Der Verband informiert - Regionalverband Rhein-Sieg-Eifel im BDK
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<strong>Der</strong> <strong>Verband</strong> <strong>informiert</strong><br />
Liebe Karnevalsfreunde,<br />
oft höre ich, dass die Gemeinnützigkeit sehr aufwendig<br />
sei und eine Reihe von Nachteilen und Problemen<br />
bringt. Dem ist nicht so – es lohnt sich in jedem Falle!<br />
Hier ein Beispiel, weshalb sich die Gemeinnützigkeit<br />
„lohnt“:<br />
Kosten für dem Verein zur Verfügung gestellte<br />
Räumlichkeiten<br />
Miete, bei Eigentum die Gebäude-AfA, Schuldzinsen,<br />
Wasser, Heizung, Strom, Reinigungskosten, Versicherung,<br />
Grundsteuer, Müllgebühren, Schornsteinfeger,<br />
Ausstattung des Arbeitsz<strong>im</strong>mers.<br />
Voraussetzung ist, dass ein solcher zur Verfügung gestellter<br />
Raum ausschliesslich für Vereinszwecke genutzt<br />
wird. Zunächst sind die Gesamtkosten zu ermitteln, die<br />
entsprechend dem Nutzungsverhältnis (Gesamtnutzung<br />
– Nutzung für den Verein) aufgeteilt werden. Werden<br />
nur die reinen Kosten erstattet (Aufwendungsersatz),<br />
liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor.<br />
Hinweis<br />
Es wird selten vorkommen, dass ein häusliches Arbeitsz<strong>im</strong>mer<br />
der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung<br />
für den Verein darstellt. Die Finanzverwaltung wird<br />
andere Tätigkeiten (evtl. Hauptberuf) hinzurechnen.<br />
Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Vorstandsmitglied<br />
sein steuerlich anerkanntes, häusliches Arbeitsz<strong>im</strong>mer<br />
für Vereinszwecke einsetzen will: Die Geltendmachung<br />
der Kosten für das häusliche Arbeitsz<strong>im</strong>mer sind Werbungskosten<br />
aus der Arbeitnehmertätigkeit <strong>im</strong> Hauptberuf.<br />
Bei einer Überprüfung des häuslichen Arbeitsz<strong>im</strong>mers<br />
durch das Finanzamt könnte die untergeordnete<br />
private Nutzung (mit max. 10 %) gefährdet sein,<br />
wenn erkennbar wird, dass das vorrangig für betriebliche<br />
Zwecke anerkannte Arbeitsz<strong>im</strong>mer und dessen<br />
Einrichtung zu intensiv für Vereinszwecke genutzt wird.<br />
Teilweise vertreten die Finanzämter hier die sehr enge<br />
Beratung zum Steuerrecht<br />
Auffassung, dass die Nutzung eines anerkannten häuslichen<br />
Arbeitsz<strong>im</strong>mers zusätzlich für Vereinszwecke einer<br />
sonstigen privaten Nutzung gleichgestellt wird.<br />
Wichtig<br />
Anders verhält es sich, wenn für einen solchen Raum<br />
Miete vom Vereinsfunktionär erhoben wird, denn dann<br />
würden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des<br />
Vermieters vorliegen.<br />
<strong>Der</strong> Verein kann über einen schriftlich vollzogenen<br />
Mitvertrag einen Lagerraum anmieten, wenn dort z.<br />
B. wegen fehlender vereinseigener Möglichkeiten die<br />
Vereinsunterlagen/Ordner etc. eingelagert werden.<br />
Auch hier müssen ein Mietvertrag und regelmäßige<br />
Mietzahlungen vorliegen. Die bei dem Empfänger<br />
eingehenden Mietzahlungen sind steuerpflichtige<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Keinesfalls darf also auch noch ergänzend ein Mietvertrag<br />
für das gleiche häusliche Arbeitsz<strong>im</strong>mer mit dem<br />
Verein ab geschlossen werden. Schließt der Verein einen<br />
Mietvertrag gegen Entgelt für die Überlassung eines<br />
Raumes zur Lagerung der Vereinsgegenstände, für<br />
die dortige Führung einer Vereinsgeschäftsstelle oder<br />
zur Einlagerung von Akten, Inventargegenständen ab,<br />
muss er gewährleisten, dass der Raum ausschließlich<br />
entsprechend dem Mietvertrag zu Gunsten des Vereins<br />
genutzt wird. Eine Mitbenutzung etwa eines Raumes<br />
<strong>im</strong> eigenen Wohnbereich scheidet daher grundsätzlich<br />
aus.<br />
Praxis-Tipp<br />
Vom Abzugsverbot des häuslichen Arbeitsz<strong>im</strong>mers<br />
nicht betroffen sind Aufwendungen für Arbeitsmittel,<br />
wie Einrichtungsgegenstände (Regale, Büroschränke,<br />
Schreibtisch etc.) und Personal-Computer, Drucker.<br />
Bei Rückfragen helfe ich gerne!<br />
Wilfried Hein, Steuerberater<br />
Verkauf von Karnevalsorden ist „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“<br />
<strong>Der</strong> Verkauf von Karnevalsorden durch einen gemeinnützigen<br />
Karnevalsverein ist kein Zweckbetrieb. Das<br />
hat das FG Köln klargestellt.<br />
Das FG begründet das mit der fehlenden Zwecknotwendigkeit<br />
nach § 65 Nr. 2 AO. Wesensmerkmal der<br />
karnevalistischen Ordenstradition sei, dass Orden<br />
verliehen und damit unentgeltlich abgegeben werden.<br />
<strong>Der</strong> satzungsmäßige, steuerbegünstigte Zweck eines<br />
Karnevalsvereins kann dabei nach Auffassung des FG<br />
auch ohne den Verkauf – durch die unentgeltliche Abgabe<br />
– der Karnevalsorden verwirklicht werden.<br />
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Das FG bezweifelte sogar den Bezug zu den Satzungszwecken<br />
(§ 65 Nr. 1 AO). <strong>Der</strong> Verkauf von Karnevalsorden<br />
dient – <strong>im</strong> Gegensatz zum Verleihen – nicht dazu,<br />
das traditionelle Brauchtum in Form des Karnevals zu<br />
fördern. Es handelt sich deshalb um einen eigenständigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem sich der<br />
Verein auch nicht auf eine Geringfügigkeitsgrenze berufen<br />
kann. Welcher Anteil der Orden verkauft und welche<br />
kostenlos verliehen werde, spielt keine Rollte (FG Köln,<br />
Urteil vom 18.04.2012, Az. 13 K 1075/08).<br />
Steuerberater Wilfried Hein und Christoph Hein