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Der Verband informiert - Regionalverband Rhein-Sieg-Eifel im BDK

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<strong>Der</strong> <strong>Verband</strong> <strong>informiert</strong><br />

Liebe Karnevalsfreunde,<br />

oft höre ich, dass die Gemeinnützigkeit sehr aufwendig<br />

sei und eine Reihe von Nachteilen und Problemen<br />

bringt. Dem ist nicht so – es lohnt sich in jedem Falle!<br />

Hier ein Beispiel, weshalb sich die Gemeinnützigkeit<br />

„lohnt“:<br />

Kosten für dem Verein zur Verfügung gestellte<br />

Räumlichkeiten<br />

Miete, bei Eigentum die Gebäude-AfA, Schuldzinsen,<br />

Wasser, Heizung, Strom, Reinigungskosten, Versicherung,<br />

Grundsteuer, Müllgebühren, Schornsteinfeger,<br />

Ausstattung des Arbeitsz<strong>im</strong>mers.<br />

Voraussetzung ist, dass ein solcher zur Verfügung gestellter<br />

Raum ausschliesslich für Vereinszwecke genutzt<br />

wird. Zunächst sind die Gesamtkosten zu ermitteln, die<br />

entsprechend dem Nutzungsverhältnis (Gesamtnutzung<br />

– Nutzung für den Verein) aufgeteilt werden. Werden<br />

nur die reinen Kosten erstattet (Aufwendungsersatz),<br />

liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor.<br />

Hinweis<br />

Es wird selten vorkommen, dass ein häusliches Arbeitsz<strong>im</strong>mer<br />

der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung<br />

für den Verein darstellt. Die Finanzverwaltung wird<br />

andere Tätigkeiten (evtl. Hauptberuf) hinzurechnen.<br />

Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Vorstandsmitglied<br />

sein steuerlich anerkanntes, häusliches Arbeitsz<strong>im</strong>mer<br />

für Vereinszwecke einsetzen will: Die Geltendmachung<br />

der Kosten für das häusliche Arbeitsz<strong>im</strong>mer sind Werbungskosten<br />

aus der Arbeitnehmertätigkeit <strong>im</strong> Hauptberuf.<br />

Bei einer Überprüfung des häuslichen Arbeitsz<strong>im</strong>mers<br />

durch das Finanzamt könnte die untergeordnete<br />

private Nutzung (mit max. 10 %) gefährdet sein,<br />

wenn erkennbar wird, dass das vorrangig für betriebliche<br />

Zwecke anerkannte Arbeitsz<strong>im</strong>mer und dessen<br />

Einrichtung zu intensiv für Vereinszwecke genutzt wird.<br />

Teilweise vertreten die Finanzämter hier die sehr enge<br />

Beratung zum Steuerrecht<br />

Auffassung, dass die Nutzung eines anerkannten häuslichen<br />

Arbeitsz<strong>im</strong>mers zusätzlich für Vereinszwecke einer<br />

sonstigen privaten Nutzung gleichgestellt wird.<br />

Wichtig<br />

Anders verhält es sich, wenn für einen solchen Raum<br />

Miete vom Vereinsfunktionär erhoben wird, denn dann<br />

würden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des<br />

Vermieters vorliegen.<br />

<strong>Der</strong> Verein kann über einen schriftlich vollzogenen<br />

Mitvertrag einen Lagerraum anmieten, wenn dort z.<br />

B. wegen fehlender vereinseigener Möglichkeiten die<br />

Vereinsunterlagen/Ordner etc. eingelagert werden.<br />

Auch hier müssen ein Mietvertrag und regelmäßige<br />

Mietzahlungen vorliegen. Die bei dem Empfänger<br />

eingehenden Mietzahlungen sind steuerpflichtige<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Keinesfalls darf also auch noch ergänzend ein Mietvertrag<br />

für das gleiche häusliche Arbeitsz<strong>im</strong>mer mit dem<br />

Verein ab geschlossen werden. Schließt der Verein einen<br />

Mietvertrag gegen Entgelt für die Überlassung eines<br />

Raumes zur Lagerung der Vereinsgegenstände, für<br />

die dortige Führung einer Vereinsgeschäftsstelle oder<br />

zur Einlagerung von Akten, Inventargegenständen ab,<br />

muss er gewährleisten, dass der Raum ausschließlich<br />

entsprechend dem Mietvertrag zu Gunsten des Vereins<br />

genutzt wird. Eine Mitbenutzung etwa eines Raumes<br />

<strong>im</strong> eigenen Wohnbereich scheidet daher grundsätzlich<br />

aus.<br />

Praxis-Tipp<br />

Vom Abzugsverbot des häuslichen Arbeitsz<strong>im</strong>mers<br />

nicht betroffen sind Aufwendungen für Arbeitsmittel,<br />

wie Einrichtungsgegenstände (Regale, Büroschränke,<br />

Schreibtisch etc.) und Personal-Computer, Drucker.<br />

Bei Rückfragen helfe ich gerne!<br />

Wilfried Hein, Steuerberater<br />

Verkauf von Karnevalsorden ist „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“<br />

<strong>Der</strong> Verkauf von Karnevalsorden durch einen gemeinnützigen<br />

Karnevalsverein ist kein Zweckbetrieb. Das<br />

hat das FG Köln klargestellt.<br />

Das FG begründet das mit der fehlenden Zwecknotwendigkeit<br />

nach § 65 Nr. 2 AO. Wesensmerkmal der<br />

karnevalistischen Ordenstradition sei, dass Orden<br />

verliehen und damit unentgeltlich abgegeben werden.<br />

<strong>Der</strong> satzungsmäßige, steuerbegünstigte Zweck eines<br />

Karnevalsvereins kann dabei nach Auffassung des FG<br />

auch ohne den Verkauf – durch die unentgeltliche Abgabe<br />

– der Karnevalsorden verwirklicht werden.<br />

11<br />

Das FG bezweifelte sogar den Bezug zu den Satzungszwecken<br />

(§ 65 Nr. 1 AO). <strong>Der</strong> Verkauf von Karnevalsorden<br />

dient – <strong>im</strong> Gegensatz zum Verleihen – nicht dazu,<br />

das traditionelle Brauchtum in Form des Karnevals zu<br />

fördern. Es handelt sich deshalb um einen eigenständigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem sich der<br />

Verein auch nicht auf eine Geringfügigkeitsgrenze berufen<br />

kann. Welcher Anteil der Orden verkauft und welche<br />

kostenlos verliehen werde, spielt keine Rollte (FG Köln,<br />

Urteil vom 18.04.2012, Az. 13 K 1075/08).<br />

Steuerberater Wilfried Hein und Christoph Hein

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