelle kann zur Wahrung von Rechten aus § 106 Abs. 7 nur die<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer angerufen werden. Die Prüfung durch die <strong>Vergabe</strong>prüfstelle ist nicht Voraussetzung für die<br />
Anrufung der <strong>Vergabe</strong>kammer.<br />
§ 114<br />
<strong>Vergabe</strong>kammern<br />
(1) Die Nachprüfung der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge nehmen die <strong>Vergabe</strong>kammern des Bundes für die<br />
dem Bund zuzurechnenden Aufträge, die <strong>Vergabe</strong>kammern der Länder für die diesen zuzurechnenden Aufträge<br />
wahr.<br />
(2) Rechte aus § 106 Abs. 7 sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme<br />
oder das Unterlassen einer Handlung in einem <strong>Vergabe</strong>verfahren gerichtet sind, können außer vor den <strong>Vergabe</strong>prüfstellen<br />
nur vor den <strong>Vergabe</strong>kammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Die<br />
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die<br />
Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.
5<br />
§ 115<br />
Besetzung; Unabhängigkeit<br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung<br />
aus.<br />
(2) Die <strong>Vergabe</strong>kammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von<br />
denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte<br />
auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte<br />
sein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben;<br />
in der Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des <strong>Vergabe</strong>wesens,<br />
die ehrenamtlichen Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des <strong>Vergabe</strong>wesens<br />
verfügen.<br />
(3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche<br />
Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluß zur alleinigen Entscheidung übertragen. Diese Übertragung ist<br />
nur möglich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht<br />
aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.<br />
(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig<br />
und sind nur dem Gesetz unterworfen.<br />
§ 116<br />
Einrichtung; Organisation<br />
(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von <strong>Vergabe</strong>kammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung<br />
und Besetzung der <strong>Vergabe</strong>kammern sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundeskartellamtes.<br />
Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen<br />
der öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Präsident des Bundeskartellamtes erläßt nach Genehmigung<br />
durch das Bundesministerium für Wirtschaft eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.<br />
(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden)<br />
der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung<br />
die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertragen kann. Bei der Besetzung der <strong>Vergabe</strong>kammern<br />
muß gewährleistet sein, daß mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt und<br />
nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse des <strong>Vergabe</strong>wesens vorhanden sind. Die Länder können gemeinsame<br />
Nachprüfungsbehörden einrichten.<br />
II. Verfahren vor der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
§ 117<br />
Einleitung; Antrag<br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.<br />
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen<br />
Rechten nach § 106 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von <strong>Vergabe</strong>vorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,<br />
daß dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften ein Schaden entstanden<br />
ist oder zu entstehen droht.<br />
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen <strong>Vergabe</strong>vorschriften bereits<br />
im <strong>Vergabe</strong>verfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Antrag<br />
ist außerdem unzulässig, soweit Verstöße gegen <strong>Vergabe</strong>vorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung<br />
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe<br />
oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
6<br />
§ 118<br />
Form<br />
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der <strong>Vergabe</strong>kammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein<br />
bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder<br />
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes zu benennen.<br />
(2) Die Begründung muß die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung<br />
mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie<br />
darlegen, daß die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten<br />
benennen.<br />
§ 119<br />
Verfahrensbeteiligte; Beiladung<br />
Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch<br />
die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der <strong>Vergabe</strong>kammer beigeladen<br />
worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.<br />
§ 120<br />
Untersuchungsgrundsatz<br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit<br />
darauf, den Ablauf des <strong>Vergabe</strong>verfahrens nicht unangemessen zu beeinträchtigen.<br />
(2) Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt die <strong>Vergabe</strong>kammer den Antrag nach<br />
Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm die Akten an, die das <strong>Vergabe</strong>verfahren dokumentieren<br />
(<strong>Vergabe</strong>akten). Sofern eine <strong>Vergabe</strong>prüfstelle eingerichtet ist, übermittelt die <strong>Vergabe</strong>kammer der <strong>Vergabe</strong>prüfstelle<br />
eine Kopie des Antrags. Der Auftraggeber stellt die <strong>Vergabe</strong>akten der Kammer sofort zur Verfügung.<br />
§ 46 Abs. 1 bis 5 und 9 und §§ 54, 55 gelten entsprechend.<br />
§ 121<br />
Akteneinsicht<br />
(1) Die Beteiligten können die Akten bei der <strong>Vergabe</strong>kammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle<br />
auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.<br />
(2) Die <strong>Vergabe</strong>kammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen,<br />
insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />
geboten ist.<br />
(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten<br />
Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht,<br />
kann die <strong>Vergabe</strong>kammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.<br />
(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der<br />
Hauptsache angegriffen werden.<br />
§ 122
7<br />
Mündliche Verhandlung<br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammer entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin<br />
beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten<br />
oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten<br />
entschieden werden.<br />
(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten<br />
sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.<br />
§ 123<br />
Beschleunigung<br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen<br />
ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende<br />
im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.<br />
Er begründet diese Verfügung schriftlich.<br />
(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und<br />
raschen Abschluß des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt<br />
werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.<br />
§ 124<br />
Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten<br />
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen<br />
zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit<br />
des <strong>Vergabe</strong>verfahrens einwirken.<br />
(2) Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch<br />
Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des <strong>Vergabe</strong>verfahrens oder in sonstiger<br />
Weise erledigt, stellt die <strong>Vergabe</strong>kammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen<br />
hat. § 123 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.<br />
(3) Die Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch<br />
gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. § 57<br />
gilt entsprechend.<br />
§ 125<br />
Aussetzung des <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
(1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung an den Auftraggeber darf dieser vor einer Entscheidung<br />
der <strong>Vergabe</strong>kammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 1 den Zuschlag nicht erteilen.<br />
(2) Die <strong>Vergabe</strong>kammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von<br />
zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise<br />
geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des<br />
<strong>Vergabe</strong>verfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der <strong>Vergabe</strong> bis zum Abschluß der Nachprüfung<br />
die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des<br />
Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 124 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraussetzungen<br />
des Satzes 1 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht<br />
gilt § 131 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 126 Abs. 1 ist gegen Entscheidungen<br />
der <strong>Vergabe</strong>kammer nach diesem Absatz nicht zulässig.
8<br />
(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 106 Abs. 7 im <strong>Vergabe</strong>verfahren auf andere Weise als durch den<br />
drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen<br />
in das <strong>Vergabe</strong>verfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1<br />
zugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
III. Sofortige Beschwerde<br />
§ 126<br />
Zulässigkeit, Zuständigkeit<br />
(1) Gegen Entscheidungen der <strong>Vergabe</strong>kammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am<br />
Verfahren vor der <strong>Vergabe</strong>kammer Beteiligten zu.<br />
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die <strong>Vergabe</strong>kammer über einen Antrag auf Nachprüfung<br />
nicht innerhalb der Frist des § 123 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.<br />
(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der <strong>Vergabe</strong>kammer zuständige<br />
Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein <strong>Vergabe</strong>senat gebildet.<br />
(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung<br />
anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen<br />
können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />
§ 127<br />
Frist; Form<br />
1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung,<br />
im Fall des § 126 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.<br />
(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung<br />
muß enthalten:<br />
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer angefochten und eine abweichende<br />
Entscheidung beantragt wird,<br />
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />
(3) Die Beschwerdeschrift muß durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet<br />
sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.<br />
(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.<br />
§ 128<br />
Wirkung<br />
(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer.<br />
Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers<br />
die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.<br />
(2) Bei seiner Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 berücksichtigt das Gericht die Erfolgsaussichten<br />
der Beschwerde. Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten<br />
Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der <strong>Vergabe</strong> bis zur Entscheidung über die Beschwerde die<br />
damit verbundenen Vorteile überwiegen.
(3) Hat die <strong>Vergabe</strong>kammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben,<br />
so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer nach §<br />
131 oder § 132 aufhebt.<br />
9<br />
§ 129<br />
Beteiligte am Beschwerdeverfahren<br />
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt sind die an dem Verfahren vor der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
Beteiligten.<br />
§ 130<br />
Verfahrensvorschrift<br />
(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen<br />
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />
können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.<br />
(2) Die §§ 68, 69, 70 Abs. 1 und 6, §§ 71, 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung,<br />
die §§ 121 und 123 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.<br />
§ 131<br />
Vorabentscheidung über den Zuschlag<br />
(1) Auf Antrag des Auftraggebers kann das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen<br />
Beschwerde den weiteren Fortgang des <strong>Vergabe</strong>verfahrens und den Zuschlag gestatten. Das Gericht<br />
kann den Zuschlag auch gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen<br />
sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des <strong>Vergabe</strong>verfahrens die nachteiligen<br />
Folgen einer Verzögerung der <strong>Vergabe</strong> bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen<br />
Vorteile überwiegen.<br />
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzutragenden<br />
Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung<br />
über den Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde ausgesetzt werden.<br />
(3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu<br />
treffen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende<br />
im Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum<br />
verlängern. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Begründung erläutert<br />
Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des <strong>Vergabe</strong>verfahrens. § 130 findet Anwendung.<br />
(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.<br />
§ 131a<br />
Ende des <strong>Vergabe</strong>verfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts<br />
Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 131 vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
nach Ablauf von 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber<br />
nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung<br />
ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.<br />
§ 132
10<br />
Beschwerdeentscheidung<br />
Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer auf. In<br />
diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden. Auf<br />
Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in<br />
seinen Rechten verletzt ist. § 124 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 133<br />
Bindungswirkung und Vorlagepflicht<br />
(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen <strong>Vergabe</strong>vorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren<br />
vor der <strong>Vergabe</strong>kammer stattgefunden, ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer und die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2<br />
angerufenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gebunden.<br />
(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs<br />
abweichen, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet<br />
anstelle des Oberlandesgerichts. Die Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 128 Abs. 1 Satz 3 und<br />
nach § 131.<br />
Dritter Abschnitt<br />
Sonstige Regelungen<br />
§ 134<br />
Schadenersatz bei Rechtsmißbrauch<br />
(1) Erweist sich der Antrag nach § 117 oder die sofortige Beschwerde nach § 126 als von Anfang an ungerechtfertigt,<br />
ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den<br />
Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Mißbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.<br />
(2) Ein Mißbrauch ist es insbesondere,<br />
1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des <strong>Vergabe</strong>verfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;<br />
2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das <strong>Vergabe</strong>verfahren zu behindern oder Konkurrenten zu<br />
schädigen;<br />
3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.<br />
(3) Erweisen sich die von der <strong>Vergabe</strong>kammer entsprechend einem besonderen Antrag nach § 125 Abs. 3<br />
getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber<br />
den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.<br />
§ 135<br />
Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens<br />
Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte<br />
das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag<br />
zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz<br />
für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.<br />
§ 136<br />
Ermächtigungen
11<br />
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen<br />
1. zur Umsetzung der Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Koordinierung<br />
der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge in das deutsche Recht;<br />
2. zur näheren Bestimmung der Tätigkeiten auf dem Gebiete der Trinkwasser- und der Energieversorgung,<br />
des Verkehrs und der Telekommunikation, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus<br />
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist;<br />
3. zur näheren Bestimmung der verbundenen Unternehmen, auf deren Dienstleistungen gegenüber<br />
Auftraggebern, die auf dem Gebiete der Trinkwasser- oder der Energieversorgung, des Verkehrs oder<br />
der Telekommunikation tätig sind, nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dieser<br />
Teil nicht anzuwenden ist;<br />
4. zur näheren Bestimmung der Aufträge von Unternehmen der Trinkwasser- oder der Energieversorgung,<br />
des Verkehrs oder der Telekommunikation, auf die nach den Richtlinien der Europäischen<br />
Gemeinschaften dieser Teil nicht anzuwenden ist;<br />
5. über die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten der <strong>Vergabe</strong>kammern von Bund und Ländern sowie<br />
der <strong>Vergabe</strong>kammern der Länder voneinander;<br />
6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung<br />
erhalten können, daß ihr <strong>Vergabe</strong>verhalten mit den Regeln dieses Gesetzes und den auf Grund<br />
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften übereinstimmt;<br />
7. über den Korrekturmechanismus gemäß Kapitel 3 und ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der<br />
Europäischen Kommission gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates der Europäischen<br />
Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 14);<br />
8. über die Informationen, die von den Auftraggebern, den <strong>Vergabe</strong>kammern und den Beschwerdegerichten<br />
dem Bundesministerium für Wirtschaft zu übermitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien<br />
des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu erfüllen.<br />
§ 137<br />
Kosten des Verfahrens vor der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
(1) Für Amtshandlungen der <strong>Vergabe</strong>kammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des<br />
Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.<br />
(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens.<br />
Die Gebühr beträgt mindestens 5 000 Deutsche Mark; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf<br />
ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht überschreiten,<br />
kann aber im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind,<br />
bis zu einem Betrag von 100 000 Deutsche Mark erhöht werden.<br />
(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften<br />
als Gesamtschuldner. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer durch Rücknahme oder<br />
anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung<br />
von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.<br />
(4) Soweit die Anrufung der <strong>Vergabe</strong>kammer erfolgreich ist, oder dem Antrag durch die <strong>Vergabe</strong>prüfstelle<br />
abgeholfen wird, findet eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen<br />
statt. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung<br />
oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwal-
12<br />
tungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder<br />
gelten entsprechend.<br />
§ 138<br />
Kosten der <strong>Vergabe</strong>prüfstelle<br />
Für Amtshandlungen der <strong>Vergabe</strong>prüfstellen des Bundes, die über die im § 113 Abs. 2 Satz 1 genannte Prüftätigkeit<br />
und die damit verbundenen Maßnahmen der <strong>Vergabe</strong>prüfstellen hinausgehen, werden Kosten zur<br />
Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. § 137 gilt entsprechend. Die Gebühr beträgt 20 vom Hundert<br />
der Mindestgebühr nach § 137 Abs. 2;ist der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall außergewöhnlich<br />
hoch, kann die Gebühr bis zur Höhe der vollen Mindestgebühr angehoben werden.”<br />
2. Der bisherige Sechste Teil wird Siebenter Teil, die §§ 106 und 107 werden §§ 139 und 140.<br />
Artikel 2<br />
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften<br />
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I<br />
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird<br />
wie folgt geändert:<br />
1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte “und dem Strafvollzugsgesetz” durch die Worte “dem<br />
Strafvollzugsgesetz und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen” ersetzt.<br />
2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach der Angabe “Familiensachen (§ 1 Abs. 2)”<br />
ein Komma und die Worte “Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen”<br />
eingefügt.<br />
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: “<br />
§ 12a<br />
Wertberechnung im Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(1) Im Verfahren über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörde und über Rechtsbeschwerden<br />
(§§ 62 und 73 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) bestimmt sich der Wert<br />
nach § 3 der Zivilprozeßordnung. Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 51 Abs. 2<br />
Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist der Streitwert nach der sich aus dem<br />
Antrag des Beigeladenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen,<br />
jedoch nicht über 500 000 Deutsche Mark.<br />
(2) Im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der <strong>Vergabe</strong>kammer (§ 126 des Gesetzes<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 125 Abs.<br />
2 Satz 2 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 3 und nach § 131 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
beträgt der Streitwert fünf vom Hundert der Auftragssumme.”<br />
4. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Überschrift der Gliederung des Teils 1 und die Überschrift des Teils 1 werden jeweils wie folgt<br />
gefaßt: “Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen (§ 1 Abs. 2) und Beschwerdeverfahren nach<br />
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der<br />
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung”.<br />
b) In der Überschrift des Abschnitts II.2 des Teils 1 werden ein Komma und die Angabe “§§ 62 und<br />
126 GWB” angefügt.
13<br />
c) Nach Nummer 1221 wird folgende Nummer 1222 eingefügt:<br />
Nr. Gebührentatbestand<br />
“1222<br />
Entscheidung über einen Antrag nach § 125<br />
Abs. 2 Satz 2 und 3, § 128, Abs. 1 Satz 3<br />
oder nach § 131 GWB..............<br />
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr<br />
nach § 11 Abs. 2 GKG<br />
d) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224 und 1225 werden der Doppelpunkt durch ein Semikolon<br />
ersetzt und die Worte “Beschluß, der die Instanz abschließt, in den Verfahren über Beschwerden<br />
nach § 126 GWB, wenn die Gebühr 1222 entstanden ist:” angefügt.<br />
e) Im Gebührentatbestand der Nummer 1224 werden ein Semikolon und das Wort “Beschluß” angefügt.<br />
f) Der zweite Halbsatz der Vorbemerkung zu den Nummern 1226 und 1227 wird wie folgt gefaßt:<br />
“Beschluß, der die Instanz abschließt, in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensachen und<br />
in den Verfahren über Beschwerden nach den §§ 62 und 126 GWB”.<br />
g) In der Überschrift des Abschnitts II.3 des Teils 1 werden ein Komma und die Worte “Rechtsbeschwerden<br />
nach § 73 GWB” angefügt.<br />
h) Die Vorbemerkung zu den Nummern 1236 und 1237 wird wie folgt gefaßt:<br />
“Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluß im Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 73 GWB,<br />
der Instanz abschließt:”.<br />
i) Im Gebührentatbestand der Nummer 1236 werden ein Semikolon und das Wort “Beschluß” angefügt.<br />
(2) In § 65a der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes<br />
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:<br />
“Wird ein Antrag nach § 125 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 131 des Gesetzes<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen gestellt, erhöht sich die Prozeßgebühr um die Hälfte.”<br />
(3) § 78 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998<br />
(BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird aufgehoben.<br />
(4) Nach der Neubekanntmachung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gemäß Artikel<br />
3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.<br />
August 1998 (BGBl. I S. 2512) und der damit verbundenen Umnumerierung beziehen sich die Verweisungen<br />
in den Absätzen 1 und 2 auf die Vorschriften, die nach ihrem Wortlaut den gemeinten Vorschriften<br />
entsprechen.<br />
3,0”<br />
Artikel 3<br />
Übergangs- und Schlußbestimmungen<br />
1. Die §§ 57a bis 57c des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das<br />
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251) geändert worden ist,<br />
und die Nachprüfungsverordnung vom 22. Februar 1994 (BGBl. I S. 324) werden aufgehoben.<br />
2. Bis zum 31. Dezember 1998 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach bis dahin geltendem<br />
Recht beendet. Für die Tätigkeit der <strong>Vergabe</strong>überwachungsausschüsse bis zur Einrichtung und Besetzung<br />
der <strong>Vergabe</strong>kammern finden § 123 Abs. 1 und § 126 Abs. 2 keine Anwendung. Ist der Zu-
14<br />
schlag nicht erteilt, haben die Beteiligten die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung<br />
des <strong>Vergabe</strong>überwachungsausschusses das Oberlandesgericht anzurufen. Nach altem<br />
Recht vorbehaltene Kosten und Gebühren für Verfahren vor den <strong>Vergabe</strong>überwachungsausschüssen<br />
werden nicht mehr erhoben.<br />
3. Bis zur Einrichtung und Besetzung der <strong>Vergabe</strong>kammern, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1999,<br />
agieren die <strong>Vergabe</strong>überwachungsausschüsse als <strong>Vergabe</strong>kammern.<br />
4. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel<br />
1 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1606, 1660), wird wie folgt geändert:<br />
a. Der bisherige Wortlaut des § 262 wird dessen Absatz 1.<br />
b. Es wird folgender Absatz 2 angefügt: “<br />
(2) Ist bei der Durchführung einer Maßnahme die <strong>Vergabe</strong> eines öffentlichen Auftrags an ein<br />
Wirtschaftsunternehmen vorgesehen, kann die Zuweisung geförderter Arbeitnehmer nicht diskriminierend<br />
für alle Bewerber als vertragliche Nebenbedingung aufgenommen werden.”<br />
5 Am Tage der Verkündung dieses Gesetzes bestehende Regelungen, die andere oder weitergehende<br />
Anforderungen im Sinne des § 106 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der<br />
Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes an Auftragnehmer stellen, gelten bis zum 30. Juni<br />
2000 fort, auch wenn sie nicht Bundes- oder Landesgesetz sind.<br />
Artikel 4<br />
Inkrafttreten<br />
Artikel 1 Nr. 1 § 126 Abs. 4 dieses Gesetzes tritt am ersten Tage des auf die Verkündung des Gesetzes folgenden<br />
Monats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.<br />
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und<br />
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.<br />
Berlin, den 26. August 1998<br />
D e r B u n d e s p r ä s i d e n t<br />
Roman Herzog<br />
D e r B u n d e s k a n z l e r<br />
Dr. H e l m u t K o h l<br />
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t<br />
Rexrodt
V i e r t e r T e i l<br />
V e r g a b e ö f f e n t l i c h e r A u f t r ä g e<br />
Erster Abschnitt<br />
<strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
§ 97<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften<br />
im Wettbewerb und im Wege transparenter <strong>Vergabe</strong>verfahren.<br />
(2) Die Teilnehmer an einem <strong>Vergabe</strong>verfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist<br />
auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.<br />
(3) Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen<br />
zu berücksichtigen.<br />
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder<br />
weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz<br />
vorgesehen ist,<br />
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.<br />
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere<br />
Bestimmungen über das bei der <strong>Vergabe</strong> einzuhaltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die Bekanntmachung,<br />
den Ablauf und die Arten der <strong>Vergabe</strong>, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote,<br />
über den Abschluß des Vertrages und sonstige Fragen des <strong>Vergabe</strong>verfahrens.<br />
(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, daß der Auftraggeber die Bestimmungen über das <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
einhält.<br />
§ 98<br />
Auftraggeber<br />
Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:<br />
1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,<br />
2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet<br />
wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die<br />
unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend<br />
finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines<br />
ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe .bestimmt haben. Das gleiche gilt dann, wenn<br />
die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit<br />
der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,<br />
3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,<br />
4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung<br />
oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage<br />
von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde<br />
gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder<br />
gemeinsam einen beherrschenden Einfluß ausüben können,<br />
5. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen,<br />
für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder<br />
Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslo-bungsverfahren von<br />
Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert<br />
finanziert werden,<br />
6. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen,<br />
einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleistung für die<br />
Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf. zuzüglich der Zahlung<br />
eines Preises besteht, hinsichtlich der Aufträge an Dritte (Baukonzession).
§ 99<br />
Öffentliche Aufträge<br />
(1) Öffentliche Aufträge sind entge|tliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die<br />
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen<br />
führen sollen.<br />
(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing,<br />
Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.<br />
(3) Bauaufträge sind Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines<br />
Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche<br />
oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer Bauleistung durch Drifte gemäß den vom Auftraggeber<br />
genannten Erfordernissen.<br />
(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen und<br />
keine Auslobungsverfahren sind.<br />
(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf<br />
Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan verhelfen<br />
sollen.<br />
§ 100<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung<br />
nach § 127 festgelegt sind (Schwellenwerte).<br />
(2) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und für Aufträge,<br />
a) die auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen vergeben<br />
werden und für die besondere Verfahrensregeln gelten;<br />
b) die auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder<br />
mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
sind, für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt, für das<br />
andere Verfahrensregeln gelten, vergeben werden;<br />
c) die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;<br />
d) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für<br />
geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen<br />
erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;<br />
e) die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Europäischen<br />
Gemeinschaft unterliegen;<br />
f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder<br />
der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 127<br />
auf dem Gebiet vergeben werden, auf dem sie selbst tätig sind;<br />
g) die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nr. 1,2 oder 3 ist und ein auf Gesetz<br />
oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht zur Erbringung der Leistung hat;<br />
h) über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen<br />
Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung;<br />
i) über Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen, die durch Rechtsverordnung nach § 127 näher bestimmt<br />
werden, für Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs<br />
oder der Telekommunikation tätig sind;<br />
j) über die Ausstrahlung von Sendungen;<br />
k) über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und die Satellitenkommunikation;<br />
l) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;<br />
m) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von<br />
Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
n) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum<br />
des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistung<br />
wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.<br />
§ 101<br />
Arten der <strong>Vergabe</strong><br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im Wege von offenen Verfahren,<br />
nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren.<br />
(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe<br />
von Angeboten aufgefordert wird.<br />
(3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte<br />
Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.<br />
(4) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche<br />
Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen<br />
zu verhandeln.<br />
(5) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes<br />
ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern, die nur unter § 98 Nr. 4 fallen, stehen die drei Verfahren nach ihrer<br />
freien Wahl zur Verfügung.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Nachprüfungsverfahren<br />
l. N a c h p r ü f u n g s b e h ö r d e n<br />
§ 102<br />
Grundsatz<br />
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und <strong>Vergabe</strong>prüfsteilen unterliegt die <strong>Vergabe</strong><br />
öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die <strong>Vergabe</strong>kammern.<br />
§ 103<br />
<strong>Vergabe</strong>prüfstellen<br />
(1) Der Bund und die Länder können <strong>Vergabe</strong>prüfstellen einrichten, denen die Überprüfung der Einhaltung der<br />
von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden <strong>Vergabe</strong>bestimmungen obliegt. Sie können<br />
auch bei den Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden angesiedelt werden.<br />
(2) Die <strong>Vergabe</strong>prüfstelle prüft auf Antrag oder von Amts wegen die Einhaltung der von den Auftraggebern im<br />
Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden <strong>Vergabe</strong>vorschriften. Sie kann die das <strong>Vergabe</strong>verfahren durchführende<br />
Stelle verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen, diese<br />
Stellen und Unternehmen bei der Anwendung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften beraten und streitschlichtend tätig werden.<br />
(3) Gegen eine Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>prüfstelle kann zur Wahrung von Rechten aus § 97 Abs. 7 nur die<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer angerufen werden. Die Prüfung durch die <strong>Vergabe</strong>prüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung<br />
der <strong>Vergabe</strong>kammer.<br />
§ 104<br />
<strong>Vergabe</strong>kammern<br />
(1) Die Nachprüfung, der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge nehmen die <strong>Vergabe</strong>kammern des Bundes für die dem<br />
Bund zuzurechnenden Aufträge, die <strong>Vergabe</strong>kammern der Länder für die diesen zuzurechnenden Aufträge wahr.<br />
(2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme<br />
oder das Unterlassen einer Handlung in einem <strong>Vergabe</strong>verfahren gerichtet sind, können außer vor den <strong>Vergabe</strong>prüfstellen<br />
nur vor den <strong>Vergabe</strong>kammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit<br />
der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der<br />
Kartellbehörden bleiben unberührt.<br />
§ 105<br />
Besetzung, Unabhängigkeit
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig, und in eigener Verantwortung<br />
aus.<br />
(2) Die <strong>Vergabe</strong>kammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen<br />
einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit<br />
mit, der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Der<br />
Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben; in der Regel soll<br />
dies der Vorsitzende sein. Die Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des <strong>Vergabe</strong>wesens, die ehrenamtlichen<br />
Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des <strong>Vergabe</strong>wesens verfügen.<br />
(3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche Verhandlung<br />
durch unanfechtbaren Beschluß zur alleinigen Entscheidung übertragen. Diese Übertragung ist nur<br />
möglich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist<br />
und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.<br />
(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt Sie entscheiden unabhängig<br />
und sind nur dem Gesetz unterworfen.<br />
§ 106<br />
Einrichtung, Organisation<br />
(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von <strong>Vergabe</strong>kammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung und<br />
Besetzung der <strong>Vergabe</strong>kammern 'sowie die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundeskartellamts.<br />
Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der öffentlich-rechtlichen<br />
Kammern. Der Präsident des. Bundeskartellamts erläßt nach Genehmigung durch das Bundesministerium<br />
für Wirtschaft eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.<br />
(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungsbehörden)<br />
der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung<br />
die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter übertragen kann. Bei der Besetzung der <strong>Vergabe</strong>kammern<br />
muß gewährleistet sein, daß mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit<br />
gründliche Kenntnisse des <strong>Vergabe</strong>wesens vorhanden sind. Die Länder können gemeinsame Nachprüfungsbehörden<br />
einrichten.<br />
II. V e r f a h r e n v o r d e r V e r g a b e k a m m e r<br />
§ 107<br />
Einleitung, Antrag<br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.<br />
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten<br />
nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von <strong>Vergabe</strong>vorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, daß<br />
dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu<br />
entstehen droht.<br />
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen <strong>Vergabe</strong>vorschriften bereits<br />
im <strong>Vergabe</strong>verfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Antrag ist<br />
außerdem unzulässig, soweit Verstöße gegen <strong>Vergabe</strong>vorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar<br />
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur<br />
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.<br />
§ 108<br />
Form<br />
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der <strong>Vergabe</strong>kammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein<br />
bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung<br />
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses<br />
Gesetzes zu benennen.<br />
(2) Die Begründung muß die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung<br />
mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen,<br />
daß die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.<br />
§ 109<br />
Verfahrensbeteiligte, Beiladung<br />
Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die
Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der <strong>Vergabe</strong>kammer beigeladen worden<br />
sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.<br />
§ 110<br />
Untersuchungsgrundsatz<br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit<br />
darauf, den Ablauf des <strong>Vergabe</strong>verfahrens nicht unangemessen zu beeinträchtigen.<br />
(2) Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt die <strong>Vergabe</strong>kammer den Antrag nach<br />
Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm die Akten an, die das <strong>Vergabe</strong>verfahren dokumentieren (<strong>Vergabe</strong>akten).<br />
Sofern eine <strong>Vergabe</strong>prüfstelle eingerichtet ist, übermittelt die <strong>Vergabe</strong>kammer der <strong>Vergabe</strong>prüfstelle<br />
eine Kopie des Antrags. Der Auftraggeber stellt die <strong>Vergabe</strong>akten der Kammer sofort zur Verfügung. Die §§ 57<br />
bis 59 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend.<br />
§ 111<br />
Akteneinsicht<br />
(1) Die Beteiligten können die Akten bei der <strong>Vergabe</strong>kammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf<br />
ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.<br />
(2) Die <strong>Vergabe</strong>kammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere<br />
des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten<br />
ist.<br />
(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse<br />
hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann<br />
die <strong>Vergabe</strong>kammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.<br />
(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache<br />
angegriffen werden.<br />
§ 112<br />
Mündliche Verhandlung<br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammer entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken<br />
soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei<br />
Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden.<br />
(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten<br />
sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.<br />
§ 113<br />
Beschleunigung<br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen<br />
ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im<br />
Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Er begründet<br />
diese Verfügung schriftlich.<br />
(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen<br />
Abschluß des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden,<br />
nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.<br />
§ 114<br />
Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten<br />
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.<br />
Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
einwirken.<br />
(2) Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung<br />
des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des <strong>Vergabe</strong>verfahrens oder in sonstiger Weise<br />
erledigt, stellt die <strong>Vergabe</strong>kammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. §<br />
113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.<br />
(3) Die Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch<br />
gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. § 61 gilt<br />
entsprechend.
§ 115<br />
Aussetzung des <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
(1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung an den Auftraggeber darf dieser vor einer Entscheidung der<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 den Zuschlag nicht erteilen.<br />
(2) Die <strong>Vergabe</strong>kammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von<br />
zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise<br />
geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der <strong>Vergabe</strong> bis zum Abschluß der Nachprüfung die damit<br />
verbundenen Vorteile überwiegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz<br />
1 wiederherstellen; § 114 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die <strong>Vergabe</strong>kammer den Zuschlag nicht<br />
gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraussetzungen des Satzes 1<br />
den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 121 Abs. 2 Satz 1 und 2<br />
entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 116 Abs. 1 ist gegen Entscheidungen der <strong>Vergabe</strong>kammer nach<br />
diesem Absatz nicht zulässig.<br />
(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs. 7 im <strong>Vergabe</strong>verfahren auf andere Weise als durch den drohenden<br />
Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in<br />
das <strong>Vergabe</strong>verfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese<br />
Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
III. Sofortige Beschwerde<br />
§ 116<br />
Zulässigkeit, Zuständigkeit<br />
(1) Gegen Entscheidungen der <strong>Vergabe</strong>kammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren<br />
vor der <strong>Vergabe</strong>kammer Beteiligten zu.<br />
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die <strong>Vergabe</strong>kammer über einen Antrag auf Nachprüfung<br />
nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.<br />
(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der <strong>Vergabe</strong>kammer zuständige<br />
Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein <strong>Vergabe</strong>senat gebildet.<br />
(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung<br />
anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen<br />
können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />
§ 117<br />
Frist, Form<br />
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung,<br />
im Fall des § 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.<br />
(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muß<br />
enthalten:<br />
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer angefochten und eine abweichende Entscheidung<br />
beantragt wird,<br />
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />
(3) Die Beschwerdeschrift muß durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet<br />
sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.<br />
(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der <strong>Vergabe</strong>kammer vom<br />
Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.
§ 118<br />
Wirkung<br />
(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer.<br />
Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die <strong>Vergabe</strong>kammer den<br />
Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende<br />
Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.<br />
(2) Bei seiner Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 berücksichtigt das Gericht die Erfolgsaussichten<br />
der Beschwerde. Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten<br />
Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des <strong>Vergabe</strong>verfahrens die<br />
nachteiligen Folgen einer Verzögerung der <strong>Vergabe</strong> bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen<br />
Vorteile überwiegen.<br />
(3) Hat die <strong>Vergabe</strong>kammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so<br />
unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer nach § 121 oder §<br />
123 aufhebt.<br />
§ 119<br />
Beteiligte am Beschwerdeverfahren<br />
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt sind die an dem Verfahren vor der <strong>Vergabe</strong>kammer Beteiligten.<br />
§ 120<br />
Verfahrensvorschriften<br />
(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen<br />
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können<br />
sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.<br />
(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der<br />
Zivilprozeßordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.<br />
§ 121<br />
Vorabentscheidung über den Zuschlag<br />
(1) Auf Antrag des Auftraggebers kann das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen<br />
Beschwerde den weiteren Fortgang des <strong>Vergabe</strong>verfahrens und den Zuschlag gestatten. Das Gericht kann den<br />
Zuschlag auch gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des<br />
Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des <strong>Vergabe</strong>verfahrens die nachteiligen Folgen einer<br />
Verzögerung der <strong>Vergabe</strong> bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.<br />
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzutragenden<br />
Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung über<br />
den Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde ausgesetzt werden.<br />
(3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen<br />
und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im<br />
Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.<br />
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit oder<br />
Rechtswidrigkeit des <strong>Vergabe</strong>verfahrens. § 120 findet Anwendung.<br />
(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.<br />
§122<br />
Ende des <strong>Vergabe</strong>verfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts<br />
Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121 vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
nach Ablauf von 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht<br />
die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben;<br />
das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.
§ 123<br />
Beschwerdeentscheidung<br />
Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer auf. In diesem<br />
Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der <strong>Vergabe</strong>kammer aus,<br />
unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag<br />
stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten<br />
verletzt ist. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 124<br />
Bindungswirkung und Vorlagepflicht<br />
(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen <strong>Vergabe</strong>vorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren vor<br />
der <strong>Vergabe</strong>kammer stattgefunden, ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
und die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 angerufenen<br />
Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gebunden.<br />
(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes<br />
abweichen, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle<br />
des Oberlandesgerichts. Die Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121.<br />
Dritter Abschnitt<br />
Sonstige Regelungen<br />
§ 125<br />
Schadensersatz bei Rechtsmißbrauch<br />
(1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die sofortige Beschwerde nach § 116 als von Anfang an ungerechtfertigt,<br />
ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden<br />
zu ersetzen, der ihnen durch den Mißbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.<br />
(2) Ein Mißbrauch ist es insbesondere,<br />
1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des <strong>Vergabe</strong>verfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;<br />
2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das <strong>Vergabe</strong>verfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;<br />
3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.<br />
(3) Erweisen sich die von der <strong>Vergabe</strong>kammer entsprechend einem besonderen Antrag nach § 115 Abs. 3 getroffenen<br />
vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber den<br />
aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.<br />
§ 126<br />
Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens<br />
Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte<br />
das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag<br />
zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz<br />
für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem <strong>Vergabe</strong>verfahren verlangen. Weiterreichende<br />
Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.<br />
§ 127<br />
Ermächtigungen<br />
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen<br />
1. zur Umsetzung der Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Koordinierung<br />
der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge in das deutsche Recht;<br />
2. zur näheren Bestimmung der Tätigkeiten auf dem Gebiete der Trinkwasser- und der Energieversorgung, des<br />
Verkehrs und der Telekommunikation, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Richtlinien der Europäischen<br />
Gemeinschaften erforderlich ist;<br />
3. zur näheren Bestimmung der verbundenen Unternehmen, auf deren Dienstleistungen gegenüber Auftraggebern,<br />
die auf dem Gebiete der Trinkwasser- oder der Energieversorgung, des Verkehrs oder der Telekom-
munikation tätig sind, nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dieser Teil nicht anzuwenden ist;<br />
4. zur näheren Bestimmung der Aufträge von Unternehmen der Trinkwasser- oder der Energieversorgung, des<br />
Verkehrs oder der Telekommunikation, auf die nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dieser<br />
Teil nicht anzuwenden ist;<br />
5. über die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten der <strong>Vergabe</strong>kammern von Bund und Ländern sowie der<br />
<strong>Vergabe</strong>kammern der Länder voneinander;<br />
6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung erhalten<br />
können, daß ihr <strong>Vergabe</strong>verhalten mit den Regeln dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Vorschriften übereinstimmt;<br />
7. über den Korrekturmechanismus gemäß Kapitel 3 und ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der Europäischen<br />
Kommission gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften<br />
vom 25. Februar 1992 (ABI. EG Nr. L 76 S. 14);<br />
8. über die Informationen, die von den Auftraggebern, den <strong>Vergabe</strong>kammern und den Beschwerdegerichten dem<br />
Bundesministerium für Wirtschaft zu übermitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien des Rates der Europäischen<br />
Gemeinschaften zu erfüllen.<br />
§ 128<br />
Kosten des Verfahrens vor der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
(1) Für Amtshandlungen der <strong>Vergabe</strong>kammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes<br />
erhoben. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.<br />
(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr<br />
beträgt mindestens 5 000 Deutsche Mark; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel<br />
ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht überschreiten, kann aber im Einzelfall,<br />
wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag<br />
von 100 000 Deutsche Mark erhöht werden.<br />
(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften<br />
als Gesamtschuldner. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer durch Rücknahme oder anderweitig<br />
erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von<br />
Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.<br />
(4) Soweit die Anrufung der <strong>Vergabe</strong>kammer erfolgreich ist, oder dem Antrag durch die <strong>Vergabe</strong>prüfstelle abgeholfen<br />
wird, findet eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen<br />
statt. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder<br />
Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend.<br />
F ü n f t e r T e i l<br />
A n w e n d u n g s b e r e i c h d e s G e s e t z e s<br />
§ 130<br />
Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereic<br />
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der Öffentlichen<br />
Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils<br />
dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.<br />
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich dieses<br />
Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden.<br />
(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19 und 20 nicht entgegen.
S e c h s t e r T e i l<br />
Ü b e r g a n g s- u n d S c h l u ß b e s t i m m u n g e n<br />
§ 131<br />
Aufhebung, Übergangsbestimmungen<br />
(1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar<br />
1990 (BGBI. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBI. I S.<br />
2512), wird aufgehoben.<br />
(2) Verträge und Beschlüsse im Sinne des § 5 c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in<br />
Absatz 1 genannten Fassung sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot<br />
des § 1 freigestellt.<br />
(3) Verträge und Beschlüsse, zu denen nach § 5 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 oder § 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
in der in Absatz 1 genannten Fassung eine Erlaubnis erteilt worden ist, sind bis zum<br />
Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt. Ist die Erlaubnis kürzer<br />
befristet, so erlischt die Freistellung mit Ablauf dieser Frist.<br />
(4) Verträge im Sinne der §§ 20 und 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1<br />
genannten Fassung, die dem Erwerber oder Lizenznehmer Bindungen hinsichtlich der Preisstellung für den geschützten<br />
Gegenstand auferlegen, sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom<br />
Verbot des § 17 Abs. 1 freigestellt.<br />
(5) Wettbewerbsregeln, die nach den §§ 28 bis 31 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in<br />
Absatz 1 genannten Fassung von einer Kartellbehörde anerkannt worden sind, sind bis zum Ablauf von einem<br />
Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt.<br />
(6) § 1 findet auf Verträge von Luftfahrtunternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden<br />
sind, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn und soweit sie<br />
Beförderungsleistungen über die Grenzen des Gebiets hinaus zum Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur<br />
Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.<br />
(7) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in § 29 bezeichneten Art, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
wirksam geworden sind, bleiben auch danach wirksam. Die Kartellbehörde hat sie binnen einer Frist von zwei<br />
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für unwirksam zu erklären, wenn sie den Voraussetzungen dieses<br />
Gesetzes nicht entsprechen. § 29 Abs. 5 Satz 4 findet Anwendung.<br />
(8) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, gelten die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie<br />
verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten<br />
Fassung fort. Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften verweisen.<br />
(9) Für Zusammenschlüsse, welche die Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 erreichen, vor Inkrafttreten dieses<br />
Gesetzes vollzogen und nicht angezeigt oder noch nicht abschließend vom Bundeskartellamt geprüft worden<br />
sind, gelten die §§ 23 bis 24a sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
in der in Absatz 1 genannten Fassung fort. Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf<br />
welche die genannten Vorschriften verweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 169<br />
Bekanntmachung<br />
der Neufassung der <strong>Vergabe</strong>verordnung<br />
Vom 11. Februar 2003<br />
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der <strong>Vergabe</strong>verordnung vom 11. Februar<br />
2003 (BGBl. I S. 168) wird nachstehend der Wortlaut der <strong>Vergabe</strong>verordnung in der ab dem 15. Februar<br />
2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:<br />
1. die am 1. Februar 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Januar 2001<br />
(BGBl. I S. 110),<br />
2. den am 22. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom<br />
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876),<br />
3. die am 1. Dezember 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 7. November<br />
2002 (BGBl. I S. 4338),<br />
4. die am 15. Februar 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Februar 2003<br />
(BGBl. I S. 168).<br />
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund<br />
zu 1. des § 97 Abs. 6 und des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August<br />
1998 (BGBl. I S. 2546),<br />
zu 3. des § 97 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in<br />
und 4. der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I<br />
S. 2546).<br />
Berlin, den 11. Februar 2003<br />
D e r B u n d e s m i n i s t e r<br />
f ü r W i r t s c h a f t u n d A r b e i t<br />
W o l f g a n g C l e m e n t
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003<br />
Abschnitt 1<br />
<strong>Vergabe</strong>bestimmungen<br />
§ 1<br />
Zweck der Verordnung<br />
Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei<br />
der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren<br />
sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der<br />
Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche<br />
Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2 geregelten<br />
Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder übersteigen<br />
(Schwellenwerte).<br />
§ 2<br />
Schwellenwerte<br />
Der Schwellenwert beträgt:<br />
1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der<br />
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich:<br />
400 000 Euro,<br />
2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder<br />
oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen<br />
außer Forschungs- und Entwicklungs-<br />
Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B<br />
der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung<br />
der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Dienstleistungsaufträge<br />
vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S.1),<br />
geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober<br />
1997 (ABl. EG Nr. L 328 S.1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich<br />
gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren,<br />
die im Anhang II der Richtlinie 93/36/EWG des Rates über<br />
die Koordinierung der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher<br />
Lieferaufträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199<br />
S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober<br />
1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1), aufgeführt sind,<br />
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der<br />
Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung<br />
der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und<br />
Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) und der Richtlinie 98/4/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie<br />
93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im<br />
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor<br />
(ABl. EG Nr. L 101 S. 1) in deutsches Recht.<br />
Verordnung<br />
über die <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge<br />
(<strong>Vergabe</strong>verordnung – VgV)*)<br />
3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge:<br />
200 000 Euro,<br />
4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro,<br />
5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag<br />
führen sollen, dessen Schwellenwert,<br />
6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei<br />
Dienstleistungsaufträgen gilt,<br />
7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million Euro<br />
oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter<br />
Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller<br />
Lose und<br />
8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2<br />
oder 3: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80 000<br />
Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes<br />
aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich.<br />
§ 3<br />
Schätzung der Auftragswerte<br />
(1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten<br />
Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung<br />
auszugehen.<br />
(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in<br />
der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung<br />
dieser Bestimmungen zu entziehen.<br />
(3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit<br />
bis zu zwölf Monaten sowie bei Dienstleistungsaufträgen<br />
bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis<br />
angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes<br />
der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zugrunde zu<br />
legen. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als<br />
zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich des geschätzten<br />
Restwertes zugrunde zu legen. Bei unbefristeten<br />
Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der<br />
Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit<br />
48.<br />
(4) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen<br />
über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der Schätzung<br />
des Auftragswertes entweder der tatsächliche Gesamtauftragswert<br />
entsprechender Aufträge für ähnliche Arten<br />
von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den vorangegangenen<br />
zwölf Monaten oder dem vorangegangenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 171<br />
Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen<br />
bei Mengen oder Kosten während der auf die erste<br />
Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder<br />
der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung<br />
oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder während<br />
der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf<br />
Monate ist, zugrunde zu legen.<br />
(5) Bestehen die zu vergebenden Aufträge aus mehreren<br />
Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird,<br />
müssen bei der Schätzung alle Lose berücksichtigt werden.<br />
Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.<br />
(6) Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen oder<br />
Dienstleistungen Optionsrechte vor, so ist der voraussichtliche<br />
Vertragswert auf Grund des größtmöglichen Auftragswertes<br />
unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen.<br />
(7) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen<br />
ist außer dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte<br />
Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die<br />
Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
(8) Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der<br />
Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen<br />
Zeitraum geplanten Aufträge berechnet. Eine Rahmenvereinbarung<br />
ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen,<br />
in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt<br />
werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraumes vergeben<br />
werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen<br />
Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene<br />
Menge.<br />
(9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag<br />
führen sollen, ist dessen Wert zu schätzen, bei<br />
allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der Preisgelder<br />
und Zahlungen an Teilnehmer.<br />
(10) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes<br />
ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung<br />
der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung<br />
des <strong>Vergabe</strong>verfahrens.<br />
§ 4<br />
<strong>Vergabe</strong> von<br />
Liefer- und Dienstleistungsaufträgen<br />
(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend GWB) haben bei<br />
der <strong>Vergabe</strong> von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie<br />
bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu<br />
Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes<br />
des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen<br />
(<strong>VOL</strong>/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.<br />
September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002)<br />
anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 nichts anderes bestimmt<br />
ist. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine<br />
Anwendung.<br />
(2) Für Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB gilt Absatz 1<br />
hinsichtlich der <strong>Vergabe</strong> von Dienstleistungsaufträgen und für<br />
Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen.<br />
(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen<br />
der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz<br />
1 mit folgenden Maßgaben:<br />
1. Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von<br />
bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihändige <strong>Vergabe</strong><br />
ohne sonstige Voraussetzungen zulässig.<br />
2. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige <strong>Vergabe</strong><br />
ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs.<br />
2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein<br />
wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen<br />
während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend<br />
im Wettbewerb vergeben wird. Die Laufzeit des Vertrages<br />
soll zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Umfang<br />
und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des<br />
Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter<br />
Weise öffentlich bekannt zu machen.*)<br />
§ 5<br />
<strong>Vergabe</strong> freiberuflicher Dienstleistungen<br />
Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB haben bei<br />
der <strong>Vergabe</strong> von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen<br />
Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen<br />
Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren,<br />
die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die<br />
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2002<br />
(BAnz. Nr. 203a vom 30. Oktober 2002) anzuwenden. Dies<br />
gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe<br />
ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben<br />
werden kann. Satz 1 findet auf Aufträge im<br />
Sektorenbereich keine Anwendung.<br />
§ 6<br />
<strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen<br />
Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB haben<br />
bei der <strong>Vergabe</strong> von Bauaufträgen und Baukonzessionen die<br />
Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der <strong>Vergabe</strong>-<br />
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz.<br />
Nr. 202a vom 29. Oktober 2002) anzuwenden; für die in § 98<br />
Nr. 6 GWB genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich<br />
der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen.<br />
Baukonzessionen sind Bauaufträge, bei denen die Gegenleistung<br />
für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in<br />
dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls<br />
zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Satz 1 findet<br />
auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung.<br />
§ 7<br />
Aufträge im Sektorenbereich<br />
(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber,<br />
die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe b oder Nr.<br />
4 Buchstabe c ausüben, haben bei der <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen<br />
die folgenden Bestimmungen anzuwenden:<br />
1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie<br />
Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen,<br />
die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der<br />
Verdingungsordnung für Leistungen (<strong>VOL</strong>/A). Dies gilt<br />
nicht für Aufträge im Sinne des § 5;<br />
*) Redaktionshinweis:<br />
§ 4 Abs. 3 tritt gemäß Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der<br />
<strong>Vergabe</strong>verordnung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4338) am 31. Dezember<br />
2014 außer Kraft.
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003<br />
2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 3. Abschnittes<br />
des Teiles A der <strong>Vergabe</strong>- und Vertragsordnung<br />
für Bauleistungen (VOB/A).<br />
(2) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber,<br />
die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe<br />
a ausüben, und die in § 98 Nr. 4 GWB genannten Auftraggeber<br />
haben bei der <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen die folgenden Bestimmungen<br />
anzuwenden:<br />
1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie<br />
Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen,<br />
die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A<br />
der Verdingungsordnung für Leistungen (<strong>VOL</strong>/A). Dies gilt<br />
nicht für Aufträge im Sinne des § 5;<br />
2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des4. Abschnittes<br />
des Teiles A der <strong>Vergabe</strong>- und Vertragsordnung<br />
für Bauleistungen (VOB/A).<br />
§ 8<br />
Tätigkeit im Sektorenbereich<br />
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung<br />
oder im Verkehrsbereich (Sektorenbereich) sind<br />
die im Folgenden genannten Tätigkeiten:<br />
1. Trinkwasserversorgung:<br />
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung<br />
der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung,<br />
dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser<br />
sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;<br />
dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung<br />
und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorhaben<br />
sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der<br />
Entwässerung im Zusammenhang steht, sofern die zur<br />
Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als<br />
20 vom Hundert der mit dem Vorhaben oder Bewässerungs-<br />
oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten<br />
Gesamtwassermenge ausmacht;<br />
2. Elektrizitäts- und Gasversorgung:<br />
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung<br />
der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung,<br />
dem Transport oder der Verteilung von Strom<br />
oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung dieser<br />
Netze mit Strom oder Gas durch Unternehmen im Sinne<br />
des § 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes;<br />
3. Wärmeversorgung:<br />
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung<br />
der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung,<br />
dem Transport oder der Verteilung von Wärme<br />
sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme;<br />
4. Verkehrsbereich:<br />
a) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes<br />
zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen<br />
im Luftverkehr mit Flughäfen durch Flughafenunternehmer,<br />
die eine Genehmigung nach § 38 Abs. 2<br />
Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I<br />
S. 610) erhalten haben oder einer solchen bedürfen;<br />
b) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes<br />
zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen<br />
im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen<br />
oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;<br />
c) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit<br />
im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen<br />
Schienenverkehr, im öffentlichen Personenverkehrauch<br />
mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen,<br />
mit Seilbahnen sowie mit automatischen Systemen. Im<br />
Verkehrsbereich ist ein Netz auch vorhanden, wenn<br />
die Verkehrsleistungen auf Grund einer behördlichen<br />
Auflage erbracht werden; dazu gehören die Festlegung<br />
der Strecken, Transportkapazitäten oder Fahrpläne.<br />
§ 9<br />
Ausnahmen im Sektorenbereich<br />
(1) Die Tätigkeit des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 GWB<br />
gilt nicht als eine Tätigkeit<br />
1. im Sinne des § 8 Nr. 1, sofern die Gewinnung von Trinkwasser<br />
für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der<br />
Trinkwasserversorgung der Öffentlichkeit erforderlich ist,<br />
die Lieferung an das öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch<br />
abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels<br />
der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden<br />
Jahres nicht mehr als 30 vom Hundert seiner gesamten<br />
Trinkwassergewinnung ausmacht;<br />
2. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Strom für<br />
die Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Versorgung<br />
der Öffentlichkeit erforderlich ist, die Lieferung von Strom<br />
an das öffentliche Netz nur von seinem Eigenverbrauch<br />
abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten<br />
drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr<br />
als 30 vom Hundert seiner gesamten Energieerzeugung<br />
ausmacht;<br />
3. im Sinne des § 8 Nr. 2, sofern die Erzeugung von Gas sich<br />
zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit<br />
ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt,<br />
diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter<br />
Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich<br />
des laufenden Jahres nicht mehr als 20 vom<br />
Hundert des Umsatzes des betreffenden Auftraggebers<br />
ausgemacht hat;<br />
4. im Sinne des § 8 Nr. 3, sofern die Erzeugung von Wärme<br />
sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen Tätigkeit<br />
ergibt, die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf<br />
abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und unter<br />
Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich<br />
des laufenden Jahres nicht mehr als 20 vom<br />
Hundert des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht<br />
hat.<br />
(2) § 7 gilt nicht für Aufträge, die anderen Zwecken als der<br />
Durchführung der in § 8 genannten Tätigkeiten dienen.<br />
(3) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zur Durchführung der in §<br />
8 genannten Tätigkeiten außerhalb des Gebietes, in dem der<br />
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt,<br />
vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsächlichen Nutzung<br />
eines Netzes oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes<br />
verbunden sind. Die betreffenden Auftraggeber teilen der<br />
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf deren<br />
Anfrage alle Tätigkeiten mit, die nach ihrer Auffassung unter<br />
Satz 1 fallen. Eine Kopie des Schreibens an die Kommission<br />
übersenden sie unaufgefordert dem Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Technologie*).<br />
*) Redaktionshinweis:<br />
Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I<br />
S. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 173<br />
(4) § 7 gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung<br />
oder Weitervermietung an Dritte vergeben werden,<br />
vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes<br />
oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung<br />
des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen<br />
die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen<br />
Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen<br />
oder zu vermieten. Die betreffenden Auftraggeber teilen<br />
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf<br />
deren Anfrage alle Arten von Erzeugnissen mit, die nach ihrer<br />
Auffassung unter Satz 1 fallen. Eine Kopie des Schreibens an<br />
die Kommission übersenden sie unaufgefordert dem Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie*).<br />
(5) § 7 gilt nicht für Aufträge, die<br />
1. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 1 die Beschaffung von Wasser<br />
oder<br />
2. bei Tätigkeiten nach § 8 Nr. 2 und 3 die Beschaffung von<br />
Energie oder von Brennstoffen zum Zwecke der Energieerzeugung<br />
zum Gegenstand haben.<br />
§ 10<br />
Freistellung verbundener Unternehmen<br />
(1) § 7 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,<br />
1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen<br />
vergibt,<br />
2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber<br />
zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 8<br />
gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein<br />
Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber<br />
verbunden ist,<br />
sofern mindestens 80 vom Hundert des von diesem Unternehmen<br />
während der letzten drei Jahre in der Europäischen<br />
Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes im<br />
Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen<br />
für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.<br />
Satz 1 gilt auch, sofern das Unternehmen noch keine drei<br />
Jahre besteht, wenn zu erwarten ist, dass in den ersten drei<br />
Jahren seines Bestehens mindestens 80 vom Hundert erreicht<br />
werden. Werden die gleichen oder gleichartigen Dienstleistungen<br />
von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen<br />
Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz in der<br />
Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, der sich für<br />
diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen<br />
ergibt. Die Auftraggeber teilen der Kommission der Europäischen<br />
Gemeinschaften auf deren Verlangen den Namen der<br />
Unternehmen, die Art und den Wert des jeweiligen Dienstleistungsauftrages<br />
und alle Angaben mit, welche die Kommission<br />
der Europäischen Gemeinschaften zur Prüfung für erforderlich<br />
hält.<br />
(2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes<br />
1 ist ein Unternehmen, das als Mutter- oder Tochterunternehmen<br />
im Sinne des § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches<br />
gilt, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.<br />
Im Fall von Auftraggebern, auf die § 290 Abs. 1 des<br />
Handelsgesetzbuches nicht zutrifft, sind verbundene Unternehmen<br />
diejenigen, auf die der Auftraggeber unmittelbar oder<br />
mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,<br />
*) Redaktionshinweis:<br />
Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I<br />
S. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.<br />
insbesondere auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen<br />
Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden<br />
Vorschriften. Es wird vermutet, dass ein beherrschender<br />
Einfluss ausgeübt wird, wenn der Auftraggeber<br />
1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens<br />
besitzt oder<br />
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens<br />
verbundenen Stimmrechte verfügt oder<br />
3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-<br />
oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen<br />
kann.<br />
Verbundene Unternehmen sind auch diejenigen, die einen<br />
beherrschenden Einfluss im Sinne des Satzes 3 auf den Auftraggeber<br />
ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber<br />
einem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens<br />
unterliegen.<br />
§ 11<br />
Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz<br />
(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 4 GWB genannten Auftraggeber,<br />
die nach dem Bundesberggesetz eine Berechtigung zur Aufsuchung<br />
oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen<br />
Festbrennstoffen erhalten haben, haben bei der <strong>Vergabe</strong><br />
von Aufträgen zum Zwecke der Durchführung der zuvor bezeichneten<br />
Tätigkeiten den Grundsatz der Nichtdiskriminierung<br />
und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu<br />
beachten. Insbesondere haben sie Unternehmen, die ein Interesse<br />
an einem solchen Auftrag haben können, ausreichende<br />
Informationen zur Verfügung zu stellen und bei der<br />
Auftragsvergabe objektive Kriterien zugrunde zu legen. Auf<br />
Aufträge, die die Beschaffung von Energie oder Brennstoffen<br />
zur Energieerzeugung zum Gegenstand haben, sind die Sätze<br />
1 und 2 nicht anzuwenden.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannten Auftraggeber erteilen der<br />
Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter den<br />
von dieser festgelegten Bedingungen Auskunft über die <strong>Vergabe</strong><br />
der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge.<br />
§ 12<br />
Drittlandsklausel<br />
Auftraggeber, die eine der in § 8 genannten Tätigkeiten<br />
ausüben, können bei Lieferaufträgen Angebote zurückweisen,<br />
bei denen der Warenanteil zu mehr als 50 vom Hundert<br />
des Gesamtwertes aus Ländern stammt, die nicht Vertragsparteien<br />
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
sind und mit denen auch keine sonstigen Vereinbarungen<br />
über gegenseitigen Marktzugang bestehen. Das<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) gibt im<br />
Bundesanzeiger bekannt, mit welchen Ländern und auf welchen<br />
Sektoren solche Vereinbarungen bestehen. Sind zwei<br />
oder mehrere Warenangebote nach den Zuschlagskriterien<br />
des § 25b Nr. 1 Abs. 1 oder § 11 SKR Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
gleichwertig, so ist das Angebot zu bevorzugen, das nicht<br />
nach Satz 1 zurückgewiesen werden kann. Die Preise sind<br />
als gleichwertig anzusehen, wenn sie um nicht mehr als 3<br />
vom Hundert voneinander abweichen. Die Bevorzugung unterbleibt,<br />
sofern sie den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen<br />
zwingen würde, die andere technische Merkmale<br />
als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dadurch zu Inkompatibilität<br />
oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb<br />
und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen<br />
würden. Software, die in der Ausstattung für Telekommuni-
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003<br />
kationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne dieses<br />
Absatzes.<br />
§ 13<br />
Informationspflicht<br />
Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote<br />
nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters,<br />
dessen Angebot angenommen werden soll und über den<br />
Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes.<br />
Er sendet diese Information in Textform spätestens 14<br />
Kalendertage vor dem Vertragsabschluss an die Bieter ab.<br />
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information<br />
durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs der Information<br />
beim Bieter kommt es nicht an. Ein Vertrag darf vor<br />
Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt worden<br />
und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlossen werden. Ein<br />
dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig.<br />
§ 14<br />
Bekanntmachungen<br />
Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen<br />
Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen sollen die Auftraggeber<br />
die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars<br />
für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement<br />
Vocabulary – CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes<br />
verwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft<br />
und Technologie*) gibt das CPV im Bundesanzeiger bekannt.<br />
§ 15<br />
Elektronische Angebotsabgabe<br />
Soweit die Bestimmungen, auf die die §§ 4 bis 7 verweisen,<br />
keine Regelungen über die elektronische Angebotsabgabe<br />
enthalten, können die Auftraggeber zulassen, dass die Abgabe<br />
der Angebote in anderer Form als schriftlich per Post oder<br />
direkt erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass die Vertraulichkeit<br />
der Angebote gewahrt ist. Digitale Angebote sind<br />
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem<br />
Signaturgesetz zu versehen und zu verschlüsseln; die Verschlüsselung<br />
ist bis zum Ablauf der für die Einreichung der<br />
Angebote festgelegten Frist aufrechtzuerhalten.<br />
§ 16<br />
Ausgeschlossene Personen<br />
(1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftraggebers<br />
oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Beauftragten<br />
eines Auftraggebers dürfen bei Entscheidungen in einem<br />
<strong>Vergabe</strong>verfahren für einen Auftraggeber als voreingenommen<br />
geltende natürliche Personen nicht mitwirken, soweit sie<br />
in diesem Verfahren<br />
1. Bieter oder Bewerber sind,<br />
2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen<br />
oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in dem <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
vertreten,<br />
3. a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt<br />
oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates<br />
oder gleichartigen Organs tätig sind oder<br />
*) Redaktionshinweis:<br />
Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I<br />
S. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.<br />
b) für ein in das <strong>Vergabe</strong>verfahren eingeschaltetes Unternehmen<br />
tätig sind, wenn dieses Unternehmen<br />
zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber<br />
und zum Bieter oder Bewerber hat,<br />
es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Interessenkonflikt<br />
besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die<br />
Entscheidungen in dem <strong>Vergabe</strong>verfahren auswirken.<br />
(2) Als voreingenommen gelten auch die Personen, deren<br />
Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3<br />
erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner,<br />
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,<br />
Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner<br />
der Geschwister und Geschwister der Ehegatten<br />
und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern<br />
und Pflegekinder.<br />
Abschnitt 2<br />
Nachprüfungsbestimmungen<br />
§ 17<br />
Angabe der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
Die Auftraggeber geben in der <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung<br />
und den <strong>Vergabe</strong>unterlagen die Anschrift der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit eine <strong>Vergabe</strong>prüfstelle<br />
gemäß § 103 GWB besteht, kann diese zusätzlich<br />
genannt werden.<br />
§ 18<br />
Zuständigkeit der <strong>Vergabe</strong>kammern<br />
(1) Die <strong>Vergabe</strong>kammer des Bundes ist zuständig für die<br />
Nachprüfung der <strong>Vergabe</strong>verfahren des Bundes und von Auftraggebern<br />
im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, sofern der Bund<br />
die Beteiligung verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend<br />
gewährt hat oder der Bund über die Leitung überwiegend<br />
die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur<br />
Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend<br />
bestimmt hat. Erfolgt die Beteiligung, sonstige Finanzierung<br />
oder Aufsicht über die Leitung oder Bestimmung<br />
der Mitglieder der Geschäftsführung oder des zur Aufsicht berufenen<br />
Organs durch mehrere Stellen und davon überwiegend<br />
durch den Bund, so ist die <strong>Vergabe</strong>kammer des Bundes<br />
die zuständige <strong>Vergabe</strong>kammer, es sei denn, die Beteiligten<br />
haben sich auf die Zuständigkeit einer anderen <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
geeinigt.<br />
(2) Übt der Bund auf Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 4<br />
GWB einzeln einen beherrschenden Einfluss aus, ist die <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
des Bundes zuständig. Wird der beherrschende<br />
Einfluss gemeinsam mit einem anderen Auftraggeber nach §<br />
98 Nr. 1 bis 3 GWB ausgeübt, ist die <strong>Vergabe</strong>kammer des<br />
Bundes zuständig, sofern der Anteil des Bundes überwiegt.<br />
Ein beherrschender Einfluss wird angenommen, wenn die<br />
Stelle unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten<br />
Kapitals des Auftraggebers besitzt oder über die Mehrheit<br />
der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte<br />
verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des<br />
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers<br />
bestellen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003 175<br />
(3) Die <strong>Vergabe</strong>kammer des Bundes ist zuständig für die<br />
Nachprüfung von <strong>Vergabe</strong>verfahren von Auftraggebern im<br />
Sinne des § 98 Nr. 5 GWB, sofern der Bund die Mittel allein<br />
oder überwiegend bewilligt hat.<br />
(4) Ist bei Auftraggebern nach § 98 Nr. 6 GWB die Stelle,<br />
die unter § 98 Nr. 1 bis 3 GWB fällt, nach den Absätzen 1 bis<br />
3 dem Bund zuzuordnen, ist die <strong>Vergabe</strong>kammer des Bundes<br />
zuständig.<br />
(5) Werden die <strong>Vergabe</strong>verfahren im Rahmen einer Organleihe<br />
für den Bund durchgeführt, ist die <strong>Vergabe</strong>kammer des<br />
Bundes zuständig.<br />
(6) Werden die <strong>Vergabe</strong>verfahren im Rahmen einer Auftragsverwaltung<br />
für den Bund durchgeführt, ist die<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer des jeweiligen Landes zuständig.<br />
(7) Ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5<br />
ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
des jeweiligen Landes zuständig.<br />
(8) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der <strong>Vergabe</strong>kammern<br />
nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt.<br />
§ 19<br />
Bescheinigungsverfahren<br />
(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB, die im Sektorenbereich<br />
tätig sind, können ihre <strong>Vergabe</strong>verfahren und <strong>Vergabe</strong>praktiken<br />
regelmäßig von einem Prüfer untersuchen lassen,<br />
um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese<br />
Verfahren und Praktiken mit den §§ 97 bis 101 GWB und den<br />
nach §§ 7 bis 16 anzuwendenden <strong>Vergabe</strong>bestimmungen<br />
übereinstimmen.<br />
(2) Für das Bescheinigungsverfahren gilt die Europäische<br />
Norm EN 45503*).<br />
(3) Akkreditierungsstelle für die Prüfer ist das Bundesamt<br />
für Wirtschaft**).<br />
(4) Die Prüfer sind unabhängig und müssen die Voraussetzungen<br />
der Europäischen Norm EN 45503 erfüllen.<br />
(5) Die Prüfer berichten den Auftraggebern schriftlich über<br />
die Ergebnisse ihrer nach der Europäischen Norm durchgeführten<br />
Prüfung.<br />
(6) Auftraggeber, die eine Bescheinigung erhalten haben,<br />
können im Rahmen ihrer zu veröffentlichenden Bekanntmachung<br />
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgende<br />
Erklärung abgeben:<br />
„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/ EWG des<br />
Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechtsund<br />
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften<br />
über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber<br />
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung<br />
sowie im Telekommunikationssektor (ABl. EG Nr. L 76<br />
S. 14) eine Bescheinigung darüber erhalten, dass seine <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
und -praktiken am … mit dem Gemeinschaftsrecht<br />
über die Auftragsvergabe und den einzelstaatlichen<br />
Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“<br />
(7) Auftraggeber können auch das von einem anderen<br />
Staat eingerichtete Bescheinigungssystem, das der Europäischen<br />
Norm EN 45503 entspricht, nutzen.<br />
*) Die Europäische Norm EN 45503 ist veröffentlicht als DIN EN 45503 des<br />
DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin.<br />
**) Redaktionshinweis:<br />
Auf Grund des Gesetzes über die Zusammenlegung des Bundesamtes<br />
für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt vom 21. Dezember 2000<br />
(BGBl. I S. 1956, 1957) jetzt Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.<br />
§ 20<br />
Schlichtungsverfahren<br />
(1) Jeder Beteiligte an einem <strong>Vergabe</strong>verfahren von Auftraggebern<br />
im Sinne von § 98 GWB, die im Sektorenbereich<br />
tätig sind, oder jeder, dem im Zusammenhang mit einem solchen<br />
<strong>Vergabe</strong>verfahren durch einen Rechtsverstoß ein<br />
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein<br />
nach den Absätzen 2 bis 7 geregeltes Schlichtungsverfahren<br />
in Anspruch nehmen.<br />
(2) Der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren ist an das<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) zu richten,<br />
das den Antrag unverzüglich an die Kommission der Europäischen<br />
Gemeinschaften weiterleitet.<br />
(3) Betrifft nach Auffassung der Kommission die Streitigkeit<br />
die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, informiert<br />
sie den Auftraggeber und bittet ihn, an dem Schlichtungsverfahren<br />
teilzunehmen. Das Schlichtungsverfahren<br />
wird nicht durchgeführt, falls der Auftraggeber dem Schlichtungsverfahren<br />
nicht beitritt. Der Antragsteller wird darüber informiert.<br />
(4) Tritt der Auftraggeber dem Schlichtungsverfahren bei,<br />
schlägt die Kommission einen unabhängigen Schlichter vor.<br />
Jede Partei des Schlichtungsverfahrens erklärt, ob sie den<br />
Schlichter akzeptiert, und benennt einen weiteren Schlichter.<br />
Die Schlichter können bis zu zwei Personen als Sachverständige<br />
zu ihrer Beratung hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren<br />
Beteiligten können die vorgesehenen Sachverständigen<br />
ablehnen.<br />
(5) Jeder am Schlichtungsverfahren Beteiligte erhält die<br />
Möglichkeit, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die<br />
Schlichter bemühen sich, möglichst rasch eine Einigung zwischen<br />
den Beteiligten herbeizuführen.<br />
(6) Der Antragsteller und der Auftraggeber können jederzeit<br />
das Schlichtungsverfahren beenden. Beide kommen für ihre<br />
eigenen Kosten auf; die Kosten des Verfahrens sind hälftig zu<br />
tragen.<br />
(7) Wird ein Antrag auf Nachprüfung nach § 107 GWB gestellt<br />
und hat bereits ein Beteiligter am <strong>Vergabe</strong>verfahren ein<br />
Schlichtungsverfahren eingeleitet, so hat der Auftraggeber<br />
die am Schlichtungsverfahren beteiligten Schlichter unverzüglich<br />
darüber zu informieren. Die Schlichter bieten dem Betroffenen<br />
an, dem Schlichtungsverfahren beizutreten. Die<br />
Schlichter können, falls sie es für angemessen erachten, entscheiden,<br />
das Schlichtungsverfahren zu beenden.<br />
§ 21<br />
Korrekturmechanismus der Kommission<br />
(1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
vor Abschluss des Vertrages eine Mitteilung der<br />
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass sie der<br />
Auffassung ist, dass ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen<br />
das Gemeinschaftsrecht im Bereich der öffentlichen Aufträge<br />
vorliegt, der zu beseitigen ist, teilt das Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Technologie*) dies dem Auftraggeber mit.<br />
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen<br />
nach Eingang dieser Mitteilung dem Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie*) zur Weitergabe an<br />
die Kommission eine Stellungnahme zu übermitteln, die insbesondere<br />
folgende Angaben enthält:<br />
*) Redaktionshinweis:<br />
Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I<br />
S. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2003<br />
1. die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde, oder<br />
2. eine Begründung, warum der Verstoß nicht beseitigt wurde,<br />
gegebenenfalls dass das <strong>Vergabe</strong>verfahren bereits<br />
Gegenstand von Nachprüfungsverfahren nach dem Vierten<br />
Teil des GWB ist, oder<br />
3. Angabe, dass das <strong>Vergabe</strong>verfahren ausgesetzt wurde.<br />
(3) Ist das <strong>Vergabe</strong>verfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens<br />
nach dem Vierten Teil des GWB oder wurde<br />
es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie*) zur Weiterleitung<br />
an die Kommission unverzüglich über den Ausgang<br />
des Verfahrens zu informieren.<br />
§ 22<br />
Statistik<br />
Die <strong>Vergabe</strong>kammern und die Oberlandesgerichte informieren<br />
das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
*) Redaktionshinweis:<br />
Auf Grund des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I<br />
S. 4206 ) jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.<br />
Technologie*) unaufgefordert bis zum 31. Januar eines jeden<br />
Jahres, erstmals bis 31. Januar 2001, über die Anzahl der<br />
Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.<br />
Abschnitt 3<br />
Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 23<br />
Übergangsbestimmungen<br />
Bereits begonnene <strong>Vergabe</strong>verfahren werden nach dem<br />
Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens<br />
galt, beendet.<br />
§ 24<br />
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Begründung zur Verordnung über die <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge<br />
A. Allgemein<br />
(<strong>Vergabe</strong>verordnung - VgV- )<br />
Der Europäische Rat hat am 22.12.1994 1) für die Gemeinschaft das im Rahmen der<br />
Welthandelsorganisation WTO ausgehandelte Übereinkommen über das öffentliche<br />
Beschaffungswesen (Beschaffungsübereinkommen) genehmigt. Es hat zum Ziel, einen<br />
multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten im öffentlichen Auftragswesen<br />
festzulegen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Um die innerhalb<br />
der Gemeinschaft geltenden Bedingungen an die Bedingungen, die das Beschaffungsübereinkommen<br />
für Unternehmen aus Drittländern, die es unterzeichnet haben,<br />
schafft, anzupassen, wurden die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften zur Koordinierung<br />
der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen<br />
(Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG) an die<br />
Bestimmungen des Beschaffungsübereinkommens angepasst durch die Richtlinien<br />
97/52/EG 2) und 98/4/EG 3) . Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Änderungen in<br />
ihr nationales Recht zu übernehmen. Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung<br />
dieser Vorschriften.<br />
Die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ergibt sich aus § 97 Abs. 6 und § 127<br />
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die vorliegende Verordnung<br />
ist eine Ablöseverordnung. Die Verordnung lediglich zu ändern, ist auf Grund des<br />
Wegfalls der Ermächtigungsnorm im per 1.1.1999 aufgehobenen § 57a Haushaltsgrundsätzegesetz<br />
ausgeschlossen. Der Verordnungsentwurf übernimmt wesentliche<br />
Regelungen der bisherigen <strong>Vergabe</strong>verordnung (statische Verweisung auf die Verdingungsordnungen,<br />
Definition der Sektorenbereiche), fasst diese jedoch zum Teil klarer<br />
und ergänzt sie um Grundsätze, die sich aus der Rechtsprechung seit<br />
1 Beschluss 94/800/EG, ABl. EG Nr. L 336 vom 23.12.94, S. 1<br />
2<br />
ABl. EG Nr. L 328 vom 28.11.1997, S. 1<br />
3<br />
ABl. EG Nr. L 101 vom 1.4.1998, S. 1<br />
. . .
- 2 -<br />
dem 1.1.99 ergeben, sowie um Abgrenzungen der Zuständigkeiten der <strong>Vergabe</strong>kam-<br />
mern des Bundes und der Länder im Nachprüfungsverfahren und führt die bislang nicht<br />
geregelten, aber in der Richtlinie 92/13/EWG vorgesehenen Bescheinigungs- und<br />
Schlichtungsverfahren in das deutsche Recht ein.<br />
Die in den Richtlinien 97/52/EG und 98/4/EG enthaltenen materiellen Änderungen der<br />
Verfahrensvorschriften sind in den neugefassten Verdingungsordnungen für Leistungen<br />
(<strong>VOL</strong>/A), für Bauleistungen (VOB/A) und für freiberufliche Leistungen (VOF) enthalten.<br />
Um ihnen die zur Umsetzung von EG-Recht notwendige Rechtsqualität zu geben, enthält<br />
die Verordnung eine statische Verweisung auf die Neufassungen der Verdingungsordnungen.<br />
Der Bundesrat hatte im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Rechtsgrundlagen für<br />
das öffentliche Auftragswesen im GWB darauf hingewiesen, dass ”...er eine gründliche<br />
Überarbeitung des materiellen <strong>Vergabe</strong>rechtes mit dem Ziel der Deregulierung und der<br />
Rechtsklarheit sowie zur Wahrung seiner Mitwirkungsrechte beim Zustandekommen<br />
des normativen Teils der <strong>Vergabe</strong>vorschriften erwarte” ( BT- Drucksache 13/9340 und<br />
BR- Drucksache 82/97).<br />
Auf Grund der bereits abgelaufenen Umsetzungsfristen für die Richtlinien 97/52/EG und<br />
98/4/EG im Oktober 1998 und Februar 1999 hat die Europäische Kommission gegen<br />
Deutschland bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Klage beim Europäischen<br />
Gerichtshof erhoben. Die Bundesregierung übernimmt daher im Verordnungsentwurf<br />
die bislang geltende Technik der Verweisung auf die Verdingungsordnungen,<br />
die zwischenzeitlich von den Verdingungsausschüssen um die Vorschriften<br />
aus den Richtlinien 97/52/EG und 98/4/EG ergänzt wurden. Eine Veränderung der Gesamtkonzeption<br />
des materiellen <strong>Vergabe</strong>rechts würde einen längeren Zeitraum in Anspruch<br />
nehmen.<br />
Für die Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten.<br />
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten, da die<br />
Wirtschaft nicht mit Kosten belastet wird, die an die Verbraucher weiter gegeben werden<br />
können.<br />
B. Im Einzelnen<br />
. . .
- 3 -<br />
Der Name der Verordnung behält in der Kurzform die bereits eingeführte und bekannte<br />
Bezeichnung "<strong>Vergabe</strong>verordnung - VgV".<br />
Zu § 1<br />
§1 regelt den Zweck der Verordnung.<br />
Zu § 2<br />
Die Verordnung findet oberhalb bestimmter – von den EG-Richtlinien vorgegebener -<br />
Auftragswerte Anwendung. § 2 übernimmt die in den o.g. Richtlinien vorgesehenen Auftragswerte<br />
für die Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge. Aus Gründen der Vereinfachung<br />
wird als alleinige Bezugswährung der Euro gewählt. Dies ist für die <strong>Vergabe</strong>stellen<br />
besser handhabbar und entspricht dem Vorschlag, den die Europäische Kommission<br />
in den Vorschlag zur Änderung der EG-<strong>Vergabe</strong>richtlinien aufnimmt. Aus Gründen<br />
der Rechtsklarheit werden die als " zentralstaatliche Stellen" vom Beschaffungsübereinkommen<br />
der Welthandelsorganisation WTO erfassten Auftraggeber in Ziffer 2 definiert<br />
als "oberste und obere Bundesbehörden sowie vergleichbare Bundeseinrichtungen".<br />
Damit sind die im Anhang I zur Richtlinie 93/36/EWG genannten Stellen (Bundesministerien<br />
einschließlich Geschäftsbereich) gemeint.<br />
Zu § 3<br />
§ 3 regelt die Grundsätze zur Schätzung der Auftragswerte, ab der die Bestimmungen<br />
der Verordnung anzuwenden sind. Sie entsprechen den Regelungen in den EG-<br />
<strong>Vergabe</strong>richtlinien.<br />
Zu § 4<br />
Bestimmte, in § 98 GWB definierte, öffentliche Auftraggeber werden verpflichtet, bei der<br />
<strong>Vergabe</strong> von Liefer- und bestimmten Dienstleistungsaufträgen die Vorschriften des 2.<br />
Abschnittes der <strong>VOL</strong>/A anzuwenden. Zu diesem Zweck verweist § 4 auf diese Vorschriften.<br />
Der Abschnitt 2 der <strong>VOL</strong>/A wurde an die geänderten Richtlinien 92/50/EWG und<br />
93/36/EWG angepasst.<br />
Zu § 5<br />
. . .
- 4 -<br />
Bei der <strong>Vergabe</strong> freiberuflicher Leistungen werden dieselben öffentlichen Auftraggeber<br />
zur Anwendung der VOF verpflichtet, die die Detailvorschriften zur <strong>Vergabe</strong> der von<br />
Freiberuflern oder im Wettbewerb mit diesen angebotenen Leistungen gemäß der ge-<br />
änderten Richtlinie 92/50/EWG enthält.<br />
Zu § 6<br />
Die Vorschriften zur <strong>Vergabe</strong> von Bauaufträgen sind im Einzelnen in der Neufassung<br />
der VOB/A geregelt. Sie wurden an die geänderte Richtlinie 93/37/EWG angepasst. Die<br />
ausdrückliche Definition der Baukonzession wurde aufgenommen, um klarzustellen,<br />
dass die Vorschriften des vierten Teils des GWB auch diese Auftragsform erfassen.<br />
Zu § 7 1<br />
Die <strong>Vergabe</strong>regelungen der EG umfassen auch bestimmte Bereiche der Daseinsvorsorge<br />
(Trinkwasser-, Verkehrs- und Energieversorgung). In diesen Bereichen tätige<br />
staatliche Stellen und Unternehmen werden verpflichtet, die <strong>Vergabe</strong>vorschriften der<br />
Verdingungsordnungen <strong>VOL</strong>/A und VOB/A anzuwenden. § 8 entspricht insoweit dem<br />
bisherigen § 4 <strong>Vergabe</strong>verordnung. Lediglich in den Bereichen der Telekommunikation<br />
und der Energieversorgung wurden Anpassungen auf Grund der zwischenzeitlich in<br />
diesen Bereichen erfolgten Liberalisierung vorgenommen.<br />
Der Bereich der Telekommunikation wurde entsprechend Artikel 8 der Richtlinie<br />
93/38/EWG von der bisherigen Anwendungsverpflichtung freigestellt. Artikel 8 der<br />
Richtlinie legt fest, dass dort, wo effektiver Wettbewerb in einem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen<br />
besteht, Beschaffungen zur Bereitstellung dieser Dienste vom<br />
Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Die Europäische Kommission<br />
hat in der Mitteilung vom 3. Juni 1999 (ABl. EG Nr. C 156/03) über diese Freistellung für<br />
Deutschland für die Leistungen ”öffentlicher Telefondienst (Fest- und Mobilnetz), Satellitendienste<br />
und Datenübertragung/Mehrwertdienste” informiert. Eine Verpflichtung zur<br />
Anwendung der <strong>VOL</strong>/A und der VOB/A liefe daher ins Leere.<br />
Im Bereich der Energieversorgung wird die bislang national vorgenommene "strengere"<br />
Behandlung der in diesem Bereich tätigen Auftraggeber, sofern sie Auftraggeber gemäß<br />
§ 98 Nr.1 bis 3 GWB sind, durch die Pflicht zur Anwendung der jeweiligen Abschnitte 3<br />
1 Änderung des § 7 durch Zustimmung des Bundesrates am 10. November 2000 zu Ziffer 2 der Gemein-<br />
samen Empfehlung der Bundesratsausschüsse vom 31. Oktober 2000<br />
. . .
- 5 -<br />
der Verdingungsordnungen aufgegeben. Nunmehr wird der gesamte Bereich - unab-<br />
hängig, ob Auftraggeber nach § 98 Nr.1 bis 3 oder Nr. 4 GWB - einheitlich zur Anwendung<br />
der <strong>Vergabe</strong>vorschriften der Abschnitte 4 der Verdingungsordnungen verpflichtet.<br />
Damit wird vergaberechtlich eine einheitliche Wettbewerbsstellung aller Auftraggeber in<br />
diesem zwischenzeitlich liberalisierten Bereich erreicht.<br />
§ 8<br />
§ 8 definiert die Bereiche der Trinkwasser-, Verkehrs- und Energieversorgung. Gegenüber<br />
der bislang geltenden Fassung der <strong>Vergabe</strong>verordnung übernimmt die Definition<br />
der Sektorenbereiche aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit die Ausnahmevorschriften<br />
dieser Bereiche nicht; sie werden gesondert im § 9 geregelt.<br />
Zu § 9<br />
Gemäß der Richtlinie 93/38/EWG sind bestimmte Ausnahmen von der Anwendungsverpflichtung<br />
vorgesehen. Diese bislang in § 4 <strong>Vergabe</strong>verordnung enthaltenen Bestimmungen<br />
werden im § 9 übernommen.<br />
Zu § 10<br />
Die in den Sektorenbereichen bei Dienstleistungsaufträgen geltende Ausnahme für die<br />
<strong>Vergabe</strong> solcher Aufträge an mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen Unternehmen<br />
wird im § 10 übernommen. Gegenüber der bisher geltenden Fassung wird darüber hinaus<br />
klargestellt, dass die Ausnahme auch gilt, wenn das verbundene Unternehmen<br />
noch keine drei Jahre existiert, aber die Prognose das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen<br />
bejahen lässt.<br />
Zu § 11<br />
§ 11 entspricht dem bisherigen § 5 <strong>Vergabe</strong>verordnung.<br />
Zu § 12<br />
§ 12 entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 9 <strong>Vergabe</strong>verordnung.<br />
. . .
Zu § 13 1<br />
- 6 -<br />
Mit der Erteilung des Zuschlages kann der Anspruch der an öffentlichen Aufträgen interessierten<br />
Unternehmen auf Einhaltung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften gem. § 97 Abs. 7 GWB<br />
nicht mehr durchgesetzt werden. Mit dem Zuschlag ist das <strong>Vergabe</strong>verfahren beendet<br />
und ein einmal geschlossener Vertrag kann nicht mehr aufgehoben werden; der sich in<br />
seinen Rechten verletzt fühlende Unternehmer kann dann nicht mehr die <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
zur Nachprüfung anrufen, sondern nur noch Schadensersatz vor den ordentlichen<br />
Gerichten erlangen. Die Auftraggeber werden daher im § 13 verpflichtet, die Bieter, die<br />
den Auftrag nicht erhalten sollen, vor der Zuschlagserteilung zu informieren. Die Information<br />
enthält den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und<br />
den Grund für die Ablehnung des Angebotes. Die Information kann auch durch einen<br />
Standardtext erfolgen, der die jeweilige für den Einzelfall tragende Begründung enthalten<br />
muss. Für den Beginn der Frist kommt es nicht auf den Zugang der Information<br />
beim Bieter, sondern auf den Tag der Absendung der Information durch den öffentlichen<br />
Auftraggeber an. Mit einer solchen Information des Auftraggebers über den beabsichtigten<br />
Zuschlag wird dem Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes bis zur Zuschlagserteilung<br />
entsprochen und auch der Entscheidung des EuGH vom 28. Oktober<br />
1999 (Rechtssache C- 81/98) Rechnung getragen. Es wird damit an dem bestehenden<br />
System des Zusammenfallens von Zuschlag und Vertragsschluss festgehalten. Allerdings<br />
ist zu regeln, dass ein Verstoß gegen die in § 13 festgelegte Informationspflicht<br />
die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages gemäss § 134 BGB zur Folge hat. Der<br />
Festlegung einer gesetzlichen Pflicht für den öffentlichen Auftraggeber, auch den Bieter<br />
zu informieren, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll, bedarf es nicht. Es liegt im<br />
ureigensten Interesse des Auftraggebers, dies auch zu tun.<br />
Zu § 14<br />
Um gemeinschaftsweit die Transparenz bei der Übermittlung von Informationen zu<br />
verbessern, wurde von der Kommission ein ”Gemeinsames Vokabular für öffentliche<br />
Aufträge (CPV)” erarbeitet, das verschiedene Nomenklaturen zur Beschreibung der Auftragsgegenstände<br />
harmonisiert. Um eine einheitliche Anwendung dieses Vokabulars zu<br />
1 Änderung des § 13 durch Zustimmung des Bundesrates am 10. November 2000 zu Ziffer 5 der Ge-<br />
meinsamen Empfehlung der Bundesratsausschüsse vom 31. Oktober 2000<br />
. . .
- 7 -<br />
erreichen, werden die Auftraggeber zur Anwendung verpflichtet. Das CPV in seiner von<br />
der Kommission aktualisierten Fassung wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft<br />
und Technologie mit der Bekanntmachung vom 15. Juli 1999 im Bundesanzeiger veröffentlicht<br />
(BAnz. Nr. 183 a vom 29.9.1999).<br />
Zu § 15<br />
Die enormen Fortschritte bei der elektronischen Übermittlung von Informationen erfordern<br />
auch eine Anpassung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften. Die Richtlinien 97/52/EG und<br />
98/4/EG eröffnen den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, davon Gebrauch zu<br />
machen. § 15 ermöglicht daher den Auftraggebern, außer der traditionellen Übermittlung<br />
der Angebote per Post andere Formen, wie z. B. online oder per Fax, zuzulassen.<br />
Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt<br />
bleibt. Sofern die Verdingungsordnungen Regelungen über die elektronische Angebotsabgabe<br />
enthalten, richtet sich die Angebotsabgabe nach diesen Vorschriften.<br />
Zu § 16 1<br />
Der das gesamte <strong>Vergabe</strong>recht bestimmende Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs.<br />
2 GWB) erfordert es sicherzustellen, dass für den Auftraggeber nur Personen tätig werden,<br />
die in ihren Interessen weder mit einem Bieter noch einem Beauftragten des Bieters<br />
verknüpft sind. Die Verletzung des mit dem Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang<br />
stehenden Neutralitätsgebotes kann an öffentlichen Aufträgen interessierte<br />
Bieter diskriminieren (s. Beschluss des OLG Brandenburg Az. 6 Verg 1/99 vom<br />
3.8.99). Es wird zum Schutz der Bieter vor einer Parteilichkeit des Auftraggebers für<br />
erforderlich gehalten, einen entsprechenden Ausschluss solcher voreingenommener<br />
Personen beim Auftraggeber explizit und auf die Besonderheiten der öffentlichen Auftragsvergabe<br />
zugeschnitten, zu regeln. Danach hat der Auftraggeber dafür Sorge zu<br />
tragen, dass solche voreingenommenen Personen nicht auf für das <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
relevante Entscheidungen einwirken; das können z.B. die Entscheidungen über die<br />
Auswahl der Bewerber oder über das wirtschaftlichste Angebot, aber u.U. auch bereits<br />
die Festlegung der Leistungsbeschreibung, sein. Ein dagegen ledigliches Inkenntnis-<br />
1<br />
Änderung des § 16 durch Zustimmung des Bundesrates am 10. November 2000 zu Ziffer 6 der Gemeinsamen<br />
Empfehlung der Bundesratsausschüsse vom 31. Oktober 2000<br />
. . .
- 8 -<br />
setzen oder Informieren über den Verfahrensstand ohne Beeinflussung des Verfahrens<br />
wird nicht ausgeschlossen.<br />
Absatz 1 Ziffer 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass z.B. bei eingeschalteten Beratungsunternehmen,<br />
bei denen eine Person dieses Unternehmens den Auftraggeber und<br />
eine andere Person des Unternehmens den Bieter berät, es als ausreichend anzusehen<br />
und damit ein Ausschluss sachlich nicht gerechtfertigt ist, wenn dieses Unternehmen<br />
durch geeignete organisatorische Maßnahmen den durch diese Konstellation scheinbaren<br />
Interessenkonflikt ausgeräumt hat. Das können z.B. grundsätzlich die aus dem<br />
Wertpapierhandelsgesetz ( § 33 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) bekannten Maßnahmen zur<br />
Schaffung unabhängiger Vertraulichkeitsbereiche ( "chinese walls" ) sein.<br />
Zu § 17<br />
§ 17 dient der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes.<br />
Zu § 18<br />
Die Abgrenzung der Zuständigkeit der <strong>Vergabe</strong>kammern der Länder und des Bundes<br />
folgt dem Prinzip der Zuordenbarkeit (§ 104 Abs.1 GWB).<br />
Zu § 19<br />
§ 19 ermöglicht es Sektorenauftraggebern, ihre <strong>Vergabe</strong>praktiken regelmäßig prüfen zu<br />
lassen mit dem Ziel, eine Bescheinigung zu erhalten, die aussagt, dass die <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
des Auftraggebers mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten<br />
müssen entsprechend Artikel 3 der Richtlinie 92/13/EWG in ihren Rechtsvorschriften<br />
eine solche Möglichkeit vorsehen. Die Prüfung hat auf der Grundlage einer<br />
europäischen Norm stattzufinden. Für die Akkreditierung der Prüfer wird auf eine bestehende<br />
Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie<br />
zurückgegriffen.<br />
Zu § 20<br />
§ 20 übernimmt die ebenfalls in der Richtlinie 92/13/EWG (Artikel 9f) vorgesehene Möglichkeit<br />
der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.<br />
Zu § 21<br />
. . .
- 9 -<br />
§ 21 regelt die Verpflichtung der Auftraggeber zur Stellungnahme in den Fällen, in de-<br />
nen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sich innerhalb kurzer Frist gegenüber der Eu-<br />
ropäischen Kommission (Artikel 3 der RL 89/665/EWG und Artikel 8 der RL<br />
92/13/EWG) zu laufenden <strong>Vergabe</strong>verfahren zu äußern.<br />
Zu § 22<br />
Die Regelung dient der Erfüllung von Statistikpflichten aus den EG-Richtlinien.<br />
Zu § 23<br />
§ 23 regelt die Geltung der bisherigen <strong>Vergabe</strong>verordnung für laufende <strong>Vergabe</strong>verfahren.<br />
Zu § 24<br />
§ 24 hebt die bisherige <strong>Vergabe</strong>verordnung auf und regelt das Inkrafttreten der neuen<br />
Verordnung.
Auszug aus der Niedersächsischen Verfassung<br />
Artikel 67<br />
Über- und außerplanmäßige Ausgaben<br />
(1) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs sind mit Einwilligung der Finanzministerin oder des<br />
Finanzministers über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungen zulässig.<br />
Dieses gilt nicht, wenn der Landtag noch rechtzeitig durch ein Nachtragshaushaltsgesetz über die Ausgabe entscheiden<br />
kann, es sei denn, dass die Ausgabe einen im Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht überschreitet, die Mittel von<br />
anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder eine fällige Rechtsverpflichtung des Landes zu erfüllen<br />
ist.<br />
(2) Näheres kann durch Gesetz geregelt werden. Es kann insbesondere bestimmen, dass über- und außerplanmäßige<br />
Ausgaben und Verpflichtungen dem Landtag mitzuteilen sind und seiner Genehmigung bedürfen.
- Nichtamtliche Lesefassung –<br />
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen<br />
Vom 30. April 1978 (Nds. GVBl. S. 377)<br />
Zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701)<br />
- VORIS 77100 01 00 00 000 -<br />
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:<br />
I. Abschnitt<br />
Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung<br />
§ 1<br />
Zweck des Gesetzes<br />
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der marktwirtschaftlichen Ordnung, der Förderung des Wettbewerbs,<br />
der Förderung umweltverträglicher Produktionsverfahren, einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur<br />
des Landes und einer ausreichenden Versorgung mit qualitativ hochwertigen, umweltfreundlichen und preisgünstigen<br />
Gütern und Dienstleistungen<br />
1. die Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern,<br />
2. die Gründung und Entfaltung solcher unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere auch durch Frauen, zu<br />
fördern.<br />
(2) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die in den letzten drei abgelaufenen<br />
Wirtschaftsjahren durchschnittlich<br />
1. nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt haben oder<br />
2. einen durchschnittlichen Jahresumsatz von nicht mehr als 20 Millionen Euro erzielt haben.<br />
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regelung abzuweichen.<br />
Bei neu gegründeten Unternehmen sind die voraussichtlichen Zahlen nach Satz 1 für die ersten drei<br />
Jahre nach Neugründung zu berücksichtigen.<br />
(3) Die Förderungsmaßnahmen sollen die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit steigern durch:<br />
1. den Abbau von Wettbewerbsnachteilen,<br />
2. Erleichterung der rechtzeitigen Anpassung an wirtschaftliche und technische Veränderungen,<br />
3. Sicherung vorhandener und Schaffung neuer Arbeitsplätze in kleinen und mittleren Unternehmen,<br />
4. Verbesserung der regionalen und sektoralen Wirtschaftsstruktur.<br />
(4) Das Land Niedersachsen unterstützt diese Ziele im Rahmen seiner Zuständigkeit durch geeignete Maßnahmen.<br />
§ 2<br />
Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand<br />
Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des<br />
Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet,
ei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu berücksichtigen.<br />
2<br />
§ 3<br />
Abstimmung von Förderungsmaßnahmen<br />
(1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit anderen Förderungsmaßnahmen des Landes,<br />
die Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen haben könnten, abzustimmen. Die Förderungsmaßnahmen<br />
des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften sind ebenfalls zu beachten.<br />
(2) Bei der grundsätzlichen Festlegung der Förderungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sind<br />
die zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie die Spitzenorganisationen der<br />
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände in Niedersachsen zu hören.<br />
(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.<br />
§ 4<br />
Vorrang der Selbsthilfe<br />
(2) Eine staatliche Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger<br />
eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens<br />
bietet.<br />
§ 5<br />
Finanzierung der Förderung<br />
(1) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan<br />
und dem jeweiligen Wirtschaftsplan des Wirtschaftsförderfonds nach dem Gesetz über ein Sonderprogramm<br />
zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen vom 8. November 1977 (Nieders. GVBl. S.<br />
589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 1993 (Nieders. GVBl. S. 65) in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Rechtsansprüche auf finanzielle Zuwendungen oder auf sonstige Förderungsmaßnahmen werden aus<br />
diesem Gesetz nicht begründet.<br />
(2) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz grundsätzlich<br />
nicht aus.<br />
II. Abschnitt<br />
Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit<br />
§ 6<br />
Förderung der beruflichen Bildung<br />
Das Land gewährt Zuschüsse für die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse, Lehrgänge und für<br />
sonstige Maßnahmen, die der Förderung der beruflichen Bildung der in kleinen und mittleren Unternehmen<br />
tätigen Personen, insbesondere auch der dort tätigen Frauen, dienen. Hierzu gehören auch die Errichtung,<br />
Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen.
3<br />
§ 7<br />
Förderung der Unternehmensberatung<br />
(1) Das Land fördert die Unternehmensberatung durch Zuschüsse für:<br />
1. die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen auf den Gebieten der Betriebswirtschaft und der Betriebstechnik,<br />
2. die Fortbildung von Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberatern,<br />
3. Einrichtungen der Unternehmensberatung,<br />
4. die Erarbeitung von Unterlagen für die Einzel- und die Gruppenberatung,<br />
5. Bildung und Tätigkeit von Arbeitskreisen zum Austausch fachlicher Erfahrungen.<br />
(2) Gefördert werden nur solche Vorhaben, die nicht bereits anderweitig Zuschüsse erhalten. Bei Vorliegen<br />
eines besonderen strukturpolitischen Interesses sind Ausnahmen möglich.<br />
(3) Die Förderung kann über die Selbsthilfeorganisationen der Wirtschaft oder über Leitstellen nach § 44 Abs.<br />
3 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung abgewickelt werden.<br />
§ 8<br />
Förderung der Kooperation<br />
Die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen zum Ausgleich von Nachteilen<br />
infolge der Unternehmensgröße wird gefördert, sofern nicht wettbewerbsrechtiche Vorschriften entgegenstehen.<br />
Die Förderung umfasst insbesondere:<br />
1. Kooperationsmodelle und die Beratung über Möglichkeiten der Kooperation,<br />
2. Gemeinschaftseinrichtungen zur Ausgliederung von Betriebsfunktionen,<br />
3. die Durchführung und Auswertung von Betriebsvergleichen,<br />
4. die gemeinschaftliche Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an überörtlichen Messen und Ausstellungen.<br />
§ 9<br />
Förderung von Information und Dokumentation<br />
(1) Zur Unterrichtung der kleinen und mittleren Unternehmen über aktuelle Fragen der Wirtschaft, Technik<br />
und Umwelt können öffentliche und private Einrichtungen, insbesondere Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft,<br />
Finanzhilfen für Vorhaben der Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung erhalten.<br />
(2) Finanzhilfen können zu dem gleichen Zweck auch für die Einrichtung und Unterhaltung zentraler Stellen<br />
für die Sammlung. Auswertung und Verbreitung entsprechender Informationen gewährt werden.<br />
§ 10<br />
Förderung von Forschung und Entwicklung<br />
(1) Das Land fördert Vorhaben der anwendungsorientierter Forschung und der technischen Entwicklung zu
Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen sowie deren Umsetzung in die betriebliche Praxis. Die Forschungsergebnisse<br />
müssen veröffentlicht und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.<br />
(2) Die Entwicklung technologisch neuer, insbesondere umweltverträglicher Produkte und Verfahren und<br />
deren Einführung in den Produktionsprozeß wird bei kleinen und mittleren Unternehmen gefördert.<br />
4<br />
III. Abschnitt<br />
Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung<br />
§ 11<br />
Finanzierungshilfen<br />
Für die Gründung selbstständiger kleiner und mittlerer Unternehmen und die Anpassung an strukturelle Veränderungen<br />
zur Steigerung der Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit gewährt das Land Finanzierungshilfen<br />
und Bürgschaften. Die <strong>Vergabe</strong> der Mittel kann von der Durchführung einer Betriebsberatung oder der<br />
Vorlage eines Gutachtens durch Dritte abhängig gemacht werden.<br />
§ 12<br />
Rückbürgschaften<br />
(1) Das Land gewährt Selbsthilfeeinrichtungen kleiner und mittlerer Unternehmen Rückbürgschaften für von<br />
diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. Auch kann<br />
es zu diesem Zweck Darlehn oder Zuschüsse zur Dotierung ihrer Haftungsfonds gewähren.<br />
(2) Zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital können Beteiligungsgarantiegemeinschaften,<br />
die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen Garantie<br />
leisten, Rückgarantien gewährt werden. Zur Dotierung ihrer Garantiefonds können Darlehn und Zuschüsse<br />
gewährt werden.<br />
§ 13<br />
Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen<br />
Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei kleinen<br />
und mittleren Unternehmen eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel gewähren<br />
oder vermitteln,<br />
IV. Abschnitt<br />
Andere Förderungsmaßnahmen<br />
§ 14<br />
Beteiligung an öffentlichen Aufträgen<br />
(1) Am Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> und Weitervergabe öffentlicher Aufträge sind kleine und mittlere Unternehmen<br />
zu beteiligen.<br />
(2) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen<br />
zulassen, schon bei der Ausschreibung und bei der freihändigen <strong>Vergabe</strong> nach Menge oder Art so in<br />
Teillose und nach dem Handwerks- oder Gewerbezweig in Fachlose zu zerlegen, dass sich kleine und mittlere<br />
Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die Streuung von Aufträgen sind kleine<br />
und mittlere Unternehmen im Rahmen der bestehenden <strong>Vergabe</strong>vorschriften in angemessenem Umfang zu<br />
berücksichtigen.
5<br />
(3) Angebote von Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen<br />
wie solche von einzelnen Unternehmen zuzulassen.<br />
(4) Beauftragte Unternehmen sind für den Fall der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmen vertraglich<br />
zu verpflichten:<br />
1. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung<br />
des Auftrages zu vereinbaren ist,<br />
2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,<br />
3. bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für<br />
die Ausführung von Bauleistungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe<br />
von Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung<br />
für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (<strong>VOL</strong> Teil B) zum Vertragsbestandteil zu machen,<br />
4. dem Nachunternehmen keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich der<br />
Zahlungsweise, als ihnen von dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt worden sind.<br />
Das zuständige Ministerium gibt die jeweils geltende Fassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen<br />
und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - durch Veröffentlichung im Niedersächsischen<br />
Ministerialblatt bekannt.<br />
§ 15<br />
Forschung über die Lage kleiner und mittlerer Unternehmen<br />
(1) Das Land kann Untersuchungen und Erhebungen veranlassen und fördern, um Entwicklungstendenzen,<br />
Leistungschancen und Leistungshemmnisse der kleinen und mittleren Unternehmen oder einzelner ihrer<br />
Gruppen festzustellen.<br />
(2) Die Förderung kann sich auch auf Einrichtungen erstrecken, die überwiegend diese Untersuchungen und<br />
Erhebungen durchführen oder durch wissenschaftlich orientierte Veranstaltungen zur Erforschung und<br />
Verbreitung von Tatsachen beitragen, die für kleine und mittlere Unternehmen erheblich sind.<br />
(3) Die Ergebnisse der Untersuchungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich<br />
zu machen.<br />
V. Abschnitt<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 16<br />
Mittelstandsbericht<br />
(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag regelmäßig, mindestens einmal im Laufe einer Wahlperiode,<br />
einen Bericht über die Lage der kleinen und mittleren Unternehmen.<br />
(2) Der Bericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und<br />
deren Auswirkungen darstellen sowie Vorschläge zur Weiterentwicklung der Förderungskonzeption enthalten.<br />
§ 17<br />
weggefallen
6<br />
§ 18<br />
weggefallen<br />
§ 19<br />
Geltungsbereich<br />
Das Gesetz findet auf die Förderung der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung<br />
§ 20<br />
In-Kraft-Treten<br />
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Auszug aus GemHVO -<br />
§ 10<br />
Investitionen<br />
(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken,<br />
sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die<br />
in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.<br />
(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren<br />
in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und<br />
der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.<br />
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen<br />
erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen<br />
die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Eingabe der Kostenbeteiligung<br />
Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung<br />
der nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.<br />
(4) Ausnahmen von Absatz 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und dringenden<br />
Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.<br />
VV zu § 10<br />
1. Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen in Anlehnung an § 6 Abs. 2 des<br />
Haushaltsgrundsätzegesetz Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine<br />
Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Lösungen besteht.<br />
Der Aufstellung ausreichender Bauvorrechnungen ist wegen der Gefahr von Kostenüberschreitungen, die gerade<br />
bei Bauvorhaben besteht, besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.<br />
2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 kann ausnahmsweise von der Aufstellung von Plänen<br />
usw. abgesehen werden. Auf § 28 Abs. 2 wird hingewiesen. Konjunkturelle Gründe stellen keinen Ausnahmefall<br />
dar, zumal Absatz 3 ohnehin nur die Erstellung der wesentlichen Unterlagen fordert.<br />
3. Da die Mehrzahl der kommunalen Investitionen durch ihre späteren Betriebs- und Unterhaltungskosten unvermeidliche<br />
fortdauernde Ausgaben mit sich bringt, ist die voraussichtliche Haushaltsbelastung nach § 10<br />
Abs. 3 sorgfältig zu schätzen. Die Gemeinde muss sich rechtzeitig darüber im Klaren sein, welche Mittel für die<br />
spätere Unterhaltung und Bewirtschaftung der baulichen Anlagen sowie der Geräte und Ausstattungsgegenstände<br />
aufzubringen sind.<br />
§ 32<br />
<strong>Vergabe</strong> von Aufträgen<br />
(1) Der <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur<br />
des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />
(2) Bei der <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die <strong>Vergabe</strong>grundsätze anzuwenden,<br />
die der Minister des Innern bekanntgibt.<br />
Siehe Runderlass des MI vom 14.07.2003 (Nds. MBl. S. 532)
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise<br />
bei öffentlichen Aufträgen<br />
Vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch<br />
Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094)<br />
Um marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt<br />
durchzusetzen, wird auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S.<br />
27)/3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14)/21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 7)8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl.<br />
S. 274)/ 25. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 681)/23. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.<br />
S. 824) und 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223) in der sich aus § 37 des Gesetzes<br />
über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.<br />
I S. 7) ergebenden Fassung verordnet:<br />
§ 1 Grundsatz<br />
(1) Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge ist bei der Vereinbarung von Preisen<br />
grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 der Vorzug zu<br />
geben.<br />
(2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrages ermöglichen, sind feste Preise zu vereinbaren.<br />
Die Preise sollen bei Abschluss des Vertrages festgelegt werden.<br />
(3) Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge dürfen höhere Preise nicht gefordert, versprochen,<br />
vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser<br />
Verordnung zulässig ist.<br />
§ 2 Geltungsbereich<br />
(1) Öffentliche Aufträge im Sinne dieser Verordnung sind die Aufträge des Bundes, der Länder,<br />
der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts.<br />
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen<br />
Bundesminister verfügen, dass die Vorschriften dieser Verordnung auf Aufträge bestimmter Unternehmen,<br />
die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder von juristischen Personen<br />
des öffentlichen Rechts betrieben werden, sofern sie mit ihren Lieferungen und Leistungen im<br />
Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen, nicht anzuwenden sind.<br />
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf die Aufträge ausländischer<br />
Truppen und des zivilen Gefolges einer Truppe im Sinne des Artikels I Absatz 1 Buchstabe b des<br />
Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer<br />
Truppen vom 19. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1191), die sich auf Grund zwischenstaatlicher<br />
Vereinbarungen in der Bundesrepublik Deutschland befinden.<br />
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch Anwendung<br />
1. auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers bei mittelbaren Leistungen zu öffentlichen<br />
Aufträgen, soweit der mittelbare Auftragnehmer von diesem Verlangen vor oder bei Abschluss<br />
seines Vertrages Kenntnis erhalten hat oder nach Abschluss des Vertrages zustimmt,<br />
. . .
- 2 -<br />
2. bei den von deutschen Behörden angeordneten Leistungsauflagen und Leistungsanweisungen<br />
mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung zulässigen Preise nicht ohne Zustimmung<br />
des Auftragnehmers unterschritten werden dürfen.<br />
(5) Unbeschadet des § 12 Abs. 3 und 4 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für<br />
Bauleistungen im Sinne der Verordnung PR Nr. 32/51 über die Baupreisbildung für öffentliche<br />
und mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge (Baupreisverordnung) vom 11. Mai 1951<br />
(Bundesanzeiger Nr. 92 vom 17. Mai 1951) in der Fassung der Verordnung PR Nr. 5/52 vom 18.<br />
Januar 1952 (Bundesanzeiger Nr. 16 vom 24. Januar 1952) und der Verordnung PR Nr. 36/52<br />
vom 6. Mai 1952 (Bundesanzeiger Nr. 91 vom 13. Mai 1952). 1<br />
§ 3 Geltung der Preisvorschriften<br />
Öffentliche Aufträge unterliegen den allgemeinen und besonderen Preisvorschriften.<br />
§ 4 Preise für marktgängige Leistungen<br />
(1) Für marktgängige Leistungen dürfen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen<br />
Preise nicht überschritten werden.<br />
(2) Bei Leistungen, die unter gleichartigen Voraussetzungen mit marktgängigen Leistungen<br />
im wesentlichen vergleichbar sind (vergleichbare Leistungen), sind Abschläge vorzunehmen<br />
oder können Zuschläge vorgenommen werden, soweit es die Abweichungen von den marktgängigen<br />
Leistungen rechtfertigen.<br />
(3) Dem öffentlichen Auftraggeber sind Vorteile, insbesondere Mengen- und Wertrabatte,<br />
Skonti und besondere Lieferungsbedingungen einzuräumen, die beim Vorliegen gleicher Verhältnisse<br />
nichtöffentlichen Auftraggebern üblicherweise gewährt werden oder gewährt werden<br />
würden.<br />
(4) Die Preise nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu unterschreiten oder können überschritten<br />
werden, wenn es die bei dem Auftrag vorliegenden besonderen Verhältnisse kostenmäßig rechtfertigen.<br />
§ 5 Selbstkostenpreise<br />
(1) Selbstkostenpreise müssen auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt<br />
werden, sie dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn<br />
1. Preise nach den §§ 3 und 4 nicht festgestellt werden können oder<br />
2. eine Mangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch<br />
die Preisbildung nach § 4 nicht nur unerheblich beeinflusst wird.<br />
(2) Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kein Einverständnis über<br />
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 zustande, so entscheidet hierüber auf<br />
Antrag durch Verfügung<br />
1. der Bundesminister für Wirtschaft, wenn die Mangellage oder die Wettbewerbsbeschränkung<br />
die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflusst oder beeinflussen kann,<br />
2. die für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Preisbildungsstelle in allen übrigen Fällen.<br />
1 Zuletzt: Verordnung PR Nr. 1/72, jedoch aufgehoben ab 1. Juli 1999 (BGBl. I, 1419)<br />
. . .
- 3 -<br />
(3) Soweit es die Verhältnisse des Auftrages ermöglichen, ist mit dem Angebot eine Selbstkostenpreisberechnung<br />
vorzulegen.<br />
(4) Werden Aufträge über gleiche Leistungen mehreren Auftragnehmern zu Selbstkostenpreisen<br />
erteilt, so sollen bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen in der Regel gleiche Preise vereinbart<br />
werden. Als gleich gelten Leistungen, die sich in Ausführung, Liefermenge, Lieferzeitraum<br />
und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im wesentlichen entsprechen. Zur Ermittlung der<br />
Preise sind die Selbstkostenpreise derjenigen Unternehmen heranzuziehen, die der Auftraggeber<br />
an der Leistung zu beteiligen beabsichtigt oder beteiligt hat. Der Preisbildung soll der Selbstkostenpreis<br />
eines guten Betriebes zugrunde gelegt werden.<br />
(5) Ist ein Auftrag zu Selbstkostenpreisen vergeben worden, so ist bei jedem weiteren Auftrag<br />
(Anschlussauftrag) zu prüfen, ob für die betreffende Leistung Preise gemäß § 4 vereinbart werden<br />
können.<br />
(6) Selbstkostenpreise können vereinbart werden als<br />
1. Selbstkostenfestpreise oder Selbstkostenrichtpreise gemäß § 6,<br />
2. Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7.<br />
§ 6 Selbstkostenfestpreise und Selbstkostenrichtpreise<br />
(1) Selbstkostenpreise sind möglichst als Selbstkostenfestpreise zu vereinbaren.<br />
(2) Die Selbstkostenfestpreise sind auf Grund von Kalkulationen zu ermitteln und bei, spätestens<br />
aber unmittelbar nach Abschluss des Vertrages festzulegen.<br />
(3) Kann ein Selbstkostenfestpreis nicht festgestellt werden, so ist beim Abschluss des Vertrages<br />
zunächst ein vorläufiger Selbstkostenpreis (Selbstkostenrichtpreis) zu vereinbaren. Der<br />
Selbstkostenrichtpreis ist vor Beendigung der Fertigung, sobald die Grundlagen der Kalkulation<br />
übersehbar sind, möglichst in einen Selbstkostenfestpreis umzuwandeln.<br />
§ 7 Selbstkostenerstattungspreise<br />
(1) Selbstkostenerstattungspreise dürfen nur vereinbart werden, wenn eine andere Preisermittlung<br />
nicht möglich ist. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kann ganz oder teilweise durch<br />
Vereinbarung begrenzt werden.<br />
(2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrages ermöglichen, soll in Vereinbarungen über<br />
Selbstkostenerstattungspreise vorgesehen werden, dass für einzelne Kalkulationsbereiche feste<br />
Sätze gelten.<br />
§ 8 Ermittlung der Selbstkostenpreise<br />
Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze<br />
für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.<br />
§ 9 Prüfung der Preise<br />
(1) Der Auftragnehmer hat den für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden<br />
das Zustandekommen des Preises auf Verlangen nachzuweisen. Aus den Unterlagen<br />
. . .
- 4 -<br />
muss ersichtlich sein, dass der Preis nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig ist. Diese<br />
Unterlagen sind, soweit nicht andere Vorschriften eine längere Frist vorsehen, mindestens 5 Jahre<br />
aufzubewahren.<br />
(2) Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden sind berechtigt, zu<br />
prüfen, ob die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind. Der Auftragnehmer und die<br />
für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet, die zu diesem<br />
Zwecke erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
(3) Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden können die Unterlagen<br />
einsehen, Abschriften oder Auszüge aus diesen Unterlagen anfertigen lassen und die Betriebe<br />
besichtigen.<br />
§ 10 Feststellung der Angemessenheit von Selbstkostenpreisen<br />
durch öffentliche Auftraggeber<br />
(1) Der öffentliche Auftraggeber ist, sofern der Bundesminister für Wirtschaft ihn hierzu allgemein<br />
oder im Einzelfall ermächtigt hat, berechtigt, im Benehmen mit der für die Preisbildung<br />
und Preisüberwachung zuständigen Behörde festzustellen, dass ein Selbstkostenpreis den Vorschriften<br />
dieser Verordnung entspricht. § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. Die<br />
Feststellung ist bei einem Selbstkostenfestpreis nur in der Zeit von der Angebotsabgabe bis zum<br />
Abschluss der Vereinbarung zulässig. Das gleiche gilt bei einem Selbstkostenrichtpreis oder<br />
Selbstkostenerstattungspreis hinsichtlich vereinbarter fester Sätze für einen Kalkulationsbereich.<br />
(2) Die Beanspruchung des Auftragnehmers durch Feststellungen gemäß Absatz 1 hat sich in<br />
angemessenem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Leistung für den Auftraggeber<br />
und den Auftragnehmer zu halten.<br />
(3) Der Auftragnehmer kann bei der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen<br />
Behörde ihre Beteiligung an der Feststellung der Selbstkostenpreise beantragen.<br />
(4) Bestehen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über das Ergebnis der<br />
Feststellung Meinungsverschiedenheiten, so sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst<br />
eine gütliche Einigung über den Selbstkostenpreis anstreben. Kommt eine Einigung nicht zustande,<br />
so setzt auf Antrag eines Beteiligten die für den Sitz des Auftragnehmers zuständige<br />
Preisbildungsstelle den Selbstkostenpreis fest.<br />
§ 11 Zuwiderhandlungen<br />
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen<br />
des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz)<br />
vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl.<br />
I S. 188/)/17. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 805) geahndet.<br />
§ 12 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.<br />
(2) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen, vom Auftragnehmer<br />
noch nicht oder noch nicht voll erfüllten Verträge gilt folgendes:<br />
. . .
- 5 -<br />
1. Vereinbarungen, nach denen Marktpreise oder Selbstkostenfestpreise zu zahlen sind, bleiben<br />
unberührt;<br />
2. Selbstkostenrichtpreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung umzuwandeln;<br />
3. Selbstkostenerstattungspreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung für diejenigen<br />
Leistungen, Teilleistungen und Teile von Leistungen zu ermitteln, die nach dem Inkrafttreten<br />
dieser Verordnung erbracht werden.<br />
(3) Nachstehende Vorschriften treten außer Kraft, soweit sie nicht nach den in Absatz 4 genannten<br />
Vorschriften weiter anzuwenden sind:<br />
1. die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPÖ vom 11. August 1943<br />
(Reichsgesetzbl. I S. 482);<br />
2. die Verordnung über die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche<br />
Auftraggeber vom 15. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1623) in der Fassung<br />
der Änderungsverordnung vom 12. Februar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 89) und deren Anlage,<br />
die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche<br />
Auftraggeber (LSÖ) vom 15. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1624)/vom 12. Februar<br />
1942 (Reichsgesetzbl. I S. 89).<br />
(4) Nachstehende Bestimmungen sind vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an nur<br />
noch auf Bauleistungen im Sinne der Baupreisverordnung vom 11. Mai 1951 anzuwenden: 2<br />
1. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Preisermittlung auf Grund der<br />
Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber und zur Verordnung über die Preisermittlung<br />
auf Grund der Selbstkosten bei Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber vom<br />
11. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 140) mit deren Anlage, den Leitsätzen für die Preisermittlung<br />
nach den LSÖ und LSBÖ bei mittelbaren Leistungen für öffentliche Auftraggeber<br />
vom 11. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 140),<br />
2. Bekanntmachung von Richtsätzen für die Bemessung des kalkulatorischen Gewinnes nach<br />
den LSÖ und LSBÖ (1. Bekanntmachung LSÖ, LSBÖ) vom 12. Februar 1942 (RA Nr. 51),<br />
3. § 6 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom<br />
25. Juni 1948 (WiGBl. S. 61).<br />
2 Zuletzt: Verordnung PR Nr. 1/72, jedoch aufgehoben ab 1. Juli 1999 (BGBl. I, 1419)
– nichtamtliche Lesefassung –<br />
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) *<br />
)<br />
in der Fassung vom 14. Juli 2003<br />
(Nds. GVBl. S. 273 – VORIS 28400 01 –)<br />
geändert durch § 25 des Niedersächsischen Gesetzes über die<br />
Kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004<br />
(Nds. GVBl. S 63)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Erster Teil<br />
Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaft)<br />
§ 1 Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land<br />
§ 2 Allgemeine Pflicht<br />
§ 3 Pflichten öffentlicher Stellen<br />
§ 4 Abfallbilanz<br />
§ 5 Abfallwirtschaftskonzept<br />
Zweiter Teil<br />
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger<br />
§ 6 Öffentlich rechtliche Entsorgungsträger<br />
§ 7 Trennung und Verwertung von Abfällen<br />
§ 8 Abfallberatung<br />
§ 9 – aufgehoben –<br />
§ 10 Verbotswidrig lagernde Abfälle<br />
§ 11 Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung<br />
§ 12 Gebühren<br />
Dritter Teil<br />
Entsorgung und Überwachung von Sonderabfällen<br />
§ 13 Sonderabfälle<br />
§ 14 – aufgehoben –<br />
§ 15 Organisation der Entsorgung der Sonderabfälle und der nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG ausgeschlossenen<br />
Abfälle<br />
§ 16 Andienung<br />
§ 16 a Zuweisung und Zuführung<br />
* ) § 12 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom<br />
26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), der Sechste Teil dient der Umsetzung der Richtlinie<br />
2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen<br />
für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), geändert durch Artikel 10 der Richtlinie<br />
2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53).
§ 17 Verordnungsermächtigung<br />
§ 18 Kosten der Sonderabfallentsorgung<br />
§ 19 – aufgehoben –<br />
§ 20 – aufgehoben –<br />
§ 21 Abfallwirtschaftsplanung<br />
Vierter Teil<br />
Abfallwirtschaftsplanung<br />
§ 22 Verbindlichkeit von Festlegungen in den Abfallwirtschaftsplänen<br />
§ 23 Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen<br />
§ 24 Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens<br />
§ 25 – aufgehoben –<br />
§ 26 Veränderungssperre<br />
§ 27 – aufgehoben –<br />
§ 28 Enteignung<br />
§ 29 – aufgehoben –<br />
§ 30 Eigenüberwachung<br />
§ 31 Anwendungsbereich<br />
Fünfter Teil<br />
Abfallentsorgungsanlagen<br />
Sechster Teil<br />
Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen<br />
§ 32 Begriffsbestimmungen<br />
§ 33 Hafenauffangeinrichtungen<br />
§ 34 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen<br />
§ 35 Entladung von Schiffsabfällen<br />
§ 36 Entladung von Ladungsrückständen<br />
§ 37 Meldung, Überwachung<br />
§ 38 Entgeltordnung<br />
§ 39 Sonderregelung für Schiffe im hoheitlichen Einsatz
§ 40 – aufgehoben –<br />
Siebenter Teil<br />
Gefahrenabwehr, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Kosten<br />
§ 41 Behörden<br />
§ 42 Sachliche Zuständigkeit<br />
§ 43 Örtliche Zuständigkeit<br />
§ 44 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen<br />
§ 45 Datenverarbeitung, Überwachung<br />
§ 46 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 47 Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts<br />
§ 48 Übergangsregelung<br />
§ 49 In-Kraft-Treten<br />
Anlage 1 (zu § 34 Abs. 1)<br />
Anlage 2 (zu § 34 Abs. 5)<br />
Achter Teil<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften
Erster Teil<br />
Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung<br />
und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaft)<br />
§ 1<br />
Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land<br />
Das Land Niedersachsen wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf<br />
1. das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,<br />
2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,<br />
3. die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen,<br />
4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung<br />
von Abfällen.<br />
§ 2<br />
Allgemeine Pflicht<br />
Jede Person hat sich so zu verhalten, dass nicht unnötig Abfälle entstehen und dass die umweltverträgliche<br />
Entsorgung von Abfällen nicht unnötig erschwert wird.<br />
§ 3<br />
Pflichten öffentlicher Stellen<br />
(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts unter der Aufsicht des Landes haben die Pflicht nach § 2 vorbildhaft zu erfüllen.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind, wenn dies nicht zu unverhältnismäßigen<br />
Mehrkosten führt, verpflichtet,<br />
1. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Erzeugnisse zu bevorzugen, die<br />
a) längerfristig genutzt, wirtschaftlich repariert und als Abfälle stofflich verwertet werden können,<br />
b) im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger Abfällen führen oder sich eher zur umweltverträglichen<br />
Entsorgung eignen,<br />
c) aus Abfällen hergestellt worden sind,
2. bei der Ausschreibung und <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen und sonstigen Lieferungen und Leistungen dar-<br />
auf hinzuwirken, dass Erzeugnisse im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und entsprechende An-<br />
gebote zu bevorzugen.<br />
(3) 1<br />
Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen haben ferner Dritte, denen sie ihre Einrichtungen<br />
oder Grundstücke zur Benutzung überlassen, zu verpflichten, dabei entsprechend Absatz 2 zu verfahren.<br />
2<br />
Sie wirken darauf hin, dass Gesellschaften und Vereine des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die<br />
Verpflichtungen des Absatzes 2 beachten.<br />
§ 4<br />
Abfallbilanz<br />
(1) 1<br />
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes<br />
(KrW -/AbfG) erstellen für jedes Jahr bis zum 1. April des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft<br />
und Menge der Abfälle, die sie entsorgt haben, sowie über deren Verwertung oder Beseitigung; dies gilt<br />
auch für Entsorgungspflichtige nach den §§ 16 bis 18 KrW-/AbfG, soweit ihnen Entsorgungspflichten der öf-<br />
fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übertragen worden sind. 2<br />
Ist eine technisch mögliche Verwertung von<br />
getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7<br />
Abs. 2. 3<br />
In der Abfallbilanz sind auch die Kosten der Entsorgung darzustellen.<br />
(2) 1<br />
Die Abfallbilanz ist öffentlich bekannt zu machen und der oberen Abfallbehörde sowie der Landes-<br />
statistikbehörde mitzuteilen. 2<br />
Die Landesstatistikbehörde erstellt die Abfallbilanz für Siedlungsabfälle.<br />
(3) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Darstellung und die Erhebungsmerkmale<br />
der Abfallbilanz zu regeln.<br />
§ 5<br />
Abfallwirtschaftskonzept<br />
(1) 1<br />
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftspläne<br />
für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept auf. 2<br />
Dieses enthält in Bezug auf die Abfälle, die er zu entsorgen<br />
hat, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung mindestens für einen Zeit-<br />
raum von fünf Jahren im Voraus. 3<br />
Das Abfallwirtschaftskonzept ist regelmäßig fortzuschreiben. 4<br />
Die oberste<br />
Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Darstellung des Abfallwirtschaftskonzepts zu regeln.
(2) 1<br />
Bei der Aufstellung, wesentlichen Änderung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts sind<br />
die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von<br />
dem Abfallwirtschaftskonzept berührt werden können, möglichst frühzeitig zu beteiligen. 2<br />
Die Entwürfe sind<br />
auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 3<br />
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche<br />
vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während<br />
der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 4<br />
Denjenigen, die rechtzeitig Anregungen und Bedenken<br />
vorgebracht haben, ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben.<br />
(3) 1<br />
Das Abfallwirtschaftskonzept wird von der Vertretung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers<br />
beschlossen. 2<br />
Es ist der oberen Abfallbehörde mitzuteilen.<br />
Zweiter Teil<br />
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger<br />
§ 6<br />
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger<br />
(1) 1<br />
Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und<br />
Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des §13 Abs. 1 KrW-/AbfG. 2<br />
An deren Stelle<br />
treten die Zweckverbände, die von diesen Körperschaften zum Zweck der Abfallentsorgung gegründet werden,<br />
wenn die Verbandsordnung dies vorsieht. 3<br />
Satz 3 gilt für kommunale Anstalten im Sinne des § 113 a<br />
Abs. 1 Satz der Niedersächsischen Gemeindeordnung und für gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne<br />
des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend. 4<br />
Die Aufgaben,<br />
die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.<br />
5<br />
Die kreisangehörigen Gemeinden leisten dabei ihrem Landkreis oder einer anderen Körperschaft, der ihr<br />
Landkreis im Weg einer Zweckvereinbarung oder durch Mitgliedschaft in einem Zweckverband solche Aufgaben<br />
übertragen hat, Verwaltungshilfe gegen Erstattung der Kosten. 6<br />
Satz 5 gilt entsprechend für die Fälle<br />
einer Aufgabenübertragung des Landkreises auf eine kommunale Anstalt oder gemeinsamen kommunale<br />
Anstalt.<br />
(2) Die obere Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Absatz 1 Satz 1<br />
den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls<br />
die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.
(3) Zweckverbände, kommunale Anstalten im Sinne des § 113 a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen<br />
Gemeindeordnung und gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes<br />
über die kommunale Zusammenarbeit, die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger<br />
sind, können mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unabhängig von deren<br />
Rechtsform Zweckvereinbarungen im Sinne des § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale<br />
Zusammenarbeit abschließen, wenn die Verbandsordnung oder die Unternehmenssatzung dies vorsieht.<br />
§ 7<br />
Trennung und Verwertung von Abfällen<br />
(1) 1<br />
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen<br />
Herkunftsbereichen, deren Verwertung nach den §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG geboten ist, insbesondere kompostierbare<br />
Abfälle, getrennt einzusammeln und zu verwerten, soweit ihnen gemäß § 13 KrW-/AbfG diese zu<br />
überlassen sind oder überlassen werden; Abfälle aus Haushaltungen sind nicht zu überlassen, wenn sie in<br />
eigenen Einrichtungen des Erzeugers nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG ordnungsgemäß und schadlos<br />
verwertet werden. 2<br />
Sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen<br />
zu lassen.<br />
(2) 1<br />
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die Dritten im Sinne des §16 Abs. 2 KrW-/AbfG,<br />
denen Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen wurden, haben insbesondere<br />
die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um<br />
1. Abfälle aus privaten Haushaltungen, die besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 3 Abs. 8<br />
Satz 1 KrW-/AbfG sind, sowie<br />
2. besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei<br />
der Abfallerzeugung in geringen Mengen (weniger als 2 000 kg Gesamtmenge besonders überwachungsbedürftige<br />
Abfälle je Jahr) angefallen sind,<br />
entsorgen zu können. 2<br />
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für Abfallarten, die aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG<br />
von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind. 3<br />
Die<br />
§§ 16 bis 18 gelten entsprechend.<br />
§ 8<br />
Abfallberatung<br />
1<br />
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken im Rahmen ihrer Aufgaben auch darauf hin, dass<br />
möglichst wenig Abfall entsteht. 2<br />
Sie beraten zu diesem Zweck die Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer<br />
sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1) und informieren sie regelmäßig über<br />
die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer<br />
Produkte und Verfahren. 3<br />
Sie können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
§ 9<br />
– aufgehoben –<br />
§ 10<br />
Verbotswidrig lagernde Abfälle<br />
(1) Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft verbotswidrig lagern, sind von dem öffent-<br />
lich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zweck der weiteren Entsorgung auf eigene Kosten aufzusammeln<br />
oder unentgeltlich zu übernehmen, wenn<br />
1. Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend erscheinen,<br />
2. keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und<br />
3. die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.<br />
(2) Gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschriftbegründete Unterhaltungs-,<br />
Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.<br />
§ 11<br />
Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung<br />
(1) 1<br />
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln nach Maßgabe des § 13 KrW-/AbfG durch Satzung<br />
den Anschluss an die Einrichtungen der kommunalen Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen.<br />
2<br />
Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG liegt vor,<br />
wenn ohne die Überlassung eine geordnete Beseitigung nicht sichergestellt wäre oder der Bestand, die<br />
Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder in Abfallwirtschaftskonzepten<br />
vorgesehenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gefährdet wäre. 3<br />
In der Satzung<br />
legen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere fest, in welcher Weise, an welchem Ort und<br />
zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. 4<br />
Dabei ist zu bestimmen, dass die Abfälle getrennt zu<br />
überlassen sind, wenn dies zum Zwecke der Abfallentsorgung geboten ist, der gesonderten Entsorgung von<br />
Abfällen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 dient oder in einer Verordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 KrW-/AbfG<br />
vorgeschrieben ist. 5<br />
Die Satzung kann bestimmen, dass Abfälle an Sammelstellen oder Behandlungsanlagen<br />
zu überlassen sind, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das<br />
Verbringen zur Sammelstelle oder Behandlungsanlage für den Pflichtigen zumutbar ist.
(2) 1<br />
Unter den Voraussetzungen des §15 Abs. 3 Satz 1 oder 2 KrW-/AbfG kann der öffentlich-rechtliche<br />
Entsorgungsträger Abfälle allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch schriftlichen Verwaltungsakt von<br />
der Entsorgung ausschließen. 2<br />
Weist ein Abfallerzeuger durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde<br />
nach, dass Abfälle zur Beseitigung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wegen ihrer Beschaffen-<br />
heit durch Satzung ausgeschlossen hat, in einer Anlage dieses Entsorgungsträgers entsorgt werden können,<br />
so hat dieser, wenn er den Ausschluss nicht allgemein nach § 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG widerruft, den<br />
Ausschluss im Einzelfall aufzuheben.<br />
(3) Abfälle, die auf Grundstücken verbotswidrig lagern, die nicht unter §10 Abs. 1 fallen, sind dem öffentlich-rechtlichen<br />
Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, nach Maßgabe der Satzung<br />
(Absatz 1) von der Besitzerin oder dem Besitzer des Grundstücks zur Entsorgung zu überlassen, wenn<br />
Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend sind und keine andere<br />
Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung verpflichtet ist.<br />
(4) 1<br />
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die<br />
Einhaltung der Verpflichtungen, die bei der Nutzung ihrer im Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen gel-<br />
ten, zu überprüfen und sicherzustellen. 2<br />
Dabei gilt § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG entsprechend. 3<br />
Aufgrund dieser<br />
Bestimmung kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt<br />
werden.<br />
§ 12<br />
Gebühren<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert<br />
wird, für die Abfallentsorgung Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(NKAG) mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8.<br />
(2) 1<br />
Das Aufkommen aus den Gebühren soll alle Aufwendungen des öffentlichrechtlichen Entsorgungs-<br />
trägers für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken. 2<br />
Die Gebühren sollen so gestal-<br />
tet werden, dass die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen gefördert werden. 3<br />
Das veranschlagte<br />
Gebührenaufkommen darf die Aufwendungen um bis zu 10 vom Hundert übersteigen. 4<br />
Alle abfallwirtschaftlichen<br />
Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange<br />
diese der Nachsorge bedürfen, bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung, soweit durch Satzung nicht<br />
Abweichendes bestimmt ist.<br />
(3) Zu den Aufwendungen im Sinne des Absatzes2 Satz 1 gehören insbesondere Aufwendungen für<br />
1. das Einsammeln und Befördern von Abfällen,<br />
2. die Entgelte für die Entsorgung von Abfällen nach § 7 Abs. 2,<br />
3. die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen,<br />
4. die Beratung nach § 8 Abs. 1,
5. die Stilllegung von Entsorgungsanlagen und die Nachsorge hierfür; jedoch nur insoweit, als für diese<br />
Aufwendungen keine oder keine ausreichenden Rücklagen gebildet wurden,<br />
6. das Aufsammeln oder die Übernahme, das Einsammeln und Befördern sowie die weitere Entsorgung<br />
von Abfällen nach §10 Abs. 1, soweit der Abfall nach Art und Menge den in privaten Haushaltungen an-<br />
fallenden Abfällen entspricht,<br />
7. Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung für nicht verwirklichte Abfallentsorgungsanla-<br />
gen, soweit<br />
a) die Höhe der entstandenen Aufwendungen nicht außer Verhältnis zum üblichen Planungsaufwand<br />
steht,<br />
b) das Scheitern der Maßnahme von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zu vertreten<br />
ist und<br />
c) mit der Errichtung der geplanten Abfallentsorgungsanlage noch nicht begonnen wurde.<br />
(4) 1<br />
Durch die Gebühren sind mindestens die Aufwendungen zu decken für<br />
1. die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung,<br />
Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch<br />
2. die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen sol-<br />
chen Eingriff Ersatz geschaffen wird,<br />
3. den Betrieb der Entsorgungsanlagen und<br />
4. Rücklagen, die für die voraussichtlichen späteren Aufwendungen für die Stilllegung von Anlagen der<br />
Abfallentsorgung und für die mindestens 30 Jahre umfassende Nachsorge zu bilden sind; die Aufwendungen<br />
für die Rücklage sind auf die gesamte mutmaßliche Nutzungszeit der Anlage zu verteilen, die<br />
Höhe der Rücklage ist fortzuschreiben.<br />
2<br />
Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu leistenden Sicherheit<br />
oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels. 3<br />
Hat die zuständige Behörde für die Anlage eine weniger als 30<br />
Jahre dauernde Nachsorge angeordnet, so verkürzt sich die nach Satz 1 Nr. 3 zugrunde zu legende Dauer<br />
der Nachsorge entsprechend. 4<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG findet für die Aufwendungen im Sinne der Sätze 1<br />
und 2 keine Anwendung. 5<br />
Wird eine Entsorgungsanlage vorzeitig stillgelegt, so können über § 5 Abs. 2 Satz<br />
4 NKAG hinaus die weiteren Abschreibungen für Aufwendungen für die Errichtung der Anlage (Satz 1 Nr. 1)<br />
auch auf den Zeitraum bis zur Entlassung der Anlage aus der Nachsorge verteilt werden. 6<br />
Auf diesen Zeitraum<br />
können auch Abschreibungen von Aufwendungen verteilt werden, die bei der Stilllegung der Anlage<br />
oder der Nachsorge entstehen.<br />
(5) Bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle dürfen die<br />
Aufwendungen für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden.<br />
(6) 1<br />
Die Gebühren sind nach § 5 Abs. 3 NKAG zu bemessen. 2<br />
Sie können auch progressiv gestaffelt<br />
sein, soweit die Gebührenhöhe nicht außer Verhältnis zur Leistung der kommunalen Abfallentsorgung steht.<br />
3<br />
Die Erhebung von Grundgebühren neben den Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sowie von Mindestge-
ühren ist zulässig; der Anteil der Grundgebühren kann in begründeten Fällen 50 vom Hundert des gesamten<br />
Gebührenaufkommens übersteigen. 4<br />
Die Gebühren dürfen jedoch nicht ausschließlich nach personenbezogenen<br />
Maßstäben bemessen werden.<br />
(7) 1<br />
Der Überschuss nach Absatz 2 Satz 3 ist für die Erkundung, Gefährdungsabschätzung, Sicherung,<br />
Sanierung und Überwachung von Altablagerungen und der durch diese verursachten nachteiligen und nachhaltigen<br />
Veränderungen des Wassers, des Bodens und der Luft zu verwenden. 2<br />
Dies gilt nicht für Altablagerungen,<br />
die sich noch in der Nachsorge befinden.<br />
(8) 1<br />
Wer für die Abfallentsorgung Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten hat, kann die Informationen<br />
über die Aufwendungen für eine Deponie (Absatz 4 Satz 1) einsehen. 2<br />
Der Anspruch richtet sich<br />
gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, an den die Gebühren oder Entgelte zu zahlen sind.<br />
3<br />
Sind die Gebühren oder Entgelte an andere Stellen zu zahlen oder liegen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
die Informationen nach Satz 1 nicht vor, so können bei der zuständigen Behörde die Informationen<br />
eingesehen werden, die dieser nach §36 d Abs. 3 KrW-/AbfG durch den Betreiber der Deponie zur Verfügung<br />
zu stellen sind. 4<br />
Die §§ 7 und 8 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.<br />
Dritter Teil<br />
Entsorgung und Überwachung von Sonderabfällen<br />
§ 13<br />
Sonderabfälle<br />
Sonderabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle (§ 3 Abs. 8<br />
Satz 1 KrW-/AbfG), die in Niedersachsen angefallen sind oder entsorgt werden sollen.<br />
§ 14<br />
– aufgehoben –<br />
§ 15<br />
Organisation der Entsorgung der Sonderabfälle<br />
und der nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG<br />
ausgeschlossenen Abfälle<br />
(1) Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt in Niedersachsen die Organisation der Entsorgung<br />
von Sonderabfällen sowie der nach §15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG von der Entsorgung durch den öffentlichrechtlichen<br />
Entsorgungsträger ausgeschlossenen Abfälle.
(2) 1<br />
Die oberste Abfallbehörde bestimmt die Zentrale Stelle für Sonderabfälle durch Verordnung. 2<br />
Es<br />
darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das<br />
1. durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und<br />
2. dem Land Niedersachsen durch eine Beteiligung von mindestens 51 vom Hundert einen bestimmenden<br />
Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat.<br />
(3) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht<br />
der obersten Abfallbehörde.<br />
(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann eigene Abfallentsorgungsanlagenerrichten und betreiben<br />
sowie Beteiligungen an derartigen Anlagen erwerben.<br />
(5) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat neben den nach § 38 KrW-/AbfG Verpflichteten im Rahmen<br />
ihrer Aufgaben über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung zu informieren und Auskunft<br />
zu erteilen.<br />
§ 16<br />
Andienung<br />
(1) 1<br />
Sonderabfälle zur Beseitigung, die in Niedersachsen anfallen, sind von ihren Besitzern der Zentralen<br />
Stelle für Sonderabfälle anzudienen, soweit nicht durch Verordnung nach §17 Nr. 1 etwas anderes bestimmt<br />
ist. 2<br />
Dazu ist auch verpflichtet, wer außerhalb Niedersachsens angefallene Sonderabfälle zur Beseitigung<br />
in Niedersachsen entsorgen lassen will.<br />
(2) 1<br />
Soweit Erzeuger von Sonderabfällen im Sinne des Absatzes 1 diese in eigenen, in einem engen<br />
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, sind sie nicht zur Andienung<br />
verpflichtet. 2<br />
Die Andienungspflicht entfällt auch unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 5 KrW-<br />
/AbfG. 3<br />
Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.<br />
§ 16 a<br />
Zuweisung und Zuführung<br />
(1) 1<br />
Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die ihr ordnungsgemäß angedienten Sonderabfälle einer<br />
dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen. 2<br />
Die Abfallentsorgungsanlage<br />
muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und eine dauerhafte Entsorgungssicherheit gewährleisten.<br />
3<br />
Sind mehrere Abfallentsorgungsanlagen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, zur<br />
Aufnahme bereit, so ist die Abfallentsorgungsanlage nach den Grundsätzen der Nähe, des Vorrangs für die<br />
Abfallverwertung nach Maßgabe des § 5 KrW-/AbfG und der Entsorgungsautarkie auszuwählen. 4<br />
Stehen Abfallentsorgungsanlagen,<br />
die nach den vorstehenden Grundsätzen gleichermaßen zur Aufnahme bereit sind,
innerhalb und außerhalb des Landes zur Verfügung, so sollen die Sonderabfälle einer Abfallentsorgungsan-<br />
lage in Niedersachsen zugewiesen werden, wenn für die Entsorgungspflichtigen hierdurch keine unverhält-<br />
nismäßigen Kosten entstehen.<br />
(2) Die Andienungspflichtigen haben die Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen, der sie<br />
von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind.<br />
(3) 1<br />
Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die Zuweisung von besonders überwachungsbedürftigen<br />
Abfällen, die außerhalb Niedersachsens angefallen sind, abzulehnen, wenn die Zuweisung das Wohl der<br />
Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung, beeinträchtigt. 2<br />
Die<br />
Zuweisung kann auch abgelehnt werden, wenn das Land, aus dem die Abfälle stammen, die Gegenseitigkeit<br />
nicht gewährleistet.<br />
(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt,<br />
1. den Sonderabfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der<br />
Sonderabfälle von den Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen,<br />
2. den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen<br />
sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Sonderabfälle zu fordern.<br />
§ 17<br />
Verordnungsermächtigung<br />
Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung<br />
1. Sonderabfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit<br />
einer Organisation durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nicht bedarf, von der Andienungspflicht<br />
auszunehmen,<br />
2. für Sonderabfälle, die bei Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzern nur in kleineren Mengen anfallen, zu<br />
bestimmen, dass die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das die Abfälle einsammelt und<br />
befördert,<br />
3. zu bestimmen, wie Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen und der zugewie-<br />
senen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind; dabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren<br />
und eine Vorbehandlung der Sonderabfälle vorgeschrieben werden,<br />
4. der Zentralen Stelle für Sonderabfälle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit den Verordnungen<br />
nach § 48 KrW-/AbfG und der Abfallverbringung zu übertragen.
§ 18<br />
Kosten der Sonderabfallentsorgung<br />
(1) 1<br />
Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihr entstehenden<br />
Aufwendungen und die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Sonderabfälle in der<br />
Abfallentsorgungsanlage, der sie zugewiesen worden sind, Kosten (Gebühren und Auslagen). 2<br />
Für die<br />
Erhebung der Kosten gelten die §§ 5 bis 8 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes<br />
entsprechend, soweit nicht in der Verordnung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt wird. 3<br />
Das Aufkommen<br />
an Kosten steht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu.<br />
(2) 1<br />
Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die kostenpflichtigen Tatbestände<br />
nach Absatz 1 näher zu bestimmen. 2<br />
Bei der Berechnung der Gebührensätze gilt § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4<br />
Halbsatz 1 NKAG entsprechend. 3<br />
Die Gebühr ist nach dem im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Aufwand<br />
bei der Entsorgungsanlage zuzüglich eines Zuschlags zur Abgeltung der Aufwendungen der Zentralen<br />
Stelle, der in der Verordnung festgelegt wird, zu berechnen. 4<br />
Ist ein tatsächlicher Aufwand im Sinne des Satzes<br />
3 bei einer Entsorgungsanlage nicht entstanden, so bestimmt sich die Gebühr nach Art und Umfang der<br />
jeweiligen Inanspruchnahme der Zentralen Stelle.<br />
§ 19<br />
– aufgehoben –<br />
§ 20<br />
– aufgehoben –
fälle auf.<br />
auf.<br />
Vierter Teil<br />
Abfallwirtschaftsplanung<br />
§ 21<br />
Abfallwirtschaftsplanung<br />
(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan für Sonderab-<br />
(2) Die oberen Abfallbehörden stellen für ihre Bezirke Abfallwirtschaftspläne für die sonstigen Abfälle<br />
(3) 1<br />
Die Abfallwirtschaftspläne können in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.<br />
2<br />
Abfallwirtschaftspläne benachbarter Bezirke sind untereinander abzustimmen. 3<br />
§ 29 Abs. 6 KrW-/AbfG bleibt<br />
unberührt.<br />
(4) 1<br />
Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Abfallwirtschaftsplänen sind die Entsorgungs-<br />
träger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 KrW-/AbfG, die Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Be-<br />
lange von der Planung berührt werden können, insbesondere die Gemeinden oder deren Zusammenschlüs-<br />
se, in deren Gebiet Standorte für ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen, sowie die<br />
nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände unter Überlassung der Planentwürfe zu<br />
beteiligen. 2<br />
Die Entwürfe sind auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 3<br />
Ort und Dauer der Auslegung<br />
sind mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Verkündungsblatt der Abfallbehörde bekannt zu<br />
machen, die den Plan aufstellt; die Bekanntmachung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass Bedenken und<br />
Anregungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 4<br />
Denjenigen, die<br />
rechtzeitig Anregungen und Bedenken vorgebracht haben, ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben.<br />
§ 22<br />
Verbindlichkeit von Festlegungen in den Abfallwirtschaftsplänen<br />
(1) 1<br />
Die oberste Abfallbehörde und die oberen Abfallbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die<br />
Festlegungen über Standorte und Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen in den von ihnen aufgestellten<br />
Abfallwirtschaftsplänen ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich zu erklären.<br />
2<br />
Die oberste Abfallbehörde erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen<br />
obersten Landesbehörde, die obere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Landesbergamt, soweit sich<br />
die Verbindlicherklärung auf Abfälle erstreckt, die in einer der Bergaufsicht unterstehenden Abfallbeseitigungsanlage<br />
beseitigt werden sollen. 3<br />
Die Verordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne<br />
Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem<br />
Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen.
(2) 1<br />
Die Verordnungen können Standorte und Einzugsgebiete zeichnerisch in Karten bestimmen.<br />
2<br />
Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu ver-<br />
fahren: 3<br />
Die Abfallbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiet<br />
betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren.<br />
4<br />
Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5<br />
Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text<br />
der Verordnung grob zu umschreiben.<br />
§ 23<br />
Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen<br />
(1) 1<br />
Soweit eine obere Abfallbehörde durch Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet einer Abfallbesei-<br />
tigungsanlage festgelegt hat, dürfen Abfälle, die außerhalb dieses Gebietes angefallen sind, nur mit Genehmigung<br />
der oberen Abfallbehörde zum Zwecke der Beseitigung in das Einzugsgebiet verbracht werden. 2<br />
Die<br />
Verordnung kann festlegen, dass für bestimmte Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG<br />
oder für bestimmte Abfälle eine Genehmigung nicht erforderlich ist. 3<br />
Im Fall einer Anordnung nach § 28 Abs.<br />
1 Satz 1 KrW-/AbfG bedarf es der Genehmigung nicht.<br />
(2) Die Genehmigung nach Absatz1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Beseitigung der Abfälle im<br />
festgelegten Einzugsgebiet das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaft,<br />
nicht beeinträchtigt.<br />
§ 24<br />
Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens<br />
(1) Abfälle zur Beseitigung aus Niedersachsen, die nicht nach § 16 andienungspflichtig sind, dürfen nur<br />
mit Genehmigung der oberen Abfallbehörde aus dem Land Niedersachsen verbracht werden.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn<br />
1. eine Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet grenzüberschreitend einer Abfallbeseitigungsanlage zugeordnet<br />
hat oder<br />
2. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen von ihren Erzeugern oder Besitzern<br />
zur Beseitigung in eigenen Anlagen aus dem Land verbracht werden.
Fünfter Teil<br />
Abfallentsorgungsanlagen<br />
§ 25<br />
– aufgehoben –<br />
§ 26<br />
Veränderungssperre<br />
(1) 1<br />
Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 31<br />
Abs. 2 KrW-/AbfG oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan<br />
einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der<br />
geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungs-<br />
sperre). 2<br />
Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten<br />
und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.<br />
(2) 1<br />
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerin und der Eigentümer<br />
sowie die sonstige Nutzungsberechtigte und der sonstige Nutzungsberechtigte für dadurch entstehende<br />
Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.<br />
2<br />
Die Person, der das Grundstück gehört, kann ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen,<br />
wenn es ihr wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, sie in der bishe-<br />
rigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3<br />
Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustan-<br />
de, kann die Person, der das Grundstück gehört, die Entziehung des Eigentums verlangen. 4<br />
Im Übrigen gelten<br />
die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes entsprechend.<br />
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen,<br />
wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre<br />
im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.<br />
§ 27<br />
– aufgehoben –
§ 28<br />
Enteignung<br />
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG festge-<br />
stellten Plans notwendig ist.<br />
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbe-<br />
hörde bindend.<br />
(3) Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.<br />
§ 29<br />
– aufgehoben –<br />
§ 30<br />
Eigenüberwachung<br />
(1) Die Personen, die Abfallentsorgungsanlagen betreiben, haben sachkundiges und zuverlässiges<br />
Personal zu beschäftigen, das insbesondere in der Lage ist, die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren.<br />
(2) 1<br />
Die Person, die die Anlage betreibt, hat den Zustand und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage<br />
sowie ihre Auswirkungen auf die Umgebung, soweit hierfür nicht das Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt,<br />
auf eigene Kosten fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). 2<br />
Sie kann sich dabei Dritter bedienen.<br />
3<br />
Sie hat die Anlage nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit den dafür erforderlichen<br />
Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeich-<br />
nen. 4<br />
Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5<br />
Die zuständige Behörde<br />
kann die Hinzuziehung von Sachverständigen bei der Eigenüberwachung vorschreiben.<br />
(3) 1<br />
Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich<br />
einer Abfallentsorgungsanlage sind verpflichtet, jederzeit den Zugang und die Zufahrt zu den<br />
Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden. 2<br />
Die Absicht, Grundstücke zu<br />
diesem Zweck zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist den Duldungspflichtigen nach Satz 1 rechtzeitig<br />
vorher bekannt zu geben. 3<br />
Die Person, die die Entsorgungsanlage betreibt, hat nach Abschluss der<br />
Arbeiten den früheren Zustand der Grundstücke auf ihre Kosten unverzüglich wiederherzustellen. 4<br />
Die zuständige<br />
Behörde kann anordnen, dass die für die Untersuchung geschaffenen Einrichtungen aufrecht zu<br />
erhalten sind. 5<br />
Entstehen durch eine nach Satz 1 oder 4 zulässige Maßnahme den Duldungspflichtigen unmittelbare<br />
Vermögensnachteile, so hat die Person, die die Entsorgungsanlage betreibt, dafür eine angemessene<br />
Entschädigung in Geld zu leisten. 6<br />
Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs<br />
nicht zustande, so wird sie auf Antrag des Betroffenen von der zuständigen Behörde festgesetzt. 7<br />
Im Übrigen<br />
gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz entsprechend.
Sechster Teil<br />
Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen<br />
§ 31<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen<br />
in den niedersächsischen Seehäfen.<br />
(2) 1<br />
Die diesem Teil des Gesetzes unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verord-<br />
nung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. 2<br />
Als Seehäfen sind die Orte und geogra-<br />
phischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32<br />
Nr. 1 aufnehmen können.<br />
Im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes sind<br />
§ 32<br />
Begriffsbestimmungen<br />
1. Schiffe: seegehende Fahrzeuge jeder Art, die in Seegebieten eingesetzt werden, einschließlich Fische-<br />
reifahrzeugen, Sportbooten, Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwim-<br />
mender Geräte;<br />
2. Fischereifahrzeuge: Schiffe, die für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresorganismen<br />
ausgerüstet sind oder hierzu gewerblich genutzt werden;<br />
3. Sportboote: Schiffe, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind;<br />
4. Hafenbetreiber: die für den Betrieb des Hafens in seiner Gesamtheit verantwortliche natürliche oder ju-<br />
ristische Person;<br />
5. Hafenauffangeinrichtungen: ortsfeste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, die dazu bestimmt und<br />
geeignet sind, im Hafen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände zum Zweck der ordnungsgemäßen Ent-<br />
sorgung vom Schiff aufzunehmen;<br />
6. Schiffsabfälle:<br />
a) alle Abfälle (einschließlich Abwasser und Rückständen außer Ladungsrückständen), die im Zu-<br />
sammenhang mit dem Schiffsbetrieb anfallen und in den Anwendungsbereich der Anlagen I, IV<br />
und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung<br />
durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Neufassung der amtlichen<br />
deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband), zuletzt geändert<br />
durch die Entschließung MEPC.89(45) (BGBl. 2002 II S. 304), in der jeweils geltenden Fassung<br />
(MARPOL) fallen, sowie
) ladungsbezogene Abfälle im Sinne der Nummer 1.7.5 der Richtlinien für die Durchführung des<br />
MARPOL, Anlage V, vom 20. Mai 1991 (VkBl. 1991 S. 504), geändert durch Bekanntmachung vom<br />
25. Oktober 2001 (VkBl. 2001 S. 485);<br />
7. Ladungsrückstände: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen<br />
oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Über-<br />
reste und Überläufe.<br />
§ 33<br />
Hafenauffangeinrichtungen<br />
(1) 1<br />
Der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausrei-<br />
chende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung stehen. 2<br />
Die<br />
Hafenauffangeinrichtungen müssen der technischen Ausstattung der üblicherweise den Hafen anlaufenden<br />
Schiffstypen angepasst und geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen<br />
der Schiffe aufzunehmen, ohne dass diese durch das Aufnehmen unangemessen aufgehalten werden.<br />
(2) Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung<br />
1. ein Verfahren zur Meldung von Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen an die zuständige<br />
Behörde zu regeln,<br />
2. den Hafenbetreiber zu verpflichten, Aufzeichnungen darüber zu führen,<br />
a) in welchen Fällen von einer Entladung abgesehen wurde,<br />
b) welche Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entladen wurden,<br />
c) in welche Hafenauffangeinrichtungen entladen wurde,<br />
3. den Hafenbetreiber zu verpflichten, die eingegangenen Meldungen (§ 37 Abs. 1) und die Aufzeichnungen<br />
nach Nummer 2 aufzubewahren.<br />
§ 34<br />
Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen<br />
(1) 1<br />
Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle<br />
und Ladungsrückstände (Schiffsabfallbewirtschaftungsplan) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen.<br />
2<br />
Bei der Aufstellung des Plans sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen<br />
Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Nutzer und die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen<br />
zu beteiligen. 3<br />
Für den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan gelten die Anforderungen der Anlage 1. 4<br />
Das für<br />
das Hafenwesen zuständige Ministerium kann durch Verordnung zusätzliche Anforderungen an den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan<br />
hinsichtlich der Angaben über die Verfahrensweise bei der Entladung und Entsorgung<br />
stellen.
(2) 1<br />
Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle drei Jahre fortzuschreiben. 2<br />
Er ist nach we-<br />
sentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen.<br />
(3) 1<br />
Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden (ge-<br />
meinsamer Schiffsabfallbewirtschaftungsplan). 2<br />
Darin müssen die Angaben nach Anlage 1 Abs. 1 Satz 2<br />
Nrn. 1 und 2 für jeden Hafen gesondert ausgewiesen werden. 3<br />
Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die<br />
obere Abfallbehörde.<br />
(5) Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass allen Hafenbenutzern die Informationen zugänglich<br />
sind, die in der Anlage 2 aufgeführt sind.<br />
§ 35<br />
Entladung von Schiffsabfällen<br />
(1) 1<br />
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor<br />
dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. 2<br />
Dies gilt für Schiffsführerinnen<br />
und Schiffsführer von Fischereifahrzeugen und von Sportbooten mit einer Zulassung für bis zu zwölf Perso-<br />
nen nur insoweit, als auf dem Fischereifahrzeug oder Sportboot nicht genügend geeigneter Lagerplatz oder<br />
Stauraum für die an Bord verbleibenden und auf der Fahrt zum nächsten Anlaufhafen voraussichtlich anfallenden<br />
Schiffsabfälle vorhanden ist.<br />
(2) 1<br />
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrt zum<br />
nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne die Schiffsabfälle zu entladen, wenn aus der Meldung nach § 37 Abs.<br />
1 hervorgeht, dass genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für die an Bord verbleibenden und für<br />
die auf der Fahrt zum nächsten Entladehafen voraussichtlich anfallenden Schiffsabfälle vorhanden und dort<br />
die Entladung der Schiffsabfälle gewährleistet ist. 2<br />
Die Entladung gilt als gewährleistet, wenn der nächste<br />
Entladehafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft liegt. 3<br />
Der Hafenbetreiber<br />
verständigt im Fall der Fortsetzung der Fahrt ohne Entladung der an Bord befindlichen Schiffsabfälle unverzüglich<br />
die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde.<br />
(3) 1<br />
Die Hafenbehörde kann auf Antrag<br />
1. für Schiffe, die im Liniendienst eingesetzt sind, oder<br />
2. für Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr in einem deutschen<br />
Nordseehafen zugewiesen ist,<br />
eine Ausnahme von der Entladepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass die<br />
ordnungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle und die Bezahlung eines Entsorgungsentgelts, das demjenigen<br />
nach § 38 vergleichbar ist, in einem regelmäßig angelaufenen Hafen durch eine Regelung gewährleistet<br />
ist. 2<br />
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 muss der Entladehafen ein im Linienverkehr anzulaufender Hafen sein.
§ 36<br />
Entladung von Ladungsrückständen<br />
(1) 1<br />
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus<br />
dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. 2<br />
Satz 1 gilt nicht in Bezug auf<br />
1. Schiffe, die regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördern und bei denen eine Reinigung<br />
oder ein Entgasen der Laderäume und Tanks nicht erforderlich ist, und<br />
2. Tankschiffe, die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung zur Begrenzung der<br />
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom<br />
27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002<br />
(BGBl. I S. 2247), ventiliert werden.<br />
3<br />
Weitergehende Anforderungen an die Entladung von Ladungsrückständen in Hafenauffangeinrichtungen<br />
(Anlage I Regel 2 Abs. 2 und Regel 9 Abs. 6 sowie Anlage II Regel 8 MARPOL) bleiben unberührt.<br />
(2) Das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen ist verpflichtet, die bei den Lösch- und<br />
Reinigungsarbeiten anfallenden Ladungsrückstände zu übernehmen.<br />
§ 37<br />
Meldung, Überwachung<br />
(1) 1<br />
Die Meldepflicht der Schiffsführerin oder des Schiffsführers richtet sich nach den jeweils geltenden<br />
Fassungen des § 5 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4690), in Verbindung mit Abschnitt<br />
D Nr. 16 der Anlage dazu sowie des § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August<br />
1994 (BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I S.<br />
3762, 4430), in Verbindung mit Nr. 2.7 der Anlage dazu. 2<br />
Die Meldepflicht nach dem Schiffssicherheitsgesetz<br />
gilt nicht für Schiffe, die gemäß § 35 Abs. 3 von der Entladepflicht befreit sind.<br />
(2) 1<br />
Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung der Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen<br />
und die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie die Erhebung des Entgelts durch<br />
den Hafenbetreiber. 2<br />
Im Rahmen der Überwachung sind auch Überprüfungen auf den Schiffen in ausreichender<br />
Zahl durchzuführen. 3<br />
Die zuständigen Behörden können die Durchführung der Überprüfungen nach<br />
Satz 2 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auf privatrechtliche<br />
Unternehmen übertragen, wenn diese sich ihrer fachlichen Aufsicht unterstellen. 4<br />
Ihnen stehen bei<br />
Ausübung der Überwachungstätigkeit die Befugnisse der zuständigen Behörden zu; sie können ferner aufgrund<br />
entsprechender vertraglicher Regelung die für eine Überprüfung vorgesehenen Verwaltungskosten<br />
festsetzen und erheben.<br />
(3) 1<br />
Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit<br />
nach Absatz 2 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Be-
troffenen zu betreten. 2<br />
Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäfts-<br />
oder Betriebszeiten dürfen nach Satz 1 nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicher-<br />
heit betreten werden. 3<br />
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)<br />
wird insoweit eingeschränkt.<br />
(4) 1<br />
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie der Hafenbetreiber haben der zuständigen Behörde<br />
zum Zweck der Prüfung, ob sie ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt haben, auf Verlangen Aus-<br />
künfte zu erteilen, Nachweise vorzulegen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. 2<br />
Wer zur Erteilung einer<br />
Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst<br />
oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-<br />
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.<br />
(5) 1<br />
Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall er-<br />
forderlich sind, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 4 sowie der §§ 33 bis 36 und 38 sicherzustellen. 2<br />
Sie<br />
kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die Schiffsabfälle und La-<br />
dungsrückstände ordnungsgemäß in eine Hafenauffangeinrichtung entladen worden sind. 3<br />
§ 45 Abs. 2 Satz<br />
2 gilt entsprechend.<br />
(6) Hat ein Schiff den Hafen verlassen, ohne dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer der Entla-<br />
dungspflicht nach den §§ 35 und 36 nachgekommen ist, so hat die zuständige Behörde die für den nächsten<br />
Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde hierüber zu verständigen.<br />
§ 38<br />
Entgeltordnung<br />
(1) 1<br />
Der Hafenbetreiber erhebt für jedes in den Hafen einlaufende Schiff vom Reeder, Eigner oder Charterer<br />
ein pauschaliertes Entgelt als wesentlichen Beitrag zur Deckung der Kosten für die Entladung und Entsorgung<br />
derjenigen Schiffsabfälle, die den nach der Art und der Menge üblichen Entsorgungsumfang nicht<br />
überschreiten. 2<br />
Satz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf<br />
Personen sowie für andere Schiffe in dem Umfang, in welchem sie gemäß § 35 Abs. 3 von der Entladepflicht<br />
befreit sind.<br />
(2) 1<br />
Das pauschalierte Entgelt wird vom Hafenbetreiber auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden<br />
Entgeltordnung erhoben. 2<br />
Die Entgeltsätze sind in der Entgeltordnung nach Art und Menge der üblicherweise<br />
anfallenden Schiffsabfälle zu staffeln; dabei können insbesondere Schiffstyp, Schiffsgröße, Ladungskapazität,<br />
Fahrtgebiet sowie die Umweltauswirkungen des Schiffsbetriebs (abhängig von Bauart, Ausrüstung und<br />
Betrieb des Schiffes) berücksichtigt werden. 3<br />
Das Aufkommen aus den pauschalierten Entgelten soll die<br />
Verwaltungskosten des Hafenbetreibers nach Satz 5 Nr. 3 vollständig und die anderen Kosten nach Satz 5<br />
zu einem Anteil von 70 vom Hundert decken. 4<br />
Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt,<br />
den Anteil nach Satz 3 durch Verordnung anders zu bestimmen, um nachteiligen Auswirkungen auf die<br />
Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Häfen, auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen oder
auf deren ordnungsgemäße Entsorgung entgegenzuwirken. 5<br />
Zu den Kosten gehören insbesondere Aufwen-<br />
dungen für<br />
1. das Vorhalten von Hafenauffangeinrichtungen,<br />
2. das Beseitigen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) oder das Verwerten (§ 4 Abs. 3 bis 5 KrW-/AbfG)<br />
a) der Schiffsabfälle und<br />
b) der Kleinmaterialien, die Schiffe im hoheitlichen Einsatz (§ 39 Abs. 1) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 unentgeltlich<br />
entladen,<br />
3. die Verwaltungskosten des Hafenbetreibers für die Abwicklung der Entladung und Entsorgung der<br />
Schiffsabfälle und<br />
4. Entgelte und Gebühren für die Entsorgung von Schiffsabfällen.<br />
6<br />
Die Entgeltordnung kann vorsehen,<br />
1. dass das Entgelt nur zum Teil erhoben wird, wenn nachgewiesen wird, dass Bauart, Ausrüstung und<br />
Betrieb des Schiffes sowie die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen getroffenen Vorkehrungen zur<br />
Vermeidung von Schiffsabfällen beitragen, und<br />
2. dass ein Entgelt nicht oder nur zum Teil erhoben wird, wenn die Erhebung aus einem anderen Grund zu<br />
einer unbilligen Härte führen würde.<br />
7<br />
Der Hafenbetreiber hat Entscheidungen nach Satz 6 mit den maßgeblichen Gründen unverzüglich der Hafenbehörde<br />
mitzuteilen.<br />
(3) 1<br />
Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr des Hafenbetreibers. 2<br />
Stellt sich<br />
am Ende eines Berechnungszeitraums heraus, dass das Aufkommen der pauschalierten Entgelte von den<br />
nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5 zu berücksichtigenden Kosten abweicht, so ist der Unterschiedsbetrag spätestens<br />
im übernächsten Berechnungszeitraum durch entsprechend höhere oder niedrigere pauschalierte Entgeltsätze<br />
auszugleichen.<br />
(4) 1<br />
Das pauschalierte Entgelt wird privatrechtlich erhoben. 2<br />
Ist das Land Hafenbetreiber, so kann das<br />
für das Hafenwesen zuständige Ministerium durch Verordnung eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1<br />
und 2 Sätze 2 bis 6 erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz anzuwenden.<br />
3<br />
Ist eine kommunale Körperschaft Hafenbetreiber, so kann sie eine Abgabe nach Maßgabe der Absätze 1<br />
und 2 Sätze 2 bis 6 durch eine Satzung erheben; ergänzend ist das Niedersächsische Kommunalabgaben-<br />
gesetz anzuwenden. 4<br />
In den Entgelten, auch soweit sie hoheitlich erhoben werden, ist eine gesetzlich geschuldete<br />
Umsatzsteuer nicht enthalten; ein entsprechender Betrag wird zusätzlich erhoben.<br />
(5) Die Entgeltordnung und die Berechnung der Entgeltsätze sind den Hafenbenutzernzugänglich zu<br />
machen und auf Verlangen zu erläutern.<br />
(6) 1<br />
Der Entgeltpflichtige nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt gegen den Hafenbetreiber einen Anspruch auf<br />
die anteilige Erstattung seiner an Dritte gezahlten Entgelte für die Entladung und Entsorgung der Schiffsab-<br />
fälle im üblichen Umfang. 2<br />
Der zu erstattende Anteil beträgt 70 vom Hundert. 3<br />
Er kann von dem für das Ha-
fenwesen zuständigen Ministerium durch Verordnung anders bestimmt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entspre-<br />
chend.<br />
§ 39<br />
Sonderregelung für Schiffe im hoheitlichen Einsatz<br />
(1) Die §§ 35 bis 38 gelten nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Lotsenschiffe und andere Schiffe,<br />
die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Einsatz sind.<br />
(2) 1<br />
Die Hafenauffangeinrichtungen stehen den Schiffen nach Absatz 1 zur Entladung von Schiffsabfäl-<br />
len und Ladungsrückständen sowie für die Entladung von Materialien, die diese Schiffe auf See aufgenom-<br />
men haben, gegen Entgelt zur Verfügung. 2<br />
Für die Entladung von Kleinmengen der auf See aufgenomme-<br />
nen Materialien nach Satz 1 in die Hafenauffangeinrichtungen darf ein Entgelt nicht verlangt werden.<br />
Siebenter Teil<br />
Gefahrenabwehr, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Kosten<br />
§ 40<br />
– aufgehoben –<br />
§ 41<br />
Behörden<br />
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.<br />
(2) Obere Abfallbehörde ist die Bezirksregierung.<br />
(3) 1<br />
Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cux-<br />
haven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg. 2<br />
Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte nach § 11<br />
Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung im Übrigen und der selbständigen Gemeinden nach<br />
§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung wird ausgeschlossen.<br />
(4) Hafenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Seehäfen für die Gefahrenabwehr in Ha-<br />
fen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zuständigen Behörden.
§ 42<br />
Sachliche Zuständigkeit<br />
(1) Für Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,<br />
des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnun-<br />
gen sind die unteren Abfallbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) 1<br />
Die Aufgaben der unteren Abfallbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. 2<br />
Die Kosten,<br />
die den kommunalen Körperschaften hierdurch entstehen, werden im Rahmen der Finanzausstattung der<br />
kommunalen Körperschaften durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.<br />
(3) – aufgehoben –<br />
(4) Ist die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die obere Abfallbehörde zuständig, soweit<br />
durch Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist.<br />
(5) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten<br />
vorzuschreiben, dass die oberen Abfallbehörden oder andere Landesbehörden zuständig sind.<br />
(6) Soweit im Sechsten Teil dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist für die Entscheidungen<br />
nach diesem Teil die Hafenbehörde zuständig.<br />
§ 43<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
(1) 1<br />
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet oder Bezirk die Anlage zur Entsorgung von Abfällen<br />
ihren Standort hat, oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, die Entsorgung<br />
durchgeführt wird. 2<br />
Für die Entscheidung über die Erfüllung der Entsorgungspflicht nach den §§ 15 bis 18<br />
KrW-/AbfG sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren<br />
Gebiet oder Bezirk die zu entsorgenden Abfälle anfallen. 3<br />
Für die Genehmigung nach § 23 ist die Behörde<br />
örtlich zuständig, in deren Gebiet die Abfälle verbracht werden sollen. 4<br />
Für die Genehmigung nach § 24<br />
ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet oder Bezirk die Verbringung beginnt. 5<br />
Für die Genehmigungen<br />
nach den §§ 49 und 50 KrW-/AbfG sowie die Notifizierung nach dem Abfallverbringungsgesetz ist<br />
die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Betriebssitz der antragstellenden oder notifizierenden<br />
Person befindet oder, falls ein solcher im Land Niedersachsen nicht vorhanden ist, das Einsammeln, Befördern<br />
oder Vermitteln von Abfällen beginnt oder der erstmalige Grenzübertritt erfolgt. 6<br />
Im Übrigen ist für Entscheidungen<br />
nach dem Kreislaufwirtschafts -und Abfallgesetz und den aufgrund des Kreislaufwirtschaftsund<br />
Abfallgesetzes ergangenen Verordnungen die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Betriebssitz<br />
der antragstellenden Person befindet.<br />
(2) 1<br />
Sind in derselben Sache mehrere Behörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit<br />
in benachbarten Gebieten oder Bezirken einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame nächst-
höhere Behörde die örtlich zuständige Behörde. 2<br />
Die nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zu-<br />
ständig erklären.<br />
(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Ab-<br />
fallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.<br />
§ 44<br />
Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen<br />
(1) 1<br />
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Ab-<br />
fall-, Wasser-, Boden-oder Klärschlammuntersuchungen, einschließlich der fachlichen Betreuung der Ab-<br />
nehmer von Klärschlamm, im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung auch durch staatlich anerkannte<br />
Stellen durchgeführt werden können. 2<br />
In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde,<br />
Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden,<br />
das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss<br />
von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen<br />
einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an Ringversuchen und anderen Maßnahmen zur Qualitätssicherung<br />
der Untersuchungen sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Untersuchungsstellen entsprechend<br />
dem Bedarf der Überwachungsbehörden geregelt werden.<br />
(2) Die Verpflichtung nach §40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG besteht auch gegenüber den aufgrund des Absatzes<br />
1 staatlich anerkannten Untersuchungsstellen.<br />
§ 45<br />
Datenverarbeitung, Überwachung<br />
(1) Zur Ausführung der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, des Kreislaufwirtschafts-und<br />
Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser<br />
Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften dürfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die zuständigen<br />
Behörden und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.<br />
(2) 1<br />
Um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, des Kreislaufwirtschafts-<br />
und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der aufgrund<br />
der genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen sicherzustellen, kann die zuständige Behörde<br />
die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen<br />
Vorschriften enthalten ist. 2<br />
Für die Maßnahmen nach Satz 1 finden die Vorschriften des Niedersächsischen<br />
Gefahrenabwehrgesetzes ergänzend Anwendung.
§ 46<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfall-<br />
wirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung in<br />
das Plangebiet verbringt,<br />
2. entgegen § 24 Abfälle aus Niedersachsen zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung<br />
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten<br />
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />
2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung einer Abfallbehörde oder Hafenbehörde zuwiderhandelt,<br />
die nach diesem Gesetz erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />
3. entgegen § 16 Abs. 1 Sonderabfall nicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle andient,<br />
4. entgegen § 16 a Abs. 2 Sonderabfall nicht der Abfallentsorgungsanlage zuführt, der der Sonderabfall<br />
von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden ist,<br />
5. entgegen § 35 nicht alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine<br />
Hafenauffangeinrichtung entlädt,<br />
6. entgegen §37 Abs. 3 das Betreten des Grundstücks, der baulichen Anlage oder des Schiffes nicht<br />
duldet,<br />
7. entgegen §37 Abs. 4 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder unrichtige<br />
Angaben macht,<br />
8. entgegen §37 Abs. 4 einen Nachweis nicht vorlegt oder eine Einsicht in Unterlagen nicht gewährt,<br />
9. entgegen § 38 Abs. 1 ein Entgelt nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erhebt,<br />
10. entgegen § 38 Abs. 2 Satz 7 Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 6 nicht unverzüglich der Hafenbehörde<br />
mitteilt.<br />
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro<br />
und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Es treten außer Kraft:<br />
Achter Teil<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 47<br />
Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts<br />
1. das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Abfallbeseitigungsgesetz (Nds. AG AbfG) vom 9. April<br />
1973 (Nds. GVBl. S. 109), geändert durch Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1980 (Nds.<br />
GVBl. S. 499),<br />
2. das Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Abfallgesetz vom 21. Dezember 1988 (Nds. GVBl. S.<br />
239).<br />
§ 48<br />
**<br />
Übergangsregelung )<br />
Soweit Entsorgungsanlagen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits genutzt werden, können die öf-<br />
fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Rücklagenbildung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 auf den der<br />
verbleibenden Nutzungsdauer entsprechenden Anteil beschränken.<br />
§ 49<br />
***<br />
In-Kraft-Treten )<br />
1<br />
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1990 in Kraft. 2<br />
Abweichend von Satz 1 treten<br />
1. § 4 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 am 1. Oktober 1990,<br />
2. § 21 am 1. Mai 1991<br />
in Kraft.<br />
** ) Die Vorschrift bezieht sich auf das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 802) am 1.<br />
Januar 2003<br />
*** ) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom<br />
21. März 1990 (Nds. GVBl. S. 91). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den<br />
in der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung<br />
näher bezeichneten Gesetzen.
Anforderungen an die<br />
Schiffsabfallbewirtschaftungspläne<br />
Anlage 1<br />
(zu § 34 Abs. 1)<br />
(1) 1<br />
In den Plänen sind alle Arten von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen, die den<br />
Hafen üblicherweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksich-<br />
tigen. 2<br />
Die Pläne müssen enthalten<br />
1. eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürf-<br />
nisse der Schiffe, die den Hafen üblicherweise anlaufen,<br />
2. eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung,<br />
3. eine detaillierte Beschreibung der Verfahren für das Aufnehmen und Sammeln von Schiffsabfällen und<br />
Ladungsrückständen,<br />
4. eine Beschreibung des Entgeltsystems,<br />
5. eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung,<br />
6. eine Beschreibung des Verfahrens für den Austausch von Informationen zwischen den Hafenbenutzern,<br />
den mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, den Hafenbetreibern und anderen Beteiligten<br />
und<br />
7. Angaben zur Art und Menge der aufgenommenen und behandelten Schiffsabfälle und Ladungsrückstände.<br />
(2) Die Pläne sollen enthalten<br />
1. eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften und der bei der Entladung von Schiffsabfällen<br />
und Ladungsrückständen einzuhaltenden Formalitäten,<br />
2. die Angabe des Namens und der Anschrift der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Person,<br />
3. eine Beschreibung im Hafen vorhandener Ausrüstungen und von Verfahren für eine Vorbehandlung des<br />
Abfalls,<br />
4. eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Benutzungen der Hafenauffangeinrichtung,<br />
5. eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der gesammelten Menge an Schiffsabfällen und<br />
Ladungsrückständen und<br />
6. eine Beschreibung des Verfahrens der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen.<br />
(3) 1<br />
In einem Umweltmanagementplan, der Bestandteil des Plans ist, ist darzulegen, in welchen Schritten<br />
die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Aufnahme, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung<br />
von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entstehen, abgebaut werden. 2<br />
Ein Umweltmanagementplan<br />
ist nicht erforderlich, wenn der Hafenbetreiber an einem Verfahren der freiwilligen Beteiligung an
einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach der Verord-<br />
nung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige<br />
Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung<br />
(ABl. EG Nr. L 114 S. 1) teilnimmt und im Rahmen dieses Verfahrens die Inhalte eines<br />
Umweltmanagementplans nach Satz 1 bereits festgelegt sind.
Informationen, die allen Hafenbenutzern<br />
zugänglich sein müssen<br />
Anlage 2<br />
(zu § 34 Abs. 5)<br />
Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafenbenutzern Informationen zugänglich sind über<br />
1. die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrück-<br />
ständen (kurz gefasst),<br />
2. den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte,<br />
3. die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die üblicherweise entladen oder entsorgt werden,<br />
4. die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen<br />
Dienstleistungen,<br />
5. das Entladungsverfahren,<br />
6. das Entgeltsystem und<br />
7. die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 340/1<br />
I<br />
(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)<br />
VERORDNUNG (EG) Nr. 2195/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES<br />
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER<br />
EUROPÄISCHEN UNION —<br />
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,<br />
insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55<br />
und Artikel 95,<br />
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),<br />
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),<br />
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 ),<br />
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 4 ),<br />
in Erwägung nachstehender Gründe:<br />
vom 5. November 2002<br />
über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)<br />
(1) Die Verwendung unterschiedlicher Nomenklaturen beeinträchtigt<br />
die Öffnung und die Transparenz der öffentlichen<br />
Beschaffungsmärkte in Europa. Ihre Auswirkungen auf die<br />
Qualität und die Fristen für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen<br />
hat de facto eine Beschränkung des Zugangs<br />
der Wirtschaftsteilnehmer zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten<br />
zur Folge.<br />
(2) In ihrer Empfehlung 96/527/EG ( 5 ) hat die Kommission<br />
die öffentlichen Auftraggeber aufgefordert, für die Beschreibung<br />
des Auftragsgegenstandes das Gemeinsame Vokabular<br />
für öffentliche Aufträge (CPV) zu verwenden, das<br />
auf der Grundlage einer Reihe bestehender Nomenklaturen<br />
im Interesse einer besseren Anpassung an die Besonderheiten<br />
öffentlicher Aufträge erstellt wurde.<br />
(3) Es ist nunmehr angezeigt, durch die Einführung eines einheitlichen<br />
Klassifikationssystems für öffentliche Aufträge<br />
die Referenzsysteme zu vereinheitlichen, die die Auftraggeber<br />
für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes verwenden.<br />
( 1 ) ABl. C 25 E vom 29.1.2002, S. 1.<br />
( 2 ) ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 9.<br />
( 3 ) ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 50.<br />
( 4 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002<br />
(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt<br />
des Rates vom 7. Juni 2002 (ABl. C 281 E vom 19.11.2002, S. 1)<br />
und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. September<br />
2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).<br />
(Text von Bedeutung für den EWR)<br />
(4) Die Mitgliedstaaten benötigen ein gemeinsames Referenzsystem,<br />
das einheitliche Beschreibungen der Güter in allen<br />
Amtssprachen der Gemeinschaft enthält, denen für alle<br />
Sprachen ein und derselbe alphanumerische Code zugeordnet<br />
ist, so dass Sprachbarrieren auf Gemeinschaftsebene<br />
abgebaut werden können.<br />
(5) Es ist daher angezeigt, mit dieser Verordnung eine überarbeitete<br />
Fassung des CPV — ein einheitliches Klassifikationssystem<br />
für öffentliche Aufträge — einzuführen, dessen<br />
Anwendung durch die Richtlinien über die Koordinierung<br />
der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge geregelt<br />
ist.<br />
(6) Es ist ferner erforderlich, indikative Entsprechungstabellen<br />
zwischen dem CPV und der „Güterklassifikation in Verbindung<br />
mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen<br />
Wirtschaftsgemeinschaft“ (CPA), der „Zentralen Güterklassifikation“<br />
(CPC Prov.) der Vereinten Nationen, der „Allgemeinen<br />
Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen<br />
Gemeinschaften“ (NACE Rev. 1) und der „Kombinierten<br />
Nomenklatur“ (KN) aufzustellen.<br />
(7) Es kann sich als notwendig erweisen, die Struktur und die<br />
Codes des CPV anzupassen oder zu ändern, um der Marktentwicklung<br />
und dem Bedarf der Benutzer Rechnung zu<br />
tragen. Es ist daher erforderlich, hierfür ein geeignetes<br />
Überarbeitungsverfahren vorzusehen.<br />
(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen<br />
Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG<br />
des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten<br />
für die Ausübung der der Kommission übertragenen<br />
Durchführungsbefugnisse ( 6 ) erlassen werden.<br />
(9) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die<br />
Einführung eines Klassifikationssystems für öffentliche<br />
Aufträge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend<br />
erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und<br />
der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene<br />
zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang<br />
mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip<br />
tätig werden. Entsprechend dem in demselben<br />
Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese<br />
Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels<br />
erforderliche Maß hinaus.<br />
( 5 ) ABl. L 222 vom 3.9.1996, S. 10. ( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
DE<br />
L 340/2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
(10) Die Wahl einer Verordnung statt einer Richtlinie ist dadurch<br />
begründet, dass die Einführung eines Klassifikationssystems<br />
für öffentliche Aufträge vonseiten der Mitgliedstaaten<br />
keine Umsetzung erfordert.<br />
(11) Es ist zweckmäßig, einen Anpassungszeitraum vorzusehen,<br />
bevor diese Verordnung zur Anwendung kommt, damit<br />
sich die Benutzer mit einem einheitlichen Klassifikationssystem<br />
vertraut machen können, das in absehbarer Zeit<br />
obligatorisch zu verwenden ist —<br />
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:<br />
Artikel 1<br />
(1) Es wird ein einheitliches Klassifikationssystem für öffentliche<br />
Aufträge, das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge<br />
(Common Procurement Vocabulary — CPV), eingeführt.<br />
(2) Der Text des CPV ist in Anhang I enthalten.<br />
(3) Die indikativen Tabellen der Entsprechungen zwischen<br />
dem CPV und der „Güterklassifikation in Verbindung mit den<br />
Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“<br />
(CPA), der „Zentralen Gütersystematik“ (CPC Prov.) der<br />
Vereinten Nationen, der „Allgemeinen Systematik der Wirt-<br />
schaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften“ (NACE<br />
Rev. 1) und der „Kombinierten Nomenklatur“ (KN) sind in<br />
den Anhängen II, III, IV bzw. V enthalten.<br />
Artikel 2<br />
Die für die Überarbeitung des CPV erforderlichen Bestimmungen<br />
werden von der Kommission nach dem Verfahren des<br />
Artikels 3 Absatz 2 erlassen.<br />
Artikel 3<br />
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des<br />
Beschlusses 71/306/EWG des Rates ( 1 ) eingesetzten Beratenden<br />
Ausschuss für öffentliches Auftragswesen (nachstehend „Ausschuss“<br />
genannt) unterstützt.<br />
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die<br />
Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung<br />
von dessen Artikel 8.<br />
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
Artikel 4<br />
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2003 in Kraft.<br />
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.<br />
Geschehen zu Brüssel am 5. November 2002.<br />
Im Namen des Europäischen Parlaments<br />
Der Präsident<br />
P. COX<br />
Im Namen des Rates<br />
Der Präsident<br />
T. PEDERSEN<br />
( 1 ) ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15. Geändert durch den Beschluss<br />
77/63/EWG (ABl. L 13 vom 15.1.1977, S. 15).
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 3<br />
ANHANG I<br />
GEMEINSAMES VOKABULAR FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE (CPV)<br />
Struktur des Klassifikationssystems<br />
1. Das CPV umfasst einen Hauptteil und einen Zusatzteil.<br />
2. Dem Hauptteil liegt eine Baumstruktur mit Codes aus maximal neun Ziffern zugrunde, denen jeweils<br />
eine Bezeichnung zugeordnet ist, die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand<br />
sind, beschreibt.<br />
Der numerische Code umfasst acht Ziffern und ist unterteilt in:<br />
— Abteilungen, die durch die beiden ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden;<br />
— Gruppen, die durch die drei ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden;<br />
— Klassen, die durch die vier ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden;<br />
— Kategorien, die durch die fünf ersten Ziffern des Codes bezeichnet werden.<br />
Jede der drei letzten Ziffern eines Codes entspricht einer weiteren Präzisierung innerhalb der einzelnen<br />
Klassen.<br />
Eine neunte Ziffer dient zur Überprüfung der vorstehenden Ziffern.<br />
3. Der Zusatzteil kann verwendet werden, um die Beschreibung des Auftragsgegenstands zu ergänzen. Er<br />
besteht aus einem alphanumerischen Code, dem eine Bezeichnung entspricht, mit der die Eigenschaften<br />
oder die Zweckbestimmung des zu erwerbenden Gutes weiter präzisiert werden können.<br />
Der alphanumerische Code umfasst:<br />
— Eine erste Ebene, die aus einem Buchstaben besteht, der einem Abschnitt entspricht;<br />
— eine zweite Ebene, die aus vier Ziffern besteht, von denen die drei ersten eine Unterteilung<br />
darstellen und die letzte eine Kontrollziffer ist.
DE<br />
4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
01000000-7 Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gartenbaus, der Jagd und zugehörige Erzeugnisse<br />
01100000-8 Feldfrüchte und Erzeugnisse des Erwerbsgartenbaus<br />
01110000-1 Getreide und andere Feldfrüchte<br />
01111000-8 Getreide<br />
01111100-9 Weizen<br />
01111110-2 Hartweizen<br />
01111120-5 Weichweizen<br />
01111200-0 Mais<br />
01111300-1 Reis<br />
01111400-2 Gerste<br />
01111500-3 Roggen<br />
01111600-4 Hafer<br />
01111700-5 Malz<br />
01111900-7 Getreideerzeugnisse<br />
01112000-5 Kartoffeln und Trockengemüse<br />
01112100-6 Kartoffeln<br />
01112200-7 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte und Hülsenfrüchtler<br />
01112210-0 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte<br />
01112211-7 Linsen<br />
01112212-4 Kichererbsen<br />
01112213-1 Trockenerbsen<br />
01112220-3 Hülsenfrüchtler<br />
01113000-2 Ölsaaten und ölhaltige Früchte<br />
01113100-3 Sojabohnen<br />
01113200-4 Erdnüsse<br />
01113300-5 Sonnenblumenkerne<br />
01113400-6 Baumwollsamen<br />
01113500-7 Sesamsamen<br />
01113600-8 Senfsamen<br />
01114000-9 Rohtabak<br />
01115000-6 Zur Zuckerherstellung verwendete Pflanzen<br />
01115100-7 Zuckerrüben<br />
01115200-8 Zuckerrohr<br />
01116000-3 Stroh und Futterpflanzen<br />
01116100-4 Stroh<br />
01116200-5 Futterpflanzen<br />
01117000-0 Pflanzliche Rohstoffe<br />
01117100-1 Pflanzliche Rohstoffe für die Textilherstellung<br />
01117110-4 Baumwolle<br />
01117120-7 Jute<br />
01117130-0 Flachs<br />
01118000-7 Naturkautschuk, Latex und zugehörige Erzeugnisse<br />
01118100-8 Naturkautschuk<br />
01118200-9 Natürlicher Latex<br />
01118210-2 Latexerzeugnisse<br />
01119000-4 Pflanzen für bestimmte Anwendungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 5<br />
CPV Code Beschreibung<br />
01119100-5 Pflanzen, die zur Herstellung von Riechmitteln, Arzneimitteln oder Insektiziden u. ä. verwendet<br />
werden<br />
01119110-8 Pflanzen für die Herstellung von Riechmitteln<br />
01119120-1 Pflanzen für die Herstellung von Arzneimitteln<br />
01119130-4 Pflanzen für die Herstellung von Insektiziden<br />
01119140-7 Pflanzen für die Herstellung von Fungiziden u. ä.<br />
01119200-6 Samen von Pflanzen für bestimmte Anwendungen<br />
01120000-4 Gemüse, Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse<br />
01121000-1 Gemüse<br />
01121100-2 Wurzel- und Knollengemüse<br />
01121110-5 Wurzelgemüse<br />
01121111-2 Rote Beete<br />
01121112-9 Karotten<br />
01121113-6 Zwiebeln<br />
01121114-3 Speiserüben<br />
01121120-8 Knollengemüse<br />
01121200-3 Fruchtgemüse<br />
01121210-6 Bohnen<br />
01121211-3 Saubohnen<br />
01121212-0 Grüne Bohnen<br />
01121213-7 Schnittbohnen<br />
01121220-9 Erbsen<br />
01121221-6 Gartenerbsen<br />
01121222-3 Zuckererbsen<br />
01121230-2 Paprika<br />
01121240-5 Tomaten<br />
01121250-8 Zucchini<br />
01121260-1 Pilze<br />
01121270-4 Gurken<br />
01121300-4 Blattgemüse<br />
01121310-7 Kopfsalat<br />
01121320-0 Salatblätter<br />
01121330-3 Artischocken<br />
01121340-6 Spinat<br />
01121400-5 Kohlgemüse<br />
01121410-8 Kohl<br />
01121420-1 Blumenkohl<br />
01121430-4 Brokkoli<br />
01121440-7 Rosenkohl<br />
01121500-6 Gemüsesamen<br />
01122000-8 Gartenbauerzeugnisse<br />
01122100-9 Lebende Pflanzen, Knollen, Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser<br />
01122200-0 Schnittblumen<br />
01122210-3 Blumenarrangements<br />
01122300-1 Blumensamen<br />
01130000-7 Obst, Schalenobst, Früchte zur Herstellung von Getränken und Gewürzen<br />
01131000-4 Früchte und Nüsse
DE<br />
6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
01131100-5 Tropenfrüchte und -nüsse<br />
01131110-8 Tropenfrüchte<br />
01131111-5 Bananen<br />
01131112-2 Ananas<br />
01131113-9 Mangos<br />
01131114-6 Datteln<br />
01131115-3 Rosinen<br />
01131116-0 Feigen<br />
01131117-7 Avocados<br />
01131118-4 Kiwis<br />
01131120-1 Kokosnüsse<br />
01131200-6 Zitrusfrüchte<br />
01131210-9 Zitronen<br />
01131220-2 Orangen<br />
01131230-5 Grapefruits<br />
01131240-8 Tangerinen<br />
01131250-1 Limonen<br />
01131300-7 Nicht-tropisches Obst<br />
01131310-0 Beerenobst<br />
01131311-7 Korinthen<br />
01131312-4 Stachelbeeren<br />
01131313-1 Erdbeeren<br />
01131314-8 Himbeeren<br />
01131315-5 Preiselbeeren<br />
01131320-3 Äpfel, Birnen und Quitten<br />
01131321-0 Äpfel<br />
01131322-7 Birnen<br />
01131323-4 Quitten<br />
01131330-6 Steinobst<br />
01131331-3 Aprikosen<br />
01131332-0 Pfirsiche<br />
01131333-7 Kirschen<br />
01131334-4 Pflaumen<br />
01131340-9 Trauben<br />
01131341-6 Tafeltrauben<br />
01131342-3 Weintrauben<br />
01131400-8 Oliven<br />
01131500-9 Samen von Obstbäumen und -sträuchern<br />
01132000-1 Pflanzen zur Getränkeherstellung<br />
01132100-2 Kaffeebohnen<br />
01132200-3 Teesträucher<br />
01132300-4 Mate<br />
01132400-5 Kakaobohnen<br />
01133000-8 Gewürze, unverarbeitet<br />
01200000-9 Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs<br />
01210000-2 Rinder und deren Erzeugnisse
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 7<br />
CPV Code Beschreibung<br />
01211000-9 Rinder<br />
01211100-0 Rinder, lebend<br />
01211200-1 Kälber<br />
01212000-6 Frische Kuhmilch<br />
01213000-3 Bullensperma<br />
01220000-5 Zuchttiere und deren Erzeugnisse<br />
01221000-2 Vieh<br />
01221100-3 Schafe<br />
01221200-4 Ziegen<br />
01221300-5 Pferde<br />
01222000-9 Frische Milch von Schafen und Ziegen<br />
01222100-0 Schafsmilch<br />
01222200-1 Ziegenmilch<br />
01223000-6 Wolle und Tierhaar<br />
01223100-7 Schurwolle<br />
01223200-8 Tierhaar<br />
01230000-8 Schweine<br />
01240000-1 Geflügel, lebend, und Eier<br />
01241000-8 Geflügel, lebend<br />
01242000-5 Eier<br />
01250000-4 Kleinvieh, lebend, und deren Erzeugnisse<br />
01251000-1 Kaninchen und Hasen<br />
01251100-2 Kaninchen<br />
01251200-3 Hasen<br />
01252000-8 Tierische Produkte<br />
01252100-9 Naturhonig<br />
01252200-0 Schnecken<br />
01252300-1 Genießbare Erzeugnisse tierischen Ursprungs<br />
01252400-2 Wachse<br />
01300000-0 Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Gemischtbetriebs<br />
01900000-6 Landwirtschaftlicher Bedarf<br />
02000000-4 Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft<br />
02100000-5 Holz<br />
02110000-8 Nadelholz<br />
02120000-1 Tropenholz<br />
02130000-4 Brennholz<br />
02140000-7 Rohholz<br />
02150000-0 Weichholz<br />
02160000-3 Holzabfall<br />
02170000-6 Holzschnitzel<br />
02180000-9 Stammholz<br />
02181000-6 Stangen<br />
02182000-3 Pfähle<br />
02190000-2 Nutzholz<br />
02191000-9 Nutzholzerzeugnisse<br />
02200000-6 Gummistoffe
DE<br />
8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
02210000-9 Balsame<br />
02220000-2 Stocklack<br />
02300000-7 Kork<br />
02400000-8 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse<br />
02410000-1 Zierpflanzen, -gräser, -moose oder -flechten<br />
02500000-9 Erzeugnisse von Forstbaumschulen<br />
02510000-2 Pflanzen<br />
02511000-9 Setzlinge<br />
02512000-6 Blumenzwiebeln<br />
02513000-3 Sträucher<br />
02520000-5 Bäume<br />
05000000-5 Fisch, Fischereierzeugnisse und andere Nebenerzeugnisse der Fischerei<br />
05100000-6 Fisch<br />
05110000-9 Fisch, lebend<br />
05120000-2 Fisch, frisch oder gekühlt<br />
05121000-9 Plattfische, frisch oder gekühlt<br />
05121100-0 Seezunge, frisch oder gekühlt<br />
05121200-1 Scholle, frisch oder gekühlt<br />
05122000-6 Fische aus der Familie der Dorsche, frisch oder gekühlt<br />
05122100-7 Kabeljau, frisch oder gekühlt<br />
05122200-8 Pollack, frisch oder gekühlt<br />
05122300-9 Seehecht, frisch oder gekühlt<br />
05122400-0 Schellfisch, frisch oder gekühlt<br />
05123000-3 Hering, frisch oder gekühlt<br />
05124000-0 Thunfisch, frisch oder gekühlt<br />
05125000-7 Wittling, frisch oder gekühlt<br />
05126000-4 Breitling, frisch oder gekühlt<br />
05127000-1 Lachs, frisch oder gekühlt<br />
05130000-5 Fischfleisch<br />
05200000-7 Krebstiere<br />
05210000-0 Krebstiere, frisch<br />
05220000-3 Austern<br />
05230000-6 Weichtiere<br />
05240000-9 Wirbellose Wassertiere<br />
05300000-8 Wassertiere und -pflanzen<br />
05310000-1 Korallen und ähnliche Erzeugnisse<br />
05320000-4 Meerschwämme<br />
05330000-7 Meerespflanzen<br />
05331000-4 Algen<br />
05400000-9 Nebenerzeugnisse der Fischerei<br />
05410000-2 Fischmehl<br />
10000000-3 Steinkohle, Braunkohle, Torf und andere Kohleprodukte<br />
10100000-4 Steinkohle und aus Steinkohle gewonnene Brennstoffe<br />
10110000-7 Kohle<br />
10120000-0 Aus Kohle gewonnene Brennstoffe<br />
10121000-7 Steinkohle
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9<br />
CPV Code Beschreibung<br />
10122000-4 Briketts<br />
10123000-1 Feste Brennstoffe<br />
10124000-8 Fossile Brennstoffe<br />
10125000-5 Brennstoffe auf Holzbasis<br />
10200000-5 Braunkohle und Torf<br />
10210000-8 Braunkohle<br />
10220000-1 Torf<br />
10300000-6 Kohleprodukte<br />
10310000-9 Petroleum<br />
10320000-2 Kokereierzeugnisse<br />
10321000-9 Koks<br />
11000000-0 Rohöl, Erdgas, Öl und zugehörige Erzeugnisse<br />
11100000-1 Rohöl<br />
11110000-4 Rohöl und Ölerzeugnisse<br />
11111000-1 Erdöl<br />
11111100-2 Rohöl<br />
11112000-8 Erdölerzeugnisse<br />
11200000-2 Erdgas<br />
11300000-3 Bituminöser Schiefer oder Ölschiefer<br />
12000000-7 Uran- und Thoriumerze<br />
12100000-8 Uranerze<br />
12200000-9 Thoriumerze<br />
13000000-4 Metallerze<br />
13100000-5 Eisenerze<br />
13200000-6 NE-Metallerze<br />
13210000-9 Kupfererze<br />
13220000-2 Nickelerze<br />
13230000-5 Aluminiumerze<br />
13240000-8 Edelmetallerze<br />
13250000-1 Bleierze<br />
13260000-4 Zinkerze<br />
13270000-7 Zinnerze<br />
13300000-7 Verschiedene Erze<br />
14000000-1 In Bergwerken und Steinbrüchen gewonnene Produkte und zugehörige Produkte<br />
14100000-2 Naturstein-Baustoffe<br />
14110000-5 Bausteine<br />
14111000-2 Marmor und Werksteine aus Kalkstein<br />
14111100-3 Marmor<br />
14111200-4 Travertin<br />
14112000-9 Diverse Bausteine<br />
14112100-0 Granit<br />
14112200-1 Sandstein<br />
14112300-2 Basalt<br />
14112400-3 Bordsteine<br />
14120000-8 Kalkstein, Gips und Kreide<br />
14121000-5 Kalkstein und Gips
DE<br />
10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
14121100-6 Gips<br />
14121200-7 Kalk<br />
14121210-0 Kalkmehl<br />
14121300-8 Kalkstein<br />
14122000-2 Kreide und Dolomit<br />
14122100-3 Kreide<br />
14122200-4 Dolomit<br />
14130000-1 Schiefer<br />
14200000-3 Sand und Ton<br />
14210000-6 Kies, Sand, Schotter und Aggregate<br />
14211000-3 Sand<br />
14211100-4 Natursand<br />
14212000-0 Körnungen, Splitt, Steinmehl, Kiesel, Kies, Schotter und Kleinschlag, Steingemische, Kiessandgemische<br />
und andere Aggregate<br />
14212100-1 Kiesel und Kies<br />
14212110-4 Kies<br />
14212120-7 Kiesel<br />
14212200-2 Zuschlagstoffe<br />
14212210-5 Kiessandgemisch<br />
14212300-3 Schotter und Kleinschlag<br />
14212310-6 Steinschlag<br />
14212320-9 Granitschotter<br />
14212330-2 Basaltschotter<br />
14212400-4 Boden<br />
14212410-7 Mutterboden<br />
14212420-0 Unterboden<br />
14212430-3 Steinsplitt<br />
14213000-7 Makadam, Teermakadam und Ölsand<br />
14213100-8 Makadam<br />
14213200-9 Teermakadam<br />
14213300-0 Ölsand<br />
14220000-9 Ton und Kaolin<br />
14221000-6 Ton<br />
14222000-3 Kaolin<br />
14300000-4 Chemische Mineralien und Düngemittelmineralien<br />
14310000-7 Düngemittelmineralien<br />
14311000-4 Natürliches Kalzium, Aluminiumkalziumphosphat und rohe natürliche Kaliumsalze<br />
14311100-5 Natürliches Kalzium<br />
14311200-6 Aluminiumkalziumphosphate<br />
14311300-7 Rohe natürliche Kaliumsalze<br />
14312000-1 Eisenpyrit<br />
14312100-2 Nicht gerösteter Schwefelkies<br />
14320000-0 Chemische Mineralien<br />
14400000-5 Salz und reines Natriumchlorid<br />
14410000-8 Steinsalz<br />
14420000-1 Meersalz
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 11<br />
CPV Code Beschreibung<br />
14430000-4 Siedesalz und reines Natriumchlorid<br />
14440000-7 Auftausalz<br />
14450000-0 Salzlake<br />
14500000-6 In Bergwerken und Steinbrüchen gewonnene Erzeugnisse<br />
14510000-9 Bitumen und Asphalt<br />
14511000-6 Bitumen<br />
14512000-3 Asphalt<br />
14520000-2 Edelsteine und Schmucksteine; Bimsstein; Schmirgel; natürliche Schleifstoffe; andere Mineralien und<br />
Edelmetalle<br />
14521000-9 Edelsteine und Schmucksteine<br />
14521100-0 Edelsteine<br />
14521110-3 Diamanten<br />
14521120-6 Rubine<br />
14521130-9 Smaragde<br />
14521140-2 Staub oder Pulver von Edelsteinen<br />
14521200-1 Schmucksteine<br />
14521210-4 Staub oder Pulver von Schmucksteinen<br />
14522000-6 Industriediamanten; Bimsstein; Schmirgel und andere natürliche Schleifstoffe<br />
14522100-7 Bimsstein<br />
14522200-8 Industriediamanten<br />
14522300-9 Schmirgel<br />
14522400-0 Natürliche Schleifstoffe<br />
14523000-3 Mineralien, Edelmetalle und zugehörige Erzeugnisse<br />
14523100-4 Mineralien<br />
14523200-5 Gold<br />
14523300-6 Silber<br />
14523400-7 Platin<br />
15000000-8 Nahrungsmittel und Getränke<br />
15100000-9 Tierische Erzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse<br />
15110000-2 Fleisch<br />
15111000-9 Rind- und Kalbfleisch<br />
15111100-0 Rindfleisch<br />
15111110-3 Corned Beef<br />
15111140-2 Rinderschlachtkörper<br />
15111190-7 Rindfleischteile<br />
15111191-4 Beefsteak<br />
15111200-1 Kalbfleisch<br />
15111210-4 Kalbfleischteile<br />
15112000-6 Geflügel<br />
15112100-7 Frisches Geflügel, ganze Tiere<br />
15112110-0 Gänse<br />
15112120-3 Puten<br />
15112130-6 Hühner<br />
15112140-9 Enten<br />
15112200-8 Geflügelteile<br />
15112210-1 Hühnerteile
DE<br />
12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
15112220-4 Putenteile<br />
15112230-7 Teile von Enten, Gänsen und Perlhühnern<br />
15112300-9 Geflügelleber<br />
15112310-2 Foie gras<br />
15113000-3 Schweinefleisch<br />
15113100-4 Schweinekoteletts<br />
15113300-6 Schweineschlachtkörper<br />
15114000-0 Innereien<br />
15115000-7 Lamm- und Schaffleisch<br />
15115100-8 Lammfleisch<br />
15115200-9 Schaffleisch<br />
15117000-1 Ziegenfleisch<br />
15118000-8 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln<br />
15118100-9 Pferdefleisch<br />
15118900-7 Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln<br />
15119000-5 Verschiedenes Fleisch<br />
15119100-6 Kaninchenfleisch<br />
15119200-7 Hasenfleisch<br />
15119300-8 Wild<br />
15119400-9 Froschschenkel<br />
15119500-0 Tauben<br />
15120000-5 Wolle, Häute und Felle von Tieren<br />
15121000-2 Wolle<br />
15122000-9 Tierhäute<br />
15123000-6 Tierfelle<br />
15124000-3 Häute und Federn von Vögeln<br />
15130000-8 Fleischerzeugnisse<br />
15131000-5 Fleischkonserven und -zubereitungen<br />
15131100-6 Wurstfleischerzeugnisse<br />
15131110-9 Wurstfleisch<br />
15131120-2 Wurstwaren<br />
15131130-5 Würste<br />
15131131-2 Leberwürste<br />
15131132-9 Rindswürste<br />
15131133-6 Schweinswürste<br />
15131134-3 Blutwürste<br />
15131135-0 Geflügelwürste<br />
15131200-7 Getrocknetes, eingesalzenes, geräuchertes oder gewürztes Fleisch<br />
15131210-0 Räucherschinken<br />
15131220-3 Speck<br />
15131230-6 Salami<br />
15131300-8 Zubereitungen aus Leber<br />
15131310-1 Pastete<br />
15131320-4 Zubereitungen aus Gänse- und Entenleber<br />
15131400-9 Schweinefleischerzeugnisse<br />
15131410-2 Schinken
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13<br />
CPV Code Beschreibung<br />
15131420-5 Buletten<br />
15131490-6 Fertiggerichte aus Schweinefleisch<br />
15131500-0 Geflügelerzeugnisse<br />
15131600-1 Erzeugnisse aus Rind- und Kalbfleisch<br />
15131610-4 Buletten aus Rindfleisch<br />
15131620-7 Rinderhackfleisch<br />
15131640-3 Hamburger aus Rindfleisch<br />
15131700-2 Fleischzubereitungen<br />
15200000-0 Zubereiteter Fisch und Fischkonserven<br />
15210000-3 Fischfilets, Fischleber und Fischrogen<br />
15211000-0 Fischfilets<br />
15211100-1 Frische Fischfilets<br />
15212000-7 Fischrogen<br />
15213000-4 Fischleber<br />
15220000-6 Tiefgekühlter Fisch, Fischfilets und andere Fischteile<br />
15221000-3 Tiefgekühlter Fisch<br />
15222000-0 Tiefgekühlte Fischfilets<br />
15223000-7 Tiefgekühlte Fischkoteletts<br />
15229000-9 Tiefgekühlte Fischerzeugnisse<br />
15230000-9 Getrockneter oder gesalzener Fisch; Fisch in Salzlake; Räucherfisch<br />
15231000-6 Getrockneter Fisch<br />
15232000-3 Gesalzener Fisch<br />
15233000-0 Fisch in Salzlake<br />
15234000-7 Räucherfisch<br />
15234100-8 Räucherlachs<br />
15234200-9 Räucherheringe<br />
15234300-0 Räucherforelle<br />
15235000-4 Fischkonserven<br />
15240000-2 Fischkonserven oder Dosenfisch und anders zubereiteter oder haltbar gemachter Fisch<br />
15241000-9 Panierter Fisch, Fischkonserven oder Dosenfisch<br />
15241100-0 Lachskonserven<br />
15241200-1 Zubereiteter Hering oder Heringkonserven<br />
15241300-2 Sardinen<br />
15241400-3 Thunfischkonserven<br />
15241500-4 Makrelen<br />
15241600-5 Sardellen<br />
15241700-6 Fischstäbchen<br />
15241800-7 Zubereitungen aus paniertem Fisch<br />
15242000-6 Fischfertiggerichte<br />
15243000-3 Fischzubereitungen<br />
15244000-0 Kaviar und Kaviarersatz<br />
15244100-1 Kaviar<br />
15244200-2 Kaviarersatz<br />
15250000-5 Meeresfrüchte<br />
15251000-2 Tiefgekühlte Krebstiere<br />
15252000-9 Zubereitete Krebstiere oder Krebstierkonserven
DE<br />
14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
15253000-6 Weichtiererzeugnisse<br />
15300000-1 Obst, Gemüse und zugehörige Erzeugnisse<br />
15310000-4 Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse<br />
15311000-1 Tiefgekühlte Kartoffeln<br />
15311100-2 Kartoffelscheiben oder Pommes frites<br />
15311200-3 In Würfel oder Scheiben geschnittene Kartoffeln und andere tiefgekühlte Kartoffeln<br />
15312000-8 Kartoffelerzeugnisse<br />
15312100-9 Instant-Kartoffelbrei<br />
15312200-0 Teilfrittierte Kartoffelscheiben<br />
15312300-1 Kartoffelchips<br />
15312310-4 Kartoffelchips in verschiedenen Geschmacksrichtungen<br />
15312400-2 Kartoffelsnacks<br />
15312500-3 Kartoffelkroketten<br />
15313000-5 Verarbeitete Kartoffeln<br />
15320000-7 Frucht- und Gemüsesäfte<br />
15321000-4 Fruchtsäfte<br />
15321100-5 Orangensaft<br />
15321110-8 Orangensaftkonzentrat<br />
15321200-6 Grapefruitsaft<br />
15321300-7 Zitronensaft<br />
15321400-8 Ananassaft<br />
15321500-9 Traubensaft<br />
15321600-0 Apfelsaft<br />
15321700-1 Mischungen aus nicht aus Konzentrat hergestellten Säften<br />
15321800-2 Aus Konzentrat hergestellte Säfte<br />
15322000-1 Gemüsesäfte<br />
15322100-2 Tomatensaft<br />
15330000-0 Obst und Gemüse<br />
15331000-7 Verarbeitetes Gemüse<br />
15331100-8 Frisches oder tiefgekühltes Gemüse<br />
15331110-1 Verarbeitetes Wurzelgemüse<br />
15331120-4 Verarbeitetes Knollengemüse<br />
15331130-7 Bohnen, Erbsen, Paprika, Tomaten und anderes Gemüse<br />
15331131-4 Verarbeitete Bohnen<br />
15331132-1 Verarbeitete Erbsen<br />
15331133-8 Halbe Erbsen<br />
15331134-5 Verarbeitete Tomaten<br />
15331135-2 Verarbeitete Pilze<br />
15331136-9 Verarbeitete Paprika<br />
15331137-6 Sojasprossen<br />
15331138-3 Trüffeln<br />
15331140-0 Blatt- und Kohlgemüse<br />
15331142-4 Verarbeiteter Kohl<br />
15331150-3 Verarbeitete Hülsenfrüchte<br />
15331170-9 Tiefgekühltes Gemüse<br />
15331400-1 Gemüsekonserven und/oder Dosengemüse
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15<br />
CPV Code Beschreibung<br />
15331410-4 Bohnen in Tomatensoße<br />
15331411-1 Gebackene Bohnen in Tomatensoße<br />
15331420-7 Tomatenkonserven<br />
15331423-8 Dosentomaten<br />
15331425-2 Tomatenmark<br />
15331427-6 Konzentriertes Tomatenmark<br />
15331428-3 Tomatensoße<br />
15331430-0 Dosenpilze<br />
15331450-6 Verarbeitete Oliven<br />
15331460-9 Gemüsekonserven<br />
15331461-6 Sauerkraut in Dosen<br />
15331462-3 Erbsen in Dosen<br />
15331463-0 Ausgelöste Bohnen in Dosen<br />
15331464-7 Ganze Bohnen in Dosen<br />
15331465-4 Spargel in Dosen<br />
15331466-1 Oliven in Dosen<br />
15331470-2 Zuckermais<br />
15331480-5 Vorläufig haltbar gemachtes Gemüse<br />
15331500-2 In Essig konserviertes Gemüse<br />
15332000-4 Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Nüssen<br />
15332100-5 Verarbeitetes Obst<br />
15332140-7 Verarbeitete Äpfel<br />
15332150-0 Verarbeitete Birnen<br />
15332160-3 Verarbeitete Bananen<br />
15332170-6 Rhabarber<br />
15332180-9 Melonen<br />
15332200-6 Konfitüren und Marmeladen; Fruchtgelees; Frucht- oder Nussmuse und -pasten<br />
15332230-5 Marmeladen<br />
15332231-2 Orangenmarmelade<br />
15332232-9 Zitronenmarmelade<br />
15332240-8 Fruchtgelees<br />
15332250-1 Fruchtpasten<br />
15332260-4 Nusspasten<br />
15332261-1 Erdnussbutter<br />
15332270-7 Fruchtmuse<br />
15332290-3 Konfitüren<br />
15332291-0 Aprikosenkonfitüre<br />
15332292-7 Brombeerkonfitüre<br />
15332293-4 Schwarze Johannisbeerkonfitüre<br />
15332294-1 Kirschkonfitüre<br />
15332295-8 Himbeerkonfitüre<br />
15332296-5 Erdbeerkonfitüre<br />
15332300-7 Verarbeitete Nüsse<br />
15332310-0 Geröstete oder gesalzene Nüsse<br />
15332400-8 Obstkonserven<br />
15332410-1 Trockenobst
DE<br />
16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
15332411-8 Verarbeitete Korinthen<br />
15332412-5 Verarbeitete Rosinen<br />
15332419-4 Sultaninen<br />
15333000-1 Pflanzliche Nebenerzeugnisse<br />
15400000-2 Tierische oder pflanzliche Öle und Fette<br />
15410000-5 Rohe tierische oder pflanzliche Öle und Fette<br />
15411000-2 Tierische oder pflanzliche Öle<br />
15411100-3 Pflanzenöle<br />
15411110-6 Olivenöl<br />
15411120-9 Sesamöl<br />
15411130-2 Erdnussöl<br />
15411140-5 Kokosöl<br />
15411200-4 Kochfett<br />
15411210-7 Frittierfett<br />
15412000-9 Fette<br />
15412100-0 Tierfette<br />
15412200-1 Pflanzenfette<br />
15413000-6 Feste Rückstände von pflanzlichen Fetten oder Ölen<br />
15413100-7 Ölkuchen<br />
15420000-8 Raffinierte Öle und Fette<br />
15421000-5 Raffinierte Öle<br />
15422000-2 Raffinierte Fette<br />
15423000-9 Gehärtete oder veresterte Öle und Fette<br />
15424000-6 Pflanzliche Wachse<br />
15430000-1 Speisefette<br />
15431000-8 Margarine und ähnliche Zubereitungen<br />
15431100-9 Margarine<br />
15431110-2 Flüssige Margarine<br />
15431200-0 Fettreduzierte oder fettarme Aufstriche<br />
15500000-3 Molkereierzeugnisse<br />
15510000-6 Milch und Rahm<br />
15511000-3 Milch<br />
15511100-4 Pasteurisierte Milch<br />
15511200-5 Sterilisierte Milch<br />
15511210-8 UHT-Milch<br />
15511300-6 Magermilch<br />
15511400-7 Teilentrahmte Milch<br />
15511500-8 Vollmilch<br />
15511600-9 Kondensmilch<br />
15511700-0 Milchpulver<br />
15512000-0 Rahm<br />
15512100-1 Rahm mit niedrigem Fettgehalt<br />
15512200-2 Rahm mit hohem Fettgehalt<br />
15512300-3 Streichfähiger Rahm<br />
15512900-9 Schlagrahm<br />
15530000-2 Butter
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17<br />
CPV Code Beschreibung<br />
15540000-5 Käse<br />
15541000-2 Tafelkäse<br />
15542000-9 Frischkäse<br />
15542100-0 Hüttenkäse<br />
15542200-1 Weichkäse<br />
15542300-2 Feta<br />
15543000-6 Käse, gerieben oder in Pulverform, Schimmelkäse und anderer Käse<br />
15543100-7 Blauschimmelkäse<br />
15543200-8 Cheddar<br />
15543300-9 Geriebener Käse<br />
15543400-0 Parmesankäse<br />
15544000-3 Hartkäse<br />
15545000-0 Streichkäse<br />
15550000-8 Verschiedene Molkereierzeugnisse<br />
15551000-5 Joghurt und andere fermentierte Milcherzeugnisse<br />
15551300-8 Joghurt<br />
15551310-1 Naturjoghurt<br />
15551320-4 Joghurt mit Geschmack<br />
15551500-0 Buttermilch<br />
15552000-2 Kasein<br />
15553000-9 Laktose oder Laktosesirup<br />
15554000-6 Molke<br />
15555000-3 Speiseeis und ähnliche Erzeugnisse<br />
15555100-4 Speiseeis<br />
15555200-5 Sorbet<br />
15600000-4 Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse, Stärken und Stärkeerzeugnisse<br />
15610000-7 Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse<br />
15611000-4 Geschälter Reis<br />
15612000-1 Getreidemehl oder pflanzliches Mehl und zugehörige Erzeugnisse<br />
15612100-2 Weizenmehl<br />
15612110-5 Vollkornmehl<br />
15612120-8 Mehl für die Brotherstellung<br />
15612130-1 Mehl ohne Hefe<br />
15612150-7 Mehl für Backwaren<br />
15612190-9 Backfertiges Mehl<br />
15612200-3 Getreidemehl<br />
15612210-6 Maismehl<br />
15612220-9 Reismehl<br />
15612300-4 Pflanzliches Mehl und Futtermehl<br />
15612400-5 Mischungen zur Herstellung von Backwaren<br />
15612410-8 Kuchenmischungen<br />
15612420-1 Backmischungen<br />
15612500-6 Backwaren<br />
15613000-8 Getreidekornerzeugnisse<br />
15613100-9 Grütze<br />
15613300-1 Nahrungsmittel aus Getreide
DE<br />
18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
15613310-4 Zubereitete Frühstückszerealien<br />
15613311-1 Maisflocken<br />
15613312-8 Hafermischung<br />
15613313-5 Müsli<br />
15613319-7 Puffweizen<br />
15613380-5 Haferflocken<br />
15614000-5 Verarbeiteter Reis<br />
15614100-6 Langkornreis<br />
15614200-7 Geschliffener Reis<br />
15614300-8 Bruchreis<br />
15615000-2 Kleie<br />
15620000-0 Stärken und Stärkeerzeugnisse<br />
15621000-7 Maisöl<br />
15622000-4 Glukose und Glukoseerzeugnisse; Fruktose und Fruktoseerzeugnisse<br />
15622100-5 Glukose und Glukoseerzeugnisse<br />
15622110-8 Glukose<br />
15622120-1 Glukosesirup<br />
15622300-7 Fruktose und Fruktoseerzeugnisse<br />
15622310-0 Fruktose<br />
15622320-3 Fruktosezubereitungen<br />
15622321-0 Fruktoselösungen<br />
15622322-7 Fruktosesirup<br />
15623000-1 Stärke<br />
15624000-8 Tapiokasago<br />
15625000-5 Grieß<br />
15626000-2 Puddingpulver<br />
15700000-5 Tierfuttermittel<br />
15710000-8 Zubereitete Futtermittel für Nutztiere und andere Tiere<br />
15711000-5 Fischfutter<br />
15712000-2 Futtermittel, trocken<br />
15713000-9 Haustierfutter<br />
15800000-6 Diverse Nahrungsmittel<br />
15810000-9 Brotwaren, zubereitete Brotwaren und Gebäck<br />
15811000-6 Brotwaren<br />
15811100-7 Brot<br />
15811200-8 Brötchen<br />
15811300-9 Croissants<br />
15811400-0 Fladen<br />
15811500-1 Zubereitete Brotwaren<br />
15811510-4 Sandwiches<br />
15811511-1 Zubereitete Sandwiches<br />
15812000-3 Gebäck und Kuchen<br />
15812100-4 Konditorwaren<br />
15812120-0 Obst- und Gemüsekuchen<br />
15812121-7 Gemüsekuchen<br />
15812122-4 Obstkuchen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19<br />
CPV Code Beschreibung<br />
15812200-5 Kuchen<br />
15813000-0 Kleingebäck<br />
15820000-2 Zwieback und Kekse; haltbares Gebäck und Kuchen<br />
15821000-9 Geröstete Brot- und Backwaren<br />
15821100-0 Geröstete Brotwaren<br />
15821110-3 Geröstetes Brot<br />
15821130-9 Knäckebrot<br />
15821150-5 Zwieback<br />
15821200-1 Süßes Gebäck<br />
15830000-5 Zucker und zugehörige Erzeugnisse<br />
15831000-2 Zucker<br />
15831200-4 Weißzucker<br />
15831300-5 Ahornzucker und Ahornsirup<br />
15831400-6 Melasse<br />
15831500-7 Zuckersirup<br />
15831600-8 Honig<br />
15832000-9 Abfälle aus der Zuckergewinnung<br />
15833000-6 Zuckererzeugnisse<br />
15833100-7 Nachspeisen<br />
15833110-0 Tortenböden<br />
15840000-8 Kakao; Schokolade und Süßwaren<br />
15841000-5 Kakao<br />
15841100-6 Kakaomasse<br />
15841200-7 Kakaobutter, Kakaofett oder Kakaoöl<br />
15841300-8 Ungesüßtes Kakaopulver<br />
15841400-9 Gesüßtes Kakaopulver<br />
15842000-2 Schokolade und Süßwaren<br />
15842100-3 Schokolade<br />
15842200-4 Schokoladenerzeugnisse<br />
15842210-7 Trinkschokolade<br />
15842220-0 Schokoladenriegel<br />
15842300-5 Süßwaren<br />
15842310-8 Bonbons<br />
15842320-1 Nougat<br />
15842400-6 Früchte, Nüsse oder Fruchtschalen, mit Zucker haltbar gemacht<br />
15850000-1 Teigwaren<br />
15851000-8 Mehlwaren<br />
15851100-9 Ungekochte Teigwaren<br />
15851110-2 Makkaroni<br />
15851120-5 Nudeln<br />
15851190-6 Spaghetti<br />
15851200-0 Zubereitete Teigwaren und Couscous<br />
15851210-3 Zubereitete Teigwaren<br />
15851220-6 Gefüllte Teigwaren<br />
15851230-9 Lasagne<br />
15851250-5 Couscous
DE<br />
20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
15851290-7 Teigwarenkonserven<br />
15860000-4 Kaffee, Tee und zugehörige Produkte<br />
15861000-1 Kaffee<br />
15861100-2 Gerösteter Kaffee<br />
15861200-3 Entkoffeinierter Kaffee<br />
15861300-4 Nicht entkoffeinierter Kaffee<br />
15862000-8 Kaffee-Ersatz<br />
15863000-5 Tee<br />
15863100-6 Grüner Tee<br />
15863200-7 Schwarzer Tee<br />
15864000-2 Zubereitungen aus Tee oder Mate<br />
15864100-3 Teebeutel<br />
15865000-9 Kräutertees<br />
15870000-7 Würzmittel<br />
15871000-4 Essig; Soßen; Gewürzmischungen; Senfmehl; zubereiteter Senf<br />
15871100-5 Essig und Essigersatz<br />
15871110-8 Essig<br />
15871120-1 Essigersatz<br />
15871200-6 Soßen und Gewürzmischungen<br />
15871210-9 Sojasoße<br />
15871230-5 Tomatenketchup<br />
15871250-1 Senf<br />
15871260-4 Soßen<br />
15871270-7 Gewürzmischungen<br />
15871273-8 Mayonnaise<br />
15871274-5 Brotaufstriche<br />
15871279-0 Chutney<br />
15872000-1 Kräuter und Gewürze<br />
15872100-2 Pfeffer<br />
15872200-3 Gewürze<br />
15872300-4 Kräuter<br />
15872400-5 Salz<br />
15872500-6 Ingwer<br />
15880000-0 Besondere Nahrungsmittel<br />
15881000-7 Homogenisierte Lebensmittelzubereitungen<br />
15882000-4 Diätetische Erzeugnisse<br />
15884000-8 Säuglingsnahrung<br />
15890000-3 Diverse Lebensmittel, a. n. g., und Trockenerzeugnisse<br />
15891000-0 Suppen und Brühen<br />
15891100-1 Fleischsuppen<br />
15891200-2 Fischsuppen<br />
15891300-3 Gemischte Suppen<br />
15891400-4 Suppen<br />
15891410-7 Suppenmischungen<br />
15891500-5 Brühen<br />
15891600-6 Fonds
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 21<br />
CPV Code Beschreibung<br />
15891610-9 Brühenmischungen<br />
15891900-9 Gemüsesuppen<br />
15892000-7 Pflanzensäfte und -extrakte, peptische Stoffe und Verdickungsmittel<br />
15892100-8 Pflanzensäfte<br />
15892200-9 Pflanzenextrakte<br />
15892400-1 Verdickungsmittel<br />
15893000-4 Trockenerzeugnisse<br />
15893100-5 Lebensmittelmischungen<br />
15893200-6 Nachspeisenmischungen<br />
15893300-7 Soßenmischungen<br />
15894000-1 Verarbeitete Lebensmittel<br />
15894100-2 Vegetarische Mahlzeiten<br />
15894200-3 Fertigmahlzeiten<br />
15894210-6 Schulmahlzeiten<br />
15894220-9 Krankenhausmahlzeiten<br />
15894300-4 Zubereitete Mahlzeiten<br />
15894400-5 Imbisse<br />
15894500-6 Lebensmittel für Verkaufsautomaten<br />
15894600-7 Sandwichbeläge<br />
15894700-8 Feinkost<br />
15895000-8 Schnellimbisserzeugnisse<br />
15895100-9 Hamburger<br />
15896000-5 Tiefkühlprodukte<br />
15897000-2 Nahrungsmittelkonserven<br />
15897100-3 Feldverpflegung<br />
15898000-9 Hefe<br />
15899000-6 Backpulver<br />
15900000-7 Getränke<br />
15910000-0 Destillierte alkoholische Getränke<br />
15911000-7 Alkoholische Getränke<br />
15911100-8 Spirituosen<br />
15911200-9 Liköre<br />
15930000-6 Weine<br />
15931000-3 Nicht aromatisierte Weine<br />
15931100-4 Schaumwein<br />
15931200-5 Tafelwein<br />
15931300-6 Portwein<br />
15931400-7 Madeirawein<br />
15931500-8 Traubenmost<br />
15931600-9 Sherrywein<br />
15932000-0 Weintrub<br />
15940000-9 Apfelwein und andere Obstweine<br />
15941000-6 Apfelwein<br />
15942000-3 Obstweine<br />
15950000-2 Gegorene Getränke, nicht destilliert<br />
15951000-9 Wermutwein<br />
15960000-5 Malzbier
DE<br />
22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
15961000-2 Bier<br />
15961100-3 Lagerbier<br />
15962000-9 Treber und Schlempen<br />
15980000-1 Alkoholfreie Getränke<br />
15981000-8 Mineralwasser<br />
15981100-9 Stilles Mineralwasser<br />
15981200-0 Kohlensäurehaltiges Mineralwasser<br />
15981300-1 Wasser in fester Form<br />
15981310-4 Eis<br />
15981320-7 Schnee<br />
15981400-2 Aromatisiertes Mineralwasser<br />
15982000-5 Erfrischungsgetränke<br />
15982100-6 Konzentrierte Fruchtsäfte<br />
15982200-7 Schokoladenmilch<br />
16000000-5 Tabak, Tabakwaren und zugehöriger Bedarf<br />
16100000-6 Tabakwaren<br />
16110000-9 Zigarren<br />
16120000-2 Zigarillos<br />
16130000-5 Zigaretten<br />
16200000-7 Tabak<br />
16210000-0 Verarbeiteter Tabak<br />
16300000-8 Tabakladenbedarf<br />
17000000-2 Textilien und Textilwaren<br />
17100000-3 Gewebe und zugehörige Artikel<br />
17110000-6 Gewebe<br />
17111000-3 Synthetische Gewebe<br />
17111100-4 Mischgewebe<br />
17112000-0 Baumwollgewebe<br />
17112100-1 Inlett<br />
17112200-2 Denim<br />
17112300-3 Segeltuch<br />
17112310-6 Artikel aus Segeltuch<br />
17112400-4 Popeline<br />
17112500-5 Bandgewebe<br />
17112510-8 Gurtbänder<br />
17120000-9 Streichgarnstoffe<br />
17130000-2 Leinengewebe<br />
17131000-9 Wäsche<br />
17140000-5 Spezialgewebe<br />
17141000-2 Samt<br />
17142000-9 Frottiergewebe<br />
17143000-6 Polstergewebe<br />
17144000-3 Vorhangstoffe<br />
17145000-0 Futterstoffe<br />
17150000-8 Maschenstoffe<br />
17151000-5 Maschenwaren
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23<br />
CPV Code Beschreibung<br />
17151100-6 Samt, Plüsch und Frottiergewebe<br />
17152000-2 Gehäkelte Gewirke<br />
17160000-1 Stoff<br />
17170000-4 Vliesstoffe<br />
17200000-4 Textilwaren<br />
17210000-7 Heimtextilien<br />
17211000-4 Decken und Reisedecken<br />
17211100-5 Decken<br />
17211200-6 Reisedecken<br />
17212000-1 Bettwäsche<br />
17212100-2 Laken<br />
17212200-3 Federbettbezüge<br />
17212300-4 Matratzenschoner<br />
17212400-5 Daunendecken<br />
17212500-6 Kopfkissenbezüge<br />
17212600-7 Kopfrollenbezüge<br />
17213000-8 Tischwäsche<br />
17213100-9 Tischtücher<br />
17213200-0 Tischservietten<br />
17214000-5 Bad- und Küchentextilien<br />
17214100-6 Handtücher<br />
17214200-7 Geschirrtücher<br />
17214300-8 Rollhandtücher<br />
17214500-0 Waschlappen<br />
17215000-2 Gardinen, Vorhänge, Schabracken und Textiljalousien<br />
17215100-3 Gardinen<br />
17215110-6 Rauchvorhänge<br />
17215200-4 Vorhänge<br />
17215300-5 Schabracken<br />
17215400-6 Sichtschutz<br />
17215410-9 Stores<br />
17215420-2 Textiljalousien<br />
17215430-5 Jalousien<br />
17215440-8 Vertikaljalousien<br />
17216000-9 Innenausstattungsartikel<br />
17216100-0 Innenausstattungsartikel aus Textilstoffen<br />
17216110-3 Kissen<br />
17216120-6 Kopfkissen<br />
17218000-3 Krankenhauswäsche<br />
17218100-4 Operationswäsche<br />
17218200-5 Operationslaken<br />
17220000-0 Konfektionierte Textilwaren<br />
17221000-7 Säcke und Beutel<br />
17221100-8 Reisetaschen<br />
17221110-1 Rucksäcke<br />
17221200-9 Sporttaschen
DE<br />
24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
17221300-0 Brief- oder Paketbeutel<br />
17221310-3 Postbeutel<br />
17221400-1 Zubehörbeutel<br />
17221500-2 Wäschebeutel<br />
17221600-3 Textilbeutel<br />
17221700-4 Verpackungssäcke<br />
17221710-7 Verpackungsbeutel<br />
17222000-4 Planen, Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelkarren, Sonnensegel, Markisen, Zelte und Campingausrüstungen<br />
17222100-5 Planen, Sonnensegel und Markisen<br />
17222110-8 Planen<br />
17222120-1 Sonnensegel<br />
17222130-4 Markisen<br />
17222200-6 Tarnüberzüge<br />
17222400-8 Segel<br />
17222500-9 Campingausrüstungen aus Textilien<br />
17222510-2 Luftmatratzen<br />
17222520-5 Feldbetten<br />
17222530-8 Zelte<br />
17222540-1 Schlafsäcke<br />
17222541-8 Schlafsäcke, mit Federn oder Daunen gefüllt<br />
17223000-1 Fallschirme<br />
17223100-2 Lenkbare Fallschirme<br />
17223200-3 Rotierende Fallschirme<br />
17225000-5 Diverse konfektionierte Textilwaren<br />
17225100-6 Staubtücher<br />
17225200-7 Filterelemente aus Stoff<br />
17225300-8 Schwimmwesten<br />
17225400-9 Flammenschutzdecken<br />
17225500-0 Moskitonetze<br />
17225600-1 Spül- und Geschirrtücher<br />
17225700-2 Rettungsgürtel<br />
17225800-3 Putztücher<br />
17225810-6 Poliertücher<br />
17230000-3 Teppiche, Matten und Läufer<br />
17231000-0 Teppiche<br />
17231100-1 Geknüpfte textile Fußbodenbeläge<br />
17231200-2 Gewebte textile Fußbodenbeläge<br />
17231300-3 Getuftete textile Fußbodenbeläge<br />
17231310-6 Teppichfliesen<br />
17231400-4 Textile Fußbodenbeläge<br />
17232000-7 Matten<br />
17233000-4 Läufer<br />
17234000-1 Industriell hergestellte textile Fußbodenbeläge<br />
17240000-6 Diverse Seile, Taue, Schnüre und Netze<br />
17241000-3 Seile, Taue, Schnüre und Netze
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 25<br />
CPV Code Beschreibung<br />
17241100-4 Schnüre, Seile und Taue<br />
17241110-7 Taue<br />
17241120-0 Seile<br />
17241130-3 Stricke<br />
17241140-6 Schnüre<br />
17241200-5 Netze aus Spinnstoffen<br />
17241210-8 Geknüpfte Netze<br />
17241220-1 Schlingengewirke<br />
17242000-0 Lappen<br />
17250000-9 Aus Vliesstoffen hergestellte Waren<br />
17260000-2 Diverse Textilwaren<br />
17261000-9 Tüll, Spitze, Bänder, Posamenten und Stickereien<br />
17261100-0 Bänder; Posamenten<br />
17261110-3 Bänder<br />
17261120-6 Textilband<br />
17261130-9 Etiketten und Abzeichen aus Spinnstoffen<br />
17261131-6 Etiketten aus Spinnstoffen<br />
17261132-3 Abzeichen aus Spinnstoffen<br />
17261133-0 Insignien<br />
17261140-2 Zierposamenten<br />
17261141-9 Tressen<br />
17261142-6 Schulterstücke<br />
17261200-1 Netzgewebe<br />
17262000-6 Filz<br />
17263000-3 Wattierungen, Garne, Gewebe und Waren für technischen Bedarf aus Spinnstoffen<br />
17263100-4 Wattierung aus Spinnstoffen<br />
17263200-5 Metallgarn<br />
17263300-6 Gewebe aus Metallfäden<br />
17263400-7 Textilstoffe, getränkt, beschichtet oder überzogen<br />
17263500-8 Textilwaren für den technischen Bedarf<br />
17263510-1 Schläuche aus Spinnstoffen<br />
17263520-4 Förderbänder aus Spinnstoffen<br />
17263530-7 Schlauchlutten<br />
17263600-9 Gesteppte Textilwaren<br />
17280000-8 Wirkwaren, Strumpfwaren und zugehörige Waren<br />
17281000-5 Strumpfwaren<br />
17281100-6 Strumpfhosen, Strümpfe und Socken<br />
17281110-9 Strümpfe<br />
17281120-2 Strumpfhosen<br />
17281130-5 Socken<br />
17282000-2 Pullover, Strickjacken und ähnliche Waren<br />
17282100-3 Jacken, Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren<br />
17282110-6 Pullover<br />
17282120-9 Strickjacken<br />
17282130-2 Sweatshirts<br />
17282140-5 Westen
DE<br />
26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
17300000-5 Textilgarne und -fäden<br />
17310000-8 Naturspinnfasern<br />
17320000-1 Künstliche Spinnfasern<br />
17330000-4 Textilgarne und -fäden aus Naturfasern<br />
17331000-1 Seidengarn<br />
17332000-8 Wollgarn<br />
17333000-5 Baumwollgarn<br />
17334000-2 Flachsgarn<br />
17335000-9 Nähgarn und Garn aus Naturfasern<br />
17335100-0 Nähgarn<br />
17335200-1 Strickgarn<br />
17336000-6 Garn aus pflanzlichen Textilfasern<br />
17340000-7 Synthetische Garne oder Fäden<br />
17341000-4 Synthetische Garne<br />
17342000-1 Synthetische Fäden<br />
17342100-2 Synthetische Nähgarne<br />
17342200-3 Synthetische Strickgarne<br />
17400000-6 Textilabfall<br />
18000000-9 Bekleidung und Zubehör<br />
18100000-0 Arbeitskleidung<br />
18110000-3 Arbeitskleidung für Männer<br />
18111000-0 Industrie-Arbeitskleidung<br />
18111300-3 Herrenjacketts und -blazer<br />
18112000-7 Berufskleidung<br />
18112100-8 Medizinische Kleidung<br />
18112200-9 Militärkleidung<br />
18112300-0 Shorts<br />
18112400-1 Hosen<br />
18112500-2 Overalls<br />
18112600-3 Uniformen<br />
18112610-6 Feuerwehruniformen<br />
18112620-9 Polizeiuniformen<br />
18112630-2 Militäruniformen<br />
18120000-6 Arbeitskleidung für Frauen<br />
18121000-3 Berufskleidung<br />
18121100-4 Damenjacken und -blazer<br />
18121200-5 Damenuniformen<br />
18122000-0 Arbeitsbekleidung<br />
18122100-1 Damenshorts<br />
18122200-2 Damenhosen<br />
18122300-3 Arbeitsschutzanzüge<br />
18130000-9 Spezial-Arbeitskleidung<br />
18131000-6 Schutz- und Sicherheitskleidung<br />
18131100-7 Kugelsichere Westen<br />
18131200-8 Kleidung zum Schutz vor biologischen oder chemischen Mitteln<br />
18131300-9 Schutzkleidung gegen radioaktive Strahlung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27<br />
CPV Code Beschreibung<br />
18131400-0 Kugelsichere Kleidung<br />
18131500-1 Sicherheitswesten<br />
18131600-2 Reflektierende Sicherheitswesten<br />
18132000-3 Flugkleidung<br />
18132100-4 Flugjacken<br />
18132200-5 Fluganzüge<br />
18133000-0 Spezialkleidung und -ausrüstung<br />
18133100-1 Tarnjacken<br />
18133200-2 Kampfanzüge<br />
18133300-3 Kampfausrüstung<br />
18133400-4 Kampfuniformen<br />
18133500-5 Militärhelme<br />
18133600-6 Helmüberzüge<br />
18133700-7 Skikleidung<br />
18133800-8 Kälteschutzkleidung und -ausrüstung<br />
18133900-9 Tauchanzüge<br />
18134000-7 Kälteschutzanzüge<br />
18134100-8 Überlebensanzüge<br />
18134200-9 Winteruniformen<br />
18134300-0 Sommeruniformen<br />
18140000-2 Zubehör für Arbeitskleidung<br />
18141000-9 Arbeitshandschuhe<br />
18142000-6 Gesichtsschutz<br />
18143000-3 Schutzausrüstung<br />
18200000-1 Oberbekleidung<br />
18210000-4 Mäntel<br />
18211000-1 Capes<br />
18212000-8 Umhänge<br />
18213000-5 Windjacken<br />
18220000-7 Wetterfeste Kleidung<br />
18221000-4 Wasserdichte Kleidung<br />
18221100-5 Wasserdichte Capes<br />
18221200-6 Anoraks<br />
18221300-7 Regenmäntel<br />
18222000-1 Berufskleidung<br />
18222100-2 Herrenanzüge<br />
18222200-3 Anzüge<br />
18223000-8 Jacketts und Blazer<br />
18223100-9 Blazer<br />
18223200-0 Jacketts<br />
18224000-5 Bekleidung aus beschichteten oder getränkten Textilien<br />
18230000-0 Diverse Oberbekleidung<br />
18231000-7 Kleider und Röcke<br />
18231700-4 Kleider<br />
18231800-5 Röcke<br />
18232000-4 Damenhosenanzüge und -kostüme
DE<br />
28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
18232100-5 Damenhosenanzüge<br />
18232200-6 Damenkostüme<br />
18300000-2 Kleidung<br />
18310000-5 Unterwäsche<br />
18311000-2 Unterröcke<br />
18312000-9 Unterhosen<br />
18313000-6 Damenunterwäsche<br />
18313100-7 Damennachtwäsche<br />
18313200-8 Schlüpfer<br />
18313300-9 Damennachthemden<br />
18313400-0 Unterröcke<br />
18313500-1 Bademäntel<br />
18320000-8 Hemden und Nachtwäsche<br />
18321000-5 Hemden<br />
18321100-6 Hemdblusen<br />
18322000-2 Nachtwäsche<br />
18322100-3 Nachthemden<br />
18322200-4 Morgenröcke<br />
18322300-5 Schlafanzüge<br />
18322400-6 Unterhemden<br />
18323000-9 Büstenhalter, Korsette, Strumpfhalter und ähnliche Waren<br />
18323100-0 Büstenhalter<br />
18323200-1 Korsetts<br />
18323300-2 Strumpfhalter<br />
18330000-1 T-Shirts<br />
18400000-3 Spezialkleidung und Zubehör<br />
18410000-6 Spezialkleidung<br />
18411000-3 Babykleidung<br />
18412000-0 Sportkleidung<br />
18412100-1 Trainingsanzüge<br />
18412200-2 Sporthemden<br />
18412300-3 Skianzüge<br />
18412800-8 Badekleidung<br />
18420000-9 Bekleidungszubehör<br />
18421000-6 Taschentücher<br />
18422000-3 Schals<br />
18423000-0 Krawatten<br />
18424000-7 Handschuhe<br />
18425000-4 Gürtel, nicht aus Leder<br />
18440000-5 Kopfbedeckungen<br />
18441000-2 Hüte<br />
18443000-6 Kopfbedeckungen und Zubehör für Kopfbedeckungen<br />
18443100-7 Schweißbänder, Kopfbänder<br />
18443200-8 Kopfbedeckungen aus Metall<br />
18443300-9 Kopfbedeckungen aus Textilien<br />
18443310-2 Baskenmützen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29<br />
CPV Code Beschreibung<br />
18443320-5 Feldmützen<br />
18443330-8 Kapuzen<br />
18443340-1 Mützen<br />
18443400-0 Kinnriemen für Kopfbedeckungen<br />
18443500-1 Gesichtsschutz<br />
18444000-3 Kopfschutzbedeckungen<br />
18444100-4 Sicherheitskopfbedeckungen<br />
18444110-7 Helme<br />
18444200-5 Schutzhelme<br />
18450000-8 Verschlüsse<br />
18451000-5 Knöpfe<br />
18451100-6 Teile für Knöpfe<br />
18452000-2 Sicherheitsnadeln<br />
18453000-9 Reißverschlüsse<br />
18500000-4 Lederbekleidung<br />
18510000-7 Bekleidungszubehör aus Leder<br />
18511000-4 Handschuhe oder Fausthandschuhe aus Leder<br />
18511100-5 Stulpenhandschuhe<br />
18512000-1 Gürtel und Schulterriemen aus Leder<br />
18512100-2 Gürtel<br />
18512200-3 Schulterriemen<br />
18600000-5 Pelze und Pelzwaren<br />
18610000-8 Pelzwaren<br />
18611000-5 Pelzwerk<br />
18612000-2 Pelzbekleidung<br />
18613000-9 Artikel aus künstlichem Pelzwerk<br />
18620000-1 Pelze<br />
18700000-6 Gebrauchte Kleidung<br />
19000000-6 Leder, Lederwaren und Schuhwerk<br />
19100000-7 Leder<br />
19110000-0 Sämischleder<br />
19120000-3 Rinds- oder Pferdeleder<br />
19130000-6 Schafs-, Ziegen- oder Schweinsleder<br />
19131000-3 Schafs- oder Lammleder<br />
19132000-0 Ziegen- oder Zickelleder<br />
19133000-7 Schweinsleder<br />
19140000-9 Leder von anderen Tieren, Kunstleder und anderes Leder<br />
19141000-6 Leder von anderen Tieren<br />
19142000-3 Kunstleder<br />
19143000-0 Similileder<br />
19144000-7 Lackleder<br />
19150000-2 Lederabfälle<br />
19200000-8 Lederwaren, Gepäck und Sattlerwaren<br />
19210000-1 Sattlerwaren<br />
19211000-8 Sattel<br />
19212000-5 Reitpeitschen
DE<br />
30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
19213000-2 Peitschen<br />
19220000-4 Gepäck<br />
19221000-1 Koffer<br />
19222000-8 Handtaschen<br />
19223000-5 Geldbeutel und Brieftaschen<br />
19223100-6 Geldbeutel<br />
19223200-7 Brieftaschen<br />
19224000-2 Schrankkoffer<br />
19225000-9 Feldflaschenhalter und Halfter<br />
19225100-0 Feldflaschenhalter<br />
19225200-1 Halfter<br />
19229000-7 Kulturbeutel<br />
19230000-7 Uhrarmbänder<br />
19240000-0 Waren aus Leder zur Verwendung bei Maschinen oder mechanischen Geräten<br />
19300000-9 Schuhwerk<br />
19310000-2 Schuhwerk, ohne Sport- und Sicherheitsschuhe<br />
19311000-9 Wasserdichtes Schuhwerk<br />
19312000-6 Schuhe mit Teilen aus Gummi oder Kunststoff<br />
19312100-7 Sandalen mit Oberteil aus Gummi oder Kunststoff<br />
19312200-8 Gummistiefel<br />
19312300-9 Straßenschuhe mit Oberteil aus Gummi oder Kunststoff<br />
19312400-0 Badesandalen<br />
19313000-3 Schuhe mit Oberteil aus Leder<br />
19313100-4 Sandalen<br />
19313200-5 Pantoffeln<br />
19313300-6 Straßenschuhe<br />
19314000-0 Schuhe mit Oberteil aus Textilien<br />
19315000-7 Stiefel<br />
19315100-8 Halbstiefel<br />
19315200-9 Stiefeletten<br />
19315300-0 Stiefel<br />
19315400-1 Watstiefel<br />
19316000-4 Regenüberschuhe<br />
19320000-5 Sportschuhe<br />
19321000-2 Skischuhe<br />
19321100-3 Skilanglaufschuhe<br />
19322000-9 Trainingsschuhe<br />
19323000-6 Bergschuhe<br />
19324000-3 Fußballschuhe<br />
19330000-8 Sicherheitsschuhe<br />
19331000-5 Schuhe mit Metallkappen<br />
19332000-2 Spezialschuhe<br />
19332100-3 Flugschuhwerk<br />
19340000-1 Teile von Schuhen<br />
19341000-8 Oberteile von Schuhen<br />
19342000-5 Laufsohlen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31<br />
CPV Code Beschreibung<br />
19343000-2 Absätze<br />
20000000-6 Holz, Holzwaren, Korkwaren, Korbwaren und Flechtwerk<br />
20100000-7 Holz, gesägt<br />
20110000-0 Bahnschwellen<br />
20111000-7 Holzschwellen<br />
20112000-4 Teile von Schwellen<br />
20120000-3 Grubenholz<br />
20130000-6 Präpariertes Nadelholz<br />
20131000-3 Zaunteile<br />
20140000-9 Laubholz<br />
20150000-2 Parkett<br />
20160000-5 Präparierte oder behandelte Holzerzeugnisse<br />
20161000-2 Behandeltes Holz<br />
20161100-3 Behandelte Pfähle<br />
20170000-8 Sägespäne<br />
20200000-8 Holzplatten und Furnierholz<br />
20210000-1 Holzplatten und Paneele<br />
20211000-8 Sperrholz<br />
20212000-5 Schichtholz<br />
20213000-2 Spanplatten<br />
20214000-9 Holzfaserplatten<br />
20215000-6 Holzpaneele<br />
20216000-3 Furnierblätter<br />
20220000-4 Verdichtetes Holz<br />
20300000-9 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten aus Holz<br />
20310000-2 Bautischlerarbeiten aus Holz<br />
20311000-9 Holzfenster<br />
20311100-0 Fenstertüren<br />
20312000-6 Holztüren<br />
20313000-3 Holzparketttafeln<br />
20320000-5 Bauzimmermannsarbeiten aus Holz<br />
20321000-2 Fertige Zaunlatten<br />
20322000-9 Dachgebinde aus Holz<br />
20323000-6 Treppen<br />
20330000-8 Vorgefertigte Gebäude aus Holz<br />
20400000-0 Container, Paletten, Kisten und andere Behälter aus Holz<br />
20410000-3 Holzcontainer<br />
20411000-0 Holzfässer<br />
20411100-1 Holzkästen<br />
20411200-2 Kabeltrommeln<br />
20412000-7 Holzlattenkisten<br />
20412100-8 Tonnen<br />
20412200-9 Holzbottiche<br />
20413000-4 Holzkisten<br />
20420000-6 Holzpaletten<br />
20421000-3 Boxpaletten
DE<br />
32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
20500000-1 Holz- und Korkwaren<br />
20510000-4 Holzerzeugnisse und zugehörige Waren<br />
20511000-1 Werkzeuggriffe aus Holz<br />
20512000-8 Werkzeughalter aus Holz<br />
20513000-5 Werkzeugteile aus Holz<br />
20514000-2 Holzrahmen<br />
20515000-9 Särge<br />
20520000-7 Kork-, Korb- und Flechtwaren<br />
20521000-4 Korbwaren<br />
20521100-5 Flechtwerk<br />
20522000-1 Naturkork<br />
20522100-2 Korkfliesen<br />
21000000-3 Verschiedene Halbstoffe, Papier und Papiererzeugnisse<br />
21100000-4 Zellstoff, Papier und Pappe<br />
21110000-7 Zellstoff<br />
21111000-4 Holzstoff<br />
21111100-5 Chemiepulpe<br />
21120000-0 Papier und Pappe<br />
21121000-7 Zeitungsdruckpapier; Büttenpapier und -pappe (handgeschöpft); Rohpapier und Rohpappe; grafische<br />
Papiere und Pappen<br />
21121100-8 Zeitungsdruckpapier<br />
21121200-9 Papier und Pappe, handgeschöpft<br />
21121300-0 Papier und Pappe, lichtempfindlich, wärmeempfindlich oder thermographisch<br />
21121310-3 Papier oder Pappe, lichtempfindlich<br />
21121320-6 Papier oder Pappe, wärmeempfindlich<br />
21121330-9 Papier oder Pappe, thermographisch<br />
21122000-4 Toilettenpapier, Kraftliner und anderes Papier und Pappe<br />
21122100-5 Mehrlagiges Papier und Pappe<br />
21122200-6 Kraftliner<br />
21124000-8 Pergamentersatz und andere Papierartikel<br />
21124100-9 Pergamentersatz<br />
21124200-0 Pauspapier<br />
21124300-1 Pergaminpapier<br />
21124400-2 Transparentpapier<br />
21124500-3 Kunstdruckpapier<br />
21124600-4 Zeichenpapier<br />
21124700-5 Landkartenpapier<br />
21125000-5 Verarbeitetes Papier und Pappe<br />
21125100-6 Verbundpapier und -pappe<br />
21125300-8 Schreibpapier<br />
21125400-9 Druckpapier<br />
21125600-1 Selbstdurchschreibendes Papier oder Durchschlagpapier<br />
21125610-4 Thermographisches Papier<br />
21125690-8 Kopierpapier und xerographisches Papier<br />
21125691-5 Fotokopierpapier<br />
21125692-2 Xerographisches Papier
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 33<br />
CPV Code Beschreibung<br />
21126000-2 Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe<br />
21200000-5 Papier- und Pappwaren<br />
21210000-8 Wellpapier oder Wellpappe<br />
21211000-5 Behälter aus Papier und Pappe<br />
21211100-6 Kartons, Schachteln oder Kisten<br />
21211110-9 Schachteln aus Papier oder Pappe<br />
21211120-2 Stehordner, Posteingangskästen, Magazine und ähnliche Artikel<br />
21211200-7 Papiersäcke und -tüten<br />
21211210-0 Papiersäcke<br />
21211220-3 Papiertüten<br />
21211230-6 Brechbeutel<br />
21220000-1 Haushalts- und Krankenhauspapierwaren<br />
21221000-8 Toilettenpapier, Taschentücher, Handtücher und Servietten<br />
21221100-9 Toilettenpapier<br />
21221200-0 Papiertaschentücher<br />
21221300-1 Papierhandtücher<br />
21221400-2 Papierservietten<br />
21222000-5 Hygiene- oder Krankenhausartikel aus Papier<br />
21222100-6 Papiersanitärartikel<br />
21222110-9 Damenbinden oder Tampons<br />
21222120-2 Einwegwindeln<br />
21222121-9 Windeleinlagen aus Papier<br />
21222200-7 Krankenhausartikel aus Papier<br />
21222210-0 Papierkompressen<br />
21222220-3 Sterilisationstaschen oder -hüllen aus Papier<br />
21222300-8 Einweg-Papierartikel<br />
21230000-4 Bürobedarf aus Papier und andere Artikel<br />
21231000-1 Kohlepapier, selbstkopierendes Papier, Schablonenpapier und Selbstdurchschreibepapier<br />
21231100-2 Kohlepapier<br />
21231200-3 Selbstkopierendes Papier<br />
21231300-4 Selbstdurchschreibepapier<br />
21231400-5 Schablonenpapier<br />
21232000-8 Briefumschläge, Briefkarten und Postkarten<br />
21232100-9 Briefkarten<br />
21232200-0 Postkarten<br />
21232300-1 Briefumschläge<br />
21233000-5 Geprägtes oder perforiertes Papier<br />
21233100-6 Geprägtes oder perforiertes Druckpapier<br />
21233200-7 Geprägtes oder perforiertes Schreibpapier<br />
21233600-1 Endlospapier für Drucker<br />
21233610-4 Endlosformulare<br />
21234000-2 Selbstklebendes oder gummiertes Papier<br />
21234100-3 Selbstklebendes Papier<br />
21240000-7 Tapeten und andere Wandverkleidungen<br />
21241000-4 Wandverkleidungen auf Papier- oder Pappbasis<br />
21241100-5 Tapeten
DE<br />
34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
21242000-1 Textile Wandverkleidungen<br />
21243000-8 Fußbodenbeläge auf Papier- oder Pappbasis<br />
21250000-0 Zigarettenpapier und Filterpapier<br />
21251000-7 Zigarettenpapier<br />
21252000-4 Filterpapier<br />
22000000-0 Verschiedene Drucksachen und Druckerzeugnisse<br />
22100000-1 Gedruckte Bücher, Broschüren und Faltblätter<br />
22110000-4 Gedruckte Bücher<br />
22111000-1 Schulbücher<br />
22112000-8 Lehrbücher<br />
22113000-5 Bücher für Bibliotheken<br />
22114000-2 Wörterbücher, kartographische Erzeugnisse, Notenhefte und andere Bücher<br />
22114100-3 Wörterbücher<br />
22114200-4 Atlanten<br />
22114300-5 Kartographische Erzeugnisse<br />
22114310-8 Katasterkarten<br />
22114311-5 Blaupausen<br />
22114400-6 Gedruckte Noten<br />
22114500-7 Enzyklopädien<br />
22120000-7 Veröffentlichungen<br />
22121000-4 Technische Veröffentlichungen<br />
22130000-0 Telefonbücher<br />
22140000-3 Faltblätter<br />
22150000-6 Broschüren<br />
22160000-9 Druckschriften<br />
22200000-2 Zeitungen, Fachzeitschriften, Periodika und Zeitschriften<br />
22210000-5 Zeitungen<br />
22211000-2 Fachzeitschriften<br />
22212000-9 Periodika<br />
22212100-0 Regelmäßig erscheinende Schriften<br />
22213000-6 Zeitschriften<br />
22300000-3 Postkarten, Glückwunschkarten und andere Druckerzeugnisse<br />
22310000-6 Postkarten<br />
22312000-0 Bilder<br />
22313000-7 Abziehbilder<br />
22314000-4 Dessins<br />
22315000-1 Fotografien<br />
22320000-9 Glückwunschkarten<br />
22321000-6 Weihnachtskarten<br />
22400000-4 Briefmarken, Scheckvordrucke, Banknoten, Aktienzertifikate, Werbeschriften, Kataloge und Handbücher<br />
22410000-7 Briefmarken<br />
22411000-4 Weihnachtsbriefmarken<br />
22412000-1 Briefmarken-Neuausgaben<br />
22413000-8 Rabattmarken<br />
22420000-0 Papier mit Stempel
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 35<br />
CPV Code Beschreibung<br />
22430000-3 Banknoten<br />
22440000-6 Scheckvordrucke<br />
22450000-9 Fälschungssichere Druckerzeugnisse<br />
22451000-6 Reisepässe<br />
22452000-3 Vordrucke für Postanweisungen<br />
22460000-2 Werbeschriften, Verkaufskataloge und Handbücher<br />
22461000-9 Kataloge<br />
22462000-6 Werbeschriften<br />
22470000-5 Handbücher<br />
22471000-2 Computer-Handbücher<br />
22472000-9 Bedienungsanleitungen<br />
22473000-6 Technische Handbücher<br />
22500000-5 Druckplatten oder Druckwalzen oder andere Träger zur Verwendung bei Druckarbeiten<br />
22510000-8 Offsetplatten<br />
22520000-1 Trockenätzausrüstung<br />
22521000-8 Prägeausrüstung<br />
22800000-8 Register, Rechnungsbücher, Ordner, Formulare und anderes bedrucktes Büromaterial aus Papier oder<br />
Pappe<br />
22810000-1 Register aus Papier oder Pappe<br />
22813000-2 Rechnungsbücher<br />
22814000-9 Quittungsblöcke<br />
22815000-6 Notizbücher<br />
22816000-3 Notizblöcke<br />
22817000-0 Terminkalender oder Terminplaner<br />
22819000-4 Adressbücher<br />
22820000-4 Formulare<br />
22821000-1 Wahlformulare<br />
22822000-8 Geschäftsvordrucke<br />
22822100-9 Endlosgeschäftsvordrucke<br />
22822200-0 Einzelgeschäftsvordrucke<br />
22830000-7 Übungshefte<br />
22832000-1 Übungsblätter<br />
22840000-0 Mustermappen<br />
22841000-7 Sammelalben<br />
22841100-8 Sammelhefte für Rabattmarken<br />
22841200-9 Briefmarkenalben<br />
22850000-3 Ordner und Zubehör<br />
22851000-0 Ordner<br />
22852000-7 Schnellhefter<br />
22852100-8 Aktendeckel<br />
22860000-6 Bedrucktes Büromaterial außer Formularen<br />
22861000-3 Bedruckte Briefumschläge<br />
22861100-4 Bedruckte Briefumschläge mit Fenster<br />
22861200-5 Bedruckte Briefumschläge ohne Fenster<br />
22861300-6 Bedruckte Umschläge für Röntgenaufnahmen<br />
22862000-0 Briefpapier
DE<br />
36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
22863000-7 Visitenkarten<br />
22864000-4 Empfehlungskarten<br />
22865000-1 Kupons<br />
22866000-8 Etiketten<br />
22866100-9 Strichcode-Etiketten<br />
22866200-0 Gepäckanhänger<br />
22867000-5 Essensgutscheine<br />
22868000-2 Schreibunterlagen<br />
22869000-9 Fahrpläne<br />
22869100-0 Terminpläne<br />
22869200-1 Kalender<br />
22900000-9 Verschiedene Druckerzeugnisse<br />
22910000-2 Kraftfahrzeugsteuerplaketten<br />
22920000-5 Führerscheine<br />
22930000-8 Personalausweise<br />
22940000-1 Passierscheine<br />
22950000-4 Eintrittskarten<br />
22960000-7 Spezial-Druckerzeugnisse<br />
22980000-3 Tickets<br />
22981000-0 Fahrscheine<br />
23000000-7 Erdölprodukte sowie Brenn- und Kraftstoffe<br />
23100000-8 Raffinierte Erdölprodukte<br />
23110000-1 Benzin und Flugbenzin<br />
23111000-8 Flugbenzin<br />
23111100-9 Flugzeugkerosin<br />
23111200-0 Kerosinartige Kraftstoffe<br />
23111210-3 Kerosinartige Düsenkraftstoffe<br />
23112000-5 Benzin<br />
23112100-6 Bleifreies Benzin<br />
23112200-7 Superbenzin<br />
23113000-2 Erdöl<br />
23130000-7 Mineralöle und Erdölpräparate<br />
23131000-4 Testbenzin<br />
23132000-1 Leichtöle<br />
23133000-8 Mineralöle<br />
23134000-5 Heizöle<br />
23134100-6 Heizöl<br />
23135000-2 Industrielle Schmieröle<br />
23135100-3 Schmieröle<br />
23135200-4 Schmierstoffe<br />
23135300-5 Schwerölpräparate<br />
23135310-8 Isolieröle<br />
23135320-1 Bremsflüssigkeiten<br />
23150000-3 Gasöle<br />
23151000-0 Dieselkraftstoff<br />
23152000-7 Dieselöl
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 37<br />
CPV Code Beschreibung<br />
23200000-9 Gasförmige Kohlenwasserstoffe (ohne Erdgas)<br />
23210000-2 Propan und Butan<br />
23211000-9 Propangas<br />
23211100-0 Verflüssigtes Propangas<br />
23212000-6 Butangas<br />
23212100-7 Verflüssigtes Butangas<br />
23300000-0 Diverse Erdölprodukte<br />
23310000-3 Rohvaseline und Mineralölparaffine<br />
23311000-0 Rohvaseline<br />
23312000-7 Paraffin<br />
23313000-4 Mineralölparaffin<br />
23320000-6 Erdölrückstände<br />
24000000-4 Chemikalien, chemische Erzeugnisse und Chemiefasern<br />
24100000-5 Chemikalien<br />
24110000-8 Gase<br />
24111000-5 Technische Gase<br />
24111100-6 Wasserstoff, Argon, Edelgase, Stickstoff und Sauerstoff<br />
24111120-2 Argon<br />
24111130-5 Edelgase<br />
24111131-2 Helium<br />
24111139-8 Neon<br />
24111140-8 Medizinische Gase<br />
24111150-1 Wasserstoff<br />
24111160-4 Stickstoff<br />
24111161-1 Flüssigstickstoff<br />
24111170-7 Sauerstoff<br />
24111200-7 Anorganische Sauerstoffverbindungen<br />
24111210-0 Kohlendioxid<br />
24111220-3 Stickstoffoxide<br />
24111230-6 Gasförmige anorganische Sauerstoffverbindungen<br />
24111300-8 Flüssige Luft und Druckluft<br />
24111310-1 Flüssige Luft<br />
24111320-4 Druckluft<br />
24120000-1 Farbstoffe und Pigmente<br />
24121000-8 Oxide, Peroxide und Hydroxide<br />
24121100-9 Zinkoxid und Zinkperoxid, Titandioxid, Farbstoffe und Pigmente<br />
24121110-2 Zinkoxid<br />
24121120-5 Zinkperoxid<br />
24121130-8 Titandioxid<br />
24121200-0 Oxide und Hydroxide von Chrom, Mangan, Magnesium, Blei und Kupfer<br />
24121210-3 Chromoxid<br />
24121220-6 Manganoxid<br />
24121230-9 Bleioxid<br />
24121240-2 Kupferoxid<br />
24121250-5 Magnesiumoxid<br />
24121260-8 Hydroxide für Farbstoffe und Pigmente
DE<br />
38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
24121261-5 Chromhydroxid<br />
24121262-2 Manganhydroxid<br />
24121263-9 Bleihydroxid<br />
24121264-6 Kupferhydroxid<br />
24121265-3 Magnesiumhydroxid<br />
24121300-1 Kalkhydrat<br />
24122000-5 Gerbstoff- und Farbstoffauszüge, Tannine und Farbmittel<br />
24122100-6 Farbstoffauszüge<br />
24122200-7 Gerbstoffauszüge<br />
24122300-8 Tannine<br />
24122400-9 Farbmittel<br />
24122500-0 Gerbstoffpräparate<br />
24130000-4 Anorganische Grundchemikalien<br />
24131000-1 Chemische Elemente, anorganische Säuren und Verbindungen<br />
24131100-2 Nichtmetalle<br />
24131110-5 Phosphide<br />
24131120-8 Karbide<br />
24131130-1 Hydride<br />
24131140-4 Nitride<br />
24131150-7 Azide<br />
24131160-0 Silicide<br />
24131170-3 Boride<br />
24131180-6 Raffinierter Schwefel<br />
24131200-3 Halogen<br />
24131300-4 Alkalimetalle<br />
24131310-7 Quecksilber<br />
24131400-5 Chlorwasserstoff, anorganische Säuren, Siliziumdioxid und Schwefeldioxid<br />
24131410-8 Anorganische Säuren<br />
24131411-5 Schwefelsäure<br />
24131420-1 Phosphorsäure<br />
24131430-4 Polyphosphorsäuren<br />
24131440-7 Hexafluorokieselsäure<br />
24131450-0 Schwefeldioxid<br />
24131460-3 Siliziumdioxid<br />
24131470-6 Chlorwasserstoff<br />
24131500-6 Hydroxide als anorganische Grundchemikalien<br />
24131510-9 Metalloxide<br />
24131511-6 Eisenpyrit und Eisenoxid<br />
24131520-2 Natriumhydroxid<br />
24131521-9 Natronlauge<br />
24131522-6 Flüssiges Natriumoxid<br />
24131600-7 Schwefelverbindungen<br />
24131700-8 Schwefel<br />
24131800-9 Kohlenstoff<br />
24131900-0 Chlor<br />
24132000-8 Metallsalze; Hypochlorite, Chlorate und Perchlorate
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 39<br />
CPV Code Beschreibung<br />
24132100-9 Metallsalze<br />
24132110-2 Natriumhexafluorsilikat<br />
24132120-5 Chloride<br />
24132121-2 Aluminiumchlorid<br />
24132122-9 Eisenchlorid<br />
24132123-6 Polyaluminiumchlorid<br />
24132130-8 Aluminiumchlorhydrat<br />
24132200-0 Hypochlorite und Chlorate<br />
24132210-3 Natriumchlorit<br />
24132220-6 Natriumhypochlorit<br />
24133000-5 Sulfide, Sulfate; Nitrate, Phosphate und Karbonate<br />
24133100-6 Sulfide, Sulfite und Sulfate<br />
24133110-9 Diverse Sulfide<br />
24133111-6 Schwefelwasserstoff<br />
24133112-3 Polysulfide<br />
24133120-2 Sulfate<br />
24133121-9 Natriumthiosulfat<br />
24133122-6 Eisensulfat<br />
24133123-3 Aluminiumsulfat<br />
24133124-0 Natriumsulfat<br />
24133125-7 Eisensulfat<br />
24133126-4 Kupfersulfat<br />
24133200-7 Phosphinate, Phosphonate, Phosphate und Polyphosphate<br />
24133210-0 Natriumhexametaphosphat<br />
24133220-3 Phosphate<br />
24133300-8 Karbonate<br />
24133310-1 Natriumkarbonat<br />
24133320-4 Natriumbikarbonat<br />
24133400-9 Nitrate<br />
24134000-2 Diverse saure Metallsalze<br />
24134100-3 Kaliumpermanganat<br />
24134200-4 Saure Oxometallsalze<br />
24135000-9 Diverse anorganische Chemikalien<br />
24135100-0 Schwerwasser, andere Isotope und deren Verbindungen<br />
24135200-1 Cyanid, Cyanidoxid, Fulminate, Cyanate, Silikate, Borate, Perborate, Salze anorganischer Säuren<br />
24135210-4 Cyanide<br />
24135220-7 Oxidcyanid<br />
24135230-0 Fulminate<br />
24135240-3 Cyanate<br />
24135300-2 Wasserstoffperoxid<br />
24135400-3 Piezoelektrisches Kristall<br />
24135500-4 Verbindungen von Seltenerdmetallen<br />
24135600-5 Silikate<br />
24135610-8 Natriumsilikat<br />
24135700-6 Borate und Perborate<br />
24136000-6 Destilliertes Wasser
DE<br />
40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
24137000-3 Synthetische Steine<br />
24137100-4 Synthetische Edelsteine<br />
24137200-5 Synthetische Halbedelsteine<br />
24140000-7 Organische Grundchemikalien<br />
24141000-4 Kohlenwasserstoffe<br />
24141100-5 Gesättigte Kohlenwasserstoffe<br />
24141110-8 Acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe<br />
24141111-5 Methan<br />
24141112-2 Ethylen<br />
24141113-9 Propen<br />
24141114-6 Buten<br />
24141115-3 Acetylen<br />
24141120-1 Cyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe<br />
24141200-6 Ungesättigte Kohlenwasserstoffe<br />
24141210-9 Ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe<br />
24141220-2 Ungesättigte cyclische Kohlenwasserstoffe<br />
24141221-9 Benzol<br />
24141222-6 Toluen<br />
24141223-3 o-xylole<br />
24141224-0 m-xylole<br />
24141225-7 Styrol<br />
24141226-4 Äthylbenzol<br />
24141300-7 Andere halogenierte Derivate von Kohlenwasserstoffen<br />
24141310-0 Tetrachlorethylen<br />
24141320-3 Tetrachlorkohlenstoff<br />
24142000-1 Alkohole, Phenole, Phenolalkohole und ihre halogenisierten, sulfonierten, nitrierten oder Nitrosoderivate;<br />
technische Fettalkohole<br />
24142100-2 Technische Fettalkohole<br />
24142200-3 Einwertige Alkohole<br />
24142210-6 Methanol<br />
24142220-9 Ethanol<br />
24142300-4 Diole, Polyalkohole und ihre Derivate<br />
24142310-7 Ethylenglykol<br />
24142320-0 Alkoholderivate<br />
24142400-5 Phenole und Phenolderivate<br />
24142500-6 Alkohol<br />
24142510-9 Äthylalkohol<br />
24143000-8 Technische Monocarbonfettsäuren<br />
24143100-9 Saure Öle aus der Raffination<br />
24143200-0 Carbonsäuren<br />
24143210-3 Essigsäure<br />
24143220-6 Peressigsäure<br />
24143300-1 Ungesättigte Monocarbonsäuren und Verbindungen<br />
24143310-4 Ester der Methacrylsäure<br />
24143320-7 Acrylsäure-Ester<br />
24143400-2 Aromatische Polycarbonsäuren und Carbonsäuren
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 41<br />
CPV Code Beschreibung<br />
24144000-5 Organische Verbindungen mit Stickstofffunktionen<br />
24144100-6 Verbindungen mit Aminfunktion<br />
24144200-7 Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion<br />
24144300-8 Ureine<br />
24144400-9 Verbindungen mit Stickstofffunktionen<br />
24145000-2 Organische Schwefelverbindungen<br />
24146000-9 Aldehyd, Keton, organische Peroxide und Ether<br />
24146100-0 Verbindungen mit Aldehydfunktion<br />
24146200-1 Verbindungen mit Keton- und Chinonfunktion<br />
24146300-2 Organische Peroxide<br />
24146310-5 Ethylenoxid<br />
24146320-8 Ether<br />
24147000-6 Diverse organische chemische Erzeugnisse<br />
24147100-7 Pflanzliche Derivate für das Färben<br />
24147200-8 Holzkohle<br />
24147300-9 Öle und andere Erzeugnisse aus der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer, -Pech und<br />
-Teerpech<br />
24147310-2 Steinkohlenteer<br />
24147311-9 Kreosot<br />
24147320-5 Pech<br />
24147330-8 Teerpech<br />
24147400-0 Harzerzeugnisse<br />
24147500-1 Ablaugen aus der Herstellung von Holzhalbstoffen<br />
24150000-0 Düngemittel und Stickstoffverbindungen<br />
24151000-7 Stickstoffdünger<br />
24151100-8 Salpetersäure und Salze<br />
24151110-1 Natriumnitrat<br />
24151200-9 Nitriersäuren<br />
24151300-0 Ammoniak<br />
24151310-3 Flüssiges Ammoniak<br />
24151320-6 Ammoniumchlorid<br />
24151330-9 Ammoniumsulfat<br />
24152000-4 Phosphatdünger<br />
24152100-5 Mineralische Phosphatdüngemittel<br />
24152200-6 Chemische Phosphatdüngemittel<br />
24154000-8 Tierische oder pflanzliche Düngemittel<br />
24158000-6 Diverse Düngemittel<br />
24160000-3 Kunststoffe in Primärformen<br />
24161000-0 Ethylenpolymere in Primärformen<br />
24162000-7 Propylenpolymere in Primärformen<br />
24163000-4 Styrolpolymere in Primärformen<br />
24164000-1 Vinylpolymere in Primärformen<br />
24164100-2 Vinylacetatpolymere in Primärformen<br />
24164200-3 Acrylpolymere in Primärformen<br />
24165000-8 Polyester in Primärformen<br />
24166000-5 Polyamide in Primärformen
DE<br />
42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
24167000-2 Harnstoffharze in Primärformen<br />
24168000-9 Aminoharze in Primärformen<br />
24169000-6 Silikone in Primärformen<br />
24170000-6 Synthetischer Kautschuk<br />
24180000-9 Enzyme<br />
24200000-6 Agrochemische Erzeugnisse<br />
24210000-9 Pestizide<br />
24220000-2 Insektizide<br />
24230000-5 Herbizide<br />
24240000-8 Pflanzenwuchsregulatoren<br />
24250000-1 Desinfektionsmittel<br />
24260000-4 Rodentizide<br />
24270000-7 Fungizide<br />
24300000-7 Anstrichfarben, Lacke, Druckfarben und Kitte<br />
24310000-0 Anstrichfarben<br />
24311000-7 Straßenmarkierungsfarbe<br />
24312000-4 Farben für Kunstmaler<br />
24312100-5 Emaillackierungen und Lasuren<br />
24312200-6 Öl- und Wasserfarben<br />
24312210-9 Ölfarben<br />
24312220-2 Wasserfarben<br />
24312300-7 Schulmalfarben<br />
24312310-0 Farbkasten<br />
24312320-3 Farben für Beschilderung<br />
24312400-8 Tapezier- und Malerbedarf<br />
24320000-3 Lacke<br />
24330000-6 Tinte<br />
24331000-3 Druckfarben<br />
24331100-4 Tiefdruckfarbe<br />
24331200-5 Tusche<br />
24340000-9 Mastixharze, Füllstoffe, Kitt<br />
24341000-6 Mastixharze<br />
24342000-3 Füllstoffe<br />
24343000-0 Kitt<br />
24344000-7 Zementbrei<br />
24350000-2 Lösungsmittel<br />
24351000-9 Abbeizmittel<br />
24352000-6 Verdünnungsmittel<br />
24400000-8 Chemische Erzeugnisse für Pharmazie und Medizin<br />
24410000-1 Pharmazeutische Erzeugnisse<br />
24411000-8 Seren<br />
24411100-9 Antisera<br />
24411200-0 Immunoglobulin<br />
24411300-1 Gammaglobulin<br />
24412000-5 Impfstoffe<br />
24412100-6 Humanimpfstoffe
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 43<br />
CPV Code Beschreibung<br />
24412110-9 Typhus-Impfstoff<br />
24412120-2 Hepatitis-B-Impfstoff<br />
24412130-5 Anti-Grippe-Impfstoffe<br />
24412140-8 Polioimpfstoffe<br />
24412150-1 Tuberkulin<br />
24412700-2 Impfstoffe für die Veterinärmedizin<br />
24413000-2 Hormone<br />
24413100-3 Insulin<br />
24413200-4 Steroide<br />
24414000-9 Vitamine<br />
24414100-0 Provitamine<br />
24415000-6 Pharmazeutische und medizinische Chemikalien<br />
24415100-7 Pharmazeutische Chemikalien<br />
24415110-0 Lactone<br />
24415200-8 Medizinische Chemikalien<br />
24415210-1 Salicylsäuren<br />
24416000-3 Pharmaka<br />
24416100-4 Arzneimittel<br />
24416110-7 Antibiotika<br />
24416111-4 Penicillin<br />
24416120-0 Sulphonamide<br />
24416200-5 Arzneimittelpräparate<br />
24416300-6 Empfängnisverhütungsmittel<br />
24416310-9 Orale Empfängnisverhütungsmittel<br />
24416320-2 Chemische Empfängnisverhütungsmittel<br />
24417000-0 Arzneimittellösungen<br />
24417100-1 Infusionslösungen<br />
24417200-2 Produkte für die parenterale Ernährung<br />
24417210-5 Nahrungsmittellösungen für parenterale Ernährung<br />
24417300-3 Enterale Nahrungsmittel<br />
24417400-4 Perfusionslösungen<br />
24417500-5 Dialyselösungen<br />
24417600-6 Injizierbare Lösungen<br />
24417610-9 Intravenöse Flüssigkeiten<br />
24417700-7 Galenische Lösungen<br />
24417800-8 Glucoselösungen<br />
24418000-7 Eingetragene Pharmazeutika<br />
24419000-4 Diverse Arzneimittel<br />
24419100-5 Toxine<br />
24419200-6 Antiseptika<br />
24419300-7 Nikotin-Ersatzstoffe<br />
24420000-4 Pharmazeutische Verbrauchsgüter<br />
24421000-1 Chemische medizinische Verbrauchsgüter, ohne zahnärztliches Verbrauchsmaterial<br />
24421100-2 Reagenzien<br />
24421110-5 Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung<br />
24421120-8 Reagenzien für Bluttests
DE<br />
44 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
24421130-1 Chemische Reagenzien<br />
24421140-4 Diagnostische Reagenzien<br />
24421150-7 Isotopische Reagenzien<br />
24421160-0 Laborreagenzien<br />
24421170-3 Reagenzien für die Elektrophorese<br />
24421180-6 Urologische Reagenzien<br />
24421190-9 Röntgenkontrastmittel<br />
24421200-3 Medizinische Präparate, ohne zahnärztliches Verbrauchsmaterial<br />
24421210-6 Einlaufpräparate<br />
24421220-9 Knochenzemente<br />
24430000-7 Klinische Erzeugnisse<br />
24431000-4 Mikrobiologische Kulturen<br />
24432000-1 Drüsen und ihre Extrakte<br />
24433000-8 Peptische Substanzen<br />
24500000-9 Glyzerin, Seifen, Waschmittel, Reinigungs- und Poliermittel, Parfüms und Körperpflegemittel<br />
24510000-2 Glyzerin<br />
24511000-9 Duftstoffe und Wachse<br />
24511100-0 Mittel zum Parfümieren und Desodorieren von Räumen<br />
24511300-2 Poliermittel und Pflegecremes<br />
24511310-5 Bohnerwachs<br />
24511320-8 Schuhcremes<br />
24511330-1 Polierwachse<br />
24511340-4 Ölbindemittel<br />
24511350-7 Dichtungsmittel<br />
24511400-3 Scheuerpasten und -pulver<br />
24512000-6 Organische oberflächenaktive Substanzen<br />
24513000-3 Reinigungsmittel<br />
24513100-4 Seife<br />
24513200-5 Waschmittel<br />
24513210-8 Öldispersanten<br />
24513290-2 Detergenzien<br />
24513291-9 Geschirrspülmittel<br />
24513292-6 Entfettungsmittel<br />
24513293-3 Fettzersetzungsstoffe<br />
24513294-0 Putzmittel<br />
24513295-7 Spüllösungen<br />
24520000-5 Parfüms und Körperpflegemittel<br />
24521000-2 Körperpflegemittel<br />
24521100-3 Duftwasser<br />
24521110-6 Deodorante<br />
24521120-9 Antitranspirantmittel<br />
24521200-4 Schminkmittel<br />
24521300-5 Hand- oder Fußpflegemittel<br />
24521400-6 Produkte zur Schönheitspflege<br />
24521500-7 Hautpflegemittel<br />
24521600-8 Haarwaschmittel
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 45<br />
CPV Code Beschreibung<br />
24521700-9 Haarpflegemittel<br />
24521800-0 Mund- und Zahnpflegemittel<br />
24521900-1 Rasiermittel<br />
24600000-0 Sprengstoffe sowie chemische Erzeugnisse und Substanzen<br />
24610000-3 Sprengstoffpräparate<br />
24611000-0 Treibladungen<br />
24611100-1 Propergol-Treibstoffe<br />
24612000-7 Diverse Sprengstoffe<br />
24612100-8 Dynamit<br />
24612200-9 TNT<br />
24612300-0 Nitroglyzerin<br />
24613000-4 Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen, Nebelsignale und pyrotechnische Artikel<br />
24613100-5 Vogelabwehrpatronen<br />
24613200-6 Feuerwerkskörper<br />
24615000-8 Zündmittel, Zündhütchen, Zünder und elektrische Zünder<br />
24620000-6 Klebstoffe<br />
24621000-3 Gelatine<br />
24621200-5 Kleber<br />
24630000-9 Ätherische Öle<br />
24640000-2 Fotochemikalien<br />
24641000-9 Fotografische Platten und Filme<br />
24641200-1 Fotografische Emulsionen<br />
24641210-4 Entwickler<br />
24641220-7 Fixiermittel<br />
24641230-0 Entwickler für Röntgenfilme<br />
24641240-3 Fixiermittel für Röntgenfilme<br />
24641250-6 Nährboden<br />
24641260-9 Bildverstärker<br />
24650000-5 Unbespielte Medien<br />
24660000-8 Chemische Sonderpräparate<br />
24661000-5 Schmierfette und Schmiermittel<br />
24661100-6 Schmiermittel<br />
24661110-9 Bohrschlamm<br />
24661120-2 Silikonfett<br />
24661130-5 Bohrflüssigkeiten<br />
24661200-7 Additive für Öle<br />
24661210-0 Feuerlöschpulver<br />
24661220-3 Feuerlöschmittel<br />
24661230-6 Feuerlöschladungen<br />
24661300-8 Druckflüssigkeiten<br />
24661310-1 Enteisungsmittel<br />
24661311-8 Gefrierschutzmittel<br />
24661400-9 Chemisch modifizierte Fette und Öle<br />
24662000-2 Modelliermassen<br />
24662100-3 Dentalwachs<br />
24663000-9 Appreturhilfsmittel
DE<br />
46 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
24664000-6 Aktivkohle<br />
24664100-7 Neue Aktivkohle<br />
24664200-8 Regenerierte Aktivkohle<br />
24665000-3 Chemische Toiletten<br />
24666000-0 Peptone und Eiweißstoffe<br />
24667000-7 Chemische Additive<br />
24667100-8 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne<br />
24667200-9 Additive für Zement, Mörtel oder Beton<br />
24668000-4 Chemische Erzeugnisse für die Öl- und Gasindustrie<br />
24668100-5 Bohrlochchemikalien<br />
24668200-6 Flockungsmittel<br />
24668300-7 Spülchemikalien<br />
24668400-8 Gelampullen für Stopfsprengstoffe<br />
24669000-1 Aerosole und Chemikalien in Scheibenform<br />
24669100-2 Aerosole<br />
24669200-3 Chemische Elemente in Scheibenform<br />
24700000-1 Chemiefasern<br />
24710000-4 Synthetische Fasern<br />
24711000-1 Synthetisches Spinnkabel<br />
24712000-8 Hochfestes Garn<br />
24713000-5 Ungezwirntes texturiertes Garn<br />
24714000-2 Chemie-Monofilament<br />
24720000-7 Kunstfasern<br />
24721000-4 Synthetische Stapelfasern<br />
24722000-1 Polypropylen<br />
24723000-8 Künstliches texturiertes Garn<br />
24800000-2 Verschiedene chemische Erzeugnisse<br />
24810000-5 Radiatorenflüssigkeit<br />
24820000-8 Chemikalien für die Wasseraufbereitung<br />
24830000-1 Rostschutzmittel<br />
25000000-1 Gummi-, Kunststoff- und Filmerzeugnisse<br />
25100000-2 Gummiwaren<br />
25110000-5 Reifen und zugehörige Erzeugnisse<br />
25111000-2 Reifen<br />
25111100-3 Reifen für Kraftfahrzeuge<br />
25111200-4 Reifen für Motorräder<br />
25111300-5 Hochleistungsreifen<br />
25111310-8 Reifen für Lastkraftwagen<br />
25111320-1 Reifen für Busse<br />
25111330-4 Reifen für Luftfahrzeuge<br />
25111400-6 Reifen für Landwirtschaftsfahrzeuge<br />
25111500-7 Luftschläuche, Laufflächen und Felgenbänder aus Gummi<br />
25111510-0 Felgenbänder<br />
25111520-3 Luftschläuche<br />
25111530-6 Reifenlaufflächen<br />
25111600-8 Rollstuhlreifen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 47<br />
CPV Code Beschreibung<br />
25111700-9 Gebrauchte Reifen<br />
25111710-2 Fender<br />
25111800-0 Runderneuerte Reifen<br />
25111900-1 Reifen für Fahrräder<br />
25120000-8 Waren aus Rohgummi und vulkanisiertem Gummi<br />
25121000-5 Rohgummiwaren<br />
25122000-2 Waren aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122100-3 Rohre, Rohrleitungen und Schläuche aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122110-6 Bohrschläuche<br />
25122120-9 Flexible Steigleitungen<br />
25122130-2 Gummischläuche<br />
25122200-4 Förderbänder oder Treibriemen oder Riemen aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122210-7 Ventilatorriemen aus Gummi<br />
25122220-0 Dichtungen<br />
25122230-3 Förderbänder aus Gummi<br />
25122240-6 Treibriemen aus Gummi<br />
25122300-5 Waren für hygienische oder medizinische Zwecke aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122310-8 Waren für hygienische Zwecke<br />
25122320-1 Waren für pharmazeutische Zwecke<br />
25122330-4 Präservative<br />
25122340-7 Sauger, Brusthütchen und ähnliche Waren für Kleinkinder<br />
25122400-6 Bodenbeläge und Fußmatten aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122410-9 Bodenbeläge aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122420-2 Fußmatten aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122421-9 Turnmatten<br />
25122500-7 Formen aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122510-0 Gummiringe<br />
25122520-3 Gummidichtungen<br />
25122530-6 Gummibänder<br />
25122540-9 Gummistempel<br />
25122550-2 Vergussmassen<br />
25130000-1 Gummierte Gewebe<br />
25131000-8 Reifenkord<br />
25132000-5 Klebeband aus gummiertem Gewebe<br />
25140000-4 Gummiregenerat<br />
25150000-7 Altgummiwaren<br />
25160000-0 Gummiwaren für medizinische Verwendung<br />
25161000-7 Bekleidungszubehör aus Gummi<br />
25161100-8 Gummihandschuhe<br />
25161200-9 Einweghandschuhe<br />
25162000-4 Gummikleidung<br />
25170000-3 Waren aus Hartgummi<br />
25171000-0 Waren für hygienische oder medizinische Zwecke<br />
25172000-7 Gummibodenplatten<br />
25174000-1 Gummilager<br />
25200000-3 Kunststoffprodukte
DE<br />
48 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
25210000-6 Tafeln, Platten, Rohre und Profile aus Kunststoff<br />
25211000-3 Monofil aus Kunststoff<br />
25211100-4 Elektrizitätsrohrleitungen aus Kunststoff<br />
25211200-5 Kunststoffstangen<br />
25211300-6 Kunststoffstäbe<br />
25212000-0 Rohre, Rohrleitungen und Schläuche<br />
25212100-1 Kunststoffrohre<br />
25212110-4 Biegsame Rohre aus Kunststoff<br />
25212120-7 Biegsame Rohre aus PVC<br />
25212200-2 Kunststoffrohrleitungen<br />
25212210-5 Biegsame Rohrleitungen aus Kunststoff<br />
25212220-8 Biegsame Rohrleitungen aus PVC<br />
25212300-3 Kunststoffschläuche<br />
25212310-6 Biegsame Schläuche aus Kunststoff<br />
25212320-9 Biegsame Schläuche aus PVC<br />
25212400-4 Muffen aus Kunststoff<br />
25212500-5 Zubehörteile aus Kunststoff oder PVC für Rohre, Rohrleitungen und Schläuche<br />
25212510-8 Zubehörteile aus Kunststoff für Rohre<br />
25212520-1 Zubehörteile aus PVC für Rohre<br />
25212530-4 Zubehörteile aus Kunststoff für Rohrleitungen<br />
25212540-7 Zubehörteile aus PVC für Rohrleitungen<br />
25212550-0 Zubehörteile aus Kunststoff für Schläuche<br />
25212560-3 Zubehörteile aus PVC für Schläuche<br />
25212600-6 Bauteile aus Hart-PVC<br />
25212610-9 Rahmen aus Hart-PVC<br />
25212620-2 Rohrleitungen aus Hart-PVC<br />
25212630-5 Rohre aus Hart-PVC<br />
25212700-7 PVC-Schaum<br />
25213000-7 Tafeln, Platten, Filme, Folien und Streifen aus Kunststoff<br />
25213100-8 Kunststofffilm<br />
25213200-9 Kunststofffolie<br />
25213300-0 Haftfolie<br />
25213400-1 Kunststoffstreifen<br />
25213500-2 Kunststoffplatten<br />
25213600-3 Kunststofftafeln<br />
25220000-9 Verpackungsprodukte aus Kunststoff<br />
25221000-6 Säcke und Beutel aus Polyethylen<br />
25221100-7 Müllsäcke und -beutel aus Polyethylen<br />
25221200-8 Beutel aus Polyethylen für medizinische Zwecke<br />
25221210-1 Blutbeutel<br />
25221220-4 Plasmabeutel<br />
25221230-7 Urinbeutel<br />
25221300-9 Beutel zu Aufbewahrungszwecken aus Polyethylen<br />
25221310-2 Gepolsterte Versandtaschen<br />
25222000-3 Säcke und Beutel aus Kunststoff<br />
25222100-4 Abfallsäcke aus Kunststoff
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 49<br />
CPV Code Beschreibung<br />
25222200-5 Beutel aus Kunststoff für medizinische Zwecke<br />
25223000-0 Behälter aus harten Kunststoffen<br />
25223100-1 Kästen aus Kunststoff<br />
25223110-4 Getränkekästen aus Kunststoff<br />
25223200-2 Gitterkisten aus Kunststoff<br />
25223300-3 Abfallbehälter aus Kunststoff<br />
25223310-6 Fässer aus Kunststoff<br />
25224000-7 Ballons, Flaschen und Flakons aus Kunststoff<br />
25225000-4 Spulen oder Bobinen aus Kunststoff<br />
25226000-1 Stöpsel, Deckel und Verschlusskappen aus Kunststoff<br />
25226100-2 Stöpsel aus Kunststoff<br />
25226200-3 Deckel aus Kunststoff<br />
25226300-4 Verschlusskappen aus Kunststoff<br />
25227000-8 Polystyrolerzeugnisse<br />
25227100-9 Polystyrolfolien<br />
25227200-0 Polystyrolplatten<br />
25230000-2 Baubedarfsartikel aus Kunststoff<br />
25231000-9 Bodenbeläge, Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoff<br />
25232000-6 Sanitärerzeugnisse aus Kunststoff<br />
25232100-7 Badewannen, Duschwannen oder Waschbecken aus Kunststoff<br />
25232110-0 Badewannen aus Kunststoff<br />
25232120-3 Duschwannen aus Kunststoff<br />
25232130-6 Waschbecken aus Kunststoff<br />
25232200-8 Klosettsitze und -deckel aus Kunststoff<br />
25232300-9 Klosettbecken aus Kunststoff<br />
25232400-0 Bidets aus Kunststoff<br />
25233000-3 Sammelbehälter, Tanks und Bottiche aus Kunststoff<br />
25233100-4 Sammelbehälter aus Kunststoff<br />
25233200-5 Tanks aus Kunststoff<br />
25233300-6 Bottiche aus Kunststoff<br />
25234000-0 Türen, Fenster, Rahmen, Schwellen, Fensterläden und Jalousien aus Kunststoff<br />
25234100-1 Fenster aus Kunststoff<br />
25234110-4 Fensterrahmen aus Kunststoff<br />
25234200-2 Türen aus Kunststoff<br />
25234210-5 Türrahmen aus Kunststoff<br />
25234300-3 Türschwellen aus Kunststoff<br />
25234400-4 Fensterläden und Jalousien aus Kunststoff<br />
25234410-7 Fensterläden aus Kunststoff<br />
25234420-0 Jalousien aus Kunststoff<br />
25235000-7 Vorgefertigte Gebäude aus Kunststoff<br />
25236000-4 Mannloch- oder Zugangsabdeckungen aus Kunststoff<br />
25237000-1 Gehäuse aus Kunststoff<br />
25237100-2 Zählerkastengehäuse aus Kunststoff<br />
25237200-3 Verkleidungselemente aus Kunststoff<br />
25240000-5 Diverse Kunststoffwaren<br />
25241000-2 Selbstklebeband, -streifen und -formen aus Kunststoff
DE<br />
50 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
25241100-3 Selbstklebeband aus Kunststoff<br />
25241110-6 Klebeband<br />
25241120-9 Reflektierendes Band<br />
25241200-4 Selbstklebende Streifen aus Kunststoff<br />
25241300-5 Selbstklebende Formen aus Kunststoff<br />
25241310-8 Aufklebeetiketten<br />
25242000-9 Selbstklebende Platten, Tafeln, Filme und Folien aus Kunststoff<br />
25242100-0 Selbstklebende Platten aus Kunststoff<br />
25242200-1 Selbstklebende Tafeln aus Kunststoff<br />
25242300-2 Selbstklebender Film aus Kunststoff<br />
25242400-3 Selbstklebende Folien aus Kunststoff<br />
25243000-6 Tafelgeschirr, Küchengeschirr, Haushaltsgegenstände und Toilettenartikel aus Kunststoff<br />
25243100-7 Tafel- und Küchengeschirr aus Kunststoff<br />
25243110-0 Plastikbesteck<br />
25243120-3 Nahrungsmittelbehälter<br />
25243130-6 Schüsseln<br />
25243140-9 Trockengestelle aus Kunststoff<br />
25243200-8 Schwämme<br />
25243300-9 Haushalts- oder Toilettenartikel aus Kunststoff<br />
25243310-2 Eimer aus Kunststoff<br />
25243320-5 Mülleimer aus Kunststoff<br />
25243330-8 Kehrschaufeln aus Kunststoff<br />
25244000-3 Kunststoffteile für Lampen, Beleuchtungskörper und Namensschilder<br />
25244100-4 Namensschilder und Schilder aus Kunststoff<br />
25244110-7 Namensschilder aus Kunststoff<br />
25244120-0 Schilder aus Kunststoff<br />
25244121-7 Polizeischilder<br />
25244200-5 Straßenmobiliar aus Kunststoff<br />
25244210-8 Teile von Straßenmobiliar aus Kunststoff<br />
25244220-1 Bodenrückstrahler<br />
25244230-4 Reflexperlen<br />
25244300-6 Beleuchtungskörper aus Kunststoff<br />
25244310-9 Teile von Beleuchtungskörpern aus Kunststoff<br />
25245000-0 Kopfbedeckungen aus Gummi oder Kunststoff<br />
25245100-1 Sturzhelme<br />
25245200-2 Hüte aus Gummi oder Kunststoff<br />
25246000-7 Isolierteile aus Kunststoff<br />
25247000-4 Büro- oder Schulbedarf aus Kunststoff<br />
25247100-5 Bürobedarf aus Kunststoff<br />
25247110-8 Ringordner<br />
25247120-1 Büroklammern<br />
25247200-6 Schulbedarf aus Kunststoff<br />
25247210-9 Zeichengeräte aus Kunststoff<br />
25247220-2 Schreibgeräte aus Kunststoff<br />
25247230-5 Lineale<br />
25248000-1 Kunststoffbeschläge für Möbel
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 51<br />
CPV Code Beschreibung<br />
25248100-2 Filterelemente aus Kunststoff<br />
25248200-3 Kunststoffteile<br />
25248210-6 Zaunteile aus Kunststoff<br />
25248220-9 Straßenkegel aus Kunststoff<br />
25248230-2 Absperrungsteile aus Kunststoff<br />
25248240-5 Markierungen aus Kunststoff<br />
25249000-8 Bekleidung aus Kunststoff<br />
25249100-9 Kunststoffhandschuhe<br />
25250000-8 Magnetkarten<br />
25251000-5 Kreditkarten<br />
25252000-2 Chipkarten<br />
25253000-9 Kundenkreditkarten<br />
25253100-0 Tankstellenkreditkarten<br />
25260000-1 Tonaufzeichnungen<br />
25261000-8 Schallplatten<br />
25262000-5 Musikkassetten<br />
25263000-2 Compact Discs<br />
25270000-4 Harze<br />
25271000-1 Epoxidharz<br />
25271100-2 Rohrleitungen aus Epoxidharz<br />
25300000-4 Filmprodukte<br />
25310000-7 Radiologiefilme<br />
25311000-4 Röntgenfilme<br />
25312000-1 Diazofilme<br />
25320000-0 Kinofilme<br />
25321000-7 Fotofilme<br />
25321100-8 Sofortbildfilme<br />
25330000-3 Videofilme<br />
25331000-0 Videokassetten<br />
25332000-7 Videobänder<br />
26000000-8 Nichtmetallische Mineralprodukte<br />
26100000-9 Glas und Glaswaren<br />
26110000-2 Glas<br />
26111000-9 Tafelglas<br />
26111100-0 Unbearbeitetes Glas<br />
26111200-1 Floatglas<br />
26111300-2 Vorhangwände aus Glas<br />
26120000-5 Flachglas<br />
26121000-2 Geformtes Flachglas<br />
26121200-4 Sicherheitsglas<br />
26121300-5 Spiegel aus Glas<br />
26121400-6 Isolierglas<br />
26130000-8 Hohlglasartikel<br />
26131000-5 Flaschen, Krüge, Flakons und Behälter aus Glas<br />
26131100-6 Glasflaschen<br />
26131200-7 Glaskrüge
DE<br />
52 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
26131300-8 Glasflakons<br />
26131400-9 Glasbehälter<br />
26132000-2 Trinkgläser<br />
26133000-9 Glaswaren<br />
26133100-0 Tafelgeschirr aus Glas<br />
26133110-3 Karaffen<br />
26133200-1 Glaskeramikwaren zur Verwendung bei Tisch und in der Küche<br />
26133300-2 Waren aus vorgespanntem Glas<br />
26133400-3 Glaskeramikwaren<br />
26134000-6 Glaseinsätze für Vakuumbehälter<br />
26134100-7 Glaseinsätze für Isolierflaschen<br />
26140000-1 Glasfasern<br />
26141000-8 Glasfaserartikel<br />
26141100-9 Glasfasermatten<br />
26141200-0 Glasfasergewebe<br />
26141300-1 Glasgewebe<br />
26150000-4 Verarbeitete Glaswaren<br />
26151000-1 Vorgearbeitetes Glas<br />
26151100-2 Glaskugeln, Glasstäbe oder Glasröhren<br />
26151110-5 Glaskugeln<br />
26151120-8 Glasstäbe<br />
26151130-1 Glasröhren<br />
26151140-4 Kugeln<br />
26151200-3 Abdecksteine, Bausteine oder Ziegeln aus Pressglas<br />
26152000-8 Technisches Glas<br />
26152100-9 Glasgehäuse und Kathodenstrahlröhren<br />
26152110-2 Glasgehäuse<br />
26152120-5 Kathodenstrahlröhren<br />
26152200-0 Glas für Uhren, Armbanduhren oder Brillen<br />
26152210-3 Glas für Uhren<br />
26152220-6 Glas für Armbanduhren<br />
26152230-9 Glas für Brillen<br />
26152300-1 Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder medizinische Bedarfsartikel aus Glas<br />
26152320-7 Hygienische Bedarfsartikel aus Glas<br />
26152330-0 Glaswaren für Laboratorien<br />
26152331-7 Petrischalen<br />
26152339-3 Reagenzgläser<br />
26152340-3 Pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas<br />
26152350-6 Glasampullen<br />
26152400-2 Glasteile für Lampen und Beleuchtungskörper, Schilder und Namensschilder<br />
26152410-5 Glaswaren für Signalvorrichtungen<br />
26152411-2 Namensschilder aus Glas<br />
26152412-9 Schilder aus Glas<br />
26152420-8 Glasteile für Straßenbeleuchtungen<br />
26152430-1 Glasteile für Lampen<br />
26152490-9 Glas für Straßenmobiliar
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 53<br />
CPV Code Beschreibung<br />
26152500-3 Glaselektroisolatoren<br />
26152600-4 Optische Elemente aus Glas<br />
26152700-5 Glasperlen<br />
26200000-0 Nicht feuerfeste und feuerfeste Keramikwaren<br />
26210000-3 Keramische Haushaltsartikel<br />
26211000-0 Tafel- und Küchengeschirr sowie Haushalts- und Toilettenartikel aus Porzellan<br />
26211100-1 Tafelgeschirr aus Porzellan<br />
26211110-4 Teller aus Porzellan<br />
26211120-7 Tischplatten aus Porzellan<br />
26211130-0 Tassen und Untertassen aus Porzellan<br />
26211200-2 Küchengeschirr aus Porzellan<br />
26211300-3 Blumenschalen aus Porzellan<br />
26211400-4 Toilettenartikel aus Porzellan<br />
26211500-5 Haushaltsartikel aus Porzellan<br />
26212000-7 Keramisches Tafel- und Küchengeschirr sowie Haushalts- und Toilettenartikel, nicht aus Porzellan<br />
26212100-8 Keramisches Tafelgeschirr<br />
26212110-1 Teller<br />
26212120-4 Schalen<br />
26212130-7 Keramische Tassen und Untertassen<br />
26212200-9 Keramisches Küchengeschirr<br />
26212300-0 Blumenschalen<br />
26213000-4 Keramische Ziergegenstände<br />
26214000-1 Keramische Haushaltssanitäreinrichtungen<br />
26214100-2 Spülen und Waschbecken<br />
26214110-5 Spülen<br />
26214120-8 Waschbecken<br />
26214200-3 Badewannen<br />
26214300-4 Klosettbecken und Spülkästen<br />
26214310-7 Klosettbecken<br />
26214320-0 Klosettspülkästen<br />
26214400-5 Bidets<br />
26214500-6 Urinale<br />
26230000-9 Keramische Isolatoren und Isolierteile<br />
26231000-6 Keramische Isolatoren<br />
26232000-3 Keramische Isolierteile<br />
26240000-2 Keramische Waren für technische Zwecke<br />
26241000-9 Keramische Waren für Laboratorien, chemische oder technische Zwecke, aus Porzellan<br />
26241100-0 Keramische Waren aus Porzellan für Laboratorien<br />
26241200-1 Keramische Waren aus Porzellan für technische Zwecke<br />
26241300-2 Keramische Waren aus Porzellan für chemische Zwecke<br />
26250000-5 Diverse Keramikartikel<br />
26251000-2 Keramikartikel für Landwirtschaft, Gartenbau sowie Beförderung oder Verpackung von Waren<br />
26251100-3 Keramikartikel für die Landwirtschaft<br />
26251200-4 Keramikartikel für den Gartenbau
DE<br />
54 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
26251300-5 Keramikartikel für die Beförderung oder Verpackung von Waren<br />
26252000-9 Keramikartikel, ohne Baukeramik<br />
26260000-8 Feuerfeste keramische Waren<br />
26261000-5 Keramikfliesen<br />
26262000-2 Keramikblocksteine<br />
26263000-9 Feuerfester Zement, Mörtel und Beton<br />
26263100-0 Feuerfester Zement<br />
26263200-1 Feuerfester Mörtel<br />
26263300-2 Feuerfester Beton<br />
26264000-6 Keramikplatten<br />
26900000-7 Diverse nichtmetallische Mineralprodukte<br />
26910000-0 Schleifmittel<br />
26911000-7 Mühlsteine, Mahlsteine und Schleifscheiben<br />
26911100-8 Mühlsteine<br />
26911200-9 Mahlsteine<br />
26911300-0 Schleifscheiben<br />
26912000-4 Schleifpulver oder Schleifkorn<br />
26913000-1 Künstlicher Korund<br />
26914000-8 Künstlicher Graphit<br />
27000000-5 Grundmetalle und zugehörige Erzeugnisse<br />
27100000-6 Grundmetalle<br />
27110000-9 Basisches Roheisen und basischer Stahl<br />
27111000-6 Roheisen<br />
27112000-3 Ferromanganerzeugnisse<br />
27113000-0 Eisenerzeugnisse<br />
27114000-7 Eisen<br />
27114100-8 Rohblöcke aus Eisen<br />
27115000-4 Stahl<br />
27120000-2 Rohblöcke aus Stahllegierungen<br />
27130000-5 Erzeugnisse aus Kohlenstoffstahl<br />
27131000-2 Leitungsrohre aus Kohlenstoffstahl<br />
27132000-9 Rohrleitungen aus Kohlenstoffstahl<br />
27133000-6 Kohlebürsten<br />
27140000-8 Stangen und Stäbe<br />
27141000-5 Warmgewalzte Stangen und Stäbe<br />
27150000-1 Gleisbaumaterial<br />
27151000-8 Gleisbaumaterial aus Eisen oder Stahl<br />
27151100-9 Gleisbaumaterial aus Eisen<br />
27151200-0 Gleisbaumaterial aus Stahl<br />
27152000-5 Schienen aus Eisen oder Stahl<br />
27152100-6 Schienen aus Eisen<br />
27152200-7 Schienen aus Stahl<br />
27152300-8 Warmgewalztes Eisenbahnbaumaterial<br />
27152310-1 Gewalzte Schienenlaschen und Schienenunterlagsplatten<br />
27152320-4 Gewalzte Leitschienen<br />
27152330-7 Gewalzte Eisenbahnschwellen und Spurstangen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 55<br />
CPV Code Beschreibung<br />
27190000-3 Schlacken, Metallschlacken, Eisenabfälle und Eisenschrott<br />
27191000-0 Wiedereingeschmolzene Schrottblöcke<br />
27200000-7 Rohre<br />
27210000-0 Rohre und Formstücke aus Eisen<br />
27211000-7 Rohre, Rohrleitungen und Hohlprofile<br />
27211100-8 Rohrleitungen und Rohre aus Eisen<br />
27212000-4 Verschiedene Rohrformstücke<br />
27212100-5 Muffen<br />
27212110-8 Flanschadapter<br />
27212200-6 Reparaturklemmen und -klemmbefestigungen<br />
27212300-7 Winkelstücke, T-Stücke und Rohrformstücke<br />
27220000-3 Rohre und Formstücke aus Stahl<br />
27221000-0 Hohlprofile<br />
27222000-7 Rohrformstücke<br />
27222100-8 Flansche<br />
27222200-9 Rohrformstücke mit Gewinde<br />
27222300-0 Rohrformstücke, nicht gegossen<br />
27222400-1 Geschweißte Bogen und Winkel<br />
27222500-2 Geschweißte Formstücke<br />
27300000-8 Erzeugnisse aus Eisen und Stahl<br />
27310000-1 Kaltgezogene Erzeugnisse<br />
27311000-8 Stangen und Stäbe aus legiertem Stahl<br />
27312000-5 Winkel, Formstücke und Profile aus legiertem Stahl<br />
27313000-2 Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl<br />
27320000-4 Kaltgewalzte Erzeugnisse<br />
27321000-1 Flacherzeugnisse<br />
27321100-2 Flacherzeugnisse aus Eisen<br />
27321200-3 Flacherzeugnisse aus Stahl<br />
27330000-7 Falzerzeugnisse<br />
27331000-4 Falzerzeugnisse aus Stahl<br />
27331100-5 Winkelstahl, Formstücke und Profile<br />
27331110-8 Kabelkanal, nicht rohrförmig<br />
27332000-1 Falzerzeugnisse aus Eisen<br />
27340000-0 Draht und diverse Erzeugnisse<br />
27341000-7 Draht<br />
27341100-8 Stahldraht<br />
27341200-9 Draht aus legiertem Stahl<br />
27350000-3 Ferrolegierungen<br />
27351000-0 Nicht-EGKS-Ferrolegierungen<br />
27351100-1 Ferromangan<br />
27351200-2 Ferrochrom<br />
27351300-3 Ferronickel<br />
27353000-4 Körner und Pulver aus Eisen oder Stahl<br />
27354000-1 Halbzeug<br />
27354100-2 Halbzeug aus Eisen<br />
27354200-3 Halbzeug aus Stahl
DE<br />
56 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
27354210-6 Halbzeug aus rostfreiem Stahl<br />
27355000-8 Geschmiedete Eisenerzeugnisse<br />
27356000-5 Oberbaumaterial für Eisenbahnen<br />
27356100-6 Geschweißte Winkel, Formstücke und Profile für Eisenbahnen, aus Eisen oder Stahl<br />
27356200-7 Oberbaumaterial für Eisenbahnen aus Eisen oder Stahl<br />
27356210-0 Stromführende Schienen<br />
27356220-3 Weichenzungen, Weichenherzstücke, Weichenstangen und Kreuzungen<br />
27356230-6 Schienenlaschen und Schienenunterlagsplatten<br />
27356240-9 Klemmplatten, Unterlagsplatten und Schwellen<br />
27356250-2 Schienenstühle und Schienenstuhlkeile<br />
27400000-9 Edelmetalle und mit Edelmetallen plattierte Metalle<br />
27410000-2 Edelmetalle<br />
27411000-9 Unbearbeitete Halbedelmetalle<br />
27411100-0 Silber, unbearbeitet oder pulverförmig<br />
27411110-3 Silberpulver<br />
27411120-6 Unbearbeitetes Silber<br />
27411200-1 Halbzeuge aus Silber<br />
27412000-6 Gold, unbearbeitet oder pulverförmig<br />
27413000-3 Platin, unbearbeitet oder pulverförmig<br />
27414000-0 Abfälle und Schrott von Edelmetallen<br />
27420000-5 Mit Edelmetallen plattierte Metalle<br />
27421000-2 Mit Silber oder Gold plattierte Grundmetalle<br />
27422000-9 Mit Platin plattierte Grundmetalle<br />
27500000-0 Aluminium und Aluminiumerzeugnisse<br />
27510000-3 Rohaluminium<br />
27511000-0 Aluminiumoxid<br />
27520000-6 Aluminiumerzeugnisse<br />
27521000-3 Halbzeuge aus Aluminium<br />
27521100-4 Aluminiumpulver und -flitter<br />
27521200-5 Stangen, Stäbe und Profile aus Aluminium<br />
27521300-6 Aluminiumdraht<br />
27521400-7 Aluminiumbleche<br />
27521500-8 Aluminiumfolien<br />
27521600-9 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus Aluminium<br />
27521610-2 Rohrformstücke aus Aluminium<br />
27530000-9 Abfälle und Schrott aus Aluminium<br />
27531000-6 Asche und Rückstände mit Aluminiumgehalt<br />
27600000-1 Blei-, Zink- und Zinnerzeugnisse<br />
27610000-4 Blei, Zink und Zinn<br />
27611000-1 Blei<br />
27612000-8 Zink<br />
27613000-5 Zinn<br />
27620000-7 Halbzeuge aus Blei, Zink oder Zinn<br />
27621000-4 Halbzeuge aus Blei<br />
27621100-5 Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Blei<br />
27621200-6 Platten, Bleche, Streifen und Folien aus Blei
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 57<br />
CPV Code Beschreibung<br />
27621300-7 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus Blei<br />
27621400-8 Bleipulver und -flitter<br />
27622000-1 Halbzeuge aus Zink<br />
27622100-2 Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Zink<br />
27622200-3 Platten, Bleche, Streifen und Folien aus Zink<br />
27622300-4 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus Zink<br />
27622400-5 Zinkstaub, -pulver und -flitter<br />
27623000-8 Halbzeuge aus Zinn<br />
27623100-9 Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Zinn<br />
27623200-0 Platten, Bleche, Streifen und Folien aus Zinn<br />
27623300-1 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus Zinn<br />
27623400-2 Zinnpulver und -flitter<br />
27630000-0 Abfälle und Schrott aus Blei, Zink oder Zinn<br />
27631000-7 Asche und Rückstände mit Zink- oder Bleigehalt<br />
27700000-2 Kupfererzeugnisse<br />
27710000-5 Rohkupfer<br />
27712000-9 Unraffiniertes Kupfer<br />
27713000-6 Raffiniertes Rohkupfer<br />
27720000-8 Halbzeuge aus Kupfer<br />
27721000-5 Kupferpulver und -flitter<br />
27722000-2 Stangen, Stäbe und Profile aus Kupfer<br />
27723000-9 Kupferdraht<br />
27724000-6 Platten, Bleche und Streifen aus Kupfer<br />
27725000-3 Kupferfolien<br />
27726000-0 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus Kupfer<br />
27726100-1 Rohre und Rohrleitungen aus Kupfer<br />
27726110-4 Rohre und Rohrleitungen aus Messing<br />
27726200-2 Rohrformstücke aus Kupfer<br />
27726210-5 Rohrformstücke aus Gusszinnbronze<br />
27726220-8 Rohrformstücke aus Messing<br />
27730000-1 Abfälle und Schrott aus Kupfer<br />
27731000-8 Asche und Rückstände mit Kupfergehalt<br />
27800000-3 NE-Metallerzeugnisse<br />
27810000-6 Rohnickel<br />
27820000-9 Nickelerzeugnisse<br />
27821000-6 Halbzeuge aus Nickel<br />
27821100-7 Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Nickel<br />
27821200-8 Platten, Bleche, Streifen und Folien aus Nickel<br />
27821210-1 Nickelbleche<br />
27821300-9 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus Nickel<br />
27821400-0 Nickelpulver und -flitter<br />
27830000-2 Abfälle und Schrott aus Nickel<br />
27831000-9 Asche und Rückstände mit Metallgehalt<br />
28000000-2 Vorgefertigte Erzeugnisse und Materialien<br />
28100000-3 Metallbauerzeugnisse<br />
28110000-6 Metallkonstruktionen und Teile davon
DE<br />
58 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28111000-3 Vorgefertigte Gebäude<br />
28111100-4 Wohn-/Baucontainer<br />
28111110-7 Kabinen<br />
28111200-5 Kleinkabinen<br />
28111300-6 Feldlazarett<br />
28111400-7 Feldküchen<br />
28111500-8 Gewächshäuser<br />
28112000-0 Metallbaukonstruktionen und Teile dafür, vorgefertigte Gebäude ausgenommen<br />
28112100-1 Brücken aus Eisen oder Stahl<br />
28112110-4 Brückenteile aus Eisen oder Stahl<br />
28112111-1 Brückenteile aus Eisen<br />
28112112-8 Brückenteile aus Stahl<br />
28112120-7 Stahlkonstruktionen für Brücken<br />
28112130-0 Eisenkonstruktionen für Brücken<br />
28112200-2 Türme, Gittermasten, Derrickkräne und Leitungsmasten<br />
28112210-5 Derrickkräne<br />
28112211-2 Bohrtürme<br />
28112212-9 Statische Bohrtürme<br />
28112220-8 Masten und Pfosten<br />
28112221-5 Masten<br />
28112222-2 Freileitungsmasten<br />
28112223-9 Mastsockel<br />
28112224-6 Freileitungsmasten<br />
28112225-3 Strommasten<br />
28112230-1 Türme<br />
28112231-8 Türme aus Eisen<br />
28112232-5 Türme aus Stahl<br />
28112233-2 Wassertürme<br />
28112240-4 Träger<br />
28112250-7 Masten<br />
28112260-0 Funk- oder Fernsehmasten<br />
28112261-7 Funkmasten<br />
28112262-4 Fernsehmasten<br />
28112263-1 Gittermasten<br />
28112300-3 Konstruktionen aus Eisen, Stahl oder Aluminium und Teile davon<br />
28112310-6 Gerüste<br />
28112311-3 Bogenstreben<br />
28112312-0 Bogenstelzen<br />
28112313-7 Stützen<br />
28112314-4 Hängehalterungen für Rohre<br />
28112315-1 Gerüstausstattung<br />
28112316-8 Bogenklemmen<br />
28112317-5 Gerüstkonstruktionen<br />
28112318-2 Rohrleitungsstützen<br />
28112320-9 Metallkonstruktionen<br />
28112321-6 Wartehäuschen an Bushaltestellen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 59<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28112322-3 Telefonzellen<br />
28112329-2 Sicherheitsabschirmungen<br />
28112330-2 Aluminiumkonstruktionen<br />
28112380-7 Teile von Metallkonstruktionen<br />
28112381-4 Verkleidung<br />
28112382-1 Stauverschlüsse<br />
28112383-8 Schleusentore<br />
28112390-0 Schleusen<br />
28112391-7 Absperrschieber<br />
28112400-4 Spundbohlen<br />
28112410-7 Spundwände<br />
28120000-9 Baumetallarbeiten<br />
28121000-6 Fenster und zugehörige Artikel<br />
28121100-7 Fenster aus Eisen oder Stahl und zugehörige Artikel<br />
28121110-0 Türschwellen aus Eisen oder Stahl<br />
28121120-3 Fensterläden aus Eisen oder Stahl<br />
28121130-6 Fenster aus Eisen oder Stahl<br />
28121131-3 Fensterrahmen aus Eisen oder Stahl<br />
28121200-8 Fenster aus Aluminium und zugehörige Artikel<br />
28121210-1 Fensterläden aus Aluminium<br />
28121220-4 Fenster aus Aluminium<br />
28121221-1 Fensterrahmen aus Aluminium<br />
28122000-3 Fenster, Türen und zugehörige Artikel<br />
28122100-4 Fenster<br />
28122110-7 Fensterrahmen<br />
28122111-4 Doppelverglaste Elemente<br />
28122200-5 Türen<br />
28122210-8 Türblätter<br />
28122211-5 Türrahmen<br />
28122212-2 Türschutzgitter<br />
28122213-9 Türschwellen<br />
28122214-6 Türen aus Eisen oder Stahl<br />
28122220-1 Brandschutztüren<br />
28122230-4 Schiebetüren<br />
28122240-7 Garagentore<br />
28122300-6 Tore<br />
28122310-9 Zugangstore<br />
28200000-4 Tanks, Sammelbehälter und Container aus Metall; Zentralheizungsheizkörper und -kessel<br />
28210000-7 Tanks, Sammelbehälter, Container und Druckbehälter aus Metall<br />
28211000-4 Metalltanks<br />
28211100-5 Luftbehälter<br />
28211110-8 Druckluftzylinder<br />
28211200-6 Atemschutzgeräte<br />
28211210-9 Atemschutzgeräte für die Brandbekämpfung<br />
28211220-2 Atemschutzgeräte für Taucher<br />
28211300-7 Tanks aus Eisen oder Stahl
DE<br />
60 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28211400-8 Lagertanks<br />
28211410-1 Öllagertanks<br />
28211420-4 Schlammlagertanks<br />
28211500-9 Wassertanks<br />
28211600-0 Sammelbehälter<br />
28212000-1 Flüssiggasbehälter<br />
28212100-2 Gasflaschen<br />
28212200-3 Gastanks<br />
28213000-8 Großcontainer<br />
28213100-9 Behälter aus Eisen oder Stahl<br />
28213110-2 Silos<br />
28213200-0 Kühlcontainer<br />
28213210-3 Wasserkammern<br />
28213300-1 Standardfrachtcontainer<br />
28213400-2 Lagercontainer<br />
28213500-3 Wassercontainer<br />
28213600-4 Container auf Rädern<br />
28213700-5 Abfallsammelbehälter<br />
28213800-6 Abfallcontainer<br />
28214000-5 Fässer<br />
28214100-6 Lagerbehälter<br />
28214200-7 Fässer aus Eisen oder Stahl<br />
28214300-8 Container-Lagerungssystem<br />
28214310-1 Stapelvorrichtungen<br />
28214400-9 Fässer aus Aluminium<br />
28215000-2 Druckbehälter<br />
28215100-3 Stahldruckbehälter<br />
28216000-9 Tonnen<br />
28216100-0 Tonnen aus Eisen oder Stahl<br />
28216200-1 Abfalltonnen<br />
28216300-2 Tonnen aus Aluminium<br />
28217000-6 Kästen<br />
28217100-7 Kisten aus Eisen oder Stahl<br />
28217200-8 Zählergehäuse<br />
28217300-9 Vorgefertigte Kästen<br />
28217400-0 Kisten aus Aluminium<br />
28218000-3 Leichtmetallbehälter, Kronenkorken, Verschlüsse für Behälter und Deckel<br />
28218100-4 Leichtmetallbehälter<br />
28218300-6 Kronenkorken, Stöpsel, Verschlüsse für Behälter und Deckel aus Metall<br />
28218310-9 Kronenkorken<br />
28218320-2 Stöpsel<br />
28218330-5 Verschlüsse für Behälter<br />
28218340-8 Deckel<br />
28218400-7 Büchsen<br />
28218410-0 Dosen aus Eisen oder Stahl<br />
28218420-3 Lebensmitteldosen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 61<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28218430-6 Dosen aus Aluminium<br />
28219000-0 Bottiche<br />
28220000-0 Heizkörper und Heizkessel sowie Zubehör für Zentralheizungen<br />
28221000-7 Heizkörper und Heizkessel<br />
28221100-8 Heizkörper<br />
28221110-1 Heizkörper für Zentralheizungen<br />
28221111-8 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt<br />
28221112-5 Teile von Heizkörpern für Zentralheizungen<br />
28221200-9 Heizkessel<br />
28221210-2 Boiler<br />
28221220-5 Heizkessel für Zentralheizungen<br />
28221221-2 Teile von Heizkesseln für Zentralheizungen<br />
28222000-4 Wärmerückgewinnungssysteme<br />
28222100-5 Wärmerückgewinnungsvorrichtungen<br />
28300000-5 Kernreaktoren und Teile davon<br />
28310000-8 Kernreaktoren<br />
28320000-1 Teile von Kernreaktoren<br />
28321000-8 Reaktorkühlsysteme<br />
28322000-5 Teile von Kernreaktorbehältern<br />
28400000-6 Kabel, Draht und zugehörige Erzeugnisse<br />
28410000-9 Drahterzeugnisse<br />
28411000-6 Litzendraht<br />
28411100-7 Litzen aus Eisen oder Stahl<br />
28412000-3 Zaundraht<br />
28412300-6 Stacheldraht<br />
28413000-0 Drahtgeflecht<br />
28413100-1 Drahtgitter<br />
28413200-2 Metalltuch<br />
28414000-7 Heftklammern, Nägel, Stifte, Reißnägel<br />
28414100-8 Heftklammern<br />
28414200-9 Nägel<br />
28414300-0 Stifte<br />
28414400-1 Reißnägel<br />
28415000-4 Walzdraht<br />
28415100-5 Schweißzubehör<br />
28415200-6 Schweißwerkstoffe<br />
28415300-7 Werkstoffe zum Weich- oder Hartlöten<br />
28415310-0 Werkstoffe zum Weichlöten<br />
28415320-3 Werkstoffe zum Hartlöten<br />
28416000-1 Nähnadeln oder Stricknadeln<br />
28416100-2 Nähnadeln<br />
28416200-3 Stricknadeln<br />
28417000-8 Eisenwaren<br />
28417100-9 Ambosse<br />
28417200-0 Feldschmiede<br />
28417300-1 Gitter
DE<br />
62 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28417400-2 Eisenwaren<br />
28417500-3 Schmiedewaren<br />
28417510-6 Hufschmiedewaren<br />
28418000-5 Schlingen aus Eisen oder Stahl<br />
28419000-2 Leiter<br />
28419100-3 Leiter aus Stahl oder Aluminium<br />
28419200-4 Leiter aus Kupfer oder Bronze<br />
28420000-2 Kabel und zugehörige Erzeugnisse<br />
28421000-9 Kabel<br />
28421100-0 Stromkabel<br />
28421120-6 Nieder- und Mittelspannungskabel<br />
28421130-9 Niederspannungskabel<br />
28421140-2 Mittelspannungskabel<br />
28421150-5 Hochspannungskabel<br />
28421200-1 Seekabel<br />
28421210-4 Tiefseekabel<br />
28421400-3 Abgeschirmte Kabel<br />
28421500-4 Signalkabel<br />
28421600-5 Kabel aus Eisen oder Stahl<br />
28421610-8 Stahlkabel<br />
28422000-6 Kabelzubehör<br />
28422100-7 Kabelkanäle<br />
28422200-8 Kabelkupplungen<br />
28422300-9 Kabelkanalrohre<br />
28422400-0 Kabelbefestigungen<br />
28500000-7 Vorgefertigte Metallerzeugnisse und zugehörige Artikel<br />
28510000-0 Metallwaren für Bad und Küche<br />
28511000-7 Sanitärerzeugnisse aus Metall<br />
28511100-8 Wasserhähne<br />
28512000-4 Tafel-, Küchen- oder Haushaltsartikel aus Metall<br />
28512100-5 Tafelgeschirr aus Metall<br />
28512110-8 Ess- und Kochgeschirr<br />
28512200-6 Küchengeschirr aus Metall<br />
28512210-9 Küchenutensilien<br />
28512220-2 Geschirrständer<br />
28512900-3 Haushaltsartikel aus Metall<br />
28512910-6 Mülleimer aus Metall<br />
28512920-9 Briefkästen<br />
28512930-2 Behälter für Straßenabfälle aus Metall<br />
28512940-5 Mülleimer aus Metall<br />
28512950-8 Behälter aus Metall<br />
28520000-3 Metallwaren<br />
28521000-0 Gepanzerte oder verstärkte Tresore, Sicherheitskassetten und Türen<br />
28521300-3 Tresore<br />
28521500-5 Gepanzerte oder verstärkte Türen<br />
28521600-6 Tresorschließfächer
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 63<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28521700-7 Kassetten und Schließfächer aus Metall<br />
28521710-0 Gepäckaufbewahrungsschließfächer<br />
28521720-3 Schließfächer<br />
28521721-0 Tresorfächer<br />
28521722-7 Sicherheitskästen<br />
28521780-1 Urkundenkassetten<br />
28521790-4 Geldkassetten<br />
28522000-7 Briefkörbe, kleinere Bürobedarfsartikel und Schreibtischbedarf<br />
28522100-8 Briefkörbe<br />
28522200-9 Kleinere Bürobedarfsartikel<br />
28522300-0 Schreibtischbedarf<br />
28522400-1 Zubehör für Schnellhefter oder Aktenordner<br />
28524000-1 Statuetten, Ziergegenstände; Rahmen für Fotografien oder Bilder, Spiegel<br />
28524300-4 Fotorahmen<br />
28524400-5 Bilderrahmen<br />
28525000-8 Haken und Ösen<br />
28526000-5 Schiffsschrauben<br />
28527000-2 Diverse Metallartikel<br />
28527100-3 Glocken<br />
28527200-4 Leitern<br />
28527210-7 Leitern für Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge<br />
28527220-0 Klappleitern<br />
28527230-3 Schemel<br />
28527300-5 Vorrichtungen zur Abfertigung von Waren<br />
28527330-4 Güterverladeplattformen<br />
28527340-7 Drahtseilzubehör zur Abfertigung von Waren<br />
28527400-6 Schilder und Zubehör<br />
28527410-9 Schilder aus Metall<br />
28527420-2 Verkehrsschilder<br />
28527430-5 Straßenschilder<br />
28527440-8 Ladenschilder<br />
28527450-1 Namensschilder<br />
28527460-4 Adressenschilder<br />
28527700-9 Elemente von Einstiegschächten<br />
28527710-2 Straßenkappen<br />
28527720-5 Grenzkästen<br />
28527730-8 Schachtrahmen<br />
28527740-1 Schachtabdeckungen<br />
28527750-4 Ablaufroste<br />
28527760-7 Einstiegsdeckel<br />
28527790-6 Steigeisen für Einstiegschächte<br />
28527800-0 Schiffsanker<br />
28527900-1 Opferanoden<br />
28527910-4 Opferanoden aus Zink<br />
28527920-7 Opferanoden aus Magnesium<br />
28528000-9 Schwerter
DE<br />
64 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28528100-0 Buschmesser<br />
28528200-1 Bajonette<br />
28528300-2 Lanzen<br />
28528900-8 Metallbeschläge<br />
28528910-1 Metallplatten<br />
28528920-4 Metallstäbe<br />
28528930-7 Metallprofile<br />
28528940-0 Bleche<br />
28528950-3 Metallregale<br />
28528960-6 Metallpressen<br />
28530000-6 Blechpanzerung<br />
28531000-3 Deckplatten<br />
28540000-9 Lager<br />
28541000-6 Mikroperlen<br />
28542000-3 Rollenlager<br />
28550000-2 Weichstahl<br />
28551000-9 Münzronden<br />
28552000-6 Münzbehälter<br />
28553000-3 Handschellen<br />
28560000-5 Grubenstützen und Firstenstempel<br />
28561000-2 Stützen<br />
28561100-3 Grubenstempel<br />
28562000-9 Firstenstempel<br />
28564000-3 Gleisketten für Raupenfahrzeuge<br />
28570000-8 Gusseisenerzeugnisse<br />
28580000-1 Diverse Brandschutzausrüstungen<br />
28581000-8 Drehleitern<br />
28581100-9 Feuerleitern<br />
28582000-5 Brandschutzvorrichtungen<br />
28582100-6 Feuerwehrschläuche<br />
28582200-7 Feuerlöschhydranten<br />
28600000-8 Besteck, Werkzeug, Verriegelungen, Schlüssel und Scharniere<br />
28610000-1 Besteck<br />
28611000-8 Messer und Scheren<br />
28611100-9 Messer<br />
28611110-2 Tafelmesser<br />
28611120-5 Küchenmesser<br />
28611200-0 Scheren<br />
28612000-5 Rasiermesser<br />
28612100-6 Rasierklingen<br />
28613000-2 Instrumente für die Hand- oder Fußpflege<br />
28614000-9 Löffel, Gabeln<br />
28614100-0 Löffel<br />
28614200-1 Gabeln<br />
28620000-4 Werkzeug<br />
28621000-1 Handwerkzeug
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 65<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28621100-2 Spaten und Schaufeln<br />
28621110-5 Spaten<br />
28621120-8 Schaufeln<br />
28621200-3 Forken für Gartenarbeit<br />
28621300-4 Beilhacken, Spitzhacken, Schlaghacken, Rechen und Strandrechen<br />
28621310-7 Beilhacken<br />
28621320-0 Spitzhacken<br />
28621330-3 Schlaghacken<br />
28621340-6 Rechen<br />
28621341-3 Strandrechen<br />
28621400-5 Äxte<br />
28621500-6 Handsägen<br />
28621510-9 Sägeblätter für Handsägen<br />
28622000-8 Handwerkzeug<br />
28622100-9 Meißel<br />
28622200-0 Zangen<br />
28622210-3 Aufquetschzangen<br />
28622300-1 Hämmer<br />
28622400-2 Drahtklemmen<br />
28622500-3 Schraubenschlüssel<br />
28622600-4 Werkzeug für Straßenbauarbeiten<br />
28622610-7 Stachelwalzen zum Aufbrechen von Straßenbelägen<br />
28622700-5 Feilen oder Raspeln<br />
28622800-6 Schraubenzieher<br />
28622900-7 Bohrmeißel, Klingen für Schraubenzieher und anderes Zubehör<br />
28622910-0 Bohrmeißel<br />
28622920-3 Klingen für Schraubenzieher<br />
28622930-6 Werkzeugträger<br />
28622940-9 Werkzeugsätze<br />
28623000-5 Pedalbetriebene Werkzeuge<br />
28630000-7 Schlösser, Schlüssel und Scharniere<br />
28631000-4 Diverse Vorhängeschlösser und Schlösser<br />
28631100-5 Schlösser<br />
28631110-8 Türschlösser<br />
28631120-1 Fahrradschlösser<br />
28631130-4 Schlösser für Kraftfahrzeuge<br />
28631140-7 Schlösser für Möbel<br />
28631200-6 Vorhängeschlösser und Sicherheitsketten<br />
28631210-9 Vorhängeschlösser<br />
28632000-1 Verschlüsse, Teile von Schlössern und Schlüssel<br />
28632100-2 Verschlüsse<br />
28632200-3 Schlüssel<br />
28632300-4 Teile von Vorhängeschlössern<br />
28632400-5 Teile von Schlössern<br />
28633000-8 Scharniere, Beschläge und Zubehörteile<br />
28633100-9 Scharniere<br />
28633200-0 Beschlagteile
DE<br />
66 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28633300-1 Beschläge<br />
28700000-9 Verbindungselemente, Ketten und Federn<br />
28710000-2 Verbindungselemente<br />
28711000-9 Verbindungselemente mit Gewinde<br />
28711100-0 Holzschrauben<br />
28711200-1 Ringschrauben oder Schraubringe<br />
28711300-2 Gewindeschneidschrauben<br />
28711400-3 Bolzen<br />
28711500-4 Flanschverschraubungssätze<br />
28711510-7 Bolzen und Schrauben<br />
28711520-0 Flachrundschrauben und Schrauben<br />
28711600-5 Muttern<br />
28711700-6 Waren mit Gewinde, aus Eisen oder Stahl<br />
28712000-6 Verbindungselemente ohne Gewinde, aus Eisen oder Stahl<br />
28712100-7 Nieten<br />
28712200-8 Unterlegscheiben<br />
28712300-9 Splinte<br />
28712400-0 Stahllaschen<br />
28713000-3 Verbindungselemente aus Kupfer<br />
28720000-5 Ketten<br />
28721000-2 Gliederketten<br />
28722000-9 Kettenglieder<br />
28730000-8 Federn<br />
28800000-0 Baustoffe und Zubehör<br />
28810000-3 Baustoffe<br />
28811000-0 Baumaterialien<br />
28811100-1 Ziegel<br />
28811200-2 Zement<br />
28811300-3 Keramische Werkstoffe<br />
28811400-4 Farben und Wandbekleidungen<br />
28811500-5 Wärme-Isolierstoffe<br />
28812000-7 Diverse Bauwerke<br />
28812100-8 Schutzunterkünfte<br />
28812110-1 Teile von Schutzunterkünften<br />
28812120-4 Profilschnitte<br />
28812200-9 Fußbodenbeläge<br />
28812210-2 Fußbodenbeläge aus Holz<br />
28812220-5 Biegsame Fußbodenbeläge<br />
28812230-8 Feste Fußbodenbeläge<br />
28812240-1 Doppelböden<br />
28812250-4 Linoleum<br />
28812300-0 Trennwerk<br />
28812310-3 Trennwände<br />
28812400-1 Dachkonstruktionen<br />
28812410-4 Dachgerüste<br />
28812420-7 Dachstützen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 67<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28812430-0 Dachbinder<br />
28812500-2 Dachdeckungsmaterialien<br />
28812510-5 Schindeln<br />
28812600-3 Schallisolierung<br />
28812700-4 Balken<br />
28813000-4 Straßenbaumaterialien<br />
28813100-5 Pflastermaterialien<br />
28813120-1 Pflasterplatten<br />
28813130-4 Pflastersteine<br />
28813140-7 Schotter<br />
28813200-6 Steinplatten<br />
28813300-7 Mischgut<br />
28813310-0 Mischgut für den Straßenbau<br />
28813320-3 Bitumenschotter<br />
28813330-6 Beschichtungsstoffe<br />
28813400-8 Straßenbaumaterial für Fernstraßen<br />
28813500-9 Straßenmarkierungen<br />
28813510-2 Glaskugeln für Straßenmarkierungen<br />
28813700-1 Material zur Ausbesserung von Straßen<br />
28813800-2 Straßenbelagsmaterial<br />
28813810-5 Oberflächenbehandlung<br />
28813900-3 Material für die Instandhaltung von Straßen<br />
28813910-6 Material für den Straßenwinterdienst<br />
28814000-1 Beton<br />
28814100-2 Fertigbeton<br />
28814200-3 Betonerzeugnisse<br />
28814210-6 Betonträger<br />
28814220-9 Betonmasten<br />
28814230-2 Betonpfähle<br />
28814240-5 Betonrohre und -formstücke<br />
28814250-8 Betonstangen<br />
28814260-1 Betonpfosten<br />
28814270-4 Betonplatten<br />
28814280-7 Betonschwellen<br />
28815000-8 Baubeschläge<br />
28815100-9 Rohrleitungen<br />
28815200-0 Klempner- und Heizungsinstallationsbedarf<br />
28815210-3 Klempnerbedarf<br />
28815220-6 Heizungsinstallationsbedarf<br />
28815300-1 Fensterläden<br />
28815310-4 Rollläden<br />
28815400-2 Oberlichter<br />
28815500-3 Sprinkleranlagen<br />
28815600-4 Treppenaufzüge<br />
28815700-5 Rollläden<br />
28815710-8 Vordächer
DE<br />
68 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28815800-6 Innenausstattungsgegenstände<br />
28815810-9 Vorhangschienen und Vorhänge<br />
28815811-6 Vorhangschienen<br />
28815820-2 Neonbeleuchtung<br />
28815821-9 Leuchtstoffröhren<br />
28815822-6 Glühlampen und Leuchtstofflampen<br />
28820000-6 Straßenmobiliar<br />
28821000-3 Leitplanken<br />
28821100-4 Leitplanken<br />
28822000-0 Zäune<br />
28822100-1 Holzpfosten<br />
28823000-7 Sicherheitsbarrieren<br />
28823100-8 Leitplanken<br />
28823200-9 Schutzplanken<br />
28824000-4 Stadtmobiliar<br />
28824100-5 Leitpfosten<br />
28824200-6 Straßenwarnleuchten<br />
28824300-7 Wegeleuchten<br />
28824400-8 Markierungspfosten für Bushaltestellen<br />
28824500-9 Leuchtsäulen<br />
28824600-0 Straßenkegel<br />
28824700-1 Beschilderung<br />
28824710-4 Beschilderungsmaterial<br />
28824720-7 Wegweiser<br />
28825000-1 Straßenbeleuchtungseinrichtungen<br />
28825100-2 Straßenbeleuchtungsmasten<br />
28825200-3 Laternenpfähle<br />
28825300-4 Straßenlaternen<br />
28830000-9 Abwasserhauptleitungen<br />
28831000-6 Sinkkästen<br />
28832000-3 Durchlasselemente<br />
28833000-0 Endstopfen aus Gusseisen<br />
28834000-7 Knierohre<br />
28840000-2 Stahlerzeugnisse als Baumaterial<br />
28841000-9 Stahlrohre<br />
28842000-6 Stahlrahmen<br />
28843000-3 Stahlpaletten<br />
28844000-0 Stahlrohrleitungen<br />
28845000-7 Stahlpfosten<br />
28846000-4 Stahlträger<br />
28847000-1 Stahlmaterial<br />
28847100-2 Stahlbleche<br />
28847200-3 Bandstahl<br />
28847300-4 Stahlblechtafeln<br />
28850000-5 Bohrlochkopf<br />
28851000-2 Systeme zum Anheben von Bohrtürmen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 69<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28852000-9 Rohrmaterial für Ölleitungen<br />
28853000-6 Bohrlochzement<br />
28860000-8 Rohrleitungen,<br />
Artikel<br />
Rohrleitungssysteme, Leitungen, Ummantelungen, Verrohrungen und zugehörige<br />
28861000-5 Rohrleitungen<br />
28861100-6 Gasleitungen<br />
28861110-9 Gasverteilungsnetz<br />
28861200-7 Hauptwasserleitungen<br />
28861400-9 Unterwasserrohrleitungen<br />
28861410-2 Unterseerohrleitungen<br />
28861500-0 Hochdruckrohrleitungen<br />
28861600-1 Niederdruckrohrleitungen<br />
28861700-2 Reinigungsrohrmolche<br />
28861710-5 Molchstartvorrichtungen<br />
28861720-8 Molchempfangsvorrichtungen<br />
28861730-1 Molchfallen<br />
28862000-2 Rohrleitungssysteme<br />
28862100-3 Bedarf für Rohrleitungssysteme<br />
28862200-4 Verteilerleitungen<br />
28862300-5 Abflussrohre<br />
28862400-6 Rohrleitungen und zugehörige Produkte aus Steinzeug<br />
28862410-9 Steinzeugrohre<br />
28862420-2 Steinzeugformstücke<br />
28862430-5 Steinzeugschächte<br />
28862440-8 Rohrverbindungen und Übergangsbauteile aus Steinzeug<br />
28862500-7 Trinkwasserrohrleitungen<br />
28863000-9 Rohrleitungen und Formstücke<br />
28863100-0 Leitungen<br />
28863110-3 Entwässerungsleitungen<br />
28863111-0 Abwasserleitungen<br />
28863112-7 Drainagesysteme<br />
28863120-6 Fernheizungsleitungen<br />
28863121-3 Heizleitungen<br />
28863130-9 Abzugsrohre<br />
28863140-2 Dampf- und Wasserleitungen<br />
28863150-5 Niederdruckleitungen<br />
28863160-8 Verteilerleitungen und Zubehör<br />
28863170-1 Rohre und Leitungen nicht aus Eisen oder Stahl<br />
28863171-8 Polyäthylenrohre<br />
28863172-5 Polyäthylenleitungen<br />
28863200-1 Rohrformteile<br />
28863210-4 Rohrschellen<br />
28863230-0 Rohrkupplungen<br />
28863240-3 Muffen<br />
28863241-0 Polyäthylenmuffen<br />
28863242-7 Isolierende Verbindungsstücke<br />
28864000-6 Ummantelungen und Verrohrungen
DE<br />
70 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
28864100-7 Ummantelungen<br />
28864200-8 Verrohrungen<br />
28864210-1 Kupferrohrleitungen<br />
28864300-9 Rohrmaterial<br />
28864310-2 Rohre und Formstücke<br />
29000000-9 Maschinen, Ausrüstungen, Geräte, Apparate und zugehörige Produkte<br />
29100000-0 Maschinen für die Erzeugung und Nutzung von mechanischer Energie<br />
29110000-3 Turbinen und Motoren<br />
29111000-0 Motoren<br />
29111100-1 Außenbordmotoren für Schiffsantrieb<br />
29112000-7 Turbinenanlagen<br />
29112100-8 Dampfturbinen<br />
29112110-1 Dampfturbinen<br />
29112200-9 Wasserturbinen<br />
29112210-2 Wasserräder<br />
29112300-0 Gasturbinen<br />
29112400-1 Turbinenausrüstung<br />
29112410-4 Turbineninstrumente<br />
29113000-4 Teile für Turbinen<br />
29113100-5 Teile für Dampfturbinen<br />
29113110-8 Grundplatten<br />
29113120-1 Gehäuse<br />
29113130-4 Luftkühlsysteme mit Kondensatoren<br />
29113140-7 Teile für Wasserdampfturbinen<br />
29113150-0 Schmierölsysteme<br />
29113160-3 Feuchtigkeitsabscheider<br />
29113161-0 Entfeuchter<br />
29113170-6 Rotierende Teile<br />
29113171-3 Laufräder<br />
29113172-0 Laufschaufeln<br />
29113190-2 Drehvorrichtungen<br />
29113200-6 Teile für Wasserturbinen<br />
29113300-7 Teile für Gasturbinen<br />
29113310-0 Lufteinlasssysteme<br />
29113390-4 Brennstoffsysteme<br />
29113400-8 Teile für Wasserräder<br />
29120000-6 Pumpen und Kompressoren<br />
29121000-3 Wasserkraft- oder Druckluftmaschinen und -motoren<br />
29121100-4 Druckwasser- oder Druckluftzylinder<br />
29121200-5 Wasserkraftmaschinen<br />
29121300-6 Druckluftmaschinen<br />
29121400-7 Wasserkraftmotoren<br />
29121500-8 Druckluftmotoren<br />
29122000-0 Pumpen<br />
29122100-1 Flüssigkeitspumpen<br />
29122110-4 Pumpen für die Brandbekämpfung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 71<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29122120-7 Hubschrauber-Betankungsanlage<br />
29122130-0 Wasserpumpen<br />
29122160-9 Kühlpumpen<br />
29122161-6 Kühlwasserpumpen<br />
29122170-2 Schmierpumpen<br />
29122180-5 Kraftstoffpumpen<br />
29122190-8 Betonpumpen<br />
29122200-2 Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten<br />
29122210-5 Hydraulikpumpenaggregate<br />
29122220-8 Abwasserpumpen<br />
29122230-1 Dosierpumpen<br />
29122300-3 Druckverstärker für Flüssigkeiten<br />
29122400-4 Kreiselpumpen und Hebewerke für Flüssigkeiten<br />
29122410-7 Pumpen für medizinische Zwecke<br />
29122411-4 Pumpen für künstliche Ernährung<br />
29122419-0 Perfusionspumpen<br />
29122420-0 Hebewerke für Flüssigkeiten<br />
29122430-3 Kreiselpumpen<br />
29122440-6 Rotationspumpen<br />
29122450-9 Vakuumpumpen<br />
29122460-2 Luftpumpen<br />
29122480-8 Flügelradpumpen<br />
29123000-7 Kompressoren<br />
29123100-8 Gaskompressoren<br />
29123200-9 Rotationskompressoren<br />
29123300-0 Kompressoren für Kältemaschinen<br />
29123400-1 Luftkompressoren<br />
29123410-4 Montierte Luftkompressoren<br />
29123500-2 Turbokompressoren<br />
29123600-3 Oszillierende Verdrängerkompressoren<br />
29123610-6 Druckluftanlage<br />
29123700-4 Kreiselkompressoren<br />
29123800-5 Kompressoren zur Verwendung in der zivilen Luftfahrt<br />
29124000-4 Teile für Pumpen, Kompressoren, Maschinen oder Motoren<br />
29124100-5 Teile für Maschinen oder Motoren<br />
29124130-4 Teile für Druckluftmaschinen<br />
29124150-0 Teile für Wasserkraftmaschinen oder -motoren<br />
29124170-6 Teile für Strahltriebwerke<br />
29124200-6 Teile für Pumpen oder Hebewerke für Flüssigkeiten<br />
29124210-9 Teile von Kraftstoff-, Hand- und Betonpumpen<br />
29124211-6 Teile von Kraftstoffpumpen<br />
29124212-3 Teile von Handpumpen<br />
29124213-0 Teile für Betonpumpen<br />
29124220-2 Teile für oszillierende Verdrängerpumpen<br />
29124221-9 Teile für Hydraulikpumpenaggregate<br />
29124222-6 Teile für Dosierpumpen
DE<br />
72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29124230-5 Teile für rotierende Verdrängerpumpen<br />
29124290-3 Teile für Kreiselpumpen<br />
29124300-7 Teile für Luft- oder Vakuumpumpen sowie Luft- oder Gaskompressoren<br />
29124310-0 Teile für Luftpumpen<br />
29124320-3 Teile für Vakuumpumpen<br />
29124330-6 Teile für Luftkompressoren<br />
29124340-9 Teile für Gaskompressoren<br />
29130000-9 Leitungsventile, Hähne, Rohrarmaturen und ähnliche Vorrichtungen<br />
29131000-6 Leitungsventile, Hähne und Rohrarmaturen<br />
29131100-7 Durch die jeweilige Funktion definierte Ventile<br />
29131110-0 Zentralheizungs-Heizkörperventile<br />
29131120-3 Absperrschieber<br />
29131130-6 Temperaturregler<br />
29131140-9 Druckminderventile, Regelventile, Rückschlagventile oder Sicherheitsventile<br />
29131141-6 Druckminderventile<br />
29131142-3 Regelventile<br />
29131143-0 Hochwasserventile<br />
29131144-7 Prozesssteuerungsventile<br />
29131145-4 Rückschlagventile<br />
29131146-1 Rückflusssperren<br />
29131147-8 Sicherheitsventile<br />
29131148-5 Absperrventile<br />
29131150-2 Steigrohrventile<br />
29131160-5 Hydranten<br />
29131170-8 Gasflaschendruckventile<br />
29131200-8 Entsprechend ihrem Aufbau definierte Ventile<br />
29131210-1 Absperrschieber<br />
29131220-4 Druckleitungsventile<br />
29131230-7 Absperrschieber<br />
29131240-0 Kugelschieber<br />
29131250-3 Nadelventile<br />
29131260-6 Kugelventile<br />
29131270-9 Kegelventile<br />
29131280-2 Drosselventile<br />
29131290-5 Membranventile<br />
29131291-2 Schieber<br />
29131292-9 Klappenventile<br />
29131300-9 Eruptionskreuze und andere Ventilanordnungen<br />
29131310-2 Eruptionskreuze<br />
29131320-5 Düsenkreuze<br />
29131390-6 Ventilanordnungen<br />
29131400-0 Ventile, Hähne oder Rohrarmaturen für Sanitäranlagen<br />
29132000-3 Teile von Hähnen und Ventilen<br />
29132100-4 Ventilbetätiger<br />
29132110-7 Elektrische Ventilbetätiger<br />
29132120-0 Hydraulische Ventilbetätiger
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 73<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29132130-3 Pneumatische Ventilbetätiger<br />
29132200-5 Teile für Hähne<br />
29132300-6 Teile für Ventile<br />
29140000-2 Zahnräder, Getriebe- und Antriebselemente<br />
29141000-9 Stirnradgetriebe, Getriebe- und Antriebselemente<br />
29141100-0 Antriebswellen, Nockenwellen und Kurbelwellen<br />
29141110-3 Antriebswellen<br />
29141120-6 Nockenwellen<br />
29141130-9 Kurbelwellen<br />
29141200-1 Lagergehäuse<br />
29141300-2 Zahnräder und Getriebe<br />
29141400-3 Schwungräder und Riemenscheiben<br />
29141410-6 Winden<br />
29141500-4 Kupplungen<br />
29141600-5 Rollenblöcke<br />
29141700-6 Wellenkupplungen<br />
29141800-7 Kardangelenke<br />
29142000-6 Teile für Getriebe und Antriebselemente<br />
29142100-7 Teile für Getriebeelemente<br />
29142200-8 Teile für Antriebselemente<br />
29200000-1 Maschinen für allgemeine Zwecke<br />
29210000-4 Industrie- oder Laboratoriumsbrennöfen, Veraschungsöfen und Öfen<br />
29211000-1 Brenner<br />
29212000-8 Abfallverbrennungsöfen<br />
29213000-5 Schmelzöfen<br />
29214000-2 Öfen<br />
29214100-3 Gewerbliche Öfen<br />
29215000-9 Krematoriumsöfen<br />
29219000-7 Teile für Brenner, Brennöfen oder Öfen<br />
29220000-7 Hebezeuge und Fördermittel sowie Teile<br />
29221000-4 Hebezeuge und Fördermittel<br />
29221100-5 Flaschenzüge und Hebezeuge<br />
29221200-6 Bergbaufördermaschinen, Winden für den Untertagebergbau und Spille<br />
29221210-9 Bergbaufördermaschinen und Winden für den Untertagebergbau<br />
29221211-6 Bergbaufördermaschinen<br />
29221212-3 Winden für den Untertagebergbau<br />
29221220-2 Spille<br />
29221300-7 Wagenheber und Hebevorrichtungen für Fahrzeuge<br />
29221310-0 Eingebaute Aufbockvorrichtungen<br />
29221320-3 Hydraulische Wagenheber<br />
29221330-6 Pneumatische Wagenheber<br />
29221340-9 Mechanische Wagenheber<br />
29221350-2 Hebevorrichtungen für Fahrzeuge<br />
29221400-8 Kräne, fahrbare Hubportale und Krankraftkarren<br />
29221410-1 Kräne<br />
29221411-8 Hafenkräne
DE<br />
74 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29221412-5 Kaikräne<br />
29221413-2 Stapelkräne<br />
29221414-9 Containerkräne<br />
29221415-6 Turmdrehkräne<br />
29221420-4 Laufkräne<br />
29221421-1 Brückenkran<br />
29221422-8 Rollbrücke<br />
29221430-7 Portaldrehkräne<br />
29221431-4 Fahrbare Hubportale<br />
29221432-1 Bockdrehkräne<br />
29221440-0 Auf Fahrzeugen montierte Kräne<br />
29221441-7 Kräne für den Aufbau auf Lastwagen<br />
29221450-3 Brückenkräne<br />
29221500-9 Gabelstapler, Kraftkarren, Bahnhofs-Zugkraftkarren<br />
29221510-2 Hubwagen<br />
29221511-9 Gabelstapler<br />
29221520-5 Kraftkarren<br />
29221521-2 Kraftkarren mit Fördervorrichtung<br />
29221530-8 Bahnhofs-Zugkraftkarren<br />
29221531-5 Frei lenkbare Förderfahrzeuge<br />
29221532-2 Ausrüstung für Rettungsfahrzeuge<br />
29221600-0 Aufzüge, Schrägaufzüge, Hebezeuge, Rolltreppen und Rollsteige<br />
29221610-3 Aufzüge<br />
29221611-0 Hebevorrichtungen für Badewannen<br />
29221612-7 Lastenaufzüge<br />
29221613-4 Mechanische Aufzüge<br />
29221620-6 Schrägaufzüge<br />
29221621-3 Kastenaufzüge<br />
29221630-9 Hebezeuge<br />
29221640-2 Rolltreppen<br />
29221650-5 Rollsteige<br />
29221700-1 Aufzüge und Fördereinrichtungen<br />
29221710-4 Pneumatische Aufzüge und Förderer<br />
29221720-7 Fördereinrichtungen<br />
29221721-4 Stetigförderer mit Kübeln<br />
29221722-1 Bandstetigaufzüge oder -stetigförderer<br />
29221723-8 Panzerförderer für den Bergbau<br />
29221730-0 Fördervorrichtungen<br />
29221731-7 Förderbänder<br />
29221800-2 Maschinen zum Heben, Fördern, Be- oder Entladen<br />
29221810-5 Förderwagenschieber und Schiebebühnen für Lokomotiven oder Waggons<br />
29221820-8 Einschienenbahnen oder Skilifte<br />
29221821-5 Einschienenhängebahnen<br />
29221822-2 Sessellifte<br />
29221829-1 Skilifte
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 75<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29221830-1 Fackelentfernungsvorrichtung<br />
29221840-4 Karussell-Archivierungs- und Wiederbringungsvorrichtungen<br />
29221850-7 Mechanische Förderausrüstung<br />
29221890-9 Lade- oder Fördervorrichtungen<br />
29221891-6 Beladevorrichtungen<br />
29221892-3 Entladevorrichtungen<br />
29221893-0 Seitenstapler<br />
29221894-7 Vorrichtungen zum Befördern von Containern<br />
29221900-3 Teile für Hebe- und Fördermittel<br />
29221910-6 Teile für Kräne<br />
29221920-9 Teile für Kraftkarren<br />
29221950-8 Teile für Aufzüge, Schrägaufzüge oder Rolltreppen<br />
29221951-5 Teile für Aufzüge<br />
29221952-2 Teile für Schrägaufzüge<br />
29221953-9 Teile für Rolltreppen<br />
29221954-6 Teile für Rollsteige<br />
29221980-7 Teile für Förderer<br />
29221981-4 Teile für Bandförderer<br />
29221989-0 Teile für Kübelförderer<br />
29221990-0 Teile für Fördermaschinen und anderen Hebe- oder Fördervorrichtungen<br />
29222000-1 Kübel, Schaufeln, Greifer und Zangen für Kräne oder Bagger<br />
29230000-0 Kühl- und Lüftungseinrichtungen<br />
29231000-7 Wärmeaustauscher, Klimaanlagen und Kältemaschinen sowie Filtriergeräte<br />
29231100-8 Wärmeaustauscher und Maschinen zum Verflüssigen von Luft oder anderen Gasen<br />
29231110-1 Wärmeaustauscher<br />
29231111-8 Wärmepumpen<br />
29231120-4 Maschinen zum Verflüssigen von Luft oder anderen Gasen<br />
29231200-9 Klimaanlagen<br />
29231210-2 Klimageräte zum Einbau in Fenster<br />
29231220-5 Klimageräte zum Einbau in Wände<br />
29231230-8 Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen<br />
29231240-1 Klimaanlagen für Fahrzeuge<br />
29231250-4 Teile für Klimageräte<br />
29231251-1 Luftklappen<br />
29231252-8 Lüftungsschlitze mit Jalousieklappen<br />
29231300-0 Kühl- und Tiefkühlvorrichtungen<br />
29231310-3 Tiefkühlvorrichtungen<br />
29231320-6 Kühlvorrichtungen<br />
29231321-3 Kühlvitrinen<br />
29231322-0 Kühltheken<br />
29231329-9 Gewerbliche Kühlvorrichtungen<br />
29231400-1 Maschinen und Geräte zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen<br />
29231420-7 Elektrostatische Luft- und Gasfilter<br />
29231430-0 Geräte zum Filtrieren<br />
29231431-7 Luftfilter<br />
29231432-4 Gasfilter
DE<br />
76 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29232000-4 Lüftungsvorrichtungen<br />
29232100-5 Rauchabzugsvorrichtungen<br />
29232200-6 Ventilatoren<br />
29232210-9 Teile für Ventilatoren<br />
29233000-1 Teile von Kühl- und Tiefkühlvorrichtungen sowie Wärmepumpen<br />
29233100-2 Teile von Kühlvorrichtungen<br />
29233200-3 Teile von Tiefkühlvorrichtungen<br />
29233300-4 Teile von Wärmepumpen<br />
29240000-3 Diverse Maschinen für allgemeine Zwecke<br />
29241000-0 Destillier-, Filtrier- oder Rektifiziergeräte<br />
29241200-2 Maschinen und Geräte zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten<br />
29241210-5 Maschinen und Geräte zum Filtrieren von Flüssigkeiten<br />
29241211-2 Geräte zum Filtrieren von Bohrschlamm<br />
29241212-9 Hydrozyklonmaschinen<br />
29241213-6 Geräte zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken<br />
29241230-1 Maschinen und Geräte zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser<br />
29241231-8 Geräte zum Filtrieren von Wasser<br />
29241232-5 Entlüftungsgeräte<br />
29241233-2 Geräte zum Reinigen von Wasser<br />
29241234-9 Entsalzungsgeräte<br />
29241235-6 Einrichtungen für Filtrieranlagen<br />
29241300-3 Öl-, Benzin- und Luftansaugfilter<br />
29241330-2 Ölfilter<br />
29241340-5 Kraftstofffilter<br />
29241350-8 Luftansaugfilter<br />
29241400-4 Recyclingvorrichtungen<br />
29242000-7 Maschinen zum Reinigen von Flaschen, Maschinen zum Verpacken und Wiegen sowie Sprühgeräte<br />
29242100-8 Maschinen zum Reinigen, Füllen, Verpacken oder Einpacken von Flaschen oder anderen Behältnissen<br />
29242110-1 Maschinen zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen<br />
29242120-4 Maschinen zum Füllen oder Verschließen von Flaschen, Dosen oder anderen Behältnissen<br />
29242130-7 Maschinen zum Ver- oder Einpacken<br />
29242131-4 Umreifungsmaschinen<br />
29242132-1 Verpackungsmaschinen<br />
29242133-8 Einpackmaschinen<br />
29242300-0 Wiegemaschinen und Waagen<br />
29242310-3 Wiegemaschinen<br />
29242311-0 Wiegeeinrichtungen<br />
29242320-6 Waagen<br />
29242321-3 Ladenwaagen<br />
29242322-0 Durchlaufwaagen<br />
29242323-7 Abfüllwaagen<br />
29242400-1 Feuerlöscher, Spritzpistolen, Dampf- oder Sandstrahlmaschinen<br />
29242410-4 Feuerlöscher<br />
29242411-1 Schaumfüllungen für Feuerlöscher<br />
29242412-8 Tragbare Feuerlöscher
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 77<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29242420-7 Dampf- oder Sandstrahlmaschinen<br />
29242430-0 Sprühausrüstung<br />
29242431-7 Spritzpistolen<br />
29242470-2 Mechanische Projektions-, Dispergier- oder Sprühvorrichtungen<br />
29242471-9 Gasdispergiergeräte<br />
29242472-6 Dekontaminationseinrichtungen<br />
29242473-3 Druckwasserreinigungsgeräte<br />
29242474-0 Hochdruck-Reinigungsgeräte<br />
29242479-5 Geruchsneutralisierungsgeräte<br />
29243000-4 Zentrifugen, Kalander oder Verkaufsautomaten<br />
29243100-5 Zentrifugen<br />
29243200-6 Kalander<br />
29243210-9 Walzmaschinen<br />
29243300-7 Verkaufsautomaten<br />
29243310-0 Verkaufsautomaten für Sanitärartikel<br />
29243320-3 Briefmarkenautomaten<br />
29243330-6 Warenverkaufsautomaten<br />
29244000-1 Maschinen für die Wärmebehandlung von Stoffen<br />
29244100-2 Maschinen für die Wärmebehandlung von Gas<br />
29245000-8 Teile für Maschinen für allgemeine Zwecke<br />
29245200-0 Teile für Zentrifugen<br />
29245300-1 Teile für Kalander<br />
29245400-2 Teile für Walzmaschinen<br />
29245500-3 Teile für Filtriermaschinen<br />
29245600-4 Teile für Reinigungsgeräte<br />
29245700-5 Teile für Spritzmaschinen<br />
29245800-6 Gewichte für Wiegemaschinen<br />
29246000-5 Geschirrspülmaschinen, nicht für den Hausgebrauch<br />
29247000-2 Teile für Geschirrspülmaschinen sowie für Reinigungs-, Füll- oder Verpackungsmaschinen<br />
29247100-3 Teile für Geschirrspülmaschinen<br />
29247200-4 Teile für Reinigungsmaschinen<br />
29247300-5 Teile für Füllmaschinen<br />
29247400-6 Teile für Verpackungsmaschinen<br />
29247500-7 Teile für Verpackungsanlagen<br />
29248000-9 Gaserzeuger<br />
29248100-0 Ozonerzeuger<br />
29300000-2 Maschinen für den Land- und Gartenbau und die Forstwirtschaft<br />
29310000-5 Land- und forstwirtschaftliche Maschinen für die Bodenbearbeitung oder -bewirtschaftung<br />
29311000-2 Pflüge oder Scheibeneggen<br />
29312000-9 Eggen, Aufreißer, Kultivatoren, Jät- oder Hackmaschinen<br />
29313000-6 Sä-, Pflanz- oder Versetzmaschinen<br />
29314000-3 Düngerstreuer<br />
29314100-4 Düngemittelstreuer<br />
29315000-0 Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze<br />
29330000-1 Erntemaschinen<br />
29331000-8 Mäher
DE<br />
78 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29331100-9 Rasenmäher<br />
29331110-2 Mäher für Rasenflächen, Parkanlagen oder Sportplätze<br />
29332000-5 Heuerntemaschinen<br />
29333000-2 Stroh- oder Futterpressen<br />
29333100-3 Sammelpressen<br />
29334000-9 Ernte- und Dreschmaschinen<br />
29340000-4 Bespritzungsmaschinen für Landwirtschaft oder Gartenbau<br />
29350000-7 Selbstlade- oder Entladewagen und Sattelanhänger für die Landwirtschaft<br />
29351000-4 Selbstladewagen für die Landwirtschaft<br />
29352000-1 Entladewagen für die Landwirtschaft<br />
29353000-8 Selbstlade-Sattelanhänger für die Landwirtschaft<br />
29354000-5 Entlade-Sattelanhänger für die Landwirtschaft<br />
29360000-0 Maschinen für besondere land- oder forstwirtschaftliche Zwecke<br />
29361000-7 Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Kalibrieren von Eiern, Früchten oder anderen landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnissen<br />
29361100-8 Maschinen zum Reinigen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen<br />
29361110-1 Maschinen zum Reinigen von Eiern<br />
29361120-4 Maschinen zum Reinigen von Früchten<br />
29361200-9 Maschinen zum Sortieren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen<br />
29361210-2 Maschinen zum Sortieren oder Kalibrieren von Eiern<br />
29361220-5 Maschinen zum Sortieren oder Kalibrieren von Früchten<br />
29361300-0 Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Samen, Körnern oder Trockengemüse<br />
29362000-4 Melkmaschinen<br />
29363000-1 Maschinen für die Zubereitung von Futtermitteln<br />
29364000-8 Maschinen für die Bienenzucht<br />
29365000-5 Maschinen für die Geflügelhaltung<br />
29365100-6 Brut- und Aufzuchtapparate für Geflügel<br />
29370000-3 Traktoren<br />
29371000-0 Landwirtschaftliche Geh-Schlepper<br />
29372000-7 Gebrauchte Traktoren<br />
29373000-4 Triebmotoren<br />
29380000-6 Teile für land- und forstwirtschaftliche Maschinen<br />
29381000-3 Teile für landwirtschaftliche Maschinen<br />
29382000-0 Teile von forstwirtschaftlichen Maschinen<br />
29400000-3 Werkzeugmaschinen<br />
29410000-6 Lasergesteuerte Werkzeugmaschinen und Bearbeitungszentren<br />
29411000-3 Werkzeugmaschinen für besondere Zwecke<br />
29412000-0 Bearbeitungszentrum<br />
29412100-1 Bearbeitungszentrum mit Horizontalspindel<br />
29412200-2 Bearbeitungszentrum mit Vertikalspindel<br />
29420000-9 Drehmaschinen, Bohr- und Fräswerkzeugmaschinen<br />
29421000-6 Drehmaschinen<br />
29421100-7 CNC-Drehmaschine<br />
29422000-3 Außengewinde- oder Innengewindeschneidmaschinen<br />
29423000-0 Fräsmaschinen<br />
29430000-2 Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung<br />
29431000-9 Werkzeugmaschinen für die Metalloberflächenbehandlung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 79<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29432000-6 Numerisch gesteuerte Maschinen für die Metallbearbeitung<br />
29433000-3 Biege-, Falz-, Richt- oder Planiermaschinen<br />
29434000-0 Schmiedemaschinen<br />
29435000-7 Prägedruckmaschinen<br />
29436000-4 Pressen<br />
29436100-5 Hydraulische Pressen<br />
29437000-1 Werkzeugmaschinen zum Bohren oder Fräsen von Metallen<br />
29437100-2 Werkzeugmaschinen zum Bohren von Metall<br />
29437200-3 Werkzeugmaschinen zum Ausbohren von Metall<br />
29437300-4 Werkzeugmaschinen zum Fräsen von Metall<br />
29438000-8 Bearbeitungszentrum zum Bearbeiten von Metallen<br />
29440000-5 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von harten Stoffen, außer Metallen<br />
29441000-2 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Stein, Keramik, Beton oder Glas<br />
29441100-3 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Stein<br />
29441200-4 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Keramik<br />
29441300-5 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Beton<br />
29441400-6 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Glas<br />
29442000-9 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Holz, Knochen, Kork, Hartkautschuk oder harten<br />
Kunststoffen<br />
29442100-0 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Holz<br />
29442200-1 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Knochen<br />
29442300-2 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Kork<br />
29442400-3 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Hartkautschuk<br />
29442500-4 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von harten Kunststoffen<br />
29450000-8 Drucklufthandwerkzeuge oder motorbetriebene Handwerkzeuge<br />
29451000-5 Drucklufthandwerkzeuge<br />
29452000-2 Elektromechanische Handwerkzeuge<br />
29460000-1 Werkzeuge zum Weichlöten, Hartlöten und Schweißen, Maschinen und Geräte zum Oberflächenhärten<br />
und Heißspritzen<br />
29461000-8 Weich- und Hartlötvorrichtungen<br />
29461100-9 Weichlötvorrichtungen<br />
29461200-0 Hartlötvorrichtungen<br />
29462000-5 Schweißvorrichtungen<br />
29462100-6 Elektroschweißvorrichtungen<br />
29462200-7 Nichtelektrische Schweißvorrichtungen<br />
29463000-2 Maschinen zum Oberflächenhärten<br />
29464000-9 Schmelzvorrichtungen<br />
29464100-0 Schmelzvorrichtungen für Kunststoffe<br />
29465000-6 Metallspritzmaschinen<br />
29470000-4 Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen<br />
29471000-1 Werkzeughalter<br />
29472000-8 Werkstückhalter für Werkzeugmaschinen<br />
29473000-5 Besondere Teilvorrichtungen für Werkzeugmaschinen<br />
29474000-2 Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung<br />
29475000-9 Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von harten Stoffen<br />
29475100-0 Teile für Kettensägen<br />
29476000-6 Teile für Handwerkzeug
DE<br />
80 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29477000-3 Teile für Druckluftwerkzeug<br />
29500000-4 Maschinen für besondere Zwecke und Teile davon<br />
29510000-7 Maschinen für die Metallurgie und zugehörige Teile<br />
29511000-4 Metallwalzmaschinen<br />
29511100-5 Teile für Metallwalzmaschinen<br />
29512000-1 Gießmaschinen<br />
29512100-2 Teile für Gießmaschinen<br />
29520000-0 Maschinen für den Bergbau und die Gewinnung von Steinen sowie Baumaschinen<br />
29521000-7 Maschinen und Geräte für den Bergbau<br />
29521200-9 Schrämmaschinen für Kohle oder Stein und Tunnelvortriebsmaschinen sowie Bohr- oder Tiefbohrmaschinen<br />
29521210-2 Schachtbohrmaschinen<br />
29521211-9 Bohrloch-Einbauwerkzeug<br />
29521212-6 Steigleitungsverbindungsgeräte<br />
29521213-3 Bohrloch-Komplettierungsvorrichtungen<br />
29521214-0 Bohrloch-Eingriffsvorrichtungen<br />
29521215-7 Bohrlochprüfungsvorrichtungen<br />
29521216-4 Bohrlochsicherungsgeräte<br />
29521220-5 Schrämmaschinen für Kohle oder Stein<br />
29521230-8 Tunnelvortriebsmaschinen<br />
29521240-1 Bohrgeräte<br />
29521241-8 Tunnelbohrgeräte für Vortriebsbauweise<br />
29521249-4 Gesteinsbohrmaschine<br />
29521250-4 Tiefbohrgeräte<br />
29521300-0 Bohrvorrichtungen<br />
29521310-3 Offshore-Förderplattformen<br />
29521311-0 Offshore-Ausrüstung<br />
29521312-7 Offshore-Bohreinheit<br />
29521320-6 Ölbohrvorrichtungen<br />
29521321-3 Bohrmaschinen<br />
29521322-0 Bohrturm<br />
29521323-7 Bohrer<br />
29521324-4 Leitungsausrüstung<br />
29521325-1 Rohrleitungshänger<br />
29521330-9 Ausrüstung für Ölbohrplattformen<br />
29521331-6 Gleitgestelle<br />
29521332-3 Auf Gleitgestellen montierte Module<br />
29521340-2 Maschinen und Geräte für Ölfelder<br />
29521341-9 Tauchpumpen<br />
29521350-5 Unterwasserausrüstung<br />
29521351-2 Unterwasser-Steuersysteme<br />
29521360-8 Bohrlochausrüstung<br />
29521400-1 Mobile hydraulische Grubenausbausysteme<br />
29522000-4 Erdbewegungs- und Erdaushubmaschinen sowie zugehörige Teile<br />
29522100-5 Erdbewegungsmaschinen<br />
29522110-8 Planierraupen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 81<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29522120-1 Planierpflüge<br />
29522200-6 Planiermaschinen und Straßenhobel<br />
29522210-9 Straßenplanierer<br />
29522300-7 Planierbagger<br />
29522400-8 Erdstampfer<br />
29522500-9 Frontschaufellader<br />
29522510-2 Frontschaufellader mit Hecktieflöffel<br />
29522520-5 Frontschaufellader ohne Hecktieflöffel<br />
29522600-0 Löffelbagger, Bagger und Schaufellader sowie Bergbaumaschinen<br />
29522610-3 Löffelbagger<br />
29522611-0 Schaufellader<br />
29522620-6 Aushubmaschinen<br />
29522621-3 Mechanische Bagger<br />
29523000-1 Baumaschinen<br />
29523100-2 Rammen<br />
29523200-3 Straßenbelagmaschinen<br />
29523210-6 Planierer<br />
29523220-9 Splittstreumaschinen<br />
29523230-2 Pflastermaschinen<br />
29523240-5 Straßenwalzen<br />
29523241-2 Mechanische Walzen<br />
29523300-4 Schneepflüge und Schneefräsen<br />
29523310-7 Schneepflüge<br />
29523320-0 Schneefräsen<br />
29523400-5 Pfahlzieher<br />
29523500-6 Verdichtungsgeräte<br />
29523600-7 Kabelverlegemaschinen<br />
29524000-8 Maschinen zur Erzaufbereitung und Maschinen zur Herstellung von Gussformen<br />
29524100-9 Erzaufbereitungsmaschinen<br />
29524110-2 Sortier- und Siebmaschinen<br />
29524120-5 Maschinen für die Vermischung von Kies mit Bitumen<br />
29524130-8 Beton- oder Mörtelmischer<br />
29524131-5 Zementmixer<br />
29524140-1 Mahlmaschinen<br />
29524141-8 Kohlemahlanlagen<br />
29524150-4 Gussformen<br />
29524200-0 Maschinen für die Herstellung von Gussformen<br />
29525000-5 Kettenfahrzeuge<br />
29526000-2 Teile für Bergbaumaschinen, Maschinen für die Steingewinnung und Baumaschinen<br />
29526100-3 Teile für Bohrmaschinen<br />
29526110-6 Teile für Schachtbohrmaschinen<br />
29526111-3 Verschlussstopfen<br />
29526112-0 Industrielle Bohrmeißel<br />
29526113-7 Rutschscheren<br />
29526114-4 Gestängeverschraubvorrichtungen<br />
29526115-1 Drehtische<br />
29526116-8 Vorrichtungen für die Aufhängung der Spülschlammleitungen
DE<br />
82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29526117-5 Verbindungsvorrichtungen<br />
29526120-9 Teile für Schachtaushubmaschinen<br />
29526121-6 Abhängevorrichtungen<br />
29526122-3 Rohrleitungshänger-Ausrüstung<br />
29526123-0 Produktionsriser-Abspannungen<br />
29526124-7 Bohrlochköpfe<br />
29526125-4 Verbindungsvorrichtungen für Produktionsriser<br />
29526126-1 Bohrlochkopf-Steuerungssystem<br />
29526127-8 Bohrlochkopf-Ausrüstungen<br />
29526130-2 Teile für Kohle- oder Gesteinschrämmaschinen<br />
29526131-9 Teile für Kohleschrämmaschinen<br />
29526132-6 Teile für Gesteinschrämmaschinen<br />
29526140-5 Teile für Tunnelvortriebsmaschinen<br />
29526200-4 Teile für Maschinen für die Erzaufbereitung<br />
29526300-5 Teile für Tiefbohrgeräte<br />
29526400-6 Teile für Aushubmaschinen<br />
29530000-3 Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln, Getränken und Tabak und zugehörige Teile<br />
29531000-0 Verarbeitungsmaschinen für Lebensmittel, Getränke und Tabak<br />
29531100-1 Maschinen und Geräte für die Milchwirtschaft<br />
29531110-4 Milchschleudern<br />
29531200-2 Maschinen zur Verarbeitung von Getreide oder Trockengemüse<br />
29531300-3 Maschinen zur Verwendung bei der Herstellung von alkoholischen oder Fruchtgetränken<br />
29531400-4 Backöfen, Trockenöfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Vorrichtungen zum Kochen oder<br />
Erhitzen<br />
29531410-7 Backöfen<br />
29531411-4 Grills<br />
29531420-0 Trockenöfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse<br />
29531500-5 Maschinen für die industrielle Zubereitung oder Herstellung von Lebensmitteln oder Getränken<br />
29531510-8 Maschinen zum Schneiden von Lebensmitteln<br />
29531511-5 Brotschneidemaschinen<br />
29531512-2 Schneidemaschinen für Wurstwaren<br />
29531520-1 Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln<br />
29531530-4 Maschinen für die Herstellung von Teigwaren<br />
29531600-6 Maschinen für die Verarbeitung von Tabak<br />
29532000-7 Teile für Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln, Getränken und Tabak<br />
29532100-8 Teile für Maschinen für die Lebensmittelverarbeitung<br />
29532110-1 Teile für Maschinen für die Milchwirtschaft<br />
29532111-8 Teile für Melkmaschinen<br />
29532200-9 Teile für Maschinen für die Verarbeitung von Getränken<br />
29532300-0 Teile für Maschinen für die Tabakverarbeitung<br />
29540000-6 Maschinen für das Textil-, Bekleidungs- und Ledergewerbe<br />
29541000-3 Maschinen für Textilien<br />
29541100-4 Maschinen für die Verarbeitung von synthetischen Spinnstoffen<br />
29541200-5 Spinnmaschinen für Textilfasern<br />
29541300-6 Webmaschinen<br />
29541400-7 Wirk- und Strickmaschinen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 83<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29541500-8 Nähmaschinen<br />
29541600-9 Wäschereiwaschmaschinen, Maschinen für die chemische Reinigung und Trockenmaschinen<br />
29541610-2 Waschanlagen<br />
29541611-9 Waschvorrichtungen<br />
29541612-6 Waschmaschinen<br />
29541613-3 Maschinen für die chemische Reinigung<br />
29541620-5 Trockenmaschinen<br />
29541700-0 Vorrichtungen zum Bügeln und Falten von Wäsche<br />
29541710-3 Vorrichtungen zum Falten von Wäsche<br />
29541800-1 Maschinen für die Textilveredelung<br />
29541810-4 Bügelmaschinen<br />
29541820-7 Bügelpressen<br />
29542000-0 Teile von Maschinen für die Herstellung von Textilstoffen und Bekleidung<br />
29550000-9 Maschinen für die Herstellung von Papier oder Pappe<br />
29551000-6 Teile für Maschinen für die Herstellung von Papier oder Pappe<br />
29560000-2 Diverse Maschinen und Geräte für besondere Zwecke<br />
29561000-9 Maschinen für Papier- und Druckwerk, zum Bucheinbinden und Teile dafür<br />
29561100-0 Buchbindereimaschinen<br />
29561110-3 Fadenheftmaschinen<br />
29561200-1 Druckmaschinen<br />
29561210-4 Offsetdruckmaschinen<br />
29561220-7 Setzmaschinen<br />
29561230-0 Kartendruckmaschinen<br />
29561300-2 Lichtsatzsystem<br />
29561400-3 Trockner für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe<br />
29561500-4 Teile von Druck- oder Buchbindereimaschinen<br />
29562000-6 Elektrogeräte für besondere Zwecke<br />
29562100-7 Faradayscher Käfig<br />
29562200-8 Schalltoter Raum<br />
29562300-9 Elektromagnetische Absorptionsmittel<br />
29563000-3 Maschinen für die chemische Industrie<br />
29563100-4 Chlorgasgeräte<br />
29563200-5 Dosieranlage<br />
29564000-0 Maschinen für die Verarbeitung von Kautschuk oder Kunststoffen<br />
29564100-1 Maschinen für die Herstellung von Fenstern und Rahmen aus Kunststoff<br />
29565000-7 Tunnel-Waschstraße<br />
29566000-4 Maschinen zur Reinigung von Abwasser<br />
29566100-5 Zerkleinerungsmaschinen<br />
29566110-8 Zerkleinerungsmaschinen für die Abwasserbehandlung<br />
29566200-6 Schlammpressen<br />
29566300-7 Abstreicher<br />
29566400-8 Mischmaschinen<br />
29566500-9 Abwasser-Rechenanlagen<br />
29566600-0 Ausrüstungen für Sauerstoffanreicherung<br />
29566700-1 Abscheider<br />
29566800-2 Absetzbecken
DE<br />
84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29566900-3 Schlammbehandlungsanlage<br />
29567000-1 Rohrleitungs-Ausrüstung<br />
29567100-2 Maschinen für die Inspektion von Rohrleitungsinnenflächen<br />
29567200-3 Maschinen für die Reinigung von Rohrleitungsinnenflächen<br />
29567300-4 Industrieroboter<br />
29568000-8 Palettenwählsystem<br />
29568100-9 Palettenwiederbringungssystem<br />
29569000-5 Staubsauger und Bohnermaschinen, nicht für den Hausgebrauch<br />
29569100-6 Staubsauger, nicht für den Hausgebrauch<br />
29569200-7 Bohnermaschinen, nicht für den Hausgebrauch<br />
29569300-8 Teile für Staubsauger, nicht für den Hausgebrauch<br />
29569400-9 Teile für Bohnermaschinen, nicht für den Hausgebrauch<br />
29600000-5 Waffen, Munition und zugehörige Teile<br />
29610000-8 Kampfpanzer und gepanzerte Kampffahrzeuge<br />
29611000-5 Kampfpanzer<br />
29611100-6 Teile für Kampfpanzer<br />
29612000-2 Gepanzerte Kampffahrzeuge<br />
29612100-3 Teile für gepanzerte Kampffahrzeuge<br />
29620000-1 Kriegswaffen<br />
29621000-8 Waffen mit gerichteter Energie<br />
29622000-5 Raketenabschusssysteme<br />
29623000-2 Flammenwerfer<br />
29624000-9 Wasserwerfer<br />
29630000-4 Feuerwaffen<br />
29631000-1 Leichtfeuerwaffen<br />
29631100-2 Pistolen<br />
29631110-5 Revolver<br />
29631200-3 Leichtfeuerwaffen mit einem Kaliber von weniger als 7 mm<br />
29631300-4 Leichtfeuerwaffen mit einem Kaliber von 7 mm oder mehr<br />
29632000-8 Gewehre<br />
29633000-5 Mörser<br />
29634000-2 Schwere Feuerwaffen<br />
29635000-9 Gaspistolen<br />
29640000-7 Munition<br />
29641000-4 Patronen für Gewehre<br />
29642000-1 Munition für Leichtfeuerwaffen<br />
29642100-2 Munition für Leichtfeuerwaffen mit einem Kaliber von weniger als 7 mm<br />
29642200-3 Munition für Leichtfeuerwaffen mit einem Kaliber von 7 mm oder mehr<br />
29643000-8 Granaten<br />
29644000-5 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen und Raketen<br />
29644100-6 Bomben<br />
29644200-7 Granaten<br />
29644300-8 Torpedos<br />
29644400-9 Minen<br />
29644500-0 Raketen<br />
29650000-0 Teile für Kriegswaffen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 85<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29651000-7 Teile für Leichtfeuerwaffen<br />
29651100-8 Teile für Leichtfeuerwaffen mit einem Kaliber von weniger als 7 mm<br />
29651200-9 Teile für Leichtfeuerwaffen mit einem Kaliber von 7 mm oder mehr<br />
29652000-4 Teile für Raketenabschussvorrichtungen<br />
29653000-1 Teile für Mörser<br />
29660000-3 Schlagstöcke<br />
29700000-6 Haushaltsgeräte<br />
29710000-9 Elektrische Haushaltsgeräte<br />
29711000-6 Elektrische Küchengeräte für den Hausgebrauch<br />
29711100-7 Kühlschränke und Tiefkühltruhen<br />
29711110-0 Kühlschränke mit integriertem Tiefkühlfach<br />
29711120-3 Tiefkühlgeräte<br />
29711121-0 Tiefkühltruhen<br />
29711122-7 Tiefkühlgeräte für den Haushalt<br />
29711123-4 Tiefkühlschränke<br />
29711124-1 Industrie-Tiefkühlgeräte<br />
29711130-6 Kühlschränke<br />
29711200-8 Küchenmaschinen<br />
29711210-1 Mixgeräte<br />
29711211-8 Mixer für Nahrungsmittel<br />
29711300-9 Elektrowärmegeräte<br />
29711310-2 Elektrische Kaffeemaschinen<br />
29711320-5 Elektrische Teekocher<br />
29711330-8 Elektrische Toaster<br />
29711340-1 Tellerwärmer<br />
29711350-4 Waffeleisen<br />
29711360-7 Elektrische Backöfen<br />
29711361-4 Mikrowellengeräte<br />
29711400-0 Bratöfen, Kochfelder, Kochplatten und Kochringe<br />
29711410-3 Bratöfen<br />
29711420-6 Kochfelder<br />
29711430-9 Kochplatten<br />
29711440-2 Kochringe<br />
29711500-1 Dosenöffner<br />
29712000-3 Elektrische Körperpflegegeräte für den Hausgebrauch<br />
29712100-4 Rasierapparate und Haarschneidemaschinen<br />
29712110-7 Rasierapparate<br />
29712120-0 Haarschneidemaschinen<br />
29712200-5 Geräte zur Haarpflege<br />
29712210-8 Haartrockner<br />
29712300-6 Händetrockner<br />
29713000-0 Elektrische Reinigungsgeräte für den Hausgebrauch; Bügeleisen<br />
29713100-1 Geschirrspülmaschinen<br />
29713200-2 Waschmaschinen und Wäschetrockner<br />
29713210-5 Waschmaschine mit kombiniertem Wäschetrockner<br />
29713211-2 Trocken- und Bügelgeräte
DE<br />
86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29713300-3 Küchenabfallzerkleinerer<br />
29713400-4 Maschinen für die Bodenpflege<br />
29713410-7 Bodenreinigungsmaschinen<br />
29713420-0 Bohnermaschinen<br />
29713430-3 Staubsauger<br />
29713431-0 Zubehör für Staubsauger<br />
29713500-5 Elektrische Bügeleisen<br />
29713510-8 Dampfbügeleisen<br />
29714000-7 Dunstabzugs- oder Rückführungshauben<br />
29714100-8 Lüfter<br />
29714110-1 Dunstabzugsventilatoren<br />
29715000-4 Warmwasserbereiter und Heizung für Gebäude; Sanitäreinrichtungen<br />
29715100-5 Elektrische Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher und Tauchsieder<br />
29715200-6 Heizgeräte<br />
29715210-9 Zentralheizungen<br />
29715220-2 Elektrische Heizwiderstände<br />
29715230-5 Elektrische Bodenheizgeräte<br />
29715240-8 Elektrische Raumheizgeräte<br />
29715300-7 Sanitäreinrichtungen<br />
29716000-1 Teile für elektrische Haushaltsgeräte<br />
29720000-2 Nichtelektrische Haushaltsgeräte<br />
29721000-9 Koch- oder Heizgeräte für den Haushalt<br />
29721100-0 Haushaltskochgeräte<br />
29721200-1 Gaskühlschränke<br />
29721300-2 Nichtelektrische Heißlufterzeuger und -verteiler<br />
29721310-5 Heißlufterzeuger<br />
29721320-8 Lufttrockner<br />
29721321-5 Drucklufttrockner<br />
29721400-3 Nichtelektrische Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher<br />
29721410-6 Gasgeräte<br />
29721411-3 Gasheizgeräte<br />
29722000-6 Teile für Herde, Kochplatten, Warmhalteplatten und Haushaltsgeräte<br />
29722100-7 Teile für Herde<br />
29722200-8 Teile für Kochplatten<br />
29722300-9 Teile für Warmhalteplatten<br />
29800000-7 Diverse Ausrüstungen<br />
29810000-0 Für den Transport bestimmte Ausrüstungen<br />
29811000-7 Straßenausrüstung<br />
29811100-8 Ausrüstung für die Instandhaltung von Straßen<br />
29811110-1 Straßenkehrmaschinen<br />
29811120-4 Kehrmaschinen für Start- und Landebahnen<br />
29811200-9 Straßenmarkierungsausrüstung<br />
29811300-0 Verkehrssteuerungsausrüstung<br />
29811400-1 Wechselverkehrszeichen<br />
29811600-3 Überwachungsgeräte für Parkhäuser
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 87<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29811700-4 Ausrüstung für die Erhebung von Straßengebühren<br />
29812000-4 Seetechnische Ausrüstung<br />
29812100-5 Hafenausrüstung<br />
29812110-8 Anlegevorrichtungen<br />
29812200-6 Radargeräte<br />
29812300-7 Navigationsausrüstung<br />
29812400-8 Propellerflügel<br />
29813000-1 Eisenbahnmaterial<br />
29813100-2 Schienen und Zubehör<br />
29813110-5 Stangen<br />
29813120-8 Schienengleise<br />
29813130-1 Straßenbahnschienen<br />
29813140-4 Schwellen<br />
29813150-7 Kreuzkopfführungen<br />
29813160-0 Gleisverbinder<br />
29813170-3 Kreuzungsherzstücke<br />
29813180-6 Weichenzungen<br />
29813200-3 Signalgeräte<br />
29813210-6 Signalmasten<br />
29813220-9 Signalisierungskästen<br />
29813300-4 Zugüberwachungssystem<br />
29813400-5 Weichenheizsystem<br />
29813500-6 Spureinstellungsgeräte<br />
29814000-8 Lastträger<br />
29814100-9 Zufahrtsplattformen<br />
29814110-2 Verladeplattformen<br />
29814120-5 Schlammförderanlage<br />
29814130-8 Schlammtrocknungsanlage<br />
29814200-0 Hubwerke für hydraulische Plattformen<br />
29814300-1 Zufahrtsrampen<br />
29814310-4 Rampen für Fähren<br />
29814330-0 Passagier-Laufstege<br />
29814340-3 Fluggasttreppen<br />
29814400-2 Dienstbrücken<br />
29814500-3 Schwimmdock<br />
29814510-6 Schwimmende Lagervorrichtungen<br />
29815000-5 Flughafengeräte<br />
29815100-6 Gepäckabfertigungssystem<br />
29815110-9 Gepäckabfertigungsvorrichtungen<br />
29815200-7 Luftverkehrskontrollvorrichtungen<br />
29815210-0 Kontrollturmausrüstung<br />
29816000-2 Verkehrsüberwachungseinrichtung<br />
29816100-3 Geschwindigkeitskontrollkameras<br />
29816200-4 Verkehrsfluss-Messsystem<br />
29820000-3 Werkstattausrüstung<br />
29821000-0 Holzbearbeitungsmaschinen
DE<br />
88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29821100-1 Poliermaschinen<br />
29821200-2 Sägevorrichtungen<br />
29822000-7 Schusterausrüstung<br />
29823000-4 Elektrowerkzeuge<br />
29824000-1 Schmiedeausrüstung<br />
29830000-6 Baubedarf<br />
29831000-3 Brückenaufhängungsgeräte<br />
29832000-0 Zerlegegeräte<br />
29833000-7 Bewässerungsvorrichtungen<br />
29834000-4 Drainagevorrichtungen<br />
29834100-5 Einrichtungen für Schwimmbecken<br />
29835000-1 Ausrüstung für Parkanlagen und Spielplätze<br />
29835100-2 Ausrüstung für Grundstückspflege<br />
29836000-8 Baumaschinen<br />
29836100-9 Ausrüstungssätze<br />
29836200-0 Hydraulische Anlagen<br />
29836210-3 Hydraulische Vorrichtungen<br />
29836300-1 Industrielle Ausrüstung<br />
29836310-4 Druckvorrichtungen<br />
29836320-7 Kühlgeräte<br />
29836330-0 Mehrzweckvorrichtungen<br />
29836400-2 Industrielle Maschinen<br />
29836410-5 Gasmotoren<br />
29836420-8 Gasinjektionsmodule<br />
29836430-1 Kesselanlagen<br />
29836431-8 Durchlauferhitzer<br />
29836432-5 Dampfkessel<br />
29836433-2 Dampferzeuger<br />
29836434-9 Hilfskesselanlagen<br />
29836435-6 Dampfkondensatoren<br />
29837000-5 Vorgefertigte Anlagen<br />
29840000-9 Verpflegungseinrichtungen<br />
29841000-6 Imbisseinrichtungen<br />
29842000-3 Ausrüstung für die Zubereitung von Speisen<br />
29842100-4 Fleischschneidemaschine<br />
29842200-5 Kantinenausrüstung<br />
29843000-0 Hotelausrüstung<br />
29844000-7 Industrielle Kücheneinrichtungen<br />
29845000-4 Restaurantausrüstung<br />
29850000-2 Not- und Sicherheitsausrüstungen<br />
29851000-9 Brandbekämpfungs- und Rettungsausrüstungen<br />
29851100-0 Brandbekämpfungsausrüstung<br />
29851120-6 Brandbekämpfungsgeräte<br />
29851200-1 Rettungsausrüstung<br />
29851300-2 Schutzausrüstung<br />
29851310-5 Geländeabsicherungseinrichtungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 89<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29851320-8 Ausrüstungen für die nukleare Sicherheit<br />
29851330-1 Sicherheitsvorrichtungen<br />
29852000-6 Sicherheitssysteme<br />
29852100-7 Sicherheitsausrüstung<br />
29852200-8 Schutzausrüstung<br />
29852210-1 System zum Schutz von Kernreaktoren<br />
29852220-4 Strahlenschutzausrüstung<br />
29852300-9 Standortbestimmungsausrüstung<br />
29852310-2 Magnetkartensystem<br />
29852320-5 Ausrüstung für gleitende Arbeitszeit<br />
29852330-8 Zeiterfassungssystem<br />
29852340-1 Zeituhren<br />
29852400-0 Metalldetektoren<br />
29852500-1 Überwachungssysteme<br />
29852510-4 Sensoren<br />
29852600-2 Strichcodelesevorrichtungen<br />
29860000-5 Technische Ausrüstung<br />
29861000-2 Kontrollsysteme<br />
29861200-4 Steuerungs- und Kontrollsystem<br />
29861300-5 Zugangskontrollsystem<br />
29861400-6 Scada oder gleichwertiges Radiotelemetriesystem<br />
29861500-7 Fahrzeugortungssystem<br />
29861600-8 Abfertigungssystem<br />
29862000-9 Druck- und Graphikausrüstung<br />
29862100-0 Folienbedruckung<br />
29862200-1 Druckpresse<br />
29862300-2 Graphische Arbeitsplätze<br />
29862400-3 Hektographen<br />
29862500-4 Graviermaschinen<br />
29863000-6 Münzprägepresse<br />
29864000-3 Büroautomationsausrüstung<br />
29865000-0 Datenverarbeitungsausrüstung<br />
29865100-1 Lagerhaus-Verwaltungssystem<br />
29865110-4 Lagersystem<br />
29867000-4 Reglereinheit<br />
29867100-5 Digitale Fernsteuerungseinheit<br />
29868000-1 Spender<br />
29868100-2 Getränkeautomaten<br />
29868200-3 Spender im Sanitärbereich<br />
29868300-4 Toilettenpapierrollenspender<br />
29870000-8 Diverse Ausrüstungen, a. n. g<br />
29871000-5 Desinfektionsausrüstung<br />
29872000-2 Gasnetzausrüstung<br />
29872100-3 Gasdruckausrüstung<br />
29873000-9 Abwasserreinigungsanlage<br />
29874000-6 Abdichtungsvorrichtungen
DE<br />
90 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
29875000-3 Wasserinstallationen<br />
30000000-9 Büromaschinen und Rechneranlagen sowie Zubehör<br />
30100000-0 Büromaschinen, Büromaterial und Zubehör, außer Computern<br />
30110000-3 Textverarbeitungsgeräte<br />
30111000-0 Textcomputer<br />
30120000-6 Fotokopiergeräte und Druckgeräte<br />
30121000-3 Fotokopiergeräte und Thermokopiergeräte<br />
30121100-4 Fotokopiergeräte<br />
30121110-7 Farbfotokopierer<br />
30121120-0 Kopiergeräte<br />
30121200-5 Thermokopiergeräte<br />
30121300-6 Reproduktionsgeräte<br />
30121400-7 Vervielfältigungsgeräte<br />
30122000-0 Offsetdruckmaschinen zur Verwendung im Büro<br />
30123000-7 Büromaschinen<br />
30123100-8 Fahrscheinentwerter<br />
30123200-9 Geldausgabeautomaten<br />
30123300-0 Matrizenvervielfältiger<br />
30123400-1 Faltmaschinen<br />
30123500-2 Perforiermaschinen<br />
30123600-3 Münzhandhabungsmaschinen<br />
30123610-6 Münzsortiermaschinen<br />
30123620-9 Münzzählmaschinen<br />
30123630-2 Münzrollmaschinen<br />
30124000-4 Teile und Zubehör für Büromaschinen<br />
30125000-1 Teile und Zubehör für Fotokopiergeräte<br />
30125100-2 Tonerpatronen<br />
30130000-9 Ausrüstung für Postämter<br />
30131000-6 Ausrüstung für Poststellen<br />
30131100-7 Papier- oder Umschlagfaltmaschinen<br />
30131200-8 Kuvertierungsmaschinen<br />
30131300-9 Adressiermaschinen<br />
30131400-0 Frankiermaschinen<br />
30132000-3 Sortiermaschinen<br />
30132100-4 Postverteilanlagen<br />
30133000-0 Versandeinrichtungen<br />
30133100-1 Massenversandeinrichtungen<br />
30140000-2 Rechen- und Abrechnungsmaschinen<br />
30141000-9 Rechenmaschinen<br />
30141100-0 Taschenrechner<br />
30142000-6 Abrechnungsmaschinen<br />
30143000-3 Registrierkassen<br />
30144000-0 Rechenmaschinen und ähnliche Maschinen<br />
30144100-1 Frankiermaschinen<br />
30144200-2 Kartenautomaten<br />
30144300-3 Fahrzeugzählanlagen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 91<br />
CPV Code Beschreibung<br />
30144400-4 Automatische Zugangskontrolle<br />
30150000-5 Schreibmaschinen<br />
30151000-2 Elektronische Schreibmaschinen<br />
30160000-8 Teile und Zubehör für Schreibmaschinen und Rechenmaschinen<br />
30161000-5 Teile und Zubehör für Schreibmaschinen<br />
30162000-2 Teile und Zubehör für Rechenmaschinen<br />
30190000-7 Diverse Maschinen, Einrichtungen und Zubehör<br />
30191000-4 Bürogeräte<br />
30191100-5 Registratureinrichtungen<br />
30191110-8 Karussell-Kartotheken<br />
30191200-6 Geräte für den Unterricht<br />
30191300-7 Telefaxgeräte<br />
30191400-8 Reißwölfe<br />
30192000-1 Bürobedarf<br />
30192100-2 Radiergummis<br />
30192110-5 Färbungsmittel<br />
30192111-2 Stempelkissen<br />
30192112-9 Farbquellen für Druckgeräte<br />
30192113-6 Tonerkassetten<br />
30192120-8 Federhalter<br />
30192121-5 Kugelschreiber<br />
30192122-2 Füllfederhalter<br />
30192123-9 Faserstifte<br />
30192124-6 Filzstifte<br />
30192125-3 Textmarker<br />
30192130-1 Bleistifte<br />
30192131-8 Dreh- und Druckbleistifte<br />
30192140-4 Kunststofftafeln<br />
30192150-7 Datumstempel, Siegel oder Nummernstempel<br />
30192200-3 Bandmaße<br />
30192300-4 Farbbänder<br />
30192310-7 Farbbänder für Schreibmaschinen<br />
30192400-5 Reprographiebedarf<br />
30192500-6 Overhead-Transparente<br />
30192600-7 Reißbretter<br />
30192700-8 Büromaterial<br />
30192710-1 Lohntüten<br />
30192720-4 Gehaltstüten zum Versenden<br />
30192800-9 Selbstklebende Etiketten<br />
30200000-1 Computeranlagen und Zubehör<br />
30210000-4 Datenverarbeitungsgeräte<br />
30211000-1 Zentralrechner<br />
30211100-2 Supercomputer<br />
30211200-3 Hardware für Zentralrechner<br />
30211300-4 Computerplattformen<br />
30211400-5 Computerkonfigurationen
DE<br />
92 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
30211500-6 Zentrale Recheneinheit<br />
30211600-7 Prozessoren<br />
30212000-8 Hard- und Software für Minicomputer<br />
30212100-9 Hardware für Minicomputer<br />
30212110-2 Zentrale Recheneinheiten für Minicomputer<br />
30212200-0 Software für Minicomputer<br />
30213000-5 Personalcomputer<br />
30213100-6 Notebook-Personalcomputer<br />
30213200-7 Laptop-Personalcomputer<br />
30213300-8 Tragbare Computer<br />
30213400-9 Zentrale Recheneinheiten für Personalcomputer<br />
30214000-2 Arbeitsplätze<br />
30215000-9 Hard- und Software für Mikrocomputer<br />
30215100-0 Hardware für Mikrocomputer<br />
30215110-3 Zentrale Recheneinheiten für Mikrocomputer<br />
30215200-1 Software für Mikrocomputer<br />
30216000-6 Magnetische oder optische Leser<br />
30216100-7 Optische Leser<br />
30216110-0 Scanner für Computeranwendungen<br />
30216120-3 Geräte für optische Zeichenerkennung<br />
30216130-6 Strichcodeleser<br />
30216200-8 Magnetkartenleser<br />
30216300-9 Lochkartenleser<br />
30217000-3 Teile und Zubehör für Computer<br />
30217100-4 Teile für Computer<br />
30217110-7 Netzwerkschnittstellen<br />
30217120-0 Computeranschlüsse<br />
30217130-3 Computerkarten<br />
30217131-0 Elektronische Karten<br />
30217200-5 Computerzubehör<br />
30217210-8 Blendschutzschirme<br />
30217220-1 Mausunterlagen<br />
30217230-4 Cache-Speicher<br />
30217300-6 Computerbedarf<br />
30217310-9 Schriftartenkassetten für Drucker<br />
30217320-2 Disketten<br />
30217330-5 Magnetbänder<br />
30217340-8 CD-ROMs<br />
30220000-7 Geräte für digitale Kartographie<br />
30221000-4 Digitale Katasterkarten<br />
30230000-0 Computerhardware<br />
30231000-7 Computer und Drucker<br />
30231100-8 Computer<br />
30231110-1 Datenbank<br />
30231200-9 Computergeräte<br />
30231210-2 Zentrale Steuerungseinheit
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 93<br />
CPV Code Beschreibung<br />
30231220-5 Computerperipheriegeräte<br />
30231230-8 Computerterminals<br />
30231240-1 Konsolen<br />
30231250-4 Bildschirme<br />
30231300-0 Tischcomputer<br />
30231310-3 Desktop-Publishing-Geräte<br />
30231400-1 System mit optischen Speicherplatten<br />
30231600-3 Computerausrüstung für die Medizin<br />
30232000-4 Diverse Computerausrüstungen<br />
30232100-5 Back-up-Vorrichtungen<br />
30232120-1 Computermäuse<br />
30232130-4 Joysticks<br />
30232140-7 Lichtgriffel<br />
30232150-0 Trackballs<br />
30232160-3 Grafiktabletts<br />
30232200-6 Magnetband-Rundmagazine<br />
30232300-7 Kassettensysteme<br />
30232400-8 Speichererweiterungsvorrichtungen<br />
30232500-9 Datenverarbeitungsanlagen<br />
30232510-2 Datenaufzeichnungsgeräte<br />
30232520-5 Dateneingabegeräte<br />
30232530-8 Datenvalidierungsgeräte<br />
30232600-0 Codiergeräte<br />
30233000-1 Speichereinheiten sowie Eingabe- oder Ausgabeeinheiten<br />
30233100-2 Computerspeichereinheiten<br />
30233110-5 Magnetkartenspeicher<br />
30233120-8 Magnetbandspeicher<br />
30233130-1 Magnetplattenspeicher<br />
30233131-8 Diskettenlaufwerke<br />
30233132-5 Festplattenlaufwerke<br />
30233140-4 Direktzugriffspeicher<br />
30233141-1 Plattenspeichersystem<br />
30233150-7 Laufwerke für optische Speicherplatten<br />
30233160-0 Streamer-Laufwerk<br />
30233170-3 Speichermedien<br />
30233171-0 Platten<br />
30233172-7 Optische Speicherplatten<br />
30233200-3 Eingabe- oder Ausgabeeinheiten<br />
30233210-6 Eingabeeinheiten<br />
30233211-3 Computertastaturen<br />
30233212-0 Blindenschrifttastaturen<br />
30233220-9 Ausgabeeinheiten<br />
30233230-2 Drucker und Plotter<br />
30233231-9 Laserdrucker<br />
30233232-6 Nadeldrucker<br />
30233234-0 Farbgrafikdrucker
DE<br />
94 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
30233235-7 Plotter<br />
30234000-8 Automationsgeräte für Bibliotheken<br />
30235000-5 Festplattencontroller<br />
30236000-2 IT-Geräte<br />
30240000-3 Software<br />
30241000-0 Computersoftware<br />
30241100-1 Datenbanksoftware<br />
30241200-2 Anwendungssoftware<br />
30241210-5 Projektmanagementsoftware<br />
30241300-3 Zentralrechnersoftware<br />
30241310-6 Computerprogramme<br />
30241320-9 Aufrüstsätze für Computer<br />
30241330-2 Mikrokanal-Architektur<br />
30241400-4 Betriebssystemsoftware<br />
30241410-7 Sprachencompiler<br />
30241500-5 Systemprogramme<br />
30241600-6 Hilfsprogramme<br />
30241700-7 Multimedia-Software<br />
30242000-7 Sicherheitsprogramme<br />
30242100-8 Antivirenprogramme<br />
30242200-9 Fehlerbeseitigungsprogramme<br />
30243000-4 Medizinische Software<br />
30244000-1 Managementsoftware<br />
30244100-2 Bibliothekenverwaltungssoftware<br />
30244200-3 Speicherverwaltungssoftware<br />
30245000-8 Software-Pakete<br />
30245100-9 Tabellenkalkulationsprogramme<br />
30245200-0 Transaktionsverarbeitungsprogramme<br />
30245300-1 Statistikprogramme<br />
30246000-5 Kommunikationssoftware<br />
30246100-6 IT-Software<br />
30246200-7 Emulationssoftware<br />
30247000-2 Desktop-Publishing-Programme<br />
30247100-3 Zeichen- und Malprogramme<br />
30247200-4 Bildverarbeitungsprogramme<br />
30248000-9 Softwareprodukte<br />
30248100-0 Softwareanwendungen<br />
30248200-1 Softwarelizenzen<br />
30248300-2 Software-Upgrade<br />
30249000-6 Diverse Software<br />
30249100-7 Software für rechnerunterstütztes Entwerfen<br />
30249200-8 Software für digitale Abbildung<br />
30249300-9 Unterrichtssoftware<br />
30249400-0 Finanzsystemprogramme<br />
30249410-3 Buchhaltungssoftware<br />
30249420-6 Euroscheck-Ausstellungssystem
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 95<br />
CPV Code Beschreibung<br />
30249500-1 Büroautomationssoftware<br />
30249600-2 Textverarbeitungsprogramme<br />
30249700-3 Optische Zeichenerkennungsprogramme<br />
30249800-4 Druckerpuffer-Programme<br />
30250000-6 Computersysteme<br />
30251000-3 Computersteuerungssystem<br />
30252000-0 Datenbankverwaltungssystem<br />
30253000-7 Buchhaltungssystem<br />
30253100-8 Fakturierungssystem<br />
30254000-4 Informationssysteme<br />
30254100-5 E-Mail-System<br />
30254200-6 Finanzdatensysteme<br />
30254300-7 Passagierinformationssystem<br />
30254310-0 Elektronische Anzeigetafeln<br />
30254320-3 Systeme zur Echtzeit-Passagierinformation<br />
30255000-1 Medizinische Informationssysteme<br />
30255100-2 Informationssysteme für Pflegestationen<br />
30255200-3 Patientenverwaltungssystem<br />
30255300-4 Systeme zur Operationssaalverwaltung<br />
30255400-5 Klinisches Informationssystem<br />
30255500-6 Systeme zur Verwaltung von Patientenakten<br />
30256000-8 Bibliothekenverwaltungssystem<br />
30257000-5 Darstellungs- und Archivierungssystem<br />
30258000-2 Elektronische Datenverwaltung<br />
30259000-9 Diverse Computersysteme<br />
30259100-0 Automatisierungssystem<br />
30259200-1 Schiffortungssystem<br />
30259300-2 CAD-System<br />
30259400-3 Datenerfassungssystem<br />
30259500-4 Digitales Abbildungssystem<br />
30259600-5 Optisches Lesesystem<br />
30259700-6 Dokumentenverwaltungssystem<br />
30259800-7 Beschallungsanlagen<br />
30260000-9 Server<br />
30261000-6 Netzwerkserver<br />
30262000-3 Computerserver<br />
30263000-0 Dateiverwalter<br />
30264000-7 UNIX oder gleichwertige Server<br />
30265000-4 Druckerserver<br />
31000000-6 Elektrische Maschinen, Geräte, Ausstattung und Verbrauchsartikel<br />
31100000-7 Elektrische Motoren, Generatoren und Transformatoren<br />
31110000-0 Elektromotoren<br />
31111000-7 Adapter<br />
31120000-3 Generatoren<br />
31121000-0 Stromerzeugungsaggregate<br />
31121100-1 Stromerzeugungsaggregate mit Selbstzündungsmotoren
DE<br />
96 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
31121110-4 Leistungswandler<br />
31121111-1 Elektrische rotierende Umformer<br />
31121200-2 Stromerzeugungsaggregate mit Fremdzündungsmotoren<br />
31121300-3 Windenergieerzeuger<br />
31121310-6 Windmühlen<br />
31121320-9 Windturbinen<br />
31121330-2 Windturbosätze<br />
31121331-9 Turbinenläufer<br />
31121340-5 Windkraftwerkpark<br />
31122000-7 Stromerzeugungsanlagen<br />
31122100-8 Brennstoffzellen<br />
31124000-1 Dampfturbinengenerator sowie Zubehör<br />
31124100-2 Turbosätze<br />
31124200-3 Steuergeräte für Turbogeneratoren<br />
31126000-5 Dynamos<br />
31127000-2 Notstromaggregat<br />
31128000-9 Turbogenerator<br />
31129000-6 Dieselgeneratorsatz<br />
31130000-6 Wechselstromgeneratoren<br />
31131000-3 Einphasenmotoren<br />
31131100-4 Betätiger<br />
31131200-5 Anoden<br />
31132000-0 Mehrphasenmotoren<br />
31140000-9 Kühltürme<br />
31141000-6 Wasserkühler<br />
31150000-2 Vorschaltgeräte für Gasentladungslampen oder -röhren<br />
31151000-9 Stromrichter<br />
31152000-6 Kondensatoren<br />
31153000-3 Gleichrichter<br />
31154000-0 Unterbrechungsfreie Stromversorgung<br />
31155000-7 Wechselrichter<br />
31156000-4 Regelbare Stromversorgung<br />
31157000-1 Induktionsspulen<br />
31158000-8 Ladegeräte<br />
31158100-9 Batterieladegeräte<br />
31160000-5 Teile von elektrischen Motoren, Generatoren und Transformatoren<br />
31161000-2 Teile für elektrische Motoren und Generatoren<br />
31161100-3 Erregeranordnungen<br />
31161200-4 Gaskühlsysteme<br />
31161300-5 Generatorläufer<br />
31161400-6 Hauptwassersystem<br />
31161500-7 Dichtölsysteme<br />
31161600-8 Kühlwassersysteme für Statoren<br />
31161700-9 Teile von Dampferzeugern<br />
31161800-0 Teile für Gaserzeuger<br />
31161900-1 Spannungsregelungssysteme
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 97<br />
CPV Code Beschreibung<br />
31162000-9 Teile von Transformatoren, Induktionsspulen und Stromrichtern<br />
31162100-0 Teile von Kondensatoren<br />
31170000-8 Transformatoren<br />
31171000-5 Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation<br />
31172000-2 Spannungswandler<br />
31173000-9 Messwandler<br />
31200000-8 Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen<br />
31210000-1 Elektrische Geräte zum Schalten oder Schützen von Stromkreisen<br />
31211000-8 Schalttafeln und Sicherungskästen<br />
31211100-9 Schaltbretter<br />
31211110-2 Steuertafeln<br />
31211200-0 Sicherungskästen<br />
31211300-1 Sicherungen<br />
31211310-4 Sicherheitsausschalter<br />
31212000-5 Leistungsschalter<br />
31212100-6 Leistungsschalter für Freileitungen<br />
31212200-7 Spannungsprüfer<br />
31213000-2 Verteileranlagen<br />
31213100-3 Verteilerkästen<br />
31213200-4 Verteilertransformatoren<br />
31213300-5 Kabelverteilschrank<br />
31213400-6 Verteileranlage<br />
31214000-9 Schaltanlagen<br />
31214100-0 Schalter<br />
31214110-3 Trennschalter<br />
31214120-6 Erdungsschalter<br />
31214200-1 Lasttrennschalter<br />
31214300-2 Freiluft-Schaltanlagen<br />
31214400-3 Sicherungstrennschalter<br />
31214500-4 Schalttafeln<br />
31214510-7 Verteilertafel<br />
31214520-0 Mittelspannungsschalttafel<br />
31215000-6 Spannungsbegrenzer<br />
31216000-3 Überspannungsableiter<br />
31216100-4 Blitzschutzvorrichtungen<br />
31216200-5 Blitzableiter<br />
31217000-0 Stoßspannungsbegrenzer<br />
31218000-7 Sammelschienen<br />
31219000-4 Schutzkästen<br />
31220000-4 Stromkreiselemente<br />
31221000-1 Elektrische Relais<br />
31223000-5 Lampenfassungen<br />
31224000-2 Verbindungen und Verbindungselemente<br />
31224100-3 Stecker und Steckdosen<br />
31224200-4 Koaxialsteckverbinder<br />
31224300-5 Anschlussdosen
DE<br />
98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
31224400-6 Anschlusskabel<br />
31224500-7 Anschlussklemmen<br />
31224600-8 Dimmer<br />
31224700-9 Anschlusskästen<br />
31224800-0 Kabelverbindungssätze<br />
31230000-7 Teile von Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen<br />
31300000-9 Isolierte Elektrokabel, -leitungen und -drähte<br />
31310000-2 Verteilungsnetze<br />
31311000-9 Stromversorgungsnetzanschlüsse<br />
31320000-5 Stromverteilerkabel<br />
31321000-2 Starkstromleitungen<br />
31321100-3 Stromfreileitungen<br />
31330000-8 Koaxialkabel<br />
31340000-1 Kabelzubehör, isoliert<br />
31341000-8 Kabeltrommeln, isoliert<br />
31342000-5 Kabelverteiler, isoliert<br />
31343000-2 Kabelverbindungen, isoliert<br />
31344000-9 Kabelflansche, isoliert<br />
31350000-4 Steuerkabel<br />
31351000-1 Steuerkabel für Zugangskontrollsysteme<br />
31352000-8 Glasfaserkabel<br />
31352100-9 Glasfaserkabel für die Informationsübertragung<br />
31352200-0 Glasfaserkabel für die Fernübertragung<br />
31352300-1 Glasfaserkabel für die Datenübertragung<br />
31400000-0 Akkumulatoren und Batterien<br />
31410000-3 Primärelemente<br />
31420000-6 Primärbatterien<br />
31421000-3 Bleibatterien<br />
31422000-0 Batteriesätze<br />
31430000-9 Elektrische Akkumulatoren<br />
31431000-6 Bleiakkumulatoren<br />
31432000-3 Nickel-Kadmium-Akkumulatoren<br />
31500000-1 Elektrische Lampen und Leuchten<br />
31510000-4 Elektrische Glühlampen<br />
31511000-1 Innenverspiegelte Scheinwerferlampen<br />
31512000-8 Halogen-Glühlampen<br />
31513000-5 Glühlampen<br />
31514000-2 Entladungslampen<br />
31515000-9 Ultraviolettlampen<br />
31516000-6 Infrarotlampen<br />
31517000-3 Bogenlampen<br />
31518000-0 Signalleuchten<br />
31518100-1 Flutlichter<br />
31518110-4 Außenbetriebsbeleuchtung<br />
31518200-2 Notbeleuchtungsanlagen<br />
31518300-3 Dachleuchten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 99<br />
CPV Code Beschreibung<br />
31518400-4 Pistenbeleuchtung<br />
31518500-5 Quecksilberdampflampen<br />
31518600-6 Scheinwerfer<br />
31520000-7 Leuchten und Beleuchtungszubehör<br />
31521000-4 Leuchten<br />
31521100-5 Schreibtischlampen<br />
31521200-6 Stehlampen<br />
31521300-7 Tragbare elektrische Leuchten<br />
31521310-0 Warnleuchten<br />
31521320-3 Taschenlampen<br />
31522000-1 Weihnachtsbaumbeleuchtungen<br />
31523000-8 Leuchtschilder und beleuchtete Namensschilder<br />
31523100-9 Leuchtschilder<br />
31523110-2 Beleuchtete Verkehrsschilder<br />
31523200-0 Anzeigen mit dauerhaften Meldungen<br />
31523300-1 Beleuchtete Namensschilder<br />
31524000-5 Decken- oder Wandleuchten<br />
31524100-6 Deckenleuchten und Zubehör<br />
31524110-9 OP-Leuchten<br />
31524120-2 Deckenleuchten<br />
31524200-7 Wandleuchten<br />
31525000-2 Fotoblitzlampen<br />
31525100-3 Blitzwürfel, für fotografische Zwecke<br />
31527000-6 Spotlights<br />
31527100-7 Straßenbeleuchtung<br />
31527200-8 Außenbeleuchtungen<br />
31527210-1 Laternen<br />
31527220-4 Tunnelbeleuchtung<br />
31527230-7 Signal- und Befeuerungsleuchten für die Schifffahrt<br />
31527240-0 Signal- und Befeuerungsleuchten für die Flussschifffahrt<br />
31527250-3 Signal- und Befeuerungsleuchten für den Flugverkehr<br />
31527260-6 Beleuchtungssysteme<br />
31527270-9 Bahnsteigbeleuchtung<br />
31527300-9 Haushaltsbeleuchtung<br />
31530000-0 Teile für Leuchten und Beleuchtungseinrichtungen<br />
31531000-7 Glühbirnen<br />
31531100-8 Lampen und Leuchtröhren<br />
31532000-4 Teile für Lampen und Beleuchtungskörper<br />
31600000-2 Elektrische Ausrüstung<br />
31610000-5 Elektrische Ausrüstung für Motoren und Fahrzeuge<br />
31611000-2 Kabelsätze<br />
31612000-9 Leitungsbündel für Motoren<br />
31612200-1 Anlasser<br />
31612300-2 Elektrische Signalgeräte für Motoren<br />
31612310-5 Blinklichter<br />
31620000-8 Elektrische Akustik- oder Optiksignalgeräte
DE<br />
100 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
31621000-5 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder Signaleinrichtungen für den Eisenbahnverkehr<br />
31621100-6 Steuereinrichtungen<br />
31621200-7 Elektrische Signaleinrichtungen für den Eisenbahnverkehr<br />
31621300-8 Elektroinstallationen für den Eisenbahnverkehr<br />
31622000-2 Sirenen<br />
31623000-9 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder Signaleinrichtungen für den Straßenverkehr<br />
31623100-0 Ampeln<br />
31623200-1 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder Signaleinrichtungen für die Binnenschifffahrt<br />
31623300-2 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder Signaleinrichtungen für Parkplätze<br />
31623400-3 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder Signaleinrichtungen für Hafenanlagen<br />
31623500-4 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder Signaleinrichtungen für Flughäfen<br />
31623510-7 Flugschreiber<br />
31623520-0 Flughafenbeleuchtung<br />
31623600-5 Signalgeneratoren<br />
31623700-6 Antennensignalverteiler<br />
31623800-7 Maschinen für die Galvanotechnik<br />
31623900-8 Signalanlagen zur Verkehrssteuerung an Kreuzungen<br />
31624000-6 Informationstafeln<br />
31624100-7 Anzeigetafeln mit wechselnder Meldung<br />
31625000-3 Einbruchs- und Feuermelder<br />
31625100-4 Brandmeldesysteme<br />
31625200-5 Brandmeldeanlagen<br />
31625300-6 Einbruchmeldeanlagen<br />
31630000-1 Magnete<br />
31640000-4 Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion<br />
31641000-1 Simulatoren<br />
31641100-2 Fahrsimulatoren<br />
31641200-3 Kampfsimulatoren<br />
31641300-4 Übungssimulatoren<br />
31642000-8 Elektronische Suchgeräte<br />
31642100-9 Suchgeräte für Metallrohre<br />
31642200-0 Suchgeräte für Minen<br />
31642300-1 Suchgeräte für Kunststoffe<br />
31642400-2 Suchgeräte für nichtmetallische Gegenstände<br />
31642500-3 Suchgeräte für Holz<br />
31643000-5 Teilchenbeschleuniger<br />
31643100-6 Linearbeschleuniger<br />
31644000-2 Diverse Datenaufzeichnungsgeräte<br />
31645000-9 Flipperautomaten<br />
31650000-7 Isolierteile<br />
31660000-0 Kohleelektroden<br />
31670000-3 Elektrische Teile für Maschinen oder Geräte<br />
31680000-6 Elektrische Bedarfsartikel und Zubehör<br />
31681000-3 Elektrische Zubehörteile<br />
31681100-4 Elektrische Kontakte<br />
31681200-5 Elektropumpen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 101<br />
CPV Code Beschreibung<br />
31681300-6 Elektrische Schaltungen<br />
31681400-7 Elektrische Bauelemente<br />
31681410-0 Elektroartikel<br />
31681500-8 Aufladegeräte<br />
31682000-0 Bedarf für die Stromversorgung<br />
31682100-1 Buchsenhalter<br />
31682200-2 Instrumententafeln<br />
31682210-5 Messgeräte und Steuer- und Überwachungsanlagen<br />
31682220-8 Mischpulte<br />
31682230-1 Grafische Anzeigetafeln<br />
31682300-3 Mittelspannungsanlagen<br />
31682310-6 Mittelspannungstafeln<br />
31682400-4 Elektroausstattung für Freileitungen<br />
31682410-7 Kabelträger für Freileitungen<br />
31682500-5 Notstromausstattung<br />
31682510-8 Notstromsysteme<br />
31682520-1 Notabschaltungssysteme<br />
31682530-4 Notstromversorgungsaggregate<br />
31682540-7 Transformatorstationsausstattung<br />
31700000-3 Elektronischer, elektromechanischer und elektrotechnischer Bedarf<br />
31710000-6 Elektronische Ausstattung<br />
31711000-3 Elektronischer Bedarf<br />
31711100-4 Elektronische Bauteile<br />
31711110-7 Sender-Empfänger<br />
31711120-0 Signalwandler<br />
31711130-3 Widerstände<br />
31711140-6 Elektroden<br />
31711200-5 Elektronische Anzeigen<br />
31711300-6 Elektronische Zeiterfassungssysteme<br />
31711310-9 Anwesenheitserfassungssystem<br />
31712000-0 Mikroelektronische Maschinen und Geräte und Mikrosysteme<br />
31712100-1 Mikroelektronische Maschinen und Geräte<br />
31712200-2 Mikrosysteme<br />
31720000-9 Elektromechanische Ausrüstung<br />
31730000-2 Elektrotechnische Ausstattung<br />
31731000-9 Elektrotechnischer Bedarf<br />
32000000-3 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und Fernmeldeanlagen sowie Zubehör<br />
32100000-4 Elektronenröhren und elektronische Bauelemente<br />
32110000-7 Elektrische Kondensatoren<br />
32111000-4 Festkondensatoren<br />
32112000-1 Drehkondensatoren oder regelbare Kondensatoren<br />
32120000-0 Elektrische Widerstände<br />
32130000-3 Gedruckte Schaltungen<br />
32131000-0 Bestückte Leiterplatten<br />
32132000-7 Nichtbestückte Leiterplatten<br />
32140000-6 Röhren und Elektronenröhren
DE<br />
102 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
32141000-3 Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte<br />
32141100-4 Fernsehaufnahmeröhren<br />
32142000-0 Mikrowellenröhren und -ausstattung<br />
32142100-1 Magnetrone<br />
32142200-2 Mikrowellenausstattung<br />
32142210-5 Richtfunkausrüstung<br />
32142300-3 Klystrone<br />
32143000-7 Elektronenröhren<br />
32144000-4 Empfänger- oder Verstärkerröhren<br />
32150000-9 Halbleiter<br />
32151000-6 Dioden<br />
32152000-3 Leuchtdioden<br />
32153000-0 Transistoren<br />
32154000-7 Montierte piezoelektrische Kristalle<br />
32160000-2 Elektronische integrierte Schaltungen und Mikrobausteine<br />
32161000-9 Telefonkarten<br />
32161100-0 SIM-Karten<br />
32162000-6 Karten mit integrierten Schaltungen<br />
32163000-3 Integrierte elektronische Schaltungen<br />
32164000-0 Zusammengesetzte Mikroschaltungen<br />
32165000-7 Mikroprozessoren<br />
32170000-5 Teile für elektronische Baugruppen<br />
32171000-2 Teile für elektrische Kondensatoren<br />
32172000-9 Teile für elektrische Widerstände, Rheostate und Potentiometer<br />
32173000-6 Teile für Elektronenröhren<br />
32180000-8 Module<br />
32200000-5 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, Rundfunk oder Fernsehen<br />
32210000-8 Bild- und Tonübertragungseinrichtung<br />
32211000-5 Produktionsausrüstung für Rundfunk und Fernsehen<br />
32220000-1 Sendegeräte für Fernsehen ohne eingebautes Empfangsgerät<br />
32221000-8 Funkbaken<br />
32222000-5 Bildsignalcodiermaschinen<br />
32223000-2 Bildsendegerät<br />
32224000-9 Sendegeräte für Fernsehen<br />
32230000-4 Funksendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät<br />
32231000-1 Fernsehgeräte im Kurzschlussbetrieb<br />
32232000-8 Videokonferenzeinrichtungen<br />
32233000-5 Funkfrequenzverstärker<br />
32234000-2 Fernsehkameras im Kurzschlussbetrieb<br />
32235000-9 Betriebsüberwachungssystem<br />
32236000-6 Funktelefone<br />
32237000-3 Walkie-Talkies<br />
32240000-7 Fernsehkameras<br />
32250000-0 Mobilfunkgeräte<br />
32251000-7 Autotelefone<br />
32252000-4 GSM-Telefone
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 103<br />
CPV Code Beschreibung<br />
32260000-3 Datenübertragungsanlagen<br />
32270000-6 Digitale Übertragungsgeräte<br />
32300000-6 Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Ton- und Bildaufnahme- und -wiedergabegeräte<br />
32310000-9 Rundfunkempfangsgeräte<br />
32320000-2 Fernseh- und audiovisuelle Geräte<br />
32321000-9 Fernsehbildprojektionseinrichtungen<br />
32321100-0 Film- und Videoausrüstung<br />
32321200-1 Audiovisuelle Geräte<br />
32321300-2 Audiovisueller Bedarf<br />
32322000-6 Multimediaausrüstung<br />
32323000-3 Video-Kontrollschirme<br />
32323100-4 Farbbildmonitore<br />
32323200-5 Schwarzweißmonitore<br />
32323300-6 Videoausrüstung<br />
32323400-7 Video-Wiedergabegeräte<br />
32323500-8 Video-Überwachungssystem<br />
32324000-0 Fernsehgeräte<br />
32324100-1 Farbfernsehgeräte<br />
32324200-2 Schwarzweißfernsehgeräte<br />
32324300-3 Fernsehausrüstung<br />
32324400-4 Fernsehantennen<br />
32324500-5 Videotuner<br />
32330000-5 Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe<br />
32331000-2 Plattenteller<br />
32331100-3 Plattenspieler<br />
32331200-4 Kassettenabspielgeräte<br />
32331300-5 Tonwiedergabegeräte<br />
32331400-6 CD-Spieler<br />
32332000-9 Tonbandgeräte<br />
32332100-0 Diktiergeräte<br />
32332200-1 Anrufbeantworter<br />
32332300-2 Tonaufzeichnungsgeräte<br />
32333000-6 Videoaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte<br />
32333100-7 Videorecorder<br />
32333200-8 Camcorder<br />
32333300-9 Video-Wiedergabegeräte<br />
32333400-0 Videoabspielgeräte<br />
32340000-8 Mikrophone und Lautsprecher<br />
32341000-5 Mikrophone<br />
32342000-2 Lautsprecher<br />
32342100-3 Kopfhörer<br />
32342200-4 Ohrhörer<br />
32342300-5 Mikrophone und Sprechgeräte<br />
32342400-6 Akustische Geräte<br />
32342410-9 Akustische Ausrüstung
DE<br />
104 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
32342420-2 Studiomischpult<br />
32342430-5 System zur Komprimierung von Sprache<br />
32342440-8 Voice-Mail-System<br />
32342450-1 Sprachaufzeichnungsgeräte<br />
32343000-9 Verstärker<br />
32343100-0 Tonfrequenzverstärker<br />
32343200-1 Megaphone<br />
32344000-6 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr<br />
32344100-7 Taschenempfangsgeräte für Personenruf- oder Personensuchanlagen<br />
32344110-0 Sprachaufzeichnungssystem<br />
32344200-8 Funkempfänger<br />
32344210-1 Funkausrüstung<br />
32344220-4 Funkrufempfänger<br />
32344230-7 Funkstationen<br />
32344240-0 Funkturm<br />
32344250-3 Funkanlagen<br />
32344260-6 Funk- und Multiplexeinrichtung<br />
32344270-9 Funk- und Fernsprechüberwachungssystem<br />
32344280-2 Tragbare Radiogeräte<br />
32350000-1 Teile für Ton- und Videoanlagen<br />
32351000-8 Zubehör für Ton- und Videoanlagen<br />
32351100-9 Videomontageeinrichtung<br />
32351200-0 Abschirmungen<br />
32352000-5 Antennen und Reflektoren<br />
32352100-6 Teile für Funk- und Radaranlagen<br />
32352200-7 Ersatzteile und Zubehör für Radaranlagen<br />
32360000-4 Gegensprechanlagen<br />
32400000-7 Netzwerke<br />
32410000-0 Lokales Netz<br />
32411000-7 Token-Ring-Netz<br />
32412000-4 Kommunikationsnetz<br />
32412100-5 Fernmeldenetz<br />
32412110-8 Internet<br />
32412120-1 Intranet<br />
32413000-1 Integriertes Netz<br />
32413100-2 Router für Netzwerke<br />
32415000-5 Ethernet-Netz<br />
32416000-2 ISDN-Netz<br />
32416100-3 ISDX-Netz<br />
32417000-9 Multimedia-Netze<br />
32418000-6 Funknetz<br />
32420000-3 Netzausrüstung<br />
32421000-0 Netzverkabelung<br />
32422000-7 Netzkomponenten<br />
32423000-4 Netzwerkspeichen<br />
32424000-1 Netzwerkinfrastruktur
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 105<br />
CPV Code Beschreibung<br />
32425000-8 Netzbetriebssystem<br />
32426000-5 Netzwerk-Publishing-System<br />
32427000-2 Netzsystem<br />
32428000-9 Netzwerkaufrüstung<br />
32429000-6 Ausrüstung für Telefonnetze<br />
32430000-6 Fernnetz<br />
32440000-9 Telemetrie- und Endgeräte<br />
32441000-6 Telemetriegeräte<br />
32441100-7 Fernmessüberwachungssystem<br />
32441200-8 Telemetrie- und Steuerungssystem<br />
32441300-9 Telematiksystem<br />
32442000-3 Endgeräte<br />
32442100-4 Klemmenbretter<br />
32442200-5 Klemmenkästen<br />
32442300-6 Arbeitsplatz-Emulatoren<br />
32442400-7 Anschlussleisten<br />
32500000-8 Fernmeldebedarf<br />
32510000-1 Drahtloses Fernmeldesystem<br />
32520000-4 Fernmeldekabel und -ausrüstung<br />
32521000-1 Fernmeldekabel<br />
32522000-8 Fernmeldetechnische Geräte<br />
32523000-5 Fernmeldeeinrichtungen<br />
32524000-2 Fernmeldesystem<br />
32530000-7 Ausrüstung für Satellitenfunk<br />
32531000-4 Ausrüstung für Satelliten-Nachrichtenübertragung<br />
32532000-1 Parabolantennen<br />
32533000-8 Satellitenfunkanlagen<br />
32534000-5 Satellitenplattformen<br />
32540000-0 Schaltfelder<br />
32541000-7 Schalttafeleinrichtung<br />
32542000-4 Schalttafelfelder<br />
32543000-1 Vermittlungsschränke<br />
32544000-8 Fernsprech-Nebenstellenanlage<br />
32545000-5 Fernsprechwählsysteme<br />
32546000-2 Digitale Vermittlungsausrüstung<br />
32546100-3 Digitale Schalttafeln<br />
32547000-9 Vakuumschalttafeln<br />
32550000-3 Fernsprechausrüstung<br />
32551000-0 Telefonkabel und zugehörige Ausrüstung<br />
32551100-1 Telefonanschlüsse<br />
32551200-2 Telefonzentralen<br />
32551300-3 Fernsprechkopfhörergarnituren<br />
32551400-4 Telefonnetz<br />
32551500-5 Fernsprechkabel<br />
32552000-7 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafietechnik<br />
32552100-8 Telefonapparate
DE<br />
106 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
32552110-1 Schnurlose Telefone<br />
32552120-4 Notrufsäulen<br />
32552130-7 Öffentliche Fernsprecher<br />
32552140-0 Ausrüstung für öffentliche Fernsprecher<br />
32552200-9 Fernschreiber<br />
32552300-0 Telefonische oder telegrafische Schaltgeräte<br />
32552310-3 Digitale Vermittlungen im Fernsprechnetz<br />
32552320-6 Multiplexer<br />
32552330-9 Durchschaltgeräte<br />
32552400-1 Niederfrequenzsignalumwandler<br />
32552410-4 Modems<br />
32552420-7 Frequenzumsetzer<br />
32552430-0 Codiereinrichtung<br />
32552500-2 Bürofernschreiber<br />
32552510-5 Videotexterminals<br />
32552520-8 Fernschreibgeräte<br />
32552600-3 Türsprechanlagen<br />
32553000-4 Teile für elektrische Fernsprech- oder Telegrafiegeräte<br />
32560000-6 Glasfasermaterial<br />
32561000-3 Glasfaserverbindungen<br />
32570000-9 Kommunikationsanlage<br />
32571000-6 Kommunikationsinfrastruktur<br />
32572000-3 Übertragungskabel<br />
32572100-4 Übertragungskabel mit Mehrfachstromleitern<br />
32572200-5 Übertragungskabel mit Koaxialleitern<br />
32572300-6 Übertragungskabel für besondere Zwecke<br />
32573000-0 Kommunikationssteuerungssystem<br />
32580000-2 Datenverarbeitungsanlagen<br />
32581000-9 Ausrüstung für Datenübertragung<br />
32581100-0 Datenübertragungskabel<br />
32581110-3 Datenübertragungskabel mit Mehrfachstromleitern<br />
32581120-6 Datenübertragungskabel mit Koaxialleitern<br />
32581130-9 Datenübertragungskabel für besondere Zwecke<br />
32582000-6 Datenträger<br />
32583000-3 Daten- und Tonträger<br />
32584000-0 Bespielte Datenträger<br />
33000000-0 Verbrauchsmaterial<br />
33100000-1 Medizinische Ausrüstung<br />
33110000-4 Medizinische Bildgebung<br />
33111000-1 Röntgengeräte<br />
33111100-2 Röntgentisch<br />
33111200-3 Röntgenstationen<br />
33111300-4 Röntgenentwicklungsmaschinen<br />
33111400-5 Fluoroskope<br />
33111500-6 Dentalröntgenausstattung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 107<br />
CPV Code Beschreibung<br />
33111600-7 Radiographiegeräte<br />
33111610-0 Magnet-Resonanz-Anlage<br />
33111620-3 Gammakameras<br />
33111630-6 Scanner<br />
33111640-9 Thermographen<br />
33111650-2 Mammographie-Ausrüstung<br />
33111700-8 Angiographie-Raum<br />
33111710-1 Angiographie-Ausstattung<br />
33111720-4 Angiographie-Ausrüstung<br />
33111721-1 Ausrüstung für Digital-Angiographie<br />
33111730-7 Angioplastie-Ausstattung<br />
33111740-0 Angioplastie-Ausrüstung<br />
33111800-9 Röntgendiagnosesystem<br />
33112000-8 Echographie<br />
33112100-9 Echokardiograph<br />
33112200-0 Ultraschallanlage<br />
33112300-1 Echoencephalograph<br />
33112400-2 Echokardiographen<br />
33113000-5 Scanner für medizinische Zwecke<br />
33113100-6 Magnet-Resonanz-Scanner<br />
33113200-7 Ultraschall-Scanner<br />
33114000-2 Ausrüstung für Spektroskopie<br />
33115000-9 Ausrüstung für Tomographie<br />
33120000-7 Funktionsdiagnostik<br />
33121000-4 System zur ambulanten Langzeitaufzeichnung<br />
33121100-5 Elektroencephalographen<br />
33121200-6 Szintigraphie-Ausrüstung<br />
33121300-7 Elektromyographen<br />
33121400-8 Audiometer<br />
33121500-9 Elektrokardiogramm<br />
33122000-1 Ophthalmologie<br />
33123000-8 Herz-Kreislauf-Ausrüstung<br />
33123100-9 Tonometer<br />
33123200-0 Elektrokardiographen<br />
33123210-3 Ausrüstung für die Überwachung der Herzfunktionen<br />
33123220-6 Ausrüstung für Koronarangiographie<br />
33123230-9 Kardiographen<br />
33124000-5 Ausrüstung und Ausstattung für Diagnostik und Röntgendiagnostik<br />
33124100-6 Diagnostikausrüstung<br />
33124110-9 Diagnostiksysteme<br />
33124120-2 Ultraschallausrüstung für diagnostische Zwecke<br />
33124130-5 Diagnostische Ausstattung<br />
33124131-2 Reagenzstreifen<br />
33124200-7 Ausrüstung für Röntgendiagnostik<br />
33124210-0 Röntgendiagnostische Ausstattung<br />
33125000-2 Ausrüstung für urologische Untersuchungen
DE<br />
108 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
33126000-9 Ausrüstung für Stomatologie<br />
33127000-6 Ausrüstung für Immunoanalysen<br />
33130000-0 Zahntechnik<br />
33131000-7 Zahnärztliche Handgeräte<br />
33131100-8 Zahnärztliche Chirurgiegeräte<br />
33131200-9 Zahnärztliche Suturnadeln<br />
33131300-0 Zahnärztliches Einwegmaterial<br />
33131400-1 Zahnärztliche Sonden<br />
33131500-2 Zahnärztliche Extraktionsgeräte<br />
33131510-5 Dentalbohrer<br />
33131600-3 Zahnärztliche Plombiergeräte<br />
33132000-4 Zahnimplantate<br />
33133000-1 Material für Zahnabdrücke<br />
33134000-8 Material für Endodontie<br />
33135000-5 Orthodontische Ausrüstung<br />
33136000-2 Dreh- und Schleifgeräte<br />
33137000-9 Material für Zahnprophylaxe<br />
33138000-6 Produkte für Zahnprothesen und Zahnregulierung<br />
33138100-7 Künstliche Gebisse<br />
33140000-3 Nichtchemisches medizinisches Verbrauchsmaterial und hämatologisches Verbrauchsmaterial<br />
33141000-0 Nichtchemisches medizinisches Einwegmaterial und hämatologisches Verbrauchsmaterial<br />
33141100-1 Verbandsmaterial; Klemm-, Sutur- und Ligaturausstattung<br />
33141110-4 Verbandsmaterial<br />
33141111-1 Klebeverband<br />
33141112-8 Heftpflaster<br />
33141113-5 Bandagen<br />
33141114-2 Verbandmull<br />
33141115-9 Watte für medizinische Zwecke<br />
33141116-6 Verpackte Kompressen<br />
33141117-3 Watte<br />
33141118-0 Wischkompressen<br />
33141119-7 Kompressen<br />
33141120-7 Klemm-, Sutur- und Ligaturausstattung<br />
33141121-4 Chirurgische Suturen<br />
33141122-1 Chirurgische Nahtklammern<br />
33141123-8 Abfallbehälter für scharfe Gegenstände<br />
33141124-5 Unblutige Suturen<br />
33141125-2 Material für chirurgische Suturen<br />
33141126-9 Ligaturen<br />
33141127-6 Resorbierbare blutstillende Einlagen<br />
33141128-3 Suturnadeln<br />
33141200-2 Katheter<br />
33141210-5 Ballonkatheter<br />
33141220-8 Kanülen<br />
33141230-1 Dilatatoren
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 109<br />
CPV Code Beschreibung<br />
33141240-4 Katheterzubehör<br />
33141300-3 Punktions- und Blutentnahmeausrüstung<br />
33141310-6 Spritzen<br />
33141320-9 Nadeln für medizinische Zwecke<br />
33141400-4 Drahtschneider und Operationsmesser; Operationshandschuhe<br />
33141410-7 Drahtschneider und Operationsmesser<br />
33141411-4 Skalpelle und Klingen<br />
33141420-0 Operationshandschuhe<br />
33141500-5 Hämatologisches Verbrauchsmaterial<br />
33141510-8 Blutderivate<br />
33141520-1 Plasmaderivate<br />
33141530-4 Koagulationsmittel<br />
33141540-7 Albumin<br />
33141550-0 Heparin<br />
33141560-3 Menschliche Organe<br />
33141570-6 Menschliches Blut<br />
33141580-9 Tierisches Blut<br />
33141600-6 Sammelgefäße, Sammelbeutel und Dränageausrüstung<br />
33141610-9 Sammelbeutel<br />
33141611-6 Urinbeutel<br />
33141612-3 Blutbeutel<br />
33141620-2 Sanitätspacks<br />
33141621-9 Inkontinenzsätze<br />
33141622-6 AIDS-Präventionssätze<br />
33141623-3 Verbandkästen<br />
33141624-0 Verabreichungsausrüstung<br />
33141625-7 Diagnoseausrüstung<br />
33141626-4 Dosierungsausrüstung<br />
33141630-5 Blutplasmafilter<br />
33141640-8 Drainvorrichtungen<br />
33141641-5 Sonden<br />
33141642-2 Drainzubehör<br />
33141700-7 Orthopädische Ausstattung<br />
33141710-0 Krücken<br />
33141720-3 Gehhilfsmittel<br />
33141730-6 Halskrawatten<br />
33141740-9 Orthopädische Schuhe<br />
33141750-2 Künstliche Gelenke<br />
33141760-5 Schienen<br />
33141770-8 Knochenbruchvorrichtungen, Stifte und Platten<br />
33141800-8 Zahnärztliches Verbrauchsmaterial<br />
33141810-1 Zahnfüllstoffe<br />
33141820-4 Zähne<br />
33141821-1 Porzellanzähne<br />
33141822-8 Akrylzähne<br />
33141830-7 Zementbasis<br />
33141840-0 Hämostatika für zahnärztliche Zwecke
DE<br />
110 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
33141850-3 Mundpflegemittel<br />
33142000-7 Wiederverwendbare Ausstattung<br />
33150000-6 Therapeutik<br />
33151000-3 Ausstattung und Ausrüstung für Strahlentherapie<br />
33151100-4 Ausrüstung für Gammatherapie<br />
33151200-5 Röntgentherapieausrüstung<br />
33151300-6 Spektrographen<br />
33151400-7 Ausstattung für Röntgentherapie<br />
33152000-0 Inkubatoren<br />
33153000-7 Lithotripter<br />
33154000-4 Ausrüstung für Mechanotherapie<br />
33155000-1 Ausrüstung für Physiotherapie<br />
33155100-2 Ausrüstung für Physiotherapie<br />
33156000-8 Ausrüstung für Psychotechnik<br />
33157000-5 Ausrüstung für Sauerstofftherapie und Beatmungsgeräte<br />
33157100-6 Sauerstoffatemgeräte<br />
33157110-9 Sauerstoffmasken<br />
33157200-7 Ausrüstung für die Beatmung<br />
33157300-8 Sauerstoffzelte<br />
33157400-9 Beatmungsgeräte für medizinische Zwecke<br />
33157500-0 Überdruckkammern<br />
33157700-2 Befeuchter für Sauerstofftherapie<br />
33157800-3 Sauerstoffzufuhranlage<br />
33157810-6 Sauerstofftherapieanlage<br />
33158000-2 Elektrische, elektromagnetische und mechanische Behandlung<br />
33158100-3 Elektromagnetische Anlage<br />
33158200-4 Ausrüstung für Elektrotherapie<br />
33158210-7 Stimulatoren<br />
33158300-5 Medizinische UV-Ausrüstung<br />
33158400-6 Anlage für mechanische Therapie<br />
33158500-7 Medizinische Infrarotausrüstung<br />
33159000-9 System für klinische Chemie<br />
33160000-9 Operationstechnik<br />
33161000-6 Elektrochirurgieanlage<br />
33162000-3 OP-Ausrüstung<br />
33162100-4 OP-Ausrüstung<br />
33162200-5 OP-Instrumente<br />
33163000-0 Zelt für medizinische Zwecke<br />
33164000-7 Zölioskopieausrüstung<br />
33164100-8 Kolposkop<br />
33165000-4 Ausrüstung für Kryochirurgie und Kryotherapie<br />
33166000-1 Dermatologieausrüstung<br />
33167000-8 OP-Beleuchtung<br />
33168000-5 Ausrüstung für Endoskopie und Endochirurgie<br />
33168100-6 Endoskopen<br />
33169000-2 Chirurgische Instrumente
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 111<br />
CPV Code Beschreibung<br />
33169100-3 Chirurgie-Laser<br />
33170000-2 Anästhesie und Reanimation<br />
33171000-9 Instrumente für Anästhesie und Reanimation<br />
33171100-0 Anästhesieinstrumente<br />
33171110-3 Anästhesiemasken<br />
33171200-1 Instrumente für Reanimation<br />
33171210-4 Reanimationsmasken<br />
33172000-6 Ausrüstung für Anästhesie und Reanimation<br />
33172100-7 Ausrüstung für Anästhesie<br />
33172200-8 Ausrüstung für Reanimation<br />
33180000-5 Funktionsunterstützung<br />
33181000-2 Ausrüstung für Nierendialyse<br />
33181100-3 Dialysatoren<br />
33181200-4 Dialysefilter<br />
33181300-5 Einzelmonitore für Hämodialyse<br />
33181400-6 Mehrpatientengerät für Hämodialyse<br />
33181500-7 Verbrauchsmaterial für Nierenbehandlung<br />
33181510-0 Nierenflüssigkeit<br />
33181520-3 Verbrauchsmaterial für Nierendialyse<br />
33182000-9 Ausrüstung für die Unterstützung der Herzfunktionen<br />
33182100-0 Defibrillator<br />
33182200-1 Ausrüstung für Herzstimulation<br />
33182210-4 Herzschrittmacher<br />
33182220-7 Herzklappen<br />
33182230-0 Herzkammern<br />
33182240-3 Teile und Zubehör für Herzschrittmacher<br />
33182241-0 Batterien für Herzschrittmacher<br />
33182300-2 Ausrüstung für Herzchirurgie<br />
33182400-3 Röntgengerät für die Herzuntersuchung<br />
33183000-6 Orthopädische Hilfsmittel<br />
33183100-7 Orthopädische Implantate<br />
33183200-8 Orthopädische Prothesen<br />
33183300-9 Ausrüstung für Osteosynthese<br />
33184000-3 Körperersatzstücke<br />
33184100-4 Chirurgische Implantate<br />
33184200-5 Vaskuläre Prothesen<br />
33184300-6 Herzprothesen<br />
33184310-9 Herzklappen<br />
33184400-7 Brustprothesen<br />
33184500-8 Koronare Endoprothesen<br />
33184600-9 Künstliche Augen<br />
33185000-0 Hörgeräte<br />
33185100-1 Teile und Zubehör für Hörgeräte<br />
33185200-2 Cochlear-Implantate<br />
33185300-3 Otolaryngologie-Implantate<br />
33185400-4 Künstliche Kehlköpfe
DE<br />
112 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
33186000-7 Herz-Lungenmaschine<br />
33186100-8 Oxygenator<br />
33190000-8 Diverse medizinische Ausrüstung<br />
33191000-5 Sterilisierungs-, Desinfektions- und Reinigungsausrüstung<br />
33191100-6 Sterilisationsapparate<br />
33191110-9 Autoklaven<br />
33192000-2 Möbel für ärztliche Zwecke<br />
33192100-3 Medizinische Betten<br />
33192110-6 Orthopädische Betten<br />
33192120-9 Krankenhausbetten<br />
33192130-2 Motorisierte Betten<br />
33192140-5 Liegen für psychiatrische Untersuchungen<br />
33192150-8 Therapie-Betten<br />
33192160-1 Tragbahren<br />
33192200-4 Medizinische Tische<br />
33192210-7 Untersuchungstische<br />
33192220-0 Obduktionstische<br />
33192230-3 Operationstische<br />
33192300-5 Möbel für ärztliche Zwecke, außer Betten und Tischen<br />
33192310-8 Streck- und Aufhänge-Ausrüstung für medizinische Betten<br />
33192320-1 Urinflaschenhalter<br />
33192330-4 Transfusionsausrüstung<br />
33192340-7 Möbel für OP-Säle, außer Tischen<br />
33192400-6 Zahnärztliche Arbeitsstationen<br />
33192410-9 Stühle für Zahnbehandlungen<br />
33193000-9 Behindertenfahrzeuge, Rollstühle und dazugehörige Ausrüstung<br />
33193100-0 Behindertenfahrzeuge und Rollstühle<br />
33193110-3 Behindertenfahrzeuge<br />
33193120-6 Rollstühle<br />
33193121-3 Motorbetriebene Rollstühle<br />
33193200-1 Teile und Zubehör für Behindertenfahrzeuge und Rollstühle<br />
33193210-4 Teile und Zubehör für Behindertenfahrzeuge<br />
33193211-1 Motoren für Behindertenfahrzeuge<br />
33193212-8 Lenkvorrichtungen für Behindertenfahrzeuge<br />
33193213-5 Steuervorrichtungen für Behindertenfahrzeuge<br />
33193214-2 Fahrgestelle für Behindertenfahrzeuge<br />
33193220-7 Teile und Zubehör für Rollstühle<br />
33193221-4 Kissen für Rollstühle<br />
33193222-1 Gestelle für Rollstühle<br />
33193223-8 Sitze für Rollstühle<br />
33193224-5 Räder für Rollstühle<br />
33194000-6 Geräte und Instrumente für Transfusion und Infusion<br />
33194100-7 Ausrüstung und Instrumente für Infusion<br />
33194110-0 Infusionspumpen<br />
33194120-3 Infusionsprodukte<br />
33194200-8 Ausrüstung und Instrumente für Transfusion
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 113<br />
CPV Code Beschreibung<br />
33194210-1 Ausrüstung für Bluttransfusion<br />
33194220-4 Ausstattung für Bluttransfusion<br />
33195000-3 Patienten-Fernüberwachungssystem<br />
33195100-4 Monitoren<br />
33195110-7 Atmungsmonitoren<br />
33195200-5 Überwachungsstation<br />
33196000-0 Medizinische Hilfsmittel<br />
33196100-1 Hilfsmittel für ältere Leute<br />
33196200-2 Hilfsmittel für Behinderte<br />
33200000-2 Mess-, Kontroll-, Prüf- und Navigationsinstrumente und -geräte<br />
33210000-5 Navigatorische, meteorologische, geologische und geophysikalische Instrumente<br />
33211000-2 Navigationsinstrumente<br />
33211100-3 Funkpeileinrichtungen<br />
33211110-6 Kompasse<br />
33211200-4 Sextanten<br />
33211210-7 Globales Positionierungssystem<br />
33211300-5 Sonargeräte<br />
33211400-6 Echolote<br />
33211500-7 Radargeräte<br />
33211510-0 Radarüberwachungseinrichtungen<br />
33212000-9 Vermessungstechnische, hydrographische,<br />
Instrumente und Geräte<br />
ozeanographische, hydrologische und meteorologische<br />
33212100-0 Fernmessgeräte<br />
33212200-1 Vermessungstechnische Instrumente<br />
33212210-4 Hydrographische Instrumente<br />
33212220-7 Meteorologische Instrumente<br />
33212230-0 Geologische Ausrüstung<br />
33212240-3 Seismische Ausrüstung<br />
33212250-6 Topographische Ausrüstung<br />
33212300-2 Theodolite<br />
33220000-8 Fernsteuerungsgeräte<br />
33221000-5 Funkfernsteuerungsgeräte<br />
33222000-2 Ferngesteuerte Sirenen<br />
33230000-1 Präzisionswaagen, Zeichen-, Rechen- und Längenmessinstrumente<br />
33231000-8 Präzisionswaagen<br />
33232000-5 Zeichentische<br />
33232100-6 Zeichenmaschinen<br />
33232200-7 Pantographen<br />
33232300-8 Rechenschieber<br />
33233000-2 Tragbare Längenmessinstrumente<br />
33240000-4 Mengenmessinstrumente<br />
33241000-1 Strahlenmessgeräte<br />
33241100-2 Elektronenstrahlaufzeichnungsgeräte<br />
33241200-3 Strahlendosimeter<br />
33241300-4 Instrumente zum Messen elektrischer Größen<br />
33241310-7 Amperemeter<br />
33241320-0 Spannungsmesser
DE<br />
114 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
33241400-5 Geigerzähler<br />
33241500-6 Ausrüstung für Kontaminationsüberwachung<br />
33241600-7 Strahlenmonitoren<br />
33242000-8 Oszilloskope<br />
33242100-9 Oszillographen<br />
33243000-5 Fehlerüberwachungseinrichtungen<br />
33244000-2 Ausrüstung für Verunreinigungsüberwachung<br />
33250000-7 Instrumente zum Prüfen von physikalischen Eigenschaften<br />
33251000-4 Messinstrumente<br />
33251100-5 Aräometer<br />
33251200-6 Thermometer<br />
33251300-7 Pyrometer<br />
33251400-8 Barometer<br />
33251500-9 Hygrometer<br />
33251600-0 Psychrometer<br />
33252000-1 Instrumente zum Messen von Durchfluss, Füllhöhe und Druck von Flüssigkeiten und Gasen<br />
33252100-2 Durchflussmessgeräte<br />
33252110-5 Wasserzähler<br />
33252200-3 Füllstandsmessgeräte<br />
33252300-4 Druckmessgeräte<br />
33252310-7 Manometer<br />
33252400-5 Mess- und Steuergeräte<br />
33253000-8 Erkennungs- und Analysegeräte<br />
33253100-9 Erkennungsgeräte<br />
33253110-2 Gasspürgeräte<br />
33253120-5 Rauchmelder<br />
33253130-8 Störungserkennungsgeräte<br />
33253200-0 Analysegeräte<br />
33253210-3 Gasanalysegeräte<br />
33253220-6 Chromatographen<br />
33253221-3 Gaschromatographen<br />
33253230-9 Rauchanalysegeräte<br />
33253300-1 Spektrometer<br />
33253310-4 Massenspektrometer<br />
33253320-7 Emissionsmessungsgeräte<br />
33253321-4 Emissionsspektrometer<br />
33253330-0 Spektrumanalysator<br />
33253400-2 Analysatoren<br />
33253410-5 Ausdehnungsanalysegeräte<br />
33253420-8 Lautstärkemesser<br />
33253430-1 Geräuschmessgeräte<br />
33253440-4 Schwingungsanalysegeräte<br />
33253450-7 Biochemische Analysegeräte<br />
33253451-4 Zytometer<br />
33253452-1 Blutanalysegeräte<br />
33253453-8 Milchanalysegeräte
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 115<br />
CPV Code Beschreibung<br />
33253454-5 Biomedizinische Geräte<br />
33253455-2 Blutkörperchen-Zählgeräte<br />
33253456-9 Chemische Analysegeräte<br />
33253457-6 Hämatologie-Analysegeräte<br />
33253458-3 Immunoassay-Analysegeräte<br />
33253500-3 Apparate und Geräte zum Nachweis von Flüssigkeiten<br />
33260000-0 Apparate und Geräte zum Prüfen und Testen<br />
33261000-7 Mikroskope<br />
33261100-8 Elektronenmikroskope<br />
33261110-1 Rasterelektronenmikroskope<br />
33261120-4 Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope<br />
33261200-9 Scanner<br />
33261210-2 Farbfluss-Doppler<br />
33261220-5 CT-Scanner<br />
33261230-8 Axialer Computertomograph<br />
33261250-4 Dopplergeräte<br />
33261260-7 Bildgebende Geräte<br />
33261270-0 Kernspinresonanztomograph<br />
33261280-3 Magnetresonanz-Bildgebungsgeräte<br />
33261300-0 Diffraktionsgeräte<br />
33262000-4 Maschinen und Geräte zum Prüfen und Messen<br />
33262100-5 Lötbarkeitsprüfgeräte<br />
33262200-6 Servo-hydraulische Prüfgeräte<br />
33262300-7 Gasmelder<br />
33262400-8 Geräte zum Aufspüren von Rauschgift<br />
33262500-9 Gasanalysesets<br />
33262600-0 System zum Aufspüren von Sprengstoffen<br />
33262610-3 Geräte zum Aufspüren von Bomben<br />
33262700-1 Dosimetriesystem<br />
33262800-2 Fahrzeugarmaturen<br />
33263000-1 Zähler<br />
33263100-2 Stromzähler<br />
33263200-3 Elektronische Messgeräte<br />
33263300-4 Magnetmessgeräte<br />
33263400-5 Elektrizitätszähler<br />
33264000-8 Produktionszähler<br />
33264100-9 Drehzahlmesser<br />
33264110-2 Geschwindigkeitsmesser für Fahrzeuge<br />
33264111-9 Tachometer<br />
33264112-6 Taxameter<br />
33264200-0 Stroboskope<br />
33270000-3 Regel- und Steuerinstrumente und -geräte<br />
33271000-0 Geschwindigkeitsbegrenzer<br />
33280000-6 Nichtmedizinische Röntgenausrüstung<br />
33281000-3 Kofferdurchleuchtungsausrüstung<br />
33282000-0 Röntgenkontrollausrüstung
DE<br />
116 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
33300000-3 Industrieprozesssteuerungsgeräte<br />
33400000-4 Optische Instrumente<br />
33410000-7 Brillen und Brillengläser<br />
33411000-4 Brillen<br />
33411100-5 Sonnenbrillen<br />
33411200-6 Gestelle und Fassungen für Brillen<br />
33412000-1 Arbeitsschutzbrillen mit Seitenschutz<br />
33412100-2 Arbeitsschutzbrillen<br />
33412200-3 Gestelle und Fassungen für Schutzbrillen<br />
33413000-8 Optische Linsen<br />
33413100-9 Korrektionsgläser<br />
33413110-2 Kontaktlinsen<br />
33413111-9 Intraokulare Linsen<br />
33413112-6 Brillengläser<br />
33420000-0 Polarisierende Stoffe<br />
33421000-7 Lichtwellenleitergeräte<br />
33422000-4 Spiegel<br />
33423000-1 Optische Filter<br />
33424000-8 Optische Hilfen<br />
33430000-3 Astronomische und optische Instrumente<br />
33431000-0 Ferngläser<br />
33432000-7 Nachtferngläser<br />
33433000-4 Zielfernrohre<br />
33434000-1 Optische Mikroskope<br />
33435000-8 Teleskope<br />
33436000-5 Optische Fachinstrumente<br />
33436100-6 Laser<br />
33436110-9 Industrielaser<br />
33440000-6 Flüssigkristallgeräte<br />
33441000-3 Periskope<br />
33450000-9 Fotografische Geräte<br />
33451000-6 Fotokameras<br />
33451100-7 Objektive für Fotokameras<br />
33451200-8 Kameragehäuse<br />
33451300-9 Kameras zum Herstellen von Druckplatten oder Druckformzylindern<br />
33451400-0 Sofortbildkameras<br />
33451500-1 Filmkameras<br />
33452000-3 Filmvorführgeräte<br />
33452100-4 Vorführgeräte<br />
33452110-7 Diaprojektoren<br />
33452200-5 Vergrößerungsapparate<br />
33452300-6 Verkleinerungsgeräte<br />
33453000-0 Geräte für Fotolabors<br />
33453100-1 Blitzlichtgeräte<br />
33453200-2 Fotografische Vergrößerungsgeräte<br />
33453300-3 Geräte und Ausrüstung für die Entwicklung von Filmen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 117<br />
CPV Code Beschreibung<br />
33453400-4 Leinwände<br />
33454000-7 Mikrofilm- und Mikrofichegeräte<br />
33454100-8 Mikrofilmgeräte<br />
33454110-1 Mikrofilmlesegeräte<br />
33454200-9 Mikrofichegeräte<br />
33454210-2 Mikrofichelesegeräte<br />
33454300-0 Mikroformgeräte<br />
33454310-3 Mikroformlesegeräte<br />
33500000-5 Zeitmessgeräte<br />
33510000-8 Armbanduhren und Uhren<br />
33511000-5 Kleinuhren<br />
33511100-6 Armbanduhren<br />
33511200-7 Stoppuhren<br />
33512000-2 Uhren<br />
33512100-3 Wecker<br />
33512200-4 Wanduhren<br />
33512300-5 Uhren für Fahrzeuge<br />
33513000-9 Registrieruhren und dergleichen; Parkuhren<br />
33513100-0 Registrieruhren<br />
33513200-1 Stechuhren<br />
33513300-2 Parkuhren<br />
33513310-5 Wertmarkenzähler<br />
33513400-3 Zeitschalter<br />
33513500-4 Zeitschaltuhren<br />
34000000-7 Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeugteile<br />
34100000-8 Kraftfahrzeuge<br />
34110000-1 Personenkraftwagen<br />
34111000-8 Kombiwagen<br />
34112000-5 Limousinen<br />
34113000-2 Fahrzeuge mit Allradantrieb<br />
34113100-3 Jeeps<br />
34113200-4 Geländefahrzeuge<br />
34113300-5 Geländegängige Fahrzeuge<br />
34114000-9 Spezialfahrzeuge<br />
34114100-0 Notfallwagen<br />
34114110-3 Rettungswagen<br />
34114120-6 Fahrzeuge für paramedizinische Versorgung<br />
34114121-3 Krankenwagen<br />
34114122-0 Patiententransportfahrzeuge<br />
34114200-1 Polizeifahrzeuge<br />
34114210-4 Fahrzeuge für den Transport von Häftlingen<br />
34114300-2 Fahrzeuge für die Sozialfürsorge<br />
34114400-3 Kleinbusse<br />
34115000-6 Fahrzeuge mit Dieselmotoren<br />
34116000-3 Kraftfahrzeuge für den Transport von weniger als 10 Personen<br />
34117000-0 Transportfahrzeuge, gebraucht
DE<br />
118 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
34120000-4 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn oder mehr Personen<br />
34121000-1 Busse<br />
34121100-2 Busse für den öffentlichen Verkehr<br />
34121200-3 Gelenkbusse<br />
34121300-4 Doppelstockbusse<br />
34121400-5 Niederflurbusse<br />
34122000-8 Reisebusse<br />
34130000-7 Kraftfahrzeuge für den Gütertransport<br />
34131000-4 Lastkraftwagen mit Dieselmotor<br />
34132000-1 Batteriebetriebene Lastkraftwagen<br />
34133000-8 Gelenklastwagen<br />
34133100-9 Tankwagen<br />
34133110-2 Brennstofftankwagen<br />
34134000-5 Pritschenlastwagen<br />
34135000-2 Kipplastwagen<br />
34136000-9 Lieferwagen<br />
34136100-0 Leichtlastwagen<br />
34136200-1 Kastenwagen<br />
34137000-6 Lastkraftwagen, gebraucht<br />
34138000-3 Straßenzugmaschinen<br />
34139000-0 Fahrgestelle<br />
34139100-1 Fahrgestelle mit Führerhaus<br />
34139200-2 Fahrgestelle mit Karosserieaufbau<br />
34139300-3 Vollständige Fahrgestelle<br />
34140000-0 Schwerlastfahrzeuge<br />
34141000-7 Muldenkipper<br />
34142000-4 Kranwagen<br />
34142100-5 Lastwagen mit Hebeplattform<br />
34142200-6 Schaufelbagger<br />
34143000-1 Fahrzeuge für den Winterdienst<br />
34144000-8 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke<br />
34144100-9 Mobile Bohrtürme<br />
34144200-0 Notfall-Einsatzfahrzeuge<br />
34144210-3 Feuerwehrfahrzeuge<br />
34144211-0 Fahrzeuge mit Drehleiter<br />
34144212-7 Tanklöschfahrzeuge<br />
34144213-4 Feuerlöschfahrzeuge<br />
34144220-6 Abschleppwagen<br />
34144300-1 Mobile Brücken<br />
34144400-2 Straßeninstandhaltungsfahrzeuge<br />
34144410-5 Schlammsaugwagen<br />
34144420-8 Salzstreufahrzeuge<br />
34144430-1 Kehrfahrzeuge<br />
34144431-8 Saugkehrmaschinen<br />
34144440-4 Splittstreufahrzeuge<br />
34144450-7 Spritzfahrzeuge<br />
34144500-3 Fahrzeuge für Abfall und Abwasser
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 119<br />
CPV Code Beschreibung<br />
34144510-6 Fahrzeuge für Abfall<br />
34144511-3 Müllfahrzeuge<br />
34144512-0 Müllverdichtungsfahrzeuge<br />
34144520-9 Abwassertankwagen<br />
34144600-4 Militärfahrzeuge<br />
34144610-7 Angriffsfahrzeuge<br />
34144700-5 Nutzfahrzeuge<br />
34144710-8 Lademaschinen auf Reifen<br />
34144730-4 Flugzeugbetankungsfahrzeuge<br />
34144740-7 Flugzeugschlepper<br />
34144750-0 Lastenträger<br />
34144751-7 Portalhubwagen<br />
34144760-3 Fahrzeuge für fahrbare Büchereien<br />
34144800-6 Wohnwagen<br />
34144900-7 Elektrofahrzeuge<br />
34144910-0 Elektrobusse<br />
34200000-9 Fahrzeugkarosserien, Anhänger oder Sattelanhänger<br />
34210000-2 Fahrzeugkarosserien<br />
34211000-9 Karosserien für Busse<br />
34212000-6 Karosserien für Krankenwagen<br />
34213000-3 Karosserien für Lastwagen<br />
34220000-5 Anhänger, Sattelanhänger und fahrbare Großbehälter<br />
34221000-2 Fahrbare Großbehälter für besondere Zwecke<br />
34221100-3 Einsatzwagen für Unfälle<br />
34221200-4 Einsatzwagen für Notfälle<br />
34221300-5 Einsatzwagen für Chemieunfälle<br />
34223000-6 Anhänger und Sattelanhänger<br />
34223100-7 Sattelanhänger<br />
34223200-8 Tankfahrzeuge<br />
34223300-9 Anhänger<br />
34223310-2 Anhänger für allgemeine Zwecke<br />
34223320-5 Pferdeanhänger<br />
34223330-8 Fahrbare Einsatzeinheiten auf Anhängern<br />
34223340-1 Tankwagenanhänger<br />
34223350-4 Drehleiteranhänger<br />
34223360-7 Betankungsanhänger<br />
34223370-0 Kippwagenanhänger<br />
34223400-0 Wohnanhänger und Wohnsattelanhänger<br />
34224000-3 Teile für Anhänger, Sattelanhänger und andere Fahrzeuge<br />
34300000-0 Teile und Zubehör für Fahrzeuge und deren Motoren<br />
34310000-3 Motoren und Motorenteile<br />
34311000-0 Motoren<br />
34311100-1 Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge und Motorräder<br />
34311110-4 Fremdzündungsmotoren<br />
34311120-7 Selbstzündungsmotoren<br />
34312000-7 Motorenteile
DE<br />
120 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
34312100-8 Lüfterriemen<br />
34312200-9 Zündkerzen<br />
34312300-0 Fahrzeugkühler<br />
34312400-1 Kolben<br />
34320000-6 Mechanische Ersatzteile außer Motoren und deren Ersatzteilen<br />
34321000-3 Radachsen<br />
34322000-0 Bremsen und Bremsenteile<br />
34322100-1 Bremsvorrichtungen<br />
34322200-2 Scheibenbremsen<br />
34322300-3 Bremsbeläge<br />
34322400-4 Bremsbeläge<br />
34322500-5 Bremsbacken<br />
34323000-7 Schaltgetriebe<br />
34324000-4 Räder, Teile und Zubehör<br />
34324100-5 Ausrüstung zum Auswuchten von Rädern<br />
34325000-1 Schalldämpfer und Auspuffrohre<br />
34326000-8 Kupplungen und zugehörige Teile<br />
34327000-5 Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe<br />
34328000-2 Wagenheber<br />
34330000-9 Prüfstände<br />
34340000-2 Fahrzeugumbausätze<br />
34350000-5 Sicherheitsgurte<br />
34360000-8 Ersatzteile für Lastwagen<br />
34370000-1 Ersatzteile für Lieferwagen<br />
34380000-4 Ersatzteile für Personenwagen<br />
34390000-7 Zubehör für Zugfahrzeuge<br />
34400000-1 Motorräder, Fahrräder und Beiwagen<br />
34410000-4 Motorräder<br />
34411000-1 Teile und Zubehör für Motorräder<br />
34411100-2 Motorradbeiwagen<br />
34411110-5 Teile und Zubehör für Motorradbeiwagen<br />
34420000-7 Motorroller<br />
34430000-0 Fahrräder mit Hilfsmotor<br />
34440000-3 Fahrräder<br />
34441000-0 Fahrräder ohne Motor<br />
34442000-7 Teile und Zubehör für Fahrräder<br />
35000000-4 Transportmittel<br />
35100000-5 Schiffe und Boote<br />
35110000-8 Schiffe<br />
35111000-5 Kriegsschiffe<br />
35111100-6 Patrouillenboote<br />
35111200-7 Flugzeugträger<br />
35111300-8 Unterseeboote<br />
35112000-2 Schiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge für die Personen- oder Güterbeförderung<br />
35112100-3 Kreuzfahrtschiffe, Fähren und ähnliche Wasserfahrzeuge für die Personenbeförderung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 121<br />
CPV Code Beschreibung<br />
35112110-6 Fähren<br />
35112120-9 Kreuzfahrtschiffe<br />
35112200-4 Wasserfahrzeuge für die Güterbeförderung<br />
35112210-7 Massengutfrachter<br />
35112220-0 Frachtschiffe<br />
35112230-3 Güterschiffe<br />
35112240-6 Containerschiffe<br />
35112250-9 Ro-Ro-Schiffe<br />
35112260-2 Tankschiffe<br />
35112270-5 Autotransportschiffe<br />
35112280-8 Kühlschiffe<br />
35113000-9 Fischereifahrzeuge und andere Wasserfahrzeuge für besondere Zwecke<br />
35113100-0 Fischereifahrzeuge und Fabrikschiffe<br />
35113110-3 Fischereifahrzeuge<br />
35113120-6 Fabrikschiffe<br />
35113200-1 Schleppboote<br />
35113300-2 Diverse Wasserfahrzeuge<br />
35113310-5 Schwimmbagger<br />
35113320-8 Seetüchtige Schwimmdocks<br />
35113330-1 Taucherschiffe<br />
35113331-8 Schwimmkrane<br />
35113340-4 Förderschiffe<br />
35113341-1 Schiffe für seismische Messungen<br />
35113342-8 Vermessungsschiffe<br />
35113343-5 Schiffe zur Überwachung der Meeresverschmutzung<br />
35113400-3 Einsatzschiffe<br />
35113410-6 Feuerlöschboote<br />
35113420-9 Rettungsschiffe<br />
35113430-2 Leuchtschiffe<br />
35114000-6 Schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen<br />
35114100-7 Bohrschiffe<br />
35114200-8 Hubinseln<br />
35114300-9 Bohrinseln<br />
35114400-0 Schwimmende Bohrturmplattformen<br />
35114500-1 Schwimmende Förderanlagen<br />
35114600-2 Halbtauchende Bohrinseln<br />
35114700-3 Förderplattform<br />
35114710-6 Bewegliche Bohrplattform<br />
35114720-9 Offshore-Bohrplattform<br />
35114730-2 Bohrplattformen<br />
35115000-3 Schwimmende Vorrichtungen<br />
35115100-4 Markierungstonnen<br />
35115200-5 Flöße<br />
35115210-8 Aufblasbare Rettungsboote<br />
35120000-1 Boote<br />
35121000-8 Spezialboote
DE<br />
122 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
35121100-9 Motorboote<br />
35121110-2 Überwachungsboote<br />
35121120-5 Zollpatrouillenboote<br />
35121130-8 Polizeipatrouillenboote<br />
35121140-1 Rettungsboote<br />
35122000-5 Vergnügungs- und Sportboote<br />
35122100-6 Segelboote<br />
35122110-9 Katamarane<br />
35122120-2 Rettungsjollen<br />
35122130-5 Segeljollen<br />
35122140-8 Kleinboote<br />
35122150-1 Glasfaserboote<br />
35122160-4 Halbstarre Boote<br />
35122200-7 Schlauchboote<br />
35122210-0 Gummiboote<br />
35122220-3 Kanus<br />
35122300-8 Ruderboote<br />
35200000-6 Eisenbahn- und Straßenbahnlokomotiven und rollendes Material sowie zugehörige Teile<br />
35210000-9 Eisenbahnlokomotiven und Lokomotivtender<br />
35211000-6 Elektrische Lokomotiven<br />
35212000-3 Dieselelektrische Lokomotiven<br />
35213000-0 Diesellokomotiven<br />
35214000-7 Lokomotivtender<br />
35215000-4 Standseilbahnen<br />
35220000-2 Schienenfahrzeuge<br />
35221000-9 Schienengebundene Instandhaltungs- oder Arbeitswagen<br />
35222000-6 Eisenbahn- und Straßenbahnpersonenwagen und Oberleitungsbusse<br />
35222100-7 Straßenbahnpersonenwagen<br />
35222200-8 Eisenbahnpersonenwagen<br />
35222300-9 Oberleitungsbusse<br />
35222310-2 Eisenbahnwagen<br />
35222400-0 Gepäckwagen und Wagen für besondere Zwecke<br />
35223000-3 Schienengebundene Güterwagen<br />
35230000-5 Teile für Eisenbahn- oder Straßenbahnlokomotiven oder rollendes Material; mechanische Verkehrssignalgeräte<br />
35231000-2 Teile für Lokomotiven oder rollendes Material<br />
35231100-3 Monoblockräder<br />
35231200-4 Puffer und Kupplungen<br />
35231300-5 Sitze für Schienenfahrzeuge<br />
35231400-6 Radachsen und Reifen und andere Teile für Lokomotiven oder rollendes Material<br />
35232000-9 Mechanische Signal- und Steuersysteme<br />
35300000-7 Luft- und Raumfahrzeuge<br />
35310000-0 Hubschrauber und Flugzeuge<br />
35311000-7 Starrflügelflugzeuge<br />
35311100-8 Flugzeuge<br />
35311200-9 Unbemannte Luftfahrzeuge
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 123<br />
CPV Code Beschreibung<br />
35311300-0 Bemannte Luftfahrzeuge<br />
35311400-1 Luftfahrzeuge für besondere Zwecke<br />
35312000-4 Hubschrauber<br />
35320000-3 Raumfahrzeuge, Satelliten und Trägerraketen<br />
35321000-0 Raumfahrzeuge<br />
35322000-7 Satelliten<br />
35323000-4 Trägerraketen für Raumfahrzeuge<br />
35330000-6 Ballons, Luftschiffe und andere Luftfahrzeuge ohne Antrieb<br />
35331000-3 Segelflugzeuge<br />
35331100-4 Hängegleiter<br />
35332000-0 Ballons<br />
35333000-7 Luftschiffe<br />
35340000-9 Teile für Luft- und Raumfahrzeuge<br />
35341000-6 Teile für Luftfahrzeuge<br />
35341100-7 Flugtriebwerke<br />
35341110-0 Turbostrahltriebwerke und Turbo-Propellertriebwerke<br />
35341111-7 Turbostrahltriebwerke<br />
35341112-4 Turbo-Propellertriebwerke<br />
35341120-3 Strahltriebwerke<br />
35341130-6 Teile für Flugtriebwerke<br />
35341131-3 Teile für Turbostrahltriebwerke oder Turbo-Propeller-Triebwerke<br />
35342000-3 Teile für Hubschrauber<br />
35350000-2 Ausrüstung für Luft- oder Raumfahrzeuge, Bodengeräte für die Flugausbildung, Simulatoren und<br />
zugehörige Teile<br />
35351000-9 Ausrüstungen für Luftfahrzeuge<br />
35351100-0 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge<br />
35351110-3 Katapultvorrichtungen für Luftfahrzeuge<br />
35351200-1 Deck-Fangeinrichtungen<br />
35351300-2 Flugsimulatoren<br />
35351310-5 Bodengeräte für die Flugausbildung<br />
35400000-8 Diverse Transportmittel<br />
35410000-1 Gespann- oder Handkarren sowie andere Fahrzeuge ohne mechanischen Antrieb<br />
35411000-8 Handwagen<br />
35420000-4 Gepäckkarren<br />
35421000-1 Kindersportwagen<br />
36000000-1 Fertigerzeugnisse, Möbel, Kunsthandwerksartikel, Erzeugnisse für besondere Zwecke und zugehörige<br />
Verbrauchsgüter<br />
36100000-2 Möbel<br />
36110000-5 Sitzmöbel und zugehörige Teile<br />
36111000-2 Sitzmöbel mit Metallrahmen<br />
36111100-3 Sitze für zivile Luftfahrzeuge<br />
36111200-4 Sitze für Kraftfahrzeuge<br />
36111300-5 Drehsitze<br />
36111400-6 Bürostühle, Klassenzimmerstühle und andere Sitzmöbel<br />
36111410-9 Klassenzimmerstühle<br />
36111420-2 Bürostühle
DE<br />
124 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
36111430-5 Theatersitze<br />
36111490-3 Schleudersitze<br />
36112000-9 Sitze mit Holzrahmen<br />
36112100-0 Esszimmerstühle<br />
36112200-1 Sessel<br />
36112300-2 Sofas<br />
36112400-3 Sitzbänke<br />
36112500-4 Liegestühle<br />
36112600-5 Hocker<br />
36113000-6 Sitze aus Kunststoff<br />
36114000-3 Teile für Sitze<br />
36114100-4 Polstermaterial<br />
36115000-0 Stühle<br />
36120000-8 Möbel, nicht für den Haushaltsbereich<br />
36121000-5 Büromöbel<br />
36121100-6 Büromöbel aus Metall<br />
36121110-9 Metalltische<br />
36121120-2 Metallschränke<br />
36121130-5 Schreibtische aus Metall<br />
36121140-8 Büroregale aus Metall<br />
36121150-1 Bücherschränke aus Metall<br />
36121160-4 Archivierungssysteme aus Metall<br />
36121161-1 Aktenschränke aus Metall<br />
36121162-8 Karteikästen aus Metall<br />
36121163-5 Karussell-Archivierungssysteme<br />
36121164-2 Bürorollwagen<br />
36121170-7 Metallschränke<br />
36121200-7 Büromöbel aus Holz<br />
36121210-0 Holztische<br />
36121220-3 Holzschränke<br />
36121230-6 Schreibtische aus Holz<br />
36121240-9 Büroregale aus Holz<br />
36121241-6 Archivregale aus Holz<br />
36121250-2 Archivierungssysteme<br />
36121251-9 Aktenschränke<br />
36121252-6 Karteikästen<br />
36121253-3 Hängeordner<br />
36121254-0 Handwagen aus Holz<br />
36121300-8 Auslagensysteme<br />
36121400-9 Computermöbel<br />
36121410-2 Computertische<br />
36121500-0 Sortiertische<br />
36121510-3 Verteilgestelle<br />
36122000-2 Ladenmöbel<br />
36122100-3 Schauvitrinen<br />
36122200-4 Theken
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 125<br />
CPV Code Beschreibung<br />
36122210-7 Ausgabetresen<br />
36122300-5 Lagerungseinheiten<br />
36122400-6 Schaukästen<br />
36123000-9 Labormöbel<br />
36123100-0 Labortische<br />
36130000-1 Haushaltsmöbel<br />
36131000-8 Küchenmöbel<br />
36131100-9 Vorratsschränke<br />
36131200-0 Schränke und Regale<br />
36131300-1 Arbeitsplatten<br />
36131400-2 Geschirr- und Wäscheschränke<br />
36131500-3 Einbauküchen<br />
36131600-4 Dunstabzugshauben<br />
36132000-5 Gartenmöbel<br />
36133000-2 Schlafzimmer-, Esszimmer- und Wohnzimmermöbel<br />
36133100-3 Mobiliar für Schlafzimmer<br />
36133110-6 Betten und Bettzeug sowie Spezialheimtextilien<br />
36133111-3 Bettroste<br />
36133112-0 Matratzen<br />
36133113-7 Spezialheimtextilien<br />
36133114-4 Heizdecken<br />
36133115-1 Gummilaken<br />
36133116-8 Kinderbetten<br />
36133120-9 Schlafzimmermöbel, außer Betten und Bettzeug<br />
36133121-6 Kleiderschränke<br />
36133122-3 Kommoden<br />
36133123-0 Nachttische<br />
36133200-4 Esszimmermöbel<br />
36133210-7 Esstische<br />
36133300-5 Wohnzimmermöbel<br />
36133310-8 Schreibtische und Tische<br />
36133311-5 Schreibtische<br />
36133312-2 Tische<br />
36133313-9 Couchtische<br />
36133320-1 Bücherregale<br />
36134000-9 Badezimmermöbel<br />
36140000-4 Diverse Möbel und Einrichtungen<br />
36141000-1 Metallmöbel<br />
36141100-2 Regalanlagen<br />
36141200-3 Werkbänke<br />
36141400-5 Metallhocker<br />
36141500-6 Modulmöbel<br />
36142000-8 Mobile Bücherregale<br />
36143000-5 Möbel für Konferenzräume<br />
36144000-2 Messeeinrichtungen<br />
36144100-3 Messestände
DE<br />
126 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
36145000-9 Büchereimöbel<br />
36145100-0 Büchereieinrichtungen<br />
36146000-6 Möbel für Warte- und Empfangshallen<br />
36147000-3 Kunststoffmöbel und Möbel aus anderen Stoffen<br />
36147100-4 Kunststoffmöbel<br />
36147110-7 Kunststoffstühle<br />
36147200-5 Bambusmöbel<br />
36148000-0 Teile für Möbel<br />
36150000-7 Schulmöbel<br />
36151000-4 Schultische und -stühle<br />
36151100-5 Tische für Klassenzimmer<br />
36151200-6 Bänke<br />
36152000-1 Kindergartenmöbel<br />
36153000-8 Lehrmaterial<br />
36153100-9 Lehrmittel<br />
36153110-2 Lehrbedarf<br />
36153200-0 Lehrmittel und -geräte<br />
36200000-3 Schmuck und ähnliche Erzeugnisse<br />
36210000-6 Münzen und Medaillen<br />
36211000-3 Münzen<br />
36212000-0 Medaillen<br />
36220000-9 Schmuckwaren<br />
36221000-6 Perlen<br />
36222000-3 Goldschmiedewaren<br />
36223000-0 Waren aus Edelmetall<br />
36224000-7 Waren aus Edelsteinen oder Halbedelsteinen<br />
36225000-4 Silberschmiedewaren<br />
36226000-1 Pensionierungsgeschenke<br />
36300000-4 Musikinstrumente und Teile dafür<br />
36310000-7 Musikinstrumente<br />
36311000-4 Klaviere<br />
36312000-1 Orgeln<br />
36313000-8 Saiteninstrumente<br />
36314000-5 Blasinstrumente<br />
36315000-2 Elektrisch verstärkte Musikinstrumente<br />
36315100-3 Synthesizer<br />
36316000-9 Schlaginstrumente<br />
36320000-0 Teile und Zubehör für Musikinstrumente<br />
36400000-5 Sportgeräte und -ausrüstungen<br />
36410000-8 Freiluftsportausrüstungen<br />
36411000-5 Skiausrüstung<br />
36411100-6 Skier<br />
36412000-2 Wassersportausrüstungen<br />
36412100-3 Wasserskier<br />
36413000-9 Jagd- oder Fischereibedarf<br />
36414000-6 Campingartikel
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 127<br />
CPV Code Beschreibung<br />
36415000-3 Leichtathletikausrüstungen<br />
36416000-0 Freizeitausrüstungen<br />
36420000-1 Ausrüstungen für Turnhallen<br />
36500000-6 Spiele und Spielwaren; Schaustellerunternehmen<br />
36510000-9 Puppen<br />
36520000-2 Spielwaren<br />
36521000-9 Spielzeugmusikinstrumente<br />
36522000-6 Spielfahrzeuge<br />
36523000-3 Puzzles<br />
36524000-0 Spiele<br />
36530000-5 Einrichtungen für Vergnügungsparks, Tisch- oder Gesellschaftsspiele<br />
36531000-2 Spielkarten<br />
36532000-9 Videospiele<br />
36533000-6 Billardspiele<br />
36534000-3 Mit Münzen oder Spielmarken betriebene Spiele<br />
36535000-0 Karussells, Schaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerunternehmen<br />
36535100-1 Schaukeln<br />
36535200-2 Spielplatzausrüstungen<br />
36600000-7 Diverse Fertigerzeugnisse und andere Erzeugnisse<br />
36610000-0 Wäschereibedarf<br />
36620000-3 Schiefer- und Wandtafeln sowie Schreib- und Zeichentafeln für die Schule<br />
36621000-0 Wandtafeln<br />
36622000-7 Schiefertafeln zum Schreiben<br />
36630000-6 Künstliche Erzeugnisse<br />
36631000-3 Künstliches Obst<br />
36632000-0 Künstliche Blumen<br />
36633000-7 Künstliches Gras<br />
36634000-4 Kunstrasen<br />
36635000-1 Modeschmuck<br />
36640000-9 Geräte und Vorrichtungen zu Vorführzwecken<br />
36641000-6 Informations- und Werbeerzeugnisse<br />
36650000-2 Regenschirme und Sonnenschirme; Gehstöcke und Sitzstöcke<br />
36651000-9 Sonnenschirme<br />
36652000-6 Regenschirme<br />
36653000-3 Sitzstöcke<br />
36654000-0 Gehstöcke<br />
36655000-7 Teile, Verzierungen und Zubehör für Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke und ähnliche Artikel<br />
36660000-5 Bestattungsbedarf<br />
36670000-8 Kücheneinrichtungen, Haushaltsartikel und Verpflegungsbedarf<br />
36671000-5 Kücheneinrichtungen<br />
36671100-6 Küchenbedarf<br />
36671110-9 Geschirr<br />
36671120-2 Tassen und Gläser<br />
36671121-9 Tassen<br />
36671122-6 Kleine Tassen<br />
36671130-5 Lebensmittelbehälter
DE<br />
128 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
36671140-8 Wasserkanister<br />
36671150-1 Isolierflaschen<br />
36671160-4 Tabletts<br />
36671200-7 Tafel- und Küchengeschirr<br />
36671210-0 Tafelgeschirr<br />
36671300-8 Porzellan und Küchengeschirr<br />
36672000-2 Gastronomiebedarf<br />
36672100-3 Einweg-Gastronomiebedarf<br />
36672110-6 Einwegbesteck und -teller<br />
36672120-9 Einwegtassen<br />
36672200-4 Servierplatten<br />
36673000-9 Diverse Besen und Bürsten<br />
36673100-0 Besen<br />
36673200-1 Bürsten<br />
36673210-4 Malerpinsel<br />
36673220-7 Kosmetikpinsel<br />
36673230-0 Zahnbürsten<br />
36673300-2 Bürstenwaren für Haushaltszwecke<br />
36673310-5 Klosettbürsten<br />
36674000-6 Feuerzeuge, Artikel aus brennbaren Stoffen, Pyrotechnik, Zündhölzer und flüssige oder verflüssigte<br />
Gasbrennstoffe<br />
36674100-7 Feuerzeuge<br />
36674200-8 Zündmetalllegierungen<br />
36674300-9 Zündhölzer<br />
36674400-0 Gasbrennstoffe für Feuerzeuge<br />
36674500-1 Pyrotechnik<br />
36674600-2 Kerzen<br />
36675000-3 Haarpflegeartikel<br />
36675100-4 Kämme<br />
36675200-5 Perücken<br />
36680000-1 Kasernenbedarf<br />
36700000-8 Verschiedene Waren und Verbrauchsartikel<br />
36710000-1 Verbrauchsgüter<br />
36711000-8 Testsätze<br />
36712000-5 Filter<br />
36712100-6 Filterpatronen<br />
36712200-7 Verschleißteile<br />
36713000-2 Hygieneartikel<br />
36720000-4 Abgabenfreie Waren<br />
36730000-7 Einwegwaren<br />
36731000-4 Einwegartikel<br />
36731100-5 Kondome<br />
36731200-6 Waren für den persönlichen Bedarf<br />
36800000-9 Handwerks- und Kunstbedarf<br />
36810000-2 Handwerksbedarf<br />
36820000-5 Kunstbedarf
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 129<br />
CPV Code Beschreibung<br />
36821000-2 Zeichenpinsel<br />
36822000-9 Zeichenfedern<br />
36822100-0 Farbstifte<br />
36822200-1 Kohlestifte<br />
36822300-2 Kreidestifte<br />
36822400-3 Pastellstifte<br />
36900000-0 Produkte für Sonderzwecke<br />
36910000-3 Polizeiausrüstung<br />
36911000-0 Zielscheiben für Schießstände<br />
36912000-7 Demonstrationsschutzausrüstung<br />
36920000-6 Recyclingprodukte<br />
36930000-9 Sicherungsvorrichtungen<br />
36931000-6 Sicherheitsbeschläge<br />
36932000-3 Sicherheitstaschen<br />
36933000-0 Siegel<br />
36934000-7 Marken<br />
36940000-2 Ohrmarken für Tiere<br />
36941000-9 Ohrmarken für Rinder<br />
36950000-5 Kompostbehälter<br />
36960000-8 Metallmarken<br />
36970000-1 Spritzkabinen<br />
36980000-4 Schneemarkierungsstangen<br />
37000000-8 Wiedergewonnene Sekundärrohstoffe<br />
37100000-9 Wiedergewonnene metallische Sekundärrohstoffe<br />
37200000-0 Wiedergewonnene nichtmetallische Sekundärrohstoffe<br />
40000000-2 Elektrizität, Gas, Kernenergie und Kernbrennstoffe, Dampf, Warmwasser und andere Energiequellen<br />
40100000-3 Elektrizität<br />
40200000-4 Industriell erzeugtes Gas<br />
40210000-7 Steinkohlengas oder ähnliche Gase<br />
40220000-0 Gas für das Leitungsnetz<br />
40300000-5 Dampf, Warmwasser und zugehörige Produkte<br />
40310000-8 Warmwasser<br />
40320000-1 Dampf<br />
40330000-4 Fernwärme<br />
40340000-7 Fernheizung<br />
40400000-6 Solarenergie<br />
40410000-9 Solarbatterien<br />
40420000-2 Sonnenenergieanlage<br />
40500000-7 Kernbrennstoffe<br />
40510000-0 Uran<br />
40520000-3 Plutonium<br />
40530000-6 Radioaktive Stoffe<br />
40540000-9 Radioisotope<br />
41000000-9 Rohwasser und aufbereitetes Wasser<br />
41100000-0 Rohwasser<br />
41110000-3 Trinkwasser
DE<br />
130 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
41120000-6 Nicht trinkbares Wasser<br />
45000000-7 Bauarbeiten<br />
45100000-8 Baureifmachung<br />
45110000-1 Abbruch von Gebäuden sowie allgemeine Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten<br />
45111000-8 Abbrucharbeiten, Baureifmachung und Abräumung<br />
45111100-9 Abbrucharbeiten<br />
45111200-0 Baureifmachung und Abräumung<br />
45111210-3 Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten<br />
45111211-0 Sprengarbeiten<br />
45111212-7 Enttrümmerungsarbeiten<br />
45111213-4 Abräumungsarbeiten<br />
45111214-1 Abräumen nach Sprengungen<br />
45111220-6 Gestrüppentfernungsarbeiten<br />
45111230-9 Baugrundverfestigungsarbeiten<br />
45111240-2 Baugrundentwässerungsarbeiten<br />
45111250-5 Bodenproben<br />
45111260-8 Aufschließung von Lagerstätten<br />
45111290-7 Grundlegende Arbeiten für die Gas- und Wasserversorgung<br />
45111291-4 Erschließungsarbeiten<br />
45112000-5 Aushub- und Erdbewegungsarbeiten<br />
45112100-6 Grabenaushub<br />
45112200-7 Bodenabtrag<br />
45112210-0 Mutterbodenabtrag<br />
45112300-8 Aufschüttung und Landgewinnungsarbeiten<br />
45112310-1 Aufschüttungsarbeiten<br />
45112320-4 Landgewinnungsarbeiten<br />
45112330-7 Wiederurbarmachung<br />
45112340-0 Bodendekontaminationsarbeiten<br />
45112350-3 Erschließung von Ödland<br />
45112400-9 Aushubarbeiten<br />
45112410-2 Aushub von Gräbern<br />
45112420-5 Fundamentaushub<br />
45112440-1 Terrassierung von Hügeln<br />
45112441-8 Terrassierungsarbeiten<br />
45112500-0 Erdbewegungsarbeiten<br />
45112600-1 Einschnitt und Auftrag<br />
45112700-2 Landschaftsgärtnerische Arbeiten<br />
45113000-2 Baustelleneinrichtung<br />
45120000-4 Versuchs- und Aufschlussbohrungen<br />
45121000-1 Versuchsbohrungen<br />
45122000-8 Aufschlussbohrungen<br />
45200000-9 Komplett- oder Teilbauleistungen im Hochbau sowie Tiefbauarbeiten<br />
45210000-2 Bauleistungen im Hochbau<br />
45211000-9 Bauarbeiten für Mehrfamilienhäuser und Einfamilienhäuser<br />
45211100-0 Bauarbeiten für Wohnhäuser<br />
45211200-1 Heime
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 131<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45211300-2 Wohnhäuser<br />
45211310-5 Badezimmer<br />
45211320-8 Veranden<br />
45211340-4 Mehrfamilienhäuser<br />
45211341-1 Wohnungen<br />
45211350-7 Mehrzweckgebäude<br />
45211360-0 Stadtentwicklung<br />
45212000-6 Bauarbeiten für Gebäude, die der Freizeitgestaltung, dem Sport, der Kultur, der Unterbringung und<br />
Verpflegung dienen<br />
45212100-7 Freizeiteinrichtungen<br />
45212110-0 Freizeitzentrum<br />
45212120-3 Themen-Park<br />
45212130-6 Vergnügungspark<br />
45212140-9 Freizeiteinrichtung<br />
45212150-2 Kino<br />
45212160-5 Kasino<br />
45212170-8 Unterhaltungsgebäude<br />
45212171-5 Unterhaltungszentrum<br />
45212172-2 Freizeitheim<br />
45212180-1 Kartenverkaufsstellen<br />
45212190-4 Sonnenschutzarbeiten<br />
45212200-8 Bauarbeiten für Sportanlagen<br />
45212210-1 Einzweck-Sportanlagen<br />
45212211-8 Eislaufbahn<br />
45212212-5 Bauarbeiten für Schwimmbäder<br />
45212220-4 Mehrzweck-Sportanlagen<br />
45212221-1 Bauarbeiten für Sportplätze<br />
45212222-8 Turnhalle<br />
45212223-5 Wintersporteinrichtungen<br />
45212224-2 Stadion<br />
45212225-9 Sporthalle<br />
45212290-5 Reparatur und Wartung von Sportanlagen<br />
45212300-9 Bauarbeiten für Kunst- und Kulturgebäude<br />
45212310-2 Bauarbeiten für Ausstellungsgebäude<br />
45212311-9 Kunstgalerie<br />
45212312-6 Ausstellungszentrum<br />
45212313-3 Museum<br />
45212320-5 Bauleistungen für Gebäude, die künstlerischen Aufführungen dienen<br />
45212321-2 Auditorium<br />
45212322-9 Theater<br />
45212330-8 Bibliothek<br />
45212331-5 Multimedia-Bibliothek<br />
45212340-1 Vortragssaal<br />
45212350-4 Gebäude von besonderer historischer oder architektonischer Bedeutung<br />
45212351-1 Prähistorisches Denkmal<br />
45212352-8 Industriedenkmal
DE<br />
132 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45212353-5 Palast<br />
45212354-2 Schloss<br />
45212360-7 Gebäude für die Religionsausübung<br />
45212361-4 Kirche<br />
45212400-0 Hotels und Restaurants<br />
45212410-3 Bauarbeiten für Hotelgebäude<br />
45212411-0 Hotel<br />
45212412-7 Herberge<br />
45212413-4 Unterkunft für Kurzaufenthalte<br />
45212420-6 Bauarbeiten für Restaurants und ähnliche Anlagen<br />
45212421-3 Restaurant<br />
45212422-0 Kantine<br />
45212423-7 Cafeteria<br />
45213000-3 Bauarbeiten für kommerzielle Gebäude, Lagerhallen und Industriegebäude, Bauten in Verbindung<br />
mit dem Transportwesen<br />
45213100-4 Bauarbeiten für Geschäftsbauten<br />
45213110-7 Geschäftsgebäude<br />
45213111-4 Einkaufszentrum<br />
45213112-1 Geschäftsanlagen<br />
45213120-0 Postamt<br />
45213130-3 Bank<br />
45213140-6 Markt<br />
45213141-3 Markthalle<br />
45213142-0 Markteinrichtungen im Freien<br />
45213150-9 Bürogebäude<br />
45213200-5 Bauarbeiten für Lagerhäuser und Industriebauten<br />
45213210-8 Kühlanlagen<br />
45213220-1 Bauarbeiten für Lagerhallen<br />
45213221-8 Lagerhallen<br />
45213230-4 Schlachthof<br />
45213240-7 Landwirtschaftliche Gebäude<br />
45213241-4 Scheune<br />
45213242-1 Viehställe<br />
45213250-0 Bauarbeiten für Industriebauten<br />
45213251-7 Industrieanlagen<br />
45213252-4 Werkstätten<br />
45213300-6 Mit dem Transportwesen verbundene Gebäude<br />
45213310-9 Bauarbeiten für Gebäude in Verbindung mit dem Güterverkehr<br />
45213311-6 Busbahnhof<br />
45213312-3 Parkhaus<br />
45213313-0 Raststättengebäude<br />
45213314-7 Busbetriebshof<br />
45213320-2 Bauarbeiten für Gebäude in Verbindung mit dem Eisenbahngüterverkehr<br />
45213321-9 Bahnhof<br />
45213322-6 Kopfbahnhof<br />
45213330-5 Bauarbeiten für Gebäude in Verbindung mit dem Luftfrachtverkehr
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 133<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45213331-2 Flughafengebäude<br />
45213332-9 Flughafenkontrollturm<br />
45213340-8 Bauarbeiten für Gebäude in Verbindung mit dem Binnenschifffahrttransport<br />
45213341-5 Fährverkehrsgebäude<br />
45213342-2 Ro-Ro-Terminal<br />
45213350-1 Bauarbeiten für Gebäude für mehrere Güterverkehrsmittel<br />
45213351-8 Flugzeugwartungshalle<br />
45213352-5 Reparaturlager<br />
45214000-0 Bauarbeiten für Schulen oder Forschungsanstalten<br />
45214100-1 Bauarbeiten für Kindergärten<br />
45214200-2 Bauarbeiten für Schulgebäude<br />
45214210-5 Grundschule<br />
45214220-8 Höhere Schule<br />
45214230-1 Sonderschule<br />
45214300-3 Bauarbeiten für Hochschulen<br />
45214310-6 Berufsschule<br />
45214320-9 Fachschule<br />
45214400-4 Bauarbeiten für Universitätsgebäude<br />
45214410-7 Fachhochschule<br />
45214420-0 Hörsaal<br />
45214430-3 Sprachlabor<br />
45214500-5 Bauarbeiten für Fortbildungseinrichtungen<br />
45214600-6 Bauarbeiten für Forschungsgebäude<br />
45214610-9 Laborgebäude<br />
45214620-2 Forschungs- und Prüfeinrichtungen<br />
45214630-5 Wissenschaftliche Einrichtungen<br />
45214640-8 Wetterstationen<br />
45214700-7 Bauarbeiten für Studentenwohnheime<br />
45214800-8 Gebäude für Ausbildungseinrichtungen<br />
45215000-7 Bauarbeiten für Gebäude im Gesundheits- und Sozialwesen, für Krematorien und öffentliche Toiletten<br />
45215100-8 Bauarbeiten für Gebäude im Gesundheitswesen<br />
45215110-1 Heilbad<br />
45215120-4 Medizinische Spezialgebäude<br />
45215130-7 Klinik<br />
45215140-0 Krankenhauseinrichtungen<br />
45215141-7 Operationssaal<br />
45215142-4 Intensivstation<br />
45215143-1 Raum für Vorfelddiagnostik<br />
45215144-8 Vorfelduntersuchungsräume<br />
45215145-5 Durchleuchtungsraum<br />
45215146-2 Pathologieraum<br />
45215147-9 Raum für forensische Medizin<br />
45215148-6 Katheterraum<br />
45215200-9 Bauarbeiten für Gebäude des Sozialwesens<br />
45215210-2 Bauarbeiten für Heime
DE<br />
134 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45215211-9 Altenheim<br />
45215212-6 Altersheim<br />
45215213-3 Pflegeheim<br />
45215214-0 Wohnheime<br />
45215215-7 Kinderheim<br />
45215220-5 Bauarbeiten für Gebäude im Sozialwesen außer Heimen<br />
45215221-2 Tagesstätte<br />
45215222-9 Behördenzentrum<br />
45215300-0 Krematorium<br />
45215400-1 Friedhof<br />
45215500-2 Öffentliche Toiletten<br />
45215510-5 Reparatur und Wartung von öffentlichen Toiletten<br />
45216000-4 Bauarbeiten an Gebäuden für öffentliche Einrichtungen oder für Not- und Rettungsdienste und an<br />
Militärgebäuden<br />
45216100-5 Bauarbeiten an Gebäuden für öffentliche Einrichtungen oder für Not- und Rettungsdienste<br />
45216110-8 Bauarbeiten an Gebäuden für öffentliche Einrichtungen<br />
45216111-5 Polizeirevier<br />
45216112-2 Gerichtsgebäude<br />
45216113-9 Gefängnis<br />
45216114-6 Parlamentsgebäude und öffentliche Versammlungssäle<br />
45216120-1 Bauarbeiten an Gebäuden für Not- und Rettungsdienste<br />
45216121-8 Feuerwache<br />
45216122-5 Sanitätswache<br />
45216123-2 Gebäude der Bergwacht<br />
45216124-9 Rettungsbootstation<br />
45216125-6 Gebäude für Not- und Rettungsdienste<br />
45216126-3 Gebäude der Küstenwache<br />
45216127-0 Rettungsdienststation<br />
45216128-7 Leuchtturm<br />
45216200-6 Bauarbeiten für Militärgebäude und -einrichtungen<br />
45216210-9 Militärmesse<br />
45216220-2 Militärbunker<br />
45216230-5 Militärschutzraum<br />
45216240-8 Baracken<br />
45220000-5 Ingenieur- und Hochbauarbeiten<br />
45221000-2 Bauarbeiten für Brücken, Tunnel, Schächte und Unterführungen<br />
45221100-3 Bauarbeiten für Brücken<br />
45221110-6 Brücke<br />
45221111-3 Straßenbrücke<br />
45221112-0 Eisenbahnbrücke<br />
45221113-7 Fußgängerbrücke<br />
45221114-4 Eisenbrücke<br />
45221115-1 Stahlbrücke<br />
45221116-8 Unterführung<br />
45221117-5 Brückenwaage<br />
45221118-2 Rohrleitungsbrücke
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 135<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45221119-9 Erneuerung von Brücken<br />
45221120-9 Viadukt<br />
45221121-6 Straßenviadukt<br />
45221122-3 Eisenbahnviadukt<br />
45221200-4 Bauarbeiten für Tunnel, Schächte und Unterführungen<br />
45221210-7 Überdeckte oder teilüberdeckte Ausschachtungen<br />
45221211-4 Straßenunterführung<br />
45221212-1 Unterführung<br />
45221213-8 Überdeckte oder teilüberdeckte Eisenbahnausschachtungen<br />
45221214-5 Überdeckte oder teilüberdeckte Straßenausschachtungen<br />
45221220-0 Durchlässe<br />
45221230-3 Schächte<br />
45221240-6 Bauarbeiten für Tunnel<br />
45221241-3 Straßentunnel<br />
45221242-0 Eisenbahntunnel<br />
45221243-7 Fußgängertunnel<br />
45221244-4 Kanaltunnel<br />
45221245-1 Flusstunnel<br />
45221246-8 Unterwassertunnel<br />
45221247-5 Tunnelbauarbeiten<br />
45221248-2 Tunnelauskleidung<br />
45221250-9 Tiefbauarbeiten, außer Tunneln, Schächten und Unterführungen<br />
45222000-9 Oberbauarbeiten, außer Brücken, Tunneln, Schächten und Unterführungen<br />
45222100-0 Abfallbehandlungsanlage<br />
45222110-3 Mülldeponie<br />
45222200-1 Bauarbeiten für Militäranlagen<br />
45222210-4 Ingenieurbauten für Militäranlagen<br />
45223000-6 Bauwerke<br />
45223100-7 Zusammenbau von Metallkonstruktionen<br />
45223110-0 Installation von Metallkonstruktionen<br />
45223200-8 Bauliche Anlagen<br />
45223210-1 Bauarbeiten für Stahlkonstruktionen<br />
45223220-4 Rohbauarbeiten<br />
45223300-9 Parkplatz<br />
45223310-2 Tiefgarage<br />
45223320-5 Park-and-Ride-Anlage<br />
45223400-0 Radarstation<br />
45223500-1 Stahlbetonkonstruktionen<br />
45223600-2 Hundezwinger<br />
45223700-3 Raststätte<br />
45223710-6 Autobahnraststätte<br />
45223720-9 Tankstellen<br />
45223800-4 Montage und Errichtung von Fertigkonstruktionen<br />
45223810-7 Fertigkonstruktionen<br />
45223820-0 Fertigbauelemente und -teile
DE<br />
136 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45223821-7 Fertigbauelemente<br />
45223822-4 Fertigbauteile<br />
45230000-8 Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen, für Autobahnen, Straßen, Flugplätze<br />
und Eisenbahnen; Nivellierungsarbeiten<br />
45231000-5 Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen<br />
45231100-6 Bauarbeiten für Rohrleitungen<br />
45231110-9 Verlegung von Rohren<br />
45231111-6 Heben und Neuverlegen von Rohrleitungen<br />
45231112-3 Installation von Rohrleitungsnetzen<br />
45231113-0 Neuverlegung von Rohrleitungen<br />
45231200-7 Bauarbeiten für Öl-Pipelines und Gasfernleitungen<br />
45231210-0 Öl-Pipeline<br />
45231220-3 Gasfernleitung<br />
45231221-0 Gasversorgungsleitungen<br />
45231222-7 Gasspeicher<br />
45231223-4 Mit der Gasversorgung verbundene Arbeiten<br />
45231300-8 Bauarbeiten für Wasser- und Abwasserrohrleitungen<br />
45231400-9 Bauarbeiten für Starkstromleitungen<br />
45231500-0 Arbeiten für Druckluftleitungen<br />
45231510-3 Arbeiten für Druckluftleitungen für die Postverteilung<br />
45231600-1 Bauarbeiten für Übertragungsnetz<br />
45232000-2 Bauarbeiten und zugehörige Arbeiten für Rohrleitungen und Kabelnetze<br />
45232100-3 Nebenarbeiten für Wasserrohrleitungen<br />
45232120-9 Bewässerungsanlage<br />
45232121-6 Bewässerungsrohrleitungen<br />
45232130-2 Regenwasserrohrleitungen<br />
45232140-5 Fernheizleitungsnetz<br />
45232141-2 Heizanlage<br />
45232142-9 Wärmeübertragungsanlage<br />
45232150-8 Arbeiten für Wasserversorgungsrohrleitungen<br />
45232151-5 Sanierung von Wasserhauptleitungen<br />
45232152-2 Pumpstation<br />
45232153-9 Wasserturm<br />
45232200-4 Arbeiten in Verbindung mit Starkstromleitungen<br />
45232210-7 Bauarbeiten für Freileitungen<br />
45232220-0 Transformatorstation<br />
45232221-7 Umspann-Unterstation<br />
45232300-5 Bauarbeiten und zugehörige Arbeiten für Fernsprech- und Fernmeldeleitungen<br />
45232310-8 Bauarbeiten für Fernsprechleitungen<br />
45232311-5 Leitungen für Notrufsäulen<br />
45232320-1 Kabelfernsehleitungen<br />
45232330-4 Errichtung von Antennen<br />
45232331-1 Mit Rundfunkübertragungen verbundene Arbeiten<br />
45232332-8 Mit dem Fernmeldewesen verbundene Arbeiten<br />
45232340-7 Basisstationen für den Mobilfunk<br />
45232400-6 Bauarbeiten für Abwasserkanäle
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 137<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45232410-9 Kanalisationsarbeiten<br />
45232411-6 Schmutzwasserleitungen<br />
45232420-2 Abwasserbeseitigungsanlage<br />
45232421-9 Abwasserbehandlungsanlage<br />
45232422-6 Schlammbehandlungsanlagen<br />
45232423-3 Abwasserpumpstationen<br />
45232424-0 Abwasserausmündungsstellen<br />
45232430-5 Wasseraufbereitungsanlage<br />
45232431-2 Abwasserpumpstation<br />
45232440-8 Bauarbeiten für Abwasserrohre<br />
45232450-1 Bauarbeiten für Entwässerungsanlagen<br />
45232451-8 Entwässerungs- und Oberflächenarbeiten<br />
45232452-5 Entwässerungsarbeiten<br />
45232453-2 Dränrohre<br />
45232460-4 Sanitäre Anlagen<br />
45232470-7 Abfallumschlagstelle<br />
45233000-9 Bauarbeiten, Fundamentierungsarbeiten und Oberbauarbeiten für Fernstraßen und Straßen<br />
45233100-0 Bauarbeiten für Fernstraßen und Straßen<br />
45233110-3 Bauarbeiten für Autobahnen<br />
45233120-6 Straßenbauarbeiten<br />
45233121-3 Bauarbeiten für Hauptstraßen<br />
45233122-0 Ringstraße<br />
45233123-7 Nebenstraße<br />
45233124-4 Fernstraße<br />
45233125-1 Straßenkreuzung<br />
45233126-8 Kreuzung in mehreren Ebenen<br />
45233127-5 T-Kreuzung<br />
45233128-2 Verkehrskreisel<br />
45233129-9 Querstraße<br />
45233130-9 Bauarbeiten für Fernstraßen<br />
45233131-6 Bauarbeiten für Hochstraßen<br />
45233139-3 Instandhaltung von Fernstraßen<br />
45233140-2 Straßenarbeiten<br />
45233141-9 Straßeninstandhaltungsarbeiten<br />
45233142-6 Straßenausbesserungsarbeiten<br />
45233144-0 Überführung<br />
45233150-5 Verkehrsberuhigungsarbeiten<br />
45233160-8 Pfade und andere ungeteerte Wege<br />
45233161-5 Fußweg<br />
45233162-2 Fahrradweg<br />
45233200-1 Diverse Oberbauarbeiten<br />
45233210-4 Oberbauarbeiten für Fernstraßen<br />
45233220-7 Oberbauarbeiten für Landstraßen<br />
45233221-4 Straßenmarkierungsarbeiten<br />
45233222-1 Straßenpflasterarbeiten<br />
45233223-8 Aufbringen von Fahrbahnschichten
DE<br />
138 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45233224-5 Straße mit zwei Fahrbahnen<br />
45233225-2 Straße mit einer Fahrbahn<br />
45233226-9 Zufahrtsstraße<br />
45233227-6 Zubringerstraße<br />
45233228-3 Oberflächenbeschichtung<br />
45233229-0 Instandhaltung von Seitenstreifen<br />
45233250-6 Belagarbeiten, außer Fahrbahnen<br />
45233251-3 Erneuerung von Straßendecken<br />
45233252-0 Oberbauarbeiten für Straßen<br />
45233253-7 Oberbauarbeiten für Fußwege<br />
45233260-9 Fußgängerwege<br />
45233261-6 Fußgängerüberführung<br />
45233262-3 Fußgängerzone<br />
45233270-2 Markierungsarbeiten für Parkplätze<br />
45233280-5 Anbringen von Leitplanken<br />
45233290-8 Installation von Straßenschildern<br />
45233291-5 Installation von Verkehrssäulen<br />
45233292-2 Installation von Sicherheitseinrichtungen<br />
45233293-9 Installation von Straßenmobiliar<br />
45233294-6 Installation von Straßenverkehrssignalen<br />
45233300-2 Fundamentierungsarbeiten für Fernstraßen, Landstraßen, Straßen und Fußwege<br />
45233310-5 Fundamentierungsarbeiten für Fernstraßen<br />
45233320-8 Fundamentierungsarbeiten für Landstraßen<br />
45233330-1 Fundamentierungsarbeiten für Straßen<br />
45233340-4 Fundamentierungsarbeiten für Fußwege<br />
45234000-6 Bauarbeiten für Eisenbahnlinien und Seilbahnsysteme<br />
45234100-7 Bauarbeiten für Eisenbahnlinien<br />
45234110-0 Arbeiten für städteverbindenden Bahnverkehr<br />
45234111-7 Stadtbahn<br />
45234112-4 Eisenbahndepot<br />
45234113-1 Rückbau von Gleisen<br />
45234114-8 Bahndamm<br />
45234115-5 Arbeiten für Eisenbahnsignalanlagen<br />
45234116-2 Gleisbauarbeiten<br />
45234120-3 Stadtbahnarbeiten<br />
45234121-0 Straßenbahnarbeiten<br />
45234122-7 U-Bahn-Arbeiten<br />
45234123-4 Arbeiten für teilweise unter der Erde fahrende Bahnen<br />
45234124-1 U-Bahn für Personenbeförderung<br />
45234125-8 U-Bahnhof<br />
45234126-5 Bauarbeiten für Straßenbahnlinien<br />
45234127-2 Straßenbahndepot<br />
45234128-9 Straßenbahnhaltestellen<br />
45234129-6 Stadtbahnbauarbeiten<br />
45234200-8 Seilbahnsysteme<br />
45234210-1 Seilbahnsysteme mit Kabinen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 139<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45234220-4 Skilift<br />
45234230-7 Sessellift<br />
45234240-0 Standseilbahn<br />
45234250-3 Drahtseilbahn<br />
45235000-3 Bauarbeiten für Flugplätze, Start- und Landebahnen und Rollfelder<br />
45235100-4 Bauarbeiten für Flughäfen<br />
45235110-7 Bauarbeiten für Flugplätze<br />
45235111-4 Flugplatz-Pflasterarbeiten<br />
45235200-5 Bauarbeiten für Start- und Landebahnen<br />
45235210-8 Oberflächenerneuerung für Start- und Landebahnen<br />
45235300-6 Bauarbeiten für Flugzeug-Rollfelder<br />
45235310-9 Rollbahn<br />
45235311-6 Rollbahn-Pflasterarbeiten<br />
45235320-2 Bauarbeiten für Flugzeugabstellflächen<br />
45236000-0 Oberbauarbeiten<br />
45236100-1 Nivellierungsarbeiten für diverse Sportanlagen<br />
45236110-4 Oberbauarbeiten für Sportplätze<br />
45236111-1 Oberbauarbeiten für Golfplätze<br />
45236112-8 Oberbauarbeiten für Tennisplätze<br />
45236113-5 Oberbauarbeiten für Rennbahnen<br />
45236114-2 Oberbauarbeiten für Laufbahnen<br />
45236119-7 Ausbesserungsarbeiten für Sportplätze<br />
45236200-2 Oberbauarbeiten für Freizeitanlagen<br />
45236210-5 Oberbauarbeiten für Kinderspielplätze<br />
45236220-8 Oberbauarbeiten für Tiergärten<br />
45236230-1 Oberbauarbeiten für Gartenanlagen<br />
45236250-7 Oberbauarbeiten für Parkanlagen<br />
45236290-9 Ausbesserungsarbeiten für Erholungsgebiete<br />
45236300-3 Oberbauarbeiten für Friedhöfe<br />
45240000-1 Wasserbauarbeiten<br />
45241000-8 Bauarbeiten für Häfen<br />
45241100-9 Kai<br />
45241200-0 Bauarbeiten vor Ort für Vorhäfen<br />
45241300-1 Anlegeplatz<br />
45241400-2 Dock<br />
45241500-3 Anlandevorrichtung<br />
45241600-4 Installation von Hafenbeleuchtungsanlagen<br />
45242000-5 Bau von Freizeitanlagen in Ufernähe<br />
45242100-6 Bauarbeiten für Wassersportanlagen<br />
45242110-9 Bauarbeiten für Stapellaufbahn<br />
45242200-7 Bootshafen<br />
45242210-0 Yachthafen<br />
45243000-2 Bauarbeiten für Küstenschutzanlagen<br />
45243100-3 Steiluferbefestigungsarbeiten<br />
45243110-6 Steiluferstabilisierungsarbeiten<br />
45243200-4 Wellenbrecher
DE<br />
140 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45243300-5 Wellenbrecher<br />
45243400-6 Strandbefestigungsarbeiten<br />
45243500-7 Küstenschutzanlagen<br />
45243510-0 Uferbau<br />
45243600-8 Kaimauer<br />
45244000-9 Bauarbeiten für Anlagen am und im Meer<br />
45244100-0 Küsten- und Hafenanlagen<br />
45246000-3 Flussregulierungs- und Hochwasserschutzarbeiten<br />
45246100-4 Bau von Flussufermauern<br />
45246200-5 Flussuferbefestigungsarbeiten<br />
45246400-7 Hochwasserschutzarbeiten<br />
45246410-0 Wartung von Hochwasserschutzanlagen<br />
45246500-8 Promenade<br />
45246510-1 Plankenstrandpromenade<br />
45247000-0 Bauarbeiten für Dämme, Kanäle, Bewässerungskanäle und Aquädukte<br />
45247100-1 Bauarbeiten für Wasserstraßen<br />
45247110-4 Kanalbauarbeiten<br />
45247111-1 Bewässerungskanal<br />
45247112-8 Entwässerungskanal<br />
45247120-7 Wasserstraßen, außer Kanälen<br />
45247130-0 Aquädukt<br />
45247200-2 Bauarbeiten für Dämme und ähnliche feste Konstruktionen<br />
45247210-5 Damm<br />
45247211-2 Dammwand<br />
45247212-9 Dammverstärkungsarbeiten<br />
45247220-8 Wehr<br />
45247230-1 Deich<br />
45247240-4 Statisches Stauwerk<br />
45247270-3 Bauarbeiten für Sammelbecken<br />
45248000-7 Bauarbeiten für hydromechanische Anlagen<br />
45248100-8 Kanalschleusen<br />
45248200-9 Trockendocks<br />
45248300-0 Schwimmdocks<br />
45248400-1 Landebrücken<br />
45248500-2 Bewegliche Stauwerke<br />
45250000-4 Bauarbeiten für Kraftwerke, Bergbau- und Produktionsanlagen und für Gebäude der Öl- und Gasindustrie<br />
45251000-1 Bauarbeiten für Kraftwerke und Heizkraftwerke<br />
45251100-2 Bauarbeiten für Kraftwerke<br />
45251110-5 Kernkraftwerk<br />
45251111-2 Kernreaktor<br />
45251120-8 Wasserkraftwerk<br />
45251130-1 Wellenkraftwerk<br />
45251140-4 Wärmekraftwerk<br />
45251141-1 Geothermalkraftwerk<br />
45251142-8 Kraftwerk mit Holzfeuerung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 141<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45251143-5 Druckluft-Erzeugungsanlage<br />
45251150-7 Kühlturm<br />
45251160-0 Windenergieanlagen<br />
45251200-3 Heizzentrale<br />
45251210-6 Kombinierte Wärme-Kraftstromanlage<br />
45251220-9 Kombiniertes Kraft- und Heizwerk<br />
45251230-2 Dampferzeugungsanlage<br />
45251240-5 Deponiegas-Stromerzeugungsanlage<br />
45251250-8 Fernheizzentrale<br />
45252000-8 Bauarbeiten für Klär-, Reinigungs- und Müllverbrennungsanlagen<br />
45252100-9 Kläranlage<br />
45252110-2 Bewegliche technische Anlage<br />
45252120-5 Wasseraufbereitungsanlage<br />
45252121-2 Absetzanlagen<br />
45252122-9 Faulbehälter<br />
45252123-6 Siebanlagen<br />
45252124-3 Schwimmbagger- und Pumparbeiten<br />
45252125-0 Steinschüttungsarbeiten<br />
45252126-7 Trinkwasseraufbereitungsanlage<br />
45252127-4 Abwasserbehandlungsanlage<br />
45252130-8 Ausrüstung für Kläranlage<br />
45252140-1 Schlammentwässerungsanlage<br />
45252150-4 Bekohlungsanlage<br />
45252200-0 Einrichtungen für Reinigungsanlagen<br />
45252210-3 Wasserreinigungsanlage<br />
45252300-1 Müllverbrennungsanlage<br />
45253000-5 Bauarbeiten für chemische Bearbeitungsanlagen<br />
45253100-6 Demineralisationsanlage<br />
45253200-7 Entschwefelungsanlage<br />
45253300-8 Destillier- oder Rektifizieranlage<br />
45253310-1 Anlagen zum Destillieren von Wasser<br />
45253320-4 Anlagen zum Destillieren von Alkohol<br />
45253400-9 Bauarbeiten für petrochemische Anlagen<br />
45253500-0 Bauarbeiten für Arzneimittelunternehmen<br />
45253600-1 Entionisierungsanlage<br />
45253700-2 Faulungsanlage<br />
45253800-3 Kompostierungsanlage<br />
45254000-2 Bauarbeiten für Bergbau- und Produktionsanlagen<br />
45254100-3 Bauarbeiten für Bergbauanlagen<br />
45254110-6 Schachtöffnung<br />
45254200-4 Bauarbeiten für Produktionsanlagen<br />
45255000-9 Bauarbeiten für die Öl- und Gasindustrie<br />
45255100-0 Förderplattformen<br />
45255110-3 Bohrlöcher<br />
45255120-6 Plattformanlagen
DE<br />
142 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45255121-3 Oberflächenanlagen<br />
45255200-1 Erdöl-Raffinerie<br />
45255210-4 Ölumschlagstelle<br />
45255300-2 Gasumschlagstelle<br />
45255400-3 Fertigungsarbeiten<br />
45255410-6 Offshore-Fertigungsarbeiten<br />
45255420-9 Onshore-Fertigungsarbeiten<br />
45255430-2 Abbruch von Ölbohrplattformen<br />
45255500-4 Bohrungs- und Explorationsarbeiten<br />
45255600-5 Rohrschlangenbohrung<br />
45255700-6 Kohlevergasungsanlage<br />
45255800-7 Gaserzeugungsanlage<br />
45259000-7 Reparatur und Wartung von Anlagen<br />
45259100-8 Reparatur und Wartung von Kläranlagen<br />
45259200-9 Reparatur und Wartung von Reinigungsanlagen<br />
45259300-0 Reparatur und Wartung von Heizanlagen<br />
45259900-6 Modernisierung von Anlagen<br />
45260000-7 Dachdeckarbeiten und Spezialbauarbeiten<br />
45261000-4 Errichtung von Dachstühlen sowie Dachdeckarbeiten und zugehörige Arbeiten<br />
45261100-5 Errichtung von Dachstühlen<br />
45261200-6 Dachdeck- und Dachanstricharbeiten<br />
45261210-9 Dachdeckarbeiten<br />
45261211-6 Ziegeldachdeckarbeiten<br />
45261212-3 Schieferdachdeckarbeiten<br />
45261213-0 Blechdachdeckarbeiten<br />
45261214-7 Bitumendachdeckarbeiten<br />
45261220-2 Dachanstrich- und andere Beschichtungsarbeiten<br />
45261221-9 Dachanstricharbeiten<br />
45261222-6 Zementdachbeschichtungsarbeiten<br />
45261300-7 Klempnerarbeiten<br />
45261310-0 Blechverwahrungsarbeiten<br />
45261320-3 Dachrinnenarbeiten<br />
45261400-8 Verschalungsarbeiten<br />
45261410-1 Dachabdichtungs- und -dämmarbeiten<br />
45261420-4 Abdichtungsarbeiten gegen Wasser<br />
45261900-3 Dachreparatur und Dachwartung<br />
45261910-6 Dachreparatur<br />
45261920-9 Dachwartung<br />
45262000-1 Spezialbauarbeiten, außer Dachbauten<br />
45262100-2 Gerüstarbeiten<br />
45262110-5 Abbau von Gerüsten<br />
45262120-8 Errichtung von Gerüsten<br />
45262200-3 Fundamentierungsarbeiten und Brunnenbohrungen<br />
45262210-6 Fundamentierungsarbeiten<br />
45262211-3 Pfahlrammung<br />
45262212-0 Verbauarbeiten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 143<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45262213-7 Schlitzwandbauweise<br />
45262220-9 Brunnenbohrung<br />
45262300-4 Betonarbeiten<br />
45262310-7 Stahlbetonarbeiten<br />
45262311-4 Betonrohbauarbeiten<br />
45262320-0 Estricharbeiten<br />
45262321-7 Estricharbeiten<br />
45262330-3 Betonreparaturarbeiten<br />
45262340-6 Einpressarbeiten<br />
45262350-9 Arbeiten mit nicht verstärktem Beton<br />
45262360-2 Zementierungsarbeiten<br />
45262370-5 Betonummantelung<br />
45262400-5 Baustahlmontagearbeiten<br />
45262410-8 Baustahlmontagearbeiten für Gebäude<br />
45262420-1 Baustahlmontagearbeiten für Konstruktionen<br />
45262421-8 Offshore-Verankerungsarbeiten<br />
45262422-5 Unterwasserbohrarbeiten<br />
45262423-2 Herstellung von Decks<br />
45262424-9 Herstellung von Offshore-Modulen<br />
45262425-6 Herstellung von Jackets<br />
45262426-3 Herstellung von Pfählen<br />
45262500-6 Maurerarbeiten<br />
45262510-9 Steinbauarbeiten<br />
45262511-6 Steinmetzarbeiten<br />
45262512-3 Quadersteinarbeiten<br />
45262520-2 Mauerarbeiten<br />
45262521-9 Verblendmauerwerk<br />
45262522-6 Mauerwerksarbeiten<br />
45262600-7 Diverse Spezialbauarbeiten<br />
45262610-0 Industrieschornsteine<br />
45262620-3 Stützmauern<br />
45262630-6 Bau von Brennöfen<br />
45262640-9 Umweltverbesserungsarbeiten<br />
45262650-2 Verblendungsarbeiten<br />
45262660-5 Asbestbeseitigungsarbeiten<br />
45262700-8 Umbau von Gebäuden<br />
45262800-9 Ausbau von Gebäuden<br />
45300000-0 Bauinstallationsarbeiten<br />
45310000-3 Installation von elektrischen Leitungen<br />
45311000-0 Installation von Elektroanlagen<br />
45311100-1 Installation von elektrischen Leitungen<br />
45311200-2 Elektroinstallationsarbeiten<br />
45312000-7 Installation von Alarmanlagen und Antennen<br />
45312100-8 Installation von Brandmeldeanlagen<br />
45312200-9 Installation von Einbruchmeldeanlagen<br />
45312300-0 Installation von Antennen
DE<br />
144 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45312310-3 Blitzschutzarbeiten<br />
45312311-0 Installation von Blitzableitern<br />
45312320-6 Installation von Fernsehantennen<br />
45312330-9 Installation von Rundfunkantennen<br />
45313000-4 Installation von Aufzügen und Rolltreppen<br />
45313100-5 Installation von Aufzügen<br />
45313200-6 Installation von Rolltreppen<br />
45313210-9 Installation von Fahrsteigen<br />
45314000-1 Installation von Fernmeldeanlagen<br />
45314100-2 Installation von Telefonzentralen<br />
45314120-8 Installation von Telefonvermittlungszentralen<br />
45314200-3 Installation von Telefonleitungen<br />
45314300-4 Kabelinfrastruktur<br />
45314310-7 Verlegen von Kabeln<br />
45314320-0 Installation von Computerkabelnetzen<br />
45315000-8 Heizungs- und sonstige Elektroinstallationen in Gebäuden<br />
45315100-9 Elektrotechnikinstallation<br />
45315200-0 Turbinenarbeiten<br />
45315300-1 Stromversorgungsanlagen<br />
45315400-2 Hochspannungsarbeiten<br />
45315500-3 Mittelspannungsarbeiten<br />
45315600-4 Niederspannungsarbeiten<br />
45315700-5 Schaltanlage<br />
45316000-5 Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen<br />
45316100-6 Installation von Beleuchtungsanlagen im Freien<br />
45316110-9 Installation von Straßenbeleuchtungsanlagen<br />
45316200-7 Installation von Signalanlagen<br />
45316210-0 Installation von Verkehrsüberwachungseinrichtungen<br />
45316211-7 Installation von beleuchteten Straßenschildern<br />
45316212-4 Installation von Verkehrsampeln<br />
45316213-1 Installation von Verkehrsleiteinrichtungen<br />
45316220-3 Installation von Flughafensignalanlagen<br />
45316230-6 Installation von Hafensignalanlagen<br />
45317000-2 Sonstige Elektroinstallationsarbeiten<br />
45317100-3 Elektroinstallationsarbeiten für Pumpanlagen<br />
45317200-4 Elektroinstallationsarbeiten für Transformatoren<br />
45317300-5 Elektroinstallationsarbeiten für Stromverteilungsanlagen<br />
45317400-6 Elektroinstallationsarbeiten für Filtrieranlagen<br />
45320000-6 Abdichtungs- und Dämmarbeiten<br />
45321000-3 Wärmedämmarbeiten<br />
45323000-7 Schalldämmungsarbeiten<br />
45324000-4 Gipskartonarbeiten<br />
45330000-9 Installateurarbeiten<br />
45331000-6 Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen<br />
45331100-7 Installation von Zentralheizungen<br />
45331110-0 Installation von Kesseln
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 145<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45331200-8 Installation von Lüftungs- und Klimaanlagen<br />
45331210-1 Installation von Lüftungsanlagen<br />
45331211-8 Installation von lufttechnischen Anlagen in Außenanlagen<br />
45331220-4 Installation von Klimaanlagen<br />
45331221-1 Installation von Teilklimaanlagen<br />
45331230-7 Installation von Kühlanlagen<br />
45331231-4 Installation von kältetechnischen Anlagen<br />
45332000-3 Installateurarbeiten und Verlegung von Abwasserleitungen<br />
45332200-5 Wasserinstallationsarbeiten<br />
45332300-6 Verlegen von Abwasserleitungen<br />
45332400-7 Installation von Sanitäreinrichtungen<br />
45333000-0 Installation von Gasanlagen<br />
45333100-1 Installation von Gasregeleinrichtungen<br />
45333200-2 Installation von Gaszählern<br />
45340000-2 Installation von Zäunen, Geländern und Sicherheitseinrichtungen<br />
45341000-9 Errichtung von Geländern<br />
45342000-6 Errichtung von Zäunen<br />
45343000-3 Brandschutz-Installationsarbeiten<br />
45343100-4 Brandschutzarbeiten<br />
45343200-5 Installation von Feuerlöschanlagen<br />
45343210-8 Installation von CO2-Anlagen 45343220-1 Installation von Feuerlöschgeräten<br />
45343230-4 Installation von Sprinkleranlagen<br />
45350000-5 Maschinentechnische Installationen<br />
45351000-2 Maschinentechnische Installationsarbeiten<br />
45400000-1 Baufertigstellung<br />
45410000-4 Putzarbeiten<br />
45420000-7 Bautischlerei-Einbauarbeiten<br />
45421000-4 Bautischlerarbeiten<br />
45421100-5 Einbau von Türen und Fenstern sowie Zubehör<br />
45421110-8 Einbau von Tür- und Fensterrahmen aus Metall<br />
45421111-5 Einbau von Türrahmen aus Metall<br />
45421112-2 Einbau von Fensterrahmen aus Metall<br />
45421113-9 Einbau von Türschwellen aus Metall<br />
45421114-6 Einbau von Metalltüren<br />
45421115-3 Einbau von Metallfenstern<br />
45421120-1 Einbau von Tür- und Fensterrahmen aus Kunststoff<br />
45421121-8 Einbau von Türrahmen aus Kunststoff<br />
45421122-5 Einbau von Fensterrahmen aus Kunststoff<br />
45421123-2 Einbau von Türschwellen aus Kunststoff<br />
45421124-9 Einbau von Kunststofftüren<br />
45421125-6 Einbau von Kunststofffenstern<br />
45421130-4 Einbau von Tür- und Fensterrahmen aus Holz<br />
45421131-1 Einbau von Türrahmen aus Holz<br />
45421132-8 Einbau von Fensterrahmen aus Holz<br />
45421133-5 Einbau von Türschwellen aus Holz
DE<br />
146 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45421134-2 Einbau von Holztüren<br />
45421135-9 Einbau von Holzfenstern<br />
45421140-7 Bautischlerei-Einbauarbeiten mit Metall, außer Türen und Fenstern<br />
45421141-4 Einbau von Trennwänden<br />
45421142-1 Einbau von Fensterläden<br />
45421143-8 Installation von Jalousien<br />
45421144-5 Installation von Markisen<br />
45421145-2 Rollladenarbeiten<br />
45421146-9 Einbau von abgehängten Decken<br />
45421147-6 Einbau von Gittern<br />
45421148-3 Einbau von Toren<br />
45421150-0 Bautischlerei-Einbauarbeiten ohne Metall<br />
45421151-7 Installation von Einbauküchen<br />
45421152-4 Installation von Trennwänden<br />
45421153-1 Installation von Einbaumöbeln<br />
45421160-3 Beschlagarbeiten<br />
45422000-1 Zimmer- und Tischlerarbeiten<br />
45422100-2 Holzarbeiten<br />
45430000-0 Bodenbelags- und Wandverkleidungsarbeiten<br />
45431000-7 Boden- und Fliesenarbeiten<br />
45431100-8 Verlegen von Bodenfliesen<br />
45431200-9 Verlegen von Wandfliesen<br />
45432000-4 Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten, Wandverkleidungs- und Tapezierarbeiten<br />
45432100-5 Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten<br />
45432110-8 Bodenverlegearbeiten<br />
45432111-5 Verlegen von nicht massiven Bodenbelägen<br />
45432112-2 Verlegen von Bodenplatten<br />
45432113-9 Verlegen von Parkettböden<br />
45432114-6 Holzpflasterarbeiten<br />
45432120-1 Verlegen von Zwischenböden<br />
45432121-8 Verlegen von Computerböden<br />
45432130-4 Bodenverlegearbeiten<br />
45432200-6 Wandverkleidungs- und Tapezierarbeiten<br />
45432210-9 Wandverkleidungsarbeiten<br />
45432220-2 Tapezierarbeiten<br />
45440000-3 Anstrich- und Verglasungsarbeiten<br />
45441000-0 Verglasungsarbeiten<br />
45442000-7 Auftrag von Schutzanstrichen<br />
45442100-8 Anstricharbeiten<br />
45442110-1 Anstricharbeiten in Gebäuden<br />
45442120-4 Anstricharbeiten und Auftrag von Schutzanstrichen für Konstruktionen<br />
45442121-1 Anstricharbeiten für Konstruktionen<br />
45442180-2 Neuanstricharbeiten<br />
45442190-5 Farbabbeizungsarbeiten<br />
45442200-9 Auftrag von Korrosionsschutzschichten<br />
45442210-2 Galvanisierungsarbeiten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 147<br />
CPV Code Beschreibung<br />
45442300-0 Mit dem Oberflächenschutz verbundene Dienstleistungen<br />
45450000-6 Sonstige Baufertigstellungsarbeiten<br />
45451000-3 Dekorationsarbeiten<br />
45451100-4 Ornamentierungsarbeiten<br />
45451200-5 Verkleidungsarbeiten<br />
45451300-6 Innengärten<br />
45452000-0 Fassadenreinigungsarbeiten<br />
45452100-1 Reinigungsarbeiten an Außenwänden mit Sandstrahl<br />
45453000-7 Überholungs- und Sanierungsarbeiten<br />
45453100-8 Sanierungsarbeiten<br />
45454000-4 Mit der Umstrukturierung verbundene Arbeiten<br />
45454100-5 Mit Instandsetzungsarbeiten verbundene Arbeiten<br />
45500000-2 Vermietung von Hoch- und Tiefbaumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal<br />
45510000-5 Vermietung von Kranen mit Bedienungspersonal<br />
45520000-8 Vermietung von Maschinen für Erdbewegungen mit Bedienungspersonal<br />
50000000-5 Reparatur-, Wartungs- und Installationsdienste<br />
50100000-6 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste für Fahrzeuge und zugehörige Ausrüstungen<br />
50110000-9 Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen und zugehörigen Ausrüstungen<br />
50111000-6 Verwaltung, Reparatur und Wartung von Fahrzeugparks<br />
50111100-7 Fuhrparkverwaltung<br />
50111110-0 Unterstützungsdienste für Fahrzeugparks<br />
50112000-3 Reparatur und Wartung von Personenwagen<br />
50112100-4 Reparatur von Personenwagen<br />
50112110-7 Karosseriereparatur für Fahrzeuge<br />
50112111-4 Autoschlosserdienste<br />
50112120-0 Ersetzen von Windschutzscheiben<br />
50112200-5 Wartung von Personenwagen<br />
50112300-6 Wagenwäsche und ähnliche Dienstleistungen<br />
50113000-0 Reparatur und Wartung von Bussen<br />
50113100-1 Reparatur von Bussen<br />
50113200-2 Wartung von Bussen<br />
50114000-7 Reparatur und Wartung von Lastwagen<br />
50114100-8 Reparatur von Lastwagen<br />
50114200-9 Wartung von Lastwagen<br />
50115000-4 Reparatur und Wartung von Motorrädern<br />
50115100-5 Reparatur von Motorrädern<br />
50115200-6 Wartung von Motorrädern<br />
50116000-1 Wartungs- und Reparaturdienste für Spezialteile von Fahrzeugen<br />
50116100-2 Reparatur von Fahrzeugelektrik<br />
50116200-3 Reparatur und Wartung von Fahrzeugbremsen und Bremsteilen<br />
50116300-4 Reparatur und Wartung von Fahrzeuggetrieben<br />
50116400-5 Reparatur und Wartung von Fahrzeugkraftübertragungen<br />
50116500-6 Reifenreparatur, einschließlich Montieren und Auswuchten<br />
50116510-9 Reifenrunderneuerung<br />
50116600-7 Reparatur und Wartung von Anlassern<br />
50117000-8 Umbau und Instandsetzung von Fahrzeugen
DE<br />
148 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
50117100-9 Umbau von Kraftfahrzeugen<br />
50117200-0 Umbau von Krankenwagen<br />
50117300-1 Instandsetzung von Fahrzeugen<br />
50118000-5 Automobil-Pannendienste<br />
50118100-6 Pannen- und Abschleppdienste für Personenwagen<br />
50118110-9 Fahrzeugabschleppdienste<br />
50118200-7 Pannen- und Abschleppdienste für Nutzfahrzeuge<br />
50118300-8 Pannen- und Abschleppdienste für Busse<br />
50118400-9 Pannen- und Abschleppdienste für Kraftfahrzeuge<br />
50118500-0 Pannen- und Abschleppdienste für Motorräder<br />
50190000-3 Abwracken von Fahrzeugen<br />
50200000-7 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Straßen<br />
und Schifffahrt<br />
50210000-0 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Luftfahrzeugen und anderen Einrichtungen<br />
50211000-7 Reparatur und Wartung von Luftfahrzeugen<br />
50211100-8 Wartung von Luftfahrzeugen<br />
50211200-9 Reparatur von Luftfahrzeugen<br />
50211210-2 Reparatur und Wartung von Flugtriebwerken<br />
50211211-9 Wartung von Flugtriebwerken<br />
50211212-6 Reparatur von Flugtriebwerken<br />
50211300-0 Instandsetzung von Luftfahrzeugen<br />
50211310-3 Instandsetzung von Flugtriebwerken<br />
50212000-4 Reparatur und Wartung von Hubschraubern<br />
50220000-3 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Eisenbahnen und anderen Ausrüstungen<br />
50221000-0 Reparatur und Wartung von Lokomotiven<br />
50221100-1 Reparatur und Wartung von Lokomotivgetrieben<br />
50221200-2 Reparatur und Wartung von Lokomotivkraftübertragungen<br />
50221300-3 Reparatur und Wartung von Lokomotivradsätzen<br />
50221400-4 Reparatur und Wartung von Lokomotivbremsen und -bremsteilen<br />
50222000-7 Reparatur und Wartung von Schienenfahrzeugen<br />
50222100-8 Reparatur und Wartung von Stoßdämpfern<br />
50223000-4 Instandsetzung von Lokomotiven<br />
50224000-1 Instandsetzung von Schienenfahrzeugen<br />
50224100-2 Instandsetzung von Sitzen von Schienenfahrzeugen<br />
50224200-3 Instandsetzung von Reisezugwagen<br />
50225000-8 Wartung von Gleisen<br />
50229000-6 Abwracken von Schienenfahrzeugen<br />
50230000-6 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Straßen und anderen Einrichtungen<br />
50232000-0 Wartung von öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen und Verkehrsampeln<br />
50232100-1 Wartung von Straßenbeleuchtungen<br />
50232110-4 Betrieb von öffentlichen Beleuchtungsanlagen<br />
50232200-2 Wartung von Straßenlichtsignalen<br />
50240000-9 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Schifffahrt und anderen Einrichtungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 149<br />
CPV Code Beschreibung<br />
50241000-6 Reparatur und Wartung von Schiffen<br />
50241100-7 Reparatur von Wasserfahrzeugen<br />
50241200-8 Reparatur von Fähren<br />
50242000-3 Umbau von Schiffen<br />
50243000-0 Abwracken von Schiffen<br />
50244000-7 Instandsetzung von Schiffen oder Booten<br />
50245000-4 Aufrüstung von Schiffen<br />
50246000-1 Wartung von Hafenanlagen<br />
50246100-2 Trockendockarbeiten<br />
50246200-3 Wartung von Bojen<br />
50246300-4 Reparatur und Wartung von schwimmenden Vorrichtungen<br />
50246400-5 Reparatur und Wartung von schwimmenden Plattformen<br />
50300000-8 Anlagen<br />
50310000-1 Wartung und Reparatur von Büromaschinen<br />
50311000-8 Wartung und Reparatur von Abrechnungsmaschinen<br />
50311400-2 Wartung und Reparatur von Rechen- und Abrechnungsmaschinen<br />
50312000-5 Wartung und Reparatur von Computeranlagen<br />
50312100-6 Wartung und Reparatur von Zentralrechnern<br />
50312110-9 Wartung von Zentralrechnern<br />
50312120-2 Reparatur von Zentralrechnern<br />
50312200-7 Wartung und Reparatur von Kleincomputern<br />
50312210-0 Wartung von Kleincomputern<br />
50312220-3 Reparatur von Kleincomputern<br />
50312300-8 Wartung und Reparatur von Datennetzeinrichtungen<br />
50312310-1 Wartung von Datennetzeinrichtungen<br />
50312320-4 Reparatur von Datennetzeinrichtungen<br />
50312400-9 Wartung und Reparatur von Mikrocomputern<br />
50312410-2 Wartung von Mikrocomputern<br />
50312420-5 Reparatur von Mikrocomputern<br />
50312500-0 Wartung und Reparatur von Informationstechnologiesoftware<br />
50312510-3 Wartung von Informationstechnologiesoftware<br />
50312520-6 Reparatur von Informationstechnologiesoftware<br />
50312600-1 Wartung und Reparatur von Informationstechnologieeinrichtungen<br />
50312610-4 Wartung von Informationstechnologieeinrichtungen<br />
50312620-7 Reparatur von Informationstechnologieeinrichtungen<br />
50313000-2 Wartung und Reparatur von Reprographiegeräten<br />
50313100-3 Reparatur von Fotokopiergeräten<br />
50313200-4 Wartung von Fotokopiergeräten<br />
50314000-9 Reparatur und Wartung von Telefaxgeräten<br />
50315000-6 Reparatur und Wartung von Anrufbeantwortern<br />
50316000-3 Wartung und Reparatur von Fahrkartenautomaten<br />
50317000-0 Wartung und Reparatur von Fahrkartenentwertern<br />
50320000-4 Reparatur und Wartung von Personalcomputern<br />
50321000-1 Reparatur von Personalcomputern<br />
50322000-8 Wartung von Personalcomputern
DE<br />
150 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
50323000-5 Wartung und Reparatur von Computerperipheriegeräten<br />
50323100-6 Wartung von Computerperipheriegeräten<br />
50323200-7 Reparatur von Computerperipheriegeräten<br />
50324000-2 Unterstützungsdienste für Personalcomputer<br />
50324100-3 Systemwartung<br />
50324200-4 Vorbeugende Wartung<br />
50330000-7 Wartung von Fernmeldeeinrichtungen<br />
50331000-4 Reparatur und Wartung von Fernmeldeleitungen<br />
50332000-1 Wartung im Bereich Fernmeldeinfrastruktur<br />
50333000-8 Wartung von Funkverbindungseinrichtungen<br />
50333100-9 Reparatur und Wartung von Funksendern<br />
50333200-0 Reparatur und Wartung von Funktelefongeräten<br />
50334000-5 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Fernsprechgeräten und Telegrafen<br />
50334100-6 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Fernsprechgeräten<br />
50334110-9 Wartung von Telefonnetzen<br />
50334120-2 Aufrüstung von Fernsprechvermittlungsanlagen<br />
50334130-5 Reparatur und Wartung von Fernsprechvermittlungsanlagen<br />
50334140-8 Reparatur und Wartung von Fernsprechgeräten<br />
50334200-7 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Telegrafen<br />
50334300-8 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Fernschreibern<br />
50334400-9 Wartung von Kommunikationssystemen<br />
50340000-0 Reparatur und Wartung von audiovisuellen und optischen Geräten<br />
50341000-7 Reparatur und Wartung von Fernsehgeräten<br />
50341100-8 Reparatur und Wartung von Bildschirmtextgeräten<br />
50341200-9 Reparatur und Wartung von Fernsehsendern<br />
50342000-4 Reparatur und Wartung von Audiogeräten<br />
50343000-1 Reparatur und Wartung von Videogeräten<br />
50344000-8 Reparatur und Wartung von optischen Geräten<br />
50344100-9 Reparatur und Wartung von photographischen Geräten<br />
50344200-0 Reparatur und Wartung von kinematographischen Geräten<br />
50400000-9 Reparatur und Wartung von medizinischen Geräten und Präzisionsgeräten<br />
50410000-2 Reparatur und Wartung von Mess-, Prüf- und Kontrollgeräten<br />
50411000-9 Reparatur und Wartung von Messgeräten<br />
50411100-0 Reparatur und Wartung von Wasserzählern<br />
50411200-1 Reparatur und Wartung von Gaszählern<br />
50411300-2 Reparatur und Wartung von Stromzählern<br />
50411400-3 Reparatur und Wartung von Drehzahlmessern<br />
50411500-4 Reparatur und Wartung von industriellen Zeitmessgeräten<br />
50412000-6 Reparatur und Wartung von Prüfgeräten<br />
50413000-3 Reparatur und Wartung von Kontrollgeräten<br />
50413100-4 Reparatur und Wartung von Gasspürgeräten<br />
50413200-5 Reparatur und Wartung von Feuerlöschanlagen<br />
50420000-5 Reparatur und Wartung von medizinischen und chirurgischen Einrichtungen<br />
50421000-2 Reparatur und Wartung von medizinischen Einrichtungen<br />
50421100-3 Reparatur und Wartung von Rollstühlen<br />
50421200-4 Reparatur und Wartung von Röntgengeräten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 151<br />
CPV Code Beschreibung<br />
50422000-9 Reparatur und Wartung von chirurgischen Einrichtungen<br />
50430000-8 Reparatur und Wartung von Präzisionsgeräten<br />
50431000-5 Reparatur und Wartung von Armbanduhren<br />
50432000-2 Reparatur und Wartung von Uhren<br />
50433000-9 Eichdienstleistungen<br />
50500000-0 Reparatur und Wartung von Pumpen, Ventilen, Hähnen, Metallbehältern, Anlagen und Maschinen<br />
50510000-3 Reparatur und Wartung von Pumpen, Ventilen, Hähnen und Metallbehältern<br />
50511000-0 Reparatur und Wartung von Pumpen<br />
50511100-1 Reparatur und Wartung von Flüssigkeitspumpen<br />
50511200-2 Reparatur und Wartung von Gaspumpen<br />
50512000-7 Reparatur und Wartung von Ventilen<br />
50513000-4 Reparatur und Wartung von Hähnen<br />
50514000-1 Reparatur und Wartung von Metallbehältern<br />
50514100-2 Reparatur und Wartung von Tanks<br />
50514200-3 Reparatur und Wartung von Behältern<br />
50514300-4 Verrohrungsreparaturen<br />
50530000-9 Reparatur und Wartung von Maschinen<br />
50531000-6 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen Maschinen<br />
50531100-7 Reparatur und Wartung von Kesseln<br />
50531200-8 Wartung von Gasverbrauchseinrichtungen<br />
50531300-9 Reparatur und Wartung von Kompressoren<br />
50531400-0 Reparatur und Wartung von Kränen<br />
50531500-1 Reparatur und Wartung von Derrickkränen<br />
50531510-4 Demontage von Bohrtürmen<br />
50532000-3 Reparatur und Wartung von elektrischen Maschinen, Geräten und zugehörigen Einrichtungen<br />
50532100-4 Reparatur und Wartung von Elektromotoren<br />
50532200-5 Reparatur und Wartung von Transformatoren<br />
50532300-6 Reparatur und Wartung von Generatoren<br />
50532400-7 Reparatur und Wartung von Stromverteilungsanlagen<br />
50700000-2 Reparatur und Wartung von Einrichtungen in Gebäuden<br />
50710000-5 Reparatur und Wartung von elektrischen und mechanischen Einrichtungen in Gebäuden<br />
50711000-2 Reparatur und Wartung von elektrischen Einrichtungen in Gebäuden<br />
50712000-9 Reparatur und Wartung von mechanischen Einrichtungen in Gebäuden<br />
50720000-8 Reparatur und Wartung von Zentralheizungen<br />
50721000-5 Betrieb von Heizanlagen<br />
50730000-1 Reparatur und Wartung von Kühlgruppen<br />
50740000-4 Reparatur und Wartung von Rolltreppen<br />
50750000-7 Wartung von Aufzugsanlagen<br />
50800000-3 Diverse Reparatur- und Wartungsdienste<br />
50810000-6 Reparatur von Schmuck<br />
50820000-9 Reparatur von Lederwaren<br />
50821000-6 Reparatur von Stiefeln<br />
50822000-3 Reparatur von Schuhen<br />
50830000-2 Reparatur von Bekleidungsartikeln und Textilien<br />
50840000-5 Reparatur und Wartung von Waffen und Waffensystemen
DE<br />
152 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
50841000-2 Reparatur und Wartung von Waffen<br />
50842000-9 Reparatur und Wartung von Waffensystemen<br />
50850000-8 Reparatur und Wartung von Möbeln<br />
50860000-1 Reparatur und Wartung von Musikinstrumenten<br />
50870000-4 Reparatur und Wartung von Spielplatzeinrichtungen<br />
50880000-7 Reparatur und Wartung von Hotel- und Gaststätteneinrichtungen<br />
50881000-4 Reparatur und Wartung von Hoteleinrichtungen<br />
50882000-1 Reparatur und Wartung von Gaststätteneinrichtungen<br />
50883000-8 Reparatur und Wartung von Verpflegungseinrichtungen<br />
50884000-5 Reparatur und Wartung von Campingausrüstungen<br />
50900000-4 Installationsdienste<br />
50910000-7 Installation von elektrischen und mechanischen Einrichtungen<br />
50911000-4 Installation von elektrischen Einrichtungen<br />
50911100-5 Installation von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren<br />
50911110-8 Installation von Elektromotoren<br />
50911120-1 Installation von Generatoren<br />
50911130-4 Installation von Transformatoren<br />
50911200-6 Installation von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen<br />
50911210-9 Installation von Elektrizitätsverteilungseinrichtungen<br />
50911220-2 Installation von Elektrizitätsschalteinrichtungen<br />
50912000-1 Installation von mechanischen Einrichtungen<br />
50913000-8 Installation von Dampferzeugern, Turbinen, Kompressoren und Brennern<br />
50913100-9 Installation von Dampferzeugern<br />
50913300-1 Installation von Turbinen<br />
50913310-4 Installation von Gasturbinen<br />
50913400-2 Installation von Kompressoren<br />
50913500-3 Installation von Brennöfen<br />
50913510-6 Installation von Brennern<br />
50913511-3 Installation von Abfallverbrennungsöfen<br />
50914000-5 Installation von Motoren<br />
50914100-6 Installation von Ottomotoren<br />
50914200-7 Installation von Dieselmotoren<br />
50914300-8 Installation von Eisenbahnmotoren<br />
50914400-9 Installation von Fahrzeugmotoren<br />
50914500-0 Installation von Schiffsmaschinen<br />
50914600-1 Installation von Flugtriebwerken<br />
50920000-0 Installation von Mess-, Kontroll-, Prüf- und Navigationsgeräten<br />
50921000-7 Installation von Messgeräten<br />
50921100-8 Installation von Zeitmessgeräten<br />
50922000-4 Installation von Kontrollgeräten<br />
50923000-1 Installation von Prüfgeräten<br />
50924000-8 Installation von Navigationsgeräten<br />
50930000-3 Installation von Kommunikationsgeräten<br />
50931000-0 Installation von Rundfunk-, Fernseh-, Audio- und Videogeräten<br />
50931100-1 Installation von Rundfunkgeräten<br />
50931200-2 Installation von Fernsehgeräten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 153<br />
CPV Code Beschreibung<br />
50931300-3 Installation von Audiogeräten<br />
50931400-4 Installation von Videogeräten<br />
50932000-7 Installation von Rundfunk- und Fernsehsendern<br />
50932100-8 Dienste für die Installation von Rundfunksendern<br />
50932200-9 Dienste für die Installation von Fernsehsendern<br />
50933000-4 Installation von Funktelefongeräten<br />
50934000-1 Installation von drahtgebundenen Fernsprechgeräten<br />
50935000-8 Installation von drahtgebundenen Telegrafen<br />
50940000-6 Installation von medizinischen und chirurgischen Einrichtungen<br />
50941000-3 Installation von medizinischen Einrichtungen<br />
50942000-0 Installation von chirurgischen Einrichtungen<br />
50943000-7 Installation von labortechnischen Anlagen<br />
50950000-9 Installation von Maschinen und Geräten<br />
50951000-6 Installation von Maschinen und Geräten für allgemeine Zwecke<br />
50951100-7 Installation von Hebe- und Fördervorrichtungen, außer Aufzügen und Rolltreppen<br />
50951110-0 Installation von Hebevorrichtungen<br />
50951111-7 Installation von Kränen<br />
50951120-3 Installation von Fördervorrichtungen<br />
50951130-6 Installation von Befahranlagen<br />
50951140-9 Installation von Transportanlagen<br />
50951400-0 Installation von diversen Maschinen für allgemeine Zwecke<br />
50951410-3 Installation von Maschinen und Geräten zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten<br />
50951411-0 Installation von Maschinen und Geräten zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser<br />
50952000-3 Installation von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen<br />
50952100-4 Installation von landwirtschaftlichen Maschinen<br />
50952200-5 Installation von forstwirtschaftlichen Maschinen<br />
50953000-0 Installation von Werkzeugmaschinen<br />
50954000-7 Installation von Maschinen und Geräten für besondere Zwecke<br />
50954100-8 Installation von Bergbau-, Steinbruch-, Bau- und Metallurgiemaschinen<br />
50954110-1 Installation von Bergbaumaschinen<br />
50954120-4 Installation von Maschinen zur Gewinnung von Steinen und Erden<br />
50954130-7 Installation von Baumaschinen<br />
50954140-0 Installation von Metallurgiemaschinen<br />
50954200-9 Installation von Maschinen zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Getränken und Tabak<br />
50954210-2 Installation von Maschinen zur Lebensmittelverarbeitung<br />
50954220-5 Installation von Maschinen zur Getränkeverarbeitung<br />
50954230-8 Installation von Maschinen zur Tabakverarbeitung<br />
50954300-0 Installation von Maschinen zur Herstellung von Textilien, Bekleidungsartikeln und Lederwaren<br />
50954310-3 Installation von Maschinen zur Herstellung von Textilien<br />
50954320-6 Installation von Maschinen zur Herstellung von Bekleidungsartikeln<br />
50954330-9 Installation von Maschinen zur Herstellung von Lederwaren<br />
50954340-2 Installation von Wäschereiwaschmaschinen, Maschinen für die chemische Reinigung und Trockenmaschinen<br />
50954400-1 Installation von Maschinen zur Herstellung von Papier und Pappe<br />
50954410-4 Installation von Maschinen zur Herstellung von Papier
DE<br />
154 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
50954420-7 Installation von Maschinen zur Herstellung von Pappe<br />
50955000-4 Installation von Waffensystemen<br />
50960000-2 Installation von Computern und Büromaschinen<br />
50961000-9 Installation von Computern und Datenverarbeitungsanlagen<br />
50961100-0 Installation von Computern<br />
50961110-3 Hardwareinstallation<br />
50961200-1 Installation von Datenverarbeitungsanlagen<br />
50962000-6 Installation von Büromaschinen<br />
50980000-8 Installation von Metallbehältern<br />
50981000-5 Installation von Tanks<br />
50982000-2 Installation von Sammelbehältern<br />
52000000-9 Einzelhandelsdienste<br />
52100000-0 Einzelhandel mit Lebensmitteln<br />
52200000-1 Einzelhandel mit Getränken<br />
52300000-2 Einzelhandel mit Möbeln<br />
52400000-3 Einzelhandel mit Bekleidung<br />
52500000-4 Einzelhandel mit Baustoffen<br />
52600000-5 Einzelhandel mit Druckerzeugnissen<br />
52700000-6 Einzelhandel mit Büroartikeln<br />
52800000-7 Einzelhandel mit Gartenbaubedarf<br />
52900000-8 Einzelhandel mit medizinischen Erzeugnissen<br />
55000000-0 Dienstleistungen von Hotels und Gaststätten<br />
55100000-1 Dienstleistungen von Hotels<br />
55200000-2 Campingplätze und andere Unterkünfte (außer Hotels)<br />
55210000-5 Dienstleistungen von Jugendherbergen<br />
55220000-8 Dienstleistungen von Campingplätzen<br />
55221000-5 Dienstleistungen in Verbindung mit Stellplätzen für Wohnwagen<br />
55240000-4 Dienstleistungen in Verbindung mit Ferienzentren und Ferienwohnungen<br />
55241000-1 Dienstleistungen von Ferienzentren<br />
55242000-8 Dienstleistungen in Verbindung mit Ferienwohnungen<br />
55243000-5 Dienstleistungen von Kinderferienlagern<br />
55250000-7 Vermietung von möblierten Unterkünften für Kurzaufenthalte<br />
55260000-0 Dienstleistungen in Verbindung mit Schlafwagen<br />
55270000-3 Dienstleistungen von Frühstückspensionen<br />
55300000-3 Restaurant- und Bewirtungsdienste<br />
55310000-6 Restaurantbedienung<br />
55311000-3 Bedienung in nicht öffentlichen Restaurants<br />
55312000-0 Bedienung in öffentlichen Restaurants<br />
55320000-9 Servieren von Mahlzeiten<br />
55321000-6 Zubereitung von Mahlzeiten<br />
55322000-3 Kochen von Mahlzeiten<br />
55330000-2 Dienstleistungen von Cafeterias<br />
55400000-4 Servieren von Getränken<br />
55410000-7 Ausschankdienste<br />
55500000-5 Kantinen- und Verpflegungsdienste<br />
55510000-8 Dienstleistungen von Kantinen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 155<br />
CPV Code Beschreibung<br />
55511000-5 Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias<br />
55512000-2 Betrieb von Kantinen<br />
55520000-1 Verpflegungsdienste<br />
55521000-8 Verpflegungsdienste für Privathaushalte<br />
55521100-9 Essen auf Rädern<br />
55521200-0 Lieferung von Mahlzeiten<br />
55522000-5 Verpflegungsdienste für Transportunternehmen<br />
55523000-2 Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen<br />
55523100-3 Lieferung von Schulmahlzeiten<br />
55524000-9 Verpflegungsdienste für Schulen<br />
60000000-8 Transportdienste<br />
60100000-9 Landtransport<br />
60110000-2 ( 1 ) Personenbeförderung auf dem Landweg ( 1 )<br />
60111000-9 Personenbeförderung per Bahn<br />
60112000-6 ( 1 ) Öffentlicher Verkehr ( 1 )<br />
60112100-7 ( 1 ) Öffentlicher Verkehr mit Straßenbahnen ( 1 )<br />
60112200-8 ( 1 ) Öffentlicher Verkehr mit Bussen ( 1 )<br />
60112300-9 ( 1 ) Öffentlicher Verkehr mit Reisebussen ( 1 )<br />
60113000-3 ( 1 ) Beförderung von bestimmten Personengruppen ( 1 )<br />
60113100-4 ( 1 ) Schülerbeförderung ( 1 )<br />
60113200-5 ( 1 ) Gefangenenbeförderung ( 1 )<br />
60113300-6 ( 1 ) Patientenbeförderung ( 1 )<br />
60113310-9 ( 1 ) Normale Beförderung von Patienten ( 1 )<br />
60113400-7 ( 1 ) Behindertenbeförderung ( 1 )<br />
60113500-8 ( 1 ) Altenbeförderung ( 1 )<br />
60114000-0 ( 1 ) Personenbeförderung im Linienverkehr ( 1 )<br />
60115000-7 ( 1 ) Personenbeförderung mit Personenwagen ( 1 )<br />
60115100-8 ( 1 ) Taxiverkehr ( 1 )<br />
60116000-4 ( 1 ) Personensonderbeförderung auf dem Landweg ( 1 )<br />
60116100-5 ( 1 ) Bedarfspersonenbeförderung ( 1 )<br />
60116200-6 ( 1 ) Bus-Stadtrundfahrten ( 1 )<br />
60116300-7 ( 1 ) Personenbeförderung mit Fuhrwerken ( 1 )<br />
60117000-1 ( 1 ) Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit Fahrer ( 1 )<br />
60117100-2 ( 1 ) Vermietung von Personenwagen mit Fahrer ( 1 )<br />
60117200-3 ( 1 ) Vermietung von Bussen und Reisebussen mit Fahrer ( 1 )<br />
60120000-5 ( 1 ) Landgütertransport ( 1 )<br />
60121000-2 Gütertransport per Bahn<br />
60121100-3 Bahntransport von gefrorenen oder gekühlten Gütern<br />
60121200-4 Bahntransport von Erdölprodukten<br />
60121300-5 Bahntransport von flüssigen oder gasförmigen Massengütern<br />
60121400-6 Bahntransport von Fracht in Containern<br />
60121500-7 Postbeförderung per Bahn<br />
60121600-8 Bahntransport von Schüttgut<br />
60122000-9 ( 1 ) Güterbeförderung auf der Straße ( 1 )<br />
60122100-0 ( 1 ) Güterbeförderung auf der Straße mit Spezialfahrzeugen ( 1 )<br />
60122110-3 ( 1 ) Transport mit Kühlfahrzeugen ( 1 )
DE<br />
156 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
60122120-6 ( 1 ) Transport mit Tankfahrzeugen ( 1 )<br />
60122130-9 ( 1 ) Transport mit Schüttgutfahrzeugen ( 1 )<br />
60122140-2 ( 1 ) Transport mit Containerfahrzeugen ( 1 )<br />
60122150-5 ( 1 ) Transport mit Möbelfahrzeugen ( 1 )<br />
60122160-8 ( 1 ) Sicherheitstransport ( 1 )<br />
60122161-5 ( 1 ) Beförderung in gepanzerten Personenwagen ( 1 )<br />
60122170-1 ( 1 ) Medizinische Transporte ( 1 )<br />
60122200-1 ( 1 ) Postbeförderung auf der Straße ( 1 )<br />
60122210-4 ( 1 ) Postzustellung ( 1 )<br />
60122220-7 ( 1 ) Paketzustellung ( 1 )<br />
60122230-0 ( 1 ) Paketbeförderung ( 1 )<br />
60123000-6 ( 1 ) Sondertransport ( 1 )<br />
60123100-7 ( 1 ) Kohletransport ( 1 )<br />
60123200-8 ( 1 ) Öltransport ( 1 )<br />
60123300-9 ( 1 ) Transport von Kraftstoffen ( 1 )<br />
60123400-0 ( 1 ) Transport von Gasen ( 1 )<br />
60123500-1 ( 1 ) Transport von Flüssigkeiten ( 1 )<br />
60123600-2 ( 1 ) Transport von Waffen und Munition ( 1 )<br />
60123700-3 ( 1 ) Transportleistungen mit Ladewagen ( 1 )<br />
60129000-8 ( 1 ) Vermietung von Fahrzeugen für den Gütertransport mit Fahrer ( 1 )<br />
60129100-9 ( 1 ) Vermietung von Lastwagen mit Fahrer ( 1 )<br />
60129200-0 ( 1 ) Vermietung von Schwerlastwagen mit Fahrer ( 1 )<br />
60129300-1 ( 1 ) Vermietung von Lieferwagen mit Fahrer ( 1 )<br />
60200000-0 Transport in Rohrfernleitungen<br />
60210000-3 Transport von Erdölprodukten in Rohrfernleitungen<br />
60220000-6 Transport von Erdgas in Rohrfernleitungen<br />
61000000-5 Transport zu Wasser und zugehörige Dienste<br />
61100000-6 Personenbeförderung zu Wasser<br />
61110000-9 Fährtransport<br />
61200000-7 Güterbeförderung zu Wasser<br />
61210000-0 Transport zu Wasser von gekühlten Gütern<br />
61220000-3 Transport zu Wasser von Öl<br />
61230000-6 Transport zu Wasser von Schüttgut<br />
61240000-9 Transport zu Wasser von Fracht in Containern<br />
61250000-2 Postbeförderung zu Wasser<br />
61300000-8 Einsatz von Kabellegerschiffen<br />
61400000-9 Seefrachtverkehr<br />
61500000-0 Vermietung von Wasserverkehrsmitteln mit Besatzung<br />
61510000-3 Vermietung von Wasserfahrzeugen mit Besatzung<br />
61511000-0 Vermietung von Seeschiffen mit Besatzung<br />
61512000-7 Vermietung von Binnenschiffen mit Besatzung<br />
61520000-6 Vermietung von Schiffen mit Besatzung<br />
61521000-3 Einsatz von Schiffen zur Bekämpfung von Umweltverschmutzungen<br />
61522000-0 Einsatz von Schwergutschiffen<br />
61523000-7 Einsatz von Notdienst-Booten<br />
61524000-4 Einsatz von Offshore-Versorgungsschiffen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 157<br />
CPV Code Beschreibung<br />
61530000-9 Vermietung von Booten mit Besatzung<br />
62000000-2 Luftverkehr<br />
62100000-3 ( 1 ) Linienflugverkehr ( 1 )<br />
62110000-6 ( 1 ) Personenbeförderung im Linienflugverkehr ( 1 )<br />
62120000-9 ( 1 ) Güterbeförderung im Linienflugverkehr ( 1 )<br />
62121000-6 ( 1 ) Postbeförderung im Linienflugverkehr ( 1 )<br />
62122000-3 ( 1 ) Beförderung von containerisierten Gütern im Linienflugverkehr ( 1 )<br />
62200000-4 ( 1 ) Gelegenheitsflugverkehr ( 1 )<br />
62210000-7 Personenbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr<br />
62220000-0 ( 1 ) Güterbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr ( 1 )<br />
62221000-7 ( 1 ) Postbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr ( 1 )<br />
62222000-4 Beförderung von containerisierten Gütern im Gelegenheitsflugverkehr<br />
62230000-3 Charterflüge<br />
62240000-6 Vermietung von Luftverkehrsmitteln mit Besatzung<br />
62241000-3 Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung<br />
62241100-4 Vermietung von Starrflügelflugzeugen mit Besatzung<br />
62241200-5 Vermietung von Hubschraubern mit Besatzung<br />
62300000-5 Raumtransportdienste<br />
62400000-6 Dienstleistungen unter Einsatz von Luftfahrzeugen<br />
62410000-9 Bespritzung aus der Luft<br />
62420000-2 Waldbrandbekämpfung aus der Luft<br />
62430000-5 Luftrettungsdienste<br />
62440000-8 Betrieb von Flugzeugen<br />
62441000-5 Dienstleistungen von Piloten<br />
62450000-1 Bedienung von Luftfahrzeugen<br />
63000000-9 Hilfs- und Nebentätigkeiten im Bereich Verkehr; Reisebürodienste<br />
63100000-0 Frachtumschlag, Frachtlagerung und zugehörige Dienste<br />
63110000-3 Frachtumschlag und -lagerung<br />
63111000-0 Containerumschlag<br />
63112000-7 Gepäckabfertigung<br />
63112100-8 Passagiergepäckabfertigung<br />
63112110-1 Gepäckabholdienste<br />
63120000-6 Lagerung und Lagerhaltung<br />
63121000-3 Dienstleistung in Verbindung mit Speicherung und Nachweis<br />
63121100-4 Lagerung<br />
63121110-7 Mit der Gasspeicherung verbundene Dienstleistungen<br />
63122000-0 Lagerhaltung<br />
63200000-1 Hilfstätigkeiten für den Landverkehr<br />
63210000-4 Hilfstätigkeiten für den Eisenbahnverkehr<br />
63220000-7 Hilfstätigkeiten für den Straßenverkehr<br />
63221000-4 Betrieb von Busbahnhöfen<br />
63222000-1 Betrieb von Straßen<br />
63222100-2 Betrieb von Zahlstellen für Straßenbenutzungsgebühren<br />
63223000-8 Betrieb von Brücken und Tunneln<br />
63223100-9 Betrieb von Brücken<br />
63223110-2 Betrieb von Zahlstellen für Brückenbenutzungsgebühren
DE<br />
158 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
63223200-0 Betrieb von Tunneln<br />
63223210-3 Betrieb von Zahlstellen für Tunnelbenutzungsgebühren<br />
63224000-5 Betrieb von Parkplätzen und Parkhäusern<br />
63225000-2 Betrieb von Brückenwaagen<br />
63226000-9 Betankung von Fahrzeugen<br />
63300000-2 Hilfstätigkeiten für den Wasserverkehr<br />
63310000-5 Betrieb von Häfen und Wasserstraßen und zugehörige Dienste<br />
63311000-2 Bunkerdienste<br />
63312000-9 Betrieb von Häfen<br />
63313000-6 Betrieb von Wasserstraßen<br />
63314000-3 Betankung von Schiffen<br />
63315000-0 Betrieb von Passagierterminals<br />
63320000-8 Lotsendienste<br />
63330000-1 Ankerplatzdienste<br />
63340000-4 Navigationsdienste<br />
63341000-1 Offshore-Positionierung<br />
63341100-2 Leuchtschiff-Positionierung<br />
63342000-8 Einsatz von Leuchtschiffen<br />
63343000-5 Bojen-Positionierung<br />
63343100-6 Kennzeichnung mit Bojen<br />
63344000-2 Betrieb von Leuchttürmen<br />
63350000-7 Bergung und Wiederflottmachung<br />
63351000-4 Schiffsbergung<br />
63352000-1 Dienstleistungen in Verbindung mit Rettungsbooten<br />
63353000-8 Wiederflottmachung von Schiffen<br />
63360000-0 Diverse Hilfsdienste für den Transport zu Wasser<br />
63361000-7 Registrierung von Schiffen<br />
63362000-4 Einsatz von Eisbrechern<br />
63363000-1 Lagerung von Schiffen<br />
63364000-8 Charterung von Schiffen<br />
63365000-5 Stilllegung von Schiffen<br />
63366000-2 Betrieb von Schiffen<br />
63366100-3 Dienstleistungen in Verbindung mit dem Stapellauf<br />
63366200-4 Dienste von ferngesteuerten Unterwassergeräten<br />
63367000-9 Dienstleistungen von Fischereifahrzeugen<br />
63368000-6 Dienstleistungen mit Forschungsschiffen<br />
63369000-3 Einsatz von Ankerziehschiffen<br />
63370000-3 Einsatz von Schlepp- und Schubbooten<br />
63371000-0 Einsatz von Schleppbooten<br />
63372000-7 Einsatz von Schubbooten<br />
63400000-3 Diverse Hilfstätigkeiten für den Luftverkehr<br />
63410000-6 Betrieb von Flughäfen<br />
63420000-9 Luftverkehrskontrolle<br />
63430000-2 Betankung von Flugzeugen<br />
63500000-4 Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern sowie Hilfstätigkeiten für Touristen<br />
63510000-7 Dienstleistungen von Reisebüros und ähnliche Dienste
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 159<br />
CPV Code Beschreibung<br />
63511000-4 Organisation von Pauschalreisen<br />
63512000-1 Verkauf von Reisetickets und Veranstaltung von Pauschalreisen<br />
63513000-8 Touristeninformation<br />
63514000-5 Dienstleistungen von Reiseführern<br />
63515000-2 Reisedienste<br />
63516000-9 Reiseverwaltung<br />
63520000-0 Transportagenturdienste<br />
63521000-7 Dienstleistungen von Gütertransportagenturen<br />
63522000-4 Dienstleistungen von Schiffsmaklern<br />
63523000-1 Dienstleistungen von Hafenspediteuren und anderen Spediteuren<br />
63524000-8 Vorbereitung von Beförderungspapieren<br />
63600000-5 Logistikdienste<br />
64000000-6 Post- und Fernmeldedienste<br />
64100000-7 Post- und Kurierdienste<br />
64110000-0 Postdienste<br />
64111000-7 Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften<br />
64112000-4 Briefpostdienste<br />
64113000-1 Paketpostdienste<br />
64114000-8 Post-Schalterdienste<br />
64115000-5 Vermietung von Postfächern<br />
64116000-2 Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen<br />
64120000-3 Kurierdienste<br />
64121000-0 Multi-modale Kurierdienste<br />
64122000-7 Interne Bürobotendienste<br />
64200000-8 ( 2 ) Fernmeldedienste ( 2 )<br />
64210000-1 ( 2 ) Fernsprech- und Datenübertragungsdienste ( 2 )<br />
64211000-8 ( 2 ) Öffentliche Fernsprechdienste ( 2 )<br />
64212000-5 ( 2 ) Mobiltelefondienste<br />
64213000-2 ( 2 ) Gemeinsame Telefonnetzdienste für Geschäftsanwendungen ( 2 )<br />
64214000-9 ( 2 ) Spezielle Telefonnetzdienste für Geschäftsanwendungen ( 2 )<br />
64214100-0 ( 2 ) Vermietung von Satellitenverbindungen ( 2 )<br />
64214200-1 ( 2 ) Telefonzentraldienste ( 2 )<br />
64214400-3 ( 2 ) Vermietung von Kommunikations-Bodenleitungen ( 2 )<br />
64216000-3 ( 2 ) Elektronische Nachrichten- und Informationsdienste ( 2 )<br />
64216100-4 ( 2 ) Elektronische Nachrichtendienste ( 2 )<br />
64216110-7 ( 2 ) Elektronische Datenaustauschdienste ( 2 )<br />
64216120-0 ( 2 ) Elektronische Postdienste ( 2 )<br />
64216130-3 ( 2 ) Telexdienste ( 2 )<br />
64216140-6 ( 2 ) Telegrafendienste ( 2 )<br />
64216200-5 ( 2 ) Elektronische Informationsdienste ( 2 )<br />
64216210-8 ( 2 ) Mehrwert-Informationsdienste ( 2 )<br />
64216300-6 ( 2 ) Teletextdienste ( 2 )<br />
64220000-4 ( 2 ) Fernmeldedienste, außer Fernsprech- und Datenübertragungsdiensten ( 2 )<br />
64221000-1 ( 2 ) Netzverbunddienste ( 2 )<br />
64222000-8 ( 2 ) Telearbeit ( 2 )<br />
64223000-5 ( 2 ) Personenrufdienste ( 2 )
DE<br />
160 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
64224000-2 ( 2 ) Telekonferenzdienste ( 2 )<br />
64225000-9 ( 2 ) Luft-Boden-Fernmeldedienste ( 2 )<br />
64226000-6 ( 2 ) Telematikdienste ( 2 )<br />
64227000-3 ( 2 ) Integrierte Fernmeldedienstleistungen ( 2 )<br />
64228000-0 ( 2 ) Dienstleistungen des Übertragens von Fernseh- und Hörfunksendungen ( 2 )<br />
64228100-1 ( 2 ) Dienstleistungen des Übertragens von Fernsehsendungen ( 2 )<br />
64228200-2 ( 2 ) Dienstleistungen des Übertragens von Hörfunksendungen ( 2 )<br />
65000000-3 Versorgungsunternehmen<br />
65100000-4 Wasserversorgungsunternehmen und zugehörige Dienste<br />
65110000-7 Wasserversorgung<br />
65111000-4 Trinkwasserversorgung<br />
65120000-0 Kläranlagebetrieb<br />
65130000-3 Betrieb von Wasserversorgungsunternehmen<br />
65200000-5 Gasversorgungsunternehmen und zugehörige Dienste<br />
65210000-8 Gasversorgung<br />
65300000-6 Stromversorgungsunternehmen und zugehörige Dienste<br />
65310000-9 Stromversorgung<br />
65320000-2 Betrieb von elektrischen Anlagen<br />
65400000-7 Andere Energieversorgungsquellen<br />
65410000-0 Betrieb von einem Elektrizitätswerk<br />
65500000-8 Zählerablesung<br />
66000000-0 Finanzvermittlungen<br />
66100000-1 ( 3 ) Finanzvermittlungen, ausgenommen Investmentbanking, Versicherungen und Pensionsfonds ( 3 )<br />
66110000-4 ( 3 ) Dienstleistungen von Zentralbanken ( 3 )<br />
66120000-7 ( 3 ) Einlagengeschäft ( 3 )<br />
66130000-0 ( 3 ) Kreditgewährung ( 3 )<br />
66140000-3 ( 3 ) Finanzierungs-Leasing ( 3 )<br />
66200000-2 ( 3 ) Investmentbanking ( 3 )<br />
66300000-3 Versicherungen und Pensionsfonds, ohne gesetzliche Sozialversicherungen<br />
66310000-6 Lebensversicherungen und individuelle Altersvorsorge<br />
66311000-3 Lebensversicherungen<br />
66312000-0 Individuelle Altersvorsorge<br />
66320000-9 Altersvorsorge (Gruppenversicherungen)<br />
66330000-2 Schadenversicherungen<br />
66331000-9 Unfall- und Krankenversicherungen<br />
66331100-0 Unfallversicherungen<br />
66331200-1 Krankenversicherungen<br />
66331210-4 Freiwillige Krankenversicherungen<br />
66331220-7 Krankenversicherungen<br />
66332000-6 Vollkaskoversicherungen<br />
66332100-7 Bauwesenversicherungen<br />
66333000-3 Rechtsschutzversicherungen<br />
66333100-4 Rechtsschutzversicherungen<br />
66334000-0 Transportversicherungen<br />
66334100-1 Kraftfahrzeugversicherungen<br />
66334200-2 See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 161<br />
CPV Code Beschreibung<br />
66334210-5 Eisenbahnversicherungen<br />
66334220-8 Flugzeugversicherungen<br />
66334230-1 Schiffsversicherungen<br />
66335000-7 Frachtversicherungen<br />
66336000-4 Schaden- oder Verlustversicherungen<br />
66336100-5 Feuerversicherungen<br />
66336200-6 Vermögensversicherungen<br />
66336300-7 Wetter- und Geldverlustversicherungen<br />
66336310-0 Mit dem Wetter verbundene Versicherungen<br />
66336320-3 Geldverlustversicherungen<br />
66336321-0 Veruntreuungsversicherungen<br />
66337000-1 Haftpflichtversicherungen<br />
66337100-2 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen<br />
66337200-3 Flugzeughaftpflichtversicherungen<br />
66337300-4 Schiffshaftpflichtversicherungen<br />
66337400-5 Allgemeine Haftpflichtversicherungen<br />
66338000-8 Kredit- und Bürgschaftsversicherungen<br />
66338100-9 Kreditversicherungen<br />
66338200-0 Bürgschaftsversicherungen<br />
66338300-1 Risikoverwaltungsversicherungen<br />
66339000-5 Sonstige Versicherungen (Schadenversicherung)<br />
66339100-6 Öl- oder Gasbohrplattformversicherungen<br />
66339200-7 Maschinenbetriebsversicherungen<br />
66339300-8 Zusatzversicherungen<br />
66400000-4 Rückversicherungen<br />
66410000-7 Rückversicherungen (Lebensversicherung)<br />
66420000-0 Rückversicherungen (Unfall- und Krankenversicherung)<br />
66430000-3 Sonstige Rückversicherungen (Schadenversicherung)<br />
67000000-7 Mit der Finanzvermittlung verbundene Dienste<br />
67100000-8 ( 3 ) Mit der Finanzvermittlung verbundene Dienste, außer Versicherungen und Pensionsfonds ( 3 )<br />
67110000-1 ( 3 ) Dienstleistungen im Bereich Investmentbanking ( 3 )<br />
67111000-8 ( 3 ) Dienstleistungen im Bereich Fusionen und Übernahmen ( 3 )<br />
67112000-5 ( 3 ) Unternehmensfinanzierung und Risikokapital ( 3 )<br />
67113000-2 ( 3 ) Sonstige Dienstleistungen im Bereich Investmentbanking ( 3 )<br />
67120000-4 ( 3 ) Effektenvermittlung und andere verwandte Wertpapier- und Warenhandeldienstleistungen ( 3 )<br />
67121000-1 ( 3 ) Effektenmaklergeschäfte ( 3 )<br />
67121100-2 ( 3 ) Pensionsinvestitionsdienste ( 3 )<br />
67122000-8 ( 3 ) Warenhandelvermittlung ( 3 )<br />
67123000-5 ( 3 ) Bearbeitung und Clearing ( 3 )<br />
67130000-7 ( 3 ) Portfolioverwaltung, Treuhand- und Verwahrgeschäfte ( 3 )<br />
67131000-4 ( 3 ) Portfolioverwaltung ( 3 )<br />
67131100-5 ( 3 ) Verwaltung von Pensionsfonds ( 3 )<br />
67132000-1 ( 3 ) Treuhandverwaltung ( 3 )<br />
67133000-8 ( 3 ) Verwahrgeschäfte ( 3 )<br />
67140000-0 ( 3 ) Verwaltung von Finanzmärkten ( 3 )<br />
67141000-7 ( 3 ) Finanzmarktbetrieb ( 3 )
DE<br />
162 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
67142000-4 ( 3 ) Finanzmarktaufsicht ( 3 )<br />
67150000-3 ( 3 ) Sonstige mit der Finanzvermittlung verbundene Dienste, außer Versicherungen und Pensionsfonds<br />
( 3 )<br />
67151000-0 ( 3 ) Finanzberatung ( 3 )<br />
67152000-7 ( 3 ) Währungsumtausch ( 3 )<br />
67153000-4 ( 3 ) Bearbeitung und Clearing von Finanzgeschäften ( 3 )<br />
67154000-1 ( 3 ) Anleihenvermittlung ( 3 )<br />
67200000-9 Mit Versicherungen und Pensionsfonds verbundene Dienste<br />
67210000-2 Versicherungsmakler- und -agenturdienste<br />
67211000-9 Dienste von Versicherungsmaklern<br />
67212000-6 Dienste von Versicherungsagenturen<br />
67213000-3 Dienstleistungen zur Begleichung von Forderungen aus Versicherungen<br />
67220000-5 Schadenregulierung<br />
67230000-8 Schadensabwicklung<br />
67240000-1 Versicherungsmathematik<br />
67250000-4 Verwaltung von Bergungen<br />
67260000-7 Sonstige mit Versicherungen und Pensionsfonds verbundene Dienste<br />
67261000-4 Versicherungs- und Pensionsberatung<br />
67261100-5 Versicherungsberatung<br />
67261200-6 Beratung für Pensionsfonds<br />
67262000-1 Verwaltung von Pensionsfonds<br />
70000000-1 Immobiliendienste<br />
70100000-2 Immobiliendienste für Eigenbesitz<br />
70110000-5 Baulanderschließung<br />
70111000-2 Erschließung von Wohngrundstücken<br />
70112000-9 Erschließung von Nichtwohngrundstücken<br />
70120000-8 Kauf und Verkauf von Immobilien<br />
70121000-5 Kauf oder Verkauf von Gebäuden<br />
70121100-6 Verkauf von Gebäuden<br />
70121200-7 Kauf von Gebäuden<br />
70122000-2 Kauf oder Verkauf von Grundstücken<br />
70122100-3 Verkauf von Grundstücken<br />
70122110-6 Verkauf von unbebauten Grundstücken<br />
70122200-4 Kauf von Grundstücken<br />
70122210-7 Kauf von unbebauten Grundstücken<br />
70123000-9 Verkauf von Immobilien<br />
70123100-0 Verkauf von Wohngrundstücken<br />
70123200-1 Verkauf von Nichtwohnimmobilien<br />
70130000-1 Vermietung von Grundstücken im Eigenbesitz<br />
70200000-3 Verpachtung von Immobilien im Eigenbesitz<br />
70210000-6 Verpachtung von eigenen Wohnimmobilien<br />
70220000-9 Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von eigenen Nichtwohnimmobilien<br />
70300000-4 Diverse Dienstleistungen von Immobilienbüros gegen Einzelhonorar oder auf Vertragsbasis<br />
70310000-7 Vermietung oder Verkauf von Gebäuden<br />
70311000-4 Vermietung oder Verkauf von Wohngebäuden<br />
70311100-5 Vermietung oder Verpachtung von Wohnimmobilien<br />
70311200-6 Vermietung oder Verpachtung von Nichtwohnimmobilien
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 163<br />
CPV Code Beschreibung<br />
70320000-0 Vermietung oder Verkauf von Grundstücken<br />
70321000-7 Vermietung von Grundstücken<br />
70322000-4 Vermietung oder Verkauf von unbebauten Grundstücken<br />
70330000-3 Immobilienverwaltung gegen Einzelhonorar oder auf Vertragsbasis<br />
70331000-0 Wohngrundstücksdienste<br />
70331100-1 Verwaltung von Institutionen<br />
70332000-7 Nichtimmobiliendienste<br />
70332100-8 Verwaltung von Grundstücken<br />
70332200-9 Verwaltung von gewerblichen Immobilien<br />
70332300-0 Dienstleistungen für gewerbliche Immobilien<br />
70333000-4 Dienstleistungen im Wohnungswesen<br />
70340000-6 Dienstleistungen in Verbindung mit Multiwohnungseigentum<br />
72000000-5 Datenverarbeitung und zugehörige Dienste<br />
72100000-6 Hardwareberatung<br />
72110000-9 Beratung bei der Hardwareauswahl<br />
72120000-2 Beratung bei der Wiederherstellung nach Hardwareversagen<br />
72130000-5 Beratung bei der Planung von Computeranlagen<br />
72140000-8 Beratung im Bereich der Hardwareabnahmeprüfung<br />
72150000-1 Beratung im Bereich Computerprüfung und Hardwareberatung<br />
72200000-7 Softwareprogrammierung und -beratung<br />
72210000-0 Programmierung von Softwarepaketen<br />
72211000-7 Programmierung von System- und Anwendersoftware<br />
72212000-4 Programmierung von Anwendersoftware<br />
72220000-3 Systemberatung und technische Beratung<br />
72221000-0 Beratung im Bereich Unternehmensanalyse<br />
72222000-7 Strategische Prüfung und Planung im Bereich Informationssysteme oder -technologie<br />
72222100-8 Strategische Prüfung von Informationssystemen oder -technologie<br />
72222200-9 Planung von Informationssystemen oder -technologie<br />
72222300-0 Informationstechnologiedienste<br />
72223000-4 Prüfung von Informationstechnologieanforderungen<br />
72224000-1 Beratung im Bereich Projektleitung<br />
72224100-2 Planung im Bereich Systemimplementierung<br />
72224200-3 Planung im Bereich Systemqualitätssicherung<br />
72225000-8 Bewertung und Prüfung der Systemqualitätssicherung<br />
72226000-5 Beratung im Bereich Abnahmeprüfung von Systemsoftware<br />
72227000-2 Beratung im Bereich Software-Integration<br />
72228000-9 Beratung im Bereich Hardware-Integration<br />
72230000-6 Entwicklung von kundenspezifischer Software<br />
72231000-3 Entwicklung von Software für militärische Anwendungen<br />
72232000-0 Entwicklung von Transaktionsverarbeitungssoftware und kundenspezifischer Software<br />
72240000-9 Systemanalyse und Programmierung<br />
72241000-6 Festlegung kritischer Planungsziele<br />
72242000-3 Entwurfsmodellierung<br />
72243000-0 Programmierung<br />
72244000-7 Prototyping
DE<br />
164 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
72245000-4 Vertragliche Systemanalyse und Programmierung<br />
72246000-1 Systemberatung<br />
72250000-2 Systemwartung und -unterstützung<br />
72251000-9 Wiederherstellung nach Software-Versagen<br />
72252000-6 Datenarchivierung<br />
72253000-3 Help-Desk und Unterstützungsdienste<br />
72253100-4 Help-Desk<br />
72253200-5 Systemunterstützung<br />
72254000-0 Softwareprüfung und -wartung<br />
72254100-1 Systemprüfung<br />
72260000-5 Dienstleistungen in Verbindung mit Software<br />
72261000-2 Software-Unterstützung<br />
72262000-9 Software-Entwicklung<br />
72263000-6 Software-Implementierung<br />
72264000-3 Software-Reproduktion<br />
72265000-0 Software-Konfiguration<br />
72266000-7 Software-Beratung<br />
72267000-4 Software-Wartung<br />
72268000-1 Bereitstellung von Software<br />
72300000-8 Datendienste<br />
72310000-1 Datenverarbeitung<br />
72311000-8 Computertabellierung<br />
72311100-9 Datenkonvertierung<br />
72311200-0 Stapelverarbeitung<br />
72311300-1 Computer-Teilnehmerbetrieb<br />
72312000-5 Dateneingabe<br />
72312100-6 Datenaufbereitung<br />
72312200-7 Optische Zeichenerkennung<br />
72313000-2 Datenerfassung<br />
72314000-9 Datenerhebung und -zusammentragung<br />
72315000-6 Datennetzverwaltungs- und -unterstützungsdienste<br />
72315100-7 Datennetzunterstützung<br />
72315200-8 Verwaltung von Datennetzen<br />
72316000-3 Datenanalyse<br />
72317000-0 Datenspeicherung<br />
72318000-7 Datenübertragung<br />
72319000-4 Datenbereitstellung<br />
72320000-4 Datenbankdienste<br />
72321000-1 Mehrwert-Datenbankdienste<br />
72322000-8 Datenverwaltung<br />
72500000-0 Datenverarbeitungsdienste<br />
72510000-3 Mit der Datenverarbeitung verbundene Verwaltungsdienste<br />
72511000-0 Dienste in Verbindung mit Netzwerkverwaltungssoftware<br />
72512000-7 Dokumentenmanagement<br />
72513000-4 Büroautomatisierungsdienste<br />
72514000-1 Verwaltung von Computeranlagen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 165<br />
CPV Code Beschreibung<br />
72514100-2 Anlagenverwaltung per Computer<br />
72514200-3 Anlagenverwaltung für die Computersystementwicklung<br />
72514300-4 Anlagenverwaltung für die Computersystemwartung<br />
72520000-6 Computerunterstützung und -beratung<br />
72521000-3 Computerunterstützung<br />
72521100-4 Technische Computerunterstützung<br />
72530000-9 Computernetze<br />
72531000-6 Lokalnetz<br />
72532000-3 Fernnetzdienste<br />
72540000-2 Computeraufrüstung<br />
72541000-9 Erweiterung von Computeranlagen<br />
72541100-0 Speichererweiterung<br />
72550000-5 Computerrevision<br />
72560000-8 Computerprüfung<br />
72570000-1 Computer-Backup-Dienste<br />
72580000-4 Computerkatalogkonvertierung<br />
72590000-7 Computer-Fachdienste<br />
72591000-4 Entwicklung von Leistungsumfangsabkommen<br />
73000000-2 ( 4 ) Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung ( 4 )<br />
73100000-3 Dienstleistungen im Bereich Forschung und experimentelle Entwicklung<br />
73110000-6 Forschungsdienste<br />
73111000-3 Forschungslabordienste<br />
73112000-0 Meeresforschungsdienste<br />
73120000-9 Experimentelle Entwicklung<br />
73200000-4 Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung<br />
73210000-7 Beratung im Bereich Forschung<br />
73220000-0 Beratung im Bereich Entwicklung<br />
73300000-5 Planung und Ausführung von Forschung und Entwicklung<br />
74000000-9 Fachbereichen<br />
74100000-0 Fachbereichen<br />
74110000-3 Dienstleistungen im juristischen Bereich<br />
74111000-0 Juristische Beratung und Vertretung<br />
74111100-1 Rechtsberatung<br />
74111200-2 Vertretung vor Gericht<br />
74112000-7 Patent- und Urheberrechtsberatung<br />
74112100-8 Urheberrechtsberatung<br />
74112110-1 Software-Urheberrechtsberatung<br />
74113000-4 Rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienste<br />
74113100-5 Dokumentationsdienste<br />
74113200-6 Beglaubigungsdienste<br />
74113210-9 Zertifizierungsdienste elektronischer Signaturen<br />
74114000-1 Rechtsberatung und -auskunft<br />
74120000-6 Dienstleistungen im Bereich Rechnungslegung und -prüfung sowie Steuerwesen<br />
74121000-3 Rechnungslegung und -prüfung<br />
74121100-4 Buchhaltung
DE<br />
166 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
74121110-7 Buchführung<br />
74121112-1 Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />
74121113-8 Erstellung von Einkaufs- und Absatzberichten<br />
74121120-0 Erstellung von Bilanzabschlüssen<br />
74121200-5 Betriebsprüfung<br />
74121210-8 Buchprüfung<br />
74121220-1 Interne Betriebsrevision<br />
74121230-4 Pflichtbetriebsrevision<br />
74121240-7 Buchprüfung im Hinblick auf Betrug<br />
74121250-0 Buchhaltungsprüfung<br />
74122000-0 Dienstleistungen im Steuerwesen<br />
74122100-1 Steuerberatung<br />
74122200-2 Erstellung von Steuererklärungen<br />
74130000-9 Marktforschung, Meinungsumfragen und zugehörige Dienstleistungen<br />
74131000-6 Marktforschung<br />
74131100-7 Umfragen<br />
74131110-0 Umfragengestaltung<br />
74131120-3 Umfragendurchführung<br />
74131121-0 Telefon-Umfragen<br />
74131130-6 Umfragenanalyse<br />
74131200-8 Wirtschaftsforschung<br />
74131300-9 Markttests<br />
74131400-0 Leistungsüberprüfung<br />
74131500-1 Durchführbarkeitsstudie<br />
74131600-2 Sozialforschung<br />
74132000-3 Meinungsumfragen<br />
74133000-0 Statistische Dienstleistungen<br />
74140000-2 Unternehmens- und Managementberatung und zugehörige Dienste<br />
74141000-9 Unternehmens- und Managementberatung<br />
74141100-0 Allgemeine Managementberatung<br />
74141110-3 Beratungsdienste im Bereich Wirtschaftsförderung<br />
74141200-1 Beratung im Bereich Finanzverwaltung<br />
74141300-2 Marketing-Beratung<br />
74141400-3 Beratung im Bereich Personalverwaltung<br />
74141500-4 Beratung in der Produktionsleitung<br />
74141510-7 Beratung im Bereich Qualitätssicherung<br />
74141520-0 Entwurfsberatung<br />
74141600-5 Öffentlichkeitsarbeit<br />
74141610-8 Verwaltung von Öffentlichkeitsarbeit<br />
74141620-1 Beratung im Bereich Öffentlichkeitsarbeit<br />
74141700-6 Sicherheitsberatung<br />
74141800-7 Beschaffungsberatung<br />
74141900-8 Umweltschutzberatung<br />
74142000-6 Dienstleistungen im Bereich Unternehmensleitung<br />
74142100-7 Projektmanagement<br />
74142110-0 Projektüberwachung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 167<br />
CPV Code Beschreibung<br />
74142120-3 Projektgestaltung<br />
74142200-8 ( 5 ) Schlichtung und Vermittlung ( 5 )<br />
74142300-9 Bauverwaltungsleistungen<br />
74142310-2 Projektmanagement im Bauwesen<br />
74150000-5 Verwaltung von Beteiligungsvermögen<br />
74200000-1 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros, Bauleistungen und zugehörige technische<br />
Beratung<br />
74210000-4 Technische Beratung<br />
74220000-7 Dienstleistungen von Architekturbüros<br />
74221000-4 Beratungsdienste von Architekten<br />
74222000-1 Architekturentwurf<br />
74222100-2 Dienstleistungen von Architekturbüros bei Gebäuden<br />
74222200-3 Dienstleistungen von Architekturbüros bei Freianlagen<br />
74222300-4 Dienstleistungen von Architekturbüros bei raumbildenden Ausbauten<br />
74223000-8 Architektenwettbewerb<br />
74224000-5 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen<br />
74225000-2 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie Vermessungsdienste<br />
74225100-3 Dienstleistungen von Architekturbüros und Bauabnahme<br />
74230000-0 Dienstleistungen von Ingenieurbüros<br />
74231000-7 Technische Beratung und Konstruktionsberatung<br />
74231100-8 Beratung im Tief- und Hochbau<br />
74231110-1 Unterstützende Leistungen im Tief- und Hochbau<br />
74231120-4 Beratung für Transportsysteme<br />
74231121-1 Beratung im Bereich Straßenbau<br />
74231122-8 Dienstleistungen im Straßenbau<br />
74231123-5 Dienstleistungen im Eisenbahnbau<br />
74231124-6 Dienstleistungen im Flughafenbau<br />
74231130-7 Beratung im Bereich Infrastrukturen<br />
74231200-9 Beratung im Hochbau<br />
74231300-0 Umwelttechnische Beratung<br />
74231310-3 Lärmschutzberatung<br />
74231320-6 Raumakustik<br />
74231330-9 Beratung in der Abwasserbehandlung<br />
74231400-1 Dienstleistungen im Energiebereich<br />
74231410-4 Dienstleistungen im Elektrobereich<br />
74231420-7 Verwaltungsdienste für Energieversorgung<br />
74231430-0 Beratung im Bereich Energieeinsparung<br />
74231431-7 Dienstleistungen für thermische Bauphysik<br />
74231500-2 Haustechnik<br />
74231510-5 Beratung im Bereich Bausubstanz<br />
74231520-8 Bautechnische Beratung<br />
74231521-5 Beratung in der Haustechnik<br />
74231530-1 Bauabnahme<br />
74231540-4 Gebäudeinspektion<br />
74231600-3 Beratung in der Fernmeldetechnik<br />
74231700-4 Beratung im Bereich Gefahrenschutz und -kontrolle
DE<br />
168 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
74231710-7 Beratung im Bereich Brand- und Explosionsschutz und -überwachung<br />
74231720-0 Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit<br />
74231721-7 Beratung im Bereich Gesundheit und Sicherheit<br />
74231800-5 Beratungsdienste von Ingenieurbüros<br />
74231810-8 Tageslichttechnik<br />
74231900-6 Gutachterische Tätigkeit<br />
74232000-4 Planungsleistungen im Bauwesen<br />
74232100-5 Technische Planungsleistungen für maschinen- und elektrotechnische Gebäudeanlagen<br />
74232110-8 Dienstleistungen im Bereich Bauwirtschaft<br />
74232120-1 Heizungsplanung<br />
74232200-6 Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau<br />
74232210-9 Baukostenberechnung im Tief- und Hochbau<br />
74232220-2 Planung von Rohrleitungen<br />
74232230-5 Planungsleistungen für Brücken<br />
74232240-8 Planungsleistungen für Dämme<br />
74232250-1 Technische Planungsleistungen für Verkehrsanlagen<br />
74232300-7 Technische Planungsleistungen für industrielle Verfahren und Produktionsabläufe<br />
74232310-0 Planung von Stromversorgungssystemen<br />
74232320-3 Planung von Werksanlagen<br />
74232400-8 Baukostenberechnung<br />
74232500-9 Planung von Fundamenten<br />
74232600-0 Nebendienstleistungen im Bauwesen<br />
74232700-1 Dienstleistungen in der Tragwerksplanung<br />
74232800-2 Tragwerksplanung<br />
74233000-1 Verschiedene von Ingenieuren erbrachte Dienstleistungen<br />
74233100-2 Dienstleistungen im Bereich Spülschlammtechnik<br />
74233200-3 Dienstleistungen im Bereich Geotechnik<br />
74233300-4 Dienstleistungen im Maschinenbau<br />
74233400-5 Dienstleistungen im Bereich Maschinenbau und Elektrotechnik<br />
74233500-6 Technische Studien<br />
74233600-7 Unterstützende technische Tätigkeiten<br />
74233700-8 Dienstleistungen im Bereich Korrosionsschutz<br />
74240000-3 Von Ingenieuren erbrachte Verbundleistungen<br />
74250000-6 Stadtplanung und Landschaftsgestaltung<br />
74251000-3 Stadtplanung<br />
74252000-0 Landschaftsgestaltung<br />
74252100-1 Landschaftsgärtnerische Gestaltung<br />
74260000-9 Dienstleistungen im Bauwesen<br />
74261000-6 Standortbegehung<br />
74262000-3 Bauaufsicht<br />
74262100-4 Baustellenüberwachung<br />
74263000-0 Beratung im Bauwesen<br />
74270000-2 Wissenschaftliche und technische Dienstleistungen im Ingenieurwesen<br />
74271000-9 Geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektionstätigkeiten<br />
74271100-0 Vorbereitung und Analyse von Bohrkernen<br />
74271200-1 Geologische und geophysikalische Beratung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 169<br />
CPV Code Beschreibung<br />
74271210-4 Geophysikalische Beratung<br />
74271220-7 Geologische Beratung<br />
74271300-2 Mikropaläontologische Analysen<br />
74271400-3 Petrophysikalische Auswertungen<br />
74271500-4 Bodenuntersuchungen<br />
74271600-5 Wettervoraussagen<br />
74271700-6 Wissenschaftliche Prospektion<br />
74271710-9 Geophysikalische Untersuchungen<br />
74271720-2 Geologische Prospektion<br />
74271800-7 Topographische Dienste<br />
74271900-8 Wasseraufspürdienste<br />
74272000-6 Untergrunduntersuchungen<br />
74272100-7 Dienstleistungen im Bereich Seismik<br />
74272110-0 Seismographische Bodenerkundung<br />
74272111-7 Erfassung von seismischen Daten<br />
74272112-4 Sammlung von seismischen Daten<br />
74272113-1 Verarbeitung seismischer Daten<br />
74272300-9 Magnetometrische Untersuchungen<br />
74273000-3 Oberirdische Vermessung<br />
74273100-4 Hydrographische Untersuchungen<br />
74273200-5 Vermessungsdienste<br />
74274000-0 Kartographiedienste<br />
74274100-1 Digitalisierte Kartenerstellung<br />
74274200-2 Luftbildvermessung<br />
74274300-3 Katastervermessung<br />
74274400-4 Hydrographische Dienste<br />
74274500-5 Vermessungsdienste auf See<br />
74275000-7 Vermessungsarbeiten<br />
74275100-8 Photogrammetrische Dienstleistungen<br />
74275200-9 Amtliche Landvermessung<br />
74276000-4 Dienstleistungen im technischen Bereich<br />
74276100-5 Technische Überwachung<br />
74276200-6 Technische Hilfe<br />
74276300-7 Technische Unterstützung<br />
74276400-8 Technische Planungsleistungen<br />
74300000-2 Tests, Inspektionen und Analysen, Kontroll- und Überwachungsleistungen<br />
74310000-5 Technische Tests und Analysen<br />
74311000-2 Tests und Analysen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit<br />
74312000-9 Analysen<br />
74312100-0 Technische Analysen<br />
74313000-6 Technische Kontrolle und Tests<br />
74313100-7 Technische Kontrolle<br />
74313110-0 Inspektion von Maschinen<br />
74313120-3 Technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen<br />
74313130-6 Technische Gebäudeüberwachung<br />
74313140-9 Technische Überwachung an Ingenieurbauten
DE<br />
170 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
74313141-6 Überwachung von Rohrleitungen<br />
74313142-3 Kontrolle der Schiffssicherheit<br />
74313143-0 Prüfungen auf Leckfreiheit<br />
74313144-7 Durchflussüberwachung<br />
74313145-4 Kontrolle von Brücken<br />
74313146-1 Kontrolle von Dämmen<br />
74313147-8 Inspektion von Gleisen<br />
74313200-8 Technische Tests<br />
74313210-1 Ventilprüfungen<br />
74313220-4 Zerstörungsfreie Prüfungen<br />
74320000-8 Kontroll- und Überwachungsleistungen<br />
74321000-5 Verkehrsregelung<br />
74321100-6 Verkehrsüberwachung<br />
74322000-2 Zugüberwachung<br />
74323000-9 Qualitätskontrolle<br />
74323100-0 Qualitätssicherung<br />
74400000-3 Werbe- und Marketingdienstleistungen<br />
74410000-6 Werbedienste<br />
74411000-3 Werbeberatung<br />
74412000-0 Werbeverwaltung<br />
74420000-9 Marketing<br />
74421000-6 Direktmarketing<br />
74422000-3 Reklamedienste<br />
74423000-0 Kundendienst<br />
74423100-1 Kundenbefragung<br />
74423110-4 Umfragen über Kundenzufriedenheit<br />
74423200-2 Kundenbetreuung<br />
74423210-5 Kundentreueprogramm<br />
74500000-4 ( 6 ) Dienstleistungen im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften<br />
( 6 )<br />
74510000-7 ( 6 ) Stellenvermittlung ( 6 )<br />
74511000-4 Arbeitsvermittlungsdienste<br />
74512000-1 Vermittlung von Bürohilfskräften<br />
74513000-8 Dienstleistungen für den Personalumzug<br />
74520000-0 ( 6 ) Überlassung von Arbeitskräften ( 6 )<br />
74521000-7 Überlassung von Bürokräften<br />
74522000-4 Überlassung von Haushaltshilfen<br />
74523000-1 Überlassung von kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften<br />
74524000-8 Überlassung von Pflegepersonal<br />
74525000-5 Überlassung von medizinischem Personal<br />
74530000-3 ( 6 ) Personaleinstellung ( 6 )<br />
74540000-6 Dienstleistungen im Personalwesen, außer Stellenvermittlung und Ausleih von Arbeitnehmern<br />
74541000-3 Dienstleistungen im Bereich Personal sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />
74542000-0 Personalschulung<br />
74543000-7 Dienstleistungen in Verbindung mit der Personalentwicklung<br />
74600000-5 Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten<br />
74610000-8 Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 171<br />
CPV Code Beschreibung<br />
74611000-5 Überwachung von Alarmanlagen<br />
74613000-9 Bewachungsdienste<br />
74614000-6 Überwachungsdienste<br />
74614100-7 Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen<br />
74614110-0 Fahndung nach Flüchtigen<br />
74615000-3 Streifendienste<br />
74620000-1 Ermittlungsdienste<br />
74700000-6 Reinigungsdienste<br />
74710000-9 Reinigung von Unterkünften<br />
74720000-2 Gewerbliche Reinigungsdienste<br />
74721000-9 Desinfektion und Schädlingsbekämpfung<br />
74721100-0 Desinfektion<br />
74721200-1 Schädlingsbekämpfung<br />
74721210-4 Rattenbekämpfung<br />
74721300-2 Ausräucherung<br />
74722000-6 Fensterreinigung<br />
74724000-0 Ofen- und Kaminreinigung<br />
74730000-5 Spezielle Reinigungsdienste<br />
74731000-2 Gebäudereinigung<br />
74731100-3 Strahlreinigung von Rohrgerüsten<br />
74732000-9 Tankreinigung<br />
74732100-0 Behälterreinigung<br />
74734000-3 Strandreinigung<br />
74735000-0 Reinigung von Parkplätzen<br />
74740000-8 Verschiedene Reinigungsdienste<br />
74741000-5 Reinigung von Telefongeräten<br />
74742000-2 Reinigung von Transportmitteln<br />
74743000-9 Reinigung von Büroausstattung<br />
74744000-6 Entleerung von Abfallbehältern<br />
74750000-1 Büroreinigung<br />
74760000-4 Reinigung von Schulen<br />
74800000-7 Veschiedene Dienstleistungen für Unternehmen und andere Dienstleistungen<br />
74810000-0 Dienstleistungen des fotografischen Gewerbes und zugehörige Leistungen<br />
74811000-7 Dienstleistungen des fotografischen Gewerbes<br />
74811100-8 Werbefotografie<br />
74811200-9 Luftaufnahmen<br />
74811300-0 Spezielle Dienstleistungen des fotografischen Gewerbes<br />
74811310-3 Bohrlochfotografie<br />
74811320-6 Unterwasserfotografie<br />
74811330-9 Mikroverfilmung<br />
74811340-2 Röntgenfotografische Dienstleistungen<br />
74812000-4 Filmentwicklung<br />
74813000-1 Restauration, Reproduktion und Retuschieren von Aufnahmen<br />
74820000-3 Dienstleistungen des Abfüll- und Verpackungsgewerbes und zugehörige Leistungen<br />
74821000-0 Dienstleistungen des Abfüll- und Verpackungsgewerbes<br />
74830000-6 Sekretariatsarbeiten und ähnliche Leistungen
DE<br />
172 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
74831000-3 Bürohilfsarbeiten<br />
74831100-4 Telefonauftragsdienste<br />
74831110-7 Telefonistendienste<br />
74831120-0 Call-Center<br />
74831200-5 Reprographische Dienstleistungen<br />
74831210-8 Fotokopierdienste<br />
74831300-6 Übersetzungsdienste<br />
74831400-7 Dolmetscherdienste<br />
74831500-8 Schreib-, Textverarbeitungs- und Desktop-Publishing-Arbeiten<br />
74831510-1 Schreibarbeiten<br />
74831520-4 Textverarbeitungsdienste<br />
74831530-7 Desktop-Publishing-Arbeiten<br />
74831600-9 Registraturdienste<br />
74832000-0 Erstellen von Adressenlisten, Postversand<br />
74832100-1 Postversand<br />
74840000-9 Dienstleistungen bezüglich Produktdesign<br />
74841000-6 Innenausstattungsdienste<br />
74842000-3 Innenarchitektendienste<br />
74843000-0 Entwurfsunterstützungsdienste<br />
74844000-7 Möbeldesign<br />
74850000-2 Dienstleistungen von Inkassoagenturen<br />
74851000-9 Gebührenerhebung<br />
74860000-5 Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen<br />
74861000-2 Veranstaltung von Seminaren<br />
74870000-8 Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen<br />
74871000-5 Lagerbestandskontrolle<br />
74872000-2 Empfangsdienste<br />
74873000-9 Gebäude- und Betriebsmittelverwaltung<br />
74873100-0 Betriebsmittelverwaltung<br />
74874000-6 Vertragsverwaltung<br />
74875000-3 Bibliotheksverwaltung<br />
74875100-4 Archivierung<br />
74875200-5 Katalogisierung<br />
74876000-0 Unternehmensorganisation<br />
74877000-7 Dienstleistungen für Geschäftsreisen<br />
75000000-6 Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung<br />
75100000-7 Dienstleistungen der Verwaltung<br />
75110000-0 Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung<br />
75111000-7 Dienstleistungen der Exekutive und Legislative<br />
75111100-8 Dienstleistungen der Exekutive<br />
75111200-9 Dienstleistungen der Legislative<br />
75112000-4 Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmenstätigkeit<br />
75112100-5 Mit Entwicklungsprojekten verbundene Verwaltungsdienstleistungen<br />
75120000-3 Dienstleistungen von öffentlichen Behörden<br />
75121000-0 Administrative Dienste im Bildungswesen<br />
75122000-7 Administrative Dienste im Gesundheitswesen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 173<br />
CPV Code Beschreibung<br />
75123000-4 Administrative Dienste im Wohnungswesen<br />
75124000-1 Administrative Dienste in den Bereichen Freizeit, Kultur und Religion<br />
75125000-8 Administrative Dienste im Bereich Fremdenverkehr<br />
75130000-6 Unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung<br />
75131000-3 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung<br />
75131100-4 Allgemeine Personaldienstleistungen für die öffentliche Verwaltung<br />
75200000-8 Kommunale Dienstleistungen<br />
75210000-1 Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten und sonstige Dienstleistungen<br />
75211000-8 Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten<br />
75211100-9 Dienstleistungen im diplomatischen Bereich<br />
75211110-2 Konsulatsdienste<br />
75211200-0 Wirtschaftshilfe an das Ausland<br />
75211300-1 Militärhilfe an das Ausland<br />
75220000-4 Verteidigung<br />
75221000-1 Militärische Verteidigung<br />
75222000-8 Zivilverteidigung<br />
75230000-7 Dienstleistungen im Justizwesen<br />
75231000-4 Juristische Dienste<br />
75231100-5 Verwaltungsdienstleistungen bei Gericht<br />
75231200-6 Mit Strafvollzug und Rehabilitierung verbundene Dienstleistungen<br />
75231210-9 Strafvollzugsdienste<br />
75231220-2 Begleitung bei Gefangenentransporten<br />
75231230-5 Dienstleistungen für Haftanstalten<br />
75231240-8 Bewährungshilfe<br />
75240000-0 Mit öffentlicher Sicherheit und Ordnung verbundene Dienstleistungen<br />
75241000-7 Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit<br />
75241100-8 Dienstleistungen der Polizei<br />
75242000-4 Dienstleistungen im Bereich öffentliches Recht und öffentliche Ordnung<br />
75242100-5 Dienstleistungen im Bereich öffentliche Ordnung<br />
75242110-8 Gerichtsvollzieherdienste<br />
75250000-3 Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten<br />
75251000-0 Dienstleistungen der Feuerwehr<br />
75251100-1 Brandbekämpfung<br />
75251110-4 Brandverhütung<br />
75251120-7 Waldbrandbekämpfung<br />
75252000-7 Rettungsdienste<br />
75300000-9 Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung<br />
75310000-2 Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen<br />
75311000-9 Krankenkassenleistungen<br />
75312000-6 Mutterschaftsbeihilfe<br />
75313000-3 Unterstützung bei Erwerbsunfähigkeit<br />
75313100-4 Unterstützung bei zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit<br />
75314000-0 Arbeitslosenunterstützung<br />
75320000-5 Pensionsregelung für öffentliche Bedienstete<br />
75330000-8 Familienbeihilfen<br />
75340000-1 Kindergeld
DE<br />
174 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
76000000-3 Mit der Gewinnung von Erdöl und Erdgas verbundene Dienstleistungen<br />
76100000-4 Fachdienste für die Erdgasindustrie<br />
76110000-7 Dienstleistungen in Verbindung mit der Erdgasgewinnung<br />
76111000-4 Rückvergasung<br />
76120000-0 Mit der Erdgasförderung verbundene Tauchdienstleistungen<br />
76200000-5 Fachdienste für die Erdölindustrie<br />
76210000-8 Mit der Gewinnung von Erdöl verbundene Dienstleistungen<br />
76211000-5 Mit Liner-Hängern verbundene Dienstleistungen<br />
76211100-6 Auskleidung<br />
76211200-7 Spülschlammanalyse<br />
76300000-6 Bohrungen<br />
76310000-9 Mit der Erdgasförderung verbundene Bohrungen<br />
76320000-2 Offshore-Bohrungen<br />
76330000-5 Turbinenbohren<br />
76340000-8 Kernbohrungen<br />
76400000-7 Positionierung von Bohrinseln<br />
76410000-0 Einbringen von Schachtringen und Verrohrung<br />
76411000-7 Einbringen von Schachtringen<br />
76420000-3 Einbringen der Zementierung in Bohrlöcher<br />
76430000-6 Schachtbohrungen und Förderdienste<br />
76431000-3 Schachtbohrungen<br />
76440000-9 Bohrlochvermessung<br />
76450000-2 Bohrlochverwaltung<br />
76460000-5 Mit Schachtbohrungen verbundene unterstützende Dienstleistungen<br />
76470000-8 Bohrlochprüfung<br />
76480000-1 Verrohrung von Bohrlöchern<br />
76490000-4 Bohrloch-Komplettierung<br />
76491000-1 Abdämmungsmaßnahmen an Bohrlöchern<br />
76492000-8 Bohrlochpositionierung<br />
76500000-8 Onshore- und Offshore-Dienste<br />
76510000-1 Onshore-Dienste<br />
76520000-4 Offshore-Dienste<br />
76521000-1 Mit Offshore-Anlagen verbundene Dienstleistungen<br />
76522000-8 Dienstleistungen von Offshore-Versorgungsschiffen<br />
76530000-7 Mit Bohrlöchern verbundene Dienstleistungen<br />
76531000-4 Bohrlochmessung<br />
77000000-0 Dienstleistungen im Bereich Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau<br />
77100000-1 Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft<br />
77110000-4 Dienstleistungen in Verbindung mit der Agrarproduktion<br />
77111000-1 Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Bedienungspersonal<br />
77112000-8 Vermietung von Mähern oder landwirtschaftlichen Geräten mit Bedienungspersonal<br />
77120000-7 Kompostierung<br />
77200000-2 Dienstleistungen in der Forstwirtschaft<br />
77210000-5 Holzgewinnung<br />
77211000-2 Dienstleistungen in Verbindung mit der Holzgewinnung<br />
77211100-3 Holzfällung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 175<br />
CPV Code Beschreibung<br />
77211200-4 Transport von Stämmen im und aus dem Wald<br />
77211300-5 Rodung<br />
77211400-6 Fällen von Bäumen<br />
77211500-7 Baumpflege<br />
77220000-8 Imprägnierung von Holz<br />
77230000-1 Dienstleistungen in Verbindung mit der Forstwirtschaft<br />
77231000-8 Verwaltung in der Forstwirtschaft<br />
77300000-3 Dienstleistungen im Gartenbau<br />
77310000-6 Anpflanzungs- und Pflegearbeiten an Grünflächen<br />
77311000-3 Pflegearbeiten für Ziergärten und Parks<br />
77312000-0 Unkrautjäten<br />
77312100-1 Unkrautvernichtung<br />
77313000-7 Pflege von Parkanlagen<br />
77314000-4 Grundstückspflege<br />
77320000-9 Pflegearbeiten für Sportplätze<br />
77330000-2 Dienstleistungen im Bereich Floristik<br />
77340000-5 Baum- und Heckenschnitt<br />
77341000-2 Baumschnitt<br />
77342000-9 Heckenschnitt<br />
77400000-4 Dienstleistungen in der Zoologie<br />
77500000-5 Dienstleistungen von Tierzüchtern<br />
77510000-8 Dienstleistungen zur Vermehrung des Wildbestandes<br />
77600000-6 Dienstleistungen im Bereich Jagd<br />
77610000-9 Aufstellen von Tierfallen<br />
77700000-7 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen<br />
78000000-7 Dienstleistungen im Bereich Druck und Veröffentlichung sowie zugehörige Leistungen<br />
78100000-8 Druckereidienste<br />
78110000-1 Druck von Büchern<br />
78111000-8 Druck von Adressbüchern<br />
78112000-5 Druck von Heften<br />
78113000-2 Druck von Notizbüchern<br />
78113100-3 Druck von Terminkalendern<br />
78114000-9 Druck von Notizheften<br />
78114100-0 Druck von Broschüren<br />
78114200-1 Druck von Notizblöcken<br />
78114300-2 Druck von Briefpapierblöcken<br />
78114400-3 Druck von Schreibunterlagen<br />
78115000-6 Druck von Werbedrucken und Werbeschriften<br />
78115100-7 Druck von Verkaufskatalogen<br />
78116000-3 Druck von Registern<br />
78117000-0 Druck von Rechnungsbüchern<br />
78118000-7 Druck von Auftragsbüchern<br />
78119000-4 Druck von Quittungsbüchern<br />
78120000-4 Druck von Bürobedarfsartikeln<br />
78121000-1 Druck von Umschlägen<br />
78122000-8 Druck von Schreibpapier
DE<br />
176 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
78122100-9 Druck von Durchschreibeheften mit eingelegtem Kohlepapier<br />
78123000-5 Druck von Alben für Muster oder Sammlungen<br />
78124000-2 Druck von Ordnern, Schnellheftern oder Einbänden<br />
78125000-9 Druck von Visitenkarten<br />
78130000-7 Druck von fälschungssicheren Unterlagen<br />
78131000-4 Druck von Genehmigungen<br />
78132000-1 Druck von Banknoten<br />
78133000-8 Druck von Aktien<br />
78134000-5 Druck von Scheckfomularen<br />
78135000-2 Druck von neuen Briefmarken<br />
78135100-3 Druck von Papieren mit Stempel<br />
78136000-9 Druck von Essensgutscheinen<br />
78140000-0 Druck von Formularen<br />
78141000-7 Druck von Mehrfachformularen<br />
78142000-4 Druck von Endlosformularen<br />
78150000-3 Druck von Karten<br />
78151000-0 Druck von Eintrittskarten<br />
78152000-7 Druck von Fahrkarten<br />
78153000-4 Druck von Karten mit Magnetstreifen<br />
78160000-6 Druck von Kalendern<br />
78170000-9 Druck von Fahrplänen<br />
78180000-2 Druck von Zeitungen<br />
78200000-9 Dienstleistungen des Druckgewerbes<br />
78210000-2 Fertigstellung im Bereich Druck<br />
78220000-5 Satzarbeit<br />
78221000-2 Herstellung von Druckplatten<br />
78222000-9 Tiefdruckdienste<br />
78223000-6 Dienstleistungen im Schriftsatz<br />
78224000-3 Lithografische Dienste<br />
78225000-0 Dienstleistungen im Grafik-Design<br />
78230000-8 Dienstleistungen im Bereich Druck und Lieferung<br />
78240000-1 Druckerei- und Verteilerdienste<br />
78300000-0 Verlagsdienste<br />
78310000-3 Buchbinderdienste und Verarbeitung<br />
78311000-0 Verarbeitung von Druckerzeugnissen<br />
78312000-7 Buchbinderdienste<br />
78400000-1 Abonnementdienste<br />
80000000-4 Dienstleistungen im Bereich Bildung und Erziehung<br />
80100000-5 Grundschulunterricht<br />
80110000-8 Vorschulunterricht<br />
80200000-6 Unterricht im Sekundarbereich<br />
80210000-9 Unterricht in technischen und berufsbildenden weiterführenden Schulen<br />
80211000-6 Unterricht in technischen weiterführenden Schulen<br />
80212000-3 Unterricht in berufsbildenden weiterführenden Schulen<br />
80220000-2 Unterricht für Behinderte<br />
80300000-7 Dienstleistungen von Hochschulen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 177<br />
CPV Code Beschreibung<br />
80310000-0 Jugendbildung<br />
80320000-3 Ausbildung im medizinischen Bereich<br />
80330000-6 Ausbildung im Bereich Sicherheit<br />
80340000-9 Sonderausbildung<br />
80400000-8 Erwachsenenbildung und sonstiger Unterricht<br />
80410000-1 Verschiedene Unterrichts- und Ausbildungsdienste<br />
80411000-8 Ausbildung in Fahrschulen<br />
80411100-9 Abnahme der Fahrprüfung<br />
80411200-0 Erteilung von Fahrstunden<br />
80412000-5 Ausbildung in Flugschulen<br />
80413000-2 Ausbildung in Segelschulen<br />
80414000-9 Ausbildung in Tauchschulen<br />
80415000-6 Skikurse<br />
80420000-4 Ausbildung<br />
80421000-1 Spezialausbildung<br />
80421100-2 Ausbildung des Personals<br />
80422000-8 Ausbildungseinrichtungen<br />
80422100-9 Mit Ausbildungsprogrammen verbundene Dienstleistungen<br />
80422200-0 Schulungsseminare<br />
80423000-5 Berufsausbildung<br />
80423100-6 Industrielle und technische Ausbildung<br />
80423110-9 Fachausbildung<br />
80423120-2 Technische Ausbildung<br />
80423200-7 Managementausbildung<br />
80423300-8 Einführung und Ausbildung im Umgang mit Computern<br />
80423310-1 Ausbildung im Umgang mit Computern<br />
80423320-4 Computerkurse<br />
80424000-2 Ausbildung im Umweltschutz<br />
80425000-9 Sicherheitsausbildung<br />
80426000-6 Ausbildung in Gesundheitsschutz und erster Hilfe<br />
80426100-7 Ausbildung in Gesundheitsschutz<br />
80426200-8 Ausbildung in erster Hilfe<br />
80427000-3 Ausbildung in der Persönlichkeitsentwicklung<br />
80428000-0 Veranstaltung von Sprachkursen<br />
80430000-7 Erwachsenenbildung auf Hochschulebene<br />
80490000-5 Betrieb einer Bildungseinrichtung<br />
85000000-9 Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens<br />
85100000-0 Dienstleistungen des Gesundheitswesens<br />
85110000-3 Dienstleistungen von Krankenhäusern und zugehörige Leistungen<br />
85111000-0 Dienstleistungen von Krankenhäusern<br />
85111100-1 Chirurgische Eingriffe im Krankenhaus<br />
85111200-2 Ärztliche Versorgung im Krankenhaus<br />
85111300-3 Gynäkologische Versorgung im Krankenhaus<br />
85111320-9 Geburtshilfe im Krankenhaus<br />
85111400-4 Rehabilitationsmaßnahmen im Krankenhaus<br />
85111500-5 Psychiatrische Versorgung im Krankenhaus
DE<br />
178 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
85111600-6 Dienstleistungen im Bereich Orthopädie<br />
85111700-7 Sauerstofftherapiedienste<br />
85111800-8 Pathologiedienste<br />
85112000-7 Unterstützung von Krankenhäusern<br />
85112100-8 Lieferung von Bettwäsche für Krankenhäuser<br />
85120000-6 Dienstleistungen von Arztpraxen und zugehörige Dienstleistungen<br />
85121000-3 Dienstleistungen von Arztpraxen<br />
85121100-4 Dienstleistungen von praktischen Ärzten<br />
85121110-7 Dienstleistungen von praktischen Ärzten für Kinder<br />
85121200-5 Dienstleistungen von Fachärzten<br />
85121300-6 Dienstleistungen von Chirurgen<br />
85130000-9 Dienstleistungen von Zahnarztpraxen und zugehörige Dienstleistungen<br />
85131000-6 Dienstleistungen von Zahnarztpraxen<br />
85131100-7 Dienstleistungen im Bereich Kieferorthopädie<br />
85131110-0 Chirurgische Behandlung in der Kieferorthopädie<br />
85140000-2 Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen<br />
85141000-9 Dienstleistungen von medizinischem Personal<br />
85141100-0 Dienstleistungen von Hebammen<br />
85141200-1 Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal<br />
85141210-4 Medizinische Hausbehandlung<br />
85141211-1 Hausdialysebehandlung<br />
85141212-8 Dialysedienste<br />
85141220-7 Beratungsleistungen von Krankenpflegepersonal<br />
85142000-6 Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal<br />
85142100-7 Physiotherapiedienste<br />
85142200-8 Homöopathische Versorgung<br />
85142300-9 Hygienedienste<br />
85142400-0 Hauszustellung von Inkontinenzartikeln<br />
85143000-3 Einsatz von Krankenwagen<br />
85144000-0 Dienstleistungen von Krankenanstalten<br />
85144100-1 Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen<br />
85145000-7 Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien<br />
85146000-4 Dienstleistungen von Blutbanken<br />
85146100-5 Dienstleistungen von Spermabanken<br />
85146200-6 Dienstleistungen von Organbanken<br />
85147000-1 Betriebliche Gesundheitsfürsorge<br />
85148000-8 Medizinische Analysedienste<br />
85149000-5 Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich<br />
85200000-1 Dienstleistungen des Veterinärwesens<br />
85300000-2 Dienstleistungen des Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen<br />
85310000-5 Dienstleistungen des Sozialwesens<br />
85311000-2 Dienstleistungen im Sozialwesen in Verbindung mit Heimen<br />
85311100-3 Altenfürsorgeleistungen<br />
85311200-4 Behindertenfürsorgeleistungen<br />
85311300-5 Kinder- und Jugendfürsorgeleistungen<br />
85312000-9 Dienstleistungen der Sozialfürsorge, ohne Unterbringung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 179<br />
CPV Code Beschreibung<br />
85312100-0 Betreuung in Tagesstätten<br />
85312110-3 Betreuungsleistungen in Kinderkrippen<br />
85312120-6 Betreuungsleistungen für behinderte Kinder und Jugendliche in Tagesheimen<br />
85312300-2 Orientierungs- und Beratungsdienste<br />
85312310-5 Orientierungsdienste<br />
85312320-8 Beratungsdienste<br />
85312330-1 Familienplanung<br />
85312400-3 Nicht in Heimen erbrachte Fürsorgeleistungen<br />
85312500-4 Rehabilitation<br />
85312510-7 Berufliche Wiedereingliederung<br />
85320000-8 Dienstleistungen im Sozialwesen<br />
85321000-5 Verwaltungsdienste im Sozialwesen<br />
85322000-2 Kommunales Aktionsprogramm<br />
85323000-9 Kommunaler Gesundheitsdienst<br />
90000000-7 Abwasser- und Abfallbeseitigung, Stadtreinigung und Umweltschutzdienste<br />
90100000-8 Abwasser- und Abfallsammel- und -beseitigungsdienste<br />
90110000-1 Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung<br />
90111000-8 Abwasserbeseitigung und -behandlung<br />
90111100-9 Abwasserbeseitigung<br />
90111200-0 Abwasserbehandlung<br />
90111300-1 Abwasserbeseitigungsdienste<br />
90112000-5 Reinigung von Klärgruben und Faulbecken<br />
90112100-6 Reinigung von Klärgruben<br />
90112200-7 Dienstleistungen für Faulbecken<br />
90112210-0 Reinigung von Faulbecken<br />
90112300-8 Entleerung von Klärgruben oder Faulbecken<br />
90113000-2 Reinigung von Abwasserkanälen<br />
90114000-9 Verwaltung von Kanalisationsnetzen und Abwasseranlagen<br />
90114100-0 Betrieb einer Kläranlage<br />
90115000-6 Überprüfung von Abwasserkanälen<br />
90120000-4 Müllentsorgung<br />
90121000-1 Dienstleistungen in der Abfallentsorgung<br />
90121100-2 Müllabfuhr<br />
90121110-5 Einsammeln von kommunalem Müll<br />
90121120-8 Einsammeln von Hausmüll<br />
90121130-1 Einsammlung von Abfällen<br />
90121140-4 Altpapiersammlung<br />
90121200-3 Abfalltransport<br />
90121300-4 Müllbehandlung<br />
90121310-7 Hausmüllbeseitigung<br />
90121320-0 Beseitigung von kommunalem Müll<br />
90121330-3 Müllverbrennung<br />
90121340-6 Aschenbeseitigung<br />
90121400-5 Aufbereitung und Entsorgung von flüssigen Abfällen<br />
90122000-8 Sondermülldienstleistungen<br />
90122100-9 Mit Giftmüll verbundene Dienstleistungen
DE<br />
180 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
90122110-2 Dienstleistungen für Atommüll<br />
90122111-9 Abfuhr von radioaktiven Abfällen<br />
90122112-6 Lagerung von radioaktiven Abfällen<br />
90122113-3 Entsorgung von radioaktiven Abfällen<br />
90122114-0 Transport von radioaktiven Abfällen<br />
90122120-5 Dienstleistungen für verseuchten Boden<br />
90122121-2 Abtragen von verseuchtem Boden<br />
90122122-9 Beseitigung von verseuchtem Boden<br />
90122123-6 Sanierung von verseuchtem Boden<br />
90122124-3 Bodensanierung<br />
90122130-8 Entsorgung von Giftmüll, außer Atommüll und verseuchten Böden<br />
90122131-5 Beseitigung von Waffen und Munition<br />
90122132-2 Bombenentschärfung<br />
90122200-0 Dienstleistungen für medizinische Abfälle<br />
90122210-3 Einsammlung von Krankenhausabfällen<br />
90122220-6 Beseitigung von Krankenhausabfällen<br />
90122230-9 Beseitigung von biologischen Abfällen<br />
90122240-2 Einsammlung, Transport und Beseitigung von Krankenhausabfällen<br />
90122300-1 Schlammverarbeitung<br />
90122310-4 Schlammbeseitigung<br />
90122320-7 Schlammbeförderung<br />
90122330-0 Schlammbehandlung<br />
90122340-3 Schlammentsorgung<br />
90123000-5 Betrieb einer Mülldeponie<br />
90123100-6 Verwaltung von Deponien<br />
90123200-7 Verwaltung von Kohlehalden<br />
90123300-8 Verwaltung von Müllhalden<br />
90200000-9 Stadtreinigung und zugehörige Dienstleistungen<br />
90210000-2 Straßenreinigung<br />
90211000-9 Straßenkehrdienste<br />
90212000-6 Schneeräumung<br />
90213000-3 Glatteisbeseitigung<br />
90220000-5 Reinigung von Einlaufschächten<br />
90221000-2 Entleerung von Einlaufschächten<br />
90230000-8 Asbestbeseitigung<br />
90240000-1 Bleientfernung<br />
90250000-4 Städtische Gesundheitsdienste<br />
90300000-0 Dienstleistungen im Bereich Umweltschutz und Ökologie<br />
90310000-3 Dienstleistungen im Umweltschutz<br />
90311000-0 Umweltberatung<br />
90312000-7 Umweltverträglichkeitsstudien<br />
90313000-4 Umweltüberwachungssystem<br />
90313100-5 Umweltschutzdienste<br />
90313110-8 Bekämpfung von Ölverschmutzungen<br />
90313120-1 Überwachung der Umweltverschmutzung<br />
90314000-1 Emissionsmessungen<br />
90315000-8 Dienstleistungen zum Schutz der Umwelt
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 181<br />
CPV Code Beschreibung<br />
90315100-9 Dienstleistungen zur Erhaltung der Umwelt<br />
90315200-0 Dienstleistungen zur Verbesserung der Umweltbedingungen<br />
90315300-1 Recycling-Dienstleistungen<br />
90320000-6 Dienstleistungen im Bereich Ökologie<br />
91000000-4 Dienstleistungen von Organisationen und Vereinen<br />
91100000-5 Dienstleistungen von Geschäfts-, Berufs- und Fachverbänden<br />
91110000-8 Dienstleistungen von Geschäftsverbänden<br />
91120000-1 Dienstleistungen von Berufsverbänden<br />
91130000-4 Dienstleistungen von Fachverbänden<br />
91131000-1 Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit<br />
91200000-6 Dienstleistungen von Gewerkschaften<br />
91300000-7 Diverse Dienstleistungen von Organisationen und Vereinen<br />
91310000-0 Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen<br />
91320000-3 Dienstleistungen von politischen Organisationen<br />
91330000-6 Dienstleistungen sozialer Interessenverbände<br />
91331000-3 Verbesserung und Unterstützung der Verwaltungs- und Gemeinschaftseinrichtungen<br />
91331100-4 Dienstleistungen von Jugendverbänden<br />
92000000-1 Dienstleistungen in den Bereichen Erholung, Kultur und Sport<br />
92100000-2 Dienstleistungen im Bereich Film und Videofilm<br />
92110000-5 Film- und Videofilmherstellung und verbundene Dienstleistungen<br />
92111000-2 Film- und Videofilmherstellung<br />
92111100-3 Herstellung von Lehrfilmen und -videofilmen<br />
92111200-4 Herstellung von Werbe-, Reklame- und Informationsfilmen und -videofilmen<br />
92111210-7 Herstellung von Werbefilmen<br />
92111220-0 Herstellung von Werbevideofilmen<br />
92111230-3 Herstellung von Reklamefilmen<br />
92111240-6 Herstellung von Reklamevideofilmen<br />
92111250-9 Herstellung von Informationsfilmen<br />
92111260-2 Herstellung von Informationsvideofilmen<br />
92111300-5 Herstellung von Unterhaltungsfilmen und -videofilmen<br />
92111310-8 Herstellung von Unterhaltungsfilmen<br />
92111320-1 Herstellung von Unterhaltungsvideofilmen<br />
92112000-9 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Film- und Videofilmherstellung<br />
92120000-8 Verleih von Filmen und Videofilmen<br />
92121000-5 Verleih von Videofilmen<br />
92122000-2 Verleih von Filmen<br />
92130000-1 Filmvorführungen<br />
92140000-4 Videofilmvorführung<br />
92200000-3 ( 7 ) Dienstleistungen in Verbindung mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen ( 7 )<br />
92210000-6 ( 7 ) Rundfunkdienste ( 7 )<br />
92211000-3 ( 7 ) Ausstrahlung von Rundfunksendungen ( 7 )<br />
92220000-9 ( 7 ) Fernsehdienste ( 7 )<br />
92221000-6 ( 7 ) Ausstrahlung von Fernsehsendungen ( 7 )<br />
92230000-2 Kabelrundfunk und -fernsehen<br />
92300000-4 Unterhaltungsdienste<br />
92310000-7 Künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten und Darbietungen<br />
92311000-4 Kunstwerke
DE<br />
182 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
92312000-1 Künstlerische Dienstleistungen<br />
92312100-2 Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren, Chören, Musikkapellen und Orchestern<br />
92312110-5 Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren<br />
92312120-8 Unterhaltungsdienstleistungen von Chören<br />
92312130-1 Unterhaltungsdienstleistungen von Musikkapellen<br />
92312140-4 Unterhaltungsdienstleistungen von Orchestern<br />
92312200-3 Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern<br />
92312210-6 Dienstleistungen von Verfassern<br />
92312211-3 Dienstleistungen von Schreibbüros<br />
92312212-0 Mit der Erstellung von Ausbildungshandbüchern verbundene Dienstleistungen<br />
92312213-7 Erstellung von technischen Unterlagen<br />
92312220-9 Dienstleistungen von Komponisten<br />
92312230-2 Dienstleistungen von Bildhauern<br />
92312240-5 Dienstleistungen von Entertainern<br />
92312250-8 Dienstleistungen von einzelnen Künstlern<br />
92320000-0 Betrieb von kulturellen Einrichtungen<br />
92330000-3 Dienstleistungen in Verbindung mit Erholungsgebieten<br />
92331000-0 Dienstleistungen in Verbindung mit Jahrmärkten und Vergnügungsparks<br />
92331100-1 Dienstleistungen in Verbindung mit Jahrmärkten<br />
92331200-2 Dienstleistungen in Verbindung mit Vergnügungsparks<br />
92332000-7 Dienstleistungen an Stränden<br />
92340000-6 Unterhaltungsdienste im Bereich Tanz und sonstige Aufführungen<br />
92341000-3 Zirkusvorstellungen<br />
92342000-0 Dienstleistungen von Tanzschulen<br />
92342100-1 Unterricht in Gesellschaftstänzen<br />
92342200-2 Unterricht in Diskotänzen<br />
92350000-9 Dienstleistungen des Spiel- und Wettbetriebs<br />
92351000-6 Dienstleistungen von Spiel- und Wetteinrichtungen<br />
92351100-7 Dienstleistungen von Lotterien<br />
92351200-8 Dienstleistungen von Spielkasinos<br />
92352000-3 Dienstleistungen von Wetteinrichtungen<br />
92352100-4 Betrieb von Totalisatoren<br />
92352200-5 Buchmacherdienste<br />
92360000-2 Dienstleistungen im pyrotechnischen Bereich<br />
92400000-5 Dienstleistungen des Nachrichten- und Pressedienstes<br />
92500000-6 Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Einrichtungen<br />
92510000-9 Dienstleistungen von Bibliotheken und Archiven<br />
92511000-6 Dienstleistungen von Bibliotheken<br />
92512000-3 Dienstleistungen von Archiven<br />
92520000-2 Dienstleistungen von Museen und zugehörige Dienste<br />
92521000-9 Dienstleistungen von Museen<br />
92521100-0 Museumsausstellungen<br />
92521200-1 Konservierung von Exponaten und Ausstellungsobjekten<br />
92521210-4 Konservierung von Exponaten<br />
92521220-7 Konservierung von Ausstellungsobjekten<br />
92522000-6 Dienstleistungen im Bereich Denkmalschutz<br />
92522100-7 Maßnahmen zur Erhaltung von historisch bedeutsamen Stätten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 183<br />
CPV Code Beschreibung<br />
92522200-8 Maßnahmen zur Erhaltung von historischen Gebäuden<br />
92530000-5 Dienstleistungen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturschutzgebieten<br />
92531000-2 Dienstleistungen von botanischen Gärten<br />
92532000-9 Dienstleistungen von zoologischen Gärten<br />
92533000-6 Dienstleistungen von Naturschutzgebieten<br />
92534000-3 Dienstleistungen von Tierschutzgebieten<br />
92600000-7 Dienstleistungen im Sport<br />
92610000-0 Betrieb von Sportanlagen<br />
92620000-3 Dienstleistungen im Sport<br />
92621000-0 Förderung von Sportveranstaltungen<br />
92622000-7 Organisation von Sportveranstaltungen<br />
93000000-8 Diverse Dienstleistungen<br />
93100000-9 Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen<br />
93110000-2 Abholdienst für Wäsche<br />
93111000-9 Verwaltung von Wäschereien<br />
93112000-6 Betrieb von Wäschereien<br />
93120000-5 Textilreinigung<br />
93121000-2 Imprägnieren von Textilien<br />
93130000-8 Reinigen von Pelzen<br />
93140000-1 Färben<br />
93150000-4 Bügeln<br />
93160000-7 Einfärben<br />
93200000-0 Dienstleistungen von Friseur- und Kosmetiksalons<br />
93210000-3 Dienstleistungen von Friseursalons<br />
93211000-0 Dienstleistungen von Herrensalons<br />
93220000-6 Dienstleistungen im Bereich Schönheitspflege<br />
93221000-3 Dienstleistungen von Kosmetiksalons, einschließlich Maniküre und Pediküre<br />
93221100-4 Dienstleistungen von Kosmetiksalons<br />
93221200-5 Maniküre<br />
93221300-6 Pediküre<br />
93300000-1 Dienstleistungen von Einrichtungen für das körperliche Wohlbefinden<br />
93310000-4 Dienstleistungen von türkischen Bädern<br />
93320000-7 Dienstleistungen von Heilbädern<br />
93330000-0 Massagedienste<br />
93400000-2 Unterbringungs- und Bürodienste<br />
93410000-5 Unterbringung<br />
93411000-2 Verwaltung von Unterkünften<br />
93411100-3 Haushaltsdienste<br />
93411200-4 Portierdienste<br />
93411300-5 Hauswartungsdienste<br />
93411400-6 Hausmeisterdienste<br />
93500000-3 Dienstleistungen von öffentlichen Einrichtungen<br />
93510000-6 Verwaltung von Parkplätzen und -häusern<br />
93511000-3 Dienstleistungen in Verbindung mit Parkplätzen und -häusern<br />
93511100-4 Dienstleistungen zur Durchsetzung von Parkvorschriften<br />
93600000-4 Meeresbezogene Dienstleistungen<br />
93610000-7 Mit Meereskunde verbundene Dienstleistungen
DE<br />
184 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPV Code Beschreibung<br />
93620000-0 Verwaltung von Häfen<br />
93621000-7 Unterstützende Dienstleistungen für Marinestützpunkte<br />
93630000-3 Tauchdienstleistungen<br />
93700000-5 Dienstleistungen des Bestattungswesens<br />
93710000-8 Bestattungsdienste<br />
93711000-5 Beerdigungs- und Feuerbestattungsdienste<br />
93711100-6 Beerdigungsdienste<br />
93711110-9 Pflege von Friedhofsanlagen<br />
93711200-7 Feuerbestattungsdienste<br />
93712000-2 Bestattungsunternehmen<br />
93900000-7 Verschiedene Dienstleistungen, a. n. g<br />
93910000-0 Stilllegungsdienste<br />
93920000-3 Umzugsdienste<br />
93930000-6 Dienstleistungen in der Maßschneiderei<br />
93940000-9 Dienstleistungen von Polsterern<br />
93950000-2 Schlosserdienste<br />
95000000-2 Privathaushalte mit Hausangestellten<br />
95100000-3 Dienstleistungen von kaufmännischen Angestellten und Industriearbeitern<br />
95110000-6 Dienstleistungen von kaufmännischen Angestellten<br />
95120000-9 Dienstleistungen von Industriearbeitern<br />
95130000-2 Vermittlung von Arbeitskräften<br />
95131000-9 Personalvermittlung<br />
95132000-6 Vermittlung von Büropersonal<br />
95133000-3 Vermittlung von Zeitarbeitskräften<br />
95133100-4 Dienstleistungen von Haushaltshilfen<br />
95140000-5 Haushaltungsdienste<br />
99000000-0 Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen<br />
99100000-1 Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften<br />
( 1 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18 der CPC prov.<br />
Richtlinie 93/38/EWG: ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18 der CPC prov.<br />
( 2 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.<br />
Richtlinie 93/38/EWG: ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.<br />
(In den Kommissionsvorschlägen KOM(2000) 275 und KOM(2000) 276 wurde diese Note gestrichen.)<br />
( 3 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf oder Übertragung<br />
von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken. Aufträge über Erwerb oder<br />
Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte an ihnen ungeachtet der<br />
Finanzmodalitäten dieser Aufträge sind ebenfalls ausgeschlossen; doch fallen Finanzdienstleistungsverträge, die — gleich in welcher<br />
Form — gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie.<br />
Richtlinie 93/38/EWG: ohne Aufträge im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf oder Übertragung von Wertpapieren oder<br />
anderen Finanzinstrumenten. Aufträge über Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem<br />
unbeweglichen Vermögen oder Rechte an ihnen ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge sind ebenfalls ausgeschlossen;<br />
doch fallen Finanzdienstleistungsverträge, die — gleich in welcher Form — gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag<br />
abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie.<br />
( 4 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse<br />
ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die<br />
Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.<br />
Richtlinie 93/38/EWG: ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse<br />
ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die<br />
Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.<br />
( 5 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.<br />
Richtlinie 93/38/EWG: ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.<br />
( 6 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Arbeitsverträge.<br />
Richtlinie 93/38/EWG: ohne Arbeitsverträge.<br />
( 7 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten<br />
sowie die Ausstrahlung von Sendungen.
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 185<br />
ZUSATZTEIL<br />
Code Beschreibung<br />
E001-0 Für Reinigungszwecke<br />
E002-7 Für Kinder<br />
E003-4 Für Tagesstätten<br />
E004-1 Für graphische Zwecke<br />
E005-8 Für den Zugang<br />
E006-5 Für industrielle Verwendung<br />
E007-2 Für die Verwendung in Kindergärten<br />
E008-9 Für den Bürogebrauch<br />
E009-6 Für Büros<br />
E010-6 Zur Verwendung im Freien<br />
E011-3 Für die Verpackung von Waren<br />
E012-0 Für Pakete<br />
E013-7 Für<br />
E014-4 Inbetriebnahme<br />
E015-1 Auslieferung<br />
E016-8 Für den Druck<br />
E017-5 Leasing<br />
E018-2 Für Schulen<br />
E019-9 Entwurf<br />
E020-9 Für wissenschaftliche Zwecke<br />
E021-6 Einwegmaterial<br />
E023-0 Erweiterbar<br />
E024-7 Feuerbeständig<br />
E025-4 Feuerhemmend<br />
E026-1 Feuerfest<br />
E027-8 Erneuerung<br />
E028-5 Biegsam<br />
E029-2 Für Hausmüll<br />
E030-2 Für Ausstellungszwecke<br />
E031-9 Zur Brandbekämpfung<br />
E032-6 Für Rettungsmaßnahmen<br />
E033-3 Für Überlebenszwecke<br />
E034-0 Eingebaut<br />
E035-7 Für Ausbildungszwecke<br />
E036-4 Für die Abfallbeseitigung<br />
E037-1 Festlieferung<br />
E038-8 Ganz<br />
E039-5 Für Lagerungszwecke<br />
E040-5 Aufrüstung<br />
E041-2 Für technische Zwecke<br />
E042-9 Heiß<br />
E043-6 Entsprechend den Normen und Spezifikationen<br />
E044-3 In Tüten<br />
E045-0 In Kartons
DE<br />
186 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
Code Beschreibung<br />
E046-7 In Losen<br />
E047-4 In Paketen<br />
E048-1 In Beuteln<br />
E049-8 In Säcken<br />
E050-8 Für Testzwecke<br />
E051-5 Installation<br />
E052-2 Instant<br />
E053-9 International<br />
E054-6 Für die Verwendung im Stadtbereich<br />
E055-3 Diese Bekanntmachung dient als Ausschreibung<br />
E056-0 Für Abfälle<br />
E057-7 Flüssig<br />
E058-4 Diese Bekanntmachung dient nicht als Ausschreibung<br />
E059-1 Rahmenübereinkunft<br />
E060-1 Synthetisch<br />
E061-8 Magnetisch<br />
E062-5 Unterwasser<br />
E063-2 Wartung<br />
E064-9 Verwaltung<br />
E065-6 Außen<br />
E066-3 Tragbar<br />
E067-0 Hart<br />
E068-7 Hochbelastbar<br />
E069-4 Für Hochleistungseinsätze<br />
E070-4 Stahl<br />
E071-1 Miete<br />
E072-8 Ohne Bedienungspersonal<br />
E073-5 Mit Bedienungspersonal<br />
E074-2 Vor Ort<br />
E075-9 Oder gleichwertig<br />
E076-6 Umweltfreundlich<br />
E077-3 Abschnitt:<br />
E078-0 Kunststoffbeschichtet<br />
E079-7 Tragbar<br />
E080-7 Pulverförmig<br />
E081-4 Primär<br />
E082-1 Privat<br />
E083-8 Öffentlich<br />
E084-5 Pulverisiert<br />
E085-2 Beleuchtet<br />
E086-9 Importiert<br />
E087-6 Für besondere Zwecke<br />
E088-3 Trocken<br />
E089-0 Für Haushaltszwecke<br />
E090-0 Verstärkt<br />
E091-7 Reparatur
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 187<br />
Code Beschreibung<br />
E092-4 Austausch<br />
E093-1 Entwicklung<br />
E094-8 Schutz/Sicherheit<br />
E095-5 Im Rohzustand<br />
E096-2 Für Sekretariatszwecke<br />
E097-9 Imprägniert<br />
E098-6 Weich<br />
E099-3 Farbig<br />
E100-4 In Blöcken<br />
E101-1 In Platten<br />
E102-8 Lose<br />
E103-5 In Kassetten<br />
E104-2 In Ries<br />
E105-9 Kalt<br />
E106-6 Standard<br />
E107-3 Festigung<br />
E108-0 Beschichtet<br />
E109-7 Teillos:<br />
E110-7 Lieferung<br />
E111-4 Zum einmaligen Gebrauch<br />
E112-1 In Stäben<br />
E113-8 Selbstklebend<br />
E114-5 Kautschuk<br />
E115-2 In Rollen<br />
E116-9 In Bogen<br />
E117-6 Rohrförmig<br />
E118-3 Typ:<br />
E119-0 Unterirdisch<br />
E120-0 In Lösung<br />
E121-7 In Streifen<br />
E122-4 Aufrüstbar<br />
E123-1 Gepolstert<br />
E124-8 Für den Innenbereich<br />
E125-5 Installation und Wartung<br />
E126-2 Integriert<br />
E127-9 Innen<br />
E128-6 Und zugehörige Installationsdienste<br />
E129-3 Und zugehörige Produkte<br />
E130-3 Und zugehörige Reparatur- und Wartungsdienste<br />
E131-0 Und zugehörige Dienste<br />
E132-7 Automatisch<br />
E133-4 Künstlich<br />
E134-1 Beratung<br />
E135-8 Verbrauchsgüter<br />
E136-5 Jährlich<br />
E137-2 Leicht
DE<br />
188 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
Code Beschreibung<br />
E138-9 Und zugehörige Artikel<br />
E139-6 Und zugehörige Einrichtungen<br />
E140-6 Verflüssigt<br />
E141-3 Über große Entfernungen<br />
E142-0 Wartung und Reparatur<br />
E143-7 Pulver<br />
E144-4 Mechanisch<br />
E145-1 Und Zubehör<br />
E146-8 Art der Norm:<br />
E147-5 Mechanisch und elektrisch<br />
E148-2 Mobil<br />
E149-9 National<br />
E150-9 Natürlich<br />
E151-6 Für Ausbildungszwecke<br />
E152-3 Für Militärpersonal<br />
E153-0 Für Militärzwecke<br />
E154-7 Und<br />
E155-4 Für die Schifffahrt<br />
E156-1 Forschung und Entwicklung<br />
E157-8 Für Altenheime<br />
E158-5 Für Postämter<br />
E159-2 Für Gefängnisse<br />
E160-2 Für Schulen<br />
E161-9 Nicht für Haushaltszwecke<br />
E162-6 Universal einsetzbar<br />
E163-3 Oberirdisch<br />
E164-0 Für die Luftstreitkräfte<br />
E165-7 Für das Heer<br />
E166-4 Für die Polizei<br />
E167-1 Atomare, biologische, chemische (ABC) Kriegsführung<br />
E168-5 Keine Rahmenübereinkunft<br />
E169-5 Reparatur und Wartung<br />
E170-5 Aus Metall<br />
E171-2 Aus Papier<br />
E172-9 Aus Kunststoff<br />
E173-6 Aus Polyethylen<br />
E174-3 Aus Polystyrol<br />
E175-0 Aus Polyethylen<br />
E176-7 Aus Stahl<br />
E177-4 Offset<br />
E178-1 Auf Vertragsbasis<br />
E179-8 Zu Pauschalpreisen<br />
E180-8 Betrieb und Wartung<br />
E181-5 Für den Außenbereich<br />
E182-2 Überholung<br />
E183-9 Überholung und Reparatur
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 189<br />
Code Beschreibung<br />
E184-6 Miete<br />
E185-3 Papier<br />
E186-0 Renovierung und Erweiterung<br />
E187-7 Kunststoff<br />
E188-4 Beseitigung<br />
E189-1 Polyester<br />
E190-1 Vorgefertigt<br />
E191-8 Gedruckt<br />
E192-5 Verarbeitet<br />
E193-2 Kauf<br />
E194-9 Aufladbar<br />
E195-6 Instandsetzung<br />
E196-3 Wiederaufbereitet<br />
E197-0 Veredelt<br />
E198-7 Aktenzeichen:<br />
H001-1 Asynchron<br />
H003-5 Für Computer-Software<br />
H004-2 Computergestützt<br />
H005-9 Rechnergestützt<br />
H006-6 Desktop<br />
H007-3 Digital<br />
H008-0 Für Computer-Hardware<br />
H009-7 Computerisiert<br />
H010-7 Für Sicherungszwecke<br />
H011-4 Für die Verwendung mit Netzwerken<br />
H013-8 Hochauflösend<br />
H014-5 IBM-kompatibel<br />
H015-2 Computergesteuert<br />
H020-0 Mit Mikrowellen<br />
H022-4 Mehrbenutzer<br />
H023-1 Online<br />
H027-9 Echtzeit<br />
H028-6 Ferngesteuert<br />
H031-0 Synchron<br />
H032-7 VAX/VMS-kompatibel<br />
H042-0 Frontal<br />
H045-1 Multimedia<br />
H046-8 Mehrprozessorbetrieb<br />
H047-5 Multi-Tasking<br />
H049-9 Autonom<br />
H051-6 Architekturtyp:<br />
H052-3 Protokolltyp:<br />
K001-2 Kugelsicher<br />
K012-2 Sport<br />
K014-6 Wasserdicht<br />
K015-3 Windundurchlässig
DE<br />
190 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
Code Beschreibung<br />
M001-6 Für Patienten<br />
M002-3 Für die Anästhesie<br />
M003-0 Für die Dialysebehandlung<br />
M004-7 Für die Bronchialendoskopie<br />
M005-4 Für Verbrennungen<br />
M006-1 Für die zytostatische Behandlung<br />
M007-8 Für die Röntgendiagnostik<br />
M008-5 Zur Verwendung bei Diäten<br />
M009-2 Zur Desinfektion<br />
M010-2 Für Sanitätsstationen<br />
M011-9 Für den endovaskulären Gebrauch<br />
M012-6 Für die Gynäkologie<br />
M013-3 Für die Hämodialyse<br />
M014-0 Für die Hämodynamik<br />
M015-7 Für die Herzchirurgie<br />
M016-4 Für den Krankenhausbedarf<br />
M017-1 Für die Immunologie<br />
M018-8 Für Infusionen<br />
M019-5 Für Injektionen<br />
M020-5 Für den Laborbedarf<br />
M021-2 Für den OP-Bedarf<br />
M022-9 Für medizinisches Personal<br />
M023-6 Für medizinische Zwecke<br />
M024-3 Für die Neuroangiographie<br />
M025-0 Für die Neurochirurgie<br />
M026-7 Für Pflegepersonal<br />
M027-4 Für den Operationssaal<br />
M028-1 Für die Orthopädie<br />
M029-8 Für die Osteosynthese<br />
M030-8 Für die Pädiatrie<br />
M031-5 Für paramedizinische Zwecke<br />
M032-2 Für die Pathologie<br />
M033-9 Für die Peritonealdialyse<br />
M034-6 Medizinisch<br />
M035-3 Für die Röntgendiagnose<br />
M036-0 Für die Radiologie<br />
M037-7 Für radiotherapeutische Reagenzien<br />
M038-4 Für Radio-Immunoassays<br />
M039-1 Für die Radioimmunologie<br />
M040-1 Vaskulär<br />
M041-8 Für die Serologie<br />
M042-5 Für die Intensivpflege<br />
M043-2 Für die Dialysestation<br />
M044-9 Für die therapeutische Medizin<br />
M045-6 Für die Transperitonealdialyse<br />
M046-3 Für die Hypothermiebehandlung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 191<br />
Code Beschreibung<br />
M047-0 Für die urologische Behandlung<br />
M048-7 Für die Röntgenstation<br />
M049-4 Kardiovaskulär<br />
M050-4 Nicht steril<br />
M051-1 Steril<br />
M052-8 Für die Kardiologie<br />
M053-5 Für die Psychiatrie<br />
M054-2 Für die Chirurgie<br />
M055-9 Für Therapiezwecke<br />
N001-3 Einphasig<br />
N002-0 Offshore<br />
N003-7 Nicht isoliert<br />
N004-4 Kohlebefeuert<br />
N005-1 Niederspannung<br />
N006-8 Abschaltbar<br />
N008-2 Isoliert<br />
N009-9 Für die Abwasserreinigung<br />
N010-9 Hochspannung<br />
N011-6 Verteilung<br />
N012-3 Befeuert mit fossilen Brennstoffen<br />
N013-0 Für die Ölindustrie<br />
N014-7 Für die Gasindustrie<br />
N015-4 Erweiterung<br />
N016-1 Für Laboratorien<br />
N018-5 Für Unterwasserverwendung<br />
N019-2 Für die Speicherung von Erdgas<br />
N020-2 Für den Transport von Erdgas<br />
N021-9 Für die Wasseraufbereitung<br />
N022-6 Für elektrische Anlagen<br />
N023-3 Für elektrische Einrichtungen<br />
N024-0 Zur Verwendung in der Wasserwirtschaft<br />
N025-7 Für Fernheizzwecke<br />
N026-4 Schmutzwasser<br />
N027-1 Verzinkt<br />
N028-8 Gasbefeuert<br />
N029-5 Elektrisch angetrieben<br />
N030-5 Elektrisch beheizt<br />
N031-2 Hitzebeständig<br />
N032-9 Hochdruck<br />
N033-6 3-phasig<br />
N034-3 Wasserkraft<br />
N035-0 Eigensicher (IS)<br />
N036-7 Holzbefeuert<br />
N040-8 Niederdruck<br />
N041-5 Mitteldruck<br />
N046-0 Nicht verflüssigt
DE<br />
192 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
Code Beschreibung<br />
N047-7 Nicht abschaltbar<br />
N048-4 Onshore<br />
N049-1 Nuklear<br />
N053-2 Ölaufsaugend<br />
N054-9 Ölbefeuert<br />
N061-1 Reaktorgebäude<br />
N066-6 Dampf<br />
N071-4 Tauchfähig<br />
N073-8 Unterwasser<br />
N078-3 Abwasser<br />
N081-7 Verformbar<br />
N082-4 Zur Entwässerung<br />
N083-1 Sauerstofffrei<br />
P001-7 Angebraten<br />
P002-4 In Flaschen<br />
P003-1 In Dosen<br />
P004-8 Gekühlt<br />
P005-5 Vorgekocht<br />
P006-2 Konzentriert<br />
P007-9 Gekocht<br />
P008-6 Koscher<br />
P009-3 In Scheiben<br />
P010-3 In Päckchen<br />
P011-1 In Öl<br />
P012-7 Getrocknet<br />
P013-4 In Stücken<br />
P014-1 Halal<br />
P015-8 Mit bestimmter Geschmacksrichtung<br />
P016-5 Gerieben<br />
P017-2 Zur Verwendung in der Küche<br />
P018-9 Frisch<br />
P019-6 Tiefgekühlt<br />
P020-6 Granuliert<br />
P021-3 In Salzlake<br />
P022-0 In Stücke zerteilt<br />
P023-7 Im eigenen Saft<br />
P024-4 In Sirup<br />
P025-1 In Tomatensoße<br />
P026-8 In Wasser<br />
P027-5 Mit langer Lebensdauer<br />
P028-2 Bratfertig<br />
P029-9 Gesalzen<br />
P030-9 Gefriergetrocknet<br />
P031-6 Sterilisiert<br />
P032-3 Tiefgekühlt<br />
P033-0 Ungesalzen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 193<br />
Code Beschreibung<br />
P034-7 Gekocht/tiefgekühlt<br />
P035-4 Vakuumverpackt<br />
P036-1 Gekocht/gekühlt<br />
P037-8 In Dosen<br />
X001-3 Mit Gelenkverbindung<br />
X003-7 Für Personenfahrzeuge<br />
X004-4 Für Flugzeuge<br />
X005-1 Für Flugzeugbesatzungen<br />
X006-8 Für Busse<br />
X007-5 Für Passagiere<br />
X008-2 Für den Bahntransport<br />
X009-9 Mit Linkssteuerung<br />
X010-9 Mit Dieselantrieb<br />
X011-6 Mit Allradantrieb<br />
X012-3 Mit Rechtssteuerung<br />
X013-0 Geländegängig<br />
X014-7 Schlauchlos<br />
X015-4 Für gewerbliche Fahrzeuge<br />
X016-1 Für die Eisenbahn<br />
X017-8 Für Transportzwecke<br />
X018-5 Zur Verwendung auf Flughäfen<br />
X019-2 Für Fahrzeuge<br />
X020-2 Fahrzeuggesamtgewicht:<br />
X021-9 Mit Benzinmotor<br />
X022-6 Seetüchtig<br />
X023-3 Selbstfahrend<br />
X024-0 Halbtauchend<br />
X025-7 Mit Besatzung<br />
X026-4 Mit Fahrer<br />
X027-1 Ohne Besatzung<br />
X028-8 Ohne Fahrer<br />
Y001-0 Nebenarbeiten<br />
Y002-7 Für Gebäude<br />
Y003-4 Rohbau<br />
Y004-1 Fertigstellung<br />
Y005-8 Betonbau<br />
Y006-5 Konstruktion<br />
Y007-2 Umbau<br />
Y008-9 Für Isolierungszwecke<br />
Y009-6 Entwurf und Konstruktion<br />
Y010-6 Wohnungen:<br />
Y011-3 Erweiterung<br />
Y012-0 Endarbeiten<br />
Y013-7 Fußböden<br />
Y014-4 Für mechanische Anlagen<br />
Y015-1 Verbesserungen
DE<br />
194 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
Code Beschreibung<br />
Y016-8 Verlängerung<br />
Y017-5 Standort<br />
Y018-2 Metallbau<br />
Y019-9 Mischbauweise<br />
Y020-9 Modernisierung<br />
Y021-6 Art der Arbeiten<br />
Y022-3 Stein<br />
Y023-0 Fertigbauweise<br />
Y024-7 Renovierung<br />
Y025-4 Restaurierung<br />
Y026-1 Oberflächenerneuerung<br />
Y027-8 Zimmer:<br />
Y028-5 Angefeuchtet<br />
Y029-2 Spezifikationen:<br />
Y030-2 Phase<br />
Y031-9 Stahlskelettbau<br />
Y032-6 Holzbau<br />
Y033-3 Schlüsselfertiges Projekt<br />
Y034-0 Verbreiterung<br />
Y035-7 Und zugehörige Arbeiten<br />
Y036-4 Entwurf und Verlegen<br />
Y037-1 Sanierung<br />
Y038-8 Für Autobahnen<br />
Y039-5 Für schlüsselfertige Projekte<br />
Y040-5 Heißmischung<br />
Y041-2 Mehrlagig<br />
Y042-9 Modifizierung<br />
Y043-6 Mehrstöckig<br />
Y044-3 Wiederaufbau<br />
Z001-7 Betrag:<br />
Z002-4 Jährlicher Auftragswert:<br />
Z003-1 Fläche:<br />
Z004-8 Veranschlagter Auftragswert:<br />
Z005-5 Kapazität:<br />
Z006-2 Umfang:<br />
Z007-9 Liter pro Jahr<br />
Z008-6 Tiefe:<br />
Z009-3 Durchmesser:<br />
Z010-3 Höhe:<br />
Z011-0 kg pro Jahr<br />
Z012-7 Länge:<br />
Z013-4 Losnummer<br />
Z014-1 Lose:<br />
Z015-8 Hauptlos:<br />
Z016-5 Maximum:<br />
Z017-2 Minimum:
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 195<br />
Code Beschreibung<br />
Z018-9 Anzahl der Artikel:<br />
Z019-6 Anzahl der Abschnitte:<br />
Z020-6 Anzahl der Sätze:<br />
Z021-3 Anzahl der Einheiten:<br />
Z022-0 Anzahl der Benutzer:<br />
Z023-7 Anzahl:<br />
Z024-4 Mehr als<br />
Z025-1 Leistung<br />
Z026-8 Druck<br />
Z027-5 Primärspannung<br />
Z028-2 Menge:<br />
Z029-9 Nennwert:<br />
Z030-9 Ansprechzeit<br />
Z031-6 Täglich<br />
Z032-3 Umfang der Arbeiten:<br />
Z033-0 Sekundärspannung<br />
Z034-7 Kopien:<br />
Z035-4 Stärke:<br />
Z036-1 Veranschlagter Gesamtauftragswert ohne MwSt.:<br />
Z037-8 Einheitsgröße:<br />
Z038-5 Einheiten:<br />
Z039-2 Auftragswert:<br />
Z040-2 Volumen:<br />
Z041-9 Gewicht:<br />
Z042-6 Breite:<br />
Z043-3 Größe:<br />
Z044-0 Höchstens<br />
Z045-7 Anzahl der Kanäle:<br />
Z046-4 Anzahl der Sitzplätze:<br />
Z047-1 Jährlich<br />
Z048-8 Sätze:<br />
Z049-5 Bogen:<br />
Z050-5 Tonnen pro Jahr<br />
Z051-2 Wöchentlich<br />
Z052-9 kWh pro Jahr<br />
Z053-6 MWh pro Jahr<br />
Z054-3 Monatlich
DE<br />
196 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
ANHANG II<br />
TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN DEM CPV UND DER CPA 96<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
01 Erzeugnisse der Landwirtschaft und Jagd 01000000-7<br />
77100000-1<br />
77300000-3—<br />
77600000-6<br />
01.1 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs 01100000-8 Feldfrüchte und Erzeugnisse des Erwerbsgartenbaus<br />
01.11 Getreide und andere Feldfrüchte, a. n. g. 01110000-1 Getreide und andere Feldfrüchte<br />
01111000-8 Getreide<br />
01111100-9 Weizen<br />
01111110-2 Hartweizen<br />
01111120-5 Weichweizen<br />
01111200-0 Mais<br />
01111300-1 Reis<br />
01111400-2 Gerste<br />
01111500-3 Roggen<br />
01111600-4 Hafer<br />
01111700-5 Malz<br />
01111900-7 Getreideerzeugnisse<br />
01112000-5 Kartoffeln und Trockengemüse<br />
01112100-6 Kartoffeln<br />
01112200-7 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte und Hülsenfrüchtler<br />
01112210-0 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte<br />
01112211-7 Linsen<br />
01112212-4 Kichererbsen<br />
01112213-1 Trockenerbsen<br />
01112220-3 Hülsenfrüchtler<br />
01113000-2 Ölsaaten und ölhaltige Früchte<br />
01113100-3 Sojabohnen<br />
01113200-4 Erdnüsse<br />
01113300-5 Sonnenblumenkerne<br />
01113400-6 Baumwollsamen<br />
01113500-7 Sesamsamen<br />
01113600-8 Senfsamen<br />
01114000-9 Rohtabak<br />
01115000-6 Zur Zuckerherstellung verwendete Pflanzen<br />
01115100-7 Zuckerrüben<br />
01115200-8 Zuckerrohr<br />
01116000-3 Stroh und Futterpflanzen<br />
01116100-4 Stroh<br />
01116200-5 Futterpflanzen<br />
01117000-0 Pflanzliche Rohstoffe<br />
01117100-1 Pflanzliche Rohstoffe für die Textilherstellung<br />
01117110-4 Baumwolle<br />
01117120-7 Jute<br />
01117130-0 Flachs<br />
01118000-7 Naturkautschuk, Latex und zugehörige Erzeugnisse<br />
01118100-8 Naturkautschuk<br />
01118200-9 Natürlicher Latex<br />
01118210-2 Latexerzeugnisse
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 197<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
01119000-4 Pflanzen für bestimmte Anwendungen<br />
01119100-5 Pflanzen, die zur Herstellung von Riechmitteln,<br />
Arzneimitteln oder Insektiziden u. ä. verwendet<br />
werden<br />
01119110-8 Pflanzen für die Herstellung von Riechmitteln<br />
01119120-1 Pflanzen für die Herstellung von Arzneimitteln<br />
01119130-4 Pflanzen für die Herstellung von Insektiziden<br />
01119140-7 Pflanzen für die Herstellung von Fungiziden<br />
u. ä.<br />
01119200-6 Samen von Pflanzen für bestimmte Anwendungen<br />
01.12 Gartenbauerzeugnisse 01120000-4 Gemüse,<br />
nisse<br />
Gartenbau- und Baumschulerzeug-<br />
01121000-1 Gemüse<br />
01121100-2 Wurzel- und Knollengemüse<br />
01121110-5 Wurzelgemüse<br />
01121111-2 Rote Beete<br />
01121112-9 Karotten<br />
01121113-6 Zwiebeln<br />
01121114-3 Speiserüben<br />
01121120-8 Knollengemüse<br />
01121200-3 Fruchtgemüse<br />
01121210-6 Bohnen<br />
01121211-3 Saubohnen<br />
01121212-0 Grüne Bohnen<br />
01121213-7 Schnittbohnen<br />
01121220-9 Erbsen<br />
01121221-6 Gartenerbsen<br />
01121222-3 Zuckererbsen<br />
01121230-2 Paprika<br />
01121240-5 Tomaten<br />
01121250-8 Zucchini<br />
01121260-1 Pilze<br />
01121270-4 Gurken<br />
01121300-4 Blattgemüse<br />
01121310-7 Kopfsalat<br />
01121320-0 Salatblätter<br />
01121330-3 Artischocken<br />
01121340-6 Spinat<br />
01121400-5 Kohlgemüse<br />
01121410-8 Kohl<br />
01121420-1 Blumenkohl<br />
01121430-4 Brokkoli<br />
01121440-7 Rosenkohl<br />
01121500-6 Gemüsesamen<br />
01122000-8 Gartenbauerzeugnisse<br />
01122100-9 Lebende Pflanzen, Knollen, Wurzeln, Steck-<br />
01122200-0<br />
linge und Pfropfreiser<br />
Schnittblumen<br />
01122210-3 Blumenarrangements<br />
01122300-1 Blumensamen<br />
01.13 Erzeugnisse des Dauerkulturbaus 01130000-7 Obst, Schalenobst, Früchte zur Herstellung von<br />
Getränken und Gewürzen<br />
01131000-4 Früchte und Nüsse
DE<br />
198 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
01.2 Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs<br />
01131100-5 Tropenfrüchte und -nüsse<br />
01131110-8 Tropenfrüchte<br />
01131111-5 Bananen<br />
01131112-2 Ananas<br />
01131113-9 Mangos<br />
01131114-6 Datteln<br />
01131115-3 Rosinen<br />
01131116-0 Feigen<br />
01131117-7 Avocados<br />
01131118-4 Kiwis<br />
01131120-1 Kokosnüsse<br />
01131200-6 Zitrusfrüchte<br />
01131210-9 Zitronen<br />
01131220-2 Orangen<br />
01131230-5 Grapefruits<br />
01131240-8 Tangerinen<br />
01131250-1 Limonen<br />
01131300-7 Nicht-tropisches Obst<br />
01131310-0 Beerenobst<br />
01131311-7 Korinthen<br />
01131312-4 Stachelbeeren<br />
01131313-1 Erdbeeren<br />
01131314-8 Himbeeren<br />
01131315-5 Preiselbeeren<br />
01131320-3 Äpfel, Birnen und Quitten<br />
01131321-0 Äpfel<br />
01131322-7 Birnen<br />
01131323-4 Quitten<br />
01131330-6 Steinobst<br />
01131331-3 Aprikosen<br />
01131332-0 Pfirsiche<br />
01131333-7 Kirschen<br />
01131334-4 Pflaumen<br />
01131340-9 Trauben<br />
01131341-6 Tafeltrauben<br />
01131342-3 Weintrauben<br />
01131400-8 Oliven<br />
01131500-9 Samen von Obstbäumen und -sträuchern<br />
01132000-1 Pflanzen zur Getränkeherstellung<br />
01132100-2 Kaffeebohnen<br />
01132200-3 Teesträucher<br />
01132300-4 Mate<br />
01132400-5 Kakaobohnen<br />
01133000-8 Gewürze, unverarbeitet<br />
01200000-9 Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs<br />
01.21 Rinder, lebend, und deren Erzeugnisse 01210000-2 Rinder und deren Erzeugnisse<br />
01211000-9 Rinder<br />
01211100-0 Rinder, lebend<br />
01211200-1 Kälber<br />
01212000-6 Frische Kuhmilch<br />
01213000-3 Bullensperma
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 199<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
01.22 Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere und<br />
Maulesel, lebend, und deren Erzeugnisse<br />
01.23 Schweine, lebend 01230000-8 Schweine<br />
01220000-5 Zuchttiere und deren Erzeugnisse<br />
01221000-2 Vieh<br />
01221100-3 Schafe<br />
01221200-4 Ziegen<br />
01221300-5 Pferde<br />
01222000-9 Frische Milch von Schafen und Ziegen<br />
01222100-0 Schafsmilch<br />
01222200-1 Ziegenmilch<br />
01223000-6 Wolle und Tierhaar<br />
01223100-7 Schurwolle<br />
01223200-8 Tierhaar<br />
01.24 Geflügel, lebend, und Eier 01240000-1 Geflügel, lebend, und Eier<br />
01241000-8 Geflügel, lebend<br />
01242000-5 Eier<br />
01.25 Andere Tiere, lebend; andere Erzeugnisse tierischen<br />
Ursprungs<br />
01.4 Landwirtschaftliche und gärtnerische Dienstleistungen<br />
(ohne Tierarztdienstleistungen)<br />
01.41 Landwirtschaftliche Dienstleistungen für den<br />
Pflanzenbau, gärtnerische Dienstleistungen<br />
01.42 Landwirtschaftliche Dienstleistungen für die<br />
Tierhaltung (ohne Tierarztdienstleistungen)<br />
01250000-4 Kleinvieh, lebend, und deren Erzeugnisse<br />
01251000-1 Kaninchen und Hasen<br />
01251100-2 Kaninchen<br />
01251200-3 Hasen<br />
01252000-8 Tierische Produkte<br />
01252100-9 Naturhonig<br />
01252200-0 Schnecken<br />
01252300-1 Genießbare Erzeugnisse tierischen Ursprungs<br />
01252400-2 Wachse<br />
01300000-0 Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Gemischtbetriebs<br />
01900000-6 Landwirtschaftlicher Bedarf<br />
77100000-1<br />
77300000-3—<br />
77600000-6<br />
77100000-1 Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft<br />
77110000-4 Dienstleistungen in Verbindung mit der Agrarproduktion<br />
77120000-7 Kompostierung<br />
77300000-3 Dienstleistungen im Gartenbau<br />
77310000-6 Anpflanzungs- und Pflegearbeiten an Grünflächen<br />
77311000-3 Pflegearbeiten für Ziergärten und Parks<br />
77312000-0 Unkrautjäten<br />
77312100-1 Unkrautvernichtung<br />
77313000-7 Pflege von Parkanlagen<br />
77314000-4 Grundstückspflege<br />
77320000-9 Pflegearbeiten für Sportplätze<br />
77330000-2 Dienstleistungen im Bereich Floristik<br />
77340000-5 Baum- und Heckenschnitt<br />
77341000-2 Baumschnitt<br />
77342000-9 Heckenschnitt<br />
77400000-4 Dienstleistungen in der Zoologie<br />
77500000-5 Dienstleistungen von Tierzüchtern
DE<br />
200 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
01.5 Dienstleistungen der Jagd 77510000-8 Dienstleistungen zur Vermehrung des Wildbestandes<br />
77600000-6 Dienstleistungen im Bereich Jagd<br />
01.50 Dienstleistungen der Jagd 77510000-8 Dienstleistungen zur Vermehrung des Wildbestandes<br />
77610000-9 Aufstellen von Tierfallen<br />
02 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse 02000000-4<br />
77200000-2<br />
02.0 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse 02000000-4<br />
77200000-2<br />
02.01 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse<br />
(ohne Dienstleistungen)<br />
02100000-5 Holz<br />
02110000-8 Nadelholz<br />
02120000-1 Tropenholz<br />
02130000-4 Brennholz<br />
02140000-7 Rohholz<br />
02150000-0 Weichholz<br />
02160000-3 Holzabfall<br />
02170000-6 Holzschnitzel<br />
02180000-9 Stammholz<br />
02181000-6 Stangen<br />
02182000-3 Pfähle<br />
02190000-2 Nutzholz<br />
02191000-9 Nutzholzerzeugnisse<br />
02200000-6 Gummistoffe<br />
02210000-9 Balsame<br />
02220000-2 Stocklack<br />
02300000-7 Kork<br />
02400000-8 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse<br />
02410000-1 Zierpflanzen, -gräser, -moose oder -flechten<br />
02500000-9 Erzeugnisse von Forstbaumschulen<br />
02510000-2 Pflanzen<br />
02511000-9 Setzlinge<br />
02512000-6 Blumenzwiebeln<br />
02513000-3 Sträucher<br />
02520000-5 Bäume<br />
02.02 Forstwirtschaftliche Dienstleistungen 77200000-2 Dienstleistungen in der Forstwirtschaft<br />
77210000-5 Holzgewinnung<br />
77211000-2 Dienstleistungen in Verbindung mit der Holzgewinnung<br />
77211100-3 Holzfällung<br />
77211200-4 Transport<br />
Wald<br />
von Stämmen im und aus dem<br />
77211300-5 Rodung<br />
77211400-6 Fällen von Bäumen<br />
77211500-7 Baumpflege<br />
77220000-8 Imprägnierung von Holz<br />
77230000-1 Dienstleistungen in Verbindung mit der Forstwirtschaft<br />
77231000-8 Verwaltung in der Forstwirtschaft<br />
05 Fische und Fischereierzeugnisse 05000000-5<br />
77700000-7
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 201<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
05.0 Fische und Fischereierzeugnisse 05000000-5<br />
77700000-7<br />
05.00 Fische und Fischereierzeugnisse 05000000-5 Fisch, Fischereierzeugnisse und andere Nebenerzeugnisse<br />
der Fischerei<br />
05100000-6 Fisch<br />
05110000-9 Fisch, lebend<br />
05120000-2 Fisch, frisch oder gekühlt<br />
05121000-9 Plattfische, frisch oder gekühlt<br />
05121100-0 Seezunge, frisch oder gekühlt<br />
05121200-1 Scholle, frisch oder gekühlt<br />
05122000-6 Fische aus der Familie der Dorsche, frisch oder<br />
gekühlt<br />
05122100-7 Kabeljau, frisch oder gekühlt<br />
05122200-8 Pollack, frisch oder gekühlt<br />
05122300-9 Seehecht, frisch oder gekühlt<br />
05122400-0 Schellfisch, frisch oder gekühlt<br />
05123000-3 Hering, frisch oder gekühlt<br />
05124000-0 Thunfisch, frisch oder gekühlt<br />
05125000-7 Wittling, frisch oder gekühlt<br />
05126000-4 Breitling, frisch oder gekühlt<br />
05127000-1 Lachs, frisch oder gekühlt<br />
05130000-5 Fischfleisch<br />
05200000-7 Krebstiere<br />
05210000-0 Krebstiere, frisch<br />
05220000-3 Austern<br />
05230000-6 Weichtiere<br />
05240000-9 Wirbellose Wassertiere<br />
05300000-8 Wassertiere und -pflanzen<br />
05310000-1 Korallen und ähnliche Erzeugnisse<br />
05320000-4 Meerschwämme<br />
05330000-7 Meerespflanzen<br />
05331000-4 Algen<br />
05400000-9 Nebenerzeugnisse der Fischerei<br />
05410000-2 Fischmehl<br />
77700000-7 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen<br />
10 Kohle und Torf 10000000-3 Steinkohle, Braunkohle, Torf und andere Kohleprodukte<br />
10.1 Steinkohle und Steinkohlenbriketts 10100000-4 Steinkohle und aus Steinkohle gewonnene<br />
Brennstoffe<br />
10.10 Steinkohle und Steinkohlenbriketts 10110000-7 Kohle<br />
10120000-0 Aus Kohle gewonnene Brennstoffe<br />
10121000-7 Steinkohle<br />
10122000-4 Briketts<br />
10123000-1 Feste Brennstoffe<br />
10124000-8 Fossile Brennstoffe<br />
10125000-5 Brennstoffe auf Holzbasis<br />
10.2 Braunkohle und Braunkohlenbriketts 10210000-8 Braunkohle<br />
10.20 Braunkohle und Braunkohlenbriketts 10210000-8 Braunkohle<br />
10.3 Torf 10220000-1 Torf
DE<br />
202 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
10.30 Torf 10220000-1 Torf<br />
11 Erdöl und Erdgas; Dienstleistungen für die<br />
Erdöl- und Erdgasgewinnung<br />
11000000-0<br />
45255000-9<br />
50531500-1<br />
50531600-2<br />
76000000-3<br />
11.1 Erdöl und Erdgas 11100000-1<br />
76110000-7<br />
11.10 Erdöl und Erdgas 11110000-4 Rohöl und Ölerzeugnisse<br />
11111000-1 Erdöl<br />
11111100-2 Rohöl<br />
11112000-8 Erdölerzeugnisse<br />
11200000-2 Erdgas<br />
11300000-3 Bituminöser Schiefer oder Ölschiefer<br />
76110000-7 Dienstleistungen in Verbindung mit der Erdgasgewinnung<br />
76111000-4 Rückvergasung<br />
11.2 Dienstleistungen für die Erdöl- und Erdgasgewinnung<br />
45255000-9<br />
50531500-1<br />
50531600-2<br />
76000000-3<br />
11.20 Uran- und Thoriumerze 45255000-9 Bauarbeiten für die Öl- und Gasindustrie<br />
50531500-1 Reparatur und Wartung von Derrickkranen<br />
50531510-4 Demontage von Bohrtürmen<br />
76100000-4 Fachdienste für die Erdgasindustrie<br />
76110000-7 Dienstleistungen in Verbindung mit der Erdgasgewinnung<br />
76120000-0 Mit der Erdgasförderung verbundene<br />
dienstleistungenTauch-<br />
76200000-5 Fachdienste für die Erdölindustrie<br />
76210000-8 Mit der Gewinnung von Erdöl verbundene<br />
76211100-6<br />
Dienstleistungen<br />
Auskleidung<br />
76211200-7 Spülschlammanalyse<br />
76300000-6 Bohrungen<br />
76330000-5 Turbinenbohren<br />
76400000-7 Positionierung von Bohrinseln<br />
76410000-0 Einbringen von Schachtringen und Verrohrung<br />
76420000-3 Einbringen der Zementierung in Bohrlöcher<br />
76430000-6 Schachtbohrungen und Förderdienste<br />
76440000-9 Bohrlochvermessung<br />
76450000-2 Bohrlochverwaltung<br />
76460000-5 Mit Schachtbohrungen verbundene unterstützende<br />
Dienstleistungen<br />
76470000-8 Bohrlochprüfung<br />
76480000-1 Verrohrung von Bohrlöchern<br />
76490000-4 Bohrloch-Komplettierung<br />
76491000-1 Abdämmungsmaßnahmen an Bohrlöchern<br />
76500000-8 Onshore- und Offshore-Dienste<br />
76520000-4 Offshore-Dienste<br />
76530000-7 Mit Bohrlöchern verbundene Dienstleistungen<br />
12 Uran- und Thoriumerze 12000000-7 Uran- und Thoriumerze
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 203<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
12.0 Uran- und Thoriumerze 12000000-7 Uran- und Thoriumerze<br />
12.00 Uran- und Thoriumerze 12100000-8 Uranerze<br />
12200000-9 Thoriumerze<br />
13 Erze 13000000-4 Metallerze<br />
13.1 Eisenerze 13100000-5 Eisenerze<br />
13.10 Eisenerze 13100000-5 Eisenerze<br />
13.2 NE-Metallerze (ohne Uran- und Thoriumerze)<br />
13.20 NE-Metallerze (ohne Uran- und Thoriumerze)<br />
14 Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse<br />
13200000-6<br />
13300000-7<br />
13200000-6 NE-Metallerze<br />
13210000-9 Kupfererze<br />
13220000-2 Nickelerze<br />
13230000-5 Aluminiumerze<br />
13240000-8 Edelmetallerze<br />
13250000-1 Bleierze<br />
13260000-4 Zinkerze<br />
13270000-7 Zinnerze<br />
13300000-7 Verschiedene Erze<br />
14000000-1 In Bergwerken und Steinbrüchen gewonnene<br />
Produkte und zugehörige Produkte<br />
14.1 Natursteine 14100000-2 Naturstein-Baustoffe<br />
14.11 Naturwerksteine 14110000-5 Bausteine<br />
14111000-2 Marmor und Werksteine aus Kalkstein<br />
14111100-3 Marmor<br />
14111200-4 Travertin<br />
14112000-9 Diverse Bausteine<br />
14112100-0 Granit<br />
14112200-1 Sandstein<br />
14112300-2 Basalt<br />
14112400-3 Bordsteine<br />
14.12 Kalk-, Gipsstein, Anhydrit, Kreide und Dolomit<br />
14120000-8 Kalkstein, Gips und Kreide<br />
14121000-5 Kalkstein und Gips<br />
14121100-6 Gips<br />
14121300-8 Kalkstein<br />
14122000-2 Kreide und Dolomit<br />
14122100-3 Kreide<br />
14122200-4 Dolomit<br />
14.13 Tonschiefer 14130000-1 Schiefer<br />
14.2 Kies, Sand, Ton und Kaolin 14200000-3 Sand und Ton<br />
14.21 Kies und Sand; gebrochene Natursteine 14210000-6 Kies, Sand, Schotter und Aggregate<br />
14211000-3 Sand<br />
14211100-4 Natursand<br />
14212000-0 Körnungen, Splitt, Steinmehl, Kiesel, Kies,<br />
Schotter und Kleinschlag, Steingemische, Kiessandgemische<br />
und andere Aggregate<br />
14212100-1 Kiesel und Kies
DE<br />
204 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
14212110-4 Kies<br />
14212120-7 Kiesel<br />
14212200-2 Zuschlagstoffe<br />
14212210-5 Kiessandgemisch<br />
14212300-3 Schotter und Kleinschlag<br />
14212310-6 Steinschlag<br />
14212320-9 Granitschotter<br />
14212330-2 Basaltschotter<br />
14212400-4 Boden<br />
14212410-7 Mutterboden<br />
14212420-0 Unterboden<br />
14212430-3 Steinsplitt<br />
14213000-7 Makadam, Teermakadam und Ölsand<br />
14213100-8 Makadam<br />
14213200-9 Teermakadam<br />
14213300-0 Ölsand<br />
14.22 Ton und Kaolin 14220000-9 Ton und Kaolin<br />
14221000-6 Ton<br />
14222000-3 Kaolin<br />
14.3 Chemische und Düngemittelminerale 14300000-4 Chemische Mineralien und Düngemittelmineralien<br />
14.30 Chemische und Düngemittelminerale 14310000-7 Düngemittelmineralien<br />
14311000-4 Natürliches Kalzium, Aluminiumkalziumphosphat<br />
und rohe natürliche Kaliumsalze<br />
14311100-5 Natürliches Kalzium<br />
14311200-6 Aluminiumkalziumphosphate<br />
14311300-7 Rohe natürliche Kaliumsalze<br />
14312000-1 Eisenpyrit<br />
14312100-2 Nicht gerösteter Schwefelkies<br />
14320000-0 Chemische Mineralien<br />
14.4 Salz und Natriumchlorid; Meerwasser 14400000-5 Salz und reines Natriumchlorid<br />
14.40 Salz und Natriumchlorid; Meerwasser 14410000-8 Steinsalz<br />
14420000-1 Meersalz<br />
14430000-4 Siedesalz und reines Natriumchlorid<br />
14440000-7 Auftausalz<br />
14450000-0 Salzlake<br />
14.5 Steine und Erden, a. n. g.; sonstige Bergbauerzeugnisse<br />
14.50 Steine und Erden, a. n. g.; sonstige Bergbauerzeugnisse<br />
14500000-6 In Bergwerken und Steinbrüchen gewonnene<br />
Erzeugnisse<br />
14510000-9 Bitumen und Asphalt<br />
14511000-6 Bitumen<br />
14512000-3 Asphalt<br />
14520000-2 Edelsteine und Schmucksteine; Bimsstein;<br />
14521000-9<br />
Schmirgel; natürliche Schleifstoffe; andere Mineralien<br />
und Edelmetalle<br />
Edelsteine und Schmucksteine<br />
14521100-0 Edelsteine<br />
14521110-3 Diamanten<br />
14521120-6 Rubine<br />
14521130-9 Smaragde<br />
14521140-2 Staub oder Pulver von Edelsteinen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 205<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
15 Nahrungs- und Futtermittel sowie Getränke 01111700-5<br />
15000000-8<br />
24142510-9<br />
55320000-9<br />
93900000-7<br />
15.1 Fleisch und Fleischerzeugnisse 15100000-9<br />
15243000-3<br />
55320000-9<br />
14521200-1 Schmucksteine<br />
14521210-4 Staub oder Pulver von Schmucksteinen<br />
14522000-6 Industriediamanten; Bimsstein; Schmirgel und<br />
andere natürliche Schleifstoffe<br />
14522100-7 Bimsstein<br />
14522200-8 Industriediamanten<br />
14522300-9 Schmirgel<br />
14522400-0 Natürliche Schleifstoffe<br />
14523000-3 Mineralien,<br />
zeugnisse<br />
Edelmetalle und zugehörige Er-<br />
14523100-4 Mineralien<br />
14523200-5 Gold<br />
14523300-6 Silber<br />
14523400-7 Platin<br />
15.11 Fleisch (ohne Geflügel) 15110000-2 Fleisch<br />
15111000-9 Rindfleisch<br />
15111100-0 Rind- und Kalbfleisch<br />
15111110-3 Corned Beef<br />
15111140-2 Rinderschlachtkörper<br />
15111190-7 Rindfleischteile<br />
15111191-4 Beefsteak<br />
15111200-1 Kalbfleisch<br />
15111210-4 Kalbfleischteile<br />
15113000-3 Schweinefleisch<br />
15113100-4 Schweinekoteletts<br />
15113300-6 Schweineschlachtkörper<br />
15114000-0 Innereien<br />
15115000-7 Lamm- und Schaffleisch<br />
15115100-8 Lammfleisch<br />
15115200-9 Schaffleisch<br />
15117000-1 Ziegenfleisch<br />
15118000-8 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder<br />
15118100-9<br />
Mauleseln<br />
Pferdefleisch<br />
15118900-7 Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln<br />
15119000-5 Verschiedenes Fleisch<br />
15119300-8 Wild<br />
15119400-9 Froschschenkel<br />
15120000-5 Wolle, Häute und Felle von Tieren<br />
15121000-2 Wolle<br />
15122000-9 Tierhäute<br />
15123000-6 Tierfelle<br />
15124000-3 Häute und Federn von Vögeln<br />
15.12 Geflügel 15112000-6 Geflügel<br />
15112100-7 Frisches Geflügel, ganze Tiere
DE<br />
206 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
15112110-0 Gänse<br />
15112120-3 Puten<br />
15112130-6 Hühner<br />
15112140-9 Enten<br />
15112200-8 Geflügelteile<br />
15112210-1 Hühnerteile<br />
15112220-4 Putenteile<br />
15112230-7 Teile von Enten, Gänsen und Perlhühnern<br />
15112300-9 Geflügelleber<br />
15112310-2 Foie gras<br />
15114000-0 Innereien<br />
15119000-5 Verschiedenes Fleisch<br />
15119100-6 Kaninchenfleisch<br />
15119200-7 Hasenfleisch<br />
15119500-0 Tauben<br />
15.13 Verarbeitetes Fleisch 15131000-5 Fleischkonserven und -zubereitungen<br />
15131100-6 Wurstfleischerzeugnisse<br />
15131110-9 Wurstfleisch<br />
15131120-2 Wurstwaren<br />
15131130-5 Würste<br />
15131131-2 Leberwürste<br />
15131132-9 Rindswürste<br />
15131133-6 Schweinswürste<br />
15131134-3 Blutwürste<br />
15131135-0 Geflügelwürste<br />
15131200-7 Getrocknetes, eingesalzenes, geräuchertes oder<br />
gewürztes Fleisch<br />
15131210-0 Räucherschinken<br />
15131220-3 Speck<br />
15131230-6 Salami<br />
15131300-8 Zubereitungen aus Leber<br />
15131310-1 Pastete<br />
15131320-4 Zubereitungen aus Gänse- und Entenleber<br />
15131400-9 Schweinefleischerzeugnisse<br />
15131410-2 Schinken<br />
15131420-5 Buletten<br />
15131490-6 Fertiggerichte aus Schweinefleisch<br />
15131500-0 Geflügelerzeugnisse<br />
15131600-1 Erzeugnisse aus Rind- und Kalbfleisch<br />
15131610-4 Buletten aus Rindfleisch<br />
15131620-7 Rinderhackfleisch<br />
15131640-3 Hamburger aus Rindfleisch<br />
15131700-2 Fleischzubereitungen<br />
15243000-3 Fischzubereitungen<br />
55320000-9 Servieren von Mahlzeiten<br />
55321000-6 Zubereitung von Mahlzeiten<br />
55322000-3 Kochen von Mahlzeiten<br />
15.2 Fischerzeugnisse und andere Meeresfrüchte 15200000-0 Zubereiteter Fisch und Fischkonserven<br />
15.20 Fischerzeugnisse und andere Meeresfrüchte 15210000-3 Fischfilets, Fischleber und Fischrogen<br />
15211000-0 Fischfilets<br />
15211100-1 Frische Fischfilets<br />
15212000-7 Fischrogen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 207<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
15.3 Obst- und Gemüseerzeugnisse 15300000-1<br />
93900000-7<br />
15.31 Verarbeitete Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse<br />
15213000-4 Fischleber<br />
15220000-6 Tiefgekühlter<br />
Fischteile<br />
Fisch, Fischfilets und andere<br />
15221000-3 Tiefgekühlter Fisch<br />
15222000-0 Tiefgekühlte Fischfilets<br />
15223000-7 Tiefgekühlte Fischkoteletts<br />
15229000-9 Tiefgekühlte Fischerzeugnisse<br />
15230000-9 Getrockneter oder gesalzener Fisch; Fisch in<br />
Salzlake; Räucherfisch<br />
15231000-6 Getrockneter Fisch<br />
15232000-3 Gesalzener Fisch<br />
15233000-0 Fisch in Salzlake<br />
15234000-7 Räucherfisch<br />
15234100-8 Räucherlachs<br />
15234200-9 Räucherheringe<br />
15234300-0 Räucherforelle<br />
15235000-4 Fischkonserven<br />
15240000-2 Fischkonserven oder Dosenfisch und anders<br />
zubereiteter oder haltbar gemachter Fisch<br />
15241000-9 Panierter<br />
fisch<br />
Fisch, Fischkonserven oder Dosen-<br />
15241100-0 Lachskonserven<br />
15241200-1 Zubereiteter Hering oder Heringkonserven<br />
15241300-2 Sardinen<br />
15241400-3 Thunfischkonserven<br />
15241500-4 Makrelen<br />
15241600-5 Sardellen<br />
15241700-6 Fischstäbchen<br />
15241800-7 Zubereitungen aus paniertem Fisch<br />
15242000-6 Fischfertiggerichte<br />
15243000-3 Fischzubereitungen<br />
15244000-0 Kaviar und Kaviarersatz<br />
15244100-1 Kaviar<br />
15244200-2 Kaviarersatz<br />
15250000-5 Meeresfrüchte<br />
15251000-2 Tiefgekühlte Krebstiere<br />
15252000-9 Zubereitete Krebstiere oder Krebstierkonserven<br />
15253000-6 Weichtiererzeugnisse<br />
15310000-4 Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse<br />
15311000-1 Tiefgekühlte Kartoffeln<br />
15311100-2 Kartoffelscheiben oder Pommes Frites<br />
15311200-3 In Würfel oder Scheiben geschnittene Kartoffeln<br />
und andere tiefgekühlte Kartoffeln<br />
15312000-8 Kartoffelerzeugnisse<br />
15312100-9 Instant-Kartoffelbrei<br />
15312200-0 Teilfrittierte Kartoffelscheiben<br />
15312300-1 Kartoffelchips<br />
15312310-4 Kartoffelchips in<br />
richtungen<br />
verschiedenen Geschmacks-<br />
15312400-2 Kartoffelsnacks<br />
15312500-3 Kartoffelkroketten<br />
15313000-5 Verarbeitete Kartoffeln
DE<br />
208 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
15.32 Frucht- und Gemüsesäfte 15320000-7 Frucht- und Gemüsesäfte<br />
15321000-4 Fruchtsäfte<br />
15321100-5 Orangensaft<br />
15321110-8 Orangensaftkonzentrat<br />
15321200-6 Grapefruitsaft<br />
15321300-7 Zitronensaft<br />
15321400-8 Ananassaft<br />
15321500-9 Traubensaft<br />
15321600-0 Apfelsaft<br />
15321700-1 Mischungen aus nicht aus Konzentrat her-<br />
15321800-2<br />
gestellten Säften<br />
Aus Konzentrat hergestellte Säfte<br />
15322000-1 Gemüsesäfte<br />
15322100-2 Tomatensaft<br />
15.33 Verarbeitetes Obst und Gemüse, a. n. g 15330000-0 Obst und Gemüse<br />
15331000-7 Verarbeitetes Gemüse<br />
15331100-8 Frisches oder tiefgekühltes Gemüse<br />
15331110-1 Verarbeitetes Wurzelgemüse<br />
15331120-4 Verarbeitetes Knollengemüse<br />
15331130-7 Bohnen, Erbsen, Paprika, Tomaten und anderes<br />
Gemüse<br />
15331131-4 Verarbeitete Bohnen<br />
15331132-1 Verarbeitete Erbsen<br />
15331133-8 Halbe Erbsen<br />
15331134-5 Verarbeitete Tomaten<br />
15331135-2 Verarbeitete Pilze<br />
15331136-9 Verarbeitete Paprika<br />
15331137-6 Sojasprossen<br />
15331138-3 Trüffeln<br />
15331140-0 Blatt- und Kohlgemüse<br />
15331142-4 Verarbeiteter Kohl<br />
15331150-3 Verarbeitete Hülsenfrüchte<br />
15331170-9 Tiefgekühltes Gemüse<br />
15331400-1 Gemüsekonserven und/oder Dosengemüse<br />
15331410-4 Bohnen in Tomatensoße<br />
15331411-1 Gebackene Bohnen in Tomatensoße<br />
15331420-7 Tomatenkonserven<br />
15331423-8 Dosentomaten<br />
15331425-2 Tomatenmark<br />
15331427-6 Konzentriertes Tomatenmark<br />
15331428-3 Tomatensoße<br />
15331430-0 Dosenpilze<br />
15331450-6 Verarbeitete Oliven<br />
15331460-9 Gemüsekonserven<br />
15331461-6 Sauerkraut in Dosen<br />
15331462-3 Erbsen in Dosen<br />
15331463-0 Ausgelöste Bohnen in Dosen<br />
15331464-7 Ganze Bohnen in Dosen<br />
15331465-4 Spargel in Dosen<br />
15331466-1 Oliven in Dosen<br />
15331470-2 Zuckermais<br />
15331480-5 Vorläufig haltbar gemachtes Gemüse<br />
15331500-2 In Essig konserviertes Gemüse<br />
15332000-4 Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Nüssen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 209<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
15332100-5 Verarbeitetes Obst<br />
15332140-7 Verarbeitete Äpfel<br />
15332150-0 Verarbeitete Birnen<br />
15332160-3 Verarbeitete Bananen<br />
15332170-6 Rhabarber<br />
15332180-9 Melonen<br />
15332200-6 Konfitüren und Marmeladen; Fruchtgelees;<br />
15332230-5<br />
Frucht- oder Nussmuse und -pasten<br />
Marmeladen<br />
15332231-2 Orangenmarmelade<br />
15332232-9 Zitronenmarmelade<br />
15332240-8 Fruchtgelees<br />
15332250-1 Fruchtpasten<br />
15332260-4 Nusspasten<br />
15332261-1 Erdnussbutter<br />
15332270-7 Fruchtmuse<br />
15332290-3 Konfitüren<br />
15332291-0 Aprikosenkonfitüre<br />
15332292-7 Brombeerkonfitüre<br />
15332293-4 Schwarze Johannisbeerkonfitüre<br />
15332294-1 Kirschkonfitüre<br />
15332295-8 Himbeerkonfitüre<br />
15332296-5 Erdbeerkonfitüre<br />
15332300-7 Verarbeitete Nüsse<br />
15332310-0 Geröstete oder gesalzene Nüsse<br />
15332400-8 Obstkonserven<br />
15332410-1 Trockenobst<br />
15332411-8 Verarbeitete Korinthen<br />
15332412-5 Verarbeitete Rosinen<br />
15332419-4 Sultaninen<br />
15333000-1 Pflanzliche Nebenerzeugnisse<br />
93900000-7 Verschiedene Dienstleistungen, a. n. g.<br />
15.4 Pflanzliche und tierische Öle und Fette 15400000-2 Tierische oder pflanzliche Öle und Fette<br />
15.41 Öle und Fette, roh 15410000-5 Rohe tierische oder pflanzliche Öle und Fette<br />
15411000-2 Tierische oder pflanzliche Öle<br />
15411100-3 Pflanzenöle<br />
15411110-6 Olivenöl<br />
15411120-9 Sesamöl<br />
15411130-2 Erdnussöl<br />
15411140-5 Kokosöl<br />
15411200-4 Kochfett<br />
15411210-7 Frittierfett<br />
15412000-9 Fette<br />
15412100-0 Tierfette<br />
15412200-1 Pflanzenfette<br />
15413000-6 Feste Rückstände von pflanzlichen Fetten oder<br />
Ölen<br />
15413100-7 Ölkuchen<br />
15.42 Öle und Fette, raffiniert 15413000-6 Feste Rückstände von pflanzlichen Fetten oder<br />
Ölen<br />
15420000-8 Raffinierte Öle und Fette<br />
15421000-5 Raffinierte Öle
DE<br />
210 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
15422000-2 Raffinierte Fette<br />
15423000-9 Gehärtete oder veresterte Öle und Fette<br />
15424000-6 Pflanzliche Wachse<br />
15.43 Margarine und ähnliche Nahrungsfette 15430000-1 Speisefette<br />
15431000-8 Margarine und ähnliche Zubereitungen<br />
15431100-9 Margarine<br />
15431110-2 Flüssige Margarine<br />
15431200-0 Fettreduzierte oder fettarme Aufstriche<br />
15.5 Milch und Milcherzeugnisse 15500000-3 Molkereierzeugnisse<br />
15.51 Milch und Milcherzeugnisse (ohne Speiseeis) 15510000-6 Milch und Rahm<br />
15511000-3 Milch<br />
15511100-4 Pasteurisierte Milch<br />
15511200-5 Sterilisierte Milch<br />
15511210-8 UHT-Milch<br />
15511300-6 Magermilch<br />
15511400-7 Teilentrahmte Milch<br />
15511500-8 Vollmilch<br />
15511600-9 Kondensmilch<br />
15511700-0 Milchpulver<br />
15512000-0 Rahm<br />
15512100-1 Rahm mit niedrigem Fettgehalt<br />
15512200-2 Rahm mit hohem Fettgehalt<br />
15512300-3 Streichfähiger Rahm<br />
15512900-9 Schlagrahm<br />
15530000-2 Butter<br />
15540000-5 Käse<br />
15541000-2 Tafelkäse<br />
15542000-9 Frischkäse<br />
15542100-0 Hüttenkäse<br />
15542200-1 Weichkäse<br />
15542300-2 Feta<br />
15543000-6 Käse, gerieben oder in Pulverform, Schimmelkäse<br />
und anderer Käse<br />
15543100-7 Blauschimmelkäse<br />
15543200-8 Cheddar<br />
15543300-9 Geriebener Käse<br />
15543400-0 Parmesankäse<br />
15544000-3 Hartkäse<br />
15545000-0 Streichkäse<br />
15550000-8 Verschiedene Molkereierzeugnisse<br />
15551000-5 Joghurt und andere fermentierte Milcherzeugnisse<br />
15551300-8 Joghurt<br />
15551310-1 Naturjoghurt<br />
15551320-4 Joghurt mit Geschmack<br />
15551500-0 Buttermilch<br />
15552000-2 Kasein<br />
15553000-9 Laktose oder Laktosesirup<br />
15554000-6 Molke<br />
15.52 Speiseeis 15555000-3 Speiseeis und ähnliche Erzeugnisse<br />
15555100-4 Speiseeis
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 211<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
15.6 Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse; Stärke<br />
und Stärkeerzeugnisse<br />
15555200-5 Sorbet<br />
15600000-4 Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse, Stärken<br />
und Stärkeerzeugnisse<br />
15.61 Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse 15610000-7 Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse<br />
15611000-4 Geschälter Reis<br />
15612000-1 Getreidemehl oder pflanzliches Mehl und zugehörige<br />
Erzeugnisse<br />
15612100-2 Weizenmehl<br />
15612110-5 Vollkornmehl<br />
15612120-8 Mehl für die Brotherstellung<br />
15612130-1 Mehl ohne Hefe<br />
15612150-7 Mehl für Backwaren<br />
15612190-9 Backfertiges Mehl<br />
15612200-3 Getreidemehl<br />
15612210-6 Maismehl<br />
15612220-9 Reismehl<br />
15612300-4 Pflanzliches Mehl und Futtermehl<br />
15612400-5 Mischungen zur Herstellung von Backwaren<br />
15612410-8 Kuchenmischungen<br />
15612420-1 Backmischungen<br />
15612500-6 Backwaren<br />
15613000-8 Getreidekornerzeugnisse<br />
15613100-9 Grütze<br />
15613300-1 Nahrungsmittel aus Getreide<br />
15613310-4 Zubereitete Frühstückszerealien<br />
15613311-1 Maisflocken<br />
15613312-8 Hafermischung<br />
15613313-5 Müsli<br />
15613319-7 Puffweizen<br />
15613380-5 Haferflocken<br />
15614000-5 Verarbeiteter Reis<br />
15614100-6 Langkornreis<br />
15614200-7 Geschliffener Reis<br />
15614300-8 Bruchreis<br />
15615000-2 Kleie<br />
15.62 Stärke und Stärkeerzeugnisse 15620000-0 Stärken und Stärkeerzeugnisse<br />
15621000-7 Maisöl<br />
15622000-4 Glukose und Glukoseerzeugnisse; Fruktose und<br />
Fruktoseerzeugnisse<br />
15622100-5 Glukose und Glukoseerzeugnisse<br />
15622110-8 Glukose<br />
15622120-1 Glukosesirup<br />
15622300-7 Fruktose und Fruktoseerzeugnisse<br />
15622310-0 Fruktose<br />
15622320-3 Fruktosezubereitungen<br />
15622321-0 Fruktoselösungen<br />
15622322-7 Fruktosesirup<br />
15623000-1 Stärke<br />
15624000-8 Tapiokasago<br />
15625000-5 Grieß<br />
15626000-2 Puddingpulver
DE<br />
212 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
15.7 Futtermittel 15700000-5 Tierfuttermittel<br />
15.71 Futtermittel für Nutztiere 15710000-8 Zubereitete Futtermittel für Nutztiere und andere<br />
Tiere<br />
15711000-5 Fischfutter<br />
15712000-2 Futtermittel, trocken<br />
15.72 Futtermittel für sonstige Tiere 15713000-9 Haustierfutter<br />
15.8 Sonstige Nahrungsmittel (ohne Getränke) 15100000-9<br />
15800000-6<br />
15.81 Backwaren (ohne Dauerbackwaren) 15810000-9 Brotwaren, zubereitete Brotwaren und Gebäck<br />
15811000-6 Brotwaren<br />
15811100-7 Brot<br />
15811200-8 Brötchen<br />
15811300-9 Croissants<br />
15811400-0 Fladen<br />
15812000-3 Gebäck und Kuchen<br />
15812100-4 Konditorwaren<br />
15812120-0 Obst- und Gemüsekuchen<br />
15812121-7 Gemüsekuchen<br />
15812122-4 Obstkuchen<br />
15812200-5 Kuchen<br />
15.82 Dauerbackwaren 15811500-1 Zubereitete Brotwaren<br />
15813000-0 Kleingebäck<br />
15820000-2 Zwieback und Kekse; haltbares Gebäck und<br />
Kuchen<br />
15821000-9 Geröstete Brot- und Backwaren<br />
15821100-0 Geröstete Brotwaren<br />
15821110-3 Geröstetes Brot<br />
15821130-9 Knäckebrot<br />
15821150-5 Zwieback<br />
15821200-1 Süßes Gebäck<br />
15.83 Zucker 15830000-5 Zucker und zugehörige Erzeugnisse<br />
15831000-2 Zucker<br />
15831200-4 Weißzucker<br />
15831300-5 Ahornzucker und Ahornsirup<br />
15831400-6 Melasse<br />
15831500-7 Zuckersirup<br />
15831600-8 Honig<br />
15832000-9 Abfälle aus der Zuckergewinnung<br />
15.84 Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) 15840000-8 Kakao; Schokolade und Süßwaren<br />
15841000-5 Kakao<br />
15841100-6 Kakaomasse<br />
15841200-7 Kakaobutter, Kakaofett oder Kakaoöl<br />
15841300-8 Ungesüßtes Kakaopulver<br />
15841400-9 Gesüßtes Kakaopulver<br />
15842000-2 Schokolade und Süßwaren<br />
15842100-3 Schokolade<br />
15842200-4 Schokoladenerzeugnisse<br />
15842210-7 Trinkschokolade<br />
15842220-0 Schokoladenriegel<br />
15842300-5 Süßwaren
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 213<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
15842310-8 Bonbons<br />
15842320-1 Nougat<br />
15842400-6 Früchte, Nüsse oder Fruchtschalen, mit Zucker<br />
haltbar gemacht<br />
15.85 Teigwaren 15850000-1 Teigwaren<br />
15851000-8 Mehlwaren<br />
15851100-9 Ungekochte Teigwaren<br />
15851110-2 Makkaroni<br />
15851120-5 Nudeln<br />
15851190-6 Spaghetti<br />
15851200-0 Zubereitete Teigwaren und Couscous<br />
15851210-3 Zubereitete Teigwaren<br />
15851220-6 Gefüllte Teigwaren<br />
15851230-9 Lasagne<br />
15851250-5 Couscous<br />
15851290-7 Teigwarenkonserven<br />
15.86 Kaffee und Tee, Kaffee-Ersatz 15860000-4 Kaffee, Tee und zugehörige Produkte<br />
15861000-1 Kaffee<br />
15861100-2 Gerösteter Kaffee<br />
15861200-3 Entkoffeinierter Kaffee<br />
15861300-4 Nicht entkoffeinierter Kaffee<br />
15862000-8 Kaffee-Ersatz<br />
15863000-5 Tee<br />
15863100-6 Grüner Tee<br />
15863200-7 Schwarzer Tee<br />
15864000-2 Zubereitungen aus Tee oder Mate<br />
15864100-3 Teebeutel<br />
15865000-9 Kräutertees<br />
15.87 Würzen und Soßen 15870000-7 Würzmittel<br />
15871000-4 Essig; Soßen; Gewürzmischungen; Senfmehl;<br />
15871100-5<br />
zubereiteter Senf<br />
Essig und Essigersatz<br />
15871110-8 Essig<br />
15871120-1 Essigersatz<br />
15871200-6 Soßen und Gewürzmischungen<br />
15871210-9 Sojasoße<br />
15871230-5 Tomatenketchup<br />
15871250-1 Senf<br />
15871260-4 Soßen<br />
15871270-7 Gewürzmischungen<br />
15871273-8 Mayonnaise<br />
15871274-5 Brotaufstriche<br />
15871279-0 Chutney<br />
15872000-1 Kräuter und Gewürze<br />
15872100-2 Pfeffer<br />
15872200-3 Gewürze<br />
15872300-4 Kräuter<br />
15872400-5 Salz<br />
15872500-6 Ingwer<br />
15.88 Homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen<br />
und diätetische Nahrungsmittel<br />
15880000-0 Besondere Nahrungsmittel<br />
15881000-7 Homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
DE<br />
214 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
15882000-4 Diätetische Erzeugnisse<br />
15884000-8 Säuglingsnahrung<br />
15.89 Sonstige Nahrungsmittel, a. n. g. 15100000-9 Tierische Erzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse<br />
15890000-3 Diverse Lebensmittel, a. n. g., und Trocken-<br />
15891000-0<br />
erzeugnisse<br />
Suppen und Brühen<br />
15891100-1 Fleischsuppen<br />
15891200-2 Fischsuppen<br />
15891300-3 Gemischte Suppen<br />
15891400-4 Suppen<br />
15891410-7 Suppenmischungen<br />
15891500-5 Brühen<br />
15891600-6 Fonds<br />
15891610-9 Brühenmischungen<br />
15891900-9 Gemüsesuppen<br />
15892000-7 Pflanzensäfte und -extrakte, peptische Stoffe<br />
15892100-8<br />
und Verdickungsmittel<br />
Pflanzensäfte<br />
15892200-9 Pflanzenextrakte<br />
15892400-1 Verdickungsmittel<br />
15893000-4 Trockenerzeugnisse<br />
15893100-5 Lebensmittelmischungen<br />
15893200-6 Nachspeisenmischungen<br />
15893300-7 Soßenmischungen<br />
15894000-1 Verarbeitete Lebensmittel<br />
15894100-2 Vegetarische Mahlzeiten<br />
15894200-3 Fertigmahlzeiten<br />
15894210-6 Schulmahlzeiten<br />
15894220-9 Krankenhausmahlzeiten<br />
15894300-4 Zubereitete Mahlzeiten<br />
15894400-5 Imbisse<br />
15894500-6 Lebensmittel für Verkaufsautomaten<br />
15894600-7 Sandwichbeläge<br />
15894700-8 Feinkost<br />
15895000-8 Schnellimbisserzeugnisse<br />
15895100-9 Hamburger<br />
15896000-5 Tiefkühlprodukte<br />
15897000-2 Nahrungsmittelkonserven<br />
15897100-3 Feldverpflegung<br />
15898000-9 Hefe<br />
15899000-6 Backpulver<br />
15.9 Getränke 01111700-5<br />
15900000-7<br />
24142510-9<br />
15.91 Spirituosen 15910000-0 Destillierte alkoholische Getränke<br />
15911000-7 Alkoholische Getränke<br />
15911100-8 Spirituosen<br />
15911200-9 Liköre<br />
15.92 Ethylalkohol 24142510-9 Äthylalkohol
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 215<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
15.93 Wein 15930000-6 Weine<br />
15931000-3 Nicht aromatisierte Weine<br />
15931100-4 Schaumwein<br />
15931200-5 Tafelwein<br />
15931300-6 Portwein<br />
15931400-7 Madeirawein<br />
15931500-8 Traubenmost<br />
15931600-9 Sherrywein<br />
15932000-0 Weintrub<br />
15.94 Apfelwein und sonstige Fruchtweine 15940000-9 Apfelwein und andere Obstweine<br />
15941000-6 Apfelwein<br />
15942000-3 Obstweine<br />
15.95 Wermutwein und sonstige aromatisierte<br />
Weine<br />
15950000-2 Gegorene Getränke, nicht destilliert<br />
15951000-9 Wermutwein<br />
15.96 Bier 15960000-5 Malzbier<br />
15961000-2 Bier<br />
15961100-3 Lagerbier<br />
15962000-9 Treber und Schlempen<br />
15.97 Malz 01111700-5 Malz<br />
15.98 Mineralwasser, Erfrischungsgetränke und andere<br />
nicht alkoholhaltige Getränke<br />
15980000-1 Alkoholfreie Getränke<br />
15981000-8 Mineralwasser<br />
15981100-9 Stilles Mineralwasser<br />
15981200-0 Kohlensäurehaltiges Mineralwasser<br />
15981300-1 Wasser in fester Form<br />
15981310-4 Eis<br />
15981320-7 Schnee<br />
15981400-2 Aromatisiertes Mineralwasser<br />
15982000-5 Erfrischungsgetränke<br />
15982100-6 Konzentrierte Fruchtsäfte<br />
15982200-7 Schokoladenmilch<br />
16 Tabakerzeugnisse 16000000-5 Tabak, Tabakwaren und zugehöriger Bedarf<br />
16.0 Tabakerzeugnisse 16000000-5 Tabak, Tabakwaren und zugehöriger Bedarf<br />
16.00 Tabakerzeugnisse 16100000-6 Tabakwaren<br />
16110000-9 Zigarren<br />
16120000-2 Zigarillos<br />
16130000-5 Zigaretten<br />
16200000-7 Tabak<br />
16210000-0 Verarbeiteter Tabak<br />
16300000-8 Tabakladenbedarf<br />
17 Textilien 01220000-5<br />
17000000-2<br />
50830000-2<br />
93900000-7<br />
17.1 Textile Spinnstoffe und Garne 01220000-5<br />
17300000-5<br />
17400000-6
DE<br />
216 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
17.10 Textile Spinnstoffe und Garne 01220000-5 Zuchttiere und deren Erzeugnisse<br />
17300000-5 Textilgarne und -fäden<br />
17310000-8 Naturspinnfasern<br />
17320000-1 Künstliche Spinnfasern<br />
17330000-4 Textilgarne und -fäden aus Naturfasern<br />
17331000-1 Seidengarn<br />
17332000-8 Wollgarn<br />
17333000-5 Baumwollgarn<br />
17334000-2 Flachsgarn<br />
17335000-9 Nähgarn und Garn aus Naturfasern<br />
17335100-0 Nähgarn<br />
17335200-1 Strickgarn<br />
17336000-6 Garn aus pflanzlichen Textilfasern<br />
17340000-7 Synthetische Garne oder Fäden<br />
17341000-4 Synthetische Garne<br />
17342000-1 Synthetische Fäden<br />
17342100-2 Synthetische Nähgarne<br />
17342200-3 Synthetische Strickgarne<br />
17400000-6 Textilabfall<br />
17.2 Gewebe 17100000-3 Gewebe und zugehörige Artikel<br />
17.20 Gewebe 17100000-3 Gewebe und zugehörige Artikel<br />
17110000-6 Gewebe<br />
17111000-3 Synthetische Gewebe<br />
17111100-4 Mischgewebe<br />
17112000-0 Baumwollgewebe<br />
17112100-1 Inlett<br />
17112200-2 Denim<br />
17112300-3 Segeltuch<br />
17112310-6 Artikel aus Segeltuch<br />
17112400-4 Popeline<br />
17112500-5 Bandgewebe<br />
17112510-8 Gurtbänder<br />
17120000-9 Streichgarnstoffe<br />
17130000-2 Leinengewebe<br />
17131000-9 Wäsche<br />
17140000-5 Spezialgewebe<br />
17141000-2 Samt<br />
17142000-9 Frottiergewebe<br />
17143000-6 Polstergewebe<br />
17144000-3 Vorhangstoffe<br />
17.3 Textilveredlungsleistungen 93900000-7 Verschiedene Dienstleistungen, a. n. g.<br />
17.30 Textilveredlungsleistungen 93900000-7 Verschiedene Dienstleistungen, a. n. g.<br />
17.4 Konfektionierte Textilwaren (ohne Bekleidung)<br />
17.40 Konfektionierte Textilwaren (ohne Bekleidung)<br />
17200000-4,<br />
50830000-2<br />
17210000-7 Heimtextilien<br />
17211000-4 Decken und Reisedecken<br />
17211100-5 Decken<br />
17211200-6 Reisedecken<br />
17212000-1 Bettwäsche<br />
17212100-2 Laken
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 217<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
17212200-3 Federbettbezüge<br />
17212300-4 Matratzenschoner<br />
17212400-5 Daunendecken<br />
17212500-6 Kopfkissenbezüge<br />
17212600-7 Kopfrollenbezüge<br />
17213000-8 Tischwäsche<br />
17213100-9 Tischtücher<br />
17213200-0 Tischservietten<br />
17214000-5 Bad- und Küchentextilien<br />
17214100-6 Handtücher<br />
17214200-7 Geschirrtücher<br />
17214300-8 Rollhandtücher<br />
17214500-0 Waschlappen<br />
17215000-2 Gardinen, Vorhänge, Schabracken und Textiljalousien<br />
17215100-3 Gardinen<br />
17215110-6 Rauchvorhänge<br />
17215200-4 Vorhänge<br />
17215300-5 Schabracken<br />
17215400-6 Sichtschutz<br />
17215410-9 Stores<br />
17215420-2 Textiljalousien<br />
17215430-5 Jalousien<br />
17215440-8 Vertikaljalousien<br />
17216000-9 Innenausstattungsartikel<br />
17216100-0 Innenausstattungsartikel aus Textilstoffen<br />
17216110-3 Kissen<br />
17216120-6 Kopfkissen<br />
17218000-3 Krankenhauswäsche<br />
17218100-4 Operationswäsche<br />
17218200-5 Operationslaken<br />
17220000-0 Konfektionierte Textilwaren<br />
17221000-7 Säcke und Beutel<br />
17221100-8 Reisetaschen<br />
17221110-1 Rucksäcke<br />
17221200-9 Sporttaschen<br />
17221300-0 Brief- oder Paketbeutel<br />
17221310-3 Postbeutel<br />
17221400-1 Zubehörbeutel<br />
17221500-2 Wäschebeutel<br />
17221600-3 Textilbeutel<br />
17221700-4 Verpackungssäcke<br />
17221710-7 Verpackungsbeutel<br />
17222000-4 Planen, Segel für Boote, Windsurfbretter oder<br />
Segelkarren, Sonnensegel, Markisen, Zelte und<br />
Campingausrüstungen<br />
17222100-5 Planen, Sonnensegel und Markisen<br />
17222110-8 Planen<br />
17222120-1 Sonnensegel<br />
17222130-4 Markisen<br />
17222200-6 Tarnüberzüge<br />
17222400-8 Segel<br />
17222500-9 Campingausrüstungen aus Textilien<br />
17222510-2 Luftmatratzen<br />
17222520-5 Feldbetten
DE<br />
218 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
17.5 Sonstige Textilerzeugnisse (ohne Maschenware)<br />
17222530-8 Zelte<br />
17222540-1 Schlafsäcke<br />
17222541-8 Schlafsäcke, mit Federn oder Daunen gefüllt<br />
17223000-1 Fallschirme<br />
17223100-2 Lenkbare Fallschirme<br />
17223200-3 Rotierende Fallschirme<br />
17225000-5 Diverse konfektionierte Textilwaren<br />
17225100-6 Staubtücher<br />
17225200-7 Filterelemente aus Stoff<br />
17225300-8 Schwimmwesten<br />
17225400-9 Flammenschutzdecken<br />
17225500-0 Moskitonetze<br />
17225600-1 Spül- und Geschirrtücher<br />
17225700-2 Rettungsgürtel<br />
17225800-3 Putztücher<br />
17225810-6 Poliertücher<br />
50830000-2 Reparatur<br />
tilien<br />
von Bekleidungsartikeln und Tex-<br />
17120000-9<br />
17120000-9<br />
17150000-8<br />
17230000-3—<br />
17260000-2<br />
17330000-4<br />
50830000-2<br />
17.51 Teppiche und textile Fußbodenbeläge 17230000-3 Teppiche, Matten und Läufer<br />
17231000-0 Teppiche<br />
17231100-1 Geknüpfte textile Fußbodenbeläge<br />
17231200-2 Gewebte textile Fußbodenbeläge<br />
17231300-3 Getuftete textile Fußbodenbeläge<br />
17231310-6 Teppichfliesen<br />
17231400-4 Textile Fußbodenbeläge<br />
17232000-7 Matten<br />
17233000-4 Läufer<br />
17234000-1 Industriell hergestellte textile Fußbodenbeläge<br />
17.52 Seilerwaren 17200000-4 Textilwaren<br />
17240000-6 Diverse Seile, Taue, Schnüre und Netze<br />
17241000-3 Seile, Taue, Schnüre und Netze<br />
17241100-4 Schnüre, Seile und Taue<br />
17241110-7 Taue<br />
17241120-0 Seile<br />
17241130-3 Stricke<br />
17241140-6 Schnüre<br />
17241200-5 Netze aus Spinnstoffen<br />
17241210-8 Geknüpfte Netze<br />
17241220-1 Schlingengewirke<br />
17242000-0 Lappen<br />
50830000-2 Reparatur<br />
tilien<br />
von Bekleidungsartikeln und Tex-<br />
17.53 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen<br />
oder mit Lagen versehen<br />
17250000-9 Aus Vliesstoffen hergestellte Waren
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 219<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
17.54 Sonstige Textilerzeugnisse, a. n. g. 17120000-9 Streichgarnstoffe<br />
17.6 Gewirke und Gestricke 17150000-8 Maschenstoffe<br />
17130000-2 Leinengewebe<br />
17150000-8 Maschenstoffe<br />
17260000-2 Diverse Textilwaren<br />
17261000-9 Tüll, Spitze, Bänder, Posamenten und Stickereien<br />
17261100-0 Bänder, Posamenten<br />
17261110-3 Bänder<br />
17261120-6 Textilband<br />
17261130-9 Etiketten und Abzeichen aus Spinnstoffen<br />
17261131-6 Etiketten aus Spinnstoffen<br />
17261132-3 Abzeichen aus Spinnstoffen<br />
17261133-0 Insignien<br />
17261140-2 Zierposamenten<br />
17261141-9 Tressen<br />
17261142-6 Schulterstücke<br />
17261200-1 Netzgewebe<br />
17262000-6 Filz<br />
17263000-3 Wattierungen, Garne, Gewebe und Waren für<br />
technischen Bedarf aus Spinnstoffen<br />
17263100-4 Wattierung aus Spinnstoffen<br />
17263200-5 Metallgarn<br />
17263300-6 Gewebe aus Metallfäden<br />
17263400-7 Textilstoffe,<br />
zogen<br />
getränkt, beschichtet oder über-<br />
17263500-8 Textilwaren für den technischen Bedarf<br />
17263510-1 Schläuche aus Spinnstoffen<br />
17263520-4 Förderbänder aus Spinnstoffen<br />
17263530-7 Schlauchlutten<br />
17263600-9 Gesteppte Textilwaren<br />
17330000-4 Textilgarne und -fäden aus Naturfasern<br />
17.60 Gewirke und Gestricke 17151000-5 Maschenwaren<br />
17151100-6 Samt, Plüsch und Frottiergewebe<br />
17152000-2 Gehäkelte Gewirke<br />
17.7 Fertigerzeugnisse, gewirkt oder gestrickt 17280000-8 Wirkwaren, Strumpfwaren und zugehörige<br />
Waren<br />
17.71 Strumpfwaren 17281000-5 Strumpfwaren<br />
17281100-6 Strumpfhosen, Strümpfe und Socken<br />
17281110-9 Strümpfe<br />
17281120-2 Strumpfhosen<br />
17281130-5 Socken<br />
17.72 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche<br />
Waren (einschließlich Unterziehpullis), gewirkt<br />
oder gestrickt<br />
17282000-2 Pullover, Strickjacken und ähnliche Waren<br />
17282100-3 Jacken, Pullover, Strickjacken, Westen und<br />
17282110-6<br />
ähnliche Waren<br />
Pullover<br />
17282120-9 Strickjacken<br />
17282130-2 Sweatshirts<br />
17282140-5 Westen<br />
18 Bekleidung 18000000-9 Bekleidung und Zubehör
DE<br />
220 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
18.1 Lederbekleidung 18500000-4 Lederbekleidung<br />
18.10 Lederbekleidung 18510000-7 Bekleidungszubehör aus Leder<br />
18511000-4 Handschuhe oder Fausthandschuhe aus Leder<br />
18511100-5 Stulpenhandschuhe<br />
18512000-1 Gürtel und Schulterriemen aus Leder<br />
18512100-2 Gürtel<br />
18512200-3 Schulterriemen<br />
18.2 Bekleidung (ohne Lederbekleidung) 18100000-0—<br />
18400000-3<br />
18600000-5<br />
18700000-6<br />
18.21 Arbeits- und Berufsbekleidung 18100000-0 Arbeitskleidung<br />
18110000-3 Arbeitskleidung für Männer<br />
18111000-0 Industrie-Arbeitskleidung<br />
18111300-3 Herrenjacketts und -blazer<br />
18111400-4 Uniformen<br />
18111410-7 Feuerwehruniformen<br />
18111420-0 Polizeiuniformen<br />
18111430-3 Militäruniformen<br />
18112000-7 Berufskleidung<br />
18112100-8 Medizinische Kleidung<br />
18112200-9 Militärkleidung<br />
18112300-0 Shorts<br />
18112400-1 Hosen<br />
18112500-2 Overalls<br />
18120000-6 Arbeitskleidung für Frauen<br />
18121000-3 Berufskleidung<br />
18121100-4 Damenjacken und -blazer<br />
18121200-5 Damenuniformen<br />
18122000-0 Arbeitsbekleidung<br />
18122100-1 Damenshorts<br />
18122200-2 Damenhosen<br />
18122300-3 Arbeitsschutzanzüge<br />
18130000-9 Spezial-Arbeitskleidung<br />
18131000-6 Schutz- und Sicherheitskleidung<br />
18131100-7 Kugelsichere Westen<br />
18131200-8 Kleidung zum Schutz vor biologischen oder<br />
chemischen Mitteln<br />
18131300-9 Schutzkleidung gegen radioaktive Strahlung<br />
18131400-0 Kugelsichere Kleidung<br />
18131500-1 Sicherheitswesten<br />
18131600-2 Reflektierende Sicherheitswesten<br />
18132000-3 Flugkleidung<br />
18132100-4 Flugjacken<br />
18132200-5 Fluganzüge<br />
18133000-0 Spezialkleidung und -ausrüstung<br />
18133100-1 Tarnjacken<br />
18133200-2 Kampfanzüge<br />
18133300-3 Kampfausrüstung<br />
18133400-4 Kampfuniformen<br />
18133500-5 Militärhelme<br />
18133600-6 Helmüberzüge<br />
18133700-7 Skikleidung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 221<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
18.22 Oberbekleidung (ohne Arbeits- und Berufsbekleidung)<br />
18133800-8 Kälteschutzkleidung und -ausrüstung<br />
18133900-9 Tauchanzüge<br />
18134000-7 Kälteschutzanzüge<br />
18134100-8 Überlebensanzüge<br />
18134200-9 Winteruniformen<br />
18134300-0 Sommeruniformen<br />
18140000-2 Zubehör für Arbeitskleidung<br />
18141000-9 Arbeitshandschuhe<br />
18142000-6 Gesichtsschutz<br />
18143000-3 Schutzausrüstung<br />
18110000-3 Arbeitskleidung für Männer<br />
18120000-6 Arbeitskleidung für Frauen<br />
18200000-1 Oberbekleidung<br />
18210000-4 Mäntel<br />
18211000-1 Capes<br />
18212000-8 Umhänge<br />
18213000-5 Windjacken<br />
18220000-7 Wetterfeste Kleidung<br />
18221000-4 Wasserdichte Kleidung<br />
18221100-5 Wasserdichte Capes<br />
18221200-6 Anoraks<br />
18221300-7 Regenmäntel<br />
18222000-1 Berufskleidung<br />
18222100-2 Herrenanzüge<br />
18222200-3 Anzüge<br />
18223000-8 Jacketts und Blazer<br />
18223100-9 Blazer<br />
18223200-0 Jacketts<br />
18230000-0 Diverse Oberbekleidung<br />
18231000-7 Kleider und Röcke<br />
18231700-4 Kleider<br />
18231800-5 Röcke<br />
18232000-4 Damenhosenanzüge und -kostüme<br />
18232100-5 Damenhosenanzüge<br />
18232200-6 Damenkostüme<br />
18700000-6 Gebrauchte Kleidung<br />
18.23 Wäsche 18310000-5 Unterwäsche<br />
18311000-2 Unterröcke<br />
18312000-9 Unterhosen<br />
18313000-6 Damenunterwäsche<br />
18313100-7 Damennachtwäsche<br />
18313200-8 Schlüpfer<br />
18313300-9 Damennachthemden<br />
18313400-0 Unterröcke<br />
18313500-1 Bademäntel<br />
18320000-8 Hemden und Nachtwäsche<br />
18321000-5 Hemden<br />
18321100-6 Hemdblusen<br />
18322000-2 Nachtwäsche<br />
18322100-3 Nachthemden<br />
18322200-4 Morgenröcke<br />
18322300-5 Schlafanzüge
DE<br />
222 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
18.24 Sonstige Bekleidung und Bekleidungszubehör<br />
18322400-6 Unterhemden<br />
18323000-9 Büstenhalter, Korsette, Strumpfhalter und ähnliche<br />
Waren<br />
18323100-0 Büstenhalter<br />
18323200-1 Korsetts<br />
18323300-2 Strumpfhalter<br />
18330000-1 T-Shirts<br />
18224000-5 Bekleidung aus beschichteten oder getränkten<br />
Textilien<br />
18300000-2 Kleidung<br />
18400000-3 Spezialkleidung und Zubehör<br />
18410000-6 Spezialkleidung<br />
18411000-3 Babykleidung<br />
18412000-0 Sportkleidung<br />
18412100-1 Trainingsanzüge<br />
18412200-2 Sporthemden<br />
18412300-3 Skianzüge<br />
18412800-8 Badekleidung<br />
18420000-9 Bekleidungszubehör<br />
18421000-6 Taschentücher<br />
18422000-3 Schals<br />
18423000-0 Krawatten<br />
18424000-7 Handschuhe<br />
18425000-4 Gürtel, nicht aus Leder<br />
18440000-5 Kopfbedeckungen<br />
18441000-2 Hüte<br />
18443000-6 Kopfbedeckungen und Zubehör für Kopfbedeckungen<br />
18443100-7 Schweißbänder, Kopfbänder<br />
18443200-8 Kopfbedeckungen aus Metall<br />
18443300-9 Kopfbedeckungen aus Textilien<br />
18443310-2 Baskenmützen<br />
18443320-5 Feldmützen<br />
18443330-8 Kapuzen<br />
18443340-1 Mützen<br />
18443400-0 Kinnriemen für Kopfbedeckungen<br />
18443500-1 Gesichtsschutz<br />
18444000-3 Kopfschutzbedeckungen<br />
18444100-4 Sicherheitskopfbedeckungen<br />
18444110-7 Helme<br />
18444200-5 Schutzhelme<br />
18.3 Pelze und Pelzwaren 18600000-5 Pelze und Pelzwaren<br />
18.30 Pelze und Pelzwaren 18610000-8 Pelzwaren<br />
18611000-5 Pelzwerk<br />
18612000-2 Pelzbekleidung<br />
18613000-9 Artikel aus künstlichem Pelzwerk<br />
18620000-1 Pelze<br />
19 Leder und Lederwaren 19000000-6 Leder, Lederwaren und Schuhwerk<br />
19.1 Leder 19100000-7 Leder<br />
19.10 19110000-0 Sämischleder<br />
19120000-3 Rinds- oder Pferdeleder
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 223<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
19.2 Lederwaren (ohne Lederbekleidung und<br />
Schuhe)<br />
19.20 Lederwaren (ohne Lederbekleidung und<br />
Schuhe)<br />
19130000-6 Schaf-, Ziegen- oder Schweinsleder<br />
19131000-3 Schaf- oder Lammleder<br />
19132000-0 Ziegen- oder Zickelleder<br />
19133000-7 Schweinsleder<br />
19140000-9 Leder von anderen Tieren, Kunstleder und anderes<br />
Leder<br />
19141000-6 Leder von anderen Tieren<br />
19142000-3 Kunstleder<br />
19143000-0 Similileder<br />
19144000-7 Lackleder<br />
19150000-2 Lederabfälle<br />
19200000-8 Lederwaren, Gepäck und Sattlerwaren<br />
19.3 Schuhe 19300000-9 Schuhwerk<br />
19200000-8 Lederwaren, Gepäck und Sattlerwaren<br />
19210000-1 Sattlerwaren<br />
19211000-8 Sattel<br />
19212000-5 Reitpeitschen<br />
19213000-2 Peitschen<br />
19220000-4 Gepäck<br />
19221000-1 Koffer<br />
19222000-8 Handtaschen<br />
19223000-5 Geldbeutel und Brieftaschen<br />
19223100-6 Geldbeutel<br />
19223200-7 Brieftaschen<br />
19224000-2 Schrankkoffer<br />
19225000-9 Feldflaschenhalter und Halfter<br />
19225100-0 Feldflaschenhalter<br />
19225200-1 Halfter<br />
19229000-7 Kulturbeutel<br />
19230000-7 Uhrarmbänder<br />
19240000-0 Waren aus Leder zur Verwendung bei Maschinen<br />
oder mechanischen Geräten<br />
19.30 Schuhe 19310000-2 Schuhwerk, ohne Sport- und Sicherheitsschuhe<br />
19311000-9 Wasserdichtes Schuhwerk<br />
19312000-6 Schuhe mit Teilen aus Gummi oder Kunststoff<br />
19312100-7 Sandalen mit Oberteil aus Gummi oder Kunststoff<br />
19312200-8 Gummistiefel<br />
19312300-9 Straßenschuhe mit Oberteil aus Gummi oder<br />
Kunststoff<br />
19312400-0 Badesandalen<br />
19313000-3 Schuhe mit Oberteil aus Leder<br />
19313100-4 Sandalen<br />
19313200-5 Pantoffeln<br />
19313300-6 Straßenschuhe<br />
19314000-0 Schuhe mit Oberteil aus Textilien<br />
19315000-7 Stiefel<br />
19315100-8 Halbstiefel<br />
19315200-9 Stiefeletten<br />
19315300-0 Stiefel<br />
19315400-1 Wattstiefel<br />
19316000-4 Regenüberschuhe
DE<br />
224 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
20 Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren<br />
(ohne Möbel)<br />
19320000-5 Sportschuhe<br />
19321000-2 Skischuhe<br />
19321100-3 Skilanglaufschuhe<br />
19322000-9 Trainingsschuhe<br />
19323000-6 Bergschuhe<br />
19324000-3 Fußballschuhe<br />
19330000-8 Sicherheitsschuhe<br />
19331000-5 Schuhe mit Metallkappen<br />
19332000-2 Spezialschuhe<br />
19332100-3 Flugschuhwerk<br />
19340000-1 Teile von Schuhen<br />
19341000-8 Oberteile von Schuhen<br />
19342000-5 Laufsohlen<br />
19343000-2 Absätze<br />
20000000-6<br />
77220000-8<br />
20.1 Holz, gesägt, auch gehobelt oder imprägniert 20100000-7<br />
77220000-8<br />
20.10 Holz, gesägt, auch gehobelt oder imprägniert 20100000-7 Holz, gesägt<br />
20110000-0 Bahnschwellen<br />
20111000-7 Holzschwellen<br />
20112000-4 Teile von Schwellen<br />
20120000-3 Grubenholz<br />
20130000-6 Präpariertes Nadelholz<br />
20131000-3 Zaunteile<br />
20140000-9 Laubholz<br />
20150000-2 Parkett<br />
20160000-5 Präparierte oder behandelte Holzerzeugnisse<br />
20161000-2 Behandeltes Holz<br />
20161100-3 Behandelte Pfähle<br />
20170000-8 Sägespäne<br />
77220000-8 Imprägnierung von Holz<br />
20.2 Sperrholz, Span- und ähnliche Platten, Faserplatten;<br />
Furnierblätter; verdichtetes Holz<br />
20.20 Sperrholz, Span- und ähnliche Platten, Faserplatten;<br />
Furnierblätter; verdichtetes Holz<br />
20.3 Konstruktionsteile, Fertigbauteile, Ausbauelemente<br />
und Fertigteilbauten aus Holz<br />
20.30 Konstruktionsteile, Fertigbauteile, Ausbauelemente<br />
und Fertigteilbauten aus Holz<br />
20200000-8 Holzplatten und Furnierholz<br />
20210000-1 Holzplatten und Paneele<br />
20211000-8 Sperrholz<br />
20212000-5 Schichtholz<br />
20213000-2 Spanplatten<br />
20214000-9 Holzfaserplatten<br />
20215000-6 Holzpaneele<br />
20216000-3 Furnierblätter<br />
20220000-4 Verdichtetes Holz<br />
20300000-9 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten aus<br />
Holz<br />
20310000-2 Bautischlerarbeiten aus Holz<br />
20311000-9 Holzfenster<br />
20311100-0 Fenstertüren<br />
20312000-6 Holztüren<br />
20313000-3 Holzparketttafeln
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 225<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
20.4 Verpackungsmittel, Lagerbehälter und Ladungsträger,<br />
aus Holz<br />
20.40 Verpackungsmittel, Lagerbehälter und Ladungsträger,<br />
aus Holz<br />
20.5 Andere Holzwaren; Kork-, Flecht- und Korbmacherwaren<br />
(ohne Möbel)<br />
20320000-5 Bauzimmermannsarbeiten aus Holz<br />
20321000-2 Fertige Zaunlatten<br />
20322000-9 Dachgebinde aus Holz<br />
20323000-6 Treppen<br />
20330000-8 Vorgefertigte Gebäude aus Holz<br />
20400000-0 Container, Paletten, Kisten und andere Behälter<br />
aus Holz<br />
20410000-3 Holzcontainer<br />
20411000-0 Holzfässer<br />
20411100-1 Holzkästen<br />
20411200-2 Kabeltrommeln<br />
20412000-7 Holzlattenkisten<br />
20412100-8 Tonnen<br />
20412200-9 Holzbottiche<br />
20413000-4 Holzkisten<br />
20420000-6 Holzpaletten<br />
20421000-3 Boxpaletten<br />
20500000-1 Holz- und Korkwaren<br />
20.51 Andere Holzwaren 20510000-4 Holzerzeugnisse und zugehörige Waren<br />
20511000-1 Werkzeuggriffe aus Holz<br />
20512000-8 Werkzeughalter aus Holz<br />
20513000-5 Werkzeugteile aus Holz<br />
20514000-2 Holzrahmen<br />
20515000-9 Särge<br />
20.52 Kork-, Flecht- und Korbmacherwaren 20520000-7 Kork-, Korb- und Flechtwaren<br />
20521000-4 Korbwaren<br />
20521100-5 Flechtwerk<br />
20522000-1 Naturkork<br />
20522100-2 Korkfliesen<br />
21 Papier, Pappe und Waren daraus 21000000-3 Verschiedene Halbstoffe, Papier und Papiererzeugnisse<br />
21.1 Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton und Pappe 21100000-4 Zellstoff, Papier und Pappe<br />
21.11 Holzstoff und Zellstoff 21110000-7 Zellstoff<br />
21111000-4 Holzstoff<br />
21111100-5 Chemiepulpe<br />
21.12 Papier, Karton und Pappe 21120000-0 Papier und Pappe<br />
21121000-7 Zeitungsdruckpapier; Büttenpapier und -pappe<br />
(handgeschöpft); Rohpapier und Rohpappe;<br />
21121100-8<br />
grafische Papiere und Pappen<br />
Zeitungsdruckpapier<br />
21121200-9 Papier und Pappe, handgeschöpft<br />
21121300-0 Papier und Pappe, lichtempfindlich, wär-<br />
21121310-3<br />
meempfindlich oder thermographisch<br />
Papier oder Pappe, lichtempfindlich<br />
21121320-6 Papier oder Pappe, wärmeempfindlich<br />
21121330-9 Papier oder Pappe, thermographisch<br />
21122000-4 Toilettenpapier, Kraftliner und anderes Papier<br />
und Pappe
DE<br />
226 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
21122100-5 Mehrlagiges Papier und Pappe<br />
21122200-6 Kraftliner<br />
21124000-8 Pergamentersatz und andere Papierartikel<br />
21124100-9 Pergamentersatz<br />
21124200-0 Pauspapier<br />
21124300-1 Pergaminpapier<br />
21124400-2 Transparentpapier<br />
21124500-3 Kunstdruckpapier<br />
21124600-4 Zeichenpapier<br />
21124700-5 Landkartenpapier<br />
21125000-5 Verarbeitetes Papier und Pappe<br />
21125100-6 Verbundpapier und -pappe<br />
21125300-8 Schreibpapier<br />
21125400-9 Druckpapier<br />
21125600-1 Selbstdurchschreibendes<br />
schlagpapier<br />
Papier oder Durch-<br />
21125610-4 Thermographisches Papier<br />
21125690-8 Kopierpapier und xerographisches Papier<br />
21125691-5 Fotokopierpapier<br />
21125692-2 Xerographisches Papier<br />
21126000-2 Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe<br />
21.2 Papier-, Karton- und Pappewaren 21200000-5 Papier- und Pappwaren<br />
21.21 Wellpapier und -pappe; Verpackungsmittel<br />
aus Papier, Karton und Pappe<br />
21.22 Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikel aus<br />
Zellstoff, Papier und Pappe<br />
21.23 Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier,<br />
Karton oder Pappe<br />
21210000-8 Wellpapier oder Wellpappe<br />
21211000-5 Behälter aus Papier und Pappe<br />
21211100-6 Kartons, Schachteln oder Kisten<br />
21211110-9 Schachteln aus Papier oder Pappe<br />
21211120-2 Stehordner, Posteingangskästen, Magazine und<br />
ähnliche Artikel<br />
21211200-7 Papiersäcke und -tüten<br />
21211210-0 Papiersäcke<br />
21211220-3 Papiertüten<br />
21211230-6 Brechbeutel<br />
21220000-1 Haushalts- und Krankenhauspapierwaren<br />
21221000-8 Toilettenpapier,<br />
und Servietten<br />
Taschentücher, Handtücher<br />
21221100-9 Toilettenpapier<br />
21221200-0 Papiertaschentücher<br />
21221300-1 Papierhandtücher<br />
21221400-2 Papierservietten<br />
21222000-5 Hygiene- oder Krankenhausartikel aus Papier<br />
21222100-6 Papiersanitärartikel<br />
21222110-9 Damenbinden oder Tampons<br />
21222120-2 Einwegwindeln<br />
21222121-9 Windeleinlagen aus Papier<br />
21222200-7 Krankenhausartikel aus Papier<br />
21222210-0 Papierkompressen<br />
21222220-3 Sterilisationstaschen oder -hüllen aus Papier<br />
21222300-8 Einweg-Papierartikel<br />
21230000-4 Bürobedarf aus Papier und andere Artikel<br />
21231000-1 Kohlepapier, selbstkopierendes Papier, Schablonenpapier<br />
und Selbstdurchschreibepapier<br />
21231100-2 Kohlepapier
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 227<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
21231200-3 Selbstkopierendes Papier<br />
21231300-4 Selbstdurchschreibepapier<br />
21231400-5 Schablonenpapier<br />
21232000-8 Briefumschläge, Briefkarten und Postkarten<br />
21232100-9 Briefkarten<br />
21232200-0 Postkarten<br />
21232300-1 Briefumschläge<br />
21233000-5 Geprägtes oder perforiertes Papier<br />
21233100-6 Geprägtes oder perforiertes Druckpapier<br />
21233200-7 Geprägtes oder perforiertes Schreibpapier<br />
21233600-1 Endlospapier für Drucker<br />
21233610-4 Endlosformulare<br />
21234000-2 Selbstklebendes oder gummiertes Papier<br />
21234100-3 Selbstklebendes Papier<br />
21.24 Tapeten 21240000-7 Tapeten und andere Wandverkleidungen<br />
21241000-4 Wandverkleidungen auf Papier- oder Pappbasis<br />
21241100-5 Tapeten<br />
21242000-1 Textile Wandverkleidungen<br />
21.25 Sonstige Waren aus Papier, Karton und<br />
Pappe<br />
22 Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte<br />
Ton-, Bild- und Datenträger<br />
21230000-4 Bürobedarf aus Papier und andere Artikel<br />
21243000-8 Fußbodenbeläge auf Papier- oder Pappbasis<br />
21250000-0 Zigarettenpapier und Filterpapier<br />
21251000-7 Zigarettenpapier<br />
21252000-4 Filterpapier<br />
22000000-0<br />
25260000-1<br />
72264000-3<br />
72312100-6<br />
74870000-8<br />
78100000-8<br />
78200000-9<br />
78310000-3<br />
22.1 Verlagserzeugnisse 22100000-1<br />
22200000-2<br />
22300000-3<br />
22869200-1<br />
25260000-1<br />
22.11 Buch- und Musikverlagserzeugnisse 22110000-4 Gedruckte Bücher<br />
22111000-1 Schulbücher<br />
22112000-8 Lehrbücher<br />
22113000-5 Bücher für Bibliotheken<br />
22114000-2 Wörterbücher, kartographische Erzeugnisse,<br />
22114100-3<br />
Notenhefte und andere Bücher<br />
Wörterbücher<br />
22114200-4 Atlanten<br />
22114300-5 Kartographische Erzeugnisse<br />
22114310-8 Katasterkarten<br />
22114311-5 Blaupausen<br />
22114400-6 Gedruckte Noten<br />
22114500-7 Enzyklopädien<br />
22120000-7 Veröffentlichungen<br />
22121000-4 Technische Veröffentlichungen<br />
22130000-0 Telefonbücher<br />
22140000-3 Faltblätter
DE<br />
228 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
22150000-6 Broschüren<br />
22160000-9 Druckschriften<br />
22.12 Tages- und Wochenzeitungen 22200000-2 Zeitungen,<br />
Zeitschriften<br />
Fachzeitschriften, Periodika und<br />
22210000-5 Zeitungen<br />
22211000-2 Fachzeitschriften<br />
22212000-9 Periodika<br />
22212100-0 Regelmäßig erscheinende Schriften<br />
22.13 Zeitschriften 22200000-2 Zeitungen,<br />
Zeitschriften<br />
Fachzeitschriften, Periodika und<br />
22210000-5 Zeitungen<br />
22211000-2 Fachzeitschriften<br />
22212000-9 Periodika<br />
22212100-0 Regelmäßig erscheinende Schriften<br />
22.14 Bespielte Tonträger 25260000-1 Tonaufzeichnungen<br />
25261000-8 Schallplatten<br />
25262000-5 Musikkassetten<br />
25263000-2 Compact Discs<br />
22.15 Sonstige Verlagserzeugnisse 22300000-3 Postkarten, Glückwunschkarten und andere<br />
22310000-6<br />
Druckerzeugnisse<br />
Postkarten<br />
22312000-0 Bilder<br />
22313000-7 Abziehbilder<br />
22314000-4 Dessins<br />
22315000-1 Fotografien<br />
22320000-9 Glückwunschkarten<br />
22321000-6 Weihnachtskarten<br />
22869200-1 Kalender<br />
22.2 Druckereileistungen 22400000-4<br />
22800000-8<br />
22900000-9<br />
72312100-6<br />
78100000-8<br />
78200000-9<br />
78310000-3<br />
22.21 Druck von Tages- und Wochenzeitungen 78180000-2 Druck von Zeitungen<br />
22.22 Drucke, a. n. g. 22400000-4 Briefmarken, Scheckvordrucke, Banknoten,<br />
Aktienzertifikate,<br />
und Handbücher<br />
Werbeschriften, Kataloge<br />
22410000-7 Briefmarken<br />
22411000-4 Weihnachtsbriefmarken<br />
22412000-1 Briefmarken-Neuausgaben<br />
22413000-8 Rabattmarken<br />
22420000-0 Papier mit Stempel<br />
22430000-3 Banknoten<br />
22440000-6 Scheckvordrucke<br />
22450000-9 Fälschungssichere Druckerzeugnisse<br />
22451000-6 Reisepässe<br />
22452000-3 Vordrucke für Postanweisungen<br />
22460000-2 Werbeschriften,<br />
bücher<br />
Verkaufskataloge und Hand
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 229<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
22461000-9 Kataloge<br />
22462000-6 Werbeschriften<br />
22800000-8 Register, Rechnungsbücher, Ordner, Formulare<br />
und anderes bedrucktes Büromaterial aus Papier<br />
oder Pappe<br />
22810000-1 Register aus Papier oder Pappe<br />
22813000-2 Rechnungsbücher<br />
22814000-9 Quittungsblöcke<br />
22815000-6 Notizbücher<br />
22816000-3 Notizblöcke<br />
22817000-0 Terminkalender oder Terminplaner<br />
22819000-4 Adreßbücher<br />
22820000-4 Formulare<br />
22821000-1 Wahlformulare<br />
22822000-8 Geschäftsvordrucke<br />
22822100-9 Endlosgeschäftsvordrucke<br />
22822200-0 Einzelgeschäftsvordrucke<br />
22830000-7 Übungshefte<br />
22832000-1 Übungsblätter<br />
22840000-0 Mustermappen<br />
22841000-7 Sammelalben<br />
22841100-8 Sammelhefte für Rabattmarken<br />
22841200-9 Briefmarkenalben<br />
22850000-3 Ordner und Zubehör<br />
22851000-0 Ordner<br />
22852000-7 Schnellhefter<br />
22852100-8 Aktendeckel<br />
22860000-6 Bedrucktes Büromaterial ausser Formularen<br />
22861000-3 Bedruckte Briefumschläge<br />
22861100-4 Bedruckte Briefumschläge mit Fenster<br />
22861200-5 Bedruckte Briefumschläge ohne Fenster<br />
22861300-6 Bedruckte Umschläge für Röntgenaufnahmen<br />
22862000-0 Briefpapier<br />
22863000-7 Visitenkarten<br />
22864000-4 Empfehlungskarten<br />
22865000-1 Kupons<br />
22866000-8 Etiketten<br />
22866100-9 Strichcode-Etiketten<br />
22866200-0 Gepäckanhänger<br />
22867000-5 Essensgutscheine<br />
22868000-2 Schreibunterlagen<br />
22869000-9 Fahrpläne<br />
22869100-0 Terminpläne<br />
22900000-9 Verschiedene Druckerzeugnisse<br />
22940000-1 Passierscheine<br />
22950000-4 Eintrittskarten<br />
22960000-7 Spezial-Druckerzeugnisse<br />
22980000-3 Tickets<br />
22981000-0 Fahrscheine<br />
78110000-1 Druck von Büchern<br />
78111000-8 Druck von Adreßbüchern<br />
78112000-5 Druck von Heften<br />
78113000-2 Druck von Notizbüchern<br />
78113100-3 Druck von Terminkalendern<br />
78114000-9 Druck von Notizheften
DE<br />
230 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
22.23 Druckweiterverarbeitungsleistungen an<br />
Druckerzeugnissen<br />
78114100-0 Druck von Broschüren<br />
78114200-1 Druck von Notizblöcken<br />
78114300-2 Druck von Briefpapierblöcken<br />
78114400-3 Druck von Schreibunterlagen<br />
78115000-6 Druck von Werbedrucken und Werbeschriften<br />
78115100-7 Druck von Verkaufskatalogen<br />
78116000-3 Druck von Registern<br />
78117000-0 Druck von Rechnungsbüchern<br />
78118000-7 Druck von Auftragsbüchern<br />
78119000-4 Druck von Quittungsbüchern<br />
78120000-4 Druck von Bürobedarfsartikeln<br />
78121000-1 Druck von Umschlägen<br />
78122000-8 Druck von Schreibpapier<br />
78122100-9 Druck von Durchschreibeheften mit eingelegtem<br />
Kohlepapier<br />
78123000-5 Druck von Alben für Muster oder Sammlungen<br />
78124000-2 Druck von Ordnern, Schnellheftern oder Einbänden<br />
78125000-9 Druck von Visitenkarten<br />
78130000-7 Druck von fälschungssicheren Unterlagen<br />
78131000-4 Druck von Genehmigungen<br />
78132000-1 Druck von Banknoten<br />
78133000-8 Druck von Aktien<br />
78134000-5 Druck von Scheckformularen<br />
78135000-2 Druck von neuen Briefmarken<br />
78135100-3 Druck von Papieren mit Stempel<br />
78136000-9 Druck von Essensgutscheinen<br />
78140000-0 Druck von Formularen<br />
78141000-7 Druck von Mehrfachformularen<br />
78142000-4 Druck von Endlosformularen<br />
78150000-3 Druck von Karten<br />
78151000-0 Druck von Eintrittskarten<br />
78152000-7 Druck von Fahrkarten<br />
78153000-4 Druck von Karten mit Magnetstreifen<br />
78160000-6 Druck von Kalendern<br />
78170000-9 Druck von Fahrplänen<br />
78310000-3 Buchbinderdienste und Verarbeitung<br />
78311000-0 Verarbeitung von Druckerzeugnissen<br />
78312000-7 Buchbinderdienste<br />
22.24 Satzherstellungsleistungen; Druckformen 22500000-5 Druckplatten oder Druckwalzen oder andere<br />
Träger zur Verwendung bei Druckarbeiten<br />
22510000-8 Offsetplatten<br />
22520000-1 Trockenätzausrüstung<br />
22521000-8 Prägeausrüstung<br />
72312100-6 Datenaufbereitung<br />
78220000-5 Satzarbeit<br />
78221000-2 Herstellung von Druckplatten<br />
78222000-9 Tiefdruckdienste<br />
78223000-6 Dienstleistungen im Schriftsatz<br />
78224000-3 Lithografische Dienste
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 231<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
78225000-0 Dienstleistungen im Grafik-Design<br />
78230000-8 Dienstleistungen im Bereich Druck und Lieferung<br />
78240000-1 Druckerei- und Verteilerdienste<br />
22.25 Sonstige Druckereileistungen 78200000-9 Dienstleistungen des Druckgewerbes<br />
78210000-2 Fertigstellung im Bereich Druck<br />
78225000-0 Dienstleistungen im Grafik-Design<br />
22.3 Vervielfältigungsleistungen für bespielte<br />
Ton-, Bild- und Datenträger<br />
22.31 Vervielfältigungsleistungen für bespielte Tonträger<br />
22.32 Vervielfältigungsleistungen für bespielte Bildträger<br />
22.33 Vervielfältigungsleistungen für bespielte Datenträger<br />
23 Kokereierzeugnisse, Mineralölerzeugnisse,<br />
Spalt- und Brutstoffe<br />
74870000-8<br />
72264000-3<br />
74870000-8 Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen<br />
74870000-8 Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen<br />
72264000-3 Software-Reproduktion<br />
10000000-3<br />
10320000-2<br />
23000000-7<br />
40500000-7<br />
90122100-9<br />
23.1 Kokereierzeugnisse 10000000-3<br />
10320000-2<br />
23.10 Kokereierzeugnisse 10000000-3 Steinkohle, Braunkohle, Torf und andere Kohleprodukte<br />
10320000-2 Kokereierzeugnisse<br />
10321000-9 Koks<br />
23.2 Mineralölerzeugnisse 23000000-7 Erdölprodukte sowie Brenn- und Kraftstoffe<br />
23.20 Mineralölerzeugnisse 23100000-8 Raffinierte Erdölprodukte<br />
23110000-1 Benzin und Flugbenzin<br />
23111000-8 Flugbenzin<br />
23111100-9 Flugzeugkerosin<br />
23111200-0 Kerosinartige Kraftstoffe<br />
23111210-3 Kerosinartige Düsenkraftstoffe<br />
23112000-5 Benzin<br />
23112100-6 Bleifreies Benzin<br />
23112200-7 Superbenzin<br />
23113000-2 Erdöl<br />
23130000-7 Mineralöle und Erdölpräparate<br />
23131000-4 Testbenzin<br />
23132000-1 Leichtöle<br />
23133000-8 Mineralöle<br />
23134000-5 Heizöle<br />
23134100-6 Heizöl<br />
23135000-2 Industrielle Schmieröle<br />
23135100-3 Schmieröle<br />
23135200-4 Schmierstoffe<br />
23135300-5 Schwerölpräparate<br />
23135310-8 Isolieröle<br />
23135320-1 Bremsflüssigkeiten
DE<br />
232 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
23.3 Spalt- und Brutstoffe 40500000-7<br />
90122100-9<br />
23150000-3 Gasöle<br />
23151000-0 Dieselkraftstoff<br />
23152000-7 Dieselöl<br />
23200000-9 Gasförmige Kohlenwasserstoffe (ohne Erdgas)<br />
23210000-2 Propan und Butan<br />
23211000-9 Propangas<br />
23211100-0 Verflüssigtes Propangas<br />
23212000-6 Butangas<br />
23212100-7 Verflüssigtes Butangas<br />
23300000-0 Diverse Erdölprodukte<br />
23310000-3 Rohvaseline und Mineralölparaffine<br />
23311000-0 Rohvaseline<br />
23312000-7 Paraffin<br />
23313000-4 Mineralölparaffin<br />
23320000-6 Erdölrückstände<br />
23.30 Spalt- und Brutstoffe 40500000-7 Kernbrennstoffe<br />
40510000-0 Uran<br />
40520000-3 Plutonium<br />
40530000-6 Radioaktive Stoffe<br />
40540000-9 Radioisotope<br />
90122100-9 Mit Giftmüll verbundene Dienstleistungen<br />
90122113-3 Entsorgung von radioaktiven Abfällen<br />
24 Chemische Erzeugnisse 24000000-4<br />
33141100-1<br />
33141500-7<br />
93900000-7<br />
24.1 Chemische Grundstoffe 24100000-5 Chemikalien<br />
24.11 Industriegase 24110000-8 Gase<br />
24111000-5 Technische Gase<br />
24111100-6 Wasserstoff,<br />
Sauerstoff<br />
Argon, Edelgase, Stickstoff und<br />
24111120-2 Argon<br />
24111130-5 Edelgase<br />
24111131-2 Helium<br />
24111139-8 Neon<br />
24111140-8 Medizinische Gase<br />
24111150-1 Wasserstoff<br />
24111160-4 Stickstoff<br />
24111161-1 Flüssigstickstoff<br />
24111170-7 Sauerstoff<br />
24111200-7 Anorganische Sauerstoffverbindungen<br />
24111210-0 Kohlendioxid<br />
24111220-3 Stickstoffoxide<br />
24111230-6 Gasförmige<br />
dungen<br />
anorganische Sauerstoffverbin-<br />
24111300-8 Flüssige Luft und Druckluft<br />
24111310-1 Flüssige Luft<br />
24111320-4 Druckluft
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 233<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
24.12 Farbstoffe und Pigmente 24120000-1 Farbstoffe und Pigmente<br />
24121000-8 Oxide, Peroxide und Hydroxide<br />
24121100-9 Zinkoxid und Zinkperoxid, Titandioxid, Farbstoffe<br />
und Pigmente<br />
24121110-2 Zinkoxid<br />
24121120-5 Zinkperoxid<br />
24121130-8 Titandioxid<br />
24121200-0 Oxide und Hydroxide von Chrom, Mangan,<br />
Magnesium, Blei und Kupfer<br />
24121210-3 Chromoxid<br />
24121220-6 Manganoxid<br />
24121230-9 Bleioxid<br />
24121240-2 Kupferoxid<br />
24121250-5 Magnesiumoxid<br />
24121260-8 Hydroxide für Farbstoffe und Pigmente<br />
24121261-5 Chromhydroxid<br />
24121262-2 Manganhydroxid<br />
24121263-9 Bleihydroxid<br />
24121264-6 Kupferhydroxid<br />
24121265-3 Magnesiumhydroxid<br />
24121300-1 Kalkhydrat<br />
24122000-5 Gerbstoff- und Farbstoffauszüge, Tannine und<br />
Farbmittel<br />
24122100-6 Farbstoffauszüge<br />
24122200-7 Gerbstoffauszüge<br />
24122300-8 Tannine<br />
24122400-9 Farbmittel<br />
24122500-0 Gerbstoffpräparate<br />
24.13 Sonstige anorganische Grundstoffe und Chemikalien<br />
24130000-4 Anorganische Grundchemikalien<br />
24131000-1 Chemische Elemente, anorganische Säuren und<br />
Verbindungen<br />
24131100-2 Nichtmetalle<br />
24131110-5 Phosphide<br />
24131120-8 Karbide<br />
24131130-1 Hydride<br />
24131140-4 Nitride<br />
24131150-7 Azide<br />
24131160-0 Silicide<br />
24131170-3 Boride<br />
24131180-6 Raffinierter Schwefel<br />
24131200-3 Halogen<br />
24131300-4 Alkalimetalle<br />
24131310-7 Quecksilber<br />
24131400-5 Chlorwasserstoff, anorganische Säuren, Siliziumdioxid<br />
und Schwefeldioxid<br />
24131410-8 Anorganische Säuren<br />
24131411-5 Schwefelsäure<br />
24131420-1 Phosphorsäure<br />
24131430-4 Polyphosphorsäuren<br />
24131440-7 Hexafluorokieselsäure<br />
24131450-0 Schwefeldioxid<br />
24131460-3 Siliziumdioxid<br />
24131470-6 Chlorwasserstoff<br />
24131500-6 Hydroxide als anorganische Grundchemikalien<br />
24131510-9 Metalloxide
DE<br />
234 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
24131511-6 Eisenpyrit und Eisenoxid<br />
24131520-2 Natriumhydroxid<br />
24131521-9 Natronlauge<br />
24131522-6 Flüssiges Natriumoxyd<br />
24131600-7 Schwefelverbindungen<br />
24131700-8 Schwefel<br />
24131800-9 Kohlenstoff<br />
24131900-0 Chlor<br />
24132000-8 Metallsalze;<br />
chlorate<br />
Hypochlorite, Chlorate und Per-<br />
24132100-9 Metallsalze<br />
24132110-2 Natriumhexafluorsilikat<br />
24132120-5 Chloride<br />
24132121-2 Aluminiumchlorid<br />
24132122-9 Eisenchlorid<br />
24132123-6 Polyaluminiumchlorid<br />
24132130-8 Aluminiumchlorhydrat<br />
24132200-0 Hypochlorite und Chlorate<br />
24132210-3 Natriumchlorit<br />
24132220-6 Natriumhypochlorit<br />
24133000-5 Sulfide, Sulfate; Nitrate, Phosphate und Karbonate<br />
24133100-6 Sulfide, Sulfite und Sulfate<br />
24133110-9 Diverse Sulfide<br />
24133111-6 Schwefelwasserstoff<br />
24133112-3 Polysulfide<br />
24133120-2 Sulfate<br />
24133121-9 Natriumthiosulfat<br />
24133122-6 Eisensulfat<br />
24133123-3 Aluminiumsulfat<br />
24133124-0 Natriumsulfat<br />
24133125-7 Eisensulfat<br />
24133126-4 Kupfersulfat<br />
24133200-7 Phosphinate, Phosphonate, Phosphate und Polyphosphate<br />
24133210-0 Natriumhexametaphosphat<br />
24133220-3 Phosphate<br />
24133300-8 Karbonate<br />
24133310-1 Natriumkarbonat<br />
24133320-4 Natriumbikarbonat<br />
24133400-9 Nitrate<br />
24134000-2 Diverse saure Metallsalze<br />
24134100-3 Kaliumpermanganat<br />
24134200-4 Saure Oxometallsalze<br />
24135000-9 Diverse anorganische Chemikalien<br />
24135100-0 Schwerwasser, andere Isotope und deren Verbindungen<br />
24135200-1 Cyanid, Cyanidoxid, Fulminate, Cyanate, Silikate,<br />
Borate, Perborate, Salze anorganischer Säuren<br />
24135210-4 Cyanide<br />
24135220-7 Oxidcyanid<br />
24135230-0 Fulminate<br />
24135240-3 Cyanate<br />
24135300-2 Wasserstoffperoxid<br />
24135400-3 Piezoelektrisches Kristall
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 235<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
24.14 Sonstige organische Grundstoffe und Chemikalien<br />
24135500-4 Verbindungen von Seltenerdmetallen<br />
24135600-5 Silikate<br />
24135610-8 Natriumsilikat<br />
24135700-6 Borate und Perborate<br />
24136000-6 Destilliertes Wasser<br />
24137000-3 Synthetische Steine<br />
24137100-4 Synthetische Edelsteine<br />
24137200-5 Synthetische Halbedelsteine<br />
24140000-7 Organische Grundchemikalien<br />
24141000-4 Kohlenwasserstoffe<br />
24141100-5 Gesättigte Kohlenwasserstoffe<br />
24141110-8 Acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe<br />
24141111-5 Methan<br />
24141112-2 Ethylen<br />
24141113-9 Propen<br />
24141114-6 Buten<br />
24141115-3 Acetylen<br />
24141120-1 Cyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe<br />
24141200-6 Ungesättigte Kohlenwasserstoffe<br />
24141210-9 Ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe<br />
24141220-2 Ungesättigte cyclische Kohlenwasserstoffe<br />
24141221-9 Benzol<br />
24141222-6 Toluen<br />
24141223-3 o-xylole<br />
24141224-0 m-xylole<br />
24141225-7 Styrol<br />
24141226-4 Äthylbenzol<br />
24141300-7 Andere halogenierte Derivate von Kohlenwasserstoffen<br />
24141310-0 Tetrachlorethylen<br />
24141320-3 Tetrachlorkohlenstoff<br />
24142000-1 Alkohole, Phenole, Phenolalkohole und ihre<br />
halogenisierten, sulfonierten, nitrierten oder<br />
Nitrosoderivate; technische Fettalkohole<br />
24142100-2 Technische Fettalkohole<br />
24142200-3 Einwertige Alkohole<br />
24142210-6 Methanol<br />
24142220-9 Ethanol<br />
24142300-4 Diole, Polyalkohole und ihre Derivate<br />
24142310-7 Ethylenglykol<br />
24142320-0 Alkoholderivate<br />
24142400-5 Phenole und Phenolderivate<br />
24142500-6 Alkohol<br />
24142510-9 Äthylalkohol<br />
24143000-8 Technische Monocarbonfettsäuren<br />
24143100-9 Saure Öle aus der Raffination<br />
24143200-0 Carbonsäuren<br />
24143210-3 Essigsäure<br />
24143220-6 Peressigsäure<br />
24143300-1 Ungesättigte Monocarbonsäuren und Verbindungen<br />
24143310-4 Ester der Methacrylsäure<br />
24143320-7 Acrylsäure-Ester<br />
24143400-2 Aromatische Polycarbonsäuren und Carbonsäuren
DE<br />
236 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
24144000-5 Organische Verbindungen mit Stickstofffunktionen<br />
24144100-6 Verbindungen mit Aminfunktion<br />
24144200-7 Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion<br />
24144300-8 Ureine<br />
24144400-9 Verbindungen mit Stickstofffunktionen<br />
24145000-2 Organische Schwefelverbindungen<br />
24146000-9 Aldehyd, Keton, organische Peroxide und<br />
Ether<br />
24146100-0 Verbindungen mit Aldehydfunktion<br />
24146200-1 Verbindungen mit Keton- und Chinonfunktion<br />
24146300-2 Organische Peroxide<br />
24146310-5 Ethylenoxid<br />
24146320-8 Ether<br />
24147000-6 Diverse organische chemische Erzeugnisse<br />
24147100-7 Pflanzliche Derivate für das Färben<br />
24147200-8 Holzkohle<br />
24147300-9 Öle und andere Erzeugnisse aus der Destillation<br />
von Hochtemperatur-Steinkohlenteer,<br />
-Pech und -Teerpech<br />
24147310-2 Steinkohlenteer<br />
24147311-9 Kreosot<br />
24147320-5 Pech<br />
24147330-8 Teerpech<br />
24147400-0 Harzerzeugnisse<br />
24147500-1 Ablaugen aus der Herstellung von Holzhalbstoffen<br />
24180000-9 Enzyme<br />
24.15 Düngemittel und Stickstoffverbindungen 24150000-0 Düngemittel und Stickstoffverbindungen<br />
24151000-7 Stickstoffdünger<br />
24151100-8 Salpetersäure und Salze<br />
24151110-1 Natriumnitrat<br />
24151200-9 Nitriersäuren<br />
24151300-0 Ammoniak<br />
24151310-3 Flüssiges Ammoniak<br />
24151320-6 Ammoniumchlorid<br />
24151330-9 Ammoniumsulfat<br />
24152000-4 Phosphatdünger<br />
24152100-5 Mineralische Phosphatdüngemittel<br />
24152200-6 Chemische Phosphatdüngemittel<br />
24154000-8 Tierische oder pflanzliche Düngemittel<br />
24.16 Kunststoffe, in Primärformen 24158000-6 Diverse Düngemittel<br />
24160000-3 Kunststoffe in Primärformen<br />
24161000-0 Ethylenpolymere in Primärformen<br />
24162000-7 Propylenpolymere in Primärformen<br />
24163000-4 Styrolpolymere in Primärformen<br />
24164000-1 Vinylpolymere in Primärformen<br />
24164100-2 Vinylacetatpolymere in Primärformen<br />
24164200-3 Acrylpolymere in Primärformen<br />
24165000-8 Polyester in Primärformen<br />
24166000-5 Polyamide in Primärformen<br />
24167000-2 Harnstoffharze in Primärformen<br />
24168000-9 Aminoharze in Primärformen<br />
24169000-6 Silikone in Primärformen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 237<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
24.17 Synthetischer Kautschuk, in Primärformen 24170000-6 Synthetischer Kautschuk<br />
24.2 Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel<br />
24.20 Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel<br />
24200000-6 Agrochemische Erzeugnisse<br />
24210000-9 Pestizide<br />
24220000-2 Insektizide<br />
24230000-5 Herbizide<br />
24240000-8 Pflanzenwuchsregulatoren<br />
24250000-1 Desinfektionsmittel<br />
24260000-4 Rodentizide<br />
24270000-7 Fungizide<br />
24.3 Anstrichmittel, Druckfarben und Kitte 24300000-7 Anstrichfarben, Lacke, Druckfarben und Kitte<br />
24.30 Anstrichmittel, Druckfarben und Kitte 24310000-0 Anstrichfarben<br />
24311000-7 Straßenmarkierungsfarbe<br />
24312000-4 Farben für Kunstmaler<br />
24312100-5 Emaillackierungen und Lasuren<br />
24312200-6 Öl- und Wasserfarben<br />
24312210-9 Ölfarben<br />
24312220-2 Wasserfarben<br />
24312300-7 Schulmalfarben<br />
24312310-0 Farbkasten<br />
24312320-3 Farben für Beschilderung<br />
24312400-8 Tapezier- und Malerbedarf<br />
24320000-3 Lacke<br />
24330000-6 Tinte<br />
24331000-3 Druckfarben<br />
24331100-4 Tiefdruckfarbe<br />
24331200-5 Tusche<br />
24340000-9 Mastixharze, Füllstoffe, Kitt<br />
24341000-6 Mastixharze<br />
24342000-3 Füllstoffe<br />
24343000-0 Kitt<br />
24344000-7 Zementbrei<br />
24350000-2 Lösungsmittel<br />
24351000-9 Abbeizmittel<br />
24352000-6 Verdünnungsmittel<br />
24.4 Pharmazeutische Erzeugnisse 24400000-8<br />
33141100-1<br />
33141500-5<br />
24.41 Pharmazeutische Grundstoffe 24410000-1 Pharmazeutische Erzeugnisse<br />
24411000-8 Seren<br />
24411100-9 Antisera<br />
24411200-0 Immunoglobulin<br />
24411300-1 Gammaglobulin<br />
24412000-5 Impfstoffe<br />
24412100-6 Humanimpfstoffe<br />
24412110-9 Typhus-Impfstoff<br />
24412120-2 Hepatitis-B-Impfstoff<br />
24412130-5 Anti-Grippe-Impfstoffe<br />
24412140-8 Polioimpfstoffe<br />
24412150-1 Tuberkulin
DE<br />
238 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
24.42 Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige<br />
pharmazeutische Erzeugnisse<br />
24412700-2 Impfstoffe für die Veterinärmedizin<br />
24413000-2 Hormone<br />
24413100-3 Insulin<br />
24413200-4 Steroide<br />
24414000-9 Vitamine<br />
24414100-0 Provitamine<br />
24415000-6 Pharmazeutische und medizinische Chemikalien<br />
24415100-7 Pharmazeutische Chemikalien<br />
24415110-0 Lactone<br />
24415200-8 Medizinische Chemikalien<br />
24415210-1 Salicylsäuren<br />
24416000-3 Pharmaka<br />
24416100-4 Arzneimittel<br />
24416110-7 Antibiotika<br />
24416111-4 Penicillin<br />
24416120-0 Sulphonamide<br />
24416200-5 Arzneimittelpräparate<br />
24416300-6 Empfängnisverhütungsmittel<br />
24416310-9 Orale Empfängnisverhütungsmittel<br />
24416320-2 Chemische Empfängnisverhütungsmittel<br />
24417000-0 Arzneimittellösungen<br />
24417100-1 Infusionslösungen<br />
24417200-2 Produkte für die parenterale Ernährung<br />
24417210-5 Nahrungsmittellösungen für parenterale Ernährung<br />
24417300-3 Enterale Nahrungsmittel<br />
24417400-4 Perfusionslösungen<br />
24417500-5 Dialyselösungen<br />
24417600-6 Injizierbare Lösungen<br />
24417610-9 Intravenöse Flüssigkeiten<br />
24417700-7 Galenische Lösungen<br />
24417800-8 Glucoselösungen<br />
24418000-7 Eingetragene Pharmazeutika<br />
24419000-4 Diverse Arzneimittel<br />
24419100-5 Toxine<br />
24419200-6 Antiseptika<br />
24419300-7 Nikotin-Ersatzstoffe<br />
24430000-7 Klinische Erzeugnisse<br />
24431000-4 Mikrobiologische Kulturen<br />
24432000-1 Drüsen und ihre Extrakte<br />
33141500-5 Hämatologisches Verbrauchsmaterial<br />
33141550-0 Heparin<br />
33141560-3 Menschliche Organe<br />
33141570-6 Menschliches Blut<br />
33141580-9 Tierisches Blut<br />
24410000-1 Pharmazeutische Erzeugnisse<br />
24411000-8 Seren<br />
24411100-9 Antisera<br />
24411200-0 Immunoglobulin<br />
24411300-1 Gammaglobulin<br />
24412000-5 Impfstoffe<br />
24412100-6 Humanimpfstoffe<br />
24412110-9 Typhus-Impfstoff
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 239<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
24.5 Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemittel<br />
24412120-2 Hepatitis-B-Impfstoff<br />
24412130-5 Anti-Grippe-Impfstoffe<br />
24412140-8 Polioimpfstoffe<br />
24412150-1 Tuberkulin<br />
24412700-2 Impfstoffe für die Veterinärmedizin<br />
24416000-3 Pharmaka<br />
24416100-4 Arzneimittel<br />
24416110-7 Antibiotika<br />
24416111-4 Penicillin<br />
24416120-0 Sulphonamide<br />
24416200-5 Arzneimittelpräparate<br />
24416300-6 Empfängnisverhütungsmittel<br />
24416310-9 Orale Empfängnisverhütungsmittel<br />
24416320-2 Chemische Empfängnisverhütungsmittel<br />
24420000-4 Pharmazeutische Verbrauchsgüter<br />
24421000-1 Chemische medizinische Verbrauchsgüter,<br />
24421100-2<br />
ohne zahnärztliches Verbrauchsmaterial<br />
Reagenzien<br />
24421110-5 Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung<br />
24421120-8 Reagenzien für Bluttests<br />
24421130-1 Chemische Reagenzien<br />
24421140-4 Diagnostische Reagenzien<br />
24421150-7 Isotopische Reagenzien<br />
24421160-0 Laborreagenzien<br />
24421170-3 Reagenzien für die Elektrophorese<br />
24421180-6 Urologische Reagenzien<br />
24421190-9 Röntgenkontrastmittel<br />
24421200-3 Medizinische Präparate, ohne zahnärztliches<br />
24421210-6<br />
Verbrauchsmaterial<br />
Einlaufpräparate<br />
24421220-9 Knochenzemente<br />
33141100-1 Verbandsmaterial; Klemm-, Sutur- und Ligaturausstattung<br />
33141111-1 Klebeverband<br />
33141113-5 Bandagen<br />
33141114-2 Verbandmull<br />
33141115-9 Watte für medizinische Zwecke<br />
33141125-2 Material für chirurgische Suturen<br />
33141127-6 Resorbierbare blutstillende Einlagen<br />
33141623-3 Verbandkästen<br />
24500000-9 Glyzerin, Seifen, Waschmittel, Reinigungs- und<br />
Poliermittel, Parfüms und Körperpflegemittel<br />
24.51 Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermittel 24510000-2 Glyzerin<br />
24511000-9 Duftstoffe und Wachse<br />
24511100-0 Mittel zum Parfümieren und Desodorieren von<br />
Räumen<br />
24511300-2 Poliermittel und Pflegecremes<br />
24511310-5 Bohnerwachs<br />
24511320-8 Schuhcremes<br />
24511330-1 Polierwachse<br />
24511340-4 Ölbindemittel<br />
24511350-7 Dichtungsmittel<br />
24511400-3 Scheuerpasten und -pulver<br />
24512000-6 Organische oberflächenaktive Substanzen
DE<br />
240 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
24513000-3 Reinigungsmittel<br />
24513100-4 Seife<br />
24513200-5 Waschmittel<br />
24513210-8 Öldispersanten<br />
24513290-2 Detergenzien<br />
24513291-9 Geschirrspülmittel<br />
24513292-6 Entfettungsmittel<br />
24513293-3 Fettzersetzungsstoffe<br />
24513294-0 Putzmittel<br />
24513295-7 Spüllösungen<br />
24.52 Duftstoffe und Körperpflegemittel 24520000-5 Parfüms und Körperpflegemittel<br />
24521000-2 Körperpflegemittel<br />
24521100-3 Duftwasser<br />
24521110-6 Deodorante<br />
24521120-9 Antitranspirantmittel<br />
24521200-4 Schminkmittel<br />
24521300-5 Hand- oder Fußpflegemittel<br />
24521400-6 Produkte zur Schönheitspflege<br />
24521500-7 Hautpflegemittel<br />
24521600-8 Haarwaschmittel<br />
24521700-9 Haarpflegemittel<br />
24521800-0 Mund- und Zahnpflegemittel<br />
24521900-1 Rasiermittel<br />
24.6 Sonstige chemische Erzeugnisse 24600000-0<br />
24700000-1<br />
24800000-2<br />
24.61 Pyrotechnische Erzeugnisse 24600000-0 Sprengstoffe sowie chemische Erzeugnisse und<br />
Substanzen<br />
24610000-3 Sprengstoffpräparate<br />
24611000-0 Treibladungen<br />
24611100-1 Propergol-Treibstoffe<br />
24612000-7 Diverse Sprengstoffe<br />
24612100-8 Dynamit<br />
24612200-9 TNT<br />
24612300-0 Nitroglyzerin<br />
24613000-4 Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen,<br />
Nebelsignale und pyrotechnische Artikel<br />
24613100-5 Vogelabwehrpatronen<br />
24613200-6 Feuerwerkskörper<br />
24615000-8 Zündmittel, Zündhütchen, Zünder und elektrische<br />
Zünder<br />
24.62 Klebstoffe und Gelatine 24620000-6 Klebstoffe<br />
24621000-3 Gelatine<br />
24621200-5 Kleber<br />
24.63 Etherische Öle 24630000-9 Ätherische Öle<br />
24.64 Fotochemische Erzeugnisse 24640000-2 Fotochemikalien<br />
24641000-9 Fotografische Platten und Filme<br />
24641200-1 Fotografische Emulsionen<br />
24641210-4 Entwickler<br />
24641220-7 Fixiermittel
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 241<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
24641230-0 Entwickler für Röntgenfilme<br />
24641240-3 Fixiermittel für Röntgenfilme<br />
24641250-6 Nährboden<br />
24641260-9 Bildverstärker<br />
24.65 Unbespielte Ton-, Bild- und Datenträger 24650000-5 Unbespielte Medien<br />
24.66 Chemische Erzeugnisse, a. n. g. 24660000-8 Chemische Sonderpräparate<br />
24661000-5 Schmierfette und Schmiermittel<br />
24661100-6 Schmiermittel<br />
24661110-9 Bohrschlamm<br />
24661120-2 Silikonfett<br />
24661130-5 Bohrflüssigkeiten<br />
24661200-7 Additive für Öle<br />
24661210-0 Feuerlöschpulver<br />
24661220-3 Feuerlöschmittel<br />
24661230-6 Feuerlöschladungen<br />
24661300-8 Druckflüssigkeiten<br />
24661310-1 Enteisungsmittel<br />
24661311-8 Gefrierschutzmittel<br />
24661400-9 Chemisch modifizierte Fette und Öle<br />
24662000-2 Modelliermassen<br />
24662100-3 Dentalwachs<br />
24663000-9 Appreturhilfsmittel<br />
24664000-6 Aktivkohle<br />
24664100-7 Neue Aktivkohle<br />
24664200-8 Regenerierte Aktivkohle<br />
24665000-3 Chemische Toiletten<br />
24666000-0 Peptone und Eiweißstoffe<br />
24667000-7 Chemische Additive<br />
24667100-8 Zubereitete<br />
oder -kerne<br />
Bindemittel für Gießereiformen<br />
24667200-9 Additive für Zement, Mörtel oder Beton<br />
24668000-4 Chemische Erzeugnisse für die Öl- und Gasindustrie<br />
24668100-5 Bohrlochchemikalien<br />
24668200-6 Flockungsmittel<br />
24668300-7 Spülchemikalien<br />
24668400-8 Gelampullen für Stopfsprengstoffe<br />
24669000-1 Aerosole und Chemikalien in Scheibenform<br />
24669100-2 Aerosole<br />
24669200-3 Chemische Elemente in Scheibenform<br />
24800000-2 Verschiedene chemische Erzeugnisse<br />
24810000-5 Radiatorenflüssigkeit<br />
24820000-8 Chemikalien für die Wasseraufbereitung<br />
24830000-1 Rostschutzmittel<br />
93900000-7 Verschiedene Dienstleistungen, a. n. g.<br />
24.7 Chemiefasern 24700000-1 Chemiefasern<br />
24.70 Chemiefasern 24710000-4 Synthetische Fasern<br />
24711000-1 Synthetisches Spinnkabel<br />
24712000-8 Hochfestes Garn<br />
24713000-5 Ungezwirntes texturiertes Garn<br />
24714000-2 Chemie-Monofilament
DE<br />
242 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
25 Gummi- und Kunststoffwaren 25000000-1<br />
33141420-0<br />
33184000-3<br />
74870000-8<br />
25.1 Gummiwaren 25100000-2<br />
33141420-0<br />
24720000-7 Kunstfasern<br />
24721000-4 Synthetische Stapelfasern<br />
24722000-1 Polypropylen<br />
24723000-8 Künstliches texturiertes Garn<br />
25.11 Bereifungen aus Kautschuk 25110000-5 Reifen und zugehörige Erzeugnisse<br />
25111000-2 Reifen<br />
25111100-3 Reifen für Kraftfahrzeuge<br />
25111200-4 Reifen für Motorräder<br />
25111300-5 Hochleistungsreifen<br />
25111310-8 Reifen für Lastkraftwagen<br />
25111320-1 Reifen für Busse<br />
25111330-4 Reifen für Luftfahrzeuge<br />
25111400-6 Reifen für Landwirtschaftsfahrzeuge<br />
25111500-7 Luftschläuche,<br />
aus Gummi<br />
Laufflächen und Felgenbänder<br />
25111510-0 Felgenbänder<br />
25111520-3 Luftschläuche<br />
25111530-6 Reifenlaufflächen<br />
25111600-8 Rollstuhlreifen<br />
25111700-9 Gebrauchte Reifen<br />
25111710-2 Fender<br />
25111900-1 Reifen für Fahrräder<br />
25122100-3 Rohre, Rohrleitungen und Schläuche aus vulkanisiertem<br />
Gummi<br />
25.12 Bereifungen, runderneuert 25111800-0 Runderneuerte Reifen<br />
25.13 Sonstige Gummiwaren (ohne Bereifungen) 25120000-8 Waren<br />
Gummi<br />
aus Rohgummi und vulkanisiertem<br />
25121000-5 Rohgummiwaren<br />
25122000-2 Waren aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122100-3 Rohre, Rohrleitungen und Schläuche aus vulkanisiertem<br />
Gummi<br />
25122110-6 Bohrschläuche<br />
25122120-9 Flexible Steigleitungen<br />
25122130-2 Gummischläuche<br />
25122200-4 Förderbänder oder Treibriemen oder Riemen<br />
aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122210-7 Ventilatorriemen aus Gummi<br />
25122220-0 Dichtungen<br />
25122230-3 Förderbänder aus Gummi<br />
25122240-6 Treibriemen aus Gummi<br />
25122300-5 Waren für hygienische oder medizinische<br />
25122310-8<br />
Zwecke aus vulkanisiertem Gummi<br />
Waren für hygienische Zwecke<br />
25122320-1 Waren für pharmazeutische Zwecke<br />
25122330-4 Präservative<br />
25122340-7 Sauger, Brusthütchen und ähnliche Waren für<br />
Kleinkinder
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 243<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
25.2 Kunststoffwaren 25200000-3<br />
33184000-3<br />
74870000-8<br />
25.21 Platten, Folien, Schläuche und Profile, aus<br />
Kunststoffen<br />
25122400-6 Bodenbeläge und Fußmatten aus vulkanisiertem<br />
Gummi<br />
25122410-9 Bodenbeläge aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122420-2 Fußmatten aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122421-9 Turnmatten<br />
25122500-7 Formen aus vulkanisiertem Gummi<br />
25122510-0 Gummiringe<br />
25122520-3 Gummidichtungen<br />
25122530-6 Gummibänder<br />
25122540-9 Gummistempel<br />
25122550-2 Vergussmassen<br />
25130000-1 Gummierte Gewebe<br />
25131000-8 Reifenkord<br />
25132000-5 Klebeband aus gummiertem Gewebe<br />
25140000-4 Gummiregenerat<br />
25150000-7 Altgummiwaren<br />
25160000-0 Gummiwaren für medizinische Verwendung<br />
25161000-7 Bekleidungszubehör aus Gummi<br />
25161100-8 Gummihandschuhe<br />
25161200-9 Einweghandschuhe<br />
25162000-4 Gummikleidung<br />
25170000-3 Waren aus Hartgummi<br />
25171000-0 Waren für hygienische oder medizinische<br />
Zwecke<br />
25172000-7 Gummibodenplatten<br />
25174000-1 Gummilager<br />
33141420-0 Operationshandschuhe<br />
25210000-6 Tafeln, Platten, Rohre und Profile aus Kunststoff<br />
25211000-3 Monofil aus Kunststoff<br />
25211100-4 Elektrizitätsrohrleitungen aus Kunststoff<br />
25211200-5 Kunststoffstangen<br />
25211300-6 Kunststoffstäbe<br />
25212000-0 Rohre, Rohrleitungen und Schläuche<br />
25212100-1 Kunststoffrohre<br />
25212110-4 Biegsame Rohre aus Kunststoff<br />
25212120-7 Biegsame Rohre aus PVC<br />
25212200-2 Kunststoffrohrleitungen<br />
25212210-5 Biegsame Rohrleitungen aus Kunststoff<br />
25212220-8 Biegsame Rohrleitungen aus PVC<br />
25212300-3 Kunststoffschläuche<br />
25212310-6 Biegsame Schläuche aus Kunststoff<br />
25212320-9 Biegsame Schläuche aus PVC<br />
25212400-4 Muffen aus Kunststoff<br />
25212500-5 Zubehörteile aus Kunststoff oder PVC für Rohre,<br />
Rohrleitungen und Schläuche<br />
25212510-8 Zubehörteile aus Kunststoff für Rohre<br />
25212520-1 Zubehörteile aus PVC für Rohre<br />
25212530-4 Zubehörteile aus Kunststoff für Rohrleitungen<br />
25212540-7 Zubehörteile aus PVC für Rohrleitungen<br />
25212550-0 Zubehörteile aus Kunststoff für Schläuche<br />
25212560-3 Zubehörteile aus PVC für Schläuche
DE<br />
244 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
25212600-6 Bauteile aus Hart-PVC<br />
25212610-9 Rahmen aus Hart-PVC<br />
25212620-2 Rohrleitungen aus Hart-PVC<br />
25212630-5 Rohre aus Hart-PVC<br />
25212700-7 PVC-Schaum<br />
25213000-7 Tafeln, Platten, Filme, Folien und Streifen aus<br />
Kunststoff<br />
25213100-8 Kunststofffilm<br />
25213200-9 Kunststofffolie<br />
25213300-0 Haftfolie<br />
25213400-1 Kunststoffstreifen<br />
25213500-2 Kunststoffplatten<br />
25213600-3 Kunststofftafeln<br />
33184000-3 Körperersatzstücke<br />
25.22 Verpackungsmittel aus Kunststoffen 25220000-9 Verpackungsprodukte aus Kunststoff<br />
25221000-6 Säcke und Beutel aus Polyethylen<br />
25221100-7 Müllsäcke und -beutel aus Polyethylen<br />
25221200-8 Beutel aus Polyethylen für medizinische Zwecke<br />
25221210-1 Blutbeutel<br />
25221220-4 Plasmabeutel<br />
25221230-7 Urinbeutel<br />
25221300-9 Beutel<br />
ethylen<br />
zu Aufbewahrungszwecken aus Poly-<br />
25221310-2 Gepolsterte Versandtaschen<br />
25222000-3 Säcke und Beutel aus Kunststoff<br />
25222100-4 Abfallsäcke aus Kunststoff<br />
25222200-5 Beutel aus Kunststoff für medizinische Zwecke<br />
25223000-0 Behälter aus harten Kunststoffen<br />
25223100-1 Kästen aus Kunststoff<br />
25223110-4 Getränkekästen aus Kunststoff<br />
25223200-2 Gitterkisten aus Kunststoff<br />
25223300-3 Abfallbehälter aus Kunststoff<br />
25223310-6 Fässer aus Kunststoff<br />
25224000-7 Ballons, Flaschen und Flakons aus Kunststoff<br />
25225000-4 Spulen oder Bobinen aus Kunststoff<br />
25226000-1 Stöpsel, Deckel und Verschlusskappen aus<br />
25226100-2<br />
Kunststoff<br />
Stöpsel aus Kunststoff<br />
25226200-3 Deckel aus Kunststoff<br />
25226300-4 Verschlusskappen aus Kunststoff<br />
25227000-8 Polystyrolerzeugnisse<br />
25227100-9 Polystyrolfolien<br />
25227200-0 Polystyrolplatten<br />
25.23 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen 25230000-2 Baubedarfsartikel aus Kunststoff<br />
25231000-9 Bodenbeläge, Wand- oder Deckenverkleidungen<br />
aus Kunststoff<br />
25232000-6 Sanitärerzeugnisse aus Kunststoff<br />
25232100-7 Badewannen, Duschwannen oder Wasch-<br />
25232110-0<br />
becken aus Kunststoff<br />
Badewannen aus Kunststoff<br />
25232120-3 Duschwannen aus Kunststoff<br />
25232130-6 Waschbecken aus Kunststoff<br />
25232200-8 Klosettsitze und -deckel aus Kunststoff
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 245<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
25232300-9 Klosettbecken aus Kunststoff<br />
25232400-0 Bidets aus Kunststoff<br />
25233000-3 Sammelbehälter,<br />
Kunststoff<br />
Tanks und Bottiche aus<br />
25233100-4 Sammelbehälter aus Kunststoff<br />
25233200-5 Tanks aus Kunststoff<br />
25233300-6 Bottiche aus Kunststoff<br />
25234000-0 Türen, Fenster, Rahmen, Schwellen, Fensterläden<br />
und Jalousien aus Kunststoff<br />
25234100-1 Fenster aus Kunststoff<br />
25234110-4 Fensterrahmen aus Kunststoff<br />
25234200-2 Türen aus Kunststoff<br />
25234210-5 Türrahmen aus Kunststoff<br />
25234300-3 Türschwellen aus Kunststoff<br />
25234400-4 Fensterläden und Jalousien aus Kunststoff<br />
25234410-7 Fensterläden aus Kunststoff<br />
25234420-0 Jalousien aus Kunststoff<br />
25235000-7 Vorgefertigte Gebäude aus Kunststoff<br />
25236000-4 Mannloch-<br />
Kunststoff<br />
oder Zugangsabdeckungen aus<br />
25237000-1 Gehäuse aus Kunststoff<br />
25237100-2 Zählerkastengehäuse aus Kunststoff<br />
25237200-3 Verkleidungselemente aus Kunststoff<br />
25.24 Sonstige Kunststoffwaren 25240000-5 Diverse Kunststoffwaren<br />
25241000-2 Selbstklebeband,<br />
Kunststoff<br />
-streifen und -formen aus<br />
25241100-3 Selbstklebeband aus Kunststoff<br />
25241110-6 Klebeband<br />
25241120-9 Reflektierendes Band<br />
25241200-4 Selbstklebende Streifen aus Kunststoff<br />
25241300-5 Selbstklebende Formen aus Kunststoff<br />
25241310-8 Aufklebeetiketten<br />
25242000-9 Selbstklebende Platten, Tafeln, Filme und Folien<br />
aus Kunststoff<br />
25242100-0 Selbstklebende Platten aus Kunststoff<br />
25242200-1 Selbstklebende Tafeln aus Kunststoff<br />
25242300-2 Selbstklebender Film aus Kunststoff<br />
25242400-3 Selbstklebende Folien aus Kunststoff<br />
25243000-6 Tafelgeschirr, Küchengeschirr, Haushaltsgegenstände<br />
und Toilettenartikel aus Kunststoff<br />
25243100-7 Tafel- und Küchengeschirr aus Kunststoff<br />
25243110-0 Plastikbesteck<br />
25243120-3 Nahrungsmittelbehälter<br />
25243130-6 Schüsseln<br />
25243140-9 Trockengestelle aus Kunststoff<br />
25243200-8 Schwämme<br />
25243300-9 Haushalts- oder Toilettenartikel aus Kunststoff<br />
25243310-2 Eimer aus Kunststoff<br />
25243320-5 Mülleimer aus Kunststoff<br />
25243330-8 Kehrschaufeln aus Kunststoff<br />
25244000-3 Kunststoffteile für Lampen, Beleuchtungskörper<br />
und Namensschilder<br />
25244100-4 Namensschilder und Schilder aus Kunststoff
DE<br />
246 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
26 Glas, Keramik, bearbeitete Steine und Erden 14110000-5<br />
14121200-7<br />
14212000-0<br />
26000000-8<br />
28811000-0<br />
28811000-0<br />
28814100-2<br />
28814200-3<br />
25244110-7 Namensschilder aus Kunststoff<br />
25244120-0 Schilder aus Kunststoff<br />
25244121-7 Polizeischilder<br />
25244200-5 Straßenmobiliar aus Kunststoff<br />
25244210-8 Teile von Straßenmobiliar aus Kunststoff<br />
25244220-1 Bodenrückstrahler<br />
25244230-4 Reflexperlen<br />
25244300-6 Beleuchtungskörper aus Kunststoff<br />
25244310-9 Teile von Beleuchtungskörpern aus Kunststoff<br />
25245000-0 Kopfbedeckungen aus Gummi oder Kunststoff<br />
25245100-1 Sturzhelme<br />
25245200-2 Hüte aus Gummi oder Kunststoff<br />
25246000-7 Isolierteile aus Kunststoff<br />
25247000-4 Büro- oder Schulbedarf aus Kunststoff<br />
25247100-5 Bürobedarf aus Kunststoff<br />
25247110-8 Ringordner<br />
25247120-1 Büroklammern<br />
25247200-6 Schulbedarf aus Kunststoff<br />
25247210-9 Zeichengeräte aus Kunststoff<br />
25247220-2 Schreibgeräte aus Kunststoff<br />
25247230-5 Lineale<br />
25248000-1 Kunststoffbeschläge für Möbel<br />
25248100-2 Filterelemente aus Kunststoff<br />
25248200-3 Kunststoffteile<br />
25248210-6 Zaunteile aus Kunststoff<br />
25248220-9 Straßenkegel aus Kunststoff<br />
25248230-2 Absperrungsteile aus Kunststoff<br />
25248240-5 Markierungen aus Kunststoff<br />
25249000-8 Bekleidung aus Kunststoff<br />
25249100-9 Kunststoffhandschuhe<br />
74870000-8 Verschiedene<br />
men<br />
Dienstleistungen für Unterneh-<br />
26.1 Glas und Glaswaren 26100000-9 Glas und Glaswaren<br />
26.11 Flachglas (ohne veredeltes und bearbeitetes<br />
Flachglas)<br />
26110000-2 Glas<br />
26111000-9 Tafelglas<br />
26111100-0 Unbearbeitetes Glas<br />
26111200-1 Floatglas<br />
26111300-2 Vorhangwände aus Glas<br />
26120000-5 Flachglas<br />
26.12 Veredeltes und bearbeitetes Flachglas 26120000-5 Flachglas<br />
26121000-2 Geformtes Flachglas<br />
26121200-4 Sicherheitsglas<br />
26121300-5 Spiegel aus Glas<br />
26121400-6 Isolierglas
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 247<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
26.13 Hohlglas 26130000-8 Hohlglasartikel<br />
26131000-5 Flaschen, Krüge, Flakons und Behälter aus Glas<br />
26131100-6 Glasflaschen<br />
26131200-7 Glaskrüge<br />
26131300-8 Glasflakons<br />
26131400-9 Glasbehälter<br />
26132000-2 Trinkgläser<br />
26133000-9 Glaswaren<br />
26133100-0 Tafelgeschirr aus Glas<br />
26133110-3 Karaffen<br />
26133200-1 Glaskeramikwaren zur Verwendung bei Tisch<br />
und in der Küche<br />
26133300-2 Waren aus vorgespanntem Glas<br />
26133400-3 Glaskeramikwaren<br />
26134000-6 Glaseinsätze für Vakuumbehälter<br />
26134100-7 Glaseinsätze für Isolierflaschen<br />
26.14 Glasfasern 26140000-1 Glasfasern<br />
26141000-8 Glasfaserartikel<br />
26141100-9 Glasfasermatten<br />
26141200-0 Glasfasergewebe<br />
26141300-1 Glasgewebe<br />
26.15 Sonstiges Glas (einschließlich technischer<br />
Glaswaren)<br />
26110000-2 Glas<br />
26150000-4 Verarbeitete Glaswaren<br />
26151000-1 Vorgearbeitetes Glas<br />
26151100-2 Glaskugeln, Glasstäbe oder Glasröhren<br />
26151110-5 Glaskugeln<br />
26151120-8 Glasstäbe<br />
26151130-1 Glasröhren<br />
26151140-4 Kugeln<br />
26151200-3 Abdecksteine, Bausteine oder Ziegeln aus<br />
Pressglas<br />
26152000-8 Technisches Glas<br />
26152100-9 Glasgehäuse und Kathodenstrahlröhren<br />
26152110-2 Glasgehäuse<br />
26152120-5 Kathodenstrahlröhren<br />
26152200-0 Glas für Uhren, Armbanduhren oder Brillen<br />
26152210-3 Glas für Uhren<br />
26152220-6 Glas für Armbanduhren<br />
26152230-9 Glas für Brillen<br />
26152300-1 Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder<br />
medizinische Bedarfsartikel aus Glas<br />
26152320-7 Hygienische Bedarfsartikel aus Glas<br />
26152330-0 Glaswaren für Laboratorien<br />
26152331-7 Petrischalen<br />
26152339-3 Reagenzgläser<br />
26152340-3 Pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas<br />
26152350-6 Glasampullen<br />
26152400-2 Glasteile für Lampen und Beleuchtungskörper,<br />
Schilder und Namensschilder<br />
26152410-5 Glaswaren für Signalvorrichtungen<br />
26152411-2 Namensschilder aus Glas<br />
26152412-9 Schilder aus Glas<br />
26152420-8 Glasteile für Straßenbeleuchtungen<br />
26152430-1 Glasteile für Lampen
DE<br />
248 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
26152490-9 Glas für Straßenmobiliar<br />
26152500-3 Glaselektroisolatoren<br />
26152600-4 Optische Elemente aus Glas<br />
26.2 Keramik (ohne Ziegel und Baukeramik) 26152700-5 Glasperlen<br />
26.21 Haushaltswaren und Ziergegenstände, aus<br />
Keramik<br />
26200000-0 Nicht feuerfeste und feuerfeste Keramikwaren<br />
26210000-3 Keramische Haushaltsartikel<br />
26211000-0 Tafel- und Küchengeschirr sowie Haushalts-<br />
26211100-1<br />
und Toilettenartikel aus Porzellan<br />
Tafelgeschirr aus Porzellan<br />
26211110-4 Teller aus Porzellan<br />
26211120-7 Tischplatten aus Porzellan<br />
26211130-0 Tassen und Untertassen aus Porzellan<br />
26211200-2 Küchengeschirr aus Porzellan<br />
26211300-3 Blumenschalen aus Porzellan<br />
26211400-4 Toilettenartikel aus Porzellan<br />
26211500-5 Haushaltsartikel aus Porzellan<br />
26212000-7 Keramisches Tafel- und Küchengeschirr sowie<br />
Haushalts- und Toilettenartikel, nicht aus Porzellan<br />
26212100-8 Keramisches Tafelgeschirr<br />
26212110-1 Teller<br />
26212120-4 Schalen<br />
26212130-7 Keramische Tassen und Untertassen<br />
26212200-9 Keramisches Küchengeschirr<br />
26212300-0 Blumenschalen<br />
26213000-4 Keramische Ziergegenstände<br />
26.22 Sanitärkeramik 26214000-1 Keramische Haushaltssanitäreinrichtungen<br />
26214100-2 Spülen und Waschbecken<br />
26214110-5 Spülen<br />
26214120-8 Waschbecken<br />
26214200-3 Badewannen<br />
26214300-4 Klosettbecken und Spülkästen<br />
26214310-7 Klosettbecken<br />
26214320-0 Klosettspülkästen<br />
26214400-5 Bidets<br />
26214500-6 Urinale<br />
26.23 Isolatoren und Isolierteile, aus keramischen<br />
Stoffen<br />
26.24 Keramische Waren für sonstige technische<br />
Zwecke<br />
26230000-9 Keramische Isolatoren und Isolierteile<br />
26231000-6 Keramische Isolatoren<br />
26232000-3 Keramische Isolierteile<br />
26240000-2 Keramische Waren für technische Zwecke<br />
26241000-9 Keramische Waren für Laboratorien, che-<br />
26241100-0<br />
mische oder technische Zwecke, aus Porzellan<br />
Keramische Waren aus Porzellan für Laboratorien<br />
26241200-1 Keramische Waren aus Porzellan für technische<br />
Zwecke<br />
26241300-2 Keramische Waren aus Porzellan für chemische<br />
Zwecke
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 249<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
26.25 Sonstige keramische Waren, a. n. g. 26250000-5 Diverse Keramikartikel<br />
26251000-2 Keramikartikel für Landwirtschaft, Gartenbau<br />
sowie Beförderung oder Verpackung von Waren<br />
26251100-3 Keramikartikel für die Landwirtschaft<br />
26251200-4 Keramikartikel für den Gartenbau<br />
26251300-5 Keramikartikel für die Beförderung oder Verpackung<br />
von Waren<br />
26252000-9 Keramikartikel, ohne Baukeramik<br />
26.26 Feuerfeste keramische Werkstoffe 26260000-8 Feuerfeste keramische Waren<br />
26261000-5 Keramikfliesen<br />
26262000-2 Keramikblocksteine<br />
26263000-9 Feuerfester Zement, Mörtel und Beton<br />
26263100-0 Feuerfester Zement<br />
26263200-1 Feuerfester Mörtel<br />
26263300-2 Feuerfester Beton<br />
26264000-6 Keramikplatten<br />
26.3 Keramische Wand-, Bodenfliesen und -platten<br />
26.30 Keramische Wand-, Bodenfliesen und -platten<br />
26250000-5<br />
26261000-5<br />
26264000-6<br />
26250000-5 Diverse Keramikartikel<br />
26261000-5 Keramikfliesen<br />
26264000-6 Keramikplatten<br />
26.4 Ziegel und sonstige Baukeramik 28811000-0 Baumaterialien<br />
26.40 Ziegel und sonstige Baukeramik 28811100-1 Ziegel<br />
28811200-2 Zement<br />
28811300-3 Keramische Werkstoffe<br />
26.5 Zement, Kalk, gebrannter Gips 14121200-7<br />
28811000-0<br />
26.51 Zement 28811200-2 Zement<br />
26.52 Kalk 14121200-7 Kalkmehl<br />
14121210-0 Kalkstein<br />
26.53 Gips 28811000-0 Baumaterialien<br />
26.6 Beton-, Zement- und Gipserzeugnisse 28800000-0<br />
28811000-0<br />
28814100-2<br />
28814200-3<br />
26.61 Betonerzeugnisse, vorgefertigte Bauelemente<br />
aus Zement, Beton oder Kunststein und Gebäude<br />
aus Beton<br />
28814200-3 Betonerzeugnisse<br />
28814230-2 Betonpfähle<br />
28814240-5 Betonrohre und -formstücke<br />
28814260-1 Betonpfosten<br />
28814280-7 Betonschwellen<br />
26.62 Gipserzeugnisse für den Bau 28811000-0 Baumaterialien<br />
26.63 Frischbeton (Transportbeton) 28814100-2 Fertigbeton
DE<br />
250 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
26.64 Mörtel 28811000-0 Baumaterialien<br />
26.65 Faserzementwaren 28811000-0 Baumaterialien<br />
28811200-2 Zement<br />
26.66 Beton-, Zement- und Gipswaren, a. n. g. 28800000-0 Baustoffe und Zubehör<br />
28811000-0 Baumaterialien<br />
28814200-3 Betonerzeugnisse<br />
28814240-5 Betonrohre und -formstücke<br />
26.7 Natursteinerzeugnisse, a. n. g. 14110000-5<br />
14212000-0<br />
26.70 Natursteinerzeugnisse, a. n. g. 14110000-5 Bausteine<br />
14111000-2 Marmor und Werksteine aus Kalkstein<br />
14112000-9 Diverse Bausteine<br />
14112100-0 Granit<br />
14112400-3 Bordsteine<br />
14130000-1 Schiefer<br />
14212000-0 Körnungen, Splitt, Steinmehl, Kiesel, Kies,<br />
Schotter und Kleinschlag, Steingemische, Kiessandgemische<br />
und andere Aggregate<br />
26.8 Sonstige Mineralerzeugnisse 26900000-7 Diverse nichtmetallische Mineralprodukte<br />
26.81 Mühlsteine, Steine zum Zerfasern, Poliersteine<br />
und Schleifwerkzeuge<br />
26910000-0 Schleifmittel<br />
26911000-7 Mühlsteine, Mahlsteine und Schleifscheiben<br />
26911100-8 Mühlsteine<br />
26911200-9 Mahlsteine<br />
26911300-0 Schleifscheiben<br />
26912000-4 Schleifpulver oder Schleifkorn<br />
26.82 Mineralerzeugnisse, a. n. g. 26900000-7 Diverse nichtmetallische Mineralprodukte<br />
26913000-1 Künstlicher Korund<br />
26914000-8 Künstlicher Graphit<br />
28810000-3 Baustoffe<br />
28811000-0 Baumaterialien<br />
28811100-1 Ziegel<br />
28811200-2 Zement<br />
28811300-3 Keramische Werkstoffe<br />
28811400-4 Farben und Wandbekleidungen<br />
28811500-5 Wärme-Isolierstoffe<br />
28812000-7 Diverse Bauwerke<br />
28812500-2 Dachdeckungsmaterialien<br />
28813330-6 Beschichtungsstoffe<br />
27 Metalle und Halbzeug daraus 27000000-5<br />
28112410-7<br />
74870000-8<br />
27.1 Roheisen und Stahl (EGKS), Ferrolegierungen<br />
(EGKS)<br />
27.10 Roheisen und Stahl (EGKS), Ferrolegierungen<br />
(EGKS)<br />
27100000-6<br />
27321100-2<br />
28112410-7<br />
27100000-6 Grundmetalle<br />
27110000-9 Basisches Roheisen und basischer Stahl<br />
27111000-6 Roheisen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 251<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
27.2 Rohre 27200000-7 Rohre<br />
27.21 Rohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und<br />
Rohrverbindungsstücke, aus Gusseisen<br />
27.22 Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und<br />
Rohrverbindungsstücke, aus Eisen oder Stahl<br />
27.3 Sonstige Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl,<br />
Ferrolegierungen (nicht EGKS)<br />
27112000-3 Ferromanganerzeugnisse<br />
27113000-0 Eisenerzeugnisse<br />
27114000-7 Eisen<br />
27114100-8 Rohblöcke aus Eisen<br />
27115000-4 Stahl<br />
27120000-2 Rohblöcke aus Stahllegierungen<br />
27130000-5 Erzeugnisse aus Kohlenstoffstahl<br />
27131000-2 Leitungsrohre aus Kohlenstoffstahl<br />
27132000-9 Rohrleitungen aus Kohlenstoffstahl<br />
27133000-6 Kohlebürsten<br />
27140000-8 Stangen und Stäbe<br />
27141000-5 Warmgewalzte Stangen und Stäbe<br />
27150000-1 Gleisbaumaterial<br />
27151000-8 Gleisbaumaterial aus Eisen oder Stahl<br />
27151100-9 Gleisbaumaterial aus Eisen<br />
27151200-0 Gleisbaumaterial aus Stahl<br />
27152000-5 Schienen aus Eisen oder Stahl<br />
27152100-6 Schienen aus Eisen<br />
27152200-7 Schienen aus Stahl<br />
27152300-8 Warmgewalztes Eisenbahnbaumaterial<br />
27152310-1 Gewalzte Schienenlaschen und Schienenunterlagsplatten<br />
27152320-4 Gewalzte Leitschienen<br />
27152330-7 Gewalzte Eisenbahnschwellen und Spurstangen<br />
27190000-3 Schlacken,<br />
Eisenschrott<br />
Metallschlacken, Eisenabfälle und<br />
27191000-0 Wiedereingeschmolzene Schrottblöcke<br />
27321100-2 Flacherzeugnisse aus Eisen<br />
28112410-7 Spundwände<br />
27210000-0 Rohre und Formstücke aus Eisen<br />
27211000-7 Rohre, Rohrleitungen und Hohlprofile<br />
27211100-8 Rohrleitungen und Rohre aus Eisen<br />
27212000-4 Verschiedene Rohrformstücke<br />
27212100-5 Muffen<br />
27212110-8 Flanschadapter<br />
27212200-6 Reparaturklemmen und -klemmbefestigungen<br />
27212300-7 Winkelstücke, T-Stücke und Rohrformstücke<br />
27211000-7 Rohre, Rohrleitungen und Hohlprofile<br />
27212000-4 Verschiedene Rohrformstücke<br />
27220000-3 Rohre und Formstücke aus Stahl<br />
27221000-0 Hohlprofile<br />
27222000-7 Rohrformstücke<br />
27222100-8 Flansche<br />
27222200-9 Rohrformstücke mit Gewinde<br />
27222300-0 Rohrformstücke, nicht gegossen<br />
27222400-1 Geschweißte Bogen und Winkel<br />
27222500-2 Geschweißte Formstücke<br />
27300000-8 Erzeugnisse aus Eisen und Stahl
DE<br />
252 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
27.31 Blankstahl 27310000-1 Kaltgezogene Erzeugnisse<br />
27.32 Kaltband mit einer Breite von 500 mm oder<br />
weniger<br />
27311000-8 Stangen und Stäbe aus legiertem Stahl<br />
27312000-5 Winkel, Formstücke und Profile aus legiertem<br />
Stahl<br />
27313000-2 Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl<br />
27320000-4 Kaltgewalzte Erzeugnisse<br />
27321000-1 Flacherzeugnisse<br />
27321100-2 Flacherzeugnisse aus Eisen<br />
27321200-3 Flacherzeugnisse aus Stahl<br />
27.33 Kaltprofile 27310000-1 Kaltgezogene Erzeugnisse<br />
27312000-5 Winkel, Formstücke und Profile aus legiertem<br />
Stahl<br />
27313000-2 Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl<br />
27320000-4 Kaltgewalzte Erzeugnisse<br />
27330000-7 Falzerzeugnisse<br />
27331000-4 Falzerzeugnisse aus Stahl<br />
27331100-5 Winkelstahl, Formstücke und Profile<br />
27331110-8 Kabelkanal, nicht rohrförmig<br />
27332000-1 Falzerzeugnisse aus Eisen<br />
27.34 Draht 27340000-0 Draht und diverse Erzeugnisse<br />
27341000-7 Draht<br />
27341100-8 Stahldraht<br />
27341200-9 Draht aus legiertem Stahl<br />
27.35 Ferrolegierungen (nicht EGKS) und sonstige<br />
Eisen- und Stahlerzeugnisse, a. n. g.<br />
27311000-8 Stangen und Stäbe aus legiertem Stahl<br />
27312000-5 Winkel, Formstücke und Profile aus legiertem<br />
Stahl<br />
27320000-4 Kaltgewalzte Erzeugnisse<br />
27331100-5 Winkelstahl, Formstücke und Profile<br />
27350000-3 Ferrolegierungen<br />
27351000-0 Nicht-EGKS-Ferrolegierungen<br />
27351100-1 Ferromangan<br />
27351200-2 Ferrochrom<br />
27351300-3 Ferronickel<br />
27353000-4 Körner und Pulver aus Eisen oder Stahl<br />
27354000-1 Halbzeug<br />
27354100-2 Halbzeug aus Eisen<br />
27354200-3 Halbzeug aus Stahl<br />
27354210-6 Halbzeug aus rostfreiem Stahl<br />
27355000-8 Geschmiedete Eisenerzeugnisse<br />
27356000-5 Oberbaumaterial für Eisenbahnen<br />
27356100-6 Geschweißte Winkel, Formstücke und Profile<br />
für Eisenbahnen, aus Eisen oder Stahl<br />
27356200-7 Oberbaumaterial<br />
oder Stahl<br />
für Eisenbahnen aus Eisen<br />
27356210-0 Stromführende Schienen<br />
27356220-3 Weichenzungen, Weichenherzstücke, Wei-<br />
27356230-6<br />
chenstangen und Kreuzungen<br />
Schienenlaschen und Schienenunterlagsplatten<br />
27356240-9 Klemmplatten, Unterlagsplatten und Schwellen<br />
27356250-2 Schienenstühle und Schienenstuhlkeile
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 253<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
27.4 NE-Metalle und Halbzeug daraus 27400000-9<br />
27500000-0<br />
27600000-1<br />
27700000-2<br />
27800000-3<br />
27.41 Edelmetalle und Halbzeug daraus 27410000-2 Edelmetalle<br />
27411000-9 Unbearbeitete Halbedelmetalle<br />
27411100-0 Silber, unbearbeitet oder pulverförmig<br />
27411110-3 Silberpulver<br />
27411120-6 Unbearbeitetes Silber<br />
27411200-1 Halbzeuge aus Silber<br />
27412000-6 Gold, unbearbeitet oder pulverförmig<br />
27413000-3 Platin, unbearbeitet oder pulverförmig<br />
27414000-0 Abfälle und Schrott von Edelmetallen<br />
27420000-5 Mit Edelmetallen plattierte Metalle<br />
27421000-2 Mit Silber oder Gold plattierte Grundmetalle<br />
27422000-9 Mit Platin plattierte Grundmetalle<br />
27.42 Aluminium und Halbzeug daraus 27500000-0 Aluminium und Aluminiumerzeugnisse<br />
27510000-3 Rohaluminium<br />
27511000-0 Aluminiumoxid<br />
27520000-6 Aluminiumerzeugnisse<br />
27521000-3 Halbzeuge aus Aluminium<br />
27521100-4 Aluminiumpulver und -flitter<br />
27521200-5 Stangen, Stäbe und Profile aus Aluminium<br />
27521300-6 Aluminiumdraht<br />
27521400-7 Aluminiumbleche<br />
27521500-8 Aluminiumfolien<br />
27521600-9 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus<br />
Aluminium<br />
27521610-2 Rohrformstücke aus Aluminium<br />
27530000-9 Abfälle und Schrott aus Aluminium<br />
27531000-6 Asche und Rückstände mit Aluminiumgehalt<br />
27.43 Blei, Zink und Zinn und Halbzeug daraus 27600000-1 Blei-, Zink- und Zinnerzeugnisse<br />
27610000-4 Blei, Zink und Zinn<br />
27611000-1 Blei<br />
27612000-8 Zink<br />
27613000-5 Zinn<br />
27620000-7 Halbzeuge aus Blei, Zink oder Zinn<br />
27621000-4 Halbzeuge aus Blei<br />
27621100-5 Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Blei<br />
27621200-6 Platten, Bleche, Streifen und Folien aus Blei<br />
27621300-7 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus<br />
Blei<br />
27621400-8 Bleipulver und -flitter<br />
27622000-1 Halbzeuge aus Zink<br />
27622100-2 Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Zink<br />
27622200-3 Platten, Bleche, Streifen und Folien aus Zink<br />
27622300-4 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus<br />
Zink<br />
27622400-5 Zinkstaub, -pulver und -flitter<br />
27623000-8 Halbzeuge aus Zinn<br />
27623100-9 Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Zinn<br />
27623200-0 Platten, Bleche, Streifen und Folien aus Zinn
DE<br />
254 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
27623300-1 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus<br />
Zinn<br />
27623400-2 Zinnpulver und -flitter<br />
27630000-0 Abfälle und Schrott aus Blei, Zink oder Zinn<br />
27631000-7 Asche und Rückstände mit Zink- oder Bleigehalt<br />
27.44 Kupfer und Halbzeug daraus 27700000-2 Kupfererzeugnisse<br />
27710000-5 Rohkupfer<br />
27712000-9 Unraffiniertes Kupfer<br />
27713000-6 Raffiniertes Rohkupfer<br />
27720000-8 Halbzeuge aus Kupfer<br />
27721000-5 Kupferpulver und -flitter<br />
27722000-2 Stangen, Stäbe und Profile aus Kupfer<br />
27723000-9 Kupferdraht<br />
27724000-6 Platten, Bleche und Streifen aus Kupfer<br />
27725000-3 Kupferfolien<br />
27726000-0 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus<br />
Kupfer<br />
27726100-1 Rohre und Rohrleitungen aus Kupfer<br />
27726110-4 Rohre und Rohrleitungen aus Messing<br />
27726200-2 Rohrformstücke aus Kupfer<br />
27726210-5 Rohrformstücke aus Gusszinnbronze<br />
27726220-8 Rohrformstücke aus Messing<br />
27730000-1 Abfälle und Schrott aus Kupfer<br />
27731000-8 Asche und Rückstände mit Kupfergehalt<br />
27.45 Sonstige NE-Metalle und Halbzeug daraus 27800000-3 NE-Metallerzeugnisse<br />
27810000-6 Rohnickel<br />
27820000-9 Nickelerzeugnisse<br />
27821000-6 Halbzeuge aus Nickel<br />
27821100-7 Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Nickel<br />
27821200-8 Platten, Bleche, Streifen und Folien aus Nickel<br />
27821210-1 Nickelbleche<br />
27821300-9 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus<br />
Nickel<br />
27821400-0 Nickelpulver und -flitter<br />
27830000-2 Abfälle und Schrott aus Nickel<br />
27831000-9 Asche und Rückstände mit Metallgehalt<br />
27.5 Gießereierzeugnisse 74870000-8 Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen<br />
und andere Dienstleistungen<br />
27.51 Eisengießereierzeugnisse 74870000-8 Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen<br />
und andere Dienstleistungen<br />
27.52 Stahlgießereierzeugnisse 74870000-8 Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen<br />
und andere Dienstleistungen<br />
27.53 Leichtmetallgießereierzeugnisse 74870000-8 Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen<br />
und andere Dienstleistungen<br />
27.54 Buntmetall-/Schwermetallgießereierzeugnisse 74870000-8 Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen<br />
und andere Dienstleistungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 255<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
28 Metallerzeugnisse 28000000-2<br />
45223000-6<br />
31161700-9<br />
50531000-6<br />
50913100-9<br />
74233300-4<br />
74870000-8<br />
28.1 Stahl- und Leichtmetallbauerzeugnisse 28100000-3<br />
45223000-6<br />
28.11 Stahl- und Leichtmetallbaukonstruktionen 28110000-6 Metallkonstruktionen und Teile davon<br />
28111000-3 Vorgefertigte Gebäude<br />
28111100-4 Wohn-/Baucontainer<br />
28111110-7 Kabinen<br />
28111200-5 Kleinkabinen<br />
28111300-6 Feldlazarett<br />
28111400-7 Feldküchen<br />
28111500-8 Gewächshäuser<br />
28112000-0 Metallbaukonstruktionen und Teile dafür, vorgefertigte<br />
Gebäude ausgenommen<br />
28112100-1 Brücken aus Eisen oder Stahl<br />
28112110-4 Brückenteile aus Eisen oder Stahl<br />
28112111-1 Brückenteile aus Eisen<br />
28112112-8 Brückenteile aus Stahl<br />
28112120-7 Stahlkonstruktionen für Brücken<br />
28112130-0 Eisenkonstruktionen für Brücken<br />
28112200-2 Türme, Gittermasten, Derrickkräne und Lei-<br />
28112210-5<br />
tungsmasten<br />
Derrickkräne<br />
28112211-2 Bohrtürme<br />
28112212-9 Statische Bohrtürme<br />
28112220-8 Masten und Pfosten<br />
28112221-5 Masten<br />
28112222-2 Freileitungsmasten<br />
28112223-9 Mastsockel<br />
28112224-6 Freileitungsmasten<br />
28112225-3 Strommasten<br />
28112230-1 Türme<br />
28112231-8 Türme aus Eisen<br />
28112232-5 Türme aus Stahl<br />
28112233-2 Wassertürme<br />
28112240-4 Träger<br />
28112250-7 Masten<br />
28112260-0 Funk- oder Fernsehmasten<br />
28112261-7 Funkmasten<br />
28112262-4 Fernsehmasten<br />
28112263-1 Gittermasten<br />
28112300-3 Konstruktionen aus Eisen, Stahl oder Aluminium<br />
und Teile davon<br />
28112310-6 Gerüste<br />
28112311-3 Bogenstreben<br />
28112312-0 Bogenstelzen<br />
28112313-7 Stützen<br />
28112314-4 Hängehalterungen für Rohre<br />
28112315-1 Gerüstausstattung<br />
28112316-8 Bogenklemmen
DE<br />
256 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
28112317-5 Gerüstkonstruktionen<br />
28112318-2 Rohrleitungsstützen<br />
28112320-9 Metallkonstruktionen<br />
28112321-6 Wartehäuschen an Bushaltestellen<br />
28112322-3 Telefonzellen<br />
28112329-2 Sicherheitsabschirmungen<br />
28112330-2 Aluminiumkonstruktionen<br />
28112380-7 Teile von Metallkonstruktionen<br />
28112381-4 Verkleidung<br />
28112382-1 Stauverschlüsse<br />
28112383-8 Schleusentore<br />
28112390-0 Schleusen<br />
28112391-7 Absperrschieber<br />
28112400-4 Spundbohlen<br />
28112410-7 Spundwände<br />
45223000-6 Bauwerke<br />
28.12 Ausbauelemente aus Stahl oder Aluminium 28120000-9 Baumetallarbeiten<br />
28121000-6 Fenster und zugehörige Artikel<br />
28121100-7 Fenster aus Eisen oder Stahl und zugehörige<br />
Artikel<br />
28121110-0 Türschwellen aus Eisen oder Stahl<br />
28121120-3 Fensterläden aus Eisen oder Stahl<br />
28121130-6 Fenster aus Eisen oder Stahl<br />
28121131-3 Fensterrahmen aus Eisen oder Stahl<br />
28121200-8 Fenster aus Aluminium und zugehörige Artikel<br />
28121210-1 Fensterläden aus Aluminium<br />
28121220-4 Fenster aus Aluminium<br />
28121221-1 Fensterrahmen aus Aluminium<br />
28122000-3 Fenster, Türen und zugehörige Artikel<br />
28122100-4 Fenster<br />
28122110-7 Fensterrahmen<br />
28122111-4 Doppelverglaste Elemente<br />
28122200-5 Türen<br />
28122210-8 Türblätter<br />
28122211-5 Türrahmen<br />
28122212-2 Türschutzgitter<br />
28122213-9 Türschwellen<br />
28122214-6 Türen aus Eisen oder Stahl<br />
28122220-1 Brandschutztüren<br />
28122230-4 Schiebetüren<br />
28122240-7 Garagentore<br />
28122300-6 Tore<br />
28122310-9 Zugangstore<br />
28.2 Kessel und Behälter (ohne Dampfkessel) 28200000-4<br />
50531100-7<br />
50980000-8
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 257<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
28.21 Tanks, Sammelbehälter und ähnliche Behälter,<br />
aus Eisen, Stahl oder Aluminium<br />
28210000-7 Tanks, Sammelbehälter, Container und Druckbehälter<br />
aus Metall<br />
28211000-4 Metalltanks<br />
28211100-5 Luftbehälter<br />
28211110-8 Druckluftzylinder<br />
28211200-6 Atemschutzgeräte<br />
28211210-9 Atemschutzgeräte für die Brandbekämpfung<br />
28211220-2 Atemschutzgeräte für Taucher<br />
28211300-7 Tanks aus Eisen oder Stahl<br />
28211400-8 Lagertanks<br />
28211410-1 Öllagertanks<br />
28211420-4 Schlammlagertanks<br />
28211500-9 Wassertanks<br />
28211600-0 Sammelbehälter<br />
28212000-1 Flüssiggasbehälter<br />
28212100-2 Gasflaschen<br />
28212200-3 Gastanks<br />
28213000-8 Großcontainer<br />
28213100-9 Behälter aus Eisen oder Stahl<br />
28213110-2 Silos<br />
28213200-0 Kühlcontainer<br />
28213210-3 Wasserkammern<br />
28213300-1 Standardfrachtcontainer<br />
28213400-2 Lagercontainer<br />
28213500-3 Wassercontainer<br />
28213600-4 Container auf Rädern<br />
28213700-5 Abfallsammelbehälter<br />
28213800-6 Abfallcontainer<br />
28214000-5 Fässer<br />
28214100-6 Lagerbehälter<br />
28214200-7 Fässer aus Eisen oder Stahl<br />
28214300-8 Container-Lagerungssystem<br />
28214310-1 Stapelvorrichtungen<br />
28214400-9 Fässer aus Aluminium<br />
28215000-2 Druckbehälter<br />
28215100-3 Stahldruckbehälter<br />
28216000-9 Tonnen<br />
28216100-0 Tonnen aus Eisen oder Stahl<br />
28216200-1 Abfalltonnen<br />
28216300-2 Tonnen aus Aluminium<br />
28217000-6 Kästen<br />
28217100-7 Kisten aus Eisen oder Stahl<br />
28217200-8 Zählergehäuse<br />
28217300-9 Vorgefertigte Kästen<br />
28217400-0 Kisten aus Aluminium<br />
28218000-3 Leichtmetallbehälter, Kronenkorken, Ver-<br />
28218100-4<br />
schlüsse für Behälter und Deckel<br />
Leichtmetallbehälter<br />
28218300-6 Kronenkorken, Stöpsel, Verschlüsse für Behälter<br />
und Deckel aus Metall<br />
28218310-9 Kronenkorken<br />
28218320-2 Stöpsel<br />
28218330-5 Verschlüsse für Behälter<br />
28218340-8 Deckel<br />
28218400-7 Büchsen
DE<br />
258 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
28.22 Heizkörper für Zentralheizungen; Zentralheizungskessel<br />
28.3 Dampfkessel (ohne Zentralheizungskessel);<br />
Kernreaktoren<br />
28.30 Dampfkessel (ohne Zentralheizungskessel);<br />
Kernreaktoren<br />
28.4 Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile, gewalzte<br />
Ringe und pulvermetallurgische Erzeugnisse<br />
28.40 Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile, gewalzte<br />
Ringe und pulvermetallurgische Erzeugnisse<br />
28.5 Oberflächenveredlungs-, Wärmebehandlungs-<br />
und Mechanikleistungen, a. n. g.<br />
28.51 Oberflächenveredlungs- und Wärmebehandlungsleistungen<br />
28218410-0 Dosen aus Eisen oder Stahl<br />
28218420-3 Lebensmitteldosen<br />
28218430-6 Dosen aus Aluminium<br />
28219000-0 Bottiche<br />
50980000-8 Installation von Metallbehältern<br />
50981000-5 Installation von Tanks<br />
50982000-2 Installation von Sammelbehältern<br />
28220000-0 Heizkörper und Heizkessel sowie Zubehör für<br />
Zentralheizungen<br />
28221000-7 Heizkörper und Heizkessel<br />
28221100-8 Heizkörper<br />
28221110-1 Heizkörper für Zentralheizungen<br />
28221111-8 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch<br />
beheizt<br />
28221112-5 Teile von Heizkörpern für Zentralheizungen<br />
28221200-9 Heizkessel<br />
28221210-2 Boiler<br />
28221220-5 Heizkessel für Zentralheizungen<br />
28221221-2 Teile von Heizkesseln für Zentralheizungen<br />
28222000-4 Wärmerückgewinnungssysteme<br />
28222100-5 Wärmerückgewinnungsvorrichtungen<br />
50531100-7 Reparatur und Wartung von Kesseln<br />
28300000-5<br />
31161700-9<br />
50531000-6<br />
50913100-9<br />
28300000-5 Kernreaktoren und Teile davon<br />
28310000-8 Kernreaktoren<br />
28320000-1 Teile von Kernreaktoren<br />
28321000-8 Reaktorkühlsysteme<br />
28322000-5 Teile von Kernreaktorbehältern<br />
29836432-5 Dampfkessel<br />
31161700-9 Teile von Dampferzeugern<br />
50531000-6 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
50913100-9 Installation von Dampferzeugern<br />
74870000-8 Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen<br />
74870000-8 Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen<br />
74870000-8<br />
74233300-4<br />
74870000-8 Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen<br />
28.52 Mechanikleistungen, a. n. g. 74233300-4 Dienstleistungen im Maschinenbau
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 259<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
28.6 Schneidwaren; Werkzeuge; Schlösser und Beschläge<br />
28600000-8 Besteck, Werkzeug, Verriegelungen, Schlüssel<br />
und Scharniere<br />
28.61 Schneidwaren und Bestecke 28610000-1 Besteck<br />
28611000-8 Messer und Scheren<br />
28611100-9 Messer<br />
28611110-2 Tafelmesser<br />
28611120-5 Küchenmesser<br />
28611200-0 Scheren<br />
28612000-5 Rasiermesser<br />
28612100-6 Rasierklingen<br />
28613000-2 Instrumente für die Hand- oder Fußpflege<br />
28614000-9 Löffel, Gabeln<br />
28614100-0 Löffel<br />
28614200-1 Gabeln<br />
28.62 Werkzeuge 28620000-4 Werkzeug<br />
28621000-1 Handwerkzeug<br />
28621100-2 Spaten und Schaufeln<br />
28621110-5 Spaten<br />
28621120-8 Schaufeln<br />
28621200-3 Forken für Gartenarbeit<br />
28621300-4 Beilhacken, Spitzhacken, Schlaghacken, Rechen<br />
und Strandrechen<br />
28621310-7 Beilhacken<br />
28621320-0 Spitzhacken<br />
28621330-3 Schlaghacken<br />
28621340-6 Rechen<br />
28621341-3 Strandrechen<br />
28621400-5 Äxte<br />
28621500-6 Handsägen<br />
28621510-9 Sägeblätter für Handsägen<br />
28622000-8 Handwerkzeug<br />
28622100-9 Meißel<br />
28622200-0 Zangen<br />
28622210-3 Aufquetschzangen<br />
28622300-1 Hämmer<br />
28622400-2 Drahtklemmen<br />
28622500-3 Schraubenschlüssel<br />
28622600-4 Werkzeug für Straßenbauarbeiten<br />
28622610-7 Stachelwalzen zum Aufbrechen von Straßenbelägen<br />
28622700-5 Feilen oder Raspeln<br />
28622800-6 Schraubenzieher<br />
28622900-7 Bohrmeißel, Klingen für Schraubenzieher und<br />
anderes Zubehör<br />
28622910-0 Bohrmeißel<br />
28622920-3 Klingen für Schraubenzieher<br />
28622930-6 Werkzeugträger<br />
28622940-9 Werkzeugsätze<br />
28623000-5 Pedalbetriebene Werkzeuge<br />
28.63 Schlösser und Beschläge 28630000-7 Schlösser, Schlüssel und Scharniere<br />
28631000-4 Diverse Vorhängeschlösser und Schlösser<br />
28631100-5 Schlösser<br />
28631110-8 Türschlösser
DE<br />
260 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
28.7 Sonstige Eisen-, Blech- und Metallwaren 28210000-7<br />
28410000-9<br />
28420000-2<br />
28500000-7<br />
28700000-9<br />
28631120-1 Fahrradschlösser<br />
28631130-4 Schlösser für Kraftfahrzeuge<br />
28631140-7 Schlösser für Möbel<br />
28631200-6 Vorhängeschlösser und Sicherheitsketten<br />
28631210-9 Vorhängeschlösser<br />
28632000-1 Verschlüsse, Teile von Schlössern und Schlüssel<br />
28632100-2 Verschlüsse<br />
28632200-3 Schlüssel<br />
28632300-4 Teile von Vorhängeschlössern<br />
28632400-5 Teile von Schlössern<br />
28633000-8 Scharniere, Beschläge und Zubehörteile<br />
28633100-9 Scharniere<br />
28633200-0 Beschlagteile<br />
28633300-1 Beschläge<br />
28.71 Behälter aus Eisen oder Stahl 28211000-4 Metalltanks<br />
28214000-5 Fässer<br />
28216000-9 Tonnen<br />
28217000-6 Kästen<br />
28217200-8 Zählergehäuse<br />
28218400-7 Büchsen<br />
28.72 Verpackungen und Verschlüsse, aus Eisen,<br />
Stahl oder NE-Metall<br />
28211000-4 Metalltanks<br />
28214000-5 Fässer<br />
28216000-9 Tonnen<br />
28217000-6 Kästen<br />
28218000-3 Leichtmetallbehälter, Kronenkorken, Ver-<br />
28218100-4<br />
schlüsse für Behälter und Deckel<br />
Leichtmetallbehälter<br />
28218300-6 Kronenkorken, Stöpsel, Verschlüsse für Behälter<br />
und Deckel aus Metall<br />
28218400-7 Büchsen<br />
28.73 Drahtwaren 28410000-9 Drahterzeugnisse<br />
28411000-6 Litzendraht<br />
28411100-7 Litzen aus Eisen oder Stahl<br />
28412000-3 Zaundraht<br />
28412300-6 Stacheldraht<br />
28413000-0 Drahtgeflecht<br />
28413100-1 Drahtgitter<br />
28413200-2 Metalltuch<br />
28414000-7 Heftklammern, Nägel, Stifte, Reißnägel<br />
28414100-8 Heftklammern<br />
28414200-9 Nägel<br />
28414300-0 Stifte<br />
28414400-1 Reißnägel<br />
28415000-4 Walzdraht<br />
28415100-5 Schweißzubehör<br />
28415200-6 Schweißwerkstoffe
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 261<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
28415300-7 Werkstoffe zum Weich- oder Hartlöten<br />
28415310-0 Werkstoffe zum Weichlöten<br />
28415320-3 Werkstoffe zum Hartlöten<br />
28416000-1 Nähnadeln oder Stricknadeln<br />
28416100-2 Nähnadeln<br />
28416200-3 Stricknadeln<br />
28417000-8 Eisenwaren<br />
28417100-9 Ambosse<br />
28417200-0 Feldschmiede<br />
28417300-1 Gitter<br />
28417400-2 Eisenwaren<br />
28417500-3 Schmiedewaren<br />
28417510-6 Hufschmiedewaren<br />
28418000-5 Schlingen aus Eisen oder Stahl<br />
28419000-2 Leiter<br />
28419100-3 Leiter aus Stahl oder Aluminium<br />
28419200-4 Leiter aus Kupfer oder Bronze<br />
28420000-2 Kabel und zugehörige Erzeugnisse<br />
28.74 Schrauben, Niete, Ketten, Federn 28700000-9 Verbindungselemente, Ketten und Federn<br />
28710000-2 Verbindungselemente<br />
28711000-9 Verbindungselemente mit Gewinde<br />
28711100-0 Holzschrauben<br />
28711200-1 Ringschrauben oder Schraubringe<br />
28711300-2 Gewindeschneidschrauben<br />
28711400-3 Bolzen<br />
28711500-4 Flanschverschraubungssätze<br />
28711510-7 Bolzen und Schrauben<br />
28711520-0 Flachrundschrauben und Schrauben<br />
28711600-5 Muttern<br />
28711700-6 Waren mit Gewinde, aus Eisen oder Stahl<br />
28712000-6 Verbindungselemente ohne Gewinde, aus Eisen<br />
oder Stahl<br />
28712100-7 Nieten<br />
28712200-8 Unterlegscheiben<br />
28712300-9 Splinte<br />
28712400-0 Stahllaschen<br />
28713000-3 Verbindungselemente aus Kupfer<br />
28720000-5 Ketten<br />
28721000-2 Gliederketten<br />
28722000-9 Kettenglieder<br />
28730000-8 Federn<br />
28.75 Eisen-, Blech- und Metallwaren, a. n. g. 28500000-7 Vorgefertigte Metallerzeugnisse und zugehörige<br />
Artikel<br />
28510000-0 Metallwaren für Bad und Küche<br />
28511000-7 Sanitärerzeugnisse aus Metall<br />
28511100-8 Wasserhähne<br />
28512000-4 Tafel-, Küchen- oder Haushaltsartikel aus Metall<br />
28512100-5 Tafelgeschirr aus Metall<br />
28512110-8 Ess- und Kochgeschirr<br />
28512200-6 Küchengeschirr aus Metall<br />
28512210-9 Küchenutensilien<br />
28512220-2 Geschirrständer<br />
28512900-3 Haushaltsartikel aus Metall
DE<br />
262 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
28512910-6 Mülleimer aus Metall<br />
28512920-9 Briefkästen<br />
28512930-2 Behälter für Straßenabfälle aus Metall<br />
28512940-5 Mülleimer aus Metall<br />
28512950-8 Behälter aus Metall<br />
28520000-3 Metallwaren<br />
28521000-0 Gepanzerte oder verstärkte Tresore, Sicher-<br />
28521300-3<br />
heitskassetten und Türen<br />
Tresore<br />
28521500-5 Gepanzerte oder verstärkte Türen<br />
28521600-6 Tresorschließfächer<br />
28521700-7 Kassetten und Schließfächer aus Metall<br />
28521710-0 Gepäckaufbewahrungsschließfächer<br />
28521720-3 Schließfächer<br />
28521721-0 Tresorfächer<br />
28521722-7 Sicherheitskästen<br />
28521780-1 Urkundenkassetten<br />
28521790-4 Geldkassetten<br />
28522000-7 Briefkörbe, kleinere Bürobedarfsartikel und<br />
28522100-8<br />
Schreibtischbedarf<br />
Briefkörbe<br />
28522200-9 Kleinere Bürobedarfsartikel<br />
28522300-0 Schreibtischbedarf<br />
28522400-1 Zubehör für Schnellhefter oder Aktenordner<br />
28524000-1 Statuetten, Ziergegenstände; Rahmen für Fotografien<br />
oder Bilder, Spiegel<br />
28524300-4 Fotorahmen<br />
28524400-5 Bilderrahmen<br />
28525000-8 Haken und Ösen<br />
28526000-5 Schiffsschrauben<br />
28527000-2 Diverse Metallartikel<br />
28527100-3 Glocken<br />
28527200-4 Leitern<br />
28527210-7 Leitern für Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge<br />
28527220-0 Klappleitern<br />
28527230-3 Schemel<br />
28527300-5 Vorrichtungen zur Abfertigung von Waren<br />
28527330-4 Güterverladeplattformen<br />
28527340-7 Drahtseilzubehör zur Abfertigung von Waren<br />
28527400-6 Schilder und Zubehör<br />
28527410-9 Schilder aus Metall<br />
28527420-2 Verkehrsschilder<br />
28527430-5 Straßenschilder<br />
28527440-8 Ladenschilder<br />
28527450-1 Namensschilder<br />
28527460-4 Adressenschilder<br />
28527700-9 Elemente von Einstiegschächten<br />
28527710-2 Straßenkappen<br />
28527720-5 Grenzkästen<br />
28527730-8 Schachtrahmen<br />
28527740-1 Schachtabdeckungen<br />
28527750-4 Ablaufroste<br />
28527760-7 Einstiegsdeckel<br />
28527790-6 Steigeisen für Einstiegschächte
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 263<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29 Maschinen Siehe nachstehendeUntercodes<br />
29.1 Maschinen für die Erzeugung und Nutzung<br />
von mechanischer Energie (ohne Motoren<br />
für Luft- und Straßenfahrzeuge)<br />
29.11 Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne<br />
Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)<br />
28527800-0 Schiffsanker<br />
28527900-1 Opferanoden<br />
28527910-4 Opferanoden aus Zink<br />
28527920-7 Opferanoden aus Magnesium<br />
28528000-9 Schwerter<br />
28528100-0 Buschmesser<br />
28528200-1 Bajonette<br />
28528300-2 Lanzen<br />
28528900-8 Metallbeschläge<br />
28528910-1 Metallplatten<br />
28528920-4 Metallstäbe<br />
28528930-7 Metallprofile<br />
28528940-0 Bleche<br />
28528950-3 Metallregale<br />
28528960-6 Metallpressen<br />
28540000-9<br />
28711510-7<br />
28721000-2<br />
28722000-9<br />
29100000-0<br />
50221000-0<br />
50241000-6<br />
50510000-3<br />
50530000-9<br />
50910000-7<br />
29110000-3 Turbinen und Motoren<br />
29111000-0 Motoren<br />
29111100-1 Außenbordmotoren für Schiffsantrieb<br />
29112000-7 Turbinenanlagen<br />
29112100-8 Dampfturbinen<br />
29112110-1 Dampfturbinen<br />
29112200-9 Wasserturbinen<br />
29112210-2 Wasserräder<br />
29112300-0 Gasturbinen<br />
29112400-1 Turbinenausrüstung<br />
29112410-4 Turbineninstrumente<br />
29113000-4 Teile für Turbinen<br />
29113100-5 Teile für Dampfturbinen<br />
29113110-8 Grundplatten<br />
29113120-1 Gehäuse<br />
29113130-4 Luftkühlsysteme mit Kondensatoren<br />
29113140-7 Teile für Wasserdampfturbinen<br />
29113150-0 Schmierölsysteme<br />
29113160-3 Feuchtigkeitsabscheider<br />
29113161-0 Entfeuchter<br />
29113170-6 Rotierende Teile<br />
29113171-3 Laufräder<br />
29113172-0 Laufschaufeln<br />
29113190-2 Drehvorrichtungen
DE<br />
264 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29113200-6 Teile für Wasserturbinen<br />
29113300-7 Teile für Gasturbinen<br />
29113310-0 Lufteinlasssysteme<br />
29113390-4 Brennstoffsysteme<br />
29113400-8 Teile für Wasserräder<br />
50221000-0 Reparatur und Wartung von Lokomotiven<br />
50241000-6 Reparatur und Wartung von Schiffen<br />
50531000-6 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
50913300-1 Installation von Turbinen<br />
50913310-4 Installation von Gasturbinen<br />
50914000-5 Installation von Motoren<br />
50914100-6 Installation von Ottomotoren<br />
50914200-7 Installation von Dieselmotoren<br />
50914300-8 Installation von Eisenbahnmotoren<br />
50914400-9 Installation von Fahrzeugmotoren<br />
50914500-0 Installation von Schiffsmaschinen<br />
50914600-1 Installation von Flugtriebwerken<br />
29.12 Pumpen und Kompressoren 29120000-6 Pumpen und Kompressoren<br />
29121000-3 Wasserkraft-<br />
-motoren<br />
oder Druckluftmaschinen und<br />
29121100-4 Druckwasser- oder Druckluftzylinder<br />
29121200-5 Wasserkraftmaschinen<br />
29121300-6 Druckluftmaschinen<br />
29121400-7 Wasserkraftmotoren<br />
29121500-8 Druckluftmotoren<br />
29122000-0 Pumpen<br />
29122100-1 Flüssigkeitspumpen<br />
29122110-4 Pumpen für die Brandbekämpfung<br />
29122120-7 Hubschrauber-Betankungsanlage<br />
29122130-0 Wasserpumpen<br />
29122160-9 Kühlpumpen<br />
29122161-6 Kühlwasserpumpen<br />
29122170-2 Schmierpumpen<br />
29122180-5 Kraftstoffpumpen<br />
29122190-8 Betonpumpen<br />
29122200-2 Oszillierende<br />
keiten<br />
Verdrängerpumpen für Flüssig-<br />
29122210-5 Hydraulikpumpenaggregate<br />
29122220-8 Abwasserpumpen<br />
29122230-1 Dosierpumpen<br />
29122300-3 Druckverstärker für Flüssigkeiten<br />
29122400-4 Kreiselpumpen und Hebewerke für Flüssigkeiten<br />
29122410-7 Pumpen für medizinische Zwecke<br />
29122411-4 Pumpen für künstliche Ernährung<br />
29122419-0 Perfusionspumpen<br />
29122420-0 Hebewerke für Flüssigkeiten<br />
29122430-3 Kreiselpumpen<br />
29122440-6 Rotationspumpen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 265<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29122450-9 Vakuumpumpen<br />
29122460-2 Luftpumpen<br />
29122480-8 Flügelradpumpen<br />
29123000-7 Kompressoren<br />
29123100-8 Gaskompressoren<br />
29123200-9 Rotationskompressoren<br />
29123300-0 Kompressoren für Kältemaschinen<br />
29123400-1 Luftkompressoren<br />
29123410-4 Montierte Luftkompressoren<br />
29123500-2 Turbokompressoren<br />
29123600-3 Oszillierende Verdrängerkompressoren<br />
29123610-6 Druckluftanlage<br />
29123700-4 Kreiselkompressoren<br />
29123800-5 Kompressoren zur Verwendung in der zivilen<br />
Luftfahrt<br />
29124000-4 Teile für Pumpen, Kompressoren, Maschinen<br />
oder Motoren<br />
29124100-5 Teile für Maschinen oder Motoren<br />
29124130-4 Teile für Druckluftmaschinen<br />
29124150-0 Teile für Wasserkraftmaschinen oder -motoren<br />
29124170-6 Teile für Strahltriebwerke<br />
29124200-6 Teile für Pumpen oder Hebewerke für Flüssigkeiten<br />
29124210-9 Teile von Kraftstoff-, Hand- und Betonpumpen<br />
29124211-6 Teile von Kraftstoffpumpen<br />
29124212-3 Teile von Handpumpen<br />
29124213-0 Teile für Betonpumpen<br />
29124220-2 Teile für oszillierende Verdrängerpumpen<br />
29124221-9 Teile für Hydraulikpumpenaggregate<br />
29124222-6 Teile für Dosierpumpen<br />
29124230-5 Teile für rotierende Verdrängerpumpen<br />
29124290-3 Teile für Kreiselpumpen<br />
29124300-7 Teile für Luft- oder Vakuumpumpen sowie<br />
29124310-0<br />
Luft- oder Gaskompressoren<br />
Teile für Luftpumpen<br />
29124320-3 Teile für Vakuumpumpen<br />
29124330-6 Teile für Luftkompressoren<br />
29124340-9 Teile für Gaskompressoren<br />
50511000-0 Reparatur und Wartung von Pumpen<br />
50511100-1 Reparatur und Wartung von Flüssigkeitspumpen<br />
50511200-2 Reparatur und Wartung von Gaspumpen<br />
50530000-9 Reparatur und Wartung von Maschinen<br />
50531300-9 Reparatur und Wartung von Kompressoren<br />
50912000-1 Installation von mechanischen Einrichtungen<br />
50913400-2 Installation von Kompressoren<br />
29.13 Armaturen 29130000-9 Leitungsventile, Hähne, Rohrarmaturen und<br />
29131000-6<br />
ähnliche Vorrichtungen<br />
Leitungsventile, Hähne und Rohrarmaturen<br />
29131100-7 Durch die jeweilige Funktion definierte Ventile<br />
29131110-0 Zentralheizungs-Heizkörperventile
DE<br />
266 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.14 Lager, Getriebe, Zahnräder und Antriebselemente<br />
29131120-3 Absperrschieber<br />
29131130-6 Temperaturregler<br />
29131140-9 Druckminderventile, Regelventile, Rückschlagventile<br />
oder Sicherheitsventile<br />
29131141-6 Druckminderventile<br />
29131142-3 Regelventile<br />
29131143-0 Hochwasserventile<br />
29131144-7 Prozesssteuerungsventile<br />
29131145-4 Rückschlagventile<br />
29131146-1 Rückflusssperren<br />
29131147-8 Sicherheitsventile<br />
29131148-5 Absperrventile<br />
29131150-2 Steigrohrventile<br />
29131160-5 Hydranten<br />
29131170-8 Gasflaschendruckventile<br />
29131200-8 Entsprechend ihrem Aufbau definierte Ventile<br />
29131210-1 Absperrschieber<br />
29131220-4 Druckleitungsventile<br />
29131230-7 Absperrschieber<br />
29131240-0 Kugelschieber<br />
29131250-3 Nadelventile<br />
29131260-6 Kugelventile<br />
29131270-9 Kegelventile<br />
29131280-2 Drosselventile<br />
29131290-5 Membranventile<br />
29131291-2 Schieber<br />
29131292-9 Klappenventile<br />
29131300-9 Eruptionskreuze und andere Ventilanordnungen<br />
29131310-2 Eruptionskreuze<br />
29131320-5 Düsenkreuze<br />
29131390-6 Ventilanordnungen<br />
29131400-0 Ventile, Hähne oder Rohrarmaturen für Sanitäranlagen<br />
29132000-3 Teile von Hähnen und Ventilen<br />
29132100-4 Ventilbetätiger<br />
29132110-7 Elektrische Ventilbetätiger<br />
29132120-0 Hydraulische Ventilbetätiger<br />
29132130-3 Pneumatische Ventilbetätiger<br />
29132200-5 Teile für Hähne<br />
29132300-6 Teile für Ventile<br />
50512000-7 Reparatur und Wartung von Ventilen<br />
50513000-4 Reparatur und Wartung von Hähnen<br />
28540000-9 Lager<br />
28711510-7 Bolzen und Schrauben<br />
28721000-2 Gliederketten<br />
28722000-9 Kettenglieder<br />
29140000-2 Zahnräder, Getriebe- und Antriebselemente<br />
29141000-9 Stirnradgetriebe,<br />
mente<br />
Getriebe- und Antriebsele
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 267<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.2 Sonstige Maschinen für unspezifische Verwendung<br />
29141100-0 Antriebswellen, Nockenwellen und Kurbelwellen<br />
29141110-3 Antriebswellen<br />
29141120-6 Nockenwellen<br />
29141130-9 Kurbelwellen<br />
29141200-1 Lagergehäuse<br />
29141300-2 Zahnräder und Getriebe<br />
29141400-3 Schwungräder und Riemenscheiben<br />
29141410-6 Winden<br />
29141500-4 Kupplungen<br />
29141600-5 Rollenblöcke<br />
29141700-6 Wellenkupplungen<br />
29141800-7 Kardangelenke<br />
29142000-6 Teile für Getriebe und Antriebselemente<br />
29142100-7 Teile für Getriebeelemente<br />
29142200-8 Teile für Antriebselemente<br />
29200000-1<br />
45331230-7<br />
50114000-7<br />
50413200-5<br />
50531000-6<br />
50710000-5<br />
50730000-1<br />
50740000-4<br />
50750000-7<br />
50912000-1<br />
50913000-8<br />
50951100-7<br />
29.21 Öfen und Brenner 29210000-4 Maschinen für allgemeine Zwecke<br />
29211000-1 Industrie- oder Laboratoriumsbrennöfen, Veraschungsöfen<br />
und Öfen<br />
29212000-8 Brenner<br />
29213000-5 Abfallverbrennungsöfen<br />
29214000-2 Schmelzöfen<br />
29214100-3 Öfen<br />
29215000-9 Gewerbliche Öfen<br />
29219000-7 Krematoriumsöfen<br />
50531000-6 Teile für Brenner, Brennöfen oder Öfen<br />
50913500-3 Installation von Brennöfen<br />
50913510-6 Installation von Brennern<br />
50913511-3 Installation von Abfallverbrennungsöfen<br />
29.22 Hebezeuge und Fördermittel 29220000-7 Hebezeuge und Fördermittel sowie Teile<br />
29221000-4 Hebezeuge und Fördermittel<br />
29221100-5 Flaschenzüge und Hebezeuge<br />
29221200-6 Bergbaufördermaschinen, Winden für den Untertagebergbau<br />
und Spille<br />
29221210-9 Bergbaufördermaschinen und Winden für den<br />
Untertagebergbau<br />
29221211-6 Bergbaufördermaschinen<br />
29221212-3 Winden für den Untertagebergbau<br />
29221220-2 Spille<br />
29221300-7 Wagenheber und Hebevorrichtungen für Fahrzeuge
DE<br />
268 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29221310-0 Eingebaute Aufbockvorrichtungen<br />
29221320-3 Hydraulische Wagenheber<br />
29221330-6 Pneumatische Wagenheber<br />
29221340-9 Mechanische Wagenheber<br />
29221350-2 Hebevorrichtungen für Fahrzeuge<br />
29221400-8 Kräne, fahrbare Hubportale und Krankraftkarren<br />
29221410-1 Kräne<br />
29221411-8 Hafenkräne<br />
29221412-5 Kaikräne<br />
29221413-2 Stapelkräne<br />
29221414-9 Containerkräne<br />
29221415-6 Turmdrehkräne<br />
29221420-4 Laufkräne<br />
29221421-1 Brückenkran<br />
29221422-8 Rollbrücke<br />
29221430-7 Portaldrehkräne<br />
29221431-4 Fahrbare Hubportale<br />
29221432-1 Bockdrehkräne<br />
29221440-0 Auf Fahrzeugen montierte Kräne<br />
29221441-7 Kräne für den Aufbau auf Lastwagen<br />
29221450-3 Brückenkräne<br />
29221500-9 Gabelstapler,<br />
karren<br />
Kraftkarren, Bahnhofs-Zugkraft-<br />
29221510-2 Hubwagen<br />
29221511-9 Gabelstapler<br />
29221520-5 Kraftkarren<br />
29221521-2 Kraftkarren mit Fördervorrichtung<br />
29221530-8 Bahnhofs-Zugkraftkarren<br />
29221531-5 Frei lenkbare Förderfahrzeuge<br />
29221532-2 Ausrüstung für Rettungsfahrzeuge<br />
29221600-0 Aufzüge, Schrägaufzüge, Hebezeuge, Rolltreppen<br />
und Rollsteige<br />
29221610-3 Aufzüge<br />
29221611-0 Hebevorrichtungen für Badewannen<br />
29221612-7 Lastenaufzüge<br />
29221613-4 Mechanische Aufzüge<br />
29221620-6 Schrägaufzüge<br />
29221621-3 Kastenaufzüge<br />
29221630-9 Hebezeuge<br />
29221640-2 Rolltreppen<br />
29221650-5 Rollsteige<br />
29221700-1 Aufzüge und Fördereinrichtungen<br />
29221710-4 Pneumatische Aufzüge und Förderer<br />
29221720-7 Fördereinrichtungen<br />
29221721-4 Stetigförderer mit Kübeln<br />
29221722-1 Bandstetigaufzüge oder -stetigförderer<br />
29221723-8 Panzerförderer für den Bergbau<br />
29221730-0 Fördervorrichtungen<br />
29221731-7 Förderbänder
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 269<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.23 Kälte- und lufttechnische Erzeugnisse (ohne<br />
solche für den Haushalt)<br />
29221800-2 Maschinen zum Heben, Fördern, Be- oder Entladen<br />
29221810-5 Förderwagenschieber und Schiebebühnen für<br />
Lokomotiven oder Waggons<br />
29221820-8 Einschienenbahnen oder Skilifte<br />
29221821-5 Einschienenhängebahnen<br />
29221822-2 Sessellifte<br />
29221829-1 Skilifte<br />
29221830-1 Fackelentfernungsvorrichtung<br />
29221840-4 Karussell-Archivierungsgungsvorrichtungen<br />
und Wiederbrin-<br />
29221850-7 Mechanische Förderausrüstung<br />
29221890-9 Lade- oder Fördervorrichtungen<br />
29221891-6 Beladevorrichtungen<br />
29221892-3 Entladevorrichtungen<br />
29221893-0 Seitenstapler<br />
29221894-7 Vorrichtungen zum Befördern von Containern<br />
29221900-3 Teile für Hebe- und Fördermittel<br />
29221910-6 Teile für Kräne<br />
29221920-9 Teile für Kraftkarren<br />
29221950-8 Teile für Aufzüge, Schrägaufzüge oder Rolltreppen<br />
29221951-5 Teile für Aufzüge<br />
29221952-2 Teile für Schrägaufzüge<br />
29221953-9 Teile für Rolltreppen<br />
29221954-6 Teile für Rollsteige<br />
29221980-7 Teile für Förderer<br />
29221981-4 Teile für Bandförderer<br />
29221989-0 Teile für Kübelförderer<br />
29221990-0 Teile für Fördermaschinen und anderen Hebeoder<br />
Fördervorrichtungen<br />
29222000-1 Kübel, Schaufeln, Greifer und Zangen für<br />
50114000-7<br />
Kräne oder Bagger<br />
Reparatur und Wartung von Lastwagen<br />
50531000-6 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
50531400-0 Reparatur und Wartung von Kranen<br />
50740000-4 Reparatur und Wartung von Rolltreppen<br />
50750000-7 Wartung von Aufzugsanlagen<br />
50951100-7 Installation von Hebe- und Fördervorrichtungen,<br />
außer Aufzügen und Rolltreppen<br />
50951110-0 Installation von Hebevorrichtungen<br />
50951111-7 Installation von Kranen<br />
50951120-3 Installation von Fördervorrichtungen<br />
50951130-6 Installation von Befahranlagen<br />
50951140-9 Installation von Transportanlagen<br />
29230000-0 Kühl- und Lüftungseinrichtungen<br />
29231000-7 Wärmeaustauscher, Klimaanlagen und Kälte-<br />
29231100-8<br />
maschinen sowie Filtriergeräte<br />
Wärmeaustauscher und Maschinen zum Verflüssigen<br />
von Luft oder anderen Gasen<br />
29231110-1 Wärmeaustauscher<br />
29231111-8 Wärmepumpen
DE<br />
270 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.24 Maschinen für unspezifische Verwendung,<br />
a. n. g.<br />
29231120-4 Maschinen zum Verflüssigen von Luft oder<br />
anderen Gasen<br />
29231200-9 Klimaanlagen<br />
29231210-2 Klimageräte zum Einbau in Fenster<br />
29231220-5 Klimageräte zum Einbau in Wände<br />
29231230-8 Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen<br />
29231240-1 Klimaanlagen für Fahrzeuge<br />
29231250-4 Teile für Klimageräte<br />
29231251-1 Luftklappen<br />
29231252-8 Lüftungsschlitze mit Jalousieklappen<br />
29231300-0 Kühl- und Tiefkühlvorrichtungen<br />
29231310-3 Tiefkühlvorrichtungen<br />
29231320-6 Kühlvorrichtungen<br />
29231321-3 Kühlvitrinen<br />
29231322-0 Kühltheken<br />
29231329-9 Gewerbliche Kühlvorrichtungen<br />
29231400-1 Maschinen und Geräte zum Filtrieren oder Reinigen<br />
von Gasen<br />
29231420-7 Elektrostatische Luft- und Gasfilter<br />
29231430-0 Geräte zum Filtrieren<br />
29231431-7 Luftfilter<br />
29231432-4 Gasfilter<br />
29232000-4 Lüftungsvorrichtungen<br />
29232100-5 Rauchabzugsvorrichtungen<br />
29232200-6 Ventilatoren<br />
29232210-9 Teile für Ventilatoren<br />
29233000-1 Teile von Kühl- und Tiefkühlvorrichtungen sowie<br />
Wärmepumpen<br />
29233100-2 Teile von Kühlvorrichtungen<br />
29233200-3 Teile von Tiefkühlvorrichtungen<br />
29233300-4 Teile von Wärmepumpen<br />
45331230-7 Installation von Kühlanlagen<br />
50710000-5 Reparatur und Wartung von elektrischen und<br />
mechanischen Einrichtungen in Gebäuden<br />
50730000-1 Reparatur und Wartung von Kühlgruppen<br />
29240000-3 Diverse Maschinen für allgemeine Zwecke<br />
29241000-0 Destillier-, Filtrier- oder Rektifiziergeräte<br />
29241200-2 Maschinen und Geräte zum Filtrieren oder Reinigen<br />
von Flüssigkeiten<br />
29241210-5 Maschinen und Geräte zum Filtrieren von Flüssigkeiten<br />
29241211-2 Geräte zum Filtrieren von Bohrschlamm<br />
29241212-9 Hydrozyklonmaschinen<br />
29241213-6 Geräte zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken<br />
29241230-1 Maschinen und Geräte zum Filtrieren oder Reinigen<br />
von Wasser<br />
29241231-8 Geräte zum Filtrieren von Wasser<br />
29241232-5 Entlüftungsgeräte<br />
29241233-2 Geräte zum Reinigen von Wasser<br />
29241234-9 Entsalzungsgeräte
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 271<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29241235-6 Einrichtungen für Filtrieranlagen<br />
29241300-3 Öl-, Benzin- und Luftansaugfilter<br />
29241330-2 Ölfilter<br />
29241340-5 Kraftstofffilter<br />
29241350-8 Luftansaugfilter<br />
29241400-4 Recyclingvorrichtungen<br />
29242000-7 Maschinen zum Reinigen von Flaschen, Maschinen<br />
zum Verpacken und Wiegen sowie<br />
29242100-8<br />
Sprühgeräte<br />
Maschinen zum Reinigen, Füllen, Verpacken<br />
oder Einpacken von Flaschen oder anderen<br />
29242110-1<br />
Behältnissen<br />
Maschinen zum Reinigen oder Trocknen von<br />
Flaschen oder anderen Behältnissen<br />
29242120-4 Maschinen zum Füllen oder Verschließen von<br />
Flaschen, Dosen oder anderen Behältnissen<br />
29242130-7 Maschinen zum Ver- oder Einpacken<br />
29242131-4 Umreifungsmaschinen<br />
29242132-1 Verpackungsmaschinen<br />
29242133-8 Einpackmaschinen<br />
29242300-0 Wiegemaschinen und Waagen<br />
29242310-3 Wiegemaschinen<br />
29242311-0 Wiegeeinrichtungen<br />
29242320-6 Waagen<br />
29242321-3 Ladenwaagen<br />
29242322-0 Durchlaufwaagen<br />
29242323-7 Abfüllwaagen<br />
29242400-1 Feuerlöscher, Spritzpistolen, Dampf- oder<br />
29242410-4<br />
Sandstrahlmaschinen<br />
Feuerlöscher<br />
29242411-1 Schaumfüllungen für Feuerlöscher<br />
29242412-8 Tragbare Feuerlöscher<br />
29242420-7 Dampf- oder Sandstrahlmaschinen<br />
29242430-0 Sprühausrüstung<br />
29242431-7 Spritzpistolen<br />
29242470-2 Mechanische Projektions-, Dispergier- oder<br />
29242471-9<br />
Sprühvorrichtungen<br />
Gasdispergiergeräte<br />
29242472-6 Dekontaminationseinrichtungen<br />
29242473-3 Druckwasserreinigungsgeräte<br />
29242474-0 Hochdruck-Reinigungsgeräte<br />
29242479-5 Geruchsneutralisierungsgeräte<br />
29243000-4 Zentrifugen, Kalander oder Verkaufsautomaten<br />
29243100-5 Zentrifugen<br />
29243200-6 Kalander<br />
29243210-9 Walzmaschinen<br />
29243300-7 Verkaufsautomaten<br />
29243310-0 Verkaufsautomaten für Sanitärartikel<br />
29243320-3 Briefmarkenautomaten<br />
29243330-6 Warenverkaufsautomaten<br />
29244000-1 Maschinen<br />
Stoffen<br />
für die Wärmebehandlung von<br />
29244100-2 Maschinen für die Wärmebehandlung von Gas
DE<br />
272 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.3 Land- und forstwirtschaftliche Maschinen 29300000-2<br />
50531000-6<br />
50952000-3<br />
29.31 Einachsschlepper, Acker- und Forstschlepper,<br />
andere Zugmaschinen<br />
29.32 Sonstige land- und forstwirtschaftliche Maschinen<br />
29245000-8 Teile für Maschinen für allgemeine Zwecke<br />
29245200-0 Teile für Zentrifugen<br />
29245300-1 Teile für Kalander<br />
29245400-2 Teile für Walzmaschinen<br />
29245500-3 Teile für Filtriermaschinen<br />
29245600-4 Teile für Reinigungsgeräte<br />
29245700-5 Teile für Spritzmaschinen<br />
29245800-6 Gewichte für Wiegemaschinen<br />
29246000-5 Geschirrspülmaschinen,<br />
gebrauch<br />
nicht für den Haus-<br />
29247000-2 Teile für Geschirrspülmaschinen sowie für Reinigungs-,<br />
Füll- oder Verpackungsmaschinen<br />
29247100-3 Teile für Geschirrspülmaschinen<br />
29247200-4 Teile für Reinigungsmaschinen<br />
29247300-5 Teile für Füllmaschinen<br />
29247400-6 Teile für Verpackungsmaschinen<br />
29247500-7 Teile für Verpackungsanlagen<br />
29248000-9 Gaserzeuger<br />
29248100-0 Ozonerzeuger.<br />
50413200-5 Reparatur und Wartung von Feuerlöschanlagen<br />
50531000-6 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
50912000-1 Installation von mechanischen Einrichtungen<br />
50913000-8 Installation von Dampferzeugern, Turbinen,<br />
50951000-6<br />
Kompressoren und Brennern<br />
Installation von Maschinen und Geräten für<br />
allgemeine Zwecke<br />
50951400-0 Installation von<br />
gemeine Zwecke<br />
diversen Maschinen für all-<br />
50951410-3 Installation von Maschinen und Geräten zum<br />
Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten<br />
50951411-0 Installation von Maschinen und Geräten zum<br />
Filtrieren oder Reinigen von Wasser<br />
29370000-3 Traktoren<br />
29371000-0 Landwirtschaftliche Geh-Schlepper<br />
29372000-7 Gebrauchte Traktoren<br />
29373000-4 Triebmotoren<br />
29310000-5 Land- und forstwirtschaftliche Maschinen für<br />
die Bodenbearbeitung oder -bewirtschaftung<br />
29311000-2 Pflüge oder Scheibeneggen<br />
29312000-9 Eggen, Aufreißer, Kultivatoren, Jät- oder Hackmaschinen<br />
29313000-6 Sä-, Pflanz- oder Versetzmaschinen<br />
29314000-3 Düngerstreuer<br />
29314100-4 Düngemittelstreuer<br />
29315000-0 Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze<br />
29330000-1 Erntemaschinen<br />
29331000-8 Mäher
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 273<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.4 Werkzeugmaschinen 29400000-3<br />
50531000-6<br />
50953000-0<br />
29331100-9 Rasenmäher<br />
29331110-2 Mäher für Rasenflächen, Parkanlagen oder<br />
29332000-5<br />
Sportplätze<br />
Heuerntemaschinen<br />
29333000-2 Stroh- oder Futterpressen<br />
29333100-3 Sammelpressen<br />
29334000-9 Ernte- und Dreschmaschinen<br />
29340000-4 Bespritzungsmaschinen<br />
oder Gartenbau<br />
für Landwirtschaft<br />
29350000-7 Selbstlade- oder Entladewagen und Sattel-<br />
29351000-4<br />
anhänger für die Landwirtschaft<br />
Selbstladewagen für die Landwirtschaft<br />
29352000-1 Entladewagen für die Landwirtschaft<br />
29353000-8 Selbstlade-Sattelanhänger<br />
schaft<br />
für die Landwirt-<br />
29354000-5 Entlade-Sattelanhänger für die Landwirtschaft<br />
29360000-0 Maschinen für besondere land- oder forstwirtschaftliche<br />
Zwecke<br />
29361000-7 Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Kalibrieren<br />
von Eiern, Früchten oder anderen landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnissen<br />
29361100-8 Maschinen zum Reinigen von landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnissen<br />
29361110-1 Maschinen zum Reinigen von Eiern<br />
29361120-4 Maschinen zum Reinigen von Früchten<br />
29361200-9 Maschinen zum Sortieren von landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnissen<br />
29361210-2 Maschinen zum Sortieren oder Kalibrieren von<br />
Eiern<br />
29361220-5 Maschinen zum Sortieren oder Kalibrieren von<br />
Früchten<br />
29361300-0 Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben<br />
von Samen, Körnern oder Trockengemüse<br />
29362000-4 Melkmaschinen<br />
29363000-1 Maschinen für die Zubereitung von Futtermitteln<br />
29364000-8 Maschinen für die Bienenzucht<br />
29365000-5 Maschinen für die Geflügelhaltung<br />
29365100-6 Brut- und Aufzuchtapparate für Geflügel<br />
29380000-6 Teile für land- und forstwirtschaftliche Maschinen<br />
29381000-3 Teile für landwirtschaftliche Maschinen<br />
29382000-0 Teile von forstwirtschaftlichen Maschinen<br />
50531000-6 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
50952000-3 Installation von land- und forstwirtschaftlichen<br />
Maschinen<br />
50952100-4 Installation<br />
nen<br />
von landwirtschaftlichen Maschi-<br />
50952200-5 Installation von forstwirtschaftlichen<br />
nenMaschi
DE<br />
274 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.40 Werkzeugmaschinen 29410000-6 Lasergesteuerte Werkzeugmaschinen und Bearbeitungszentren<br />
29411000-3 Werkzeugmaschinen für besondere Zwecke<br />
29412000-0 Bearbeitungszentrum<br />
29412100-1 Bearbeitungszentrum mit Horizontalspindel<br />
29412200-2 Bearbeitungszentrum mit Vertikalspindel<br />
29420000-9 Drehmaschinen,<br />
maschinen<br />
Bohr- und Fräswerkzeug-<br />
29421000-6 Drehmaschinen<br />
29421100-7 CNC-Drehmaschine<br />
29422000-3 Außengewindemaschinen<br />
oder Innengewindeschneid-<br />
29423000-0 Fräsmaschinen<br />
29430000-2 Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung<br />
29431000-9 Werkzeugmaschinen für die Metalloberflächenbehandlung<br />
29432000-6 Numerisch gesteuerte Maschinen für die Metallbearbeitung<br />
29433000-3 Biege-, Falz-, Richt- oder Planiermaschinen<br />
29434000-0 Schmiedemaschinen<br />
29435000-7 Prägedruckmaschinen<br />
29436000-4 Pressen<br />
29436100-5 Hydraulische Pressen<br />
29437000-1 Werkzeugmaschinen zum Bohren oder Fräsen<br />
von Metallen<br />
29437100-2 Werkzeugmaschinen zum Bohren von Metall<br />
29437200-3 Werkzeugmaschinen zum Ausbohren von Metall<br />
29437300-4 Werkzeugmaschinen zum Fräsen von Metall<br />
29438000-8 Bearbeitungszentrum zum Bearbeiten von Metallen<br />
29440000-5 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
harten Stoffen, außer Metallen<br />
29441000-2 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Stein, Keramik, Beton oder Glas<br />
29441100-3 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Stein<br />
29441200-4 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Keramik<br />
29441300-5 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Beton<br />
29441400-6 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Glas<br />
29442000-9 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Holz, Knochen, Kork, Hartkautschuk oder harten<br />
Kunststoffen<br />
29442100-0 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Holz<br />
29442200-1 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Knochen<br />
29442300-2 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Kork<br />
29442400-3 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Hartkautschuk<br />
29442500-4 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
harten Kunststoffen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 275<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.5 Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige/Verwendungszwecke<br />
29.51 Maschinen für die Metallerzeugung, Walzwerkseinrichtungen,<br />
Gießmaschinen<br />
29450000-8 Drucklufthandwerkzeuge oder motorbetriebene<br />
Handwerkzeuge<br />
29451000-5 Drucklufthandwerkzeuge<br />
29452000-2 Elektromechanische Handwerkzeuge<br />
29460000-1 Werkzeuge zum Weichlöten, Hartlöten und<br />
29461000-8<br />
Schweißen, Maschinen und Geräte zum Oberflächenhärten<br />
und Heißspritzen<br />
Weich- und Hartlötvorrichtungen<br />
29461100-9 Weichlötvorrichtungen<br />
29461200-0 Hartlötvorrichtungen<br />
29462000-5 Schweißvorrichtungen<br />
29462100-6 Elektroschweißvorrichtungen<br />
29462200-7 Nichtelektrische Schweißvorrichtungen<br />
29463000-2 Maschinen zum Oberflächenhärten<br />
29464000-9 Schmelzvorrichtungen<br />
29464100-0 Schmelzvorrichtungen für Kunststoffe<br />
29465000-6 Metallspritzmaschinen<br />
29470000-4 Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen<br />
29471000-1 Werkzeughalter<br />
29472000-8 Werkstückhalter für Werkzeugmaschinen<br />
29473000-5 Besondere<br />
maschinen<br />
Teilvorrichtungen für Werkzeug-<br />
29474000-2 Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen<br />
für die Metallbearbeitung<br />
29475000-9 Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen<br />
29475100-0<br />
für die Bearbeitung von harten Stoffen<br />
Teile für Kettensägen<br />
29476000-6 Teile für Handwerkzeug<br />
29477000-3 Teile für Druckluftwerkzeug<br />
50531000-6 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
50953000-0 Installation von Werkzeugmaschinen<br />
29500000-4<br />
29710000-9<br />
50531000-6<br />
50532000-3<br />
50950000-9<br />
50954000-7<br />
29510000-7 Maschinen für die Metallurgie und zugehörige<br />
Teile<br />
29511000-4 Metallwalzmaschinen<br />
29511100-5 Teile für Metallwalzmaschinen<br />
29512000-1 Gießmaschinen<br />
29512100-2 Teile für Gießmaschinen<br />
50531000-6 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
50954140-0 Installation von Metallurgiemaschinen<br />
29.52 Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen 29520000-0 Maschinen für den Bergbau und die Gewinnung<br />
von Steinen sowie Baumaschinen<br />
29521000-7 Maschinen und Geräte für den Bergbau<br />
29521200-9 Schrämmaschinen für Kohle oder Stein und<br />
Tunnelvortriebsmaschinen<br />
Tiefbohrmaschinen<br />
sowie Bohr- oder<br />
29521210-2 Schachtbohrmaschinen
DE<br />
276 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29521211-9 Bohrloch-Einbauwerkzeug<br />
29521212-6 Steigleitungsverbindungsgeräte<br />
29521213-3 Bohrloch-Komplettierungsvorrichtungen<br />
29521214-0 Bohrloch-Eingriffsvorrichtungen<br />
29521215-7 Bohrlochprüfungsvorrichtungen<br />
29521216-4 Bohrlochsicherungsgeräte<br />
29521220-5 Schrämmaschinen für Kohle oder Stein<br />
29521230-8 Tunnelvortriebsmaschinen<br />
29521240-1 Bohrgeräte<br />
29521241-8 Tunnelbohrgeräte für Vortriebsbauweise<br />
29521249-4 Gesteinsbohrmaschine<br />
29521250-4 Tiefbohrgeräte<br />
29521300-0 Bohrvorrichtungen<br />
29521310-3 Offshore-Förderplattformen<br />
29521311-0 Offshore-Ausrüstung<br />
29521312-7 Offshore-Bohreinheit<br />
29521320-6 Ölbohrvorrichtungen<br />
29521321-3 Bohrmaschinen<br />
29521322-0 Bohrturm<br />
29521323-7 Bohrer<br />
29521324-4 Leitungsausrüstung<br />
29521325-1 Rohrleitungshänger<br />
29521330-9 Ausrüstung für Ölbohrplattformen<br />
29521331-6 Gleitgestelle<br />
29521332-3 Auf Gleitgestellen montierte Module<br />
29521340-2 Maschinen und Geräte für Ölfelder<br />
29521341-9 Tauchpumpen<br />
29521350-5 Unterwasserausrüstung<br />
29521351-2 Unterwasser-Steuersysteme<br />
29521360-8 Bohrlochausrüstung<br />
29521400-1 Mobile hydraulische Grubenausbausysteme<br />
29522000-4 Erdbewegungs- und Erdaushubmaschinen sowie<br />
zugehörige Teile<br />
29522100-5 Erdbewegungsmaschinen<br />
29522110-8 Planierraupen<br />
29522120-1 Planierpflüge<br />
29522200-6 Planiermaschinen und Straßenhobel<br />
29522210-9 Straßenplanierer<br />
29522300-7 Planierbagger<br />
29522400-8 Erdstampfer<br />
29522500-9 Frontschaufellader<br />
29522510-2 Frontschaufellader mit Hecktieflöffel<br />
29522520-5 Frontschaufellader ohne Hecktieflöffel<br />
29522600-0 Löffelbagger, Bagger und Schaufellader sowie<br />
Bergbaumaschinen<br />
29522610-3 Löffelbagger<br />
29522611-0 Schaufellader<br />
29522620-6 Aushubmaschinen<br />
29522621-3 Mechanische Bagger<br />
29523000-1 Baumaschinen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 277<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29523100-2 Rammen<br />
29523200-3 Straßenbelagmaschinen<br />
29523210-6 Planierer<br />
29523220-9 Splittstreumaschinen<br />
29523230-2 Pflastermaschinen<br />
29523240-5 Straßenwalzen<br />
29523241-2 Mechanische Walzen<br />
29523300-4 Schneepflüge und Schneefräsen<br />
29523310-7 Schneepflüge<br />
29523320-0 Schneefräsen<br />
29523400-5 Pfahlzieher<br />
29523500-6 Verdichtungsgeräte<br />
29523600-7 Kabelverlegemaschinen<br />
29524000-8 Maschinen zur Erzaufbereitung und Maschinen<br />
zur Herstellung von Gussformen<br />
29524100-9 Erzaufbereitungsmaschinen<br />
29524110-2 Sortier- und Siebmaschinen<br />
29524120-5 Maschinen für die Vermischung von Kies mit<br />
Bitumen<br />
29524130-8 Beton- oder Mörtelmischer<br />
29524131-5 Zementmixer<br />
29524140-1 Mahlmaschinen<br />
29524141-8 Kohlemahlanlagen<br />
29524150-4 Gussformen<br />
29524200-0 Maschinen für die Herstellung von Gussformen<br />
29525000-5 Kettenfahrzeuge<br />
29526000-2 Teile für Bergbaumaschinen, Maschinen für die<br />
Steingewinnung und Baumaschinen<br />
29526100-3 Teile für Bohrmaschinen<br />
29526110-6 Teile für Schachtbohrmaschinen<br />
29526111-3 Verschlussstopfen<br />
29526112-0 Industrielle Bohrmeißel<br />
29526113-7 Rutschscheren<br />
29526114-4 Gestängeverschraubvorrichtungen<br />
29526115-1 Drehtische<br />
29526116-8 Vorrichtungen für die Aufhängung der Spülschlammleitungen<br />
29526117-5 Verbindungsvorrichtungen<br />
29526120-9 Teile für Schachtaushubmaschinen<br />
29526121-6 Abhängevorrichtungen<br />
29526122-3 Rohrleitungshänger-Ausrüstung<br />
29526123-0 Produktionsriser-Abspannungen<br />
29526124-7 Bohrlochköpfe<br />
29526125-4 Verbindungsvorrichtungen<br />
riser<br />
für Produktions-<br />
29526126-1 Bohrlochkopf-Steuerungssystem<br />
29526127-8 Bohrlochkopf-Ausrüstungen<br />
29526130-2 Teile für Kohle- oder Gesteinschrämmaschinen<br />
29526131-9 Teile für Kohleschrämmaschinen<br />
29526132-6 Teile für Gesteinschrämmaschinen<br />
29526140-5 Teile für Tunnelvortriebsmaschinen<br />
29526200-4 Teile für Maschinen für die Erzaufbereitung
DE<br />
278 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.53 Maschinen für die Nahrungs-, Futtermittelund<br />
Getränkeherstellung und für die Tabakverarbeitung<br />
29526300-5 Teile für Tiefbohrgeräte<br />
29526400-6 Teile für Aushubmaschinen<br />
50531000-6 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
50954110-1 Installation von Bergbaumaschinen<br />
50954120-4 Installation von Maschinen zur Gewinnung<br />
50954130-7<br />
von Steinen und Erden<br />
Installation von Baumaschinen<br />
29530000-3 Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln,<br />
Getränken und Tabak und zugehörige<br />
Teile<br />
29531000-0 Verarbeitungsmaschinen für Lebensmittel, Getränke<br />
und Tabak<br />
29531100-1 Maschinen und Geräte für die Milchwirtschaft<br />
29531110-4 Milchschleudern<br />
29531200-2 Maschinen zur Verarbeitung von Getreide oder<br />
Trockengemüse<br />
29531300-3 Maschinen zur Verwendung bei der Herstellung<br />
von alkoholischen oder Fruchtgetränken<br />
29531400-4 Backöfen, Trockenöfen für landwirtschaftliche<br />
Erzeugnisse und Vorrichtungen zum Kochen<br />
oder Erhitzen<br />
29531410-7 Backöfen<br />
29531411-4 Grills<br />
29531420-0 Trockenöfen<br />
nisse<br />
für landwirtschaftliche Erzeug-<br />
29531500-5 Maschinen für die industrielle Zubereitung<br />
29531510-8<br />
oder Herstellung von Lebensmitteln oder Getränken<br />
Maschinen zum Schneiden von Lebensmitteln<br />
29531511-5 Brotschneidemaschinen<br />
29531512-2 Schneidemaschinen für Wurstwaren<br />
29531520-1 Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln<br />
29531530-4 Maschinen für die Herstellung von Teigwaren<br />
29531600-6 Maschinen für die Verarbeitung von Tabak<br />
29532000-7 Teile für Maschinen für die Verarbeitung von<br />
Lebensmitteln, Getränken und Tabak<br />
29532100-8 Teile für Maschinen für die Lebensmittelverarbeitung<br />
29532110-1 Teile für Maschinen für die Milchwirtschaft<br />
29532111-8 Teile für Melkmaschinen<br />
29532200-9 Teile für Maschinen für die Verarbeitung von<br />
Getränken<br />
29532300-0 Teile für Maschinen für die Tabakverarbeitung<br />
50531000-6 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
50532000-3 Reparatur und Wartung von elektrischen Maschinen,<br />
Geräten und zugehörigen Einrichtungen<br />
50954200-9 Installation von Maschinen zur Verarbeitung<br />
von Lebensmitteln, Getränken und Tabak<br />
50954210-2 Installation von Maschinen zur Lebensmittelverarbeitung<br />
50954220-5 Installation von Maschinen zur Getränkeverarbeitung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 279<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.54 Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung,<br />
die Ledererzeugung und -verarbeitung<br />
sowie die Herstellung von Schuhen<br />
29.55 Maschinen für die Papier- oder Pappeherstellung<br />
29.56 Buchbinderei-, Setz- und Druckmaschinen;<br />
Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige/Verwendungszwecke,<br />
a. n. g.<br />
50954230-8 Installation von Maschinen zur Tabakverarbeitung<br />
29540000-6 Maschinen für das Textil-, Bekleidungs- und<br />
Ledergewerbe<br />
29541000-3 Maschinen für Textilien<br />
29541100-4 Maschinen für die Verarbeitung von synthetischen<br />
Spinnstoffen<br />
29541200-5 Spinnmaschinen für Textilfasern<br />
29541300-6 Webmaschinen<br />
29541400-7 Wirk- und Strickmaschinen<br />
29541500-8 Nähmaschinen<br />
29541600-9 Wäschereiwaschmaschinen, Maschinen für die<br />
chemische Reinigung und Trockenmaschinen<br />
29541610-2 Waschanlagen<br />
29541611-9 Waschvorrichtungen<br />
29541612-6 Waschmaschinen<br />
29541613-3 Maschinen für die chemische Reinigung<br />
29541620-5 Trockenmaschinen<br />
29541700-0 Vorrichtungen<br />
Wäsche<br />
zum Bügeln und Falten von<br />
29541710-3 Vorrichtungen zum Falten von Wäsche<br />
29541800-1 Maschinen für die Textilveredelung<br />
29541810-4 Bügelmaschinen<br />
29541820-7 Bügelpressen<br />
29542000-0 Teile von Maschinen für die Herstellung von<br />
Textilstoffen und Bekleidung<br />
29710000-9 Elektrische Haushaltsgeräte<br />
50531000-6 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
50954300-0 Installation von Maschinen zur Herstellung<br />
von Textilien, Bekleidungsartikeln und Lederwaren<br />
50954310-3 Installation von Maschinen zur Herstellung<br />
von Textilien<br />
50954320-6 Installation von Maschinen zur Herstellung<br />
von Bekleidungsartikeln<br />
50954330-9 Installation von Maschinen zur Herstellung<br />
von Lederwaren<br />
29550000-9 Maschinen für die Herstellung von Papier oder<br />
Pappe<br />
29551000-6 Teile für Maschinen für die Herstellung von<br />
Papier oder Pappe<br />
50531000-6 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
50954400-1 Installation von Maschinen zur Herstellung<br />
von Papier und Pappe<br />
29521400-1 Mobile hydraulische Grubenausbausysteme<br />
29560000-2 Diverse Maschinen und Geräte für besondere<br />
Zwecke<br />
29561000-9 Maschinen für Papier- und Druckwerk, zum<br />
Bucheinbinden und Teile dafür<br />
29561100-0 Buchbindereimaschinen<br />
29561110-3 Fadenheftmaschinen<br />
29561200-1 Druckmaschinen
DE<br />
280 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.6 Waffen und Munition 29600000-5<br />
50840000-5<br />
50950000-9<br />
29561210-4 Offsetdruckmaschinen<br />
29561220-7 Setzmaschinen<br />
29561230-0 Kartendruckmaschinen<br />
29561300-2 Lichtsetzsystem<br />
29561400-3 Trockner für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder<br />
Pappe<br />
29561500-4 Teile von Druck- oder Buchbindereimaschinen<br />
29562000-6 Elektrogeräte für besondere Zwecke<br />
29562100-7 Faradayscher Käfig<br />
29562200-8 Schalltoter Raum<br />
29562300-9 Elektromagnetische Absorptionsmittel<br />
29563000-3 Maschinen für die chemische Industrie<br />
29563100-4 Chlorgasgeräte<br />
29563200-5 Dosieranlage<br />
29564000-0 Maschinen für die Verarbeitung von Kautschuk<br />
oder Kunststoffen<br />
29564100-1 Maschinen für die Herstellung von Fenstern<br />
und Rahmen aus Kunststoff<br />
29565000-7 Tunnel-Waschstraße<br />
29566000-4 Maschinen zur Reinigung von Abwasser<br />
29566100-5 Zerkleinerungsmaschinen<br />
29566110-8 Zerkleinerungsmaschinen<br />
behandlung<br />
für die Abwasser-<br />
29566200-6 Schlammpressen<br />
29566300-7 Abstreicher<br />
29566400-8 Mischmaschinen<br />
29566500-9 Abwasser-Rechenanlagen<br />
29566600-0 Ausrüstungen für Sauerstoffanreicherung<br />
29566700-1 Abscheider<br />
29566800-2 Absetzbecken<br />
29566900-3 Schlammbehandlungsanlage<br />
29567000-1 Rohrleitungs-Ausrüstung<br />
29567100-2 Maschinen für die Inspektion von Rohrleitungsinnenflächen<br />
29567200-3 Maschinen für die Reinigung von Rohrlei-<br />
29567300-4<br />
tungsinnenflächen<br />
Industrieroboter<br />
29568000-8 Palettenwählsystem<br />
29568100-9 Palettenwiederbringungssystem<br />
29569000-5 Staubsauger und Bohnermaschinen, nicht für<br />
den Hausgebrauch<br />
29569100-6 Staubsauger, nicht für den Hausgebrauch<br />
29569200-7 Bohnermaschinen, nicht für den Hausgebrauch<br />
29569300-8 Teile für Staubsauger, nicht für den Hausgebrauch<br />
29569400-9 Teile für Bohnermaschinen, nicht für den<br />
50531000-6<br />
Hausgebrauch<br />
Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
50950000-9 Installation von Maschinen und Geräten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 281<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.60 Waffen und Munition 29610000-8 Kampfpanzer und gepanzerte Kampffahrzeuge<br />
29611000-5 Kampfpanzer<br />
29611100-6 Teile für Kampfpanzer<br />
29612000-2 Gepanzerte Kampffahrzeuge<br />
29612100-3 Teile für gepanzerte Kampffahrzeuge<br />
29620000-1 Kriegswaffen<br />
29621000-8 Waffen mit gerichteter Energie<br />
29622000-5 Raketenabschusssysteme<br />
29623000-2 Flammenwerfer<br />
29624000-9 Wasserwerfer<br />
29630000-4 Feuerwaffen<br />
29631000-1 Leichtfeuerwaffen<br />
29631100-2 Pistolen<br />
29631110-5 Revolver<br />
29631200-3 Leichtfeuerwaffen mit einem Kaliber von weniger<br />
als 7 mm<br />
29631300-4 Leichtfeuerwaffen<br />
7 mm oder mehr<br />
mit einem Kaliber von<br />
29632000-8 Gewehre<br />
29633000-5 Mörser<br />
29634000-2 Schwere Feuerwaffen<br />
29635000-9 Gaspistolen<br />
29640000-7 Munition<br />
29641000-4 Patronen für Gewehre<br />
29642000-1 Munition für Leichtfeuerwaffen<br />
29642100-2 Munition für Leichtfeuerwaffen mit einem Kaliber<br />
von weniger als 7 mm<br />
29642200-3 Munition für Leichtfeuerwaffen mit einem Kaliber<br />
von 7 mm oder mehr<br />
29643000-8 Granaten<br />
29644000-5 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen und Raketen<br />
29644100-6 Bomben<br />
29644200-7 Granaten<br />
29644300-8 Torpedos<br />
29644400-9 Minen<br />
29644500-0 Raketen<br />
29650000-0 Teile für Kriegswaffen<br />
29651000-7 Teile für Leichtfeuerwaffen<br />
29651100-8 Teile für Leichtfeuerwaffen mit einem Kaliber<br />
von weniger als 7 mm<br />
29651200-9 Teile für Leichtfeuerwaffen mit einem Kaliber<br />
von 7 mm oder mehr<br />
29652000-4 Teile für Raketenabschussvorrichtungen<br />
29653000-1 Teile für Mörser<br />
29660000-3 Schlagstöcke<br />
50840000-5 Reparatur und Wartung von Waffen und Waffensystemen<br />
50950000-9 Installation von Maschinen und Geräten<br />
50955000-4 Installation von Waffensystemen<br />
29.7 Haushaltsgeräte, a. n. g. 29700000-6 Haushaltsgeräte
DE<br />
282 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.71 Elektrische Haushaltsgeräte 29710000-9 Elektrische Haushaltsgeräte<br />
29711000-6 Elektrische Küchengeräte für den Hausgebrauch<br />
29711100-7 Kühlschränke und Tiefkühltruhen<br />
29711110-0 Kühlschränke mit integriertem Tiefkühlfach<br />
29711120-3 Tiefkühlgeräte<br />
29711121-0 Tiefkühltruhen<br />
29711122-7 Tiefkühlgeräte für den Haushalt<br />
29711123-4 Tiefkühlschränke<br />
29711124-1 Industrie-Tiefkühlgeräte<br />
29711130-6 Kühlschränke<br />
29711200-8 Küchenmaschinen<br />
29711210-1 Mixgeräte<br />
29711211-8 Mixer für Nahrungsmittel<br />
29711300-9 Elektrowärmegeräte<br />
29711310-2 Elektrische Kaffeemaschinen<br />
29711320-5 Elektrische Teekocher<br />
29711330-8 Elektrische Toaster<br />
29711340-1 Tellerwärmer<br />
29711350-4 Waffeleisen<br />
29711360-7 Elektrische Backöfen<br />
29711361-4 Mikrowellengeräte<br />
29711400-0 Bratöfen, Kochfelder, Kochplatten und Kochringe<br />
29711410-3 Bratöfen<br />
29711420-6 Kochfelder<br />
29711430-9 Kochplatten<br />
29711440-2 Kochringe<br />
29711500-1 Dosenöffner<br />
29712000-3 Elektrische Körperpflegegeräte für den Hausgebrauch<br />
29712100-4 Rasierapparate und Haarschneidemaschinen<br />
29712110-7 Rasierapparate<br />
29712120-0 Haarschneidemaschinen<br />
29712200-5 Geräte zur Haarpflege<br />
29712210-8 Haartrockner<br />
29712300-6 Händetrockner<br />
29713000-0 Elektrische Reinigungsgeräte für den Haus-<br />
29713100-1<br />
gebrauch; Bügeleisen<br />
Geschirrspülmaschinen<br />
29713200-2 Waschmaschinen und Wäschetrockner<br />
29713210-5 Waschmaschine<br />
trockner<br />
mit kombiniertem Wäsche-<br />
29713211-2 Trocken- und Bügelgeräte<br />
29713300-3 Küchenabfallzerkleinerer<br />
29713400-4 Maschinen für die Bodenpflege<br />
29713410-7 Bodenreinigungsmaschinen<br />
29713420-0 Bohnermaschinen<br />
29713430-3 Staubsauger<br />
29713431-0 Zubehör für Staubsauger<br />
29713500-5 Elektrische Bügeleisen<br />
29713510-8 Dampfbügeleisen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 283<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
29.72 Nichtelektrische Heiz-, Koch-, Heißwasser-,<br />
Heißluft- und ähnliche Geräte für den Haushalt<br />
30 Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte<br />
und -einrichtungen<br />
30.0 Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte<br />
und -einrichtungen<br />
29714000-7 Dunstabzugs- oder Rückführungshauben<br />
29714100-8 Lüfter<br />
29714110-1 Dunstabzugsventilatoren<br />
29715000-4 Warmwasserbereiter und Heizung für Gebäude;<br />
Sanitäreinrichtungen<br />
29715100-5 Elektrische Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher<br />
und Tauchsieder<br />
29715200-6 Heizgeräte<br />
29715210-9 Zentralheizungen<br />
29715220-2 Elektrische Heizwiderstände<br />
29715230-5 Elektrische Bodenheizgeräte<br />
29715240-8 Elektrische Raumheizgeräte<br />
29715300-7 Sanitäreinrichtungen<br />
29716000-1 Teile für elektrische Haushaltsgeräte<br />
29720000-2 Nichtelektrische Haushaltsgeräte<br />
29721000-9 Koch- oder Heizgeräte für den Haushalt<br />
29721100-0 Haushaltskochgeräte<br />
29721200-1 Gaskühlschränke<br />
29721300-2 Nichtelektrische Heißlufterzeuger und -verteiler<br />
29721310-5 Heißlufterzeuger<br />
29721320-8 Lufttrockner<br />
29721321-5 Drucklufttrockner<br />
29721400-3 Nichtelektrische Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher<br />
29721410-6 Gasgeräte<br />
29721411-3 Gasheizgeräte<br />
29722000-6 Teile für Herde, Kochplatten, Warmhalteplatten<br />
und Haushaltsgeräte<br />
29722100-7 Teile für Herde<br />
29722200-8 Teile für Kochplatten<br />
29722300-9 Teile für Warmhalteplatten<br />
Siehe nachstehendeUntercodes<br />
30000000-9<br />
50961000-9<br />
50962000-6<br />
30.01 Büromaschinen 30110000-3 Textverarbeitungsgeräte<br />
30111000-0 Textcomputer<br />
30120000-6 Fotokopiergeräte und Druckgeräte<br />
30121000-3 Fotokopiergeräte und Thermokopiergeräte<br />
30121100-4 Fotokopiergeräte<br />
30121110-7 Farbfotokopierer<br />
30121120-0 Kopiergeräte<br />
30121200-5 Thermokopiergeräte<br />
30121300-6 Reproduktionsgeräte<br />
30121400-7 Vervielfältigungsgeräte<br />
30122000-0 Offsetdruckmaschinen<br />
Büro<br />
zur Verwendung im<br />
30123000-7 Büromaschinen
DE<br />
284 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
30123100-8 Fahrscheinentwerter<br />
30123200-9 Geldausgabeautomaten<br />
30123300-0 Matrizenvervielfältiger<br />
30123400-1 Faltmaschinen<br />
30123500-2 Perforiermaschinen<br />
30123600-3 Münzhandhabungsmaschinen<br />
30123610-6 Münzsortiermaschinen<br />
30123620-9 Münzzählmaschinen<br />
30123630-2 Münzrollmaschinen<br />
30124000-4 Teile und Zubehör für Büromaschinen<br />
30125000-1 Teile und Zubehör für Fotokopiergeräte<br />
30125100-2 Tonerpatronen<br />
30130000-9 Ausrüstung für Postämter<br />
30131000-6 Ausrüstung für Poststellen<br />
30131100-7 Papier- oder Umschlagfaltmaschinen<br />
30131200-8 Kuvertierungsmaschinen<br />
30131300-9 Adressiermaschinen<br />
30131400-0 Frankiermaschinen<br />
30132000-3 Sortiermaschinen<br />
30132100-4 Postverteilanlagen<br />
30133000-0 Versandeinrichtungen<br />
30133100-1 Massenversandeinrichtungen<br />
30140000-2 Rechen- und Abrechnungsmaschinen<br />
30141000-9 Rechenmaschinen<br />
30141100-0 Taschenrechner<br />
30142000-6 Abrechnungsmaschinen<br />
30143000-3 Registrierkassen<br />
30144000-0 Rechenmaschinen und ähnliche Maschinen<br />
30144100-1 Frankiermaschinen<br />
30144200-2 Kartenautomaten<br />
30144300-3 Fahrzeugzählanlagen<br />
30144400-4 Automatische Zugangskontrolle<br />
30150000-5 Schreibmaschinen<br />
30151000-2 Elektronische Schreibmaschinen<br />
30160000-8 Teile und Zubehör für Schreibmaschinen und<br />
Rechenmaschinen<br />
30161000-5 Teile und Zubehör für Schreibmaschinen<br />
30162000-2 Teile und Zubehör für Rechenmaschinen<br />
50962000-6 Installation von Büromaschinen<br />
30.02 Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen 30200000-1 Computeranlagen und Zubehör<br />
30210000-4 Datenverarbeitungsgeräte<br />
30211000-1 Zentralrechner<br />
30211100-2 Supercomputer<br />
30211200-3 Hardware für Zentralrechner<br />
30211300-4 Computerplattformen<br />
30211400-5 Computerkonfigurationen<br />
30211500-6 Zentrale Recheneinheit<br />
30211600-7 Prozessoren<br />
30212000-8 Hard- und Software für Minicomputer
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 285<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
30212100-9 Hardware für Minicomputer<br />
30212110-2 Zentrale Recheneinheiten für Minicomputer<br />
30212200-0 Software für Minicomputer<br />
30213000-5 Personalcomputer<br />
30213100-6 Notebook-Personalcomputer<br />
30213200-7 Laptop-Personalcomputer<br />
30213300-8 Tragbare Computer<br />
30213400-9 Zentrale Recheneinheiten für Personalcomputer<br />
30214000-2 Arbeitsplätze<br />
30215000-9 Hard- und Software für Mikrocomputer<br />
30215100-0 Hardware für Mikrocomputer<br />
30215110-3 Zentrale Recheneinheiten für Mikrocomputer<br />
30215200-1 Software für Mikrocomputer<br />
30216000-6 Magnetische oder optische Leser<br />
30216100-7 Optische Leser<br />
30216110-0 Scanner für Computeranwendungen<br />
30216120-3 Geräte für optische Zeichenerkennung<br />
30216130-6 Strichcodeleser<br />
30216200-8 Magnetkartenleser<br />
30216300-9 Lochkartenleser<br />
30217000-3 Teile und Zubehör für Computer<br />
30217100-4 Teile für Computer<br />
30217110-7 Netzwerkschnittstellen<br />
30217120-0 Computeranschlüsse<br />
30217130-3 Computerkarten<br />
30217131-0 Elektronische Karten<br />
30217200-5 Computerzubehör<br />
30217210-8 Blendschutzschirme<br />
30217220-1 Mausunterlagen<br />
30217230-4 Cache-Speicher<br />
30217300-6 Computerbedarf<br />
30217310-9 Schriftartenkassetten für Drucker<br />
30217320-2 Disketten<br />
30217330-5 Magnetbänder<br />
30217340-8 CD-ROMs<br />
30220000-7 Geräte für digitale Kartographie<br />
30221000-4 Digitale Katasterkarten<br />
30230000-0 Computerhardware<br />
30231000-7 Computer und Drucker<br />
30231100-8 Computer<br />
30231110-1 Datenbank<br />
30231200-9 Computergeräte<br />
30231210-2 Zentrale Steuerungseinheit<br />
30231220-5 Computerperipheriegeräte<br />
30231230-8 Computerterminals<br />
30231240-1 Konsolen<br />
30231250-4 Bildschirme<br />
30231300-0 Tischcomputer<br />
30231310-3 Desktop-Publishing-Geräte
DE<br />
286 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
30231400-1 System mit optischen Speicherplatten<br />
30231600-3 Computerausrüstung für die Medizin<br />
30232000-4 Diverse Computerausrüstungen<br />
30232100-5 Back-up-Vorrichtungen<br />
30232120-1 Computermäuse<br />
30232130-4 Joysticks<br />
30232140-7 Lichtgriffel<br />
30232150-0 Trackballs<br />
30232160-3 Grafiktabletts<br />
30232200-6 Magnetband-Rundmagazine<br />
30232300-7 Kassettensysteme<br />
30232400-8 Speichererweiterungsvorrichtungen<br />
30232500-9 Datenverarbeitungsanlagen<br />
30232510-2 Datenaufzeichnungsgeräte<br />
30232520-5 Dateneingabegeräte<br />
30232530-8 Datenvalidierungsgeräte<br />
30232600-0 Codiergeräte<br />
30233000-1 Speichereinheiten<br />
gabeeinheiten<br />
sowie Eingabe- oder Aus-<br />
30233100-2 Computerspeichereinheiten<br />
30233110-5 Magnetkartenspeicher<br />
30233120-8 Magnetbandspeicher<br />
30233130-1 Magnetplattenspeicher<br />
30233131-8 Diskettenlaufwerke<br />
30233132-5 Festplattenlaufwerke<br />
30233140-4 Direktzugriffspeicher<br />
30233141-1 Plattenspeichersystem<br />
30233150-7 Laufwerke für optische Speicherplatten<br />
30233160-0 Streamer-Laufwerk<br />
30233170-3 Speichermedien<br />
30233171-0 Platten<br />
30233172-7 Optische Speicherplatten<br />
30233200-3 Eingabe- oder Ausgabeeinheiten<br />
30233210-6 Eingabeeinheiten<br />
30233211-3 Computertastaturen<br />
30233212-0 Blindenschrifttastaturen<br />
30233220-9 Ausgabeeinheiten<br />
30233230-2 Drucker und Plotter<br />
30233231-9 Laserdrucker<br />
30233232-6 Nadeldrucker<br />
30233234-0 Farbgrafikdrucker<br />
30233235-7 Plotter<br />
30234000-8 Automationsgeräte für Bibliotheken<br />
30235000-5 Festplattencontroller<br />
30236000-2 IT-Geräte<br />
30240000-3 Software<br />
30241000-0 Computersoftware<br />
30241100-1 Datenbanksoftware<br />
30241200-2 Anwendungssoftware<br />
30241210-5 Projektmanagementsoftware
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 287<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
30241300-3 Zentralrechnersoftware<br />
30241310-6 Computerprogramme<br />
30241320-9 Aufrüstsätze für Computer<br />
30241330-2 Mikrokanal-Architektur<br />
30241400-4 Betriebssystemsoftware<br />
30241410-7 Sprachencompiler<br />
30241500-5 Systemprogramme<br />
30241600-6 Hilfsprogramme<br />
30241700-7 Multimedia-Software<br />
30242000-7 Sicherheitsprogramme<br />
30242100-8 Antivirenprogramme<br />
30242200-9 Fehlerbeseitigungsprogramme<br />
30243000-4 Medizinische Software<br />
30244000-1 Managementsoftware<br />
30244100-2 Bibliothekenverwaltungssoftware<br />
30244200-3 Speicherverwaltungssoftware<br />
30245000-8 Software-Pakete<br />
30245100-9 Tabellenkalkulationsprogramme<br />
30245200-0 Transaktionsverarbeitungsprogramme<br />
30245300-1 Statistikprogramme<br />
30246000-5 Kommunikationssoftware<br />
30246100-6 IT-Software<br />
30246200-7 Emulationssoftware<br />
30247000-2 Desktop-Publishing-Programme<br />
30247100-3 Zeichen- und Malprogramme<br />
30247200-4 Bildverarbeitungsprogramme<br />
30248000-9 Softwareprodukte<br />
30248100-0 Softwareanwendungen<br />
30248200-1 Softwarelizenzen<br />
30248300-2 Software-Upgrade<br />
30249000-6 Diverse Software<br />
30249100-7 Software für rechnerunterstütztes Entwerfen<br />
30249200-8 Software für digitale Abbildung<br />
30249300-9 Unterrichtssoftware<br />
30249400-0 Finanzsystemprogramme<br />
30249410-3 Buchhaltungssoftware<br />
30249420-6 Euroscheck-Ausstellungssystem<br />
30249500-1 Büroautomationssoftware<br />
30249600-2 Textverarbeitungsprogramme<br />
30249700-3 Optische Zeichenerkennungsprogramme<br />
30249800-4 Druckerpuffer-Programme<br />
30250000-6 Computersysteme<br />
30251000-3 Computersteuerungssystem<br />
30252000-0 Datenbankverwaltungssystem<br />
30253000-7 Buchhaltungssystem<br />
30253100-8 Fakturierungssystem<br />
30254000-4 Informationssysteme<br />
30254100-5 E-Mail-System<br />
30254200-6 Finanzdatensysteme<br />
30254300-7 Passagierinformationssystem
DE<br />
288 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
31 Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung<br />
u. ä.<br />
31.1 Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren<br />
31.10 Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren<br />
30254310-0 Elektronische Anzeigetafeln<br />
30254320-3 Systeme zur Echtzeit-Passagierinformation<br />
30255000-1 Medizinische Informationssysteme<br />
30255100-2 Informationssysteme für Pflegestationen<br />
30255200-3 Patientenverwaltungssystem<br />
30255300-4 Systeme zur Operationssaalverwaltung<br />
30255400-5 Klinisches Informationssystem<br />
30255500-6 Systeme zur Verwaltung von Patientenakten<br />
30256000-8 Bibliothekenverwaltungssystem<br />
30257000-5 Darstellungs- und Archivierungssystem<br />
30258000-2 Elektronische Datenverwaltung<br />
30259000-9 Diverse Computersysteme<br />
30259100-0 Automatisierungssystem<br />
30259200-1 Schiffortungssystem<br />
30259300-2 CAD-System<br />
30259400-3 Datenerfassungssystem<br />
30259500-4 Digitales Abbildungssystem<br />
30259600-5 Optisches Lesesystem<br />
30259700-6 Dokumentenverwaltungssystem<br />
30259800-7 Beschallungsanlagen<br />
30260000-9 Server<br />
30261000-6 Netzwerkserver<br />
30262000-3 Computerserver<br />
30263000-0 Dateiverwalter<br />
30264000-7 UNIX oder gleichwertige Server<br />
30265000-4 Druckerserver<br />
50961000-9 Installation von Computern und Datenverarbeitungsanlagen<br />
Siehe nachstehendeUntercodes<br />
31100000-7<br />
50532100-4<br />
50532200-5<br />
50532300-6<br />
50911100-5<br />
31100000-7 Elektrische Motoren, Generatoren und Transformatoren<br />
31110000-0 Elektromotoren<br />
31111000-7 Adapter<br />
31120000-3 Generatoren<br />
31121000-0 Stromerzeugungsaggregate<br />
31121100-1 Stromerzeugungsaggregate<br />
dungsmotoren<br />
mit Selbstzün-<br />
31121110-4 Leistungswandler<br />
31121111-1 Elektrische rotierende Umformer<br />
31121200-2 Stromerzeugungsaggregate<br />
dungsmotoren<br />
mit Fremdzün-<br />
31121300-3 Windenergieerzeuger<br />
31121310-6 Windmühlen<br />
31121320-9 Windturbinen<br />
31121330-2 Windturbosätze
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 289<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
31121331-9 Turbinenläufer<br />
31121340-5 Windkraftwerkpark<br />
31122000-7 Stromerzeugungsanlagen<br />
31122100-8 Brennstoffzellen<br />
31124000-1 Dampfturbinengenerator sowie Zubehör<br />
31124100-2 Turbosätze<br />
31124200-3 Steuergeräte für Turbogeneratoren<br />
31126000-5 Dynamos<br />
31127000-2 Notstromaggregat<br />
31128000-9 Turbogenerator<br />
31129000-6 Dieselgeneratorsatz<br />
31130000-6 Wechselstromgeneratoren<br />
31131000-3 Einphasenmotoren<br />
31131100-4 Betätiger<br />
31131200-5 Anoden<br />
31132000-0 Mehrphasenmotoren<br />
31140000-9 Kühltürme<br />
31141000-6 Wasserkühler<br />
31150000-2 Vorschaltgeräte für Gasentladungslampen oder<br />
-röhren<br />
31151000-9 Stromrichter<br />
31152000-6 Kondensatoren<br />
31153000-3 Gleichrichter<br />
31154000-0 Unterbrechungsfreie Stromversorgung<br />
31155000-7 Wechselrichter<br />
31156000-4 Regelbare Stromversorgung<br />
31157000-1 Induktionsspulen<br />
31158000-8 Ladegeräte<br />
31158100-9 Batterieladegeräte<br />
31160000-5 Teile von elektrischen Motoren, Generatoren<br />
und Transformatoren<br />
31161000-2 Teile für elektrische Motoren und Generatoren<br />
31161100-3 Erregeranordnungen<br />
31161200-4 Gaskühlsysteme<br />
31161300-5 Generatorläufer<br />
31161400-6 Hauptwassersystem<br />
31161500-7 Dichtölsysteme<br />
31161600-8 Kühlwassersysteme für Statoren<br />
31161700-9 Teile von Dampferzeugern<br />
31161800-0 Teile für Gaserzeuger<br />
31161900-1 Spannungsregelungssysteme<br />
31162000-9 Teile von Transformatoren, Induktionsspulen<br />
und Stromrichtern<br />
31162100-0 Teile von Kondensatoren<br />
31170000-8 Transformatoren<br />
31171000-5 Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation<br />
31172000-2 Spannungswandler<br />
31173000-9 Messwandler<br />
50532100-4 Reparatur und Wartung von Elektromotoren<br />
50532200-5 Reparatur und Wartung von Transformatoren<br />
50532300-6 Reparatur und Wartung von Generatoren
DE<br />
290 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
31.2 Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen<br />
31.20 Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen<br />
50911100-5 Installation von Elektromotoren, Generatoren<br />
und Transformatoren<br />
50911110-8 Installation von Elektromotoren<br />
50911120-1 Installation von Generatoren<br />
50911130-4 Installation von Transformatoren<br />
31200000-8<br />
50532000-3<br />
50532400-7<br />
50911200-6<br />
31200000-8 Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen<br />
31210000-1 Elektrische Geräte zum Schalten oder Schützen<br />
von Stromkreisen<br />
31211000-8 Schalttafeln und Sicherungskästen<br />
31211100-9 Schaltbretter<br />
31211110-2 Steuertafeln<br />
31211200-0 Sicherungskästen<br />
31211300-1 Sicherungen<br />
31211310-4 Sicherheitsausschalter<br />
31212000-5 Leistungsschalter<br />
31212100-6 Leistungsschalter für Freileitungen<br />
31212200-7 Spannungsprüfer<br />
31213000-2 Verteileranlagen<br />
31213100-3 Verteilerkästen<br />
31213200-4 Verteilertransformatoren<br />
31213300-5 Kabelverteilschrank<br />
31213400-6 Verteileranlage<br />
31214000-9 Schaltanlagen<br />
31214100-0 Schalter<br />
31214110-3 Trennschalter<br />
31214120-6 Erdungsschalter<br />
31214200-1 Lasttrennschalter<br />
31214300-2 Freiluft-Schaltanlagen<br />
31214400-3 Sicherungstrennschalter<br />
31214500-4 Schalttafeln<br />
31214510-7 Verteilertafel<br />
31214520-0 Mittelspannungsschalttafel<br />
31215000-6 Spannungsbegrenzer<br />
31216000-3 Überspannungsableiter<br />
31216100-4 Blitzschutzvorrichtungen<br />
31216200-5 Blitzableiter<br />
31217000-0 Stoßspannungsbegrenzer<br />
31218000-7 Sammelschienen<br />
31219000-4 Schutzkästen<br />
31220000-4 Stromkreiselemente<br />
31221000-1 Elektrische Relais<br />
31223000-5 Lampenfassungen<br />
31224000-2 Verbindungen und Verbindungselemente<br />
31224100-3 Stecker und Steckdosen<br />
31224200-4 Koaxialsteckverbinder<br />
31224300-5 Anschlussdosen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 291<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
31224400-6 Anschlusskabel<br />
31224500-7 Anschlussklemmen<br />
31224600-8 Dimmer<br />
31224700-9 Anschlusskästen<br />
31224800-0 Kabelverbindungssätze<br />
31230000-7 Teile von Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen<br />
50532000-3 Reparatur und Wartung von elektrischen Maschinen,<br />
Geräten und zugehörigen Einrichtungen<br />
50532400-7 Reparatur und Wartung von Stromverteilungsanlagen<br />
50911200-6 Installation von Elektrizitätsverteilungs- und<br />
50911210-9<br />
-schalteinrichtungen<br />
Installation von Elektrizitätsverteilungseinrichtungen<br />
50911220-2 Installation von Elektrizitätsschalteinrichtungen<br />
31.3 Isolierte Elektrokabel, -leitungen und -drähte 31300000-9 Isolierte Elektrokabel, -leitungen und -drähte<br />
31.30 Isolierte Elektrokabel, -leitungen und -drähte 31300000-9 Isolierte Elektrokabel, -leitungen und -drähte<br />
31310000-2 Verteilungsnetze<br />
31311000-9 Stromversorgungsnetzanschlüsse<br />
31320000-5 Stromverteilerkabel<br />
31321000-2 Starkstromleitungen<br />
31321100-3 Stromfreileitungen<br />
31330000-8 Koaxialkabel<br />
31340000-1 Kabelzubehör, isoliert<br />
31341000-8 Kabeltrommeln, isoliert<br />
31342000-5 Kabelverteiler, isoliert<br />
31343000-2 Kabelverbindungen, isoliert<br />
31344000-9 Kabelflansche, isoliert<br />
31350000-4 Steuerkabel<br />
31351000-1 Steuerkabel für Zugangskontrollsysteme<br />
31352000-8 Glasfaserkabel<br />
31352100-9 Glasfaserkabel für die Informationsübertragung<br />
31352200-0 Glasfaserkabel für die Fernübertragung<br />
31352300-1 Glasfaserkabel für die Datenübertragung<br />
31.4 Akkumulatoren und Batterien 31400000-0 Akkumulatoren und Batterien<br />
31.40 Akkumulatoren und Batterien 31400000-0 Akkumulatoren und Batterien<br />
31410000-3 Primärelemente<br />
31420000-6 Primärbatterien<br />
31421000-3 Bleibatterien<br />
31422000-0 Batteriesätze<br />
31430000-9 Elektrische Akkumulatoren<br />
31431000-6 Bleiakkumulatoren<br />
31432000-3 Nickel-Kadmium-Akkumulatoren<br />
31.5 Elektrische Lampen und Leuchten 29870000-8<br />
31500000-1
DE<br />
292 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
31.50 Elektrische Lampen und Leuchten 29870000-8 Diverse Ausrüstungen, a. n. g.<br />
31500000-1 Elektrische Lampen und Leuchten<br />
31510000-4 Elektrische Glühlampen<br />
31511000-1 Innenverspiegelte Scheinwerferlampen<br />
31512000-8 Halogen-Glühlampen<br />
31513000-5 Glühlampen<br />
31514000-2 Entladungslampen<br />
31515000-9 Ultraviolettlampen<br />
31516000-6 Infrarotlampen<br />
31517000-3 Bogenlampen<br />
31518000-0 Signalleuchten<br />
31518100-1 Flutlichter<br />
31518110-4 Außenbetriebsbeleuchtung<br />
31518200-2 Notbeleuchtungsanlagen<br />
31518300-3 Dachleuchten<br />
31518400-4 Pistenbeleuchtung<br />
31518500-5 Quecksilberdampflampen<br />
31518600-6 Scheinwerfer<br />
31520000-7 Leuchten und Beleuchtungszubehör<br />
31521000-4 Leuchten<br />
31521100-5 Schreibtischlampen<br />
31521200-6 Stehlampen<br />
31521300-7 Tragbare elektrische Leuchten<br />
31521310-0 Warnleuchten<br />
31521320-3 Taschenlampen<br />
31522000-1 Weihnachtsbaumbeleuchtungen<br />
31523000-8 Leuchtschilder<br />
der<br />
und beleuchtete Namensschil-<br />
31523100-9 Leuchtschilder<br />
31523110-2 Beleuchtete Verkehrsschilder<br />
31523200-0 Anzeigen mit dauerhaften Meldungen<br />
31523300-1 Beleuchtete Namensschilder<br />
31524000-5 Decken- oder Wandleuchten<br />
31524100-6 Deckenleuchten und Zubehör<br />
31524110-9 OP-Leuchten<br />
31524120-2 Deckenleuchten<br />
31524200-7 Wandleuchten<br />
31525000-2 Fotoblitzlampen<br />
31525100-3 Blitzwürfel, für fotografische Zwecke<br />
31527000-6 Spotlights<br />
31527100-7 Straßenbeleuchtung<br />
31527200-8 Außenbeleuchtungen<br />
31527210-1 Laternen<br />
31527220-4 Tunnelbeleuchtung<br />
31527230-7 Signal- und Befeuerungsleuchten für die Schifffahrt<br />
31527240-0 Signal- und Befeuerungsleuchten für die Flussschifffahrt<br />
31527250-3 Signal- und Befeuerungsleuchten für den Flugverkehr<br />
31527260-6 Beleuchtungssysteme
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 293<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
31.6 Elektrische Ausrüstungen, a. n. g. 31600000-2<br />
50532000-3<br />
50532100-4<br />
50911000-4<br />
31.61 Elektrische Ausrüstungen für Motoren und<br />
Fahrzeuge, a. n. g.<br />
31527270-9 Bahnsteigbeleuchtung<br />
31527300-9 Haushaltsbeleuchtung<br />
31530000-0 Teile für Leuchten und Beleuchtungseinrich-<br />
31531000-7<br />
tungen<br />
Glühbirnen<br />
31531100-8 Lampen und Leuchtröhren<br />
31532000-4 Teile für Lampen und Beleuchtungskörper<br />
31610000-5 Elektrische Ausrüstung für Motoren und Fahrzeuge<br />
31611000-2 Kabelsätze<br />
31612000-9 Leitungsbündel für Motoren<br />
31612200-1 Anlasser<br />
31612300-2 Elektrische Signalgeräte für Motoren<br />
31612310-5 Blinklichter<br />
31.62 Sonstige elektrische Ausrüstungen, a. n. g. 31620000-8 Elektrische Akustik- oder Optiksignalgeräte<br />
31621000-5 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für den Eisenbahnverkehr<br />
31621100-6 Steuereinrichtungen<br />
31621200-7 Elektrische Signaleinrichtungen für den Eisenbahnverkehr<br />
31621300-8 Elektroinstallationen für den Eisenbahnverkehr<br />
31622000-2 Sirenen<br />
31623000-9 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für den Straßenverkehr<br />
31623100-0 Ampeln<br />
31623200-1 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für die Binnenschifffahrt<br />
31623300-2 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für Parkplätze<br />
31623400-3 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für Hafenanlagen<br />
31623500-4 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für Flughäfen<br />
31623510-7 Flugschreiber<br />
31623520-0 Flughafenbeleuchtung<br />
31623600-5 Signalgeneratoren<br />
31623700-6 Antennensignalverteiler<br />
31623800-7 Maschinen für die Galvanotechnik<br />
31623900-8 Signalanlagen zur Verkehrssteuerung an Kreuzungen<br />
31624000-6 Informationstafeln<br />
31624100-7 Anzeigetafeln mit wechselnder Meldung<br />
31625000-3 Einbruchs- und Feuermelder<br />
31625100-4 Brandmeldesysteme<br />
31625200-5 Brandmeldeanlagen<br />
31625300-6 Einbruchmeldeanlagen<br />
31630000-1 Magnete
DE<br />
294 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
31640000-4 Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener<br />
Funktion<br />
31641000-1 Simulatoren<br />
31641100-2 Fahrsimulatoren<br />
31641200-3 Kampfsimulatoren<br />
31641300-4 Übungssimulatoren<br />
31642000-8 Elektronische Suchgeräte<br />
31642100-9 Suchgeräte für Metallrohre<br />
31642200-0 Suchgeräte für Minen<br />
31642300-1 Suchgeräte für Kunststoffe<br />
31642400-2 Suchgeräte für nichtmetallische Gegenstände<br />
31642500-3 Suchgeräte für Holz<br />
31643000-5 Teilchenbeschleuniger<br />
31643100-6 Linearbeschleuniger<br />
31644000-2 Diverse Datenaufzeichnungsgeräte<br />
31645000-9 Flipperautomaten<br />
31650000-7 Isolierteile<br />
31660000-0 Kohleelektroden<br />
31670000-3 Elektrische Teile für Maschinen oder Geräte<br />
31680000-6 Elektrische Bedarfsartikel und Zubehör<br />
31681000-3 Elektrische Zubehörteile<br />
31681100-4 Elektrische Kontakte<br />
31681200-5 Elektropumpen<br />
31681300-6 Elektrische Schaltungen<br />
31681400-7 Elektrische Bauelemente<br />
31681410-0 Elektroartikel<br />
31681500-8 Aufladegeräte<br />
31682000-0 Bedarf für die Stromversorgung<br />
31682100-1 Buchsenhalter<br />
31682200-2 Instrumententafeln<br />
31682210-5 Messgeräte<br />
anlagen<br />
und Steuer- und Überwachungs-<br />
31682220-8 Mischpulte<br />
31682230-1 Grafische Anzeigetafeln<br />
31682300-3 Mittelspannungsanlagen<br />
31682310-6 Mittelspannungstafeln<br />
31682400-4 Elektroausstattung für Freileitungen<br />
31682410-7 Kabelträger für Freileitungen<br />
31682500-5 Notstromausstattung<br />
31682510-8 Notstromsysteme<br />
31682520-1 Notabschaltungssysteme<br />
31682530-4 Notstromversorgungsaggregate<br />
31682540-7 Transformatorstationsausstattung<br />
31700000-3 Elektronischer, elektromechanischer und elektrotechnischer<br />
Bedarf<br />
31710000-6 Elektronische Ausstattung<br />
31711000-3 Elektronischer Bedarf<br />
31711100-4 Elektronische Bauteile<br />
31711110-7 Sender-Empfänger<br />
31711120-0 Signalwandler<br />
31711130-3 Widerstände
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 295<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
32 Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte<br />
sowie elektronische Bauelemente<br />
31711140-6 Elektroden<br />
31711200-5 Elektronische Anzeigen<br />
31711300-6 Elektronische Zeiterfassungssysteme<br />
31711310-9 Anwesenheitserfassungssystem<br />
31712000-0 Mikroelektronische Maschinen und Geräte und<br />
Mikrosysteme<br />
31712100-1 Mikroelektronische Maschinen und Geräte<br />
31712200-2 Mikrosysteme<br />
31720000-9 Elektromechanische Ausrüstung<br />
31730000-2 Elektrotechnische Ausstattung<br />
31731000-9 Elektrotechnischer Bedarf<br />
50532000-3 Reparatur und Wartung von elektrischen Maschinen,<br />
Geräten und zugehörigen Einrichtungen<br />
50532100-4 Reparatur und Wartung von Elektromotoren<br />
50911000-4 Installation von elektrischen Einrichtungen<br />
Siehe nachstehendeUntercodes<br />
32.1 Elektronische Bauelemente 32100000-4 Elektronenröhren und elektronische Bauelemente<br />
32.10 Elektronische Bauelemente 32100000-4 Elektronenröhren<br />
mente<br />
und elektronische Bauele-<br />
32110000-7 Elektrische Kondensatoren<br />
32111000-4 Festkondensatoren<br />
32112000-1 Drehkondensatoren oder regelbare Kondensatoren<br />
32120000-0 Elektrische Widerstände<br />
32130000-3 Gedruckte Schaltungen<br />
32131000-0 Bestückte Leiterplatten<br />
32132000-7 Nichtbestückte Leiterplatten<br />
32140000-6 Röhren und Elektronenröhren<br />
32141000-3 Kathodenstrahlröhren<br />
geräte<br />
für Fernsehempfangs-<br />
32141100-4 Fernsehaufnahmeröhren<br />
32142000-0 Mikrowellenröhren und -ausstattung<br />
32142100-1 Magnetrone<br />
32142200-2 Mikrowellenausstattung<br />
32142210-5 Richtfunkausrüstung<br />
32142300-3 Klystrone<br />
32143000-7 Elektronenröhren<br />
32144000-4 Empfänger- oder Verstärkerröhren<br />
32150000-9 Halbleiter<br />
32151000-6 Dioden<br />
32152000-3 Leuchtdioden<br />
32153000-0 Transistoren<br />
32154000-7 Montierte piezoelektrische Kristalle<br />
32160000-2 Elektronische integrierte Schaltungen und Mikrobausteine<br />
32161000-9 Telefonkarten<br />
32161100-0 SIM-Karten<br />
32162000-6 Karten mit integrierten Schaltungen
DE<br />
296 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
32.2 Nachrichtentechnische Geräte und Einrichtungen<br />
32.20 Nachrichtentechnische Geräte und Einrichtungen<br />
32163000-3 Integrierte elektronische Schaltungen<br />
32164000-0 Zusammengesetzte Mikroschaltungen<br />
32165000-7 Mikroprozessoren<br />
32170000-5 Teile für elektronische Baugruppen<br />
32171000-2 Teile für elektrische Kondensatoren<br />
32172000-9 Teile für elektrische Widerstände, Rheostate<br />
32173000-6<br />
und Potentiometer<br />
Teile für Elektronenröhren<br />
32180000-8 Module<br />
32200000-5<br />
50330000-7<br />
50341000-7<br />
50932000-7<br />
50933000-4<br />
32210000-8 Bild- und Tonübertragungseinrichtung<br />
32211000-5 Produktionsausrüstung<br />
Fernsehen<br />
für Rundfunk und<br />
32220000-1 Sendegeräte für Fernsehen ohne eingebautes<br />
32221000-8<br />
Empfangsgerät<br />
Funkbaken<br />
32222000-5 Bildsignalcodiermaschinen<br />
32223000-2 Bildsendegerät<br />
32224000-9 Sendegeräte für Fernsehen<br />
32230000-4 Funksendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät<br />
32231000-1 Fernsehgeräte im Kurzschlussbetrieb<br />
32232000-8 Videokonferenzeinrichtungen<br />
32233000-5 Funkfrequenzverstärker<br />
32234000-2 Fernsehkameras im Kurzschlussbetrieb<br />
32235000-9 Betriebsüberwachungssystem<br />
32236000-6 Funktelefone<br />
32237000-3 Walkie-Talkies<br />
32240000-7 Fernsehkameras<br />
32250000-0 Mobilfunkgeräte<br />
32251000-7 Autotelefone<br />
32252000-4 GSM-Telefone<br />
32260000-3 Datenübertragungsanlagen<br />
32270000-6 Digitale Übertragungsgeräte<br />
50330000-7 Wartung von Fernmeldeeinrichtungen<br />
50333000-8 Wartung von Funkverbindungseinrichtungen<br />
50333100-9 Reparatur und Wartung von Funksendern<br />
50333200-0 Reparatur und Wartung von Funktelefongeräten<br />
50334000-5 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen<br />
Fernsprechgeräten und Telegrafen<br />
50334100-6 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen<br />
Fernsprechgeräten<br />
50334110-9 Wartung von Telefonnetzen<br />
50334120-2 Aufrüstung<br />
gen<br />
von Fernsprechvermittlungsanla-<br />
50334130-5 Reparatur und Wartung von Fernsprechvermittlungsanlagen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 297<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
32.3 Rundfunk- und Fernsehgeräte, phono- und<br />
videotechnische Geräte<br />
32.30 Rundfunk- und Fernsehgeräte, phono- und<br />
videotechnische Geräte<br />
50334140-8 Reparatur und Wartung von Fernsprechgeräten<br />
50334200-7 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen<br />
Telegrafen<br />
50334300-8 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen<br />
Fernschreibern<br />
50341000-7 Reparatur und Wartung von Fernsehgeräten<br />
50341100-8 Reparatur<br />
geräten<br />
und Wartung von Bildschirmtext-<br />
50341200-9 Reparatur und Wartung von Fernsehsendern<br />
50932000-7 Installation<br />
dern<br />
von Rundfunk- und Fernsehsen-<br />
50932100-8 Dienste für die Installation von Rundfunksendern<br />
50932200-9 Dienste für die Installation von Fernsehsendern<br />
50933000-4 Installation von Funktelefongeräten<br />
32300000-6<br />
50330000-7<br />
50341000—<br />
50343000-1<br />
50931000-0<br />
32310000-9 Rundfunkempfangsgeräte<br />
32320000-2 Fernseh- und audiovisuelle Geräte<br />
32321000-9 Fernsehbildprojektionseinrichtungen<br />
32321100-0 Film- und Videoausrüstung<br />
32321200-1 Audiovisuelle Geräte<br />
32321300-2 Audiovisueller Bedarf<br />
32322000-6 Multimediaausrüstung<br />
32323000-3 Video-Kontrollschirme<br />
32323100-4 Farbbildmonitore<br />
32323200-5 Schwarzweißmonitore<br />
32323300-6 Videoausrüstung<br />
32323400-7 Video-Wiedergabegeräte<br />
32323500-8 Video-Überwachungssystem<br />
32324000-0 Fernsehgeräte<br />
32324100-1 Farbfernsehgeräte<br />
32324200-2 Schwarzweißfernsehgeräte<br />
32324300-3 Fernsehausrüstung<br />
32324400-4 Fernsehantennen<br />
32324500-5 Videotuner<br />
32330000-5 Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und<br />
32331000-2<br />
-wiedergabe<br />
Plattenteller<br />
32331100-3 Plattenspieler<br />
32331200-4 Kassettenabspielgeräte<br />
32331300-5 Tonwiedergabegeräte<br />
32331400-6 CD-Spieler<br />
32332000-9 Tonbandgeräte<br />
32332100-0 Diktiergeräte<br />
32332200-1 Anrufbeantworter<br />
32332300-2 Tonaufzeichnungsgeräte<br />
32333000-6 Videoaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte
DE<br />
298 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
32333100-7 Videorecorder<br />
32333200-8 Camcorder<br />
32333300-9 Video-Wiedergabegeräte<br />
32333400-0 Videoabspielgeräte<br />
32340000-8 Mikrophone und Lautsprecher<br />
32341000-5 Mikrophone<br />
32342000-2 Lautsprecher<br />
32342100-3 Kopfhörer<br />
32342200-4 Ohrhörer<br />
32342300-5 Mikrophone und Sprechgeräte<br />
32342400-6 Akustische Geräte<br />
32342410-9 Akustische Ausrüstung<br />
32342420-2 Studiomischpult<br />
32342430-5 System zur Komprimierung von Sprache<br />
32342440-8 Voice-Mail-System<br />
32342450-1 Sprachaufzeichnungsgeräte<br />
32343000-9 Verstärker<br />
32343100-0 Tonfrequenzverstärker<br />
32343200-1 Megaphone<br />
32344000-6 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder<br />
32344100-7<br />
Funktelegrafieverkehr<br />
Taschenempfangsgeräte für Personenruf- oder<br />
Personensuchanlagen<br />
32344110-0 Sprachaufzeichnungssystem<br />
32344200-8 Funkempfänger<br />
32344210-1 Funkausrüstung<br />
32344220-4 Funkrufempfänger<br />
32344230-7 Funkstationen<br />
32344240-0 Funkturm<br />
32344250-3 Funkanlagen<br />
32344260-6 Funk- und Multiplexeinrichtung<br />
32344270-9 Funk- und Fernsprechüberwachungssystem<br />
32344280-2 Tragbare Radiogeräte<br />
32350000-1 Teile für Ton- und Videoanlagen<br />
32351000-8 Zubehör für Ton- und Videoanlagen<br />
32351100-9 Videomontageeinrichtung<br />
32351200-0 Abschirmungen<br />
32352000-5 Antennen und Reflektoren<br />
32352100-6 Teile für Funk- und Radaranlagen<br />
32352200-7 Ersatzteile und Zubehör für Radaranlagen<br />
32360000-4 Gegensprechanlagen<br />
50330000-7 Wartung von Fernmeldeeinrichtungen<br />
50334100-6 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen<br />
Fernsprechgeräten<br />
50341000-7 Reparatur und Wartung von Fernsehgeräten<br />
50341100-8 Reparatur<br />
geräten<br />
und Wartung von Bildschirmtext-<br />
50341200-9 Reparatur und Wartung von Fernsehsendern<br />
50342000-4 Reparatur und Wartung von Audiogeräten<br />
50343000-1 Reparatur und Wartung von Videogeräten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 299<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
33 Medizin-, mess-, steuerungs- und regelungstechnische<br />
Erzeugnisse; optische Erzeugnisse;<br />
Uhren<br />
33.1 Medizinische Geräte und orthopädische Vorrichtungen<br />
33.10 Medizinische Geräte und orthopädische Vorrichtungen<br />
50931000-0 Installation von Rundfunk-, Fernseh-, Audiound<br />
Videogeräten<br />
50931100-1 Installation von Rundfunkgeräten<br />
50931200-2 Installation von Fernsehgeräten<br />
50931300-3 Installation von Audiogeräten<br />
50931400-4 Installation von Videogeräten<br />
Siehe nachstehendeUntercodes<br />
33100000-1<br />
50420000-5<br />
50940000-6<br />
33110000-4 Medizinische Bildgebung<br />
33111000-1 Röntgengeräte<br />
33111100-2 Röntgentisch<br />
33111200-3 Röntgenstationen<br />
33111300-4 Röntgenentwicklungsmaschinen<br />
33111400-5 Fluoroskope<br />
33111500-6 Dentalröntgenausstattung<br />
33111600-7 Radiographiegeräte<br />
33111610-0 Magnet-Resonanz-Anlage<br />
33111620-3 Gammakameras<br />
33111630-6 Scanner<br />
33111640-9 Thermographen<br />
33111650-2 Mammographie-Ausrüstung<br />
33111700-8 Angiographie-Raum<br />
33111710-1 Angiographie-Ausstattung<br />
33111720-4 Angiographie-Ausrüstung<br />
33111721-1 Ausrüstung für Digital-Angiographie<br />
33111730-7 Angioplastie-Ausstattung<br />
33111740-0 Angioplastie-Ausrüstung<br />
33111800-9 Röntgendiagnosesystem<br />
33112000-8 Echographie<br />
33112100-9 Echokardiograph<br />
33112200-0 Ultraschallanlage<br />
33112300-1 Echoencephalograph<br />
33112400-2 Echokardiographen<br />
33113000-5 Scanner für medizinische Zwecke<br />
33113100-6 Magnet-Resonanz-Scanner<br />
33113200-7 Ultraschall-Scanner<br />
33114000-2 Ausrüstung für Spektroskopie<br />
33115000-9 Ausrüstung für Tomographie<br />
33120000-7 Funktionsdiagnostik<br />
33121000-4 System zur ambulanten Langzeitaufzeichnung<br />
33121100-5 Elektroencephalographen<br />
33121200-6 Szintigraphie-Ausrüstung<br />
33121300-7 Elektromyographen<br />
33121400-8 Audiometer<br />
33121500-9 Elektrokardiogramm<br />
33122000-1 Ophthalmologie
DE<br />
300 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
33123000-8 Herz-Kreislauf-Ausrüstung<br />
33123100-9 Tonometer<br />
33123200-0 Elektrokardiographen<br />
33123210-3 Ausrüstung für die<br />
funktionen<br />
Überwachung der Herz-<br />
33123220-6 Ausrüstung für Koronarangiographie<br />
33123230-9 Kardiographen<br />
33124000-5 Ausrüstung und Ausstattung für Diagnostik<br />
33124100-6<br />
und Röntgendiagnostik<br />
Diagnostikausrüstung<br />
33124110-9 Diagnostiksysteme<br />
33124120-2 Ultraschallausrüstung<br />
cke<br />
für diagnostische Zwe-<br />
33124130-5 Diagnostische Ausstattung<br />
33124131-2 Reagenzstreifen<br />
33124200-7 Ausrüstung für Röntgendiagnostik<br />
33124210-0 Röntgendiagnostische Ausstattung<br />
33125000-2 Ausrüstung für urologische Untersuchungen<br />
33126000-9 Ausrüstung für Stomatologie<br />
33127000-6 Ausrüstung für Immunoanalysen<br />
33130000-0 Zahntechnik<br />
33131000-7 Zahnärztliche Handgeräte<br />
33131100-8 Zahnärztliche Chirurgiegeräte<br />
33131200-9 Zahnärztliche Suturnadeln<br />
33131300-0 Zahnärztliches Einwegmaterial<br />
33131400-1 Zahnärztliche Sonden<br />
33131500-2 Zahnärztliche Extraktionsgeräte<br />
33131510-5 Dentalbohrer<br />
33131600-3 Zahnärztliche Plombiergeräte<br />
33132000-4 Zahnimplantate<br />
33133000-1 Material für Zahnabdrücke<br />
33134000-8 Material für Endodontie<br />
33135000-5 Orthodontische Ausrüstung<br />
33136000-2 Dreh- und Schleifgeräte<br />
33137000-9 Material für Zahnprophylaxe<br />
33138000-6 Produkte für Zahnprothesen und Zahnregulierung<br />
33138100-7 Künstliche Gebisse<br />
33140000-3 Nichtchemisches medizinisches Verbrauchsmaterialmaterial<br />
und hämatologisches Verbrauchs-<br />
33141000-0 Nichtchemisches medizinisches Einwegmate-<br />
33141110-4<br />
rial und hämatologisches Verbrauchsmaterial<br />
Verbandsmaterial<br />
33141112-8 Heftpflaster<br />
33141116-6 Verpackte Kompressen<br />
33141117-3 Watte für medizinische Zwecke<br />
33141118-0 Wischkompressen<br />
33141119-7 Kompressen<br />
33141120-7 Klemm-, Sutur- und Ligaturausstattung<br />
33141121-4 Chirurgische Suturen<br />
33141122-1 Chirurgische Nahtklammern
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 301<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
33141123-8 Abfallbehälter für scharfe Gegenstände<br />
33141124-5 Unblutige Suturen<br />
33141126-9 Ligaturen<br />
33141128-3 Suturnadeln<br />
33141200-2 Katheter<br />
33141210-5 Ballonkatheter<br />
33141220-8 Kanülen<br />
33141230-1 Dilatatoren<br />
33141230-1 Katheterzubehör<br />
33141300-3 Punktions- und Blutentnahmeausrüstung<br />
33141310-6 Spritzen<br />
33141320-9 Nadeln für medizinische Zwecke<br />
33141400-4 Drahtschneider und Operationsmesser; Operationshandschuhe<br />
33141410-7 Drahtschneider und Operationsmesser<br />
33141411-4 Skalpelle und Klingen<br />
33141600-6 Sammelgefäße, Sammelbeutel und Dränageausrüstung<br />
33141610-9 Sammelbeutel<br />
33141611-6 Urinbeutel<br />
33141612-3 Blutbeutel<br />
33141620-2 Sanitätspacks<br />
33141621-9 Inkontinenzsätze<br />
33141622-6 AIDS-Präventionssätze<br />
33141624-0 Verabreichungsausrüstung<br />
33141625-7 Diagnoseausrüstung<br />
33141626-4 Dosierungsausrüstung<br />
33141630-5 Blutplasmafilter<br />
33141640-8 Drainvorrichtungen<br />
33141641-5 Sonden<br />
33141642-2 Drainzubehör<br />
33141700-7 Orthopädische Ausstattung<br />
33141710-0 Krücken<br />
33141720-3 Gehhilfsmittel<br />
33141730-6 Halskrawatten<br />
33141740-9 Orthopädische Schuhe<br />
33141750-2 Künstliche Gelenke<br />
33141760-5 Schienen<br />
33141770-8 Knochenbruchvorrichtungen, Stifte und Platten<br />
33141800-8 Zahnärztliches Verbrauchsmaterial<br />
33141810-1 Zahnfüllstoffe<br />
33141820-4 Zähne<br />
33141821-1 Porzellanzähne<br />
33141822-8 Akrylzähne<br />
33141830-7 Zementbasis<br />
33141840-0 Hämostatika für zahnärztliche Zwecke<br />
33141850-3 Mundpflegemittel<br />
33142000-7 Wiederverwendbare Ausstattung<br />
33150000-6 Therapeutik
DE<br />
302 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
33151000-3 Ausstattung und Ausrüstung für Strahlentherapie<br />
33151100-4 Ausrüstung für Gammatherapie<br />
33151200-5 Röntgentherapieausrüstung<br />
33151300-6 Spektrographen<br />
33151400-7 Ausstattung für Röntgentherapie<br />
33152000-0 Inkubatoren<br />
33153000-7 Lithotripter<br />
33154000-4 Ausrüstung für Mechanotherapie<br />
33155000-1 Ausrüstung für Physiotherapie<br />
33155100-2 Ausrüstung für Physiotherapie<br />
33156000-8 Ausrüstung für Psychotechnik<br />
33157000-5 Ausrüstung<br />
mungsgeräte<br />
für Sauerstofftherapie und Beat-<br />
33157100-6 Sauerstoffatemgeräte<br />
33157110-9 Sauerstoffmasken<br />
33157200-7 Ausrüstung für die Beatmung<br />
33157300-8 Sauerstoffzelte<br />
33157400-9 Beatmungsgeräte für medizinische Zwecke<br />
33157500-0 Überdruckkammern<br />
33157700-2 Befeuchter für Sauerstofftherapie<br />
33157800-3 Sauerstoffzufuhranlage<br />
33157810-6 Sauerstofftherapieanlage<br />
33158000-2 Elektrische, elektromagnetische und mecha-<br />
33158100-3<br />
nische Behandlung<br />
Elektromagnetische Anlage<br />
33158200-4 Ausrüstung für Elektrotherapie<br />
33158210-7 Stimulatoren<br />
33158300-5 Medizinische UV-Ausrüstung<br />
33158400-6 Anlage für mechanische Therapie<br />
33158500-7 Medizinische Infrarotausrüstung<br />
33159000-9 System für klinische Chemie<br />
33160000-9 Operationstechnik<br />
33161000-6 Elektrochirurgieanlage<br />
33162000-3 OP-Ausrüstung<br />
33162100-4 OP-Ausrüstung<br />
33162200-5 OP-Instrumente<br />
33163000-0 Zelt für medizinische Zwecke<br />
33164000-7 Zölioskopieausrüstung<br />
33164100-8 Kolposkop<br />
33165000-4 Ausrüstung für Kryochirurgie und Kryotherapie<br />
33166000-1 Dermatologieausrüstung<br />
33167000-8 OP-Beleuchtung<br />
33168000-5 Ausrüstung für Endoskopie und Endochirurgie<br />
33168100-6 Endoskopen<br />
33169000-2 Chirurgische Instrumente<br />
33169100-3 Chirurgie-Laser<br />
33170000-2 Anästhesie und Reanimation<br />
33171000-9 Instrumente für Anästhesie und Reanimation<br />
33171100-0 Anästhesieinstrumente<br />
33171110-3 Anästhesiemasken
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 303<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
33171200-1 Instrumente für Reanimation<br />
33171210-4 Reanimationsmasken<br />
33172000-6 Ausrüstung für Anästhesie und Reanimation<br />
33172100-7 Ausrüstung für Anästhesie<br />
33172200-8 Ausrüstung für Reanimation<br />
33180000-5 Funktionsunterstützung<br />
33181000-2 Ausrüstung für Nierendialyse<br />
33181100-3 Dialysatoren<br />
33181200-4 Dialysefilter<br />
33181300-5 Einzelmonitoren für Hämodialyse<br />
33181400-6 Mehrpatientengerät für Hämodialyse<br />
33181500-7 Verbrauchsmaterial für Nierenbehandlung<br />
33181510-0 Nierenflüssigkeit<br />
33181520-3 Verbrauchsmaterial für Nierendialyse<br />
33182000-9 Ausrüstung für die Unterstützung der Herzfunktionen<br />
33182100-0 Defibrillator<br />
33182200-1 Ausrüstung für Herzstimulation<br />
33182210-4 Herzschrittmacher<br />
33182220-7 Herzklappen<br />
33182230-0 Herzkammern<br />
33182240-3 Teile und Zubehör für Herzschrittmacher<br />
33182241-0 Batterien für Herzschrittmacher<br />
33182300-2 Ausrüstung für Herzchirurgie<br />
33182400-3 Röntgengerät für die Herzuntersuchung<br />
33183000-6 Orthopädische Hilfsmittel<br />
33183100-7 Orthopädische Implantate<br />
33183200-8 Orthopädische Prothesen<br />
33183300-9 Ausrüstung für Osteosynthese<br />
33184000-3 Körperersatzstücke<br />
33184100-4 Chirurgische Implantate<br />
33184200-5 Vaskuläre Prothesen<br />
33184300-6 Herzprothesen<br />
33184310-9 Herzklappen<br />
33184400-7 Brustprothesen<br />
33184500-8 Koronare Endoprothesen<br />
33184600-9 Künstliche Augen<br />
33185000-0 Hörgeräte<br />
33185100-1 Teile und Zubehör für Hörgeräte<br />
33185200-2 Cochlear-Implantate<br />
33185300-3 Otolaryngologie-Implantate<br />
33185400-4 Künstliche Kehlköpfe<br />
33186000-7 Herz-Lungenmaschine<br />
33186100-8 Oxygenator<br />
33190000-8 Diverse medizinische Ausrüstung<br />
33191000-5 Sterilisierungs-, Desinfektions- und Reinigungsausrüstung<br />
33191100-6 Sterilisationsapparate<br />
33191110-9 Autoklaven
DE<br />
304 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
33192000-2 Möbel für ärztliche Zwecke<br />
33192100-3 Medizinische Betten<br />
33192110-6 Orthopädische Betten<br />
33192120-9 Krankenhausbetten<br />
33192130-2 Motorisierte Betten<br />
33192140-5 Liegen für psychiatrische Untersuchungen<br />
33192150-8 Therapie-Betten<br />
33192160-1 Tragbahren<br />
33192200-4 Medizinische Tische<br />
33192210-7 Untersuchungstische<br />
33192220-0 Obduktionstische<br />
33192230-3 Operationstische<br />
33192300-5 Möbel für ärztliche Zwecke, außer Betten und<br />
Tischen<br />
33192310-8 Streck- und Aufhänge-Ausrüstung für medizinische<br />
Betten<br />
33192320-1 Urinflaschenhalter<br />
33192330-4 Transfusionsausrüstung<br />
33192340-7 Möbel für OP-Säle, außer Tischen<br />
33192400-6 Zahnärztliche Arbeitsstationen<br />
33192410-9 Stühle für Zahnbehandlungen<br />
33193000-9 Behindertenfahrzeuge, Rollstühle und dazugehörige<br />
Ausrüstung<br />
33193100-0 Behindertenfahrzeuge und Rollstühle<br />
33193110-3 Behindertenfahrzeuge<br />
33193120-6 Rollstühle<br />
33193121-3 Motorbetriebene Rollstühle<br />
33193200-1 Teile und Zubehör für Behindertenfahrzeuge<br />
und Rollstühle<br />
33193210-4 Teile und Zubehör für Behindertenfahrzeuge<br />
33193211-1 Motoren für Behindertenfahrzeuge<br />
33193212-8 Lenkvorrichtungen für Behindertenfahrzeuge<br />
33195000-3 Patienten-Fernüberwachungssystem<br />
33195100-4 Monitoren<br />
33195110-7 Atmungsmonitoren<br />
33195200-5 Überwachungsstation<br />
33196000-0 Medizinische Hilfsmittel<br />
33196100-1 Hilfsmittel für ältere Leute<br />
33196200-2 Hilfsmittel für Behinderte<br />
33280000-6 Nichtmedizinische Röntgenausrüstung<br />
33281000-3 Kofferdurchleuchtungsausrüstung<br />
33282000-0 Röntgenkontrollausrüstung<br />
50420000-5 Reparatur und Wartung von medizinischen<br />
und chirurgischen Einrichtungen<br />
50421000-2 Reparatur und Wartung von medizinischen<br />
50940000-6<br />
Einrichtungen<br />
Installation von medizinischen und chirurgischen<br />
Einrichtungen<br />
50941000-3 Installation von medizinischen Einrichtungen<br />
50942000-0 Installation von chirurgischen Einrichtungen<br />
50943000-7 Installation von labortechnischen Anlagen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 305<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
33.2 Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnliche<br />
Instrumente und Vorrichtungen<br />
33.20 Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnliche<br />
Instrumente und Vorrichtungen<br />
32500000-8<br />
33200000-2<br />
50410000-2<br />
50920000-0<br />
32500000-8 Fernmeldebedarf<br />
32581000-9 Ausrüstung für Datenübertragung<br />
33210000-5 Navigatorische, meteorologische, geologische<br />
33211000-2<br />
und geophysikalische Instrumente<br />
Navigationsinstrumente<br />
33211100-3 Funkpeileinrichtungen<br />
33211110-6 Kompasse<br />
33211200-4 Sextanten<br />
33211210-7 Globales Positionierungssystem<br />
33211300-5 Sonargeräte<br />
33211400-6 Echolote<br />
33211500-7 Radargeräte<br />
33211510-0 Radarüberwachungseinrichtungen<br />
33212000-9 Vermessungstechnische, hydrographische,<br />
33212100-0<br />
ozeanographische, hydrologische und meteorologische<br />
Instrumente und Geräte<br />
Fernmessgeräte<br />
33212200-1 Vermessungstechnische Instrumente<br />
33212210-4 Hydrographische Instrumente<br />
33212220-7 Meteorologische Instrumente<br />
33212230-0 Geologische Ausrüstung<br />
33212240-3 Seismische Ausrüstung<br />
33212250-6 Topographische Ausrüstung<br />
33212300-2 Theodolite<br />
33220000-8 Fernsteuerungsgeräte<br />
33221000-5 Funkfernsteuerungsgeräte<br />
33222000-2 Ferngesteuerte Sirenen<br />
33230000-1 Präzisionswaagen, Zeichen-, Rechen- und Längenmessinstrumente<br />
33231000-8 Präzisionswaagen<br />
33232000-5 Zeichentische<br />
33232100-6 Zeichenmaschinen<br />
33232200-7 Pantographen<br />
33232300-8 Rechenschieber<br />
33233000-2 Tragbare Längenmessinstrumente<br />
33240000-4 Mengenmessinstrumente<br />
33241000-1 Strahlenmessgeräte<br />
33241100-2 Elektronenstrahlaufzeichnungsgeräte<br />
33241200-3 Strahlendosimeter<br />
33241300-4 Instrumente zum Messen elektrischer Größen<br />
33241310-7 Amperemeter<br />
33241320-0 Spannungsmesser<br />
33241400-5 Geigerzähler<br />
33241500-6 Ausrüstung für Kontaminationsüberwachung<br />
33241600-7 Strahlenmonitoren<br />
33242000-8 Oszilloskope<br />
33242100-9 Oszillographen<br />
33243000-5 Fehlerüberwachungseinrichtungen
DE<br />
306 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
33244000-2 Ausrüstung für Verunreinigungsüberwachung<br />
33250000-7 Instrumente zum Prüfen von physikalischen<br />
33251000-4<br />
Eigenschaften<br />
Messinstrumente<br />
33251100-5 Aräometer<br />
33251200-6 Thermometer<br />
33251300-7 Pyrometer<br />
33251400-8 Barometer<br />
33251500-9 Hygrometer<br />
33251600-0 Psychrometer<br />
33252000-1 Instrumente zum Messen von Durchfluss, Füllhöhe<br />
und Druck von Flüssigkeiten und Gasen<br />
33252100-2 Durchflussmessgeräte<br />
33252110-5 Wasserzähler<br />
33252200-3 Füllstandsmessgeräte<br />
33252300-4 Druckmessgeräte<br />
33252310-7 Manometer<br />
33252400-5 Mess- und Steuergeräte<br />
33253000-8 Erkennungs- und Analysegeräte<br />
33253100-9 Erkennungsgeräte<br />
33253110-2 Gasspürgeräte<br />
33253120-5 Rauchmelder<br />
33253130-8 Störungserkennungsgeräte<br />
33253200-0 Analysegeräte<br />
33253210-3 Gasanalysegeräte<br />
33253220-6 Chromatographen<br />
33253221-3 Gaschromatographen<br />
33253230-9 Rauchanalysegeräte<br />
33253300-1 Spektrometer<br />
33253310-4 Massenspektrometer<br />
33253320-7 Emissionsmessungsgeräte<br />
33253321-4 Emissionsspektrometer<br />
33253330-0 Spektrumanalysator<br />
33253400-2 Analysatoren<br />
33253410-5 Ausdehnungsanalysegeräte<br />
33253420-8 Lautstärkemesser<br />
33253430-1 Geräuschmessgeräte<br />
33253440-4 Schwingungsanalysegeräte<br />
33253450-7 Biochemische Analysegeräte<br />
33253451-4 Zytometer<br />
33253452-1 Blutanalysegeräte<br />
33253453-8 Milchanalysegeräte<br />
33253454-5 Biomedizinische Geräte<br />
33253455-2 Blutkörperchen-Zählgeräte<br />
33253456-9 Chemische Analysegeräte<br />
33253457-6 Hämatologie-Analysegeräte<br />
33253458-3 Immunoassay-Analysegeräte<br />
33253500-3 Apparate und Geräte zum Nachweis von Flüssigkeiten<br />
33260000-0 Apparate und Geräte zum Prüfen und Testen<br />
33261000-7 Mikroskope
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 307<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
33261100-8 Elektronenmikroskope<br />
33261110-1 Rasterelektronenmikroskope<br />
33261120-4 Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope<br />
33261200-9 Scanner<br />
33261210-2 Farbfluss-Doppler<br />
33261220-5 CT-Scanner<br />
33261230-8 Axialer Computertomograph<br />
33261250-4 Dopplergeräte<br />
33261260-7 Bildgebende Geräte<br />
33261270-0 Kernspinresonanztomograph<br />
33261280-3 Magnetresonanz-Bildgebungsgeräte<br />
33261300-0 Diffraktionsgeräte<br />
33262000-4 Maschinen und Geräte zum Prüfen und Messen<br />
33262100-5 Lötbarkeitsprüfgeräte<br />
33262200-6 Servo-hydraulische Prüfgeräte<br />
33262300-7 Gasmelder<br />
33262400-8 Geräte zum Aufspüren von Rauschgift<br />
33262500-9 Gasanalysesets<br />
33262600-0 System zum Aufspüren von Sprengstoffen<br />
33262610-3 Geräte zum Aufspüren von Bomben<br />
33262700-1 Dosimetriesystem<br />
33262800-2 Fahrzeugarmaturen<br />
33263000-1 Zähler<br />
33263100-2 Stromzähler<br />
33263200-3 Elektronische Messgeräte<br />
33263300-4 Magnetmessgeräte<br />
33263400-5 Elektrizitätszähler<br />
33264000-8 Produktionszähler<br />
33264100-9 Drehzahlmesser<br />
33264110-2 Geschwindigkeitsmesser für Fahrzeuge<br />
33264111-9 Tachometer<br />
33264112-6 Taxameter<br />
33264200-0 Stroboskope<br />
33270000-3 Regel- und Steuerinstrumente und -geräte<br />
33271000-0 Geschwindigkeitsbegrenzer<br />
33280000-6 Nichtmedizinische Röntgenausrüstung<br />
33281000-3 Kofferdurchleuchtungsausrüstung<br />
33282000-0 Röntgenkontrollausrüstung<br />
34330000-9 Prüfstände<br />
50410000-2 Reparatur und Wartung von Mess-, Prüf- und<br />
Kontrollgeräten<br />
50411000-9 Reparatur und Wartung von Messgeräten<br />
50411100-0 Reparatur und Wartung von Wasserzählern<br />
50411200-1 Reparatur und Wartung von Gaszählern<br />
50411300-2 Reparatur und Wartung von Stromzählern<br />
50411400-3 Reparatur und Wartung von Drehzahlmessern<br />
50411500-4 Reparatur und Wartung von industriellen Zeitmessgeräten<br />
50412000-6 Reparatur und Wartung von Prüfgeräten
DE<br />
308 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
33.3 Industrielle Prozesssteuerungsanlagen 33300000-3<br />
45213250-0<br />
74232300-7<br />
50413000-3 Reparatur und Wartung von Kontrollgeräten<br />
50413100-4 Reparatur und Wartung von Gasspürgeräten<br />
50413200-5 Reparatur und Wartung von Feuerlöschanlagen<br />
50800000-3 Diverse Reparatur- und Wartungsdienste<br />
50920000-0 Installation von Mess-, Kontroll-, Prüf- und Navigationsgeräten<br />
50921000-7 Installation von Messgeräten<br />
50921100-8 Installation von Zeitmessgeräten<br />
50922000-4 Installation von Kontrollgeräten<br />
50923000-1 Installation von Prüfgeräten<br />
50924000-8 Installation von Navigationsgeräten<br />
33.30 Industrielle Prozesssteuerungsanlagen 33300000-3 Industrieprozesssteuerungsgeräte<br />
45213250-0 Bauarbeiten für Industriebauten<br />
74232300-7 Technische Planungsleistungen für industrielle<br />
Verfahren und Produktionsabläufe<br />
33.4 Optische und fotografische Geräte 33400000-4<br />
50344000-8<br />
33.40 Optische und fotografische Geräte 33410000-7 Brillen und Brillengläser<br />
33411000-4 Brillen<br />
33411100-5 Sonnenbrillen<br />
33411200-6 Gestelle und Fassungen für Brillen<br />
33412000-1 Schutzbrillen Arbeitsschutzbrillen mit Seitenschutz<br />
33412100-2 Arbeitsschutzbrillen<br />
33412200-3 Gestelle und Fassungen für Schutzbrillen<br />
33413000-8 Optische Linsen<br />
33413100-9 Korrektionsgläser<br />
33413110-2 Kontaktlinsen<br />
33413111-9 Intraokulare Linsen<br />
33413112-6 Brillengläser<br />
33420000-0 Polarisierende Stoffe<br />
33421000-7 Lichtwellenleitergeräte<br />
33422000-4 Spiegel<br />
33423000-1 Optische Filter<br />
33424000-8 Optische Hilfen<br />
33430000-3 Astronomische und optische Instrumente<br />
33431000-0 Ferngläser<br />
33432000-7 Nachtferngläser<br />
33433000-4 Zielfernrohre<br />
33434000-1 Optische Mikroskope<br />
33435000-8 Teleskope<br />
33436000-5 Optische Fachinstrumente<br />
33436100-6 Laser<br />
33436110-9 Industrielaser<br />
33440000-6 Flüssigkristallgeräte<br />
33441000-3 Periskope
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 309<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
33.5 Uhren 33500000-5<br />
50411500-4<br />
50921100-8<br />
33450000-9 Fotografische Geräte<br />
33451000-6 Fotokameras<br />
33451100-7 Objektive für Fotokameras<br />
33451200-8 Kameragehäuse<br />
33451300-9 Kameras zum Herstellen von Druckplatten<br />
33451400-0<br />
oder Druckformzylindern<br />
Sofortbildkameras<br />
33451500-1 Filmkameras<br />
33452000-3 Filmvorführgeräte<br />
33452100-4 Vorführgeräte<br />
33452110-7 Diaprojektoren<br />
33452200-5 Vergrößerungsapparate<br />
33452300-6 Verkleinerungsgeräte<br />
33453000-0 Geräte für Fotolabors<br />
33453100-1 Blitzlichtgeräte<br />
33453200-2 Fotografische Vergrößerungsgeräte<br />
33453300-3 Geräte und Ausrüstung für die Entwicklung<br />
von Filmen<br />
33453400-4 Leinwände<br />
33454000-7 Mikrofilm- und Mikrofichegeräte<br />
33454100-8 Mikrofilmgeräte<br />
33454110-1 Mikrofilmlesegeräte<br />
33454200-9 Mikrofichegeräte<br />
33454210-2 Mikrofichelesegeräte<br />
33454300-0 Mikroformgeräte<br />
33454310-3 Mikroformlesegeräte<br />
50344000-8 Reparatur und Wartung von optischen Geräten<br />
33.50 Uhren 33510000-8 Armbanduhren und Uhren<br />
33511000-5 Kleinuhren<br />
33511100-6 Armbanduhren<br />
33511200-7 Stoppuhren<br />
33512000-2 Uhren<br />
33512100-3 Wecker<br />
33512200-4 Wanduhren<br />
33512300-5 Uhren für Fahrzeuge<br />
33513000-9 Registrieruhren und dergleichen; Parkuhren<br />
33513100-0 Registrieruhren<br />
33513200-1 Stechuhren<br />
33513300-2 Parkuhren<br />
33513310-5 Wertmarkenzähler<br />
33513400-3 Zeitschalter<br />
33513500-4 Zeitschaltuhren<br />
50411500-4 Reparatur und Wartung von industriellen Zeitmessgeräten<br />
50921100-8 Installation von Zeitmessgeräten
DE<br />
310 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
34 Kraftwagen und Kraftwagenteile 34000000-7 Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeugteile<br />
34.1 Kraftwagen und Kraftwagenmotoren 34100000-8<br />
34223340-1<br />
34311100-1<br />
34.10 Kraftwagen und Kraftwagenmotoren 34110000-1 Personenkraftwagen<br />
34111000-8 Kombiwagen<br />
34112000-5 Limousinen<br />
34113000-2 Fahrzeuge mit Allradantrieb<br />
34113100-3 Jeeps<br />
34113200-4 Geländefahrzeuge<br />
34113300-5 Geländegängige Fahrzeuge<br />
34114000-9 Spezialfahrzeuge<br />
34114100-0 Notfallwagen<br />
34114110-3 Rettungswagen<br />
34114120-6 Fahrzeuge für paramedizinische Versorgung<br />
34114121-3 Krankenwagen<br />
34114122-0 Patiententransportfahrzeuge<br />
34114200-1 Polizeifahrzeuge<br />
34114210-4 Fahrzeuge für den Transport von Häftlingen<br />
34114300-2 Fahrzeuge für die Sozialfürsorge<br />
34114400-3 Kleinbusse<br />
34115000-6 Fahrzeuge mit Dieselmotoren<br />
34116000-3 Kraftfahrzeuge für den Transport von weniger<br />
als 10 Personen<br />
34117000-0 Transportfahrzeuge, gebraucht<br />
34120000-4 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn<br />
oder mehr Personen<br />
34121000-1 Busse<br />
34121100-2 Busse für den öffentlichen Verkehr<br />
34121200-3 Gelenkbusse<br />
34121300-4 Doppelstockbusse<br />
34121400-5 Niederflurbusse<br />
34122000-8 Reisebusse<br />
34130000-7 Kraftfahrzeuge für den Gütertransport<br />
34131000-4 Lastkraftwagen mit Dieselmotor<br />
34132000-1 Batteriebetriebene Lastkraftwagen<br />
34133000-8 Gelenklastwagen<br />
34133100-9 Tankwagen<br />
34133110-2 Brennstofftankwagen<br />
34134000-5 Pritschenlastwagen<br />
34135000-2 Kipplastwagen<br />
34136000-9 Lieferwagen<br />
34136100-0 Leichtlastwagen<br />
34136200-1 Kastenwagen<br />
34137000-6 Lastkraftwagen, gebraucht<br />
34138000-3 Straßenzugmaschinen<br />
34140000-0 Schwerlastfahrzeuge<br />
34141000-7 Muldenkipper<br />
34142000-4 Kranwagen<br />
34142100-5 Lastwagen mit Hebeplattform
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 311<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
34142200-6 Schaufelbagger<br />
34143000-1 Fahrzeuge für den Winterdienst<br />
34144000-8 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke<br />
34144100-9 Mobile Bohrtürme<br />
34144200-0 Notfall-Einsatzfahrzeuge<br />
34144210-3 Feuerwehrfahrzeuge<br />
34144211-0 Fahrzeuge mit Drehleiter<br />
34144212-7 Tanklöschfahrzeuge<br />
34144213-4 Feuerlöschfahrzeuge<br />
34144220-6 Abschleppwagen<br />
34144300-1 Mobile Brücken<br />
34144400-2 Straßeninstandhaltungsfahrzeuge<br />
34144410-5 Schlammsaugwagen<br />
34144420-8 Salzstreufahrzeuge<br />
34144430-1 Kehrfahrzeuge<br />
34144431-8 Saugkehrmaschinen<br />
34144440-4 Splittstreufahrzeuge<br />
34144450-7 Spritzfahrzeuge<br />
34144500-3 Fahrzeuge für Abfall und Abwasser<br />
34144510-6 Fahrzeuge für Abfall<br />
34144511-3 Müllfahrzeuge<br />
34144512-0 Müllverdichtungsfahrzeuge<br />
34144520-9 Abwassertankwagen<br />
34144600-4 Militärfahrzeuge<br />
34144610-7 Angriffsfahrzeuge<br />
34144700-5 Nutzfahrzeuge<br />
34144710-8 Lademaschinen auf Reifen<br />
34144730-4 Flugzeugbetankungsfahrzeuge<br />
34144740-7 Flugzeugschlepper<br />
34144750-0 Lastenträger<br />
34144751-7 Portalhubwagen<br />
34144760-3 Fahrzeuge für fahrbare Büchereien<br />
34144800-6 Wohnwagen<br />
34144900-7 Elektrofahrzeuge<br />
34144910-0 Elektrobusse<br />
34223340-1 Tankwagenanhänger<br />
34311100-1 Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge und<br />
Motorräder<br />
34311110-4 Fremdzündungsmotoren<br />
34311120-7 Selbstzündungsmotoren<br />
34.2 Karosserien, Aufbauten und Anhänger 34200000-9 Fahrzeugkarosserien, Anhänger oder Sattelanhänger<br />
34.20 Karosserien, Aufbauten und Anhänger 34210000-2 Fahrzeugkarosserien<br />
34211000-9 Karosserien für Busse<br />
34212000-6 Karosserien für Krankenwagen<br />
34213000-3 Karosserien für Lastwagen<br />
34220000-5 Anhänger, Sattelanhänger und fahrbare Großbehälter<br />
34221000-2 Fahrbare Großbehälter für besondere Zwecke
DE<br />
312 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
34.3 Teile und Zubehör für Kraftwagen und Kraftwagenmotoren<br />
34.30 Teile und Zubehör für Kraftwagen und Kraftwagenmotoren<br />
34221100-3 Einsatzwagen für Unfälle<br />
34221200-4 Einsatzwagen für Notfälle<br />
34221300-5 Einsatzwagen für Chemieunfälle<br />
34223000-6 Anhänger und Sattelanhänger<br />
34223100-7 Sattelanhänger<br />
34223200-8 Tankfahrzeuge<br />
34223300-9 Anhänger<br />
34223310-2 Anhänger für allgemeine Zwecke<br />
34223320-5 Pferdeanhänger<br />
34223330-8 Fahrbare Einsatzeinheiten auf Anhängern<br />
34223340-1 Tankwagenanhänger<br />
34223350-4 Drehleiteranhänger<br />
34223360-7 Betankungsanhänger<br />
34223370-0 Kippwagenanhänger<br />
34223400-0 Wohnanhänger und Wohnsattelanhänger<br />
34224000-3 Teile für Anhänger, Sattelanhänger und andere<br />
Fahrzeuge<br />
34300000-0 Teile und Zubehör für Fahrzeuge und deren<br />
Motoren<br />
34310000-3 Motoren und Motorenteile<br />
34311000-0 Motoren<br />
34312000-7 Motorenteile<br />
34312100-8 Lüfterriemen<br />
34312200-9 Zündkerzen<br />
34312300-0 Fahrzeugkühler<br />
34312400-1 Kolben<br />
34320000-6 Mechanische Ersatzteile außer Motoren und<br />
34321000-3<br />
deren Ersatzteilen<br />
Radachsen<br />
34322000-0 Bremsen und Bremsenteile<br />
34322100-1 Bremsvorrichtungen<br />
34322200-2 Scheibenbremsen<br />
34322300-3 Bremsbeläge<br />
34322400-4 Bremsbeläge<br />
34322500-5 Bremsbacken<br />
34323000-7 Schaltgetriebe<br />
34324000-4 Räder, Teile und Zubehör<br />
34324100-5 Ausrüstung zum Auswuchten von Rädern<br />
34325000-1 Schalldämpfer und Auspuffrohre<br />
34326000-8 Kupplungen und zugehörige Teile<br />
34327000-5 Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe<br />
34328000-2 Wagenheber<br />
34330000-9 Prüfstände<br />
34340000-2 Fahrzeugumbausätze<br />
34350000-5 Sicherheitsgurte<br />
34360000-8 Ersatzteile für Lastwagen<br />
34370000-1 Ersatzteile für Lieferwagen<br />
34380000-4 Ersatzteile für Personenwagen<br />
34390000-7 Zubehör für Zugfahrzeuge
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 313<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
35 Sonstige Fahrzeuge Siehe nachstehendeUntercodes<br />
35.1 Schiffe, Boote und Jachten 35100000-5<br />
35121130-8<br />
35121140-1<br />
50240000-9<br />
35.11 Schiffe (ohne Boote und Jachten) 35110000-8 Schiffe<br />
35111000-5 Kriegsschiffe<br />
35111100-6 Patrouillenboote<br />
35111200-7 Flugzeugträger<br />
35111300-8 Unterseeboote<br />
35112000-2 Schiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge für die<br />
Personen- oder Güterbeförderung<br />
35112100-3 Kreuzfahrtschiffe, Fähren und ähnliche Wasserfahrzeuge<br />
für die Personenbeförderung<br />
35112110-6 Fähren<br />
35112120-9 Kreuzfahrtschiffe<br />
35112200-4 Wasserfahrzeuge für die Güterbeförderung<br />
35112210-7 Massengutfrachter<br />
35112220-0 Frachtschiffe<br />
35112230-3 Güterschiffe<br />
35112240-6 Containerschiffe<br />
35112250-9 Ro-Ro-Schiffe<br />
35112260-2 Tankschiffe<br />
35112270-5 Autotransportschiffe<br />
35112280-8 Kühlschiffe<br />
35113000-9 Fischereifahrzeuge und andere Wasserfahr-<br />
35113100-0<br />
zeuge für besondere Zwecke<br />
Fischereifahrzeuge und Fabrikschiffe<br />
35113110-3 Fischereifahrzeuge<br />
35113120-6 Fabrikschiffe<br />
35113200-1 Schleppboote<br />
35113300-2 Diverse Wasserfahrzeuge<br />
35113310-5 Schwimmbagger<br />
35113320-8 Seetüchtige Schwimmdocks<br />
35113330-1 Taucherschiffe<br />
35113331-8 Schwimmkrane<br />
35113340-4 Förderschiffe<br />
35113341-1 Schiffe für seismische Messungen<br />
35113342-8 Vermessungsschiffe<br />
35113343-5 Schiffe zur Überwachung der Meeresver-<br />
35113400-3<br />
schmutzung<br />
Einsatzschiffe<br />
35113410-6 Feuerlöschboote<br />
35113420-9 Rettungsschiffe<br />
35113430-2 Leuchtschiffe<br />
35114000-6 Schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen<br />
35114100-7 Bohrschiffe<br />
35114200-8 Hubinseln<br />
35114300-9 Bohrinseln<br />
35114400-0 Schwimmende Bohrturmplattformen
DE<br />
314 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
35114500-1 Schwimmende Förderanlagen<br />
35114600-2 Halbtauchende Bohrinseln<br />
35114700-3 Förderplattform<br />
35114710-6 Bewegliche Bohrplattform<br />
35114720-9 Offshore-Bohrplattform<br />
35114730-2 Bohrplattformen<br />
35115000-3 Schwimmende Vorrichtungen<br />
35115100-4 Markierungstonnen<br />
35115200-5 Flöße<br />
35115210-8 Aufblasbare Rettungsboote<br />
35121130-8 Polizeipatrouillenboote<br />
35121140-1 Rettungsboote<br />
50241000-6 Reparatur und Wartung von Schiffen<br />
50241100-7 Reparatur von Wasserfahrzeugen<br />
50241200-8 Reparatur von Fähren<br />
50242000-3 Umbau von Schiffen<br />
50243000-0 Abwracken von Schiffen<br />
50244000-7 Instandsetzung von Schiffen oder Booten<br />
50245000-4 Aufrüstung von Schiffen<br />
50246000-1 Wartung von Hafenanlagen<br />
50246100-2 Trockendockarbeiten<br />
50246300-4 Reparatur und Wartung von schwimmenden<br />
Vorrichtungen<br />
50246400-5 Reparatur und Wartung von schwimmenden<br />
Plattformen<br />
35.12 Boote und Jachten 35122000-5 Vergnügungs- und Sportboote<br />
35122100-6 Segelboote<br />
35122110-9 Katamarane<br />
35122120-2 Rettungsjollen<br />
35122130-5 Segeljollen<br />
35122140-8 Kleinboote<br />
35122150-1 Glasfaserboote<br />
35122160-4 Halbstarre Boote<br />
35122200-7 Schlauchboote<br />
35122210-0 Gummiboote<br />
35122220-3 Kanus<br />
35122300-8 Ruderboote<br />
50240000-9 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in<br />
Verbindung mit Schiffahrt und anderen Einrichtungen<br />
35.2 Schienenfahrzeuge 35200000-6<br />
27356000-5<br />
50220000-3<br />
35.20 Schienenfahrzeuge 27356000-5 Oberbaumaterial für Eisenbahnen<br />
35210000-9 Eisenbahnlokomotiven und Lokomotivtender<br />
35211000-6 Elektrische Lokomotiven<br />
35212000-3 Dieselelektrische Lokomotiven<br />
35213000-0 Diesellokomotiven<br />
35214000-7 Lokomotivtender<br />
35215000-4 Standseilbahnen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 315<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
35.3 Luft- und Raumfahrzeuge 35300000-7<br />
50210000-0<br />
35220000-2 Schienenfahrzeuge<br />
35221000-9 Schienengebundene Instandhaltungs- oder Arbeitswagen<br />
35222000-6 Eisenbahn- und Straßenbahnpersonenwagen<br />
35222100-7<br />
und Oberleitungsbusse<br />
Straßenbahnpersonenwagen<br />
35222200-8 Eisenbahnpersonenwagen<br />
35222300-9 Oberleitungsbusse<br />
35222310-2 Eisenbahnwagen<br />
35222400-0 Gepäckwagen und Wagen für besondere Zwecke<br />
35223000-3 Schienengebundene Güterwagen<br />
35230000-5 Teile für Eisenbahn- oder Straßenbahnlokomotiven<br />
oder rollendes Material; mechanische<br />
35231000-2<br />
Verkehrssignalgeräte<br />
Teile für Lokomotiven oder rollendes Material<br />
35231100-3 Monoblockräder<br />
35231200-4 Puffer und Kupplungen<br />
35231300-5 Sitze für Schienenfahrzeuge<br />
35231400-6 Radachsen und Reifen und andere Teile für<br />
Lokomotiven oder rollendes Material<br />
35232000-9 Mechanische Signal- und Steuersysteme<br />
50220000-3 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in<br />
Verbindung mit Eisenbahnen und anderen<br />
50221000-0<br />
Ausrüstungen<br />
Reparatur und Wartung von Lokomotiven<br />
50221100-1 Reparatur und Wartung von Lokomotivgetrieben<br />
50221200-2 Reparatur und Wartung von Lokomotivkraftübertragungen<br />
50221300-3 Reparatur und Wartung von Lokomotivradsätzen<br />
50221400-4 Reparatur und Wartung von Lokomotivbremsen<br />
und -bremsteilen<br />
50222000-7 Reparatur und Wartung von Schienenfahrzeugen<br />
50223000-4 Instandsetzung von Lokomotiven<br />
50224000-1 Instandsetzung von Schienenfahrzeugen<br />
50224200-3 Instandsetzung von Reisezugwagen<br />
35.30 Luft- und Raumfahrzeuge 35310000-0 Hubschrauber und Flugzeuge<br />
35311000-7 Starrflügelflugzeuge<br />
35311100-8 Flugzeuge<br />
35311200-9 Unbemannte Luftfahrzeuge<br />
35311300-0 Bemannte Luftfahrzeuge<br />
35311400-1 Luftfahrzeuge für besondere Zwecke<br />
35312000-4 Hubschrauber<br />
35320000-3 Raumfahrzeuge, Satelliten und Trägerraketen<br />
35321000-0 Raumfahrzeuge<br />
35322000-7 Satelliten<br />
35323000-4 Trägerraketen für Raumfahrzeuge
DE<br />
316 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
35.4 Krafträder, Fahrräder und Behindertenfahrzeuge<br />
35330000-6 Ballons, Luftschiffe und andere Luftfahrzeuge<br />
ohne Antrieb<br />
35331000-3 Segelflugzeuge<br />
35331100-4 Hängegleiter<br />
35332000-0 Ballons<br />
35333000-7 Luftschiffe<br />
35340000-9 Teile für Luft- und Raumfahrzeuge<br />
35341000-6 Teile für Luftfahrzeuge<br />
35341100-7 Flugtriebwerke<br />
35341110-0 Turbostrahltriebwerke<br />
triebwerke<br />
und Turbo-Propeller-<br />
35341111-7 Turbostrahltriebwerke<br />
35341112-4 Turbo-Propellertriebwerke<br />
35341120-3 Strahltriebwerke<br />
35341130-6 Teile für Flugtriebwerke<br />
35341131-3 Teile für Turbostrahltriebwerke oder Turbo-<br />
35342000-3<br />
Propeller-Triebwerke<br />
Teile für Hubschrauber<br />
35350000-2 Ausrüstung für Luft- oder Raumfahrzeuge, Bodengeräte<br />
für die Flugausbildung, Simulatoren<br />
und zugehörige Teile<br />
35351000-9 Ausrüstungen für Luftfahrzeuge<br />
35351100-0 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge<br />
35351110-3 Katapultvorrichtungen für Luftfahrzeuge<br />
35351200-1 Deck-Fangeinrichtungen<br />
35351300-2 Flugsimulatoren<br />
35351310-5 Bodengeräte für die Flugausbildung<br />
50210000-0 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in<br />
Verbindung mit Luftfahrzeugen und anderen<br />
Einrichtungen<br />
50211000-7 Reparatur und Wartung von Luftfahrzeugen<br />
50211100-8 Wartung von Luftfahrzeugen<br />
50211200-9 Reparatur von Luftfahrzeugen<br />
50211210-2 Reparatur und Wartung von Flugtriebwerken<br />
50211211-9 Wartung von Flugtriebwerken<br />
50211212-6 Reparatur von Flugtriebwerken<br />
50211300-0 Instandsetzung von Luftfahrzeugen<br />
50211310-3 Instandsetzung von Flugtriebwerken<br />
50212000-4 Reparatur und Wartung von Hubschraubern<br />
34400000-1 Motorräder, Fahrräder und Beiwagen<br />
35.41 Krafträder 34410000-4 Motorräder<br />
34411000-1 Teile und Zubehör für Motorräder<br />
34411100-2 Motorradbeiwagen<br />
34411110-5 Teile und Zubehör für Motorradbeiwagen<br />
34420000-7 Motorroller<br />
34430000-0 Fahrräder mit Hilfsmotor<br />
35.42 Fahrräder 34440000-3 Fahrräder<br />
34441000-0 Fahrräder ohne Motor<br />
34442000-7 Teile und Zubehör für Fahrräder
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 317<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
35.5 Fahrzeuge, a. n. g. 35400000-8 Diverse Transportmittel<br />
35.50 Fahrzeuge, a. n. g. 35400000-8 Diverse Transportmittel<br />
36 Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte,<br />
Spielwaren und sonstige Erzeugnisse<br />
35410000-1 Gespann- oder Handkarren sowie andere Fahrzeuge<br />
ohne mechanischen Antrieb<br />
35411000-8 Handwagen<br />
35420000-4 Gepäckkarren<br />
35421000-1 Kindersportwagen<br />
36000000-1<br />
50850000-8<br />
50860000-1<br />
93900000-7<br />
36.1 Möbel 36100000-2<br />
50850000-8<br />
93900000-7<br />
36.11 Sitzmöbel 36110000-5 Sitzmöbel und zugehörige Teile<br />
36111000-2 Sitzmöbel mit Metallrahmen<br />
36111100-3 Sitze für zivile Luftfahrzeuge<br />
36111200-4 Sitze für Kraftfahrzeuge<br />
36111300-5 Drehsitze<br />
36111400-6 Bürostühle,<br />
Sitzmöbel<br />
Klassenzimmerstühle und andere<br />
36111410-9 Klassenzimmerstühle<br />
36111420-2 Bürostühle<br />
36111430-5 Theatersitze<br />
36111490-3 Schleudersitze<br />
36112000-9 Sitze mit Holzrahmen<br />
36112100-0 Esszimmerstühle<br />
36112200-1 Sessel<br />
36112300-2 Sofas<br />
36112400-3 Sitzbänke<br />
36112500-4 Liegestühle<br />
36112600-5 Hocker<br />
36113000-6 Sitze aus Kunststoff<br />
36114000-3 Teile für Sitze<br />
36114100-4 Polstermaterial<br />
36115000-0 Stühle<br />
36.12 Büro- und Ladenmöbel 36120000-8 Möbel, nicht für den Haushaltsbereich<br />
36121000-5 Büromöbel<br />
36121100-6 Büromöbel aus Metall<br />
36121110-9 Metalltische<br />
36121120-2 Metallschränke<br />
36121130-5 Schreibtische aus Metall<br />
36121140-8 Büroregale aus Metall<br />
36121150-1 Bücherschränke aus Metall<br />
36121160-4 Archivierungssysteme aus Metall<br />
36121161-1 Aktenschränke aus Metall<br />
36121162-8 Karteikästen aus Metall<br />
36121163-5 Karussell-Archivierungssysteme<br />
36121164-2 Bürorollwagen
DE<br />
318 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
36121170-7 Metallschränke<br />
36121200-7 Büromöbel aus Holz<br />
36121210-0 Holztische<br />
36121220-3 Holzschränke<br />
36121230-6 Schreibtische aus Holz<br />
36121240-9 Büroregale aus Holz<br />
36121241-6 Archivregale aus Holz<br />
36121250-2 Archivierungssysteme<br />
36121251-9 Aktenschränke<br />
36121252-6 Karteikästen<br />
36121253-3 Hängeordner<br />
36121254-0 Handwagen aus Holz<br />
36121300-8 Auslagensysteme<br />
36121400-9 Computermöbel<br />
36121410-2 Computertische<br />
36121500-0 Sortiertische<br />
36121510-3 Verteilgestelle<br />
36122000-2 Ladenmöbel<br />
36122100-3 Schauvitrinen<br />
36122200-4 Theken<br />
36122210-7 Ausgabetresen<br />
36122300-5 Lagerungseinheiten<br />
36122400-6 Schaukästen<br />
36123000-9 Labormöbel<br />
36123100-0 Labortische<br />
50850000-8 Reparatur und Wartung von Möbeln<br />
36.13 Küchenmöbel aus Holz 36131000-8 Küchenmöbel<br />
36131100-9 Vorratsschränke<br />
36131200-0 Schränke und Regale<br />
36131300-1 Arbeitsplatten<br />
36131400-2 Geschirr- und Wäscheschränke.<br />
36131500-3 Einbauküchen<br />
36131600-4 Dunstabzugshauben<br />
36.14 Sonstige Möbel 36132000-5 Gartenmöbel<br />
36133000-2 Schlafzimmer-, Esszimmer- und Wohnzimmermöbel<br />
36133100-3 Mobiliar für Schlafzimmer<br />
36133110-6 Betten<br />
tilien<br />
und Bettzeug sowie Spezialheimtex-<br />
36133113-7 Spezialheimtextilien<br />
36133114-4 Heizdecken<br />
36133115-1 Gummilaken<br />
36133116-8 Kinderbetten<br />
36133120-9 Schlafzimmermöbel,<br />
zeug<br />
außer Betten und Bett-<br />
36133121-6 Kleiderschränke<br />
36133122-3 Kommoden<br />
36133123-0 Nachttische<br />
36133200-4 Esszimmermöbel<br />
36133210-7 Esstische
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 319<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
36.15 Matratzen 36133111-3 Bettroste<br />
36133112-0 Matratzen<br />
36133300-5 Wohnzimmermöbel<br />
36133310-8 Schreibtische und Tische<br />
36133311-5 Schreibtische<br />
36133312-2 Tische<br />
36133313-9 Couchtische<br />
36133320-1 Bücherregale<br />
36134000-9 Badezimmermöbel<br />
36140000-4 Diverse Möbel und Einrichtungen<br />
36141000-1 Metallmöbel<br />
36141100-2 Regalanlagen<br />
36141200-3 Werkbänke<br />
36141400-5 Metallhocker<br />
36141500-6 Modulmöbel<br />
36142000-8 Mobile Bücherregale<br />
36143000-5 Möbel für Konferenzräume<br />
36144000-2 Messeeinrichtungen<br />
36144100-3 Messestände<br />
36145000-9 Büchereimöbel<br />
36145100-0 Büchereieinrichtungen<br />
36146000-6 Möbel für Warte- und Empfangshallen<br />
36147000-3 Kunststoffmöbel und Möbel aus anderen Stoffen<br />
36147100-4 Kunststoffmöbel<br />
36147110-7 Kunststoffstühle<br />
36147200-5 Bambusmöbel<br />
36148000-0 Teile für Möbel<br />
36150000-7 Schulmöbel<br />
36151000-4 Schultische und -stühle<br />
36151100-5 Tische für Klassenzimmer<br />
36151200-6 Bänke<br />
36152000-1 Kindergartenmöbel<br />
36153000-8 Lehrmaterial<br />
36153100-9 Lehrmittel<br />
36153110-2 Lehrbedarf<br />
36153200-0 Lehrmittel und -geräte<br />
93900000-7 Verschiedene Dienstleistungen, a. n. g.<br />
36.2 Schmuck und ähnliche Erzeugnisse 36200000-3 Schmuck und ähnliche Erzeugnisse<br />
36.21 Münzen 36210000-6 Münzen und Medaillen<br />
36211000-3 Münzen<br />
36212000-0 Medaillen<br />
36.22 Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren<br />
(ohne Phantasieschmuck)<br />
36220000-9 Schmuckwaren<br />
36221000-6 Perlen<br />
36222000-3 Goldschmiedewaren<br />
36223000-0 Waren aus Edelmetall
DE<br />
320 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
36.3 Musikinstrumente 36300000-4<br />
50860000-1<br />
36224000-7 Waren aus Edelsteinen oder Halbedelsteinen<br />
36225000-4 Silberschmiedewaren<br />
36226000-1 Pensionierungsgeschenke<br />
36.30 Musikinstrumente 36310000-7 Musikinstrumente<br />
36311000-4 Klaviere<br />
36312000-1 Orgeln<br />
36313000-8 Saiteninstrumente<br />
36314000-5 Blasinstrumente<br />
36315000-2 Elektrisch verstärkte Musikinstrumente<br />
36315100-3 Synthesizer<br />
36316000-9 Schlaginstrumente<br />
36320000-0 Teile und Zubehör für Musikinstrumente<br />
50860000-1 Reparatur und Wartung von Musikinstrumenten<br />
36.4 Sportgeräte 36400000-5 Sportgeräte und -ausrüstungen<br />
36.40 Sportgeräte 36410000-8 Freiluftsportausrüstungen<br />
36411000-5 Skiausrüstung<br />
36411100-6 Skier<br />
36412000-2 Wassersportausrüstungen<br />
36412100-3 Wasserskier<br />
36413000-9 Jagd- oder Fischereibedarf<br />
36414000-6 Campingartikel<br />
36415000-3 Leichtathletikausrüstungen<br />
36416000-0 Freizeitausrüstungen<br />
36420000-1 Ausrüstungen für Turnhallen<br />
36.5 Spielwaren 36500000-6 Spiele und Spielwaren; Schaustellerunternehmen<br />
36.50 Spielwaren 36510000-9 Puppen<br />
36520000-2 Spielwaren<br />
36521000-9 Spielzeugmusikinstrumente<br />
36522000-6 Spielfahrzeuge<br />
36523000-3 Puzzles<br />
36524000-0 Spiele<br />
36530000-5 Einrichtungen für Vergnügungsparks, Tisch-<br />
36531000-2<br />
oder Gesellschaftsspiele<br />
Spielkarten<br />
36532000-9 Videospiele<br />
36533000-6 Billardspiele<br />
36534000-3 Mit Münzen oder Spielmarken betriebene<br />
36535000-0<br />
Spiele<br />
Karussells, Schaukeln, Schießbuden und andere<br />
Schaustellerunternehmen<br />
36535100-1 Schaukeln<br />
36535200-2 Spielplatzausrüstungen<br />
36.6 Sonstige Erzeugnisse Siehe nachstehendeUntercodes
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 321<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
36.61 Phantasieschmuck 36635000-1 Modeschmuck<br />
36.62 Besen und Bürsten 36673000-9 Diverse Besen und Bürsten<br />
36673100-0 Besen<br />
36673200-1 Bürsten<br />
36673210-4 Malerpinsel<br />
36673220-7 Kosmetikpinsel<br />
36673230-0 Zahnbürsten<br />
36673300-2 Bürstenwaren für Haushaltszwecke<br />
36673310-5 Klosettbürsten<br />
36821000-2 Zeichenpinsel<br />
36.63 Sonstige Erzeugnisse, a. n. g. 18450000-8 Verschlüsse<br />
18451000-5 Knöpfe<br />
18451100-6 Teile für Knöpfe<br />
18452000-2 Sicherheitsnadeln<br />
18453000-9 Reißverschlüsse<br />
19210000-1 Sattlerwaren<br />
19211000-8 Sattel<br />
19212000-5 Reitpeitschen<br />
19213000-2 Peitschen<br />
28812250-4 Linoleum<br />
30192100-2 Radiergummis<br />
30192110-5 Färbungsmittel<br />
30192111-2 Stempelkissen<br />
30192112-9 Farbquellen für Druckgeräte<br />
30192113-6 Tonerkassetten<br />
30192120-8 Federhalter<br />
30192121-5 Kugelschreiber<br />
30192122-2 Füllfederhalter<br />
30192123-9 Faserstifte<br />
30192124-6 Filzstifte<br />
30192125-3 Textmarker<br />
30192130-1 Bleistifte<br />
30192131-8 Dreh- und Druckbleistifte<br />
30192150-7 Datumstempel, Siegel oder Nummernstempel<br />
30192300-4 Farbbänder<br />
30192310-7 Farbbänder für Schreibmaschinen<br />
35410000-1 Gespann- oder Handkarren sowie andere Fahrzeuge<br />
ohne mechanischen Antrieb<br />
36535000-0 Karussells, Schaukeln, Schießbuden und andere<br />
Schaustellerunternehmen<br />
36610000-0 Wäschereibedarf<br />
36620000-3 Schiefer- und Wandtafeln sowie Schreib- und<br />
Zeichentafeln für die Schule<br />
36621000-0 Wandtafeln<br />
36622000-7 Schiefertafeln zum Schreiben<br />
36630000-6 Künstliche Erzeugnisse<br />
36631000-3 Künstliches Obst<br />
36632000-0 Künstliche Blumen<br />
36633000-7 Künstliches Gras<br />
36634000-4 Kunstrasen
DE<br />
322 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
36640000-9 Geräte und Vorrichtungen zu Vorführzwecken<br />
36641000-6 Informations- und Werbeerzeugnisse<br />
36650000-2 Regenschirme und Sonnenschirme; Gehstöcke<br />
und Sitzstöcke<br />
36651000-9 Sonnenschirme<br />
36652000-6 Regenschirme<br />
36653000-3 Sitzstöcke<br />
36654000-0 Gehstöcke<br />
36655000-7 Teile, Verzierungen und Zubehör für Regenschirme,<br />
Sonnenschirme, Gehstöcke und ähnliche<br />
Artikel<br />
36660000-5 Bestattungsbedarf<br />
36670000-8 Kücheneinrichtungen,<br />
Verpflegungsbedarf<br />
Haushaltsartikel und<br />
36671000-5 Kücheneinrichtungen<br />
36671100-6 Küchenbedarf<br />
36671110-9 Geschirr<br />
36671120-2 Tassen und Gläser<br />
36671121-9 Tassen<br />
36671122-6 Kleine Tassen<br />
36671130-5 Lebensmittelbehälter<br />
36671140-8 Wasserkanister<br />
36671150-1 Isolierflaschen<br />
36671160-4 Tabletts<br />
36671200-7 Tafel- und Küchengeschirr<br />
36671210-0 Tafelgeschirr<br />
36671300-8 Porzellan und Küchengeschirr<br />
36672000-2 Gastronomiebedarf<br />
36672100-3 Einweg-Gastronomiebedarf<br />
36672110-6 Einwegbesteck und -teller<br />
36672120-9 Einwegtassen<br />
36672200-4 Servierplatten<br />
36674000-6 Feuerzeuge, Artikel aus brennbaren Stoffen,<br />
36674100-7<br />
Pyrotechnik, Zündhölzer und flüssige oder verflüssigte<br />
Gasbrennstoffe<br />
Feuerzeuge<br />
36674200-8 Zündmetalllegierungen<br />
36674300-9 Zündhölzer<br />
36674400-0 Gasbrennstoffe für Feuerzeuge<br />
36674500-1 Pyrotechnik<br />
36674600-2 Kerzen<br />
36675000-3 Haarpflegeartikel<br />
36675100-4 Kämme<br />
36675200-5 Perücken<br />
36680000-1 Kasernenbedarf<br />
36700000-8 Verschiedene Waren und Verbrauchsartikel<br />
36710000-1 Verbrauchsgüter<br />
36711000-8 Testsätze<br />
36712000-5 Filter<br />
36712100-6 Filterpatronen<br />
36712200-7 Verschleißteile<br />
36713000-2 Hygieneartikel
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 323<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
36720000-4 Abgabenfreie Waren<br />
36730000-7 Einwegwaren<br />
36731000-4 Einwegartikel<br />
36731100-5 Kondome<br />
36731200-6 Waren für den persönlichen Bedarf<br />
36800000-9 Handwerks- und Kunstbedarf<br />
36810000-2 Handwerksbedarf<br />
36820000-5 Kunstbedarf<br />
36822000-9 Zeichenfedern<br />
36822100-0 Farbstifte<br />
36822200-1 Kohlestifte<br />
36822300-2 Kreidestifte<br />
36822400-3 Pastellstifte<br />
36900000-0 Produkte für Sonderzwecke<br />
36910000-3 Polizeiausrüstung<br />
36911000-0 Zielscheiben für Schießstände<br />
36912000-7 Demonstrationsschutzausrüstung<br />
36920000-6 Recyclingprodukte<br />
36930000-9 Sicherungsvorrichtungen<br />
36931000-6 Sicherheitsbeschläge<br />
36932000-3 Sicherheitstaschen<br />
36933000-0 Siegel<br />
36934000-7 Marken<br />
36940000-2 Ohrmarken für Tiere<br />
36941000-9 Ohrmarken für Rinder<br />
36950000-5 Kompostbehälter<br />
36960000-8 Metallmarken<br />
36970000-1 Spritzkabinen<br />
36980000-4 Schneemarkierungsstangen<br />
37 Sekundärrohstoffe 37000000-8 Wiedergewonnene Sekundärrohstoffe<br />
37.1 Metallische Sekundärrohstoffe 37100000-9 Wiedergewonnene metallische Sekundärrohstoffe<br />
37.10 Metallische Sekundärrohstoffe 37100000-9 Wiedergewonnene metallische Sekundärrohstoffe<br />
37.2 Nichtmetallische Sekundärrohstoffe 37200000-0 Wiedergewonnene nichtmetallische Sekundärrohstoffe<br />
37.20 Nichtmetallische Sekundärrohstoffe 37200000-0 Wiedergewonnene nichtmetallische Sekundärrohstoffe<br />
40 Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung<br />
40.1 Elektrischer Strom und Dienstleistungen der<br />
Elektrizitätsversorgung<br />
40.10 Elektrischer Strom und Dienstleistungen der<br />
Elektrizitätsversorgung<br />
40.2 Gase (ohne Erdgas, Erdölgas und andere gasförmige<br />
Kohlenwasserstoffe); Dienstleistungen<br />
der Gasversorgung<br />
40000000-2 Elektrizität, Gas, Kernenergie und Kernbrennstoffe,<br />
Dampf, Warmwasser und andere Energiequellen<br />
40100000-3 Elektrizität<br />
40100000-3 Elektrizität<br />
40200000-4 Industriell erzeugtes Gas
DE<br />
324 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPA 96 CPV<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
40.20 Gase (ohne Erdgas, Erdölgas und andere gasförmige<br />
Kohlenwasserstoffe); Dienstleistungen<br />
der Gasversorgung<br />
40.3 Fernwärme und Dienstleistungen der Fernwärmeversorgung<br />
40.30 Fernwärme und Dienstleistungen der Fernwärmeversorgung<br />
41 Wasser und Dienstleistungen der Wasserversorgung<br />
41.0 Wasser und Dienstleistungen der Wasserversorgung<br />
41.00 Wasser und Dienstleistungen der Wasserversorgung<br />
40200000-4 Industriell erzeugtes Gas<br />
40210000-7 Steinkohlengas oder ähnliche Gase<br />
40220000-0 Gas für das Leitungsnetz<br />
40300000-5 Dampf, Warmwasser und zugehörige Produkte<br />
40300000-5 Dampf, Warmwasser und zugehörige Produkte<br />
40310000-8 Warmwasser<br />
40320000-1 Dampf<br />
40330000-4 Fernwärme<br />
40340000-7 Fernheizung<br />
40400000-6 Solarenergie<br />
40410000-9 Solarbatterien<br />
40420000-2 Sonnenenergieanlage<br />
41000000-9 Rohwasser und aufbereitetes Wasser<br />
41000000-9 Rohwasser und Reinwasser<br />
41000000-9 Rohwasser und Reinwasser<br />
41100000-0 Rohwasser<br />
41110000-3 Trinkwasser<br />
41120000-6 Nicht trinkbares Wasser
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 325<br />
ANHANG III<br />
TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN DEM CPV UND DER CPC prov.<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
1 Instandhaltung und Reparatur<br />
61120, 61220,<br />
88670, 88680<br />
61120, 61220,<br />
88670, 88680<br />
50100000 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste<br />
für Fahrzeuge und zugehörige Ausrüstungen<br />
50110000 Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen<br />
und zugehörigen Ausrüstungen<br />
61120 50111000 Verwaltung, Reparatur und Wartung von Fahrzeugparks<br />
61120 50111100 Fuhrparkverwaltung<br />
61120 50111110 Unterstützungsdienste für Fahrzeugparks<br />
61120 50112000 Reparatur und Wartung von Personenwagen<br />
61120 50112100 Reparatur von Personenwagen<br />
61120 50112110 Karosseriereparatur für Fahrzeuge<br />
61120 50112111 Autoschlosserdienste<br />
61120 50112120 Ersetzen von Windschutzscheiben<br />
61120 50112200 Wartung von Personenwagen<br />
61120 50112300 Wagenwäsche und ähnliche Dienstleistungen<br />
88680 50113000 Reparatur und Wartung von Bussen<br />
88680 50113100 Reparatur von Bussen<br />
88680 50113200 Wartung von Bussen<br />
88670 50114000 Reparatur und Wartung von Lastwagen<br />
88670 50114100 Reparatur von Lastwagen<br />
88670 50114200 Wartung von Lastwagen<br />
61220 50115000 Reparatur und Wartung von Motorrädern<br />
61220 50115100 Reparatur von Motorrädern<br />
61220 50115200 Wartung von Motorrädern<br />
61120, 61220 50116000 Wartungs- und Reparaturdienste für Spezialteile<br />
von Fahrzeugen<br />
61120, 61220 50116100 Reparatur von Fahrzeugelektrik<br />
61120, 61220 50116200 Reparatur und Wartung von Fahrzeugbremsen<br />
und Bremsteilen<br />
61120, 61220 50116300 Reparatur und Wartung von Fahrzeuggetrieben<br />
61120, 61220 50116400 Reparatur und Wartung von Fahrzeugkraftübertragungen<br />
61120, 61220 50116500 Reifenreparatur, einschließlich Montieren und<br />
Auswuchten
DE<br />
326 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
61120, 61220 50116510 Reifenrunderneuerung<br />
61120 50116600 Reparatur und Wartung von Anlassern<br />
61120, 61220 50117000 Umbau und Instandsetzung von Fahrzeugen<br />
61120 50117100 Umbau von Kraftfahrzeugen<br />
61120 50117200 Umbau von Krankenwagen<br />
61120, 61220 50117300 Instandsetzung von Fahrzeugen<br />
61120 50118000 Automobil-Pannendienste<br />
61120 50118100 Pannen- und Abschleppdienste für Personenwagen<br />
61120 50118110 Fahrzeugabschleppdienste<br />
61120 50118200 Pannen- und Abschleppdienste für Nutzfahrzeuge<br />
61120 50118300 Pannen- und Abschleppdienste für Busse<br />
61120 50118400 Pannen- und Abschleppdienste für Kraftfahrzeuge<br />
61220 50118500 Pannen- und Abschleppdienste für Motorräder<br />
61120, 61220,<br />
88670, 88680<br />
50190000 Abwracken von Fahrzeugen<br />
88680 50200000 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in<br />
Verbindung mit Luftfahrzeugen, Eisenbahnen,<br />
Straßen und Schifffahrt<br />
88680 50210000 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in<br />
Verbindung mit Luftfahrzeugen und anderen<br />
Einrichtungen<br />
88680 50211000 Reparatur und Wartung von Luftfahrzeugen<br />
88680 50211100 Wartung von Luftfahrzeugen<br />
88680 50211200 Reparatur von Luftfahrzeugen<br />
88680 50211210 Reparatur und Wartung von Flugtriebwerken<br />
88680 50211211 Wartung von Flugtriebwerken<br />
88680 50211212 Reparatur von Flugtriebwerken<br />
88680 50211300 Instandsetzung von Luftfahrzeugen<br />
88680 50211310 Instandsetzung von Flugtriebwerken<br />
88680 50212000 Reparatur und Wartung von Hubschraubern<br />
88680 50220000 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in<br />
Verbindung mit Eisenbahnen und anderen<br />
Ausrüstungen<br />
88680 50221000 Reparatur und Wartung von Lokomotiven
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 327<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
88680 50221100 Reparatur und Wartung von Lokomotivgetrieben<br />
88680 50221200 Reparatur und Wartung von Lokomotivkraftübertragungen<br />
88680 50221300 Reparatur und Wartung von Lokomotivradsätzen<br />
88680 50221400 Reparatur und Wartung von Lokomotivbremsen<br />
und -bremsteilen<br />
88680 50222000 Reparatur und Wartung von Schienenfahrzeugen<br />
88680 50222100 Reparatur und Wartung von Stoßdämpfern<br />
88680 50223000 Instandsetzung von Lokomotiven<br />
88680 50224000 Instandsetzung von Schienenfahrzeugen<br />
88680 50224100 Instandsetzung von Sitzen von Schienenfahrzeugen<br />
88680 50224200 Instandsetzung von Reisezugwagen<br />
88680 50225000 Wartung von Gleisen<br />
88680 50229000 Abwracken von Schienenfahrzeugen<br />
88680 50230000 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in<br />
Verbindung mit Straßen und anderen Einrichtungen<br />
88680 50232000 Wartung von öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen<br />
und Verkehrsampeln<br />
88680 50232100 Wartung von Straßenbeleuchtungen<br />
88680 50232110 Betrieb von öffentlichen Beleuchtungsanlagen<br />
88680 50232200 Wartung von Straßenlichtsignalen<br />
88680 50240000 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in<br />
Verbindung mit Schiffahrt und anderen Einrichtungen<br />
88680 50241000 Reparatur und Wartung von Schiffen<br />
88680 50241100 Reparatur von Wasserfahrzeugen<br />
88680 50241200 Reparatur von Fähren<br />
88680 50242000 Umbau von Schiffen<br />
88680 50243000 Abwracken von Schiffen<br />
88680 50244000 Instandsetzung von Schiffen oder Booten<br />
88680 50245000 Aufrüstung von Schiffen<br />
88680 50246000 Wartung von Hafenanlagen<br />
88680 50246100 Trockendockarbeiten
DE<br />
328 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
88680 50246200 Wartung von Bojen<br />
88680 50246300 Reparatur und Wartung von schwimmenden<br />
Vorrichtungen<br />
88680 50246400 Reparatur und Wartung von schwimmenden<br />
Plattformen<br />
63309, 84250,<br />
84500, 88650,<br />
88660<br />
84250, 84500,<br />
88650<br />
50300000 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in<br />
Verbindung mit Personalcomputern, Büromaschinen,<br />
Fernmeldeanlagen und audiovisuellen<br />
Anlagen<br />
50310000 Wartung und Reparatur von Büromaschinen<br />
88650 50314000 Reparatur und Wartung von Telefaxgeräten<br />
88650 50315000 Reparatur und Wartung von Anrufbeantwortern<br />
88650 50330000 Wartung von Fernmeldeeinrichtungen<br />
88650 50331000 Reparatur und Wartung von Fernmeldeleitungen<br />
88650 50332000 Wartung im Bereich Fernmeldeinfrastruktur<br />
88650 50333000 Wartung von Funkverbindungseinrichtungen<br />
88650 50333100 Reparatur und Wartung von Funksendern<br />
88650 50333200 Reparatur und Wartung von Funktelefongeräten<br />
88650 50334000 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen<br />
Fernsprechgeräten und Telegrafen<br />
88650 50334100 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen<br />
Fernsprechgeräten<br />
88650 50334110 Wartung von Telefonnetzen<br />
88650 50334120 Aufrüstung von Fernsprechvermittlungsanlagen<br />
88650 50334130 Reparatur und Wartung von Fernsprechvermittlungsanlagen<br />
88650 50334140 Reparatur und Wartung von Fernsprechgeräten<br />
88650 50334200 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen<br />
Telegrafen<br />
88650 50334300 Reparatur und Wartung von drahtgebundenen<br />
Fernschreibern<br />
88650 50334400 Wartung von Kommunikationssystemen<br />
63309, 88650,<br />
88660<br />
50340000 Reparatur und Wartung von audiovisuellen<br />
und optischen Geräten<br />
63309, 88650 50341000 Reparatur und Wartung von Fernsehgeräten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 329<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
88650 50341100 Reparatur und Wartung von Bildschirmtextgeräten<br />
63309, 88650 50341200 Reparatur und Wartung von Fernsehsendern<br />
63309, 88650 50342000 Reparatur und Wartung von Audiogeräten<br />
63309, 88650 50343000 Reparatur und Wartung von Videogeräten<br />
88660 50344000 Reparatur und Wartung von optischen Geräten<br />
88660 50344100 Reparatur und Wartung von photographischen<br />
Geräten<br />
88660 50344200 Reparatur und Wartung von kinematographischen<br />
Geräten<br />
88620, 88660 50400000 Reparatur und Wartung von medizinischen<br />
Geräten und Präzisionsgeräten<br />
88620, 88660 50410000 Reparatur und Wartung von Mess-, Prüf- und<br />
Kontrollgeräten<br />
88660 50411000 Reparatur und Wartung von Messgeräten<br />
88660 50411100 Reparatur und Wartung von Wasserzählern<br />
88660 50411200 Reparatur und Wartung von Gaszählern<br />
88660 50411300 Reparatur und Wartung von Stromzählern<br />
88660 50411400 Reparatur und Wartung von Drehzahlmessern<br />
88660 50411500 Reparatur und Wartung von industriellen Zeitmessgeräten<br />
88660 50412000 Reparatur und Wartung von Prüfgeräten<br />
88620, 88660 50413000 Reparatur und Wartung von Kontrollgeräten<br />
88660 50413100 Reparatur und Wartung von Gasspürgeräten<br />
88620 50413200 Reparatur und Wartung von Feuerlöschanlagen<br />
88660 50420000 Reparatur und Wartung von medizinischen<br />
und chirurgischen Einrichtungen<br />
88660 50421000 Reparatur und Wartung von medizinischen<br />
Einrichtungen<br />
88660 50421100 Reparatur und Wartung von Rollstühlen<br />
88660 50421200 Reparatur und Wartung von Röntgengeräten<br />
88660 50422000 Reparatur und Wartung von chirurgischen<br />
Einrichtungen<br />
88660 50430000 Reparatur und Wartung von Präzisionsgeräten<br />
88660 50431000 Reparatur und Wartung von Armbanduhren<br />
88660 50432000 Reparatur und Wartung von Uhren<br />
88660 50433000 Eichdienstleistungen
DE<br />
330 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
88610, 88620,<br />
88640<br />
50500000 Reparatur und Wartung von Pumpen, Ventilen,<br />
Hähnen, Metallbehältern und Maschinen<br />
88610, 88620 50510000 Reparatur und Wartung von Pumpen, Ventilen,<br />
Hähnen und Metallbehältern<br />
88620 50511000 Reparatur und Wartung von Pumpen<br />
88620 50511100 Reparatur und Wartung von Flüssigkeitspumpen<br />
88620 50511200 Reparatur und Wartung von Gaspumpen<br />
88620 50512000 Reparatur und Wartung von Ventilen<br />
88620 50513000 Reparatur und Wartung von Hähnen<br />
88610 50514000 Reparatur und Wartung von Metallbehältern<br />
88610 50514100 Reparatur und Wartung von Tanks<br />
88610 50514200 Reparatur und Wartung von Behältern<br />
88610 50514300 Verrohrungsreparaturen<br />
88620, 88640 50530000 Reparatur und Wartung von Maschinen<br />
88620 50531000 Reparatur und Wartung von nicht-elektrischen<br />
Maschinen<br />
88620 50531100 Reparatur und Wartung von Kesseln<br />
88620 50531200 Wartung von Gasverbrauchseinrichtungen<br />
88620 50531300 Reparatur und Wartung von Kompressoren<br />
88620 50531400 Reparatur und Wartung von Kranen<br />
88620 50531500 Reparatur und Wartung von Derrickkranen<br />
88620 50531510 Demontage von Bohrtürmen<br />
88640 50532000 Reparatur und Wartung von elektrischen Maschinen,<br />
Geräten und zugehörigen Einrichtungen<br />
88640 50532100 Reparatur und Wartung von Elektromotoren<br />
88640 50532200 Reparatur und Wartung von Transformatoren<br />
88640 50532300 Reparatur und Wartung von Generatoren<br />
88640 50532400 Reparatur und Wartung von Stromverteilungsanlagen<br />
88640 50700000 Reparatur und Wartung von Einrichtungen in<br />
Gebäuden<br />
88640 50710000 Reparatur und Wartung von elektrischen und<br />
mechanischen Einrichtungen in Gebäuden<br />
88640 50711000 Reparatur und Wartung von elektrischen Einrichtungen<br />
in Gebäuden
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 331<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
88640 50712000 Reparatur und Wartung von mechanischen<br />
Einrichtungen in Gebäuden<br />
88640 50720000 Reparatur und Wartung von Zentralheizungen<br />
88640 50721000 Betrieb von Heizanlagen<br />
88640 50730000 Reparatur und Wartung von Kühlgruppen<br />
88640 50740000 Reparatur und Wartung von Rolltreppen<br />
88640 50750000 Wartung von Aufzugsanlagen<br />
63301, 63303,<br />
63304, 63309,<br />
88610—88650<br />
50800000 Diverse Reparatur- und Wartungsdienste<br />
63303 50810000 Reparatur von Schmuck<br />
63301 50820000 Reparatur von Lederwaren<br />
63301 50821000 Reparatur von Stiefeln<br />
63301 50822000 Reparatur von Schuhen<br />
63304 50830000 Reparatur von Bekleidungsartikeln und Textilien<br />
88620 50840000 Reparatur und Wartung von Waffen und Waffensystemen<br />
88620 50841000 Reparatur und Wartung von Waffen<br />
88620 50842000 Reparatur und Wartung von Waffensystemen<br />
63309 50850000 Reparatur und Wartung von Möbeln<br />
63309 50860000 Reparatur und Wartung von Musikinstrumenten<br />
88610 50870000 Reparatur und Wartung von Spielplatzeinrichtungen<br />
63309,<br />
88610—88650<br />
50880000 Reparatur und Wartung von Hotel- und Gaststätteneinrichtungen<br />
88610—88650 50881000 Reparatur und Wartung von Hoteleinrichtungen<br />
88610—88650 50882000 Reparatur und Wartung von Gaststätteneinrichtungen<br />
88610—88650 50883000 Reparatur und Wartung von Verpflegungseinrichtungen<br />
63309 50884000 Reparatur und Wartung von Campingausrüstungen<br />
61120, 61220,<br />
88610—88680<br />
61120, 61220,<br />
88610, 88620,<br />
88640, 88670,<br />
88680<br />
50900000 Installationsdienste<br />
50910000 Installation von elektrischen und mechanischen<br />
Einrichtungen
DE<br />
332 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
88640 50911000 Installation von elektrischen Einrichtungen<br />
88640 50911100 Installation von Elektromotoren, Generatoren<br />
und Transformatoren<br />
88640 50911110 Installation von Elektromotoren<br />
88640 50911120 Installation von Generatoren<br />
88640 50911130 Installation von Transformatoren<br />
88640 50911200 Installation von Elektrizitätsverteilungs- und<br />
-schalteinrichtungen<br />
88640 50911210 Installation von Elektrizitätsverteilungseinrichtungen<br />
88640 50911220 Installation von Elektrizitätsschalteinrichtungen<br />
88620 50912000 Installation von mechanischen Einrichtungen<br />
88620, 88680 50913000 Installation von Dampferzeugern, Turbinen,<br />
Kompressoren und Brennern<br />
88620 50913100 Installation von Dampferzeugern<br />
88620, 88680 50913300 Installation von Turbinen<br />
88620, 88680 50913310 Installation von Gasturbinen<br />
88620 50913400 Installation von Kompressoren<br />
88620 50913500 Installation von Brennöfen<br />
88620 50913510 Installation von Brennern<br />
88620 50913511 Installation von Abfallverbrennungsöfen<br />
61120, 61220,<br />
88620, 88670,<br />
88680<br />
50914000 Installation von Motoren<br />
88620, 88680 50914100 Installation von Ottomotoren<br />
88620, 88680 50914200 Installation von Dieselmotoren<br />
88680 50914300 Installation von Eisenbahnmotoren<br />
61120, 61220,<br />
88670<br />
50914400 Installation von Fahrzeugmotoren<br />
88680 50914500 Installation von Schiffsmaschinen<br />
88680 50914600 Installation von Flugtriebwerken<br />
88660 50920000 Installation von Mess-, Kontroll-, Prüf- und Navigationsgeräten<br />
88660 50921000 Installation von Messgeräten<br />
88660 50921100 Installation von Zeitmessgeräten<br />
88660 50922000 Installation von Kontrollgeräten<br />
88660 50923000 Installation von Prüfgeräten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 333<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
88660 50924000 Installation von Navigationsgeräten<br />
88650 50930000 Installation von Kommunikationsgeräten<br />
88650 50931000 Installation von Rundfunk-, Fernseh-, Audiound<br />
Videogeräten<br />
88650 50931100 Installation von Rundfunkgeräten<br />
88650 50931200 Installation von Fernsehgeräten<br />
88650 50931300 Installation von Audiogeräten<br />
88650 50931400 Installation von Videogeräten<br />
88650 50932000 Installation von Rundfunk- und Fernsehsendern<br />
88650 50932100 Dienste für die Installation von Rundfunksendern<br />
88650 50932200 Dienste für die Installation von Fernsehsendern<br />
88650 50933000 Installation von Funktelefongeräten<br />
88650 50934000 Installation von drahtgebundenen Fernsprechgeräten<br />
88650 50935000 Installation von drahtgebundenen Telegrafen<br />
88660 50940000 Installation von medizinischen und chirurgischen<br />
Einrichtungen<br />
88660 50941000 Installation von medizinischen Einrichtungen<br />
88660 50942000 Installation von chirurgischen Einrichtungen<br />
88660 50943000 Installation von labortechnischen Anlagen<br />
88620 50950000 Installation von Maschinen und Geräten<br />
88620 50951000 Installation von Maschinen und Geräten für<br />
allgemeine Zwecke<br />
88620 50951100 Installation von Hebe- und Fördervorrichtungen,<br />
außer Aufzügen und Rolltreppen<br />
88620 50951110 Installation von Hebevorrichtungen<br />
88620 50951111 Installation von Kranen<br />
88620 50951120 Installation von Fördervorrichtungen<br />
88620 50951130 Installation von Befahranlagen<br />
88620 50951140 Installation von Transportanlagen<br />
88620 50951400 Installation von diversen Maschinen für allgemeine<br />
Zwecke<br />
88620 50951410 Installation von Maschinen und Geräten zum<br />
Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten
DE<br />
334 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
88620 50951411 Installation von Maschinen und Geräten zum<br />
Filtrieren oder Reinigen von Wasser<br />
88620 50952000 Installation von land- und forstwirtschaftlichen<br />
Maschinen<br />
88620 50952100 Installation von landwirtschaftlichen Maschinen<br />
88620 50952200 Installation von forstwirtschaftlichen Maschinen<br />
88620 50953000 Installation von Werkzeugmaschinen<br />
88620 50954000 Installation von Maschinen und Geräten für<br />
besondere Zwecke<br />
88620 50954100 Installation von Bergbau-, Steinbruch-, Bauund<br />
Metallurgiemaschinen<br />
88620 50954110 Installation von Bergbaumaschinen<br />
88620 50954120 Installation von Maschinen zur Gewinnung<br />
von Steinen und Erden<br />
88620 50954130 Installation von Baumaschinen<br />
88620 50954140 Installation von Metallurgiemaschinen<br />
88620 50954200 Installation von Maschinen zur Verarbeitung<br />
von Lebensmitteln, Getränken und Tabak<br />
88620 50954210 Installation von Maschinen zur Lebensmittelverarbeitung<br />
88620 50954220 Installation von Maschinen zur Getränkeverarbeitung<br />
88620 50954230 Installation von Maschinen zur Tabakverarbeitung<br />
88620 50954300 Installation von Maschinen zur Herstellung<br />
von Textilien, Bekleidungsartikeln und Lederwaren<br />
88620 50954310 Installation von Maschinen zur Herstellung<br />
von Textilien<br />
88620 50954320 Installation von Maschinen zur Herstellung<br />
von Bekleidungsartikeln<br />
88620 50954330 Installation von Maschinen zur Herstellung<br />
von Lederwaren<br />
88620 50954340 Installation von Wäschereiwaschmaschinen,<br />
Maschinen für die chemische Reinigung und<br />
Trockenmaschinen<br />
88620 50954400 Installation von Maschinen zur Herstellung<br />
von Papier und Pappe<br />
88620 50954410 Installation von Maschinen zur Herstellung<br />
von Papier<br />
88620 50954420 Installation von Maschinen zur Herstellung<br />
von Pappe
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 335<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2 Landverkehr ( 1 ), einschließlich Geldtransport<br />
und Kurierdienste, ohne Postverkehr<br />
88620 50955000 Installation von Waffensystemen<br />
88630 50960000 Installation von Computern und Büromaschinen<br />
88630 50961000 Installation von Computern und Datenverarbeitungsanlagen<br />
88630 50961100 Installation von Computern<br />
88630 50961110 Hardwareinstallation<br />
88630 50961200 Installation von Datenverarbeitungsanlagen<br />
88630 50962000 Installation von Büromaschinen<br />
88610 50980000 Installation von Metallbehältern<br />
88610 50981000 Installation von Tanks<br />
88610 50982000 Installation von Sammelbehältern<br />
71211, 71213 60112000 Öffentlicher Verkehr<br />
71211, 71213 60112100 Öffentlicher Verkehr mit Straßenbahnen<br />
71211, 71213 60112200 Öffentlicher Verkehr mit Bussen<br />
71211, 71213 60112300 Öffentlicher Verkehr mit Reisebussen<br />
71211, 71212,<br />
71214, 71219,<br />
71229<br />
71211, 71212,<br />
71214<br />
60113000 Beförderung von bestimmten Personengruppen<br />
60113100 Schülerbeförderung<br />
71229 60113200 Gefangenenbeförderung<br />
71229 60113300 Patientenbeförderung<br />
71229 60113310 Normale Beförderung von Patienten<br />
71229 60113400 Behindertenbeförderung<br />
71229 60113500 Altenbeförderung<br />
71211—71219 60114000 Personenbeförderung im Linienverkehr<br />
71221 60115000 Personenbeförderung mit Personenwagen<br />
71221 60115100 Taxiverkehr<br />
71219,<br />
71221—71229<br />
60116000 Personensonderbeförderung auf dem Landweg<br />
71221—71229 60116100 Bedarfspersonenbeförderung<br />
71219 60116200 Bus-Stadtrundfahrten<br />
71224 60116300 Personenbeförderung mit Fuhrwerken<br />
71222, 71223 60117000 Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung<br />
mit Fahrer
DE<br />
336 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
71222 60117100 Vermietung von Personenwagen mit Fahrer<br />
71223 60117200 Vermietung von Bussen und Reisebussen mit<br />
Fahrer<br />
71231—71239,<br />
75121, 87304<br />
71231—71239,<br />
87304<br />
60122000 Güterbeförderung auf der Straße<br />
60122100 Güterbeförderung auf der Straße mit Spezialfahrzeugen<br />
71231 60122110 Transport mit Kühlfahrzeugen<br />
71231 60122120 Transport mit Tankfahrzeugen<br />
71232, 71239 60122130 Transport mit Schüttgutfahrzeugen<br />
71233 60122140 Transport mit Containerfahrzeugen<br />
71234 60122150 Transport mit Möbelfahrzeugen<br />
87304 60122160 Sicherheitstransport<br />
87304 60122161 Beförderung in gepanzerten Personenwagen<br />
71239 60122170 Medizinische Transporte<br />
71235, 75121 60122200 Postbeförderung auf der Straße<br />
75121 60122210 Postzustellung<br />
75121 60122220 Paketzustellung<br />
75121, 75235 60122230 Paketbeförderung<br />
71231—71234,<br />
71239<br />
60123000 Sondertransport<br />
71239 60123100 Kohletransport<br />
71232 60123200 Öltransport<br />
71232 60123300 Transport von Kraftstoffen<br />
71232 60123400 Transport von Gasen<br />
71232 60123500 Transport von Flüssigkeiten<br />
71239 60123600 Transport von Waffen und Munition<br />
71233 60123700 Transportleistungen mit Ladewagen<br />
71240 60129000 Vermietung von Fahrzeugen für den Gütertransport<br />
mit Fahrer<br />
71240 60129100 Vermietung von Lastwagen mit Fahrer<br />
71240 60129200 Vermietung von Schwerlastwagen mit Fahrer<br />
71240 60129300 Vermietung von Lieferwagen mit Fahrer<br />
75121, 75129 64120000 Kurierdienste<br />
75121 64121000 Multi-modale Kurierdienste
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 337<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3 Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr,<br />
ohne Postverkehr<br />
4 Postbeförderung im Landverkehr ( 1 ) sowie<br />
Luftpostbeförderung<br />
5 Fernmeldewesen ( 2 )<br />
75129 64122000 Interne Bürobotendienste<br />
73110,<br />
73210—73290<br />
62100000 Linienflugverkehr<br />
73110 62110000 Personenbeförderung im Linienflugverkehr<br />
73210—73290 62120000 Güterbeförderung im Linienflugverkehr<br />
73220 62122000 Beförderung von containerisierten Gütern im<br />
Linienflugverkehr<br />
73120,<br />
73210—73400<br />
62200000 Gelegenheitsflugverkehr<br />
73120 62210000 Personenbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr<br />
73210—73290 62220000 Güterbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr<br />
73220 62222000 Beförderung von containerisierten Gütern im<br />
Gelegenheitsflugverkehr<br />
73300 62230000 Charterflüge<br />
73400 62240000 Vermietung von Luftverkehrsmitteln mit Besatzung<br />
73400 62241000 Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung<br />
73400 62241100 Vermietung von Starrflügelflugzeugen mit Besatzung<br />
73400 62241200 Vermietung von Hubschraubern mit Besatzung<br />
73300 62300000 Raumtransportdienste<br />
71231—71239,<br />
75121, 87304<br />
71231—71239,<br />
87304<br />
60122000 Güterbeförderung auf der Straße<br />
60122100 Güterbeförderung auf der Straße mit Spezialfahrzeugen<br />
71235, 75121 60122200 Postbeförderung auf der Straße<br />
75121, 75235 60122230 Paketbeförderung<br />
73110,<br />
73210—73290<br />
62100000 Linienflugverkehr<br />
73210—73290 62120000 Güterbeförderung im Linienflugverkehr<br />
73210 62121000 Postbeförderung im Linienflugverkehr<br />
73120,<br />
73210—73400<br />
62200000 Gelegenheitsflugverkehr<br />
73210—73290 62220000 Güterbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr<br />
73210 62221000 Postbeförderung im Gelegenheitsflugverkehr<br />
75211—75299 64200000 ( 2 ) Fernmeldedienste ( 2 )<br />
75211—75232 64210000 ( 2 ) Fernsprech- und Datenübertragungsdienste ( 2 )<br />
75211, 75212 64211000 ( 2 ) Öffentliche Fernsprechdienste ( 2 )
DE<br />
338 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
75213 64212000 ( 2 ) Mobiltelefondienste ( 2 )<br />
75221 64213000 ( 2 ) Gemeinsame Telefonnetzdienste für Geschäftsanwendungen<br />
( 2 )<br />
75222 64214000 ( 2 ) Spezielle Telefonnetzdienste für Geschäftsanwendungen<br />
( 2 )<br />
75222 64214100 ( 2 ) Vermietung von Satellitenverbindungen ( 2 )<br />
75299 64214200 ( 2 ) Telefonzentraldienste ( 2 )<br />
75222 64214400 ( 2 ) Vermietung von Kommunikations-Bodenleitungen<br />
( 2 )<br />
75211, 75232 64216000 ( 2 ) Elektronische Nachrichten- und Informationsdienste<br />
( 2 )<br />
75232 64216100 ( 2 ) Elektronische Nachrichtendienste ( 2 )<br />
75232 64216110 ( 2 ) Elektronische Datenaustauschdienste ( 2 )<br />
75232 64216120 ( 2 ) Elektronische Postdienste ( 2 )<br />
75232 64216130 ( 2 ) Telexdienste ( 2 )<br />
75232 64216140 ( 2 ) Telegrafendienste ( 2 )<br />
75232 64216200 ( 2 ) Elektronische Informationsdienste ( 2 )<br />
75232 64216210 ( 2 ) Mehrwert-Informationsdienste ( 2 )<br />
75211 64216300 ( 2 ) Teletextdienste ( 2 )<br />
75221—75299 64220000 ( 2 ) Fernmeldedienste, außer Fernsprech- und Datenübertragungsdiensten<br />
( 2 )<br />
75250 64221000 ( 2 ) Netzverbunddienste ( 2 )<br />
75221—75232,<br />
75250—75299<br />
64222000 ( 2 ) Telearbeit ( 2 )<br />
75291 64223000 ( 2 ) Personenrufdienste ( 2 )<br />
75292 64224000 ( 2 ) Telekonferenzdienste ( 2 )<br />
75299 64225000 ( 2 ) Luft-Boden-Fernmeldedienste ( 2 )<br />
75231, 75232 64226000 ( 2 ) Telematikdienste ( 2 )<br />
75260 64227000 ( 2 ) Integrierte Fernmeldedienstleistungen ( 2 )<br />
75241, 75242 64228000 ( 2 ) Dienstleistungen des Übertragens von Fernsehund<br />
Hörfunksendungen ( 2 )<br />
75241 64228100 ( 2 ) Dienstleistungen des Übertragens von Fernsehsendungen<br />
( 2 )<br />
75242 64228200 ( 2 ) Dienstleistungen des Übertragens von Hörfunksendungen<br />
( 2 )<br />
75231, 84250,<br />
84310—84400,<br />
84990<br />
72300000 Datendienste
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 339<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
6 Finanzielle Dienstleistungen:<br />
a) Versicherungsdienstleistungen<br />
b) Bankdienstleistungen<br />
geschäfte (<br />
und Wertpapier-<br />
3 )<br />
75231, 84250,<br />
84310—84390,<br />
84990<br />
75231, 84250,<br />
84990<br />
72310000 Datenverarbeitung<br />
72315000 Datennetzverwaltungs- und -unterstützungsdienste<br />
75231 72318000 Datenübertragung<br />
75231, 75232,<br />
84990<br />
75231, 75232,<br />
84990<br />
75231, 75232,<br />
84990<br />
72530000 Computernetze<br />
72531000 Lokalnetz<br />
72532000 Fernnetzdienste<br />
81111—81199 66100000 ( 3 ) Finanzvermittlungen, ausgenommen Investmentbanking,<br />
Versicherungen und Pensionsfonds<br />
( 3 )<br />
81111—81114 66110000 ( 3 ) Dienstleistungen von Zentralbanken ( 3 )<br />
81115, 81116,<br />
81119<br />
66120000 ( 3 ) Einlagengeschäft ( 3 )<br />
81131—81139 66130000 ( 3 ) Kreditgewährung ( 3 )<br />
81120 66140000 ( 3 ) Finanzierungs-Leasing ( 3 )<br />
81199 66200000 ( 3 ) Investmentbanking ( 3 )<br />
81211—81299 66300000 Versicherungen und Pensionsfonds, ohne gesetzliche<br />
Sozialversicherungen<br />
81211 66310000 Lebensversicherungen und individuelle Altersvorsorge<br />
81211 66311000 Lebensversicherungen<br />
81211 66312000 Individuelle Altersvorsorge<br />
81212 66320000 Altersvorsorge (Gruppenversicherungen)<br />
81291—81299 66330000 Schadenversicherungen<br />
81291 66331000 Unfall- und Krankenversicherungen<br />
81291 66331100 Unfallversicherungen<br />
81291 66331200 Krankenversicherungen<br />
81291 66331210 Freiwillige Krankenversicherungen<br />
81291 66331220 Krankenversicherungen<br />
81295 66332000 Vollkaskoversicherungen<br />
82195 66332100 Bauwesenversicherungen<br />
81299 66333000 Rechtsschutzversicherungen<br />
81299 66333100 Rechtsschutzversicherungen<br />
91292, 81293 66334000 Transportversicherungen
DE<br />
340 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
81292 66334100 Kraftfahrzeugversicherungen<br />
81293 66334200 See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherungen<br />
81293 66334210 Eisenbahnversicherungen<br />
81293 66334220 Flugzeugversicherungen<br />
81293 66334230 Schiffsversicherungen<br />
81294 66335000 Frachtversicherungen<br />
81292—81299 66336000 Schaden- oder Verlustversicherungen<br />
81295 66336100 Feuerversicherungen<br />
81291—81299 66336200 Vermögensversicherungen<br />
81296, 81299 66336300 Wetter- und Geldverlustversicherungen<br />
81299 66336310 Mit dem Wetter verbundene Versicherungen<br />
81296 66336320 Geldverlustversicherungen<br />
81296 66336321 Veruntreuungsversicherungen<br />
81292, 81293,<br />
81297<br />
66337000 Haftpflichtversicherungen<br />
81292 66337100 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen<br />
81293 66337200 Flugzeughaftpflichtversicherungen<br />
81293 66337300 Schiffshaftpflichtversicherungen<br />
81297 66337400 Allgemeine Haftpflichtversicherungen<br />
81299 66338000 Kredit- und Bürgschaftsversicherungen<br />
81299 66338100 Kreditversicherungen<br />
81299 66338200 Bürgschaftsversicherungen<br />
81299 66338300 Risikoverwaltungsversicherungen<br />
81296, 81299 66339000 Sonstige Versicherungen (Schadenversicherung)<br />
81299 66339100 Öl- oder Gasbohrplattformversicherungen<br />
81299 66339200 Maschinenbetriebsversicherungen<br />
81299 66339300 Zusatzversicherungen<br />
812111,<br />
81292—81299<br />
66400000 Rückversicherungen<br />
812111 66410000 Rückversicherungen (Lebensversicherung)<br />
81291 66420000 Rückversicherungen (Unfall- und Krankenversicherung)<br />
81292—81299 66430000 Sonstige Rückversicherungen (Schadenversicherung)
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 341<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
81199 67110000 ( 3 ) Dienstleistungen im Bereich Investmentbanking<br />
( 3 )<br />
81199 67111000 ( 3 ) Dienstleistungen im Bereich Fusionen und<br />
Übernahmen ( 3 )<br />
81199 67112000 ( 3 ) Unternehmensfinanzierung und Risikokapital<br />
( 3 )<br />
81199 67113000 ( 3 ) Sonstige Dienstleistungen im Bereich Investmentbanking<br />
( 3 )<br />
81321—81329 67120000 ( 3 ) Effektenvermittlung und andere verwandte<br />
Wertpapier- und Warenhandeldienstleistungen<br />
( 3 )<br />
81321 67121000 ( 3 ) Effektenmaklergeschäfte ( 3 )<br />
81321 67121100 ( 3 ) Pensionsinvestitionsdienste ( 3 )<br />
81322 67122000-8 ( 3 ) Warenhandelvermittlung ( 3 )<br />
81322, 81329 67123000 ( 3 ) Bearbeitung und Clearing ( 3 )<br />
81191—81193,<br />
81212, 81319,<br />
81323<br />
67130000 ( 3 ) Portfolioverwaltung, Treuhand- und Verwahrgeschäfte<br />
( 3 )<br />
81212, 81323 67131000 ( 3 ) Portfolioverwaltung ( 3 )<br />
81212 67131100 ( 3 ) Verwaltung von Pensionsfonds ( 3 )<br />
81191—81193 67132000 ( 3 ) Treuhandverwaltung ( 3 )<br />
81319 67133000 ( 3 ) Verwahrgeschäfte ( 3 )<br />
81311—81319 67140000 ( 3 ) Verwaltung von Finanzmärkten ( 3 )<br />
81311 67141000 ( 3 ) Finanzmarktbetrieb ( 3 )<br />
81312 67142000 ( 3 ) Finanzmarktaufsicht ( 3 )<br />
81330 67150000 ( 3 ) Sonstige mit der Finanzvermittlung verbundene<br />
Dienste, außer Versicherungen und Pensionsfonds<br />
( 3 )<br />
81332 67151000 ( 3 ) Finanzberatung ( 3 )<br />
81333 67152000 ( 3 ) Währungsumtausch ( 3 )<br />
81339 67153000 ( 3 ) Bearbeitung und Clearing von Finanzgeschäften<br />
( 3 )<br />
81331 67154000 ( 3 ) Anleihenvermittlung ( 3 )<br />
81401—81409 67200000 Mit Versicherungen und Pensionsfonds verbundene<br />
Dienste<br />
81401 67210000 Versicherungsmakler- und -agenturdienste<br />
81401 67211000 Dienste von Versicherungsmaklern<br />
81401 67212000 Dienste von Versicherungsagenturen
DE<br />
342 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7 Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten<br />
81409 67213000 Dienstleistungen zur Begleichung von Forderungen<br />
aus Versicherungen<br />
81403 67220000 Schadenregulierung<br />
81403 67230000 Schadensabwicklung<br />
81404 67240000 Versicherungsmathematik<br />
81405 67250000 Verwaltung von Bergungen<br />
81402, 81405,<br />
81409<br />
67260000 Sonstige mit Versicherungen und Pensionsfonds<br />
verbundene Dienste<br />
81402 67261000 Versicherungs- und Pensionsberatung<br />
81402 67261100 Versicherungsberatung<br />
81402 67261200 Beratung für Pensionsfonds<br />
81405 67262000 Verwaltung von Pensionsfonds<br />
63309, 84250,<br />
84500, 88650,<br />
88660<br />
84250, 84500,<br />
88650<br />
50300000 Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in<br />
Verbindung mit Personalcomputern, Büromaschinen,<br />
Fernmeldeanlagen und audiovisuellen<br />
Anlagen<br />
50310000 Wartung und Reparatur von Büromaschinen<br />
84500 50311000 Wartung und Reparatur von Abrechnungsmaschinen<br />
84500 50311400 Wartung und Reparatur von Rechen- und Abrechnungsmaschinen<br />
84250, 84500 50312000 Wartung und Reparatur von Computeranlagen<br />
84500 50312100 Wartung und Reparatur von Zentralrechnern<br />
84500 50312110 Wartung von Zentralrechnern<br />
84500 50312120 Reparatur von Zentralrechnern<br />
84500 50312200 Wartung und Reparatur von Kleincomputern<br />
84500 50312210 Wartung von Kleincomputern<br />
84500 50312220 Reparatur von Kleincomputern<br />
84500 50312300 Wartung und Reparatur von Datennetzeinrichtungen<br />
84500 50312310 Wartung von Datennetzeinrichtungen<br />
84500 50312320 Reparatur von Datennetzeinrichtungen<br />
84500 50312400 Wartung und Reparatur von Mikrocomputern<br />
84500 50312410 Wartung von Mikrocomputern<br />
84500 50312420 Reparatur von Mikrocomputern<br />
84250 50312500 Wartung und Reparatur von Informationstechnologiesoftware
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 343<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
84250 50312510 Wartung von Informationstechnologiesoftware<br />
84250 50312520 Reparatur von Informationstechnologiesoftware<br />
84500 50312600 Wartung und Reparatur von Informationstechnologieeinrichtungen<br />
84500 50312610 Wartung von Informationstechnologieeinrichtungen<br />
84500 50312620 Reparatur von Informationstechnologieeinrichtungen<br />
84500 50313000 Wartung und Reparatur von Reprographiegeräten<br />
84500 50313100 Reparatur von Fotokopiergeräten<br />
84500 50313200 Wartung von Fotokopiergeräten<br />
84500 50316000 Wartung und Reparatur von Fahrkartenautomaten<br />
84500 50317000 Wartung und Reparatur von Fahrkartenentwertern<br />
84250, 84500 50320000 Reparatur und Wartung von Personalcomputern<br />
84500 50321000 Reparatur von Personalcomputern<br />
84500 50322000 Wartung von Personalcomputern<br />
84500 50323000 Wartung und Reparatur von Computerperipheriegeräten<br />
84500 50323100 Wartung von Computerperipheriegeräten<br />
84500 50323200 Reparatur von Computerperipheriegeräten<br />
84250, 84500 50324000 Unterstützungsdienste für Personalcomputer<br />
84250 50324100 Systemwartung<br />
84500 50324200 Vorbeugende Wartung<br />
84100, 84210,<br />
84990<br />
72100000 Hardwareberatung<br />
84100 72110000 Beratung bei der Hardwareauswahl<br />
84990 72120000 Beratung bei der Wiederherstellung nach<br />
Hardwareversagen<br />
84100 72130000 Beratung bei der Planung von Computeranlagen<br />
84100 72140000 Beratung im Bereich der Hardwareabnahmeprüfung<br />
84210—84250,<br />
84990<br />
72200000 Softwareprogrammierung und -beratung<br />
84240 72210000 Programmierung von Softwarepaketen
DE<br />
344 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
84240 72211000 Programmierung von System- und Anwendersoftware<br />
84240 72212000 Programmierung von Anwendersoftware<br />
84210—84250 72220000 Systemberatung und technische Beratung<br />
84220 72221000 Beratung im Bereich Unternehmensanalyse<br />
84210, 84220 72222000 Strategische Prüfung und Planung im Bereich<br />
Informationssysteme oder -technologie<br />
84220 72222100 Strategische Prüfung von Informationssystemen<br />
oder -technologie<br />
84210 72222200 Planung von Informationssystemen oder -technologie<br />
84220 72222300 Informationstechnologiedienste<br />
84220 72223000 Prüfung von Informationstechnologieanforderungen<br />
84220—84240 72224000 Beratung im Bereich Projektleitung<br />
84240 72224100 Planung im Bereich Systemimplementierung<br />
84230 72224200 Planung im Bereich Systemqualitätssicherung<br />
84230 72225000 Bewertung und Prüfung der Systemqualitätssicherung<br />
84240 72226000 Beratung im Bereich Abnahmeprüfung von<br />
Systemsoftware<br />
84220 72227000 Beratung im Bereich Software-Integration<br />
84220 72228000 Beratung im Bereich Hardware-Integration<br />
84230 72230000 Entwicklung von kundenspezifischer Software<br />
84230 72231000 Entwicklung von Software für militärische Anwendungen<br />
84230 72232000 Entwicklung von Transaktionsverarbeitungssoftware<br />
und kundenspezifischer Software<br />
84210, 84220,<br />
84240<br />
72240000 Systemanalyse und Programmierung<br />
84220 72241000 Festlegung kritischer Planungsziele<br />
84240 72242000 Entwurfsmodellierung<br />
84240 72243000 Programmierung<br />
84240 72244000 Prototyping<br />
84220, 84240 72245000 Vertragliche Systemanalyse und Programmierung<br />
84210 72246000 Systemberatung<br />
84240, 84250 72250000 Systemwartung und -unterstützung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 345<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
84250 72251000 Wiederherstellung nach Software-Versagen<br />
84250 72252000 Datenarchivierung<br />
84250 72253000 Help-Desk und Unterstützungsdienste<br />
84250 72253100 Help-Desk<br />
84250 72253200 Systemunterstützung<br />
84240, 84250 72254000 Softwareprüfung und -wartung<br />
84240 72254100 Systemprüfung<br />
84210—84250,<br />
84990<br />
72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software<br />
84250 72261000 Software-Unterstützung<br />
84240 72262000 Software-Entwicklung<br />
84240 72263000 Software-Implementierung<br />
84990 72264000 Software-Reproduktion<br />
84240 72265000 Software-Konfiguration<br />
84210 72266000 Software-Beratung<br />
84250 72267000 Software-Wartung<br />
84990 72268000 Bereitstellung von Software<br />
75231, 84250,<br />
84310—84400,<br />
84990<br />
75231, 84250,<br />
84310—84390,<br />
84990<br />
72300000 Datendienste<br />
72310000 Datenverarbeitung<br />
84320, 84330 72311000 Computertabellierung<br />
84320 72311100 Datenkonvertierung<br />
84320 72311200 Stapelverarbeitung<br />
84330 72311300 Computer-Teilnehmerbetrieb<br />
84310 72312000 Dateneingabe<br />
84310 72312100 Datenaufbereitung<br />
84310 72312200 Optische Zeichenerkennung<br />
84310 72313000 Datenerfassung<br />
84310 72314000 Datenerhebung und -zusammentragung<br />
75231, 84250,<br />
84990<br />
72315000 Datennetzverwaltungs- und -unterstützungsdienste<br />
84250, 84990 72315100 Datennetzunterstützung<br />
75231 72315200 Verwaltung von Datennetzen
DE<br />
346 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
84320 72316000 Datenanalyse<br />
84390 72317000 Datenspeicherung<br />
84310, 84320 72319000 Datenbereitstellung<br />
84400 72320000 Datenbankdienste<br />
84400 72321000 Mehrwert-Datenbankdienste<br />
84400 72322000 Datenverwaltung<br />
84100—84990 72510000 Mit der Datenverarbeitung verbundene Verwaltungsdienste<br />
84210—84250 72511000 Dienste in Verbindung mit Netzwerkverwaltungssoftware<br />
84990 72512000 Dokumentenmanagement<br />
84100—84990 72513000 Büroautomatisierungsdienste<br />
84990 72514000 Verwaltung von Computeranlagen<br />
84990 72514100 Anlagenverwaltung per Computer<br />
84990 72514200 Anlagenverwaltung für die Computersystementwicklung<br />
84990 72514300 Anlagenverwaltung für die Computersystemwartung<br />
84100—84990 72520000 Computerunterstützung und -beratung<br />
84100—84990 72521000 Computerunterstützung<br />
84100—84990 72521100 Technische Computerunterstützung<br />
75231, 75232,<br />
84990<br />
75231, 75232,<br />
84990<br />
75231, 75232,<br />
84990<br />
72530000 Computernetze<br />
72531000 Lokalnetz<br />
72532000 Fernnetzdienste<br />
84250, 84500 72540000 Computeraufrüstung<br />
84250, 84500 72541000 Erweiterung von Computeranlagen<br />
84250, 84500 72541100 Speichererweiterung<br />
84220, 84990 72550000 Computerrevision<br />
84100, 84240 72560000 Computerprüfung<br />
84250 72570000 Computer-Backup-Dienste<br />
84250 72580000 Computerkatalogkonvertierung<br />
84100—84990 72590000 Computer-Fachdienste<br />
84990 72591000 Entwicklung von Leistungsumfangsabkommen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 347<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8 Forschung und Entwicklung ( 4 )<br />
9 Buchführung, -haltung und -prüfung<br />
10 Markt- und Meinungsforschung<br />
84230,<br />
86761—86763,<br />
86769<br />
84230,<br />
86761—86763,<br />
86769<br />
85101—85109,<br />
85201—85209,<br />
85300, 86509<br />
85101—85109,<br />
85201—85209,<br />
85300<br />
85101—85109,<br />
85201—85209,<br />
85300<br />
85101—85109,<br />
85300<br />
74323000 Qualitätskontrolle<br />
74323100 Qualitätssicherung<br />
73000000 ( 4 ) Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige<br />
Beratung ( 4 )<br />
73100000 Dienstleistungen im Bereich Forschung und<br />
experimentelle Entwicklung<br />
73110000 Forschungsdienste<br />
73111000 Forschungslabordienste<br />
85102 73112000 Meeresforschungsdienste<br />
85101—85109,<br />
85201—85209,<br />
85300<br />
73120000 Experimentelle Entwicklung<br />
85101—85300 73300000 Planung und Ausführung von Forschung und<br />
Entwicklung<br />
86211—86220 74121000 Rechnungslegung und -prüfung<br />
86212, 86213,<br />
86219<br />
74121100 Buchhaltung<br />
86219, 86220 74121110 Buchführung<br />
86219 74121112 Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />
86220 74121113 Erstellung von Einkaufs- und Absatzberichten<br />
86213 74121120 Erstellung von Bilanzabschlüssen<br />
86211, 86212 74121200 Betriebsprüfung<br />
86211 74121210 Buchprüfung<br />
86211 74121220 Interne Betriebsrevision<br />
86211 74121230 Pflichtbetriebsrevision<br />
86211 74121240 Buchprüfung im Hinblick auf Betrug<br />
86212 74121250 Buchhaltungsprüfung<br />
86401, 86402 74130000 Marktforschung, Meinungsumfragen und zugehörige<br />
Dienstleistungen<br />
86401 74131000 Marktforschung<br />
86401, 86402 74131100 Umfragen<br />
86401, 86402 74131110 Umfragengestaltung<br />
86401, 86402 74131120 Umfragendurchführung
DE<br />
348 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
11 Unternehmensberatung und verbundene<br />
Tätigkeiten ( 4 )( 5 )<br />
86401, 86402 74131121 Telefon-Umfragen<br />
86401, 86402 74131130 Umfragenanalyse<br />
86401 74131200 Wirtschaftsforschung<br />
86401 74131300 Markttests<br />
86401 74131400 Leistungsüberprüfung<br />
86401 74131500 Durchführbarkeitsstudie<br />
86401 74131600 Sozialforschung<br />
86402 74132000 Meinungsumfragen<br />
86401, 86402 74133000 Statistische Dienstleistungen<br />
86401, 86503,<br />
86506,<br />
87110—87190<br />
74400000 Werbe- und Marketingdienstleistungen<br />
86401, 86503 74420000 Direktmarketing<br />
86401, 86503 74423000 Kundendienst<br />
86401 74423100 Kundenbefragung<br />
86401 74423110 Umfragen über Kundenzufriedenheit<br />
85101—85109,<br />
85201—85209,<br />
85300, 86509<br />
73000000 ( 4 ) Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige<br />
Beratung ( 4 )<br />
86509 73200000 Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung<br />
86509 73210000 Beratung im Bereich Forschung<br />
86509 73220000 Beratung im Bereich Entwicklung<br />
86501—86739 74140000 Unternehmens- und Managementberatung und<br />
zugehörige Dienste<br />
86501—86509 74141000 Unternehmens- und Managementberatung<br />
86501, 86509 74141100 Allgemeine Managementberatung<br />
86501, 86509 74141110 Beratungsdienste im Bereich Wirtschaftsförderung<br />
86502 74141200 Beratung im Bereich Finanzverwaltung<br />
86503 74141300 Marketing-Beratung<br />
86504 74141400 Beratung im Bereich Personalverwaltung<br />
86505, 86509 74141500 Beratung in der Produktionsleitung<br />
86505 74141510 Beratung im Bereich Qualitätssicherung<br />
86505, 86509 74141520 Entwurfsberatung<br />
86506 74141600 Öffentlichkeitsarbeit
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 349<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
86506 74141610 Verwaltung von Öffentlichkeitsarbeit<br />
86506 74141620 Beratung im Bereich Öffentlichkeitsarbeit<br />
86509 74141700 Sicherheitsberatung<br />
86509 74141800 Beschaffungsberatung<br />
86509 74141900 Umweltschutzberatung<br />
86601, 86602,<br />
86711—86739<br />
86601,<br />
86711—86739<br />
86601,<br />
86711—86739<br />
86601, 86712,<br />
86714, 86719,<br />
86722—86739<br />
74142000 Dienstleistungen im Bereich Unternehmensleitung<br />
74142100 Projektmanagement<br />
74142110 Projektüberwachung<br />
74142120 Projektgestaltung<br />
86602 74142200 ( 5 ) Schlichtung und Vermittlung ( 5 )<br />
86609 74150000 Verwaltung von Beteiligungsvermögen<br />
86505,<br />
86751—86769<br />
86505,<br />
86721—86739<br />
86505,<br />
86711—86739<br />
86505, 86721,<br />
86723—86726<br />
86505, 86721,<br />
86723—86726<br />
86505, 86721,<br />
86725<br />
86505, 86721,<br />
86725<br />
86505, 86721,<br />
86725<br />
86401, 86503,<br />
86506,<br />
87110—87190<br />
74210000 Technische Beratung<br />
74230000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros<br />
74231000 Technische Beratung und Konstruktionsberatung<br />
74231400 Dienstleistungen im Energiebereich<br />
74231410 Dienstleistungen im Elektrobereich<br />
74231420 Verwaltungsdienste für Energieversorgung<br />
74231430 Beratung im Bereich Energieeinsparung<br />
74231431 Dienstleistungen für thermische Bauphysik<br />
74400000 Werbe- und Marketingdienstleistungen<br />
86401, 86503 74420000 Direktmarketing<br />
86503 74421000 Reklamedienste<br />
86401, 86503 74423000 Kundendienst<br />
86503 74423200 Kundenbetreuung<br />
86503 74423210 Kundentreueprogramm<br />
86505 74871000 Lagerbestandskontrolle<br />
86509, 94020,<br />
94040—94090<br />
90300000 Dienstleistungen im Bereich Umweltschutz<br />
und Ökologie<br />
86509 90311000 Umweltberatung
DE<br />
350 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
12 Architektur, technische Beratung und Planung,<br />
integrierte technische Leistungen,<br />
Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige<br />
wissenschaftliche und technische Beratung,<br />
technische Versuche und Analysen<br />
86609 93620000 Verwaltung von Häfen<br />
86501—86739 74140000 Unternehmens- und Managementberatung und<br />
zugehörige Dienste<br />
86601, 86602,<br />
86711—86739<br />
86601,<br />
86711—86739<br />
86601,<br />
86711—86739<br />
86601, 86712,<br />
86714, 86719,<br />
86722—86739<br />
74142000 Dienstleistungen im Bereich Unternehmensleitung<br />
74142100 Projektmanagement<br />
74142110 Projektüberwachung<br />
74142120 Projektgestaltung<br />
86711—86739 74142300 Bauverwaltungsleistungen<br />
86711—86739 74142310 Projektmanagement im Bauwesen<br />
86505,<br />
86751—86769<br />
74210000 Technische Beratung<br />
86711—86754 74220000 Dienstleistungen von Architekturbüros<br />
86711—86719 74221000 Beratungsdienste von Architekten<br />
86711, 86712,<br />
86714, 86719<br />
86711, 86712,<br />
86714, 86719<br />
86711, 86712,<br />
86714, 86719<br />
86711, 86712,<br />
86714, 86719<br />
74222000 Architekturentwurf<br />
74222100 Dienstleistungen von Architekturbüros bei Gebäuden<br />
74222200 Dienstleistungen von Architekturbüros bei<br />
Freianlagen<br />
74222300 Dienstleistungen von Architekturbüros bei<br />
raumbildenden Ausbauten<br />
86711 74223000 Architektenwettbewerb<br />
86711—86741 74224000 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros<br />
sowie planungsbezogene Leistungen<br />
86711—86739,<br />
86753, 86754<br />
74225000 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros<br />
sowie Vermessungsdienste<br />
86711—86719 74225100 Dienstleistungen von Architekturbüros und<br />
Bauabnahme<br />
86505,<br />
86721—86739<br />
86505,<br />
86711—86739<br />
86721, 86724,<br />
86731, 86732<br />
86721, 86724,<br />
86731, 86732<br />
86721, 86724,<br />
86731<br />
74230000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros<br />
74231000 Technische Beratung und Konstruktionsberatung<br />
74231100 Beratung im Tief- und Hochbau<br />
74231110 Unterstützende Leistungen im Tief- und Hochbau<br />
74231120 Beratung für Transportsysteme<br />
86721 74231121 Beratung im Bereich Straßenbau
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 351<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
86721, 86724,<br />
86731<br />
86721, 86724,<br />
86731<br />
86721, 86724,<br />
86731<br />
74231122 Dienstleistungen im Straßenbau<br />
74231123 Dienstleistungen im Eisenbahnbau<br />
74231124 Dienstleistungen im Flughafenbau<br />
86721 74231130 Beratung im Bereich Infrastrukturen<br />
86721—86729,<br />
86733, 86739<br />
74231200 Beratung im Hochbau<br />
86721, 86729 74231300 Umwelttechnische Beratung<br />
86721, 86729 74231310 Lärmschutzberatung<br />
86721, 86729 74231320 Beratung im Bereich Schallschutz und Raumakustik<br />
86721, 86724,<br />
86729, 86732<br />
86505, 86721,<br />
86723—86726<br />
86505, 86721,<br />
86723—86726<br />
86505, 86721,<br />
86725<br />
86505, 86721,<br />
86725<br />
86505, 86721,<br />
86725<br />
86711—86723,<br />
86727, 86733,<br />
86739<br />
86711—86723,<br />
86727, 86733,<br />
86739<br />
86711—86723,<br />
86727, 86733,<br />
86739<br />
86711—86723,<br />
86727, 86733,<br />
86739<br />
74231330 Beratung in der Abwasserbehandlung<br />
74231400 Dienstleistungen im Energiebereich<br />
74231410 Dienstleistungen im Elektrobereich<br />
74231420 Verwaltungsdienste für Energieversorgung<br />
74231430 Beratung im Bereich Energieeinsparung<br />
74231431 Dienstleistungen für thermische Bauphysik<br />
74231500 Haustechnik<br />
74231510 Beratung im Bereich Bausubstanz<br />
74231520 Bautechnische Beratung<br />
74231521 Beratung in der Haustechnik<br />
86722, 86727 74231530 Bauabnahme<br />
86711, 86721 74231540 Gebäudeinspektion<br />
86721 74231600 Beratung in der Fernmeldetechnik<br />
86712,<br />
86721—86739<br />
74231700 Beratung im Bereich Gefahrenschutz und<br />
-kontrolle<br />
86721 74231710 Beratung im Bereich Brand- und Explosionsschutz<br />
und -überwachung<br />
86712,<br />
86721—86739<br />
74231720 Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz<br />
und Sicherheit<br />
86721 74231721 Beratung im Bereich Gesundheit und Sicherheit<br />
86721 74231800 Beratungsdienste von Ingenieurbüros
DE<br />
352 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
86721 74231810 Dienstleistungen für Lichttechnik und Tageslichttechnik<br />
86721 74231900 Gutachterische Tätigkeit<br />
86721—86739 74232000 Planungsleistungen im Bauwesen<br />
86721, 86723,<br />
86729<br />
74232100 Technische Planungsleistungen für maschinenund<br />
elektrotechnische Gebäudeanlagen<br />
86721, 86729 74232110 Dienstleistungen im Bereich Bauwirtschaft<br />
86723 74232120 Heizungsplanung<br />
86721, 86724,<br />
86731, 86732,<br />
86739<br />
86721, 86724,<br />
86731, 86732,<br />
86739<br />
74232200 Technische Planungsleistungen im Tief- und<br />
Hochbau<br />
74232210 Baukostenberechnung im Tief- und Hochbau<br />
86726 74232220 Planung von Rohrleitungen<br />
86724 74232230 Planungsleistungen für Brücken<br />
86724 74232240 Planungsleistungen für Dämme<br />
86726 74232250 Technische Planungsleistungen für Verkehrsanlagen<br />
86723—86726 74232300 Technische Planungsleistungen für industrielle<br />
Verfahren und Produktionsabläufe<br />
86723—86726 74232310 Planung von Stromversorgungssystemen<br />
86725 74232320 Planung von Werksanlagen<br />
86722—86739 74232400 Baukostenberechnung<br />
86722 74232500 Planung von Fundamenten<br />
86722, 86723,<br />
86725—86729,<br />
86733, 86739<br />
74232600 Nebendienstleistungen im Bauwesen<br />
86726 74232700 Dienstleistungen in der Tragwerksplanung<br />
86726 74232800 Dienstleistungen für die Prüfung der<br />
Tragwerksplanung<br />
86721—86739 74233000 Verschiedene von Ingenieuren erbrachte<br />
Dienstleistungen<br />
86725 74233100 Dienstleistungen im Bereich Spülschlammtechnik<br />
86729 74233200 Dienstleistungen im Bereich Geotechnik<br />
86722—86739 74233300 Dienstleistungen im Maschinenbau<br />
86722—86739 74233400 Dienstleistungen im Bereich Maschinenbau<br />
und Elektrotechnik<br />
86721 74233500 Technische Studien<br />
86729, 86739 74233600 Unterstützende technische Tätigkeiten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 353<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
86729 74233700 Dienstleistungen im Bereich Korrosionsschutz<br />
86731—86739 74240000 Von Ingenieuren erbrachte Verbundleistungen<br />
86741, 86742 74250000 Stadtplanung und Landschaftsgestaltung<br />
86741 74251000 Stadtplanung<br />
86742 74252000 Landschaftsgestaltung<br />
86742 74252100 Landschaftsgärtnerische Gestaltung<br />
86711—86742 74260000 Dienstleistungen im Bauwesen<br />
86711, 86721 74261000 Standortbegehung<br />
86713—86719,<br />
86727<br />
86713—86719,<br />
86727<br />
74262000 Bauaufsicht<br />
74262100 Baustellenüberwachung<br />
86711, 86721 74263000 Beratung im Bauwesen<br />
86721—86739,<br />
86751—86754<br />
74270000 Wissenschaftliche und technische Dienstleistungen<br />
im Ingenieurwesen<br />
86751 74271000 Geologische, geophysikalische und sonstige<br />
wissenschaftliche Prospektionstätigkeiten<br />
86751 74271100 Vorbereitung und Analyse von Bohrkernen<br />
86751 74271200 Geologische und geophysikalische Beratung<br />
86751 74271210 Geophysikalische Beratung<br />
86751 74271220 Geologische Beratung<br />
86751 74271300 Mikropaläontologische Analysen<br />
86751 74271400 Petrophysikalische Auswertungen<br />
86751 74271500 Bodenuntersuchungen<br />
86751 74271600 Wettervoraussagen<br />
86751 74271700 Wissenschaftliche Prospektion<br />
86751 74271710 Geophysikalische Untersuchungen<br />
86751 74271720 Geologische Prospektion<br />
86751 74271800 Topographische Dienste<br />
86751 74271900 Wasseraufspürdienste<br />
86752 74272000 Untergrunduntersuchungen<br />
86752 74272100 Dienstleistungen im Bereich Seismik<br />
86752 74272110 Seismographische Bodenerkundung<br />
86752 74272111 Erfassung von seismischen Daten<br />
86752 74272112 Sammlung von seismischen Daten
DE<br />
354 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
86752 74272113 Verarbeitung seismischer Daten<br />
86752 74272300 Magnetometrische Untersuchungen<br />
86753 74273000 Oberirdische Vermessung<br />
86753 74273100 Hydrographische Untersuchungen<br />
86753 74273200 Vermessungsdienste<br />
86754 74274000 Kartographiedienste<br />
86754 74274100 Digitalisierte Kartenerstellung<br />
86754 74274200 Luftbildvermessung<br />
86754 74274300 Katastervermessung<br />
86754 74274400 Hydrographische Dienste<br />
86754 74274500 Vermessungsdienste auf See<br />
86754 74275000 Vermessungsarbeiten<br />
86754 74275100 Photogrammetrische Dienstleistungen<br />
86754 74275200 Amtliche Landvermessung<br />
86721—86739 74276000 Dienstleistungen im technischen Bereich<br />
86721—86739 74276100 Technische Überwachung<br />
86721—86739 74276200 Technische Hilfe<br />
86721—86739 74276300 Technische Unterstützung<br />
86721—86739 74276400 Technische Planungsleistungen<br />
86761—86769 74310000 Technische Tests und Analysen<br />
86761 74311000 Tests und Analysen bezüglich Zusammensetzung<br />
und Reinheit<br />
86761—86769 74312000 Analysen<br />
86761—86769 74312100 Technische Analysen<br />
86761—86769 74313000 Technische Kontrolle und Tests<br />
86764 74313100 Technische Kontrolle<br />
86764 74313110 Inspektion von Maschinen<br />
86764 74313120 Technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen<br />
86764 74313130 Technische Gebäudeüberwachung<br />
86764 74313140 Technische Überwachung an Ingenieurbauten<br />
86764 74313141 Überwachung von Rohrleitungen<br />
86764 74313142 Kontrolle der Schiffssicherheit
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 355<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
13 Werbung<br />
14 Gebäudereinigung und Hausverwaltung<br />
86764 74313143 Prüfungen auf Leckfreiheit<br />
86764 74313144 Durchflussüberwachung<br />
86764 74313145 Kontrolle von Brücken<br />
86764 74313146 Kontrolle von Dämmen<br />
86764 74313147 Inspektion von Gleisen<br />
86761—86763,<br />
86769<br />
74313200 Technische Tests<br />
86763 74313210 Ventilprüfungen<br />
86761—86763,<br />
86769<br />
84230,<br />
86761—86763,<br />
86769<br />
84230,<br />
86761—86763,<br />
86769<br />
74313220 Zerstörungsfreie Prüfungen<br />
74323000 Qualitätskontrolle<br />
74323100 Qualitätssicherung<br />
86713 74874000 Vertragsverwaltung<br />
86401, 86503,<br />
86506,<br />
87110—87190<br />
74400000 Werbe- und Marketingdienstleistungen<br />
87110—87190 74410000 Werbedienste<br />
87120 74411000 Werbeberatung<br />
87120 74412000 Werbeverwaltung<br />
87190 74413000 Marketing<br />
82201—82206 70300000 Diverse Dienstleistungen von Immobilienbüros<br />
gegen Einzelhonorar oder auf Vertragsbasis<br />
82201—82203,<br />
82205<br />
70310000 Vermietung oder Verkauf von Gebäuden<br />
82201, 82203 70311000 Vermietung oder Verkauf von Wohngebäuden<br />
82201, 82202,<br />
82204, 82206<br />
70320000 Vermietung oder Verkauf von Grundstücken<br />
82201, 82202 70321000 Vermietung von Grundstücken<br />
82201, 82202,<br />
82204, 82206<br />
70322000 Vermietung oder Verkauf von unbebauten<br />
Grundstücken<br />
82201, 82202 70330000 Immobilienverwaltung gegen Einzelhonorar<br />
oder auf Vertragsbasis<br />
82201 70331000 Wohngrundstücksdienste<br />
82201 70331100 Verwaltung von Institutionen<br />
82202 70332000 Nichtimmobiliendienste<br />
82202 70332100 Verwaltung von Grundstücken<br />
82202 70332200 Verwaltung von gewerblichen Immobilien
DE<br />
356 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
15 Verlegen und Drucken gegen Vergütung<br />
oder auf vertraglicher Grundlage<br />
82202 70332300 Dienstleistungen für gewerbliche Immobilien<br />
82201 70333000 Dienstleistungen im Wohnungswesen<br />
82203 70340000 Dienstleistungen in Verbindung mit Multiwohnungseigentum<br />
87403 74710000 Reinigung von Unterkünften<br />
87403,<br />
87401—87409<br />
74720000 Gewerbliche Reinigungsdienste<br />
87401 74721000 Desinfektion und Schädlingsbekämpfung<br />
87401 74721100 Desinfektion<br />
87401 74721200 Schädlingsbekämpfung<br />
87401 74721210 Rattenbekämpfung<br />
87401 74721300 Ausräucherung<br />
87402 74722000 Fensterreinigung<br />
87409 74724000 Ofen- und Kaminreinigung<br />
87401—87409 74731000 Gebäudereinigung<br />
87409 74731100 Strahlreinigung von Rohrgerüsten<br />
87409 74732000 Tankreinigung<br />
87409 74732100 Behälterreinigung<br />
87403, 87409 74734000 Strandreinigung<br />
87403, 87409 74735000 Reinigung von Parkplätzen<br />
87409 74740000 Verschiedene Reinigungsdienste<br />
87409 74741000 Reinigung von Telefongeräten<br />
87409 74742000 Reinigung von Transportmitteln<br />
87403 74743000 Reinigung von Büroausstattung<br />
87409 74744000 Entleerung von Abfallbehältern<br />
87401—87409 74750000 Büroreinigung<br />
87401—87409 74760000 Reinigung von Schulen<br />
88442 78000000 Dienstleistungen im Bereich Druck und Veröffentlichung<br />
sowie zugehörige Leistungen<br />
88442 78100000 Druckereidienste<br />
88442 78110000 Druck von Büchern<br />
88442 78111000 Druck von Adreßbüchern<br />
88442 78112000 Druck von Heften<br />
88442 78113000 Druck von Notizbüchern
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 357<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
88442 78113100 Druck von Terminkalendern<br />
88442 78114000 Druck von Notizheften<br />
88442 78114100 Druck von Broschüren<br />
88442 78114200 Druck von Notizblöcken<br />
88442 78114300 Druck von Briefpapierblöcken<br />
88442 78114400 Druck von Schreibunterlagen<br />
88442 78115000 Druck von Werbedrucken und Werbeschriften<br />
88442 78115100 Druck von Verkaufskatalogen<br />
88442 78116000 Druck von Registern<br />
88442 78117000 Druck von Rechnungsbüchern<br />
88442 78118000 Druck von Auftragsbüchern<br />
88442 78119000 Druck von Quittungsbüchern<br />
88442 78120000 Druck von Bürobedarfsartikeln<br />
88442 78121000 Druck von Umschlägen<br />
88442 78122000 Druck von Schreibpapier<br />
88442 78122100 Druck von Durchschreibeheften mit eingelegtem<br />
Kohlepapier<br />
88442 78123000 Druck von Alben für Muster oder Sammlungen<br />
88442 78124000 Druck von Ordnern, Schnellheftern oder Einbänden<br />
88442 78125000 Druck von Visitenkarten<br />
88442 78130000 Druck von fälschungssicheren Unterlagen<br />
88442 78131000 Druck von Genehmigungen<br />
88442 78132000 Druck von Banknoten<br />
88442 78133000 Druck von Aktien<br />
88442 78134000 Druck von Scheckfomularen<br />
88442 78135000 Druck von neuen Briefmarken<br />
88442 78135100 Druck von Papieren mit Stempel<br />
88442 78136000 Druck von Essensgutscheinen<br />
88442 78140000 Druck von Formularen<br />
88442 78141000 Druck von Mehrfachformularen
DE<br />
358 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
16 Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre<br />
und ähnliche Dienstleistungen<br />
88442 78142000 Druck von Endlosformularen<br />
88442 78150000 Druck von Karten<br />
88442 78151000 Druck von Eintrittskarten<br />
88442 78152000 Druck von Fahrkarten<br />
88442 78153000 Druck von Karten mit Magnetstreifen<br />
88442 78160000 Druck von Kalendern<br />
88442 78170000 Druck von Fahrplänen<br />
88442 78180000 Druck von Zeitungen<br />
88442 78200000 Dienstleistungen des Druckgewerbes<br />
88442 78210000 Fertigstellung im Bereich Druck<br />
88442 78220000 Satzarbeit<br />
88442 78221000 Herstellung von Druckplatten<br />
88442 78222000 Tiefdruckdienste<br />
88442 78223000 Dienstleistungen im Schriftsatz<br />
88442 78224000 Lithografische Dienste<br />
88442 78225000 Dienstleistungen im Grafik-Design<br />
88442 78230000 Dienstleistungen im Bereich Druck und Lieferung<br />
88442 78240000 Druckerei- und Verteilerdienste<br />
88442 78300000 Verlagsdienste<br />
88442 78310000 Buchbinderdienste und Verarbeitung<br />
88442 78311000 Verarbeitung von Druckerzeugnissen<br />
88442 78312000 Buchbinderdienste<br />
88442 78400000 Abonnementdienste<br />
94010, 94020 90100000 Abwasser- und Abfallsammel- und -beseitigungsdienste<br />
94010 90110000 Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung<br />
94010 90111000 Abwasserbeseitigung und -behandlung<br />
94010 90111100 Abwasserbeseitigung<br />
94010 90111200 Abwasserbehandlung<br />
94010 90111300 Abwasserbeseitigungsdienste<br />
94010 90112000 Reinigung von Klärgruben und Faulbecken<br />
94010 90112100 Reinigung von Klärgruben
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 359<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
94010 90112200 Dienstleistungen für Faulbecken<br />
94010 90112210 Reinigung von Faulbecken<br />
94010 90112300 Entleerung von Klärgruben oder Faulbecken<br />
94010 90113000 Reinigung von Abwasserkanälen<br />
94010 90114000 Verwaltung von Kanalisationsnetzen und Abwasseranlagen<br />
94010 90114100 Betrieb einer Kläranlage<br />
94010 90115000 Überprüfung von Abwasserkanälen<br />
94020 90120000 Müllentsorgung<br />
94020 90121000 Dienstleistungen in der Abfallentsorgung<br />
94020 90121100 Müllabfuhr<br />
94020 90121110 Einsammeln von kommunalem Müll<br />
94020 90121120 Einsammeln von Hausmüll<br />
94020 90121130 Einsammlung von Abfällen<br />
94020 90121140 Altpapiersammlung<br />
94020 90121200 Abfalltransport<br />
94020 90121300 Müllbehandlung<br />
94020 90121310 Hausmüllbeseitigung<br />
94020 90121320 Beseitigung von kommunalem Müll<br />
94020 90121330 Müllverbrennung<br />
94020 90121340 Aschenbeseitigung<br />
94010 90121400 Aufbereitung und Entsorgung von flüssigen<br />
Abfällen<br />
94020 90122000 Sondermülldienstleistungen<br />
94020 90122100 Mit Giftmüll verbundene Dienstleistungen<br />
94020 90122110 Dienstleistungen für Atommüll<br />
94020 90122111 Abfuhr von radioaktiven Abfällen<br />
94020 90122112 Lagerung von radioaktiven Abfällen<br />
94020 90122113 Entsorgung von radioaktiven Abfällen<br />
94020 90122114 Transport von radioaktiven Abfällen<br />
94020 90122120 Dienstleistungen für verseuchten Boden<br />
94020 90122121 Abtragen von verseuchtem Boden
DE<br />
360 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
94020 90122122 Beseitigung von verseuchtem Boden<br />
94020 90122123 Sanierung von verseuchtem Boden<br />
94020 90122124 Bodensanierung<br />
94020 90122130 Entsorgung von Giftmüll, außer Atommüll<br />
und verseuchten Böden<br />
94020 90122131 Beseitigung von Waffen und Munition<br />
94020 90122132 Bombenentschärfung<br />
94020 90122200 Dienstleistungen für medizinische Abfälle<br />
94020 90122210 Einsammlung von Krankenhausabfällen<br />
94020 90122220 Beseitigung von Krankenhausabfällen<br />
94020 90122230 Beseitigung von biologischen Abfällen<br />
94020 90122240 Einsammlung, Transport und Beseitigung von<br />
Krankenhausabfällen<br />
94020 90122300 Schlammverarbeitung<br />
94020 90122310 Schlammbeseitigung<br />
94020 90122320 Schlammbeförderung<br />
94020 90122330 Schlammbehandlung<br />
94020 90122340 Schlammentsorgung<br />
94020 90123000 Betrieb einer Mülldeponie<br />
94020 90123100 Verwaltung von Deponien<br />
94020 90123200 Verwaltung von Kohlehalden<br />
94020 90123300 Verwaltung von Müllhalden<br />
94010—94050,<br />
94090<br />
90200000 Stadtreinigung und zugehörige Dienstleistungen<br />
94030 90210000 Straßenreinigung<br />
94030 90211000 Straßenkehrdienste<br />
94030 90212000 Schneeräumung<br />
94030 90213000 Glatteisbeseitigung<br />
94010 90220000 Reinigung von Einlaufschächten<br />
94010 90221000 Entleerung von Einlaufschächten<br />
94020 90230000 Asbestbeseitigung<br />
94020, 94040 90240000 Bleientfernung<br />
94010—94050,<br />
94090<br />
90250000 Städtische Gesundheitsdienste
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 361<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
17 Gaststätten und Beherbergungsgewerbe<br />
86509, 94020,<br />
94040—94090<br />
86509, 94020,<br />
94040—94090<br />
90300000 Dienstleistungen im Bereich Umweltschutz<br />
und Ökologie<br />
90310000 Dienstleistungen im Umweltschutz<br />
94060, 94090 90312000 Umweltverträglichkeitsstudien<br />
94090 90313000 Umweltüberwachungssystem<br />
94040, 94060,<br />
94090<br />
90313100 Umweltschutzdienste<br />
94090 90313110 Bekämpfung von Ölverschmutzungen<br />
94040, 94060,<br />
94090<br />
90313120 Überwachung der Umweltverschmutzung<br />
94040 90314000 Emissionsmessungen<br />
94020,<br />
94040—94090<br />
90315000 Dienstleistungen zum Schutz der Umwelt<br />
94090 90315100 Dienstleistungen zur Erhaltung der Umwelt<br />
94090 90315200 Dienstleistungen zur Verbesserung der Umweltbedingungen<br />
94020 90315300 Recycling<br />
94040—94090 90320000 Dienstleistungen im Bereich Ökologie<br />
64110—64320 55000000 Dienstleistungen von Hotels und Gaststätten<br />
64110 55100000 Dienstleistungen von Hotels<br />
64191—64199 55200000 Campingplätze und andere Unterkünfte (außer<br />
Hotels)<br />
64194 55210000 Dienstleistungen von Jugendherbergen<br />
64195 55220000 Dienstleistungen von Campingplätzen<br />
64195 55221000 Dienstleistungen in Verbindung mit Stellplätzen<br />
für Wohnwagen<br />
64191, 64192 55240000 Dienstleistungen in Verbindung mit Ferienzentren<br />
und Ferienwohnungen<br />
64192 55241000 Dienstleistungen von Ferienzentren<br />
64192 55242000 Dienstleistungen in Verbindung mit Ferienwohnungen<br />
64191 55243000 Dienstleistungen von Kinderferienlagern<br />
64193 55250000 Vermietung von möblierten Unterkünften für<br />
Kurzaufenthalte<br />
64196 55260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Schlafwagen<br />
64199 55270000 Dienstleistungen von Frühstückspensionen<br />
64210, 64220,<br />
64230, 64290<br />
55300000 Restaurant- und Bewirtungsdienste
DE<br />
362 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
18 Eisenbahnen<br />
64210 55310000 Restaurantbedienung<br />
64210 55311000 Bedienung in nicht öffentlichen Restaurants<br />
64210 55312000 Bedienung in öffentlichen Restaurants<br />
64210, 64220,<br />
64230, 64290<br />
64230, 64210,<br />
64220, 64290<br />
64230, 64210,<br />
64220<br />
55320000 Servieren von Mahlzeiten<br />
55321000 Zubereitung von Mahlzeiten<br />
55322000 Kochen von Mahlzeiten<br />
64290 55330000 Dienstleistungen von Cafeterias<br />
64310, 64320 55400000 Servieren von Getränken<br />
64310, 64320 55410000 Ausschankdienste<br />
64210—64290 55500000 Kantinen- und Verpflegungsdienste<br />
64220 55510000 Dienstleistungen von Kantinen<br />
64220 55511000 Dienstleistungen von Kantinen und anderen<br />
nicht öffentlichen Cafeterias<br />
64220 55512000 Betrieb von Kantinen<br />
64230 55520000 Verpflegungsdienste<br />
64230 55521000 Verpflegungsdienste für Privathaushalte<br />
64230 55521100 Essen auf Rädern<br />
64230 55521200 Lieferung von Mahlzeiten<br />
64230 55522000 Verpflegungsdienste für Transportunternehmen<br />
64230 55523000 Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen<br />
oder andere Einrichtungen<br />
64230 55523100 Lieferung von Schulmahlzeiten<br />
64230 55524000 Verpflegungsdienste für Schulen<br />
64110—64199,<br />
82102, 97090<br />
64110—64199,<br />
97090<br />
64110—64199,<br />
97090<br />
93400000 Unterbringungs- und Bürodienste<br />
93410000 Unterbringung<br />
93411000 Verwaltung von Unterkünften<br />
71111, 71112 60111000 Personenbeförderung per Bahn<br />
71121—71129 60121000 Gütertransport per Bahn<br />
71121 60121100 Bahntransport von gefrorenen oder gekühlten<br />
Gütern<br />
71122 60121200 Bahntransport von Erdölprodukten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 363<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
19 Schifffahrt<br />
71122 60121300 Bahntransport von flüssigen oder gasförmigen<br />
Massengütern<br />
71123 60121400 Bahntransport von Fracht in Containern<br />
71124 60121500 Postbeförderung per Bahn<br />
71129 60121600 Bahntransport von Schüttgut<br />
72111—72240 61000000 Transport zu Wasser und zugehörige Dienste<br />
72111, 72119,<br />
72211, 72219<br />
61100000 Personenbeförderung zu Wasser<br />
72111, 72211 61110000 Fährtransport<br />
72121—72129,<br />
72221—72229<br />
61200000 Güterbeförderung zu Wasser<br />
72121, 72221 61210000 Transport zu Wasser von gekühlten Gütern<br />
72122, 72222 61220000 Transport zu Wasser von Öl<br />
72122, 72222,<br />
72129, 72229<br />
61230000 Transport zu Wasser von Schüttgut<br />
72123, 72229 61240000 Transport zu Wasser von Fracht in Containern<br />
72129, 72229 61250000 Postbeförderung zu Wasser<br />
72130 61300000 Einsatz von Kabellegerschiffen<br />
72121—72129,<br />
72221—72229<br />
61400000 Seefrachtverkehr<br />
72130, 72230 61500000 Vermietung von Wasserverkehrsmitteln mit<br />
Besatzung<br />
72130, 72230 61510000 Vermietung von Wasserfahrzeugen mit Besatzung<br />
72130 61511000 Vermietung von Seeschiffen mit Besatzung<br />
72230 61512000 Vermietung von Binnenschiffen mit Besatzung<br />
72130, 72230 61520000 Vermietung von Schiffen mit Besatzung<br />
72130, 72230 61521000 Einsatz von Schiffen zur Bekämpfung von<br />
Umweltverschmutzungen<br />
72130, 72230 61522000 Einsatz von Schwergutschiffen<br />
72130, 72230 61523000 Einsatz von Notdienst-Booten<br />
72130, 72230 61524000 Einsatz von Offshore-Versorgungsschiffen<br />
72130, 72230 61530000 Vermietung von Booten mit Besatzung<br />
72140, 72240,<br />
74110—74900,<br />
91136<br />
72140, 72240,<br />
74510—74590<br />
63000000 Hilfs- und Nebentätigkeiten im Bereich Verkehr;<br />
Reisebürodienste<br />
63300000 Hilfstätigkeiten für den Wasserverkehr<br />
72140, 72240 63370000 Einsatz von Schlepp- und Schubbooten
DE<br />
364 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
20 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs<br />
72140, 72240 63371000 Einsatz von Schleppbooten<br />
72140, 72240 63372000 Einsatz von Schubbooten<br />
74690, 88110,<br />
91260<br />
62400000 Dienstleistungen unter Einsatz von Luftfahrzeugen<br />
74690 62440000 Betrieb von Flugzeugen<br />
74690 62441000 Dienstleistungen von Piloten<br />
74690 62450000 Bedienung von Luftfahrzeugen<br />
72140, 72240,<br />
74110—74900,<br />
91136<br />
63000000 Hilfs- und Nebentätigkeiten im Bereich Verkehr;<br />
Reisebürodienste<br />
74110—74290 63100000 Frachtumschlag, Frachtlagerung und zugehörige<br />
Dienste<br />
74110, 74190 63110000 Frachtumschlag und -lagerung<br />
74110 63111000 Containerumschlag<br />
74190 63112000 Gepäckabfertigung<br />
74190 63112100 Passagiergepäckabfertigung<br />
74190 63112110 Gepäckabholdienste<br />
74210—74290 63120000 Lagerung und Lagerhaltung<br />
74210—74290 63121000 Dienstleistung in Verbindung mit Speicherung<br />
und Nachweis<br />
74210—74290 63121100 Lagerung<br />
74220 63121110 Mit der Gasspeicherung verbundene Dienstleistungen<br />
74290 63122000 Lagerhaltung<br />
74300—74490 63200000 Hilfstätigkeiten für den Landverkehr<br />
74300 63210000 Hilfstätigkeiten für den Eisenbahnverkehr<br />
74410—74490 63220000 Hilfstätigkeiten für den Straßenverkehr<br />
74410 63221000 Betrieb von Busbahnhöfen<br />
74420 63222000 Betrieb von Straßen<br />
74420 63222100 Betrieb von Zahlstellen für Straßenbenutzungsgebühren<br />
74420 63223000 Betrieb von Brücken und Tunneln<br />
74420 63223100 Betrieb von Brücken<br />
74420 63223110 Betrieb von Zahlstellen für Brückenbenutzungsgebühren<br />
74420 63223200 Betrieb von Tunneln
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 365<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
74420 63223210 Betrieb von Zahlstellen für Tunnelbenutzungsgebühren<br />
74430 63224000 Betrieb von Parkplätzen und Parkhäusern<br />
74490 63225000 Betrieb von Brückenwaagen<br />
74490 63226000 Betankung von Fahrzeugen<br />
72140, 72240,<br />
74510—74590<br />
63300000 Hilfstätigkeiten für den Wasserverkehr<br />
74510, 74590 63310000 Betrieb von Häfen und Wasserstraßen und zugehörige<br />
Dienste<br />
74510 63311000 Bunkerdienste<br />
74510 63312000 Betrieb von Häfen<br />
74510 63313000 Betrieb von Wasserstraßen<br />
74590 63314000 Betankung von Schiffen<br />
74590 63315000 Betrieb von Passagierterminals<br />
74520 63320000 Lotsendienste<br />
74520 63330000 Ankerplatzdienste<br />
74530 63340000 Navigationsdienste<br />
74530 63341000 Offshore-Positionierung<br />
74530 63341100 Leuchtschiff-Positionierung<br />
74530 63342000 Einsatz von Leuchtschiffen<br />
74530 63343000 Bojen-Positionierung<br />
74530 63343100 Kennzeichnung mit Bojen<br />
74530 63344000 Betrieb von Leuchttürmen<br />
74540 63350000 Bergung und Wiederflottmachung<br />
74540 63351000 Schiffsbergung<br />
74540 63352000 Dienstleistungen in Verbindung mit Rettungsbooten<br />
74540 63353000 Wiederflottmachung von Schiffen<br />
74510, 74590 63360000 Diverse Hilfsdienste für den Transport zu Wasser<br />
74590 63361000 Registrierung von Schiffen<br />
74590 63362000 Einsatz von Eisbrechern<br />
74590 63363000 Lagerung von Schiffen<br />
74590 63364000 Charterung von Schiffen<br />
74590 63365000 Stilllegung von Schiffen
DE<br />
366 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
21 Rechtsberatung<br />
74590 63366000 Betrieb von Schiffen<br />
74590 63366100 Dienstleistungen in Verbindung mit dem Stapellauf<br />
74590 63366200 Dienste von ferngesteuerten Unterwassergeräten<br />
74590 63367000 Dienstleistungen von Fischereifahrzeugen<br />
74590 63368000 Dienstleistungen mit Forschungsschiffen<br />
74510 63369000 Einsatz von Ankerziehschiffen<br />
74610—74690 63400000 Diverse Hilfstätigkeiten für den Luftverkehr<br />
74610 63410000 Betrieb von Flughäfen<br />
74620 63420000 Luftverkehrskontrolle<br />
74690 63430000 Betankung von Flugzeugen<br />
74710, 74720,<br />
74800, 74900,<br />
91136<br />
74710, 74720,<br />
91136<br />
63500000 Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern<br />
sowie Hilfstätigkeiten für Touristen<br />
63510000 Dienstleistungen von Reisebüros und ähnliche<br />
Dienste<br />
74710 63511000 Organisation von Pauschalreisen<br />
74710 63512000 Verkauf von Reisetickets und Veranstaltung<br />
von Pauschalreisen<br />
74710, 74720,<br />
91136<br />
63513000 Touristeninformation<br />
74720 63514000 Dienstleistungen von Reiseführern<br />
74710 63515000 Reisedienste<br />
74710 63516000 Reiseverwaltung<br />
74800, 74900 63520000 Transportagenturdienste<br />
74800 63521000 Dienstleistungen von Gütertransportagenturen<br />
74590, 74800 63522000 Dienstleistungen von Schiffsmaklern<br />
74800 63523000 Dienstleistungen von Hafenspediteuren und<br />
anderen Spediteuren<br />
74900 63524000 Vorbereitung von Beförderungspapieren<br />
74800, 74900 63600000 Logistikdienste<br />
74300 74322000 Zugüberwachung<br />
74540, 88200,<br />
88300<br />
93610000 Mit Meereskunde verbundene Dienstleistungen<br />
86111—86190 74110000 Dienstleistungen im juristischen Bereich<br />
86111—86120,<br />
86190<br />
74111000 Juristische Beratung und Vertretung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 367<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
22 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung ( 6 )<br />
86111—86120,<br />
86190<br />
74111100 Rechtsberatung<br />
86111—86120 74111200 Vertretung vor Gericht<br />
86119 74112000 Patent- und Urheberrechtsberatung<br />
86119 74112100 Urheberrechtsberatung<br />
86119 74112110 Software-Urheberrechtsberatung<br />
86130 74113000 Rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienste<br />
86130 74113100 Dokumentationsdienste<br />
86130 74113200 Beglaubigungsdienste<br />
86130 74113210 Zertifizierungsdienste elektronischer Signaturen<br />
86111—86120,<br />
86190<br />
87201—87209,<br />
93324, 93329<br />
87202, 93324,<br />
93329<br />
74114000 Rechtsberatung und -auskunft<br />
74500000 ( 6 ) Dienstleistungen im Rahmen der gewerbsmäßigen<br />
Vermittlung und Überlassung von<br />
Arbeitskräften ( 6 )<br />
74510000 ( 6 ) Stellenvermittlung ( 6 )<br />
87202 74512000 Vermittlung von Bürohilfskräften<br />
87201 74513000 Dienstleistungen für den Personalumzug<br />
87201—87209 74520000 ( 6 ) Überlassung von Arbeitskräften ( 6 )<br />
87203, 87205 74521000 Überlassung von Bürokräften<br />
87204 74522000 Überlassung von Haushaltshilfen<br />
87203, 87205 74523000 Überlassung von kaufmännischen oder industriellen<br />
Arbeitskräften<br />
87206 74524000 Überlassung von Pflegepersonal<br />
87206, 87209 74525000 Überlassung von medizinischem Personal<br />
87201 74530000 ( 6 ) Personaleinstellung ( 6 )<br />
87201—87209,<br />
87909<br />
74540000 Dienstleistungen im Personalwesen, außer Stellenvermittlung<br />
und Ausleih von Arbeitnehmern<br />
87201—87209 95000000 Privathaushalte mit Hausangestellten<br />
87202—87203,<br />
87205<br />
87202—87203,<br />
87205<br />
95100000 Dienstleistungen von kaufmännischen Angestellten<br />
und Industriearbeitern<br />
95110000 Dienstleistungen von kaufmännischen Angestellten<br />
87205 95120000 Dienstleistungen von Industriearbeitern<br />
87201—87209 95130000 Vermittlung von Arbeitskräften
DE<br />
368 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
23 Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport<br />
24 Unterrichtswesen und Berufsausbildung<br />
87202, 87203,<br />
87205<br />
95131000 Personalvermittlung<br />
87203 95132000 Vermittlung von Büropersonal<br />
87203—87209 95133000 Vermittlung von Zeitarbeitskräften<br />
87204 95133100 Dienstleistungen von Haushaltshilfen<br />
87204 95140000 Haushaltungsdienste<br />
87301—87309 74600000 Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten<br />
87302—87309 74610000 Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten<br />
87303 74611000 Überwachung von Alarmanlagen<br />
87305 74613000 Bewachungsdienste<br />
87309 74614000 Überwachungsdienste<br />
87309 74614100 Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen<br />
87309 74614110 Fahndung nach Flüchtigen<br />
87305 74615000 Streifendienste<br />
87301 74620000 Ermittlungsdienste<br />
92110, 92190 80100000 Grundschulunterricht<br />
92110 80110000 Vorschulunterricht<br />
92210—92240 80200000 Unterricht im Sekundarbereich<br />
92230, 92240 80210000 Unterricht in technischen und berufsbildenden<br />
weiterführenden Schulen<br />
92230, 92240 80211000 Unterricht in technischen weiterführenden<br />
Schulen<br />
92230, 92240 80212000 Unterricht in berufsbildenden weiterführenden<br />
Schulen<br />
92190, 92240,<br />
92390—92900<br />
80220000 Unterricht für Behinderte<br />
92310—92390 80300000 Dienstleistungen von Hochschulen<br />
92110—92390 80310000 Jugendbildung<br />
92310, 92390 80320000 Ausbildung im medizinischen Bereich<br />
92310, 9239 80330000 Ausbildung im Bereich Sicherheit<br />
92240 80340000 Sonderausbildung<br />
92400, 92900 80410000 Verschiedene Unterrichts- und Ausbildungsdienste<br />
92400 80411000 Ausbildung in Fahrschulen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 369<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
92400 80411100 Abnahme der Fahrprüfung<br />
92400 80411200 Erteilung von Fahrstunden<br />
92400 80412000 Ausbildung in Flugschulen<br />
92400 80413000 Ausbildung in Segelschulen<br />
92400 80414000 Ausbildung in Tauchschulen<br />
92400 80415000 Skikurse<br />
92230—92900 80420000 Ausbildung<br />
92310—92900 80421000 Spezialausbildung<br />
92400, 92900 80421100 Ausbildung des Personals<br />
92900 80422000 Ausbildungseinrichtungen<br />
92900 80422100 Mit Ausbildungsprogrammen verbundene<br />
Dienstleistungen<br />
92310—92900 80422200 Schulungsseminare<br />
92230—92900 80423000 Berufsausbildung<br />
92230—92310 80423100 Industrielle und technische Ausbildung<br />
92230—92310 80423110 Fachausbildung<br />
92230—92310 80423120 Technische Ausbildung<br />
92310—92900 80423200 Managementausbildung<br />
92900 80423300 Einführung und Ausbildung im Umgang mit<br />
Computern<br />
92900 80423310 Ausbildung im Umgang mit Computern<br />
92220, 92310,<br />
92390, 92900<br />
80423320 Computerkurse<br />
92900 80424000 Ausbildung im Umweltschutz<br />
92900 80425000 Sicherheitsausbildung<br />
92310, 92390,<br />
92900<br />
80426000 Ausbildung in Gesundheitsschutz und erster<br />
Hilfe<br />
92310, 92390 80426100 Ausbildung in Gesundheitsschutz<br />
92900 80426200 Ausbildung in erster Hilfe<br />
92310—92400 80427000 Ausbildung in der Persönlichkeitsentwicklung<br />
92210, 92220,<br />
92390—92900<br />
80428000 Veranstaltung von Sprachkursen<br />
92310—92400 80430000 Erwachsenenbildung auf Hochschulebene<br />
92110—92900,<br />
91121<br />
8049000 Betrieb einer Bildungseinrichtung
DE<br />
370 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen<br />
( 6 )<br />
87201—87209,<br />
93324, 93329<br />
87202, 93324,<br />
93329<br />
74500000 ( 6 ) Dienstleistungen im Rahmen der gewerbsmäßigen<br />
Vermittlung und Überlassung von<br />
Arbeitskräften ( 6 )<br />
74510000 ( 6 ) Stellenvermittlung ( 6 )<br />
93324, 93329 74511000 Arbeitsvermittlungsdienste<br />
93110—93329 85000000 Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens<br />
93110—93199 85100000 Dienstleistungen des Gesundheitswesens<br />
93110—93192,<br />
93199<br />
93110—93192,<br />
93199<br />
85110000 Dienstleistungen von Krankenhäusern und zugehörige<br />
Leistungen<br />
85111000 Dienstleistungen von Krankenhäusern<br />
93110 85111100 Chirurgische Eingriffe im Krankenhaus<br />
93110 85111200 Ärztliche Versorgung im Krankenhaus<br />
93110 85111300 Gynäkologische Versorgung im Krankenhaus<br />
93110 85111320 Geburtshilfe im Krankenhaus<br />
93110 85111400 Rehabilitationsmaßnahmen im Krankenhaus<br />
93110 85111500 Psychiatrische Versorgung im Krankenhaus<br />
93122 85111600 Dienstleistungen im Bereich Orthopädie<br />
93122 85111700 Sauerstofftherapiedienste<br />
93199 85111800 Pathologiedienste<br />
93110, 93199 85112000 Unterstützung von Krankenhäusern<br />
93199 85112100 Lieferung von Bettwäsche für Krankenhäuser<br />
93110, 93121,<br />
93122,<br />
93191—93199<br />
85120000 Dienstleistungen von Arztpraxen und zugehörige<br />
Dienstleistungen<br />
93121, 93122 85121000 Dienstleistungen von Arztpraxen<br />
93121 85121100 Dienstleistungen von praktischen Ärzten<br />
93121 85121110 Dienstleistungen von praktischen Ärzten für<br />
Kinder<br />
93121 85121200 Dienstleistungen von Fachärzten<br />
93122 85121300 Dienstleistungen von Chirurgen<br />
93123 85130000 Dienstleistungen von Zahnarztpraxen und zugehörige<br />
Dienstleistungen<br />
93123 85131000 Dienstleistungen von Zahnarztpraxen<br />
93123 85131100 Dienstleistungen im Bereich Kieferorthopädie<br />
93123 85131110 Chirurgische Behandlung in der Kieferorthopädie
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 371<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
93121, 93122,<br />
93191—93199<br />
93121, 93122,<br />
93191<br />
85140000 Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen<br />
85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal<br />
93191 85141100 Dienstleistungen von Hebammen<br />
93121, 93122,<br />
93191<br />
93121, 93122,<br />
93191<br />
85141200 Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal<br />
85141210 Medizinische Hausbehandlung<br />
93191 85141211 Hausdialysebehandlung<br />
93122 85141212 Dialysedienste<br />
93191 85141220 Beratungsleistungen von Krankenpflegepersonal<br />
93191, 93199 85142000 Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal<br />
93191 85142100 Physiotherapiedienste<br />
93191 85142200 Homöopathische Versorgung<br />
93199 85142300 Hygienedienste<br />
93191 85142400 Hauszustellung von Inkontinenzartikeln<br />
93192 85143000 Einsatz von Krankenwagen<br />
93193 85144000 Dienstleistungen von Krankenanstalten<br />
93193 85144100 Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen<br />
93199 85145000 Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien<br />
93199 85146000 Dienstleistungen von Blutbanken<br />
93199 85146100 Dienstleistungen von Spermabanken<br />
93199 85146200 Dienstleistungen von Organbanken<br />
93121 85147000 Betriebliche Gesundheitsfürsorge<br />
93199 85148000 Medizinische Analysedienste<br />
93199 85149000 Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich<br />
93201, 93209 85200000 Dienstleistungen des Veterinärwesens<br />
93311—93329 85300000 Dienstleistungen des Sozialwesens und zugehörige<br />
Dienstleistungen<br />
93311—93329 85310000 Dienstleistungen des Sozialwesens<br />
93311—93319 85311000 Dienstleistungen im Sozialwesen in Verbindung<br />
mit Heimen<br />
93311 85311100 Altenfürsorgeleistungen<br />
93311 85311200 Behindertenfürsorgeleistungen
DE<br />
372 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
26 Erholung, Kultur und Sport ( 7 )<br />
93312 85311300 Kinder- und Jugendfürsorgeleistungen<br />
93321—93329 85312000 Dienstleistungen der Sozialfürsorge, ohne Unterbringung<br />
93321 85312100 Betreuung in Tagesstätten<br />
93321 85312110 Betreuungsleistungen in Kinderkrippen<br />
93321 85312120 Betreuungsleistungen für behinderte Kinder<br />
und Jugendliche in Tagesheimen<br />
93322, 93323 85312300 Orientierungs- und Beratungsdienste<br />
93322, 93323 85312310 Orientierungsdienste<br />
93322, 93323 85312320 Beratungsdienste<br />
93322 85312330 Familienplanung<br />
93321—93329 85312400 Nicht in Heimen erbrachte Fürsorgeleistungen<br />
93324, 93329 85312500 Rehabilitation<br />
93324 85312510 Berufliche Wiedereingliederung<br />
93311—93329 85320000 Dienstleistungen im Sozialwesen<br />
93110—93199,<br />
93311—93329<br />
85323000 Kommunaler Gesundheitsdienst<br />
96311, 96312 74875000 Bibliotheksverwaltung<br />
96312 74875100 Archivierung<br />
96312 74875200 Katalogisierung<br />
75300,<br />
96111—96499<br />
92000000 Dienstleistungen in den Bereichen Erholung,<br />
Kultur und Sport<br />
96111—96122 92100000 Dienstleistungen im Bereich Film und Videofilm<br />
96111—96122 92110000 Film- und Videofilmherstellung und verbundene<br />
Dienstleistungen<br />
96111—96122 92111000 Film- und Videofilmherstellung<br />
96112 92111100 Herstellung von Lehrfilmen und -videofilmen<br />
96112 92111200 Herstellung von Werbe-, Reklame- und Informationsfilmen<br />
und -videofilmen<br />
96112 92111210 Herstellung von Werbefilmen<br />
96112 92111220 Herstellung von Werbevideofilmen<br />
96112 92111230 Herstellung von Reklamefilmen<br />
96112 92111240 Herstellung von Reklamevideofilmen<br />
96112 92111250 Herstellung von Informationsfilmen<br />
96112 92111260 Herstellung von Informationsvideofilmen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 373<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
96112 92111300 Herstellung von Unterhaltungsfilmen und<br />
-videofilmen<br />
96112 92111310 Herstellung von Unterhaltungsfilmen<br />
96112 92111320 Herstellung von Unterhaltungsvideofilmen<br />
96114 92112000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Filmund<br />
Videofilmherstellung<br />
96113, 96114 92120000 Verleih von Filmen und Videofilmen<br />
96113, 96114 92121000 Verleih von Videofilmen<br />
96113, 96114 92122000 Verleih von Filmen<br />
96121 92130000 Filmvorführungen<br />
96122 92140000 Videofilmvorführung<br />
75300,<br />
96131—96133<br />
92200000 ( 7 ) Dienstleistungen in Verbindung mit Rundfunkund<br />
Fernsehprogrammen ( 7 )<br />
96131 92210000 ( 7 ) Rundfunkdienste ( 7 )<br />
96131 92211000 ( 7 ) Ausstrahlung von Rundfunksendungen ( 7 )<br />
96132, 96133 92220000 ( 7 ) Fernsehdienste ( 7 )<br />
96132, 96133 92221000 ( 7 ) Ausstrahlung von Fernsehsendungen ( 7 )<br />
96121, 96122,<br />
96191—96199,<br />
96491, 96492,<br />
96499<br />
92300000 Unterhaltungsdienste<br />
96191—96193 92310000 Künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten<br />
und Darbietungen<br />
96191—96193 92311000 Kunstwerke<br />
96191—96193 92312000 Künstlerische Dienstleistungen<br />
96191 92312100 Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren,<br />
Chören, Musikkapellen und Orchestern<br />
96191 92312110 Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren<br />
96191 92312120 Unterhaltungsdienstleistungen von Chören<br />
96191 92312130 Unterhaltungsdienstleistungen von Musikkapellen<br />
96191 92312140 Unterhaltungsdienstleistungen von Orchestern<br />
96192 92312200 Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten,<br />
Bildhauern, Entertainern und sonstigen<br />
Künstlern<br />
96192 92312210 Dienstleistungen von Verfassern<br />
96192 92312211 Dienstleistungen von Schreibbüros
DE<br />
374 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
96192 92312212 Mit der Erstellung von Ausbildungshandbüchern<br />
verbundene Dienstleistungen<br />
96192 92312213 Erstellung von technischen Unterlagen<br />
96192 92312220 Dienstleistungen von Komponisten<br />
96192 92312230 Dienstleistungen von Bildhauern<br />
96192 92312240 Dienstleistungen von Entertainern<br />
96192 92312250 Dienstleistungen von einzelnen Künstlern<br />
96121, 96122,<br />
96191—96195<br />
92320000 Betrieb von kulturellen Einrichtungen<br />
96194, 96491 92330000 Dienstleistungen in Verbindung mit Erholungsgebieten<br />
96194 92331000 Dienstleistungen in Verbindung mit Jahrmärkten<br />
und Vergnügungsparks<br />
96194 92331100 Dienstleistungen in Verbindung mit Jahrmärkten<br />
96194 92331200 Dienstleistungen in Verbindung mit Vergnügungsparks<br />
96491 92332000 Dienstleistungen an Stränden<br />
96191—96199 92340000 Unterhaltungsdienste im Bereich Tanz und<br />
sonstige Aufführungen<br />
96194 92341000 Zirkusvorstellungen<br />
96195 92342000 Dienstleistungen von Tanzschulen<br />
96195 92342100 Unterricht in Gesellschaftstänzen<br />
96195 92342200 Unterricht in Diskotänzen<br />
96492 92350000 Dienstleistungen des Spiel- und Wettbetriebs<br />
96492 92351000 Dienstleistungen von Spiel- und Wetteinrichtungen<br />
96492 92351100 Dienstleistungen von Lotterien<br />
96492 92351200 Dienstleistungen von Spielkasinos<br />
96492 92352000 Dienstleistungen von Wetteinrichtungen<br />
96492 92352100 Betrieb von Totalisatoren<br />
96492 92352200 Buchmacherdienste<br />
96499 92360000 Dienstleistungen im pyrotechnischen Bereich<br />
96211—96290 92400000 Dienstleistungen des Nachrichten- und Pressedienstes<br />
96311—96332 92500000 Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven,<br />
Museen und anderen kulturellen Einrichtungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 375<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
27 Sonstige Dienstleistungen ( 6 )( 7 )<br />
96311, 96312 92510000 Dienstleistungen von Bibliotheken und Archiven<br />
96311 92511000 Dienstleistungen von Bibliotheken<br />
96312 92512000 Dienstleistungen von Archiven<br />
96321, 96322 92520000 Dienstleistungen von Museen und zugehörige<br />
Dienste<br />
96321 92521000 Dienstleistungen von Museen<br />
96321 92521100 Museumsausstellungen<br />
96321 92521200 Konservierung von Exponaten und Ausstellungsobjekten<br />
96321 92521210 Konservierung von Exponaten<br />
96321 92521220 Konservierung von Ausstellungsobjekten<br />
96322 92522000 Dienstleistungen im Bereich Denkmalschutz<br />
96322 92522100 Maßnahmen zur Erhaltung von historisch bedeutsamen<br />
Stätten<br />
96322 92522200 Maßnahmen zur Erhaltung von historischen<br />
Gebäuden<br />
96331, 96332 92530000 Dienstleistungen von botanischen und zoologischen<br />
Gärten sowie Naturschutzgebieten<br />
96331 92531000 Dienstleistungen von botanischen Gärten<br />
96331 92532000 Dienstleistungen von zoologischen Gärten<br />
96332 92533000 Dienstleistungen von Naturschutzgebieten<br />
96332 92534000 Dienstleistungen von Tierschutzgebieten<br />
96411—96419 92600000 Dienstleistungen im Sport<br />
96413 92610000 Betrieb von Sportanlagen<br />
96411—96419 92620000 Dienstleistungen im Sport<br />
96411 92621000 Förderung von Sportveranstaltungen<br />
96412 92622000 Organisation von Sportveranstaltungen<br />
63101—63299 52000000 Einzelhandelsdienste<br />
63101—63106 52100000 Einzelhandel mit Lebensmitteln<br />
63107 52200000 Einzelhandel mit Getränken<br />
63231, 63251 52300000 Einzelhandel mit Möbeln<br />
63222 52400000 Einzelhandel mit Bekleidung<br />
63245 52500000 Einzelhandel mit Baustoffen<br />
63253 52600000 Einzelhandel mit Druckerzeugnissen
DE<br />
376 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
63251, 63252 52700000 Einzelhandel mit Büroartikeln<br />
63295 52800000 Einzelhandel mit Gartenbaubedarf<br />
63211 52900000 Einzelhandel mit medizinischen Erzeugnissen<br />
71310, 71390 60200000 Transport in Rohrfernleitungen<br />
71310 60210000 Transport von Erdölprodukten in Rohrfernleitungen<br />
71310 60220000 Transport von Erdgas in Rohrfernleitungen<br />
74690, 88110,<br />
91260<br />
62400000 Dienstleistungen unter Einsatz von Luftfahrzeugen<br />
88110 62410000 Bespritzung aus der Luft<br />
91260 62420000 Waldbrandbekämpfung aus der Luft<br />
91260 62430000 Luftrettungsdienste<br />
72140, 72240,<br />
74110—74900,<br />
91136<br />
74710, 74720,<br />
74800, 74900,<br />
91136<br />
74710, 74720,<br />
91136<br />
74710, 74720,<br />
91136<br />
63000000 Hilfs- und Nebentätigkeiten im Bereich Verkehr;<br />
Reisebürodienste<br />
63500000 Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern<br />
sowie Hilfstätigkeiten für Touristen<br />
63510000 Dienstleistungen von Reisebüros und ähnliche<br />
Dienste<br />
63513000 Touristeninformation<br />
75111—75119 64110000 Postdienste<br />
75119 64111000 Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen<br />
und Zeitschriften<br />
75111 64112000 Briefpostdienste<br />
75112 64113000 Paketpostdienste<br />
75113 64114000 Post-Schalterdienste<br />
75119 64115000 Vermietung von Postfächern<br />
75113 64116000 Dienste im Zusammenhang mit postlagernden<br />
Sendungen<br />
88700, 91123 65000000 Versorgungsunternehmen<br />
88700 65100000 Wasserversorgungsunternehmen und zugehörige<br />
Dienste<br />
88700 65110000 Wasserversorgung<br />
88700 65111000 Trinkwasserversorgung<br />
88700 65120000 Kläranlagebetrieb<br />
88700 65130000 Betrieb von Wasserversorgungsunternehmen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 377<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
88700 65200000 Gasversorgungsunternehmen und zugehörige<br />
Dienste<br />
88700 65210000 Gasversorgung<br />
88700, 91123 65300000 Stromversorgungsunternehmen und zugehörige<br />
Dienste<br />
88700 65310000 Stromversorgung<br />
88700, 91123 65320000 Betrieb von elektrischen Anlagen<br />
88700 65400000 Andere Energieversorgungsquellen<br />
88700 65410000 Betrieb von einem Elektrizitätswerk<br />
88700 65500000 Zählerablesung<br />
82101—82106 70100000 Immobiliendienste für Eigenbesitz<br />
82103, 82105, 70110000 Baulanderschließung<br />
82103 70111000 Erschließung von Wohngrundstücken<br />
82105 70112000 Erschließung von Nichtwohngrundstücken<br />
82103—82106 70120000 Kauf und Verkauf von Immobilien<br />
82103, 82105 70121000 Kauf oder Verkauf von Gebäuden<br />
82103, 82105 70121100 Verkauf von Gebäuden<br />
82103, 82105 70121200 Kauf von Gebäuden<br />
82104, 82106 70122000 Kauf oder Verkauf von Grundstücken<br />
82104, 82106 70122100 Verkauf von Grundstücken<br />
82104, 82106 70122110 Verkauf von unbebauten Grundstücken<br />
82104, 82106 70122200 Kauf von Grundstücken<br />
82104, 82106 70122210 Kauf von unbebauten Grundstücken<br />
82103—82106 70123000 Verkauf von Immobilien<br />
82103, 82104 70123100 Verkauf von Wohngrundstücken<br />
82105, 82106 70123200 Verkauf von Nichtwohnimmobilien<br />
82101, 82102 70130000 Vermietung von Grundstücken im Eigenbesitz<br />
82101, 82102 70200000 Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung<br />
von Immobilien im Eigenbesitz<br />
82101 70210000 Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung<br />
von eigenen Wohnimmobilien<br />
82102 70220000 Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung<br />
von eigenen Nichtwohnimmobilien<br />
86301, 86302,<br />
86309, 86303<br />
74122000 Dienstleistungen im Steuerwesen
DE<br />
378 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
86301 74122100 Steuerberatung<br />
86302, 86303 74122200 Erstellung von Steuererklärungen<br />
91260 74321000 Verkehrsregelung<br />
91260 74321100 Verkehrsüberwachung<br />
87201—87209,<br />
93324, 93329<br />
87202, 93324,<br />
93329<br />
74500000 ( 6 ) Dienstleistungen im Rahmen der gewerbsmäßigen<br />
Vermittlung und Überlassung von<br />
Arbeitskräften ( 6 )<br />
74510000 ( 6 ) Stellenvermittlung ( 6 )<br />
87201 74513000 Dienstleistungen für den Personalumzug<br />
87201—87209 74520000 ( 6 ) Überlassung von Arbeitskräften ( 6 )<br />
87203, 87205 74521000 Überlassung von Bürokräften<br />
87203, 87205 74523000 Überlassung von kaufmännischen oder industriellen<br />
Arbeitskräften<br />
87206 74524000 Überlassung von Pflegepersonal<br />
87206, 87209 74525000 Überlassung von medizinischem Personal<br />
87201 74530000 ( 6 ) Personaleinstellung ( 6 )<br />
87201—87209,<br />
87909<br />
74540000 Dienstleistungen im Personalwesen, außer Stellenvermittlung<br />
und Ausleih von Arbeitnehmern<br />
87909 74541000 Dienstleistungen im Bereich Personal sowie<br />
Lohn- und Gehaltsabrechnung<br />
87909 74542000 Personalschulung<br />
87909 74543000 Dienstleistungen in Verbindung mit der Personalentwicklung<br />
87501—87509 74810000 Dienstleistungen des fotografischen Gewerbes<br />
und zugehörige Leistungen<br />
87501—87509 74811000 Dienstleistungen des fotografischen Gewerbes<br />
87502 74811100 Werbefotografie<br />
87504 74811200 Luftaufnahmen<br />
87504 74811300 Spezielle Dienstleistungen des fotografischen<br />
Gewerbes<br />
87504 74811310 Bohrlochfotografie<br />
87504 74811320 Unterwasserfotografie<br />
87504 74811330 Mikroverfilmung<br />
87504 74811340 Röntgenfotografische Dienstleistungen<br />
87505 74812000 Filmentwicklung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 379<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
87507 74813000 Restauration, Reproduktion und Retuschieren<br />
von Aufnahmen<br />
87600 74820000 Dienstleistungen des Abfüll- und Verpackungsgewerbes<br />
und zugehörige Leistungen<br />
87600 74821000 Dienstleistungen des Abfüll- und Verpackungsgewerbes<br />
87903—87906,<br />
87909<br />
87903—87906,<br />
87909<br />
74830000 Sekretariatsarbeiten und ähnliche Leistungen<br />
74831000 Bürohilfsarbeiten<br />
87903 74831100 Telefonauftragsdienste<br />
87903 74831110 Telefonistendienste<br />
87903 74831120 Call-Center<br />
87904 74831200 Reprographische Dienstleistungen<br />
87904 74831210 Fotokopierdienste<br />
87905 74831300 Übersetzungsdienste<br />
87905 74831400 Dolmetscherdienste<br />
87909 74831500 Schreib-, Textverarbeitungs- und Desktop-<br />
Publishing-Arbeiten<br />
87909 74831510 Schreibarbeiten<br />
87909 74831520 Textverarbeitungsdienste<br />
87909 74831530 Desktop-Publishing-Arbeiten<br />
87909 74831600 Registraturdienste<br />
87906 74832000 Erstellen von Adressenlisten, Postversand<br />
87906 74832100 Postversand<br />
87907 74840000 Dienstleistungen bezüglich Produktdesign<br />
87907 74841000 Innenausstattungsdienste<br />
87907 74842000 Innenarchitektendienste<br />
87907 74843000 Entwurfsunterstützungsdienste<br />
87907 74844000 Möbeldesign<br />
87902 74850000 Dienstleistungen von Inkassoagenturen<br />
87902 74851000 Gebührenerhebung<br />
87909 74860000 Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und<br />
Kongressen<br />
87909 74861000 Veranstaltung von Seminaren<br />
87909 74872000 Empfangsdienste
DE<br />
380 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
87909 74873100 Betriebsmittelverwaltung<br />
87909 74876000 Unternehmensorganisation<br />
87909 74877000 Dienstleistungen für Geschäftsreisen<br />
91111—91340 75000000 Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung,<br />
Verteidigung und Sozialversicherung<br />
91111—91340 75100000 Dienstleistungen der Verwaltung<br />
91111—91340 75110000 Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen<br />
Verwaltung<br />
91111 75111000 Dienstleistungen der Exekutive und Legislative<br />
91111 75111100 Dienstleistungen der Exekutive<br />
91111 75111200 Dienstleistungen der Legislative<br />
91131—91138 75112000 Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmenstätigkeit<br />
91131—91137 75112100 Mit Entwicklungsprojekten verbundene Verwaltungsdienstleistungen<br />
91121—91124,<br />
91136<br />
75120000 Dienstleistungen von öffentlichen Behörden<br />
91121 75121000 Administrative Dienste im Bildungswesen<br />
91122 75122000 Administrative Dienste im Gesundheitswesen<br />
91123 75123000 Administrative Dienste im Wohnungswesen<br />
91124 75124000 Administrative Dienste in den Bereichen Freizeit,<br />
Kultur und Religion<br />
91136 75125000 Administrative Dienste im Bereich Fremdenverkehr<br />
91111—91340 75130000 Unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung<br />
91111—91340 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung<br />
91141 75131100 Allgemeine Personaldienstleistungen für die öffentliche<br />
Verwaltung<br />
91210—91290 75200000 Kommunale Dienstleistungen<br />
91210—91230 75210000 Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten<br />
und sonstige Dienstleistungen<br />
91210—91230 75211000 Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten<br />
91210 75211100 Dienstleistungen im diplomatischen Bereich<br />
91210 75211110 Konsulatsdienste<br />
91220 75211200 Wirtschaftshilfe an das Ausland<br />
91230 75211300 Militärhilfe an das Ausland
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 381<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
91240, 91250 75220000 Verteidigung<br />
91240 75221000 Militärische Verteidigung<br />
91250 75222000 Zivilverteidigung<br />
91270, 91280 75230000 Dienstleistungen im Justizwesen<br />
91270, 91280 75231000 Juristische Dienste<br />
91270 75231100 Verwaltungsdienstleistungen bei Gericht<br />
91280 75231200 Mit Strafvollzug und Rehabilitierung verbundene<br />
Dienstleistungen<br />
91280 75231210 Strafvollzugsdienste<br />
91280 75231220 Begleitung bei Gefangenentransporten<br />
91280 75231230 Dienstleistungen für Haftanstalten<br />
91280 75231240 Bewährungshilfe<br />
91260—91290 75240000 Mit öffentlicher Sicherheit und Ordnung verbundene<br />
Dienstleistungen<br />
91260, 91280,<br />
91290<br />
75241000 Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit<br />
91260 75241100 Dienstleistungen der Polizei<br />
91260—91290 75242000 Dienstleistungen im Bereich öffentliches Recht<br />
und öffentliche Ordnung<br />
91260—91290 75242100 Dienstleistungen im Bereich öffentliche Ordnung<br />
91270 75242110 Gerichtsvollzieherdienste<br />
91260 75250000 Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten<br />
91260 75251000 Dienstleistungen der Feuerwehr<br />
91260 75251100 Brandbekämpfung<br />
91260 75251110 Brandverhütung<br />
91260 75251120 Waldbrandbekämpfung<br />
91260 75252000 Rettungsdienste<br />
91310—91340 75300000 Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen<br />
Sozialversicherung<br />
91310—91340 75310000 Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen<br />
91310 75311000 Krankenkassenleistungen<br />
91310 75312000 Mutterschaftsbeihilfe
DE<br />
382 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
91310, 91320 75313000 Unterstützung bei Erwerbsunfähigkeit<br />
91310 75313100 Unterstützung bei zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit<br />
91330 75314000 Arbeitslosenunterstützung<br />
91320 75320000 Pensionsregelung für öffentliche Bedienstete<br />
91340 75330000 Familienbeihilfen<br />
91340 75340000 Kindergeld<br />
88300 76000000 Mit der Gewinnung von Erdöl und Erdgas verbundene<br />
Dienstleistungen<br />
88300 76100000 Fachdienste für die Erdgasindustrie<br />
88300 76110000 Dienstleistungen in Verbindung mit der Erdgasgewinnung<br />
88300 76111000 Rückvergasung<br />
88300 76120000 Mit der Erdgasförderung verbundene Tauchdienstleistungen<br />
88300 76200000 Fachdienste für die Erdölindustrie<br />
88300 76210000 Mit der Gewinnung von Erdöl verbundene<br />
Dienstleistungen<br />
88300 76211000 Mit Liner-Hängern verbundene Dienstleistungen<br />
88300 76211100 Auskleidung<br />
88300 76211200 Spülschlammanalyse<br />
88300 76300000 Bohrungen<br />
88300 76310000 Mit der Erdgasförderung verbundene Bohrungen<br />
88300 76320000 Offshore-Bohrungen<br />
88300 76330000 Turbinenbohren<br />
88300 76340000 Kernbohrungen<br />
88300 76400000 Positionierung von Bohrinseln<br />
88300 76410000 Einbringen von Schachtringen und Verrohrung<br />
88300 76411000 Einbringen von Schachtringen<br />
88300 76420000 Einbringen der Zementierung in Bohrlöcher<br />
88300 76430000 Schachtbohrungen und Förderdienste<br />
88300 76431000 Schachtbohrungen<br />
88300 76440000 Bohrlochvermessung<br />
88300 76450000 Bohrlochverwaltung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 383<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
88300 76460000 Mit Schachtbohrungen verbundene unterstützende<br />
Dienstleistungen<br />
88300 76470000 Bohrlochprüfung<br />
88300 76480000 Verrohrung von Bohrlöchern<br />
88300 76490000 Bohrloch-Komplettierung<br />
88300 76491000 Abdämmungsmaßnahmen an Bohrlöchern<br />
88300 76492000 Bohrlochpositionierung<br />
88300 76500000 Onshore- und Offshore-Dienste<br />
88300 76510000 Onshore-Dienste<br />
88300 76520000 Offshore-Dienste<br />
88300 76521000 Mit Offshore-Anlagen verbundene Dienstleistungen<br />
88300 76522000 Dienstleistungen von Offshore-Versorgungsschiffen<br />
88300 76530000 Mit Bohrlöchern verbundene Dienstleistungen<br />
88300 76531000 Bohrlochmessung<br />
88110—88200,<br />
88430<br />
77000000 Dienstleistungen im Bereich Land- und Forstwirtschaft<br />
sowie Gartenbau<br />
88110 77100000 Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft<br />
88110 77110000 Dienstleistungen in Verbindung mit der Agrarproduktion<br />
88110 77111000 Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen<br />
mit Bedienungspersonal<br />
88110 77112000 Vermietung von Mähern oder landwirtschaftlichen<br />
Geräten mit Bedienungspersonal<br />
88110 77120000 Kompostierung<br />
88140, 88430 77200000 Dienstleistungen in der Forstwirtschaft<br />
88140 77210000 Holzgewinnung<br />
88140 77211000 Dienstleistungen in Verbindung mit der Holzgewinnung<br />
88140 77211100 Holzfällung<br />
88140 77211200 Transport von Stämmen im und aus dem<br />
Wald<br />
88140 77211300 Rodung<br />
88140 77211400 Fällen von Bäumen<br />
88140 77211500 Baumpflege<br />
88430 77220000 Imprägnierung von Holz
DE<br />
384 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
88140 77230000 Dienstleistungen in Verbindung mit der Forstwirtschaft<br />
88140 77231000 Verwaltung in der Forstwirtschaft<br />
88110 77300000 Dienstleistungen im Gartenbau<br />
88110 77310000 Anpflanzungs- und Pflegearbeiten an Grünflächen<br />
88110 77311000 Pflegearbeiten für Ziergärten und Parks<br />
88110 77312000 Unkrautjäten<br />
88110 77312100 Unkrautvernichtung<br />
88110 77313000 Pflege von Parkanlagen<br />
88110 77314000 Grundstückspflege<br />
88110 77320000 Pflegearbeiten für Sportplätze<br />
88110 77330000 Dienstleistungen im Bereich Floristik<br />
88110 77340000 Baum- und Heckenschnitt<br />
88110 77341000 Baumschnitt<br />
88110 7734200 Heckenschnitt<br />
88110 77400000 Dienstleistungen in der Zoologie<br />
88120, 91131 77500000 Dienstleistungen von Tierzüchtern<br />
88120, 91131 77510000 Dienstleistungen zur Vermehrung des Wildbestandes<br />
88130, 91131 77600000 Dienstleistungen im Bereich Jagd<br />
88130 77610000 Aufstellen von Tierfallen<br />
88200, 91131 77700000 Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen<br />
92110—92900,<br />
91121<br />
8049000 Betrieb einer Bildungseinrichtung<br />
91121—91124 85321000 Verwaltungsdienste im Sozialwesen<br />
91121—91124 85322000 Kommunales Aktionsprogramm<br />
91290,<br />
95110—95999<br />
91290,<br />
95110—95999<br />
91000000 Dienstleistungen von Organisationen und Vereinen<br />
91100000 Dienstleistungen von Geschäfts-, Berufs- und<br />
Fachverbänden<br />
95110 91110000 Dienstleistungen von Geschäftsverbänden<br />
95120 91120000 Dienstleistungen von Berufsverbänden<br />
91290,<br />
95110—95999<br />
91130000 Dienstleistungen von Fachverbänden
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 385<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
91290 91131000 Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit<br />
95200 91200000 Dienstleistungen von Gewerkschaften<br />
95200,<br />
95910—95999<br />
91300000 Diverse Dienstleistungen von Organisationen<br />
und Vereinen<br />
95910 91310000 Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen<br />
95920 91320000 Dienstleistungen von politischen Organisationen<br />
95200, 95991,<br />
95992, 95993,<br />
95999<br />
91330000 Dienstleistungen sozialer Interessenverbände<br />
95991, 95993 91331000 Verbesserung und Unterstützung der Verwaltungs-<br />
und Gemeinschaftseinrichtungen<br />
95993 91331100 Dienstleistungen von Jugendverbänden<br />
75300,<br />
96111—96499<br />
75300,<br />
96131—96133<br />
92000000 Dienstleistungen in den Bereichen Erholung,<br />
Kultur und Sport<br />
92200000 ( 7 ) Dienstleistungen in Verbindung mit Rundfunkund<br />
Fernsehprogrammen ( 7 )<br />
75300 92230000 Kabelrundfunk und -fernsehen<br />
97011—97015 93100000 Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen<br />
Reinigungen<br />
97011—97015 93110000 Abholdienst für Wäsche<br />
97011—97015 93111000 Verwaltung von Wäschereien<br />
97011—97015 93112000 Betrieb von Wäschereien<br />
97012 93120000 Textilreinigung<br />
97012 93121000 Imprägnieren von Textilien<br />
97012 93130000 Reinigen von Pelzen<br />
97015 93140000 Färben<br />
97014 93150000 Bügeln<br />
97015 93160000 Einfärben<br />
97021—97029 93200000 Dienstleistungen von Friseur- und Kosmetiksalons<br />
97021 93210000 Dienstleistungen von Friseursalons<br />
97021 93211000 Dienstleistungen von Herrensalons<br />
97022, 97029 93220000 Dienstleistungen im Bereich Schönheitspflege<br />
97022 93221000 Dienstleistungen von Kosmetiksalons, einschließlich<br />
Maniküre und Pediküre<br />
97022 93221100 Dienstleistungen von Kosmetiksalons
DE<br />
386 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
97022 93221200 Maniküre<br />
97022 93221300 Pediküre<br />
97090 93300000 Dienstleistungen von Einrichtungen für das<br />
körperliche Wohlbefinden<br />
97090 93310000 Dienstleistungen von türkischen Bädern<br />
97090 93320000 Dienstleistungen von Heilbädern<br />
97090 93330000 Massagedienste<br />
64110—64199,<br />
82102, 97090<br />
93400000 Unterbringungs- und Bürodienste<br />
97090 93411100 Haushaltsdienste<br />
97090 93411200 Portierdienste<br />
97090 93411300 Hauswartungsdienste<br />
97090 93411400 Hausmeisterdienste<br />
91123, 91260 93500000 Dienstleistungen von öffentlichen Einrichtungen<br />
91123, 91260 93510000 Verwaltung von Parkplätzen und -häusern<br />
91123, 91260 93511000 Dienstleistungen in Verbindung mit Parkplätzen<br />
und -häusern<br />
91260 93511100 Dienstleistungen zur Durchsetzung von Parkvorschriften<br />
74540, 88200,<br />
88300<br />
88300, 88450,<br />
97090<br />
93610000 Mit Meereskunde verbundene Dienstleistungen<br />
93621000 Unterstützende Dienstleistungen für Marinestützpunkte<br />
97090 93630000 Tauchdienstleistungen<br />
97030 93700000 Dienstleistungen des Bestattungswesens<br />
97030 93710000 Bestattungsdienste<br />
97030 93711000 Beerdigungs- und Feuerbestattungsdienste<br />
97030 93711100 Beerdigungsdienste<br />
97030 93711110 Pflege von Friedhofsanlagen<br />
97030 93711200 Feuerbestattungsdienste<br />
97030 93712000 Bestattungsunternehmen<br />
97090 93910000 Stilllegungsdienste<br />
74900 93920000 Umzugsdienste<br />
97090 93930000 Dienstleistungen in der Maßschneiderei<br />
97090 93940000 Dienstleistungen von Polsterern
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 387<br />
CPC prov. CPV<br />
Kategorie Bezeichnung CPC-Code CPV-Code Beschreibung<br />
97090 93950000 Schlosserdienste<br />
99000 99000000 Von extraterritorialen Organisationen und<br />
99000 99100000<br />
Körperschaften erbrachte Leistungen<br />
Dienstleistungen von internationalen Organisationen<br />
und Körperschaften<br />
( 1 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.<br />
Richtlinie 93/38/EWG: ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.<br />
( 2 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.<br />
Richtlinie 93/38/EWG: ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.<br />
(In den Kommissionsvorschlägen KOM(2000) 275 und KOM(2000) 276 wurde diese Note gestrichen).<br />
( 3 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen<br />
Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken. Aufträge über Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem<br />
unbeweglichen Vermögen oder Rechte an ihnen ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge sind ebenfalls ausgeschlossen; doch fallen Finanzdienstleistungsverträge,<br />
die — gleich in welcher Form — gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie.<br />
Richtlinie 93/38/EWG: ohne Aufträge im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten.<br />
Aufträge über Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte an ihnen ungeachtet der<br />
Finanzmodalitäten dieser Aufträge sind ebenfalls ausgeschlossen; doch fallen Finanzdienstleistungsverträge, die — gleich in welcher Form — gleichzeitig, vor oder nach<br />
dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie.<br />
( 4 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des<br />
Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.<br />
Richtlinie 93/38/EWG: ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des<br />
Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.<br />
( 5 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.<br />
Richtlinie 93/38/EWG: ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.<br />
( 6 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Arbeitsverträge.<br />
Richtlinie 93/38/EWG: ohne Arbeitsverträge.<br />
( 7 ) Richtlinie 92/50/EWG: ohne Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie die Ausstrahlung von<br />
Sendungen.
DE<br />
388 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
ANHANG IV<br />
TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN DEM CPV UND DER NACE Rev. 1<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
45 Baugewerbe 45000000-7 Bauarbeiten<br />
45.1 Vorbereitende Baustellenarbeiten 45100000-8 Baureifmachung<br />
45.11 Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsgewerbe,<br />
Erdbewegungsarbeiten<br />
CPV<br />
45110000-1 Abbruch von Gebäuden sowie allgemeine Abbruch-<br />
und Erdbewegungsarbeiten<br />
45111000-8 Abbrucharbeiten, Baureifmachung und Abräumung<br />
45111100-9 Abbrucharbeiten<br />
45111200-0 Baureifmachung und Abräumung<br />
45111210-3 Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten<br />
45111211-0 Sprengarbeiten<br />
45111212-7 Enttrümmerungsarbeiten<br />
45111213-4 Abräumungsarbeiten<br />
45111214-1 Abräumen nach Sprengungen<br />
45111220-6 Gestrüppentfernungsarbeiten<br />
45111230-9 Baugrundverfestigungsarbeiten<br />
45111240-2 Baugrundentwässerungsarbeiten<br />
45111250-5 Bodenproben<br />
45111260-8 Aufschließung von Lagerstätten<br />
45111290-7 Grundlegende Arbeiten für die Gas- und Wasserversorgung<br />
45111291-4 Erschließungsarbeiten<br />
45112000-5 Aushub- und Erdbewegungsarbeiten<br />
45112100-6 Grabenaushub<br />
45112200-7 Bodenabtrag<br />
45112210-0 Mutterbodenabtrag<br />
45112300-8 Aufschüttung und Landgewinnungsarbeiten<br />
45112310-1 Aufschüttungsarbeiten<br />
45112320-4 Landgewinnungsarbeiten<br />
45112330-7 Wiederurbarmachung<br />
45112340-0 Bodendekontaminationsarbeiten<br />
45112350-3 Erschließung von Ödland<br />
45112400-9 Aushubarbeiten<br />
45112410-2 Aushub von Gräbern<br />
45112420-5 Fundamentaushub<br />
45112440-1 Terrassierung von Hügeln<br />
45112441-8 Terrassierungsarbeiten<br />
45112500-0 Erdbewegungsarbeiten<br />
45112600-1 Einschnitt und Auftrag<br />
45112700-2 Landschaftsgärtnerische Arbeiten<br />
45113000-2 Baustelleneinrichtung<br />
45.12 Test- und Suchbohrung 45120000-4 Versuchs- und Aufschlussbohrungen<br />
45121000-1 Versuchsbohrungen<br />
45122000-8 Aufschlussbohrungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 389<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
45.2 Hoch- und Tiefbau 45200000-9 Komplett- oder Teilbauleistungen im Hochbau<br />
sowie Tiefbauarbeiten<br />
45.21 Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. ä. 45210000-2 Bauleistungen im Hochbau<br />
CPV<br />
45211000-9 Bauarbeiten für Mehrfamilienhäuser und Einfamilienhäuser<br />
45211100-0 Bauarbeiten für Wohnhäuser<br />
45211200-1 Heime<br />
45211300-2 Wohnhäuser<br />
45211310-5 Badezimmer<br />
45211320-8 Veranden<br />
45211340-4 Mehrfamilienhäuser<br />
45211341-1 Wohnungen<br />
45211350-7 Mehrzweckgebäude<br />
45211360-0 Stadtentwicklung<br />
45212000-6 Bauarbeiten für Gebäude, die der Freizeitgestaltung,<br />
dem Sport, der Kultur, der Unterbringung<br />
und Verpflegung dienen<br />
45212100-7 Freizeiteinrichtungen<br />
45212110-0 Freizeitzentrum<br />
45212120-3 Themen-Park<br />
45212130-6 Vergnügungspark<br />
45212140-9 Freizeiteinrichtung<br />
45212150-2 Kino<br />
45212160-5 Kasino<br />
45212170-8 Unterhaltungsgebäude<br />
45212171-5 Unterhaltungszentrum<br />
45212172-2 Freizeitheim<br />
45212180-1 Kartenverkaufsstellen<br />
45212190-4 Sonnenschutzarbeiten<br />
45212200-8 Bauarbeiten für Sportanlagen<br />
45212210-1 Einzweck-Sportanlagen<br />
45212211-8 Eislaufbahn<br />
45212212-5 Bauarbeiten für Schwimmbäder<br />
45212220-4 Mehrzweck-Sportanlagen<br />
45212221-1 Bauarbeiten für Sportplätze<br />
45212222-8 Turnhalle<br />
45212223-5 Wintersporteinrichtungen<br />
45212224-2 Stadion<br />
45212225-9 Sporthalle<br />
45212290-5 Reparatur und Wartung von Sportanlagen<br />
45212300-9 Bauarbeiten für Kunst- und Kulturgebäude<br />
45212310-2 Bauarbeiten für Ausstellungsgebäude<br />
45212311-9 Kunstgalerie<br />
45212312-6 Ausstellungszentrum<br />
45212313-3 Museum<br />
45212320-5 Bauleistungen für Gebäude, die künstlerischen<br />
Aufführungen dienen
DE<br />
390 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45212321-2 Auditorium<br />
45212322-9 Theater<br />
45212330-8 Bibliothek<br />
45212331-5 Multimedia-Bibliothek<br />
45212340-1 Vortragssaal<br />
45212350-4 Gebäude von besonderer historischer oder architektonischer<br />
Bedeutung<br />
45212351-1 Prähistorisches Denkmal<br />
45212352-8 Industriedenkmal<br />
45212353-5 Palast<br />
45212354-2 Schloß<br />
45212360-7 Gebäude für die Religionsausübung<br />
45212361-4 Kirche<br />
45212400-0 Hotels und Restaurants<br />
45212410-3 Bauarbeiten für Hotelgebäude<br />
45212411-0 Hotel<br />
45212412-7 Herberge<br />
45212413-4 Unterkunft für Kurzaufenthalte<br />
45212420-6 Bauarbeiten für Restaurants und ähnliche Anlagen<br />
45212421-3 Restaurant<br />
45212422-0 Kantine<br />
45212423-7 Cafeteria<br />
45213000-3 Bauarbeiten für kommerzielle Gebäude, Lagerhallen<br />
und Industriegebäude, Bauten in Verbindung<br />
mit dem Transportwesen<br />
45213100-4 Bauarbeiten für Geschäftsbauten<br />
45213110-7 Geschäftsgebäude<br />
45213111-4 Einkaufszentrum<br />
45213112-1 Geschäftsanlagen<br />
45213120-0 Postamt<br />
45213130-3 Bank<br />
45213140-6 Markt<br />
45213141-3 Markthalle<br />
45213142-0 Markteinrichtungen im Freien<br />
45213150-9 Bürogebäude<br />
45213200-5 Bauarbeiten für Lagerhäuser und Industriebauten<br />
45213210-8 Kühlanlagen<br />
45213220-1 Bauarbeiten für Lagerhallen<br />
45213221-8 Lagerhallen<br />
45213230-4 Schlachthof<br />
45213240-7 Landwirtschaftliche Gebäude<br />
45213241-4 Scheune<br />
45213242-1 Viehställe<br />
45213250-0 Bauarbeiten für Industriebauten<br />
45213251-7 Industrieanlagen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 391<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45213252-4 Werkstätten<br />
45213300-6 Mit dem Transportwesen verbundene Gebäude<br />
45213310-9 Bauarbeiten für Gebäude in Verbindung mit<br />
dem Güterverkehr<br />
45213311-6 Busbahnhof<br />
45213312-3 Parkhaus<br />
45213313-0 Raststättengebäude<br />
45213314-7 Busbetriebshof<br />
45213320-2 Bauarbeiten für Gebäude in Verbindung mit<br />
dem Eisenbahngüterverkehr<br />
45213321-9 Bahnhof<br />
45213322-6 Kopfbahnhof<br />
45213330-5 Bauarbeiten für Gebäude in Verbindung mit<br />
dem Luftfrachtverkehr<br />
45213331-2 Flughafengebäude<br />
45213332-9 Flughafenkontrollturm<br />
45213340-8 Bauarbeiten für Gebäude in Verbindung mit<br />
dem Binnenschifffahrttransport<br />
45213341-5 Fährverkehrsgebäude<br />
45213342-2 Ro-Ro-Terminal<br />
45213350-1 Bauarbeiten für Gebäude für mehrere Güterverkehrsmittel<br />
45213351-8 Flugzeugwartungshalle<br />
45213352-5 Reparaturlager<br />
45214000-0 Bauarbeiten<br />
anstalten<br />
für Schulen oder Forschungs-<br />
45214100-1 Bauarbeiten für Kindergärten<br />
45214200-2 Bauarbeiten für Schulgebäude<br />
45214210-5 Grundschule<br />
45214220-8 Höhere Schule<br />
45214230-1 Sonderschule<br />
45214300-3 Bauarbeiten für Hochschulen<br />
45214310-6 Berufsschule<br />
45214320-9 Fachschule<br />
45214400-4 Bauarbeiten für Universitätsgebäude<br />
45214410-7 Fachhochschule<br />
45214420-0 Hörsaal<br />
45214430-3 Sprachlabor<br />
45214500-5 Bauarbeiten für Fortbildungseinrichtungen<br />
45214600-6 Bauarbeiten für Forschungsgebäude<br />
45214610-9 Laborgebäude<br />
45214620-2 Forschungs- und Prüfeinrichtungen<br />
45214630-5 Wissenschaftliche Einrichtungen<br />
45214640-8 Wetterstationen<br />
45214700-7 Bauarbeiten für Studentenwohnheime<br />
45214800-8 Gebäude für Ausbildungseinrichtungen<br />
45215000-7 Bauarbeiten für Gebäude im Gesundheits- und<br />
Sozialwesen, für Krematorien und öffentliche<br />
Toiletten
DE<br />
392 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45215100-8 Bauarbeiten für Gebäude im Gesundheitswesen<br />
45215110-1 Heilbad<br />
45215120-4 Medizinische Spezialgebäude<br />
45215130-7 Klinik<br />
45215140-0 Krankenhauseinrichtungen<br />
45215141-7 Operationssaal<br />
45215142-4 Intensivstation<br />
45215143-1 Raum für Vorfelddiagnostik<br />
45215144-8 Vorfelduntersuchungsräume<br />
45215145-5 Durchleuchtungsraum<br />
45215146-2 Pathologieraum<br />
45215147-9 Raum für forensische Medizin<br />
45215148-6 Katheterraum<br />
45215200-9 Bauarbeiten für Gebäude des Sozialwesens<br />
45215210-2 Bauarbeiten für Heime<br />
45215211-9 Altenheim<br />
45215212-6 Altersheim<br />
45215213-3 Pflegeheim<br />
45215214-0 Wohnheime<br />
45215215-7 Kinderheim<br />
45215220-5 Bauarbeiten für Gebäude im Sozialwesen<br />
45215221-2<br />
außer Heimen<br />
Tagesstätte<br />
45215222-9 Behördenzentrum<br />
45215300-0 Krematorium<br />
45215400-1 Friedhof<br />
45215500-2 Öffentliche Toiletten<br />
45215510-5 Reparatur und Wartung von öffentlichen Toiletten<br />
45216000-4 Bauarbeiten an Gebäuden für öffentliche Einrichtungen<br />
oder für Not- und Rettungsdienste<br />
und an Militärgebäuden<br />
45216100-5 Bauarbeiten an Gebäuden für öffentliche Einrichtungen<br />
oder für Not- und Rettungsdienste<br />
45216110-8 Bauarbeiten an Gebäuden für öffentliche Einrichtungen<br />
45216111-5 Polizeirevier<br />
45216112-2 Gerichtsgebäude<br />
45216113-9 Gefängnis<br />
45216114-6 Parlamentsgebäude und öffentliche Versammlungssäle<br />
45216120-1 Bauarbeiten an Gebäuden für Not- und Rettungsdienste<br />
45216121-8 Feuerwache<br />
45216122-5 Sanitätswache<br />
45216123-2 Gebäude der Bergwacht<br />
45216124-9 Rettungsbootstation<br />
45216125-6 Gebäude für Not- und Rettungsdienste<br />
45216126-3 Gebäude der Küstenwache
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 393<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45216127-0 Rettungsdienststation<br />
45216128-7 Leuchtturm<br />
45216200-6 Bauarbeiten für Militärgebäude und -einrichtungen<br />
45216210-9 Militärmesse<br />
45216220-2 Militärbunker<br />
45216230-5 Militärschutzraum<br />
45216240-8 Baracken<br />
45220000-5 Ingenieur- und Hochbauarbeiten<br />
45221000-2 Bauarbeiten für Brücken, Tunnel, Schächte und<br />
Unterführungen<br />
45221100-3 Bauarbeiten für Brücken<br />
45221110-6 Brücke<br />
45221111-3 Straßenbrücke<br />
45221112-0 Eisenbahnbrücke<br />
45221113-7 Fußgängerbrücke<br />
45221114-4 Eisenbrücke<br />
45221115-1 Stahlbrücke<br />
45221116-8 Unterführung<br />
45221117-5 Brückenwaage<br />
45221118-2 Rohrleitungsbrücke<br />
45221119-9 Erneuerung von Brücken<br />
45221120-9 Viadukt<br />
45221121-6 Straßenviadukt<br />
45221122-3 Eisenbahnviadukt<br />
45221200-4 Bauarbeiten für Tunnel, Schächte und Unterführungen<br />
45221210-7 Überdeckte oder teilüberdeckte Ausschachtungen<br />
45221211-4 Straßenunterführung<br />
45221212-1 Unterführung<br />
45221213-8 Überdeckte oder teilüberdeckte Eisenbahnausschachtungen<br />
45221214-5 Überdeckte oder teilüberdeckte Straßenaus-<br />
45221220-0<br />
schachtungen<br />
Durchlässe<br />
45221230-3 Schächte<br />
45221240-6 Bauarbeiten für Tunnel<br />
45221241-3 Straßentunnel<br />
45221242-0 Eisenbahntunnel<br />
45221243-7 Fußgängertunnel<br />
45221244-4 Kanaltunnel<br />
45221245-1 Flußtunnel<br />
45221246-8 Unterwassertunnel<br />
45221247-5 Tunnelbauarbeiten<br />
45221248-2 Tunnelauskleidung<br />
45221250-9 Tiefbauarbeiten, außer Tunneln, Schächten<br />
und Unterführungen
DE<br />
394 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45222000-9 Oberbauarbeiten, außer Brücken, Tunneln,<br />
Schächten und Unterführungen<br />
45222100-0 Abfallbehandlungsanlage<br />
45222110-3 Mülldeponie<br />
45222200-1 Bauarbeiten für Militäranlagen<br />
45222210-4 Ingenieurbauten für Militäranlagen<br />
45223000-6 Bauwerke<br />
45223100-7 Zusammenbau von Metallkonstruktionen<br />
45223110-0 Installation von Metallkonstruktionen<br />
45223200-8 Bauliche Anlagen<br />
45223210-1 Bauarbeiten für Stahlkonstruktionen<br />
45223220-4 Rohbauarbeiten<br />
45223300-9 Parkplatz<br />
45223310-2 Tiefgarage<br />
45223320-5 Park-and-Ride-Anlage<br />
45223400-0 Radarstation<br />
45223500-1 Stahlbetonkonstruktionen<br />
45223600-2 Hundezwinger<br />
45223700-3 Raststätte<br />
45223710-6 Autobahnraststätte<br />
45223720-9 Tankstellen<br />
45223800-4 Montage und Errichtung von Fertigkonstruktionen<br />
45223810-7 Fertigkonstruktionen<br />
45223820-0 Fertigbauelemente und -teile<br />
45223821-7 Fertigbauelemente<br />
45223822-4 Fertigbauteile<br />
45230000-8 Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und<br />
Stromleitungen, für Autobahnen, Straßen,<br />
Flugplätze<br />
arbeiten<br />
und Eisenbahnen; Nivellierungs-<br />
45231000-5 Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und<br />
Starkstromleitungen<br />
45231100-6 Bauarbeiten für Rohrleitungen<br />
45231110-9 Verlegung von Rohren<br />
45231111-6 Heben und Neuverlegen von Rohrleitungen<br />
45231112-3 Installation von Rohrleitungsnetzen<br />
45231113-0 Neuverlegung von Rohrleitungen<br />
45231200-7 Bauarbeiten<br />
tungen<br />
für Öl-Pipelines und Gasfernlei-<br />
45231210-0 Öl-Pipeline<br />
45231220-3 Gasfernleitung<br />
45231221-0 Gasversorgungsleitungen<br />
45231222-7 Gasspeicher<br />
45231223-4 Mit der Gasversorgung verbundene Arbeiten<br />
45231300-8 Bauarbeiten für Wasser- und Abwasserrohrleitungen<br />
45231400-9 Bauarbeiten für Starkstromleitungen<br />
45231500-0 Arbeiten für Druckluftleitungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 395<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45231510-3 Arbeiten für Druckluftleitungen für die Postverteilung<br />
45231600-1 Bauarbeiten für Übertragungsnetz<br />
45232000-2 Bauarbeiten und zugehörige Arbeiten für<br />
45232100-3<br />
Rohrleitungen und Kabelnetze<br />
Nebenarbeiten für Wasserrohrleitungen<br />
45232120-9 Bewässerungsanlage<br />
45232121-6 Bewässerungsrohrleitungen<br />
45232130-2 Regenwasserrohrleitungen<br />
45232140-5 Fernheizleitungsnetz<br />
45232141-2 Heizanlage<br />
45232142-9 Wärmeübertragungsanlage<br />
45232150-8 Arbeiten für Wasserversorgungsrohrleitungen<br />
45232151-5 Sanierung von Wasserhauptleitungen<br />
45232152-2 Pumpstation<br />
45232153-9 Wasserturm<br />
45232200-4 Arbeiten in Verbindung mit Starkstromleitungen<br />
45232210-7 Bauarbeiten für Freileitungen<br />
45232220-0 Transformatorstation<br />
45232221-7 Umspann-Unterstation<br />
45232300-5 Bauarbeiten und zugehörige Arbeiten für Fernsprech-<br />
und Fernmeldeleitungen<br />
45232310-8 Bauarbeiten für Fernsprechleitungen<br />
45232311-5 Leitungen für Notrufsäulen<br />
45232320-1 Kabelfernsehleitungen<br />
45232330-4 Errichtung von Antennen<br />
45232331-1 Mit Rundfunkübertragungen verbundene Ar-<br />
45232332-8<br />
beiten<br />
Mit dem Fernmeldewesen verbundene Arbeiten<br />
45232340-7 Basisstationen für den Mobilfunk<br />
45232400-6 Bauarbeiten für Abwasserkanäle<br />
45232410-9 Kanalisationsarbeiten<br />
45232411-6 Schmutzwasserleitungen<br />
45232420-2 Abwasserbeseitigungsanlage<br />
45232421-9 Abwasserbehandlungsanlage<br />
45232422-6 Schlammbehandlungsanlagen<br />
45232423-3 Abwasserpumpstationen<br />
45232424-0 Abwasserausmündungsstellen<br />
45232430-5 Wasseraufbereitungsanlage<br />
45232431-2 Abwasserpumpstation<br />
45232440-8 Bauarbeiten für Abwasserrohre<br />
45232450-1 Bauarbeiten für Entwässerungsanlagen<br />
45232451-8 Entwässerungs- und Oberflächenarbeiten<br />
45232452-5 Entwässerungsarbeiten<br />
45232453-2 Dränrohre
DE<br />
396 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45232460-4 Sanitäre Anlagen<br />
45232470-7 Abfallumschlagstelle<br />
45.22 Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei 45260000-7 Dachdeckarbeiten und Spezialbauarbeiten<br />
45261000-4 Errichtung von Dachstühlen sowie Dachdeckarbeiten<br />
und zugehörige Arbeiten<br />
45261100-5 Errichtung von Dachstühlen<br />
45261200-6 Dachdeck- und Dachanstricharbeiten<br />
45261210-9 Dachdeckarbeiten<br />
45261211-6 Ziegeldachdeckarbeiten<br />
45261212-3 Schieferdachdeckarbeiten<br />
45261213-0 Blechdachdeckarbeiten<br />
45261214-7 Bitumendachdeckarbeiten<br />
45261220-2 Dachanstrich- und andere Beschichtungsarbeiten<br />
45261221-9 Dachanstricharbeiten<br />
45261222-6 Zementdachbeschichtungsarbeiten<br />
45261300-7 Klempnerarbeiten<br />
45261310-0 Blechverwahrungsarbeiten<br />
45261320-3 Dachrinnenarbeiten<br />
45261400-8 Verschalungsarbeiten<br />
45261410-1 Dachabdichtungs- und -dämmarbeiten<br />
45261420-4 Abdichtungsarbeiten gegen Wasser<br />
45261900-3 Dachreparatur und Dachwartung<br />
45261910-6 Dachreparatur<br />
45261920-9 Dachwartung<br />
45.23 Straßenbau und Eisenbahnoberbau 45230000-8 Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und<br />
Stromleitungen, für Autobahnen, Straßen,<br />
Flugplätze<br />
arbeiten<br />
und Eisenbahnen; Nivellierungs-<br />
45233000-9 Bauarbeiten, Fundamentierungsarbeiten und<br />
45233100-0<br />
Oberbauarbeiten für Fernstraßen und Straßen<br />
Bauarbeiten für Fernstraßen und Straßen<br />
45233110-3 Bauarbeiten für Autobahnen<br />
45233120-6 Straßenbauarbeiten<br />
45233121-3 Bauarbeiten für Hauptstraßen<br />
45233122-0 Ringstraße<br />
45233123-7 Nebenstraße<br />
45233124-4 Fernstraße<br />
45233125-1 Straßenkreuzung<br />
45233126-8 Kreuzung in mehreren Ebenen<br />
45233127-5 T-Kreuzung<br />
45233128-2 Verkehrskreisel<br />
45233129-9 Querstraße<br />
45233130-9 Bauarbeiten für Fernstraßen<br />
45233131-6 Bauarbeiten für Hochstraßen<br />
45233139-3 Instandhaltung von Fernstraßen<br />
45233140-2 Straßenarbeiten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 397<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45233141-9 Straßeninstandhaltungsarbeiten<br />
45233142-6 Straßenausbesserungsarbeiten<br />
45233144-0 Überführung<br />
45233150-5 Verkehrsberuhigungsarbeiten<br />
45233160-8 Pfade und andere ungeteerte Wege<br />
45233161-5 Fußweg<br />
45233162-2 Fahrradweg<br />
45233200-1 Diverse Oberbauarbeiten<br />
45233210-4 Oberbauarbeiten für Fernstraßen<br />
45233220-7 Oberbauarbeiten für Landstraßen<br />
45233221-4 Straßenmarkierungsarbeiten<br />
45233222-1 Straßenpflasterarbeiten<br />
45233223-8 Aufbringen von Fahrbahnschichten<br />
45233224-5 Straße mit zwei Fahrbahnen<br />
45233225-2 Straße mit einer Fahrbahn<br />
45233226-9 Zufahrtsstraße<br />
45233227-6 Zubringerstraße<br />
45233228-3 Oberflächenbeschichtung<br />
45233229-0 Instandhaltung von Seitenstreifen<br />
45233250-6 Belagarbeiten, ausser Fahrbahnen<br />
45233251-3 Erneuerung von Straßendecken<br />
45233252-0 Oberbauarbeiten für Straßen<br />
45233253-7 Oberbauarbeiten für Fußwege<br />
45233260-9 Fußgängerwege<br />
45233261-6 Fußgängerüberführung<br />
45233262-3 Fußgängerzone<br />
45233270-2 Markierungsarbeiten für Parkplätze<br />
45233280-5 Anbringen von Leitplanken<br />
45233290-8 Installation von Straßenschildern<br />
45233291-5 Installation von Verkehrssäulen<br />
45233292-2 Installation von Sicherheitseinrichtungen<br />
45233293-9 Installation von Straßenmobiliar<br />
45233294-6 Installation von Straßenverkehrssignalen<br />
45233300-2 Fundamentierungsarbeiten für Fernstraßen,<br />
45233310-5<br />
Landstraßen, Straßen und Fußwege<br />
Fundamentierungsarbeiten für Fernstraßen<br />
45233320-8 Fundamentierungsarbeiten für Landstraßen<br />
45233330-1 Fundamentierungsarbeiten für Straßen<br />
45233340-4 Fundamentierungsarbeiten für Fußwege<br />
45234000-6 Bauarbeiten für Eisenbahnlinien und Seilbahnsysteme<br />
45234100-7 Bauarbeiten für Eisenbahnlinien<br />
45234110-0 Arbeiten für städteverbindenden Bahnverkehr<br />
45234111-7 Stadtbahn<br />
45234112-4 Eisenbahndepot<br />
45234113-1 Rückbau von Gleisen
DE<br />
398 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45234114-8 Bahndamm<br />
45234115-5 Arbeiten für Eisenbahnsignalanlagen<br />
45234116-2 Gleisbauarbeiten<br />
45234120-3 Stadtbahnarbeiten<br />
45234121-0 Straßenbahnarbeiten<br />
45234122-7 U-Bahn-Arbeiten<br />
45234123-4 Arbeiten für teilweise unter der Erde fahrende<br />
Bahnen<br />
45234124-1 U-Bahn für Personenbeförderung<br />
45234125-8 U-Bahnhof<br />
45234126-5 Bauarbeiten für Straßenbahnlinien<br />
45234127-2 Straßenbahndepot<br />
45234128-9 Straßenbahnhaltestellen<br />
45234129-6 Stadtbahnbauarbeiten<br />
45234200-8 Seilbahnsysteme<br />
45234210-1 Seilbahnsysteme mit Kabinen<br />
45234220-4 Skilift<br />
45234230-7 Sessellift<br />
45234240-0 Standseilbahn<br />
45234250-3 Drahtseilbahn<br />
45235000-3 Bauarbeiten für Flugplätze, Start- und Landebahnen<br />
und Rollfelder<br />
45235100-4 Bauarbeiten für Flughäfen<br />
45235110-7 Bauarbeiten für Flugplätze<br />
45235111-4 Flugplatz-Pflasterarbeiten<br />
45235200-5 Bauarbeiten für Start- und Landebahnen<br />
45235210-8 Oberflächenerneuerung für Start- und Landebahnen<br />
45235300-6 Bauarbeiten für Flugzeug-Rollfelder<br />
45235310-9 Rollbahn<br />
45235311-6 Rollbahn-Pflasterarbeiten<br />
45235320-2 Bauarbeiten für Flugzeugabstellflächen<br />
45236000-0 Oberbauarbeiten<br />
45236100-1 Nivellierungsarbeiten für diverse Sportanlagen<br />
45236110-4 Oberbauarbeiten für Sportplätze<br />
45236111-1 Oberbauarbeiten für Golfplätze<br />
45236112-8 Oberbauarbeiten für Tennisplätze<br />
45236113-5 Oberbauarbeiten für Rennbahnen<br />
45236114-2 Oberbauarbeiten für Laufbahnen<br />
45236119-7 Ausbesserungsarbeiten für Sportplätze<br />
45236200-2 Oberbauarbeiten für Freizeitanlagen<br />
45236210-5 Oberbauarbeiten für Kinderspielplätze<br />
45236220-8 Oberbauarbeiten für Tiergärten<br />
45236230-1 Oberbauarbeiten für Gartenanlagen<br />
45236250-7 Oberbauarbeiten für Parkanlagen<br />
45236290-9 Ausbesserungsarbeiten für Erholungsgebiete<br />
45236300-3 Oberbauarbeiten für Friedhöfe
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 399<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
45.24 Wasserbau 45240000-1 Wasserbauarbeiten<br />
CPV<br />
45241000-8 Bauarbeiten für Häfen<br />
45241100-9 Kai<br />
45241200-0 Bauarbeiten vor Ort für Vorhäfen<br />
45241300-1 Anlegeplatz<br />
45241400-2 Dock<br />
45241500-3 Anlandevorrichtung<br />
45241600-4 Installation von Hafenbeleuchtungsanlagen<br />
45242000-5 Bau von Freizeitanlagen in Ufernähe<br />
45242100-6 Bauarbeiten für Wassersportanlagen<br />
45242110-9 Bauarbeiten für Stapellaufbahn<br />
45242200-7 Bootshafen<br />
45242210-0 Yachthafen<br />
45243000-2 Bauarbeiten für Küstenschutzanlagen<br />
45243100-3 Steiluferbefestigungsarbeiten<br />
45243110-6 Steiluferstabilisierungsarbeiten<br />
45243200-4 Wellenbrecher<br />
45243300-5 Wellenbrecher<br />
45243400-6 Strandbefestigungsarbeiten<br />
45243500-7 Küstenschutzanlagen<br />
45243510-0 Uferbau<br />
45243600-8 Kaimauer<br />
45244000-9 Bauarbeiten für Anlagen am und im Meer<br />
45244100-0 Küsten- und Hafenanlagen<br />
45246000-3 Flußregulierungs- und Hochwasserschutzarbeiten<br />
45246100-4 Bau von Flußufermauern<br />
45246200-5 Flußuferbefestigungsarbeiten<br />
45246400-7 Hochwasserschutzarbeiten<br />
45246410-0 Wartung von Hochwasserschutzanlagen<br />
45246500-8 Promenade<br />
45246510-1 Plankenstrandpromenade<br />
45247000-0 Bauarbeiten für Dämme, Kanäle, Bewässe-<br />
45247100-1<br />
rungskanäle und Aquädukte<br />
Bauarbeiten für Wasserstraßen<br />
45247110-4 Kanalbauarbeiten<br />
45247111-1 Bewässerungskanal<br />
45247112-8 Entwässerungskanal<br />
45247120-7 Wasserstraßen, ausser Kanälen<br />
45247130-0 Aquädukt<br />
45247200-2 Bauarbeiten für Dämme und ähnliche feste<br />
45247210-5<br />
Konstruktionen<br />
Damm<br />
45247211-2 Dammwand<br />
45247212-9 Dammverstärkungsarbeiten<br />
45247220-8 Wehr<br />
45247230-1 Deich
DE<br />
400 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45247240-4 Statisches Stauwerk<br />
45247270-3 Bauarbeiten für Sammelbecken<br />
45248000-7 Bauarbeiten für hydromechanische Anlagen<br />
45248100-8 Kanalschleusen<br />
45248200-9 Trockendocks<br />
45248300-0 Schwimmdocks<br />
45248400-1 Landebrücken<br />
45248500-2 Bewegliche Stauwerke<br />
45.25 Spezialbau und sonstiger Tiefbau 45250000-4 Bauarbeiten für Kraftwerke, Bergbau- und Produktionsanlagen<br />
und für Gebäude der Öl- und<br />
Gasindustrie<br />
45251000-1 Bauarbeiten<br />
werke<br />
für Kraftwerke und Heizkraft-<br />
45251100-2 Bauarbeiten für Kraftwerke<br />
45251110-5 Kernkraftwerk<br />
45251111-2 Kernreaktor<br />
45251120-8 Wasserkraftwerk<br />
45251130-1 Wellenkraftwerk<br />
45251140-4 Wärmekraftwerk<br />
45251141-1 Geothermalkraftwerk<br />
45251142-8 Kraftwerk mit Holzfeuerung<br />
45251143-5 Druckluft-Erzeugungsanlage<br />
45251150-7 Kühlturm<br />
45251160-0 Windenergieanlagen<br />
45251200-3 Heizzentrale<br />
45251210-6 Kombinierte Wärme-Kraftstromanlage<br />
45251220-9 Kombiniertes Kraft- und Heizwerk<br />
45251230-2 Dampferzeugungsanlage<br />
45251240-5 Deponiegas-Stromerzeugungsanlage<br />
45251250-8 Fernheizzentrale<br />
45252000-8 Bauarbeiten für Klär-, Reinigungs- und Müllverbrennungsanlagen<br />
45252100-9 Kläranlage<br />
45252110-2 Bewegliche technische Anlage<br />
45252120-5 Wasseraufbereitungsanlage<br />
45252121-2 Absetzanlagen<br />
45252122-9 Faulbehälter<br />
45252123-6 Siebanlagen<br />
45252124-3 Schwimmbagger- und Pumparbeiten<br />
45252125-0 Steinschüttungsarbeiten<br />
45252126-7 Trinkwasseraufbereitungsanlage<br />
45252127-4 Abwasserbehandlungsanlage<br />
45252130-8 Ausrüstung für Kläranlage<br />
45252140-1 Schlammentwässerungsanlage<br />
45252150-4 Bekohlungsanlage<br />
45252200-0 Einrichtungen für Reinigungsanlagen<br />
45252210-3 Wasserreinigungsanlage
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 401<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45252300-1 Müllverbrennungsanlage<br />
45253000-5 Bauarbeiten<br />
gen<br />
für chemische Bearbeitungsanla-<br />
45253100-6 Demineralisationsanlage<br />
45253200-7 Entschwefelungsanlage<br />
45253300-8 Destillier- oder Rektifizieranlage<br />
45253310-1 Anlagen zum Destillieren von Wasser<br />
45253320-4 Anlagen zum Destillieren von Alkohol<br />
45253400-9 Bauarbeiten für petrochemische Anlagen<br />
45253500-0 Bauarbeiten für Arzneimittelunternehmen<br />
45253600-1 Entionisierungsanlage<br />
45253700-2 Faulungsanlage<br />
45253800-3 Kompostierungsanlage<br />
45254000-2 Bauarbeiten für Bergbau- und Produktionsanlagen<br />
45254100-3 Bauarbeiten für Bergbauanlagen<br />
45254110-6 Schachtöffnung<br />
45254200-4 Bauarbeiten für Produktionsanlagen<br />
45255000-9 Bauarbeiten für die Öl- und Gasindustrie<br />
45255100-0 Förderplattformen<br />
45255110-3 Bohrlöcher<br />
45255120-6 Plattformanlagen<br />
45255121-3 Oberflächenanlagen<br />
45255200-1 Erdöl-Raffinerie<br />
45255210-4 Ölumschlagstelle<br />
45255300-2 Gasumschlagstelle<br />
45255400-3 Fertigungsarbeiten<br />
45255410-6 Offshore-Fertigungsarbeiten<br />
45255420-9 Onshore-Fertigungsarbeiten<br />
45255430-2 Abbruch von Ölbohrplattformen<br />
45255500-4 Bohrungs- und Explorationsarbeiten<br />
45255600-5 Rohrschlangenbohrung<br />
45255700-6 Kohlevergasungsanlage<br />
45255800-7 Gaserzeugungsanlage<br />
45259000-7 Reparatur und Wartung von Anlagen<br />
45259100-8 Reparatur und Wartung von Kläranlagen<br />
45259200-9 Reparatur und Wartung von Reinigungsanlagen<br />
45259300-0 Reparatur und Wartung von Heizanlagen<br />
45259900-6 Modernisierung von Anlagen<br />
45260000-7 Dachdeckarbeiten und Spezialbauarbeiten<br />
45262000-1 Spezialbauarbeiten, außer Dachbauten<br />
45262100-2 Gerüstarbeiten<br />
45262110-5 Abbau von Gerüsten<br />
45262120-8 Errichtung von Gerüsten<br />
45262200-3 Fundamentierungsarbeiten<br />
rungen<br />
und Brunnenboh
DE<br />
402 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45262210-6 Fundamentierungsarbeiten<br />
45262211-3 Pfahlrammung<br />
45262212-0 Verbauarbeiten<br />
45262213-7 Schlitzwandbauweise<br />
45262220-9 Brunnenbohrung<br />
45262300-4 Betonarbeiten<br />
45262310-7 Stahlbetonarbeiten<br />
45262311-4 Betonrohbauarbeiten<br />
45262320-0 Estricharbeiten<br />
45262321-7 Estricharbeiten<br />
45262330-3 Betonreparaturarbeiten<br />
45262340-6 Einpreßarbeiten<br />
45262350-9 Arbeiten mit nicht verstärktem Beton<br />
45262360-2 Zementierungsarbeiten<br />
45262370-5 Betonummantelung<br />
45262400-5 Baustahlmontagearbeiten<br />
45262410-8 Baustahlmontagearbeiten für Gebäude<br />
45262420-1 Baustahlmontagearbeiten für Konstruktionen<br />
45262421-8 Offshore-Verankerungsarbeiten<br />
45262422-5 Unterwasserbohrarbeiten<br />
45262423-2 Herstellung von Decks<br />
45262424-9 Herstellung von Offshore-Modulen<br />
45262425-6 Herstellung von Jackets<br />
45262426-3 Herstellung von Pfählen<br />
45262500-6 Maurerarbeiten<br />
45262510-9 Steinbauarbeiten<br />
45262511-6 Steinmetzarbeiten<br />
45262512-3 Quadersteinarbeiten<br />
45262520-2 Mauerarbeiten<br />
45262521-9 Verblendmauerwerk<br />
45262522-6 Mauerwerksarbeiten<br />
45262600-7 Diverse Spezialbauarbeiten<br />
45262610-0 Industrieschornsteine<br />
45262620-3 Stützmauern<br />
45262630-6 Bau von Brennöfen<br />
45262640-9 Umweltverbesserungsarbeiten<br />
45262650-2 Verblendungsarbeiten<br />
45262660-5 Asbestbeseitigungsarbeiten<br />
45262700-8 Umbau von Gebäuden<br />
45262800-9 Ausbau von Gebäuden<br />
45.3 Bauinstallation 45300000-0 Bauinstallationsarbeiten<br />
45.31 Elektroinstallation 45310000-3 Installation von elektrischen Leitungen<br />
45311000-0 Installation von Elektroanlagen<br />
45311100-1 Installation von elektrischen Leitungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 403<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45311200-2 Elektroinstallationsarbeiten<br />
45312000-7 Installation von Alarmanlagen und Antennen<br />
45312100-8 Installation von Brandmeldeanlagen<br />
45312200-9 Installation von Einbruchmeldeanlagen<br />
45312300-0 Installation von Antennen<br />
45312310-3 Blitzschutzarbeiten<br />
45312311-0 Installation von Blitzableitern<br />
45312320-6 Installation von Fernsehantennen<br />
45312330-9 Installation von Rundfunkantennen<br />
45313000-4 Installation von Aufzügen und Rolltreppen<br />
45313100-5 Installation von Aufzügen<br />
45313200-6 Installation von Rolltreppen<br />
45313210-9 Installation von Fahrsteigen<br />
45314000-1 Installation von Fernmeldeanlagen<br />
45314100-2 Installation von Telefonzentralen<br />
45314120-8 Installation von Telefonvermittlungszentralen<br />
45314200-3 Installation von Telefonleitungen<br />
45314300-4 Kabelinfrastruktur<br />
45314310-7 Verlegen von Kabeln<br />
45314320-0 Installation von Computerkabelnetzen<br />
45315000-8 Heizungs- und sonstige Elektroinstallationen in<br />
Gebäuden<br />
45315100-9 Elektrotechnikinstallation<br />
45315200-0 Turbinenarbeiten<br />
45315300-1 Stromversorgungsanlagen<br />
45315400-2 Hochspannungsarbeiten<br />
45315500-3 Mittelspannungsarbeiten<br />
45315600-4 Niederspannungsarbeiten<br />
45315700-5 Schaltanlage<br />
45316000-5 Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen<br />
45316100-6 Installation von Beleuchtungsanlagen im Freien<br />
45316110-9 Installation von Straßenbeleuchtungsanlagen<br />
45316200-7 Installation von Signalanlagen<br />
45316210-0 Installation von Verkehrsüberwachungseinrichtungen<br />
45316211-7 Installation von beleuchteten Straßenschildern<br />
45316212-4 Installation von Verkehrsampeln<br />
45316213-1 Installation von Verkehrsleiteinrichtungen<br />
45316220-3 Installation von Flughafensignalanlagen<br />
45316230-6 Installation von Hafensignalanlagen<br />
45317000-2 Sonstige Elektroinstallationsarbeiten<br />
45317100-3 Elektroinstallationsarbeiten für Pumpanlagen<br />
45317200-4 Elektroinstallationsarbeiten<br />
ren<br />
für Transformato
DE<br />
404 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
45.32 Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und<br />
Erschütterung<br />
45.33 Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und<br />
Lüftungsinstallation<br />
CPV<br />
45317300-5 Elektroinstallationsarbeiten für Stromverteilungsanlagen<br />
45317400-6 Elektroinstallationsarbeiten für Filtrieranlagen<br />
45320000-6 Abdichtungs- und Dämmarbeiten<br />
45321000-3 Wärmedämmarbeiten<br />
45323000-7 Schalldämmungsarbeiten<br />
45324000-4 Gipskartonarbeiten<br />
45330000-9 Installateurarbeiten<br />
45331000-6 Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen<br />
45331100-7 Installation von Zentralheizungen<br />
45331110-0 Installation von Kesseln<br />
45331200-8 Installation von Lüftungs- und Klimaanlagen<br />
45331210-1 Installation von Lüftungsanlagen<br />
45331211-8 Installation von lufttechnischen Anlagen in<br />
45331220-4<br />
Aussenanlagen<br />
Installation von Klimaanlagen<br />
45331221-1 Installation von Teilklimaanlagen<br />
45331230-7 Installation von Kühlanlagen<br />
45331231-4 Installation von kältetechnischen Anlagen<br />
45332000-3 Installateurarbeiten und Verlegung von Abwasserleitungen<br />
45332200-5 Wasserinstallationsarbeiten<br />
45332300-6 Verlegen von Abwasserleitungen<br />
45332400-7 Installation von Sanitäreinrichtungen<br />
45333000-0 Installation von Gasanlagen<br />
45333100-1 Installation von Gasregeleinrichtungen<br />
45333200-2 Installation von Gaszählern<br />
45.34 Sonstige Bauinstallation 45340000-2 Installation von Zäunen, Geländern und Si-<br />
45341000-9<br />
cherheitseinrichtungen<br />
Errichtung von Geländern<br />
45342000-6 Errichtung von Zäunen<br />
45343000-3 Brandschutz-Installationsarbeiten<br />
45343100-4 Brandschutzarbeiten<br />
45343200-5 Installation von Feuerlöschanlagen<br />
45343210-8 Installation von CO2-Anlagen 45343220-1 Installation von Feuerlöschgeräten<br />
45343230-4 Installation von Sprinkleranlagen<br />
45350000-5 Maschinentechnische Installationen<br />
45351000-2 Maschinentechnische Installationsarbeiten<br />
45.4 Sonstiges Baugewerbe 45410000-4—<br />
45452000-0,<br />
45500000-2—<br />
45530000-1<br />
45.41 Stukkateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei 45410000-4 Putzarbeiten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 405<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
45.42 Bautischlerei 45420000-7 Bautischlerei-Einbauarbeiten<br />
45.43 Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei,<br />
Raumausstattung<br />
CPV<br />
45421000-4 Bautischlerarbeiten<br />
45421100-5 Einbau von Türen und Fenstern sowie Zubehör<br />
45421110-8 Einbau von Tür- und Fensterrahmen aus Metall<br />
45421111-5 Einbau von Türrahmen aus Metall<br />
45421112-2 Einbau von Fensterrahmen aus Metall<br />
45421113-9 Einbau von Türschwellen aus Metall<br />
45421114-6 Einbau von Metalltüren<br />
45421115-3 Einbau von Metallfenstern<br />
45421120-1 Einbau von Tür- und Fensterrahmen aus<br />
45421121-8<br />
Kunststoff<br />
Einbau von Türrahmen aus Kunststoff<br />
45421122-5 Einbau von Fensterrahmen aus Kunststoff<br />
45421123-2 Einbau von Türschwellen aus Kunststoff<br />
45421124-9 Einbau von Kunststofftüren<br />
45421125-6 Einbau von Kunststofffenstern<br />
45421130-4 Einbau von Tür- und Fensterrahmen aus Holz<br />
45421131-1 Einbau von Türrahmen aus Holz<br />
45421132-8 Einbau von Fensterrahmen aus Holz<br />
45421133-5 Einbau von Türschwellen aus Holz<br />
45421134-2 Einbau von Holztüren<br />
45421135-9 Einbau von Holzfenstern<br />
45421140-7 Bautischlerei-Einbauarbeiten mit Metall, außer<br />
Türen und Fenstern<br />
45421141-4 Einbau von Trennwänden<br />
45421142-1 Einbau von Fensterläden<br />
45421143-8 Installation von Jalousien<br />
45421144-5 Installation von Markisen<br />
45421145-2 Rollladenarbeiten<br />
45421146-9 Einbau von abgehängten Decken<br />
45421147-6 Einbau von Gittern<br />
45421148-3 Einbau von Toren<br />
45421150-0 Bautischlerei-Einbauarbeiten ohne Metall<br />
45421151-7 Installation von Einbauküchen<br />
45421152-4 Installation von Trennwänden<br />
45421153-1 Installation von Einbaumöbeln<br />
45421160-3 Beschlagarbeiten<br />
45422000-1 Zimmer- und Tischlerarbeiten<br />
45422100-2 Holzarbeiten<br />
45430000-0 Bodenbelags- und Wandverkleidungsarbeiten<br />
45431000-7 Boden- und Fliesenarbeiten<br />
45431100-8 Verlegen von Bodenfliesen<br />
45431200-9 Verlegen von Wandfliesen<br />
45432000-4 Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten,<br />
45432100-5<br />
Wandverkleidungs- und Tapezierarbeiten<br />
Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten
DE<br />
406 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
NACE Rev. 1<br />
Abschnitt F — Baugewerbe<br />
Abteilung Gruppe Klasse Beschreibung CPV-Code Beschreibung<br />
CPV<br />
45432110-8 Bodenverlegearbeiten<br />
45432111-5 Verlegen von nicht massiven Bodenbelägen<br />
45432112-2 Verlegen von Bodenplatten<br />
45432113-9 Verlegen von Parkettböden<br />
45432114-6 Holzpflasterarbeiten<br />
45432120-1 Verlegen von Zwischenböden<br />
45432121-8 Verlegen von Computerböden<br />
45432130-4 Bodenverlegearbeiten<br />
45432200-6 Wandverkleidungs- und Tapezierarbeiten<br />
45432210-9 Wandverkleidungsarbeiten<br />
45432220-2 Tapezierarbeiten<br />
45.44 Maler- und Glasergewerbe 45440000-3 Anstrich- und Verglasungsarbeiten<br />
45441000-0 Verglasungsarbeiten<br />
45442000-7 Auftrag von Schutzanstrichen<br />
45442100-8 Anstricharbeiten<br />
45442110-1 Anstricharbeiten in Gebäuden<br />
45442120-4 Anstricharbeiten und Auftrag von Schutzanstrichen<br />
für Konstruktionen<br />
45442121-1 Anstricharbeiten für Konstruktionen<br />
45442180-2 Neuanstricharbeiten<br />
45442190-5 Farbabbeizungsarbeiten<br />
45442200-9 Auftrag von Korrosionsschutzschichten<br />
45442210-2 Galvanisierungsarbeiten<br />
45442300-0 Mit dem Oberflächenschutz verbundene<br />
Dienstleistungen<br />
45.45 Baugewerbe a. n. g. 45450000-6 Sonstige Baufertigstellungsarbeiten<br />
45451000-3 Dekorationsarbeiten<br />
45451100-4 Ornamentierungsarbeiten<br />
45451200-5 Verkleidungsarbeiten<br />
45451300-6 Innengärten<br />
45452000-0 Fassadenreinigungsarbeiten<br />
45452100-1 Reinigungsarbeiten an Außenwänden mit<br />
Sandstrahl<br />
45453000-7 Überholungs- und Sanierungsarbeiten<br />
45453100-8 Sanierungsarbeiten<br />
45454000-4 Mit der Umstrukturierung verbundene Arbeiten<br />
45454100-5 Mit Instandsetzungsarbeiten verbundene Arbeiten<br />
45.5 Vermietung von Baumaschinen und -geräten<br />
mit Bedienungspersonal<br />
45.50 Vermietung von Baumaschinen und -geräten<br />
mit Bedienungspersonal<br />
45500000-2 Vermietung von Hoch- und Tiefbaumaschinen<br />
und -geräten mit Bedienungspersonal<br />
45510000-5 Vermietung von Kranen mit Bedienungspersonal<br />
45520000-8 Vermietung von Maschinen für Erdbewegungen<br />
mit Bedienungspersonal
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 407<br />
ANHANG V<br />
TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN DEM CPV UND DER KN<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
25<br />
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk<br />
und Zement<br />
2515+2516+6801 14110000-5 Bausteine<br />
2515 14111000-2 Marmor und Werksteine aus Kalkstein<br />
2515 14111100-3 Marmor<br />
2515 14111200-4 Travertin<br />
2516+6801 14112000-9 Diverse Bausteine<br />
2516.1 14112100-0 Granit<br />
2516.2 14112200-1 Sandstein<br />
2516.1 14112300-2 Basalt<br />
2516.1+6801 14112400-3 Bordsteine<br />
2509+2517+2520—2523 14120000-8 Kalkstein, Gips und Kreide<br />
2517+2520—2523 14121000-5 Kalkstein und Gips<br />
2520.1 14121100-6 Gips<br />
2521+25221—25223000 14121200-7 Kalk<br />
2521 14121210-0 Kalkmehl<br />
2509+2518 14121300-8 Kalkstein<br />
2509 14122000-2 Kreide und Dolomit<br />
2518 14122100-3 Kreide<br />
2514+6802+6803 14122200-4 Dolomit<br />
2514+6802+6803 14130000-1 Schiefer<br />
2505+2508+2512+2517+<br />
2821<br />
2505[.1+.9] 14211000-3 Sand<br />
14210000-6 Kies, Sand, Schotter und Aggregate<br />
2505[.1+.9] 14211100-4 Natursand<br />
2508+2512+2517+2821 14212000-0 Körnungen, Splitt, Steinmehl, Kiesel, Kies,<br />
Schotter und Kleinschlag, Steingemische, Kiessandgemische<br />
und andere Aggregate<br />
2517.1 14212100-1 Kiesel und Kies<br />
2517.1 14212110-4 Kies<br />
2517.1 14212120-7 Kiesel<br />
2517.1 14212200-2 Zuschlagstoffe<br />
2517.1 14212210-5 Kiessandgemisch<br />
2517[.1+.4] 14212300-3 Schotter und Kleinschlag<br />
2517.1 14212310-6 Steinschlag<br />
2517.4 14212320-9 Granitschotter<br />
2517.4 14212330-2 Basaltschotter
DE<br />
408 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
26<br />
Erze sowie Schlacken und Aschen<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2508+2512+2517+2821 14212400-4 Boden<br />
2508+2512 14212410-7 Mutterboden<br />
2508+2512 14212420-0 Unterboden<br />
2517 14212430-3 Steinsplitt<br />
2517[.2+.3] 14213000-7 Makadam, Teermakadam und Ölsand<br />
2517.2 14213100-8 Makadam<br />
2517.3 14213200-9 Teermakadam<br />
2517.3 14213300-0 Ölsand<br />
2507—2508.7 14220000-9 Ton und Kaolin<br />
2508 14221000-6 Ton<br />
2507 14222000-3 Kaolin<br />
2510[.1+.2]+3104 14310000-7 Düngemittelmineralien<br />
2510[.1+.2]+3104 14311000-4 Natürliches Kalzium, Aluminiumkalziumphosphat<br />
und rohe natürliche Kaliumsalze<br />
2510[.1+.2] 14311100-5 Natürliches Kalzium<br />
2510[.1+.2] 14311200-6 Aluminiumkalziumphosphate<br />
2502 14312000-1 Eisenpyrit<br />
2502 14312100-2 Nicht gerösteter Schwefelkies<br />
2510[.1+.2]+2527+2528.1+<br />
2529.2+2530[.2-.9]<br />
14320000-0 Chemische Mineralien<br />
2501 14400000-5 Salz und reines Natriumchlorid<br />
2501 14410000-8 Steinsalz<br />
2501.00.1 14420000-1 Meersalz<br />
2501 14430000-4 Siedesalz und reines Natriumchlorid<br />
2501.00.99 14440000-7 Auftausalz<br />
2501.00.51 14450000-0 Salzlake<br />
2513+7102.2 14522000-6 Industriediamanten; Bimsstein; Schmirgel und<br />
andere natürliche Schleifstoffe<br />
2513 14522100-7 Bimsstein<br />
2504+2506[.1+.2]+2512+<br />
2519+2524-2526.2+2529+<br />
2530.1+2616+2621<br />
2504+2506[.1+.2]+2512+<br />
2519+2524-2526.2+2529+<br />
2530.1+2616+2621<br />
14523000-3 Mineralien, Edelmetalle und zugehörige Erzeugnisse<br />
14523100-4 Mineralien<br />
2523 28811200-2 Zement<br />
2517 28813800-2 Straßenbelagsmaterial<br />
2612 12000000-7 Uran- und Thoriumerze<br />
2612 12100000-8 Uranerze<br />
2612 12200000-9 Thoriumerze
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 409<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
27<br />
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse<br />
ihrer Destillation; bituminöse Stoffe;<br />
Mineralwachse<br />
2601.1+2604+2606—2609+<br />
2616<br />
13100000-5 Eisenerze<br />
2602—2617 13200000-6 NE-Metallerze<br />
2603 13210000-9 Kupfererze<br />
2604 13220000-2 Nickelerze<br />
2606 13230000-5 Aluminiumerze<br />
2616 13240000-8 Edelmetallerze<br />
2607 13250000-1 Bleierze<br />
2608 13260000-4 Zinkerze<br />
2609 13270000-7 Zinnerze<br />
2601.11—2601.12+2602+<br />
2605+2610+2611+2613.1+<br />
2615.90.9+2617<br />
2504+2506[.1+.2]+2512+<br />
2519+2524—2526.2+<br />
2529+2530.1+2616+2621<br />
2504+2506[.1+.2]+2512+<br />
2519+2524—2526.2+<br />
2529+2530.1+2616+2621<br />
13300000-7 Verschiedene Erze<br />
14523000-3 Mineralien, Edelmetalle und zugehörige Erzeugnisse<br />
14523100-4 Mineralien<br />
2616.9 14523200-5 Gold<br />
2616.1 14523300-6 Silber<br />
2616.9 14523400-7 Platin<br />
2618+2619+7204[.1-.5] 27190000-3 Schlacken, Metallschlacken, Eisenabfälle und<br />
Eisenschrott<br />
2818.2+2620.4+7601—7616 27500000-0 Aluminium und Aluminiumerzeugnisse<br />
7602+2620.4 27530000-9 Abfälle und Schrott aus Aluminium<br />
2620.4 27531000-6 Asche und Rückstände mit Aluminiumgehalt<br />
2620[.1+.2]+7802+7902+<br />
8002<br />
27630000-0 Abfälle und Schrott aus Blei, Zink oder Zinn<br />
2620[.1+.2] 27631000-7 Asche und Rückstände mit Zink- oder Bleigehalt<br />
2620.3+7401—7412 27700000-2 Kupfererzeugnisse<br />
2620.3+7404 27730000-1 Abfälle und Schrott aus Kupfer<br />
2620.3 27731000-8 Asche und Rückstände mit Kupfergehalt<br />
2620[.5+.9]+7503 27830000-2 Abfälle und Schrott aus Nickel<br />
2620[.5+.9] 27831000-9 Asche und Rückstände mit Metallgehalt<br />
2701.1 10110000-7 Kohle<br />
2701.2 10120000-0 Aus Kohle gewonnene Brennstoffe<br />
2701.2 10121000-7 Steinkohle<br />
2701.2 10122000-4 Briketts<br />
2701.2 10123000-1 Feste Brennstoffe<br />
2701.2 10124000-8 Fossile Brennstoffe
DE<br />
410 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2701.2 10125000-5 Brennstoffe auf Holzbasis<br />
2702+2703 10200000-5 Braunkohle und Torf<br />
2702 10210000-8 Braunkohle<br />
2703 10220000-1 Torf<br />
2707 10310000-9 Petroleum<br />
2704 10320000-2 Kokereierzeugnisse<br />
2704 10321000-9 Koks<br />
2709—2715 11000000-0 Rohöl, Erdgas, Öl und zugehörige Erzeugnisse<br />
2709 11100000-1 Rohöl<br />
2709 11110000-4 Rohöl und Ölerzeugnisse<br />
2709 11111000-1 Erdöl<br />
2709 11111100-2 Rohöl<br />
2709 11112000-8 Erdölerzeugnisse<br />
2711[.11+.21] 11200000-2 Erdgas<br />
2714 11300000-3 Bituminöser Schiefer oder Ölschiefer<br />
27149000 14510000-9 Bitumen und Asphalt<br />
27149000 14511000-6 Bitumen<br />
27149000 14512000-3 Asphalt<br />
2710.00[.26—.36+.51+.55] 23110000-1 Benzin und Flugbenzin<br />
2710.00.26 23111000-8 Flugbenzin<br />
2710.00.51 23111100-9 Flugzeugkerosin<br />
2710.00.5 23111200-0 Kerosinartige Kraftstoffe<br />
2710.00.51 23111210-3 Kerosinartige Düsenkraftstoffe<br />
2710.00[.26—.36] 23112000-5 Benzin<br />
2710.00[.26—.36] 23112100-6 Bleifreies Benzin<br />
2710.00[.26—.36] 23112200-7 Superbenzin<br />
2710.00[.26—.36] 23113000-2 Erdöl<br />
2710 23130000-7 Mineralöle und Erdölpräparate<br />
2710.00.21 23131000-4 Testbenzin<br />
2710.00.1 23132000-1 Leichtöle<br />
2710 23133000-8 Mineralöle<br />
2710.00.7 23134000-5 Heizöle<br />
2710.00.7 23134100-6 Heizöl<br />
2710.00[.8+.9] 23135000-2 Industrielle Schmieröle<br />
2710.00[.8+.9] 23135100-3 Schmieröle<br />
2710.00[.8+.9] 23135200-4 Schmierstoffe
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 411<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2710.00.9 23135300-5 Schwerölpräparate<br />
2710.00.96 23135310-8 Isolieröle<br />
2710.00.9 23135320-1 Bremsflüssigkeiten<br />
2710.00.6 23150000-3 Gasöle<br />
2710.00.6 23151000-0 Dieselkraftstoff<br />
2710.00.6 23152000-7 Dieselöl<br />
2711[.12+.13] 23200000-9 Gasförmige Kohlenwasserstoffe (ohne Erdgas)<br />
2711[.12+.13] 23210000-2 Propan und Butan<br />
2711.12 23211000-9 Propangas<br />
2711.12 23211100-0 Verflüssigtes Propangas<br />
2711.13 23212000-6 Butangas<br />
2711.13 23212100-7 Verflüssigtes Butangas<br />
2712+2713 23300000-0 Diverse Erdölprodukte<br />
2712 23310000-3 Rohvaseline und Mineralölparaffine<br />
2712.10 23311000-0 Rohvaseline<br />
2712.20 23312000-7 Paraffin<br />
2712.90 23313000-4 Mineralölparaffin<br />
2713.90 23320000-6 Erdölrückstände<br />
2705+2711+2804+2811+<br />
2851.00.3<br />
24110000-8 Gase<br />
2710 24130000-4 Anorganische Grundchemikalien<br />
2710.00.21 24131000-1 Chemische Elemente, anorganische Säuren und<br />
Verbindungen<br />
2707+2708+3301+3802.9+<br />
3803—3807+4402<br />
24147000-6 Diverse organische chemische Erzeugnisse<br />
2707+2708 24147300-9 Öle und andere Erzeugnisse aus der Destillation<br />
von Hochtemperatur-Steinkohlenteer,<br />
-Pech und -Teerpech<br />
2707+2708 24147310-2 Steinkohlenteer<br />
2707.91 24147311-9 Kreosot<br />
2708 24147320-5 Pech<br />
2708 24147330-8 Teerpech<br />
2715+6807 28813300-7 Mischgut<br />
2715+6807 28813310-0 Mischgut für den Straßenbau<br />
2715+6807 28813320-3 Bitumenschotter<br />
2715+6807 28813330-6 Beschichtungsstoffe<br />
2716+2844.5 40100000-3 Elektrizität
DE<br />
412 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
28<br />
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische<br />
oder organische Verbindungen von<br />
Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven<br />
Elementen oder Isotopen<br />
2705 40200000-4 Industriell erzeugtes Gas<br />
2705 40210000-7 Steinkohlengas oder ähnliche Gase<br />
2705 40220000-0 Gas für das Leitungsnetz<br />
2505+2508+2512+2517+<br />
2821<br />
14210000-6 Kies, Sand, Schotter und Aggregate<br />
2508+2512+2517+2821 14212000-0 Körnungen, Splitt, Steinmehl, Kiesel, Kies,<br />
Schotter und Kleinschlag, Steingemische, Kiessandgemische<br />
und andere Aggregate<br />
2508+2512+2517+2821 14212400-4 Boden<br />
2705+2711+2804+2811+<br />
2851.00.3<br />
2804[.1—.4]+2811.2+<br />
2851.00.3<br />
24110000-8 Gase<br />
24111000-5 Technische Gase<br />
2804[.1—.4] 24111100-6 Wasserstoff, Argon, Edelgase, Stickstoff und<br />
Sauerstoff<br />
2804.21 24111120-2 Argon<br />
2804.2 24111130-5 Edelgase<br />
2804.29.10 24111131-2 Helium<br />
2804.29.90 24111139-8 Neon<br />
2804[.1—.4] 24111140-8 Medizinische Gase<br />
2804.10.00 24111150-1 Wasserstoff<br />
2804.30.00 24111160-4 Stickstoff<br />
2804.30.00 24111161-1 Flüssigstickstoff<br />
2804.40.00 24111170-7 Sauerstoff<br />
2811[.21+.29] 24111200-7 Anorganische Sauerstoffverbindungen<br />
2811.21.00 24111210-0 Kohlendioxid<br />
2811.29.30 24111220-3 Stickstoffoxide<br />
2811[.21+.29] 24111230-6 Gasförmige anorganische Sauerstoffverbindungen<br />
2851.00.3 24111300-8 Flüssige Luft und Druckluft<br />
2851.00.3 24111310-1 Flüssige Luft<br />
2851.00.3 24111320-4 Druckluft<br />
2816.1+2817+2819+2820+<br />
2823+2824+2825<br />
24121000-8 Oxide, Peroxide und Hydroxide<br />
2817+2823 24121100-9 Zinkoxid und Zinkperoxid, Titandioxid, Farbstoffe<br />
und Pigmente<br />
2817 24121110-2 Zinkoxid<br />
2817 24121120-5 Zinkperoxid<br />
2823 24121130-8 Titandioxid<br />
2519.90.1+2816.1+2819+<br />
2820+2824+2825.5<br />
2819 24121210-3 Chromoxid<br />
24121200-0 Oxide und Hydroxide von Chrom, Mangan,<br />
Magnesium, Blei und Kupfer
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 413<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2820 24121220-6 Manganoxid<br />
2824 24121230-9 Bleioxid<br />
2825.5 24121240-2 Kupferoxid<br />
2819.90.10 24121261-5 Chromhydroxid<br />
2820 24121262-2 Manganhydroxid<br />
2824 24121263-9 Bleihydroxid<br />
2825.5 24121264-6 Kupferhydroxid<br />
2816.10 24121265-3 Magnesiumhydroxid<br />
2825.90.11 24121300-1 Kalkhydrat<br />
2801—2803+2804[.5—.9]+<br />
2848+2849+<br />
2850.00[.20—.90]<br />
24131100-2 Nichtmetalle<br />
2848 24131110-5 Phosphide<br />
2849 24131120-8 Karbide<br />
2850.00.20 24131130-1 Hydride<br />
2850.00.20 24131140-4 Nitride<br />
2850.00.50 24131150-7 Azide<br />
2850.00.70 24131160-0 Silicide<br />
2850.00.90 24131170-3 Boride<br />
2802 24131180-6 Raffinierter Schwefel<br />
2812 24131200-3 Halogen<br />
2805 24131300-4 Alkalimetalle<br />
2805.40 24131310-7 Quecksilber<br />
2806+2807+2809+2810+<br />
2811[.1+.2]<br />
2806+2807+2809+2810+<br />
2811[.1+.22+.23]<br />
24131400-5 Chlorwasserstoff, anorganische Säuren, Siliziumdioxid<br />
und Schwefeldioxid<br />
24131410-8 Anorganische Säuren<br />
2807.00.10 24131411-5 Schwefelsäure<br />
2809.20 24131420-1 Phosphorsäure<br />
2809.20 24131430-4 Polyphosphorsäuren<br />
2811.2 24131440-7 Hexafluorokieselsäure<br />
2811.23 24131450-0 Schwefeldioxid<br />
2811.22 24131460-3 Siliziumdioxid<br />
2806.10 24131470-6 Chlorwasserstoff<br />
2815+2816+2818.3+2821.10<br />
+2825.1<br />
2821 24131510-9 Metalloxide<br />
24131500-6 Hydroxide als anorganische Grundchemikalien<br />
2821.10 24131511-6 Eisenpyrit und Eisenoxid<br />
2815 24131520-2 Natriumhydroxid<br />
2815.12 24131521-9 Natronlauge
DE<br />
414 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2815.12 24131522-6 Flüssiges Natriumoxyd<br />
2813 24131600-7 Schwefelverbindungen<br />
2813 24131700-8 Schwefel<br />
2803 24131800-9 Kohlenstoff<br />
2801.10 24131900-0 Chlor<br />
2826+2827[.2—.6]+2828+<br />
2829<br />
2826+2827[.2—.6] 24132100-9 Metallsalze<br />
24132000-8 Metallsalze; Hypochlorite, Chlorate und Perchlorate<br />
2826.30 24132110-2 Natriumhexafluorsilikat<br />
2827[.2—.6] 24132120-5 Chloride<br />
2827.32 24132121-2 Aluminiumchlorid<br />
2827.33 24132122-9 Eisenchlorid<br />
2827.32 24132123-6 Polyaluminiumchlorid<br />
2827.32 24132130-8 Aluminiumchlorhydrat<br />
2828+2829 24132200-0 Hypochlorite und Chlorate<br />
2828.90 24132210-3 Natriumchlorit<br />
2828.90 24132220-6 Natriumhypochlorit<br />
2830—2833+2834[.22+.29]+<br />
2835<br />
24133000-5 Sulfide, Sulfate; Nitrate, Phosphate and Karbonate<br />
2830—2833 24133100-6 Sulfide, Sulfite und Sulfate<br />
2830 24133110-9 Diverse Sulfide<br />
2830.90 24133111-6 Schwefelwasserstoff<br />
2830 24133112-3 Polysulfide<br />
2833 24133120-2 Sulfate<br />
2833.1 24133121-9 Natriumthiosulfat<br />
2833.29.50 24133122-6 Eisensulfat<br />
2833.22 24133123-3 Aluminiumsulfat<br />
2833.1 24133124-0 Natriumsulfat<br />
2833.29.50 24133125-7 Eisensulfat<br />
2833.25 24133126-4 Kupfersulfat<br />
2834[.22+.29]+2835 24133200-7 Phosphinate, Phosphonate, Phosphate und Polyphosphate<br />
2835.3 24133210-0 Natriumhexametaphosphat<br />
2835.2 24133220-3 Phosphate<br />
2836[.2—.9] 24133300-8 Karbonate<br />
2836.20 24133310-1 Natriumkarbonat<br />
2836.30 24133320-4 Natriumbikarbonat
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 415<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2834.2 24133400-9 Nitrate<br />
2841+2843+2851.00[.1+.9] 24134000-2 Diverse saure Metallsalze<br />
2841.61 24134100-3 Kaliumpermanganat<br />
2841 24134200-4 Saure Oxometallsalze<br />
2837—2840+2842+2845—<br />
2847+7104.1<br />
24135000-9 Diverse anorganische Chemikalien<br />
2845 24135100-0 Schwerwasser, andere Isotope und deren Verbindungen<br />
2837—2840+2842 24135200-1 Cyanid, Cyanidoxid, Fulminate, Cyanate, Silikate,<br />
Borate, Perborate, Salze anorganischer Säuren<br />
2837 24135210-4 Cyanide<br />
2837.1 24135220-7 Oxidcyanid<br />
2838 24135230-0 Fulminate<br />
2838 24135240-3 Cyanate<br />
2847 24135300-2 Wasserstoffperoxid<br />
2846 24135500-4 Verbindungen von Seltenerdmetallen<br />
2839 24135600-5 Silikate<br />
2839.1 24135610-8 Natriumsilikat<br />
2840 24135700-6 Borate und Perborate<br />
2851.00.10 24136000-6 Destilliertes Wasser<br />
2851+7104.2 24137000-3 Synthetische Steine<br />
2808+2814+3102 24151000-7 Stickstoffdünger<br />
2808+2814+3102 24151100-8 Salpetersäure und Salze<br />
2808 24151200-9 Nitriersäuren<br />
2814 24151300-0 Ammoniak<br />
2814.20 24151310-3 Flüssiges Ammoniak<br />
2814 24151320-6 Ammoniumchlorid<br />
2814 24151330-9 Ammoniumsulfat<br />
2801+2818+6804+6805 26910000-0 Schleifmittel<br />
2818.1 26913000-1 Künstlicher Korund<br />
2801 26914000-8 Künstlicher Graphit<br />
2818.2+2620.4+7601—7616 27500000-0 Aluminium und Aluminiumerzeugnisse<br />
2818.20+7601 27510000-3 Rohaluminium<br />
2818.20 27511000-0 Aluminiumoxid<br />
2716+2844.5 40100000-3 Elektrizität<br />
2844[.1—.4] 40500000-7 Kernbrennstoffe<br />
2844[.1—.3] 40510000-0 Uran
DE<br />
416 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
29<br />
Organische chemische Erzeugnisse<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2844.2 40520000-3 Plutonium<br />
2844.4 40530000-6 Radioaktive Stoffe<br />
2844.4 40540000-9 Radioisotope<br />
2901—2904 24141000-4 Kohlenwasserstoffe<br />
2901+2902 24141100-5 Gesättigte Kohlenwasserstoffe<br />
2901 24141110-8 Acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe<br />
2901.29 24141111-5 Methan<br />
2901.21 24141112-2 Ethylen<br />
2901.22 24141113-9 Propen<br />
2901.23 24141114-6 Buten<br />
2901.29 24141115-3 Acetylen<br />
2902 24141120-1 Cyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe<br />
2901.2+2902 24141200-6 Ungesättigte Kohlenwasserstoffe<br />
2901.2 24141210-9 Ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe<br />
2902 24141220-2 Ungesättigte cyclische Kohlenwasserstoffe<br />
2902.20 24141221-9 Benzol<br />
2902.30 24141222-6 Toluen<br />
2902.41 24141223-3 o-xylole<br />
2902.42 24141224-0 m-xylole<br />
2902.50 24141225-7 Styrol<br />
2902.60 24141226-4 Äthylbenzol<br />
2903[.1+.2] 24141300-7 Andere halogenierte Derivate von Kohlenwasserstoffen<br />
2903.23 24141310-0 Tetrachlorethylen<br />
2903.14 24141320-3 Tetrachlorkohlenstoff<br />
2207.1+2905—2908+3823.7 24142000-1 Alkohole, Phenole, Phenolalkohole und ihre<br />
halogenisierten, sulfonierten, nitrierten oder<br />
Nitrosoderivate; technische Fettalkohole<br />
2905[.1+.2] 24142200-3 Einwertige Alkohole<br />
2905.11 24142210-6 Methanol<br />
2905.2 24142220-9 Ethanol<br />
2905[.3+.41—.44+.49+.5]+<br />
2906<br />
24142300-4 Diole, Polyalkohole und ihre Derivate<br />
2905.31 24142310-7 Ethylenglykol<br />
2905[.3+.41—.44+.49+.5]+<br />
2906<br />
24142320-0 Alkoholderivate<br />
2907+2908 24142400-5 Phenole und Phenolderivate<br />
2207.1+2905+2906 24142500-6 Alkohol<br />
2915-2918+3823.1 24143000-8 Technische Monocarbonfettsäuren
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 417<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2915 24143200-0 Carbonsäuren<br />
2915.2 24143210-3 Essigsäure<br />
2915.2 24143220-6 Peressigsäure<br />
2916+2917[.1+.2] 24143300-1 Ungesättigte Monocarbonsäuren und Verbindungen<br />
2916.14 24143310-4 Ester der Methacrylsäure<br />
2916.12 24143320-7 Acrylsäure-Ester<br />
2917.3+2918[.1+.29+.3+.9] 24143400-2 Aromatische Polycarbonsäuren und Carbonsäuren<br />
2921—2929 24144000-5 Organische Verbindungen mit Stickstofffunktionen<br />
2921 24144100-6 Verbindungen mit Aminfunktion<br />
2922[.1—.3+.43+.49+.5] 24144200-7 Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion<br />
2924.21+2925+2926 24144300-8 Ureine<br />
2921—2929 24144400-9 Verbindungen mit Stickstofffunktionen<br />
2930 24145000-2 Organische Schwefelverbindungen<br />
2909—2914 24146000-9 Aldehyd, Keton, organische Peroxide und<br />
Ether<br />
2912+2913 24146100-0 Verbindungen mit Aldehydfunktion<br />
2914 24146200-1 Verbindungen mit Keton- und Chinonfunktion<br />
2909—2911 24146300-2 Organische Peroxide<br />
2910.10 24146310-5 Ethylenoxid<br />
2909 24146320-8 Ether<br />
2937 24413000-2 Hormone<br />
2937.91 24413100-3 Insulin<br />
2937.9 24413200-4 Steroide<br />
2936 24414000-9 Vitamine<br />
2936.10 24414100-0 Provitamine<br />
2918.21+2922[.41+.42]+<br />
2923+2924[.1+.22+.29]+<br />
2932.2+2933[.1+.21+.5+.69]+<br />
2934.3—2941+3001+3002.9<br />
2922[.41+.42]+2923+2924<br />
[.1+.22+.29]+2932.2+2933<br />
[.1+.21+.5+.69]+2934.3—<br />
2941+3001+3002.9<br />
24415000-6 Pharmazeutische und medizinische Chemikalien<br />
24415100-7 Pharmazeutische Chemikalien<br />
2932.2 24415110-0 Lactone<br />
2918.21+2922[.41+.42]+<br />
2923+2924[.1+.22+.29]+<br />
2932.29+2933[.1+.21+.5+<br />
.69]+2934.3—2941+3001+<br />
3002.9<br />
24415200-8 Medizinische Chemikalien<br />
2918.21 24415210-1 Salicylsäuren<br />
2935+2941+3001—3006 24416000-3 Pharmaka
DE<br />
418 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
30<br />
Pharmazeutische Erzeugnisse<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2935+2941+3003[.1—.4+.9]+<br />
3004[.1—.4+.9]<br />
24416100-4 Arzneimittel<br />
2941 24416110-7 Antibiotika<br />
2941.10 24416111-4 Penicillin<br />
2935 24416120-0 Sulphonamide<br />
1520+2905.45+3307.4+<br />
3404+3405+4401<br />
24510000-2 Glyzerin<br />
3002.10 24411000-8 Seren<br />
3002.10 24411100-9 Antisera<br />
3002.10 24411200-0 Immunoglobulin<br />
3002.10 24411300-1 Gammaglobulin<br />
3002.[.2+3+.9] 24412000-5 Impfstoffe<br />
3002.2 24412100-6 Humanimpfstoffe<br />
3002.2 24412110-9 Typhus-Impfstoff<br />
3002.2 24412120-2 Hepatitis-B-Impfstoff<br />
3002.2 24412130-5 Anti-Grippe-Impfstoffe<br />
3002.2 24412140-8 Polioimpfstoffe<br />
3002.2 24412150-1 Tuberkulin<br />
3002.3 24412700-2 Impfstoffe für die Veterinärmedizin<br />
2918.21+2922[.41+.42]+<br />
2923+2924[.1+.22+.29]+<br />
2932.2+2933[.1+.21+.5+.69]+<br />
2934.3—2941+3001+3002.9<br />
2922[.41+.42]+2923+<br />
2924[.1+.22+.29]+2932.2+<br />
2933[.1+.21+.5+.69]+<br />
2934.3—2941+3001+3002.9<br />
2918.21+2922[.41+.42]+<br />
2923+2924[.1+.22+.29]+<br />
2932.29+2933[.1+.21+<br />
.5+.69]+2934.3—2941+<br />
3001+3002.9<br />
24415000-6 Pharmazeutische und medizinische Chemikalien<br />
24415100-7 Pharmazeutische Chemikalien<br />
24415200-8 Medizinische Chemikalien<br />
2935+2941+3001-3006 24416000-3 Pharmaka<br />
2935+2941+3003[.1—.4+.9]+<br />
3004[.1—.4+.9]<br />
24416100-4 Arzneimittel<br />
3001—3006 24416200-5 Arzneimittelpräparate<br />
3006 24416300-6 Empfängnisverhütungsmittel<br />
3006 24416310-9 Orale Empfängnisverhütungsmittel<br />
3006 24416320-2 Chemische Empfängnisverhütungsmittel<br />
1702[.3—.9]+3003+3004 24417000-0 Arzneimittellösungen<br />
3006 24418000-7 Pharmazeutische Spezialitäten<br />
3002.90.90 24419100-5 Toxine<br />
3002.90.9 24419200-6 Antiseptika
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 419<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3006+3407+3822 24421000-1 Chemische medizinische Verbrauchsgüter,<br />
zahnärztliches Verbrauchsmaterial ausgenommen<br />
3006[.2—.4]+3407+3822 24421100-2 Reagenzien<br />
3006.40.00 24421110-5 Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung<br />
3006.40.00 24421120-8 Reagenzien für Bluttests<br />
3002+3006+3407+3822 24421130-1 Chemische Reagenzien<br />
3006+3822 24421140-4 Diagnostische Reagenzien<br />
3006+3822 24421150-7 Isotopische Reagenzien<br />
3006[.2—.4] 24421170-3 Reagenzien für die Elektrophorese<br />
3006[.2—.4] 24421180-6 Urologische Reagenzien<br />
3006.30 24421190-9 Röntgenkontrastmittel<br />
3006 24421200-3 Medizinische Präparate, zahnärztliches Verbrauchsmaterial<br />
ausgenommen<br />
3006[2—4] 24421210-6 Einlaufpräparate<br />
3006.40 24421220-9 Knochenzemente<br />
1302+3001[.1+.2]+<br />
3002.90.50+3504<br />
24431000-4 Mikrobiologische Kulturen<br />
3001[.10+.20] 24432000-1 Drüsen und ihre Extrakte<br />
3005+3006+4015+8419.2+<br />
8713+8714.2+9018—9022+<br />
9402<br />
3005+3006+4015+9018+<br />
9021[.2+.3]<br />
3005+3006+4015+9018.3+<br />
9021[.2+.3]<br />
33100000-1 Medizinische Ausrüstung<br />
33140000-3 Nichtchemisches medizinisches Verbrauchsmaterial<br />
und hämatologisches Verbrauchsmaterial<br />
33141000-0 Nichtchemisches medizinisches Einwegmaterial<br />
und hämatologisches Verbrauchsmaterial<br />
3005+3006 33141100-1 Verbandsmaterial; Klemm-, Sutur- und Ligaturausstattung<br />
3005 33141110-4 Verbandsmaterial<br />
3005 33141111-1 Klebeverband<br />
3005 33141112-8 Heftpflaster<br />
3005 33141113-5 Bandagen<br />
3005 33141114-2 Verbandmull<br />
3005 33141115-9 Watte für medizinische Zwecke<br />
3005 33141116-6 Verpackte Kompressen<br />
3005 33141117-3 Watte für medizinische Zwecke<br />
3005 33141118-0 Wischkompressen<br />
3005 33141119-7 Kompressen<br />
3006 33141120-7 Klemm-, Sutur- und Ligaturausstattung<br />
3006 33141121-4 Chirurgische Suturen
DE<br />
420 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
31<br />
Düngemittel<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
32<br />
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre<br />
Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere<br />
Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte;<br />
Tinten<br />
3006 33141122-1 Chirurgische Nahtklammern<br />
3006 33141123-8 Abfallbehälter für scharfe Gegenstände<br />
3006 33141124-5 Unblutige Suturen<br />
3006 33141125-2 Material für chirurgische Suturen<br />
3006 33141126-9 Ligaturen<br />
3006 33141127-6 Resorbierbare blutstillende Einlagen<br />
3006 33141128-3 Suturnadeln<br />
3001+3002 33141500-5 Hämatologisches Verbrauchsmaterial<br />
3002 33141510-8 Blutderivate<br />
3002 33141520-1 Plasmaderivate<br />
3002 33141530-4 Koagulationsmittel<br />
3502 33141540-7 Albumin<br />
3001.9 33141550-0 Heparin<br />
3001 33141560-3 Menschliche Organe<br />
3002 33141570-6 Menschliches Blut<br />
3002 33141580-9 Tierisches Blut<br />
3006+9018 33141600-6 Sammelgefäße, Sammelbeutel und Dränageausrüstung<br />
3006.5 33141623-3 Verbandkästen<br />
3006 36711000-8 Testsätze<br />
2510[.1+.2]+3104 14310000-7 Düngemittelmineralien<br />
2510[.1+.2]+3104 14311000-4 Natürliches Kalzium, Aluminiumkalziumphosphat<br />
und rohe natürliche Kaliumsalze<br />
3104 14311300-7 Rohe natürliche Kaliumsalze<br />
2808+2814+3102 24151000-7 Stickstoffdünger<br />
2808+2814+3102 24151100-8 Salpetersäure und Salze<br />
3102 24151110-1 Natriumnitrat<br />
3103 24152000-4 Phosphatdünger<br />
3103 24152100-5 Mineralische Phosphatdüngemittel<br />
3103 24152200-6 Chemische Phosphatdüngemittel<br />
3101 24154000-8 Tierische oder pflanzliche Düngemittel<br />
3105 24158000-6 Diverse Düngemittel<br />
3202+3204 24122000-5 Gerbstoff- und Farbstoffauszüge, Tannine und<br />
Farbmittel<br />
3204 24122100-6 Farbstoffauszüge<br />
3202 24122200-7 Gerbstoffauszüge
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 421<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
33<br />
Etherische Öle und Resinoide; zubereitete<br />
Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel<br />
3204 24122300-8 Tannine<br />
3204 24122400-9 Farbmittel<br />
3202 24122500-0 Gerbstoffpräparate<br />
3208—3213 24310000-0 Anstrichfarben<br />
3208+3209 24311000-7 Straßenmarkierungsfarbe<br />
3208—3213 24312000-4 Farben für Kunstmaler<br />
3208—3210 24312100-5 Emaillackierungen und Lasuren<br />
3208—3213 24312200-6 Öl- und Wasserfarben<br />
3210.00.10 24312210-9 Ölfarben<br />
3208—3213 24312220-2 Wasserfarben<br />
3208+3209+3213 24312300-7 Schulmalfarben<br />
3213.10 24312310-0 Farbkasten<br />
3208+3209 24312320-3 Farben für Beschilderung<br />
3210 24312400-8 Tapezier- und Malerbedarf<br />
3208—3210 24320000-3 Lacke<br />
3215 24330000-6 Tinte<br />
3215.1 24331000-3 Druckfarben<br />
3215.1 24331100-4 Tiefdruckfarbe<br />
3215 24331200-5 Tusche<br />
3214 24340000-9 Mastixharze, Füllstoffe, Kitt<br />
3214.10.10 24341000-6 Mastixharze<br />
3214.10 24342000-3 Füllstoffe<br />
3214.10.10 24343000-0 Kitt<br />
3214 24344000-7 Zementbrei<br />
3207—3209+4814+5905 28811400-4 Farben und Wandbekleidungen<br />
3213+9023+9603[.3+.4]+<br />
9608-9611<br />
3213+9603[.3+.4]+9608—<br />
9611<br />
2707+2708+3301+3802.9+<br />
3803—3807+4402<br />
36800000-9 Handwerks- und Kunstbedarf<br />
36820000-5 Kunstbedarf<br />
24147000-6 Diverse organische chemische Erzeugnisse<br />
3301+3806-3807 24147400-0 Harzerzeugnisse<br />
1520+2905.45+3307.4+3404<br />
+3405+4401<br />
24510000-2 Glyzerin<br />
3307.4+3404+3405+4401 24511000-9 Duftstoffe und Wachse<br />
3307.4 24511100-0 Mittel zum Parfümieren und Desodorieren von<br />
Räumen<br />
3303—3307 24520000-5 Parfüms und Körperpflegemittel.<br />
3303—3307 24521000-2 Körperpflegemittel
DE<br />
422 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
34<br />
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe,<br />
zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel,<br />
künstliche Wachse, zubereitete Wachse,<br />
Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen,<br />
Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen,<br />
„Dentalwachs“ und Zubereitungen für<br />
zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von<br />
Gips<br />
3303.00.90 24521100-3 Duftwasser<br />
3307.20 24521110-6 Deodorante<br />
3307.20 24521120-9 Antitranspirantmittel<br />
3304 24521200-4 Schminkmittel<br />
3304.30 24521300-5 Hand- oder Fußpflegemittel<br />
3304 24521400-6 Produkte zur Schönheitspflege<br />
3304 24521500-7 Hautpflegemittel<br />
3305.10 24521600-8 Haarwaschmittel<br />
3305 24521700-9 Haarpflegemittel<br />
3306 24521800-0 Mund- und Zahnpflegemittel<br />
3307.10 24521900-1 Rasiermittel<br />
3301+3302 24630000-9 Ätherische Öle<br />
3006+3407+3822 24421000-1 Chemische medizinische Verbrauchsgüter,<br />
zahnärztliches Verbrauchsmaterial ausgenommen<br />
3006[.2—.4]+3407+3822 24421100-2 Reagenzien<br />
3002+3006+3407+3822 24421130-1 Chemische Reagenzien<br />
1520+2905.45+3307.4+3404<br />
+3405+4401<br />
24510000-2 Glyzerin<br />
3307.4+3404+3405+4401 24511000-9 Duftstoffe und Wachse<br />
3405[.1—.3+.9]+4401 24511300-2 Poliermittel und Pflegecremes<br />
3405.2 24511310-5 Bohnerwachs<br />
3405.1 24511320-8 Schuhcremes<br />
3404 24511330-1 Polierwachse<br />
3404.90.10 24511350-7 Dichtungsmittel<br />
3405.4 24511400-3 Scheuerpasten und -pulver<br />
3402 24512000-6 Organische oberflächenaktive Substanzen<br />
3401+3402+3405 24513000-3 Reinigungsmittel<br />
3401 24513100-4 Seife<br />
3402 24513200-5 Waschmittel<br />
3402 24513210-8 Öldispersanten<br />
3402 24513290-2 Detergenzien<br />
3402 24513291-9 Geschirrspülmittel<br />
3402 24513292-6 Entfettungsmittel<br />
3402 24513293-3 Fettzersetzungsstoffe<br />
3402 24513294-0 Putzmittel<br />
3402 24513295-7 Spüllösungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 423<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
35<br />
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe;<br />
Enzyme<br />
37<br />
Erzeugnisse zu photographischen oder kinematographischen<br />
Zwecken<br />
1518+3403+3811.2+3813+<br />
3819+3820<br />
24661000-5 Schmierfette und Schmiermittel<br />
3403 24661100-6 Schmiermittel<br />
3403 24661110-9 Bohrschlamm<br />
3403 24661120-2 Silikonfett<br />
3403 24661130-5 Bohrflüssigkeiten<br />
3407 24662000-2 Modelliermassen<br />
3407 24662100-3 Dentalwachs<br />
3406+3604+3605+3606+<br />
9613+9614<br />
3507 24180000-9 Enzyme<br />
1302+3001[.1+.2]+<br />
3002.90.50+3504<br />
36674000-6 Feuerzeuge, Artikel aus brennbaren Stoffen,<br />
Pyrotechnik, Zündhölzer und flüssige oder verflüssigte<br />
Gasbrennstoffe<br />
24431000-4 Mikrobiologische Kulturen<br />
1302+3504 24433000-8 Peptische Substanzen<br />
3503+3505+3506 24620000-6 Klebstoffe<br />
3503 24621000-3 Gelatine<br />
3506 24621200-5 Kleber<br />
3504 24666000-0 Peptone und Eiweißstoffe<br />
3701—3703+3707+38021 24640000-2 Fotochemikalien<br />
3701—3703 24641000-9 Fotografische Platten und Filme<br />
3707+38021 24641200-1 Fotografische Emulsionen<br />
3707.90 24641210-4 Entwickler<br />
3707.90 24641220-7 Fixiermittel<br />
3707.90.1 24641230-0 Entwickler für Röntgenfilme<br />
3707.90.1 24641240-3 Fixiermittel für Röntgenfilme<br />
3707 24641260-9 Bildverstärker<br />
3701+3702 25310000-7 Radiologiefilme<br />
3701.10+3702.10 25311000-4 Röntgenfilme<br />
3701+3702+3703 25312000-1 Diazofilme<br />
3701.20+3702.20+3704+<br />
3705+3706<br />
25320000-0 Kinofilme<br />
3701+3702+3704+3705 25321000-7 Fotofilme<br />
3701.20+3702.20 25321100-8 Sofortbildfilme<br />
3706 25330000-3 Videofilme<br />
3706 25331000-0 Videokassetten<br />
3706 25332000-7 Videobänder
DE<br />
424 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
38<br />
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie<br />
2207.1+2905-2908+3823.7 24142000-1 Alkohole, Phenole, Phenolalkohole und ihre<br />
halogenisierten, sulfonierten, nitrierten oder<br />
Nitrosoderivate; technische Fettalkohole<br />
3823.7 24142100-2 Technische Fettalkohole<br />
2915—2918+3823.1 24143000-8 Technische Monocarbonfettsäuren<br />
3823.1 24143100-9 Saure Öle aus der Raffination<br />
2707+2708+3301+3802.9+<br />
3803—3807+4402<br />
24147000-6 Diverse organische chemische Erzeugnisse<br />
3802.9+3803+3805—3807 24147100-7 Pflanzliche Derivate für das Färben<br />
3301+3806—3807 24147400-0 Harzerzeugnisse<br />
3804 24147500-1 Ablaugen aus der Herstellung von Holzhalbstoffen<br />
3808 24200000-6 Agrochemische Erzeugnisse<br />
3808 24210000-9 Pestizide<br />
3808.10 24220000-2 Insektizide<br />
3808.30 24230000-5 Herbizide<br />
3808.30.90 24240000-8 Pflanzenwuchsregulatoren<br />
3808.40 24250000-1 Desinfektionsmittel<br />
3808.90.10 24260000-4 Rodentizide<br />
3808.20 24270000-7 Fungizide<br />
3814 24350000-2 Lösungsmittel<br />
3814 24351000-9 Abbeizmittel<br />
3814 24352000-6 Verdünnungsmittel<br />
3006+3407+3822 24421000-1 Chemische medizinische Verbrauchsgüter,<br />
zahnärztliches Verbrauchsmaterial ausgenommen<br />
3006[.2—.4]+3407+3822 24421100-2 Reagenzien<br />
3002+3006+3407+3822 24421130-1 Chemische Reagenzien<br />
3006+3822 24421140-4 Diagnostische Reagenzien<br />
3006+3822 24421150-7 Isotopische Reagenzien<br />
3822 24421160-0 Laborreagenzien<br />
3701—3703+3707+38021 24640000-2 Fotochemikalien<br />
3707+38021 24641200-1 Fotografische Emulsionen<br />
3821 24641250-6 Nährboden<br />
1518+3403+3811.2+3813+<br />
3819+3820<br />
24661000-5 Schmierfette und Schmiermittel<br />
3811.2+3813 24661200-7 Additive für Öle<br />
3813 24661210-0 Feuerlöschpulver<br />
3813 24661220-3 Feuerlöschmittel<br />
3813 24661230-6 Feuerlöschladungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 425<br />
39<br />
Kunststoffe und Waren daraus<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3819+3820 24661300-8 Druckflüssigkeiten<br />
3820 24661310-1 Enteisungsmittel<br />
3820 24661311-8 Gefrierschutzmittel<br />
3809 24663000-9 Appreturhilfsmittel<br />
3802.1 24664000-6 Aktivkohle<br />
3802.1 24664100-7 Neue Aktivkohle<br />
3802.1 24664200-8 Regenerierte Aktivkohle<br />
3803+3808.40 24665000-3 Chemische Toiletten<br />
3824 24667000-7 Chemische Additive<br />
3824.10 24667100-8 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen<br />
oder -kerne<br />
3824.40 24667200-9 Additive für Zement, Mörtel oder Beton<br />
3824[.7+.9] 24668000-4 Chemische Erzeugnisse für die Öl- und Gasindustrie<br />
3824[.7+.9] 24668100-5 Bohrlochchemikalien<br />
3824[.7+.9] 24668200-6 Flockungsmittel<br />
3824[.7+.9] 24668300-7 Spülchemikalien<br />
3824[.7+.9] 24668400-8 Gelampullen für Stopfsprengstoffe<br />
3818 24669000-1 Aerosole und Chemikalien in Scheibenform<br />
3818 24669100-2 Aerosole<br />
3818 24669200-3 Chemische Elemente in Scheibenform<br />
3811.90+3820 24810000-5 Radiatorenflüssigkeit<br />
3811 24830000-1 Rostschutzmittel<br />
3816+6901—6903+6908 26260000-8 Feuerfeste keramische Waren<br />
3816 26263000-9 Feuerfester Zement, Mörtel und Beton<br />
3816 26263100-0 Feuerfester Zement<br />
3816 26263200-1 Feuerfester Mörtel<br />
3816 26263300-2 Feuerfester Beton<br />
3824.50.1 28814100-2 Fertigbeton<br />
3901—3909.10+3911—3914 24160000-3 Kunststoffe in Primärformen<br />
3901 24161000-0 Ethylenpolymere in Primärformen<br />
3902.10 24162000-7 Propylenpolymere in Primärformen<br />
3903 24163000-4 Styrolpolymere in Primärformen<br />
3904+3905+3906 24164000-1 Vinylpolymere in Primärformen<br />
3905 24164100-2 Vinylacetatpolymere in Primärformen<br />
3906 24164200-3 Acrylpolymere in Primärformen<br />
3907 24165000-8 Polyester in Primärformen
DE<br />
426 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3908 24166000-5 Polyamide in Primärformen<br />
3909.10 24167000-2 Harnstoffharze in Primärformen<br />
3909.30 24168000-9 Aminoharze in Primärformen<br />
3911—3914 24169000-6 Silikone in Primärformen<br />
3902+3926+5403.1+5403[.2+<br />
.3]+5404+5502+5504<br />
24720000-7 Kunstfasern<br />
3902 24722000-1 Polypropylen<br />
3916+3917+3920+3921.9 25210000-6 Tafeln, Platten, Rohre und Profile aus Kunststoff<br />
3916 25211000-3 Monofil aus Kunststoff<br />
3916 25211100-4 Elektrizitätsrohrleitungen aus Kunststoff<br />
3916 25211200-5 Kunststoffstangen<br />
3916 25211300-6 Kunststoffstäbe<br />
3915.3+3917 25212000-0 Rohre, Rohrleitungen und Schläuche<br />
3917 25212100-1 Kunststoffrohre<br />
3917.31 25212110-4 Biegsame Rohre aus Kunststoff<br />
3917.31 25212120-7 Biegsame Rohre aus PVC<br />
3917 25212200-2 Kunststoffrohrleitungen<br />
3917.31 25212210-5 Biegsame Rohrleitungen aus Kunststoff<br />
3917.31 25212220-8 Biegsame Rohrleitungen aus PVC<br />
3917 25212300-3 Kunststoffschläuche<br />
3917.31 25212310-6 Biegsame Schläuche aus Kunststoff<br />
3917.31 25212320-9 Biegsame Schläuche aus PVC<br />
3917 25212400-4 Muffen aus Kunststoff<br />
3917[.3+.4] 25212500-5 Zubehörteile aus Kunststoff oder PVC für Rohre,<br />
Rohrleitungen und Schläuche<br />
3917.[3+.4] 25212510-8 Zubehörteile aus Kunststoff für Rohre<br />
3917.[3+.4] 25212520-1 Zubehörteile aus PVC für Rohre<br />
3917.[3+.4] 25212530-4 Zubehörteile aus Kunststoff für Rohrleitungen<br />
3917.[3+.4] 25212540-7 Zubehörteile aus PVC für Rohrleitungen<br />
3917.[3+.4] 25212550-0 Zubehörteile aus Kunststoff für Schläuche<br />
3917.[3+.4] 25212560-3 Zubehörteile aus PVC für Schläuche<br />
3917.[3+.4] 25212600-6 Bauteile aus Hart-PVC<br />
3917.[3+.4] 25212610-9 Rahmen aus Hart-PVC<br />
3917.[3+.4] 25212620-2 Rohrleitungen aus Hart-PVC<br />
3917.[3+.4] 25212630-5 Rohre aus Hart-PVC<br />
3915.30 25212700-7 PVC-Schaum
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 427<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3920+3921.9 25213000-7 Tafeln, Platten, Filme, Folien und Streifen aus<br />
Kunststoff<br />
3920 25213100-8 Kunststofffilm<br />
3920 25213200-9 Kunststofffolie<br />
3920 25213300-0 Haftfolie<br />
3920+3921.9 25213400-1 Kunststoffstreifen<br />
3920 25213500-2 Kunststoffplatten<br />
3920 25213600-3 Kunststofftafeln<br />
3920.3+3921.11+3923 25220000-9 Verpackungsprodukte aus Kunststoff<br />
3920.3+3921.11+3923 25221000-6 Säcke und Beutel aus Polyethylen<br />
3923.21 25221100-7 Müllsäcke und -beutel aus Polyethylen<br />
3923.21 25221200-8 Beutel aus Polyethylen für medizinische Zwecke<br />
3923.21 25221210-1 Blutbeutel<br />
3923.21 25221220-4 Plasmabeutel<br />
3923.21 25221230-7 Urinbeutel<br />
3923.21 25221300-9 Beutel zu Aufbewahrungszwecken aus Polyethylen<br />
3923.21 25221310-2 Gepolsterte Versandtaschen<br />
3923.29 25222000-3 Säcke und Beutel aus Kunststoff<br />
3923.29 25222100-4 Abfallsäcke aus Kunststoff<br />
3923.29 25222200-5 Beutel aus Kunststoff für medizinische Zwecke<br />
3923.[1+.9] 25223000-0 Behälter aus harten Kunststoffen<br />
3923.1 25223100-1 Kästen aus Kunststoff<br />
3923.1 25223110-4 Getränkekästen aus Kunststoff<br />
3923.1 25223200-2 Gitterkisten aus Kunststoff<br />
3923.9 25223300-3 Abfallbehälter aus Kunststoff<br />
3923.9 25223310-6 Fässer aus Kunststoff<br />
3923.3 25224000-7 Ballons, Flaschen und Flakons aus Kunststoff<br />
3923.4 25225000-4 Spulen oder Bobinen aus Kunststoff<br />
3923.50 25226000-1 Stöpsel, Deckel und Verschlusskappen aus<br />
Kunststoff<br />
3923.50.90 25226100-2 Stöpsel aus Kunststoff<br />
3923.50.90 25226200-3 Deckel aus Kunststoff<br />
3923.50.10 25226300-4 Verschlusskappen aus Kunststoff<br />
3920.30+3921.11 25227000-8 Polystyrolerzeugnisse<br />
3920.30+3921.11 25227100-9 Polystyrolfolien
DE<br />
428 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3920.30+3921.11 25227200-0 Polystyrolplatten<br />
3918 25231000-9 Bodenbeläge, Wand- oder Deckenverkleidungen<br />
aus Kunststoff<br />
3922 25232000-6 Sanitärerzeugnisse aus Kunststoff<br />
3922.10 25232100-7 Badewannen, Duschwannen oder Waschbecken<br />
aus Kunststoff<br />
3922.10 25232110-0 Badewannen aus Kunststoff<br />
3922.10 25232120-3 Duschwannen aus Kunststoff<br />
3922.10 25232130-6 Waschbecken aus Kunststoff<br />
3922.20 25232200-8 Klosettsitze und -deckel aus Kunststoff<br />
3922.90 25232300-9 Klosettbecken aus Kunststoff<br />
3922.90 25232400-0 Bidets aus Kunststoff<br />
3925.1 25233000-3 Sammelbehälter, Tanks und Bottiche aus<br />
Kunststoff<br />
3925.1 25233100-4 Sammelbehälter aus Kunststoff<br />
3925.1 25233200-5 Tanks aus Kunststoff<br />
3925.1 25233300-6 Bottiche aus Kunststoff<br />
3925[.2+.3] 25234000-0 Türen, Fenster, Rahmen, Schwellen, Fensterläden<br />
und Jalousien aus Kunststoff<br />
3925.2 25234100-1 Fenster aus Kunststoff<br />
3925.2 25234110-4 Fensterrahmen aus Kunststoff<br />
3925.2 25234200-2 Türen aus Kunststoff<br />
3925.2 25234210-5 Türrahmen aus Kunststoff<br />
3925.2 25234300-3 Türschwellen aus Kunststoff<br />
3925.3 25234400-4 Fensterläden und Jalousien aus Kunststoff<br />
3925.3 25234410-7 Fensterläden aus Kunststoff<br />
3925.3 25234420-0 Jalousien aus Kunststoff<br />
3925.9 25236000-4 Mannloch- oder Zugangsabdeckungen aus<br />
Kunststoff<br />
3925.9 25237000-1 Gehäuse aus Kunststoff<br />
3925.9 25237100-2 Zählerkastengehäuse aus Kunststoff<br />
3925.9 25237200-3 Verkleidungselemente aus Kunststoff<br />
3919.1 25241000-2 Selbstklebeband, -streifen und -formen aus<br />
Kunststoff<br />
3919.1 25241100-3 Selbstklebeband aus Kunststoff<br />
3919.1 25241110-6 Klebeband<br />
3919.1 25241120-9 Reflektierendes Band<br />
3919.1 25241200-4 Selbstklebende Streifen aus Kunststoff<br />
3919.1 25241300-5 Selbstklebende Formen aus Kunststoff
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 429<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3919.1 25241310-8 Aufklebeetiketten<br />
3919.1 25242000-9 Selbstklebende Platten, Tafeln, Filme und Folien<br />
aus Kunststoff<br />
3919.1 25242100-0 Selbstklebende Platten aus Kunststoff<br />
3919.1 25242200-1 Selbstklebende Tafeln aus Kunststoff<br />
3919.1 25242300-2 Selbstklebender Film aus Kunststoff<br />
3919.1 25242400-3 Selbstklebende Folien aus Kunststoff<br />
3924 25243000-6 Tafelgeschirr, Küchengeschirr, Haushaltsgegenstände<br />
und Toilettenartikel aus Kunststoff<br />
3924.1 25243100-7 Tafel- und Küchengeschirr aus Kunststoff<br />
3924.1 25243110-0 Plastikbesteck<br />
3924.1 25243120-3 Nahrungsmittelbehälter<br />
3924.1 25243130-6 Schüsseln<br />
3924.1 25243140-9 Trockengestelle aus Kunststoff<br />
3924.90.11 25243200-8 Schwämme<br />
3924.90 25243300-9 Haushalts- oder Toilettenartikel aus Kunststoff<br />
3924.90 25243310-2 Eimer aus Kunststoff<br />
3924.90 25243320-5 Mülleimer aus Kunststoff<br />
3924.90 25243330-8 Kehrschaufeln aus Kunststoff<br />
3926.1 25247000-4 Büro- oder Schulbedarf aus Kunststoff<br />
3926.1 25247100-5 Bürobedarf aus Kunststoff<br />
3926.1 25247110-8 Ringordner<br />
3926.1 25247120-1 Büroklammern<br />
3926.1 25247200-6 Schulbedarf aus Kunststoff<br />
3926.1 25247210-9 Zeichengeräte aus Kunststoff<br />
3926.1 25247220-2 Schreibgeräte aus Kunststoff<br />
3926.1 25247230-5 Lineale<br />
3926[.3—.9] 25248000-1 Kunststoffbeschläge für Möbel<br />
3926.3 25248100-2 Filterelemente aus Kunststoff<br />
3926.9 25248200-3 Kunststoffteile<br />
3926.9 25248210-6 Zaunteile aus Kunststoff<br />
3926.9 25248220-9 Straßenkegel aus Kunststoff<br />
3926.9 25248230-2 Absperrungsteile aus Kunststoff<br />
3926.9 25248240-5 Markierungen aus Kunststoff<br />
3926.2 25249000-8 Bekleidung aus Kunststoff<br />
3926.2 25249100-9 Kunststoffhandschuhe<br />
3907+3917 25271000-1 Epoxidharz
DE<br />
430 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3917 25271100-2 Rohrleitungen aus Epoxidharz<br />
3917[.1—.4]+400+8481.8 28582000-5 Brandschutzvorrichtungen<br />
3917[.1—.4]+4009 28582100-6 Feuerwehrschläuche<br />
3918+4008.21+4016.91+<br />
4418.30+4815+5904<br />
3918+4008.21+4016.91+<br />
4815+5904<br />
28812200-9 Fußbodenbeläge<br />
28812220-5 Nicht massive Bodenbeläge<br />
3918+4418.3+4815 28812230-8 Massive Fußbodenbeläge<br />
3918+4008.21+4016.91+<br />
4418.30+4815+5904<br />
28812240-1 Doppelböden<br />
3925+4418+6809 28812300-0 Trennwerk<br />
3925+4418+6809 28812310-3 Trennwände<br />
3925.90.8+4418+6807.10.10<br />
+6905.10+7308+9406<br />
28812400-1 Dachkonstruktionen<br />
3925.90.8+4418.40+9406 28812410-4 Dachgerüste<br />
3925.90.8+4418.40+9406 28812420-7 Dachstützen<br />
3925.3+7308.3+7610.1 28815300-1 Fensterläden<br />
3925.3 28815310-4 Rolläden<br />
3925[.2+.3] 28815700-5 Rolläden<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28821000-3 Leitplanken<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28821100-4 Leitplanken<br />
3926.9+4403.1+7308.9+<br />
7610.9<br />
28822000-0 Zäune<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28823000-7 Sicherheitsbarrieren<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28823100-8 Leitplanken<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28823200-9 Schutzplanken<br />
3926.9+7014+8310+8530+<br />
8531+9405.9<br />
28824000-4 Stadtmobiliar<br />
3926.9 28824600-0 Straßenkegel<br />
3926.9+7014+8310+8530+<br />
8531+9405.9<br />
28824700-1 Beschilderung<br />
3923.9+8309 28833000-0 Endstopfen aus Gusseisen<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
28863000-9 Rohrleitungen und Formstücke<br />
28863100-0 Leitungen<br />
28863110-3 Entwässerungsleitungen<br />
28863111-0 Abwasserleitungen<br />
28863121-3 Heizleitungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 431<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
28863130-9 Abzugsrohre<br />
28863140-2 Dampf- und Wasserleitungen<br />
28863150-5 Niederdruckleitungen<br />
28863160-8 Verteilerleitungen und Zubehör<br />
28863170-1 Rohre und Leitungen nicht aus Eisen oder<br />
Stahl<br />
3917[.3+.4] 28863171-8 Polyäthylenrohre<br />
3917[.3+.4] 28863172-5 Polyäthylenleitungen<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
28863200-1 Rohrformteile<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
28863210-4 Rohrschellen<br />
28863230-0 Rohrkupplungen<br />
28863240-3 Muffen<br />
3917[.3+.4] 28863241-0 Polyäthylenmuffen<br />
3917[.3+.4]+4009 28863242-7 Isolierende Verbindungsstücke<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006+<br />
8483.6<br />
28864000-6 Ummantelungen und Verrohrungen<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3923+4010+5910+<br />
8413[.7+.8]+<br />
8428[.2+.32—.39]+<br />
8431[.1—.3]<br />
28864200-8 Verrohrungen<br />
28864310-2 Rohre und Formstücke<br />
29221700-1 Aufzüge und Fördereinrichtungen<br />
3923+4010+5910+8431.39 29221730-0 Fördervorrichtungen<br />
3923+4010+5910 29221731-7 Förderbänder<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
36671000-5 Kücheneinrichtungen<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8210+8211+8215+9617<br />
36671100-6 Küchenbedarf<br />
3924+6911+6912+7013 36671110-9 Geschirr<br />
3924+6911+6912+7013 36671120-2 Tassen und Gläser<br />
3924+6911+6912+7013 36671121-9 Tassen<br />
3924+6911+6912+7013 36671122-6 Kleine Tassen<br />
3924+6911+6912+7013 36671130-5 Lebensmittelbehälter
DE<br />
432 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
40<br />
Kautschuk und Waren daraus<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3924+6911+6912+7013 36671160-4 Tabletts<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8215+9617<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8215+9617<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
36671200-7 Tafel- und Küchengeschirr<br />
36671210-0 Tafelgeschirr<br />
36672000-2 Gastronomiebedarf<br />
3924+4818 36672100-3 Einweg-Gastronomiebedarf<br />
3924 36672110-6 Einwegbesteck und -teller<br />
3924 36672120-9 Einwegtassen<br />
3924+6911+6912+7013 36672200-4 Servierplatten<br />
3922+4818+4803+6910 36713000-2 Hygieneartikel<br />
3612+3917.4+4016.9+<br />
4504.9+4823+6305+8484+<br />
9608<br />
3917.4+4016.9+4504.9+<br />
4823+8484<br />
36931000-6 Sicherheitsinstallationen<br />
36933000-0 Siegel<br />
4001.1—4001.2 01118000-7 Naturkautschuk, Latex und zugehörige Erzeugnisse<br />
4001.2 01118100-8 Naturkautschuk<br />
4001.1 01118200-9 Natürlicher Latex<br />
4001.1 01118210-2 Latexerzeugnisse<br />
1301+4001.3 02200000-6 Gummistoffe<br />
4002 24170000-6 Synthetischer Kautschuk<br />
4006.1+4011+4012+4013 25110000-5 Reifen und zugehörige Erzeugnisse<br />
4011+4012+4013 25111000-2 Reifen<br />
4011.10+4012.10.30 25111100-3 Reifen für Kraftfahrzeuge<br />
4011.40+4012.10.80 25111200-4 Reifen für Motorräder<br />
4011[.2+.3]+4012[.10.10+<br />
10.50]<br />
25111300-5 Hochleistungsreifen<br />
4011.20+4012.10.50 25111310-8 Reifen für Lastkraftwagen<br />
4011.20+4012.10.50 25111320-1 Reifen für Busse<br />
4011.30+4012.10.50 25111330-4 Reifen für Luftfahrzeuge<br />
4011.9+4012.9 25111400-6 Reifen für Landwirtschaftsfahrzeuge<br />
4012.9+4013 25111500-7 Luftschläuche, Laufflächen und Felgenbänder<br />
aus Gummi<br />
4012.90.90 25111510-0 Felgenbänder<br />
4013 25111520-3 Luftschläuche<br />
4012.90.30 25111530-6 Reifenlaufflächen<br />
4011.9 25111600-8 Rollstuhlreifen<br />
4012.20 25111700-9 Gebrauchte Reifen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 433<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
4012.20 25111710-2 Fender<br />
4012.10 25111800-0 Runderneuerte Reifen<br />
4011.50 25111900-1 Reifen für Fahrräder<br />
4005+4006.9+4007—4010+<br />
4016.9<br />
25120000-8 Waren aus Rohgummi und vulkanisiertem<br />
Gummi<br />
4005+4006.9 25121000-5 Rohgummiwaren<br />
4007—4010+4014+4016.9 25122000-2 Waren aus vulkanisiertem Gummi<br />
4007+4009 25122100-3 Rohre, Rohrleitungen und Schläuche aus vulkanisiertem<br />
Gummi<br />
4009 25122110-6 Bohrschläuche<br />
4009 25122120-9 Flexible Steigleitungen<br />
4009 25122130-2 Gummischläuche<br />
4010+4016.9 25122200-4 Förderbänder oder Treibriemen oder Riemen<br />
aus vulkanisiertem Gummi<br />
4010 25122210-7 Ventilatorriemen aus Gummi<br />
4016.93 25122220-0 Dichtungen<br />
4010.1 25122230-3 Förderbänder aus Gummi<br />
4010.2 25122240-6 Treibriemen aus Gummi<br />
4014 25122300-5 Waren für hygienische oder medizinische<br />
Zwecke aus vulkanisiertem Gummi<br />
4014 25122310-8 Waren für hygienische Zwecke<br />
4014 25122320-1 Waren für pharmazeutische Zwecke<br />
4014.10 25122330-4 Präservative<br />
4014.90.10 25122340-7 Sauger, Brusthütchen und ähnliche Waren für<br />
Kleinkinder<br />
4008.1+4016.91 25122400-6 Bodenbeläge und Fußmatten aus vulkanisiertem<br />
Gummi<br />
4016.91 25122410-9 Bodenbeläge aus vulkanisiertem Gummi<br />
4008.1+4016.91 25122420-2 Fußmatten aus vulkanisiertem Gummi<br />
4008.21 25122421-9 Turnmatten<br />
4008—4010+4016 25122500-7 Formen aus vulkanisiertem Gummi<br />
4016.9 25122510-0 Gummiringe<br />
4016.93 25122520-3 Gummidichtungen<br />
4008 25122530-6 Gummibänder<br />
4016.9 25122540-9 Gummistempel<br />
4016.9 25122550-2 Vergussmassen<br />
4003 25140000-4 Gummiregenerat<br />
4004 25150000-7 Altgummiwaren<br />
4015 25160000-0 Gummiwaren für medizinische Verwendung
DE<br />
434 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
4015 25161000-7 Bekleidungszubehör aus Gummi<br />
4015.1 25161100-8 Gummihandschuhe<br />
4015.1 25161200-9 Einweghandschuhe<br />
4015 25162000-4 Gummikleidung<br />
4017 25170000-3 Waren aus Hartgummi<br />
4017.00.90 25171000-0 Waren für hygienische oder medizinische<br />
Zwecke<br />
4017.00.10 25172000-7 Gummibodenplatten<br />
4017.00.90 25174000-1 Gummilager<br />
3917[.1+.4]+400+8481.8 28582000-5 Brandschutzvorrichtungen<br />
3917[.1—.4]+4009 28582100-6 Feuerwehrschläuche<br />
3918+4008.21+4016.91+<br />
4418.30+4815+5904<br />
3918+4008.21+4016.91+<br />
4815+5904<br />
3918+4008.21+4016.91+<br />
4418.30+4815+5904<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
28812200-9 Fußbodenbeläge<br />
28812220-5 Nicht massive Bodenbeläge<br />
28812240-1 Doppelböden<br />
28863200-1 Rohrformteile<br />
28863210-4 Rohrschellen<br />
28863230-0 Rohrkupplungen<br />
28863240-3 Muffen<br />
3917[.3+.4] 28863241-0 Polyäthylenmuffen<br />
3917[.3+.4]+4009 28863242-7 Isolierende Verbindungsstücke<br />
3923+4010+5910+8413[.7+<br />
.8]+8428[.2+.32.+.39]+<br />
8431[.1—.3]<br />
29221700-1 Aufzüge und Fördereinrichtungen<br />
3923+4010+5910+8431.39 29221730-0 Fördervorrichtungen<br />
3923+4010+5910 29221731-7 Förderbänder<br />
3005+3006+4015+8419.2+<br />
8713+8714.2+9018—9022+<br />
9402<br />
3005+3006+4015+9018+<br />
9021[.2+.3]<br />
3005+3006+4015+9018.3+<br />
9021[.2+.3]<br />
33100000-1 Medizinische Ausrüstung<br />
33140000-3 Nichtchemisches medizinisches Verbrauchsmaterial<br />
und hämatologisches Verbrauchsmaterial<br />
33141000-0 Nichtchemisches medizinisches Einwegmaterial<br />
und hämatologisches Verbrauchsmaterial<br />
4015+9018.3 33141400-4 Drahtschneider und Operationsmesser; Operationshandschuhe<br />
4015 33141420-0 Operationshandschuhe<br />
4014+4803+4818+9002.9 36731000-4 Einwegartikel
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 435<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
41<br />
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder<br />
42<br />
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen<br />
und ähnliche Behältnisse; Waren aus<br />
Därmen<br />
4014.1 36731100-5 Kondome<br />
4014+4803+4818+9002.9 36731200-6 Waren für den persönlichen Bedarf<br />
3612+3917.4+4016.9+4504.9<br />
+4823+6305+8484+9608<br />
36931000-6 Sicherheitsinstallationen<br />
3917.4+4016.9+4504.9+<br />
4823+8484<br />
36933000-0 Siegel<br />
4103+4301+5001 01250000-4 Kleinvieh, lebend, und deren Erzeugnisse<br />
4101.1+5101.19 15120000-5 Wolle, Häute und Felle von Tieren<br />
4101—4103 15122000-9 Tierhäute<br />
4101.1—4103.1 15123000-6 Tierfelle<br />
4108 19110000-0 Sämischleder<br />
4104 19120000-3 Rinds- oder Pferdeleder<br />
4105+4106+4107.1 19130000-6 Schafs-, Ziegen- oder Schweinsleder<br />
4105 19131000-3 Schafs- oder Lammleder<br />
4106 19132000-0 Ziegen- oder Zickelleder<br />
4107.1 19133000-7 Schweinsleder<br />
4107[.2+.9]+4110+4109+ 19140000-9 Leder von anderen Tieren, Kunstleder und an-<br />
4111<br />
deres Leder<br />
4107[.2+.9] 19141000-6 Leder von anderen Tieren<br />
4111 19142000-3 Kunstleder<br />
4109 19143000-0 Similileder<br />
4109 19144000-7 Lackleder<br />
4110 19150000-2 Lederabfälle<br />
6113+6210+4203[.1+.29+.3] 18500000-4 Lederbekleidung<br />
6113+6210+4203[.29+.3] 18510000-7 Bekleidungszubehör aus Leder<br />
4203.29 18511000-4 Handschuhe oder Fausthandschuhe aus Leder<br />
4203.29 18511100-5 Stulpenhandschuhe<br />
4203.3 18512000-1 Gürtel und Schulterriemen aus Leder<br />
4203.3 18512100-2 Gürtel<br />
4203.3 18512200-3 Schulterriemen<br />
4201+6602+6603[.1+.9] 19210000-1 Sattlerwaren<br />
4201 19211000-8 Sattel<br />
4201+6602+6603[.1+.9] 19212000-5 Reitpeitschen<br />
4201+6602+6603[.1+.9] 19213000-2 Peitschen<br />
4202+9605 19220000-4 Gepäck<br />
4202.1 19221000-1 Koffer<br />
4202.2 19222000-8 Handtaschen<br />
4202.3 19223000-5 Geldbeutel und Brieftaschen
DE<br />
436 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
43<br />
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus<br />
44<br />
Holz und Holzwaren; Holzkohle<br />
4202.3 19223100-6 Geldbeutel<br />
4202.3 19223200-7 Brieftaschen<br />
4202.1 19224000-2 Schrankkoffer<br />
4202.1 19225000-9 Feldflaschenhalter und Halfter<br />
4202.1 19225100-0 Feldflaschenhalter<br />
4202 19225200-1 Halfter<br />
4202.9+9605 19229000-7 Kulturbeutel<br />
4204 19240000-0 Waren aus Leder zur Verwendung bei Maschinen<br />
oder mechanischen Geräten<br />
4203.21+9401[.1—.3+.7]+<br />
9506+9507<br />
4203.21+9401[.1—.3+.7]+<br />
9506+9507<br />
36400000-5 Sportgeräte und -ausrüstungen<br />
36410000-8 Freiluftsportausrüstungen<br />
4203.21+9506[.3—.6+.99] 36416000-0 Freizeitausrüstungen<br />
4103+4301+5001 01250000-4 Kleinvieh, lebend, und deren Erzeugnisse<br />
4303 18224000-5 Bekleidung aus beschichteten oder getränkten<br />
Textilien<br />
4302+4303+4304 18600000-5 Pelze und Pelzwaren<br />
4302+4303+4304 18610000-8 Pelzwaren<br />
4302+4304 18611000-5 Pelzwerk<br />
4303 18612000-2 Pelzbekleidung<br />
4304 18613000-9 Artikel aus künstlichem Pelzwerk<br />
4303 18620000-1 Pelze<br />
4401—4421 02100000-5 Holz<br />
4403.2 02110000-8 Nadelholz<br />
4403.4 02120000-1 Tropenholz<br />
4401.1 02130000-4 Brennholz<br />
4403 02140000-7 Rohholz<br />
4403.9 02150000-0 Weichholz<br />
4401.3 02160000-3 Holzabfall<br />
4401.3 02170000-6 Holzschnitzel<br />
4404 02180000-9 Stammholz<br />
4404 02181000-6 Pfähle<br />
4404 02182000-3 Pfähle<br />
4404—4421 02190000-2 Nutzholz<br />
4404—4421 02191000-9 Nutzholzerzeugnisse
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 437<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
4403.1+4406[.1+.9]+4407+<br />
4408+4410—4418[.1—.5+<br />
.9]+4502+4503+4504[.1+.9]+<br />
4600+9406.00.1<br />
4403.1+4406[.1+.9]+4407 20100000-7 Holz, gesägt<br />
20000000-6 Holz, Holzwaren, Korkwaren, Korbwaren und<br />
Flechtwerk<br />
4406.1 20110000-0 Bahnschwellen<br />
4406.1 20111000-7 Holzschwellen<br />
4406.1 20112000-4 Teile von Schwellen<br />
4407 20120000-3 Grubenholz<br />
4407.1 20130000-6 Präpariertes Nadelholz<br />
4407.1 20131000-3 Zaunteile<br />
4407 20140000-9 Laubholz<br />
4407 20150000-2 Parkett<br />
4403.1+4406.9 20160000-5 Präparierte oder behandelte Holzerzeugnisse<br />
4403.1+4406.9 20161000-2 Behandeltes Holz<br />
4403.1 20161100-3 Behandelte Pfähle<br />
4401.3 20170000-8 Sägespäne<br />
4408+4410+4411+4412.1+<br />
4413<br />
20200000-8 Holzplatten und Furnierholz<br />
4408+4410+4411+4412.1 20210000-1 Holzplatten und Paneele<br />
4412.1 20211000-8 Sperrholz<br />
4412.1 20212000-5 Schichtholz<br />
4410 20213000-2 Spanplatten<br />
4411 20214000-9 Holzfaserplatten<br />
4410+4411+4412.1 20215000-6 Holzpaneele<br />
4408 20216000-3 Furnierblätter<br />
4413 20220000-4 Verdichtetes Holz<br />
4418[.1—.5+.9]+9406.00.1 20300000-9 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten aus<br />
Holz<br />
4418[.1—.5] 20310000-2 Bautischlerarbeiten aus Holz<br />
4418.1 20311000-9 Holzfenster<br />
4418[.1+.2] 20311100-0 Fenstertüren<br />
4418.2 20312000-6 Holztüren<br />
4418[.3—.5] 20313000-3 Holzparketttafeln<br />
4418.9 20320000-5 Bauzimmermannsarbeiten aus Holz<br />
4418.9 20321000-2 Fertige Zaunlatten<br />
4418.9 20322000-9 Dachgebinde aus Holz<br />
4418.9 20323000-6 Treppen
DE<br />
438 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
4415[.1+.2]+4416 20400000-0 Container, Paletten, Kisten und andere Behälter<br />
aus Holz<br />
4415.1+4416 20410000-3 Holzcontainer<br />
4415.1+4416 20411000-0 Holzfässer<br />
4415.1 20411100-1 Holzkästen<br />
4415.1 20411200-2 Kabeltrommeln<br />
4415.1+4416 20412000-7 Holzlattenkisten<br />
4416 20412100-8 Tonnen<br />
4416 20412200-9 Holzbottiche<br />
4415.1 20413000-4 Holzkisten<br />
4415.2 20420000-6 Holzpaletten<br />
4415.2 20421000-3 Boxpaletten<br />
4414+4415+4417+4501.9+<br />
4502+4503+4504[.1+.9]+<br />
4600<br />
20500000-1 Holz- und Korkwaren<br />
4414+4415+4417 20510000-4 Holzerzeugnisse und zugehörige Waren<br />
4417 20511000-1 Werkzeuggriffe aus Holz<br />
4417 20512000-8 Werkzeughalter aus Holz<br />
4417 20513000-5 Werkzeugteile aus Holz<br />
4414 20514000-2 Holzrahmen<br />
4415 20515000-9 Särge<br />
2707+2708+3301+3802.9+<br />
3803—3807+4402<br />
4402 24147200-8 Holzkohle<br />
1520+2905.45+3307.4+<br />
3404+3405+4401<br />
24147000-6 Diverse organische chemische Erzeugnisse<br />
24510000-2 Glyzerin<br />
3307.4+3404+3405+4401 24511000-9 Duftstoffe und Wachse<br />
3405[.1—.3+.9]+4401 24511300-2 Poliermittel und Pflegecremes<br />
4401 24511340-4 Ölbindemittel<br />
3918+4008.21+4016.91+<br />
4418.30+4815+5904<br />
28812200-9 Fußbodenbeläge<br />
4418.3 28812210-2 Fußbodenbeläge aus Holz<br />
3918+4418.3+4815 28812230-8 Massive Fußbodenbeläge<br />
3918+4008.21+4016.91+<br />
4418.30+4815+5904<br />
28812240-1 Doppelböden<br />
3925+4418+6809 28812300-0 Trennwerk<br />
3925+4418+6809 28812310-3 Trennwände<br />
3925.90.8+4418+6807.10.10<br />
+6905.10+7308+9406<br />
28812400-1 Dachkonstruktionen<br />
3925.90.8+4418.40+9406 28812410-4 Dachgerüste<br />
3925.90.8+4418.40+9406 28812420-7 Dachstützen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 439<br />
45<br />
Kork und Korkwaren<br />
46<br />
Flechtwaren und Korbmacherwaren<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
4418.40 28812430-0 Dachbinder<br />
4418.50+6807.10.10+<br />
6811.20.11<br />
28812500-2 Dachdeckungsmaterialien<br />
4418.50 28812510-5 Schindeln<br />
4404+4418+6810.91+7308.9 28812700-4 Balken<br />
4418.9 28815600-4 Treppenaufzüge<br />
3926.9+4403.1+7308.9+<br />
7610.9<br />
28822000-0 Zäune<br />
4403.1 28822100-1 Holzpfosten<br />
4417+8453 29822000-7 Schusterausrüstung<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
36671000-5 Kücheneinrichtungen<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8210+8211+8215+9617<br />
36671100-6 Küchenbedarf<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8215+9617<br />
36671200-7 Tafel- und Küchengeschirr<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8215+9617<br />
36671210-0 Tafelgeschirr<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
36672000-2 Gastronomiebedarf<br />
4415 36950000-5 Kompostbehälter<br />
4501.1 02300000-7 Kork<br />
4403.1+4406[.1+.9]+4407+<br />
4408+4410—4418[.1—.5+<br />
.9]+4502+4503+4504[.1+.9]+<br />
4600+9406.00.1<br />
4414+4415+4417+4501.9+<br />
4502+4503+4504[.1+.9]+<br />
4600<br />
4501.9+4502+4503+4504<br />
[.1+.9]+4600<br />
20000000-6 Holz, Holzwaren, Korkwaren, Korbwaren und<br />
Flechtwerk<br />
20500000-1 Holz- und Korkwaren<br />
20520000-7 Kork-, Korb- und Flechtwaren<br />
4501.9+4502 20522000-1 Naturkork<br />
4502 20522100-2 Korkfliesen<br />
3612+3917.4+4016.9+<br />
4504.9+4823+6305+8484+<br />
9608<br />
36931000-6 Sicherheitsinstallationen<br />
3917.4+4016.9+4504.9+<br />
4823+8484<br />
36933000-0 Siegel<br />
4403.1+4406[.1+.9]+4407+<br />
4408+4410—4418[.1—.5+<br />
.9]+4502+4503+4504[.1+.9]+<br />
4600+9406.00.1<br />
4414+4415+4417+4501.9+<br />
4502+4503+4504[.1+.9]+<br />
4600<br />
4501.9+4502+4503+4504<br />
[.1+.9]+4600<br />
20000000-6 Holz, Holzwaren, Korkwaren, Korbwaren und<br />
Flechtwerk<br />
20500000-1 Holz- und Korkwaren<br />
20520000-7 Kork-, Korb- und Flechtwaren<br />
4602 20521000-4 Korbwaren<br />
4602 20521100-5 Flechtwerk
DE<br />
440 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
47<br />
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen<br />
Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle<br />
und Ausschuss) zur Wiedergewinnung<br />
48<br />
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff,<br />
Papier oder Pappe<br />
4702 21110000-7 Zellstoff<br />
4702 21111000-4 Holzstoff<br />
4702 21111100-5 Chemiepulpe<br />
4707 21126000-2 Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe<br />
4706+4707 36920000-6 Recyclingprodukte<br />
4801+4802[.1—.4] 21120000-0 Papier und Pappe<br />
4801+4802[.1—.4] 21121000-7 Zeitungsdruckpapier; Büttenpapier und -pappe<br />
(handgeschöpft); Rohpapier und Rohpappe;<br />
grafische Papiere und Pappen<br />
4801 21121100-8 Zeitungsdruckpapier<br />
4802.1 21121200-9 Papier und Pappe, handgeschöpft<br />
4802[.2—.4] 21121300-0 Papier und Pappe, lichtempfindlich, wärmeempfindlich<br />
oder thermographisch<br />
4802[.2—.4] 21121310-3 Papier oder Pappe, lichtempfindlich<br />
4802[.2—.4] 21121320-6 Papier oder Pappe, wärmeempfindlich<br />
4802[.2—.4] 21121330-9 Papier oder Pappe, thermographisch<br />
4803+4804[.1—.5]+4805[.1+<br />
.2]+4808.2<br />
21122000-4 Toilettenpapier, Kraftliner und anderes Papier<br />
und Pappe<br />
4805.2 21122100-5 Mehrlagiges Papier und Pappe<br />
4804.1 21122200-6 Kraftliner<br />
4806 21124000-8 Pergamentersatz und andere Papierartikel<br />
4806.2 21124100-9 Pergamentersatz<br />
4806.3 21124200-0 Pauspapier<br />
4806.40.1 21124300-1 Pergaminpapier<br />
4806.40.9 21124400-2 Transparentpapier<br />
4806 21124500-3 Kunstdruckpapier<br />
4806 21124600-4 Zeichenpapier<br />
4806 21124700-5 Landkartenpapier<br />
4807+4809+4810[.1+.9]+<br />
4811[.1+.4]<br />
21125000-5 Verarbeitetes Papier und Pappe<br />
4807+4810[.3+.9] 21125100-6 Verbundpapier und -pappe<br />
4810[.1+.2] 21125300-8 Schreibpapier<br />
4810[.1+.2] 21125400-9 Druckpapier<br />
4809+4811[.1—.4] 21125600-1 Selbstdurchschreibendes<br />
schlagpapier<br />
Papier oder Durch-<br />
4811[.1—.4] 21125610-4 Thermographisches Papier<br />
4811[.1—.4] 21125690-8 Kopierpapier und xerographisches Papier<br />
4811[.1—.4] 21125691-5 Fotokopierpapier<br />
4811[.1—.4] 21125692-2 Xerographisches Papier
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 441<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
4808.1 21210000-8 Wellpapier oder Wellpappe<br />
4819[.3+.4] 21211000-5 Behälter aus Papier und Pappe<br />
4819 21211100-6 Kartons, Schachteln oder Kisten<br />
4819 21211110-9 Schachteln aus Papier oder Pappe<br />
4819[.3+.4] 21211120-2 Stehordner, Posteingangskästen, Magazine und<br />
ähnliche Artikel<br />
4819[.3+.4] 21211200-7 Papiersäcke und -tüten<br />
4819[.3+.4] 21211210-0 Papiersäcke<br />
4819[.3+.4] 21211220-3 Papiertüten<br />
4819[.3+.4] 21211230-6 Brechbeutel<br />
4818 21220000-1 Haushalts- und Krankenhauspapierwaren<br />
4818[.1—.3] 21221000-8 Toilettenpapier, Taschentücher, Handtücher<br />
und Servietten<br />
4818.1 21221100-9 Toilettenpapier<br />
4818.2 21221200-0 Papiertaschentücher<br />
4818.20.9 21221300-1 Papierhandtücher<br />
4818.3 21221400-2 Papierservietten<br />
4818[.4—.9] 21222000-5 Hygiene- oder Krankenhausartikel aus Papier<br />
4818.4 21222100-6 Papiersanitärartikel<br />
4818.40.1 21222110-9 Damenbinden oder Tampons<br />
4818.40.9 21222120-2 Einwegwindeln<br />
4818.40.9 21222121-9 Windeleinlagen aus Papier<br />
4818.4 21222200-7 Krankenhausartikel aus Papier<br />
4818.4 21222210-0 Papierkompressen<br />
4818.40.1 21222220-3 Sterilisationstaschen oder -hüllen aus Papier<br />
4818.4 21222300-8 Einweg-Papierartikel<br />
4816+4817+4823[.1+.5] 21230000-4 Bürobedarf aus Papier und andere Artikel<br />
4816 21231000-1 Kohlepapier, selbstkopierendes Papier, Schablonenpapier<br />
und Selbstdurchschreibepapier<br />
4816.1 21231100-2 Kohlepapier<br />
4816.2 21231200-3 Selbstkopierendes Papier<br />
4816[.1+.9] 21231300-4 Selbstdurchschreibepapier<br />
4816.3 21231400-5 Schablonenpapier<br />
4817 21232000-8 Briefumschläge, Briefkarten und Postkarten<br />
4817.2 21232100-9 Briefkarten<br />
4817.2 21232200-0 Postkarten<br />
4817.1 21232300-1 Briefumschläge
DE<br />
442 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
4823.5 21233000-5 Geprägtes oder perforiertes Papier<br />
4823.5 21233100-6 Geprägtes oder perforiertes Druckpapier<br />
4823.5 21233200-7 Geprägtes oder perforiertes Schreibpapier<br />
4823.51.1 21233600-1 Endlospapier für Drucker<br />
4823.51.1 21233610-4 Endlosformulare<br />
4823.1 21234000-2 Selbstklebendes oder gummiertes Papier<br />
4823.1 21234100-3 Selbstklebendes Papier<br />
4814+4815+5905 21240000-7 Tapeten und andere Wandverkleidungen<br />
4814 21241000-4 Wandverkleidungen auf Papier- oder Pappbasis<br />
4814 21241100-5 Tapeten<br />
4815 21243000-8 Fußbodenbeläge auf Papier- oder Pappbasis<br />
4813+4823 21250000-0 Zigarettenpapier und Filterpapier<br />
4813 21251000-7 Zigarettenpapier<br />
4823.2 21252000-4 Filterpapier<br />
4820.10.10 22810000-1 Register aus Papier oder Pappe<br />
4820.10.10 22813000-2 Rechnungsbücher<br />
4820.10.10 22814000-9 Quittungsblöcke<br />
4820.10.30 22815000-6 Notizbücher<br />
4820.10.30 22816000-3 Notizblöcke<br />
4820.10.50 22817000-0 Terminkalender oder Terminplaner<br />
4820.10.90 22819000-4 Adressbücher<br />
4911.99+4820.40 22820000-4 Formulare<br />
4911.99+4820.40 22822000-8 Geschäftsvordrucke<br />
4911.99+4820.40.10 22822100-9 Endlosgeschäftsvordrucke<br />
4911.99+4820.40.90 22822200-0 Einzelgeschäftsvordrucke<br />
4820.20 22830000-7 Übungshefte<br />
4820.20 22832000-1 Übungsblätter<br />
4820.50 22840000-0 Mustermappen<br />
4820.50 22841000-7 Sammelalben<br />
4820.50 22841100-8 Sammelhefte für Rabattmarken<br />
4820.50 22841200-9 Briefmarkenalben<br />
4820.30 22850000-3 Ordner und Zubehör<br />
4820.30 22851000-0 Ordner<br />
4820.30 22852000-7 Schnellhefter<br />
4820.30 22852100-8 Aktendeckel<br />
4820+4910 22860000-6 Bedrucktes Büromaterial außer Formularen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 443<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
4820.90 22861000-3 Bedruckte Briefumschläge<br />
4820.90 22861100-4 Bedruckte Briefumschläge mit Fenster<br />
4820.90 22861200-5 Bedruckte Briefumschläge ohne Fenster<br />
4820.90 22861300-6 Bedruckte Umschläge für Röntgenaufnahmen<br />
4820.90 22862000-0 Briefpapier<br />
4820.90 22863000-7 Visitenkarten<br />
4820.90 22864000-4 Empfehlungskarten<br />
4820.90 22865000-1 Kupons<br />
4820.90 22866000-8 Etiketten<br />
4820.90 22866100-9 Strichcode-Etiketten<br />
4820.90 22866200-0 Gepäckanhänger<br />
4820.90 22867000-5 Essensgutscheine<br />
4820.90 22868000-2 Schreibunterlagen<br />
4820.90+4910 22869000-9 Fahrpläne<br />
4820.90 22869100-0 Terminpläne<br />
3207—3209+4814+5905 28811400-4 Farben und Wandbekleidungen<br />
3918+4008.21+4016.91+<br />
4418.30+4815+5904<br />
3918+4008.21+4016.91+<br />
4815+5904<br />
28812200-9 Fußbodenbeläge<br />
28812220-5 Nicht massive Bodenbeläge<br />
3918+4418.3+4815 28812230-8 Massive Fußbodenbeläge<br />
3918+4008.21+4016.91+<br />
4418.30+4815+5904<br />
4817+4819+4820+4821+<br />
9017+9608—9612<br />
28812240-1 Doppelböden<br />
30192000-1 Bürobedarf<br />
4817+4819+4820+4821 30192700-8 Büromaterial<br />
4817.1 30192710-1 Lohntüten<br />
4817.1 30192720-4 Gehaltstüten zum Versenden<br />
4821 30192800-9 Selbstklebende Etiketten<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
36671000-5 Kücheneinrichtungen<br />
36672000-2 Gastronomiebedarf<br />
4805+8421.31+8529+9002 36712000-5 Filter<br />
4805+8421.31+8529+9002 36712100-6 Filterpatronen<br />
4805+8421.31+8529+9002 36712200-7 Verschleißteile<br />
3922+4818+4803+6910 36713000-2 Hygieneartikel<br />
4014+4803+4818+9002.9 36731000-4 Einwegartikel<br />
4014+4803+4818+9002.9 36731200-6 Waren für den persönlichen Bedarf
DE<br />
444 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
49<br />
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse<br />
des graphischen Gewerbes; handoder<br />
maschinengeschriebene Schriftstücke<br />
und Pläne<br />
3612+3917.4+4016.9+<br />
4504.9+4823+6305+8484+<br />
9608<br />
3917.4+4016.9+4504.9+<br />
4823+8484<br />
36931000-6 Sicherheitsinstallationen<br />
36933000-0 Siegel<br />
4901+4903 22100000-1 Gedruckte Bücher, Broschüren und Faltblätter<br />
4901.99+4903 22110000-4 Gedruckte Bücher<br />
4901.99+4903 22111000-1 Schulbücher<br />
4901.99+4903 22112000-8 Lehrbücher<br />
4901.99+4903 22113000-5 Bücher für Bibliotheken<br />
4901.91+4904+4905 22114000-2 Wörterbücher, kartographische Erzeugnisse,<br />
4901.91 22114100-3<br />
Notenhefte und andere Bücher<br />
Wörterbücher<br />
4905.91 22114200-4 Atlanten<br />
4905[.1+.99] 22114300-5 Kartographische Erzeugnisse<br />
4905.99 22114310-8 Katasterkarten<br />
4905.99 22114311-5 Blaupausen<br />
4904 22114400-6 Gedruckte Noten<br />
4901.91 22114500-7 Enzyklopädien<br />
4901+4903 22120000-7 Veröffentlichungen<br />
4901+4903 22121000-4 Technische Veröffentlichungen<br />
4901.99 22130000-0 Telefonbücher<br />
4901[.10+.99] 22140000-3 Faltblätter<br />
4901[.10+.99] 22150000-6 Broschüren<br />
4901[.10+.99] 22160000-9 Druckschriften<br />
4902 22200000-2 Zeitungen,<br />
Zeitschriften<br />
Fachzeitschriften, Periodika und<br />
4902.1 22210000-5 Zeitungen<br />
4902.9 22211000-2 Fachzeitschriften<br />
4902.9 22212000-9 Periodika<br />
4902.9 22212100-0 Regelmäßig erscheinende Schriften<br />
4902.9 22213000-6 Zeitschriften<br />
4909+4911 22300000-3 Postkarten, Glückwunschkarten und andere<br />
4909.00.1+4911.91 22310000-6<br />
Druckerzeugnisse<br />
Postkarten<br />
4911.91 22312000-0 Bilder<br />
4911.91 22313000-7 Abziehbilder<br />
4911.91 22314000-4 Dessins<br />
4911.91 22315000-1 Fotografien<br />
4909 22320000-9 Glückwunschkarten<br />
4909 22321000-6 Weihnachtskarten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 445<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
4907+9704 22400000-4 Briefmarken, Scheckvordrucke, Banknoten,<br />
Aktienzertifikate, Werbeschriften, Kataloge<br />
und Handbücher<br />
4907+9704 22410000-7 Briefmarken<br />
4907+9704 22411000-4 Weihnachtsbriefmarken<br />
4907+9704 22412000-1 Briefmarken-Neuausgaben<br />
4907.00.90 22413000-8 Rabattmarken<br />
4907.00.10 22420000-0 Papier mit Stempel<br />
4907.00.30 22430000-3 Banknoten<br />
4907[.00.30+00.90] 22440000-6 Scheckvordrucke<br />
4907.00.30 22450000-9 Fälschungssichere Druckerzeugnisse<br />
4907.00.90 22451000-6 Reisepässe<br />
4907.00.90 22452000-3 Vordrucke für Postanweisungen<br />
4911.10 22460000-2 Werbeschriften, Verkaufskataloge und Handbücher<br />
4911.10.10 22461000-9 Kataloge<br />
4911.10 22462000-6 Werbeschriften<br />
4901.99 22470000-5 Handbücher<br />
4901.99 22471000-2 Computer-Handbücher<br />
4901.99 22472000-9 Bedienungsanleitungen<br />
4901.99 22473000-6 Technische Handbücher<br />
4911.99+4820.40 22820000-4 Formulare<br />
4911.99+4820.40 22822000-8 Geschäftsvordrucke<br />
4911.99+4820.40.10 22822100-9 Endlosgeschäftsvordrucke<br />
4911.99+4820.40.90 22822200-0 Einzelgeschäftsvordrucke<br />
4820+4910 22860000-6 Bedrucktes Büromaterial außer Formularen<br />
4820.90+4910 22869000-9 Fahrpläne<br />
4910 22869200-1 Kalender<br />
4911.99 22900000-9 Verschiedene Druckerzeugnisse<br />
4911.99 22910000-2 Kraftfahrzeugsteuerplaketten<br />
4911.99 22920000-5 Führerscheine<br />
4911.99 22930000-8 Personalausweise<br />
4911.99 22940000-1 Passierscheine<br />
4911.99 22950000-4 Eintrittskarten<br />
4911.99 22960000-7 Spezial-Druckerzeugnisse
DE<br />
446 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
65<br />
Kopfbedeckungen und Teile davon<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
66<br />
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke,<br />
Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile<br />
davon<br />
67<br />
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren<br />
aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen;<br />
Waren aus Menschenhaaren<br />
4911.99 22980000-3 Tickets<br />
4911.99 22981000-0 Fahrscheine<br />
6501—6505+6506[.92+.99]+<br />
6507<br />
18440000-5 Kopfbedeckungen<br />
6503—6505 18441000-2 Hüte<br />
6503—6505+6506[.92+.99]+<br />
6507<br />
18443000-6 Kopfbedeckungen und Zubehör für Kopfbedeckungen<br />
6507 18443100-7 Schweißbänder<br />
6506.99 18443200-8 Kopfbedeckungen aus Metall<br />
6503—6505 18443300-9 Kopfbedeckungen aus Textilien<br />
6505.9 18443310-2 Baskenmützen<br />
6503—6505 18443320-5 Feldmützen<br />
6503—6505 18443330-8 Kapuzen<br />
6505.9 18443340-1 Mützen<br />
6507 18443400-0 Kinnriemen für Kopfbedeckungen<br />
6507 18443500-1 Gesichtsschutz<br />
6506.99 18444000-3 Kopfschutzbedeckungen<br />
6506.99 18444100-4 Sicherheitskopfbedeckungen<br />
6506.99 18444110-7 Helme<br />
6506.99 18444200-5 Schutzhelme<br />
6506.91 25245100-1 Sturzhelme<br />
6506.91 25245200-2 Hüte aus Gummi oder Kunststoff<br />
4201+6602+6603[.1+.9] 19210000-1 Sattlerwaren<br />
4201+6602+6603[.1+.9] 19212000-5 Reitpeitschen<br />
4201+6602+6603[.1+.9] 19213000-2 Peitschen<br />
6601—6603 36650000-2 Regenschirme und Sonnenschirme; Gehstöcke<br />
und Sitzstöcke<br />
6601 36651000-9 Sonnenschirme<br />
6601 36652000-6 Regenschirme<br />
6602 36653000-3 Sitzstöcke<br />
6602 36654000-0 Gehstöcke<br />
6603 36655000-7 Teile, Verzierungen und Zubehör für Regenschirme,<br />
Sonnenschirme, Gehstöcke und ähnliche<br />
Artikel<br />
6702+7117 36630000-6 Künstliche Erzeugnisse<br />
6702 36631000-3 Künstliches Obst<br />
6702 36632000-0 Künstliche Blumen<br />
6702 36633000-7 Künstliches Gras
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 447<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
68<br />
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest,<br />
Glimmer oder ähnlichen Stoffe<br />
6702 36634000-4 Kunstrasen<br />
6703+6704+9615+9616 36675000-3 Haarpflegeartikel<br />
6704 36675200-5 Perücken<br />
2515+2516+6801 14110000-5 Bausteine<br />
2516+6801 14112000-9 Diverse Bausteine<br />
2516.1+6801 14112400-3 Bordsteine<br />
2514+6802+6803 14122200-4 Dolomit<br />
2514+6802+6803 14130000-1 Schiefer<br />
2801+2818+6804+6805 26910000-0 Schleifmittel<br />
6804 26911000-7 Mühlsteine, Mahlsteine und Schleifscheiben<br />
6804[.1+.2] 26911100-8 Mühlsteine<br />
6804[.1+.2] 26911200-9 Mahlsteine<br />
6804.2 26911300-0 Schleifscheiben<br />
6805 26912000-4 Schleifpulver oder Schleifkorn<br />
6807 28811500-5 Wärme-Isolierstoffe<br />
3925+4418+6809 28812300-0 Trennwerk<br />
3925+4418+6809 28812310-3 Trennwände<br />
3925.90.8+4418+6807.10.10<br />
+6905.10+7308+9406<br />
4418.50+6807.10.10+<br />
6811.20.11<br />
28812400-1 Dachkonstruktionen<br />
28812500-2 Dachdeckungsmaterialien<br />
6806.9 28812600-3 Schallisolierung<br />
4404+4418+6810.91+7308.9 28812700-4 Balken<br />
6801+6802+6803+6810+<br />
6811.2+6901+6902+6904+<br />
6908<br />
28813100-5 Pflastermaterialien<br />
6801 28813120-1 Pflasterplatten<br />
6802 28813130-4 Pflastersteine<br />
6801 28813140-7 Schotter<br />
6801+6901.1+6902+6907+<br />
6908+7016<br />
28813200-6 Steinplatten<br />
2715+6807 28813300-7 Mischgut<br />
2715+6807 28813310-0 Mischgut für den Straßenbau<br />
2715+6807 28813320-3 Bitumenschotter<br />
2715+6807 28813330-6 Beschichtungsstoffe<br />
6810+9406.00.9 28814200-3 Betonerzeugnisse<br />
6810.9 28814210-6 Betonträger<br />
6810.9 28814220-9 Betonmasten<br />
6810.9 28814230-2 Betonpfähle
DE<br />
448 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
69<br />
Keramische Waren<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
6810.99 28814240-5 Betonrohre und -formstücke<br />
6810.9 28814250-8 Betonstangen<br />
6810.9 28814260-1 Betonpfosten<br />
6809.1+6810.1 28814270-4 Betonplatten<br />
6810.1 28814280-7 Betonschwellen<br />
6911 26211000-0 Tafel- und Küchengeschirr sowie Haushaltsund<br />
Toilettenartikel aus Porzellan<br />
6911.10 26211100-1 Tafelgeschirr aus Porzellan<br />
6911.10 26211110-4 Teller aus Porzellan<br />
6911.10 26211120-7 Tischplatten aus Porzellan<br />
6911.10 26211130-0 Tassen und Untertassen aus Porzellan<br />
6911.10 26211200-2 Küchengeschirr aus Porzellan<br />
6911 26211300-3 Blumenschalen aus Porzellan<br />
6911.90 26211400-4 Toilettenartikel aus Porzellan<br />
6911 26211500-5 Haushaltsartikel aus Porzellan<br />
6912 26212000-7 Keramisches Tafel- und Küchengeschirr sowie<br />
Haushalts- und Toilettenartikel, nicht aus Porzellan<br />
6912 26212100-8 Keramisches Tafelgeschirr<br />
6912 26212110-1 Teller<br />
6912 26212120-4 Schalen<br />
6912 26212130-7 Keramische Tassen und Untertassen<br />
6912 26212200-9 Keramisches Küchengeschirr<br />
6912 26212300-0 Blumenschalen<br />
6913 26213000-4 Keramische Ziergegenstände<br />
6910 26214000-1 Keramische Haushaltssanitäreinrichtungen<br />
6910 26214100-2 Spülen und Waschbecken<br />
6910 26214110-5 Spülen<br />
6910 26214120-8 Waschbecken<br />
6910 26214200-3 Badewannen<br />
6910 26214300-4 Klosettbecken und Spülkästen<br />
6910 26214310-7 Klosettbecken<br />
6910 26214320-0 Klosettspülkästen<br />
6910 26214400-5 Bidets<br />
6910 26214500-6 Urinale<br />
6909[.11+.12+.19] 26240000-2 Keramische Waren für technische Zwecke
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 449<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
6909.11 26241000-9 Keramische Waren für Laboratorien, chemische<br />
oder technische Zwecke, aus Porzellan<br />
6909.11 26241100-0 Keramische Waren aus Porzellan für Laboratorien<br />
6909.11 26241200-1 Keramische Waren aus Porzellan für technische<br />
Zwecke<br />
6909.11 26241300-2 Keramische Waren aus Porzellan für chemische<br />
Zwecke<br />
6909.9 26251000-2 Keramikartikel für Landwirtschaft, Gartenbau<br />
sowie Beförderung oder Verpackung von Waren<br />
6909.9 26251100-3 Keramikartikel für die Landwirtschaft<br />
6909.9 26251200-4 Keramikartikel für den Gartenbau<br />
6909.9 26251300-5 Keramikartikel für die Beförderung oder Verpackung<br />
von Waren<br />
6914 26252000-9 Keramikartikel, ohne Baukeramik<br />
3816+6901—6903+6908 26260000-8 Feuerfeste keramische Waren<br />
6901.00.90+6902 26261000-5 Keramikfliesen<br />
6901.00.90+6902 26262000-2 Keramikblocksteine<br />
6908 26264000-6 Keramikplatten<br />
6904 28811100-1 Ziegel<br />
6901—6914 28811300-3 Keramische Werkstoffe<br />
3925.90.8+4418+6807.10.10<br />
+6905.10+7308+9406<br />
6801+6802+6803+6810+<br />
6811.2+6901+6902+6904+<br />
6908<br />
6801+6901.1+6902+6907+<br />
6908+7016<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
28812400-1 Dachkonstruktionen<br />
28813100-5 Pflastermaterialien<br />
28813200-6 Steinplatten<br />
28862000-2 Rohrleitungssysteme<br />
28862100-3 Bedarf für Rohrleitungssysteme<br />
28863000-9 Rohrleitungen und Formstücke<br />
28863100-0 Leitungen<br />
28863110-3 Entwässerungsleitungen<br />
28863111-0 Abwasserleitungen<br />
28863121-3 Heizleitungen<br />
28863130-9 Abzugsrohre
DE<br />
450 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
70<br />
Glas und Glaswaren<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006+<br />
8483.6<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8210+8211+8215+9617<br />
28863140-2 Dampf- und Wasserleitungen<br />
28863150-5 Niederdruckleitungen<br />
28863160-8 Verteilerleitungen und Zubehör<br />
28863170-1 Rohre und Leitungen nicht aus Eisen oder<br />
Stahl<br />
28864000-6 Ummantelungen und Verrohrungen<br />
28864200-8 Verrohrungen<br />
28864310-2 Rohre und Formstücke<br />
36671000-5 Kücheneinrichtungen<br />
36671100-6 Küchenbedarf<br />
3924+6911+6912+7013 36671110-9 Geschirr<br />
3924+6911+6912+7013 36671120-2 Tassen und Gläser<br />
3924+6911+6912+7013 36671121-9 Tassen<br />
3924+6911+6912+7013 36671122-6 Kleine Tassen<br />
3924+6911+6912+7013 36671130-5 Lebensmittelbehälter<br />
3924+6911+6912+7013 36671160-4 Tabletts<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8215+9617<br />
36671200-7 Tafel- und Küchengeschirr<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8215+9617<br />
36671210-0 Tafelgeschirr<br />
6911+6912 36671300-8 Porzellan und Küchengeschirr<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
36672000-2 Gastronomiebedarf<br />
3924+6911+6912+7013 36672200-4 Servierplatten<br />
3922+4818+4803+6910 36713000-2 Hygieneartikel<br />
5801—5803+5806+6001+<br />
7019[.4+.5]<br />
17140000-5 Spezialgewebe<br />
7003—7005 26110000-2 Glas<br />
7003—7005 26111000-9 Tafelglas<br />
7003 26111100-0 Unbearbeitetes Glas<br />
7005 26111200-1 Floatglas
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 451<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7003—7005 26111300-2 Vorhangwände aus Glas<br />
7003—7009 26120000-5 Flachglas<br />
7006—7009 26121000-2 Geformtes Flachglas<br />
7007 26121200-4 Sicherheitsglas<br />
7009 26121300-5 Spiegel aus Glas<br />
7008 26121400-6 Isolierglas<br />
7010—7013 26130000-8 Hohlglasartikel<br />
7010[.2+.9] 26131000-5 Flaschen, Krüge, Flakons und Behälter aus Glas<br />
7010[.91.2+92.2+93.2+34.2] 26131100-6 Glasflaschen<br />
7010[.91.1+92.1+93.1+94.1] 26131200-7 Glaskrüge<br />
7010[.2+.9] 26131300-8 Glasflakons<br />
7010[.2+.9] 26131400-9 Glasbehälter<br />
7013.2 26132000-2 Trinkgläser<br />
7013 26133000-9 Glaswaren<br />
7013.3 26133100-0 Tafelgeschirr aus Glas<br />
7013.3 26133110-3 Karaffen<br />
7013.3 26133200-1 Glaskeramikwaren zur Verwendung bei Tisch<br />
und in der Küche<br />
7013[.29.10+39.10] 26133300-2 Waren aus vorgespanntem Glas<br />
7013 26133400-3 Glaskeramikwaren<br />
7012 26134000-6 Glaseinsätze für Vakuumbehälter<br />
7012 26134100-7 Glaseinsätze für Isolierflaschen<br />
7019 26140000-1 Glasfasern<br />
7019 26141000-8 Glasfaserartikel<br />
7019.31 26141100-9 Glasfasermatten<br />
7019[.4+.5+.9] 26141200-0 Glasfasergewebe<br />
7019.3 26141300-1 Glasgewebe<br />
7001+7002+7016 26151000-1 Vorgearbeitetes Glas<br />
7001+7002 26151100-2 Glaskugeln, Glasstäbe oder Glasröhren<br />
7002.10 26151110-5 Glaskugeln<br />
7002.20 26151120-8 Glasstäbe<br />
7002.30 26151130-1 Glasröhren<br />
7002.10 26151140-4 Kugeln<br />
7016 26151200-3 Abdecksteine, Bausteine oder Ziegeln aus<br />
Pressglas<br />
7010.1+7011+7014+7015+<br />
7017+7018.1+8546.1+<br />
9405.91<br />
26152000-8 Technisches Glas
DE<br />
452 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7011 26152100-9 Glasgehäuse und Kathodenstrahlröhren<br />
7011 26152110-2 Glasgehäuse<br />
7011.20 26152120-5 Kathodenstrahlröhren<br />
7015 26152200-0 Glas für Uhren, Armbanduhren oder Brillen<br />
7015 26152210-3 Glas für Uhren<br />
7015 26152220-6 Glas für Armbanduhren<br />
7015.10 26152230-9 Glas für Brillen<br />
7010.1+7017 26152300-1 Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder<br />
medizinische Bedarfsartikel aus Glas<br />
7017 26152320-7 Hygienische Bedarfsartikel aus Glas<br />
7010.1+7017 26152330-0 Glaswaren für Laboratorien<br />
7017 26152331-7 Petrischalen<br />
7017 26152339-3 Reagenzgläser<br />
7017 26152340-3 Pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas<br />
7017.10 26152350-6 Glasampullen<br />
7014 26152600-4 Optische Elemente aus Glas<br />
7018.10 26152700-5 Glasperlen<br />
6801+6901.1+6902+6907+<br />
6908+7016<br />
28813200-6 Steinplatten<br />
7002+8310 28813500-9 Straßenmarkierungen<br />
7002 28813510-2 Glaskugeln für Straßenmarkierungen<br />
7016.9 28815400-2 Oberlichter<br />
6303+7011+8539+8540 28815800-6 Innenausstattungsgegenstände<br />
7011+8539+8540 28815820-2 Neonbeleuchtung<br />
7011+8539+8540 28815821-9 Leuchtstoffröhren<br />
7011+8539+8540 28815822-6 Glühlampen und Leuchtstofflampen<br />
3926.9+7014+8310+8530+<br />
8531+9405.9<br />
3926.9+7014+8310+8530+<br />
8531+9405.9<br />
7014+8310+8530+8531+<br />
9405.9<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8210+8211+8215+9617<br />
28824000-4 Stadtmobiliar<br />
28824700-1 Beschilderung<br />
28824710-4 Beschilderungsmaterial<br />
36671000-5 Kücheneinrichtungen<br />
36671100-6 Küchenbedarf<br />
3924+6911+6912+7013 36671110-9 Geschirr<br />
3924+6911+6912+7013 36671120-2 Tassen und Gläser<br />
3924+6911+6912+7013 36671121-9 Tassen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 453<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
71<br />
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder<br />
Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen<br />
und Waren daraus; Phantasieschmuck;<br />
Münzen<br />
3924+6911+6912+7013 36671122-6 Kleine Tassen<br />
3924+6911+6912+7013 36671130-5 Lebensmittelbehälter<br />
3924+7310+7612 36671140-8 Wasserkanister<br />
7012+9617 36671150-1 Isolierflaschen<br />
3924+6911+6912+7013 36671160-4 Tabletts<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8215+9617<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8215+9617<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
36671200-7 Tafel- und Küchengeschirr<br />
36671210-0 Tafelgeschirr<br />
36672000-2 Gastronomiebedarf<br />
3924+6911+6912+7013 36672200-4 Servierplatten<br />
7102.1+7102.31+7103.1 14520000-2 Edelsteine und Schmucksteine; Bimsstein;<br />
Schmirgel; natürliche Schleifstoffe; andere Mineralien<br />
und Edelmetalle<br />
7102.1+7102.31+7103.1 14521000-9 Edelsteine und Schmucksteine<br />
7103.1 14521100-0 Edelsteine<br />
7102.1+7102.31+7103.1 14521110-3 Diamanten<br />
7103.1 14521120-6 Rubine<br />
7103.1 14521130-9 Smaragde<br />
7102.1+7102.31+7103.1 14521140-2 Staub oder Pulver von Edelsteinen<br />
7102.1+7102.31+7103.1 14521200-1 Schmucksteine<br />
7102.1+7102.31+7103.1 14521210-4 Staub oder Pulver von Schmucksteinen<br />
2513+7102.2 14522000-6 Industriediamanten; Bimsstein; Schmirgel und<br />
andere natürliche Schleifstoffe<br />
7102.2 14522200-8 Industriediamanten<br />
7102.2 14522300-9 Schmirgel<br />
7102.2 14522400-0 Natürliche Schleifstoffe<br />
2837—2840+2842+2845—<br />
2847+7104.1<br />
24135000-9 Diverse anorganische Chemikalien<br />
7104.1 24135400-3 Piezoelektrisches Kristall<br />
2851+7104.2 24137000-3 Synthetische Steine<br />
7104.2 24137100-4 Synthetische Edelsteine<br />
7104.2 24137200-5 Synthetische Halbedelsteine<br />
7106—7112 27400000-9 Edelmetalle und mit Edelmetallen plattierte<br />
Metalle<br />
7106—7112 27410000-2 Edelmetalle<br />
7106+7108+7110 27411000-9 Unbearbeitete Halbedelmetalle
DE<br />
454 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
72<br />
Eisen und Stahl<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7106[.1+.91] 27411100-0 Silber, unbearbeitet oder pulverförmig<br />
7106.1 27411110-3 Silberpulver<br />
7106.91 27411120-6 Unbearbeitetes Silber<br />
7106.92 27411200-1 Halbzeuge aus Silber<br />
7108[.11+.12] 27412000-6 Gold, unbearbeitet oder pulverförmig<br />
7110.11 27413000-3 Platin, unbearbeitet oder pulverförmig<br />
7112 27414000-0 Abfälle und Schrott von Edelmetallen<br />
7112 27420000-5 Mit Edelmetallen plattierte Metalle<br />
7112[.1+.2+.9] 27421000-2 Mit Silber oder Gold plattierte Grundmetalle<br />
7112.2 27422000-9 Mit Platin plattierte Grundmetalle<br />
7118 28551000-9 Münzronden<br />
7101.22+7115+7118 36200000-3 Schmuck und ähnliche Erzeugnisse<br />
7101.22+7115+7118 36210000-6 Münzen und Medaillen<br />
7118 36211000-3 Münzen<br />
7115 36212000-0 Medaillen<br />
7101.22+7102.39+7103.9+<br />
7104.9+7113—7117<br />
36220000-9 Schmuckwaren<br />
7101.22 36221000-6 Perlen<br />
7114 36222000-3 Goldschmiedewaren<br />
7115+7116 36223000-0 Waren aus Edelmetall<br />
7102.39+7103.9+7104.9 36224000-7 Waren aus Edelsteinen oder Halbedelsteinen<br />
7114.11 36225000-4 Silberschmiedewaren<br />
7113—7117 36226000-1 Pensionierungsgeschenke<br />
6702+7117 36630000-6 Künstliche Erzeugnisse<br />
7117 36635000-1 Modeschmuck<br />
7118 36960000-8 Metallmarken<br />
7201—7207 27110000-9 Basisches Roheisen und basischer Stahl<br />
7201 27111000-6 Roheisen<br />
7202.1 27112000-3 Ferromanganerzeugnisse<br />
7203 27113000-0 Eisenerzeugnisse<br />
7206+7207[.11.1+.12.1+<br />
.19(.11—.16+.31)+<br />
.20(.11—.17+.32+.51—.57+<br />
.71)]<br />
7206+7207[.11.1+.12.1+<br />
.19(.11—.16+.31)+<br />
.20(.11—.17+.32+.51—.57+<br />
.71)]<br />
7206+7207[.11.1+.12.1+<br />
.19(.11—.16+.31)+<br />
.20(.11—.17+.32+.51—.57+<br />
.71)]+7218[.1+.91.1+.99(.11+<br />
.2)]+7224[.1+.90(.0+.15+.3)]<br />
27114000-7 Eisen<br />
27114100-8 Rohblöcke aus Eisen<br />
27115000-4 Stahl
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 455<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7206+7207[.11.1+.12.1+<br />
.19(.11—.16+.31)+<br />
.20(.11—.17+.32+.51—.57+<br />
.71)]+7218[.1+.91.1+.99(.11+<br />
.2)]+7224[.1+.90(.0+.15+.3)]<br />
7213+7214[.2+.9]+7215.90.1<br />
+7221+7222[.1+.30.1]+7227+<br />
7228[.10(.1+.3)+.20(.1+.3)+<br />
.3+.60.1+.8]<br />
27120000-2 Rohblöcke aus Stahllegierungen<br />
27140000-8 Stangen und Stäbe<br />
7213+7221+7227 27141000-5 Warmgewalzte Stangen und Stäbe<br />
2618+2619+7204[.1—.5] 27190000-3 Schlacken, Metallschlacken, Eisenabfälle und<br />
Eisenschrott<br />
7204.5 27191000-0 Wiedereingeschmolzene Schrottblöcke<br />
7222.30[.5+.91]+<br />
7228[.10.5+.4]<br />
27311000-8 Stangen und Stäbe aus legiertem Stahl<br />
7222.40.(.93+.99)+7228.70.9 27312000-5 Winkel, Formstücke und Profile aus legiertem<br />
Stahl<br />
7222.40.91 27313000-2 Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl<br />
7211[.23.9+.29(.5+.9)+90.9]+<br />
7212[.10.99+.20.9+.30.9+<br />
.40.98+.50(.7+.9)+.60(.93+<br />
.99)]+7220[.20(.3—.9)+<br />
.90(.39+.9)]+7226[.11.9+<br />
.19.9+.20.8+.92.9+.93.8+<br />
.94.8+.99.8]<br />
7211[.23.9+.29(.5+.9)+90.9]+<br />
7212[.10.99+.20.9+.30.9+<br />
.40.98+.50(.7+.9)+.60(.93+<br />
.99)]<br />
7220[.20(.3—.9)+.90(.39+.9)]+<br />
7226[.11.9+.19.9+.20.8+<br />
.92.9+.93.8+.94.8+.99.8]<br />
27321000-1 Flacherzeugnisse<br />
27321100-2 Flacherzeugnisse aus Eisen<br />
27321200-3 Flacherzeugnisse aus Stahl<br />
7222.40.91 27331000-4 Falzerzeugnisse aus Stahl<br />
7222.40.91 27331100-5 Winkelstahl, Formstücke und Profile<br />
7222.40.91 27331110-8 Kabelkanal, nicht rohrförmig<br />
7216[.61+.91] 27332000-1 Falzerzeugnisse aus Eisen<br />
7212+7223+7229 27341000-7 Draht<br />
7223+7229 27341100-8 Stahldraht<br />
7223+7229 27341200-9 Draht aus legiertem Stahl<br />
7202[.19+.4+.6] 27351000-0 Nicht-EGKS-Ferrolegierungen<br />
7202.19 27351100-1 Ferromangan<br />
7202.4 27351200-2 Ferrochrom<br />
7202.6 27351300-3 Ferronickel<br />
7205 27353000-4 Körner und Pulver aus Eisen oder Stahl
DE<br />
456 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
73<br />
Waren aus Eisen oder Stahl<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7207[.11.9+.12.9+.19(.19+<br />
.39+.9)+.20(.19+.39+.59+.79+<br />
.9)]+7218[.91.9+.99(.19+.9)]+<br />
7224.90[.19+.9]<br />
7207[.11.9+.12.9+.19(.19+<br />
.39+.9)+.20(.19+.39+.59+.79+<br />
.9)]<br />
7207[.11.9+.12.9+.19(.19+.<br />
39+.9)+.20(.19+.39+.59+.79+<br />
.9)]<br />
7218[.91.9+.99(.19+.9)]+<br />
7224.90[.19+.9]<br />
27354000-1 Halbzeug<br />
27354100-2 Halbzeug aus Eisen<br />
27354200-3 Halbzeug aus Stahl<br />
27354210-6 Halbzeug aus rostfreiem Stahl<br />
7214.1 27355000-8 Geschmiedete Eisenerzeugnisse<br />
7201+7202+7206+7401+<br />
7403+7601<br />
28419000-2 Leiter<br />
7206+7601 28419100-3 Leiter aus Stahl oder Aluminium<br />
7216.6 28841000-9 Stahlrohre<br />
7304.5+8545 27130000-5 Erzeugnisse aus Kohlenstoffstahl<br />
7304.5 27131000-2 Leitungsrohre aus Kohlenstoffstahl<br />
7304.5 27132000-9 Rohrleitungen aus Kohlenstoffstahl<br />
7302 27150000-1 Gleisbaumaterial<br />
7302[.10(.3+.9)+.2+.40.1+<br />
.90.1]<br />
27151000-8 Gleisbaumaterial aus Eisen oder Stahl<br />
7302[.10(.3+.9)+.2+.40.1+<br />
.90.1]<br />
7302[.10(.3+.9)+.2+.40.1+<br />
.90.1]<br />
27151100-9 Gleisbaumaterial aus Eisen<br />
27151200-0 Gleisbaumaterial aus Stahl<br />
7302[.10(.3+.9)+.2+.9] 27152000-5 Schienen aus Eisen oder Stahl<br />
7302[.10(.3+.9)+.2+.40.1+<br />
.90.1]<br />
27152100-6 Schienen aus Eisen<br />
7302[.10(.3+.9)+.2+.40.1+<br />
.90.1]<br />
27152200-7 Schienen aus Stahl<br />
7302[.2+40.1+.9] 27152300-8 Warmgewalztes Eisenbahnbaumaterial<br />
7302.40.1 27152310-1 Gewalzte Schienenlaschen und Schienenunterlagsplatten<br />
7302.9 27152320-4 Gewalzte Leitschienen<br />
7302.2 27152330-7 Gewalzte Eisenbahnschwellen und Spurstangen<br />
7303—7307 27200000-7 Rohre<br />
7303—7307 27210000-0 Rohre und Formstücke aus Eisen<br />
7303—7307 27211000-7 Rohre, Rohrleitungen und Hohlprofile<br />
7303—7307 27211100-8 Rohrleitungen und Rohre aus Eisen<br />
7307 27212000-4 Verschiedene Rohrformstücke<br />
7307 27212100-5 Muffen<br />
7307.21 27212110-8 Flanschadapter<br />
7307.1 27212200-6 Reparaturklemmen und -klemmbefestigungen<br />
7307.1 27212300-7 Winkelstücke, T-Stücke und Rohrformstücke<br />
7304—7307 27220000-3 Rohre und Formstücke aus Stahl
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 457<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7304—7306 27221000-0 Hohlprofile<br />
7307 27222000-7 Rohrformstücke<br />
7307.21 27222100-8 Flansche<br />
7307[.2+.9] 27222200-9 Rohrformstücke mit Gewinde<br />
7307[.2+.9] 27222300-0 Rohrformstücke, nicht gegossen<br />
7307[.2+.9] 27222400-1 Geschweißte Bogen und Winkel<br />
7307[.2+.9] 27222500-2 Geschweißte Formstücke<br />
7301.2+7302 27356000-5 Oberbaumaterial für Eisenbahnen<br />
7301.2 27356100-6 Geschweißte Winkel, Formstücke und Profile<br />
für Eisenbahnen, aus Eisen oder Stahl<br />
7302[.10.1+.3+.40.9+.90(.3+<br />
.9)]<br />
27356200-7 Oberbaumaterial für Eisenbahnen aus Eisen<br />
oder Stahl<br />
7302.10.1 27356210-0 Stromführende Schienen<br />
7302.3 27356220-3 Weichenzungen, Weichenherzstücke, Weichenstangen<br />
und Kreuzungen<br />
7302.4 27356230-6 Schienenlaschen und Schienenunterlagsplatten<br />
7302.90.3 27356240-9 Klemmplatten, Unterlagsplatten und Schwellen<br />
7302.90.9 27356250-2 Schienenstühle und Schienenstuhlkeile<br />
7301.1+7308[.1+.2+.4+.9]+<br />
7610.9+8426<br />
28112000-0 Metallbaukonstruktionen und Teile dafür, vorgefertigte<br />
Gebäude ausgenommen<br />
7308.1 28112100-1 Brücken aus Eisen oder Stahl<br />
7308.1 28112110-4 Brückenteile aus Eisen oder Stahl<br />
7308.1 28112111-1 Brückenteile aus Eisen<br />
7308.1 28112112-8 Brückenteile aus Stahl<br />
7308.1 28112120-7 Stahlkonstruktionen für Brücken<br />
7308.1 28112130-0 Eisenkonstruktionen für Brücken<br />
7308.2+8426 28112200-2 Türme, Gittermasten, Derrickkräne und Leitungsmasten<br />
7308.2+8426 28112210-5 Derrickkräne<br />
7308.2+8426 28112211-2 Bohrtürme<br />
7308.2 28112212-9 Statische Bohrtürme<br />
7308.2 28112220-8 Masten und Pfosten<br />
7308.2 28112221-5 Masten<br />
7308.2 28112222-2 Freileitungsmasten<br />
7308.2 28112223-9 Mastsockel<br />
7308.2 28112224-6 Freileitungsmasten<br />
7308.2 28112225-3 Strommasten<br />
7308.2 28112230-1 Türme
DE<br />
458 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7308.2 28112231-8 Türme aus Eisen<br />
7308.2 28112232-5 Türme aus Stahl<br />
7308.2 28112233-2 Wassertürme<br />
7308.2 28112240-4 Träger<br />
7308.2 28112250-7 Masten<br />
7308.2 28112260-0 Funk- oder Fernsehmasten<br />
7308.2 28112261-7 Funkmasten<br />
7308.2 28112262-4 Fernsehmasten<br />
7308.2 28112263-1 Gittermasten<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112300-3 Konstruktionen aus Eisen, Stahl oder Aluminium<br />
und Teile davon<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112310-6 Gerüste<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112311-3 Bogenstreben<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112312-0 Bogenstelzen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112313-7 Stützen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112314-4 Hängehalterungen für Rohre<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112315-1 Gerüstausstattung<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112316-8 Bogenklemmen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112317-5 Gerüstkonstruktionen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112318-2 Rohrleitungsstützen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112320-9 Metallkonstruktionen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112321-6 Wartehäuschen an Bushaltestellen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112322-3 Telefonzellen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112329-2 Sicherheitsabschirmungen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112330-2 Aluminiumkonstruktionen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112380-7 Teile von Metallkonstruktionen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112381-4 Verkleidung<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112382-1 Stauverschlüsse<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112383-8 Schleusentore<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112390-0 Schleusen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112391-7 Absperrschieber<br />
7301.1 28112400-4 Spundbohlen<br />
7301.1 28112410-7 Spundwände<br />
7308.3+7610.1 28121000-6 Fenster und zugehörige Artikel<br />
7308.3 28121100-7 Fenster aus Eisen oder Stahl und zugehörige<br />
Artikel
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 459<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7308.3 28121110-0 Türschwellen aus Eisen oder Stahl<br />
7308.3 28121120-3 Fensterläden aus Eisen oder Stahl<br />
7308.3 28121130-6 Fenster aus Eisen oder Stahl<br />
7308.3 28121131-3 Fensterrahmen aus Eisen oder Stahl<br />
7308.3+7610.1 28122000-3 Fenster, Türen und zugehörige Artikel<br />
7308.3+7610.1 28122100-4 Fenster<br />
7308.3+7610.1 28122110-7 Fensterrahmen<br />
7308.3+7610.1 28122111-4 Doppelverglaste Elemente<br />
7308.3+7610.1 28122200-5 Türen<br />
7308.3+7610.1 28122210-8 Türblätter<br />
7308.3+7610.1 28122211-5 Türrahmen<br />
7308.3+7610.1 28122212-2 Türschutzgitter<br />
7308.3+7610.1 28122213-9 Türschwellen<br />
7308.3+7610.1 28122214-6 Türen aus Eisen oder Stahl<br />
7308.3+7610.1 28122220-1 Brandschutztüren<br />
7308.3+7610.1 28122230-4 Schiebetüren<br />
7308.3+7610.1 28122240-7 Garagentore<br />
7308.3+7610.1 28122300-6 Tore<br />
7308.3+7610.1 28122310-9 Zugangstore<br />
7309+7611 28211000-4 Metalltanks<br />
7309+7611 28211100-5 Luftbehälter<br />
7309+7611 28211110-8 Druckluftzylinder<br />
7309+7611 28211200-6 Atemschutzgeräte<br />
7309+7611 28211210-9 Atemschutzgeräte für die Brandbekämpfung<br />
7309+7611 28211220-2 Atemschutzgeräte für Taucher<br />
7309 28211300-7 Tanks aus Eisen oder Stahl<br />
7309+7611 28211400-8 Lagertanks<br />
7309+7611 28211410-1 Öllagertanks<br />
7309+7611 28211420-4 Schlammlagertanks<br />
7309+7611 28211500-9 Wassertanks<br />
7309+7311+7611+7613 28211600-0 Sammelbehälter<br />
7311+7613 28212000-1 Flüssiggasbehälter<br />
7311+7613 28212100-2 Gasflaschen<br />
7311+7613 28212200-3 Gastanks<br />
7309+7611 28213000-8 Großcontainer<br />
7309+7611 28213100-9 Behälter aus Eisen oder Stahl
DE<br />
460 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7309+7611 28213110-2 Silos<br />
7309+7611 28213200-0 Kühlcontainer<br />
7309+7611 28213210-3 Wasserkammern<br />
7309+7611 28213300-1 Standardfrachtcontainer<br />
7309+7611 28213400-2 Lagercontainer<br />
7309+7611 28213500-3 Wassercontainer<br />
7309+7611 28213600-4 Container auf Rädern<br />
7309+7611 28213700-5 Abfallsammelbehälter<br />
7309+7611 28213800-6 Abfallcontainer<br />
7310[.1+.29]+7612 28214000-5 Fässer<br />
7310[.1+.29]+7612 28214100-6 Lagerbehälter<br />
7310[.1+.29]+7612 28214200-7 Fässer aus Eisen oder Stahl<br />
7310[.1+.29]+7612 28214300-8 Container-Lagerungssystem<br />
7310[.1+.29]+7612 28214310-1 Stapelvorrichtungen<br />
7310[.1+.29]+7612 28214400-9 Fässer aus Aluminium<br />
7311 28215000-2 Druckbehälter<br />
7311 28215100-3 Stahldruckbehälter<br />
7310[.1+.29]+7612 28216000-9 Tonnen<br />
7310[.1+.29] 28216100-0 Tonnen aus Eisen oder Stahl<br />
7310[.1+.29]+7612 28216200-1 Abfalltonnen<br />
7310[.1+.29]+7612 28217000-6 Kästen<br />
7310[.1+.29] 28217100-7 Kisten aus Eisen oder Stahl<br />
7310[.1+.29]+7612 28217200-8 Zählergehäuse<br />
7310[.1+.29]+7612 28217300-9 Vorgefertigte Kästen<br />
7309+7310[.1+.2]+7611+<br />
7612+8309<br />
7309+7310[.1+.2]+7611+<br />
7612+8309<br />
28218000-3 Leichtmetallbehälter, Kronenkorken, Verschlüsse<br />
für Behälter und Deckel<br />
28218100-4 Leichtmetallbehälter<br />
7310[.1+.29]+7612 28218400-7 Büchsen<br />
7310.29 28218410-0 Dosen aus Eisen oder Stahl<br />
7310.29+7612 28218420-3 Lebensmitteldosen<br />
7309+7611 28219000-0 Bottiche<br />
7322+8403+8404 28220000-0 Heizkörper und Heizkessel sowie Zubehör für<br />
Zentralheizungen<br />
7322+8403 28221000-7 Heizkörper und Heizkessel<br />
7322.1 28221100-8 Heizkörper<br />
7322.1 28221110-1 Heizkörper für Zentralheizungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 461<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7322.1 28221111-8 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch<br />
beheizt<br />
7322.1 28221112-5 Teile von Heizkörpern für Zentralheizungen<br />
7313+7413+7614 28411000-6 Litzendraht<br />
7313 28411100-7 Litzen aus Eisen oder Stahl<br />
7313+7413+7614 28412000-3 Zaundraht<br />
7313 28412300-6 Stacheldraht<br />
7314+7414 28413000-0 Drahtgeflecht<br />
7314+7414 28413100-1 Drahtgitter<br />
7314+7414 28413200-2 Metalltuch<br />
7317+7415.1+7616.1 28414000-7 Heftklammern, Nägel, Stifte, Reißnägel<br />
7317+7415.1+7616.1 28414100-8 Heftklammern<br />
7317.00.2+7415.1+7616.1 28414200-9 Nägel<br />
7317+7415.1+7616.1 28414300-0 Stifte<br />
7317.00.1+7415.1+7616.1 28414400-1 Reißnägel<br />
7319 28416000-1 Nähnadeln oder Stricknadeln<br />
7319.10 28416100-2 Nähnadeln<br />
7319.10 28416200-3 Stricknadeln<br />
7312 28418000-5 Schlingen aus Eisen oder Stahl<br />
7312+7313+7413+7614 28420000-2 Kabel und zugehörige Erzeugnisse<br />
7312+7313+7413+7614 28421000-9 Kabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421100-0 Stromkabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421120-6 Nieder- und Mittelspannungskabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421130-9 Niederspannungskabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421140-2 Mittelspannungskabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421150-5 Hochspannungskabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421200-1 Seekabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421210-4 Tiefseekabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421400-3 Abgeschirmte Kabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421500-4 Signalkabel<br />
7312 28421600-5 Kabel aus Eisen oder Stahl<br />
7312 28421610-8 Stahlkabel<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422000-6 Kabelzubehör<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422100-7 Kabelkanäle<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422200-8 Kabelkupplungen
DE<br />
462 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422300-9 Kabelkanalrohre<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422400-0 Kabelbefestigungen<br />
7323+7324+7418+7615+<br />
8210+8515<br />
28510000-0 Metallwaren für Bad und Küche<br />
7324+7418.2+7615.2 28511000-7 Sanitärerzeugnisse aus Metall<br />
7324.9+7418.2+7615.2 28511100-8 Wasserhähne<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
28512000-4 Tafel-, Küchen- oder Haushaltsartikel aus Metall<br />
28512100-5 Tafelgeschirr aus Metall<br />
28512110-8 Ess- und Kochgeschirr<br />
28512200-6 Küchengeschirr aus Metall<br />
28512210-9 Küchenutensilien<br />
28512220-2 Geschirrständer<br />
28512900-3 Haushaltsartikel aus Metall<br />
28512910-6 Mülleimer aus Metall<br />
28512920-9 Briefkästen<br />
28512930-2 Behälter für Straßenabfälle aus Metall<br />
28512940-5 Mülleimer aus Metall<br />
28512950-8 Behälter aus Metall<br />
28520000-3 Metallwaren<br />
28527000-2 Diverse Metallartikel<br />
7326.90.3 28527200-4 Leitern<br />
7326.90.3 28527210-7 Feuerwehrleitern<br />
7326.90.3 28527220-0 Klappleitern<br />
7326.90.3 28527230-3 Schemel<br />
7326.9 28527300-5 Vorrichtungen zur Abfertigung von Waren<br />
7326.9 28527330-4 Güterverladeplattformen<br />
7326.9 28527340-7 Drahtseilzubehör zur Abfertigung von Waren<br />
7316+7907 28527700-9 Elemente von Einstiegschächten<br />
7316 28527710-2 Straßenkappen<br />
7316 28527720-5 Grenzkästen<br />
7316 28527730-8 Schachtrahmen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 463<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7316 28527740-1 Schachtabdeckungen<br />
7316 28527750-4 Ablaufroste<br />
7316 28527760-7 Einstiegsdeckel<br />
7316 28527790-6 Steigeisen für Einstiegschächte<br />
7316 28527800-0 Schiffsanker<br />
7301[.1+.2]+7308[.4+.9]+<br />
7326.1+7419.91+7610.9+<br />
8207+8310+9403.2<br />
28528900-8 Metallbeschläge<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28528920-4 Metallstäbe<br />
7301.2+7308[.4+.9]+7610.9 28528930-7 Metallprofile<br />
7301.1+7308[.4+.9]+7610.9 28528940-0 Bleche<br />
7326.1+7419.91+8207 28528960-6 Metallpressen<br />
7310+7612+8303 28552000-6 Münzbehälter<br />
7326 28553000-3 Handschellen<br />
7308.4+7315.8+7610.9 28560000-5 Grubenstützen und Firstenstempel<br />
7308.4+7610.9 28561000-2 Stützen<br />
7308.40.1 28561100-3 Grubenstempel<br />
7308.40.1 28562000-9 Firstenstempel<br />
7315.8 28564000-3 Gleisketten für Raupenfahrzeuge<br />
7302+7303+7307+7311+<br />
7315—7318+7321—7325<br />
28570000-8 Gusseisenerzeugnisse<br />
7326.90.3 28581000-8 Drehleitern<br />
7326.90.3 28581100-9 Feuerleitern<br />
7318[.1+.2]+7320+<br />
7415[.2+.3]+7416+7419.1<br />
28710000-2 Verbindungselemente<br />
7318.1+7415.3 28711000-9 Verbindungselemente mit Gewinde<br />
7318.1+7415.31 28711100-0 Holzschrauben<br />
7318.13+7415[.32+.39] 28711200-1 Ringschrauben oder Schraubringe<br />
7318.14+7415.3 28711300-2 Gewindeschneidschrauben<br />
7318.1+7415.32 28711400-3 Bolzen<br />
7318.1+7415.3 28711500-4 Flanschverschraubungssätze<br />
7318.1+7415.3 28711510-7 Bolzen und Schrauben<br />
7318.1+7415.3 28711520-0 Flachrundschrauben und Schrauben<br />
7318.16+7415.32 28711600-5 Muttern<br />
7318.1 28711700-6 Waren mit Gewinde, aus Eisen oder Stahl<br />
7318.2 28712000-6 Verbindungselemente ohne Gewinde, aus Eisen<br />
oder Stahl<br />
7318.23 28712100-7 Nieten<br />
7318[.21+.22] 28712200-8 Unterlegscheiben
DE<br />
464 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7318.24 28712300-9 Splinte<br />
7318.29 28712400-0 Stahllaschen<br />
7315[.2-.9]+7419.1 28720000-5 Ketten<br />
7315[.2-.9]+7419.1 28721000-2 Gliederketten<br />
7315.9+7419.1 28722000-9 Kettenglieder<br />
7320+7416 28730000-8 Federn<br />
7308[.4-.9]+7610.9 28812100-8 Schutzunterkünfte<br />
7308[.4-.9]+7610.9 28812110-1 Teile von Schutzunterkünften<br />
7308[.4-.9]+7610.9 28812120-4 Profilschnitte<br />
3925.90.8+4418+6807.10.10<br />
+6905.10+7308+9406<br />
28812400-1 Dachkonstruktionen<br />
4404+4418+6810.91+7308.9 28812700-4 Balken<br />
7306.6+7608[.1+.2] 28815100-9 Rohrleitungen<br />
7321+7322+7417+7803+<br />
7805+7806<br />
28815200-0 Klempner- und Heizungsinstallationsbedarf<br />
7321.8+7322+7417 28815220-6 Heizungsinstallationsbedarf<br />
3925.3+7308.3+7610.1 28815300-1 Fensterläden<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28821000-3 Leitplanken<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28821100-4 Leitplanken<br />
3926.9+4403.1+7308.9+<br />
7610.9<br />
28822000-0 Zäune<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28823000-7 Sicherheitsbarrieren<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28823100-8 Leitplanken<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28823200-9 Schutzplanken<br />
7303+7307.9 28834000-7 Knierohre<br />
7308.3 28842000-6 Stahlrahmen<br />
7326 28843000-3 Stahlpaletten<br />
7304—7307 28844000-0 Stahlrohrleitungen<br />
7308.9 28845000-7 Stahlpfosten<br />
7308.9 28846000-4 Stahlträger<br />
7308.9 28847000-1 Stahlmaterial<br />
7308.9 28847100-2 Stahlbleche<br />
7326.9 28847200-3 Bandstahl<br />
7308.9 28847300-4 Stahlblechtafeln<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
28862000-2 Rohrleitungssysteme<br />
28862100-3 Bedarf für Rohrleitungssysteme<br />
28863000-9 Rohrleitungen und Formstücke
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 465<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006+<br />
8483.6<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
7315.19+8482.9+8483+<br />
8505.2<br />
28863100-0 Leitungen<br />
28863110-3 Entwässerungsleitungen<br />
28863111-0 Abwasserleitungen<br />
28863121-3 Heizleitungen<br />
28863130-9 Abzugsrohre<br />
28863140-2 Dampf- und Wasserleitungen<br />
28863150-5 Niederdruckleitungen<br />
28863160-8 Verteilerleitungen und Zubehör<br />
28863170-1 Rohre und Leitungen nicht aus Eisen oder<br />
Stahl<br />
28863200-1 Rohrformteile<br />
28863210-4 Rohrschellen<br />
28863230-0 Rohrkupplungen<br />
28863240-3 Muffen<br />
28864000-6 Ummantelungen und Verrohrungen<br />
28864200-8 Verrohrungen<br />
28864310-2 Rohre und Formstücke<br />
29140000-2 Zahnräder, Getriebe- und Antriebselemente<br />
7315.19+8482.9+8483.9 29142000-6 Teile für Getriebe und Antriebselemente<br />
7315.19+8482.9 29142100-7 Teile für Getriebeelemente<br />
7321+7322.9+7417+8419.1 29720000-2 Nichtelektrische Haushaltsgeräte<br />
7321[.1+.8]+7417+8419.1 29721000-9 Koch- oder Heizgeräte für den Haushalt<br />
7321.1+7417 29721100-0 Haushaltskochgeräte<br />
7321.8 29721200-1 Gaskühlschränke<br />
7322.9 29721300-2 Nichtelektrische Heißlufterzeuger und -verteiler<br />
7322.9 29721310-5 Heißlufterzeuger
DE<br />
466 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7322.9 29721320-8 Lufttrockner<br />
7322.9 29721321-5 Drucklufttrockner<br />
7321.9 29722000-6 Teile für Herde, Kochplatten, Warmhalteplatten<br />
und Haushaltsgeräte<br />
7321.9 29722100-7 Teile für Herde<br />
7321.9 29722200-8 Teile für Kochplatten<br />
7321.9 29722300-9 Teile für Warmhalteplatten<br />
7302+8601—8609 29813000-1 Eisenbahnmaterial<br />
7302 29813100-2 Schienen und Zubehör<br />
7302 29813110-5 Stangen<br />
7302 29813120-8 Schienengleise<br />
7302 29813130-1 Straßenbahnschienen<br />
7302.2 29813140-4 Schwellen<br />
7302.3 29813150-7 Kreuzkopfführungen<br />
7302.3 29813160-0 Gleisverbinder<br />
7302.3 29813170-3 Kreuzungsherzstücke<br />
7302.3 29813180-6 Weichenzungen<br />
7308+7326.9+7610+8425+<br />
8905+8907<br />
29814000-8 Lastträger<br />
7308+7326.9+7610 29814100-9 Zufahrtsplattformen<br />
7326.90.4 29814110-2 Verladeplattformen<br />
7326.9 29814120-5 Schlammförderanlage<br />
7326.9 29814130-8 Schlammtrocknungsanlage<br />
7326.9 29814300-1 Zufahrtsrampen<br />
7326.9 29814310-4 Rampen für Fähren<br />
7326.9 29814330-0 Passagier-Laufstege<br />
7326.9 29814340-3 Fluggasttreppen<br />
7326.9 29814400-2 Dienstbrücken<br />
7322+8408+8417+8419+<br />
8438+8514<br />
29836300-1 Industrielle Ausrüstung<br />
7322 29836330-0 Mehrzweckvorrichtungen<br />
7308+7610+9406 29837000-5 Vorgefertigte Anlagen<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
36671000-5 Kücheneinrichtungen<br />
3924+7310+7612 36671140-8 Wasserkanister<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
36672000-2 Gastronomiebedarf
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 467<br />
74<br />
Kupfer und Waren daraus<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2620.3+7401—7412 27700000-2 Kupfererzeugnisse<br />
7401—7405 27710000-5 Rohkupfer<br />
7402 27712000-9 Unraffiniertes Kupfer<br />
7402 27713000-6 Raffiniertes Rohkupfer<br />
7406—74112 27720000-8 Halbzeuge aus Kupfer<br />
7406 27721000-5 Kupferpulver und -flitter<br />
7407 27722000-2 Stangen, Stäbe und Profile aus Kupfer<br />
7408 27723000-9 Kupferdraht<br />
7409 27724000-6 Platten, Bleche und Streifen aus Kupfer<br />
7410 27725000-3 Kupferfolien<br />
7411+7412 27726000-0 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus<br />
Kupfer<br />
7411 27726100-1 Rohre und Rohrleitungen aus Kupfer<br />
7411.21 27726110-4 Rohre und Rohrleitungen aus Messing<br />
7412 27726200-2 Rohrformstücke aus Kupfer<br />
7412 27726210-5 Rohrformstücke aus Gusszinnbronze<br />
7412 27726220-8 Rohrformstücke aus Messing<br />
2620.3+7404 27730000-1 Abfälle und Schrott aus Kupfer<br />
7313+7413+7614 28411000-6 Litzendraht<br />
7313+7413+7614 28412000-3 Zaundraht<br />
7314+7414 28413000-0 Drahtgeflecht<br />
7314+7414 28413100-1 Drahtgitter<br />
7314+7414 28413200-2 Metalltuch<br />
7317+7415.1+7616.1 28414000-7 Heftklammern, Nägel, Stifte, Reißnägel<br />
7317+7415.1+7616.1 28414100-8 Heftklammern<br />
7317.00.2+7415.1+7616.1 28414200-9 Nägel<br />
7317+7415.1+7616.1 28414300-0 Stifte<br />
7317.00.1+7415.1+7616.1 28414400-1 Reißnägel<br />
7201+7202+7206+7401+<br />
7403+7601<br />
28419000-2 Leiter<br />
7401+7403 28419200-4 Leiter aus Kupfer oder Bronze<br />
7312+7313+7413+7614 28420000-2 Kabel und zugehörige Erzeugnisse<br />
7312+7313+7413+7614 28421000-9 Kabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421100-0 Stromkabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421120-6 Nieder- und Mittelspannungskabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421130-9 Niederspannungskabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421140-2 Mittelspannungskabel
DE<br />
468 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7312+7313+7413+7614 28421150-5 Hochspannungskabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421200-1 Seekabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421210-4 Tiefseekabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421400-3 Abgeschirmte Kabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421500-4 Signalkabel<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422000-6 Kabelzubehör<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422100-7 Kabelkanäle<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422200-8 Kabelkupplungen<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422300-9 Kabelkanalrohre<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422400-0 Kabelbefestigungen<br />
7323+7324+7418+7615+<br />
8210+8515<br />
28510000-0 Metallwaren für Bad und Küche<br />
7324+7418.2+7615.2 28511000-7 Sanitärerzeugnisse aus Metall<br />
7324.9+7418.2+7615.2 28511100-8 Wasserhähne<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
7301[.1+.2]+7308[.4+.9]+<br />
7326.1+7419.91+7610.9+<br />
8207+8310+9403.2<br />
28512000-4 Tafel-, Küchen- oder Haushaltsartikel aus Metall<br />
28512100-5 Tafelgeschirr aus Metall<br />
28512110-8 Ess- und Kochgeschirr<br />
28512200-6 Küchengeschirr aus Metall<br />
28512210-9 Küchenutensilien<br />
28512220-2 Geschirrständer<br />
28512900-3 Haushaltsartikel aus Metall<br />
28512910-6 Mülleimer aus Metall<br />
28512920-9 Briefkästen<br />
28512930-2 Behälter für Straßenabfälle aus Metall<br />
28512940-5 Mülleimer aus Metall<br />
28512950-8 Behälter aus Metall<br />
28520000-3 Metallwaren<br />
28527000-2 Diverse Metallartikel<br />
28528900-8 Metallbeschläge<br />
7326.1+7419.91+8207 28528960-6 Metallpressen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 469<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7318[.1+.2]+7320+7415[.2+<br />
.3]+7416+7419.1<br />
28710000-2 Verbindungselemente<br />
7318.1+7415.3 28711000-9 Verbindungselemente mit Gewinde<br />
7318.1+7415.31 28711100-0 Holzschrauben<br />
7318.13+7415[.32+.39] 28711200-1 Ringschrauben oder Schraubringe<br />
7318.14+7415.3 28711300-2 Gewindeschneidschrauben<br />
7318.1+7415.32 28711400-3 Bolzen<br />
7318.1+7415.3 28711500-4 Flanschverschraubungssätze<br />
7318.1+7415.3 28711510-7 Bolzen und Schrauben<br />
7318.1+7415.3 28711520-0 Flachrundschrauben und Schrauben<br />
7318.16+7415.32 28711600-5 Muttern<br />
7415[.2+.3] 28713000-3 Verbindungselemente aus Kupfer<br />
7315[.2—.9]+7419.1 28720000-5 Ketten<br />
7315[.2—.9]+7419.1 28721000-2 Gliederketten<br />
7315.9+7419.1 28722000-9 Kettenglieder<br />
7320+7416 28730000-8 Federn<br />
7321+7322+7417+7803+<br />
7805+7806<br />
28815200-0 Klempner- und Heizungsinstallationsbedarf<br />
7321.8+7322+7417 28815220-6 Heizungsinstallationsbedarf<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
28862000-2 Rohrleitungssysteme<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
28862100-3 Bedarf für Rohrleitungssysteme<br />
28863121-3 Heizleitungen<br />
28863130-9 Abzugsrohre<br />
28863140-2 Dampf- und Wasserleitungen<br />
28863150-5 Niederdruckleitungen<br />
28863160-8 Verteilerleitungen und Zubehör<br />
28863170-1 Rohre und Leitungen nicht aus Eisen oder<br />
Stahl<br />
28863200-1 Rohrformteile<br />
28863210-4 Rohrschellen<br />
28863230-0 Rohrkupplungen<br />
28863240-3 Muffen
DE<br />
470 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
75<br />
Nickel und Waren daraus<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7321+7322.9+7417+8419.1 29720000-2 Nichtelektrische Haushaltsgeräte<br />
7321[.1+.8]+7417+8419.1 29721000-9 Koch- oder Heizgeräte für den Haushalt<br />
7321.1+7417 29721100-0 Haushaltskochgeräte<br />
7402+7907+8007+8501.4 31131000-3 Einphasenmotoren<br />
7402+7907+8007 31131200-5 Anoden<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
36671000-5 Kücheneinrichtungen<br />
36672000-2 Gastronomiebedarf<br />
7502 27810000-6 Rohnickel<br />
7501+7504—7508 27820000-9 Nickelerzeugnisse<br />
7504—7507 27821000-6 Halbzeuge aus Nickel<br />
7505 27821100-7 Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Nickel<br />
7506 27821200-8 Platten, Bleche, Streifen und Folien aus Nickel<br />
7506 27821210-1 Nickelbleche<br />
7507 27821300-9 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus<br />
Nickel<br />
7504 27821400-0 Nickelpulver und -flitter<br />
2620[.5+.9]+7503 27830000-2 Abfälle und Schrott aus Nickel<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
28520000-3 Metallwaren<br />
28527000-2 Diverse Metallartikel<br />
28862000-2 Rohrleitungssysteme<br />
28862100-3 Bedarf für Rohrleitungssysteme<br />
28863200-1 Rohrformteile<br />
28863210-4 Rohrschellen<br />
28863230-0 Rohrkupplungen<br />
28863240-3 Muffen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 471<br />
76<br />
Aluminium und Waren daraus<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2818.2+2620.4+7601—7616 27500000-0 Aluminium und Aluminiumerzeugnisse<br />
2818.20+7601 27510000-3 Rohaluminium<br />
7603—7616 27520000-6 Aluminiumerzeugnisse<br />
7603—7609 27521000-3 Halbzeuge aus Aluminium<br />
7603 27521100-4 Aluminiumpulver und -flitter<br />
7604 27521200-5 Stangen, Stäbe und Profile aus Aluminium<br />
7605 27521300-6 Aluminiumdraht<br />
7606 27521400-7 Aluminiumbleche<br />
7607 27521500-8 Aluminiumfolien<br />
7608+7609 27521600-9 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus<br />
Aluminium<br />
7609 27521610-2 Rohrformstücke aus Aluminium<br />
7602+2620.4 27530000-9 Abfälle und Schrott aus Aluminium<br />
7301.1+7308[.1+.2+.4+.9]+<br />
7610.9+8426<br />
28112000-0 Metallbaukonstruktionen und Teile dafür, vorgefertigte<br />
Gebäude ausgenommen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112300-3 Konstruktionen aus Eisen, Stahl oder Aluminium<br />
und Teile davon<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112310-6 Gerüste<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112311-3 Bogenstreben<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112312-0 Bogenstelzen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112313-7 Stützen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112314-4 Hängehalterungen für Rohre<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112315-1 Gerüstausstattung<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112316-8 Bogenklemmen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112317-5 Gerüstkonstruktionen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112318-2 Rohrleitungsstützen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112320-9 Metallkonstruktionen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112321-6 Wartehäuschen an Bushaltestellen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112322-3 Telefonzellen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112329-2 Sicherheitsabschirmungen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112330-2 Aluminiumkonstruktionen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112380-7 Teile von Metallkonstruktionen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112381-4 Verkleidung<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112382-1 Stauverschlüsse<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112383-8 Schleusentore<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112390-0 Schleusen<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28112391-7 Absperrschieber
DE<br />
472 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7308.3+7610.1 28121000-6 Fenster und zugehörige Artikel<br />
7610.1 28121200-8 Fenster aus Aluminium und zugehörige Artikel<br />
7610.1 28121210-1 Fensterläden aus Aluminium<br />
7610.1 28121220-4 Fenster aus Aluminium<br />
7610.1 28121221-1 Fensterrahmen aus Aluminium<br />
7308.3+7610.1 28122000-3 Fenster, Türen und zugehörige Artikel<br />
7308.3+7610.1 28122100-4 Fenster<br />
7308.3+7610.1 28122110-7 Fensterrahmen<br />
7308.3+7610.1 28122111-4 Doppelverglaste Elemente<br />
7308.3+7610.1 28122200-5 Türen<br />
7308.3+7610.1 28122210-8 Türblätter<br />
7308.3+7610.1 28122211-5 Türrahmen<br />
7308.3+7610.1 28122212-2 Türschutzgitter<br />
7308.3+7610.1 28122213-9 Türschwellen<br />
7308.3+7610.1 28122214-6 Türen aus Eisen oder Stahl<br />
7308.3+7610.1 28122220-1 Brandschutztüren<br />
7308.3+7610.1 28122230-4 Schiebetüren<br />
7308.3+7610.1 28122240-7 Garagentore<br />
7308.3+7610.1 28122300-6 Tore<br />
7308.3+7610.1 28122310-9 Zugangstore<br />
7309+7611 28211000-4 Metalltanks<br />
7309+7611 28211100-5 Luftbehälter<br />
7309+7611 28211110-8 Druckluftzylinder<br />
7309+7611 28211200-6 Atemschutzgeräte<br />
7309+7611 28211210-9 Atemschutzgeräte für die Brandbekämpfung<br />
7309+7611 28211220-2 Atemschutzgeräte für Taucher<br />
7309+7611 28211400-8 Lagertanks<br />
7309+7611 28211410-1 Öllagertanks<br />
7309+7611 28211420-4 Schlammlagertanks<br />
7309+7611 28211500-9 Wassertanks<br />
7309+7311+7611+7613 28211600-0 Sammelbehälter<br />
7311+7613 28212000-1 Flüssiggasbehälter<br />
7311+7613 28212100-2 Gasflaschen<br />
7311+7613 28212200-3 Gastanks<br />
7309+7611 28213000-8 Großcontainer<br />
7309+7611 28213100-9 Behälter aus Eisen oder Stahl
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 473<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7309+7611 28213110-2 Silos<br />
7309+7611 28213200-0 Kühlcontainer<br />
7309+7611 28213210-3 Wasserkammern<br />
7309+7611 28213300-1 Standardfrachtcontainer<br />
7309+7611 28213400-2 Lagercontainer<br />
7309+7611 28213500-3 Wassercontainer<br />
7309+7611 28213600-4 Container auf Rädern<br />
7309+7611 28213700-5 Abfallsammelbehälter<br />
7309+7611 28213800-6 Abfallcontainer<br />
7310[.1+.29]+7612 28214000-5 Fässer<br />
7310[.1+.29]+7612 28214100-6 Lagerbehälter<br />
7310[.1+.29]+7612 28214200-7 Fässer aus Eisen oder Stahl<br />
7310[.1+.29]+7612 28214300-8 Container-Lagerungssystem<br />
7310[.1+.29]+7612 28214310-1 Stapelvorrichtungen<br />
7310[.1+.29]+7612 28214400-9 Fässer aus Aluminium<br />
7310[.1+.29]+7612 28216000-9 Tonnen<br />
7310[.1+.29] 28216100-0 Tonnen aus Eisen oder Stahl<br />
7310[.1+.29]+7612 28216200-1 Abfalltonnen<br />
7612 28216300-2 Tonnen aus Aluminium<br />
7310[.1+.29]+7612 28217000-6 Kästen<br />
7310[.1+.29] 28217100-7 Kisten aus Eisen oder Stahl<br />
7310[.1+.29]+7612 28217200-8 Zählergehäuse<br />
7310[.1+.29]+7612 28217300-9 Vorgefertigte Kästen<br />
7612 28217400-0 Kisten aus Aluminium<br />
7309+7310[.1+.2]+7611+<br />
7612+8309<br />
7309+7310[.1+.2]+7611+<br />
7612+8309<br />
28218000-3 Leichtmetallbehälter, Kronenkorken, Verschlüsse<br />
für Behälter und Deckel<br />
28218100-4 Leichtmetallbehälter<br />
7310[.1+.29]+7612 28218400-7 Büchsen<br />
7310.29 28218410-0 Dosen aus Eisen oder Stahl<br />
7310.29+7612 28218420-3 Lebensmitteldosen<br />
7612 28218430-6 Dosen aus Aluminium<br />
7309+7611 28219000-0 Bottiche<br />
7313+7413+7614 28411000-6 Litzendraht<br />
7313+7413+7614 28412000-3 Zaundraht<br />
7317+7415.1+7616.1 28414000-7 Heftklammern, Nägel, Stifte, Reißnägel
DE<br />
474 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7317+7415.1+7616.1 28414100-8 Heftklammern<br />
7317.00.2+7415.1+7616.1 28414200-9 Nägel<br />
7317+7415.1+7616.1 28414300-0 Stifte<br />
7317.00.1+7415.1+7616.1 28414400-1 Reißnägel<br />
7201+7202+7206+7401+<br />
7403+7601<br />
28419000-2 Leiter<br />
7206+7601 28419100-3 Leiter aus Stahl oder Aluminium<br />
7312+7313+7413+7614 28420000-2 Kabel und zugehörige Erzeugnisse<br />
7312+7313+7413+7614 28421000-9 Kabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421100-0 Stromkabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421120-6 Nieder- und Mittelspannungskabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421130-9 Niederspannungskabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421140-2 Mittelspannungskabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421150-5 Hochspannungskabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421200-1 Seekabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421210-4 Tiefseekabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421400-3 Abgeschirmte Kabel<br />
7312+7313+7413+7614 28421500-4 Signalkabel<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422000-6 Kabelzubehör<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422100-7 Kabelkanäle<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422200-8 Kabelkupplungen<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422300-9 Kabelkanalrohre<br />
7312+7326.90.8+7413+7614 28422400-0 Kabelbefestigungen<br />
7323+7324+7418+7615+<br />
8210+8515<br />
28510000-0 Metallwaren für Bad und Küche<br />
7324+7418.2+7615.2 28511000-7 Sanitärerzeugnisse aus Metall<br />
7324.9+7418.2+7615.2 28511100-8 Wasserhähne<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
28512000-4 Tafel-, Küchen- oder Haushaltsartikel aus Metall<br />
28512100-5 Tafelgeschirr aus Metall<br />
28512110-8 Ess- und Kochgeschirr<br />
28512200-6 Küchengeschirr aus Metall<br />
28512210-9 Küchenutensilien<br />
28512220-2 Geschirrständer<br />
28512900-3 Haushaltsartikel aus Metall
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 475<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
7301[.1+.2]+7308[.4+.9]+<br />
7326.1+7419.91+7610.9+<br />
8207+8310+9403.2<br />
28512910-6 Mülleimer aus Metall<br />
28512920-9 Briefkästen<br />
28512930-2 Behälter für Straßenabfälle aus Metall<br />
28512940-5 Mülleimer aus Metall<br />
28512950-8 Behälter aus Metall<br />
28520000-3 Metallwaren<br />
28527000-2 Diverse Metallartikel<br />
28528900-8 Metallbeschläge<br />
7308[.4+.9]+7610.9 28528920-4 Metallstäbe<br />
7301.2+7308[.4+.9]+7610.9 28528930-7 Metallprofile<br />
7301.1+7308[.4+.9]+7610.9 28528940-0 Bleche<br />
7310+7612+8303 28552000-6 Münzbehälter<br />
7308.4+7315.8+7610.9 28560000-5 Grubenstützen und Firstenstempel<br />
7308[.4—.9]+7610.9 28812100-8 Schutzunterkünfte<br />
7308[.4—.9]+7610.9 28812110-1 Teile von Schutzunterkünften<br />
7308[.4—.9]+7610.9 28812120-4 Profilschnitte<br />
7306.6+7608[.1+.2] 28815100-9 Rohrleitungen<br />
3925.3+7308.3+7610.1 28815300-1 Fensterläden<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28821000-3 Leitplanken<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28821100-4 Leitplanken<br />
3926.9+4403.1+7308.9+<br />
7610.9<br />
28822000-0 Zäune<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28823000-7 Sicherheitsbarrieren<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28823100-8 Leitplanken<br />
3926.9+7308.9+7610.9 28823200-9 Schutzplanken<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
28862000-2 Rohrleitungssysteme<br />
28862100-3 Bedarf für Rohrleitungssysteme<br />
28863000-9 Rohrleitungen und Formstücke<br />
28863100-0 Leitungen<br />
28863110-3 Entwässerungsleitungen
DE<br />
476 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
78<br />
Blei und Waren daraus<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006+<br />
8483.6<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
7308+7326.9+7610+8425+<br />
8905+8907<br />
28863111-0 Abwasserleitungen<br />
28863121-3 Heizleitungen<br />
28863130-9 Abzugsrohre<br />
28863140-2 Dampf- und Wasserleitungen<br />
28863150-5 Niederdruckleitungen<br />
28863160-8 Verteilerleitungen und Zubehör<br />
28863170-1 Rohre und Leitungen nicht aus Eisen oder<br />
Stahl<br />
28863200-1 Rohrformteile<br />
28863210-4 Rohrschellen<br />
28863230-0 Rohrkupplungen<br />
28863240-3 Muffen<br />
28864000-6 Ummantelungen und Verrohrungen<br />
28864200-8 Verrohrungen<br />
28864310-2 Rohre und Formstücke<br />
29814000-8 Lastträger<br />
7308+7326.9+7610 29814100-9 Zufahrtsplattformen<br />
7308+7610+9406 29837000-5 Vorgefertigte Anlagen<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
36671000-5 Kücheneinrichtungen<br />
3924+7310+7612 36671140-8 Wasserkanister<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
36672000-2 Gastronomiebedarf<br />
7801+7901+8001 27610000-4 Blei, Zink und Zinn<br />
7801 27611000-1 Blei<br />
7803—7806+7903—7907+<br />
8003—8007<br />
27620000-7 Halbzeuge aus Blei, Zink oder Zinn<br />
7803—7806 27621000-4 Halbzeuge aus Blei
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 477<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7803 27621100-5 Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Blei<br />
7804.1 27621200-6 Platten, Bleche, Streifen und Folien aus Blei<br />
7805 27621300-7 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus<br />
Blei<br />
7804.2 27621400-8 Bleipulver und -flitter<br />
2620[.1+.2]+7802+7902+<br />
8002<br />
27630000-0 Abfälle und Schrott aus Blei, Zink oder Zinn<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
7321+7322+7417+7803+<br />
7805+7806<br />
28520000-3 Metallwaren<br />
28527000-2 Diverse Metallartikel<br />
28815200-0 Klempner- und Heizungsinstallationsbedarf<br />
7803+7805+7806 28815210-3 Klempnerbedarf<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
28862000-2 Rohrleitungssysteme<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
28862100-3 Bedarf für Rohrleitungssysteme<br />
28863000-9 Rohrleitungen und Formstücke<br />
28863100-0 Leitungen<br />
28863110-3 Entwässerungsleitungen<br />
28863111-0 Abwasserleitungen<br />
28863121-3 Heizleitungen<br />
28863130-9 Abzugsrohre<br />
28863140-2 Dampf- und Wasserleitungen<br />
28863150-5 Niederdruckleitungen<br />
28863160-8 Verteilerleitungen und Zubehör<br />
28863170-1 Rohre und Leitungen nicht aus Eisen oder<br />
Stahl<br />
28863200-1 Rohrformteile<br />
28863210-4 Rohrschellen
DE<br />
478 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
79<br />
Zink und Waren daraus<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006+<br />
8483.6<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
28863230-0 Rohrkupplungen<br />
28863240-3 Muffen<br />
28864000-6 Ummantelungen und Verrohrungen<br />
28864200-8 Verrohrungen<br />
7805 28864210-1 Kupferrohrleitungen<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
28864310-2 Rohre und Formstücke<br />
7801+7901+8001 27610000-4 Blei, Zink und Zinn<br />
7901 27612000-8 Zink<br />
7803—7806+7903—7907+<br />
8003—8007<br />
27620000-7 Halbzeuge aus Blei, Zink oder Zinn<br />
7903—7907 27622000-1 Halbzeuge aus Zink<br />
7904 27622100-2 Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Zink<br />
7905 27622200-3 Platten, Bleche, Streifen und Folien aus Zink<br />
7906 27622300-4 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus<br />
Zink<br />
7903 27622400-5 Zinkstaub, -pulver und -flitter<br />
2620[.1+.2]+7802+7902+<br />
8002<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
27630000-0 Abfälle und Schrott aus Blei, Zink oder Zinn<br />
28520000-3 Metallwaren<br />
28527000-2 Diverse Metallartikel<br />
7316+7907 28527700-9 Elemente von Einstiegschächten<br />
7907 28527900-1 Opferanoden<br />
7907 28527910-4 Opferanoden aus Zink<br />
7907 28527920-7 Opferanoden aus Magnesium<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
28862000-2 Rohrleitungssysteme<br />
28862100-3 Bedarf für Rohrleitungssysteme<br />
28863000-9 Rohrleitungen und Formstücke<br />
28863100-0 Leitungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 479<br />
80<br />
Zinn und Waren daraus<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006+<br />
8483.6<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
28863110-3 Entwässerungsleitungen<br />
28863111-0 Abwasserleitungen<br />
28863121-3 Heizleitungen<br />
28863130-9 Abzugsrohre<br />
28863140-2 Dampf- und Wasserleitungen<br />
28863150-5 Niederdruckleitungen<br />
28863160-8 Verteilerleitungen und Zubehör<br />
28863170-1 Rohre und Leitungen nicht aus Eisen oder<br />
Stahl<br />
28863200-1 Rohrformteile<br />
28863210-4 Rohrschellen<br />
28863230-0 Rohrkupplungen<br />
28863240-3 Muffen<br />
28864000-6 Ummantelungen und Verrohrungen<br />
28864200-8 Verrohrungen<br />
28864310-2 Rohre und Formstücke<br />
7402+7907+8007+8501.4 31131000-3 Einphasenmotoren<br />
7402+7907+8007 31131200-5 Anoden<br />
7801+7901+8001 27610000-4 Blei, Zink und Zinn<br />
8001 27613000-5 Zinn<br />
7803—7806+7903—7907+<br />
8003—8007<br />
27620000-7 Halbzeuge aus Blei, Zink oder Zinn<br />
8003—8007 27623000-8 Halbzeuge aus Zinn<br />
8003 27623100-9 Stangen, Stäbe, Profile und Draht aus Zinn<br />
8004 27623200-0 Platten, Bleche, Streifen und Folien aus Zinn<br />
8006 27623300-1 Rohre, Rohrleitungen und Rohrformstücke aus<br />
Zinn<br />
8005 27623400-2 Zinnpulver und -flitter
DE<br />
480 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
2620[.1+.2]+7802+7902+<br />
8002<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
6906+7307+7412+7507+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7608+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7304—<br />
7306+7411+7608+7609+<br />
7805+7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+4009+7307+<br />
7412+7507+7609+7805+<br />
7906+8006<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006+<br />
8483.6<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
27630000-0 Abfälle und Schrott aus Blei, Zink oder Zinn<br />
28520000-3 Metallwaren<br />
28527000-2 Diverse Metallartikel<br />
28862000-2 Rohrleitungssysteme<br />
28862100-3 Bedarf für Rohrleitungssysteme<br />
28863000-9 Rohrleitungen und Formstücke<br />
28863100-0 Leitungen<br />
28863110-3 Entwässerungsleitungen<br />
28863111-0 Abwasserleitungen<br />
28863121-3 Heizleitungen<br />
28863130-9 Abzugsrohre<br />
28863140-2 Dampf- und Wasserleitungen<br />
28863150-5 Niederdruckleitungen<br />
28863160-8 Verteilerleitungen und Zubehör<br />
28863170-1 Rohre und Leitungen nicht aus Eisen oder<br />
Stahl<br />
28863200-1 Rohrformteile<br />
28863210-4 Rohrschellen<br />
28863230-0 Rohrkupplungen<br />
28863240-3 Muffen<br />
28864000-6 Ummantelungen und Verrohrungen<br />
28864200-8 Verrohrungen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 481<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
81<br />
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus<br />
82<br />
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke,<br />
aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen<br />
Metallen<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006<br />
28864310-2 Rohre und Formstücke<br />
7402+7907+8007+8501.4 31131000-3 Einphasenmotoren<br />
7402+7907+8007 31131200-5 Anoden<br />
8207+8442.5+8462 22500000-5 Druckplatten oder Druckwalzen oder andere<br />
Träger zur Verwendung bei Druckarbeiten<br />
8207+8462 22520000-1 Trockenätzausrüstung<br />
8207+8462 22521000-8 Prägeausrüstung<br />
8201—8215 28417000-8 Eisenwaren<br />
8205.8 28417100-9 Ambosse<br />
8205.8 28417200-0 Feldschmiede<br />
8205.8 28417300-1 Gitter<br />
8201—8215 28417400-2 Eisenwaren<br />
8201—8208 28417500-3 Schmiedewaren<br />
8201—8208 28417510-6 Hufschmiedewaren<br />
7323+7324+7418+7615+<br />
8210+8515<br />
28510000-0 Metallwaren für Bad und Küche<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
7301[.1+.2]+7308[.4+.9]+<br />
7326.1+7419.91+7610.9+<br />
8207+8310+9403.2<br />
28512000-4 Tafel-, Küchen- oder Haushaltsartikel aus Metall<br />
28512100-5 Tafelgeschirr aus Metall<br />
28512110-8 Ess- und Kochgeschirr<br />
28512200-6 Küchengeschirr aus Metall<br />
28512210-9 Küchenutensilien<br />
28512220-2 Geschirrständer<br />
28512900-3 Haushaltsartikel aus Metall<br />
28512910-6 Mülleimer aus Metall<br />
28512920-9 Briefkästen<br />
28512930-2 Behälter für Straßenabfälle aus Metall<br />
28512940-5 Mülleimer aus Metall<br />
28512950-8 Behälter aus Metall<br />
28528900-8 Metallbeschläge<br />
7326.1+7419.91+8207 28528960-6 Metallpressen<br />
8211—8215 28610000-1 Besteck
DE<br />
482 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8211+8213 28611000-8 Messer und Scheren<br />
8211 28611100-9 Messer<br />
8211 28611110-2 Tafelmesser<br />
8211 28611120-5 Küchenmesser<br />
8213 28611200-0 Scheren<br />
8212 28612000-5 Rasiermesser<br />
8212 28612100-6 Rasierklingen<br />
8214.2 28613000-2 Instrumente für die Hand- oder Fußpflege<br />
8215 28614000-9 Löffel, Gabeln<br />
8215 28614100-0 Löffel<br />
8215 28614200-1 Gabeln<br />
8201+8202 28621000-1 Handwerkzeug<br />
8201.1 28621100-2 Spaten und Schaufeln<br />
8201.1 28621110-5 Spaten<br />
8201.1 28621120-8 Schaufeln<br />
8201 28621200-3 Forken für Gartenarbeit<br />
8201.3 28621300-4 Beilhacken, Spitzhacken, Schlaghacken, Rechen<br />
und Strandrechen<br />
8201.3 28621310-7 Beilhacken<br />
8201.3 28621320-0 Spitzhacken<br />
8201.3 28621330-3 Schlaghacken<br />
8201.3 28621340-6 Rechen<br />
8201.3 28621341-3 Strandrechen<br />
8201.4 28621400-5 Äxte<br />
8202 28621500-6 Handsägen<br />
8202 28621510-9 Sägeblätter für Handsägen<br />
8203—8206+8466 28622000-8 Handwerkzeug<br />
8205.3 28622100-9 Meißel<br />
8203.2 28622200-0 Zangen<br />
8203.2 28622210-3 Aufquetschzangen<br />
8205.2 28622300-1 Hämmer<br />
8205 28622400-2 Drahtklemmen<br />
8204 28622500-3 Schraubenschlüssel<br />
8205 28622600-4 Werkzeug für Straßenbauarbeiten<br />
8205 28622610-7 Stachelwalzen zum Aufbrechen von Straßenbelägen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 483<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
83<br />
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen<br />
8203.1 28622700-5 Feilen oder Raspeln<br />
8205.4 28622800-6 Schraubenzieher<br />
8207[.4—.9]+8466[.1+.2] 28622900-7 Bohrmeißel, Klingen für Schraubenzieher und<br />
anderes Zubehör<br />
8207.5 28622910-0 Bohrmeißel<br />
8207.9 28622920-3 Klingen für Schraubenzieher<br />
8205 28623000-5 Pedalbetriebene Werkzeuge<br />
8205 29824000-1 Schmiedeausrüstung<br />
8201—8205 29836210-3 Hydraulische Vorrichtungen<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8210+8211+8215+9617<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8215+9617<br />
3924+4419+6302[.6+.9]+<br />
6911+6912+7012+7013+<br />
8215+9617<br />
3924+4419+4818+6302[.6+<br />
.9]+6911+6912+7012+7013+<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8211+8215+9617<br />
7309+7310[.1+.2]+7611+<br />
7612+8309<br />
7309+7310[.1+.2]+7611+<br />
7612+8309<br />
36671000-5 Kücheneinrichtungen<br />
36671100-6 Küchenbedarf<br />
36671200-7 Tafel- und Küchengeschirr<br />
36671210-0 Tafelgeschirr<br />
36672000-2 Gastronomiebedarf<br />
28218000-3 Leichtmetallbehälter, Kronenkorken, Verschlüsse<br />
für Behälter und Deckel<br />
28218100-4 Leichtmetallbehälter<br />
8309 28218300-6 Kronenkorken, Stöpsel, Verschlüsse für Behälter<br />
und Deckel aus Metall<br />
8309.10 28218310-9 Kronenkorken<br />
8309.9 28218320-2 Stöpsel<br />
8309.9 28218330-5 Verschlüsse für Behälter<br />
8309.9 28218340-8 Deckel<br />
8311 28415000-4 Walzdraht<br />
8311 28415100-5 Schweißzubehör<br />
8311 28415200-6 Schweißwerkstoffe<br />
8311 28415300-7 Werkstoffe zum Weich- oder Hartlöten<br />
8311 28415310-0 Werkstoffe zum Weichlöten<br />
8311 28415320-3 Werkstoffe zum Hartlöten<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
28520000-3 Metallwaren
DE<br />
484 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8303 28521000-0 Gepanzerte oder verstärkte Tresore, Sicherheitskassetten<br />
und Türen<br />
8303.00.1 28521300-3 Tresore<br />
8303.00.3 28521500-5 Gepanzerte oder verstärkte Türen<br />
8303.00.3 28521600-6 Tresorschließfächer<br />
8303.00.9 28521700-7 Kassetten und Schließfächer aus Metall<br />
8303.00.9 28521710-0 Gepäckaufbewahrungsschließfächer<br />
8303.00.9 28521720-3 Schließfächer<br />
8303.00.9 28521721-0 Tresorfächer<br />
8303.00.9 28521722-7 Sicherheitskästen<br />
8303.00.9 28521780-1 Urkundenkassetten<br />
8303.00.9 28521790-4 Geldkassetten<br />
8304+8305 28522000-7 Briefkörbe, kleinere Bürobedarfsartikel und<br />
Schreibtischbedarf<br />
8304 28522100-8 Briefkörbe<br />
8304 28522200-9 Kleinere Bürobedarfsartikel<br />
8304+8305 28522300-0 Schreibtischbedarf<br />
8305 28522400-1 Zubehör für Schnellhefter oder Aktenordner<br />
8306[.2+.3] 28524000-1 Statuetten, Ziergegenstände; Rahmen für Fotografien<br />
oder Bilder, Spiegel<br />
8306.3 28524300-4 Fotorahmen<br />
8306.3 28524400-5 Bilderrahmen<br />
8308 28525000-8 Haken und Ösen<br />
7316+7325+7326+7419.9+<br />
7508+7616.9+7806+7907+<br />
8007+8302.5+8306.1+8307+<br />
8310<br />
28527000-2 Diverse Metallartikel<br />
8306.1 28527100-3 Glocken<br />
8310 28527400-6 Schilder und Zubehör<br />
8310 28527410-9 Schilder aus Metall<br />
8310 28527420-2 Verkehrsschilder<br />
8310 28527430-5 Straßenschilder<br />
8310 28527440-8 Ladenschilder<br />
8310 28527450-1 Namensschilder<br />
8310 28527460-4 Adressenschilder<br />
7301[.1+.2]+7308[.4+.9]+<br />
7326.1+7419.91+7610.9+<br />
8207+8310+9403.2<br />
28528900-8 Metallbeschläge<br />
8303 28530000-6 Blechpanzerung<br />
8303 28531000-3 Deckplatten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 485<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7310+7612+8303 28552000-6 Münzbehälter<br />
8301+8302[.1—.4+.6] 28630000-7 Schlösser, Schlüssel und Scharniere<br />
8301[.1—.4]+8302[.1—.4+.6] 28631000-4 Diverse Vorhängeschlösser und Schlösser<br />
8301[.2—.4] 28631100-5 Schlösser<br />
8301.4 28631110-8 Türschlösser<br />
8301.40.9 28631120-1 Fahrradschlösser<br />
8301.2 28631130-4 Schlösser für Kraftfahrzeuge<br />
8301.3 28631140-7 Schlösser für Möbel<br />
8301.1 28631200-6 Vorhängeschlosser und Sicherheitsketten<br />
8301.1 28631210-9 Vorhängeschlösser<br />
8301[.5—.7] 28632000-1 Verschlüsse, Teile von Schlössern und Schlüssel<br />
8301.5 28632100-2 Verschlüsse<br />
8301.7 28632200-3 Schlüssel<br />
8301.6 28632300-4 Teile von Vorhängeschlössern<br />
8301.6 28632400-5 Teile von Schlössern<br />
8302[.1—.4+.6] 28633000-8 Scharniere, Beschläge und Zubehörteile<br />
8302.1 28633100-9 Scharniere<br />
8302[.1—.4+.6] 28633200-0 Beschlagteile<br />
8302[.1—.4+.6] 28633300-1 Beschläge<br />
7002+8310 28813500-9 Straßenmarkierungen<br />
3926.9+7014+8310+8530+<br />
8531+9405.9<br />
28824000-4 Stadtmobiliar<br />
8310 28824100-5 Leitpfosten<br />
8310 28824400-8 Markierungspfosten für Bushaltestellen<br />
3926.9+7014+8310+8530+<br />
8531+9405.9<br />
7014+8310+8530+8531+<br />
9405.9<br />
28824700-1 Beschilderung<br />
28824710-4 Beschilderungsmaterial<br />
8310 28824720-7 Wegweiser<br />
8310+9405.9 28825000-1 Straßenbeleuchtungseinrichtungen<br />
3923.9+8309 28833000-0 Endstopfen aus Gusseisen<br />
8310+8530+8531+8608 29811000-7 Straßenausrüstung<br />
8310+8530+8531+8608+<br />
9405<br />
29811200-9 Straßenmarkierungsausrüstung<br />
8310+8608+9405 29815200-7 Luftverkehrskontrollvorrichtungen<br />
8304+8517.21+9023 30191000-4 Bürogeräte<br />
8304 30191100-5 Registratureinrichtungen<br />
8304 30191110-8 Karussell-Kartotheken
DE<br />
486 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
84<br />
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate<br />
und mechanische Geräte; Teile davon<br />
8207+8442.5+8462 22500000-5 Druckplatten oder Druckwalzen oder andere<br />
Träger zur Verwendung bei Druckarbeiten<br />
8207+8462 22520000-1 Trockenätzausrüstung<br />
8207+8462 22521000-8 Prägeausrüstung<br />
7301.1+7308[.1+.2+.4+.9]+<br />
7610.9+8426<br />
28112000-0 Metallbaukonstruktionen und Teile dafür, vorgefertigte<br />
Gebäude ausgenommen<br />
7308.2+8426 28112200-2 Türme, Gittermasten, Derrickkräne und Leitungsmasten<br />
7308.2+8426 28112210-5 Derrickkräne<br />
7308.2+8426 28112211-2 Bohrtürme<br />
7322+8403+8404 28220000-0 Heizkörper und Heizkessel sowie Zubehör für<br />
Zentralheizungen<br />
7322+8403 28221000-7 Heizkörper und Heizkessel<br />
8403 28221200-9 Heizkessel<br />
8403.1 28221210-2 Boiler<br />
8403.1 28221220-5 Heizkessel für Zentralheizungen<br />
8403.9 28221221-2 Teile von Heizkesseln für Zentralheizungen<br />
8404 28222000-4 Wärmerückgewinnungssysteme<br />
8404 28222100-5 Wärmerückgewinnungsvorrichtungen<br />
8401[.1+.4] 28300000-5 Kernreaktoren und Teile davon<br />
8401.1 28310000-8 Kernreaktoren<br />
8401.4 28320000-1 Teile von Kernreaktoren<br />
8401.4 28321000-8 Reaktorkühlsysteme<br />
8401.4 28322000-5 Teile von Kernreaktorbehältern<br />
8485.1 28526000-5 Schiffsschrauben<br />
8482[.1—.8] 28540000-9 Lager<br />
8482[.1—.8] 28541000-6 Mikroperlen<br />
8482[.1—.8] 28542000-3 Rollenlager<br />
3917[.1—.4]+400+8481.8 28582000-5 Brandschutzvorrichtungen<br />
8481.8 28582200-7 Feuerlöschhydranten<br />
8203—8206+8466 28622000-8 Handwerkzeug<br />
8207[.4—.9]+8466[.1+.2] 28622900-7 Bohrmeißel, Klingen für Schraubenzieher und<br />
anderes Zubehör<br />
8466.1 28622930-6 Werkzeugträger<br />
8466.2 28622940-9 Werkzeugsätze<br />
8424 28815500-3 Sprinkleranlagen<br />
8431[.43+.49] 28850000-5 Bohrlochkopf
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 487<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8425 28851000-2 Systeme zum Anheben von Bohrtürmen<br />
8479 28861700-2 Reinigungsrohrmolche<br />
8479 28861710-5 Molchstartvorrichtungen<br />
8479 28861720-8 Molchempfangsvorrichtungen<br />
8479 28861730-1 Molchfallen<br />
3917[.3+.4]+6905+7608+<br />
7609+7805+7906+8006+<br />
8483.6<br />
28864000-6 Ummantelungen und Verrohrungen<br />
8406—8408+8410+8411 29110000-3 Turbinen und Motoren<br />
8407+8408 29111000-0 Motoren<br />
8407[.21+.29+.9]+8408[.1+.9] 29111100-1 Außenbordmotoren für Schiffsantrieb<br />
8406+8410+8411 29112000-7 Turbinenanlagen<br />
8406[.1+.8] 29112100-8 Dampfturbinen<br />
8406[.1+.8] 29112110-1 Dampfturbinen<br />
8410.1 29112200-9 Wasserturbinen<br />
8410.1 29112210-2 Wasserräder<br />
8411.8 29112300-0 Gasturbinen<br />
8406.9+8410.9+8411.9 29112400-1 Turbinenausrüstung<br />
8406.9+8410.9+8411.9 29112410-4 Turbineninstrumente<br />
8406.9+8410.9+8411.9 29113000-4 Teile für Turbinen<br />
8406.9 29113100-5 Teile für Dampfturbinen<br />
8406.9 29113110-8 Grundplatten<br />
8406.9 29113120-1 Gehäuse<br />
8406.9 29113130-4 Luftkühlsysteme mit Kondensatoren<br />
8406.9 29113140-7 Teile für Dampfturbinen<br />
8406.9 29113150-0 Schmierölsysteme<br />
8406.9 29113160-3 Feuchtigkeitsabscheider<br />
8406.9 29113161-0 Entfeuchter<br />
8406.9 29113170-6 Rotierende Teile<br />
8406.9 29113171-3 Laufräder<br />
8406.9 29113172-0 Laufschaufeln<br />
8406.9 29113190-2 Drehvorrichtungen<br />
8410.9 29113200-6 Teile für Wasserturbinen<br />
8411.99 29113300-7 Teile für Gasturbinen<br />
8411.99.1 29113310-0 Lufteinlasssysteme<br />
8411.99.1 29113390-4 Brennstoffsysteme<br />
8410.9 29113400-8 Teile für Wasserräder
DE<br />
488 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8412—8414 29120000-6 Pumpen und Kompressoren<br />
8412[.21+.29+.31+.39+.8] 29121000-3 Wasserkraft- oder Druckluftmaschinen und<br />
-motoren<br />
8412.21+8412.31 29121100-4 Druckwasser- oder Druckluftzylinder<br />
8412.21+8412.31 29121200-5 Wasserkraftmaschinen<br />
8412.21+8412.31 29121300-6 Druckluftmaschinen<br />
8412.21+8412.31 29121400-7 Wasserkraftmotoren<br />
8412.21+8412.31 29121500-8 Druckluftmotoren<br />
8413[.1—.8]+8414[.1—.8] 29122000-0 Pumpen<br />
8413[.1—.8] 29122100-1 Flüssigkeitspumpen<br />
8413[.1—.8] 29122110-4 Pumpen für die Brandbekämpfung<br />
8413[.1—.4] 29122120-7 Hubschrauber-Betankungsanlage<br />
8413[.1—.4] 29122130-0 Wasserpumpen<br />
8413.3 29122160-9 Kühlpumpen<br />
8413.3 29122161-6 Kühlwasserpumpen<br />
8413[.1—.3] 29122170-2 Schmierpumpen<br />
8413[.1—.3] 29122180-5 Kraftstoffpumpen<br />
8413.4 29122190-8 Betonpumpen<br />
8413.5 29122200-2 Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten<br />
8413.5 29122210-5 Hydraulikpumpenaggregate<br />
8413.5 29122220-8 Abwasserpumpen<br />
8413.50.5 29122230-1 Dosierpumpen<br />
8413.6 29122300-3 Druckverstärker für Flüssigkeiten<br />
8413[.1+.6-.8]+8414[.1+.2] 29122400-4 Kreiselpumpen und Hebewerke für Flüssigkeiten<br />
8413.70[.2—.9] 29122410-7 Pumpen für medizinische Zwecke<br />
8413.70.3 29122411-4 Pumpen für künstliche Ernährung<br />
8413.70[.2—.9] 29122419-0 Perfusionspumpen<br />
8413.8 29122420-0 Hebewerke für Flüssigkeiten<br />
8413.7 29122430-3 Kreiselpumpen<br />
8413.6 29122440-6 Rotationspumpen<br />
8414.1 29122450-9 Vakuumpumpen<br />
8414.2 29122460-2 Luftpumpen<br />
8413.7 29122480-8 Flügelradpumpen<br />
8414[.3+.4+.8] 29123000-7 Kompressoren<br />
8414.80[.1+.9] 29123100-8 Gaskompressoren<br />
8414.80[.6+.7] 29123200-9 Rotationskompressoren
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 489<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8414.3 29123300-0 Kompressoren für Kältemaschinen<br />
8414[.4+.80.1+.80.9] 29123400-1 Luftkompressoren<br />
8414.4 29123410-4 Montierte Luftkompressoren<br />
8414.80.2 29123500-2 Turbokompressoren<br />
8414.80[.3+.4] 29123600-3 Oszillierende Verdrängerkompressoren<br />
8414.80[.3+.4] 29123610-6 Druckluftanlage<br />
8414.80[.1+.9] 29123700-4 Kreiselkompressoren<br />
8414.80[.1+.9] 29123800-5 Kompressoren zur Verwendung in der zivilen<br />
Luftfahrt<br />
8412.9+8413.9+8414.9 29124000-4 Teile für Pumpen, Kompressoren, Maschinen<br />
oder Motoren<br />
8412.9 29124100-5 Teile für Maschinen oder Motoren<br />
8412.9 29124130-4 Teile für Druckluftmaschinen<br />
8412.90.5 29124150-0 Teile für Wasserkraftmaschinen oder -motoren<br />
8412.90.3 29124170-6 Teile für Strahltriebwerke<br />
8413.9 29124200-6 Teile für Pumpen oder Hebewerke für Flüssigkeiten<br />
8413.9 29124210-9 Teile von Kraftstoff-, Hand- und Betonpumpen<br />
8413.9 29124211-6 Teile von Kraftstoffpumpen<br />
8413.9 29124212-3 Teile von Handpumpen<br />
8413.9 29124213-0 Teile für Betonpumpen<br />
8413.9 29124220-2 Teile für oszillierende Verdrängerpumpen<br />
8413.9 29124221-9 Teile für Hydraulikpumpenaggregate<br />
8413.9 29124222-6 Teile für Dosierpumpen<br />
8413.9 29124230-5 Teile für rotierende Verdrängerpumpen<br />
8413.9 29124290-3 Teile für Kreiselpumpen<br />
8414.9 29124300-7 Teile für Luft- oder Vakuumpumpen sowie<br />
Luft- oder Gaskompressoren<br />
8414.9 29124310-0 Teile für Luftpumpen<br />
8414.9 29124320-3 Teile für Vakuumpumpen<br />
8414.9 29124330-6 Teile für Luftkompressoren<br />
8414.9 29124340-9 Teile für Gaskompressoren<br />
8481 29130000-9 Leitungsventile, Hähne, Rohrarmaturen und<br />
ähnliche Vorrichtungen<br />
8481[.1—.4] 29131000-6 Leitungsventile, Hähne und Rohrarmaturen<br />
8481[.1—.4] 29131100-7 Durch die jeweilige Funktion definierte Ventile<br />
8481[.1—.4] 29131110-0 Zentralheizungs-Heizkörperventile<br />
8481[.1—.4] 29131120-3 Absperrschieber
DE<br />
490 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8481.1 29131130-6 Temperaturregler<br />
8481[.1+.4] 29131140-9 Druckminderventile, Regelventile, Rückschlagventile<br />
oder Sicherheitsventile<br />
8481.4 29131141-6 Druckminderventile<br />
8481.2 29131142-3 Regelventile<br />
8481[.1+.4] 29131143-0 Hochwasserventile<br />
8481[.1+.4] 29131144-7 Prozesssteuerungsventile<br />
8481.3 29131145-4 Rückschlagventile<br />
8481[.1+.4] 29131146-1 Rückflusssperren<br />
8481.4 29131147-8 Sicherheitsventile<br />
8481[.1+.4] 29131148-5 Absperrventile<br />
8481.80[.5—.9] 29131150-2 Steigrohrventile<br />
8481.80[.5—.9] 29131160-5 Hydranten<br />
8481.80[.5—.9] 29131170-8 Gasflaschendruckventile<br />
8481.80[.5—.9] 29131200-8 Entsprechend ihrem Aufbau definierte Ventile<br />
8481.80[.5—.9] 29131210-1 Absperrschieber<br />
8481.80[.5—.9] 29131220-4 Druckleitungsventile<br />
8481.80.6 29131230-7 Absperrschieber<br />
8481.80.7 29131240-0 Kugelschieber<br />
8481.80[.5—.9] 29131250-3 Nadelventile<br />
8481.80.81 29131260-6 Kugelventile<br />
8481.80.81 29131270-9 Kegelventile<br />
8481.80.85 29131280-2 Drosselventile<br />
8481.80.87 29131290-5 Membranventile<br />
8481.80.99 29131291-2 Schieber<br />
8481.80.99 29131292-9 Klappenventile<br />
8481.80[.5—.9] 29131300-9 Eruptionskreuze und andere Ventilanordnungen<br />
8481.80[.5—.9] 29131310-2 Eruptionskreuze<br />
8481.80[.5—.9] 29131320-5 Düsenkreuze<br />
8481.80[.5—.9] 29131390-6 Ventilanordnungen<br />
8481.80[.1—.3] 29131400-0 Ventile, Hähne oder Rohrarmaturen für Sanitäranlagen<br />
8481.9 29132000-3 Teile von Hähnen und Ventilen<br />
8481.9 29132100-4 Ventilbetätiger<br />
8481.9 29132110-7 Elektrische Ventilbetätiger<br />
8481.9 29132120-0 Hydraulische Ventilbetätiger<br />
8481.9 29132130-3 Pneumatische Ventilbetätiger
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 491<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8481.9 29132200-5 Teile für Hähne<br />
8481.9 29132300-6 Teile für Ventile<br />
7315.19+8482.9+8483+<br />
8505.2<br />
29140000-2 Zahnräder, Getriebe- und Antriebselemente<br />
8483[.1—.6]+8505.2 29141000-9 Stirnradgetriebe, Getriebe- und Antriebselemente<br />
8483.1 29141100-0 Antriebswellen, Nockenwellen und Kurbelwellen<br />
8483.1 29141110-3 Antriebswellen<br />
8483.1 29141120-6 Nockenwellen<br />
8483.10[.4—.8] 29141130-9 Kurbelwellen<br />
8483[.2+.3] 29141200-1 Lagergehäuse<br />
8483.4 29141300-2 Zahnräder und Getriebe<br />
8483.5 29141400-3 Schwungräder und Riemenscheiben<br />
8483.5 29141410-6 Winden<br />
8483.6 29141500-4 Kupplungen<br />
8483.5 29141600-5 Rollenblöcke<br />
8483.6+8505.2 29141700-6 Wellenkupplungen<br />
8483.6 29141800-7 Kardangelenke<br />
7315.19+8482.9+8483.9 29142000-6 Teile für Getriebe und Antriebselemente<br />
7315.19+8482.9 29142100-7 Teile für Getriebeelemente<br />
8483.9 29142200-8 Teile für Antriebselemente<br />
8416[.1—.3] 29211000-1 Brenner<br />
8417.8 29212000-8 Abfallverbrennungsöfen<br />
8417[.1—.8] 29213000-5 Schmelzöfen<br />
8416[.1—.3]+8417[.1—.8]+<br />
8514[.1—.4]<br />
8416[.1—.3]+8417[.1—.8]+<br />
8514[.1—.4]<br />
29214000-2 Öfen<br />
29214100-3 Gewerbliche Öfen<br />
8417[.1+.8]+8514[.1—.4] 29215000-9 Krematoriumsöfen<br />
8416.9+8417.9+8514.9 29219000-7 Teile für Brenner, Brennöfen oder Öfen<br />
8425.1 29221100-5 Flaschenzüge und Hebezeuge<br />
8425[.2+.3] 29221200-6 Bergbaufördermaschinen, Winden für den Untertagebergbau<br />
und Spille<br />
8425.2 29221210-9 Bergbaufördermaschinen und Winden für den<br />
Untertagebergbau<br />
8425.2 29221211-6 Bergbaufördermaschinen<br />
8425.2 29221212-3 Winden für den Untertagebergbau<br />
8425.2 29221220-2 Spille<br />
8425.4 29221300-7 Wagenheber und Hebevorrichtungen für Fahrzeuge
DE<br />
492 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8425.41 29221310-0 Eingebaute Aufbockvorrichtungen<br />
8425.42 29221320-3 Hydraulische Wagenheber<br />
8445.4 29221330-6 Pneumatische Wagenheber<br />
8445.4 29221340-9 Mechanische Wagenheber<br />
8425.4 29221350-2 Hebevorrichtungen für Fahrzeuge<br />
8426 29221400-8 Kräne, fahrbare Hubportale und Krankraftkarren<br />
8426[.1—.4] 29221410-1 Kräne<br />
8426[.1—.4] 29221411-8 Hafenkräne<br />
8426[.1—.4] 29221412-5 Kaikräne<br />
8426[.1—.4] 29221413-2 Stapelkräne<br />
8426[.1—.4] 29221414-9 Containerkräne<br />
8426.2 29221415-6 Turmdrehkräne<br />
8426.[1—.4] 29221420-4 Laufkräne<br />
8426[.1—.4] 29221421-1 Brückenkran<br />
8426[.1—.4] 29221422-8 Rollbrücke<br />
8426[.1+.3] 29221430-7 Portaldrehkräne<br />
8426.12 29221431-4 Fahrbare Hubportale<br />
8426.3 29221432-1 Bockdrehkräne<br />
8426.91 29221440-0 Auf Fahrzeugen montierte Kräne<br />
8426.91 29221441-7 Kräne für den Aufbau auf Lastwagen<br />
8426.1 29221450-3 Brückenkräne<br />
8427+8709 29221500-9 Gabelstapler, Kraftkarren, Bahnhofs-Zugkraftkarren<br />
8427+8709 29221510-2 Hubwagen<br />
8427 29221511-9 Gabelstapler<br />
8427+8709 29221520-5 Kraftkarren<br />
8427 29221521-2 Kraftkarren mit Fördervorrichtung<br />
8428[.1+.4] 29221600-0 Aufzüge, Schrägaufzüge, Hebezeuge, Rolltreppen<br />
und Rollsteige<br />
8428.1 29221610-3 Aufzüge<br />
8428.1 29221611-0 Hebevorrichtungen für Badewannen<br />
8428.1 29221612-7 Lastenaufzüge<br />
8428.1 29221613-4 Mechanische Aufzüge<br />
8428.1 29221620-6 Schrägaufzüge<br />
8428.1 29221621-3 Kastenaufzüge
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 493<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8428.1 29221630-9 Hebezeuge<br />
8428.4 29221640-2 Rolltreppen<br />
8421.4 29221650-5 Rollsteige<br />
3923+4010+5910+8413[.7+<br />
.8]+8428[.2+.32—.39]+<br />
8431[.1—.3]<br />
29221700-1 Aufzüge und Fördereinrichtungen<br />
8428[.2+.31—.39] 29221710-4 Pneumatische Aufzüge und Förderer<br />
8428[.2+.31—.39] 29221720-7 Fördereinrichtungen<br />
8428.32 29221721-4 Stetigförderer mit Kübeln<br />
8428.33 29221722-1 Bandstetigaufzüge oder -stetigförderer<br />
8428.31 29221723-8 Panzerförderer für den Bergbau<br />
3923+4010+5910+8431.39 29221730-0 Fördervorrichtungen<br />
3923+4010+5910 29221731-7 Förderbänder<br />
8426+8427+8428 29221800-2 Maschinen zum Heben, Fördern, Be- oder Entladen<br />
8428.5 29221810-5 Förderwagenschieber und Schiebebühnen für<br />
Lokomotiven oder Waggons<br />
8428.6 29221820-8 Einschienenbahnen oder Skilifte<br />
8428.6 29221821-5 Einschienenhängebahnen<br />
8428.6 29221822-2 Sessellifte<br />
8428.6+8431.31 29221829-1 Skilifte<br />
8428.90.30 29221830-1 Fackelentfernungsvorrichtung<br />
8428.9 29221840-4 Karussell-Archivierungs- und Wiederbringungsvorrichtungen<br />
8428[.5—.9] 29221850-7 Mechanische Förderausrüstung<br />
8426+8427+8428[.5—.9] 29221890-9 Lade- oder Fördervorrichtungen<br />
8428.90[.10+.98] 29221891-6 Beladevorrichtungen<br />
8426+8427+8428.90[.10+.98] 29221892-3 Entladevorrichtungen<br />
8427+8428[.5—.9] 29221893-0 Seitenstapler<br />
8428[.5—.9] 29221894-7 Vorrichtungen zum Befördern von Containern<br />
8431[.1—.4]+8709.9 29221900-3 Teile für Hebe- und Fördermittel<br />
8431.4 29221910-6 Teile für Kräne<br />
8431.4 29221920-9 Teile für Kraftkarren<br />
8431.31 29221950-8 Teile für Aufzüge, Schrägaufzüge oder Rolltreppen<br />
8431.31 29221951-5 Teile für Aufzüge<br />
8431.31 29221952-2 Teile für Schrägaufzüge<br />
8431.31 29221953-9 Teile für Rolltreppen<br />
8431.39 29221954-6 Teile für Rollsteige
DE<br />
494 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8431.3 29221980-7 Teile für Förderer<br />
8431.3 29221981-4 Teile für Bandförderer<br />
8431.3 29221989-0 Teile für Kübelförderer<br />
8431.3 29221990-0 Teile für Fördermaschinen und anderen Hebeoder<br />
Fördervorrichtungen<br />
8431.41 29222000-1 Kübel, Schaufeln, Greifer und Zangen für<br />
Kräne oder Bagger<br />
8415+8418[.5+.6]+8419[.5+<br />
.6]+8421.3<br />
29231000-7 Wärmeaustauscher, Klimaanlagen und Kältemaschinen<br />
sowie Filtriergeräte<br />
8419[.5+.6] 29231100-8 Wärmeaustauscher und Maschinen zum Verflüssigen<br />
von Luft oder anderen Gasen<br />
8419.5 29231110-1 Wärmeaustauscher<br />
8419.5 29231111-8 Wärmepumpen<br />
8419.6 29231120-4 Maschinen zum Verflüssigen von Luft oder<br />
anderen Gasen<br />
8415 29231200-9 Klimaanlagen<br />
8415.1 29231210-2 Klimageräte zum Einbau in Fenster<br />
8415.1 29231220-5 Klimageräte zum Einbau in Wände<br />
8415.8 29231230-8 Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen<br />
8415.2 29231240-1 Klimaanlagen für Fahrzeuge<br />
8415.9 29231250-4 Teile für Klimageräte<br />
8415.9 29231251-1 Luftklappen<br />
8415.9 29231252-8 Lüftungsschlitze mit Jalousieklappen<br />
8418[.5+.6] 29231300-0 Kühl- und Tiefkühlvorrichtungen<br />
8418[.5+.6] 29231310-3 Tiefkühlvorrichtungen<br />
8418[.5+.6] 29231320-6 Kühlvorrichtungen<br />
8418[.5+.6] 29231321-3 Kühlvitrinen<br />
8418[.5+.6] 29231322-0 Kühltheken<br />
8418[.5+.6] 29231329-9 Gewerbliche Kühlvorrichtungen<br />
8421.39 29231400-1 Maschinen und Geräte zum Filtrieren oder Reinigen<br />
von Gasen<br />
8421.39 29231420-7 Elektrostatische Luft- und Gasfilter<br />
8421.39[.3+.5] 29231430-0 Geräte zum Filtrieren<br />
8421.39.3 29231431-7 Luftfilter<br />
8421.39.5 29231432-4 Gasfilter<br />
8414[.59+.9] 29232000-4 Lüftungsvorrichtungen<br />
8414.9 29232100-5 Rauchabzugsvorrichtungen<br />
8414.59 29232200-6 Ventilatoren
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 495<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8414.59 29232210-9 Teile für Ventilatoren<br />
8415.9+8418.9+8419.9 29233000-1 Teile von Kühl- und Tiefkühlvorrichtungen<br />
sowie Wärmepumpen<br />
8415.9 29233100-2 Teile von Kühlvorrichtungen<br />
8418.9 29233200-3 Teile von Tiefkühlvorrichtungen<br />
8419.9 29233300-4 Teile von Wärmepumpen<br />
8405.1+8414+8419.4+<br />
8421[.21+.22+.29+.99]+<br />
8422[.2+.4]<br />
8405.1+8421[.21+.22+.29+<br />
.99]<br />
29241000-0 Destillier-, Filtrier- oder Rektifiziergeräte<br />
29241200-2 Maschinen und Geräte zum Filtrieren oder Reinigen<br />
von Flüssigkeiten<br />
8405.1+8421[.21+.22+.29] 29241210-5 Maschinen und Geräte zum Filtrieren von Flüssigkeiten<br />
8421[.21+.22+.29] 29241211-2 Geräte zum Filtrieren von Bohrschlamm<br />
8421[.21+.22+.29] 29241212-9 Hydrozyklonmaschinen<br />
8421.22 29241213-6 Geräte zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken<br />
8421[.21+.99] 29241230-1 Maschinen und Geräte zum Filtrieren oder Reinigen<br />
von Wasser<br />
8421.21 29241231-8 Geräte zum Filtrieren von Wasser<br />
8421.21 29241232-5 Entlüftungsgeräte<br />
8421.21 29241233-2 Geräte zum Reinigen von Wasser<br />
8421.21 29241234-9 Entsalzungsgeräte<br />
8421.99 29241235-6 Einrichtungen für Filtrieranlagen<br />
8421[.23+.31] 29241300-3 Öl-, Benzin- und Luftansaugfilter<br />
8421.23 29241330-2 Ölfilter<br />
8421.23 29241340-5 Kraftstofffilter<br />
8421.31 29241350-8 Luftansaugfilter<br />
8414 29241400-4 Recyclingvorrichtungen<br />
8422[.2—4]+8423[.1—.8]+<br />
8424[.1—.8]<br />
29242000-7 Maschinen zum Reinigen von Flaschen, Maschinen<br />
zum Verpacken und Wiegen sowie<br />
Sprühgeräte<br />
8422[.2—.4] 29242100-8 Maschinen zum Reinigen, Füllen, Verpacken<br />
oder Einpacken von Flaschen oder anderen<br />
Behältnissen<br />
8422.2 29242110-1 Maschinen zum Reinigen oder Trocknen von<br />
Flaschen oder anderen Behältnissen<br />
8422.3 29242120-4 Maschinen zum Füllen oder Verschließen von<br />
Flaschen, Dosen oder anderen Behältnissen<br />
8422[.3+.4] 29242130-7 Maschinen zum Ver- oder Einpacken<br />
8422[.3+.4] 29242131-4 Umreifungsmaschinen<br />
8422[.3+.4] 29242132-1 Verpackungsmaschinen<br />
8422.4 29242133-8 Einpackmaschinen
DE<br />
496 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8423[.1—.8] 29242300-0 Wiegemaschinen und Waagen<br />
8423.8 29242310-3 Wiegemaschinen<br />
8423.8 29242311-0 Wiegeeinrichtungen<br />
8423.8 29242320-6 Waagen<br />
8423.81.5 29242321-3 Ladenwaagen<br />
8423.8 29242322-0 Durchlaufwaagen<br />
8423.8 29242323-7 Abfüllwaagen<br />
8424[.1—.3+.89] 29242400-1 Feuerlöscher, Spritzpistolen, Dampf- oder<br />
Sandstrahlmaschinen<br />
8424.1 29242410-4 Feuerlöscher<br />
8424.1 29242411-1 Schaumfüllungen für Feuerlöscher<br />
8424.1 29242412-8 Tragbare Feuerlöscher<br />
8424.3 29242420-7 Dampf- oder Sandstrahlmaschinen<br />
8424.2 29242430-0 Sprühausrüstung<br />
8424.2 29242431-7 Spritzpistolen<br />
8424[.1—.3+.89] 29242470-2 Mechanische Projektions-, Dispergier- oder<br />
Sprühvorrichtungen<br />
8424.89 29242471-9 Gasdispergiergeräte<br />
8424[.1—.3+.89] 29242472-6 Dekontaminationseinrichtungen<br />
8424.3 29242473-3 Druckwasserreinigungsgeräte<br />
8424.3 29242474-0 Hochdruck-Reinigungsgeräte<br />
8424[.1—.3+.89] 29242479-5 Geruchsneutralisierungsgeräte<br />
8420.1+8421+8476[.2+.8] 29243000-4 Zentrifugen, Kalander oder Verkaufsautomaten<br />
8421 29243100-5 Zentrifugen<br />
8420.1 29243200-6 Kalander<br />
8420.1 29243210-9 Walzmaschinen<br />
8476[.2+.8] 29243300-7 Verkaufsautomaten<br />
8476.8 29243310-0 Verkaufsautomaten für Sanitärartikel<br />
8476.8 29243320-3 Briefmarkenautomaten<br />
8476[.1+.8] 29243330-6 Warenverkaufsautomaten<br />
8419.89 29244000-1 Maschinen für die Wärmebehandlung von<br />
Stoffen<br />
8419.89 29244100-2 Maschinen für die Wärmebehandlung von Gas<br />
29245000-8 Teile für Maschinen für allgemeine Zwecke<br />
8421.9 29245200-0 Teile für Zentrifugen<br />
8420.9+8423.9+8424.9+<br />
8476.9<br />
29245300-1 Teile für Kalander
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 497<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8420.9+8423.9+8424.9+<br />
8476.9<br />
29245400-2 Teile für Walzmaschinen<br />
8421.9 29245500-3 Teile für Filtriermaschinen<br />
8421.9 29245600-4 Teile für Reinigungsgeräte<br />
8424.9 29245700-5 Teile für Spritzmaschinen<br />
8423.9 29245800-6 Gewichte für Wiegemaschinen<br />
8422.19 29246000-5 Geschirrspülmaschinen, nicht für den Hausgebrauch<br />
8422.9 29247000-2 Teile für Geschirrspülmaschinen sowie für Reinigungs-,<br />
Füll- oder Verpackungsmaschinen<br />
8422.90.10 29247100-3 Teile für Geschirrspülmaschinen<br />
8422.90.90 29247200-4 Teile für Reinigungsmaschinen<br />
8422.90.90 29247300-5 Teile für Füllmaschinen<br />
8424.90.90 29247400-6 Teile für Verpackungsmaschinen<br />
8424.90.90 29247500-7 Teile für Verpackungsanlagen<br />
8405 29248000-9 Gaserzeuger<br />
8405 29248100-0 Ozonerzeuger<br />
8432 29310000-5 Land- und forstwirtschaftliche Maschinen für<br />
die Bodenbearbeitung oder -bewirtschaftung<br />
8432.1 29311000-2 Pflüge oder Scheibeneggen<br />
8432.2 29312000-9 Eggen, Aufreißer, Kultivatoren, Jät- oder Hackmaschinen<br />
8432.3 29313000-6 Sä-, Pflanz- oder Versetzmaschinen<br />
8432.4 29314000-3 Düngerstreuer<br />
8432.40.10 29314100-4 Düngemittelstreuer<br />
8432.8 29315000-0 Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze<br />
8433 29330000-1 Erntemaschinen<br />
8433[.1+.2] 29331000-8 Mäher<br />
8433.1 29331100-9 Rasenmäher<br />
8433.1 29331110-2 Mäher für Rasenflächen, Parkanlagen oder<br />
Sportplätze<br />
8433[.2+.3] 29332000-5 Heuerntemaschinen<br />
8433.4 29333000-2 Stroh- oder Futterpressen<br />
8433.40.1 29333100-3 Sammelpressen<br />
8433[.2—.5] 29334000-9 Ernte- und Dreschmaschinen<br />
8424.81 29340000-4 Bespritzungsmaschinen für Landwirtschaft<br />
oder Gartenbau<br />
8433.6+8434.1+8436[.1+.2+<br />
.8]+8437.1<br />
29360000-0 Maschinen für besondere land- oder forstwirtschaftliche<br />
Zwecke
DE<br />
498 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8433.6 29361000-7 Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Kalibrieren<br />
von Eiern, Früchten oder anderen landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnissen<br />
8433.6 29361100-8 Maschinen zum Reinigen von landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnissen<br />
8433.6 29361110-1 Maschinen zum Reinigen von Eiern<br />
8433.6 29361120-4 Maschinen zum Reinigen von Früchten<br />
8433.6 29361200-9 Maschinen zum Sortieren von landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnissen<br />
8433.6 29361210-2 Maschinen zum Sortieren oder Kalibrieren von<br />
Eiern<br />
8433.6 29361220-5 Maschinen zum Sortieren oder Kalibrieren von<br />
Früchten<br />
8433.6 29361300-0 Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben<br />
von Samen, Körnern oder Trockengemüse<br />
8434.1 29362000-4 Melkmaschinen<br />
8436[.1+.2] 29363000-1 Maschinen für die Zubereitung von Futtermitteln<br />
8436.8 29364000-8 Maschinen für die Bienenzucht<br />
8436.8 29365000-5 Maschinen für die Geflügelhaltung<br />
8436.8 29365100-6 Brut- und Aufzuchtapparate für Geflügel<br />
8432.9+8433.9+8436.9 29380000-6 Teile für land- und forstwirtschaftliche Maschinen<br />
8432.9+8433.9+8436.9 29381000-3 Teile für landwirtschaftliche Maschinen<br />
8432.9+8433.9+8436.9 29382000-0 Teile von forstwirtschaftlichen Maschinen<br />
8456+8457 29410000-6 Lasergesteuerte Werkzeugmaschinen und Bearbeitungszentren<br />
8456 29411000-3 Werkzeugmaschinen für besondere Zwecke<br />
8457 29412000-0 Bearbeitungszentrum<br />
8457.10.1 29412100-1 Bearbeitungszentrum mit Horizontalspindel<br />
8457.10.9 29412200-2 Bearbeitungszentrum mit Vertikalspindel<br />
8458+8459 29420000-9 Drehmaschinen, Bohr- und Fräswerkzeugmaschinen<br />
8458 29421000-6 Drehmaschinen<br />
8458 29421100-7 CNC-Drehmaschine<br />
8459.7 29422000-3 Außengewinde- oder Innengewindeschneidmaschinen<br />
8459.5 29423000-0 Fräsmaschinen<br />
8460+8461 29431000-9 Werkzeugmaschinen für die Metalloberflächenbehandlung<br />
8462[.21+.31+.41] 29432000-6 Numerisch gesteuerte Maschinen für die Metallbearbeitung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 499<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8462[.21+.31+.41] 29433000-3 Biege-, Falz-, Richt- oder Planiermaschinen<br />
8462[.1+.9] 29434000-0 Schmiedemaschinen<br />
8462[.1+.9] 29435000-7 Prägedruckmaschinen<br />
8462 29436000-4 Pressen<br />
8462 29436100-5 Hydraulische Pressen<br />
8459[.1—.6] 29437000-1 Werkzeugmaschinen zum Bohren oder Fräsen<br />
von Metallen<br />
8459[.1+.2] 29437100-2 Werkzeugmaschinen zum Bohren von Metall<br />
8459[.3+.4] 29437200-3 Werkzeugmaschinen zum Ausbohren von Metall<br />
8459[.5+.6] 29437300-4 Werkzeugmaschinen zum Fräsen von Metall<br />
8457 29438000-8 Bearbeitungszentrum zum Bearbeiten von Metallen<br />
8464+8465+8479.3 29440000-5 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
harten Stoffen, außer Metallen<br />
8464 29441000-2 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Stein, Keramik, Beton oder Glas<br />
8464 29441100-3 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Stein<br />
8464 29441200-4 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Keramik<br />
8464 29441300-5 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Beton<br />
8464 29441400-6 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Glas<br />
8465+8479.3 29442000-9 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Holz, Knochen, Kork, Hartkautschuk oder harten<br />
Kunststoffen<br />
8465+8479.3 29442100-0 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Holz<br />
8465+8479.3 29442200-1 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Knochen<br />
8465+8479.3 29442300-2 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Kork<br />
8465 29442400-3 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
Hartkautschuk<br />
8465 29442500-4 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von<br />
harten Kunststoffen<br />
8467[.1—.8]+8508[.1—.8] 29450000-8 Drucklufthandwerkzeuge oder motorbetriebene<br />
Handwerkzeuge<br />
8467[.1—.8] 29451000-5 Drucklufthandwerkzeuge<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29460000-1 Werkzeuge zum Weichlöten, Hartlöten und<br />
Schweißen, Maschinen und Geräte zum Oberflächenhärten<br />
und Heißspritzen<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29461000-8 Weich- und Hartlötvorrichtungen
DE<br />
500 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29461100-9 Weichlötvorrichtungen<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29461200-0 Hartlötvorrichtungen<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29462000-5 Schweißvorrichtungen<br />
8468[.1—.8] 29462200-7 Nichtelektrische Schweißvorrichtungen<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29463000-2 Maschinen zum Oberflächenhärten<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29464000-9 Schmelzvorrichtungen<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29464100-0 Schmelzvorrichtungen für Kunststoffe<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29465000-6 Metallspritzmaschinen<br />
8466+8467.9+8508.9 29470000-4 Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen<br />
8466.1 29471000-1 Werkzeughalter<br />
8466.2 29472000-8 Werkstückhalter für Werkzeugmaschinen<br />
8466.3 29473000-5 Besondere Teilvorrichtungen für Werkzeugmaschinen<br />
8466[.93+.94] 29474000-2 Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen<br />
für die Metallbearbeitung<br />
8466[.91+.92]+8467.9+<br />
8468.9+8415.9<br />
29475000-9 Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen<br />
für die Bearbeitung von harten Stoffen<br />
8467.91 29475100-0 Teile für Kettensägen<br />
8467.9+8508.9 29476000-6 Teile für Handwerkzeug<br />
8467.92 29477000-3 Teile für Druckluftwerkzeug<br />
8454+8455 29510000-7 Maschinen für die Metallurgie und zugehörige<br />
Teile<br />
8455 29511000-4 Metallwalzmaschinen<br />
8455 29511100-5 Teile für Metallwalzmaschinen<br />
8454.3 29512000-1 Gießmaschinen<br />
8454.3 29512100-2 Teile für Gießmaschinen<br />
8428.31+8430[.3+.6]+<br />
8479.89<br />
29521000-7 Maschinen und Geräte für den Bergbau<br />
8430.3 29521200-9 Schrämmaschinen für Kohle oder Stein und<br />
Tunnelvortriebsmaschinen sowie Bohr- oder<br />
Tiefbohrmaschinen<br />
8430.3 29521210-2 Schachtbohrmaschinen<br />
8430.3 29521211-9 Bohrloch-Einbauwerkzeug<br />
8430.3 29521212-6 Steigleitungsverbindungsgeräte<br />
8430.3 29521213-3 Bohrloch-Komplettierungsvorrichtungen<br />
8430.3 29521214-0 Bohrloch-Eingriffsvorrichtungen<br />
8430.3 29521215-7 Bohrlochprüfungsvorrichtungen<br />
8430.3 29521216-4 Bohrlochsicherungsgeräte<br />
8430.3 29521220-5 Schrämmaschinen für Kohle oder Stein
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 501<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8430.3 29521230-8 Tunnelvortriebsmaschinen<br />
8430.3 29521240-1 Bohrgeräte<br />
8430.3 29521241-8 Tunnelbohrgeräte für Vortriebsbauweise<br />
8430.3 29521249-4 Gesteinsbohrmaschine<br />
8430.3 29521250-4 Tiefbohrgeräte<br />
8430[.4+.5+.6] 29521300-0 Bohrvorrichtungen<br />
8430[.4+.5+.6] 29521310-3 Offshore-Förderplattformen<br />
8430[.4+.5+.6] 29521311-0 Offshore-Ausrüstung<br />
8430[.4+.5+.6] 29521312-7 Offshore-Bohreinheit<br />
8430[.4+.5+.6] 29521320-6 Ölbohrvorrichtungen<br />
8430[.4+.5+.6] 29521321-3 Bohrmaschinen<br />
8430[.4+.5+.6] 29521322-0 Bohrturm<br />
8430[.4+.5+.6] 29521323-7 Bohrer<br />
8430[.4+.5+.6] 29521324-4 Leitungsausrüstung<br />
8430[.4+.5+.6] 29521325-1 Rohrleitungshänger<br />
8430[.4+.5+.6] 29521330-9 Ausrüstung für Ölbohrplattformen<br />
8430[.4+.5+.6] 29521331-6 Gleitgestelle<br />
8430[.4+.5+.6] 29521332-3 Auf Gleitgestellen montierte Module<br />
8430[.4+.5+.6] 29521340-2 Maschinen und Geräte für Ölfelder<br />
8430[.4+.5+.6] 29521341-9 Tauchpumpen<br />
8430[.4+.5+.6] 29521350-5 Unterwasserausrüstung<br />
8430[.4+.5+.6] 29521351-2 Unterwasser-Steuersysteme<br />
8430[.4+.5+.6] 29521360-8 Bohrlochausrüstung<br />
8479.89.3 29521400-1 Mobile hydraulische Grubenausbausysteme<br />
8429 29522000-4 Erdbewegungs- und Erdaushubmaschinen<br />
sowie zugehörige Teile<br />
8429 29522100-5 Erdbewegungsmaschinen<br />
8429.1 29522110-8 Planierraupen<br />
8429.1 29522120-1 Planierpflüge<br />
8429.2 29522200-6 Planiermaschinen und Straßenhobel<br />
8429.2 29522210-9 Straßenplanierer<br />
8429.3 29522300-7 Planierbagger<br />
8429.4 29522400-8 Erdstampfer<br />
8429.51 29522500-9 Frontschaufellader<br />
8429.51 29522510-2 Frontschaufellader mit Hecktieflöffel
DE<br />
502 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8429.51 29522520-5 Frontschaufellader ohne Hecktieflöffel<br />
8429.5+8429.52+8429.59+<br />
8430.5<br />
8429.5 29522610-3 Löffelbagger<br />
8429[.51+.52] 29522611-0 Schaufellader<br />
29522600-0 Löffelbagger, Bagger und Schaufellader sowie<br />
Bergbaumaschinen<br />
8429[.52+.59]+8430.5 29522620-6 Aushubmaschinen<br />
8429[.52+.59]+8430.5 29522621-3 Mechanische Bagger<br />
8430+8479 29523000-1 Baumaschinen<br />
8430.1 29523100-2 Rammen<br />
8479.1 29523200-3 Straßenbelagmaschinen<br />
8479.1 29523210-6 Planierer<br />
8479.1 29523220-9 Splittstreumaschinen<br />
8479.1 29523230-2 Pflastermaschinen<br />
8479.1 29523240-5 Straßenwalzen<br />
8479.1 29523241-2 Mechanische Walzen<br />
8430.2 29523300-4 Schneepflüge und Schneefräsen<br />
8430.2 29523310-7 Schneepflüge<br />
8430.2 29523320-0 Schneefräsen<br />
8430.1 29523400-5 Pfahlzieher<br />
8430.61 29523500-6 Verdichtungsgeräte<br />
8430.6 29523600-7 Kabelverlegemaschinen<br />
8474[.1—.8]+8480 29524000-8 Maschinen zur Erzaufbereitung und Maschinen<br />
zur Herstellung von Gussformen<br />
8474[.1—.8]+8480 29524100-9 Erzaufbereitungsmaschinen<br />
8474.1 29524110-2 Sortier- und Siebmaschinen<br />
8474.32 29524120-5 Maschinen für die Vermischung von Kies mit<br />
Bitumen<br />
8474.31 29524130-8 Beton- oder Mörtelmischer<br />
8474.31 29524131-5 Zementmixer<br />
8474.2 29524140-1 Mahlmaschinen<br />
8474.2 29524141-8 Kohlemahlanlagen<br />
8474.8+8480 29524150-4 Gussformen<br />
8480 29524200-0 Maschinen für die Herstellung von Gussformen<br />
8431[.43+.49]+8474.9 29526000-2 Teile für Bergbaumaschinen, Maschinen für die<br />
Steingewinnung und Baumaschinen<br />
8431[.43+.49]+8474.9 29526100-3 Teile für Bohrmaschinen<br />
8431.43 29526110-6 Teile für Schachtbohrmaschinen<br />
8431.43 29526111-3 Verschlussstopfen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 503<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8431.43 29526112-0 Industrielle Bohrmeißel<br />
8431.43 29526113-7 Rutschscheren<br />
8431.43 29526114-4 Gestängeverschraubvorrichtungen<br />
8431.43 29526115-1 Drehtische<br />
8431.43 29526116-8 Vorrichtungen für die Aufhängung der Spülschlammleitungen<br />
8431.43 29526117-5 Verbindungsvorrichtungen<br />
8431[.43+.49] 29526120-9 Teile für Schachtaushubmaschinen<br />
8431[.43+.49] 29526121-6 Abhängevorrichtungen<br />
8431[.43+.49] 29526122-3 Rohrleitungshänger-Ausrüstung<br />
8431.43 29526123-0 Produktionsriser-Abspannungen<br />
8431.43 29526124-7 Bohrlochköpfe<br />
8431.43 29526125-4 Verbindungsvorrichtungen für Produktionsriser<br />
8431.43 29526126-1 Bohrlochkopf-Steuerungssystem<br />
8431.43 29526127-8 Bohrlochkopf-Ausrüstungen<br />
8431[.43+.49] 29526130-2 Teile für Kohle- oder Gesteinschrämmaschinen<br />
8431[.43+.49] 29526132-6 Teile für Gesteinschrämmaschinen<br />
8431[.43+.49] 29526140-5 Teile für Tunnelvortriebsmaschinen<br />
8474.9 29526200-4 Teile für Maschinen für die Erzaufbereitung<br />
8431.43 29526300-5 Teile für Tiefbohrgeräte<br />
8431.43 29526400-6 Teile für Aushubmaschinen<br />
8417.2+8419[.31+.81]+<br />
8421.11+8434.2+8435.1+<br />
8437.8+8438[.1—.8]+8478+<br />
8479.2<br />
29531000-0 Verarbeitungsmaschinen für Lebensmittel, Getränke<br />
und Tabak<br />
8434.2 29531100-1 Maschinen und Geräte für die Milchwirtschaft<br />
8421.11 29531110-4 Milchschleudern<br />
8437.8 29531200-2 Maschinen zur Verarbeitung von Getreide oder<br />
Trockengemüse<br />
8435.1 29531300-3 Maschinen zur Verwendung bei der Herstellung<br />
von alkoholischen oder Fruchtgetränken<br />
8417.2+8419[.31+.81] 29531400-4 Backöfen, Trockenöfen für landwirtschaftliche<br />
Erzeugnisse und Vorrichtungen zum Kochen<br />
oder Erhitzen<br />
8417.2 29531410-7 Backöfen<br />
8417.2 29531411-4 Grills<br />
8419.31 29531420-0 Trockenöfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse<br />
8438[.1—.8]+8479.2 29531500-5 Maschinen für die industrielle Zubereitung<br />
oder Herstellung von Lebensmitteln oder Getränken<br />
8438[.1—.8]+8479.2 29531510-8 Maschinen zum Schneiden von Lebensmitteln<br />
8438.1 29531511-5 Brotschneidemaschinen
DE<br />
504 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8438.5 29531512-2 Schneidemaschinen für Wurstwaren<br />
8438.1 29531520-1 Maschinen für die Verarbeitung von Lebensmitteln<br />
8438.1 29531530-4 Maschinen für die Herstellung von Teigwaren<br />
8478.1 29531600-6 Maschinen für die Verarbeitung von Tabak<br />
8434.9+8435.9+8437.9+<br />
8438.9+8478.9<br />
29532000-7 Teile für Maschinen für die Verarbeitung von<br />
Lebensmitteln, Getränken und Tabak<br />
8437.9+8438.9 29532100-8 Teile für Maschinen für die Lebensmittelverarbeitung<br />
8438.9 29532110-1 Teile für Maschinen für die Milchwirtschaft<br />
8434.9 29532111-8 Teile für Melkmaschinen<br />
8438.9 29532200-9 Teile für Maschinen für die Verarbeitung von<br />
Getränken<br />
8478.9 29532300-0 Teile für Maschinen für die Tabakverarbeitung<br />
8444—8453 29541000-3 Maschinen für Textilien<br />
8444+8445.1 29541100-4 Maschinen für die Verarbeitung von synthetischen<br />
Spinnstoffen<br />
8445.2 29541200-5 Spinnmaschinen für Textilfasern<br />
8446 29541300-6 Webmaschinen<br />
8447 29541400-7 Wirk- und Strickmaschinen<br />
8452.2 29541500-8 Nähmaschinen<br />
8450.2+8451[.1+.29] 29541600-9 Wäschereiwaschmaschinen, Maschinen für die<br />
chemische Reinigung und Trockenmaschinen<br />
8450.2+8451[.1+.29] 29541610-2 Waschanlagen<br />
8450.2+8451[.1+.29] 29541611-9 Waschvorrichtungen<br />
8450.2 29541612-6 Waschmaschinen<br />
8451.1 29541613-3 Maschinen für die chemische Reinigung<br />
8451.2 29541620-5 Trockenmaschinen<br />
8451.3+8451.5 29541700-0 Vorrichtungen zum Bügeln und Falten von<br />
Wäsche<br />
8451.5 29541710-3 Vorrichtungen zum Falten von Wäsche<br />
8449+8451[.3—.8] 29541800-1 Maschinen für die Textilveredelung<br />
8451.3 29541810-4 Bügelmaschinen<br />
8451.3 29541820-7 Bügelpressen<br />
8448[.2—.5]+8450.9+8451.9+<br />
8452[.3—.9]+8453.9<br />
29542000-0 Teile von Maschinen für die Herstellung von<br />
Textilstoffen und Bekleidung<br />
8439+8441 29550000-9 Maschinen für die Herstellung von Papier oder<br />
Pappe<br />
8439.9+8441.9 29551000-6 Teile für Maschinen für die Herstellung von<br />
Papier oder Pappe
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 505<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8440.1 29561100-0 Buchbindereimaschinen<br />
8440.10.3 29561110-3 Fadenheftmaschinen<br />
8442[.1—.3]+8443[.1—.6] 29561200-1 Druckmaschinen<br />
8443[.11+.19] 29561210-4 Offsetdruckmaschinen<br />
8443[.2—.6] 29561220-7 Setzmaschinen<br />
8443.1 29561230-0 Kartendruckmaschinen<br />
8442[.1—.2] 29561300-2 Lichtsetzsystem<br />
8419[.32+.39] 29561400-3 Trockner für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder<br />
Pappe<br />
8440.9+8442.4+8443.9 29561500-4 Teile von Druck- oder Buchbindereimaschinen<br />
8475[.1+.2]+8479[.4—.8] 29562000-6 Elektrogeräte für besondere Zwecke<br />
8401.2+8475[.1+.2]<br />
+8479[.4—.8]<br />
8401.2+8475[.1+.2]<br />
+8479[.4—.8]<br />
8401.2+8475[.1+.2]<br />
+8479[.4—.8]<br />
29562100-7 Faradayscher Käfig<br />
29562200-8 Schalltoter Raum<br />
29562300-9 Elektromagnetische Absorptionsmittel<br />
8479.8 29563000-3 Maschinen für die chemische Industrie<br />
8479.8 29563100-4 Chlorgasgeräte<br />
8479.8 29563200-5 Dosieranlage<br />
8420.10.5+8465+8477+8480 29564000-0 Maschinen für die Verarbeitung von Kautschuk<br />
oder Kunststoffen<br />
8465+8477+8480 29564100-1 Maschinen für die Herstellung von Fenstern<br />
und Rahmen aus Kunststoff<br />
8479.8 29565000-7 Tunnel-Waschstraße<br />
8479[.8+.9] 29566000-4 Maschinen zur Reinigung von Abwasser<br />
8479.8 29566100-5 Zerkleinerungsmaschinen<br />
8479.8 29566110-8 Zerkleinerungsmaschinen für die Abwasserbehandlung<br />
8479.8 29566200-6 Schlammpressen<br />
8479.9 29566300-7 Abstreicher<br />
8479.9 29566400-8 Mischmaschinen<br />
8479.9 29566500-9 Abwasser-Rechenanlagen<br />
8479.8 29566600-0 Ausrüstungen für Sauerstoffanreicherung<br />
8479.8 29566700-1 Abscheider<br />
8479.8 29566800-2 Absetzbecken<br />
8479.8 29566900-3 Schlammbehandlungsanlage<br />
8479.8 29567000-1 Rohrleitungs-Ausrüstung<br />
8479.8 29567100-2 Maschinen für die Inspektion von Rohrleitungsinnenflächen<br />
8479.8 29567200-3 Maschinen für die Reinigung von Rohrleitungsinnenflächen<br />
8479.5 29567300-4 Industrieroboter
DE<br />
506 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8479.8 29568000-8 Palettenwählsystem<br />
8479.8 29568100-9 Palettenwiederbringungssystem<br />
8479.8 29569000-5 Staubsauger und Bohnermaschinen, nicht für<br />
den Hausgebrauch<br />
8479.8 29569100-6 Staubsauger, nicht für den Hausgebrauch<br />
8479.8 29569200-7 Bohnermaschinen, nicht für den Hausgebrauch<br />
8479.8 29569300-8 Teile für Staubsauger, nicht für den Hausgebrauch<br />
8479.8 29569400-9 Teile für Bohnermaschinen, nicht für den<br />
Hausgebrauch<br />
8418[.1—.4]+8422.11+<br />
8509[.4+.8]+8516<br />
29711000-6 Elektrische Küchengeräte für den Hausgebrauch<br />
8418[.1—.4] 29711100-7 Kühlschränke und Tiefkühltruhen<br />
8418.1 29711110-0 Kühlschränke mit integriertem Tiefkühlfach<br />
8418[.3+.4] 29711120-3 Tiefkühlgeräte<br />
8418.3 29711121-0 Tiefkühltruhen<br />
8418[.3+.4] 29711122-7 Tiefkühlgeräte für den Haushalt<br />
8418.4 29711123-4 Tiefkühlschränke<br />
8418[.3+.4] 29711124-1 Industrie-Tiefkühlgeräte<br />
8418[.1+.2] 29711130-6 Kühlschränke<br />
8421.1+8422.1+8450.11+<br />
8451.21+8509[.1—.3]+<br />
8516.4<br />
29713000-0 Elektrische Reinigungsgeräte für den Hausgebrauch;<br />
Bügeleisen<br />
8422.1 29713100-1 Geschirrspülmaschinen<br />
8421.12+8450.11+8451.21 29713200-2 Waschmaschinen und Wäschetrockner<br />
8450.11+8451.21 29713210-5 Waschmaschine mit kombiniertem Wäschetrockner<br />
8450.11+8451.21 29713211-2 Trocken- und Bügelgeräte<br />
8414[.51+.6] 29714000-7 Dunstabzugs- oder Rückführungshauben<br />
8414[.51+.6] 29714100-8 Lüfter<br />
8414[.51+.6] 29714110-1 Dunstabzugsventilatoren<br />
7321+7322.9+7417+8419.1 29720000-2 Nichtelektrische Haushaltsgeräte<br />
7321[.1+.8]+7417+8419.1 29721000-9 Koch- oder Heizgeräte für den Haushalt<br />
8419.1 29721400-3 Nichtelektrische Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher<br />
8419.1 29721410-6 Gasgeräte<br />
8419.1 29721411-3 Gasheizgeräte<br />
8424.3 29811110-1 Straßenkehrmaschinen<br />
8424.3 29811120-4 Kehrmaschinen für Start- und Landebahnen<br />
8485.1 29812400-8 Propellerflügel<br />
7308+7326.9+7610+8425+<br />
8905+8907<br />
29814000-8 Lastträger<br />
8425 29814200-0 Hubwerke für hydraulische Plattformen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 507<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8428 29815100-6 Gepäckabfertigungssystem<br />
8428 29815110-9 Gepäckabfertigungsvorrichtungen<br />
8465 29821000-0 Holzbearbeitungsmaschinen<br />
8465 29821100-1 Poliermaschinen<br />
8465 29821200-2 Sägevorrichtungen<br />
4417+8453 29822000-7 Schusterausrüstung<br />
8467+8508 29823000-4 Elektrowerkzeuge<br />
8426 29831000-3 Brückenaufhängungsgeräte<br />
8426 29832000-0 Zerlegegeräte<br />
8432, 9506 29835000-1 Ausrüstung für Parkanlagen und Spielplätze<br />
8432 29835100-2 Ausrüstung für Grundstückspflege<br />
7322+8408+8417+8419+<br />
8438+8514<br />
29836300-1 Industrielle Ausrüstung<br />
8408 29836310-4 Druckvorrichtungen<br />
8419 29836320-7 Kühlgeräte<br />
8402+8403+8407—8409+<br />
8419+8438+8514<br />
29836400-2 Industrielle Maschinen<br />
8407 29836410-5 Gasmotoren<br />
8409.9 29836420-8 Gasinjektionsmodule<br />
8402+8403+8404 29836430-1 Kesselanlagen<br />
8403 29836431-8 Durchlauferhitzer<br />
8402 29836432-5 Dampfkessel<br />
8402 29836433-2 Dampferzeuger<br />
8404 29836434-9 Hilfskesselanlagen<br />
8402 29836435-6 Dampfkondensatoren<br />
8438[.1—.8] 29842000-3 Ausrüstung für die Zubereitung von Speisen<br />
8438.5 29842100-4 Fleischschneidemaschine<br />
8469.11 30110000-3 Textverarbeitungsgeräte<br />
8469.11 30111000-0 Textcomputer<br />
8443.12+8472+8473.4+9009 30120000-6 Fotokopiergeräte und Druckgeräte<br />
8472.1+8472.1+9009[.1—.3] 30121000-3 Fotokopiergeräte und Thermokopiergeräte<br />
8472.1 30121400-7 Vervielfältigungsgeräte<br />
8443.12 30122000-0 Offsetdruckmaschinen zur Verwendung im<br />
Büro<br />
8472 30123000-7 Büromaschinen<br />
8472.9 30123100-8 Fahrscheinentwerter<br />
8472.9 30123200-9 Geldausgabeautomaten<br />
8472.1 30123300-0 Matrizenvervielfältiger
DE<br />
508 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8472.3 30123400-1 Faltmaschinen<br />
8472.9 30123500-2 Perforiermaschinen<br />
8472.90.1 30123600-3 Münzhandhabungsmaschinen<br />
8472.90.1 30123610-6 Münzsortiermaschinen<br />
8472.90.1 30123620-9 Münzzählmaschinen<br />
8472.90.1 30123630-2 Münzrollmaschinen<br />
8473.4 30124000-4 Teile und Zubehör für Büromaschinen<br />
8472.3 30130000-9 Ausrüstung für Postämter<br />
8472.3 30131000-6 Ausrüstung für Poststellen<br />
8472.3 30131100-7 Papier- oder Umschlagfaltmaschinen<br />
8472.3 30131200-8 Kuvertierungsmaschinen<br />
8472.3 30131300-9 Adressiermaschinen<br />
8472.3 30131400-0 Frankiermaschinen<br />
8472.3 30132000-3 Sortiermaschinen<br />
8472.3 30132100-4 Postverteilanlagen<br />
8472.3 30133000-0 Versandeinrichtungen<br />
8472.3 30133100-1 Massenversandeinrichtungen<br />
8470 30140000-2 Rechen- und Abrechnungsmaschinen<br />
8470[.1—.3] 30141000-9 Rechenmaschinen<br />
8470.1 30141100-0 Taschenrechner<br />
8470.4 30142000-6 Abrechnungsmaschinen<br />
8470.5 30143000-3 Registrierkassen<br />
8470 30144000-0 Rechenmaschinen und ähnliche Maschinen<br />
8470 30144100-1 Frankiermaschinen<br />
8470.2 30144200-2 Kartenautomaten<br />
8470 30144300-3 Fahrzeugzählanlagen<br />
8470 30144400-4 Automatische Zugangskontrolle<br />
8469 30150000-5 Schreibmaschinen<br />
8469[.1+.2] 30151000-2 Elektronische Schreibmaschinen<br />
8473[.1+.2] 30160000-8 Teile und Zubehör für Schreibmaschinen und<br />
Rechenmaschinen<br />
8473.1 30161000-5 Teile und Zubehör für Schreibmaschinen<br />
8473.2 30162000-2 Teile und Zubehör für Rechenmaschinen<br />
8471+8473+8524[.31+.4+.6+<br />
.91]<br />
30210000-4 Datenverarbeitungsgeräte<br />
8471[.1+.3] 30211000-1 Zentralrechner<br />
8471[.1+.3] 30211100-2 Supercomputer<br />
8471[.1+.3] 30211200-3 Hardware für Zentralrechner
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 509<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8471[.1+.3] 30211300-4 Computerplattformen<br />
8471[.1+.3] 30211400-5 Computerkonfigurationen<br />
8471.3 30211500-6 Zentrale Recheneinheit<br />
8471 30211600-7 Prozessoren<br />
8471.3+8524[.31+.4+.6+.91] 30212000-8 Hard- und Software für Minicomputer<br />
8471.3 30212100-9 Hardware für Minicomputer<br />
8471.3 30212110-2 Zentrale Recheneinheiten für Minicomputer<br />
8471.3 30213000-5 Personalcomputer<br />
8471.3 30213100-6 Notebook-Personalcomputer<br />
8471.3 30213200-7 Laptop-Personalcomputer<br />
8471.3 30213300-8 Tragbare Computer<br />
8471.3 30213400-9 Zentrale Recheneinheiten für Personalcomputer<br />
8471.3 30214000-2 Arbeitsplätze<br />
8471.3+8524[.31+.4+.6+.91] 30215000-9 Hard- und Software für Mikrocomputer<br />
8471.6 30215100-0 Hardware für Mikrocomputer<br />
8471.6 30215110-3 Zentrale Recheneinheiten für Mikrocomputer<br />
8471.6 30216000-6 Magnetische oder optische Leser<br />
8471.6 30216100-7 Optische Leser<br />
8471.6 30216110-0 Scanner für Computeranwendungen<br />
8471.6 30216120-3 Geräte für optische Zeichenerkennung<br />
8471.6 30216130-6 Strichcodeleser<br />
8471.6 30216200-8 Magnetkartenleser<br />
8471.6 30216300-9 Lochkartenleser<br />
8471[.5+.7] 30217000-3 Teile und Zubehör für Computer<br />
8471.7 30217100-4 Teile für Computer<br />
8471.7 30217110-7 Netzwerkschnittstellen<br />
8471.7 30217120-0 Computeranschlüsse<br />
8471.7 30217130-3 Computerkarten<br />
8471.7 30217131-0 Elektronische Karten<br />
8471.7 30217200-5 Computerzubehör<br />
8471.7 30217210-8 Blendschutzschirme<br />
8471.7 30217220-1 Mausunterlagen<br />
8471.7 30217230-4 Cache-Speicher<br />
8471[.5+.7] 30217300-6 Computerbedarf<br />
8471.5 30217310-9 Schriftartenkassetten für Drucker
DE<br />
510 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8471.7 30217320-2 Disketten<br />
8471.7 30217330-5 Magnetbänder<br />
8471.7 30217340-8 CD-ROMs<br />
8471 30220000-7 Geräte für digitale Kartographie<br />
8471 30221000-4 Digitale Katasterkarten<br />
8471+8473[.3+.5]+8524[.31+<br />
.4+.6+.9]+8528.2+8538.1<br />
8471+8524[.31+.4+.6+.9]+<br />
8528.2+8538.1<br />
30230000-0 Computerhardware<br />
30231000-7 Computer und Drucker<br />
8471+8524[.31+.4+.6+.9] 30231100-8 Computer<br />
8471+8524[.31+.4+.6+.9] 30231110-1 Datenbank<br />
8471+8528.2+8538.1 30231200-9 Computergeräte<br />
8471.7 30231210-2 Zentrale Steuerungseinheit<br />
8471.8 30231220-5 Computerperipheriegeräte<br />
8471 30231230-8 Computerterminals<br />
8471 30231300-0 Tischcomputer<br />
8471.6 30231310-3 Desktop-Publishing-Geräte<br />
8471.7 30231400-1 System mit optischen Speicherplatten<br />
8471 30231600-3 Computerausrüstung für die Medizin<br />
8471+8473[.3+.5] 30232000-4 Diverse Computerausrüstungen<br />
8471.49 30232100-5 Back-up-Vorrichtungen<br />
8471.49 30232120-1 Computermäuse<br />
8471.49 30232130-4 Joysticks<br />
8471.49 30232140-7 Lichtgriffel<br />
8471.49 30232150-0 Trackballs<br />
8471.49 30232160-3 Grafiktabletts<br />
8471 30232200-6 Magnetband-Rundmagazine<br />
8471 30232300-7 Kassettensysteme<br />
8471 30232400-8 Speichererweiterungsvorrichtungen<br />
8471[.1—.6] 30232500-9 Datenverarbeitungsanlagen<br />
8471[.1—.6] 30232510-2 Datenaufzeichnungsgeräte<br />
8471[.1—.6] 30232520-5 Dateneingabegeräte<br />
8471[.1—.6] 30232530-8 Datenvalidierungsgeräte<br />
8471.6 30232600-0 Codiergeräte<br />
8471[.4—.7]+8524[.31+.4+<br />
.6+.91]<br />
8471[.5+.6]+8524[.31+.4+.6+<br />
.91]<br />
30233000-1 Speichereinheiten sowie Eingabe- oder Ausgabeeinheiten<br />
30233100-2 Computerspeichereinheiten<br />
8471.5 30233110-5 Magnetkartenspeicher
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 511<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8471.5 30233120-8 Magnetbandspeicher<br />
8471.5 30233130-1 Magnetplattenspeicher<br />
8471.5 30233131-8 Diskettenlaufwerke<br />
8471.5 30233132-5 Festplattenlaufwerke<br />
8471.5 30233140-4 Direktzugriffspeicher<br />
8471.5 30233141-1 Plattenspeichersystem<br />
8471.5 30233150-7 Laufwerke für optische Speicherplatten<br />
8471.5 30233160-0 Streamer-Laufwerk<br />
8471.5 30233170-3 Speichermedien<br />
8471.5 30233171-0 Platten<br />
8471.5 30233172-7 Optische Speicherplatten<br />
8471[.4+.5+.6] 30233200-3 Eingabe- oder Ausgabeeinheiten<br />
8471[.4+.5+.6] 30233210-6 Eingabeeinheiten<br />
8471[.49+.60.5] 30233211-3 Computertastaturen<br />
8471.60.5 30233212-0 Blindenschrifttastaturen<br />
8471[.4+.5+.6] 30233220-9 Ausgabeeinheiten<br />
8471[.5+.60.4] 30233230-2 Drucker und Plotter<br />
8471[.5+.60.4] 30233231-9 Laserdrucker<br />
8471[.5+.60.4] 30233232-6 Nadeldrucker<br />
8471[.5+.60.4] 30233234-0 Farbgrafikdrucker<br />
8471[.5+.60.4] 30233235-7 Plotter<br />
8471 30234000-8 Automationsgeräte für Bibliotheken<br />
8471 30235000-5 Festplattencontroller<br />
8471 30236000-2 IT-Geräte<br />
8471.49 30250000-6 Computersysteme<br />
8471.49 30251000-3 Computersteuerungssystem<br />
8471.49 30252000-0 Datenbankverwaltungssystem<br />
8471.49 30253000-7 Buchhaltungssystem<br />
8471.49 30253100-8 Fakturierungssystem<br />
8471.49 30254000-4 Informationssysteme<br />
8471.49 30254100-5 E-Mail-System<br />
8471.49 30254200-6 Finanzdatensysteme<br />
8471.49 30254300-7 Passagierinformationssystem<br />
8471.49 30254310-0 Elektronische Anzeigetafeln<br />
8471.49 30254320-3 Systeme zur Echtzeit-Passagierinformation
DE<br />
512 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8471.49 30255000-1 Medizinische Informationssysteme<br />
8471.49 30255100-2 Informationssysteme für Pflegestationen<br />
8471.49 30255200-3 Patientenverwaltungssystem<br />
8471.49 30255300-4 Systeme zur Operationssaalverwaltung<br />
8471.49 30255400-5 Klinisches Informationssystem<br />
8471.49 30255500-6 Systeme zur Verwaltung von Patientenakten<br />
8471.49 30256000-8 Bibliothekenverwaltungssystem<br />
8471.49 30257000-5 Darstellungs- und Archivierungssystem<br />
8471.49 30258000-2 Elektronische Datenverwaltung<br />
8471.49 30259000-9 Diverse Computersysteme<br />
8471.49 30259100-0 Automatisierungssystem<br />
8471.49 30259200-1 Schiffortungssystem<br />
8471.49 30259300-2 CAD-System<br />
8471.49 30259400-3 Datenerfassungssystem<br />
8471.49 30259500-4 Digitales Abbildungssystem<br />
8471.49 30259600-5 Optisches Lesesystem<br />
8471.49 30259700-6 Dokumentenverwaltungssystem<br />
8471.49 30259800-7 Beschallungsanlagen<br />
8471.41 30260000-9 Server<br />
8471.41 30261000-6 Netzwerkserver<br />
8471.41 30262000-3 Computerserver<br />
8471.41 30263000-0 Dateiverwalter<br />
8471.41 30264000-7 UNIX oder gleichwertige Server<br />
8471.41 30265000-4 Druckerserver<br />
8419.89.1 31140000-9 Kühltürme<br />
8419.89.1 31141000-6 Wasserkühler<br />
8402.9+8404.9+8405.9+<br />
8503+8504.9<br />
31160000-5 Teile von elektrischen Motoren, Generatoren<br />
und Transformatoren<br />
8402.9+8404.9+8405.9+8503 31161000-2 Teile für elektrische Motoren und Generatoren<br />
8402.9+8404.9 31161700-9 Teile von Dampferzeugern<br />
8405.9 31161800-0 Teile für Gaserzeuger<br />
8413+8504.4+8534+8536.9+<br />
8544—8547<br />
31681000-3 Elektrische Zubehörteile<br />
8413 31681200-5 Elektropumpen<br />
3005+3006+4015+8419.2+<br />
8713+8714.2+9018-9022+<br />
9402<br />
33100000-1 Medizinische Ausrüstung<br />
8419.2+8713+8714.2+9402 33190000-8 Diverse medizinische Ausrüstung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 513<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8419.2 33191000-5 Sterilisierungs-, Desinfektions- und Reinigungsausrüstung<br />
8419.2 33191100-6 Sterilisationsapparate<br />
8419.2 33191110-9 Autoklaven<br />
8407.3+8408.2+8409[.91+<br />
.99]+8708[.1+.3—.9]<br />
8407.3+8408.2+8708[.1+<br />
.3—.9]<br />
34310000-3 Motoren und Motorenteile<br />
34311000-0 Motoren<br />
8407.3+8408.2 34311100-1 Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge und<br />
Motorräder<br />
8407.3 34311110-4 Fremdzündungsmotoren<br />
8408.2 34311120-7 Selbstzündungsmotoren<br />
8409[.91+.99] 34312000-7 Motorenteile<br />
8409[.91+.99] 34312100-8 Lüfterriemen<br />
8409[.91+.99] 34312200-9 Zündkerzen<br />
8409[.91+.99] 34312300-0 Fahrzeugkühler<br />
8409[.91+.99] 34312400-1 Kolben<br />
8407.1+8409.1+8411[.1+.2+<br />
.91]+8412.1+8801+8802+<br />
8803+8805<br />
8407.1+8411[.1+.2]+8412.1+<br />
8409.1+8411.91+8803<br />
8407.1+8411[.1+.2]+8412.1+<br />
8409.1+8411.91+8803<br />
8407.1+8411[.1+.2]+8412.1+<br />
8409.1+8411.91<br />
35300000-7 Luft- und Raumfahrzeuge<br />
35340000-9 Teile für Luft- und Raumfahrzeuge<br />
35341000-6 Teile für Luftfahrzeuge<br />
35341100-7 Flugtriebwerke<br />
8411[.1+.2] 35341110-0 Turbostrahltriebwerke und Turbo-Propellertriebwerke<br />
8411.1 35341111-7 Turbostrahltriebwerke<br />
8411.2 35341112-4 Turbo-Propellertriebwerke<br />
8412.1 35341120-3 Strahltriebwerke<br />
8409.1+8411.91 35341130-6 Teile für Flugtriebwerke<br />
8411.91 35341131-3 Teile für Turbostrahltriebwerke oder Turbo-<br />
Propeller-Triebwerke<br />
8450.2+8451[.1+.29]+8516.4 36610000-0 Wäschereibedarf<br />
4805+8421.31+8529+9002 36712000-5 Filter<br />
4805+8421.31+8529+9002 36712100-6 Filterpatronen<br />
4805+8421.31+8529+9002 36712200-7 Verschleißteile<br />
3612+3917.4+4016.9+<br />
4504.9+4823+6305+8484+<br />
9608<br />
3917.4+4016.9+4504.9+<br />
4823+8484<br />
36931000-6 Sicherheitsinstallationen<br />
36933000-0 Siegel
DE<br />
514 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
85<br />
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und<br />
andere elektrotechnische Waren, Teile davon;<br />
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte,<br />
Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte,<br />
für das Fernsehen, Teile und Zubehör<br />
für diese Geräte<br />
8523 24650000-5 Unbespielte Medien<br />
8547.2 25246000-7 Isolierteile aus Kunststoff<br />
8524.6 25250000-8 Magnetkarten<br />
8524.6 25251000-5 Kreditkarten<br />
8524.6 25252000-2 Chipkarten<br />
8524.6 25253000-9 Kundenkreditkarten<br />
8524.6 25253100-0 Tankstellenkreditkarten<br />
8524 25260000-1 Tonaufzeichnungen<br />
8524.3 25261000-8 Schallplatten<br />
8524[.51+.52] 25262000-5 Musikkassetten<br />
8524.3 25263000-2 Compact Discs<br />
7010.1+7011+7014+7015+<br />
7017+7018.1+8546.1+<br />
9405.91<br />
26152000-8 Technisches Glas<br />
8546.1 26152500-3 Glaselektroisolatoren<br />
8546.2+8547.1 26230000-9 Keramische Isolatoren und Isolierteile<br />
8546.2+8547.1 26231000-6 Keramische Isolatoren<br />
8547.1 26232000-3 Keramische Isolierteile<br />
7304.5+8545 27130000-5 Erzeugnisse aus Kohlenstoffstahl<br />
8545 27133000-6 Kohlebürsten<br />
7323+7324+7418+7615+<br />
8210+8515<br />
28510000-0 Metallwaren für Bad und Küche<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+ 28512000-4 Tafel-, Küchen- oder Haushaltsartikel aus Me-<br />
8515<br />
tall<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
28512100-5 Tafelgeschirr aus Metall<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
28512110-8 Ess- und Kochgeschirr<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
28512200-6 Küchengeschirr aus Metall<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
28512210-9 Küchenutensilien<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
28512220-2 Geschirrständer<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
28512900-3 Haushaltsartikel aus Metall<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
28512910-6 Mülleimer aus Metall<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
28512920-9 Briefkästen<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
28512930-2 Behälter für Straßenabfälle aus Metall<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
28512940-5 Mülleimer aus Metall<br />
7323+7418.1+7615.1+8210+<br />
8515<br />
28512950-8 Behälter aus Metall<br />
6303+7011+8539+8540 28815800-6 Innenausstattungsgegenstände<br />
7011+8539+8540 28815820-2 Neonbeleuchtung<br />
7011+8539+8540 28815821-9 Leuchtstoffröhren
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 515<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3926.9+7014+8310+8530+<br />
8531+9405.9<br />
3926.9+7014+8310+8530+<br />
8531+9405.9<br />
7014+8310+8530+8531+<br />
9405.9<br />
7315.19+8482.9+8483+<br />
8505.2<br />
28824000-4 Stadtmobiliar<br />
28824700-1 Beschilderung<br />
28824710-4 Beschilderungsmaterial<br />
29140000-2 Zahnräder, Getriebe- und Antriebselemente<br />
8483[.1—.6]+8505.2 29141000-9 Stirnradgetriebe, Getriebe- und Antriebselemente<br />
8483.6+8505.2 29141700-6 Wellenkupplungen<br />
8416[.1—.3]+8417[.1—.8]+<br />
8514[.1—.4]<br />
8416[.1—.3]+8417[.1—.8]+<br />
8514[.1—.4]<br />
29214000-2 Öfen<br />
29214100-3 Gewerbliche Öfen<br />
8417[.1+.8]+8514[.1—.4] 29215000-9 Krematoriumsöfen<br />
8416.9+8417.9+8514.9 29219000-7 Teile für Brenner, Brennöfen oder Öfen<br />
8501.34.5+8501.53.5+<br />
8701.1+8701.90[.5+.9]<br />
29370000-3 Traktoren<br />
8501.34.5+8501.53.5 29373000-4 Triebmotoren<br />
8467[.1—.8]+8508[.1—.8] 29450000-8 Drucklufthandwerkzeuge oder motorbetriebene<br />
Handwerkzeuge<br />
8508[.1—.8] 29452000-2 Elektromechanische Handwerkzeuge<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29460000-1 Werkzeuge zum Weichlöten, Hartlöten und<br />
Schweißen, Maschinen und Geräte zum Oberflächenhärten<br />
und Heißspritzen<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29461000-8 Weich- und Hartlötvorrichtungen<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29461100-9 Weichlötvorrichtungen<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29461200-0 Hartlötvorrichtungen<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29462000-5 Schweißvorrichtungen<br />
8515.2 29462100-6 Elektroschweißvorrichtungen<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29463000-2 Maschinen zum Oberflächenhärten<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29464000-9 Schmelzvorrichtungen<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29464100-0 Schmelzvorrichtungen für Kunststoffe<br />
8468[.1—.8]+8515[.1—.8] 29465000-6 Metallspritzmaschinen<br />
8466+8467.9+8508.9 29470000-4 Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen<br />
8467.9+8508.9 29476000-6 Teile für Handwerkzeug<br />
8418[.1—.4]+8422.11+8509<br />
[.4+.8]+8516<br />
29711000-6 Elektrische Küchengeräte für den Hausgebrauch<br />
8509.4 29711200-8 Küchenmaschinen<br />
8509.4 29711210-1 Mixgeräte<br />
8509.4 29711211-8 Mixer für Nahrungsmittel<br />
8516 29711300-9 Elektrowärmegeräte<br />
8516.71 29711310-2 Elektrische Kaffeemaschinen
DE<br />
516 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8516.71 29711320-5 Elektrische Teekocher<br />
8516.72 29711330-8 Elektrische Toaster<br />
8516.79.1 29711340-1 Tellerwärmer<br />
8516.7 29711350-4 Waffeleisen<br />
8516[.5+.6] 29711360-7 Elektrische Backöfen<br />
8516.5 29711361-4 Mikrowellengeräte<br />
8516.6 29711400-0 Bratöfen, Kochfelder, Kochplatten und Kochringe<br />
8516.60.7 29711410-3 Bratöfen<br />
8516.60.51 29711420-6 Kochfelder<br />
8516.60.5 29711430-9 Kochplatten<br />
8516.60.5 29711440-2 Kochringe<br />
8509.8 29711500-1 Dosenöffner<br />
8510[.1—.3]+8516[.3+.4] 29712000-3 Elektrische Körperpflegegeräte für den Hausgebrauch<br />
8510[.1+.2] 29712100-4 Rasierapparate und Haarschneidemaschinen<br />
8510.1 29712110-7 Rasierapparate<br />
8510.2 29712120-0 Haarschneidemaschinen<br />
8516[.3+.4] 29712200-5 Geräte zur Haarpflege<br />
8516.31 29712210-8 Haartrockner<br />
8516.33 29712300-6 Händetrockner<br />
8421.1+8422.1+8450.11+<br />
8451.21+8509[.1—.3]+<br />
8516.4<br />
29713000-0 Elektrische Reinigungsgeräte für den Hausgebrauch;<br />
Bügeleisen<br />
8509.3 29713300-3 Küchenabfallzerkleinerer<br />
8509.2 29713400-4 Maschinen für die Bodenpflege<br />
8509.2 29713410-7 Bodenreinigungsmaschinen<br />
8509.2 29713420-0 Bohnermaschinen<br />
8509.1 29713430-3 Staubsauger<br />
8509.1 29713431-0 Zubehör für Staubsauger<br />
8516.4 29713500-5 Elektrische Bügeleisen<br />
8516.4 29713510-8 Dampfbügeleisen<br />
8516[.1+.2+.8] 29715000-4 Warmwasserbereiter und Heizung für Gebäude;<br />
Sanitäreinrichtungen<br />
8516.1 29715100-5 Elektrische Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher<br />
und Tauchsieder<br />
8516.2 29715200-6 Heizgeräte<br />
8516.2 29715210-9 Zentralheizungen<br />
8516.8 29715220-2 Elektrische Heizwiderstände
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 517<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8516.2 29715230-5 Elektrische Bodenheizgeräte<br />
8516.2 29715240-8 Elektrische Raumheizgeräte<br />
8516[.1+.2+.8] 29715300-7 Sanitäreinrichtungen<br />
8509.9+8510.9+8516.9 29716000-1 Teile für elektrischen Haushaltsgeräte<br />
8310+8530+8531+8608 29811000-7 Straßenausrüstung<br />
8310+8530+8531+8608+<br />
9405<br />
29811200-9 Straßenmarkierungsausrüstung<br />
8530+8608+9405 29811300-0 Verkehrssteuerungsausrüstung<br />
8531.2 29811400-1 Wechselverkehrszeichen<br />
8526.9 29812200-6 Radargeräte<br />
8526+8529+8901—8908+<br />
9014+9015<br />
7308+7326.9+7610+8425+<br />
8905+8907<br />
29812300-7 Navigationsausrüstung<br />
29814000-8 Lastträger<br />
8467+8508 29823000-4 Elektrowerkzeuge<br />
7322+8408+8417+8419+<br />
8438+8514<br />
8402+8403+8407-8409+<br />
8419+8438+8514<br />
29836300-1 Industrielle Ausrüstung<br />
29836400-2 Industrielle Maschinen<br />
8531+8705 29851000-9 Brandbekämpfungs- und Rettungsausrüstungen<br />
8530+8608 29851300-2 Schutzausrüstung<br />
8530 29851310-5 Geländeabsicherungseinrichtungen<br />
8530+8608 29851330-1 Sicherheitsvorrichtungen<br />
8304+8517.21+9023 30191000-4 Bürogeräte<br />
8517.21 30191300-7 Telefaxgeräte<br />
8471+8473+8524[.31+.4+.6+<br />
.91]<br />
30210000-4 Datenverarbeitungsgeräte<br />
8471.3+8524[.31+.4+.6+.91] 30212000-8 Hard- und Software für Minicomputer<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30212200-0 Software für Minicomputer<br />
8471.3+8524[.31+.4+.6+.91] 30215000-9 Hard- und Software für Mikrocomputer<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30215200-1 Software für Mikrocomputer<br />
8471+8473[.3+.5]+8524[.31+<br />
.4+.6+.9]+8528.2+8538.1<br />
8471+8524[.31+.4+.6+.9]+<br />
8528.2+8538.1<br />
30230000-0 Computerhardware<br />
30231000-7 Computer und Drucker<br />
8471+8528.2+8538.1 30231200-9 Computergeräte<br />
8538.1 30231240-1 Konsolen<br />
8528.2 30231250-4 Bildschirme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30240000-3 Software<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30241000-0 Computersoftware<br />
8524[.31+.4+.91] 30241100-1 Datenbanksoftware<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30241200-2 Anwendungssoftware<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30241210-5 Projektmanagementsoftware
DE<br />
518 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30241300-3 Zentralrechnersoftware<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30241310-6 Computerprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30241320-9 Aufrüstsätze für Computer<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30241330-2 Mikrokanal-Architektur<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30241400-4 Betriebssystemsoftware<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30241410-7 Sprachencompiler<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30241500-5 Systemprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30241600-6 Hilfsprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30241700-7 Multimedia-Software<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30242000-7 Sicherheitsprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30242100-8 Antivirenprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30242200-9 Fehlerbeseitigungsprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30243000-4 Medizinische Software<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30244000-1 Managementsoftware<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30244100-2 Bibliothekenverwaltungssoftware<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30244200-3 Speicherverwaltungssoftware<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30245000-8 Software-Pakete<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30245100-9 Tabellenkalkulationsprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30245200-0 Transaktionsverarbeitungsprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30245300-1 Statistikprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30246000-5 Kommunikationssoftware<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30246100-6 IT-Software<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30246200-7 Emulationssoftware<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30247000-2 Desktop-Publishing-Programme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30247100-3 Zeichen- und Malprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30247200-4 Bildverarbeitungsprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30248000-9 Softwareprodukte<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30248100-0 Softwareanwendungen<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30248200-1 Softwarelizenzen<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30248300-2 Software-Upgrade<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30249000-6 Diverse Software<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30249100-7 Software für rechnerunterstütztes Entwerfen<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30249200-8 Software für digitale Abbildung<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30249300-9 Unterrichtssoftware<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30249400-0 Finanzsystemprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30249410-3 Buchhaltungssoftware
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 519<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30249420-6 Euroscheck-Ausstellungssystem<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30249500-1 Büroautomationssoftware<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30249600-2 Textverarbeitungsprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30249700-3 Optische Zeichenerkennungsprogramme<br />
8524[.31+.4+.6+.91] 30249800-4 Druckerpuffer-Programme<br />
8501[.1—.6] 31110000-0 Elektromotoren<br />
8501[.1—.6] 31111000-7 Adapter<br />
8501[.1+.3]+8502[.1—.4]+<br />
8511.2<br />
31120000-3 Generatoren<br />
8502[.1—.4] 31121000-0 Stromerzeugungsaggregate<br />
8502[.1+.4] 31121100-1 Stromerzeugungsaggregate mit Selbstzündungsmotoren<br />
8502[.1+.4] 31121110-4 Leistungswandler<br />
8502.4 31121111-1 Elektrische rotierende Umformer<br />
8502[.2—.4] 31121200-2 Stromerzeugungsaggregate mit Fremdzündungsmotoren<br />
8502.3 31121300-3 Windenergieerzeuger<br />
8502.3 31121310-6 Windmühlen<br />
8502.3 31121320-9 Windturbinen<br />
8502.3 31121330-2 Windturbosätze<br />
8502.3 31121331-9 Turbinenläufer<br />
8502.3 31121340-5 Windkraftwerkpark<br />
8502[.1+.2+.3] 31122000-7 Stromerzeugungsanlagen<br />
8502[.1+.2+.3] 31122100-8 Brennstoffzellen<br />
8502.3+8511.2+9031 31124000-1 Dampfturbinengenerator sowie Zubehör<br />
8502.3 31124100-2 Turbosätze<br />
8511.2 31126000-5 Dynamos<br />
8502.3 31127000-2 Notstromaggregat<br />
8502.39.91 31128000-9 Turbogenerator<br />
8502.3 31129000-6 Dieselgeneratorsatz<br />
8501.6 31130000-6 Wechselstromgeneratoren<br />
7402+7907+8007+8501.4 31131000-3 Einphasenmotoren<br />
8501[.1+.3+.4] 31131100-4 Betätiger<br />
8501.5 31132000-0 Mehrphasenmotoren<br />
8504+8532 31150000-2 Vorschaltgeräte für Gasentladungslampen oder<br />
-röhren<br />
8504.40.5 31151000-9 Stromrichter<br />
8532 31152000-6 Kondensatoren
DE<br />
520 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8504.4 31153000-3 Gleichrichter<br />
8504.5 31154000-0 Unterbrechungsfreie Stromversorgung<br />
8504.90.9 31155000-7 Wechselrichter<br />
8504.4 31156000-4 Regelbare Stromversorgung<br />
8504 31157000-1 Induktionsspulen<br />
8504.40.93 31158000-8 Ladegeräte<br />
8504.40.93 31158100-9 Batterieladegeräte<br />
8402.9+8404.9+8405.9+<br />
8503+8504.9<br />
31160000-5 Teile von elektrischen Motoren, Generatoren<br />
und Transformatoren<br />
8402.9+8404.9+8405.9+8503 31161000-2 Teile für elektrische Motoren und Generatoren<br />
8503 31161100-3 Erregeranordnungen<br />
8503 31161200-4 Gaskühlsysteme<br />
8503 31161300-5 Generatorläufer<br />
8503 31161400-6 Hauptwassersystem<br />
8503 31161500-7 Dichtölsysteme<br />
8503 31161600-8 Kühlwassersysteme für Statoren<br />
8503 31161900-1 Spannungsregelungssysteme<br />
8504.9 31162000-9 Teile von Transformatoren, Induktionsspulen<br />
und Stromrichtern<br />
8504.9 31162100-0 Teile von Kondensatoren<br />
8504[.2+.3] 31170000-8 Transformatoren<br />
8504.2 31171000-5 Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation<br />
8504.3 31172000-2 Spannungswandler<br />
8504.3 31173000-9 Messwandler<br />
8535+8536+8537+8538 31200000-8 Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen<br />
8535+8536+8537[.1+.2]+<br />
8538<br />
31210000-1 Elektrische Geräte zum Schalten oder Schützen<br />
von Stromkreisen<br />
8536.3+8537[.1+.2]+8538 31211000-8 Schalttafeln und Sicherungskästen<br />
8537[.1+.2]+8538 31211100-9 Schaltbretter<br />
8537[.1+.2]+8538 31211110-2 Steuertafeln<br />
8535.1+8536.1 31211200-0 Sicherungskästen<br />
8535.1+8536.1 31211300-1 Sicherungen<br />
8535.1+8536.1 31211310-4 Sicherheitsausschalter<br />
8536[.1+.2] 31212000-5 Leistungsschalter<br />
8536[.1+.2] 31212100-6 Leistungsschalter für Freileitungen<br />
8536[.1+.2] 31212200-7 Spannungsprüfer<br />
8537[.1+.2] 31213000-2 Verteileranlagen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 521<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8537[.1+.2] 31213100-3 Verteilerkästen<br />
8537[.1+.2] 31213200-4 Verteilertransformatoren<br />
8537[.1+.2] 31213300-5 Kabelverteilschrank<br />
8537[.1+.2] 31213400-6 Verteileranlage<br />
8535+8536.5 31214000-9 Schaltanlagen<br />
8535.3+8536.5 31214100-0 Schalter<br />
8535.3 31214110-3 Trennschalter<br />
8535.3+8536.5 31214120-6 Erdungsschalter<br />
8535.3+8536.5 31214200-1 Lasttrennschalter<br />
8535.3+8536.5 31214300-2 Freiluft-Schaltanlagen<br />
8535.3 31214400-3 Sicherungstrennschalter<br />
8537[.1+.2] 31214500-4 Schalttafeln<br />
8537[.1+.2] 31214510-7 Verteilertafel<br />
8537[.1+.2] 31214520-0 Mittelspannungsschalttafel<br />
8535.4 31215000-6 Spannungsbegrenzer<br />
8535.4 31216000-3 Überspannungsableiter<br />
8535.4 31216100-4 Blitzschutzvorrichtungen<br />
8535.4+8536.3 31216200-5 Blitzableiter<br />
8535.4 31217000-0 Stoßspannungsbegrenzer<br />
8535 31218000-7 Sammelschienen<br />
8536.3 31219000-4 Schutzkästen<br />
8536[.4+.6+.9] 31220000-4 Stromkreiselemente<br />
8536.4 31221000-1 Elektrische Relais<br />
8236.61 31223000-5 Lampenfassungen<br />
8536[.69+.9] 31224000-2 Verbindungen und Verbindungselemente<br />
8536[.69+.9] 31224100-3 Stecker und Steckdosen<br />
8536[.69+.9] 31224200-4 Koaxialsteckverbinder<br />
8536.90.1 31224300-5 Anschlussdosen<br />
8536.90.1 31224400-6 Anschlusskabel<br />
8536[.69+.9] 31224500-7 Anschlussklemmen<br />
8536[.69+.9] 31224600-8 Dimmer<br />
8536[.69+.9] 31224700-9 Anschlusskästen<br />
8536.90.1 31224800-0 Kabelverbindungssätze<br />
8538 31230000-7 Teile von Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen<br />
8544 31300000-9 Isolierte Elektrokabel, -leitungen und -drähte<br />
8544[.4+.5] 31310000-2 Verteilungsnetze
DE<br />
522 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8544[.4+.5] 31311000-9 Stromversorgungsnetzanschlüsse<br />
8544[.4+.5] 31320000-5 Stromverteilerkabel<br />
8544[.4+.5] 31321000-2 Starkstromleitungen<br />
8544[.4+.5] 31321100-3 Stromfreileitungen<br />
8544.2 31330000-8 Koaxialkabel<br />
8544[.4+.5] 31340000-1 Kabelzubehör, isoliert<br />
8544[.4+.5] 31341000-8 Kabeltrommeln, isoliert<br />
8544[.4+.5] 31342000-5 Kabelverteiler, isoliert<br />
8544[.4+.5] 31343000-2 Kabelverbindungen, isoliert<br />
8544[.4+.5] 31344000-9 Kabelflansche, isoliert<br />
8544[.4+.5+.6+.7] 31350000-4 Steuerkabel<br />
8544[.4+.5+.6] 31351000-1 Steuerkabel für Zugangskontrollsysteme<br />
8544.7 31352000-8 Glasfaserkabel<br />
8544.7 31352100-9 Glasfaserkabel für die Informationsübertragung<br />
8544.7 31352200-0 Glasfaserkabel für die Fernübertragung<br />
8544.7 31352300-1 Glasfaserkabel für die Datenübertragung<br />
8506[.1—.8]+8507[.1—.8] 31400000-0 Akkumulatoren und Batterien<br />
8506[.1—.8] 31410000-3 Primärelemente<br />
8506[.1—.8] 31420000-6 Primärbatterien<br />
8506[.1—.8] 31421000-3 Bleibatterien<br />
8506[.1—.8] 31422000-0 Batteriesätze<br />
8507[.1—.8] 31430000-9 Elektrische Akkumulatoren<br />
8507.1 31431000-6 Bleiakkumulatoren<br />
85.7[.3—.8] 31432000-3 Nickel-Kadmium-Akkumulatoren<br />
8513.1+8539[.1+.2+.3+.4]+<br />
9405<br />
31510000-4 Elektrische Glühlampen<br />
8539.1 31511000-1 Innenverspiegelte Scheinwerferlampen<br />
8539.21 31512000-8 Halogen-Glühlampen<br />
8539[.22+.29] 31513000-5 Glühlampen<br />
8539[.3+.4] 31514000-2 Entladungslampen<br />
8539.49.1 31515000-9 Ultraviolettlampen<br />
8539.49.3 31516000-6 Infrarotlampen<br />
8539.41 31517000-3 Bogenlampen<br />
8513.1+8539.32.1+8608.00.3<br />
+9405<br />
31518000-0 Signalleuchten<br />
8539.1 31518100-1 Flutlichter<br />
8539.1 31518110-4 Außenbetriebsbeleuchtung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 523<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8539.32.1 31518500-5 Quecksilberdampflampen<br />
8513.1+9405.2 31521000-4 Leuchten<br />
8513.1 31521300-7 Tragbare elektrische Leuchten<br />
8513.1 31521310-0 Warnleuchten<br />
8513.1 31521320-3 Taschenlampen<br />
8513.9+8539.9+9405.99 31530000-0 Teile für Leuchten und Beleuchtungseinrichtungen<br />
8539.9 31531000-7 Glühbirnen<br />
8539.9 31531100-8 Lampen und Leuchtröhren<br />
8513.9+9405.99 31532000-4 Teile für Lampen und Beleuchtungskörper<br />
8511+8512+8544.3 31611000-2 Kabelsätze<br />
8511[.4—.8]+8512[.1—.4] 31612000-9 Leitungsbündel für Motoren<br />
8511.4 31612200-1 Anlasser<br />
8512[.1—.3] 31612300-2 Elektrische Signalgeräte für Motoren<br />
8512[.1—.3] 31612310-5 Blinklichter<br />
8529.10.7+8530[.1+.8]+<br />
8531[.1—.8]+8608<br />
31620000-8 Elektrische Akustik- oder Optiksignalgeräte<br />
8530.1+8531[.1—.8] 31621000-5 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für den Eisenbahnverkehr<br />
8530.1 31621100-6 Steuereinrichtungen<br />
8530.1 31621200-7 Elektrische Signaleinrichtungen für den Eisenbahnverkehr<br />
8530.1 31621300-8 Elektroinstallationen für den Eisenbahnverkehr<br />
8531[.1—.8] 31622000-2 Sirenen<br />
8529.10.7+8530.8+<br />
8531[.1—.8]+8608<br />
8530.8+8608 31623100-0 Ampeln<br />
31623000-9 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für den Straßenverkehr<br />
8531[.1—.8]+8608 31623200-1 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für die Binnenschiffahrt<br />
8531[.1—.8]+8608 31623300-2 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für Parkplätze<br />
8531[.1—.8]+8608 31623400-3 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für Hafenanlagen<br />
8531.8+8608 31623500-4 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für Flughäfen<br />
8531.8+8608 31623510-7 Flugschreiber<br />
8531.8+8608 31623520-0 Flughafenbeleuchtung<br />
8543.2 31623600-5 Signalgeneratoren<br />
8529.10.7 31623700-6 Antennensignalverteiler<br />
8543[.1—.8] 31623800-7 Maschinen für die Galvanotechnik
DE<br />
524 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8530.8+8531.8+8608 31623900-8 Signalanlagen zur Verkehrssteuerung an Kreuzungen<br />
8531.2 31624000-6 Informationstafeln<br />
8531.2 31624100-7 Anzeigetafeln mit wechselnder Meldung<br />
8531.1 31625000-3 Einbruchs- und Feuermelder<br />
8531.1 31625100-4 Brandmeldesysteme<br />
8531.1 31625200-5 Brandmeldeanlagen<br />
8531.1 31625300-6 Einbruchmeldeanlagen<br />
8505 31630000-1 Magnete<br />
8543[.1—.8] 31640000-4 Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener<br />
Funktion<br />
8543[.1—.8] 31641000-1 Simulatoren<br />
8543[.1—.8] 31641100-2 Fahrsimulatoren<br />
8543[.1—.8] 31641200-3 Kampfsimulatoren<br />
8543[.1—.8] 31641300-4 Übungssimulatoren<br />
8543[.1—.8] 31642000-8 Elektronische Suchgeräte<br />
8543[.1—.8] 31642100-9 Suchgeräte für Metallrohre<br />
8543[.1—.8] 31642200-0 Suchgeräte für Minen<br />
8543[.1—.8] 31642300-1 Suchgeräte für Kunststoffe<br />
8543[.1—.8] 31642400-2 Suchgeräte für nichtmetallische Gegenstände<br />
8543[.1—.8] 31642500-3 Suchgeräte für Holz<br />
8543[.1—.8] 31643000-5 Teilchenbeschleuniger<br />
8543[.1—.8] 31643100-6 Linearbeschleuniger<br />
8543[.1—.8] 31644000-2 Diverse Datenaufzeichnungsgeräte<br />
8543.8 31645000-9 Flipperautomaten<br />
8546.9+8547.9 31650000-7 Isolierteile<br />
8546 31660000-0 Kohleelektroden<br />
8530.9+8531.9+8543.9+<br />
8548.9<br />
8413+8504.4+8534+8536.9+<br />
8544—8547<br />
31670000-3 Elektrische Teile für Maschinen oder Geräte<br />
31681000-3 Elektrische Zubehörteile<br />
8536.9 31681100-4 Elektrische Kontakte<br />
8534 31681300-6 Elektrische Schaltungen<br />
8544—8547 31681400-7 Elektrische Bauelemente<br />
8544—8547 31681410-0 Elektroartikel<br />
8504.4 31681500-8 Aufladegeräte<br />
8536 31682100-1 Buchsenhalter<br />
8537+8538 31682200-2 Instrumententafeln
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 525<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8537+8538 31682210-5 Messgeräte und Steuer- und Überwachungsanlagen<br />
8531.2 31682220-8 Mischpulte<br />
8531.2 31682230-1 Grafische Anzeigetafeln<br />
8504[.21+.22+.31+.32]+<br />
8509.10.9+8536<br />
31682300-3 Mittelspannungsanlagen<br />
8531.2 31682310-6 Mittelspannungstafeln<br />
8517+8537+8538+8546.2 31682400-4 Elektroausstattung für Freileitungen<br />
8537+8538.1 31682410-7 Kabelträger für Freileitungen<br />
8530[.1—.8]+8531[.1—.8] 31682500-5 Notstromausstattung<br />
8530[.1—.8] 31682510-8 Notstromsysteme<br />
8530[.1—.8] 31682520-1 Notabschaltungssysteme<br />
8530 31682530-4 Notstromversorgungsaggregate<br />
8530[.1—.8]+8531[.1—.8] 31682540-7 Transformatorstationsausstattung<br />
8517.9+8522.9+8529.9+<br />
8539.9+8542[.3+.5]<br />
8517+8518+8522+8529+<br />
8539.9+8542[.3+.5]<br />
8517+8518+8522.9+8529.9+<br />
8539.9+8542[.3+.5]<br />
31710000-6 Elektronische Ausstattung<br />
31711000-3 Elektronischer Bedarf<br />
31711100-4 Elektronische Bauteile<br />
8517.5 31711110-7 Sender-Empfänger<br />
8517+8518 31711120-0 Signalwandler<br />
8533 31711130-3 Widerstände<br />
8545.1 31711140-6 Elektroden<br />
8531.2 31711200-5 Elektronische Anzeigen<br />
8543 31711300-6 Elektronische Zeiterfassungssysteme<br />
8543 31711310-9 Anwesenheitserfassungssystem<br />
8542 31712000-0 Mikroelektronische Maschinen und Geräte und<br />
Mikrosysteme<br />
8542 31712100-1 Mikroelektronische Maschinen und Geräte<br />
8542 31712200-2 Mikrosysteme<br />
8543—8547 31720000-9 Elektromechanische Ausrüstung<br />
8543—8547 31730000-2 Elektrotechnische Ausstattung<br />
8543—8547 31731000-9 Elektrotechnischer Bedarf<br />
8540[.7+.8]+8542[.1+.2] 32100000-4 Elektronenröhren und elektronische Bauelemente<br />
8532[.1+.2+.3] 32110000-7 Elektrische Kondensatoren<br />
8532[.1+.2] 32111000-4 Festkondensatoren<br />
8532.3 32112000-1 Drehkondensatoren oder regelbare Kondensatoren<br />
8533 32120000-0 Elektrische Widerstände
DE<br />
526 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8534 32130000-3 Gedruckte Schaltungen<br />
8534 32131000-0 Bestückte Leiterplatten<br />
8534 32132000-7 Nichtbestückte Leiterplatten<br />
8540 32140000-6 Röhren und Elektronenröhren<br />
8540 32141000-3 Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte<br />
8540.2 32141100-4 Fernsehaufnahmeröhren<br />
8540.7 32142000-0 Mikrowellenröhren und -ausstattung<br />
8540.71 32142100-1 Magnetrone<br />
8540.7 32142200-2 Mikrowellenausstattung<br />
8540.7 32142210-5 Richtfunkausrüstung<br />
8540.72 32142300-3 Klystrone<br />
8540.8 32143000-7 Elektronenröhren<br />
8540.81 32144000-4 Empfänger- oder Verstärkerröhren<br />
8541 32150000-9 Halbleiter<br />
8541.1 32151000-6 Dioden<br />
8541.1 32152000-3 Leuchtdioden<br />
8541.2 32153000-0 Transistoren<br />
8541.6 32154000-7 Montierte piezoelektrische Kristalle<br />
8542 32160000-2 Elektronische integrierte Schaltungen und Mikrobausteine<br />
8542.12 32161000-9 Telefonkarten<br />
8542.12 32161100-0 SIM-Karten<br />
8542.12 32162000-6 Karten mit integrierten Schaltungen<br />
8542 32163000-3 Integrierte elektronische Schaltungen<br />
8542.5 32164000-0 Zusammengesetzte Mikroschaltungen<br />
8542.13.55 32165000-7 Mikroprozessoren<br />
8532.9+8533.9+8540.9+<br />
8541.9+8542.9<br />
32170000-5 Teile für elektronische Baugruppen<br />
8532.9 32171000-2 Teile für elektrische Kondensatoren<br />
8533.9 32172000-9 Teile für elektrische Widerstände, Rheostate<br />
und Potentiometer<br />
8540.9+8541.9+8542.9 32173000-6 Teile für Elektronenröhren<br />
8541.4 32180000-8 Module<br />
8517[.1+.8]+8525[.1+.2] 32210000-8 Bild- und Tonübertragungseinrichtung<br />
8525[.1+.2] 32211000-5 Produktionsausrüstung für Rundfunk und<br />
Fernsehen<br />
8525.1 32220000-1 Sendegeräte für Fernsehen ohne eingebautes<br />
Empfangsgerät
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 527<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8525.1 32221000-8 Funkbaken<br />
8525.1 32222000-5 Bildsignalcodiermaschinen<br />
8525.1 32223000-2 Bildsendegerät<br />
8525.10.9 32224000-9 Sendegeräte für Fernsehen<br />
8525[.2+.3] 32230000-4 Funksendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät<br />
8525.20.9 32231000-1 Fernsehgeräte im Kurzschlussbetrieb<br />
8525.20.9 32232000-8 Videokonferenzeinrichtungen<br />
8525.2 32233000-5 Funkfrequenzverstärker<br />
8525.2 32234000-2 Fernsehkameras im Kurzschlussbetrieb<br />
8525.2 32235000-9 Betriebsüberwachungssystem<br />
8525.2 32236000-6 Funktelefone<br />
8525.2 32237000-3 Walkie-Talkies<br />
8525.3 32240000-7 Fernsehkameras<br />
8525.20.9 32250000-0 Mobilfunkgeräte<br />
8525.20.9 32251000-7 Autotelefone<br />
8525.20.9 32252000-4 GSM-Telefone<br />
8524 32260000-3 Datenübertragungsanlagen<br />
8525 32270000-6 Digitale Übertragungsgeräte<br />
8527[.1+.2+.3] 32310000-9 Rundfunkempfangsgeräte<br />
8528+8529 32320000-2 Fernseh- und audiovisuelle Geräte<br />
8528 32321000-9 Fernsehbildprojektionseinrichtungen<br />
8528 32321100-0 Film- und Videoausrüstung<br />
8528 32321200-1 Audiovisuelle Geräte<br />
8528+8529 32321300-2 Audiovisueller Bedarf<br />
8528+8529 32322000-6 Multimediaausrüstung<br />
8528.2 32323000-3 Video-Kontrollschirme<br />
8528.21 32323100-4 Farbbildmonitore<br />
8528.22 32323200-5 Schwarzweißmonitore<br />
8528 32323300-6 Videoausrüstung<br />
8528 32323400-7 Video-Wiedergabegeräte<br />
8528 32323500-8 Video-Überwachungssystem<br />
8528 32324000-0 Fernsehgeräte<br />
8528.12 32324100-1 Farbfernsehgeräte<br />
8528.13 32324200-2 Schwarzweißfernsehgeräte<br />
8528+8529 32324300-3 Fernsehausrüstung
DE<br />
528 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8529.10.3 32324400-4 Fernsehantennen<br />
8529 32324500-5 Videotuner<br />
8519+8520+8521+8525.4 32330000-5 Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und<br />
-wiedergabe<br />
8519 32331000-2 Plattenteller<br />
8519.1 32331100-3 Plattenspieler<br />
8519.9 32331200-4 Kassettenabspielgeräte<br />
8519 32331300-5 Tonwiedergabegeräte<br />
8519.99 32331400-6 CD-Spieler<br />
8520 32332000-9 Tonbandgeräte<br />
8520.1 32332100-0 Diktiergeräte<br />
8520.2 32332200-1 Anrufbeantworter<br />
8520.3 32332300-2 Tonaufzeichnungsgeräte<br />
8521+8525.4 32333000-6 Videoaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte<br />
8521+8525.4 32333100-7 Videorecorder<br />
8521+8525.4 32333200-8 Camcorder<br />
8521 32333300-9 Video-Wiedergabegeräte<br />
8525.4 32333400-0 Videoabspielgeräte<br />
8518+8520+8527.9 32340000-8 Mikrophone und Lautsprecher<br />
8518[.1+.3] 32341000-5 Mikrophone<br />
8518[.2+.4+.5]+8520 32342000-2 Lautsprecher<br />
8518.3 32342100-3 Kopfhörer<br />
8518.3 32342200-4 Ohrhörer<br />
8518.3 32342300-5 Mikrophone und Sprechgeräte<br />
8518[.4+.5]+8520 32342400-6 Akustische Geräte<br />
8518[.4+.5]+8520 32342410-9 Akustische Ausrüstung<br />
8518[.4+.5]+8520 32342420-2 Studiomischpult<br />
8518[.4+.5] 32342430-5 System zur Komprimierung von Sprache<br />
8518[.4+.5] 32342440-8 Voice-Mail-System<br />
8520 32342450-1 Sprachaufzeichnungsgeräte<br />
8518[.4+.5] 32343000-9 Verstärker<br />
8518[.4+.5] 32343100-0 Tonfrequenzverstärker<br />
8518[.4+.5] 32343200-1 Megaphone<br />
8527.9 32344000-6 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder<br />
Funktelegrafieverkehr<br />
8527.9 32344100-7 Taschenempfangsgeräte für Personenruf- oder<br />
Personensuchanlagen<br />
8527.9 32344110-0 Sprachaufzeichnungssystem
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 529<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
86<br />
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial,<br />
Teile davon; mechanische (auch elektromechanische)<br />
Signalgeräte für Verkehrswege<br />
8527.9 32344200-8 Funkempfänger<br />
8527.9 32344210-1 Funkausrüstung<br />
8527.9 32344220-4 Funkrufempfänger<br />
8527.9 32344230-7 Funkstationen<br />
8527.9 32344240-0 Funkturm<br />
8527.9 32344250-3 Funkanlagen<br />
8527.9 32344260-6 Funk- und Multiplexeinrichtung<br />
8527.9 32344270-9 Funk- und Fernsprechüberwachungssystem<br />
8527.9 32344280-2 Tragbare Radiogeräte<br />
8518.9+8522+8529 32350000-1 Teile für Ton- und Videoanlagen<br />
8522 32351000-8 Zubehör für Ton- und Videoanlagen<br />
8522 32351100-9 Videomontageeinrichtung<br />
8522 32351200-0 Abschirmungen<br />
8529 32352000-5 Antennen und Reflektoren<br />
8529 32352100-6 Teile für Funk- und Radaranlagen<br />
8529 32352200-7 Ersatzteile und Zubehör für Radaranlagen<br />
8517 32360000-4 Gegensprechanlagen<br />
8526+9014[.1—.8]+<br />
9015[.1—.8]<br />
8526+9014[.1—.8]+<br />
9015[.1—.8]<br />
8526+9014[.1—.8]+<br />
9015[.1—.8]<br />
8526+9014[.1—.8]+<br />
9015[.1—.8]<br />
33196000-0 Medizinische Hilfsmittel<br />
33196100-1 Hilfsmittel für ältere Leute<br />
33210000-5 Navigatorische, meteorologische, geologische<br />
und geophysikalische Instrumente<br />
33211000-2 Navigationsinstrumente<br />
8526 33211500-7 Radargeräte<br />
8526 33211510-0 Radarüberwachungseinrichtungen<br />
8526 33220000-8 Fernsteuerungsgeräte<br />
8526.9 33221000-5 Funkfernsteuerungsgeräte<br />
8526.9 33222000-2 Ferngesteuerte Sirenen<br />
8450.2+8451[.1+.29]+8516.4 36610000-0 Wäschereibedarf<br />
4805+8421.31+8529+9002 36712000-5 Filter<br />
4805+8421.31+8529+9002 36712100-6 Filterpatronen<br />
4805+8421.31+8529+9002 36712200-7 Verschleißteile<br />
8310+8530+8531+8608 29811000-7 Straßenausrüstung<br />
8310+8530+8531+8608+<br />
9405<br />
29811200-9 Straßenmarkierungsausrüstung<br />
8530+8608+9405 29811300-0 Verkehrssteuerungsausrüstung<br />
8608 29811600-3 Überwachungsgeräte für Parkhäuser<br />
8608 29811700-4 Ausrüstung für die Erhebung von Straßengebühren
DE<br />
530 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
7302+8601—8609 29813000-1 Eisenbahnmaterial<br />
8530.1+8608.00.1 29813200-3 Signalgeräte<br />
8608.00.1 29813210-6 Signalmasten<br />
8608.00.1 29813220-9 Signalisierungskästen<br />
8530.1+8608.00.1 29813300-4 Zugüberwachungssystem<br />
8608.00.1 29813400-5 Weichenheizsystem<br />
8604 29813500-6 Spureinstellungsgeräte<br />
8310+8608+9405 29815200-7 Luftverkehrskontrollvorrichtungen<br />
8608 29815210-0 Kontrollturmausrüstung<br />
8608+9006 29816000-2 Verkehrsüberwachungseinrichtung<br />
8608 29816200-4 Verkehrsfluss-Messsystem<br />
8513.1+8539.32.1+<br />
8608.00.3+9405<br />
31518000-0 Signalleuchten<br />
8608.00.3 31518400-4 Pistenbeleuchtung<br />
8529.10.7+8530[.1+.8]+<br />
8531[.1—.8]+8608<br />
8529.10.7+8530.8+<br />
8531[.1—.8]+8608<br />
8530.8+8608 31623100-0 Ampeln<br />
31620000-8 Elektrische Akustik- oder Optiksignalgeräte<br />
31623000-9 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für den Straßenverkehr<br />
8531[.1—.8]+8608 31623200-1 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für die Binnenschifffahrt<br />
8531[.1—.8]+8608 31623300-2 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für Parkplätze<br />
8531[.1—.8]+8608 31623400-3 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für Hafenanlagen<br />
8531.8+8608 31623500-4 Steuer- und Überwachungs-, Sicherheits- oder<br />
Signaleinrichtungen für Flughäfen<br />
8531.8+8608 31623510-7 Flugschreiber<br />
8531.8+8608 31623520-0 Flughafenbeleuchtung<br />
8530.8+8531.8+8608 31623900-8 Signalanlagen zur Verkehrssteuerung an Kreuzungen<br />
8609+8716 34220000-5 Anhänger, Sattelanhänger und fahrbare Großbehälter<br />
8609+8716 34221000-2 Fahrbare Großbehälter für besondere Zwecke<br />
8601—8608 35200000-6 Eisenbahn- und Straßenbahnlokomotiven und<br />
rollendes Material sowie zugehörige Teile<br />
8601[.1+.2]+8602[.1+.2] 35210000-9 Eisenbahnlokomotiven und Lokomotivtender<br />
8601.1 35211000-6 Elektrische Lokomotiven<br />
8602.1 35212000-3 Dieselelektrische Lokomotiven<br />
8602.9 35213000-0 Diesellokomotiven<br />
8602.9 35214000-7 Lokomotivtender
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 531<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
87<br />
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder<br />
und andere nicht schienengebundene<br />
Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör<br />
8602.9 35215000-4 Standseilbahnen<br />
8603—8606 35220000-2 Schienenfahrzeuge<br />
8604 35221000-9 Schienengebundene Instandhaltungs- oder Arbeitswagen<br />
8603+8605 35222000-6 Eisenbahn- und Straßenbahnpersonenwagen<br />
und Oberleitungsbusse<br />
8605 35222100-7 Straßenbahnpersonenwagen<br />
8605 35222200-8 Eisenbahnpersonenwagen<br />
8603 35222300-9 Oberleitungsbusse<br />
8605 35222310-2 Eisenbahnwagen<br />
8605 35222400-0 Gepäckwagen und Wagen für besondere Zwecke<br />
8606 35223000-3 Schienengebundene Güterwagen<br />
8607+8608 35230000-5 Teile für Eisenbahn- oder Straßenbahnlokomotiven<br />
oder rollendes Material; mechanische<br />
Verkehrssignalgeräte<br />
8607 35231000-2 Teile für Lokomotiven oder rollendes Material<br />
8607.1 35231100-3 Monoblockräder<br />
8607.3 35231200-4 Puffer und Kupplungen<br />
8607 35231300-5 Sitze für Schienenfahrzeuge<br />
8607 35231400-6 Radachsen und Reifen und andere Teile für<br />
Lokomotiven oder rollendes Material<br />
8608 35232000-9 Mechanische Signal- und Steuersysteme<br />
8608 36980000-4 Schneemarkierungsstangen<br />
8427+8709 29221500-9 Gabelstapler, Kraftkarren, Bahnhofs-Zugkraftkarren<br />
8427+8709 29221510-2 Hubwagen<br />
8427+8709 29221520-5 Kraftkarren<br />
8709 29221530-8 Bahnhofs-Zugkraftkarren<br />
8709 29221531-5 Frei lenkbare Förderfahrzeuge<br />
8709 29221532-2 Ausrüstung für Rettungsfahrzeuge<br />
8716.2 29350000-7 Selbstlade- oder Entladewagen und Sattelanhänger<br />
für die Landwirtschaft<br />
8716.2 29351000-4 Selbstladewagen für die Landwirtschaft<br />
8716.2 29352000-1 Entladewagen für die Landwirtschaft<br />
8716.2 29353000-8 Selbstlade-Sattelanhänger für die Landwirtschaft<br />
8716.2 29354000-5 Entlade-Sattelanhänger für die Landwirtschaft<br />
8501.34.5+8501.53.5+<br />
8701.1+8701.90[.5+.9]<br />
29370000-3 Traktoren
DE<br />
532 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8701.1 29371000-0 Landwirtschaftliche Geh-Schlepper<br />
8701.90[.5+.9] 29372000-7 Gebrauchte Traktoren<br />
8701.3 29525000-5 Kettenfahrzeuge<br />
8710 29610000-8 Kampfpanzer und gepanzerte Kampffahrzeuge<br />
8710 29611000-5 Kampfpanzer<br />
8710 29611100-6 Teile für Kampfpanzer<br />
8710 29612000-2 Gepanzerte Kampffahrzeuge<br />
8710 29612100-3 Teile für gepanzerte Kampffahrzeuge<br />
8531+8705 29851000-9 Brandbekämpfungs- und Rettungsausrüstungen<br />
8705 29851100-0 Brandbekämpfungsausrüstung<br />
8705 29851120-6 Brandbekämpfungsgeräte<br />
3005+3006+4015+8419.2+<br />
8713+8714.2+9018—9022+<br />
9402<br />
33100000-1 Medizinische Ausrüstung<br />
8419.2+8713+8714.2+9402 33190000-8 Diverse medizinische Ausrüstung<br />
8713+8714.2 33193000-9 Behindertenfahrzeuge, Rollstühle und dazugehörige<br />
Ausrüstung<br />
8713 33193100-0 Behindertenfahrzeuge und Rollstühle<br />
8713 33193110-3 Behindertenfahrzeuge<br />
8713 33193120-6 Rollstühle<br />
8713 33193121-3 Motorbetriebene Rollstühle<br />
8714.2 33193200-1 Teile und Zubehör für Behindertenfahrzeuge<br />
und Rollstühle<br />
8714.2 33193210-4 Teile und Zubehör für Behindertenfahrzeuge<br />
8714.2 33193211-1 Motoren für Behindertenfahrzeuge<br />
8714.2 33193212-8 Lenkvorrichtungen für Behindertenfahrzeuge<br />
8714.2 33193213-5 Steuervorrichtungen für Behindertenfahrzeuge<br />
8714.2 33193214-2 Fahrgestelle für Behindertenfahrzeuge<br />
8714.2 33193220-7 Teile und Zubehör für Rollstühle<br />
8713+9018—9022+9402 33195000-3 Patientenfernüberwachungssystem<br />
8713+9018—9022+9402 33195100-4 Monitoren<br />
8713+9018—9022+9402 33195110-7 Atmungsmonitoren<br />
8702—8709 34100000-8 Kraftfahrzeuge<br />
8703 34110000-1 Personenkraftwagen<br />
8703[.2+.9] 34111000-8 Kombiwagen<br />
8703[.2+.9] 34112000-5 Limousinen<br />
8703[.2+.3] 34113000-2 Fahrzeuge mit Allradantrieb
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 533<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8703[.2+.3] 34113100-3 Jeeps<br />
8703[.2+.3] 34113200-4 Geländefahrzeuge<br />
8703[.2+.3] 34113300-5 Geländegängige Fahrzeuge<br />
8702+8703[.2+.3] 34114000-9 Spezialfahrzeuge<br />
8702+8703[.2+.3] 34114100-0 Notfallwagen<br />
8702+8703[.2+.3] 34114110-3 Rettungswagen<br />
8703[.2+.3] 34114120-6 Fahrzeuge für paramedizinische Versorgung<br />
8703[.2+.3] 34114121-3 Krankenwagen<br />
8703[.2+.3] 34114122-0 Patiententransportfahrzeuge<br />
8703[.2+.3] 34114200-1 Polizeifahrzeuge<br />
8702+8703[.2+.3] 34114210-4 Fahrzeuge für den Transport von Häftlingen<br />
8702+8703[.2+.3] 34114300-2 Fahrzeuge für die Sozialfürsorge<br />
8702+8703[.2+.3] 34114400-3 Kleinbusse<br />
8703.3 34115000-6 Fahrzeuge mit Dieselmotoren<br />
8703.3 34116000-3 Kraftfahrzeuge für den Transport von weniger<br />
als 10 Personen<br />
8703.2+8703[.2+.3+.9] 34117000-0 Transportfahrzeuge, gebraucht<br />
8702 34120000-4 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn<br />
oder mehr Personen<br />
8702 34121000-1 Busse<br />
8702 34121100-2 Busse für den öffentlichen Verkehr<br />
8702 34121200-3 Gelenkbusse<br />
8702 34121300-4 Doppelstockbusse<br />
8702 34121400-5 Niederflurbusse<br />
8702 34122000-8 Reisebusse<br />
8701+8704+8706 34130000-7 Kraftfahrzeuge für den Gütertransport<br />
8704[.21(.1+.31+.91)+<br />
.22(.1+.91)+.23(.1+.91)]<br />
8704[.31(.1+.31+.91)+<br />
.32(.1+.91)+.9]<br />
8704[.31(.1+.31+.91)+<br />
.32(.1+.91)+.9]<br />
8704[.31(.1+.31+.91)+<br />
.32(.1+.91)+.9]<br />
8704[.31(.1+.31+.91)+<br />
.32(.1+.91)+.9]<br />
8703.1+8704.1+<br />
8705[.2—.9]<br />
34131000-4 Lastkraftwagen mit Dieselmotor<br />
34132000-1 Batteriebetriebene Lastkraftwagen<br />
34133000-8 Gelenklastwagen<br />
34133100-9 Tankwagen<br />
34133110-2 Brennstofftankwagen<br />
34134000-5 Pritschenlastwagen<br />
8704[.2+.3] 34135000-2 Kipplastwagen<br />
8704[.2+.3] 34136000-9 Lieferwagen<br />
8704[.2+.3] 34136100-0 Leichtlastwagen<br />
8704[.2+.3] 34136200-1 Kastenwagen
DE<br />
534 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8704[.21(.39+.99)+.22.99+<br />
23.99+.31(.39+.99)+.32.99]<br />
34137000-6 Lastkraftwagen, gebraucht<br />
8701.2 34138000-3 Straßenzugmaschinen<br />
8706 34139000-0 Fahrgestelle<br />
8706 34139100-1 Fahrgestelle mit Führerhaus<br />
8706 34139200-2 Fahrgestelle mit Karosserieaufbau<br />
8706 34139300-3 Vollständige Fahrgestelle<br />
8703.1+8704.1+8705 34140000-0 Schwerlastfahrzeuge<br />
8704.1 34141000-7 Muldenkipper<br />
8705.1 34142000-4 Kranwagen<br />
8705.1 34142100-5 Lastwagen mit Hebeplattform<br />
8705.1 34142200-6 Schaufelbagger<br />
8703.1 34143000-1 Fahrzeuge für den Winterdienst<br />
8703.1+8705[.2—.9] 34144000-8 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke<br />
8705.2 34144100-9 Mobile Bohrtürme<br />
8705[.3+.9] 34144200-0 Notfall-Einsatzfahrzeuge<br />
8705.3 34144210-3 Feuerwehrfahrzeuge<br />
8705.3 34144211-0 Fahrzeuge mit Drehleiter<br />
8705.3 34144212-7 Tanklöschfahrzeuge<br />
8705.3 34144213-4 Feuerlöschfahrzeuge<br />
8705.9 34144220-6 Abschleppwagen<br />
8705.9 34144300-1 Mobile Brücken<br />
8705.9 34144400-2 Straßeninstandhaltungsfahrzeuge<br />
8705.9 34144410-5 Schlammsaugwagen<br />
8705.9 34144420-8 Salzstreufahrzeuge<br />
8705.9 34144430-1 Kehrfahrzeuge<br />
8705.9 34144431-8 Saugkehrmaschinen<br />
8705.9 34144440-4 Splittstreufahrzeuge<br />
8705.9 34144450-7 Spritzfahrzeuge<br />
8705.9 34144500-3 Fahrzeuge für Abfall und Abwasser<br />
8705.9 34144510-6 Fahrzeuge für Abfall<br />
8705.9 34144511-3 Müllfahrzeuge<br />
8705.9 34144512-0 Müllverdichtungsfahrzeuge<br />
8705.9 34144520-9 Abwassertankwagen<br />
8702+8703+8705.9 34144600-4 Militärfahrzeuge<br />
8705.9 34144610-7 Angriffsfahrzeuge<br />
8705.9 34144700-5 Nutzfahrzeuge
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 535<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8705.9 34144710-8 Lademaschinen auf Reifen<br />
8705.9 34144730-4 Flugzeugbetankungsfahrzeuge<br />
8705.9 34144740-7 Flugzeugschlepper<br />
8705.9 34144750-0 Lastenträger<br />
8705.9 34144751-7 Portalhubwagen<br />
8705.9 34144760-3 Fahrzeuge für fahrbare Büchereien<br />
8705.9 34144800-6 Wohnwagen<br />
8705.9 34144900-7 Elektrofahrzeuge<br />
8705.9 34144910-0 Elektrobusse<br />
8707 34210000-2 Fahrzeugkarosserien<br />
8707.1 34211000-9 Karosserien für Busse<br />
8707.1 34212000-6 Karosserien für Krankenwagen<br />
8707.9 34213000-3 Karosserien für Lastwagen<br />
8609+8716 34220000-5 Anhänger, Sattelanhänger und fahrbare Großbehälter<br />
8609+8716 34221000-2 Fahrbare Großbehälter für besondere Zwecke<br />
8716.4 34221100-3 Einsatzwagen für Unfälle<br />
8716.4 34221200-4 Einsatzwagen für Notfälle<br />
8716.4 34221300-5 Einsatzwagen für Chemieunfälle<br />
8716[.1—.8] 34223000-6 Anhänger und Sattelanhänger<br />
8716[.1—.8] 34223100-7 Sattelanhänger<br />
8716[.3+.4] 34223200-8 Tankfahrzeuge<br />
8716[.1—.8] 34223300-9 Anhänger<br />
8716[.1—.8] 34223310-2 Anhänger für allgemeine Zwecke<br />
8716.3 34223320-5 Pferdeanhänger<br />
8716[.3+.4] 34223330-8 Fahrbare Einsatzeinheiten auf Anhängern<br />
8716.31 34223340-1 Tankwagenanhänger<br />
8716[.1—.8] 34223350-4 Drehleiteranhänger<br />
8716[.3+.4] 34223360-7 Betankungsanhänger<br />
8716[.3+.4] 34223370-0 Kippwagenanhänger<br />
8716[.3+.4] 34223400-0 Wohnanhänger und Wohnsattelanhänger<br />
8716[.3+.4] 34224000-3 Teile für Anhänger, Sattelanhänger und andere<br />
Fahrzeuge<br />
8407.3+8408.2+8409[.91+<br />
.99]+8708[.1+.3—.9]<br />
8407.3+8408.2+8708[.1+<br />
.3—.9]<br />
34310000-3 Motoren und Motorenteile<br />
34311000-0 Motoren<br />
8708 34320000-6 Mechanische Ersatzteile außer Motoren und<br />
deren Ersatzteilen
DE<br />
536 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8708.6 34321000-3 Radachsen<br />
8708.3 34322000-0 Bremsen und Bremsenteile<br />
8708.3 34322100-1 Bremsvorrichtungen<br />
8708.3 34322200-2 Scheibenbremsen<br />
8708.3 34322300-3 Bremsbeläge<br />
8708.3 34322400-4 Bremsbeläge<br />
8708.3 34322500-5 Bremsbacken<br />
8708.4 34323000-7 Schaltgetriebe<br />
8708.7 34324000-4 Räder, Teile und Zubehör<br />
8708.7 34324100-5 Ausrüstung zum Auswuchten von Rädern<br />
8708.9 34325000-1 Schalldämpfer und Auspuffrohre<br />
8708.9 34326000-8 Kupplungen und zugehörige Teile<br />
8708.9 34327000-5 Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe<br />
8708 34328000-2 Wagenheber<br />
8708.2 34340000-2 Fahrzeugumbausätze<br />
8708.2 34350000-5 Sicherheitsgurte<br />
8708.2 34360000-8 Ersatzteile für Lastwagen<br />
8708.2 34370000-1 Ersatzteile für Lieferwagen<br />
8708.2 34380000-4 Ersatzteile für Personenwagen<br />
8708.2 34390000-7 Zubehör für Zugfahrzeuge<br />
8711+8712+8714[.1+.9] 34400000-1 Motorräder, Fahrräder und Beiwagen<br />
8711+8714.1 34410000-4 Motorräder<br />
8714.1 34411000-1 Teile und Zubehör für Motorräder<br />
8711.9 34411100-2 Motorradbeiwagen<br />
8714.1 34411110-5 Teile und Zubehör für Motorradbeiwagen<br />
8711.2 34420000-7 Motorroller<br />
8711.1 34430000-0 Fahrräder mit Hilfsmotor<br />
8712+8714.9 34440000-3 Fahrräder<br />
8712 34441000-0 Fahrräder ohne Motor<br />
8714.9 34442000-7 Teile und Zubehör für Fahrräder<br />
8407.1+8409.1+8411[.1+.2+<br />
.91]+8412.1+8801+8802+<br />
8803+8805<br />
35300000-7 Luft- und Raumfahrzeuge<br />
8715+8716.8 35400000-8 Diverse Transportmittel<br />
8716.8 35410000-1 Gespann- oder Handkarren sowie andere Fahrzeuge<br />
ohne mechanischen Antrieb<br />
8716.8 35411000-8 Handwagen
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 537<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
89<br />
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen<br />
8715+8716.8 35420000-4 Gepäckkarren<br />
8715.00.1 35421000-1 Kindersportwagen<br />
8907 29812100-5 Hafenausrüstung<br />
8907 29812110-8 Anlegevorrichtungen<br />
8526+8529+8901-8908+<br />
9014+9015<br />
7308+7326.9+7610+8425+<br />
8905+8907<br />
29812300-7 Navigationsausrüstung<br />
29814000-8 Lastträger<br />
8905 29814500-3 Schwimmdock<br />
8907 29814510-6 Schwimmende Lagervorrichtungen<br />
8906 29851200-1 Rettungsausrüstung<br />
8901—8908 35100000-5 Schiffe und Boote<br />
8901—8908 35110000-8 Schiffe<br />
8906.00.1 35111000-5 Kriegsschiffe<br />
8906.00.1 35111100-6 Patrouillenboote<br />
8906.00.1 35111200-7 Flugzeugträger<br />
8906.00.1 35111300-8 Unterseeboote<br />
8901 35112000-2 Schiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge für die<br />
Personen- oder Güterbeförderung<br />
8901.1 35112100-3 Kreuzfahrtschiffe, Fähren und ähnliche Wasserfahrzeuge<br />
für die Personenbeförderung<br />
8901.1 35112110-6 Fähren<br />
8901.1 35112120-9 Kreuzfahrtschiffe<br />
8901[.2+.3+.9] 35112200-4 Wasserfahrzeuge für die Güterbeförderung<br />
8901.9 35112210-7 Massengutfrachter<br />
8901.9 35112220-0 Frachtschiffe<br />
8901.9 35112230-3 Güterschiffe<br />
8901.9 35112240-6 Containerschiffe<br />
8901.9 35112250-9 Ro-Ro-Schiffe<br />
8901.2 35112260-2 Tankschiffe<br />
8901.9 35112270-5 Autotransportschiffe<br />
8901.3 35112280-8 Kühlschiffe<br />
8902+8904+8905[.1+.9]+<br />
8906.00.9+8908<br />
35113000-9 Fischereifahrzeuge und andere Wasserfahrzeuge<br />
für besondere Zwecke<br />
8902 35113100-0 Fischereifahrzeuge und Fabrikschiffe<br />
8902 35113110-3 Fischereifahrzeuge<br />
8902 35113120-6 Fabrikschiffe<br />
8904 35113200-1 Schleppboote<br />
8905[.1+.9]+8906.00.9+8908 35113300-2 Diverse Wasserfahrzeuge
DE<br />
538 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
8905.1 35113310-5 Schwimmbagger<br />
8905[.10.1+.90.1]+8908 35113320-8 Seetüchtige Schwimmdocks<br />
8905[.10.1+.90.1]+8908 35113330-1 Taucherschiffe<br />
8905[.10.1+.90.1]+8908 35113331-8 Schwimmkrane<br />
8905[.10.1+.90.1]+8908 35113340-4 Förderschiffe<br />
8905[.10.1+.90.1]+8908 35113341-1 Schiffe für seismische Messungen<br />
8905[.10.1+.90.1]+8908 35113342-8 Vermessungsschiffe<br />
8905[.10.1+.90.1]+8908 35113343-5 Schiffe zur Überwachung der Meeresverschmutzung<br />
8905[.10.1+.90.1]+8908 35113400-3 Einsatzschiffe<br />
8905[.10.1+.90.1]+8908 35113410-6 Feuerlöschboote<br />
8905[.10.1+.90.1]+8908 35113420-9 Rettungsschiffe<br />
8905[.1+.9] 35113430-2 Leuchtschiffe<br />
8905.2 35114000-6 Schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen<br />
8905.2 35114100-7 Bohrschiffe<br />
8905.2 35114200-8 Hubinseln<br />
8905.2 35114300-9 Bohrinseln<br />
8905.2 35114400-0 Schwimmende Bohrturmplattformen<br />
8905.2 35114500-1 Schwimmende Förderanlagen<br />
8905.2 35114600-2 Halbtauchende Bohrinseln<br />
8905.2 35114700-3 Förderplattform<br />
8905.2 35114710-6 Bewegliche Bohrplattform<br />
8905.2 35114720-9 Offshore-Bohrplattform<br />
8905.2 35114730-2 Bohrplattformen<br />
8907 35115000-3 Schwimmende Vorrichtungen<br />
8907.9 35115100-4 Markierungstonnen<br />
8907.1 35115200-5 Flöße<br />
8907.1 35115210-8 Aufblasbare Rettungsboote<br />
8903+8906.00.1 35120000-1 Boote<br />
8903+8906.00[.1+.9] 35121000-8 Spezialboote<br />
8903.92+8906 35121100-9 Motorboote<br />
8906.00.1 35121110-2 Überwachungsboote<br />
8906.00.1 35121120-5 Zollpatrouillenboote<br />
8906.00.1 35121130-8 Polizeipatrouillenboote<br />
8906.00.9 35121140-1 Rettungsboote
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 539<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
90<br />
Optische, fotografische oder kinematographische<br />
Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-,<br />
Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate<br />
und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente,<br />
Apparate und Geräte; Teile und Zubehör<br />
für diese Instrumente, Apparate und Geräte<br />
8903 35122000-5 Vergnügungs- und Sportboote<br />
8903.91 35122100-6 Segelboote<br />
8903.91 35122110-9 Katamarane<br />
8903.91 35122120-2 Rettungsschlauchboote<br />
8903[.92+.99] 35122130-5 Segeljollen<br />
8903[.92+.99] 35122140-8 Kleinboote<br />
8903[.92+.99] 35122150-1 Glasfaserboote<br />
8903[.92+.99] 35122160-4 Halbstarre Boote<br />
8903.1 35122200-7 Schlauchboote<br />
8903.1 35122210-0 Gummiboote<br />
8903.1 35122220-3 Kanus<br />
8903[.92+.99] 35122300-8 Ruderboote<br />
8526+8529+8901—8908+<br />
9014+9015<br />
29812300-7 Navigationsausrüstung<br />
8608+9006 29816000-2 Verkehrsüberwachungseinrichtung<br />
9006 29816100-3 Geschwindigkeitskontrollkameras<br />
8443.12+8472+8473.4+9009 30120000-6 Fotokopiergeräte und Druckgeräte<br />
8472.1+8472.1+9009[.1—.3] 30121000-3 Fotokopiergeräte und Thermokopiergeräte<br />
9009[.1—.3] 30121100-4 Fotokopiergeräte<br />
9009[.1—.3] 30121110-7 Farbfotokopierer<br />
9009[.1—.3] 30121120-0 Kopiergeräte<br />
9009.3 30121200-5 Thermokopiergeräte<br />
9003[.1+.2] 30121300-6 Reproduktionsgeräte<br />
9009.9 30125000-1 Teile und Zubehör für Fotokopiergeräte<br />
9009.9 30125100-2 Tonerpatronen<br />
8304+8517.21+9023 30191000-4 Bürogeräte<br />
9023 30191200-6 Geräte für den Unterricht<br />
4817+4819+4820+4821+<br />
9017+9608—9612<br />
30192000-1 Bürobedarf<br />
9017 30192200-3 Bandmaße<br />
9017 30192400-5 Reprographiebedarf<br />
9002 30192500-6 Overhead-Transparente<br />
9017.1 30192600-7 Reißbretter<br />
9031 31124200-3 Steuergeräte für Turbogeneratoren<br />
9006.62 31525000-2 Fotoblitzlampen<br />
9006.62 31525100-3 Blitzwürfel, für fotografische Zwecke
DE<br />
540 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3005+3006+4015+8419.2+<br />
8713+8714.2+9018—9022+<br />
9402<br />
33100000-1 Medizinische Ausrüstung<br />
9018+9022 33110000-4 Medizinische Bildgebung<br />
9022 33111000-1 Röntgengeräte<br />
9022 33111100-2 Röntgentisch<br />
9022 33111200-3 Röntgenstationen<br />
9022 33111300-4 Röntgenentwicklungsmaschinen<br />
9022 33111400-5 Fluoroskope<br />
9022 33111500-6 Dentalröntgenausstattung<br />
9022 33111600-7 Radiographiegeräte<br />
9022 33111610-0 Magnet-Resonanz-Anlage<br />
9022 33111620-3 Gammakameras<br />
9022 33111630-6 Scanner<br />
9022 33111640-9 Thermographen<br />
9022 33111650-2 Mammographie-Ausrüstung<br />
9022 33111700-8 Angiographie-Raum<br />
9022 33111710-1 Angiographie-Ausstattung<br />
9022 33111720-4 Angiographie-Ausrüstung<br />
9022 33111721-1 Ausrüstung für Digital-Angiographie<br />
9022 33111730-7 Angioplastie-Ausstattung<br />
9022 33111740-0 Angioplastie-Ausrüstung<br />
9022 33111800-9 Röntgendiagnosesystem<br />
9018 33112000-8 Echographie<br />
9018 33112100-9 Echokardiograph<br />
9018 33112200-0 Ultraschallanlage<br />
9018 33112300-1 Echoencephalograph<br />
9018 33112400-2 Echokardiographen<br />
9018 33113000-5 Scanner für medizinische Zwecke<br />
9018.13 33113100-6 Magnet-Resonanz-Scanner<br />
9018 33113200-7 Ultraschall-Scanner<br />
9018 33114000-2 Ausrüstung für Spektroskopie<br />
9018 33115000-9 Ausrüstung für Tomographie<br />
9018 33120000-7 Funktionsdiagnostik<br />
9018 33121000-4 System zur ambulanten Langzeitaufzeichnung<br />
9018.1 33121100-5 Elektroencephalographen<br />
9018.1 33121200-6 Szintigraphie-Ausrüstung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 541<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9018.1 33121300-7 Elektromyographen<br />
9018.1 33121400-8 Audiometer<br />
9018.1 33121500-9 Elektrokardiogramm<br />
9018.[.4+.5] 33122000-1 Ophthalmologie<br />
9018 33123000-8 Herz-Kreislauf-Ausrüstung<br />
9018.9 33123100-9 Tonometer<br />
9018.1 33123200-0 Elektrokardiographen<br />
9018.1 33123210-3 Ausrüstung für die Überwachung der Herzfunktionen<br />
9018.1 33123220-6 Ausrüstung für Koronarangiographie<br />
9018.1 33123230-9 Kardiographen<br />
9018[.1+.2] 33124000-5 Ausrüstung und Ausstattung für Diagnostik<br />
und Röntgendiagnostik<br />
9018[.1+.2] 33124100-6 Diagnostikausrüstung<br />
9018[.1+.2] 33124110-9 Diagnostiksysteme<br />
9018.2 33124120-2 Ultraschallausrüstung für diagnostische Zwecke<br />
9018[.1+.2] 33124130-5 Diagnostische Ausstattung<br />
9018[.1+.2] 33124131-2 Reagenzstreifen<br />
9018[.1+.2] 33124200-7 Ausrüstung für Röntgendiagnostik<br />
9018[.1+.2] 33124210-0 Röntgendiagnostische Ausstattung<br />
9018[.1+.2] 33125000-2 Ausrüstung für urologische Untersuchungen<br />
9018[.1+.2] 33126000-9 Ausrüstung für Stomatologie<br />
9018[.1+.2] 33127000-6 Ausrüstung für Immunoanalysen<br />
9018.4+9021.2 33130000-0 Zahntechnik<br />
9018.4 33131000-7 Zahnärztliche Handgeräte<br />
9018.4 33131100-8 Zahnärztliche Chirurgiegeräte<br />
9018.4 33131200-9 Zahnärztliche Suturnadeln<br />
9018.4 33131300-0 Zahnärztliches Einwegmaterial<br />
9018.4 33131400-1 Zahnärztliche Sonden<br />
9018.4 33131500-2 Zahnärztliche Extraktionsgeräte<br />
9018.4 33131510-5 Dentalbohrer<br />
9018.4 33131600-3 Zahnärztliche Plombiergeräte<br />
9021.2 33132000-4 Zahnimplantate<br />
9018.4 33133000-1 Material für Zahnabdrücke<br />
9018.4 33134000-8 Material für Endodontie
DE<br />
542 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9018.4 33135000-5 Orthodontische Ausrüstung<br />
9018.4 33136000-2 Dreh- und Schleifgeräte<br />
9018.4 33137000-9 Material für Zahnprophylaxe<br />
9021.2 33138000-6 Produkte für Zahnprothesen und Zahnregulierung<br />
9021.2 33138100-7 Künstliche Gebisse<br />
3005+3006+4015+9018+<br />
9021[.2+.3]<br />
3005+3006+4015+9018.3+<br />
9021[.2+.3]<br />
9018.3 33141200-2 Katheter<br />
33140000-3 Nichtchemisches medizinisches Verbrauchsmaterial<br />
und hämatologisches Verbrauchsmaterial<br />
33141000-0 Nichtchemisches medizinisches Einwegmaterial<br />
und hämatologisches Verbrauchsmaterial<br />
9018.3 33141210-5 Ballonkatheter<br />
9018.3 33141220-8 Kanülen<br />
9018.3 33141230-1 Dilatatoren<br />
9018.3 33141230-1 Katheterzubehör<br />
9018.3 33141300-3 Punktions- und Blutentnahmeausrüstung<br />
9018.3 33141310-6 Spritzen<br />
9018.3 33141320-9 Nadeln für medizinische Zwecke<br />
4015+9018.3 33141400-4 Drahtschneider und Operationsmesser; Operationshandschuhe<br />
9018.3 33141410-7 Drahtschneider und Operationsmesser<br />
9018.3 33141411-4 Skalpelle und Klingen<br />
3006+9018 33141600-6 Sammelgefäße, Sammelbeutel und Dränageausrüstung<br />
9018 33141610-9 Sammelbeutel<br />
9018 33141611-6 Urinbeutel<br />
9018 33141612-3 Blutbeutel<br />
9018 33141620-2 Sanitätspacks<br />
9018 33141621-9 Inkontinenzsätze<br />
9018 33141622-6 AIDS-Präventionssätze<br />
9018 33141624-0 Verabreichungsausrüstung<br />
9018 33141625-7 Diagnoseausrüstung<br />
9018 33141626-4 Dosierungsausrüstung<br />
9018 33141630-5 Blutplasmafilter<br />
9018 33141640-8 Drainvorrichtungen<br />
9018 33141641-5 Sonden<br />
9018 33141642-2 Drainzubehör<br />
9021.1 33141700-7 Orthopädische Ausstattung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 543<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9021.1 33141710-0 Krücken<br />
9021.1 33141720-3 Gehhilfsmittel<br />
9021.1 33141730-6 Halskrawatten<br />
9021.1 33141740-9 Orthopädische Schuhe<br />
9021.1 33141750-2 Künstliche Gelenke<br />
9021.1 33141760-5 Schienen<br />
9021.1 33141770-8 Knochenbruchvorrichtungen, Stifte und Platten<br />
9021.2 33141800-8 Zahnärztliches Verbrauchsmaterial<br />
9021.2 33141810-1 Zahnfüllstoffe<br />
9021.2 33141820-4 Zähne<br />
9021.2 33141821-1 Porzellanzähne<br />
9021.2 33141822-8 Akrylzähne<br />
9021.2 33141830-7 Zementbasis<br />
9021.2 33141840-0 Hämostatika für zahnärztliche Zwecke<br />
9021.2 33141850-3 Mundpflegemittel<br />
9018+9021[.2+.3] 33142000-7 Wiederverwendbare Ausstattung<br />
9019+9020+9022 33150000-6 Therapeutik<br />
9022 33151000-3 Ausstattung und Ausrüstung für Strahlentherapie<br />
9022 33151100-4 Ausrüstung für Gammatherapie<br />
9022 33151200-5 Röntgentherapieausrüstung<br />
9022 33151300-6 Spektrographen<br />
9022 33151400-7 Ausstattung für Röntgentherapie<br />
9019 33152000-0 Inkubatoren<br />
9018.9 33153000-7 Lithotripter<br />
9019+9020 33154000-4 Ausrüstung für Mechanotherapie<br />
9019+9020 33155000-1 Ausrüstung für Physiotherapie<br />
9019+9020 33155100-2 Ausrüstung für Physiotherapie<br />
9019 33156000-8 Ausrüstung für Psychotechnik<br />
9019+9020 33157000-5 Ausrüstung für Sauerstofftherapie und Beatmungsgeräte<br />
9019+9020 33157100-6 Sauerstoffatemgeräte<br />
9019+9020 33157110-9 Sauerstoffmasken<br />
9019+9020 33157200-7 Ausrüstung für die Beatmung<br />
9019+9020 33157300-8 Sauerstoffzelte<br />
9020 33157400-9 Beatmungsgeräte für medizinische Zwecke<br />
9020 33157500-0 Überdruckkammern
DE<br />
544 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9019 33157700-2 Befeuchter für Sauerstofftherapie<br />
9019 33157800-3 Sauerstoffzufuhranlage<br />
9019 33157810-6 Sauerstofftherapieanlage<br />
9018+9021 33158000-2 Elektrische, elektromagnetische und mechanische<br />
Behandlung<br />
9018 33158100-3 Elektromagnetische Anlage<br />
9018+9021 33158200-4 Ausrüstung für Elektrotherapie<br />
9021 33158210-7 Stimulatoren<br />
9018.2 33158300-5 Medizinische UV-Ausrüstung<br />
9018 33158400-6 Anlage für mechanische Therapie<br />
9018[.1+.2] 33158500-7 Medizinische Infrarotausrüstung<br />
9018+9021 33159000-9 System für klinische Chemie<br />
9018[.3+.5+.9]+9019 33160000-9 Operationstechnik<br />
9018[.3+.5+.9] 33161000-6 Elektrochirurgieanlage<br />
9018[.3+.5+.9] 33162000-3 OP-Ausrüstung<br />
9018[.3+.5+.9] 33162100-4 OP-Ausrüstung<br />
9018[.3+.5+.9] 33162200-5 OP-Instrumente<br />
9019 33163000-0 Zelt für medizinische Zwecke<br />
9018[.3+.5+.9] 33164000-7 Zölioskopieausrüstung<br />
9018[.3+.5+.9] 33164100-8 Kolposkop<br />
9018[.3+.5+.9] 33165000-4 Ausrüstung für Kryochirurgie und Kryotherapie<br />
9018[.3+.5+.9] 33166000-1 Dermatologieausrüstung<br />
9018.9 33167000-8 OP-Beleuchtung<br />
9018.9 33168000-5 Ausrüstung für Endoskopie und Endochirurgie<br />
9018.9 33168100-6 Endoskopen<br />
9018.9 33169000-2 Chirurgische Instrumente<br />
9018.9 33169100-3 Chirurgie-Laser<br />
9018.9 33170000-2 Anästhesie und Reanimation<br />
9018.9 33171000-9 Instrumente für Anästhesie und Reanimation<br />
9018.9 33171100-0 Anästhesieinstrumente<br />
9018.9 33171110-3 Anästhesiemasken<br />
9018.9 33171200-1 Instrumente für Reanimation<br />
9018.9 33171210-4 Reanimationsmasken<br />
9018.9 33172000-6 Ausrüstung für Anästhesie und Reanimation<br />
9018.9 33172100-7 Ausrüstung für Anästhesie<br />
9018.9 33172200-8 Ausrüstung für Reanimation
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 545<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9018[.3+.5+.9]+9021 33180000-5 Funktionsunterstützung<br />
9018.9 33181000-2 Ausrüstung für Nierendialyse<br />
9018.9 33181100-3 Dialysatoren<br />
9018.9 33181200-4 Dialysefilter<br />
9018.9 33181300-5 Einzelmonitoren für Hämodialyse<br />
9018.9 33181400-6 Mehrpatientengerät für Hämodialyse<br />
9018.9 33181500-7 Verbrauchsmaterial für Nierenbehandlung<br />
9018.9 33181510-0 Nierenflüssigkeit<br />
9018.9 33181520-3 Verbrauchsmaterial für Nierendialyse<br />
9018.9+9021[.5+.9]+9022.1 33182000-9 Ausrüstung für die Unterstützung der Herzfunktionen<br />
9021.9 33182100-0 Defibrillator<br />
9021.5 33182200-1 Ausrüstung für Herzstimulation<br />
9021.5 33182210-4 Herzschrittmacher<br />
9021.5 33182220-7 Herzklappen<br />
9021.5 33182230-0 Herzkammern<br />
9021.9 33182240-3 Teile und Zubehör für Herzschrittmacher<br />
9021.9 33182241-0 Batterien für Herzschrittmacher<br />
9018.9 33182300-2 Ausrüstung für Herzchirurgie<br />
9022.1 33182400-3 Röntgengerät für die Herzuntersuchung<br />
9021.1 33183000-6 Orthopädische Hilfsmittel<br />
9021.1 33183100-7 Orthopädische Implantate<br />
9021.1 33183200-8 Orthopädische Prothesen<br />
9021.1 33183300-9 Ausrüstung für Osteosynthese<br />
9021 33184000-3 Körperersatzstücke<br />
9021.9 33184100-4 Chirurgische Implantate<br />
9021.3 33184200-5 Vaskuläre Prothesen<br />
9021.9 33184300-6 Herzprothesen<br />
9021.9 33184310-9 Herzklappen<br />
9021.3 33184400-7 Brustprothesen<br />
9021.3 33184500-8 Koronare Endoprothesen<br />
9021.3 33184600-9 Künstliche Augen<br />
9021.3 33185000-0 Hörgeräte<br />
9021.9 33185100-1 Teile und Zubehör für Hörgeräte<br />
9021.9 33185200-2 Cochlear-Implantate<br />
9021.9 33185300-3 Otolaryngologie-Implantate
DE<br />
546 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9021.9 33185400-4 Künstliche Kehlköpfe<br />
9019 33186000-7 Herz-Lungenmaschine<br />
9019 33186100-8 Oxygenator<br />
9018.9 33193221-4 Kissen für Rollstühle<br />
9018.9 33193222-1 Gestelle für Rollstühle<br />
9018.9 33193223-8 Sitze für Rollstühle<br />
9018.9 33193224-5 Räder für Rollstühle<br />
9018.9 33194000-6 Geräte und Instrumente für Transfusion und<br />
Infusion<br />
9018.9 33194100-7 Ausrüstung und Instrumente für Infusion<br />
9018.9 33194110-0 Infusionspumpen<br />
9018.9 33194120-3 Infusionsprodukte<br />
9018.9 33194200-8 Ausrüstung und Instrumente für Transfusion<br />
9018.9 33194210-1 Ausrüstung für Bluttransfusion<br />
9018.9 33194220-4 Ausstattung für Bluttransfusion<br />
8713+9018—9022+9402 33195000-3 Patientenfernüberwachungssystem<br />
8713+9018—9022+9402 33195100-4 Monitoren<br />
8713+9018—9022+9402 33195110-7 Atmungsmonitoren<br />
8526+9014[.1—.8]+<br />
9015[.1—.8]<br />
8526+9014[.1—.8]+<br />
9015[.1—.8]<br />
33196000-0 Medizinische Hilfsmittel<br />
33196100-1 Hilfsmittel für ältere Leute<br />
9014[.1—.8] 33196200-2 Hilfsmittel für Behinderte<br />
8526+9014[.1—.8]+<br />
9015[.1—.8]<br />
8526+9014[.1—.8]+<br />
9015[.1—.8]<br />
33210000-5 Navigatorische, meteorologische, geologische<br />
und geophysikalische Instrumente<br />
33211000-2 Navigationsinstrumente<br />
9014[.1—.8] 33211100-3 Funkpeileinrichtungen<br />
9014.1 33211110-6 Kompasse<br />
9014[.1—.8] 33211200-4 Sextanten<br />
9014[.1—.8] 33211210-7 Globales Positionierungssystem<br />
9014[.1—.8] 33211300-5 Sonargeräte<br />
9014[.1—.8] 33211400-6 Echolote<br />
9015[.1—.8] 33212000-9 Vermessungstechnische, hydrographische,<br />
ozeanographische, hydrologische und meteorologische<br />
Instrumente und Geräte<br />
9015[.1—.8] 33212100-0 Fernmessgeräte<br />
9015[.4+.8] 33212200-1 Vermessungstechnische Instrumente<br />
9015[.4+.8] 33212210-4 Hydrographische Instrumente<br />
9015[.4+.8] 33212220-7 Meteorologische Instrumente<br />
9015[.4+.8] 33212230-0 Geologische Ausrüstung
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 547<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9015[.4+.8] 33212240-3 Seismische Ausrüstung<br />
9015[.4+.8] 33212250-6 Topographische Ausrüstung<br />
9015[.4+.8] 33212300-2 Theodolite<br />
9016+9017 33230000-1 Präzisionswaagen, Zeichen-, Rechen- und Längenmessinstrumente<br />
9016 33231000-8 Präzisionswaagen<br />
9017.1 33232000-5 Zeichentische<br />
9017.1 33232100-6 Zeichenmaschinen<br />
9017.1 33232200-7 Pantographen<br />
9017.1 33232300-8 Rechenschieber<br />
9017[.3+.8] 33233000-2 Tragbare Längenmessinstrumente<br />
9030 33240000-4 Mengenmessinstrumente<br />
9030.1 33241000-1 Strahlenmessgeräte<br />
9030.1 33241100-2 Elektronenstrahlaufzeichnungsgeräte<br />
9030.1 33241200-3 Strahlendosimeter<br />
9030.3 33241300-4 Instrumente zum Messen elektrischer Größen<br />
9030.3 33241310-7 Amperemeter<br />
9030.3 33241320-0 Spannungsmesser<br />
9030.1 33241400-5 Geigerzähler<br />
9030.1 33241500-6 Ausrüstung für Kontaminationsüberwachung<br />
9030.1 33241600-7 Strahlenmonitoren<br />
9030.2 33242000-8 Oszilloskope<br />
9030.2 33242100-9 Oszillographen<br />
9030.4 33243000-5 Fehlerüberwachungseinrichtungen<br />
9030.4 33244000-2 Ausrüstung für Verunreinigungsüberwachung<br />
9025[.1+.8]+9026[.1+.8]+<br />
9027[.1-.8]<br />
33250000-7 Instrumente zum Prüfen von physikalischen<br />
Eigenschaften<br />
9025[.1+.8] 33251000-4 Messinstrumente<br />
9025.1 33251100-5 Aräometer<br />
9025.1 33251200-6 Thermometer<br />
9025.1 33251300-7 Pyrometer<br />
9025.8 33251400-8 Barometer<br />
9025.8 33251500-9 Hygrometer<br />
9025.8 33251600-0 Psychrometer<br />
9026 33252000-1 Instrumente zum Messen von Durchfluss, Füllhöhe<br />
und Druck von Flüssigkeiten und Gasen<br />
9026.1 33252100-2 Durchflussmessgeräte
DE<br />
548 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9026.1 33252110-5 Wasserzähler<br />
9026.1 33252200-3 Füllstandsmessgeräte<br />
9026.2 33252300-4 Druckmessgeräte<br />
9026.2 33252310-7 Manometer<br />
9026[.1—.8] 33252400-5 Mess- und Steuergeräte<br />
9027 33253000-8 Erkennungs- und Analysegeräte<br />
9027 33253100-9 Erkennungsgeräte<br />
9027.1 33253110-2 Gasspürgeräte<br />
9027.1 33253120-5 Rauchmelder<br />
9027[.1—.8] 33253130-8 Störungserkennungsgeräte<br />
9027[.1—.8] 33253200-0 Analysegeräte<br />
9027.1 33253210-3 Gasanalysegeräte<br />
9027.2 33253220-6 Chromatographen<br />
9027.2 33253221-3 Gaschromatographen<br />
9027.2 33253230-9 Rauchanalysegeräte<br />
9027.3 33253300-1 Spektrometer<br />
9027.3 33253310-4 Massenspektrometer<br />
9027.3 33253320-7 Emissionsmessungsgeräte<br />
9027.3 33253321-4 Emissionsspektrometer<br />
9027.3 33253330-0 Spektrumanalysator<br />
9027 33253400-2 Analysatoren<br />
9027.8 33253410-5 Ausdehnungsanalysegeräte<br />
9027.8 33253420-8 Lautstärkemesser<br />
9027.8 33253430-1 Geräuschmessgeräte<br />
9027.8 33253440-4 Schwingungsanalysegeräte<br />
9027.8 33253450-7 Biochemische Analysegeräte<br />
9027.8 33253451-4 Zytometer<br />
9027.8 33253452-1 Blutanalysegeräte<br />
9027.8 33253453-8 Milchanalysegeräte<br />
9027.8 33253454-5 Biomedizinische Geräte<br />
9027.8 33253455-2 Blutkörperchen-Zählgeräte<br />
9027.8 33253456-9 Chemische Analysegeräte<br />
9027.8 33253457-6 Hämatologie-Analysegeräte<br />
9027.8 33253458-3 Immunoassay-Analysegeräte<br />
9027.8 33253500-3 Apparate und Geräte zum Nachweis von Flüssigkeiten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 549<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9011+9012.1 33261000-7 Mikroskope<br />
9012.1 33261100-8 Elektronenmikroskope<br />
9012.1 33261110-1 Rasterelektronenmikroskope<br />
9012.1 33261120-4 Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope<br />
9012.1 33261200-9 Scanner<br />
9012.1 33261210-2 Farbfluss-Doppler<br />
9012.1 33261220-5 CT-Scanner<br />
9012.1 33261230-8 Axialer Computertomograph<br />
9012.1 33261250-4 Dopplergeräte<br />
9012.1 33261260-7 Bildgebende Geräte<br />
9012.1 33261270-0 Kernspinresonanztomograph<br />
9012.1 33261280-3 Magnetresonanz-Bildgebungsgeräte<br />
9012.1 33261300-0 Diffraktionsgeräte<br />
9024+9031 33262000-4 Maschinen und Geräte zum Prüfen und Messen<br />
9031[.1—.8] 33262100-5 Lötbarkeitsprüfgeräte<br />
9031.8 33262200-6 Servo-hydraulische Prüfgeräte<br />
9031.8 33262300-7 Gasmelder<br />
9031.8 33262400-8 Geräte zum Aufspüren von Rauschgift<br />
9031.8 33262500-9 Gasanalysesets<br />
9031.8 33262600-0 System zum Aufspüren von Sprengstoffen<br />
9031.8 33262610-3 Geräte zum Aufspüren von Bomben<br />
9031.8 33262700-1 Dosimetriesystem<br />
9031.8 33262800-2 Fahrzeugarmaturen<br />
9028 33263000-1 Zähler<br />
9028.3 33263100-2 Stromzähler<br />
9028.3 33263200-3 Elektronische Messgeräte<br />
9028.3 33263300-4 Magnetmessgeräte<br />
9028[.3+.9] 33263400-5 Elektrizitätszähler<br />
9029 33264000-8 Produktionszähler<br />
9029 33264100-9 Drehzahlmesser<br />
9029.2 33264110-2 Geschwindigkeitsmesser für Fahrzeuge<br />
9029.2 33264111-9 Tachometer<br />
9029.2 33264112-6 Taxameter<br />
9029.2 33264200-0 Stroboskope<br />
9032 33270000-3 Regel- und Steuerinstrumente und -geräte
DE<br />
550 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9032.8 33271000-0 Geschwindigkeitsbegrenzer<br />
9022+9031 33280000-6 Nichtmedizinische Röntgenausrüstung<br />
9022+9031 33281000-3 Kofferdurchleuchtungsausrüstung<br />
9022.1 33282000-0 Röntgenkontrollausrüstung<br />
9001[.3—.5]+9003[.1+.9]+<br />
9004<br />
33410000-7 Brillen und Brillengläser<br />
9003[.1+.9]+9004 33411000-4 Brillen<br />
9004.1 33411100-5 Sonnenbrillen<br />
9003[.1+.9] 33411200-6 Gestelle und Fassungen für Brillen<br />
9003[.1+.9]+9004 33412000-1 Schutzbrillen<br />
9004 33412100-2 Arbeitsschutzbrillen<br />
9003[.1+.9] 33412200-3 Gestelle und Fassungen für Schutzbrillen<br />
9001+9002[.19+.2+.9]+9005 33413000-8 Optische Linsen<br />
9001[.3—.5] 33413100-9 Korrektionsgläser<br />
9001.3 33413110-2 Kontaktlinsen<br />
9001.3 33413111-9 Intraokulare Linsen<br />
9001[.4+.5] 33413112-6 Brillengläser<br />
9001+9002 33420000-0 Polarisierende Stoffe<br />
9001.1 33421000-7 Lichtwellenleitergeräte<br />
9002 33422000-4 Spiegel<br />
9001.1 33423000-1 Optische Filter<br />
9001 33424000-8 Optische Hilfen<br />
9005+9011+9013 33430000-3 Astronomische und optische Instrumente<br />
9005.1 33431000-0 Ferngläser<br />
9005.8 33432000-7 Nachtferngläser<br />
9005.8 33433000-4 Zielfernrohre<br />
9011 33434000-1 Optische Mikroskope<br />
9005.8 33435000-8 Teleskope<br />
9013 33436000-5 Optische Fachinstrumente<br />
9013.2 33436100-6 Laser<br />
9013.2 33436110-9 Industrielaser<br />
9013.8 33440000-6 Flüssigkristallgeräte<br />
9013.8 33441000-3 Periskope<br />
9002.11+9006+9007.1 33451000-6 Fotokameras<br />
9002.11 33451100-7 Objektive für Fotokameras<br />
9006.9 33451200-8 Kameragehäuse
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 551<br />
91<br />
Uhrmacherwaren<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9006[.1—.3] 33451300-9 Kameras zum Herstellen von Druckplatten<br />
oder Druckformzylindern<br />
9006[.4+.5] 33451400-0 Sofortbildkameras<br />
9007.1 33451500-1 Filmkameras<br />
9007.2+9008 33452000-3 Filmvorführgeräte<br />
9007.2+9008.1 33452100-4 Vorführgeräte<br />
9008.1 33452110-7 Diaprojektoren<br />
9008.4 33452200-5 Vergrößerungsapparate<br />
9008.4 33452300-6 Verkleinerungsgeräte<br />
9002.1 33453000-0 Geräte für Fotolabors<br />
9002.11 33453100-1 Blitzlichtgeräte<br />
9002.11 33453200-2 Fotografische Vergrößerungsgeräte<br />
9006[.61+.69]+9008.4+<br />
9010[.1—.6]<br />
9010.1 33453400-4 Leinwände<br />
33453300-3 Geräte und Ausrüstung für die Entwicklung<br />
von Filmen<br />
9008.2 33454000-7 Mikrofilm- und Mikrofichegeräte<br />
9008.2 33454100-8 Mikrofilmgeräte<br />
9008.2 33454110-1 Mikrofilmlesegeräte<br />
9008.2 33454200-9 Mikrofichegeräte<br />
9008.2 33454210-2 Mikrofichelesegeräte<br />
9008.2 33454300-0 Mikroformgeräte<br />
9008.2 33454310-3 Mikroformlesegeräte<br />
9031[.1—.8] 34330000-9 Prüfstände<br />
90023+9403.2+9406.60.9+<br />
9403[.70.9+.8]+9506<br />
90023+9403.2+9406.60.9+<br />
9403[.70.9+.8]+9506<br />
36153000-8 Lehrmaterial<br />
36153100-9 Lehrmittel<br />
9023 36640000-9 Geräte und Vorrichtungen zu Vorführzwecken<br />
9023 36641000-6 Informations- und Werbeerzeugnisse<br />
4805+8421.31+8529+9002 36712000-5 Filter<br />
4805+8421.31+8529+9002 36712100-6 Filterpatronen<br />
4805+8421.31+8529+9002 36712200-7 Verschleißteile<br />
4014+4803+4818+9002.9 36731000-4 Einwegartikel<br />
4014+4803+4818+9002.9 36731200-6 Waren für den persönlichen Bedarf<br />
3213+9023+9603[.3+.4]+<br />
9608-9611<br />
36800000-9 Handwerks- und Kunstbedarf<br />
9023 36810000-2 Handwerksbedarf<br />
9113.9 19230000-7 Uhrarmbänder<br />
9101-9114 33510000-8 Armbanduhren und Uhren
DE<br />
552 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
92<br />
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese<br />
Instrumente<br />
94<br />
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen<br />
und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper,<br />
anderweit weder genannt noch<br />
inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder,<br />
beleuchtete Namensschilder und dergleichen;<br />
vorgefertigte Gebäude<br />
9101+9102+9108+9110—<br />
9114<br />
33511000-5 Kleinuhren<br />
9101+9102 33511100-6 Armbanduhren<br />
9101 33511200-7 Stoppuhren<br />
9103—9105+9109+9110.<br />
99111+9112+9114<br />
33512000-2 Uhren<br />
9105.1 33512100-3 Wecker<br />
9105.2 33512200-4 Wanduhren<br />
9104 33512300-5 Uhren für Fahrzeuge<br />
9106+9107 33513000-9 Registrieruhren und dergleichen; Parkuhren<br />
9106 33513100-0 Registrieruhren<br />
9106 33513200-1 Stechuhren<br />
9107 33513300-2 Parkuhren<br />
9107 33513310-5 Wertmarkenzähler<br />
9107 33513400-3 Zeitschalter<br />
9107 33513500-4 Zeitschaltuhren<br />
9201-9209 36300000-4 Musikinstrumente und Teile dafür<br />
9201-9209[.1—.3] 36310000-7 Musikinstrumente<br />
9201 36311000-4 Klaviere<br />
9203+9204+9207.10.1 36312000-1 Orgeln<br />
9201+9202 36313000-8 Saiteninstrumente<br />
9205 36314000-5 Blasinstrumente<br />
9207 36315000-2 Elektrisch verstärkte Musikinstrumente<br />
9207.10.5 36315100-3 Synthesizer<br />
9206 36316000-9 Schlaginstrumente<br />
9209.9 36320000-0 Teile und Zubehör für Musikinstrumente<br />
5805+9404[.901—.909] 17216000-9 Innenausstattungsartikel<br />
9404[.901—.909] 17216110-3 Kissen<br />
9404[.901—.909] 17216120-6 Kopfkissen<br />
6306+9404+8804 17222000-4 Planen, Segel für Boote, Windsurfbretter oder<br />
Segelkarren, Sonnensegel, Markisen, Zelte und<br />
Campingausrüstungen<br />
6306[2+.9]+9404[.3+.9] 17222500-9 Campingausrüstungen aus Textilien<br />
9404[.3+.9] 17222540-1 Schlafsäcke<br />
9404[.3+.9] 17222541-8 Schlafsäcke, mit Federn oder Daunen gefüllt<br />
4403.1+4406[.1+.9]+4407+ 20000000-6 Holz, Holzwaren, Korkwaren, Korbwaren und<br />
4408+4410-4418[.1—.5+.9]+<br />
4502+4503+4504[.1+.9]+<br />
4600+9406.00.1<br />
Flechtwerk
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 553<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
4418[.1—.5+.9]+9406.00.1 20300000-9 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten aus<br />
Holz<br />
9406.00.1 20330000-8 Vorgefertigte Gebäude aus Holz<br />
9406.00.9 25235000-7 Vorgefertigte Gebäude aus Kunststoff<br />
9405.9 25244000-3 Kunststoffteile für Lampen, Beleuchtungskörper<br />
und Namensschilder<br />
9405.9 25244100-4 Namensschilder und Schilder aus Kunststoff<br />
9405.9 25244110-7 Namensschilder aus Kunststoff<br />
9405.9 25244120-0 Schilder aus Kunststoff<br />
9405.9 25244121-7 Polizeischilder<br />
9405.92 25244200-5 Straßenmobiliar aus Kunststoff<br />
9405.92 25244210-8 Teile von Straßenmobiliar aus Kunststoff<br />
9405.92 25244220-1 Bodenrückstrahler<br />
9405.92 25244230-4 Reflexperlen<br />
9405.92 25244300-6 Beleuchtungskörper aus Kunststoff<br />
9405.92 25244310-9 Teile von Beleuchtungskörpern aus Kunststoff<br />
7010.1+7011+7014+7015+<br />
7017+7018.1+8546.1+<br />
9405.91<br />
26152000-8 Technisches Glas<br />
9405.91 26152400-2 Glasteile für Lampen und Beleuchtungskörper,<br />
Schilder und Namensschilder<br />
9405.91 26152410-5 Glaswaren für Signalvorrichtungen<br />
9405.91 26152411-2 Namensschilder aus Glas<br />
9405.91 26152412-9 Schilder aus Glas<br />
9405.91 26152420-8 Glasteile für Straßenbeleuchtungen<br />
9405.91 26152430-1 Glasteile für Lampen<br />
9405.91 26152490-9 Glas für Straßenmobiliar<br />
9406.00[.3+.9] 28111000-3 Vorgefertigte Gebäude<br />
9406.00[.3+.9] 28111100-4 Wohn-/Baucontainer<br />
9406.00[.3+.9] 28111110-7 Kabinen<br />
9406.00[.3+.9] 28111200-5 Kleinkabinen<br />
9406.00[.3+.9] 28111300-6 Feldlazarett<br />
9406.00[.3+.9] 28111400-7 Feldküchen<br />
9406.00[.3+.9] 28111500-8 Gewächshäuser<br />
7301[.1+.2]+7308[.4+.9]+<br />
7326.1+7419.91+7610.9+<br />
8207+8310+9403.2<br />
28528900-8 Metallbeschläge<br />
9403.2 28528950-3 Metallregale<br />
3925.90.8+4418+6807.10.10<br />
+6905.10+7308+9406<br />
28812400-1 Dachkonstruktionen<br />
3925.90.8+4418.40+9406 28812410-4 Dachgerüste
DE<br />
554 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
3925.90.8+4418.40+9406 28812420-7 Dachstützen<br />
6810+9406.00.9 28814200-3 Betonerzeugnisse<br />
9406 28815710-8 Vordächer<br />
3926.9+7014+8310+8530+<br />
8531+9405.9<br />
28824000-4 Stadtmobiliar<br />
9405.9 28824200-6 Straßenwarnleuchten<br />
9405.9 28824300-7 Wegeleuchten<br />
9405.9 28824500-9 Leuchtsäulen<br />
3926.9+7014+8310+8530+<br />
8531+9405.9<br />
7014+8310+8530+8531+<br />
9405.9<br />
28824700-1 Beschilderung<br />
28824710-4 Beschilderungsmaterial<br />
8310+9405.9 28825000-1 Straßenbeleuchtungseinrichtungen<br />
9405.9 28825100-2 Straßenbeleuchtungsmasten<br />
9405.9 28825200-3 Laternenpfähle<br />
9405.9 28825300-4 Straßenlaternen<br />
8310+8530+8531+8608+<br />
9405<br />
29811200-9 Straßenmarkierungsausrüstung<br />
8530+8608+9405 29811300-0 Verkehrssteuerungsausrüstung<br />
8310+8608+9405 29815200-7 Luftverkehrskontrollvorrichtungen<br />
7308+7610+9406 29837000-5 Vorgefertigte Anlagen<br />
8513.1+8539.32.1+<br />
8608.00.3+9405<br />
31518000-0 Signalleuchten<br />
9405[.5+.6] 31518200-2 Notbeleuchtungsanlagen<br />
9405 31518300-3 Dachleuchten<br />
9405.40.1 31518600-6 Scheinwerfer<br />
8513.1+9405.2 31521000-4 Leuchten<br />
9405.2 31521100-5 Schreibtischlampen<br />
9405.2 31521200-6 Stehlampen<br />
9405.3 31522000-1 Weihnachtsbaumbeleuchtungen<br />
9405.6 31523000-8 Leuchtschilder und beleuchtete Namensschilder<br />
9405.6 31523100-9 Leuchtschilder<br />
9405.6 31523110-2 Beleuchtete Verkehrsschilder<br />
9405.6 31523200-0 Anzeigen mit dauerhaften Meldungen<br />
9405.6 31523300-1 Beleuchtete Namensschilder<br />
9405.1 31524000-5 Decken- oder Wandleuchten<br />
9405.1 31524100-6 Deckenleuchten und Zubehör<br />
9405.1 31524110-9 OP-Leuchten<br />
9405.1 31524120-2 Deckenleuchten
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 555<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9405.1 31524200-7 Wandleuchten<br />
9405.40[.3+.9] 31527000-6 Spotlights<br />
9405.40[.3+.9] 31527100-7 Straßenbeleuchtung<br />
9405.40[.3+.9] 31527200-8 Außenbeleuchtungen<br />
9405.40[.3+.9] 31527210-1 Laternen<br />
9405.40[.3+.9] 31527220-4 Tunnelbeleuchtung<br />
9405.40[.3+.9] 31527230-7 Signal- und Befeuerungsleuchten für die Schifffahrt<br />
9405.40[.3+.9] 31527240-0 Signal- und Befeuerungsleuchten für die Flussschifffahrt<br />
9405.40[.3+.9] 31527250-3 Signal- und Befeuerungsleuchten für den Flugverkehr<br />
9405.40[.3+.9] 31527260-6 Beleuchtungssysteme<br />
9405.40[.3+.9] 31527270-9 Bahnsteigbeleuchtung<br />
9405.40[.3+.9] 31527300-9 Haushaltsbeleuchtung<br />
8513.9+8539.9+9405.99 31530000-0 Teile für Leuchten und Beleuchtungseinrichtungen<br />
8513.9+9405.99 31532000-4 Teile für Lampen und Beleuchtungskörper<br />
3005+3006+4015+8419.2+<br />
8713+8714.2+9018—9022+<br />
9402<br />
33100000-1 Medizinische Ausrüstung<br />
8419.2+8713+8714.2+9402 33190000-8 Diverse medizinische Ausrüstung<br />
9402 33192000-2 Möbel für ärztliche Zwecke<br />
9402.9 33192100-3 Medizinische Betten<br />
9402.9 33192110-6 Orthopädische Betten<br />
9402.9 33192120-9 Krankenhausbetten<br />
9402.9 33192130-2 Motorisierte Betten<br />
9402.9 33192140-5 Liegen für psychiatrische Untersuchungen<br />
9402.9 33192150-8 Therapie-Betten<br />
9402.9 33192160-1 Tragbahren<br />
9402.9 33192200-4 Medizinische Tische<br />
9402.9 33192210-7 Untersuchungstische<br />
9402.9 33192220-0 Obduktionstische<br />
9402.9 33192230-3 Operationstische<br />
9402.9 33192300-5 Möbel für ärztliche Zwecke, außer Betten und<br />
Tischen<br />
9402.9 33192310-8 Streck- und Aufhänge-Ausrüstung für medizinische<br />
Betten<br />
9402.9 33192320-1 Urinflaschenhalter<br />
9402.9 33192330-4 Transfusionsausrüstung
DE<br />
556 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9402.9 33192340-7 Möbel für OP-Säle, ausser Tischen<br />
9402 33192400-6 Zahnärztliche Arbeitsstationen<br />
9402.1 33192410-9 Stühle für Zahnbehandlungen<br />
8713+9018—9022+9402 33195000-3 Patientenfernüberwachungssystem<br />
8713+9018—9022+9402 33195100-4 Monitoren<br />
8713+9018—9022+9402 33195110-7 Atmungsmonitoren<br />
9401 36110000-5 Sitzmöbel und zugehörige Teile<br />
9401[.1—.3+.7] 36111000-2 Sitzmöbel mit Metallrahmen<br />
9401.1 36111100-3 Sitze für zivile Luftfahrzeuge<br />
9401.2 36111200-4 Sitze für Kraftfahrzeuge<br />
9401.3 36111300-5 Drehsitze<br />
9401[.1—.8] 36111400-6 Bürostühle, Klassenzimmerstühle und andere<br />
Sitzmöbel<br />
9401[.7+.8] 36111410-9 Klassenzimmerstühle<br />
9401[.7+.8] 36111420-2 Bürostühle<br />
9401[.7+.8] 36111430-5 Theatersitze<br />
9401[.7+.8] 36111490-3 Schleudersitze<br />
9401[.4—.6] 36112000-9 Sitze mit Holzrahmen<br />
9401[.4—.6] 36112100-0 Esszimmerstühle<br />
9401[.4—.6] 36112200-1 Sessel<br />
9401[.4—.6] 36112300-2 Sofas<br />
9401[.4—.6] 36112400-3 Sitzbänke<br />
9401[.4—.6] 36112500-4 Liegestühle<br />
9401[.4—.6] 36112600-5 Hocker<br />
9401.8 36113000-6 Sitze aus Kunststoff<br />
9401[.7+.9] 36114000-3 Teile für Sitze<br />
9401.71 36114100-4 Polstermaterial<br />
9401[.7+.9] 36115000-0 Stühle<br />
9403[.1+.3+.60.3] 36120000-8 Möbel, nicht für den Haushaltsbereich<br />
9403.1 36121000-5 Büromöbel<br />
9403.1 36121100-6 Büromöbel aus Metall<br />
9403.1 36121110-9 Metalltische<br />
9403.10.91 36121120-2 Metallschränke<br />
9403.10.51 36121130-5 Schreibtische aus Metall<br />
9403.1 36121140-8 Büroregale aus Metall<br />
9403.1 36121150-1 Bücherschränke aus Metall<br />
9403.10.93 36121160-4 Archivierungssysteme aus Metall
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 557<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9403.10.93 36121161-1 Aktenschränke aus Metall<br />
9403.10.93 36121162-8 Karteikästen aus Metall<br />
9403.10.93 36121163-5 Karussellarchivierungssysteme<br />
9403.10.93 36121164-2 Bürorollwagen<br />
9403.10.93 36121170-7 Metallschränke<br />
9403.3 36121200-7 Büromöbel aus Holz<br />
9403.3 36121210-0 Holztische<br />
9403.30.91 36121220-3 Holzschränke<br />
9403.30.11 36121230-6 Schreibtische aus Holz<br />
9403.3 36121240-9 Büroregale aus Holz<br />
9403.3 36121241-6 Archivregale aus Holz<br />
9403.30.91 36121250-2 Archivierungssysteme<br />
9403.30.91 36121251-9 Aktenschränke<br />
9403.30.91 36121252-6 Karteikästen<br />
9403.30.91 36121253-3 Hängeordner<br />
9403.30.91 36121254-0 Handwagen aus Holz<br />
9403[.1+.3+60.3] 36121300-8 Auslagensysteme<br />
9403[.1+.3+60.3] 36121400-9 Computermöbel<br />
9403[.1+.3+60.3] 36121410-2 Computertische<br />
9403[.1+.3+60.3] 36121500-0 Sortiertische<br />
9403[.1+.3+60.3] 36121510-3 Verteilgestelle<br />
9403.6 36122000-2 Ladenmöbel<br />
9403.60.3 36122100-3 Schauvitrinen<br />
9403.60.3 36122200-4 Theken<br />
9403.60.3 36122210-7 Ausgabetresen<br />
9403.60.3 36122300-5 Lagerungseinheiten<br />
9403.60.3 36122400-6 Schaukästen<br />
9403.60.9+9403[.7+.8] 36123000-9 Labormöbel<br />
9403.60.9+9403[.7+.8] 36123100-0 Labortische<br />
9403+9404 36130000-1 Haushaltsmöbel<br />
9403.4 36131000-8 Küchenmöbel<br />
9403.4 36131100-9 Schränke<br />
9403.4 36131200-0 Schränke und Regale<br />
9403.4 36131300-1 Arbeitsplatten<br />
9403.4 36131400-2 Schränke<br />
9403.41 36131500-3 Einbauküchen
DE<br />
558 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9403.4 36131600-4 Dunstabzugshauben<br />
9403.60.9 36132000-5 Gartenmöbel<br />
9403[.5+.60.1]+9404 36133000-2 Schlafzimmer-, Esszimmer- und Wohnzimmermöbel<br />
9403.5+9404 36133100-3 Mobiliar für Schlafzimmer<br />
9403.5+9404 36133110-6 Betten und Bettzeug sowie Spezialheimtextilien<br />
9404.1 36133111-3 Bettroste<br />
9404.2 36133112-0 Matratzen<br />
9404.9 36133113-7 Spezialheimtextilien<br />
9404.9 36133114-4 Heizdecken<br />
9404.9 36133115-1 Gummilaken<br />
9403.5 36133116-8 Kinderbetten<br />
9403.5 36133120-9 Schlafzimmermöbel, außer Betten und Bettzeug<br />
9403.5 36133121-6 Kleiderschränke<br />
9403.5 36133122-3 Kommoden<br />
9403.5 36133123-0 Nachttische<br />
9403.60.1 36133200-4 Esszimmermöbel<br />
9403.60.1 36133210-7 Esstische<br />
9403.60.1 36133300-5 Wohnzimmermöbel<br />
9403.60.1 36133310-8 Schreibtische und Tische<br />
9403.60.1 36133311-5 Schreibtische<br />
9403.60.1 36133312-2 Tische<br />
9403.60.1 36133313-9 Couchtische<br />
9403.60.1 36133320-1 Bücherregale<br />
9403.6 36134000-9 Badezimmermöbel<br />
9403[.2+.60.9+.7+.8+.9] 36140000-4 Diverse Möbel und Einrichtungen<br />
9403.2 36141000-1 Metallmöbel<br />
9403.2 36141100-2 Regalanlagen<br />
9403.2 36141200-3 Werkbänke<br />
9403.2 36141400-5 Metallhocker<br />
9403.2 36141500-6 Modulmöbel<br />
9403.2 36142000-8 Mobile Bücherregale<br />
9403[.2+.60.9+.7+.8] 36143000-5 Möbel für Konferenzräume<br />
9403[.2+.60.9+.7+.8] 36144000-2 Messeeinrichtungen<br />
9403.2 36144100-3 Messestände
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 559<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
95<br />
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und<br />
Sportgeräte; Teile davon und Zubehör<br />
9403[.2+.60.9+.7+.8] 36145000-9 Büchereimöbel<br />
9403[.2+.60.9+.7+.8] 36145100-0 Büchereieinrichtungen<br />
9403[.2+.60.9+.7+.8] 36146000-6 Möbel für Warte- und Empfangshallen<br />
9403[.7+.8] 36147000-3 Kunststoffmöbel und Möbel aus anderen Stoffen<br />
9403.7 36147100-4 Kunststoffmöbel<br />
9403.7 36147110-7 Kunststoffstühle<br />
9403.8 36147200-5 Bambusmöbel<br />
9403.9 36148000-0 Teile für Möbel<br />
9403[.2+.60.9+.7+.8] 36151000-4 Schultische und -stühle<br />
9403[.2+.60.9+.7+.8] 36151100-5 Tische für Klassenzimmer<br />
9403[.2+.60.9+.7+.8] 36151200-6 Bänke<br />
9403.2+9406.60.9+<br />
9403[.70.9+.8]<br />
90023+9403.2+9406.60.9+<br />
9403[.70.9+.8]+9506<br />
90023+9403.2+9406.60.9+<br />
9403[.70.9+.8]+9506<br />
9403.2+9406.60.9+<br />
9403[.70.9+.8]<br />
9403.2+9406.60.9+<br />
9403[.70.9+.8]<br />
4203.21+9401[.1—.3+.7]+<br />
9506+9507<br />
4203.21+9401[.1—.3+.7]+<br />
9506+9507<br />
36152000-1 Kindergartenmöbel<br />
36153000-8 Lehrmaterial<br />
36153100-9 Lehrmittel<br />
36153110-2 Lehrbedarf<br />
36153200-0 Lehrmittel und -geräte<br />
36400000-5 Sportgeräte und -ausrüstungen<br />
36410000-8 Freiluftsportausrüstungen<br />
9401.7+9506[.1+.7] 36411000-5 Skiausrüstung<br />
8432,9506 29835000-1 Ausrüstung für Parkanlagen und Spielplätze<br />
90023+9403.2+9406.60.9+<br />
9403[.70.9+.8]+9506<br />
90023+9403.2+9406.60.9+<br />
9403[.70.9+.8]+9506<br />
4203.21+9401[.1—.3+.7]+<br />
9506+9507<br />
4203.21+9401[.1—.3+.7]+<br />
9506+9507<br />
36153000-8 Lehrmaterial<br />
36153100-9 Lehrmittel<br />
36400000-5 Sportgeräte und -ausrüstungen<br />
36410000-8 Freiluftsportausrüstungen<br />
9401.7+9506[.1+.7] 36411000-5 Skiausrüstung<br />
9506.70.1 36411100-6 Skier<br />
9506.2 36412000-2 Wassersportausrüstungen<br />
9506.2 36412100-3 Wasserskier<br />
9507 36413000-9 Jagd- oder Fischereibedarf<br />
9506.[.4—.6+.99] 36414000-6 Campingartikel<br />
9506.91 36415000-3 Leichtathletikausrüstungen<br />
4203.21+9506[.3—.6+.99] 36416000-0 Freizeitausrüstungen
DE<br />
560 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
96<br />
Verschiedene Waren<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9506.91 36420000-1 Ausrüstungen für Turnhallen<br />
9501—9505+9508 36500000-6 Spiele und Spielwaren; Schaustellerunternehmen<br />
9501+9502[.1+.9] 36510000-9 Puppen<br />
9501+9503 36520000-2 Spielwaren<br />
9503[.5+.7—.9] 36521000-9 Spielzeugmusikinstrumente<br />
9501 36522000-6 Spielfahrzeuge<br />
9503.6 36523000-3 Puzzles<br />
9503.6 36524000-0 Spiele<br />
9504 36530000-5 Einrichtungen für Vergnügungsparks, Tischoder<br />
Gesellschaftsspiele<br />
9504.4 36531000-2 Spielkarten<br />
9504.1 36532000-9 Videospiele<br />
9504[.2+.3+.9] 36533000-6 Billardspiele<br />
9504[.2+.3+.9] 36534000-3 Mit Münzen oder Spielmarken betriebene<br />
Spiele<br />
9508 36535000-0 Karussells, Schaukeln, Schießbuden und andere<br />
Schaustellerunternehmen<br />
9508 36535100-1 Schaukeln<br />
9508 36535200-2 Spielplatzausrüstungen<br />
9607[.1+.2] 18450000-8 Verschlüsse<br />
9606[.1+.2] 18451000-5 Knöpfe<br />
9606.2+9606.3 18451100-6 Teile für Knöpfe<br />
9606.3 18452000-2 Sicherheitsnadeln<br />
9607[.1+.2] 18453000-9 Reißverschlüsse<br />
4202+9605 19220000-4 Gepäck<br />
4202.9+9605 19229000-7 Kulturbeutel<br />
4817+4819+4820+4821+<br />
9017+9608—9612<br />
30192000-1 Bürobedarf<br />
9608—9612 30192100-2 Radiergummis<br />
9608+9612 30192110-5 Färbungsmittel<br />
9612.2 30192111-2 Stempelkissen<br />
9612.1 30192112-9 Farbquellen für Druckgeräte<br />
9608.6 30192113-6 Tonerkassetten<br />
9608[.1+.2+.4] 30192120-8 Federhalter<br />
9608.1 30192121-5 Kugelschreiber<br />
9608.3 30192122-2 Füllfederhalter
DE<br />
16.12.2002 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 561<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
9608.2 30192123-9 Faserstifte<br />
9608.2 30192124-6 Filzstifte<br />
9608.2 30192125-3 Textmarker<br />
9609 30192130-1 Bleistifte<br />
9609.1 30192131-8 Dreh- und Druckbleistifte<br />
9610 30192140-4 Kunststofftafeln<br />
9611 30192150-7 Datumstempel, Siegel oder Nummernstempel<br />
9612 30192300-4 Farbbänder<br />
9612 30192310-7 Farbbänder für Schreibmaschinen<br />
9610—9612 36620000-3 Schiefer- und Wandtafeln sowie Schreib- und<br />
Zeichentafeln für die Schule<br />
9610 36621000-0 Wandtafeln<br />
9610 36622000-7 Schiefertafeln zum Schreiben<br />
7012+9617 36671150-1 Isolierflaschen<br />
9603 36673000-9 Diverse Besen und Bürsten<br />
9603.1 36673100-0 Besen<br />
9603 36673200-1 Bürsten<br />
9603.4 36673210-4 Malerpinsel<br />
9603.2 36673220-7 Kosmetikpinsel<br />
9603.21 36673230-0 Zahnbürsten<br />
9603.1 36673300-2 Bürstenwaren für Haushaltszwecke<br />
9603.9 36673310-5 Klosettbürsten<br />
3406+3604+3605+3606+<br />
9613+9614<br />
9613 36674100-7 Feuerzeuge<br />
36674000-6 Feuerzeuge, Artikel aus brennbaren Stoffen,<br />
Pyrotechnik, Zündhölzer und flüssige oder verflüssigte<br />
Gasbrennstoffe<br />
6703+6704+9615+9616 36675000-3 Haarpflegeartikel<br />
9615.1 36675100-4 Kämme<br />
3213+9023+9603[.3+.4]+<br />
9608—9611<br />
3213+9603[.3+.4]+9608—<br />
9611<br />
36800000-9 Handwerks- und Kunstbedarf<br />
36820000-5 Kunstbedarf<br />
9603[.3+.4] 36821000-2 Zeichenpinsel<br />
9608 36822000-9 Zeichenfedern<br />
9609 36822100-0 Farbstifte<br />
9609 36822200-1 Kohlestifte<br />
9609 36822300-2 Kreidestifte<br />
9609 36822400-3 Pastellstifte<br />
3612+3917.4+4016.9+4504.9<br />
+4823+6305+8484+9608<br />
36931000-6 Sicherheitsinstallationen<br />
3612+9608 36934000-7 Marken
DE<br />
562 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12.2002<br />
KN CPV<br />
Kapitel KN-Code CPV-Code Beschreibung<br />
97<br />
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten<br />
4907+9704 22400000-4 Briefmarken, Scheckvordrucke, Banknoten,<br />
Aktienzertifikate, Werbeschriften, Kataloge<br />
und Handbücher<br />
4907+9704 22410000-7 Briefmarken<br />
4907+9704 22411000-4 Weihnachtsbriefmarken<br />
4907+9704 22412000-1 Briefmarken-Neuausgaben
Datum<br />
Zusammenstellung anzuwendender Runderlasse *<br />
zum Öffentlichen Auftragswesen<br />
Runderlass<br />
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,<br />
Arbeit und Verkehr<br />
15.06.1972 Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei<br />
öffentlichen Aufträgen (MBl. S. 931)<br />
04.08.1976 Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer<br />
Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der<br />
<strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge nach der <strong>VOL</strong> (MBl. S. 1367)<br />
19.10.1976 Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer<br />
Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der<br />
<strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge nach der <strong>VOL</strong> (MBl. S. 1945)<br />
05.05.1992 Berücksichtigung des Umweltschutzes (MBl. S. 1286)<br />
geändert durch RdErl. vom 15.04.1998 und 01.05.1998<br />
09.08.1993 1. Grundsätze zum Ausschluss unangemessen niedriger und<br />
hoher Angebote bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge; Wertung<br />
der Angebote nach § 25 VOB/A – Ausgabe 1992 -<br />
2. Hinweise zur Bearbeitung von Verdachtsfällen illegaler<br />
Beschäftigung – Bietererklärungen bei Einsatz osteuropäischer<br />
Unternehmer (MBl. S. 974)<br />
geändert durch RdErl. vom 06.09.1996<br />
15.03.1994 Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei<br />
der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge (MBl. S. 389)<br />
02.02.1995 Ausschluss von Unternehmen bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher<br />
Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften und<br />
Einführung einer Tariftreueverpflichtung (MBl. S. 566)<br />
01.11.1995 Einführung des Niedersächsischen <strong>Vergabe</strong>handbuches im<br />
Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich (<strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong>)<br />
(MBl. S. 1223)<br />
06.09.1996 1. Grundsätze zum Ausschluss unangemessen niedriger und<br />
hoher Angebote bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge; Wertung<br />
der Angebote nach § 25 VOB/A – Ausgabe 1992 -<br />
2. Hinweise zur Bearbeitung von Verdachtsfällen illegaler<br />
Beschäftigung – Bietererklärungen bei Einsatz osteuropäischer<br />
Unternehmer (MBl. S. 1482)<br />
Voris<br />
Stand: März 2004<br />
gültig bis<br />
72080 00 00 00 004 wird<br />
demnächst<br />
aufgehoben<br />
72082 00 00 00 001 zurzeit keine<br />
Befristung<br />
72082 00 00 00 001 zurzeit keine<br />
Befristung<br />
72080 00 00 00 022 31.12.2004<br />
72081 00 00 00 008 31.12.2004<br />
72080 00 00 00 025 zurzeit keine<br />
Befristung<br />
72081 00 00 00 011 02.02.2005<br />
72082 00 00 00 006 01.11.2005<br />
72081 00 00 00 008 06.09.2006<br />
15.11.1996 <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen unter Beachtung des Gesetzes zur<br />
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen an<br />
Arbeitsgemeinschaften, Generalunternehmer oder<br />
Systemanbieter (schlüsselfertiges Bauen) (MBl. S. 1904)<br />
72081 00 00 00 011 15.11.2006<br />
04.09.1997 Arten der <strong>Vergabe</strong>, Wahl der <strong>Vergabe</strong>arten (MBl. S. 1651) 72081 00 00 00 012 04.09.2007<br />
15.11.1997 Neufassung der <strong>VOL</strong>/A, Ausgabe 1997; Einführung der VOF;<br />
Neufassung des <strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong> (MBl. S. 1854)<br />
72082 00 00 00 007 15.11.2007<br />
15.04.1998 Berücksichtigung des Umweltschutzes (Umweltrichtlinien 72080 00 00 00 022 15.04.2008<br />
01.05.1998<br />
Öffentliches Auftragswesen) (MBl. S. 675) Änderung!<br />
Berücksichtigung des Umweltschutzes (Umweltrichtlinien<br />
Öffentliches Auftragswesen) (MBl. S. 819) Änderung!<br />
72080 00 00 00 022 01.05.2008
Datum<br />
Runderlass<br />
2<br />
Voris<br />
Stand: März 2004<br />
gültig bis<br />
01.12.1998 Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetzes<br />
Bekanntmachung der Landesregierung (MBl. S. 1432)<br />
ohne<br />
01.02.1999 Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetzes<br />
Rund-Erlass des MW (MBl. S. 144)<br />
72081 00 00 00 014<br />
16.07.1999 Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetzes ,<br />
Änderung des<br />
Beschlusses der Landesregierung vom 01.12.1998 (MBl. S. 443)<br />
ohne<br />
02.05.2000 Bekanntmachung des MW; Richtlinien für die Berücksichtigung<br />
bevorzugter Bewerber bei der <strong>Vergabe</strong> öffentl. Aufträge<br />
(Vertriebene, Sowjetzonenflüchtl., Verfolgte.......) (MBl. S. 284)<br />
ohne<br />
31.08.2000 Ausschluss von unzuverlässigen Bewerbern von der Teilnahme<br />
am Wettbewerb (MBl. S. 611)<br />
72081 00 00 00 015<br />
27.09.2000 Vermeidung und Bekämpfung von Korruption (MBl. S. 684) 72080 00 00 00 027<br />
23.01.2001 1. <strong>Vergabe</strong>- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)-<br />
Ausgabe 2000-2. Verdingungsordnung für Leistungenausgenommen<br />
Bauleistungen –(<strong>VOL</strong>) –Ausgabe 2000-<br />
3. Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) –<br />
Ausgabe 2000- (MBl. S. 164)<br />
72081 00 00 00 017<br />
01.06.2001 Bekanntmachung des MW; Ausschluss von unzuverlässigen<br />
Bewerbern von der Teilnahme am Wettbewerb (MBl. S. 453)<br />
ohne<br />
01.06.2001 Statistikpflicht gem. EG-Richtlinien 72085 00 00 00 012 Wird<br />
demnächst<br />
aufgehoben<br />
01.06.2001 Einführung einer einheitlichen Wertgrenze für die <strong>Vergabe</strong> nach<br />
§ 3 Nr. 4 Buchstabe p <strong>VOL</strong>/A (MBl. S. 626)<br />
72082 00 00 00 008<br />
01.10.2002 Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-<br />
Organisation<br />
72082<br />
21.11.2002 Transparenz bei Dienstleistungskonzessionen (MBl. 2003 S. 36) ohne<br />
17.04.2003 Erläuterungen zum Landesvergabegesetz mit<br />
Durchführungsverordnung (MBl. S. 264)<br />
ohne<br />
21.08.2003 <strong>Vergabe</strong>praxis und Zahlungsmoral der öffentlichen Hand<br />
(MBl. S. 626)<br />
ohne<br />
Niedersächsisches Ministerium f. Inneres und Sport<br />
19.04.2001 Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-<br />
Leistungen (EVB-IT) (MBl. S. 418)<br />
14.06.2001 Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung von Korruption in der<br />
Landesverwaltung (VV-Kor) (MBl. S. 572)<br />
(Kein <strong>Vergabe</strong>grundsatz für die kommunalen Körperschaften !)<br />
14.07.2003 Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der<br />
Gemeindehaushaltsverordnung; Öffentliches Auftragswesen,<br />
<strong>Vergabe</strong>grundsätze (VVAusfGemHVO) (Nds. MBl. S. 532)<br />
Niedersächsisches Finanzministerium<br />
20220 01 00 00 006<br />
20480 00 00 00 025<br />
20300<br />
20.12.1995 Verwaltungsvorschriften zu § 7 LHO (MBl. S. 694) 64000 03 00 00 006 31.12.2004<br />
16.04.1997 Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)<br />
(MBl. S. 1004)<br />
64000 03 00 00 006 31.12.2004<br />
02.12.1996 Richtlinie für die Gebäudereinigung 64000 03 00 54 002
Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei<br />
öffentlichen Aufträgen<br />
RdErl. d. MW v. 15. 6. 1972 - 361 - F 1 b - 254/72<br />
– GültL 44/73 –<br />
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat mit Schreiben vom 2. 5. 1972 - W/I B 1 - 24 00 61<br />
- W/I B 3 - 24 19 22 - die nachstehenden „Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei<br />
öffentlichen Aufträgen“ neu gefasst und unter dem 4. 5. 1972 bekanntgemacht (BAnz. Nr. 88 vom 10. 5.<br />
1972). Die Neufassung berücksichtigt auch, dass durch die VO PR Nr. 1/72 vom 6. 3. 1972 (BGBl. I Nr.<br />
19, vom 10. 3. 1972; BAnz. Nr. 49 vom 10. 3. 1972; Nds. MBI. Nr. 17 vom 3. 5. 1972) die<br />
Preisvorschriften im gesamten öffentlichen Auftragswesen inzwischen aufeinander abgestimmt worden<br />
sind.<br />
Ich bitte, bei der <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen Bauaufträgen und sonstigen öffentlichen Aufträgen danach<br />
zu verfahren.<br />
An die<br />
Dienststellen der nds. Landesverwaltung,<br />
Landkreise, Gemeinden und sonstigen Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.<br />
Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten<br />
bei öffentlichen Aufträgen<br />
- Nds. MBI. Nr. 26 / 1972 S. 931<br />
Anlage<br />
Das aus einzelwirtschaftlicher Sicht verständliche Bestreben des Auftragnehmers, sich durch<br />
Preisvorbehalte gegen eine nach Vertragsabschluss eintretende Verschlechterung seiner<br />
Kalkulationsbasis abzusichern, ist gesamtwirtschaftlich grundsätzlich unerwünscht. Preisvorbehalte<br />
können wegen der durch sie begründeten Möglichkeit der Weiterwälzung von Kosten den Widerstand der<br />
Unternehmen gegen Kostenerhöhungen schwächen. Eine generelle Anwendung von Preisvorbehalten<br />
führt außerdem dazu, dass Preiserhöhungen, die in einem bestimmten Bereich entstehen, sich<br />
weitgehend automatisch auf andere Bereiche der Volkswirtschaft übertragen. Preisvorbehalte sind daher<br />
geeignet, Preiserhöhungen selbst auszulösen und bestehende Preisauftriebstendenzen zu verstärken.<br />
Es darf allerdings nicht verkannt werden, dass der Abschluss von längerfristigen Verträgen für die<br />
Unternehmer wegen der Ungewissheit künftiger Entwicklungen unter Umständen die Übernahme eines<br />
nur schwer kalkulierbaren Risikos bedeutet. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen bei der Vereinbarung<br />
von Preisvorbehalten Zurückhaltung zu üben. Auf keinen Fall dürfen Preisvorbehalte vereinbart werden,<br />
wenn keine wesentlichen und nachhaltigen Änderungen der Grundlagen für die Preisbildung zu erwarten<br />
sind. Demgemäß ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:<br />
I.<br />
1. a) Der Vereinbarung von festen Preisen ohne Preisvorbehalte ist der Vorzug zu geben.<br />
b) Preisvorbehalte sind nicht zu vereinbaren, wenn sie unter den gegebenen Umständen nicht üblich<br />
sind.<br />
c) Von Preisvorbehalten ohne Bindung an bestimmte Kostenfaktoren (z. B. in der Form „Preis<br />
freibleibend“ oder „bei Kostenänderungen behalten wir uns die Angleichung unserer Preise vor“) ist<br />
abzusehen.<br />
d) Von der Vereinbarung von Preisvorbehalten ist abzusehen, wenn der Zeitraum zwischen der<br />
Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung nicht mindestens<br />
zehn Monate beträgt. Ist das mit der Vereinbarung von festen Preisen verbundene Wagnis im Einzelfall<br />
besonders hoch, so darf ausnahmsweise von der zeitlichen Begrenzung nach Satz 1 abgesehen werden.<br />
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der<br />
vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung weniger als sechs Monate beträgt.
2. Bei Preisvorbehalten in der Form von Preisgleitklauseln ist folgendes zu berücksichtigen:<br />
a) In den Preisgleitklauseln dürfen solche Kostenfaktoren nicht berücksichtigt werden, die den Preis nur<br />
unerheblich beeinflussen.<br />
b) Die Preisgleitklauseln sind so zu vereinbaren, dass sie sich nur auf den Teil der Leistung beziehen,<br />
der durch die Änderung der Kostenfaktoren betroffen wird.<br />
c) Die Preisgleitklauseln sind grundsätzlich so zu vereinbaren, dass sie erst wirksam werden, wenn ein<br />
bestimmter Mindestbetrag der Kostenänderung überschritten wird (Bagatellklausel). Nach Überschreiten<br />
dieses Mindestbetrages kommt die volle Preisänderung, vermindert um eine gemäß Buchstabe d zu<br />
vereinbarende Selbstbeteiligung, zur Auswirkung.<br />
d) Die Auftragnehmer sind in der Regel in einer im Vertrag festzulegenden Höhe an den Mehrkosten<br />
angemessen zu beteiligen. Entsprechendes gilt bei Kosteneinsparungen (Selbstbeteiligungsklausel).<br />
e) Neben den Mehr- oder Minderbeträgen, die auf Grund von Preisgleitklauseln berücksichtigt werden,<br />
darf nur die anteilige Umsatzsteuer berechnet werden.<br />
f) Die Bemessungsfaktoren der Preisgleitklauseln sind möglichst dem Wettbewerb zu unterstellen.<br />
Die Feststellung der Mehr- oder Minderbeträge kann erfolgen<br />
− durch Angabe, in welchem Prozentsatz Änderungen der jeweiligen Kostenfaktoren um 1 % zu<br />
Änderungen des Gesamtpreises oder der Preise von Teilleistungen führen,<br />
− durch eine der Kostenstruktur des jeweiligen Auftrages entsprechende mathematische Formel,<br />
− auf Grund von Mengenansätzen oder<br />
− auf Grund anderer geeigneter Methoden.<br />
Mathematische Formeln, die der Auftragnehmer über längere Zeitspannen mit gleichbleibenden Lohnund<br />
Stoffpreisanteilen anwendet, sind nur dann zu verwenden, wenn die Eigenart des Erzeugnisses eine<br />
genaue Gewichtung der der Gleitklausel unterworfenen Kostenbestandteile wesentlich erschwert und der<br />
Auftraggeber, gegebenenfalls auf Grund längerer Lieferbeziehungen, die sachgemäße Aufstellung der<br />
Gleitklausel beurteilen kann.<br />
g) Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, die zur Ermittlung der Mehr- oder Minderbeträge<br />
erforderlichen Nachweise zu erbringen.<br />
3. Lohngleitklauseln dürfen nur Änderungen von Löhnen und Gehältern auf Grund von Tarifverträgen<br />
oder - soweit gesetzlich zulässig - auf Grund von Betriebsvereinbarungen berücksichtigen, in letzterem<br />
Falle jedoch nur in angemessener Höhe.<br />
Neben den Änderungen der Löhne und Gehälter, die dem Auftrag unmittelbar zugerechnet werden,<br />
dürfen berücksichtigt werden:<br />
a) Änderungen von Gemeinkostenlöhnen und -gehältern,<br />
b) Änderungen der tariflichen und gesetzlichen Sozialaufwendungen.<br />
4. Stoffpreisgleitklauseln sind nur bei Materialien zuzugestehen, die ihrer Eigenart nach<br />
Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt sind oder die bei der Herstellung des<br />
Auftragsgegenstandes wertmäßig einen hohen Anteil haben. Auf die Stoffmehr- oder -minderkosten<br />
dürfen außer der Umsatzsteuer keine Zu- oder Abschläge berechnet werden (Nummer 2 Buchstabe c).<br />
II.<br />
Bei Listenpreisen dürfen Preisvorbehalte (z. B. in der Form „es gilt der Listenpreis am Tage der<br />
Lieferung oder Leistungserbringung“) nur vereinbart werden,<br />
− wenn Listenpreisvorbehalte unter den gegebenen Umständen in dem Geschäftszweig üblich sind und<br />
vom Auftragnehmer in seinem Geschäftsverkehr angewendet werden;<br />
− wenn der Auftragnehmer die Listenpreise allgemein und stetig anwendet;<br />
− wenn dem Auftraggeber durch eine besondere Klausel das Recht eingeräumt wird, bei einer in den<br />
ersten acht Monaten nach Vertragsabschluss durch den Auftragnehmer vorgenommenen Erhöhung<br />
der Listenpreise eine neue Vereinbarung über den Preis zu verlangen.<br />
Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a und d gilt auch für Listenpreise.
F. Minister für Wirtschaft und Verkehr<br />
Öffentliches Auftragswesen; hier: Richtlinien zur angemesse-<br />
nen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen in Hand-<br />
werk, Handel und Industrie bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Auf-<br />
träge nach der Verdingungsordnung für Leistungen<br />
– ausgenommen Bauleistungen – (<strong>VOL</strong>)<br />
RdErl. d. MW v. 4. 8. 1976 - 36 - 362 - 33.75<br />
- GültL 83/60 -<br />
- Im Einvernehmen mit dem MI, MF, MS, MK, ML, MJ,<br />
MB und MWK<br />
B e z u g : 1. RdErl. vom 12. 12. 1961 (Nds. MBI. 1962 S. 74)<br />
2. RdErl. vom 19.3.1969 (Nds. MBl. S. 392)<br />
- GültL 83/14, 24 -<br />
Die Bundesregierung hat am 19. 5. 1976 „Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer<br />
Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge nach der<br />
Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -(<strong>VOL</strong>)" beschlossen und im Bundesanzeiger<br />
Nr. 111 vom 16. 6. 1976 (Beilage Nr. 16/76) veröffentlicht, die bei der <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen<br />
des Bundes, seiner Einrichtungen und Sondervermögen anzuwenden sind.<br />
Um im Interesse der Wettbewerbsförderung eine möglichst breite Streuung mittelstandsgeeigneter öffentlicher<br />
Aufträge zu erreichen und bei der <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen Aufträgen mögliche Wettbewerbsnachteile<br />
kleiner und mittlerer gegenüber größeren Unternehmen auszugleichen, werden die Richtlinien<br />
in der Fassung der Anlage 1 mit den Erläuterungen in der Anlage 2 auch für öffentliche Aufträge im Lande<br />
Niedersachsen hiermit verbindlich eingeführt. Sie treten am Tage der Veröffentlichung in Kraft.<br />
Diese Vorschriften gelten auch für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts gemäß § 105 LHO, soweit für sie § 55 LHO entsprechend gilt.<br />
Die Bezugserlasse werden hiermit aufgehoben.<br />
An die<br />
Dienststellen der nds. Landesverwaltung,<br />
Gemeinden und Landkreise und die aus ihnen bestehenden<br />
Verbände des Öffentlichen Rechts sowie die betroffenen Kör<br />
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.<br />
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- Nds. MBI. Nr. 34 / 1976 S. 1367
Richtlinien<br />
zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Un-<br />
ternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der<br />
<strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge nach der Verdingungs-<br />
ordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistun-<br />
gen - (<strong>VOL</strong>)<br />
C:\WIN95\Profiles\Heuer\desktop\y-rderl-rl-angemessene beteiligung.doc<br />
Anlage 1<br />
Um im Interesse der Wettbewerbsförderung eine möglichst breite Streuung mittelstandsgeeigneter öffentlicher<br />
Aufträge zu erreichen und um bei der <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen Aufträgen mögliche Wettbewerbsnachteile<br />
kleiner und mittlerer Unternehmen gegenüber großen Unternehmen auszugleichen, ist<br />
bei der Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A<br />
(<strong>VOL</strong>/A) (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 105 vom 2. Juni 1960) bis zu ihrer Neufassung nach folgenden<br />
Grundsätzen zu verfahren:<br />
1. Teilnehmer am Wettbewerb - Wechsel des Bewerberkreises (§ 55 LHO; §§ 3, 9 <strong>VOL</strong>/A)<br />
1.1. Die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen am Wettbewerb wird insbesondere durch die<br />
grundsätzlich gebotene öffentliche Ausschreibung (§ 55 LHO, § 3 <strong>VOL</strong>/A) gefördert.<br />
1.2. Bei der beschränkten Ausschreibung sind auch kleine und mittlere Unternehmen zur Abgabe von<br />
Angeboten mit aufzufordern.<br />
1.3. Bei der freihändigen <strong>Vergabe</strong> sind auch kleine und mittlere Unternehmen in die formlose Einholung<br />
von Angeboten mit einzubeziehen.<br />
1 4 Bei der freihändigen <strong>Vergabe</strong> soll – wie bei der beschränkten Ausschreibung (§ 9 Nr. 2 Satz 2<br />
<strong>VOL</strong>/A) – unter den Bewerbern gewechselt werden.<br />
1.5. Von den in den Nummern 1.2 bis 1.4 festgelegten Grundsätzen darf nur abgewichen werden, falls<br />
dies wegen der Art der zu vergebenden Leistungen zweckmäßig ist.<br />
2. Beteiligung von Arbeitsgemeinschaften<br />
Angebote von Arbeitsgemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern sind unter den gleichen<br />
Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zugelassen. Bereits bestehende Arbeitsgemeinschaften<br />
sollen daher zur Angebotsabgabe mit aufgefordert werden.<br />
Es ist vorzusehen, dass Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter in den Angeboten<br />
jeweils die Mitglieder zu benennen haben,<br />
3. Aufteilung in Lose (§ 5 <strong>VOL</strong>/A)<br />
3.1. Damit sieh auch kleine und mittlere Unternehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit um eine<br />
beliebige Anzahl von Losen durch Angebote bewerben können, hat der Auftraggeber nach § 5 Nr. 1<br />
Satz 1 <strong>VOL</strong>/A in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang des beabsichtigten Auftrages<br />
zweckmäßig ist, die Leistungen schon bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe nach Menge oder<br />
Art in Lose zu zerlegen (vgl. auch § 18 Nr. 4 Buchstabe g <strong>VOL</strong>/A). Die einzelnen Lose müssen so<br />
bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.<br />
3.2. Wird die Leistung in Lose geteilt, ist den Bietern freizustellen, die Gesamtleistung und/oder nur einzelne<br />
Lose anzubieten.<br />
4. Bemühensklausel<br />
Bei Großaufträgen ist mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass dieser sich bemüht, Unteraufträge<br />
über auftragsbezogene Teilleistungen an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfange zu<br />
erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.<br />
5. Auflagen bei Unterauftragnehmerleistungen<br />
Für die Weitervergabe von Lieferungen und Leistungen an Unterauftragnehmer . ist in den Verdingungsunterlagen<br />
festzulegen, dass der Auftragnehmer
− bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten<br />
verfährt und dabei kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt;<br />
− dem Unterauftragnehmer hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen keine ungünstigeren<br />
Bedingungen auferlegen darf, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart<br />
sind;<br />
− Unterauftragnehmer davon in Kenntnis setzt, dass seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen<br />
Auftrags dient.<br />
6. Zuschlagsverfahren - Streuung der Aufträge<br />
(§§ 24, 25 <strong>VOL</strong>/A; § LHO)<br />
6.1. Gehen mehrere gleichwertige oder annähernd gleichwertige Angebote ein, so kann der Zuschlag auf<br />
diese Angebote angemessen verteilt werden (§ 24 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/A).<br />
6.2. Unter den Voraussetzungen, dass<br />
− die Leistung bei der Ausschreibung in Lose geteilt worden ist (Nummer 3),<br />
− der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot auch Lose angeboten hat bzw. mehrere Bieter mit<br />
dem insgesamt wirtschaftlichsten Angebot Lose angeboten haben und<br />
− die Angebote der kleinen und mittleren Unternehmen über dem wirtschaftlichsten Angebot liegen,<br />
sollen die kleinen und mittleren Unternehmen, die ein Angebot abgegeben haben, in der Reihenfolge<br />
der Wirtschaftlichkeit ihrer Angebote (§ 24 Nr. 3 u. 4 <strong>VOL</strong>/A) aufgefordert werden, in das wirtschaftlichste<br />
Angebot einzutreten.<br />
Aufzufordern sind nur die Bieter, deren Angebote um nicht mehr als 4 % über dem in Betracht kommenden<br />
wirtschaftlichsten Angebot liegen.<br />
Bei diesem Verfahren ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz von § 7 LHO den kleinen und mittleren<br />
Unternehmen Zuschläge nur zu Preisen erteilt werden dürfen, die sich auch insgesamt bei Erteilung<br />
des Zuschlags an den wirtschaftlichsten Bieter ergeben hätten.<br />
Erklären sich diese Unternehmen bereit, Angebote für Lose zu den hiernach in Betracht kommenden<br />
Bedingungen abzugeben, so ist die Ausschreibung hinsichtlich dieser Lose - jedoch nicht mehr als<br />
zu 50% des Gesamtvolumens - aufzuheben. Die Aufträge über diese Lose sind nach § 25 Nr. 5 in<br />
Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchst. k <strong>VOL</strong>/A an die kleinen und mittleren Unternehmen freihändig zu<br />
vergeben. Sind die kleinen und mittleren Unternehmen nicht bereit oder nicht in der Lage, Angebote<br />
zu den hiernach in Betracht kommenden Bedingungen für diese Lose abzugeben, so ist der Zuschlag<br />
auch für diese Lose an die Bieter mit dein wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen.<br />
7. Verfahren bei der Gewährung von Zuwendungen<br />
Bei der Gewährung von Zuwendungen des Landes ist in allen geeigneten Fällen die Beachtung dieser<br />
Richtlinien durch entsprechende Auflagen im Zuwendungsbescheid sicherzustellen.<br />
8. Benennung geeigneter Firmen<br />
Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen <strong>Vergabe</strong>n können für die Benennung geeigneter<br />
kleiner und mittlerer Unternehmen insbesondere auch die Landesauftragsstellen (Auftragsberatungsstellen)<br />
eingeschaltet werden.<br />
9. Im Sinne dieser Richtlinien gelten als kleine und mittlere Unternehmen:<br />
a) Handwerksunternehmen und Industrieunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 10,0 Millionen<br />
DM oder bis zu 65 Beschäftigten.<br />
b) Einzelhandelsunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 5,0 Millionen DM und<br />
Großhandelsunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 15,0 Millionen DM.<br />
c) Sonstige Gewerbe mit einem Jahresumsatz bis zu 1,0 Mio. DM.<br />
d) Freie Berufe mit einem Jahresumsatz bis zu 1,0 Millionen DM, soweit nicht der Anwendung der<br />
<strong>VOL</strong> die Besonderheiten dieser Berufe entgegenstehen.<br />
e) Kooperationen in handwerklichen oder anderen Arbeits- und Liefergemeinschaften, die ausschließlich<br />
Unternehmen wie zu Buchstaben a bis c umfassen.<br />
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Ist ein Unternehmen im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens', das nicht unter Buchstaben<br />
a bis c fällt, so finden die Richtlinien auf das Unternehmen keine Anwendung. Das gleiche gilt für ein<br />
Unternehmen, das mit Mehrheit an einem anderen nicht unter Buchstaben a bis c fallenden Unternehmen<br />
beteiligt ist.<br />
Zur Feststellung, ob Bieter eine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, sind von diesen mit<br />
dem Angebot entsprechende Erklärungen zu fordern.<br />
10. Grundsatz der Nichtdiskriminierung<br />
Ausländische Bewerber und ausländische Erzeugnisse dürfen bei der Anwendung der Richtlinien<br />
nicht diskriminiert werden.<br />
11. Schlussbestimmungen<br />
Diese Richtlinien sind bei der <strong>Vergabe</strong> von Lieferungen und Leistungen -ausgenommen Bauleistungen<br />
- zu beachten. Sie sind von den für die <strong>Vergabe</strong> jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden<br />
in deren <strong>Vergabe</strong>richtlinien und Weisungen zu übernehmen.<br />
Die Richtlinien sind nach ihrer Bekanntgabe im Nds. MBI. anzuwenden.<br />
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Erläuterungen<br />
zu den Richtlinien zur angemessenen Beteiligung klei-<br />
ner und mittlerer Unternehmen in Handwerk, Handel<br />
und Industrie bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge nach<br />
der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenom-<br />
men Bauleistungen - (<strong>VOL</strong>)<br />
C:\WIN95\Profiles\Heuer\desktop\y-rderl-rl-angemessene beteiligung.doc<br />
Anlage 2<br />
Die Richtlinien enthalten Grundsätze, nach denen bei der Anwendung der Verdingungsordnung für<br />
Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A (<strong>VOL</strong>/A) bis zu ihrer Neufassung zu verfahren ist, uni<br />
im Interesse der Wettbewerbsförderung eine möglichst breite Streuung mittelstandsgeeigneter öffentlicher<br />
Aufträge zu erreichen und unternehmensgrößenbedingte Nachteile kleiner und mittlerer Unternehmen<br />
bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge auszugleichen. Die Richtlinien finden keine Anwendung bei<br />
der <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB).<br />
Zu Nummer 1:<br />
Nummer 1 regelt die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Wettbewerb um öffentliche<br />
Auftrage.<br />
Im Interesse der Wettbewerbsförderung sind bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge kleine und mittlere<br />
Unternehmen angemessen zu beteiligen. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass kleinen und mittleren<br />
Unternehmen die Möglichkeit gegeben wird, Angebote über Lieferungen und Leistungen abzugeben.<br />
Dafür ist es erforderlich, dass möglichst viele kleine und mittlere Unternehmen Kenntnis von der <strong>Vergabe</strong><br />
öffentlicher Aufträge erlangen.<br />
Die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen am Wettbewerb wird insbesondere durch die öffentliche<br />
Ausschreibung gefördert, die nach § 55 LHO und § 3 <strong>VOL</strong>/A grundsätzlich geboten ist (Nummer<br />
1.1). Die öffentliche Ausschreibung gibt allen interessierten Unternehmen Gelegenheit, sich um die in<br />
Betracht kommenden Leistungen zu bewerben. Da bei der beschränkten Ausschreibung eine im Voraus<br />
begrenzte Zahl von Unternehmen zur Angebotsgabe aufgefordert wird, schreibt Nummer 1.2 vor, dass<br />
die <strong>Vergabe</strong>behörde in den Kreis dieser Unternehmen auch kleine und mittlere Unternehmen einzubeziehen<br />
hat. Dementsprechend sind auch bei der freihändigen <strong>Vergabe</strong> kleine und mittlere Unternehmen<br />
in die formlose Einholung von Angeboten mit einzubeziehen (Nummer 1.3). Bei der Beteiligung kleiner<br />
und mittlerer Unternehmen am Wettbewerb um öffentliche Aufträge ist außerdem § 9 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/A zu<br />
berücksichtigen, wonach zur Förderung eines selbstständigen leistungsfähigen Handwerks diesem Gelegenheit<br />
zu geben ist, sich um die in Betracht kommenden Leistungen zu bewerben. § 9 Nr. 2 Satz 2<br />
<strong>VOL</strong>/A schreibt vor. dass bei der beschränkten Ausschreibung unter den Bewerbern gewechselt werden<br />
soll, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs<br />
dehnt Nummer. 1.4 der Richtlinien diesen Grundsatz auf die freihändige <strong>Vergabe</strong> aus.<br />
Nummer 1.5 bestimmt, dass von den in den Nummern 1.2 bis 1.4 vorgeschriebenen Grundsätzen nur<br />
in Ausnahmefällen abgewichen werden darf, in denen dies wegen der Art der zu vergebenden Leistungen<br />
zweckmäßig ist. Die Gründe hierfür sind anhand der Akten nachprüfbar.<br />
Zu Nummer 2:<br />
Nummer 2 Abs. 1 weist ausdrücklich darauf hin, dass schon nach geltendem Recht Angebote von<br />
Arbeitsgemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern unter den gleichen Bedingungen wie<br />
solche von einzelnen Bietern zugelassen sind (vgl. auch § 21 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/A). Arbeitsgemeinschaften, die<br />
bereits bestehen und der <strong>Vergabe</strong>behörde bekannt sind, sollen daher zur Angebotsabgabe mit aufgefordert<br />
werden. Dadurch können zur Belebung des Wettbewerbs insbesondere Kooperationen kleiner und<br />
mittlerer Unternehmen gefördert werden.<br />
Da die Richtlinien nur auf Kooperationen im Sinne der Nummer 9 Buchstabe e Anwendung finden,<br />
sieht Nummer 2 Abs. 2 vor, dass die Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter die<br />
Mitglieder in den Angeboten anzugeben haben.<br />
Zu Nummer 3:<br />
Durch die in § 5 <strong>VOL</strong>/A vorgesehene Zerlegung umfangreicher Leistungen in Lose wird die Zahl potent<br />
aller Bieter vergrößert. Außerdem wird eine Konzentration des Auftragsvolumens auf wenige große<br />
Bieter vermieden und den kleinen und mittleren Unternehmen die Chance eröffnet, sich am Wettbewerb
uni öffentliche Aufträge zu beteiligen. Der Aufteilung von Leistungen in Lose kommt daher unter wettbewerbspolitischen<br />
Gesichtspunkten eine zentrale Bedeutung zu.<br />
Nummer 3.1 der Richtlinien weist daher darauf hin, dass der Auftraggeber in jedem Fall, in dem dies<br />
nach Art und Umfang des beabsichtigten Auftrags zweckmäßig ist, eine Teilung der Menge in Lose und<br />
die <strong>Vergabe</strong> der Lose an verschiedene Bieter - und zwar schon bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe<br />
- vorzusehen hat.<br />
Dabei sind die Losgrößen so zu bemessen, dass sich auch kleine und mittlere Unternehmen um eine<br />
beliebige Anzahl von Losen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bewerben können. Andererseits müssen<br />
die einzelnen Lose so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.<br />
Nummer 3.1 Satz 2 wiederholt daher § 5 Nr. 1 Satz 2 <strong>VOL</strong>/A.<br />
Im Hinblick auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 7 LHO ist die Zahl der Lose, die ein Unternehmen<br />
anbieten kann, nicht begrenzt. Nummer 3.2 weist daher darauf hin, dass bei der Ausschreibung den<br />
Bietern freizustellen ist, die Gesamtleistung und/oder einzelne Lose anzubieten.<br />
Die Aufteilung in Lose ist auch insofern von Bedeutung, als sie Voraussetzung für die Anwendung der<br />
Nummer 6.2 der Richtlinien ist, wonach kleinen und mittleren Unternehmen unter bestimmten weiteren<br />
Voraussetzungen die Möglichkeit gewählt wird, in das wirtschaftlichste Angebot hinsichtlich einzelner<br />
Lose einzutreten. Auf diese Möglichkeit ist bei der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots entsprechend<br />
§ 18 Nr. 4 Buchstabe g <strong>VOL</strong>/A hinzuweisen.<br />
Zu Nummer 4:<br />
Durch die Bemühensklausel soll bei Großaufträgen, für die eine unmittelbare <strong>Vergabe</strong> an kleine und<br />
mittlere Unternehmen nicht in Betracht kommt, eine mittelbare Beteiligung als Unterauftragnehmer erreicht<br />
werden. Bei Großaufträgen haben kleine und mittlere Unternehmen eine wichtige Funktion insbesondere<br />
als Zulieferer. Der Großauftragnehmer wird durch die zu vereinbarende VertragskIausel verpflichtet,<br />
sich zu bemühen, Unteraufträge über auftragsbezogene Teilleistungen an kleine und mittlere<br />
Unternehmen in dem Umfange zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung<br />
vereinbaren kann. Eine Verpflichtung, bei der <strong>Vergabe</strong> von Unteraufträgen kleine und mittlere Unternehmen<br />
zu berücksichtigen, kann Großauftragnehmern dagegen nicht auferlegt werden. Dies hätte zur Voraussetzung<br />
gehabt, dass sie gleichzeitig aus der Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufträge<br />
entlassen werden. Durch die Richtlinienbestimmung über die Bemühensklausel soll die auf eine Bitte des<br />
Deutschen Bundestages von 1969 (Bundestags-Drucksache V/3648) zurückgehende Praxis für die Auftragsvergabe<br />
des Bundes, seiner Einrichtungen und Sondervermögen vereinheitlicht und verbindlich<br />
vorgeschrieben werden.<br />
Auf Grund der vertraglichen Vereinbarung kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass ihm das<br />
Bemühen des Hauptauftragnehmers nachgewiesen wird. Von diesem Recht wird der öffentliche Auftraggeber<br />
in Einzelfällen Gebrauch machen, in denen konkrete Hinweise auf mangelndes Bemühen des Auftragnehmers<br />
gegeben sind.<br />
Zu Nummer 5:<br />
Nummer 5 sieht bestimmte Auflagen vor, die in den Verdingungsunterlagen für den Fall der Weitergabe<br />
von Unteraufträgen festzulegen sind.<br />
Damit kleine und mittlere Unternehmen eine größere Chance erhalten, an öffentlichen Aufträgen mittelbar<br />
als Unterauftragnehmer beteiligt zu werden, ist als Auflage vorgesehen, dass der Auftragnehmer<br />
bei der Einholung von Angeboten für Aufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten verfährt und dabei<br />
kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt.<br />
Die weitere Auflage, dass der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer hinsichtlich der Zahlungsweise<br />
und Sicherheitsleistungen keine ungünstigeren Bedingungen auferlegen darf, als zwischen ihm und<br />
dem Auftraggeber vereinbart sind, soll vor allem verhindern. dass der Auftragnehmer hinsichtlich der<br />
Zahlungsweise die Vorteile aus seinem Vertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber nicht anteilig weitergibt<br />
und hinsichtlich der Sicherheitsleistungen dein Unterauftragnehmer einseitig Risiken auferlegt.<br />
Die Auflage an den Auftragnehmer, den Unterauftragnehmer davon In Kenntnis zu setzen, dass seine<br />
Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags dient, soll die Position des Unterauftragnehmers verbessern.<br />
Die Information vor Vertragsabschluss gibt ihm die Möglichkeit, auf die Beachtung der oben<br />
genannten Auflagen hinzuwirken.<br />
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Zu Nummer 6:<br />
Nummer 6.1 wiederholt § 24 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/A. Nach dieser Vorschrift kann, wenn mehrere gleichwertige<br />
oder annähernd gleichwertige Angebote eingegangen sind, der Zuschlag auf diese Angebote angemessen<br />
verteilt werden. Die hiernach mögliche Teilung des Auftrags fördert die Beteiligung kleiner und mittlerer<br />
Unternehmen.<br />
Nummer 6.2 regelt ein Verfahren, das kleinen und mittleren Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen<br />
die Möglichkeit gewährt, hinsichtlich einzelner Lose in das wirtschaftlichste Angebot einzutreten.<br />
Das sog. Eintrittsverfahren dient dazu, den kleinen und mittleren Unternehmen auch in den Fällen, in<br />
denen ihr Angebot geringfügig über dem wirtschaftlichsten Angebot liegt, eine zusätzliche Marktchance<br />
zu eröffnen und dadurch die erstrebte breite Auftragsstreuung zu fördern. Das Eintrittsverfahren ist dem<br />
sachlichen Inhalt nach dem bisher vom Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister<br />
für Wirtschaft praktizierten Eintrittsverfahren nachgebildet, das sich in der Praxis bewährt hat.<br />
Es trägt spezifischen Bedürfnissen im <strong>VOL</strong>-Bereich Rechnung; es ist nicht beabsichtigt, eine entsprechende<br />
Regelung für Aufträge, die nach der VOB vergeben werden, einzuführen.<br />
Die Teilaufhebung der Ausschreibung zur Ermöglichung des Eintritts in das wirtschaftlichste Angebot<br />
stützt sich auf f 25 Nr. 2b <strong>VOL</strong>/A, wonach die Ausschreibung teilweise aufgehoben werden kann, wenn<br />
triftige Gründe der Zuteilung des ,ganzen Bedarfs an einen Bieter entgegenstehen. Bei Nummer 6.2 des<br />
Richtlinienentwurfs ist davon auszugehen, dass derartige Gründe auch gegeben sind, wenn sich eine<br />
angemessene Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft in anderer Weise nicht erreichen lässt.<br />
Das Eintrittsverfahren hat zur Voraussetzung, dass die Leistung bei der Ausschreibung in 'Lose geteilt<br />
wurde. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot nicht nur die<br />
Gesamtleistung, sondern auch Lose angeboten hat oder mehrere Bieter mit dem insgesamt wirtschaftlichsten<br />
Angebot (d. h. mit den für den Zuschlag in Betracht kommenden Angeboten) Lose angeboten<br />
haben. Da in diesen Fällen die Preise für Teillose festliegen, werden Verhandlungen mit den Bietern des<br />
wirtschaftlichsten Angebots über die Preise für Teillose vermieden.<br />
Unter den genannten Voraussetzungen sollen die kleinen und mittleren Unternehmen, die ein Angebot<br />
abgegeben haben, in der Reihenfolge der Wirtschaftlichkeit ihrer Angebote aufgefordert werden, in<br />
das für den Zuschlag in Betracht kommende wirtschaftlichste Angebot oder in die für den Zuschlag in<br />
Betracht kommenden wirtschaftlichsten Angebote einzutreten. Bei der Festlegung der Reihenfolge der<br />
Wirtschaftlichkeit ist §'24 Nr. 3 und 4 <strong>VOL</strong>/A entsprechend anzuwenden.<br />
Aufzufordern sind nach Nummer 6.2 Abs. 2 nur die Bieter, deren Angebote nicht mehr als 4% Über<br />
dem in Betracht kommenden wirtschaftlichsten Angebot oder den in Betracht kommenden wirtschaftlichsten<br />
Angeboten liegen. Durch diese Begrenzung soll ein angemessener Rahmen für das Eintrittsverfahren<br />
festgelegt werden. Gleichzeitig ist die Begrenzung notwendig, da auch das Eintrittsrecht für Unternehmen<br />
aus dem Zonenrandgebiet. oder aus Berlin (West) begrenzt ist (§ 4 Abs. 3 der Richtlinien für die bevorzugte<br />
Berücksichtigung von Personen und Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet und aus Berlin<br />
(West) bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge vom 11. August 1975 (Bundesanzeiger Nr. 152 vorn 20.<br />
August 1975).<br />
Nummer 6.2 Abs. 3 weist ausdrücklich darauf hin, dass beim Eintrittsverfahren § 7 LHO zu beachten<br />
ist, in dein der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verankert ist. Danach dürfen den kleinen und mittleren<br />
Unternehmen Zuschläge nur zu Preisen erteilt werden, die sich auch insgesamt bei Erteilung des Zuschlags<br />
an die wirtschaftlichsten Bieter ergeben hätten, d. h. es ist die Preisdifferenz zum in Betracht<br />
kommenden wirtschaftlichsten Angebot von bis zu 4 v.H., falls im wirtschaftlichsten Angebot ein Rabatt<br />
für die <strong>Vergabe</strong> aller oder mehrerer Lose angeboten wurde, auch dieser auszugleichen. Die Auftragserteilung<br />
darf damit zu keinem höheren Aufwand fuhren, als er sich bei Zuschlagserteilung an den oder die<br />
Bieter mit dein wirtschaftlichsten Angebot ergeben hätte.<br />
Haben sich die aufgeforderten kleinen und mittleren Unternehmen bereit erklärt, Angebote für Lose zu<br />
den hiernach in Betracht kommenden Bedingungen abzugeben, so ist nach. Nummer 6.2 Abs. 4 die<br />
Ausschreibung hinsichtlich dieser Lose - jedoch nicht mehr als 50% des Gesamtvolumens - aufzuheben.<br />
Nach der Teilaufhebung sind die Aufträge über die betreffenden Lose nach § 25 Nr. 5 in Verbindung mit<br />
§ 3 Nr. 3 Buchstabe k <strong>VOL</strong>/A an die kleinen und mittleren Unternehmen freihändig zu vergeben. Sind die<br />
kleinen und mittleren Unternehmen jedoch zur Übernahme von Teillosen nicht bereit oder in der Lage, so<br />
ist der Zuschlag auch für diese Lose an die Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen.<br />
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Zu Nummer 7.<br />
Nach den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen (Anlage zu Nummer 5.1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften<br />
zu § 44 LHO) haben die Zuwendungsempfänger beim Abschluss von Verträgen auch<br />
die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -(<strong>VOL</strong>) zu beachten. Das gleiche<br />
gilt für die auf die Anwendung dieser Verdingungsordnung bezogenen Richtlinien zur angemessenen<br />
Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher<br />
Aufträge. Nummer 7 der Richtlinien trägt der Notwendigkeit einer flexiblen Handhabung in dem<br />
erforderlichen Umfang Rechnung; die Berücksichtigung der Richtlinien ist insbesondere dort nicht sinnvoll,<br />
wo im Falle ihrer Anwendung die Erfüllung des Zuwendungszwecks gefährdet wäre.<br />
Zu Nummer 8.<br />
Nummer 8 enthält einen Hinweis auf die Landesauftragsstellen, die bei beschränkten Ausschreibungen<br />
und freihändigen <strong>Vergabe</strong>n für die Benennung geeigneter kleiner und mittlerer Unternehmen eingeschaltet<br />
werden können.<br />
Zu Nummer 9:<br />
Die in Nummer 9 vorgenommene Abgrenzung des Begriffs „kleine und mittlere Unternehmen" gilt nur<br />
für diese Richtlinien. Eine eindeutige Festlegung des Kreises der Unternehmen, die als kleine und mittlere<br />
Unternehmen im Sinne dieser Richtlinien gelten, ist für die praktische Durchführung der Richtlinien<br />
durch die <strong>Vergabe</strong>behörden erforderlich. Die Bestimmung der Abgrenzungskriterien „Jahresumsatz" und<br />
„Beschäftigtenzahl" und ihrer Höhe stellt eine Fortentwicklung der Erlassregelung des Bundesministers<br />
der Verteidigung vom 14. September 1966 dar. Für Handwerksunternehmen und Industrieunternehmen<br />
sind alternative Kriterien festgelegt. Ein Unternehmen dieser Gruppen zählt demnach zu den kleinen und<br />
mittleren Unternehmen, wenn bei ihm eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist.<br />
Nr. 9 Abs. 2 enthält eine Konzernklausel, die verhindern soll, dass die Richtlinien auf ein Unternehmen<br />
angewendet werden, das im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens ist, das nicht unter die<br />
Richtlinien fällt. Gleichfalls sollen die Richtlinien keine Anwendung finden auf ein Unternehmen, (las mit<br />
Mehrheit an einem anderen nicht unter die Richtlinien fallenden Unternehmen beteiligt ist. Die Regelung<br />
lehnt sich an § 16 AktG an.<br />
Nr. 9 Abs. 3 schreibt vor, dass vom Bieter mit der Angebotsabgabe Erklärungen darüber zu fordern<br />
sind, ob er eine der Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllt.<br />
Zu Nummer 10:<br />
Bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ausländischer Bewerber<br />
und ausländischer Erzeugnisse anzuwenden (Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers<br />
für wirtschaftlichen Besitz des Bundes, des Bundesministers für Wirtschaft und des Auswärtigen<br />
Amtes vorn 29. April 1960 - Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft S. 269).<br />
Für aus den EG-Mitgliedsstaaten stammende Waren oder für Drittlandswaren, die sich in den<br />
EG-Mitgliedsstaaten im freien Verkehr befinden, folgt das Diskriminierungsverbot aus den Artikeln 30 ff<br />
EWG-V (Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung). Dieses Verbot ist<br />
seit dein Ende der Übergangszeit (31. Dezember 1969) unmittelbar anwendbar, d. h. entgegenstellende<br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sind von diesem Zeitpunkt an unanwendbar<br />
geworden. Die Unanwendbarkeit kann von den Betroffenen vor den nationalen Gerichten unmittelbar<br />
geltend gemacht werden.<br />
Das Diskriminierungsverbot Ist durch die Richtlinie der Kommission vom 17. Dezember 1969 über die<br />
Lieferung von Waren an den Staat, seine Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen<br />
des öffentlichen Rechts (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1970 Nr. L 13/1) authentisch interpretiert<br />
worden. In Artikel 2 dieser Richtlinie ist klargestellt, dass das Diskriminierungsverbot nicht nur für<br />
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sondern auch für die Verwaltungspraktiken gilt. Artikel 3 Abs. 1<br />
Buchstabe b enthält die Aussage, dass insbesondere Vorschriften, die ganz oder teilweise die Lieferung<br />
inländischen Waren vorbehalten oder ihnen einen anderen Vorzug als eine Beihilfe im Sinne des Artikel<br />
92 EWG-V einräumen, unzulässig sind.<br />
Nummer 10 legt daher fest, dass bei der Anwendung der Richtlinien ausländische Unternehmen nicht<br />
diskriminiert werden dürfen.<br />
C:\WIN95\Profiles\Heuer\desktop\y-rderl-rl-angemessene beteiligung.doc
Zu Nummer 11:<br />
Die Vorschrift bestimmt den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich. +++<br />
C:\WIN95\Profiles\Heuer\desktop\y-rderl-rl-angemessene beteiligung.doc
Öffentliches Auftragswesen; hier: Richtlinien zur<br />
angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen<br />
in Handwerk, Handel und Industrie bei der <strong>Vergabe</strong><br />
öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung<br />
für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (<strong>VOL</strong>)<br />
B e z u g : RdErl. vom 4. 8. 1976 (Nds. MBl. S. 1367<br />
– GültL 83/60 –<br />
RdErl. d. MW v. 19.10.1976 – 36-362-33.75<br />
– GültL 83/61 –<br />
Die Anlage 1 des Bezugserlasses wird wie folgt geändert:<br />
1. Nummer 8 erhält folgende Fassung:<br />
„8. Benennung geeigneter Firmen<br />
Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen <strong>Vergabe</strong>n kann für die Benennung geeigneter kleiner<br />
und mittlerer Unternehmen insbesondere auch die<br />
Beratungsstelle für öffentliches<br />
Auftragswesen (Auftragstelle)<br />
Niedersachsen e.V.<br />
Kurt-Schumacher-Straße 14<br />
(Postfach 4 25)<br />
30159 Hannover<br />
eingeschaltet werden.“<br />
2. In der Nummer 11 „Schlussbestimmungen“ wird in Absatz 1 Satz 2 das Wort „Bundesbehörden“ durch das<br />
Wort „Landesbehörden“ ersetzt.<br />
An die<br />
Dienststellen der nds. Landesverwaltung,<br />
Gemeinden und Landkreise und die aus ihnen bestehenden<br />
Verbände des öffentlichen Rechts sowie die betroffenen Körper-<br />
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.<br />
– Nds. MBl. Nr. 48/1976 S. 1945
F. Ministerium für Wirtschaft, Technologie<br />
und Verkehr<br />
Öffentliches Auftragswesen;<br />
Grundsätze zum Ausschluß unangemessen niedriger und<br />
hoher Angebote bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge;<br />
- Wertung der Angebote nach § 25 VOB/A<br />
- Ausgabe 1992 -<br />
und Hinweise zur Bearbeitung von Verdachtsfällen<br />
illegaler Beschäftigung - Bietererklärungen<br />
bei Einsatz osteuropäischer Unternehmer<br />
Bezug: RdErl. v. 26. 4. 1979 (Nds. MBl. S. 802)<br />
- VORIS 72081 00 00 00 002 -<br />
RdErl. d. MW v. 9.8.1993 - 34.2-33.30.6 -<br />
- VORIS 72081 00 00 00 008 -<br />
- Im Einvernehmen mit dem MI -<br />
Die zunehmende illegale Beschäftigung bei der Ausführung von Bauleistungen. insbesondere beim<br />
Einsatz osteuropäischer Werkvertragsarbeitnehmer, gibt Veranlassung, auf die uneingeschränkte<br />
Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für einen geordneten Wettbewerb<br />
hinzuweisen.<br />
Die VOB setzt den freien Wettbewerb voraus und gibt deshalb auch dem Wettbewerbspreis den<br />
absoluten Vorrang. Sie verlangt dabei, daß Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und<br />
zuverlässige Bieter zu angemessenen Preisen vergeben werden müssen. Die Beachtung dieses<br />
<strong>Vergabe</strong>grundsatzes ist sowohl zur Erfüllung der den öffentlichen Auftraggebern obliegenden<br />
haushaltsrechtlichen Verpflichtungen als auch zur Einhaltung und Sicherung eines geordneten<br />
Wettbewerbs unerläßlich. Dabei kommt der Wertung der Angebote entscheidende Bedeutung zu.<br />
Gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen oder hohen<br />
Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Der öffentliche Auftraggeber ist in diesen Fällen gemäß § 25<br />
Nr. 3 Abs. 2 VOB/A berechtigt, schriftlich Aufklärung (§ 24 VOB/A) über die Ermittlung der Preise für<br />
die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen. Durch die Formulierung der Grundsätze für<br />
die Wertung der Angebote nach § 25 VOB/A (Anlage 1) werden die Wertungsbestimmungen,<br />
insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Preise, konkretisiert - siehe auch die Bestimmungen des<br />
<strong>Vergabe</strong>handbuches für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der<br />
Finanzbauverwaltungen - <strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>VHB</strong> - zu § 25 VOB/A -.<br />
Auf die Bestimmungen des <strong>VHB</strong> zur Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8<br />
VOB/B) wird verwiesen; die eigene Leistung des Auftragnehmers muß mehr als 50 v. H. betragen.<br />
Werden bei der Wertung Umstände bekannt. die eine illegale Beschäftigung erwarten lassen, ist der<br />
Zuschlag auf das Angebot nicht zu erteilen und das zuständige Arbeitsamt von dem Verdacht illegaler<br />
Beschäftigung zu unterrichten. Darüber hinaus ist in allen Fällen, in denen osteuropäische Firmen als<br />
Nachunternehmen benannt werden, von den Bietern eine Erklärung unter Mitzeichnung des<br />
vorgesehenen Nachunternehmers über die Einhaltung der sich aus den Regierungsvereinbarungen<br />
ergebenden Verpflichtungen zu verlangen (Anlage 2).<br />
Bei der Durchführung von Bauleistungen haben die öffentlichen Auftraggeber die in der Anlage 3<br />
aufgenommenen Hinweise zur Bearbeitung von Verdachtsfällen illegaler Beschäftigung (illegale<br />
Arbeitnehmerüberlassung sowie illegale Ausländerbeschäftigung) zu beachten.<br />
Der Bezugserlaß wird aufgehoben.<br />
An die
Dienststellen der Landesverwaltung.<br />
Landkreise und Gemeinden. sonstigen Körperschaften.<br />
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts<br />
sowie die Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.<br />
Grundsätze für die Wertung der Angebote nach § 25 VOB/A<br />
- Nds. MBI. Nr. 31/1993 S. 974<br />
Anlage 1<br />
1. Ein ordnungsgemäßer Wettbewerb und eine zutreffende Ermittlung angemessener Preise sind nur<br />
möglich, wenn die Leistungen unter Berücksichtigung aller Forderungen des § 9 VOB/A eindeutig und<br />
erschöpfend beschrieben werden und insbesondere sichergestellt wird, daß die Bieter von allen<br />
unzumutbaren und unüberschaubaren Risiken freigehalten werden.<br />
2. Eine sachgerechte Beurteilung der Angebote im Rahmen des § 25 VOB/A ist nur möglich. wenn auf<br />
die Anforderungen bei der einzelnen <strong>Vergabe</strong> abgestellt wird und die Besonderheiten der<br />
anzubietenden Bauleistung und die Struktur des jeweiligen Bieterkreises zutreffend berücksichtigt<br />
werden.<br />
3. Für die Zuschlagserteilung sind nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 und 2 VOB/A nur Angebote von Bietern in<br />
Betracht zu ziehen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die notwendige Sicherheit<br />
bieten, vor allem die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.<br />
Hierzu sind insbesondere die in § 8 Nr. 3 und 5 VOB/A genannten Angaben geeignet.<br />
4. Bauleistungen sind zu angemessenen Preisen zu vergeben (§ 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A).<br />
5. Die Prüfung hat sich darauf zu richten, ob der Angebotspreis angemessen ist, also eine<br />
einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOB/A<br />
erwarten läßt und eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel sicherstellt.<br />
<strong>Vergabe</strong>fremde, nicht leistungsbezogene Umstände dürfen nicht berücksichtigt werden.<br />
Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis, der eine wirtschaftliche und sparsame<br />
Verwendung der Mittel vereiteln würde, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Wenn Ausschreibungen<br />
unangemessen hohe Preise erbringen, sind sie nach § 26 Nr. 1 Buchst. c VOB/A aufzuheben.<br />
Auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.<br />
Zweifel an der Angemessenheit können sich insbesondere ergeben, wenn die Angebotsendsummen<br />
eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer sind als die übrigen. Ein Abweichen der aus dem<br />
Rahmen fallenden Angebotsendsummen von mehr als 10 v. H. wird - abhängig von den<br />
Besonderheiten der jeweiligen Ausschreibung - oftmals eine Aufklärung erfordern. Zur Aufklärung sind<br />
zumindest die Aufgliederung der Kalkulationsgrundlagen nach den Formblättern EFB-Preis zu fordern.<br />
Ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf nur dann ausgeschieden werden. wenn die<br />
zuvor vom Bieter eingeholte schriftliche Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die<br />
Gesamtleistung oder für Teilleistungen ggf. unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist, den<br />
niedrigen Angebotspreis nicht erklären kann.<br />
6. Bei der Wertung ist zu untersuchen, ob das Angebot<br />
- in sich schlüssig ist, also im Kostenaufbau und im Verhältnis der Einheitspreise zueinander eine<br />
ordnungsgemäße Kalkulation erkennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, daß Einzel- und<br />
Gemeinkosten nicht bei allen Betrieben gleich abgegrenzt werden;<br />
- wesentlich von den anderen in die engere Wahl gekommenen Angeboten abweicht, dabei sind<br />
etwaige Kostenunterschiede infolge der von den Bietern gewählten unterschiedlichen technischen<br />
Lösungen, Arbeitsverfahren oder sonstige günstige Ausführungsarten sowie die sich daraus
ergebenden Verschiebungen zwischen den einzelnen Kostengruppen (arbeits- und geräteintensive<br />
Ausführung, Verwendung vorgefertigter Bauteile oder reine Baustellenfertigung usw.) zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen (Einheitspreise) ist grundsätzlich nicht für sich,<br />
sondern im Rahmen der Angebotssumme zu beurteilen. Sind jedoch die Preise für einzelne<br />
Teilleistungen erkennbar unangemessen, so kann dies Zweifel an einer sachgerechten Preisermittlung<br />
begründen. Dies macht eine Aufklärung nach § 24 VOB/A und eine Prüfung auch der Einzelansätze<br />
notwendig.<br />
7. Bei Zweifeln an der Angemessenheit von Angebotspreisen sind die vorliegenden Kalkulationspreise<br />
aus den Formularen EFB-Preis gesondert auszuwerten, dabei sind die Einzelansätze zu vergleichen<br />
und unter folgenden Gesichtspunkten objekt- und betriebsbezogen zu untersuchen:<br />
die Lohnkosten darauf, ob<br />
- der Zeitansatz pro Leistungseinheit bzw. die Gesamtstundenzahl den bautechnisch erforderlichen<br />
Ansätzen entsprechen,<br />
- der Mittellohn sowie die Zuschläge für lohngebundene und lohnabhängige Kosten sich im Rahmen<br />
der tarifvertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Verpflichtungen halten.<br />
die Stoffkosten darauf, ob sie den üblichen Ansätzen entsprechen.<br />
die Baustellengemeinkosten darauf, ob ausreichende Ansätze für alle gesetzlich (z. B. Umwelt-,<br />
Arbeits- und Unfallschutz), technisch und betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen enthalten<br />
sind.<br />
Die Prüfung der Einzelansätze hat sich ferner darauf zu erstrecken, inwieweit sich die Ansätze für die<br />
Gerätevorhaltekosten für allgemeine Geschäfts- und Sonderkosten (einschließlich Einzelwagnisse) im<br />
wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten.<br />
Niedrige Ansätze begründen aber hier nicht ohne weiteres die Vermutung eines zu niedrigen Preises<br />
im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A, weit der Bieter Anlaß haben kann, auf die Ansätze teilweise zu<br />
verzichten. In diesen Fällen ist daher lediglich zu prüfen, ob dem sachgerechte Erwägungen zugrunde<br />
liegen. Fehlen der Ansätze für Wagnis und Gewinn führen zu keinem Ausschluß der Angebote, da die<br />
Bieter diese nicht kalkulieren müssen.<br />
8. Unterscheiden sich Angebote in technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen oder<br />
funktionsbedingten Einzelheiten - auch hinsichtlich der Folgekosten -, sind diese Unterschiede bei<br />
Beurteilung des Preises zu berücksichtigen. Der Zuschlag ist auf das Angebot mit dem annehmbarsten<br />
Verhältnis zwischen Preis und Leistung zu erteilen. Sind die angebotenen Leistungen nach Art und<br />
Umfang gleich und deren Preise angemessen. ist der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten<br />
Preis zu erteilen.<br />
9. Über die <strong>Vergabe</strong> ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die<br />
maßgeblichen Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält (§ 30<br />
VOB/A).
Anlage 2<br />
Erklärung über die Höhe der Entlohnung bei Beschäftigung osteuropäischer Unternehmer auf der<br />
Grundlage von Werkverträgen<br />
Betr.: Bauvorhaben: .........<br />
Wir erklären, daß die sich aus dem Werkvertrag ergebende Entlohnung bzw. die tarifliche Entlohnung<br />
der Arbeitnehmer einschließlich des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird,<br />
dem Lohn entspricht, welchen die deutschen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen, und<br />
um einen Mindestzuschlag erhöht ist, der den Kosten der Sozialversicherung im Herkunftsland der<br />
Arbeitnehmer entspricht. Der Bieter verpflichtet sich, die ihm auf Grund von vom Nachunternehmer<br />
vorgelegten Stundenlohnzetteln nachgewiesenen Lohnstunden an dessen Arbeitnehmer direkt<br />
auszuzahlen.<br />
Wir sind uns bewußt, daß eine wissentlich falsche Erklärung den Ausschluß von weiteren<br />
Auftragserteilungen zur Folge haben kann und den Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen.<br />
Firmenstempel/Name und<br />
Unterschrift des<br />
Bieters/Auftragnehmers<br />
Firmenstempel/Name und<br />
Unterschrift des<br />
Nachunternehmers<br />
Anmerkung:<br />
Nach den von der Bundesrepublik Deutschland mit den osteuropäischen Ländern getroffenen<br />
Regierungsvereinbarungen können Unternehmen aus diesen Ländern nur auf der Grundlage von<br />
Werkverträgen tätig werden, die von ihnen mit einem Unternehmen der deutschen Seite geschlossen<br />
worden sind, wenn die Werkvertragsarbeitnehmer<br />
a) die erforderliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besitzen und<br />
b) eine Entlohnung erhalten, die einschließlich des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung<br />
gezahlt wird, dem Tariflohn , entspricht, welchen deutsche Arbeitnehmer für eine vergleichbare<br />
Tätigkeit erhalten.<br />
Dieser Stundenlohn wird um einen Mindestzuschlag erhöht, um die Kosten der Sozialversicherung<br />
im Herkunftsland abzugelten.<br />
Hinweise zur Bearbeitung von Verdachtsfällen illegaler Beschäftigung<br />
Anlage 3<br />
a) illegale Arbeitnehmerüberlassung<br />
Arbeitnehmerüberlassung ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) Arbeitnehmer<br />
(Leiharbeitnehmer) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überläßt (vgl. Artikel 1 § 1 des<br />
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes [AÜG]). Die Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich nur mit<br />
einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit zulässig. Das für den Geschäftssitz des Verleihers<br />
zuständige Landesarbeitsamt erteilt Auskunft über das Bestehen einer Verleiherlaubnis.<br />
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die<br />
üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig (§ 12 a Arbeitsförderungsgesetz<br />
[AFG]). Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten<br />
Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der<br />
Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben<br />
Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur<br />
selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind (Artikel 1 5 1 Abs. 1 Satz 2<br />
AÜG).
Illegale Arbeitnehmerüberlassung auf Baustellen kann ohne Kenntnis der Bauverwaltungen des<br />
Bundes und der Länder vorkommen, wenn<br />
- Arbeitnehmer von unbekannten Drittfirmen mit Arbeitnehmern des Auftragnehmers zusammen<br />
arbeiten oder<br />
- angebliche Nachunternehmer nicht die vereinbarten Werkverträge durchführen. sondern lediglich<br />
Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen (sogenannte Scheinwerkverträge).<br />
Für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitnehmerüberlassung oder ein Werkvertrag vorliegt, sind zwar<br />
grundsätzlich die zwischen den Beteiligten vereinbarten Verträge entscheidend; widersprechen sich<br />
aber schriftliche Vereinbarung und tatsächliche Durchführung des Vertrages, so kommt es auf die<br />
tatsächliche Durchführung an. Zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen gibt es<br />
folgende Unterschiede:<br />
Arbeitnehmerüberlassung<br />
Bei der Arbeitnehmerüberlassung schuldet der Verleiher die Überlassung von Arbeitnehmern an einen<br />
Dritten (Entleiher), z. B. fünf Arbeitnehmer für zehn Tage.<br />
Dies bedeutet:<br />
Die Arbeitnehmerüberlassung erschöpft sich im bloßen Zurverfügungstellen geeigneter Arbeitskräfte<br />
(z. B. durch den angeblichen Nachunternehmer), die der Dritte (z. B. Hauptunternehmer) nach<br />
eigenem betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt.<br />
Arbeitnehmerüberlassung<br />
- Der Entleiher nimmt Einfluß auf Zahl und Qualifikation der Leiharbeitnehmer.<br />
- Bei der Arbeitnehmerüberlassung (z. B. durch angeblichen Nachunternehmer) werden den<br />
Arbeitnehmern in der Regel die Arbeitsmittel durch den Entleiher (hier: z. B. Hauptunternehmer) zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
– Das Weisungsrecht geht von dem Verleier (z. B. angeblicher Nachunternehmer) auf den Entleiher (z.<br />
B. Hauptunternehmer) über.<br />
Werkverträge<br />
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet.<br />
Ziel ist die Erstellung eines konkret bestimmten Werkergebnisses oder die Veränderung einer Sache,<br />
das einem bestimmten Unternehmer zugeordnet werden kann (z. B. Bau einer Brücke).<br />
Dies bedeutet:<br />
Der Werkunternehmer (Nachunternehmer) organisiert eigenverantwortlich die Handlungen, die sich<br />
aus seiner Übernahmeverpflichtung ergeben.<br />
- Er ist in seinen Dispositionen frei (z. B. Beschaffung von Material).<br />
Werkverträge<br />
- Der Besteller (z. B. der Hauptunternehmer) nimmt auf die Anzahl und Qualifikation der am Werk<br />
beteiligten Arbeitnehmer (z. B. des Nachunternehmers) keinen Einfluß.<br />
- Der (Nach-)Unternehmer erstellt das Werk mit eigenen Arbeitsmitteln (Baugeräten, Werkzeug).<br />
- Der (Nach-)Unternehmer weist seine Arbeitnehmer bei den täglichen Arbeitsabläufen ein, nicht etwa<br />
der Besteller (z. B. Hauptunternehmer).<br />
- Die Arbeitnehmer (z. B. des angeblichen Nachunternehmers) werden in den Betrieb des Dritten (z. B.<br />
Hauptunternehmers) eingegliedert. sie arbeiten in der Regel durchmischt mit den Arbeitnehmern des<br />
Dritten zusammen.<br />
Arbeitnehmerüberlassung<br />
- Es wird für geleistete Arbeitsstunden gezahlt, die Arbeitnehmer quittieren die geleistete Arbeitszeit.<br />
- Die Arbeitnehmer bleiben in den Betrieb des (Nach-)Unternehmers eingegliedert: z. B. Zeitpunkt des<br />
Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes, Inanspruchnahme von Arbeitgebereinrichtungen (gemeinsames<br />
Essen, Fahrdienste) richten sich nach den Verhältnissen im Betrieb des (Nach-)Unternehmers.
Werkverträge<br />
Es wird eine Vergütung für das Gesamtwerk oder einzelne Teilabschnitte gezahlt, oder entsprechend<br />
der Vereinbarung (Anlage 2) werden die nachgewiesenen Löhne vom Hauptunternehmer für<br />
Rechnung des Nachunternehmers direkt an dessen Arbeitnehmer gezahlt.<br />
b) Illegale Ausländerbeschäftigung<br />
Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur mit einer Arbeitserlaubnis ausüben,<br />
ausgenommen Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft.<br />
Anzeichen für illegale Ausländerbeschäftigung sind insbesondere:<br />
Wegen der auch für die arbeitserlaubnispflichtigen ausländischen Arbeitnehmer bestehenden<br />
unterschiedlichen legalen Beschäftigungsmöglichkeiten, sowohl als Beschäftigte deutscher<br />
Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer ausländischer Werkvertragsunternehmen<br />
(Nachunternehmer), lassen sich allgemeine Merkmale für die Abgrenzung der erlaubten von der<br />
unerlaubten Ausländerbeschäftigung kaum aufstellen. Für die Vermutung illegaler<br />
Ausländerbeschäftigung dürfte insbesondere eine gruppenweise Beschäftigung ausländischer<br />
Arbeitnehmer sprechen, soweit nicht aus den Angebotsunterlagen erkennbar ist, daß<br />
Teilleistungen entsprechenden Umfangs an ausländische Nachunternehmer vergeben worden<br />
sind.<br />
c) Auskünfte über Werkverträge<br />
Auskünfte über Werkverträge zwischen deutschen und ausländischen Unternehmen auf der<br />
Grundlage zwischenstaatlicher Regierungsabkommen sind bei folgenden Landesarbeitsämtern<br />
(Referat für Ausländerangelegenheiten) erhältlich:<br />
Landesarbeitsamt<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Josef-Gockeln-Straße 7<br />
40474 Düsseldorf<br />
Tel. (02 11) 43 06-0 Hessen<br />
Hessen<br />
Saonestraße 2-4<br />
60528 Frankfurt<br />
Tel. (0 69) 66 70-0<br />
Baden-Württemberg<br />
Hölderlinstraße 36<br />
70174 Stuttgart<br />
Tel. (07 11) 9 41-0<br />
Südbayern<br />
Thalkirchener Straße 54<br />
80337 München<br />
Tel. (0 89) 54 45-0<br />
Berlin-Brandenburg<br />
Friedrichstraße 34<br />
10969 Berlin<br />
Tel. (0 30) 25 32-0<br />
Zuständig für<br />
Polen<br />
Ungarn<br />
Rumänien<br />
Bulgarien<br />
Jugoslawien<br />
Kroatien<br />
Slowenien<br />
Bosnien-Herzegowina<br />
Mazedonien<br />
CSFR<br />
Türkei<br />
Russland<br />
Estland<br />
Lettland<br />
Littauen.<br />
Ein umfassendes Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit über derartige Werkverträge kann<br />
voraussichtlich im Herbst 1993 zur Verfügung gestellt werden.
d) Mitteilungen an Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit<br />
Auffälligkeiten, die auf das Vorliegen von illegaler Arbeitnehmerüberlassung oder illegaler<br />
Ausländerbeschäftigung schließen lassen. sollten mit möglichst umfassender<br />
Sachverhaltsdarstellung den örtlich zuständigen Bearbeitungsstellen zur Bekämpfung illegaler<br />
Beschäftigung. die die Bundesanstalt für Arbeit in einzelnen Arbeitsämtern eingerichtet hat.<br />
mitgeteilt werden. Die Anschriften dieser Bearbeitungsstellen bitte ich der Auflistung zu Buchstabe<br />
c zu entnehmen.
Bezug: RdErl v. 9.8.1993 (Nds. MBl. S. 974)<br />
Öffentliches Auftragswesen; Ausschluß von Unternehmen<br />
bei der Vorgabe öffentlicher Aufträge<br />
bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften<br />
und Einführung einer Tariftreueverpflichtung<br />
RdErl. d. MW v. 2. 2. 1995 - 34.2-35.51/33.63.5 -<br />
- VORIS 72081 00 00 00 011 –<br />
– Im Einvernehmen mit dem MF -<br />
1. Ausschluß von Unternehmen bei der <strong>Vergabe</strong> Öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung<br />
von Arbeitskräften<br />
1.1 Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit i. d, F. vom 6.2. 1995 (BGBl. I S. 165) ist von den<br />
öffentlichen Auftraggebern bei der <strong>Vergabe</strong> zu beachten. Auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 wird besonders<br />
hingewiesen.<br />
Bei der Entscheidung über die Dauer des Ausschlusses des Bewerbers sind folgende Kriterien zu Grunde<br />
zu legen:<br />
— die absolute und die relative Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,<br />
— die Dauer der Beschäftigung illegaler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,<br />
— die Häufigkeit etwaiger Verstöße,<br />
— eine bestehende Wiederholungsgefahr,<br />
— der seit einem Rechtsverstoß verstrichene Zeitraum,<br />
— der Umfang der Auswirkungen eines Rechtsverstoßes auf den öffentlichen Auftraggeber,<br />
— organisatorische Maßnahmen durch den Unternehmer, um einen weiteren Rechtsverstoß zu<br />
vermeiden,<br />
— eine Beschränkung des Verstoßes auf nur einen Tätigkeitsbereich des Unternehmens,<br />
— ob die illegale Beschäftigung zu Wettbewerbsverzerrungen geführt hat (z.B. günstigere Kalkulation der<br />
Angebotspreis),<br />
— ob der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen die Wirtschaftslage des Unternehmens gefährdet,<br />
— ob der Ausschluss zu einer relevanten Verengung des Bewerber- und Bieterkreises führt,<br />
— ob gleichzeitig gegen Steuer- und Abgabenvorschriften verstoßen worden ist (§§ 370, 377 und 380 der<br />
Abgabenordnung)<br />
Der Ausschluß kann bis zu zwei Jahren betragen. Durch diese flexible Regelung wird es der <strong>Vergabe</strong>stelle<br />
ermöglicht, die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. So dürfte bei einer erstmaligen Verfehlung<br />
der Bewerber oder Bieter in der Regel nur für sechs Monate, im Wiederholungsfalle aber für zwei Jahre<br />
auszuschließen sein. Tatbestand illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, die vor dem 1. 8. 1994, dem<br />
Tag des Inkrafttretens des letzten Änderungsgesetzes liegen, sollten aus Gründen des Vertrauensschutzes<br />
nicht berücksichtigt werden (siehe § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches – StGB –)<br />
Die in § 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit genannten Vorschriften<br />
beinhalten folgende Tatbestände:<br />
— § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit:<br />
Beauftragung mit Schwarzarbeit (Ordnungswidirigkeit),<br />
— §227 der Arbeitsförderungsgesetzes (AFG):<br />
unberechtigte Vermittlung von und nach dem Ausland (Straftat),<br />
1
— § 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG:<br />
Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis (Ordnungswidrigkeit),<br />
— Artikel 1 § 15 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG):<br />
Verleih von ausländischen Arbeitnehmerinnnen und Arbeitnehmern ohne erforderliche Arbeitserlaubnis<br />
durch Verleiher ohne Verleiherlaubnis (Straftat),<br />
— Artikel 1 § 15 a AÜG:<br />
Entleih ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis zu<br />
"ausbeuterischen" Bedingungen oder in größerer Zahl oder beharrlich wiederholt (Straftat),<br />
— Artikel 1 § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SÜG:<br />
Verleih ohne Verleiherlaubnis oder Entleih von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />
ohne Arbeitserlaubnis (Ordnungswidrigkeit)<br />
[zu beachten ist hierbei, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs 1 Nr. 1 a AÜG in der Regel<br />
keinen Ausschluss rechtfertigt]<br />
— § 266 a Abs. 1, 2 und 4 StGB:<br />
Vorenthalten von Beiträgen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und zur<br />
Bundesanstalt für Arbeit. Einbehalten Teilen des Arbeitsentgelts (Straftat).<br />
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt es erst zu einem Ausschluss, wenn die in § 5 Satz 1 des<br />
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit festgelegte Mindeststrafe oder Mindestgeldbuße verhängt<br />
worden ist.<br />
Bei der Durchführung der Regelung sind eine übermäßige Belastung der betroffenen Unternehmen und<br />
unnötiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob es sich um Bereiche<br />
handelt, in denen eine erhöhte Gefahr illegaler Beschäftigung besteht.<br />
Durch § 5 Satz 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sollen Evidenzfälle erfaßt werden, in<br />
denen ein schwerwiegender Verstoß gegen § 5 Satz 1 offenkundig ist und ernstlich nicht bestritten werden<br />
kann.<br />
1.2 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten der vorgenannten Art werden in das Gewerbezentralregister<br />
eingetragen. Da der Öffentliche Auftraggeber in der Regel keine Kenntnis über diese Eintragungen besitzt<br />
und selbst keinen Auszug aus dem Gewerbezentralregister anfordern kann, ist der Bewerber oder Bieter<br />
aufzufordern, einen Auszug vor Auftragserteilung vorzulegen.<br />
Die Gewerbezentralregisterauszüge sind<br />
- für natürliche Personen beim zuständigen Einwohnermeldeamt.<br />
- für juristische Personen bei der Stelle zu beantragen, die nach Landesrecht für die Anmeldung des<br />
Gewerbes zuständig ist (in der Regel das Gewerbeamt).<br />
Diese Stelle leitet einen entsprechenden Vordruck an das Gewerbezentralregister beim<br />
Bundeszentralregister in Berlin weiter: von dort wird der ausgefüllte Vordruck direkt an den Bewerber<br />
versandt.<br />
Für VOB-Verfahren ist ein "Schwellenwert", unterhalb dessen die Auszüge nicht erforderlich sind, bislang<br />
nicht vorgesehen.<br />
Im Falle der Öffentlichen Ausschreibung nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A und § 3 Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A oder des<br />
Offenen Verfahrens nach § 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB,/A und § 3 a Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative<br />
<strong>VOL</strong>/A ist vorzusehen. daß der Registerauszug erst nach Aufforderung und nur von den Bewerbern oder<br />
Bietern vorzulegen ist, deren Angebote in die engere Wahl kommen.<br />
Im Falle der Beschränkten Ausschreibung nach öffentlichen Teilnahmewettbewerb nach § 3 Nr. 1 Abs. 2<br />
zweite Alternative VOB/A und § 3 Nr. 1 Abs. 4 erste Alternative <strong>VOL</strong>/A, des Nichtoffenen Verfahrens nach §<br />
2
3 a Nr. 1 Buchst. b und § 3 a Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative <strong>VOL</strong>/A sowie des<br />
Verhandlungsverfahrens nach § 3a Nr. 1 Buchst. c VOB/A und § 3 a Nr. 1 Abs. 1 Salz 2 erste Alternative<br />
<strong>VOL</strong>/A ist vorzusehen, dass der Registerauszug mit dem Antrag auf Teilnahme vorzulegen ist.<br />
Im Falle der Beschränkten Ausschreibung nach § 3 Nr. 1 Abs. 2 erste Alternative VOB/A und § 3 Nr. 1 Abs.<br />
2 sowie der Freihändigen <strong>Vergabe</strong> nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A und § 3 Nr. 1 Abs. 3 <strong>VOL</strong>fA ist<br />
vorzusehen, daß der Registerauszug mit der Abgabe des Angebotes vorzulegen ist.<br />
Auf das Verlangen nach Vorlage der genannten Bescheinigungen durch die Bewerber oder Bieter, ist in der<br />
jeweiligen Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes hinzuweisen. Es ist ferner<br />
darauf hinzuweisen, dass ein Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden kann, wenn die<br />
genannten Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.<br />
Kann ein Unternehmen den geforderten Gewerbezentralregisterauszug z.B. wegen zu knapper<br />
<strong>Vergabe</strong>fristen nicht rechtzeitig vorlegen, kann die Bescheinigung bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist, ggf.<br />
auch erst nach Auftragserteilung, nachgereicht werden. Der Auftragnehmer hat jedoch schriftlich zu<br />
versichern, dass Eintragungen wegen illegaler Beschäftigung im Gewerbezentralregister nicht bestehen.<br />
Der Auftragnehmer ist darauf hinzuweisen, dass er bei einer unzutreffenden Angabe nach § 7 EVM(B)Ang<br />
von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden kann.<br />
Folgende Textvorgaben sind bei Anwendung des <strong>Vergabe</strong>handbuches des Bundes vorzusehen (bei<br />
Nichtanwendung des <strong>Vergabe</strong>handbuches ist sinngemäß zu verfahren:<br />
a) <strong>Vergabe</strong> nach der VOB<br />
Bei Öffentlichen Ausschreibungen und Offenen Verfahren ist<br />
– bei der Bekanntmachung im EFB-Bek() (Öffentliche Ausschreibung) unter Buchstabe s oder im EFB-<br />
BekB (Offenes Verfahren) unter Nr. 11 a,<br />
– bei der Angebotsanforderung (nach Abschnitt II Nr. 4 a) in Nr. 4 der Angebotsanforderung EVM(B)A<br />
oder EVM(B)A EG) oder Nr. 2 der EVM(K)/BwB<br />
einzutragen:<br />
"Der Bieter hat auf Verlangen der <strong>Vergabe</strong>stelle zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gemäß § 8 Nr. 5<br />
Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung<br />
vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben auf Verlangen<br />
eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen. Ein Angebot kann von der Wertung<br />
ausgeschlossen werden. wenn der Auszug nicht rechtzeitig vorgelegt wird."<br />
Bei Nichtoffenen Verfahren, Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb<br />
und Verhandlungsverfahren ist (nach Abschnitt II Nr. 4 b) bei der Bekanntmachung im EFB-BekC<br />
(Nichtoffenes Verfahren) unter Nr. 10 a, im EFB-BekT (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem<br />
Teilnahmewettbewerb) unter Buchstabe p und im EFB-BekD (Verhandlungsverfahren) unter Nr. 9 a<br />
einzutragen:<br />
"Der Bewerber hat zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A mit dem Antrag<br />
auf Teilnahme einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung<br />
vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben eine<br />
gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen. Ein Angebot kann von der Wertung<br />
ausgeschlossen werden. wenn der Auszug nicht rechtzeitig vorgelegt wird."<br />
Bei Beschränkten Ausschreibungen (ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb) und Freihändigen<br />
<strong>Vergabe</strong>n ist (nach Abschnitt II Nr. 4 c) in Nr. 4 der Angebotsanforderung (EVM(B)A) oder in Nr. 2 der<br />
Angebotsforderung(EVM(K)A/BwB) einzutragen:<br />
"Der Bieter hat mit Abgabe seines Angebotes zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gemäß § 8 Nr. 5<br />
Abs. 2 VOB/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung<br />
3
vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben eine<br />
gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen. Ein Angebot kann von der Wertung<br />
werden, wenn der Auszug nicht rechtzeitig vorgelegt wird."<br />
b) Selbstständige <strong>Vergabe</strong>n an Unternehmen des Gebäudereinigungsgewerbes nach der <strong>VOL</strong> über 20.000<br />
DM<br />
Unabhängig von der <strong>Vergabe</strong>art ist in Nr. 3 der Angebotsanforderung (EVM(L)A) einzutragen:<br />
"Der Bieter hat auf Verlangen der <strong>Vergabe</strong>stelle zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gemäß § 7 Nr. 5 c<br />
<strong>VOL</strong>/A einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung<br />
vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben auf Verlangen<br />
eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen. Ein Angebot kann von der Wertung<br />
ausgeschlossen werden, wenn der Auszug nicht rechtzeitig vorgelegt wird."<br />
c) Sonstige <strong>Vergabe</strong>n nach der <strong>VOL</strong> über 20.000 DM<br />
Bei sonstigen <strong>Vergabe</strong>n nach der <strong>VOL</strong> ist bei allen <strong>Vergabe</strong>arten in Nr. 4 des Angebotsschreibens<br />
(EVM(L)Ang) – ggf. unter Verweisung auf ein beizufügendes Ergänzungsblatt – einzufügen:<br />
"Ich erkläre, dass ich wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften nicht mit einer Freiheitsstrafe von<br />
3 Monaten und mehr oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr<br />
als 5.000 DM belegt worden bin."<br />
2. Einführung einer Tariftreueverpflichtung<br />
Auch Verstöße gegen gesetzliche oder tarifvertragliche Verpflichtungen bei öffentlichen Bauvorhaben<br />
beeinträchtigen den Vorbildcharakter und das Ansehen in der Öffentlichkeit. Sie sind geeignet, die Arbeits-<br />
und Wettbewerbsbedingungen in Niedersachsen nachhaltig zu verschlechtern und führen oftmals zu<br />
Mängeln bei der Erbringung der Leistung. Auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />
rechtfertigen es nicht, diese Verstöße hinzunehmen.<br />
In den Besonderen Vertragsbedingungen ist daher eine Verpflichtung zur Einhaltung tarifvertraglicher<br />
Bestimmungen aufzunehmen, die folgenden Wortlaut hat:<br />
"Tariftreueverpflichtung<br />
Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung der Leistungen die für die<br />
Arbeitsverhältnisse der eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden tarifvertraglichen<br />
Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt auch bei Einsatz von Nachunternehmern."<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung,<br />
Landkreise, Gemeinen und sonstigen Körperschaften, Stiftungen<br />
und Anstalten des Öffentlichen Rechts, sowie die Vereinigung<br />
solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
– Nds. MBl. Nr. 18 1995 S. 566<br />
4
Bezug: RdErl. v. 9. 8. 1993 (Nds. MBl. S 974)<br />
Öffentliches Auftragswesen:<br />
Grundsätze zum Ausschluss unangemessen niedriger<br />
und hoher Angebote bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge:<br />
– Wertung der Angebote nach § 25 VOB/A –<br />
– Ausgabe 1992 –<br />
und Hinweise zur Bearbeitung von Verdachtsfällen<br />
illegaler Beschäftigung – Bietererklärungen<br />
bei Einsatz osteuropäischer Unternehmer<br />
RdErl. d. MW v. 6. 9. 1996 – 34.2-32575-1-1 –<br />
– VORIS 72081 00 00 00 008 –<br />
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:<br />
1. Anlage 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Wir erklären, dass die sich aus dem Werkvertrag ergebende Entlohnung bzw. die tarifliche Entlohnung<br />
der Arbeitnehmer einschliesslich des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem<br />
Lohn entspricht, welchen die deutschen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen.“<br />
b) In Buchstabe b der Anmerkung wird Absatz 2 gestrichen.<br />
2. Anlage 3 Buchst. c wird wie folgt geändert:<br />
a) Beim Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen wird in der Spalte „Zuständig für“ das Land „Lettland“<br />
angefügt.<br />
b) Das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg wird mit allen Angaben gestrichen.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Landkreise und Gemeinden<br />
sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen<br />
Rechts sowie die Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten<br />
und Stiftungen<br />
– Nds- MBl. Nr. 39/1996 S. 1482
F. Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr<br />
Öffentliches Auftragswesen: <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen<br />
unter Beachtung des Gesetzes zur Förderung kleiner und<br />
mittlerer Unternehmen an Arbeitsgemeinschaften,<br />
Generalunternehmer oder Systemanbieter<br />
(schlüsselfertiges Bauen)<br />
RdErl. d. MW v. 15.11. 1996 - 34.2-32573-0-7 -<br />
Zur Frage der Zulässigkeit der <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen an Arbeitsgemeinschaften (im folgenden:<br />
ARGE) oder Generalunternehmer sowie an Systemanbieter ist auf folgendes hinzuweisen:<br />
Nach § 14 des Gesetzes zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (im folgenden: MFG) vom 30.<br />
4. 1978 (Nds. GVBI. S. 377), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 5. 1993 (Nds. GVBI. S. 132), sind<br />
am Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> und Weitervergabe öffentlicher Aufträge kleine und mittlere Unternehmen zu<br />
beteiligen. Dazu sind die Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen<br />
zulassen, schon bei der Ausschreibung und bei der Freihändigen <strong>Vergabe</strong> nach Menge oder Art in<br />
Teillose und nach dem Handwerks- oder Gewerbezweig in Fachlose zu zerlegen. Auf Grund dieser<br />
gesetzlichen Regelung ist die Ausschreibung und <strong>Vergabe</strong> von Generalunternehmerleistungen<br />
grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, daß die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen<br />
eine Zerlegung der Leistungen in Teillose nicht zulassen.<br />
Es ist jedoch zulässig, daß in der Ausschreibung oder bei der Freihändigen <strong>Vergabe</strong> nach § 3 VOB/A<br />
einerseits gleichzeitig Angebote zu Teillosen, d. h. in der Regel nach Fachlosen, erbeten werden und<br />
andererseits zugleich ausdrücklich Gesamtangebote von Bewerbern über die Summe aller Teillose<br />
(Fachlose) zu Gesamtpreisen zugelassen werden.<br />
Das bedeutet, daß die Angaben aus der Ausschreibung für die Teillose (Fachlose) die Grundlage für<br />
diese Gesamtangebote sein müssen. Sofern der öffentliche Auftraggeber ausdrücklich technisch<br />
abweichende Nebenangebote zulassen will, um beispielsweise auch Systemanbieter in den Wettbewerb<br />
einbeziehen zu können, sind diese Nebenangebote wie Hauptangebote zu werten. Andere von der<br />
Leistungsbeschreibung des Auftraggebers abweichende Nebenangebote können nicht berücksichtigt<br />
werden.<br />
Beispiel:<br />
Variante I Variante Il Variante III<br />
Fachlose Gesamtangebot des Ge- Systemanbieter im<br />
neraluntemehmers oder Rahmen der konkreten<br />
der ARGE über die Vorgaben<br />
Summe aller Fachlose<br />
Summe der Endbetrag Endbetrag<br />
Beträge<br />
Bei der Zulassung von Systemanbietern sind an dem Entwurf des öffentlichen Auftraggebers orientierte<br />
konkrete Vorgaben, insbesondere zusätzliche Wertungskriterien, in der Reihenfolge der ihnen<br />
zuerkannten Bedeutung anzugeben.<br />
Die vorgenannten Varianten sind grundsätzlich gleichwertig zu behandeln.<br />
Es ist dann Aufgabe der Wertung aller Angebote nach § 25 VOB/A, das "annehmbarste Angebot zu<br />
ermitteln und hierauf den Zuschlag zu erteilen.
Vorgehensweise:<br />
1. Alle Fachlose werden zu einer Ausschreibung (ein Verfahren; ein Eröffnungstermin) zusammengefaßt.<br />
Hinweise gemäß § 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. f VOB/A auf die Möglichkeit, Angebote für eines. mehrere<br />
oder alle Fachlose einzureichen. Zusätzlich sollte eine losweise <strong>Vergabe</strong> ausdrücklich vorbehalten<br />
werden.<br />
2. Zulassung von Angeboten für einzelne Lose.<br />
3. Entschädigung für angeforderte Unterlagen bei Einzelanforderung nur für das jeweilige Los.<br />
4. Anforderungen von Verdingungsunterlagen durch sogenannte "Generalübernehmer" oder<br />
"Betreuungsunternehmen" werden nicht berücksichtigt. Dieser Hinweis ist bereits in die Bekanntmachung<br />
aufzunehmen.<br />
5. Die Bauleistungen sind öffentlich auszuschreiben.<br />
6. Angebote über die "Summe aller Lose" werden zugelassen (das Wort "gewünscht" möglichst nicht<br />
verwenden, da hier unter Umständen Entschädigungsansprüche ableitbar sind). Es müssen alle Fachlose<br />
angeboten werden. Die Angebote dürfen vom Behördenentwurf nicht wesentlich abweichen.<br />
7. Bei den Angeboten über die Summe aller Lose sind für die einzelnen Fachlose die geforderten<br />
Einheitspreise anzubieten.<br />
8. Auch die Bewerber um die "Summe aller Lose" haben wesentliche Teile der Leistung im eigenen<br />
Betrieb zu erbringen (unter wesentlich sind mindestens 50 v. H. zu verstehen. siehe RdErl. vom 9. 8.<br />
1993. Nds. MBI. S. 974, geändert durch RdErl. v. 6. 9. 1996, Nds. MBI. S. 1482). Eine prozentuale<br />
Festschreibung in der Bekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen sollte jedoch unterbleiben.<br />
9. Bieter, die Angebote über die Summe aller Lose abgeben und sich außerdem um Einzellose bewerben<br />
wollen, müssen diesbezügliche Angebote gesondert einreichen.<br />
10. Gemäß § 14 Abs. 4 NWG sind bei der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer die<br />
<strong>Vergabe</strong>vorschriften zu beachten. Der sogenannte Generalunternehmer oder Systemanbieter sowie die<br />
ARGE sind diesbezüglich vertraglich zu verpflichten. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in die<br />
Bekanntmachung aufzunehmen.<br />
11. Nebenangebote der Systemanbieter werden zugelassen. Die Angebote können technisch vom<br />
Behördenentwurf abweichen, müssen jedoch die Rahmenbedingungen des Behördenentwurfs erfüllen.<br />
So sind z. B. die architektonischen und maßlichen Vorgaben im wesentlichen einzuhalten. Der<br />
Qualitätsstandard des Behördenentwurfs darf in keinem Detail unterschritten werden (z. B.<br />
Wärmedämmung). Gegebenenfalls sollte der Auftraggeber den Verdingungsunterlagen einen Raumplan<br />
beifügen.<br />
Auch bei diesen Leistungen sollten die Leistungen so weit wie möglich in Einzelleistungen aufgelöst und<br />
mit Mengenangaben und Einheitspreisen versehen werden.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Nachrichtlich:<br />
An die<br />
Landkreise. Gemeinden und sonstigen Körperschaften. Anstalten<br />
und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
– Nds. MBl. Nr. 47/1996 S. 1904
Öffentliches Auftragswesen;<br />
Arten der <strong>Vergabe</strong>, Wahl der <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
RdErl. d. MW v. 4. 9. 1997 - 34.2-32573/2 -<br />
- VORIS 72081 00 00 00 012 -<br />
Die Rechnungshöfe haben wiederholt beanstandet, daß nach dem Ergebnis der <strong>Vergabe</strong>statistiken in hohem<br />
Maß von der Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen <strong>Vergabe</strong> Gebrauch gemacht wird. Dies wird dem<br />
Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung nicht gerecht. Ich weise darauf hin, daß die Bestimmung der<br />
<strong>Vergabe</strong>art strikt nach den Voraussetzungen des § 3 VOB/A zu erfolgen hat.<br />
Im Rahmen des Berichts zur Konjunktur und Beschäftigung in der Bauwirtschaft hat die Bundesregierung am 9.<br />
4. 1997 folgende Maßnahmen beschlossen, die auch für die öffentlichen Auftraggeber des Landes zu beachten<br />
sind:<br />
1. Soweit die Voraussetzungen für eine <strong>Vergabe</strong> im Nichtoffenen Verfahren nach § 3 a Nr. 3 i. V. m. § 3 Nr. 3<br />
VOB/A vorliegen, ist in der Regel ein Nichtoffenes Verfahren durchzuführen, um insbesondere<br />
außergewöhnliche Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter zu mobilisieren, worin vor allem<br />
durch eine Wettbewerbsstärke der deutschen Unternehmen und der dort beschäftigten, fast durchweg<br />
qualifizierten deutschen Bauarbeitnehmer liegt. Entsprechendes gilt für <strong>Vergabe</strong>n im Weg einer Beschränkten<br />
Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb nach § 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A.<br />
2. Von der in § 4 Nr. 2 VOB/A vorgesehenen Aufteilung umfangreicher Baumaßnahmen in Lose und <strong>Vergabe</strong><br />
nach Losen ist soweit wie möglich Gebrauch zu machen, um für das fachkundige Stammpersonal, über das<br />
gerade kleine und mittlere Unternehmen in der Regel verfügen, zusätzliche Beschäftigungschancen zu erhalten.<br />
Entsprechendes gilt für die Fachlosvergabe nach § 4 Nr. 3 Satz 1 VOB/A.<br />
3. Mittelständische Bietergemeinschaften sind verstärkt aufzufordern, Angebote im Wettbewerb als<br />
Generalunternehmer abzugeben. Extrem kurze Angebotsfristen sind hierbei zu vermeiden, da sie das<br />
Zustandekommen mittelständischer Bietergemeinschaften behindern und somit den Wettbewerb einengen.<br />
Teillosgrößen und Fachlosgruppen sollen so festgelegt werden, daß auch mittelständischen<br />
Bietergemeinschaften eine Beteiligung am <strong>Vergabe</strong>verfahren ermöglicht wird.<br />
4. Um unzuverlässige Nachunternehmen vom öffentlichen Bauvorhaben auszuschließen, sowie den dabei<br />
häufig zu beobachtenden Einsatz ausländischer Arbeitskräfte zu unzulässigen Bedingungen zu unterbinden,<br />
sind die Regelungen des <strong>Vergabe</strong>handbuches für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im<br />
Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (<strong>VHB</strong>), das den Kommunen zur Anwendung empfohlen<br />
worden ist, über die Weitervergabe an Nachunternehmer (Nr. 3.2 der Richtlinie zu § 8 VOB/A, Nr. 4 der<br />
Richtlinie zu § 4 VOB/B) oder die entsprechenden Regelungen in den Fachbereichen Straßenbau und<br />
Hafenbau mit aller Konsequenz einzuhalten. Dem Auftragnehmer darf insbesondere die Zustimmung zur<br />
Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn der Auftragnehmer<br />
im Angebotsschreiben - EVM (B/K) Ang - erklärt hat, daß er die Leistung im eigenen Betrieb ausführen werde<br />
und ihm bekannt sei, dass er nach Vertragsabschluß mit einer Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an<br />
Nachunternehmer nicht rechnen könne.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Nachrichtlich:<br />
An die<br />
Landkreise, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten<br />
und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie die Vereinigung<br />
solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
- Nds. MBI. Nr. 41/1997 S. 1651
Öffentliches Auftragswesen: Neufassung der<br />
Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen<br />
Bauleistungen - Teil A (<strong>VOL</strong>/A), Ausgabe 1997; Einführung<br />
der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen<br />
(VOF), Ausgabe 1997; Neufassung <strong>Vergabe</strong>handbuches<br />
im Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich<br />
(<strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong>)<br />
RdErl. d. MW v. 15. 11. 1997<br />
- 34.2-32574/2, 34.2-32575, 34.2-32574/0/1 -<br />
- VORIS 72082 00 00 00 007 -<br />
- im Einvernehmen mit dem MF -<br />
Bezug: a) RdErl. v. 15. 10. 1993 (Nds. MBI. S. 1216) - VORIS 72082 00 00 00 004<br />
b) RdErl. v. 24. 8. 1993 (Nds. MBI. S. 944) - VORIS 72085 00 00 00 006<br />
c) RdErl. v. 1. 11. 1995 (Nds. MBl. S. 1223)<br />
d) RdErl. d. MI v. 6. 9. 1985 (Nds. MBl. S. 791)<br />
1. Der Deutsche Verdingungsausschuß für Leistungen -ausgenommen Bauleistungen - hat eine Neufassung der<br />
Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A - (<strong>VOL</strong>/A) erarbeitet.<br />
Die Ausgabe 1997 der <strong>VOL</strong> /A löst die Ausgabe 1993 ab; der Text der <strong>VOL</strong>/B bleibt gegenüber der Ausgabe 1993<br />
unverändert. Lediglich im § 18 wurde eine Anpassung an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
und das WTO-Dienstleistungsabkommen (GATS) vorgenommen.<br />
Die <strong>VOL</strong>/A, Ausgabe 1997, berücksichtigt die Veränderungen die infolge europäischer Vorschriften im<br />
<strong>Vergabe</strong>wesen notwendig wurden. Insbesondere trägt sie der<br />
— Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. 6.1993 über die Koordinierung der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher<br />
Lieferaufträge (ABI. EG Nr. L 199 S. 1)<br />
— Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. 6. 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber in<br />
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl EG Nr. L 199 S. 84)<br />
— Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. 6. 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur <strong>Vergabe</strong><br />
öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABI. EG Nr. L 209 S. 92)<br />
Rechnung.<br />
Danach wurden insbesondere die Abschnitte 2 bis 4 um solche Regeln über die <strong>Vergabe</strong> von<br />
Dienstleistungsaufträgen erweitert, die nicht der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)<br />
unterliegen.<br />
Die <strong>VOL</strong>/A ist in folgende Abschnitte unterteilt:<br />
— Abschnitt 1 (Basisparagraphen)<br />
für die Vergebe von Leistungen unterhalb des Schwellenwertes der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie, der EG-<br />
Dienstleistungsrichtlinie (§ 1 a) und der EG-Sektorenrichtlinie durch Auftraggeber, die durch<br />
haushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung der <strong>VOL</strong>/A verpflichtet sind;<br />
— Abschnitt 2 (Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und<br />
der EG-Dienstleistungsrichtlinie)<br />
für die Vergebe von Aufträgen, die den Schwellenwert der EG-Lieferkoordinationsrichtlinie erreichen oder<br />
übersteigen (§ 1 a). Die Bestimmungen der a-Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Aufträge die<br />
Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung oder den<br />
Telekommunikationssektor betreffen;<br />
— Abschnitt 3 (Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie)<br />
für die <strong>Vergabe</strong> von Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber, die zur<br />
Anwendlung der Regelungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (<strong>VOL</strong>/A-SKR) verpflichtet sind und daneben die<br />
Basisparagraphen anwenden;<br />
— Abschnitt 4 (<strong>Vergabe</strong>bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie)<br />
für die Vergebe von Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsaufträgen, die den Schwellenwert der
EG-Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen und die die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-,<br />
Energie- oder Verkehrsversorgung oder den Telekommunikationssektor betreffen.<br />
Die Abschnitte 2 bis 4 der <strong>VOL</strong>/A, Ausgabe 1997, sind nach der <strong>Vergabe</strong>verordnung (VgV) vom 29. 9. 1997 (BGBl<br />
I S. 2384) ab 1. 11. 1997 anzuwenden. Die Anwendungspflicht für Abschnitt 1, der für Aufträge unterhalb des<br />
EG-Schwellenwertes gilt, ergibt sich aus § 55 LHO für die Landesverwaltung und für die kommunalen<br />
Körperschaften aus dem Bezugserlaß zu d.<br />
Die <strong>VOL</strong>/A, Ausgabe 1997, ist als Beilage zum BAnz. bekanntgemacht worden. Sie ist beim<br />
Bundesanzeiger-Verlag ab Sonderdruck erschienen und kann zum Preis von 22,- DM einschließlich<br />
Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten unter ISSN 0720-6100 bestellt werden. Bezieherinnen und Bezieher des<br />
<strong>Vergabe</strong>handbuches im Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich (<strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong>) erhalten mit der<br />
Ergänzungslieferung oder Neuauflage einen Abdruck der <strong>VOL</strong> /A<br />
2. Der Hauptausschuß zur Erarbeitung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen hat die Ausgabe<br />
1997 der VOF erstellt. Die VOF dient der Umsetzung der Richtlinie 92/5o/EWG in deutsches Recht.<br />
Die VOF findet nach Maßgabe des § 2 VOF Anwendung auf die Vergebe von Leistungen, die im Rahmen einer<br />
freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, sofern der<br />
Auftragswert den EG-Schwellenwert erreicht oder übersteigt.<br />
Alle übrigen freiberuflichen Leistungen, deren Auftragswert unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes liegen,<br />
bleiben weiterhin den <strong>Vergabe</strong>vorschriften entzogen.<br />
Die VOF, Ausgabe 1997, ist als Beilage zum BAnz bekanntgemacht worden. Sie ist beim Bundesanzeiger-Verlag<br />
als Sonderdruck erschienen und kann zum Preis von 19,80 DM einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich<br />
Versandkosten unter ISSN 0720-6100 bestellt werden.<br />
Die VOF ist nach der VgV ab 1. 11. 1997 anzuwenden.<br />
3. Mit dem Bezugserlaß zu c wurde das <strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong> für die Landesverwaltung zum 1. 7.1996 verbindlich eingeführt.<br />
Den kommunalen Körperschaften wurde die Anwendung empfohlen.<br />
Auf Grund der Neufassung der <strong>VOL</strong>/A ist eine Ergänzungslieferung des <strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong> notwendig. Den bisherigen<br />
Bezieherinnen und Beziehern wird die Ergänzungslieferung unentgeltlich zugestellt. Voraussichtlicher<br />
Erscheinungstermin ist Januar 1998.<br />
Das vollständige <strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong> kann beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr,<br />
Referat 34, Postfach 101, 30001 Hannover, zum Preis von 68,- DM bezogen werden.<br />
Die Neufassung des <strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong> ist ab 1. 3. 1998 von den Dienststellen der Landesverwaltung anzuwenden;<br />
Anwendungsbeschränkungen bedürfen der Genehmigung.<br />
Den kommunalen Körperschaften wird im Einvernehmen mit dem MI die Anwendung des <strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong> empfohlen.<br />
4. Die BezugserIasse zu a und b werden aufgehoben.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und Zweckverbände, sonstigen Körperschaften, Stiftungen und<br />
Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
- Nds. MBl. Nr. 44/1997 S. 1854
Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetzes ;<br />
Einrichtung von <strong>Vergabe</strong>kammern<br />
und Auflösung des <strong>Vergabe</strong>überwachungsausschusses<br />
und der <strong>Vergabe</strong>prüfstellen<br />
Beschl. der LReg. v. 1.12.1998 - MW - 34.2 – 01304 / 10 -<br />
I<br />
Zur Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetz (VgRÄG) vom 26.8.1998 (BGBl. I S. 2512) wird<br />
beschlossen:<br />
1. daß das Land Niedersachsen auf die Einrichtung von <strong>Vergabe</strong>prüfstellen für die förmliche Nachprüfung<br />
von Öffentlichen Aufträgen in Niedersachsen verzichtet,<br />
2. die Einrichtung von insgesamt drei <strong>Vergabe</strong>kammern mit jeweils einer Kammer bei der Oberfinanzdirektion<br />
Hannover, dem Niedersächsischen Landesamt für Straßenbau sowie der Bezirksregierung Lüneburg als<br />
Vorortaufgabe. MF, MI und MW werden beauftragt, die Einzelheiten der organisatorischen Eingliederung<br />
der <strong>Vergabe</strong>kammern in die ihnen aufsichtlich unterstellten Behörden zu regeln,<br />
3. die Zuständigkeit dieser drei <strong>Vergabe</strong>kammern wie folgt zu regeln: Zuständig ist<br />
– die <strong>Vergabe</strong>kammer bei der OFD Hannover für <strong>Vergabe</strong>n der nds. Hochbauver- waltung und sämtliche<br />
anderen <strong>Vergabe</strong>n des eigenen Geschäftsbereichs<br />
– die <strong>Vergabe</strong>kammer beim NLStB für <strong>Vergabe</strong>n der nds. Straßenbauverwaltung<br />
– die <strong>Vergabe</strong>kammer bei der Bez.-Reg. Lüneburg für alle übrigen <strong>Vergabe</strong>n öffentlicher Auftraggeber -<br />
einschließlich <strong>Vergabe</strong>n im Zusammenhang mit Zuwendungsmaß-nahmen nach § 44 LHO<br />
und Förderungsmaßnahmen nach § 9 (1) des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).<br />
Die Zuständigkeit der <strong>Vergabe</strong>kammern bei der OFD und dem NLStB für Aufträge des Bundes ist<br />
erforderlichenfalls anzupassen an eine vom Bund mit Zustimmung des Bundesrats noch zu erlassende<br />
Rechtsverordnung.<br />
4. daß mit der vollzogenen Einrichtung der <strong>Vergabe</strong>kammern der nach bisherigem <strong>Vergabe</strong>recht<br />
eingerichtete <strong>Vergabe</strong>überwachungsausschuß aufgelöst wird. Dies kann frühestens mit Inkrafttreten des<br />
VgRÄG zum 01.01.1999 und muß spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist zum<br />
30.06.1999 erfolgen; der frühestmögliche Zeitpunkt ist anzustreben.<br />
Die Landesregierung ermächtigt,<br />
C:\Dokumente und Einstellungen\Funke\Desktop\<strong>Vergabe</strong>handbuch, Stand 15.03.04\Ordner 7 Erlasse\MW-01-12-1998.doc<br />
II<br />
1. die OFD Hannover, das Landesamt für Straßenbau und die Bezirksregierung Lüneburg, über die<br />
Besetzung und innere Organisation der ihnen jeweils zugeordneten <strong>Vergabe</strong>kammer zu bestimmen. Die<br />
ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der <strong>Vergabe</strong>kammern werden auf Vorschlag der kommunalen<br />
Spitzenverbände sowie der öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften von den vorgenannten<br />
Stellen bestellt. Bei der Besetzung der <strong>Vergabe</strong>kammern ist § 12 NGG zu beachten.<br />
2. das MW, Fragen, die sich aus der Tätigkeit der <strong>Vergabe</strong>kammern ergeben, zu koordinieren und im<br />
Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts zu klären.<br />
Nds.MBl.Nr.45/1998 S.1432
1. Allgemeines<br />
Öffentliches Auftragswesen;<br />
Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetzes<br />
Rd.Erl. d. MW vom 1.2.1999 - 34.2 – 01304 / 10<br />
Nds.MBl. Nr. 7 / 1999 , S. 144<br />
- VORIS 72081 00 00 00 014 –<br />
- Im Einvernehmen mit MI -<br />
Bezug: Beschl. der LReg. v. 01.12.1998 ( Nds.Mbl. S.1432 )<br />
Am 01.01.1999 ist das <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetz (VgRÄG) vom 26.08.1998, (BGBl I S. 2512 in Kraft<br />
getreten. Das Gesetz ändert zugleich das “Gesetz gegen Wett-bewerbsbeschränkungen“(GWB) , v.g.<br />
Fundstelle , durch wortgleiches Einfügen der Bestimmungen des VgRÄG unter einem neuen Teil 4. Die<br />
gesetzliche Neuregelung wurde erforderlich zur Umsetzung der EU-<strong>Vergabe</strong>richtlinien in nationales Recht.<br />
Die bisherige Verankerung des Öffentlichen Auftragswesens oberhalb der EG-Schwellenwerte im<br />
Haushaltsgrundsätzegesetz wurde aufgegeben; die entsprechenden §§57a bis 57c - einschließlich der auf<br />
ihnen gegründeten Nachprüfungsverordnung des Bundes vom 22.02.1994 - wurden mit Wirkung vom<br />
01.01.1999 aufgehoben. Die <strong>Vergabe</strong>verordnung (VgV) des Bundes vom 22.02.1994 , geändert durch<br />
Verordnung vom 29.09.1997, (BGBl. S.2384), gilt jedoch weiter. Eine auf der neuen gesetzlichen Grundlage<br />
zu erlassende <strong>Vergabe</strong>verordnung befindet sich erst in Vorbereitung; gleiches gilt für die Anpassung der<br />
VOB, VOF und <strong>VOL</strong> an die neue gesetzliche Regelung.<br />
Hieraus ergeben sich für die öffentlichen Auftraggeber einige Konsequenzen, auf die wie folgt hingewiesen<br />
wird :<br />
2. <strong>Vergabe</strong>n unterhalb der EG-Schwellenwerte<br />
Für <strong>Vergabe</strong>n unterhalb der EG-Schwellenwerte ändert sich grundsätzlich nichts; dies gilt bei Bauverträgen<br />
auch für die Angabe einer <strong>Vergabe</strong>prüfstelle gemäß § 31 VOB /A. Diese darf nicht mit den wortgleichen<br />
<strong>Vergabe</strong>prüfstellen gemäß § 103 GWB verwechselt werden.<br />
3 . <strong>Vergabe</strong>n oberhalb der EG-Schwellenwerte<br />
Für den Übergangszeitraum bis zum Erlaß einer neuen VgV oder bis zur Anpassung der VOB, VOF und<br />
<strong>VOL</strong> an die neue gesetzliche Regelung gilt folgendes:<br />
- die bisherige VgV gilt weiter.<br />
- bei allen Verträgen öffentlicher Auftraggeber ist in der Bekanntmachung und den <strong>Vergabe</strong>unterlagen als<br />
diejenige Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die<br />
<strong>Vergabe</strong>bestimmungen wenden kann, die jeweilige <strong>Vergabe</strong>kammer zu nennen.<br />
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Diese sind :<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer bei der<br />
Oberfinanzdirektion Hannover<br />
Postfach 240<br />
30002 Hannover<br />
für alle <strong>Vergabe</strong>n in deren Geschäftsbereich ,<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer beim<br />
Niedersächsisches Landesamt für Straßenbau<br />
Sophienstraße 7<br />
30159 Hannover<br />
für alle <strong>Vergabe</strong>n in dessen Geschäftsbereich ,<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer bei der<br />
Bezirksregierung Lüneburg<br />
Postfach 2520<br />
21332 Lüneburg<br />
C:\Dokumente und Einstellungen\Funke\Desktop\<strong>Vergabe</strong>handbuch, Stand 15.03.04\Ordner 7 Erlasse\MW 01.02.1999.doc<br />
2<br />
für alle übrigen <strong>Vergabe</strong>n; d.h. insbesondere für alle kommunalen <strong>Vergabe</strong>n.<br />
- Bei Bauverträgen gilt zusätzlich die Verpflichtung zur Angabe<br />
einer <strong>Vergabe</strong>prüfstelle gemäß Nr. 2<br />
4. Rechtsfolgen bei unzulässig erteiltem Zuschlag<br />
Gemäß § 115 GWB darf nach Zustellung eines Antrages auf Nachprüfung an den Auftraggeber dieser vor<br />
einer Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist den Zuschlag nicht erteilen.<br />
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass im Falle eines trotzdem - vorsätzlich oder fahrlässig - erteilten<br />
Zuschlags mit den Rechtsfolgen des § 134 BGB gerechnet werden muß; hiernach ist ein Rechtsgeschäft<br />
dann nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.<br />
An die<br />
Dienstellen der Landesverwaltung, Landkreise und Gemeinden, die betroffenen<br />
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Körperschaften und Stiftungen )<br />
sowie die gemäß § 98 GWB betroffenen juristischen Personen des Privatrechts
Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetzes ;<br />
Einrichtung von <strong>Vergabe</strong>kammern<br />
und Auflösung des <strong>Vergabe</strong>überwachungsausschusses<br />
und der <strong>Vergabe</strong>prüfstellen<br />
Bek. d. MW v. 16.7.1999 - 34.2-01304/10 -<br />
- Im Einvernehmen mit dem MF -<br />
Bezug: Beschl. d. LReg. v. 1.12.1998 (Nds. MBl. S. 1432)<br />
Dem Abschnitt I Nr. 3 dritter Spiegelstrich des Bezugsbe-schlusses werden die Worte “,dies gilt nicht für<br />
<strong>Vergabe</strong>verfahren, bei denen Stellen des Landes Niedersachsen im Wege der Organleihe als Organe des Bundes<br />
oder eines anderen Landes tätig werden” angefügt.<br />
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- Nds.MBl.Nr. 23/1999 S.443
1. Grundsatz<br />
Öffentliches Auftragswesen;<br />
Ausschluss von unzuverlässigen Bewerbern von der<br />
Teilnahme am Wettbewerb<br />
Gem. RdErl. d. MW, d. StK u. d. übr. Min. v. 31. 8. 2000 -- 32-32567/2 –<br />
(Nds. MBl. S. 611)<br />
-- VORIS 72081 00 00 00 015 --<br />
Die Zuverlässigkeit von Bewerbern und Bietern ist wesentliches Kriterium bei der <strong>Vergabe</strong> öf-<br />
fentlicher Aufträge. Nach § 7 Nr. 5 Buchst. c <strong>VOL</strong>/A, § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A und § 11<br />
Buchst. b und c VOF können sie von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn<br />
sie nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Auftragnehmer<br />
infrage stellt. Für die Verantwortlichkeit von juristischen Personen gelten die allgemeinen Regeln.<br />
Darüber hinaus gelten diese Grundsätze auch bei sonstigen <strong>Vergabe</strong>n von öffentlichen Aufträgen (z.<br />
B. Planungs- und andere Leistungen).<br />
2. Eigenerklärung des Bieters<br />
Soweit bei der Beauftragung von Unternehmen (z. B. Einzelkaufleute, OHG, KG, aber auch juristische<br />
Personen, soweit eine natürliche Person bestimmbar ist) personenbezogene Daten verarbeitet<br />
werden sollen, sind nach schriftlicher Belehrung von den Bietern folgende Erklärungen zu verlangen:<br />
2.1 Belehrung<br />
<strong>Vergabe</strong>sperren für Unternehmen, die sich um Aufträge der öffentlichen Hand bewerben, jedoch<br />
durch schwere Verfehlungen (z. B. Bestechung von Amtsträgern und/oder Preisabsprache) den<br />
freien Wettbewerb unterlaufen, werden als geeignetes Mittel zur Verhütung von Korruption angesehen.<br />
Nach § 7 Nr. 5 Buchst. c <strong>VOL</strong>/A, § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. c VOB/A und § 11 Buchst. b und c<br />
VOF können Unternehmen von Angebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie nachweislich<br />
schwere Verfehlungen begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit infrage stellen. Korruption, Preisabsprachen<br />
und sonstige Verstöße, die den freien Wettbewerb unterlaufen, sind solche Ausschließungsgründe.<br />
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C:\Dokumente und Einstellungen\Funke\Desktop\<strong>Vergabe</strong>handbuch, Stand 15.03.04\Ordner 7 Erlasse\MW-31-08-2000.doc<br />
2<br />
Um zu verhindern, dass Unternehmen, die vom Wettbewerb ausgeschlossen wurden, in ande-<br />
re <strong>Vergabe</strong>bereiche ausweichen oder trotz Ausschluss einen Auftrag erhalten, wird bei der Oberfinanzdirektion<br />
Hannover eine Melde- und lnformationsstelle eingerichtet, welche personenbezogene<br />
Daten der Unternehmen (siehe Nr. 8.2) in einem Register speichert und an sämtliche <strong>Vergabe</strong>stellen<br />
des Landes, der Kommunen und ggf. Zuwendungsempfängern (siehe Nr. 9) übermittelt. Grundlage<br />
der Datenverarbeitung ist Ihre Einwilligungserklärung, mit der sie zugleich versichern, dass sie (oder<br />
ein von ihnen beauftragter Nachunternehmer) nicht bereits von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen<br />
wurde. Bei gemeinschaftlichen Bietern sind von jedem Mitglied entsprechende Erklärungen<br />
abzugeben.<br />
Sie sind nicht verpflichtet, die Einwilligungserklärung abzugeben und können sie jederzeit mit<br />
Wirkung für die Zukunft widerrufen. Soweit Angebote die Erklärung nicht enthalten und sie auch nicht<br />
bis zur Zuschlagserteilung vorliegen, sind sie von der Wertung ausgeschlossen.<br />
2.2 Erklärung<br />
"Ich bin nicht gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen<br />
worden. Mir ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu meinem Ausschluss<br />
vom <strong>Vergabe</strong>verfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrags wegen Verletzung<br />
einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grund führen kann. Mir ist weiterhin bekannt,<br />
dass ich von der Teilnahme am Wettbewerb solange ausgeschlossen bin, als ein von mir vorgesehenes<br />
Nachunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen worden ist.<br />
Ich bin damit einverstanden, dass im Fall eines Ausschlusses wegen Unzuverlässigkeit mein<br />
Unternehmen von den <strong>Vergabe</strong>stellen an das Unzuverlässigkeitsregister bei der Oberfinanzdirektion<br />
Hannover gemeldet und bis zur Wiederzulassung, längstens aber zwölf Monate lang gespeichert<br />
wird. Ich bin auch damit einverstanden, dass das Register die gespeicherten Informationen (siehe Nr.<br />
8.2 des Gem. RdErl. des MW, der StK und der übr. Min. vom 31. 8. 2000, Nds. MBl. S. 611) anderen<br />
<strong>Vergabe</strong>stellen des Landes, Kommunen und ggf. Zuwendungsempfängern (siehe Nr. 9 des Gem.<br />
RdErl. vom 31. 8. 2000) zur Beurteilung meiner Zuverlässigkeit im Rahmen eines <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
weitergibt. Mir ist bekannt, dass ich zur Abgabe dieser Erklärung nicht verpflichtet bin und mein Einverständnis<br />
jederzeit widerrufen kann."<br />
3. Schwere Verfehlungen
3.1 Schwere Verfehlungen i. S. der oben genannten Bestimmungen sind unabhängig von der<br />
Beteiligungsform beispielsweise<br />
C:\Dokumente und Einstellungen\Funke\Desktop\<strong>Vergabe</strong>handbuch, Stand 15.03.04\Ordner 7 Erlasse\MW-31-08-2000.doc<br />
3<br />
-- das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an Amtsträger oder für den öffentlichen<br />
Dienst besonders Verpflichtete, die bei der <strong>Vergabe</strong> oder Ausführung von Aufträgen mitwirken<br />
(Bestechung oder Vorteilsgewährung) sowie darüber hinaus an freiberuflich Tätige, die<br />
für die <strong>Vergabe</strong>stelle tätig werden,<br />
-- die Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen,<br />
Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe<br />
von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligungen<br />
und Abgaben an andere Bewerber,<br />
-- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung,<br />
Schwarzarbeit und Verstöße gegen gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne,<br />
-- Steuerhinterziehung,<br />
-- weitere im Geschäftsverkehr begangene Straftaten wie Betrug, Untreue und Urkundenfälschung.<br />
3.2 Eine schwere Verfehlung liegt ebenfalls vor, wenn der Bewerber oder Bieter konkrete Planungs-<br />
und Ausschreibungshilfen leistet, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.<br />
4. Nachweis der Verfehlung<br />
4.1 Für die Feststellung des Sachverhalts kommen alle geeigneten Feststellungen wie z. B. die<br />
Feststellung von Rechnungsprüfungsbehörden und Innenrevisionen, Kartellbehörden bei Verstößen<br />
gegen das GWB, aber auch eigene Feststellungen der <strong>Vergabe</strong>stellen in Betracht.<br />
4.2 Eine schwere Verfehlung gilt als nachgewiesen, wenn<br />
-- sie zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat,<br />
-- ein rechtskräftig gewordener Bußgeldbescheid vorliegt oder<br />
-- angesichts der Beweislage vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens<br />
für die <strong>Vergabe</strong>stelle kein vernünftiger Zweifel am objektiven Tatbestand der Verfehlung besteht,<br />
insbesondere wenn die Verfehlung unbestritten ist oder das Eingeständnis eines verantwortlichen<br />
Beteiligten vorliegt.<br />
5. Folgen einer Verfehlung
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4<br />
5.1 Bewerber oder Bieter, die eine der in Nr. 3 genannten Verfehlungen begangen haben, können<br />
bei Aufträgen, die von Dienststellen oder Behörden des Landes erteilt werden oder im Wesentlichen<br />
aus Zuwendungen des Landes bezahlt werden, von der Teilnahme am laufenden Wettbewerb ausgeschlossen<br />
werden. Auch Aufträge aufgrund bereits vorliegender Angebote dürfen ihnen dann nicht<br />
mehr erteilt werden.<br />
5.2 Der Ausschluss erfolgt grundsätzlich für zwölf Monate. Er wird von allen staatlichen niedersächsischen<br />
<strong>Vergabe</strong>stellen berücksichtigt. Ein ausgeschlossenes Unternehmen ist daher in dieser<br />
Zeit grundsätzlich von öffentlichen Aufträgen des Landes auszuschließen. Diese Frist beginnt mit der<br />
Eintragung in das Register. Die vorzeitige Wiederzulassung erfolgt nach Maßgabe der Nr. 7.2.<br />
5.3 Wer von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen ist, kann auch nicht als Nachunternehmer<br />
oder in Arbeitsgemeinschaften eingesetzt werden.<br />
6. Verfahren bei Ausschluss<br />
6.1 Der Ausschluss wird von der Dienststelle oder Behörde ausgesprochen, in deren Zuständigkeitsbereich<br />
die Verfehlung festgestellt wurde. Die Ressorts können für ihren Zuständigkeitsbereich<br />
abweichende Zuständigkeiten festlegen.<br />
6.2 Die betroffenen Bewerber oder Bieter erhalten vor ihrem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit,<br />
hierzu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der Anhörung<br />
wird ihnen schriftlich mitgeteilt.<br />
Im Fall, dass von einer Sperre Abstand genommen wird, ist dem betreffenden Bewerber oder<br />
Bieter der festgestellte Sachverhalt mitzuteilen.<br />
6.3 Bei der Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>stelle sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls zu<br />
berücksichtigen. Hierbei können u. a. Schadensumfang, Geständnis, Umfang und Dauer der schweren<br />
Verfehlung, Mitverantwortung in der Sphäre des Auftraggebers erheblich sein.<br />
7. Wiederzulassung<br />
7.1 Eine Wiederzulassung des ausgeschlossenen Unternehmens erfolgt automatisch nach zwölf<br />
Monaten.
7.2 Innerhalb dieser Frist ist die Wiederzulassung auf Anfrage dann möglich, wenn erwartet werden<br />
kann, dass das Unternehmen seine Zuverlässigkeit wiedererlangt hat. Der Nachweis der Zuverlässigkeit<br />
kann in der Regel als erbracht angesehen werden, wenn das Unternehmen<br />
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5<br />
-- durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung<br />
der Verfehlung getroffen hat und<br />
-- Schadensersatz unter Vorbehalt der gerichtlichen Klärung geleistet hat.<br />
An die organisatorischen und personellen Maßnahmen sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn<br />
während der Ausschlusszeit eine erneute Verfehlung begangen wird.<br />
7.3 Zuständig für die Wiederzulassung ist die Dienststelle oder Behörde, die die Sperre ausgesprochen<br />
hat (Nr. 6.1). Die Wiederzulassung kann jederzeit vom Unternehmer bei der Dienststelle<br />
schriftlich erbeten werden.<br />
8. Melde- und Informationsstelle für <strong>Vergabe</strong>sperren<br />
8.1 Bei der Oberfinanzdirektion Hannover wird eine Melde- und Informationsstelle für <strong>Vergabe</strong>sperren<br />
eingerichtet.<br />
8.2 Die <strong>Vergabe</strong>sperre ist der Melde- und Informationsstelle schriftlich oder per Fax mit folgenden<br />
Angaben mitzuteilen:<br />
8.2.1 Behörde (anordnende Behörde),<br />
8.2.2 Datum,<br />
8.2.3 Aktenzeichen,<br />
8.2.4 Name eines Ansprechpartners,<br />
8.2.5 Telefonnummer des Ansprechpartners,<br />
8.2.6 betroffenes Unternehmen,<br />
8.2.7 Gewerbezweig/Branche,<br />
8.2.8 Anschrift,<br />
8.2.9 Handelsregisternummer (soweit vorhanden).<br />
8.3 Bei geplanten <strong>Vergabe</strong>n mit einem geschätzten Wert über 100 000 DM fragt die <strong>Vergabe</strong>stelle<br />
schriftlich oder per Fax vor der <strong>Vergabe</strong> bei der Melde- und Informationsstelle nach, ob die für die<br />
<strong>Vergabe</strong> in Aussicht genommene Firma vom Wettbewerb ausgeschlossen worden ist. Ist dies der<br />
Fall, übermittelt die Melde- und Informationsstelle der <strong>Vergabe</strong>stelle die vorstehend bezeichneten
C:\Dokumente und Einstellungen\Funke\Desktop\<strong>Vergabe</strong>handbuch, Stand 15.03.04\Ordner 7 Erlasse\MW-31-08-2000.doc<br />
6<br />
Daten über die Sperre. Bei Beschränkten Ausschreibungen oder Nichtoffenen Verfahren und Freihändigen<br />
<strong>Vergabe</strong>n oder Verhandlungsverfahren oberhalb der genannten Wertgrenzen sind entsprechende<br />
Anfragen bezüglich des gesamten vorgesehenen Bieterkreises schon vor der Aufforderung<br />
zur Abgabe eines Angebots an die Melde- und Informationsstelle zu richten. Bei geplanten <strong>Vergabe</strong>n<br />
unterhalb der genannten Wertgrenze kann die <strong>Vergabe</strong>stelle eine Anfrage stellen. Die vorgenannte<br />
Wertgrenze bezieht sich auf den Nettoauftragswert nach Abzug der Umsatzsteuer.<br />
8.4 Über die Wiederzulassung eines Bewerbers wird die Melde- und Informationsstelle schriftlich<br />
oder per Fax unterrichtet. Diese vernichtet sodann die bei ihr vorliegenden Angaben über die Sperre.<br />
9. Zuwendungsempfänger<br />
Die Stelle, die Zuwendungen für Projekte vergibt, die überwiegend aus Mitteln des Landes bezahlt<br />
werden, regelt im Zuwendungsbescheid, ob und wieweit der Zuwendungsempfänger die vorgenannten<br />
Regelungen anzuwenden hat. Die Anwendungen dieser Regelungen sollen dem Zuwendungsempfänger<br />
in der Regel aufgegeben werden, wenn für ihn die ANBest-I oder zur Projektförderung<br />
die ANBest-P gelten.<br />
Der Anfrage eines Zuwendungsempfängers i. S. der Nr. 8.3 ist aus Legitimationsgründen eine<br />
Kopie des Zuwendungsbescheides beizufügen.<br />
Über die <strong>Vergabe</strong>sperre i. S. von Nr. 6 entscheidet die Bewilligungsbehörde. Der Zuwendungsempfänger<br />
ist verpflichtet, von ihm festgestellte Verfehlungen unverzüglich der Zuwendungsbewilligungsbehörde<br />
anzuzeigen.<br />
10. Maßnahmen des Bundes<br />
Dieser RdErl. gilt auch für Maßnahmen des Bundes und Dritter, die vom Land in Auftragsverwaltung<br />
ausgeführt werden, sofern sich aus den Vorschriften des Auftraggebers nichts anderes ergibt.<br />
11. Empfehlung<br />
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, nach diesem RdErl. zu verfahren.<br />
12. In-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt am 1. 12. 2000 in Kraft.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
C:\Dokumente und Einstellungen\Funke\Desktop\<strong>Vergabe</strong>handbuch, Stand 15.03.04\Ordner 7 Erlasse\MW-31-08-2000.doc<br />
7
Anschrift:<br />
Oberfinanzdirektion<br />
Melde- und Informationsstelle für <strong>Vergabe</strong>sperren<br />
– Unzuverlässigkeitsregister –<br />
Postfach 240<br />
30002 Hannover<br />
Tel.: 05 11 / 101 3243 oder 101 2966<br />
Fax: 05 11 / 101 2499<br />
E-mail: unzuverl-register@ofd-lba.niedersachsen.de
Öffentliches Auftragswesen; Vermeidung und Bekämpfung von Korruption<br />
Gem. RdErl. d. MW u. d. MI v. 27. 9 .2000 – 32-32567 –<br />
-- VORIS 72080 00 00 00 027 –<br />
1. Die <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit in besonderem Maße<br />
den Angriffen korruptiver und anderer gesetzwidriger Handlungen ausgesetzt. Besonderes Augenmerk<br />
ist daher auf die Korrektheit des <strong>Vergabe</strong>verfahrens, der Unterlagen und der Dokumentation<br />
zu richten.<br />
2. Zur Vermeidung und Bekämpfung von Korruption im Beschaffungs- und <strong>Vergabe</strong><br />
wesen werden die in der Anlage abgedruckten ergänzende Regelungen und Hinweise als Handreichung<br />
für das öffentliche <strong>Vergabe</strong>wesen erlassen.<br />
3. Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 10. 2000 in Kraft<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise<br />
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungendes öffentlichen<br />
Rechts<br />
- 1 -<br />
- Nds. MBl. Nr. 33/2000 S. 684
- 2 -<br />
Anlage<br />
Ergänzende Regelungen und Hinweise für das öffentliche Auftragswesen zur Vermeidung<br />
und Bekämpfung von Korruption<br />
1. Grundsätze<br />
1.1 Integrität des <strong>Vergabe</strong>verfahrens<br />
Die <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit in besonderem Maße<br />
den Angriffen korruptiver und anderer gesetzwidriger Handlungen ausgesetzt. Besonderes Augenmerk<br />
ist daher auf die Korrektheit des <strong>Vergabe</strong>verfahrens, der Unterlagen und der Dokumentation<br />
zu richten. Insbesondere sind die Gründe für solche Entscheidungen zu dokumentieren, die<br />
z.B. mangels personeller Ausstattung abweichend von den nachfolgenden Bestimmungen getroffen<br />
werden. Wird aus besonderen Gründen von den Bestimmungen abgewichen, ist für eine besonders<br />
ausgeprägte Dienstaufsicht Sorge zu tragen.<br />
1.2 Einhaltung der <strong>Vergabe</strong>grundsätze<br />
Bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge sind insbesondere die<br />
-- Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),<br />
-- Verdingungsordnung für Leistungen -- ausgenommen Bauleistungen -- (<strong>VOL</strong>),<br />
-- Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)<br />
strikt einzuhalten und die jeweiligen <strong>Vergabe</strong>handbücher zu beachten. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
(§7 Abs. 1 LHO) ist zu beachten. Der <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen muss grundsätzlich<br />
ein Wettbewerb vorausgehen, bei dem die Regelungen der VOB, Teil A zu beachten sind.<br />
Bauleistungen müssen vorrangig gemäß § 3 VOB/A öffentlich ausgeschrieben werden. Eine Beschränkte<br />
Ausschreibung ist nur in Ausnahmefällen nach § 3 Nr. 3 VOB/A zulässig.<br />
2. Streuung von Aufträgen<br />
2.1 Verfahren bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger <strong>Vergabe</strong><br />
Wird von einer Öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen (siehe z. B. § 3<br />
Nrn. 3 und 4 VOB/A; § 3 Nrn. 3 und 4 <strong>VOL</strong>/A), so sollen in jedem Fall alle hierfür maßgeblichen<br />
Gründe -- auch für Dritte nachvollziehbar -- aktenkundig festgehalten und deren Richtigkeit von<br />
einer oder einem zum Leitungspersonal zählenden Beschäftigten vor Vollzug schriftlich bestätigt<br />
werden. In § 3 Nr. 5 <strong>VOL</strong>/A ist dies im Übrigen bereits vorgeschrieben. Bei wiederkehrenden Beschränkten<br />
Ausschreibungen sind die Bewerber möglichst zu wechseln.
Die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Person soll sich die Bewerbevorschlagslisten<br />
in jedem Fall vorlegen lassen und kann sie auch verändern oder ergänzen. In<br />
ihrer endgültigen Fassung dürfen sie nur der Behördenleitung und den von ihr bestimmten Personen<br />
bekannt sein.<br />
Bei Freihändiger <strong>Vergabe</strong> ist, soweit es die Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 4 VOB/A<br />
zulassen, unter den Auftragnehmern grundsätzlich zu wechseln. Wird von einem Wechsel abgesehen,<br />
ist dies zu begründen. Dies gilt auch für Architekten- und Ingenieurleistungen.<br />
2.2 Beteiligung freiberuflich Tätiger<br />
Ins <strong>Vergabe</strong>verfahren eingeschaltete freiberuflich Tätige, insbesondere Planungsbüros<br />
(Architekten und Ingenieure), haben bei Beschränkter Ausschreibung nur ein Vorschlagsrecht und<br />
dürfen die Bewerber nicht selbständig festlegen.<br />
Der Auftraggeber legt den Bewerberkreis endgültig fest und entscheidet über die Auswahl.<br />
Beim Einsatz von privaten Erfüllungsgehilfen sind diese gemäß dem Verpflichtungsgesetz<br />
zuverpflichten.<br />
3. Vermeidung personeller Verflechtungen<br />
3.1 Innere Organisation<br />
Es ist sicherzustellen, dass die bei öffentlichen Aufträgen handelnden Beschäftigten nicht<br />
zugleich mit Ausschreibung, <strong>Vergabe</strong> und Abrechnung betraut sind. Das Vier-Augen-Prinzip ist zu<br />
beachten.<br />
3.2 Beteiligung freiberuflich Tätiger<br />
Ins <strong>Vergabe</strong>verfahren eingeschaltete freiberuflich Tätige dürfen weder <strong>Vergabe</strong>unterlagen<br />
versenden, Pläne in ihren Büros zur Einsicht auslegen, das <strong>Vergabe</strong>verfahren betreffende Auskünfte<br />
erteilen, noch den Submissionstermin abhalten, da es sich um ureigene Auftraggeberaufgaben<br />
handelt.<br />
4. Erstellen von Leistungsbeschreibungen<br />
4.1 Allgemeine Anforderungen<br />
- 3 -
- 4 -<br />
Die Leistungsbeschreibung muss nach § 9 VOB/A erfolgen. Die Mengen müssen nach dem<br />
tatsächlichen Bedarf ermittelt werden. Es dürfen keine Scheinpositionen und unzutreffende Men-<br />
gen ausgeschrieben werden. Auf Fabrikatsfestlegungen ist zu verzichten, um Absprachen mit<br />
Herstellern oder Lieferanten zu verhindern. Ebenso ist auf lange oder sehr ausführliche Produkt-<br />
beschreibungen zu verzichten, da sie in der Regel auf ein bestimmtes Fabrikat hinweisen. Glei-<br />
ches gilt für die Vorgabe von technischen Produktmerkmalen, denen nur ein einziger Hersteller<br />
gerecht werden kann; Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse dürfen ausnahmsweise, jedoch<br />
nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden.<br />
4.2 Behandlung von Wahl- und Bedarfspositionen<br />
Wahlpositionen sind mit den gleichen Mengenangaben wie die entsprechenden Grundpositionen<br />
zu versehen. Bei Bedarfspositionen sind die Mengen so genau wie möglich zu schätzen.<br />
Wahl- und Bedarfspositionen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen aufgenommen werden.<br />
Sie sind als solche eindeutig zu kennzeichnen. Die Notwendigkeit oder Begründung ist aktenkundig<br />
zu machen.<br />
4.3 Fristen<br />
Bewerbungs- und Angebotsfristen sind ausreichend zu bemessen. Zu kurze Fristen begünstigen<br />
„vorinformierte" Unternehmen. Insbesondere erfordern Nebenangebote eine ausreichende<br />
Bearbeitungszeit.<br />
5. Überwachung von Planungsbüros<br />
Sofern die Leistungsbeschreibung von freiberuflich Tätigen erstellt wird, ist zumindest<br />
stichprobenweise zu prüfen, ob sie den Anforderungen entspricht; dies gilt auch für die Vertragsbedingungen.<br />
Gegebenenfalls ist hiermit eine dritte sachverständige Stelle zu beauftragen. Besonders<br />
bei Leistungen der technischen Ausrüstung ist darauf zu achten, dass die freiberuflich<br />
Tätigen selbst planen und nicht zur Planung ein Unternehmen beiziehen, das sich eventuell selbst<br />
direkt oder indirekt (z.B. als Lieferant) am Wettbewerb beteiligen könnte. Sofern freiberuflich Tätige<br />
bei Spezialleistungen nicht in der Lage sind, die Ausschreibung selbständig durchzuführen,<br />
ist es sinnvoller, ein geeignetes technisches Unternehmen einzuschalten, das jedoch nicht selbst<br />
am Wettbewerb beteiligt werden darf.<br />
6. Behandlung von Unterlagen im <strong>Vergabe</strong>verfahren, Submission<br />
Die Bewerberlisten sind vertraulich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Beschäftigte,<br />
die an der <strong>Vergabe</strong> nicht beteiligt sind, haben die eingehenden Angebote wegzuschließen.
- 5 -<br />
Im Eröffnungstermin sind die Angebote zu kennzeichnen und stichprobenweise von einer<br />
erfahrenen, zuverlässigen und mit der Ausschreibung nicht befassten Arbeitskraft darauf durch-<br />
zusehen, ob Anhaltspunkte für eine Manipulationsabsicht vorliegen.<br />
Unmittelbar danach sind Kopien der Angebote oder der Kurztextpreisverzeichnisse zu fertigen;<br />
ggf. auf elektronischem Weg. Die Kopien sind sofort nach dem Eröffnungstermin bis zum<br />
Abschluss des Prüfungs- und Wertungsverfahrens so zu verwahren, dass die mit dem Originalangebot<br />
befassten Beschäftigten keinen Zugang dazu haben.<br />
7. Prüfungs- und Wertungsverfahren<br />
Bei der Prüfung der Angebote ist vor allem auf ein Fehlen von Einheitspreisen, leere oder<br />
doppelt vorhandene Seiten, ein ungewöhnliches Schriftbild und eine auffällige Anordnung, auch<br />
einzelner Ziffern, auf Zwischenräume zwischen diesen und ein Fehlen von Kommata zu achten.<br />
Dies gilt vor allem bei Positionen mit großer Menge oder hohem Preis, da in solchen Fällen die<br />
Preise leicht nachträglich durch Ergänzung verändert werden können. Zu achten ist auch auf unangemessene<br />
hohe und niedrige Einzelpreise und auffällige Preisunterschiede bei nahezu gleicher<br />
Leistung im selben Angebot sowie auf widersprüchliche Preisangaben.<br />
Die rechnerische Prüfung ist von der <strong>Vergabe</strong>stelle selbst durchzuführen und zu dokumentieren.<br />
Die Nachrechnung ist möglichst auf mehrere Beschäftigte aufzuteilen, so dass nicht eine<br />
Person zu allen Angeboten Zugang hat.<br />
Bei Rechenfehlern ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Manipulationsabsicht gegeben<br />
sind. Rechenfehlerbehaftete Angebote sollen, wenn eine Manipulationsabsicht nicht auszuschließen<br />
ist, vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Hierauf soll bereits in den Ausschreibungsunterlagen<br />
hingewiesen werden.<br />
Das Ergebnis der Nachrechnung ist ggf. durch Vorgesetzte zu überprüfen. Auf die Prüfung<br />
von Einzelheiten des Angebots soll auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Angebotspreis<br />
insgesamt als angemessen anzusehen ist.<br />
Während des Prüfungs- und Wertungsverfahrens sind die Angebote sorgfältig zu verwahren<br />
und vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.<br />
Vor der Zuschlagserteilung hat die Verwaltung das zur <strong>Vergabe</strong> vorgesehene Angebot mit<br />
der Fotokopie zu vergleichen. Festgestellten Abweichungen ist dabei nachzugehen.<br />
Für die Aufbewahrung der in die Wertung einbezogenen Angebote sind die für Belege geltenden<br />
Fristen des Rechnungswesens anzuwenden.
8. Verfahren bei Unregelmäßigkeiten<br />
8.1 Anzeichen für Unregelmäßigkeiten<br />
Indizien für korruptive Handlungen oder Preisabsprachen können sein:<br />
-- wenn ein oder zwei Angebotsendpreise bei sonst geringer Streuung aus dem Rahmen fallen,<br />
-- wenn bei einem geringen Bauumfang eine Bietergemeinschaft vorne liegt,<br />
-- wenige Bieter trotz vieler Bewerber,<br />
-- wenn Einzelpreise verschiedener Angebote gleich sind oder sich voneinander -durch einen<br />
konstanten Zuschlag unterscheiden,<br />
-- gleiche Fehler in mehreren Angeboten,<br />
-- Notizen im Leistungsverzeichnis,<br />
-- Änderung des Submissionsangebots, insbesondere wegen Rechenfehlern,<br />
-- nicht angemessene Einzelpreise in den Angeboten,<br />
-- unvollständige Liefer- und Leistungsnachweise.<br />
Indikatoren für weitere Schwachstellen sind:<br />
-- mangelnde Transparenz behördlicher Unterlagen,<br />
-- Monopolstellung der behördlichen Nachfrage,<br />
-- Kompetenzkonzentration, insbesondere Anordnungsbefugnis einzelner,<br />
-- relative Häufigkeit der Auftragsvergabe durch bestimmte Beschäftigte,<br />
-- lange Dauer der Geschäftsbeziehung,<br />
-- wiederkehrende Bieterkreise,<br />
-- anonyme Hinweise und nicht beachtete Revisionsrügen,<br />
-- Verstöße gegen <strong>Vergabe</strong>vorschriften,<br />
-- Leistungserweiterungen durch Bedarfspositionen und Nachträge,<br />
-- lückenhafte Planung als <strong>Vergabe</strong>grundlage.<br />
8.2 Verdacht auf Preisabsprachen<br />
Legen die Indizien den Verdacht auf Preisabsprachen nahe, muss die Kartellbehörde beim<br />
MW möglichst rasch eingeschaltet werden, damit absprachebeteiligte Bieter durch die Verzögerung<br />
der <strong>Vergabe</strong> nicht gewarnt werden und Unterlagen beseitigen. Das weitere Vorgehen ist mit<br />
der Kartellbehörde abzusprechen.<br />
9. Unzuverlässige Bewerber bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge<br />
- 6 -
- 7 -<br />
Bewerber, die gemäß § 7 Nr. 5 Buchst. c <strong>VOL</strong>/A, § 8 Nr. 5 Abs.1 Buchst. c VOB/A und §<br />
11 Buchst. b und c VOF nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit<br />
als Auftragnehmer in Frage stellt, können von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen<br />
werden.<br />
In diesen Fällen erfolgt eine Meldung an die Oberfinanzdirektion Hannover, die ein sogenanntes<br />
Unzuverlässigkeitsregister führt.<br />
Das nähere Verfahren regelt der Gem. RdErl. des MW, der StK und der übr. Min. vom 31.<br />
8. 2000 (Nds.MBl. S. 611).
Öffentliches Auftragswesen: Grundsätze zum Ausschluss unangemessen niedriger und hoher<br />
Angebote bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge; Wertung der Angebote nach § 25<br />
VOB/A -- Ausgabe 1992 –<br />
Gem. RdErl. d. MW u. d. MI v. 27.9.2000 -- 32-32573/2/25 –<br />
-- VORIS 72081 00 00 00 016 –<br />
Bezug: RdErl. v. 9. 8. 1993 (Nds. MBI. S. 974), geändert durch RdErl. v. 6. 9. 1996 (Nds.<br />
MBI. S. 1482)<br />
1. Zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs unter den Bauunternehmen bei der <strong>Vergabe</strong><br />
von Bauleistungen durch die öffentliche Hand sowie zur Vermeidung illegaler Beschäftigung bei<br />
der Ausführung von Bauleistungen wurde im Rahmen der Gespräche des Bündnisses für Arbeit<br />
und Ausbildung gefordert, dass die <strong>Vergabe</strong>bestimmungen der VOB durch die öffentlichen Auftraggeber<br />
in uneingeschränkt anzuwenden sind.<br />
- 1 -<br />
Wesentliche Bedeutung kommt hierbei der sachgerechten Auslegung des § 25 VOB/A über<br />
die Wertung der Angebote zu. Auf die Anlage 1 des Bezugserlasses über die Grundsätze für die<br />
Wertung der Angebote nach § 25 VOB/A wird verwiesen.<br />
2. Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:<br />
2.1 Es wird am Grundsatz festgehalten, dass gemäß § 97 Abs.5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
oder gemäß § 25 Nr.3 Abs. 3 VOB/A der Zuschlag auf das -- unter Berücksichtigung<br />
aller relevanten Gesichtspunkte -- wirtschaftlichste Angebot erteilt wird. Der niedrigste<br />
Angebotspreis allein ist somit nicht entscheidend.<br />
2.2 Mathematische Modellrechnungen, wie z.B. die Mittelpreisbildung -- ohne oder mit Berücksichtigung<br />
des billigsten und teuersten Angebots -- sowie die Zuschlagserteilung ausschließlich<br />
auf das zweitgünstigste Angebot oder ähnliche Verfahrensweisen sind ungeeignet, das wirtschaftlichste<br />
Angebot i. S. der vorgenannten <strong>Vergabe</strong>bestimmungen zu finden.<br />
2.3 Bei einer Abweichung von 10 v. H. zum nächsthöheren Angebot muss sich die <strong>Vergabe</strong>stelle<br />
nunmehr zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebots auseinander setzen. Ein automatischer<br />
Ausschluss dieses Angebots scheidet hingegen aus. Dem Bieter ist aufzugeben, die<br />
ordnungsgemäße Kalkulation seines Angebots schlüssig nachzuweisen. Ein Ausschluss des Angebots<br />
ist grundsätzlich erst dann vorzunehmen, wenn der Bieter seiner Beweispflicht nicht nachkommt.
- 2 -<br />
2.4 Eine nähere Aufklärung über die Kalkulation ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen,<br />
wenn zwar die Zehnprozentgrenze bezüglich der Angebotsendsumme eingehalten wird, jedoch in<br />
wesentlichen Teilbereichen des Angebots eklatante Preisunterschreitungen festzustellen sind.<br />
2.5 Der Bieter des billigsten Angebots hat im Rahmen der Aufklärung zu belegen, dass u.a.<br />
Lohnkosten, Lohnansätze, Stoffkosten, Mittellohn und Zuschläge auf der Basis der verpflichtenden<br />
tariflichen und gesetzlichen Vorgaben kalkuliert sind und realistischen Annahmen entsprechen.<br />
Die Prüfung der Angemessenheit der Preise nach den vorstehend genannten Parametern<br />
muss sich auch auf die vom Subunternehmer zu erbringenden Leistungsteile erstrecken. Die oben<br />
angeführten Bezugsrichtlinien zu § 25 VOB/A, enthalten dazu weitere Einzelheiten.<br />
2.6 Die Bieter sind zu verpflichten, schon bei Angebotsabgabe anzugeben, ob und ggfs. welche<br />
Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen. Die vergebende Stelle kann<br />
sich die Namen der vorgesehenen Nachunternehmer vor Auftragserteilung vom beabsichtigten<br />
Auftragnehmer benennen lassen; diese Namensbenennung sollte stets verlangt werden bei einer<br />
Abweichung zum nächsthöheren Angebot von mehr als 10 v. H.<br />
2.7 Ein Wechsel des Subunternehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, die nur<br />
wegen mangelnder Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit versagt werden darf.<br />
2.8 Neben den Regelungen zu § 25 VOB/A, enthält die VOB weitere Paragraphen mit wesentliche<br />
Bestimmungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs. Insbesondere wird<br />
hier auf die Regelungen des § 4 Nrn. 2 und 3 VOB/A, hingewiesen.<br />
3. Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 10. 2000 in Kraft.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Landkreise, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen<br />
Rechts sowie die Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
- Nds. MBl. Nr. 33/2000 S. 685
Öffentliches Auftragswesen;<br />
1. Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) - Ausgabe 2000 -<br />
2. Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (<strong>VOL</strong>) - Ausgabe 2000 -<br />
3. Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) - Ausgabe 2000 -<br />
- Nds. MBl. Nr. 6/2001 S. 164<br />
RdErl. des MW v. 23.01.2001<br />
- 32-32573 , 32-32574 , 32-32575 –<br />
-<br />
- VORIS 72 081 00 00 00 017 -<br />
Bezug: a) RdErl. v. 01.12.1992 (Nds. MBl. S. 1627)<br />
- VORIS 72 081 00 00 00 007 -<br />
b) RdErl. v. 19.05.1998 (Nds. MBl. S. 880)<br />
- VORIS 72 081 00 00 00 007 -<br />
c) RdErl. v. 15.11.1997 (Nds. MBl. S. 1854)<br />
- VORIS 72 082 00 00 00 007 -<br />
1. Vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist mit Datum vom 30. 5. 2000 im BAnz.<br />
Nr. 120 a vom 30. 6. 2000 die Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B<br />
bekanntgemacht worden.<br />
Die Neufassung der Gesamtausgabe der VOB, Teile A, B und C ersetzt die VOB - Ausgabe 1992 - mit Ergänzungsband<br />
1998.<br />
2. Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist mit Datum 17. 8. 2000 im BAnz. Nr. 200 a vom<br />
24. 10. 2000 die Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -<br />
(<strong>VOL</strong>) Teile A und B bekanntgemacht worden.<br />
Die Neufassung der <strong>VOL</strong> ersetzt die <strong>VOL</strong> - Ausgabe 1997 -.<br />
3. Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist mit Datum 25. 7. 2000 im BAnz. Nr. 173 a vom<br />
13. 9. 2000 die Neufassung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) bekanntgemacht<br />
worden.<br />
Die Neufassung der VOF ersetzt die VOF - Ausgabe 1997 -.<br />
4. Die Abschnitte 1 der Teile A der VOB (VOB/A) und der <strong>VOL</strong> (<strong>VOL</strong>/A) gelten ab 01. 2. 2001 unterhalb der<br />
Schwellenwerte der EG-<strong>Vergabe</strong>richtlinien für die Auftraggeber, die durch Bundeshaushaltsordnung, LHO<br />
und GemHVO zur Anwendung verpflichtet sind.<br />
Diese Verpflichtung ergibt sich auch für die Teile B und C der VOB und für den Teil B der <strong>VOL</strong>.<br />
5. Die Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A und der <strong>VOL</strong>/A sowie die VOF sind oberhalb dieser Schwellenwerte mit<br />
dem In-Kraft-Treten der <strong>Vergabe</strong>verordnung (VgV) vom 9. 1. 2001 (BGBl. I S. 110) ab 1. 2. 2001 von den<br />
öffentlichen Auftraggebern nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.<br />
.<br />
Die bisherige VgV mit der Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A - Ausgabe 1992 -, der <strong>VOL</strong>/A - Ausgabe<br />
1997 - und der VOF - Ausgabe 1997 - wird zum 31. 1. 2001 aufgehoben.<br />
6. Die Bezugserlasse zu a) und b) werden aufgehoben. Im Bezugserlass zu c) werden die Nrn. 1 und 2 gestrichen.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und Zweckverbände,<br />
sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts<br />
sowie die Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
- Nds. MBl. Nr. 6/2001 S. 164
F.Ministerium für Wirtschaft, Technologie<br />
und Verkehr<br />
____________________________________________________<br />
Öffentliches Auftragswesen;<br />
Einführung einer einheitlichen Wertgrenze<br />
für die <strong>Vergabe</strong> nach § 3 Nr. 4 Buchst. p <strong>VOL</strong>/A<br />
Gem. RdErl. d. MW, d. StK u.d.übr.Min. vom 01.06.2001<br />
- 37.3 - 04010/1 –<br />
- VORIS 72082 00 00 00 008 -<br />
Bezug: RdErl. d. MW v. 1.11.1995 (Nds.MBl. S. 1223)<br />
- VORIS 72 082 00 00 00 005 -<br />
1. Bei der <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen<br />
und gewerblichen Dienstleistungen ist als einheitliche Richtlinie die <strong>VOL</strong>/A zu beachten. Lieferungen<br />
und gewerbliche Dienstleistungen sind gemäß § 55 LHO oder § 32 GemHVO und §<br />
3 <strong>VOL</strong>/A grundsätzlich im Rahmen einer Öffentlichen Ausschreibung zu vergeben. Eine Beschränkte<br />
Ausschreibung oder eine Freihändige <strong>Vergabe</strong> ist dagegen nur bei Vorliegen der<br />
entsprechenden Ausnahmetatbestände nach § 3 <strong>VOL</strong>/A möglich.<br />
Allerdings kann gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. p <strong>VOL</strong>/A eine Freihändige <strong>Vergabe</strong> in Abweichung<br />
vom Primat der Öffentlichen Ausschreibung ohne weitere Begründung dann durchgeführt<br />
werden, wenn sie von einem Landesministerium bis zu einem bestimmten Höchstwert<br />
zugelassen ist.<br />
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hiermit der Höchstwert für Freihändige <strong>Vergabe</strong>n<br />
nach § 3 Nr. 4 Buchst. p <strong>VOL</strong>/A auf 15.000 Euro festgesetzt.<br />
Bei einer Freihändigen <strong>Vergabe</strong> sind - soweit möglich - mindestens drei Bieter zur Angebotsabgabe<br />
aufzufordern (formlose Preisanfrage). Das Ergebnis der formlosen Preisanfrage<br />
ist aktenkundig zu machen.<br />
2. Der Bezugserlass wird aufgehoben.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung,<br />
Landkreise und Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Stiftungen<br />
und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen solcher<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
C:\Dokumente und Einstellungen\Funke\Desktop\<strong>Vergabe</strong>handbuch, Stand 15.03.04\Ordner 7 Erlasse\MW-01-06-2001 4p <strong>VOL</strong>-A.doc<br />
- Nds. MBl. Nr.27/2001 S. 626 -
17.03.04, 11:20<br />
- 1 -<br />
Öffentliches Auftragswesen;<br />
Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation<br />
RdErl. d. MW v. 01.10.2002 – 37 ÖA 32570/31/10<br />
- VORIS 72082 –<br />
Zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation (SO) bei öffentlichen Aufträgen<br />
über Beratungs- und Schulungsleistungen wird empfohlen, folgende Schutzklausel als Besondere<br />
Vertragsbedingung in die <strong>Vergabe</strong>unterlagen aufzunehmen:<br />
Schutzklausel<br />
Das Beratungs- und Schulungsunternehmen<br />
- verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen<br />
nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger weise<br />
verbreiten.<br />
- nimmt zur Kenntnis, dass bei einem Verstoß die Auftraggeberin/ der Auftraggeber berechtigt<br />
ist, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.<br />
Weitergehende Rechte bleiben unberührt.<br />
Ort, Datum Unterschrift/Firmenstempel<br />
Die Erklärung ist gesondert mit dem Angebot abzugeben, andernfalls ist das Angebot auszuschließen.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und Zweckverbände,<br />
sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts<br />
sowie die Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
- Nds. MBl. Nr. .38/2002 S. 918
Öffentliches Auftragswesen;<br />
Transparenz bei Dienstleistungskonzessionen<br />
Bek. d. MW v. 21.11.2002 – 37 ÖA 35271/1/2<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass bei vom Anwendungsbereich der Richtlinie<br />
93/38/EWG ausgenommenen Dienstleistungskonzessionen die Grundregeln des EG-<br />
Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der<br />
Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten sind und dies insbesondere eine<br />
Verpflichtung zur Transparenz einschließt, damit festgestellt werden kann, ob dieses<br />
Verbot beachtet wurde. In Erfüllung der Verpflichtung zur Transparenz hat der „Auftraggeber“<br />
zugunsten potentieller „Bieter“ einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit<br />
sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Grades von Öffentlichkeit<br />
wird auf die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen<br />
im Gemeinschaftsrecht vom 29.04.2000 (Abl. C 121, Punkt 3.1.2) hingewiesen.<br />
Danach kann die Transparenz auf jede geeignete Art und Weise sichergestellt<br />
werden, auch durch Veröffentlichung, abhängig und unter Berücksichtigung der<br />
Besonderheiten der betroffenen Sektoren (die Transparenz kann, unter anderem,<br />
mittels einer Bekanntmachung oder einer Vorinformation in Tageszeitungen, der<br />
Fachpresse oder durch Aushang, sichergestellt werden). Diese Arten der Veröffentlichung<br />
enthalten grundsätzlich die notwendigen Informationen, die potentielle Konzessionäre<br />
benötigen um zu entscheiden, ob sie sich am Verfahren beteiligen möchten<br />
(z. B. Auswahl- und Zuschlagskriterien,...). Hierzu zählen der Gegenstand der<br />
Konzession sowie Art und Umfang der vom Konzessionär erwarteten Leistungen.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung,<br />
Landkreise und Gemeinden<br />
sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts<br />
sowie die Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
1. Allgemeines<br />
Öffentliches Auftragswesen;<br />
Erläuterungen zum Landesvergabegesetz mit Durchführungsverordnung<br />
Bek. d. MW v. 17. 4. 2003 -- 37 ÖA 01304/11 --<br />
Am 1. 1. 2003 ist das Landesvergabegesetz vom 2. 9. 2002 (Nds. GVBl. S. 370) in Kraft<br />
getreten. Das Gesetz schreibt in § 3 Abs. 1 vor, dass Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben<br />
werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />
bei der Ausführung der beauftragten Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung<br />
tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu bezahlen. Dies gilt für Leistungen des Bauhaupt- und des<br />
Baunebengewerbes – also für alle Bauleistungen i. S. des § 1 der VOB/A -- sowie für<br />
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr.<br />
Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, hat der öffentliche<br />
Auftraggeber einen repräsentativen Tarifvertrag zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 2 des<br />
Landesvergabegesetzes). Welche Tarifverträge als repräsentativ anzusehen sind, stellt das für Arbeit<br />
zuständige MW fest.<br />
Die näheren Einzelheiten hierzu sind in § 1 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G vom 23. 1. 2003 (Nds. GVBl. S.<br />
25) geregelt.<br />
2. Anschriften und Verfahrenshinweise<br />
Das MW hat die Liste der repräsentativen Tarifverträge für den Baubereich festgelegt. Die<br />
Liste wird in der jeweils geltenden Fassung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G vom MW unter<br />
der Internet-Adresse<br />
www.niedersachsen.de<br />
veröffentlicht. Zum Auffinden der entsprechenden Datei im pdf-Format sind unter Zuhilfenahme der<br />
dort angebotenen Suchfunktion die Stichwörter „Landesvergabegesetz“ oder „Tarifverträge“<br />
einzugeben.
Die öffentlichen Auftraggeber erhalten gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G auf<br />
Verlangen die Texte der repräsentativen Tarifverträge vom Referat Bau 13 der OFD unter der E-Mail-<br />
Adresse<br />
oder<br />
tarifvertraege@ofd-lba.niedersachsen.de<br />
Fax (05 11)1 01-24 99.<br />
Anfragen zum Tariftreueregister gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 des Landesvergabegesetzes i. V. m.<br />
§ 5 Abs. 1 und 2 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G über von der Teilnahme am Wettbewerb gemäß § 8 Abs. 3 des<br />
Landesvergabegesetzes ausgeschlossene Unternehmen hat der öffentliche Auftraggeber vor<br />
Zuschlagerteilung an diese Adresse zu richten:<br />
oder<br />
tariftreue-register@ofd-lba.niedersachsen.de<br />
Fax (05 11) 1 01-24 99.<br />
Die Mitteilungen der öffentlichen Auftraggeber über die von ihnen in ihrem<br />
Zuständigkeitsbereich gemäß § 8 Abs. 3 des Landesvergabegesetzes i. V. m. § 3 Abs. 2 DVO-<br />
L<strong>Vergabe</strong>G von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossenen Unternehmen sowie die<br />
Mitteilungen über die Wiederzulassung dieser Unternehmen gemäß § 3 Abs. 3 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G sind<br />
ebenfalls an diese Adresse der OFD zu richten.<br />
3. Vertragsgestaltung, ergänzende Vertragsbedingungen, Eigenerklärungen der Bieter<br />
Für die im Landesvergabegesetz genannten Verpflichtungen der Bieter bei Angebotsabgabe<br />
können die nachstehenden Muster-Erklärungen gemäß den Bestimmungen des<br />
Landesvergabegesetzes zur Anwendung kommen oder in vorhandene ergänzende<br />
Vertragsbedingungen gemäß den jeweiligen Erfordernissen der <strong>Vergabe</strong>stelle entsprechend<br />
eingearbeitet werden.<br />
(Muster)<br />
Meinem Angebot liegen ferner die nachstehenden Vereinbarungen zugrunde:
Zu § 3 des Landesvergabegesetzes (Tariftreuerklärung):<br />
Ich verpflichte mich im Fall der Auftragserteilung, den in meinem Unternehmen beschäftigten<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der beauftragten Leistungen mindestens<br />
das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt nach dem<br />
..................................................................................................................................................................<br />
(vom öffentlichen Auftraggeber gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G vorgegebenen repräsentativen Tarifvertrag)<br />
zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu zahlen.<br />
Zu § 4 des Landesvergabegesetzes (Nachunternehmereinsatz):<br />
Mir ist bekannt, dass ich Leistungen, auf die mein Betrieb eingerichtet ist, nur auf<br />
Nachunternehmer übertragen darf, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.<br />
Ich werde im Fall der Auftragserteilung bei der Ausführung des Auftrags nachstehend<br />
aufgeführte Leistungen<br />
........................................................................................<br />
........................................................................................<br />
........................................................................................<br />
an Nachunternehmer weiter vergeben.<br />
Ich verpflichte mich, auch den Nachunternehmern die für mich geltenden Pflichten der §§ 3, 4<br />
und 7 Abs. 2 des Landesvergabegesetzes aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die<br />
Nachunternehmer zu überwachen.<br />
Mir ist bekannt, dass die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines<br />
Nachunternehmers der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.<br />
Zu § 8 des Landesvergabegesetzes (Sanktionen und Vertragsstrafe):<br />
Ich verpflichte mich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorstehenden vertraglichen<br />
Verpflichtungen zu den §§ 3 und 4 des Landesvergabegesetzes sowie gegen die gesetzlichen<br />
Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2 des Landesvergabegesetzes eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.
H. des Auftragswertes, bei mehreren Verstößen bis zu 10 v. H. des Auftragswertes – je nach<br />
pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers -- an den Auftraggeber zu zahlen. Diese<br />
Verpflichtung umfasst auch Verstöße des von mir eingesetzten Nachunternehmers oder eines von<br />
diesem eingesetzten Nachunternehmers (Nachnachunternehmers), soweit die Verstöße mir bekannt<br />
waren oder ich sie hätte kennen müssen.<br />
Ich bin damit einverstanden, dass die Nichterfüllung der in § 3 des Landesvergabegesetzes<br />
genannten Anforderungen durch mich oder durch die von mir eingesetzten Nachunternehmer sowie<br />
grob fahrlässige oder mehrfache Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 4 und 7 Abs. 2 des<br />
Landesvergabegesetzes den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.<br />
.................................................................................<br />
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters)<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und<br />
Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
juristischen Personen, an denen diese Rechtssubjekte beteiligt sind und die gleichzeitig die Voraussetzungen des § 98 Nrn.<br />
2, 4 oder 5 GWB erfüllen
Verwaltungsvorschriften<br />
zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung;<br />
Öffentliches Auftragswesen, <strong>Vergabe</strong>grundsätze<br />
RdErl. d. MI v. 14. 7. 2003 — 33.3-10300 (§ 32) —<br />
— VORIS 20300 —<br />
— Im Einvernehmen mit dem MW —<br />
Bezug: a) RdErl. v. 5. 6. 1998 (Nds. MBl. S. 814)<br />
— VORIS 20300 03 04 30 014 —<br />
b) RdErl. v. 6. 3. 2001 (Nds. MBl. S. 311), geändert durch RdErl. v. 12. 6.<br />
2001 (Nds. MBl. S. 414)<br />
— VORIS 20300 03 04 30 019 —<br />
1. Allgemeines<br />
Anstelle der bisherigen, im Bezugserlass zu b verkündeten <strong>Vergabe</strong>grundsätze<br />
gemäß § 32 Abs. 2 GemHVO vom 17. 3. 1997 (Nds. GVBl. S. 90), zuletzt geändert durch<br />
Verordnung vom 12. 5. 2003 (Nds. GVBl. S. 192), gelten ab dem 1. 1. 2003 die<br />
Bestimmungen des Landesvergabegesetzes (im Folgenden: L<strong>Vergabe</strong>G) vom 2. 9. 2002<br />
(Nds. GVBl. S. 370) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar.<br />
Für <strong>Vergabe</strong>n unterhalb des Mindestauftragswertes gemäß § 1 L<strong>Vergabe</strong>G ist gemäß<br />
§ 32 Abs. 2 GemHVO als verbindlicher <strong>Vergabe</strong>grundsatz jeweils der erste Abschnitt der<br />
<strong>VOL</strong> und der VOB anzuwenden.<br />
2. Einzelregelungen zur <strong>VOL</strong>/ VOB<br />
Der Höchstwert — ohne Umsatzsteuer — für Freihändige <strong>Vergabe</strong>n nach § 3 Nr. 4<br />
Buchst. p <strong>VOL</strong>/A ist auf 15 000 EUR (siehe auch RdErl. des MW vom 1. 6. 2001, Nds. MBl.<br />
S. 626) festgesetzt.
Nachprüfungsstelle i. S. des § 31 VOB/A für die kommunalen Gebietskörperschaften<br />
ist die jeweilige Kommunalaufsichtsbehörde. Für <strong>Vergabe</strong>n nach der <strong>VOL</strong>/A gilt dies<br />
entsprechend.<br />
3. Erlasse zum öffentlichen Auftragswesen mit empfehlendem Charakter, wobei die<br />
Entscheidung über die Anwendung der jeweiligen kommunalen<br />
Gebietskörperschaft obliegt<br />
3.1 RdErl. vom 5. 5. 1992 (Nds. MBl. S. 1286), zuletzt geändert durch RdErl. vom 1. 5.<br />
1998 (Nds. MBl. S. 819) — Berücksichtigung des Umweltschutzes —,<br />
3.2 RdErl. vom 1. 11. 1995 (Nds. MBl. S. 1223) i. V. m. RdErl. vom 15. 11. 1997 (Nds.<br />
MBl. S. 1854), Ziffer 3 — Nds. <strong>Vergabe</strong>handbuch „<strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong>“ —,<br />
3.3 Gem. RdErl. vom 31. 8. 2000 (Nds. MBl. S. 611) i. V. m. der Bekanntmachung vom 1.<br />
6. 2001 (Nds. MBl. S. 453) — Ausschluss von unzulässigen Bewerbern —,<br />
3.4 Gem. RdErl. vom 27. 9. 2000 (Nds. MBl. S. 684) — Vermeidung und Bekämpfung<br />
von Korruption —,<br />
3.5 Gem. RdErl. vom 14. 6. 2001 (Nds. MBl. S. 572) — VV zur Bekämpfung von<br />
Korruption in der Landesverwaltung —.<br />
4. Hinweise<br />
Der "Leitfaden für die <strong>Vergabe</strong> und Nachprüfung öffentlicher Aufträge" kann im<br />
Internet unter www.mw.niedersachsen.de (Themen/Wirtschaft/Wettbewerb) abgerufen<br />
werden.<br />
Die <strong>VOL</strong>-Vordrucke stehen im Internet unter www.bezirksregierung-braunschweig.de<br />
(Aktuelles & Service/Vordrucke der Nds. Landerverwaltung/<strong>Vergabe</strong>recht) zur Verfügung.<br />
5. Schlussvorschriften<br />
5.1 Der Bezugserlass zu a und der Bezugserlass zu b mit Ausnahme der Nummer 5<br />
werden aufgehoben.
5.2 Der RdErl. vom 26. 2. 1974 (Nds. MBl. S. 465), zuletzt geändert durch RdErl. vom 17.<br />
8. 1995 (Nds. MBl. S. 971), ist mit Ausnahme der Einzelvorschriften zu § 32 weiter<br />
anzuwenden.<br />
An die<br />
Bezirksregierungen<br />
Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und Zweckverbände
Öffentliches Auftragswesen;<br />
<strong>Vergabe</strong>praxis und Zahlungsmoral der öffentlichen Hand<br />
Bekanntmachung des MW v. 21.08.2003<br />
26 ÖA 32573/2<br />
Aufgrund wiederholten Vorbringens von Bietern und Auftragnehmern der öffentlichen Hand<br />
wegen Verstößen gegen einzuhaltende <strong>Vergabe</strong>bestimmungen, insbesondere des § 16<br />
VOB/B, wird auf folgendes hingewiesen:<br />
<strong>Vergabe</strong>praxis:<br />
Gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A ist bei einer öffentlichen Ausschreibung zunächst die Eignung<br />
der Bieter zu überprüfen, d.h. sie müssen die notwendigen Sicherheiten für die Erfüllung der<br />
vertraglichen Verpflichtungen bieten.<br />
Ebenso darf gem. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A kein Zuschlag auf ein Angebot mit einem unangemessenen<br />
hohen oder niedrigen Angebotspreis erteilt werden. Gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 2<br />
VOB/A kann bei einem Angebotspreis, der zu niedrig erscheint und dessen Angemessenheit<br />
anhand der vorliegenden Unterlagen nicht zu beurteilen ist, schriftliche Aufklärung über die<br />
Ermittlung der Preise verlangt werden . Diese Vorschrift ist durch § 5 L<strong>Vergabe</strong>G verschärft<br />
worden, indem die öffentlichen Auftraggeber bei jeder <strong>Vergabe</strong> die Angemessenheit der<br />
Preise anhand eines Kontrollblattes dokumentieren müssen.<br />
Bei Beschwerden können die übergeordneten Fachbehörden, z.B. die Oberfinanzdirektion<br />
und das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau bzw. bei kommunalen Auftraggebern<br />
die Kommunaufsicht des Landkreises oder der Bezirksregierung, diese Feststellungen überprüfen.<br />
Zahlungspraxis:<br />
§ 16 VOB/B regelt die Zahlungsmodalitäten, d.h. er bestimmt, wann, wie und welche Zahlungen<br />
vom öffentlichen Auftraggeber zu leisten sind, um den Anspruch des Auftragnehmers auf<br />
Vergütung zu erfüllen.<br />
So ist in § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B geregelt, dass Abschlusszahlungen binnen 18 Werktagen<br />
nach Zugang fällig werden. Schlussrechnungen sind gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B nach<br />
Prüfung und Feststellung spätestens zwei Monate nach Zugang fällig. Gemäß § 16 Nr. 3<br />
Abs. 1 VOB/B und § 16 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B sind sowohl Prüfungen der Schlussrechnung als<br />
auch alle Zahlungen auf das Äußerste zu beschleunigen.<br />
Zur Vermeidung von Verzugszinsen für unbestrittene Guthaben nach § 16 Nr. 5 Abs. 4<br />
VOB/B sind die öffentlichen Auftraggeber gehalten, die Schlussrechnung schnellstmöglichst<br />
C:\Dokumente und Einstellungen\Funke\Desktop\<strong>Vergabe</strong>handbuch, Stand 15.03.04\Ordner 7 Erlasse\Bekanntmachung <strong>Vergabe</strong>praxis-Zahlungsmoral.doc
zu prüfen. Verzögert sich die abschließende Prüfung der Schlussrechnung, so ist das unbestrittene<br />
Guthaben als Abschlagzahlung sofort zu zahlen.<br />
Der Auftragnehmer kann im Falle des Auftraggeberverzuges die Arbeiten bis zur Zahlung<br />
des Auftraggebers einstellen (§ 16 Nr. 5 Abs. 3-5 VOB/B).<br />
Auftragnehmer haben mit diesen Regelungen die rechtlichen Möglichkeiten, verzögerte Zahlungen<br />
durchzusetzen.<br />
An die<br />
Behörden des Landes, der Städte, der Landkreise,<br />
die Gemeinden und Gemeindeverbände und die<br />
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
sowie an die juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2,4 oder 5 GWB<br />
erfüllen.
1. Zielsetzung<br />
Fundstelle: Nds. MBl. 2001, S. 572<br />
Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung von Korruption<br />
in der Landesverwaltung (VV-Kor)<br />
Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 14. 6. 2001<br />
− 15.5-03019/2.4.1 −<br />
− VORIS 20480 00 00 00 025 −<br />
Ziel der LReg ist es, die Korruption sowohl repressiv als auch präventiv verstärkt zu<br />
bekämpfen.<br />
Nach der Definition der kriminalistisch-kriminologischen Forschungsgruppe des<br />
Bundeskriminalamtes ist Korruption „der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer<br />
Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines anderen,<br />
begangen auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung eines Vorteils für<br />
sich oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder<br />
Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein<br />
Unternehmen (in wirtschaftlicher Funktion)“. Wird diese Aussage auf die Verhältnisse in der<br />
Landesverwaltung übertragen, bedeutet dies, dass der Begriff der Korruption auch<br />
Handlungen umfassen kann, die straf- und dienstrechtlich nicht relevant sind (z. B.<br />
Maßnahmen der Klimapflege).<br />
Es steht nicht infrage, dass der ganz überwiegende Teil der Beschäftigten im<br />
öffentlichen Dienst seine Pflichten gegenüber dem Staat loyal erfüllt und seine Aufgaben<br />
unparteiisch, gerecht und zum Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt. Die Wenigen aber, die<br />
korrupt sind, schaden nicht nur dem Ansehen des öffentlichen Dienstes insgesamt, sondern<br />
verursachen auch beträchtlichen materiellen Schaden zulasten der Allgemeinheit. Deshalb<br />
muss alles daran gesetzt werden, solche korrupten Beschäftigten ausfindig zu machen und<br />
ihnen gegenüber die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.<br />
Die VV-Kor soll dazu dienen, der Korruption zukünftig noch wirkungsvoller<br />
vorzubeugen, korruptive Praktiken aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden. Sie soll allen<br />
Beschäftigten Richtschnur ihres Verhaltens sein und zugleich Handlungsanleitung und
- 2 -<br />
Hilfestellung bieten, um behörden- und fachspezifisch die notwendigen Maßnahmen zur<br />
Korruptionsprävention und -bekämpfung treffen zu können.<br />
2. Sensibilisierung für Korruptionsgefahren<br />
2.1 Der als Anlage 1 abgedruckte Verhaltenskodex gegen Korruption ist für alle<br />
Beschäftigten verbindlich. Er weist die Beschäftigten auf Gefahrensituationen hin, in denen<br />
sie in Korruption verstrickt werden können. Weiterhin hält er die Beschäftigten zur<br />
pflichtgemäßen und gesetzestreuen Erfüllung ihrer Aufgaben an und führt ihnen die Folgen<br />
von korruptem Verhalten vor Augen.<br />
2.2 Im Zusammenhang mit der Ablegung des Diensteides, der Abnahme des<br />
Gelöbnisses oder der Verpflichtung sind die Beschäftigten mündlich über den Unrechtsgehalt<br />
der Korruption und ihre dienst- und strafrechtlichen Folgen zu belehren.<br />
Wegen der regelmäßigen Belehrung aller Beschäftigten über die Regelungen zur<br />
Annahme von Belohnungen und Geschenken wird auf Abschnitt III Nr. 1 der VV zum NBG<br />
(Gem. RdErl. vom 25. 11. 1992, Nds. MBl. 1993 S. 93, in der jeweils geltenden Fassung)<br />
verwiesen.<br />
2.3 In Dienstbesprechungen sind Fragen der Korruption und ihre Erscheinungsformen<br />
regelmäßig oder aufgrund konkreter Vorkommnisse zu erörtern.<br />
2.4 Bei der Aus- und Fortbildung sind die Erscheinungsformen von Korruption und die<br />
damit verbundenen Gefahrensituationen, Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowie straf-<br />
, dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen in Korruptionsfällen angemessen zu<br />
thematisieren.<br />
Beschäftigte in korruptionsgefährdeten Bereichen und - wegen ihrer Vorbildfunktion −<br />
Führungskräfte sollen an Fortbildungsveranstaltungen zur Korruptionsbekämpfung<br />
teilnehmen.<br />
2.5 Als Maßnahme der Sensibilisierung ist die VV-Kor mit ihren Anlagen allen<br />
Beschäftigten bekannt zu geben. Die Art der Bekanntgabe ist in das Belieben der<br />
Dienststellen gestellt.<br />
3. Gefährdungsatlas
- 3 -<br />
In allen Dienststellen des Landes sind die gesteigert korruptionsgefährdeten<br />
Arbeitsplätze zu ermitteln. Für diese Arbeitsplätze ist eine Risikoanalyse durchzuführen. Die<br />
Ergebnisse werden nach Organisationseinheiten zusammengefasst und bilden den<br />
Gefährdungsatlas einer Behörde.<br />
Erkannten Sicherungslücken ist durch unverzügliche Maßnahmen zu begegnen.<br />
Soweit sich die Risikoprüfung auf Umstände erstreckt, die in der Person der oder des<br />
Beschäftigten oder der Bewerberin oder des Bewerbers liegen, ist das Ergebnis gesondert in<br />
Sachakten bei der personalverwaltenden Stelle zu verwahren. Abweichend von der<br />
Aktenordnung sind die Unterlagen zu vernichten, soweit die einzelnen Vorgänge nicht mehr<br />
für Zwecke der Korruptionsbekämpfung oder -prävention erforderlich sind. Hinsichtlich der<br />
technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes sind<br />
die Akten wie Personalakten zu behandeln.<br />
4. Rotation<br />
Das Verfahren ergibt sich aus der Anlage 2.<br />
Für Beschäftigte, die auf gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsplätzen tätig sind,<br />
soll ein Arbeitsplatzwechsel in bestimmten Zeitabständen (Rotation) vorgesehen werden.<br />
Dies gilt auch für Arbeitsplätze, die Aufsichts- oder Kontrollfunktionen für gesteigert<br />
korruptionsgefährdete Arbeitsplätze wahrnehmen.<br />
Von Rotation darf nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.<br />
Die Gründe sind zu dokumentieren.<br />
5. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung<br />
5.1 Für die Dienststellen sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für<br />
Korruptionsbekämpfung zu bestellen. Diese können auch für mehrere Dienststellen<br />
zuständig sein.<br />
Angehörige der personalverwaltenden Stellen sollen nicht mit dieser Funktion<br />
beauftragt werden.
- 4 -<br />
5.2 Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung ist die<br />
direkte Gesprächspartnerin oder der direkte Gesprächspartner für Beschäftigte, Bürgerinnen<br />
und Bürger.<br />
Zum Aufgabenbereich gehören ferner insbesondere:<br />
− Förderung der Sensibilität der Beschäftigten durch Beratung und Aufklärung,<br />
− Vorschläge an die Dienststellenleitung zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen<br />
gegen Verschleierung und zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft bei einem durch<br />
Tatsachen gerechtfertigten Korruptionsverdacht,<br />
− Beratung bei der Öffentlichkeitsarbeit,<br />
− Kontakthalten zur und Informationsaustausch mit der Aufsichtsbehörde und anderen<br />
Stellen,<br />
− Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in allgemeinen Fragen der<br />
Korruptionsbekämpfung.<br />
5.3 Die Dienststelle hat die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner zur<br />
Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren. Sie oder<br />
er hat ein Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung.<br />
5.4 Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner hat über die ihr oder ihm bekannt<br />
gewordenen persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung der<br />
Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der Dienststellenleitung und<br />
der Personalverwaltung sowie gegenüber Personen, die Ermittlungen im Disziplinarverfahren<br />
bei einem durch Tatsachen gerechtfertigten Korruptionsverdacht durchführen. Das<br />
Stillschweigen gilt auch nicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den<br />
Finanzkontrollbehörden gemäß § 95 LHO. In Disziplinarverfahren dürfen sie nicht tätig<br />
werden.<br />
Akten mit personenbezogenen Daten, die bei der Ansprechpartnerin oder dem<br />
Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung entstehen, sind hinsichtlich der technischen<br />
und organisatorischen Maßnahmen wie Personalakten zu behandeln. Sie sind abweichend<br />
von der Aktenordnung zu vernichten, soweit die einzelnen Vorgänge nicht mehr für Zwecke<br />
der Korruptionsbekämpfung oder -prävention erforderlich sind.<br />
6. Verhalten bei Korruptionsverdacht
- 5 -<br />
6.1 Die Dienststellen und Aufsichtsbehörden haben den auf mögliche korrupte<br />
Verhaltensweisen hindeutenden Indizien nachzugehen. Etwaige spätere Ermittlungen der<br />
Strafverfolgungsbehörden dürfen dadurch nicht gefährdet werden.<br />
6.2 Alle Beschäftigten der Landesverwaltung haben ihren Dienstvorgesetzten oder den<br />
zuständigen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartnern für Korruptionsbekämpfung<br />
Mitteilung zu machen, wenn sie nachvollziehbare Hinweise auf korruptes Verhalten erhalten.<br />
6.3 Ergeben sich in einer Dienststelle tatsächliche Anhaltspunkte für Korruption oder<br />
deren Begleitdelikte, so haben Dienstvorgesetzte die dienstliche Verpflichtung, unverzüglich<br />
die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten.<br />
6.4 Die Dienststellen haben die Strafverfolgungsbehörden in ihrer Ermittlungsarbeit –<br />
insbesondere bei der Vorbereitung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie der<br />
Auswertung sichergestellten Materials − zu unterstützen.<br />
6.5 Nach Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden haben die Dienststellen alles zu<br />
unterlassen, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte,<br />
insbesondere führen sie keine eigenen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts in<br />
eigener Zuständigkeit ohne Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden.<br />
6.6 Disziplinar- und arbeitsrechtliche Verfahren sind bei aufkommendem<br />
Korruptionsverdacht mit Nachdruck und unter besonderer Beachtung des<br />
Beschleunigungsgebots zu betreiben. Schadensersatzansprüche gegen Beschäftigte und<br />
Dritte sind in jedem Fall sorgfältig und umfassend zu prüfen und konsequent durchzusetzen.<br />
Auch insoweit sind die Belange der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu<br />
berücksichtigen (Nr. 6.5).<br />
7. Sponsoring<br />
Sponsoring ist in der Landesverwaltung nur nach Maßgabe der Bestimmungen in der<br />
Anlage 3 zulässig.<br />
8. Beteiligung der Personalvertretungen<br />
Bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption soll die Dienststelle mit ihrer<br />
Personalvertretung vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Bestimmungen des NPersVG
- 6 -<br />
sind bei der Durchführung von Maßnahmen nach der VV-Kor zu beachten. Insbesondere ist<br />
der Personalrat bei der Bestellung von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zur<br />
Korruptionsbekämpfung zu beteiligen (§ 66 Abs. 1 Nr. 9 NPersVG).<br />
9. Sonstige Regelungen<br />
Für die Korruptionsprävention und -bekämpfung sind die folgenden gesondert<br />
veröffentlichten Regelungen von Bedeutung:<br />
a) Annahme von Belohnungen und Geschenken<br />
− VV zu § 78 NBG, Gem. RdErl. vom 25. 11. 1992 − VV zum NBG − (Nds. MBl.<br />
1993 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung,<br />
− Gem. RdErl. des MF, der StK und der übrigen Ministerien vom 9. 3. 2000 −<br />
Anwendung der Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen<br />
Beamtengesetz auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer − (Nds. MBl. S.<br />
265) in der jeweils geltenden Fassung;<br />
b) Ausübung von Nebentätigkeiten<br />
− VV zu den §§ 71 a bis 77 NBG, Gem. RdErl. vom 25. 11. 1992 (siehe<br />
Buchstabe a erster Spiegelstrich),<br />
− Gem. RdErl. vom 9. 3. 2000 (siehe Buchstabe a zweiter Spiegelstrich);<br />
c) Öffentliches Auftragswesen<br />
− Gem. RdErl. des MW, der StK und der übrigen Ministerien vom 31. 8. 2000<br />
− Ausschluss von unzuverlässigen Bewerbern von der Teilnahme am<br />
Wettbewerb − (Nds. MBl. S. 611) in der jeweils geltenden Fassung,<br />
− Gem. RdErl. des MW und des MI vom 27. 9. 2000 − Vermeidung und<br />
10. Empfehlung<br />
Bekämpfung von Korruption − (Nds. MBl. S. 684) in der jeweils geltenden<br />
Fassung.
- 7 -<br />
Den Landkreisen, Gemeinden, Samtgemeinden und Zweckverbänden sowie den<br />
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
des öffentlichen Rechts wird eine entsprechende Anwendung der VV-Kor empfohlen.<br />
11. In-Kraft-Treten<br />
Dieser RdErl. tritt am 1. 8. 2001 in Kraft.<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Gemeinden, Samtgemeinden, Zweckverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes<br />
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
Verhaltenskodex gegen Korruption<br />
(Die Leitsätze sind im A n h a n g zusätzlich abgedruckt)<br />
− Nds. MBl. Nr.<br />
Anlage 1<br />
(zu Nr. 2.1 VV-Kor)<br />
1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder<br />
dulden noch unterstützen.<br />
Korruption in der öffentlichen Verwaltung könnte besser verhindert werden, wenn jede<br />
und jeder Einzelne sich zum Ziel setzt, Korruption zu bekämpfen. Dies entspricht auch den<br />
Pflichten, die alle Beschäftigten bei ihrer Einstellung gegenüber dem Dienstherrn oder<br />
Arbeitgeber übernommen haben:<br />
Die Beschäftigten haben sich bei ihrer Einstellung verpflichtet, das Grundgesetz für die<br />
Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die geltenden Gesetze<br />
zu wahren und ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Alle Beschäftigten haben sich so zu<br />
verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird und sich darüber<br />
hinaus durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung i. S. des<br />
Grundgesetzes zu bekennen. Sie haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und gerecht<br />
zu erfüllen.<br />
Diese Verpflichtungen sind keine leeren Formeln, sondern müssen sich im beruflichen<br />
und privaten Alltag der oder des Einzelnen widerspiegeln.
- 8 -<br />
Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflichtungen und schädigt das Ansehen des<br />
öffentlichen Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Objektivität der<br />
Staatsverwaltung und damit die Grundlagen für das Zusammenleben in einem staatlichen<br />
Gemeinwesen.<br />
Alle Beschäftigten haben daher die Aufgabe, durch ihr Verhalten Vorbild für Kolleginnen<br />
und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte sowie Bürgerinnen und Bürger<br />
zu sein.<br />
2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich Ihre<br />
Vorgesetzten und die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für<br />
Korruptionsbekämpfung.<br />
Bei Außenkontakten, z. B. mit Antragstellerinnen und Antragstellern oder bei<br />
Kontrolltätigkeiten, müssen Sie von Anfang an klare Verhältnisse schaffen und jeden<br />
Korruptionsversuch sofort abwehren. Halten Sie sich daher streng an Recht und Gesetz und<br />
beachten Sie die Verwaltungsvorschriften zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder<br />
Geschenken. Es darf niemals der Eindruck entstehen, dass Sie für „kleine Geschenke“ offen<br />
sind. Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es zurückzusenden − mit<br />
der Bitte um Verständnis für die für Sie geltenden Regeln.<br />
Arbeiten Sie in einem Verwaltungsbereich, der sich mit der <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen<br />
Aufträgen beschäftigt, so müssen Sie besonders sensibel für Versuche Dritter sein, Einfluss<br />
auf Ihre Entscheidung zu nehmen. In diesem Bereich gibt es die meisten<br />
Korruptionshandlungen.<br />
Wenn Sie von Dritten um eine zweifelhafte Gefälligkeit gebeten worden sind, so<br />
informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzten und die Ansprechpartnerin oder den<br />
Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung davon. Das hilft zum einen, selbst jeglichem<br />
Korruptionsverdacht zu entgehen, zum anderen aber auch, unter Umständen rechtliche<br />
Maßnahmen gegen die Dritten oder deren Vorgesetzte einleiten zu können. Wenn Sie einen<br />
Korruptionsversuch zwar selbst abwehren, ihn aber nicht offenbaren, so wird sich Ihr<br />
Gegenüber an Kolleginnen und Kollegen wenden und es bei diesen versuchen. Schützen<br />
Sie daher auch Ihre Kolleginnen und Kollegen durch konsequentes Offenlegen von<br />
Korruptionsversuchen Außenstehender. Alle Beschäftigten (Vorgesetzte sowie<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) müssen an einem Strang ziehen, um einheitlich und<br />
glaubhaft aufzutreten.
- 9 -<br />
3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so<br />
ziehen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen als Zeugin oder Zeugen hinzu.<br />
Manchmal steht Ihnen ein Gespräch bevor, bei dem Sie vermuten, dass ein zweifelhaftes<br />
Ansinnen an Sie gestellt und dieses nicht leicht zurückzuweisen sein wird. Hier hilft oftmals<br />
auch die eindeutige Distanzierung nicht. In solchen Fällen sollten Sie sich der Situation nicht<br />
allein stellen, sondern eine Kollegin oder einen Kollegen zu dem Gespräch hinzubitten.<br />
Sprechen Sie über Ihre Vermutung und bitten Sie sie oder ihn, auch durch ihr oder sein<br />
Verhalten jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren.<br />
4. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann.<br />
Ihre Arbeitsweise sollte transparent und für jeden nachvollziehbar sein.<br />
Da Sie Ihren Arbeitsplatz in der Regel wieder verlassen werden (Übertragung neuer<br />
Aufgaben, Versetzung) oder auch einmal kurzfristig ausfallen (Krankheit, Urlaub), sollten Ihre<br />
Arbeitsvorgänge so transparent sein, dass sich jederzeit andere Beschäftigte einarbeiten<br />
können. „Nebenakten“ sollten Sie vermeiden, um jeden Eindruck von Unredlichkeit von<br />
vornherein auszuschließen. Handakten sind nur zu führen, wenn es für die Erledigung der<br />
Arbeit unumgänglich ist. Sie sind als solche zu kennzeichnen.<br />
5. Achten Sie auf eine Trennung von Dienst und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre<br />
Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren Dienstpflichten führen.<br />
Korruptionsversuche werden oftmals gestartet, indem Dritte den dienstlichen Kontakt auf<br />
Privatkontakte ausweiten. Es ist bekanntermaßen besonders schwierig, eine „Gefälligkeit“ zu<br />
verweigern, wenn man sich privat hervorragend versteht und man selber oder die eigene<br />
Familie Vorteile und Vergünstigungen erhält (Konzertkarten, verbilligter gemeinsamer<br />
Urlaub, Einladungen zu teuren Essen, die man nicht erwidern kann usw.). Bei privaten<br />
Kontakten sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng zwischen Dienst- und<br />
Privatleben trennen müssen, um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten.<br />
Diese strenge Trennung zwischen privaten Interessen und dienstlichen Aufgaben müssen<br />
Sie darüber hinaus − unabhängig von einer Korruptionsgefahr − bei Ihrer gesamten<br />
dienstlichen Tätigkeit beachten. Ihre Dienststelle und alle Bürgerinnen und Bürger haben<br />
Anspruch auf Ihr faires, sachgemäßes, unparteiisches Verhalten. Prüfen Sie daher bei jedem<br />
Verfahren, für das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Interessen oder solche Ihrer<br />
Angehörigen oder z. B. auch von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu einer<br />
Kollision mit Ihren hauptberuflichen Verpflichtungen führen können. Vermeiden Sie jeden
- 10 -<br />
bösen Schein möglicher Parteilichkeit. Sorgen Sie dafür, dass Sie niemandem einen Grund<br />
zur Besorgnis der Befangenheit geben, auch nicht durch „atmosphärische“ Einflussnahmen<br />
von interessierter Seite.<br />
Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Aufgabe eine mögliche Kollision zwischen<br />
Ihren dienstlichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen<br />
Sie sich verbunden fühlen, so unterrichten Sie darüber Ihre Vorgesetzten, damit sie<br />
angemessen reagieren können, Sie z. B. von Tätigkeiten im konkreten Einzelfall befreien.<br />
Auch bei von Ihnen ausgeübten oder angestrebten Nebentätigkeiten muss eine klare<br />
Trennung zwischen der Arbeit und der Nebentätigkeit bleiben. Persönliche Verbindungen,<br />
die sich aus der Nebentätigkeit ergeben, dürfen die hauptberufliche Tätigkeit nicht<br />
beeinflussen. Im Zweifelsfall verzichten Sie lieber auf die Nebentätigkeit.<br />
Bedenken Sie außerdem, dass bei Ausübung genehmigungspflichtiger, aber nicht<br />
genehmigter Nebentätigkeiten dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen;<br />
dasselbe gilt bei Versäumnis von Anzeigepflichten.<br />
Unabhängig davon schadet es früher oder später Ihrem Ansehen − und damit dem<br />
Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes −, wenn Sie im Konfliktfall Ihren privaten<br />
Interessen den Vorrang gegeben haben. Das gilt in besonderem Maß, wenn Sie an<br />
einflussreicher Stelle tätig sind. Achten Sie in diesem Fall besonders darauf, nur jene<br />
Konditionen in Anspruch zu nehmen, die für vergleichbare Umstände abstrakt geregelt sind.<br />
6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und Aufklärung von<br />
Korruption. Informieren Sie Ihre Vorgesetzten und die Ansprechpartnerin oder den<br />
Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung bei Anhaltspunkten für korruptes<br />
Verhalten.<br />
Korruption kann nur verhindert und bekämpft werden, wenn sich alle für ihre Dienststelle<br />
verantwortlich fühlen und als gemeinsames Ziel die „korruptionsfreie Dienststelle“ verfolgen.<br />
Das bedeutet zum einen, dass alle Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben dafür sorgen<br />
müssen, dass Außenstehende keine Möglichkeit zur unredlichen Einflussnahme auf<br />
Entscheidungen haben.<br />
Das bedeutet aber auch, dass korrupte Kolleginnen und Kollegen nicht aus falsch<br />
verstandener Solidarität oder Loyalität gedeckt werden dürfen. Hier haben alle die<br />
Verpflichtung, zur Aufklärung von strafbaren Handlungen beizutragen und die eigene
- 11 -<br />
Dienststelle vor Schäden zu bewahren. Ein „schwarzes Schaf“ verdirbt die ganze Herde.<br />
Beteiligen Sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen.<br />
Sie sollten sich nicht scheuen, mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner für<br />
Korruptionsbekämpfung zu sprechen, wenn das Verhalten von Beschäftigten Ihnen<br />
Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie korrupt sein könnten. Ganz wesentlich ist allerdings, dass<br />
Sie einen Verdacht nur dann äußern, wenn Sie nachvollziehbare Hinweise dafür haben. Es<br />
darf nicht dazu kommen, dass Kolleginnen und Kollegen leichtfertig belastet werden. Ihre<br />
Gesprächspartner werden Ihren Wunsch auf Stillschweigen berücksichtigen und dann<br />
entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind.<br />
7. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Erkennen fehlerhafter<br />
Organisationsstrukturen, die Korruptionsversuche begünstigen.<br />
Oftmals führen lang praktizierte Verfahrensabläufe dazu, dass sich Nischen bilden, in<br />
denen Korruption besonders gut gedeihen kann. Das können Verfahren sein, bei denen nur<br />
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter (Spezialistentum) allein für die <strong>Vergabe</strong> von<br />
Vergünstigungen verantwortlich ist. Das können aber auch Arbeitsabläufe sein, die bewusst<br />
oder unbewusst im Unklaren gehalten werden, um eine Überprüfung zu erschweren oder zu<br />
verhindern (Einzelgängertum).<br />
Hier kann meistens eine Änderung der Organisationsstrukturen Abhilfe schaffen. Im<br />
konkreten Fall kann dies aber nicht von den Organisationsreferaten geleistet werden, weil sie<br />
nicht über das erforderliche Detailwissen verfügen. Daher sind alle Beschäftigten<br />
aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisatoren zu geben, um zu klaren und<br />
transparenten Arbeitsabläufen beizutragen.<br />
Auch innerhalb von Arbeitseinheiten müssen die Leiterinnen und Leiter Arbeitsabläufe so<br />
transparent gestalten, dass Korruption gar nicht erst entstehen kann.<br />
Ein weiteres Mittel, um Gefahrenpunkte wirksam auszuschalten, ist darüber hinaus das<br />
Rotieren von Personal. In gesteigert korruptionsgefährdeten Bereichen sollte daher dieses<br />
Personalführungsinstrument verstärkt eingesetzt werden. Dazu ist die Bereitschaft der<br />
Beschäftigten zu einem regelmäßigen Wechsel der Aufgaben zwingend erforderlich, auch<br />
wenn dies im Regelfall mit einer höheren Arbeitsbelastung (Einarbeitungszeit) verbunden ist.<br />
Auch homogene Strukturen der Beschäftigten (z. B. Zugehörigkeit nur eines Geschlechts)<br />
können Korruption begünstigen.
- 12 -<br />
8. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention fortbilden.<br />
Wenn Sie in einem korruptionsgefährdeten Bereich tätig sind, nutzen Sie die Angebote<br />
der Dienststelle, sich über Erscheinungsformen, Gefahrensituationen,<br />
Präventionsmaßnahmen, strafrechtliche sowie dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen<br />
von Korruption fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie lernen, wie Sie selbst Korruption<br />
verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie korrumpiert werden sollen oder<br />
Korruption in Ihrem Arbeitsumfeld entdecken. Fortbildung wird Sie sicher machen, mit dem<br />
Thema Korruption in der richtigen, gesetzestreuen Weise umzugehen.<br />
Bei Fragen zu Fortbildungsangeboten wenden Sie sich an die für das Personalwesen<br />
zuständige Organisationseinheit.
- 13 -<br />
Verhaltenskodex gegen Korruption<br />
A n h a n g<br />
1. Seien Sie Vorbild: Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie<br />
Korruption weder dulden noch unterstützen.<br />
2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie<br />
unverzüglich Ihre Vorgesetzten und die Ansprechpartnerin oder<br />
den Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung.<br />
3. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige<br />
Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine Kollegin oder einen<br />
Kollegen als Zeugin oder Zeugen hinzu.<br />
4. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden<br />
kann.<br />
5. Achten Sie auf eine Trennung von Dienst und Privatleben.<br />
Prüfen Sie, ob Ihre Privatinteressen zu einer Kollision mit Ihren<br />
Dienstpflichten führen.<br />
6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und<br />
Aufklärung von Korruption. Informieren Sie Ihre Vorgesetzten<br />
und die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner für<br />
Korruptionsbekämpfung bei Anhaltspunkten für korruptes<br />
Verhalten.<br />
7. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle beim Erkennen fehlerhafter<br />
Organisationsstrukturen, die Korruption begünstigen.<br />
8. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention fortbilden.
1. Grundsatz<br />
- 14 -<br />
Verfahrensregelungen zum Gefährdungsatlas<br />
Alle Dienststellen des Landes sind gehalten, für ihren Bereich einen<br />
Gefährdungsatlas zu erstellen. Dieser Gefährdungsatlas soll verdeutlichen, welche<br />
Tätigkeiten innerhalb der öffentlichen Verwaltung wegen ihrer gesteigerten<br />
Korruptionsgefährdung besondere Sicherungsmaßnahmen erfordern.<br />
Zwar ist davon auszugehen, dass in nahezu allen Arbeitsbereichen Korruption<br />
denkbar und möglich ist, z. B. wenn<br />
− Aufträge vergeben oder Verträge abgeschlossen werden,<br />
− über Konzessionen, Auflagen und Genehmigungen entschieden wird,<br />
− Abgaben, Gebühren usw. festgesetzt und erhoben werden,<br />
− öffentliche Fördermittel und Zuschüsse gewährt werden,<br />
− Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten durchgeführt werden sowie<br />
Anlage 2<br />
(zu Nr. 3 VV-Kor)<br />
− Vorgänge mit vertraulichen Informationen, die für Dritte von besonderer Bedeutung<br />
sein können, bearbeitet werden.<br />
Dennoch sollen in den Gefährdungsatlas nur die Arbeitsplätze aufgenommen werden,<br />
die einer gesteigerten Korruptionsgefährdung ausgesetzt sind. Nur für diese Arbeitsplätze ist<br />
eine Risikoanalyse durchzuführen und den erkannten Sicherungslücken ist durch<br />
unverzügliche Maßnahmen zu begegnen.<br />
Zur Erstellung des Gefährdungsatlasses sind die Arbeitsabläufe eines jeden<br />
Arbeitsplatzes dahin zu überprüfen, ob eine gesteigerte Korruptionsgefährdung zu bejahen<br />
ist. Dies wird der Fall sein, wenn eine der Fragestellungen in Nr. 2 mit „ja“ zu beantworten ist.<br />
Ist danach von einer gesteigerten Korruptionsgefährdung auszugehen, so ist eine<br />
Analyse der auf den konkreten Arbeitsplatz bezogenen Korruptionsgefährdung einschließlich<br />
der Wirksamkeit vorhandener Sicherungen (Risikoanalyse gemäß Nr. 3) vorzunehmen.<br />
Erkannten Sicherungslücken ist unverzüglich zu begegnen.
- 15 -<br />
Eine Zusammenstellung der gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsplätze und die<br />
Ergebnisse der Überprüfungen nach den Nrn. 2 und 3 werden zusammengefasst und bilden<br />
zusammen mit einer Gesamtübersicht den Gefährdungsatlas einer Behörde.<br />
Die Bewertungen sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu korrigieren.<br />
Findet ein personeller Wechsel auf dem Arbeitsplatz statt, so ist eine neue Bewertung<br />
vorzunehmen.<br />
2. Feststellung der gesteigerten Korruptionsgefährdung<br />
2.1 Werden bei der <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen, öffentlichen<br />
Fördermitteln, Zuschüssen u. a. Haushaltsmittel in größerem<br />
Umfang bewirtschaftet?<br />
2.2 Werden regelmäßig Leistungsbedingungen oder -beschreibungen<br />
abschließend erstellt oder deren Erstellung in Auftrag gegeben?<br />
(z. B. Pflichtenhefte, Leistungsverzeichnisse)<br />
2.3 Besteht die Möglichkeit, ohne Mitwirkung Dritter<br />
Sachverhaltsfeststellungen oder Prüfergebnisse zu beeinflussen?<br />
(z. B. Aufmaße und Messungen, Gutachten, auch das<br />
Unterlassen von Beanstandungen)<br />
2.4 Liegt eine Zuständigkeitskonzentration vor, weil z. B.<br />
Ausschreibung, <strong>Vergabe</strong> und Abrechnung oder<br />
Sachverhaltsfeststellung, Entscheidung und Vollzug bei einer<br />
Person konzentriert sind?<br />
2.5 Bestehen häufig Außenkontakte zu einem bestimmten<br />
Personenkreis, der von den Entscheidungen der oder des<br />
jeweiligen Bediensteten Vor- oder Nachteile zu erwarten hat?<br />
(z. B. Entscheidung über Genehmigungen, Konzessionen oder<br />
Lizenzen, Abschluss von Verträgen, mit Auswirkungen auf<br />
Vermögensvorteil oder -nachteil; oder Beeinträchtigung der<br />
beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz des anderen)<br />
3. Risikoanalyse für gesteigert korruptionsgefährdete Arbeitsplätze<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
ja nein<br />
ja nein
- 16 -<br />
3.1 Wie groß ist der Anteil der gesteigert korruptionsgefährdeten Tätigkeit auf dem<br />
einzelnen Arbeitsplatz?<br />
(z. B. Anteil der Genehmigungen, Prüfungen, <strong>Vergabe</strong>n, Leistungsfeststellungen usw.<br />
im Vergleich zur übrigen Tätigkeit?)<br />
3.2 Hat es Beanstandungen gegeben?<br />
(z. B. Prüfberichte)<br />
3.3 Welche Umstände prägen das besondere Interesse möglicher Geber, Vorteile zu<br />
erlangen?<br />
3.4 Gibt es Umstände in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die zu einer<br />
erhöhten Korruptionsgefahr auf diesem Arbeitsplatz führen können?<br />
(z. B. Unregelmäßigkeiten im Dienstbetrieb; mitgeteilte Lohnpfändungen, die gemäß<br />
RdErl. des MF vom 26. 4. 2000 − Nds. MBl. S. 313 − mitzuteilen sind; Mitteilungen<br />
gemäß MISTRA (AV des MJ vom 29. 4. 1998 − Nds. Rpfl. S. 104 −, die Auswirkungen<br />
auf die Korruptionsgefährdung haben können.)<br />
3.5 Liegt der Schwerpunkt der gesteigerten Korruptionsgefährdung<br />
− in der Art der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeit?<br />
− im Arbeitsablauf der Tätigkeit?<br />
− in besonderen Umständen in der Person der Mitarbeiterin oder des<br />
Mitarbeiters?<br />
− in dem besonders gesteigerten Interesse möglicher Geber?<br />
3.6 Welche Sicherungsmaßnahmen sind schon vorhanden?<br />
(z. B. 4-Augen-Prinzip, getrennte Aufgabenwahrnehmung, Fortbildung, Mitzeichnung,<br />
Berichtspflicht, vollständige Dokumentation, Rotation, verstärkte Dienst- und<br />
Fachaufsicht)<br />
3.7 Welche weiteren Sicherungs- oder Präventionsmaßnahmen wären denkbar?<br />
3.8 Welche Maßnahmen sind noch erforderlich?<br />
Anlage 3<br />
(zu Nr. 7 VV-Kor)
- 17 -<br />
Bestimmungen zum Sponsoring<br />
1. Unter Sponsoring in der Landesverwaltung wird die Gewährung von Geld oder<br />
geldwerten Vorteilen durch Dritte (natürliche oder juristische Personen, insbesondere<br />
Unternehmen) ohne angemessene Gegenleistung an das Land zur Erfüllung von<br />
Landesaufgaben verstanden. Als Sponsor auftretende Unternehmen verfolgen mit<br />
Sponsoring regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder<br />
Öffentlichkeitsarbeit.<br />
Belohnungen und Geschenke an einzelne Landesbedienstete, die nach § 78 NBG<br />
und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften unzulässig sind, dürfen nicht als<br />
Sponsoring angenommen werden.<br />
Die Bestimmungen zum Sponsoring sind<br />
− für Spenden entsprechend anzuwenden,<br />
− nicht anzuwenden auf die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen, die dem<br />
Land aus dem öffentlichen Bereich, von öffentlichen Unternehmen oder von<br />
öffentlichen Einrichtungen gewährt werden.<br />
2. Sponsoring kann in geeigneten Fällen zur Erfüllung von Landesaufgaben beitragen.<br />
Die Landesverwaltung darf sich aber nicht unbeschränkt dem Sponsoring öffnen, in<br />
Bereichen der Eingriffsverwaltung (z. B. Polizei, Justiz, Steuerverwaltung) ist Sponsoring<br />
grundsätzlich abzulehnen und nur ausnahmsweise zuzulassen.<br />
3. Für die Annahme von Sponsoringleistungen ist die Einwilligung der zuständigen<br />
obersten Landesbehörde einzuholen, sie kann ihre Befugnis übertragen. Im Bereich der<br />
Eingriffsverwaltung kann die Befugnis nur auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde<br />
übertragen werden, es sei denn, dass die Sponsoringleistung dieser Behörde zugute<br />
kommen soll. Die obersten Landesbehörden können für den eigenen Geschäftsbereich im<br />
Benehmen mit dem MF ergänzende Regelungen erlassen.<br />
4. Bei der Entscheidung über die Annahme von Sponsoringleistungen sind folgende<br />
Leitlinien zu beachten:<br />
4.1 Das Ansehen des Landes in der Öffentlichkeit darf keinen Schaden nehmen.
- 18 -<br />
4.2 Sponsoring muss für die Öffentlichkeit erkennbar sein. Eine vollständige Transparenz<br />
des Umfangs, der Art von Sponsoring und der Sponsoren ist zur Vermeidung eines<br />
Anscheins der Befangenheit der Landesverwaltung unentbehrlich (vgl. Nr. 8).<br />
4.3 Die Landesdienststellen und deren Beschäftigte dürfen sich bei der Wahrnehmung<br />
ihrer Aufgaben oder bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge nicht von den Interessen<br />
des Sponsors leiten lassen. Es ist auszuschließen, dass die Aufgabenerfüllung<br />
beeinflusst oder behindert wird oder dass Landesbedienstete in Widerstreit mit ihren<br />
dienstlichen Pflichten gebracht und dadurch deren Unparteilichkeit und<br />
Unbefangenheit beeinflusst werden.<br />
4.4 Im Bereich der Eingriffsverwaltung ist Sponsoring nur ausnahmsweise und nur dann<br />
zulässig, wenn der Sponsor seine Förderung nicht unmittelbar gegenüber der zu<br />
begünstigenden Landesdienststelle erbringt, sondern an die zur Entscheidung über<br />
die Annahme der Förderung befugte Landesdienststelle (vgl. Nr. 3) leistet und diese<br />
die Sponsoringleistung der zu begünstigenden Landesdienststelle unter Wahrung der<br />
Anonymität zur Verfügung stellt.<br />
4.5 Wird eine Sponsoringleistung einer einzelnen Person angeboten, oder soll sie einer<br />
bestimmten Person oder mehreren bestimmten Personen zugute kommen, so darf sie<br />
nur angenommen werden, wenn<br />
− damit ersichtlich nicht einzelne Landesbedienstete, sondern eine<br />
Landesaufgabe gefördert werden soll,<br />
− kein Widerspruch zu den Regelungen über die verbotene Annahme von<br />
Belohnungen und Geschenken vorliegt und<br />
− eine Auswahlentscheidung, wem die Sponsoringleistung zu gute kommen soll,<br />
nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil (z. B. aufgrund der speziellen<br />
Ausrichtung der Sponsoringleistung) die begünstigte Person oder mehrere<br />
einzelne zu begünstigende Personen (z. B. spezialisierte Fachkräfte) bereits<br />
feststehen. Eine ausgeschlossene Auswahlentscheidung steht der Annahme<br />
einer Sponsoringleistung dann nicht entgegen, wenn diese der Förderung<br />
mehrerer Personen im Bereich der Ausbildung dient.<br />
Das Sponsoringangebot ist auf dem Dienstweg unverzüglich der Leiterin oder dem<br />
Leiter der Landesdienststelle zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
- 19 -<br />
Wird das Sponsoring angenommen, so ist der Sponsor durch die begünstigte<br />
Landesdienststelle schriftlich darüber zu unterrichten, dass einzelne Personen zur Annahme<br />
der Förderung nicht befugt sind, die Sponsoringleistung aber zur Erfüllung der Aufgabe, die<br />
gefördert werden soll, verwendet werden wird.<br />
4.6 Liegen mehrere Angebote für Sponsoring vor, so ist bei der Auswahlentscheidung auf<br />
Neutralität zu achten.<br />
4.7 Durch die Annahme einer Sponsoringleistung dürfen keine Bindungen für künftige<br />
(Folge-) Beschaffungen entstehen, durch die dann ein öffentlicher Wettbewerb faktisch<br />
eingeschränkt oder ausgeschlossen wäre.<br />
5. Wenn der Haushaltsgesetzgeber aus anderen als finanziellen Gründen für einen<br />
bestimmten Zweck keine oder nur begrenzte Ausgaben zugelassen hat, so darf dieser Wille<br />
nicht durch Sponsoring unterlaufen werden.<br />
6. Für den Sponsoringvertrag ist regelmäßig die Schriftform zu wählen. Soweit dies im<br />
Einzelfall weder angezeigt noch durchsetzbar ist, sind die Gründe hierfür und der Inhalt des<br />
mündlich geschlossenen Vertrages in einem Aktenvermerk darzulegen.<br />
7. Geldleistungen des Sponsors sind Einnahmen des Landes, die im Landeshaushalt<br />
nachzuweisen sind. Bei der Vereinnahmung und Verausgabung sind die<br />
haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.<br />
8. Die Erkennbarkeit des Sponsoring für die Öffentlichkeit ist dadurch herzustellen, dass<br />
die obersten Landesbehörden die in ihrem Geschäftsbereich angenommenen<br />
Sponsoringleistungen (auch Sachleistungen und Dienstleistungen) mit einem Wert von mehr<br />
als 1 000 Euro im Einzelfall in dem auf die Annahme folgenden Kalenderjahr in einer<br />
Pressemitteilung und im Internet listenmäßig zu veröffentlichen haben. In die<br />
Veröffentlichung sind mindestens folgende Angaben aufzunehmen:<br />
− Name des Sponsors,<br />
− Höhe des gesponserten Geldbetrages oder Bezeichnung der gesponserten Sache<br />
oder Dienstleistung mit Angabe des vollen Wertes,<br />
− Hinweis zur Verwendung.
- 20 -<br />
Der Sponsor ist im Vertrag (vgl. Nr. 6) auf eine Veröffentlichung und deren<br />
Mindestangaben hinzuweisen.
Wichtige Internetadressen (Links) März 2004<br />
Benutzerhinweis: Klicken Sie auf die Links und suchen Sie sich bei angezeigten Menüübersichten<br />
das passende Untermenü der aufgerufenen Site aus.<br />
Gliederung<br />
� Europa<br />
� Bundesebene<br />
� Länderebene<br />
� Gerichte<br />
� Sonstiges<br />
Europa<br />
http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/publproc/index.htm:<br />
Die Generaldirektion Binnenmarkt (DG XV) der EU-Kommission präsentiert neben einer kurzen<br />
Einleitung wichtige Dokumente der Kommission (u.a. das Grünbuch vom November 1996, die<br />
Mitteilung der Kommission zum Öffentlichen Auftragswesen vom März 1998 und die Entwürfe<br />
zum Legislativpaket). Interessant, leider nicht ganz aktuell, sind die Leitfäden der Kommission zu<br />
den Gemeinschaftsvorschriften für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge. Informationen über<br />
die Umsetzung des GPA und über eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren runden das Angebot<br />
ab. Mangelware sind allerdings aktuelle Beiträge.<br />
http://europa.eu.int/business/de/index.html:<br />
Ein sog. „one stop internet shop“ für Unternehmen. Als „Schlüsselthema“ ist dort auch das Öffentliche<br />
Auftragswesen aufgeführt – mit Informationen, allen einschlägigen Richtlinien im Volltext<br />
und weiteren nützlichen Links.<br />
http://simap.eu.int: [ dort klicken auf: Willkommen]<br />
SIMAP (système d’information pour les marchés publics) präsentiert sich mit einem leider unübersichtlichen<br />
und veralteten Auftritt. Großer Pluspunkt: Download-Möglichkeit aller <strong>Vergabe</strong>richtlinien<br />
und Standardformulare als PDF- bzw. Word-Dateien in allen Sprachen der Europäischen<br />
Union. Bei europaweiten Ausschreibungen finden Sie hier die vorgeschriebenen aktuellen<br />
Veröffentlichungsformulare; die vorgegebene Formatierung ist leider nicht benutzerfreundlich.<br />
http://europa.eu.int/geninfo/info/guide/index_de.htm#proc<br />
Öffentliches Auftragswesen der EU mit Amtsblatt (Supplement) etc. zur Auswahl<br />
http://europa.eu.int/eur-lex:<br />
Das Internetportal zum EU-Recht bietet einen gemeinsamen Zugang nebst Suchsystem zu den<br />
Rechtsdokumenten der Websites CELEX, EUR-Lex sowie CURIA. Insbesondere bietet dieses<br />
Portal auch die aktuellen Amtsblätter der EU der jeweils letzten 45 Tage kostenlos an. Daneben<br />
kann man Verträge, geltendes Gemeinschaftsrecht und Vorschläge für Rechtsakte im pdf-Format<br />
downloaden.<br />
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft<br />
Hier mailen oder faxen Sie bei EU-Ausschreibungen ihre kostenfreien Veröffentlichungen im<br />
Supplement und die Meldungen über erteilte Aufträge: mp-ojs@opoce.cec.eu.int<br />
Fax: 00352-2929-42670<br />
- 2 -
Bundesebene<br />
- 2 -<br />
www.bmwi.de:<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bietet unter Wirtschaft � Wirtschaftspolitik �<br />
Öffentliche Aufträge“ zunächst einen informativen Abriss zum <strong>Vergabe</strong>recht. Daneben werden<br />
die einschlägigen europäischen Richtlinien und die nationalen <strong>Vergabe</strong>vorschriften (GWB, VgV<br />
2003, Verdingungsordnungen) zum Download angeboten. Weiterhin gibt es Informationen über<br />
die Novellierung der EG-Richtlinien nebst Volltextversionen des Legislativpakets. Wenige Anmerkungen<br />
zum Preisrecht (nebst VO PR 30/53 und dem Anschriftenverzeichnis der Preisüberwachungsstellen)<br />
runden das Angebot ab.<br />
www.bmvbw.de:<br />
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bietet unter der Rubrik: Bauwesen,<br />
Städtebau und Raumordnung � Gesetze, Verordnungen und Erlasse aktuelle Informationen<br />
zum <strong>Vergabe</strong>wesen mit Schwerpunkt VOB aber auch zum DVA (Deutscher Verdingungsausschuss)<br />
als auch zum VGH und den einschlägigen Erlassen zum VGH. Wichtig: Neue Erlasse<br />
werden nur noch im Internet veröffentlicht!<br />
www.bwb.org:<br />
Im Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums ist auf den Internetauftritt des Bundesamtes<br />
für Wehrtechnik und Beschaffung zu verweisen. Dort findet sich unter „Auftraggeber Bw“ ein gut<br />
strukturierter Beitrag über das BMVg als öffentlicher Auftraggeber mit einer Vielzahl von Adressen.<br />
Weiterhin werden Vertrags- und Auftragsbedingungen sowie Beschaffungsformulare zum<br />
Download angeboten.<br />
www.bescha.bund.de<br />
Für das Bundesministerium des Innern bietet dessen Beschaffungssamt einen gelungenen<br />
Internetauftritt. Erhältlich sind hier europäische und nationale Rechtsgrundlagen, ein Leitfaden<br />
zur Angebotserstellung sowie (Internet-)Adressen von Veröffentlichungsorganen und<br />
Auftragsberatungsstellen.<br />
www.bund.de: neues Dienstleistungsportal des Bundes. Schneller Zugang zu allen behördlichen<br />
Informationen und Service-Angeboten des Bundes.<br />
Länderebene<br />
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />
www.mw.niedersachsen.de � Themen � Wirtschaft � Öffentliches Auftragswesen � Leitfaden<br />
für die <strong>Vergabe</strong> und Nachprüfung Öffentlicher Aufträge<br />
www.stmwvt.bayern.de<br />
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie hält eine elektronische<br />
Version des Leitfadens „<strong>Vergabe</strong> und Nachprüfung öffentlicher Aufträge“ (Stand 10/2001)<br />
unter �Wirtschaft � Öffentliches Auftragswesen vor.<br />
http://wirtschaft.th-online.de/foerderung/gewerbe/vergabe/inhalt.htm:<br />
Thüringens Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur gibt einen aktuellen und ausführlichen<br />
Abriss zum öffentlichen Auftragswesen.<br />
- 3 -
Gerichte<br />
- 3 -<br />
www.bundeskartellamt.de/vergabe.html:<br />
Ein Informationsblatt des Bundeskartellamtes zum <strong>Vergabe</strong>rechtsschutz nebst Grafik sowie eine<br />
Auflistung ausgewählter Literatur. Dort finden Sie auch die Entscheidungen zum <strong>Vergabe</strong>recht.<br />
http://curia.eu.int:<br />
Der Europäische Gerichtshof stellt Schlussanträge und Urteile noch am Tag der Verkündung ins<br />
Netz. Mittels einer Suchmaske können auch ältere Entscheidungen nach Datum, Aktenzeichen<br />
o.ä. gefunden werden.<br />
www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/page/vergabe.html *) Bei Spruchkammer auf<br />
<strong>Vergabe</strong>senat des Oberlandesgerichts Celle <strong>Vergabe</strong>senat scrollen.<br />
Sonstige:<br />
Arbeitshilfe zum<strong>Vergabe</strong>recht<br />
http://home.t-online.de/home/dib-redaktion/0520.htm<br />
Architektenkammer<br />
www.bundesarchitektenkammer.de<br />
� Wettbewerb/<strong>Vergabe</strong>/HOAI<br />
Auftragsberatungsstellen der Länder<br />
Auf Länderebene tätig und daher in diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnen sind die Auftragsberatungsstellen.<br />
Die Seite www.abst.de bietet die Anschriften der einzelnen Stellen und<br />
verlinkt – soweit vorhanden – mit deren Webpräsentationen.<br />
Auftragsberatungsstelle Niedersachsen: (Kontakt: Herr Brinkmann): brinkmann.abst.nds@hannover.ihk.de<br />
Erwähnenswert ist die Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt (www.sachsen-anhalt.abst.de),<br />
deren Seiten „Neues im ÖAW“, „aktuelle Tipps“ und „Ausgewählte Links“ sorgfältig zusammengestellt<br />
sind.<br />
Baurechtscentrum<br />
Gesetze, Urteile etc. zum <strong>Vergabe</strong>wesen<br />
www.baurechtscentrum.de<br />
Forum-<strong>Vergabe</strong> e.V.<br />
www.forum-vergabe.de<br />
<strong>Vergabe</strong>portal Sachsen<br />
http://www.vergabe-abc.de/index_noindex_r3.htm<br />
Eine insgesamt gelungene und aktuelle Site, die eine Überfülle an Informationen und Links bietet.<br />
Deutscher Städte- und Gemeindebund<br />
Seite eines kommunalen Spitzenverbandes mit <strong>Vergabe</strong>informationssystem (http://www.dstgbvis.de/)<br />
mit aktuellen News zum <strong>Vergabe</strong>recht; auch zur Korruptionsprävention.<br />
- 4 -
- 4 -<br />
EVB-IT<br />
"Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-<br />
Leistungen" (EVB-IT) lösen die "Besonderen Vertragsbedingungen für<br />
die Beschaffung von DV-Leistungen" (BVB) nach und nach ab<br />
Seit 1972 wurden nach und nach die insgesamt<br />
sieben Vertragstypen der "Besonderen<br />
Vertragsbedingungen für die Beschaffung von<br />
DV-Leistungen (BVB)" als Einkaufsbedingungen<br />
der öffentlichen Hand bei der Beschaffung von<br />
Datenverarbeitungsanlagen und -geräten<br />
eingeführt. Im Auftrag des<br />
Kooperationsausschusses Automatisierte<br />
Datenverarbeitung Bund/Länder/ Kommunaler Bereich (KoopA-ADV)<br />
hat eine Arbeitsgruppe der öffentlichen Hand unter Federführung des<br />
Bundesministeriums des Innern neue, die BVB ablösende Vertragstypen<br />
(Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-<br />
Leistungen, EVB-IT) entwickelt. Bund, Länder und Kommunen haben<br />
sich auf eine Empfehlung zur Einführung einer Neufassung der<br />
gemeinsamen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von<br />
informationstechnischen Leistungen verständigt.<br />
Die Neufassung der EVB-IT berücksichtigt die Auswirkungen des<br />
Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 11.10.2001 (BGBl.<br />
Seite 3138). Das gesamte Anwendungsspektrum der BVB wird durch die<br />
bisher vorliegenden EVB-IT-Vertragstypen (Kauf, Dienstleistung,<br />
zeitlich unbefristete Überlassung von Standardsoftware gegen<br />
Einmalvergütung, zeitlich befristete Überlassung von Standardsoftware,<br />
Instandhaltung von Hardware, Pflege von Standardsoftware) leider noch<br />
nicht vollständig abgedeckt. Daher ist bis zur Veröffentlichung und<br />
Einführung aller vorgesehenen EVB-IT-Vertragstypen (u.a.<br />
Vertragstypen für Beschaffung von IT-Systemen sowie für Planung und<br />
Realisierung von IT-Vorhaben) und der damit einhergehenden<br />
vollständigen Ablösung der BVB durch EVB-IT bei jeder IT-<br />
Beschaffung zu entscheiden, ob der Vertrag auf der Grundlage von EVB-<br />
IT oder BVB abzuschließen ist. Hinweise, in welchen Fällen bereits<br />
EVB-IT anwendbar sind oder noch auf BVB zurückzugreifen ist.<br />
Weiterführende Informationen finden Sie in der folgenden Anlage:<br />
Anwendung BVB und EVB (10,7 kB)<br />
Der nächste EVB-IT Vertragstyp wird ein Vertragstyp für Beschaffung<br />
von IT-Systemen sein. Eine Veröffentlichung ist für 2004 vorgesehen.<br />
***Aktueller Hinweis: EVB-IT Pflege S AGB ab 27. März 2003 in<br />
neuer Version. Nähere Informationen enthält die folgende Anlage:<br />
Hinweise zur Neufassung der AGB zur EVB-IT Pflege S (7,9 kB) ***<br />
Die EVB-IT Vertragstypen wurden an das Gesetz zur<br />
Modernisierung des Schuldrechts angepasst. Es gibt einen neuen<br />
Vertragstyp EVB-IT Pflege S, für die Pflege von Standardsoftware.
Deutschland<br />
Wer ist öffentlicher Auftraggeber?<br />
1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />
Die bundes-, landes- und gemeindeunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen:<br />
1.1 Körperschaften<br />
� wissenschaftliche Hochschulen und verfasste Studentenschaften<br />
� berufsständische Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer-,<br />
Architekten-, Ärzte- und Apothekenkammern),<br />
� Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern,<br />
Handwerksinnungen, Handwerkerschaften)<br />
� Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger),<br />
� kassenärztliche Vereinigungen,<br />
� Genossenschaften und Verbände.<br />
1.2 Anstalten und Stiftungen<br />
Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden<br />
Einrichtungen nichtgewerblicher Art, insbesondere in folgenden Bereichen:<br />
� Rechtsfähige Bundesanstalten,<br />
� Versorgungsanstalten und Studentenwerke,<br />
� Kultur-, Wohlfahrts- und Hilfsstiftungen.<br />
2. Juristischer Personen des Privatrechts<br />
Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden<br />
Einrichtungen nichtgewerblicher Art, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen:<br />
� Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschungseinrichtungen,<br />
Untersuchungs- und Tierkörperbeseitigungsanstalten),<br />
� Kultur (öffentliche Bühnen, Orchester, Museen, Bibliotheken, Archive, zoologische und<br />
botanische Gärten),<br />
� Soziales (Kindergärten, Kindertagesheime, Erholungseinrichtungen, Kinder- und Jugendheime,<br />
Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Frauenhäuser,<br />
Altersheime, Obdachlosenunterkünfte),<br />
� Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und -einrichtungen),<br />
� Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste),<br />
� Bildung (Umschulungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen),<br />
� Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche<br />
Gesellschaften und Vereine, Wirtschaftsförderung),<br />
� Entsorgung (Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung),<br />
� Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnungsunternehmen,<br />
Wohnraumvermittlung),
� Friedhofs- und Bestattungswesen,<br />
� Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (Finanzierung, technische Zusammenarbeit,<br />
Entwicklungshilfe, Ausbildung).
Niedersächsisches Ministerium für<br />
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />
Leitfaden für die <strong>Vergabe</strong> und Nachprüfung öffentlicher Aufträge<br />
1. Ziele des öffentlichen <strong>Vergabe</strong>rechts<br />
2. Grundlagen des nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts<br />
3. <strong>Vergabe</strong>grundsätze bei nationalen <strong>Vergabe</strong>n<br />
4. <strong>Vergabe</strong>verfahren national<br />
5. Abwicklung von öffentlichen Aufträgen<br />
6. Nachprüfung öffentlicher Aufträge nach nationalem Recht<br />
7. Grundlagen und Grundsätze des EG-<strong>Vergabe</strong>rechts<br />
8. <strong>Vergabe</strong>verfahren EU-weit<br />
9. Bieterrechtsschutz bei EU-<strong>Vergabe</strong>n<br />
Anlagen: Erlass-Sammlung<br />
Flyer - Informationsfaltblatt<br />
Dezernate 203<br />
Verfahrensablauf einer Beschaffung nach <strong>VOL</strong><br />
Internet-Adressen<br />
1. Ziele des öffentlichen <strong>Vergabe</strong>rechts<br />
Beim Abschluss von Verträgen der öffentlichen Hand über Bauleistungen, Lieferungen und sonstige<br />
Leistungen sind die Bestimmungen des öffentlichen Auftragswesens einzuhalten. Wesentliche Ziele<br />
des öffentlichen Auftragswesens sind<br />
− die Gewährleistung des freien Wettbewerbs<br />
− die Sicherstellung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprinzip (§ 7 LHO)<br />
− Verhinderung von Korruption in öffentlichen Einrichtungen<br />
− Förderung einer ausgewogenen, mittelständischen Wirtschaftsstruktur.<br />
Durch die Anwendung der Verdingungsordnungen VOB, <strong>VOL</strong> und VOF und ergänzende Regelungen<br />
sollen diese Ziele erreicht werden. Die Anwendung der <strong>Vergabe</strong>bestimmungen in VOB, <strong>VOL</strong> und<br />
VOF als bewährte Einkaufsvorschriften der öffentlichen Hand öffnet insbesondere allen mittelständischen<br />
Anbietern den Marktzugang.<br />
Durch eine kunden- und dienstleistungsorientierte Information und Beratung durch die Landesdienststellen<br />
in der Mittelinstanz und die Auftragsberatungsstelle Niedersachsen e.V. soll die <strong>Vergabe</strong> von<br />
öffentlichen Aufträgen wirtschaftlicher, fairer sowie transparenter und das Vertrauen in die öffentliche<br />
Hand als Vertragspartner gestärkt werden.<br />
Bei den oberhalb der EG - Schwellenwerte liegenden, größeren Aufträgen der öffentlichen Auftraggeber<br />
bestimmt das in nationales Recht umgesetzte EG – <strong>Vergabe</strong>recht das <strong>Vergabe</strong>verhalten bzw.<br />
-verfahren der öffentlichen Hand. In einem zusammenwachsenden Europa sind der freie Marktzugang<br />
und die Nichtdiskriminierung die wesentlichen Ziele bei der Ausgestaltung der EG - <strong>Vergabe</strong>bestimmungen.<br />
Hierdurch wird einerseits die öffentliche Hand verpflichtet, ihren Bedarf EU-weit kosten-<br />
- Stand:20.01.2004 - Seite 1
günstig einzukaufen und andererseits wird auch niedersächsischen Unternehmen ermöglicht, sich unter<br />
fairen Bedingungen um Aufträge in anderen Mitgliedstaaten zu bewerben.<br />
Diese Informationsschrift soll Interessierten und Betroffenen einen Einblick in die komplexen <strong>Vergabe</strong>bestimmungen<br />
des öffentlichen Auftragswesens geben. Einen zusammenfassenden Überblick über<br />
das öffentliche Auftragswesen bietet der anliegende Flyer mit den Adressen der zuständigen Landesbehörden.<br />
Da das <strong>Vergabe</strong>recht hier nicht im Detail behandelt werden kann, wird auf die im Anhang<br />
aufgeführte Sammlung von Grundsatz-Erlassen sowie auf die Beratungsmöglichkeit durch die Mitarbeiter<br />
in den Landesdienststellen der Mittelinstanz und durch die Auftragsberatungsstelle Niedersachsen<br />
e.V. hingewiesen (Adressen siehe Anhang).<br />
2. Grundlagen des nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts<br />
Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Aufgaben von Bund, Länder und Gemeinden<br />
enthält das Grundgesetz (GG). In Art. 109 GG ist u.a. bestimmt, dass der Bund und die<br />
Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander getrennt sind. Die in Art. 28 GG<br />
festgelegte kommunale Selbstverwaltung gibt ferner den Gemeinden das Recht, Angelegenheiten<br />
der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln. Entsprechend der v.g. Aufgabentrennung<br />
sowie gemäß Art. 104a GG ist auch das Finanzwesen mit den Einnahmen und Ausgaben der Gebietskörperschaften<br />
voneinander getrennt.<br />
Die Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß GG ist in der Praxis eng verbunden mit<br />
geldlichen Ausgaben entsprechend den Haushaltsplänen der öffentlichen Hand. Die wesentlichen Bestimmungen<br />
des nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts basieren daher gemäß Art.109 (3) GG auf den Bestimmungen<br />
des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) unter dem Abschnitt „Ausführung des Haushaltsplans“.<br />
Die in den §§ 6 HGrG, 7 LHO und 10 GemHVO niedergelegten Bestimmungen über Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />
sind im Vorfeld der <strong>Vergabe</strong> zur verwaltungsinternen Entscheidungsfindung<br />
sowie im Einzelfall bei der Wertung von Nebenangeboten gemäß den §§ 25 der VOB und<br />
<strong>VOL</strong> anzuwenden. Sie sind also nur im letzteren Fall vergaberechtsrelevant.<br />
In § 30 HGrG ist unter dem Abschnitt „Ausführung des Haushaltsplans“ festgelegt, dass dem Abschluss<br />
von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen<br />
muss, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />
Diese Bestimmungen wurden sinngemäß auch in die Landeshaushaltsordnung (LHO) im § 55 und<br />
in die Nds. Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) im § 32 übernommen.<br />
Alle den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der LHO als Landesgesetz unterliegenden Behörden der<br />
unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung sind an diese haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />
bei der Auftragsvergabe gebunden. So muss bei Ihnen nach § 55 LHO dem Abschluss von Verträgen<br />
über Lieferungen und Leistungen grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern<br />
nicht die Natur des Rechtsgeschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Nach den<br />
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 LHO sind bei der Auftragsvergabe insbesondere die VOB<br />
und die <strong>VOL</strong> zu beachten.<br />
Eine weitere haushaltsrechtliche Verpflichtung zur Anwendung der nationalen <strong>Vergabe</strong>bestimmungen<br />
ergibt sich für die Zuwendungsempfänger aus den VV zu § 44 LHO, die die Zuwendungsempfänger<br />
verpflichten, die VOB und <strong>VOL</strong> anzuwenden.<br />
Die VOB und <strong>VOL</strong> stellten bis zum In-Kraft-Treten des neuen Landesvergabegesetzes am 01.01.2003<br />
bei <strong>Vergabe</strong>n unterhalb der EG-Schwellenwerte nur haushaltsrechtliche Verwaltungsvorschriften der<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 2
Exekutive und kein materielles <strong>Vergabe</strong>recht dar. Gleiches galt für die <strong>Vergabe</strong>n der kommunalen<br />
Körperschaften sowie für die aus Ihnen hervorgegangenen juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts, die über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen im § 32 GemHVO und der dazu ergangenen<br />
Runderlasse des MI bezüglich der <strong>Vergabe</strong>grundsätze im kommunalen Bereich verpflichtet<br />
wurden.<br />
Diese bisherige Rechtslage zur Anwendung des nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts gilt seit dem In-Kraft-Treten<br />
des Landesvergabegesetzes (L<strong>Vergabe</strong>G) am 01.01.2003 nicht mehr. Gemäß § 2 L<strong>Vergabe</strong>G erfolgt<br />
nunmehr eine gesetzliche Verpflichtung der öffentlichen Hand, einschließlich der juristischen Personen,<br />
die die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2, 4 oder 5 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(GWB) erfüllen, zur Anwendung von Abschnitt 1 der VOB und <strong>VOL</strong>. Die wesentlichen Zielsetzungen<br />
des L<strong>Vergabe</strong>G sind der Präambel zu entnehmen:<br />
Landesvergabegesetz vom 2. September 2002<br />
(Nds. GVBl. S. 370 – VORIS 72080 –)<br />
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />
Präambel<br />
1 Das Gesetz wirkt Wettbewerbsverzerrungen entgegen, die auf dem Gebiet des Bauwesens und<br />
des öffentlichen Personennahverkehrs durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, und mildert<br />
Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme. 2 Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche<br />
Auftraggeber Aufträge über Baumaßnahmen und im öffentlichen Personennahverkehr nur an Unternehmen<br />
vergeben dürfen, die das in Tarifverträgen vereinbarte Arbeitsentgelt am Ort der Leistungserbringung<br />
zahlen<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
Dieses Gesetz enthält Vorschriften für die <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge im Sinne des § 99 des<br />
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I<br />
S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), (GWB)<br />
unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100 GWB, sofern die Aufträge mindestens einen<br />
Wert von 10 000 Euro haben.<br />
§ 2<br />
Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand<br />
(1) 1 Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der<br />
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts haben bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge zusätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes zu<br />
beachten. 2 Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB sind § 97 Abs. 1 bis 5<br />
und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die <strong>Vergabe</strong>verordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), geändert<br />
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), entsprechend anzuwenden,<br />
jedoch mit der Maßgabe, dass von der Verdingungsordnung für Leistungen und von der<br />
Verdingungsordnung für Bauleistungen jeweils nur der erste Abschnitt Anwendung findet.<br />
(2) Für juristische Personen, an denen Stellen gemäß Absatz 1 beteiligt sind und die die Voraussetzungen<br />
des § 98 Nr. 2, 4 oder 5 GWB erfüllen, gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
§ 3<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 3
Tariftreueerklärung<br />
(1) 1 Aufträge für Bauleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei<br />
der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der<br />
Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene<br />
Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. 2 Bauleistungen im Sinne des Satzes<br />
1 sind Leistungen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes. 3 Satz 1 gilt auch für die<br />
<strong>Vergabe</strong> von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr.<br />
(2) 1 Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der öffentliche<br />
Auftraggeber einen repräsentativen Tarifvertrag zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen<br />
Gewerkschaft vereinbart wurde. 2 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,<br />
in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne von<br />
Satz 1 anzusehen sind. 3 Die Verordnung kann auch die Vorbereitung der Entscheidung durch einen<br />
Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall auch die Zusammensetzung des Beirats.<br />
§ 4<br />
Nachunternehmereinsatz<br />
(1) 1 Der Auftragnehmer darf Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, nur auf Nachunternehmer<br />
übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. 2 Die Bieter sind<br />
verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer<br />
weiter vergeben werden sollen. 3 Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden, hat<br />
sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, den Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltenden<br />
Pflichten der §§ 3, 4 und 7 Abs. 2 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die<br />
Nachunternehmer zu überwachen.<br />
(2) 1 Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf der Zustimmung<br />
des Auftraggebers; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Die Zustimmung darf nur wegen mangelnder<br />
Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen<br />
Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 6 Abs. 2 versagt werden.<br />
§ 5<br />
Wertung unangemessen niedriger Angebote<br />
(1) 1 Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 vom<br />
Hundert vom nächsthöheren Angebot ab, so hat die <strong>Vergabe</strong>stelle die Kalkulation des Angebots zu<br />
überprüfen. 2 Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation<br />
nachzuweisen. 3 Kommen die Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die <strong>Vergabe</strong>stelle<br />
sie vom weiteren <strong>Vergabe</strong>verfahren ausschließen.<br />
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Prüfungsverfahren durch Verordnung zu regeln.<br />
§ 6<br />
Nachweise<br />
(1) 1 Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter folgende Unterlagen nicht<br />
beibringt:<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 4
1. aktuelle Nachweise der zuständigen in- oder ausländischen Finanzbehörde, des zuständigen in-<br />
oder ausländischen Sozialversicherungsträgers und der zuständigen in- oder ausländischen Sozialkasse<br />
des Baugewerbes über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen,<br />
2. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als sechs Monate sein darf, sowie<br />
3. eine Tariftreueerklärung nach § 3.<br />
2<br />
Die Angaben zu Satz 1 Nr. 1 oder 2 können durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates<br />
nachgewiesen werden. 3 Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche<br />
Sprache beizufügen.<br />
(2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Nachunternehmer übertragen werden, so<br />
sind bei der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise gemäß Absatz<br />
1 vorzulegen.<br />
§ 7<br />
Kontrollen<br />
(1) 1 Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der<br />
geforderten <strong>Vergabe</strong>voraussetzungen zu überprüfen. 2 Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen<br />
der Auftragnehmer und der Nachunternehmer und die Unterlagen über die Abführung<br />
von Steuern und Beiträgen gemäß § 6 Abs. 1 sowie in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer<br />
abgeschlossenen Werkverträge nehmen. 3 Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten<br />
auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.<br />
(2) 1 Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen<br />
gemäß Absatz 1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. 2 Auf Verlangen des öffentlichen<br />
Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen.<br />
§ 8<br />
Sanktionen<br />
(1) 1 Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 3, 4 und 7 Abs. 2 zu sichern, haben<br />
die öffentlichen Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom<br />
Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu 10 vom Hundert des Auftragswertes mit dem Auftragnehmer<br />
zu vereinbaren. 2 Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den<br />
Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen<br />
von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den<br />
Verstoß weder kannte noch kennen musste. 3 Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch,<br />
so kann sie vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf den angemessenen Betrag herabgesetzt<br />
werden.<br />
(2) Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der<br />
in § 3 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie grob<br />
fahrlässige oder mehrfache Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 4 und 7 Abs. 2 den öffentlichen<br />
Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.<br />
(3) Hat ein Unternehmen nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen<br />
dieses Gesetzes verstoßen, so können es die öffentlichen Auftraggeber jeweils für ihren<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 5
Zuständigkeitsbereich von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu einem Jahr ausschließen.<br />
(4) 1 Das Land richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher<br />
Aufträge ausgeschlossen worden sind. 2 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung<br />
zu regeln:<br />
1. die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und die Einsichtnahme in<br />
das Register,<br />
2. die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 3 an das Register zu<br />
melden, und<br />
3. die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen<br />
Auskünfte aus dem Register einzuholen.<br />
§ 9<br />
In-Kraft-Treten<br />
(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten § 3 Abs. 2<br />
Sätze 2 und 3, § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 Satz 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in<br />
Kraft.<br />
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren <strong>Vergabe</strong> vor seinem<br />
In-Kraft-Treten durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist.<br />
Am 01.02.2003 ist die folgende Verordnung in Kraft getreten:<br />
Verordnung<br />
zur Durchführung des Landesvergabegesetzes<br />
(DVO-L<strong>Vergabe</strong>G)<br />
Vom 23. Januar 2003<br />
(Nds. GVBl. S. 25 - VORIS 72080)<br />
Aufgrund des § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3, des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 4 Satz 2 des Landesvergabegesetzes<br />
vom 2. September 2002 (Nds. GVBl. S. 370) wird verordnet:<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 6<br />
§ 1<br />
Repräsentative Tarifverträge<br />
(1) Die Feststellung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 des<br />
Landesvergabegesetzes anzusehen sind, obliegt dem für Arbeit zuständigen Ministerium (Fachministerium).<br />
(2) 1 Die Feststellungen des Fachministeriums nach Absatz 1 werden von jeweils einem Beirat<br />
vorbereitet. 2 Der Beirat soll dem Fachministerium Empfehlungen geben. 3 Die Empfehlungen bedürfen<br />
der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Beirates.
(3) 1 Es werden ein Beirat für das Bauwesen und ein Beirat für den öffentlichen Personennahverkehr<br />
mit je sechs Mitgliedern gebildet. 2 Das Fachministerium beruft in jeden Beirat je drei Mitglieder<br />
und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes und<br />
des Unternehmerverbände Niedersachsen e. V. für die Dauer von fünf Jahren. 3 Die Mitglieder und<br />
die stellvertretenden Mitglieder des Beirates werden ehrenamtlich tätig.<br />
(4) 1 Das Fachministerium führt die Geschäfte der Beiräte. 2 Ein Beirat ist bei Bedarf oder auf<br />
Verlangen von drei Mitgliedern einzuberufen. 3 Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich<br />
mitzuteilen. 4 Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. 5 Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des<br />
Fachministeriums leitet die Sitzungen des Beirates.<br />
(5) 1 Das Fachministerium führt eine Liste der repräsentativen Tarifverträge und veröffentlicht die<br />
Liste im Internet. 2 Die Liste nach Satz 1 ist Grundlage der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers<br />
darüber, welchen von mehreren repräsentativen Tarifverträgen er in einer Ausschreibung vorgibt.<br />
3 Die öffentlichen Auftraggeber erhalten von der Oberfinanzdirektion Hannover (Oberfinanzdirektion)<br />
auf Verlangen die Texte der repräsentativen Tarifverträge.<br />
§ 2<br />
Überprüfung der Kalkulation<br />
(1) Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Landesvergabegesetzes<br />
haben die Bieter zu belegen, dass die Lohnkosten einschließlich der Zuschläge auf<br />
der Basis verpflichtender tariflicher und gesetzlicher Vorgaben und auf der Grundlage realistischer<br />
Annahmen berechnet sind.<br />
(2) Die <strong>Vergabe</strong>stelle hat in ihre Überprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesvergabegesetzes<br />
die Leistungsteile einzubeziehen, die nach dem Angebot von Nachunternehmern erbracht werden<br />
sollen.<br />
(3) Die Überprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesvergabegesetzes ist für Bauleistungen<br />
gemäß der Anlage dieser Verordnung zu dokumentieren.<br />
(4) Bevor ein Angebot nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Landesvergabegesetzes zurückgewiesen<br />
wird, ist dem Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 7<br />
§ 3<br />
Register, Mitteilungspflicht<br />
(1) Die Oberfinanzdirektion führt das Register nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Landesvergabegesetzes.<br />
(2) Öffentliche Auftraggeber haben nach § 8 Abs. 3 des Landesvergabegesetzes ausgeschlossene<br />
Unternehmen der Oberfinanzdirektion unverzüglich mitzuteilen und dabei den Zeitpunkt und<br />
die Dauer des Ausschlusses sowie die Verstöße und die Ausschlussgründe anzugeben.<br />
(3) Der öffentlicher Auftraggeber, der den Ausschluss eines Unternehmens mitgeteilt hat, hat<br />
der Oberfinanzdirektion unverzüglich die Aufhebung des Ausschlusses oder die Verkürzung der<br />
Dauer des Ausschlusses mitzuteilen.<br />
§ 4<br />
Speicherung und Löschung von Daten im Register<br />
(1) 1 Im Register nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Landesvergabegesetzes sind die mitgeteilten Daten<br />
zu speichern. 2 Unrichtige Daten sind zu berichtigen.
(2) Ist der Ausschluss eines Unternehmens aufgehoben worden oder ist die Ausschlussfrist abgelaufen,<br />
so ist die Eintragung zu löschen.<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 8<br />
§ 5<br />
Inanspruchnahme des Registers<br />
(1) 1 Bevor einem Unternehmen der Zuschlag erteilt wird, hat der öffentliche Auftraggeber bei<br />
der Oberfinanzdirektion anzufragen, ob das Unternehmen und Nachunternehmen im Register eingetragen<br />
sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei Aufträgen mit einem Wert von jeweils weniger als 10.000 Euro.<br />
3 Bei Aufträgen, bei denen eine Pflicht zur Anfrage nach Satz 2 nicht besteht, kann der öffentliche<br />
Auftraggeber bei der Oberfinanzdirektion anfragen, ob das Unternehmen und Nachunternehmen im<br />
Register eingetragen sind.<br />
(2) Die Oberfinanzdirektion teilt dem öffentlichen Auftraggeber auf eine Anfrage nach Absatz 1<br />
Satz 1 oder 3 die über das Unternehmen und über Nachunternehmen gespeicherten Daten unverzüglich<br />
mit.<br />
(3) Die Oberfinanzdirektion erteilt jedem Unternehmen auf Verlangen jederzeit Auskunft über<br />
die Daten, die über das Unternehmen im Register gespeichert sind, und über die Herkunft der Daten.<br />
§ 6<br />
Übergangsregelung<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf <strong>Vergabe</strong>verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten<br />
dieser Verordnung durch Bekanntmachung eingeleitet worden sind.<br />
§ 7 In-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (31.01.2003) in Kraft.
Überprüfung der Kalkulation von Bauleistungen nach § 5 Abs. 1 des Landesvergabegesetzes<br />
Baumaßnahme:<br />
<strong>Vergabe</strong>art:<br />
Kostenberechnung des<br />
Auftraggebers:<br />
Bieterreihenfolge nach<br />
der Nachrechnung unter<br />
Berücksichtigung von<br />
Haupt und Nebenangeboten:<br />
Öffentliche. Ausschreibung Offenes Verfahren<br />
Beschränkte Ausschreibung Nichtoffenes Verfahren<br />
Freihändige <strong>Vergabe</strong> Verhandlungsverfahren<br />
___________________Euro<br />
1: _______________ Euro = 100%<br />
2: _______________ Euro =<br />
3: _______________ Euro =<br />
4: _______________ Euro =<br />
Tariftreue erklärt: Bieter 1: ja/nein ; 2: ja/nein; 3: ja/nein; 4: ja/nein;<br />
Angaben gemäß der Kalkulation der Bieter, einschließlich der Nachunternehmerleistungen<br />
(in Euro):<br />
Bieter 1: Bieter 2: Bieter 3: Bieter 4:<br />
Lohnkosten: _________ _________ _________ _________<br />
Mittellohn: _________ _________ _________ _________<br />
Kalkulationslohn: _________ _________ _________ _________<br />
Stoffkosten: _________ _________ _________ _________<br />
Baustellengemeinkosten: _________ _________ _________ _________<br />
Allgemeine Geschäfts-<br />
und Sonderkosten: _________ _________ _________ _________<br />
Wagnis und Gewinn: _________% _________% _________% _________%<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 9<br />
Anlage<br />
(zu § 2 Abs. 3)
Begründung für die Wertung oder den Ausschluss des Angebotes des mindestfordernden Bieters *) :<br />
Datum Datum<br />
______________________ _______________________<br />
Unterschrift Unterschrift<br />
(der Bearbeiterin/des Bearbeiter) (Vorgesetzte/Vorgesetzter)<br />
*) Für die Wertung kommt es unter anderem darauf an, dass<br />
1. bei den Lohnkosten der Zeitansatz pro Leistungseinheit oder die Gesamtstundenzahl den bautechnisch erforderlichen<br />
Ansätzen entspricht,<br />
2. der Mittellohn sowie die Zuschläge für lohngebundene und lohnabhängige Kosten mindestens den am Ort der<br />
Ausführung für Tarifvertragsparteien geltenden Entgelttarifen entsprechen,<br />
3. die Stoffkosten den üblichen Ansätzen entsprechen,<br />
4. ausreichende Ansätze für alle gesetzlich, technisch und betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen,<br />
insbesondere für Umwelt-, Arbeits- und Unfallschutz, enthalten sind und<br />
5. die Ansätze im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen liegen.<br />
Fehlen die Ansätze für Wagnis und Gewinn, so kann dies nicht zu einem Ausschluss des Angebots führen, da der<br />
Bieter diese nicht kalkulieren muss.<br />
Öffentliches Auftragswesen;<br />
Erläuterungen zum Landesvergabegesetz mit Durchführungsverordnung<br />
Bek. d. MW v. 17. 4. 2003 -- 37 ÖA 01304/11 --<br />
(Nds. MBl. S. 264)<br />
1. Allgemeines<br />
Am 1. 1. 2003 ist das Landesvergabegesetz vom 2. 9. 2002 (Nds. GVBl. S. 370) in Kraft getreten.<br />
Das Gesetz schreibt in § 3 Abs. 1 vor, dass Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden,<br />
die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei<br />
der Ausführung der beauftragten Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich<br />
vorgesehene Entgelt zu bezahlen. Dies gilt für Leistungen des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes<br />
– also für alle Bauleistungen i. S. des § 1 der VOB/A -- sowie für Verkehrsleistungen im öffentlichen<br />
Personennahverkehr.<br />
Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, hat der öffentliche<br />
Auftraggeber einen repräsentativen Tarifvertrag zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 2 des Landesvergabegesetzes).<br />
Welche Tarifverträge als repräsentativ anzusehen sind, stellt das für Arbeit zuständige<br />
MW fest.<br />
Die näheren Einzelheiten hierzu sind in § 1 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G vom 23. 1. 2003 (Nds. GVBl. S.<br />
25) geregelt.<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 10
2. Anschriften und Verfahrenshinweise<br />
Das MW hat die Liste der repräsentativen Tarifverträge für den Baubereich festgelegt. Die Liste<br />
wird in der jeweils geltenden Fassung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G vom MW unter<br />
der Internet-Adresse<br />
www.niedersachsen.de<br />
veröffentlicht. Zum Auffinden der entsprechenden Datei im pdf-Format sind unter Zuhilfenahme der<br />
dort angebotenen Suchfunktion die Stichwörter „Landesvergabegesetz“ oder „Tarifverträge“ einzugeben.<br />
Die öffentlichen Auftraggeber erhalten gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G auf Verlangen<br />
die Texte der repräsentativen Tarifverträge vom Referat Bau 13 der OFD unter der E-Mail-<br />
Adresse<br />
oder<br />
tarifvertraege@ofd-lba.niedersachsen.de<br />
Fax (05 11)1 01-24 99.<br />
Anfragen zum Tariftreueregister gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 des Landesvergabegesetzes i. V. m.<br />
§ 5 Abs. 1 und 2 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G über von der Teilnahme am Wettbewerb gemäß § 8 Abs. 3 des<br />
Landesvergabegesetzes ausgeschlossene Unternehmen hat der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagerteilung<br />
an diese Adresse zu richten:<br />
oder<br />
tariftreue-register@ofd-lba.niedersachsen.de<br />
Fax (05 11) 1 01-24 99.<br />
Die Mitteilungen der öffentlichen Auftraggeber über die von ihnen in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
gemäß § 8 Abs. 3 des Landesvergabegesetzes i. V. m. § 3 Abs. 2 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G von der öffentlichen<br />
Auftragsvergabe ausgeschlossenen Unternehmen sowie die Mitteilungen über die Wiederzulassung<br />
dieser Unternehmen gemäß § 3 Abs. 3 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G sind ebenfalls an diese Adresse<br />
der OFD zu richten.<br />
3. Vertragsgestaltung, ergänzende Vertragsbedingungen, Eigenerklärungen der Bieter<br />
Für die im Landesvergabegesetz genannten Verpflichtungen der Bieter bei Angebotsabgabe<br />
können die nachstehenden Muster-Erklärungen gemäß den Bestimmungen des Landesvergabegesetzes<br />
zur Anwendung kommen oder in vorhandene ergänzende Vertragsbedingungen gemäß den<br />
jeweiligen Erfordernissen der <strong>Vergabe</strong>stelle entsprechend eingearbeitet werden.<br />
(Muster)<br />
Meinem Angebot liegen ferner die nachstehenden Vereinbarungen zugrunde:<br />
Zu § 3 des Landesvergabegesetzes (Tariftreuerklärung):<br />
Ich verpflichte mich im Fall der Auftragserteilung, den in meinem Unternehmen beschäftigten<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der beauftragten Leistungen mindestens<br />
das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt nach dem<br />
..................................................................................................................................................................<br />
(vom öffentlichen Auftraggeber gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 DVO-L<strong>Vergabe</strong>G vorgegebenen repräsentativen Tarifvertrag)<br />
zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu zahlen.<br />
Zu § 4 des Landesvergabegesetzes (Nachunternehmereinsatz):<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 11
Mir ist bekannt, dass ich Leistungen, auf die mein Betrieb eingerichtet ist, nur auf Nachunternehmer<br />
übertragen darf, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.<br />
Ich werde im Fall der Auftragserteilung bei der Ausführung des Auftrags nachstehend aufgeführte<br />
Leistungen<br />
........................................................................................<br />
........................................................................................<br />
........................................................................................<br />
an Nachunternehmer weiter vergeben.<br />
Ich verpflichte mich, auch den Nachunternehmern die für mich geltenden Pflichten der §§ 3, 4<br />
und 7 Abs. 2 des Landesvergabegesetzes aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die<br />
Nachunternehmer zu überwachen.<br />
Mir ist bekannt, dass die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers<br />
der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.<br />
Zu § 8 des Landesvergabegesetzes (Sanktionen und Vertragsstrafe):<br />
Ich verpflichte mich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die vorstehenden vertraglichen<br />
Verpflichtungen zu den §§ 3 und 4 des Landesvergabegesetzes sowie gegen die gesetzlichen Verpflichtungen<br />
gemäß § 7 Abs. 2 des Landesvergabegesetzes eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H.<br />
des Auftragswertes, bei mehreren Verstößen bis zu 10 v. H. des Auftragswertes – je nach pflichtgemäßen<br />
Ermessen des öffentlichen Auftraggebers -- an den Auftraggeber zu zahlen. Diese Verpflichtung<br />
umfasst auch Verstöße des von mir eingesetzten Nachunternehmers oder eines von diesem<br />
eingesetzten Nachunternehmers (Nachnachunternehmers), soweit die Verstöße mir bekannt waren<br />
oder ich sie hätte kennen müssen.<br />
Ich bin damit einverstanden, dass die Nichterfüllung der in § 3 des Landesvergabegesetzes<br />
genannten Anforderungen durch mich oder durch die von mir eingesetzten Nachunternehmer sowie<br />
grob fahrlässige oder mehrfache Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 4 und 7 Abs. 2 des Landesvergabegesetzes<br />
den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.<br />
.................................................................................<br />
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters)<br />
An die<br />
Dienststellen der Landesverwaltung<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
des öffentlichen Rechts<br />
juristischen Personen, an denen diese Rechtssubjekte beteiligt sind und die gleichzeitig die Voraussetzungen des § 98 Nrn.<br />
2, 4 oder 5 GWB erfüllen<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 12
Weitere spezialgesetzliche Bestimmungen auf Landesebene über die <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen Aufträgen<br />
im Sinne des nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts sind in Niedersachsen im nachstehenden § 14 des Gesetzes<br />
zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG), vom 30.04.1978 – zuletzt geändert<br />
durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2001 (Nds. GVBl. S. 701) niedergelegt.<br />
Das MFG verpflichtet im Wesentlichen - wie bereits die Bestimmungen des § 4 VOB/A und § 5<br />
<strong>VOL</strong>/A - zu einer mittelstandsfreundlichen <strong>Vergabe</strong>praxis durch Aufteilung in Lose.<br />
Die Adressaten des MFG sind gemäß nachstehendem § 2 über die allgemeine Bindung der öffentlichen<br />
Hand festgelegt:<br />
„Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht<br />
des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind<br />
verpflichtet, bei allen Planungen Programmen und Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes<br />
zu beachten.“ Diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen die Bestimmungen<br />
des § 14 MFG bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge beachten. Entsprechend den sonstigen Bestimmungen<br />
des auf Haushaltsrecht basierenden nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts sind die juristischen Personen<br />
des Privatrechts von der Beachtung des § 14 MFG ausgenommen, da diese keine öffentlichen<br />
Aufträge im Sinne des nationalen <strong>Vergabe</strong>rechts vergeben.<br />
§ 14 des MFG<br />
„Beteiligung an öffentlichen Aufträgen<br />
(1) Am Verfahren zur <strong>Vergabe</strong> und Weitervergabe öffentlicher Aufträge sind<br />
kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen.<br />
(2) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen, soweit es die technischen und<br />
wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung und<br />
bei der freihändigen <strong>Vergabe</strong> nach Menge oder Art so in Teillose und nach dem<br />
Handwerks- oder Gewerbezweig in Fachlose zu zerlegen, dass sich kleine und<br />
mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die<br />
Streuung von Aufträgen sind kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der<br />
bestehenden <strong>Vergabe</strong>vorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.<br />
(3) Angebote von Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen sind grundsätzlich<br />
unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Unternehmen zuzulassen.<br />
(4) Beauftragte Unternehmen sind für den Fall der Weitervergabe von Leistungen<br />
an Nachunternehmen vertraglich zu verpflichten:<br />
1. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der<br />
vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,<br />
2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen<br />
Auftrag handelt,<br />
3. bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen<br />
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Verdingungsordnung<br />
für Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe von<br />
Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen<br />
der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen<br />
- (<strong>VOL</strong> Teil B) zum Vertragsbestandteil zu machen,<br />
4. dem Nachunternehmen keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, insbesondere<br />
hinsichtlich der Zahlungsweise, als ihnen von dem öffentlichen<br />
Auftraggeber auferlegt worden sind<br />
Das zuständige Ministerium gibt die jeweils geltende Fassung der Verdingungsordnung<br />
für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen<br />
Bauleistungen - durch Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt<br />
bekannt.“<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 13
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Der Begriff des öffentlichen Auftrags ist im nationalen <strong>Vergabe</strong>recht nicht gesetzlich definiert. Nach<br />
allgemeiner Auffassung ist der öffentliche Auftrag grundsätzlich ein privatrechtlicher entgeltlicher<br />
Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen mit einem Leistungsaustauschverhältnis.<br />
Das nationale <strong>Vergabe</strong>recht – und auch das später behandelte EG-<br />
<strong>Vergabe</strong>recht des vierten Teils des GWB – regelt das fiskalische Handeln der öffentlichen Hand.<br />
Ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen dem Staat als Auftraggeber und dem Bürger als<br />
Auftragnehmer - wie im öffentlichen Recht - ist hierbei grundsätzlich nicht gegeben. Soweit in den<br />
Verdingungsordnungen keine Regelungen enthalten sind, gelten daher die entsprechenden Bestimmungen<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) subsidiär. Für Rechtsstreitigkeiten ist die ordentliche<br />
Gerichtsbarkeit zuständig. Ferner sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts<br />
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) zu beachten.<br />
Der EuGH hat jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 12.07.2001 (BauR 12/01, S. 1965) festgestellt,<br />
dass auch öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(VwVfG) dem <strong>Vergabe</strong>recht unterliegen.<br />
Entsprechend der rechtssystematischen Zuordnung des <strong>Vergabe</strong>rechts in Deutschland zum Privatrecht<br />
kommen dessen Bestimmungen bei der Vertragsanbahnung regelmäßig nicht zur Anwendung:<br />
• beim Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG (Ausnahme hiervon: Öffentlich-rechtliche Verträge<br />
nach § 54 VwVfG, zum Beispiel Beleihung privater Dritter mit Hoheitsaufgaben, städtebauliche<br />
Verträge, Erschließungsverträge usw., unterliegen hingegen gemäß o.a. Urteil des EuGH vom<br />
12.07.2001 grundsätzlich den einschlägigen <strong>Vergabe</strong>bestimmungen, sofern hierbei die Voraussetzungen<br />
eines öffentlich-rechtlichen Auftrages im Sinne des § 99 GWB erfüllt sind)<br />
• bei Amtshilfe im Sinne des § 4 VwVfG,<br />
• bei der Gründung von juristischen Personen des Privatrechts nach den spezialgesetzlichen Regelungen<br />
des GmbH- oder Aktiengesetzes,<br />
• bei der Gründung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Landesgesetz oder<br />
Zweckverbandsgesetz,<br />
• beim Abschluss von Verwaltungsabkommen, Verwaltungsvereinbarungen usw.,<br />
• bei der Aufgabenerledigung durch Dienststellen innerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung,<br />
z.B.: Bauhof, Regiebetrieb – siehe auch § 61 LHO.<br />
Ferner sind folgende Rechtsgeschäfte vom <strong>Vergabe</strong>recht ausgenommen:<br />
• Veräußerung von Vermögensgegenständen gemäß § 63 LHO<br />
• Verträge über Immobilien gemäß § 64 LHO<br />
• Arbeitsverträge<br />
• Beauftragung von Eigengesellschaften der öffentlichen Hand (Inhouse-Geschäft);<br />
in diesem Falle übt der Auftragnehmer (Eigengesellschaft) seine Tätigkeiten im Wesentlichen<br />
nur für den Auftraggeber aus, ohne eigene Entscheidungsgewalt (siehe EuGH-Urteil vom<br />
18.11.1999, Rs. C-107/98, Teckal/Kommune Diviano und AGAC Reggio Emilia sowie Beschluss<br />
des BGH vom 12.06.2001, Az.: XZB 10/01). Aber öffentliche Aufträge liegen vor, wenn<br />
diese Eigengesellschaft sich im Wettbewerb betätigt, wie beispielsweise Stadtwerke im Strom-<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 14
markt mit der Folge, dass der öffentliche Auftraggeber diese Leistungen auszuschreiben hat und<br />
die Eigengesellschaft sich dann im Wettbewerb um den Auftrag beteiligen muss.<br />
• <strong>Vergabe</strong> von geistig - schöpferischen Dienstleistungen (insbesondere Gutachten) unterhalb des<br />
EG - Schwellenwertes von 200 000 Euro, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht<br />
oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Lösung vorab nicht<br />
eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann<br />
• Börsengeschäfte<br />
• Kreditaufnahme<br />
• Versteigerungserwerb<br />
(Weitere Ausnahmen sind im § 100 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufgeführt.)<br />
3. <strong>Vergabe</strong>grundsätze bei nationalen <strong>Vergabe</strong>n<br />
Folgende <strong>Vergabe</strong>grundsätze sind von grundlegender Bedeutung für die Vertragsanbahnung im<br />
nationalen, öffentlichen Auftragswesen. Sie sind daher in den Verdingungsordnungen VOB und<br />
<strong>VOL</strong> jeweils bereits in den ersten Paragraphen niedergelegt.:<br />
• Der Wettbewerbsgrundsatz; er verlangt, dass in einem formalisierten, transparentem Verfahren<br />
möglichst vielen Bietern die Gelegenheit gegeben wird, ihre Leistung anzubieten. Deshalb hat die<br />
öffentliche Ausschreibung nach § 55 LHO und § 32 GemHVO grundsätzlich eine Vorrangstellung.<br />
• Das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot; es gebietet, alle Bieter gleich zu<br />
behandeln und verbietet so zugleich, vergabefremde Kriterien anzuwenden. Inländische und ausländische<br />
Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber<br />
beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind. Der Auftragnehmer<br />
ist grundsätzlich nur nach den Kriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auszuwählen.<br />
Weitergehende Anforderungen dürfen nur in besonderen Fällen gestellt werden – siehe<br />
z.B. „Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge“<br />
gemäß Rund-Erlass vom 15.03.1994. Kein vergabefremdes Kriterium ist hingegen die angemessene<br />
Berücksichtigung des Mittelstandes.<br />
• Das Verbot der <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen an Generalübernehmer; die VOB geht davon aus,<br />
dass der wesentliche Teil der Bauleistungen im eigenen Betrieb erstellt wird.<br />
Die Beteiligung von Generalunternehmen im Wettbewerb mit Fachlosanbietern regelt der RdErl. d.<br />
MW vom 15.11.1996 (siehe anliegende Erlass-Sammlung).<br />
• Das Gebot der Losvergabe; umfangreiche Aufträge sollen in einzelne Fach- und Teillose aufgeteilt<br />
werden, um kleineren und mittleren Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, sich im Rahmen<br />
ihrer Leistungsfähigkeit zu bewerben. Ähnliche Bestimmungen sind im § 14 des o.a. MFG<br />
enthalten. Weiterhin wird auf die Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer<br />
Unternehmen im Handwerk, Handel und Industrie bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge nach der<br />
<strong>VOL</strong> gemäß den Rund-Erlassen aus 1976 hingewiesen (siehe anliegende Zusammenstellung der<br />
Runderlasse).<br />
• Das Gebot der Beschreibung der Leistung gem. § 9 VOB/A und § 8 <strong>VOL</strong>/A; hierdurch wird<br />
dem Bieter die Angebotskalkulation erleichtert. Weiterhin ist hierdurch sichergestellt, dass der Auftraggeber<br />
sich planungs- und ausführungstechnisch im Klaren darüber ist, was und wieviel er einkaufen<br />
will – er diese Entscheidung also nicht dem Bieter als „Verkäufer“ überlässt (auf die Bestimmungen<br />
der §§ 7, 24 und 54 LHO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen). Durch diese<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 15
Bestimmung wird zugleich bewirkt , dass bei der späteren Abwicklung weniger Probleme auftreten,<br />
da der Vertragsgegenstand und Vertragsumfang hinreichend genau festgeschrieben wurde.<br />
• Das Nachverhandlungsverbot; die <strong>Vergabe</strong>vorschriften verbieten den Auftraggebern bei Ausschreibungen,<br />
mit den Bietern über Preise zu verhandeln. Der Wettbewerb ist grundsätzlich mit<br />
Abgabe der Angebote beendet. Lediglich Gespräche mit Bietern zu dem Zweck, Zweifel über Angebote<br />
oder Bieter auszuräumen, sind zulässig. Durch diese <strong>Vergabe</strong>bestimmung wird das <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
transparenter, effizienter und Korruption erschwert. Ein vertrauensschädigendes,<br />
schwer kontrollierbares „Aushandeln“ der Preise wird unterbunden.<br />
• Das Gebot der Wirtschaftlichkeit; der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände<br />
wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis ist allein nicht entscheidend.<br />
Der Begriff der Wirtschaftlichkeit ist hierbei grundsätzlich unter betriebswirtschaftlichen<br />
Aspekten sowie aus ressortübergreifender Sicht in Bezug auf den Landeshaushalt zu definieren.<br />
Eine volkswirtschaftliche – also gesamtwirtschaftliche - Betrachtungsweise kommt nur in Einzelfällen<br />
in Betracht. Die entsprechenden Entscheidungsinstrumente sind u.a. in den VV zu § 7<br />
LHO enthalten.<br />
Die Bestimmungen der „Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen“ gemäß Einführungs-Erlass<br />
vom 05.05.1992 mit ihren material- und verfahrensbezogenen Präferenzregelungen und Anwendungsverboten<br />
sind losgelöst vom <strong>Vergabe</strong>recht zu betrachten, da die entsprechenden Auswahlentscheidungen<br />
bereits im Vorfeld der <strong>Vergabe</strong> durchgeführt werden und daher bei der Vertragsanbahnung<br />
selbst nicht mehr zur Disposition stehen und somit auch nicht vergaberelevant sind.<br />
In den einheitlichen Verdingungsmustern ist es insoweit nicht erforderlich, die Beachtung der „Umweltrichtlinien<br />
Öffentliches Auftragswesen“ vorzuschreiben.<br />
• Ferner das Gebot nationale, preisrechtliche Vorschriften zu beachten; bei der <strong>Vergabe</strong> von Architekten-<br />
und Ingenieurleistungen findet kein Preis-, sondern ein Leistungswettbewerb statt, da die<br />
Entgelte in einer gesonderten, dem öffentlichen Recht zugeordneten Honorarordnung (HOAI) festgelegt<br />
werden. Die Bestimmungen der HOAI gelten für die Ermittlung der Entgelte für die Leistungen<br />
der Architekten und der Ingenieure als Auftragnehmer, soweit sie durch die Bestimmungen dieser<br />
Rechtsverordnung erfasst werden.<br />
Ferner wird hier auf die preisrechtlichen Bestimmungen der Verordnung über die Preise für Bauleistungen<br />
bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (VO PR 30/53)<br />
hingewiesen, die auf den nachfolgenden Seiten behandelt werden.<br />
4. <strong>Vergabe</strong>verfahren national<br />
Die Verdingungsordnungen VOB und <strong>VOL</strong> benennen jeweils im § 3 drei Arten von <strong>Vergabe</strong>verfahren:<br />
- die Öffentliche Ausschreibung<br />
- die Beschränkte Ausschreibung<br />
- die Freihändige <strong>Vergabe</strong><br />
Die Öffentliche Ausschreibung soll entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 55 LHO die<br />
Regel sein. Bei ihr werden die Leistungen im vorgeschriebenen, formstrengen Verfahren - nach öffentlicher<br />
Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten -<br />
vergeben.<br />
Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung<br />
einer beschränkten Anzahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben; erforderlichenfalls<br />
auch nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen. Sie ist nur zulässig,<br />
wenn die Öffentliche Ausschreibung unzweckmäßig ist.<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 16
Bei der Freihändigen <strong>Vergabe</strong> werden die Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Sie<br />
ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zulässig . Als Beispiele seien<br />
hier nur genannt:<br />
- nur ein Anbieter auf dem Markt,<br />
- Geheimhaltungsvorschriften,<br />
- Leistung ist nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar,<br />
- besondere Dringlichkeit,<br />
- geringfügige <strong>Vergabe</strong>n (15.000 Euro – netto- ) gemäß § 3, Nr.4 p der <strong>VOL</strong>/A<br />
5. Abwicklung von öffentlichen Aufträgen<br />
Nach der Auftragsvergabe sind die allgemeingültigen Vorschriften der VOB/B, VOB/C sowie <strong>VOL</strong>/B<br />
für die Abwicklung von allen Verträgen zu beachten. Dieses sind Allgemeine bzw. Allgemeine, Technische<br />
Vertragsbedingungen (ATV), die bereits bei der <strong>Vergabe</strong> von allen öffentlichen Aufträgen –<br />
oberhalb und unterhalb der EG-Schwellenwerte - ausbedungen werden müssen. Diese erleichtern die<br />
spätere Abrechnung und helfen Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Ferner können entsprechend den<br />
jeweiligen Erfordernissen weitere Besondere Vertragsbedingungen (BVB), Ergänzende Vertragsbedingungen<br />
(EVB-IT) oder Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) von der Auftraggeberseite<br />
ausbedungen werden.<br />
Um gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden, kann im Streitfall gemäß § 18 (2)<br />
VOB/B die vorgesetzte Dienststelle der <strong>Vergabe</strong>stelle, die die Fachaufsicht ausübt, zur Schlichtung<br />
angerufen werden.<br />
6. Nachprüfung öffentlicher Aufträge nach nationalen Rechtsvorschriften<br />
Gesetzliche Regelungen zur förmlichen Überprüfung des <strong>Vergabe</strong>verhaltens der <strong>Vergabe</strong>stellen existieren<br />
nicht. Die Bieter haben daher grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der <strong>Vergabe</strong>bestimmungen<br />
der VOB/A und <strong>VOL</strong>/A bei <strong>Vergabe</strong>n unterhalb der EG-Schwellenwerte. Daran ändert<br />
sich auch nichts durch das neue Landesvergabegesetz, da dieses in § 2 Abs. 1 Satz 2 keine<br />
entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 7 mit der Einräumung eines subjektiven Rechts für<br />
anwendbar erklärt. Es bleibt nur die Möglichkeit, die jeweiligen Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden<br />
bzw. Kommunalaufsichtsbehörden der <strong>Vergabe</strong>stellen (s. a. § 31 VOB/A) anzurufen.<br />
Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleibt zudem die Geltendmachung des Vertrauensschadens<br />
aus vorvertraglichen Verhandlungen (culpa in contrahendo) vor den ordentlichen Gerichten.<br />
Eine besondere Nachprüfungsvorschrift für die Preise bei öffentlichen Aufträgen – oberhalb- und unterhalb<br />
der EG-Schwellenwerte, mit Ausnahme der Bauaufträge – ist die „VO PR 30/53“. Diese<br />
zwingende Preisrechtsvorschrift schreibt bestimmte Preistypen und Preisermittlungsverfahren vor und<br />
stellt im Ergebnis eine Begrenzung der Vertragsfreiheit der Parteien insoweit dar, als nach § 1 der VO<br />
PR 30/53 für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge „höhere Preise nicht gefordert, versprochen,<br />
vereinbart, angenommen oder gewährt“ werden dürfen. Diese Rechtsverordnung schützt die öffentliche<br />
Hand vor überhöhten Preisen, die z.B. bei Güterknappheit oder bei Monopolen auf der Angebotsseite<br />
anzutreffen sind. Die preisrechtlich zulässigen Preise haben grundsätzlich „Höchstpreischarakter“,<br />
da diese nicht überschritten werden dürfen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung dieses<br />
Preises besteht jedoch nicht.<br />
Die Preisprüfung wird durch die Preisprüfungsstellen der Bezirksregierungen durchgeführt. Dort wo<br />
die öffentlichen und privaten Auftragnehmer Leistungen austauschen, liegt ein Markt eigener Art vor.<br />
In den Fällen, in denen beim Leistungsaustausch kein Wettbewerbspreis zu Stande kommt, ist es im<br />
Interesse des Gemeinwohls geboten, die Preisbildung durch die neutrale Preisbehörde zu kontrollieren.<br />
Gemäß § 9 der VO PR 30/53 hat der Auftragnehmer hierbei u.a. auf Verlangen die betriebsinterne<br />
Preiskalkulation offen zu legen. Ferner kann sich der öffentliche Auftraggeber ein Preisprüfungsrecht<br />
vertraglich ausbedingen.<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 17
Die Bestimmungen der VO PR 30/53 gelten nicht bei Verträgen mit Marktpreisen, die nach einer öffentlichen<br />
Ausschreibung gemäß § 55 LHO oder § 32 GemHVO im Wettbewerb zu Stande gekommen<br />
sind.<br />
Ferner unterliegt die <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen Aufträgen als fiskalisches Handeln der öffentlichen<br />
Hand der haushaltsrechtlichen Prüfung gemäß den Bestimmungen des Teils V der LHO bzw. der entsprechenden<br />
Bestimmungen der NGO. Es handelt sich hierbei um eine interne Revision, die durch den<br />
Landesrechnungshof und weisungsunabhängige Rechnungsprüfungsämter durchgeführt wird.<br />
7. Grundlagen und Grundsätze des EG - <strong>Vergabe</strong>rechts<br />
Geltende Rechtsvorschriften<br />
Das EG - <strong>Vergabe</strong>recht wird im Wesentlichen durch die folgenden EG-Richtlinien „ Baukoordinierungsrichtlinie,<br />
Lieferkoordinierungsrichtlinie, Dienstleistungsrichtlinie, Sektorenrichtlinie und<br />
Rechtsmittelrichtlinie“ bestimmt. Die wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinien wurden in einen<br />
neuen 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überführt.<br />
Das GWB regelt seit dem 1.1.1999 in diesem 4. Teil die <strong>Vergabe</strong> von öffentlichen Aufträgen 1) ,<br />
die die entsprechenden EG-Schwellenwerte gemäß § 2 der <strong>Vergabe</strong>verordnung (VgV) 2) , erreichen<br />
oder überschreiten. Die in § 98 GWB bezeichneten öffentlichen Auftraggeber haben bei der <strong>Vergabe</strong><br />
eines Auftrags nach Maßgabe der VgV die Vorschriften der jeweiligen Verdingungsordnungen VOB,<br />
<strong>VOL</strong> und VOF in den aktuellen Fassungen anzuwenden. Die Bieter haben nunmehr einen Anspruch<br />
auf Einhaltung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften. Sie können in einem gerichtsähnlichen Verfahren nach den §§<br />
107 ff GWB vor der zuständigen <strong>Vergabe</strong>kammer die ordnungsgemäße Einhaltung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften<br />
seitens der <strong>Vergabe</strong>stellen überprüfen lassen.<br />
Das <strong>Vergabe</strong>verhalten der öffentlichen Auftraggeber wird durch die <strong>Vergabe</strong>grundsätze 3) bestimmt:<br />
− Der Wettbewerbsgrundsatz; er verlangt, dass in einem formalisierten, transparenten Verfahren<br />
möglichst vielen Bietern die Gelegenheit gegeben wird, ihre Leistung anzubieten. Deshalb genießt<br />
das Offene Verfahren (Öffentliche Ausschreibung) gemäß § 101 GWB den Vorrang.<br />
− Das Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot; es schreibt vor, alle Bieter gleich zu<br />
behandeln und verbietet so zugleich, vergabefremde Kriterien anzuwenden. Der Auftragnehmer<br />
ist grundsätzlich nur nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auszuwählen. Weitergehende<br />
Anforderungen dürfen grundsätzlich nicht gestellt werden, es sei denn sie werden durch<br />
Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich zugelassen 4) . Kein vergabefremdes Kriterium ist hingegen<br />
die angemessene Berücksichtigung des Mittelstandes durch Aufteilung der Aufträge in Fach- und<br />
Teillose (s.u.).<br />
− Das Nachverhandlungsverbot; die <strong>Vergabe</strong>vorschriften verbieten den Auftraggebern bei den formalisierten<br />
Verfahren – Offenes und Nichtoffenes Verfahren -, mit den Bietern über deren Angebotspreise<br />
zu verhandeln. Gespräche mit Bietern zu dem Zweck, Zweifel über Angebote oder Bieter<br />
auszuräumen, sind zulässig.<br />
− Das Gebot der Losvergabe; Aufträge sind so in einzelne Fach- und/oder Teillose aufzuteilen, damit<br />
kleineren und mittleren Unternehmen die Möglichkeit eröffnet wird, sich im Rahmen ihrer<br />
Leistungsfähigkeit zu bewerben.<br />
1)<br />
BGBl. I 1998 S. 2546 ff.<br />
2)<br />
Neufassung der <strong>Vergabe</strong>verordnung im BGBl. Jahrgang 2003 Teil I S. 169 ff<br />
3)<br />
vgl. § 97 GWB.<br />
4)<br />
vgl. § 97 Abs. 4, 2. Halbsatz GWB.<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 18
− Das Gebot der Wirtschaftlichkeit; der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände<br />
wirtschaftlichste Angebot zu erteilen – der niedrigste Preis allein ist nicht entscheidend. Die<br />
Wirtschaftlichkeit ist hierbei grundsätzlich unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten – also<br />
aus Sicht des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers nach § 98 GWB - zu definieren. Volks- bzw.<br />
gesamtwirtschaftliche Aspekte sind bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge nach § 99 GWB nicht<br />
entscheidend. Die Auftraggeber geben in den Verdingungsordnungen oder in der <strong>Vergabe</strong>bekanntmachung<br />
alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung sie vorsehen, in der Reihenfolge der ihnen<br />
zuerkannten Bedeutung. Diese gesetzliche Bestimmung engt den Ermessensspielraum der Entscheidungsträger<br />
bei <strong>Vergabe</strong>n stark ein und gewährleistet so, dass die <strong>Vergabe</strong>n kontrollierbarer<br />
werden.<br />
Öffentliche Auftraggeber<br />
Die Vorschriften des GWB richten sich an die öffentlichen Auftraggeber im Sinne der o.a. EG-<br />
Richtlinien. Das sind insbesondere die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bestimmte<br />
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die im § 98 GWB definiert werden (siehe<br />
Auflistung und tabellarischer Überblick):<br />
1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,<br />
2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu<br />
dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende<br />
Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer<br />
1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige<br />
Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben<br />
oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung<br />
oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das gleiche gilt<br />
dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende<br />
Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung<br />
oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1<br />
fällt,<br />
3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,<br />
4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet<br />
der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation<br />
tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen<br />
oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen<br />
Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter<br />
Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen<br />
beherrschenden Einfluss ausüben können,<br />
5. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den Fällen, in<br />
denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern,<br />
Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden<br />
oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen<br />
und Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel<br />
erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert<br />
werden,<br />
6. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die<br />
unter Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen<br />
abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten<br />
statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage,<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 19
ggf. zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, hinsichtlich der Aufträge an<br />
Dritte (Baukonzession)<br />
Der funktionsbezogene Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach dem GWB, Teil 4, unterscheidet<br />
sich somit deutlich von dem institutionellen öffentlichen Auftraggeber im engeren Sinne gemäß nationalem<br />
Haushaltsrecht. Bei <strong>Vergabe</strong>n oberhalb der EG-Schwellenwerte erlangen natürliche und juristische<br />
Personen des Privatrechts im Sinne des § 98 Abs. 4 bis 6 GWB öffentliche Auftraggebereigenschaft.<br />
In der Praxis ist insbesondere die Einordnung der zahlreichen Kapitalgesellschaften der öffentlichen<br />
Hand auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge schwierig.<br />
Bei der jeweils vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist entscheidend, ob die nachstehend aufgeführten<br />
Merkmale<br />
• Gründung zu dem besonderen Zweck , im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen,<br />
• Ausstattung mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH) sowie<br />
• Beherrschung durch die Öffentliche Hand (z.B. Mehrheitsgesellschafter)<br />
des § 98 Nr.2 GWB erfüllt werden. Im Zweifelsfall können die zuständigen Landesdienststellen zu<br />
Rate gezogen werden.<br />
Liste – nicht abschließend - gemäß EG-<strong>Vergabe</strong>recht (Baukoordinierungsrichtlinie) :<br />
1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />
Die bundes-, landes- und gemeindeunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des<br />
öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen:<br />
1.1 Körperschaften<br />
� wissenschaftliche Hochschulen und verfasste Studentenschaften<br />
� berufsständische Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-,<br />
Ärzte- und Apothekenkammern),<br />
� Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen,<br />
Handwerkerschaften)<br />
� Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger),<br />
� kassenärztliche Vereinigungen,<br />
� Genossenschaften und Verbände.<br />
1.2 Anstalten und Stiftungen<br />
Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen<br />
nichtgewerblicher Art, insbesondere in folgenden Bereichen:<br />
� Rechtsfähige Bundesanstalten,<br />
� Versorgungsanstalten und Studentenwerke,<br />
� Kultur-, Wohlfahrts- und Hilfsstiftungen.<br />
2. Juristischer Personen des Privatrechts<br />
Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen<br />
nichtgewerblicher Art, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen:<br />
� Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschungseinrichtungen,<br />
Untersuchungs- und Tierkörperbeseitigungsanstalten),<br />
� Kultur (öffentliche Bühnen, Orchester, Museen, Bibliotheken, Archive, zoologische und botanische<br />
Gärten),<br />
� Soziales (Kindergärten, Kindertagesheime, Erholungseinrichtungen, Kinder- und Jugendheime,<br />
Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Frauenhäuser, Altersheime, Obdachlosenunterkünfte),<br />
� Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und -einrichtungen),<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 20
� Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste),<br />
� Bildung (Umschulungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen),<br />
� Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften<br />
und Vereine, Wirtschaftsförderung),<br />
� Entsorgung (Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung),<br />
� Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnungsunternehmen,<br />
Wohnraumvermittlung),<br />
� Friedhofs- und Bestattungswesen,<br />
� Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (Finanzierung, technische Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe,<br />
Ausbildung).<br />
Schwellenwerte<br />
Die Regeln des vierten Teils des GWB gelten gemäß § 100 (1) GWB nur für die <strong>Vergabe</strong> von<br />
Aufträgen, deren Volumen bestimmte Schwellenwerte übersteigen. Das GWB legt die Schwellenwerte<br />
nicht selbst fest, sondern enthält in § 127 GWB die Ermächtigung zur Festlegung der Schwellenwerte<br />
durch Rechtsverordnung des Bundes; geregelt in § 2 VgV (siehe auch gesonderte Ausführungen<br />
zur VgV).<br />
Öffentliche Aufträge<br />
Im § 99 GWB werden die öffentlichen Aufträge definiert. Ein öffentlicher Auftrag ist demnach der<br />
zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen abgeschlossene Vertrag über eine<br />
bestimmte entgeltliche Leistung als gegenseitiges Austauschverhältnis.<br />
Das EG-<strong>Vergabe</strong>recht erstreckt sich auf Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, und zwar im sog.<br />
"klassischen Bereich” und im "Sektorenbereich”. Aufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung,<br />
des Verkehrs und der Telekommunikation bilden den Sektorenbereich, alle anderen Aufträge<br />
gehören zum klassischen Bereich. Gegenstand der Bauaufträge ist die Ausführung bzw. Planung<br />
von Bauvorhaben sowie die Erbringung von Bauleistungen durch Dritte nach den vom öffentlichen<br />
Auftraggeber genannten Erfordernissen, § 99 Abs. 3 GWB. Lieferaufträge sind Verträge zur<br />
Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf, Leasing, Miete oder Pacht mit oder<br />
ohne Kaufoption betreffen, § 99 Abs. 2 GWB. Dienstleistungsaufträge sind diejenigen Verträge über<br />
Leistungen, die weder Bauleistungen noch Lieferleistungen sind, § 99 Abs. 4 GWB.<br />
Entsprechend der eingangs erwähnten rechtssystematischen Einordnung des EG-<strong>Vergabe</strong>rechts in das<br />
GWB und der dortigen Definition des öffentlichen Auftrags kommen dessen Bestimmungen regelmäßig<br />
nicht zur Anwendung in den bereits eingangs genannten Fällen.<br />
Ferner sind gemäß § 100 GWB folgende Verträge ausgenommen:<br />
a) die auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung<br />
von Truppen vergeben werden und für die besondere Verfahrensregeln<br />
gelten;<br />
b) die auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des<br />
Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, für ein von den<br />
Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt,<br />
für das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben werden;<br />
c) die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation<br />
vergeben werden;<br />
d) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik<br />
Deutschland für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach<br />
diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der<br />
Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;<br />
e) die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages<br />
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen;<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 21
f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung<br />
oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe<br />
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 127 auf dem Gebiet vergeben<br />
werden, auf dem sie selbst tätig sind;<br />
g) die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nr.<br />
1,2 oder 3 ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches<br />
Recht zur Erbringung der Leistung hat;<br />
h) über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden<br />
oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung;<br />
i) über Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen, die durch Rechtsverordnung<br />
nach § 127 näher bestimmt werden, für Auftraggeber, die auf dem Gebiet<br />
der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation<br />
tätig sind;<br />
j) über die Ausstrahlung von Sendungen;<br />
k) über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den beweglichen Telefondienst,<br />
Funkrufdienst und die Satellitenkommunikation;<br />
l) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;<br />
m) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf<br />
oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie<br />
Dienstleistungen der Zentralbanken;<br />
n) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse<br />
werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der<br />
Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistung wird vollständig durch<br />
den Auftraggeber vergütet.<br />
Zudem können die nachstehenden, im Anhang I B der EG-Dienstleistungsrichtlinie genannten<br />
Dienstleistungsbereiche nur national vergeben werden:<br />
Kategorie Titel<br />
17 Gaststätten und Beherbergungsgewerbe<br />
18 Eisenbahnen<br />
19 Schifffahrt<br />
20 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs<br />
21 Rechtsberatung<br />
22 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung<br />
23 Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)<br />
24 Unterrichtswesen und Berufsausbildung<br />
25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen<br />
26 Erholung, Kultur und Sport<br />
27 Sonstige Dienstleistungen<br />
8. <strong>Vergabe</strong>verfahren EU-weit<br />
Die <strong>Vergabe</strong>vorschriften des GWB sind anzuwenden, wenn ein Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag<br />
von einem der in § 98 GWB genannten Auftraggeber vergeben wird und der Wert<br />
des Auftrags den Schwellenwert gemäß § 2 <strong>Vergabe</strong>verordnung (VgV) erreicht oder übersteigt,<br />
§ 100 Abs. 1 GWB.<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 22
Verordnung über die <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge - <strong>Vergabe</strong>verordnung - (VgV)<br />
Die VgV (Neufassung vom 11.02.2003, BGBL I, Seite 169, geändert durch Art. 272 der VO vom<br />
25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)) enthält zusätzliche Regelungen zum <strong>Vergabe</strong>verfahren, z.B. die Schwellenwertregelungen<br />
und die Vorabinformationspflicht gegenüber erfolglosen Bietern; ferner Verfahrensfestlegungen<br />
für die <strong>Vergabe</strong>nachprüfung.<br />
Schwellenwerte, § 2 VgV<br />
„Der Schwellenwert (Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer) beträgt:<br />
1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder<br />
Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 400 000 Euro,<br />
2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden<br />
sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs-<br />
und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B<br />
der Richtlinie 92/50 EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren<br />
zur <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl.<br />
EG Nr. L 209 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober<br />
1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich<br />
gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der<br />
Richtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur<br />
<strong>Vergabe</strong> öffentlicher Lieferaufträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199<br />
S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl.<br />
EG Nr. L 328 S. 1), aufgeführt sind,<br />
3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200 000 Euro,<br />
4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro,<br />
5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen,<br />
dessen Schwellenwert,<br />
6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen<br />
gilt,<br />
7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million Euro oder bei Losen<br />
unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert<br />
des Gesamtwertes aller Lose und<br />
8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80 000 Euro<br />
oder bei Losen unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom<br />
Hundert des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich.“<br />
Schätzung der Auftragswerte (ohne Umsatzsteuer), § 3 VgV<br />
(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt<br />
werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.<br />
(3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten<br />
sowie bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 23
Gesamtpreis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert<br />
für die Laufzeit des Vertrages zu Grunde zu legen. Bei Lieferaufträgen<br />
mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich<br />
des geschätzten Restwertes zu Grunde zu legen. Bei unbefristeten Verträgen folgt<br />
der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 24
Bauauftrag<br />
Auftrag<br />
Lose von Bauaufträgen<br />
Lieferauftrag<br />
Lieferauftrag im Verteidigungsbereich<br />
bei der Beschaffung<br />
von Waren, die im<br />
Anhang II der Richtlinie<br />
93/36/EWG aufgeführt sind<br />
Lieferauftrag im Verteidigungsbereich<br />
bei der Beschaffung<br />
von Waren, die<br />
nicht im Anhang II der<br />
Richtlinie 93/36/EWG aufgeführt<br />
sind<br />
Dienstleistungsaufträge<br />
Dienstleistungsaufträge im<br />
Bereich Forschung und<br />
Entwicklung und des Anhangs<br />
I/B der Richtlinie<br />
92/50/EWG<br />
Für Auslobungsverfahren,<br />
die zu einem Dienstleistungsauftrag<br />
führen sollen,<br />
dessen Schwellenwert<br />
Für Lose von<br />
Dienstleistungsaufträgen<br />
Klassische öffentliche<br />
Auftraggeber<br />
5 Mio. Euro<br />
1 Mio. Euro oder bei Losen<br />
unterhalb von 1 Mio. Euro<br />
deren addierter Wert ab 20<br />
v.H. des Gesamtwerts aller<br />
Lose<br />
200.000 Euro<br />
200.000 Euro<br />
200.000 Euro<br />
200.000 Euro<br />
200.000 Euro<br />
200.000 Euro<br />
80.000 Euro oder bei Losen<br />
unterhalb von 80.000 Euro<br />
deren addierter Wert ab 20<br />
v.H. des Gesamtwerts aller<br />
Lose<br />
Sektorenauftraggeber<br />
5 Mio. Euro<br />
1 Mio. Euro oder bei Losen<br />
unterhalb von 1 Mio. Euro<br />
deren addierter Wert ab 20<br />
v.H. des Gesamtwerts aller<br />
Lose<br />
400.000 Euro<br />
400.000 Euro<br />
400.000 Euro<br />
400.000 Euro<br />
400.000 Euro<br />
Oberste oder obere<br />
Bundesbehörden sowie<br />
Vergleichbare<br />
Bundeseinrichtungen<br />
5 Mio. Euro<br />
1 Mio. Euro oder bei Losen<br />
unterhalb von 1 Mio. Euro<br />
deren addierter Wert ab 20<br />
v.H. des Gesamtwerts aller<br />
Lose<br />
130.000 Euro<br />
130.000 Euro<br />
200.000 Euro<br />
130.000 Euro<br />
200.000 Euro<br />
130.000 Euro<br />
200.000 Euro<br />
80.000 Euro oder bei Losen<br />
unterhalb von 80.000 Euro<br />
deren addierter Wert ab 20.<br />
v.H. des Gesamtswerts aller<br />
Lose<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 25
Verdingungsordnungen<br />
Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten die unterschiedliche Verdingungsordnungen<br />
VOB/A, <strong>VOL</strong>/A, VOF. Die <strong>Vergabe</strong>- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) für die <strong>Vergabe</strong><br />
von Bauaufträgen, die Verdingungsordnung für Leistungen (<strong>VOL</strong>/A) für Lieferaufträge und gewerbliche<br />
Dienstleistungsaufträge und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) für Dienstleistungen,<br />
die vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können und von freiberuflich Tätigen<br />
oder von ihnen im Wettbewerb mit gewerblich Tätigen erbracht werden.<br />
Gliederung von VOB/A und <strong>VOL</strong>/A<br />
Die VOB/A und <strong>VOL</strong>/A sind jeweils in vier Abschnitte untergliedert. Die Abschnitte 1 gelten nur für die<br />
<strong>Vergabe</strong> von Aufträgen, deren Auftragswerte die EG-Schwellenwerte gemäß § 2 VgV nicht übersteigt.<br />
Die Abschnitte 2 bis 4 regeln das <strong>Vergabe</strong>verfahren für Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte.<br />
Aufträge im "klassischen Bereich” sind von den öffentlichen Auftraggebern nach den Abschnitten 2, im<br />
"Sektorenbereich” entweder nach den Abschnitten 3 oder 4 zu vergeben. Die VOF ist nur bei Auftragsvergaben<br />
oberhalb des Schwellenwertes von 200.000 Euro (netto) verbindlich anzuwenden. Eine<br />
entsprechende Anwendung unterhalb des Schwellenwertes liegt im Ermessen der öffentlichen Auftraggeber.<br />
Zentraler Regelungsbereich der VgV ist die Zuweisung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften der VOB/A, <strong>VOL</strong>/A<br />
und VOF in § 4 bis § 7 VgV für alle in § 98 GWB aufgelisteten Auftraggeber. Dieser umfasst vor allem<br />
auch die Zuweisung der jeweiligen Abschnitte 2 bis 4 von VOB/A und <strong>VOL</strong>/A (siehe Tabelle) .<br />
Die Zuweisungsvorschriften der §§ 4 bis 6 VgV gelten für alle in § 98 GWB aufgelisteten Auftraggeber –<br />
ausgenommen Sektorenauftraggeber. Für Sektorenauftraggeber gilt als Zuweisungsvorschrift ausschließlich<br />
§ 7 VgV. Sektorenauftraggeber sind gemäß § 8 VgV Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser-<br />
oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich tätig sind:<br />
- Für Bauaufträge und Baukonzessionen gilt § 6 VgV.<br />
- Für Lieferaufträge (z.B. Kaufverträge über Waren) und gewerbliche Dienstleistungen (z.B.<br />
Gebäudeunterhalt) gilt § 4 VgV.<br />
- Für freiberufliche Dienstleitungen (z.B. Architekten- und Ingenieurleistungen) gilt § 5 VgV.<br />
Ausnahme: Bei eindeutiger und erschöpfender Beschreibbarkeit des Vertragsgegenstandes gilt<br />
statt der VOF die <strong>VOL</strong>/A (§ 5 Satz 2 VgV).<br />
- Für Sektorenauftraggeber gilt bei <strong>Vergabe</strong>n von Bauaufträgen, Lieferaufträgen und gewerblichen<br />
Dienstleistungsaufträgen ausschließlich § 7 VgV. Für die <strong>Vergabe</strong> freiberuflicher Dienstleistungsaufträge<br />
durch Sektorenauftraggeber gilt nicht die VOF (vergl. § 5 letzter Satz VgV<br />
sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz und Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz VgV), sondern unmittelbar die<br />
EG-Sektorenrichtlinie).<br />
Informationspflicht der Auftraggeber, § 13 VgV<br />
Die schriftliche Informationspflicht der Auftraggeber gemäß § 13 VgV gegenüber allen Bietern, deren<br />
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des erfolgreichen Bieters, dessen Angebot<br />
angenommen werden soll, sowie den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes<br />
(siehe Vordruck Informations- und Absageschreiben <strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong>).<br />
Da die Information spätestens 14 Kalendertage vor Vertragsabschluss erteilt werden muss (Absendung<br />
des Informationsschreibens ist ausschlaggebend), bleibt für jeden erfolglosen Bieter ausreichend Zeit zu<br />
prüfen, ob er eine Verletzung seiner Bieterrechte (§ 97 Nr. 7 GWB) sieht und deshalb den Nachprüfungsantrag<br />
bei der <strong>Vergabe</strong>kammer stellt (§§ 107 ff. GWB, effektiver Rechtsschutz). Die Durchsetzung der<br />
Informationspflicht wird dadurch sichergestellt, dass ein Vertragsabschluss unter Verletzung der Informationspflicht<br />
nichtig ist (§ 13 letzter Satz VgV).<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 26
Bekanntmachungen , § 14 VgV<br />
Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften müssen die öffentlichen Auftraggeber<br />
die Bezeichnungen des gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common<br />
Procurement Vocabulary – CPV) zur Beschreibung des Auftraggegenstandes verwenden, da anderenfalls<br />
Ausschreibungen nicht zur Veröffentlichung angenommen werden. Das CPV (geändert durch Verordnung<br />
(EG) Nr. 2195/2002 der EU-Kommission vom 05.11.2002, die am 16.12.2003 in Kraft trat) kann<br />
unter der Internet-Adresse SIMAP (siehe Anhang) oder aus dem Internetportal zum EU-Recht (s. Anlage)<br />
herunter geladen werden.<br />
Elektronische Angebotsabgabe, § 15 VgV<br />
Die Auftraggeber können hiernach zulassen, dass neben der schriftlichen Angebotsabgabe die Abgabe der<br />
Angebote auch in elektronischer Form erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der<br />
Angebote gewahrt ist.<br />
Angabe der <strong>Vergabe</strong>kammer, § 17 VgV<br />
Ergänzend zu den <strong>Vergabe</strong>vorschriften, z.B. § 31 a) VOB/A, wird in § 17 VgV festgelegt, dass der Auf-<br />
traggeber die für die Nachprüfungsverfahren zuständige <strong>Vergabe</strong>kammer angeben muss (siehe auch Nr.<br />
9<br />
Bieterrechtsschutz).<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 27
Die Anwendung der Verdingungsordnungen und ihrer Abschnitte für die einzelnen öffentlichen<br />
Auftraggeber ergibt sich aus dem folgenden tabellarischen Überblick:<br />
Auftraggeber nach § 98 GWB<br />
(siehe auch Seite 10)<br />
Nr. 1<br />
Gebietskörperschaften,Sondervermögen<br />
Nr. 2<br />
juristische<br />
Personen des<br />
öffentlichen und<br />
des privaten<br />
Rechts, die zu<br />
einem besonderen<br />
Zweck<br />
gegründet<br />
wurdenb) und<br />
von der öffentlichen<br />
Hand<br />
beherrscht<br />
werden<br />
Nr. 3<br />
Verbände deren<br />
Mitglieder unter<br />
Nr. 1 oder 2<br />
fallen<br />
Nr. 4<br />
Bestimmte<br />
Unternehmen in<br />
privater Rechtsformc)<br />
Nr. 5<br />
Unternehmen in<br />
privater Rechtsform,<br />
sofern sie<br />
für gemeinnützige<br />
Vorhaben<br />
von Stellen nach<br />
Nr. 1-3 zu mehr<br />
als 50 % finanziert<br />
werden<br />
Nr. 6<br />
Baukonzessionär<br />
Im klassischen Bereich Abschnitt 2<br />
§ 6 I VgV<br />
In den Sektorenbereichen Trinkwasser<br />
und Verkehr<br />
In den Sektorenbereichen Elektrizitäts-,<br />
Gas- und Wärmeversorgung<br />
Freiberuflicher<br />
Bauauftrag Lieferauftrag<br />
Dienstleistungsauftrag<br />
vorab nicht<br />
eindeutig u. eindeutig u.<br />
erschöpfend<br />
erschöpfend<br />
beschreibbar<br />
beschreibbar<br />
gewerblicher<br />
Dienstleistungsauftrag<br />
VOB/A <strong>VOL</strong>/A <strong>VOL</strong>/A VOF <strong>VOL</strong>/A<br />
Abschnitt 3<br />
§ 7 I Nr. 2 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 2 VgV<br />
Im klassischen Bereich Abschnitt 2<br />
§ 6 I VgV<br />
In den Sektorenbereichen Trinkwasser<br />
und Verkehr<br />
In den Sektorenbereichen Elektrizitäts-,<br />
Gas- und Wärmeversorgung<br />
Abschnitt 3<br />
§ 7 I Nr. 2 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 2 VgV<br />
Im klassischen Bereich Abschnitt 2<br />
§ 6 I VgV<br />
In den Sektorenbereichen Trinkwasser<br />
und Verkehr<br />
In den Sektorenbereichen Elektrizitäts-,<br />
Gas- und Wärmeversorgung<br />
In den Sektorenbereichen Trinkwasser-,<br />
Elektrizitäts-, Gas- und Wärmeversorgung<br />
und Verkehrsbereich<br />
Abschnitt 3<br />
§ 7 I Nr. 2 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 2 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 2 VgV<br />
Abschnitt 2<br />
§ 6 VgV<br />
Abschnitt 2<br />
§ 6 VgV, insb.<br />
.§ 32 a VOB/A<br />
Abschnitt 2<br />
§ 4 I VgV<br />
Abschnitt 3<br />
§ 7 I Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 2<br />
§ 4 I VgV<br />
Abschnitt 3<br />
§ 7 I Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 2<br />
§ 4 I VgV<br />
Abschnitt 3<br />
§ 7 I Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 2<br />
§ 4 I VgV<br />
Abschnitt 3<br />
§ 7 I Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 2<br />
§ 4 I VgV<br />
Abschnitt 3<br />
§ 7 Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 2<br />
§ 4 I VgV<br />
Abschnitt 3<br />
§ 7 I Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 4 II Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 2<br />
§ 4 II i.V.m.<br />
§ 4 I VgV<br />
§ 5 VgV<br />
SKR 93/38/EWG<br />
unmittelbar a)<br />
SKR 93/38/EWG<br />
unmittelbar<br />
§ 5 VgV<br />
SKR 93/38/EWG<br />
unmittelbar<br />
SKR 93/38/EWG<br />
unmittelbar<br />
§ 5 VgV<br />
SKR 93/38/EWG<br />
unmittelbar<br />
SKR 93/38/EWG<br />
unmittelbar<br />
SKR 93/38/EWG<br />
unmittelbar<br />
§ 5 VgV<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 28<br />
Abschnitt 2<br />
§ 4 I VgV<br />
Abschnitt 3<br />
§ 7 I Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 2<br />
§ 4 I VgV<br />
Abschnitt 3<br />
§ 7 I Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 2<br />
§ 4 I VgV<br />
Abschnitt 3<br />
§ 7 I Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 7 II Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 4<br />
§ 4 II Nr. 1 VgV<br />
Abschnitt 2<br />
§ 4 II i.V.m.<br />
§ 4 I VgV<br />
a) Vergibt ein Auftraggeber im Sektorenbereich einen Dienstleistungsauftrag, der im Rahmen einer freiberuflichen Leistung erbracht wird, so gelten aufgrund einer Regelungslücke<br />
der VgV weder VOF noch <strong>VOL</strong>/A: Für diese Leistungen gilt die Sektorenrichtlinie unmittelbar.<br />
b) Juristische Personen, die zu dem Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen nach Nr. 1-3- diese<br />
durch Beteiligung oder in sonstiger Weise überwiegend finanzieren, - über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder -- mehr als 50 v.H. Anteil an Geschäftsführung oder Aufsichtsorgan<br />
besitzen.<br />
c) Zu den Problemen des Verhältnisses von § 98 Nr. 2 GWB zu § 98 Nr. 4 GWB vgl. Gallwas, Das Recht der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge – ein Überblick, GewArchiv 2000/10,<br />
S. 401.<br />
Die unterschiedlichen <strong>Vergabe</strong>verfahrensarten
Die Verdingungsordnungen sehen drei unterschiedliche Verfahrensarten vor: Das Offene Verfahren,<br />
das Nichtoffene Verfahren und das Verhandlungsverfahren.<br />
Bei dem Offenen Verfahren wird der Auftrag im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher<br />
Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe vergeben.<br />
Bei dem Nichtoffenen Verfahren wird der Auftrag im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung<br />
einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.<br />
Bei dem Verhandlungsverfahren wird der Auftrag ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Der<br />
Auftraggeber spricht ausgewählte Personen an, um über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.<br />
Verfahrensauswahl<br />
Der Auftraggeber kann gemäß 101 GWB zwischen den Verfahrensarten grundsätzlich nicht frei wählen.<br />
VOB/<strong>VOL</strong><br />
In den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A und <strong>VOL</strong>/A ist das Offene Verfahren die Regel. Das Nichtoffene<br />
Verfahren und das Verhandlungsverfahren können nur unter bestimmten Voraussetzungen gewählt<br />
werden. Dagegen lassen die Abschnitte 4 der VOB/A und der <strong>VOL</strong>/A dem Sektoren-<br />
Auftraggeber eine freie Wahl zwischen den Verfahrensarten (§ 3 SKR-VOB/A).<br />
VOF<br />
Die VOF kennt nur das Verhandlungsverfahren.<br />
9. Bieterrechtsschutz bei EU-<strong>Vergabe</strong>n<br />
Nachprüfungsbehörden<br />
Das GWB (4. Teil, §§ 97 ff.) schützt die Rechte der Bieter durch ein eigenständiges Nachprüfungsverfahren<br />
(Primärrechtsschutz). Der Bieter kann in erster Instanz die jeweils zuständige <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht in Celle anrufen. In Niedersachsen wurden gemäß<br />
Beschluss der Landesregierung vom 01.12.1998 insgesamt drei <strong>Vergabe</strong>kammern eingerichtet:<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer bei der<br />
Oberfinanzdirektion Hannover<br />
Postfach 240<br />
30002 Hannover<br />
für alle <strong>Vergabe</strong>n in deren Geschäftsbereich – mit Ausnahme der Bundesaufträge -,<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer beim<br />
Niedersächsisches Landesamt für Straßenbau<br />
Göttinger Chaussee 76<br />
30453 Hannover<br />
für alle <strong>Vergabe</strong>n in dessen Geschäftsbereich,<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer bei der<br />
Bezirksregierung Lüneburg<br />
Postfach 2520<br />
21332 Lüneburg<br />
für alle übrigen <strong>Vergabe</strong>n; d.h. insbesondere für alle kommunalen <strong>Vergabe</strong>n.<br />
In zweiter Instanz ist immer das OLG in Celle zuständig.<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 29
Verfahren vor der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
Rechtsschutz des Bieters – Antragsbefugnis<br />
Die <strong>Vergabe</strong>kammern werden nur auf Antrag tätig. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse<br />
am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Bieterrechten geltend macht. Die Verletzung kann<br />
in der Nichtbeachtung der <strong>Vergabe</strong>vorschriften oder in dem Unterlassen der Ausschreibung liegen.<br />
Rügepflicht<br />
Der Antragsteller hat den Verfahrensverstoß, sofern er ihn erkannt hat, unverzüglich bei der <strong>Vergabe</strong>stelle<br />
vor Stellung des Nachprüfungsantrags zu rügen. Wenn er ihn zwar nicht erkannt hat, der Verstoß<br />
aus der Bekanntmachung aber erkennbar ist, muss er innerhalb der Angebotsfrist rügen. Kommt er<br />
seiner Rügepflicht nicht nach, so ist der Antrag unzulässig.<br />
Suspensivwirkung<br />
Ist der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt ihn die <strong>Vergabe</strong>kammer dem<br />
Auftraggeber zu. Nach der Zustellung des Antrags darf der Auftraggeber den Zuschlag bis zur Entscheidung<br />
der <strong>Vergabe</strong>kammer und bis zum Ablauf der für die Einlegung der sofortigen Beschwerde<br />
an das OLG geltenden Frist nicht erteilen.<br />
Entscheidung<br />
Die <strong>Vergabe</strong>kammer fällt und begründet ihre Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung binnen<br />
einer Frist von fünf Wochen als Verwaltungsakt. Die Frist kann ausnahmsweise bei besonders<br />
schwierigen Verfahren durch begründete Verfügung verlängert werden.<br />
Einstweiliger Rechtsschutz<br />
Gestattung der Zuschlagserteilung<br />
Die Aussetzung des <strong>Vergabe</strong>verfahrens durch die Zustellung des Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber<br />
kann dieser durch einen Antrag auf Gestattung der Zuschlagserteilung bei der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
beenden. Sie gestattet nach vorläufiger Prüfung die Zuschlagserteilung, wenn die Vorteile eines<br />
raschen Abschlusses des <strong>Vergabe</strong>verfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der <strong>Vergabe</strong><br />
bis zum Abschluß der Nachprüfung überwiegen. Allerdings kann das Beschwerdegericht auf Antrag<br />
des Bieters das Verbot der Zuschlagserteilung wiederherstellen. Versagt die <strong>Vergabe</strong>kammer dem<br />
Auftraggeber den Zuschlag, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag den Zuschlag gestatten.<br />
Vorläufige Maßnahmen zu Gunsten des Antragstellers<br />
Unter Zugrundelegung des gleichen Maßstabs kann umgekehrt die <strong>Vergabe</strong>kammer auf besonderen<br />
Antrag des Antragstellers mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das <strong>Vergabe</strong>verfahren eingreifen,<br />
wenn die Rechte des Antragstellers im <strong>Vergabe</strong>verfahren auf andere Weise als durch den drohenden<br />
Zuschlag gefährdet sind.<br />
Verfahren vor dem OLG in Celle<br />
Sofortige Beschwerde<br />
Gegen die Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer in der Hauptsache ist die sofortige Beschwerde zum<br />
OLG zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung<br />
beginnt, schriftlich und mit Begründung bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren<br />
gilt Anwaltszwang, ausgenommen für juristische Personen des öffentlichen Rechts.<br />
Entscheidung<br />
Hält das OLG die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer auf. Es<br />
entscheidet entweder in der Sache selbst oder verpflichtet die <strong>Vergabe</strong>kammer, unter Berücksichtigung<br />
der Rechtsauffassung des Gerichts in der Sache erneut zu entscheiden.<br />
Vorläufiger Rechtsschutz<br />
Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der <strong>Vergabe</strong>kammer aufschiebende Wirkung.<br />
Der Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen. Auf schriftlichen und gleichzeitig begründeten<br />
Antrag des Auftraggebers kann das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der so-<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 30
fortigen Beschwerde den weiteren Fortgang des <strong>Vergabe</strong>verfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten.<br />
Das Beschwerdegericht hat die Vorabentscheidung über die Zuschlagsgestattung innerhalb von<br />
fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen.<br />
Ordentlicher Rechtsweg<br />
Schadensersatzansprüche des Bieters<br />
Der Bieter kann zudem wegen Verletzung von <strong>Vergabe</strong>vorschriften Schadensersatzansprüche, insbesondere<br />
für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder die Teilnahme am <strong>Vergabe</strong>verfahren vor<br />
den ordentlichen Gerichten geltend machen. Diese sind an unanfechtbare Entscheidungen der <strong>Vergabe</strong>kammer<br />
und des OLG gebunden.<br />
Schadensersatzansprüche bei Rechtsmissbrauch<br />
Antragsteller, welche die Rechtsschutzmöglichkeiten des <strong>Vergabe</strong>rechts rechtsmissbräuchlich einsetzen,<br />
sind den Verfahrensbeteiligten zu Schadensersatz verpflichtet. Ein Missbrauch liegt insbesondere<br />
vor, wenn<br />
• die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des <strong>Vergabe</strong>verfahrens durch vorsätzlich oder grob<br />
fahrlässig vorgetragene falsche Angaben erwirkt wird,<br />
• die Überprüfung mit dem Ziel beantragt wird, das <strong>Vergabe</strong>verfahren zu behindern oder Konkurrenten<br />
zu schädigen<br />
• ein Antrag in der Absicht gestellt wird, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.<br />
Kosten<br />
Für die Amtshandlungen der <strong>Vergabe</strong>kammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung<br />
des Verwaltungsaufwandes erhoben.<br />
Die Höhe der Gebühr beträgt grundsätzlich mindestens 2.500 Euro und soll einen Betrag von 25.000<br />
Euro nicht überschreiten. Die <strong>Vergabe</strong>kammer verlangt mit der Zustellung des Nachprüfungsantrags<br />
an den Auftraggeber die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der Mindestgebühr.<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 31
Datum<br />
Zusammenstellung anzuwendender Runderlasse *<br />
zum Öffentlichen Auftragswesen<br />
Runderlass<br />
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,<br />
Arbeit und Verkehr<br />
Voris<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 32<br />
gültig bis<br />
15.06.1972 Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen<br />
Aufträgen (MBl. S. 931)<br />
72080 00 00 00 004 9999999999<br />
04.08.1976 Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer<br />
Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der <strong>Vergabe</strong><br />
öffentlicher Aufträge nach der <strong>VOL</strong> (MBl. S. 1367)<br />
72082 00 00 00 001 9999999999<br />
19.10.1976 Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer<br />
Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der <strong>Vergabe</strong><br />
öffentlicher Aufträge nach der <strong>VOL</strong> (MBl. S. 1945)<br />
72082 00 00 00 001 9999999999<br />
05.05.1992 Berücksichtigung des Umweltschutzes (MBl. S. 1286) 72080 00 00 00 022 05.05.2002<br />
09.08.1993 1. Grundsätze zum Ausschluss unangemessen niedriger und<br />
hoher Angebote bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge; Wertung<br />
der Angebote nach § 25 VOB/A – Ausgabe 1992 -<br />
2. Hinweise zur Bearbeitung von Verdachtsfällen illegaler Beschäftigung<br />
– Bietererklärungen bei Einsatz osteuropäischer<br />
Unternehmer (MBl. S. 974)<br />
72081 00 00 00 008 09.08.2003<br />
15.03.1994 Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei<br />
der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge (MBl. S. 389)<br />
72080 00 00 00 025 15.04.2004<br />
02.02.1995 Ausschluss von Unternehmen bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge<br />
bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften und Einführung<br />
einer Tariftreueverpflichtung (MBl. S. 566)<br />
72081 00 00 00 011 02.02.2005<br />
01.11.1995 Einführung des Niedersächsischen <strong>Vergabe</strong>handbuches im Liefer-<br />
und gewerblichen Dienstleistungsbereich (<strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong>) (MBl.<br />
S. 1223)<br />
15.08.1996 Öffentliches Auftragswesen im Europäischen Wirtschaftsraum;<br />
Berücksichtigung von Bietern und Bewerbern aus dem Europäi-<br />
schen Wirtschaftsraum (MBl. S. 1386)<br />
06.09.1996 1. Grundsätze zum Ausschluss unangemessen niedriger und<br />
hoher Angebote bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge; Wertung<br />
der Angebote nach § 25 VOB/A – Ausgabe 1992 -<br />
2. Hinweise zur Bearbeitung von Verdachtsfällen illegaler Beschäftigung<br />
– Bietererklärungen bei Einsatz osteuropäischer<br />
Unternehmer (MBl. S. 1482)<br />
72082 00 00 00 006 01.11.2005<br />
ohne 15.08.2006<br />
72081 00 00 00 008 06.09.2006<br />
15.11.1996 <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen unter Beachtung des Gesetzes zur<br />
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen an Arbeitsgemeinschaften,<br />
Generalunternehmer oder Systemanbieter (schlüsselfertiges<br />
Bauen) (MBl. S. 1904)<br />
72081 00 00 00 011 15.11.2006<br />
04.09.1997 Arten der <strong>Vergabe</strong>, Wahl der <strong>Vergabe</strong>arten (MBl. S. 1651) 72081 00 00 00 012 04.09.2007<br />
15.11.1997 Neufassung der <strong>VOL</strong>/A, Ausgabe 1997; Einführung der VOF;<br />
Neufassung des <strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong> (MBl. S. 1854)<br />
15.04.1998 Berücksichtigung des Umweltschutzes (Umweltrichtlinien Öffentliches<br />
Auftragswesen) (MBl. S. 675) Änderung!<br />
01.05.1998 Berücksichtigung des Umweltschutzes (Umweltrichtlinien Öffentliches<br />
Auftragswesen) (MBl. S. 819) Änderung!<br />
72082 00 00 00 007 15.11.2007<br />
72080 00 00 00 022 15.04.2008<br />
72080 00 00 00 022 01.05.2008
Datum<br />
Runderlass<br />
Voris<br />
01.12.1998 Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetzes<br />
ohne<br />
Bekanntmachung der Landesregierung (MBl. S. 1432)<br />
01.02.1999 Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetzes<br />
72081 00 00 00 014<br />
Rund-Erlass des MW (MBl. S. 144)<br />
16.07.1999 Umsetzung des <strong>Vergabe</strong>rechtsänderungsgesetzes ,<br />
ohne<br />
Änderung des<br />
Beschlusses der Landesregierung vom 01.12.1998 (MBl. S. 443)<br />
02.05.2000 Bekanntmachung des MW; Richtlinien für die Berücksichtigung<br />
ohne<br />
bevorzugter Bewerber bei der <strong>Vergabe</strong> öffentl. Aufträge (Vertriebene,<br />
Sowjetzonenflüchtl., Verfolgte.......) (MBl. S. 284)<br />
31.08.2000 Ausschluss von unzuverlässigen Bewerbern von der Teilnahme 72081 00 00 00 015<br />
am Wettbewerb (MBl. S. 611)<br />
27.09.2000 Vermeidung und Bekämpfung von Korruption (MBl. S. 684) 72080 00 00 00 027<br />
27.09.2000 Grundsätze zum Ausschluss unangemessen niedriger und hoher 72081 00 00 00 016<br />
Angebote bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher Aufträge; Wertung der<br />
Angebote nach § 25 VOB/A – Ausgabe 1992 - (MBl. S. 685)<br />
23.01.2001 1. <strong>Vergabe</strong>- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)- 72081 00 00 00 017<br />
Ausgabe 2000-2. Verdingungsordnung für Leistungenausgenommen<br />
Bauleistungen –(<strong>VOL</strong>) –Ausgabe 2000-<br />
3. Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) –<br />
Ausgabe 2000- (MBl. S. 164)<br />
01.06.2001 Bekanntmachung des MW; Ausschluss von unzuverlässigen<br />
ohne<br />
Bewerbern von der Teilnahme am Wettbewerb (MBl. S. 453)<br />
01.06.2001 Statistikpflicht gemäß der EG-Richtlinien (MBl. S. 452) 72085 00 00 00 012<br />
01.06.2001 Einführung einer einheitlichen Wertgrenze für die <strong>Vergabe</strong> nach 72082 00 00 00 008<br />
§ 3 Nr. 4 Buchstabe p <strong>VOL</strong>/A (MBl. S. 626)<br />
16.10.2001 Leitfaden für die <strong>Vergabe</strong> und Nachprüfung öffentlicher Aufträge ohne<br />
(MBl. S. 822)<br />
01.10.2002 Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-<br />
72082<br />
Organisation<br />
Niedersächsisches Ministerium f. Inneres und Sport<br />
14.06.2001 Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung von Korruption in der<br />
Landesverwaltung (VV-Kor) (MBl. S. 572)<br />
(Kein <strong>Vergabe</strong>grundsatz für die kommunalen Körperschaften !)<br />
14.07.2003 Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung;<br />
Öffentliches Auftragswesen, <strong>Vergabe</strong>grundsätze<br />
(VVAusfGemHVO) (Nds. MBl. S. 532)<br />
20480 00 00 00 025<br />
20300<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 33<br />
gültig bis
Niedersächsisches Finanzministerium<br />
20.12.1995 Verwaltungsvorschriften zu § 7 LHO (MBl. S. 694) 64000 03 00 00 006 20.12.2005<br />
16.04.1997 Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)<br />
(MBl. S. 1004)<br />
64000 03 00 00 006 16.04.2007<br />
02.12.1996 Richtlinie für die Gebäudereinigung 64000 03 00 54 002 02.12.2006<br />
19.04.2001 Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-<br />
Leistungen (EVB-IT) (MBl. S. 418)<br />
20220 01 00 00 006 19.04.2011<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 34
Öffentliches Auftragswesen in Niedersachsen Fairer Wettbewerb , wirtschaftlich , mittelstandsfreundlich Niedersächsisches Ministerium für<br />
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />
Auszugsweise Darstellung rechtlicher Bestimmungen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Aufträge<br />
Grundgesetz (GG)<br />
Haushaltsgrundsätzegesetz<br />
(HGrG)<br />
<strong>Vergabe</strong>verordnung (VGV)<br />
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(GWB)<br />
GG<br />
Art. 28 Bundesgarantie der Landes-<br />
verfassungen<br />
(2) Den Gemeinden muß das Recht<br />
gewährleistet sein, alle Angelegenheiten<br />
der örtlichen Gemeinschaft im<br />
Rahmen der Gesetze in eigener<br />
Verantwortung zu regeln. Auch die<br />
Gemeindeverbände haben im<br />
Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches<br />
nach Maßgabe der<br />
Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.<br />
Art. 109 Haushaltstrennung in Bund<br />
und<br />
Ländern<br />
Grundsätze der<br />
Haushaltswirtschaft<br />
(1) Bund und Länder sind in ihrer<br />
Haushaltswirtschaft selbstständig und<br />
voneinander unabhängig.<br />
HGrG<br />
§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,<br />
Nutzen-Kosten-Untersuchungen<br />
(1) Bei Aufstellung und Ausführung<br />
des Haushaltsplanes sind die Grundsätze<br />
der Wirtschaftlichkeit und<br />
Sparsamkeit zu beachten.<br />
§ 30 Öffentliche Ausschreibung<br />
Dem Abschluss von Verträgen über<br />
Lieferungen und Leistungen muß<br />
eine öffentliche Ausschreibung<br />
vorausgehen, sofern nicht die Natur<br />
des Geschäfts oder besondere<br />
Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />
VGV<br />
Regelt die Anwendung der Verdingungsordnungen<br />
für<br />
Bauleistungen (VOB)<br />
sonstige Leistungen (<strong>VOL</strong>)<br />
freiberufliche Leistungen (VOF )<br />
durch die öffentlichen Auftraggeber<br />
GWB<br />
Teil 4<br />
Landesrechtliche Bestimmungen<br />
Nds. Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />
L<strong>Vergabe</strong>G mit DVO<br />
LHO<br />
§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,<br />
Nutzen-Kosten-Untersuchungen<br />
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der<br />
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.<br />
.....<br />
§ 55 Öffentliche Ausschreibung<br />
(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine<br />
öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts<br />
oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />
(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien*) zu verfahren.<br />
*) Zu den einheitl. Richtlinien rechnen vor allem die Verdingungsordnungen<br />
VOB, <strong>VOL</strong>,VOF mit den dort enthaltenen EU-<strong>Vergabe</strong>vorschriften in ihrer<br />
jeweils gültigen Fassung sowie das Nds. „Gesetz zur Förderung kleiner und<br />
mittlerer Unternehmen“ (MFG) v. 30.4.1978(Nds. GVBl. S. 377) mit ÄnderungsG<br />
v. 28.5.93(Nds. GVBl. S. 132)<br />
<strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>VHB</strong>-BMVBW (VOB)<br />
Nds. <strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>VHB</strong>-<strong>VOL</strong><br />
Nds. Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen<br />
L<strong>Vergabe</strong>G<br />
§ 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand<br />
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die<br />
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten<br />
und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei der <strong>Vergabe</strong> öffentlicher<br />
Aufträge zusätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten. Bei<br />
Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte gem. § 100 GWB sind § 97 Abs. 1 bis 5<br />
und die §§ 98 bis 101 GWB sowie die <strong>Vergabe</strong>verordnung v. 9. Januar 2001<br />
(BGBl. I S. 110), geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001<br />
(BGBl. S. 876), entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass von<br />
der Verdingungsordnung für Leistungen und von der Verdingungsordnung für<br />
Bauleistungen jeweils nur der erste Abschnitt Anwendung findet.<br />
(2) Für juristische Personen, an denen Stellen gem. Abs. 1 beteiligt sind und die<br />
die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2, 4 oder 5 GWB erfüllen, gilt Abs. 1 entsprechend.<br />
§ 3 Tariftreueerklärung<br />
(1) Aufträge für Bauleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben<br />
werden, die sich bei der Angabotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens<br />
das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zum<br />
tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. Bauleistungen im Sinne<br />
des Satzes 1 sind Leistungen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes.<br />
Satz 1 gilt auch für die <strong>Vergabe</strong> von Verkehrsleistungen im öffentlichen<br />
Personennahverkehr.<br />
(2) Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so<br />
hat der öffentliche Auftraggeber einen repräsentativen Tarifvertrag zu Grunde zu<br />
legen, der mit einer tariffähigen gewerkschaft vereinbart wurde. Die Landesregierung<br />
wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, in welchem Verfahren<br />
festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne von Satz 1<br />
anzusehen sind. Die Verordnung kann auch die Vorbereitung der Entscheidung<br />
durch einen Beirat vorsehen, sie regelt in diesem Fall auch die Zusammensetzung<br />
des Beirats.<br />
Kommunale Körperschaften<br />
Niedersächsische Gemeindeordnung<br />
(NGO)<br />
Niedersächsische Landkreisordnung<br />
(NLO)<br />
.NGO<br />
§ 82 Allgemeine Haushaltsgrundsätze<br />
(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft<br />
so zu planen und zu führen, daß die<br />
stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.<br />
Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen<br />
Gleichgewichts Rechnung zu<br />
tragen.<br />
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und<br />
wirtschaftlich zu führen.<br />
..<br />
§ 108 Wirtschaftliche Betätigung<br />
§ 109 Unternehmen und Einrichtungen<br />
des privaten Rechts<br />
§ 113 Eigenbetriebe<br />
§ 114 Wirtschaftsgrundsätze<br />
§ 142 Ausführung des Gesetzes<br />
(1) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen<br />
mit dem Finanzministerium durch<br />
Verordnung allgemeine Vorschriften über .....<br />
6. die Ausschreibung von Lieferungen und<br />
Leistungen sowie die <strong>Vergabe</strong> von<br />
Aufträgen .....<br />
NLO<br />
§ 65 Anwendung von Vorschriften der<br />
Nds. Gemeindeordnung<br />
Für die Kreiswirtschaft gelten nach Maß-<br />
gabe der §§ 36, 51 und 57 dieses Gesetzes die<br />
Vorschriften des Sechsten Teils der Niedersächsischen<br />
Gemeindeordnung und die dazu<br />
erlassenen Rechtsvorschriften.....<br />
§ 72 Beanstandung<br />
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse<br />
und andere Maßnahmen eines<br />
Landkreises sowie Bürgerentscheide beanstanden,<br />
wenn sie das Gesetz verletzen. Beanstandete<br />
Maßnahmen dürfen nicht vollzogen<br />
werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann<br />
verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen<br />
rückgängig gemacht werden.<br />
- Stand:20.01.2004 - Seite 35<br />
Gemeindehaushalts-<br />
verordnung (GemHVO)<br />
§ 10 Investitionen<br />
.....<br />
(2) Bevor Investitionen von erheblicher<br />
finanzieller Bedeutung<br />
beschlossen werden, soll unter<br />
mehreren in Betracht kommenden<br />
Möglichkeiten durch Vergleich der<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
und der Folgekosten die für<br />
die Gemeinde wirtschaftlichste<br />
Lösung ermittelt werden.<br />
§ 32 <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen<br />
(1) Der <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen<br />
muß eine öffentliche Ausschreibung<br />
vorausgehen, sofern nicht die<br />
Natur des Geschäfts oder besondere<br />
Umstände eine Ausnahme<br />
recht-fertigen.<br />
(2) Bei der <strong>Vergabe</strong> von Aufträgen<br />
und dem Abschluss von Verträgen<br />
sind die <strong>Vergabe</strong>grundsätze<br />
anzuwenden, die das Innenministerium<br />
bekanntgibt.*)<br />
*) Siehe RdErl. d. MI v. 14.07.2003<br />
(Nds. MBl. S. 532)<br />
Öffentliche Auftraggeber<br />
gemäß § 98 GWB<br />
1. Gebietskörperschaften sowie<br />
deren Sondervermögen<br />
2. Andere juristische Personen des<br />
öffentlichen und des Privatrechts ,<br />
die zu dem besonderen Zweck<br />
gegründet wurden , im Allgemeininteresse<br />
liegende Aufgaben nichtgewerblicher<br />
Art zu erfüllen<br />
3. Verbände<br />
4. Natürliche oder juristische<br />
Personen des privaten Rechts , die<br />
auf dem Gebiet der Trinkwasser -<br />
oder Energieversorgung oder des<br />
Verkehrs oder der Telekomunikation<br />
tätig sind ; wenn diese Tätigkeiten<br />
auf der Grundlage von besonderen<br />
oder ausschließlichen<br />
Rechten ausgeübt wird.<br />
5. natürliche oder juristische<br />
Personen des privaten Rechts in<br />
den Fällen, in denen sie für<br />
Tiefbaumaßnahmen , für die<br />
Errichtung von Krankenhäusern,<br />
Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen<br />
, Schul- , Hochschuleinrichtungen<br />
usw. Zuwendungen<br />
über 50 v.h. je Vorhaben erhalten.<br />
6. Baukonzessionsnehmer<br />
Öffentliche Aufträge<br />
gemäß § 99 GWB<br />
1. Alle entgeltlichen Verträge<br />
zwischen öffentlichen Auftraggebern<br />
und Unternehmern, die Liefer-<br />
, Bau-, oder Dienstleistungen zum<br />
Gegenstand haben , und Auslobungsvefahren,<br />
die zu Dienstleistungen<br />
führen sollen<br />
2. Lieferaufträge sind Verträge zur<br />
Beschaffung von Waren<br />
3. Bauaufträge sind Verträge über<br />
die Ausführung von Bauvorhaben<br />
4. Dienstleistungsaufträge sind alle<br />
sonstigen Verträge außer Auslobungen<br />
5. Auslobungsverfahren verhelfen<br />
dem Auftraggeber zu einem Plan<br />
Ausnahmen :<br />
u.a. Arbeitsaufträge, Fernsprechdienstlesitungen,<br />
Kauf und Miete<br />
von unbeweglichen Vermögen,<br />
Schieds-und Gerichtsdienstleistungen
Öffentliches Auftragswesen in Niedersachsen dienstleistungs- und kundenorientiert Niedersächsisches Ministerium für<br />
Behörden, Organisation , Aufgaben und Zuständigkeiten Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />
(Stand: 01. August 2001)<br />
Oberste Landesbehörden<br />
und sonstige<br />
Ministerium für Wirtschaft,<br />
Arbeit und Verkehr<br />
Referat 26<br />
Leinstraße 8<br />
30159 Hannover<br />
Tel.: 0511-120-0<br />
Öffentliches Auftragswesen<br />
Niedersächsisches<br />
Ministerium für Inneres und<br />
Sport<br />
Referat 33<br />
Lavesallee 6<br />
30139 Hannover<br />
Tel.: 0511-120-0<br />
Umsetzung der <strong>Vergabe</strong>grundsätze<br />
im kommunalen Bereich<br />
Beratungsstelle für öffentliches<br />
Auftragswesen Niedersachsen<br />
e.V.<br />
Schiffgraben 49<br />
30175 Hannover<br />
0511-310-7395<br />
Berät Unternehmen, die sich<br />
um öffentliche Aufträge bewerben<br />
wollen<br />
Mittelbehörden des Landes<br />
Bezirksregierung Braunschweig<br />
- Dezernat 203 -<br />
Tel.: 0531-484-0<br />
Postfach 3247<br />
38022 Braunschweig<br />
Bezirksregierung Hannover<br />
- Dezernat 203 -<br />
Tel.: 0511-106-0<br />
Postfach 203<br />
30002 Hannover<br />
Bezirksregierung Lüneburg<br />
- Dezernat 203 -<br />
Tel.: 04131-15-0<br />
Postfach 2520<br />
21332 Lüneburg<br />
Bezirksregierung Weser-Ems<br />
- Dezernat 203<br />
Tel.: 0441-799-0<br />
Postfach 2447<br />
26106 Oldenburg<br />
Landkreise, kreisfr. Städte<br />
Die Landkreise sind Kommunalaufsichtsbehörden<br />
und üben gemäß<br />
§ 127 NGO die Rechtsaufsicht u.a.<br />
in <strong>Vergabe</strong>rechtsangelegenheiten<br />
über die kreisangehörigen Gemeinden<br />
.....<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 36<br />
Gemeinden Nachprüfungsbehörden<br />
Rechnungsprüfungsämter<br />
der Gemeinden gemäß<br />
§ 117 NGO<br />
Das Rechnungsprüfungsamt<br />
ist dem Rat der Gemeinde<br />
unmittelbar unterstellt und<br />
damit unabhängige Prüfungs-<br />
und Beratungsinstanz.<br />
Prüft gemäß § 119 NGO<br />
unter anderem die <strong>Vergabe</strong>n<br />
der Verwaltung vor Auftragserteilung<br />
Berät u.a. in <strong>Vergabe</strong>rechts-<br />
fragen<br />
Rechnungslegung,<br />
Revision<br />
<strong>Vergabe</strong>kammern gemäß<br />
§ 104 GWB mit Zuständigkeiten<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer bei der<br />
Oberfinanzdirektion<br />
Hannover<br />
Postfach 240<br />
30002 Hannover<br />
für alle <strong>Vergabe</strong>n in deren Geschäftsbereich,<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer beim<br />
Niedersächsischen<br />
Landesamt für Straßenbau<br />
Göttinger Chaussee 76<br />
30453 Hannover<br />
für alle <strong>Vergabe</strong>n in dessen Geschäftsbereich ,<br />
<strong>Vergabe</strong>kammer bei der<br />
Bezirksregierung Lüneburg<br />
Postfach 2520<br />
21332 Lüneburg<br />
für alle übrigen <strong>Vergabe</strong>n; d.h. insbesondere für alle<br />
kommunalen <strong>Vergabe</strong>n.<br />
Entscheidungen ergehen als Verwaltungsakte<br />
Gerichtsbarkeit,<br />
Oberlandesgericht<br />
gemäß § 116 GWB<br />
Oberlandesgericht in<br />
Celle überprüft die Entscheidungen,Verwaltungsakte<br />
der Kammern<br />
gemäß §§ 116 ff in letzter<br />
Instanz
Verzeichnis der für das öffentliche Auftragswesen und das Preisrecht zuständigen Dezernate 203 der Bezirksregierungen ,<br />
geordnet nach Zuständigkeiten der Personen<br />
für die Aufgabengebiete VOPR Nr. 30/53 , HOAI und <strong>VOL</strong>,<br />
und VOB sowie VOF<br />
Bez.-Reg. Braunschweig Hannover Lüneburg Weser-Ems<br />
Telefon (Verm.) (0531) 484-0 (0511) 106-0 (04131) 15-0 (0441) 799-0<br />
Telefax (0531) 484 3870 (0511) 106 2484 (04131) 15 2902 (0441) 799 2159<br />
Anschrift Dezernat 203<br />
Postfach 3247<br />
38022 Braunschweig<br />
Dezernat 203<br />
Postfach 203<br />
30002 Hannover<br />
Dezernat 203<br />
Postfach 2520<br />
21332 Lüneburg<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 37<br />
Dezernat 203<br />
Postfach 2447<br />
26106 Oldenburg<br />
Bohlweg 38<br />
Am Waterlooplatz 11 Auf der Hude 2<br />
Theodor-Tantzen-Platz 8<br />
38100 Braunschweig<br />
30169 Hannover<br />
21339 Lüneburg<br />
26122 Oldenburg<br />
Leiter Müller-Rüster (484-3254) Koch (106-7471) Herrmann (15-2250) Sickelmann (799-2393)<br />
VOB Attrot (484-3270) Koch (106-7471) NN (15-2249) Rettig (799-2162)<br />
Schoene (484-3293) Busse (106-7479) Fr. Schulte (15-2340) Telearbeit:<br />
Fax: (106-997479)<br />
Fax: (15-2943) Fax: 0441-4 85 44 28<br />
Bruns (799-2182)<br />
<strong>VOL</strong> Fr. Schönberg (484-3272) Koch (106-7471) NN (15-2249) Rettig (799-2162)<br />
Schoene (484-3293) Busse (106-7479) Fr. Schulte (15-2340) Bruns (799-2182)<br />
VOF ,<br />
HOAI<br />
Fr.Schönberg (484-3272)<br />
Schoene (484-3293)<br />
VOPR Nr. 30/53 Attrot (484-3270)<br />
Fr.Schönberg (484-3272)<br />
Rybicki (484-3800)<br />
Koch (106-7471)<br />
Busse (106-7479)<br />
Koch (106-7471)<br />
Pape (106-7474)<br />
Schlimme (106-7497)<br />
NN (15-2249)<br />
Fr. Schulte (15-2340)<br />
Schwarz (15-2246)<br />
Rettig (799-2162)<br />
Bruns (799-2182)<br />
Gadow (799-2183)<br />
NN (799- )
Öffentliche Ausschreibung/Offenes Verfahren<br />
§ 3 Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
§ 3 a Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
Verfahrensablauf einer Beschaffung<br />
Bedarf<br />
(<strong>VOL</strong> 1 a)<br />
Als Organisationseinheit<br />
� innerhalb einer Behörde bzw.<br />
<strong>Vergabe</strong>stelle § 2 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A<br />
� zentrale Beschaffungsstellen für<br />
(<strong>VOL</strong> 1 b und <strong>VOL</strong> 2)<br />
�<br />
eine Vielzahl von Bedarfsträgern<br />
Beschränkte Ausschreibung/Nichtoffenes Verfahren<br />
Freihändige <strong>Vergabe</strong>/Verhandlungsverfahren<br />
§ 3 Nr. 1 Abs. 2 <strong>VOL</strong>/A<br />
§ 3 Nr. 1 Abs. 3 <strong>VOL</strong>/A<br />
§ 3 a Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
§ 3 a Nr. 1 Abs. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
� � � �<br />
Keine<br />
Markt-<br />
Keine<br />
Markt-<br />
Marktübersicht übersicht<br />
Marktübersicht übersicht<br />
vorhanden vorhanden<br />
vorhanden vorhanden<br />
Mit ÖffentlichemTeilnahmewettbewerb<br />
§ 3 Nr. 1<br />
Abs. 4 <strong>VOL</strong>/A<br />
Mit ÖffentlichemTeilnahmewettbewerb<br />
§ 3 Nr. 1<br />
Abs. 4 <strong>VOL</strong>/A<br />
� �<br />
EU-weit National EU-weit National EU-weit National<br />
Amtsblatt<br />
insbes.<br />
Amtsblatt insbes. Auftrags-<br />
Amtsblatt insbes. Auftragsder<br />
EG § 3 a<br />
Bundesaus- der EG § 3 a Bundesaus- beratungs-<br />
der EG § 3 a Bundesaus- beratungs-<br />
Nr. 1 Abs. 2<br />
schreibungs- Nr. 1 Abs. 2 schreibungs- stellen<br />
Nr. 1 Abs. 2 schreibungs- stellen<br />
i.V.m. § 17 a<br />
blatt § 17<br />
i.V.m. § 17 a blatt § 17 § 4 Nr. 2<br />
i.V.m. § 17 a blatt § 17 § 4 Nr. 2<br />
<strong>VOL</strong>/A<br />
Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
<strong>VOL</strong>/A Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A Abs. 2 <strong>VOL</strong>/A<br />
<strong>VOL</strong>/A Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A Abs. 2 <strong>VOL</strong>/A<br />
� � � � � �<br />
Firmen bitten um Zusendung<br />
Firmen stellen<br />
Firmen stellen<br />
der Verdingungsunterlagen<br />
Anträge<br />
Anträge<br />
� �<br />
Aufforderung zur Abgabe<br />
Aufforderung zur Abgabe<br />
eines Angebots<br />
eines Angebots<br />
an ausgewählte Bewerber (<strong>VOL</strong> 3 a)<br />
�<br />
an ausgewählte Firmen<br />
Aufforderung zur Abgabe<br />
Übersendung der<br />
eines Angebots<br />
Verdingungsunterlagen<br />
an alle Bewerber (<strong>VOL</strong> 3 a)<br />
(<strong>VOL</strong> 3 b, <strong>VOL</strong> 3 c, <strong>VOL</strong> 3 d, <strong>VOL</strong> 3 e)<br />
teils technischer Natur §§ 8 u. 8 a <strong>VOL</strong>/A<br />
teils rechtlicher Natur § 9 <strong>VOL</strong>/A<br />
�<br />
Angebotsabgabe durch Bieter (<strong>VOL</strong> 4)<br />
Form und Frist §§ 18 u. 18 a <strong>VOL</strong>/A<br />
Inhalt § 21 <strong>VOL</strong>/A<br />
�<br />
Verwahrung der Angebote unter Verschluss<br />
§ 22 Nr. 1 <strong>VOL</strong>/A<br />
�<br />
Öffnung der Angebote § 22 Nr. 2-6 <strong>VOL</strong>/A (<strong>VOL</strong> 5)<br />
�<br />
Prüfung der Angebote § 23 <strong>VOL</strong>/A (<strong>VOL</strong> 5)<br />
�<br />
Wertung der Angebote § 25 <strong>VOL</strong>/A / § 25 a <strong>VOL</strong>/A<br />
�<br />
Informationspflicht § 13 VgV<br />
(<strong>VOL</strong> 7a u. 7b) nur bei EU-weiten <strong>Vergabe</strong>n<br />
Angebotsabgabe durch Bieter<br />
� �<br />
EU-weit<br />
Zuschlag § 28 <strong>VOL</strong>/A Aufhebung der<br />
Nicht berücksichtigte<br />
Mitteilung über Auftragsvergabe<br />
auf das wirtschaftlichste Ausschreibung<br />
Angebote § 27 <strong>VOL</strong>/A<br />
§ 27 a <strong>VOL</strong>/A<br />
Angebot<br />
§ 25 Nr. 3 <strong>VOL</strong>/A<br />
�<br />
§ 26 <strong>VOL</strong>/A<br />
(<strong>VOL</strong> 8 a oder <strong>VOL</strong> 8 b)<br />
Vertragsabschluss mit<br />
Zugang beim Bieter<br />
(<strong>VOL</strong> 6 oder <strong>VOL</strong> 6 a)<br />
�<br />
Ausführung der Leistung<br />
�<br />
ggf. Güteprüfung<br />
�<br />
Erstellung eines<br />
Lieferung/Leistung<br />
<strong>Vergabe</strong>vermerks § 30 <strong>VOL</strong>/A<br />
�<br />
Abnahme<br />
�<br />
Rechnung<br />
�<br />
Zahlung<br />
(<strong>VOL</strong> 7)<br />
- Stand:20.01.2004 - Seite 38
Wichtige Internetadressen (Links) Stand: 26.11.2003<br />
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Gliederung<br />
� Europa<br />
� Bundesebene<br />
� Länderebene<br />
� Gerichte<br />
� Sonstiges<br />
Europa<br />
http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/publproc/index.htm:<br />
Die Generaldirektion Binnenmarkt (DG XV) der EU-Kommission präsentiert neben einer kurzen<br />
Einleitung wichtige Dokumente der Kommission (u.a. das Grünbuch vom November 1996, die<br />
Mitteilung der Kommission zum Öffentlichen Auftragswesen vom März 1998 und die Entwürfe<br />
zum Legislativpaket). Interessant, leider nicht ganz aktuell, sind die Leitfäden der Kommission<br />
zu den Gemeinschaftsvorschriften für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge. Informationen<br />
über die Umsetzung des GPA und über eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren runden das<br />
Angebot ab. Mangelware sind allerdings aktuelle Beiträge.<br />
http://europa.eu.int/business/de/index.html:<br />
Ein sog. „one stop internet shop“ für Unternehmen. Als „Schlüsselthema“ ist dort auch das Öffentliche<br />
Auftragswesen aufgeführt – mit Informationen, allen einschlägigen Richtlinien im Volltext<br />
und weiteren nützlichen Links.<br />
http://simap.eu.int: [ dort klicken auf: Willkommen]<br />
SIMAP (système d’information pour les marchés publics) präsentiert sich mit einem leider unübersichtlichen<br />
und veralteten Auftritt. Großer Pluspunkt: Download-Möglichkeit aller <strong>Vergabe</strong>richtlinien<br />
und Standardformulare als PDF- bzw. Word-Dateien in allen Sprachen der Europäischen<br />
Union. Bei europaweiten Ausschreibungen finden Sie hier die vorgeschriebenen aktuellen<br />
Veröffentlichungsformulare; die vorgegebene Formatierung ist leider nicht benutzerfreundlich.<br />
http://europa.eu.int/geninfo/info/guide/index_de.htm#proc<br />
Öffentliches Auftragswesen der EU mit Amtsblatt (Supplement) etc. zur Auswahl<br />
http://europa.eu.int/eur-lex:<br />
Das Internetportal zum EU-Recht bietet einen gemeinsamen Zugang nebst Suchsystem zu den<br />
Rechtsdokumenten der Websites CELEX, EUR-Lex sowie CURIA. Insbesondere bietet dieses<br />
Portal auch die aktuellen Amtsblätter der EU der jeweils letzten 45 Tage kostenlos an. Daneben<br />
kann man Verträge, geltendes Gemeinschaftsrecht und Vorschläge für Rechtsakte im pdf-<br />
Format downloaden.<br />
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft<br />
Hier mailen oder faxen Sie bei EU-Ausschreibungen ihre kostenfreien Veröffentlichungen im<br />
Supplement und die Meldungen über erteilte Aufträge: mp-ojs@opoce.cec.eu.int<br />
Fax: 00352-2929-42670<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 39
Bundesebene<br />
www.bmwi.de:<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bietet unter Wirtschaft � Wirtschaftspolitik � Öffentliche Aufträge“ zunächst<br />
einen informativen Abriss zum <strong>Vergabe</strong>recht. Daneben werden die einschlägigen europäischen Richtlinien und die<br />
nationalen <strong>Vergabe</strong>vorschriften (GWB, VgV 2003, Verdingungsordnungen) zum Download angeboten. Weiterhin gibt es<br />
Informationen über die Novellierung der EG-Richtlinien nebst Volltextversionen des Legislativpakets. Wenige Anmerkungen<br />
zum Preisrecht (nebst VO PR 30/53 und dem Anschriftenverzeichnis der Preisüberwachungsstellen) runden das Angebot ab.<br />
www.bmvbw.de:<br />
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bietet unter der Rubrik: Bauwesen, Städtebau<br />
und Raumordnung � Gesetze, Verordnungen und Erlasse aktuelle Informationen zum <strong>Vergabe</strong>wesen<br />
mit Schwerpunkt VOB aber auch zum DVA (Deutscher Verdingungsausschuss) als auch zum VGH<br />
und den einschlägigen Erlassen zum VGH. Wichtig: Neue Erlasse werden nur noch im Internet veröffentlicht!<br />
www.bwb.org:<br />
Im Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums ist auf den Internetauftritt des Bundesamtes<br />
für Wehrtechnik und Beschaffung zu verweisen. Dort findet sich unter „Auftraggeber Bw“ ein<br />
gut strukturierter Beitrag über das BMVg als öffentlicher Auftraggeber mit einer Vielzahl von Adressen.<br />
Weiterhin werden Vertrags- und Auftragsbedingungen sowie Beschaffungsformulare<br />
zum Download angeboten.<br />
www.bescha.bund.de<br />
Für das Bundesministerium des Innern bietet dessen Beschaffungssamt einen gelungenen Internetauftritt.<br />
Erhältlich sind hier europäische und nationale Rechtsgrundlagen, ein Leitfaden zur<br />
Angebotserstellung sowie (Internet-)Adressen von Veröffentlichungsorganen und Auftragsberatungsstellen.<br />
www.bund.de: neues Dienstleistungsportal des Bundes. Schneller Zugang zu allen behördlichen<br />
Informationen und Service-Angeboten des Bundes.<br />
Länderebene<br />
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />
www.mw.niedersachsen.de (Eingabe in Suchmaske: z.B. „Leitfaden“ oder „<strong>Vergabe</strong>gesetz“)<br />
www.stmwvt.bayern.de<br />
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie hält eine elektronische<br />
Version des Leitfadens „<strong>Vergabe</strong> und Nachprüfung öffentlicher Aufträge“ (Stand 10/2001)<br />
unter �Wirtschaft � Öffentliches Auftragswesen vor.<br />
http://wirtschaft.th-online.de/foerderung/gewerbe/vergabe/inhalt.htm:<br />
Thüringens Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur gibt einen aktuellen und ausführlichen<br />
Abriss zum öffentlichen Auftragswesen.<br />
Gerichte<br />
www.bundeskartellamt.de/vergabe.html:<br />
Ein Informationsblatt des Bundeskartellamtes zum <strong>Vergabe</strong>rechtsschutz nebst Grafik sowie eine<br />
Auflistung ausgewählter Literatur. Dort finden Sie auch die Entscheidungen zum <strong>Vergabe</strong>recht.<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 40
http://curia.eu.int:<br />
Der Europäische Gerichtshof stellt Schlussanträge und Urteile noch am Tag der Verkündung ins<br />
Netz. Mittels einer Suchmaske können auch ältere Entscheidungen nach Datum, Aktenzeichen<br />
o.ä. gefunden werden.<br />
www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/page/vergabe.html *) Bei der Spruchkammer<br />
<strong>Vergabe</strong>senat des Oberlandesgerichts Celle auf <strong>Vergabe</strong>senat scrollen.<br />
Sonstige:<br />
Arbeitshilfe zum<strong>Vergabe</strong>recht<br />
http://home.t-online.de/home/dib-redaktion/0520.htm<br />
Architektenkammer<br />
www.bundesarchitektenkammer.de<br />
� Wettbewerb/<strong>Vergabe</strong>/HOAI<br />
Auftragsberatungsstellen der Länder<br />
Auf Länderebene tätig und daher in diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnen sind die<br />
Auftragsberatungsstellen. Die Seite www.abst.de bietet die Anschriften der einzelnen Stellen<br />
und verlinkt – soweit vorhanden – mit deren Webpräsentationen.<br />
Auftragsberatungsstelle Niedersachsen: (Kontakt: Herr Brinkmann):<br />
brinkmann.abst.nds@hannover.ihk.de<br />
Erwähnenswert ist die Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt (www.sachsen-anhalt.abst.de),<br />
deren Seiten „Neues im ÖAW“, „aktuelle Tipps“ und „Ausgewählte Links“ sorgfältig zusammengestellt<br />
sind.<br />
Baurechtscentrum<br />
Gesetze, Urteile etc. zum <strong>Vergabe</strong>wesen<br />
www.baurechtscentrum.de<br />
Forum-<strong>Vergabe</strong> e.V.<br />
www.forum-vergabe.de<br />
<strong>Vergabe</strong>portal Sachsen<br />
http://www.vergabe-abc.de/index_noindex_r3.htm<br />
Eine insgesamt gelungene und aktuelle Site, die eine Überfülle an Informationen und Links bietet.<br />
Deutscher Städte- und Gemeindebund<br />
Seite eines kommunalen Spitzenverbandes mit <strong>Vergabe</strong>informationssystem (http://www.dstgbvis.de/)<br />
mit aktuellen News zum <strong>Vergabe</strong>recht; auch zur Korruptionsprävention.<br />
- Stand: 20.01.2004 - Seite 41