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Ombudsmann der privaten Banken

In den meisten Fällen ist das Verhältnis von Kunde und Bank ungetrübt. Dennoch gibt es Fälle, in denen der Kunde nicht zufrieden ist – mit der Beratung, mit dem Produkt, mit dem Ergebnis. Für diese Situationen gibt es den Ombudsmann der privaten Banken - eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. In diesem Flyer sind die wichtigsten Fragen und Antworten zum Verfahren zu finden.

In den meisten Fällen ist das Verhältnis von Kunde und Bank ungetrübt. Dennoch gibt es Fälle, in denen der Kunde nicht zufrieden ist – mit der Beratung, mit dem Produkt, mit dem Ergebnis. Für diese Situationen gibt es den Ombudsmann der privaten Banken - eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. In diesem Flyer sind die wichtigsten Fragen und Antworten zum Verfahren zu finden.

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fokus|verbraucher<br />

<strong>Ombudsmann</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>privaten</strong> <strong>Banken</strong><br />

In den meisten Fällen ist das Verhältnis von<br />

Kunde und Bank ungetrübt. Dennoch gibt<br />

es Fälle, in denen <strong>der</strong> Kunde nicht zufrieden<br />

ist – mit <strong>der</strong> Beratung, mit dem Produkt, mit<br />

dem Ergebnis. Für diese Situationen ist das<br />

<strong>Ombudsmann</strong>verfahren da: Meinungsverschiedenheiten<br />

werden schnell und unbürokratisch<br />

geklärt. In diesem Flyer haben wir<br />

die wichtigsten Fragen und Antworten zum<br />

Verfahren zusammengestellt.<br />

Eine Information <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Banken</strong><br />

Berlin, Februar 2017


Wer kann sich an den <strong>Ombudsmann</strong> <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Banken</strong><br />

wenden?<br />

Je<strong>der</strong> Verbraucher kann sich zur Klärung einer Meinungsverschiedenheit<br />

mit einer Bank an den <strong>Ombudsmann</strong> <strong>der</strong> <strong>privaten</strong><br />

<strong>Banken</strong>, eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle,<br />

wenden. Geht es um eine Streitigkeit, die in den Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> Vorschriften über Zahlungsdienste (§§ 675c bis<br />

676c des Bürgerlichen Gesetzbuches) fällt, steht das Verfahren<br />

auch Unternehmen und Selbstständigen zur Verfügung.<br />

Welche <strong>Banken</strong> sind dem Verfahren angeschlossen?<br />

Das <strong>Ombudsmann</strong>verfahren gilt für private <strong>Banken</strong>. Eine<br />

aktuelle Liste <strong>der</strong> teilnehmenden <strong>Banken</strong> finden Sie im<br />

Internet unter: www.bankenombudsmann.de.<br />

Sparkassen, Genossenschaftsbanken und öffentliche<br />

<strong>Banken</strong> haben eigene Verbraucherschlichtungsstellen. Sie<br />

sind daher dem Verfahren des <strong>Banken</strong>verbandes nicht<br />

angeschlossen.<br />

Wer sind die Ombudsleute <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Banken</strong>?<br />

Die Ombudsleute sind ehemalige hohe Richterinnen und<br />

Richter. Sie werden nach Konsultation <strong>der</strong> Verbraucherseite<br />

durch den Vorstand des <strong>Banken</strong>verbandes zu Ombudsleuten


estellt. Die Lebensläufe <strong>der</strong> Ombudsleute können unter<br />

www.bankenombudsmann.de abgerufen werden.<br />

Was muss ein Kunde tun?<br />

Wenn ein Kunde meint, durch das Verhalten seiner Bank einen<br />

Nachteil erlitten zu haben, kann er sich an die Geschäftsstelle des<br />

<strong>Ombudsmann</strong>s <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Banken</strong> wenden. Der Schlichtungsantrag<br />

ist an die Geschäftsstelle des <strong>Ombudsmann</strong>s <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Banken</strong><br />

beim Bundesverband deutscher <strong>Banken</strong>, Postfach 04 03 07,<br />

10062 Berlin zu richten. Der Kunde muss die Streitigkeit, die geschlichtet<br />

werden soll, und sein konkretes Begehren schil<strong>der</strong>n sowie<br />

Kopien <strong>der</strong> notwendigen Unterlagen beifügen. Ferner hat er zu<br />

versichern, dass kein Ablehnungsgrund vorliegt.<br />

Wie läuft das Verfahren ab?<br />

Die Geschäftsstelle prüft die vom Kunden eingereichten Unterlagen<br />

und bittet ihn, soweit erfor<strong>der</strong>lich, um ergänzende Informationen.<br />

Liegt nach <strong>der</strong> Verfahrensordnung ein Ablehnungsgrund vor, lehnt die<br />

Ombudsfrau bzw. <strong>der</strong> <strong>Ombudsmann</strong> die Durchführung des Verfahrens<br />

ab. Dies kann beispielsweise <strong>der</strong> Fall sein, wenn die Angelegenheit bereits<br />

bei einem Gericht anhängig ist. Ansonsten wird die Stellungnahme<br />

<strong>der</strong> betroffenen Bank eingeholt. Hilft die Bank dem Schlichtungsantrag<br />

nicht ab, wird er <strong>der</strong> Ombudsfrau bzw. dem <strong>Ombudsmann</strong>


Die Ombudsleute des <strong>Banken</strong>verbandes (v.l.): Dr. Gerda Müller, Ekkehard Bombe,<br />

Angelika Lange, Eckhard Bickel, Dr. Peter Frellesen, Dr. Rainer Mößinger.<br />

zur Entscheidung vorgelegt. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> Ombudsleute sind nach <strong>der</strong> Verfahrensordnung<br />

nicht vorgesehen.<br />

Wann kann eine Schlichtung nicht stattfinden?<br />

Die Ombudsleute entscheiden am Ende eines Verfahrens<br />

über einen konkreten Rechtsanspruch des Kunden. Sie sind<br />

allerdings we<strong>der</strong> Rechtsberater noch Schuldnerberater.<br />

Außerdem führen sie auch nicht die Aufsicht über <strong>Banken</strong>.<br />

Kommen sie zu dem Ergebnis, dass Zeugen gehört werden<br />

müssen, um einen streitigen Sachverhalt zu klären, kann<br />

keine Schlichtung erfolgen. Eine Schlichtung findet auch<br />

nicht statt, wenn sich bereits ein Gericht o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e<br />

außergerichtliche Schlichtungsstelle mit dem Vorgang<br />

beschäftigt hat.<br />

Welche Wirkung hat <strong>der</strong> Schlichtungsspruch?<br />

Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend, wenn <strong>der</strong><br />

Beschwerdewert (zumeist <strong>der</strong> vom Kunden gegenüber <strong>der</strong><br />

Bank geltend gemachte Betrag) den Betrag von 10.000 €<br />

nicht übersteigt.<br />

Die Bindungswirkung gilt jedoch nicht für den Kunden. Er<br />

kann den Schlichtungsspruch innerhalb von sechs Wochen<br />

durch eine Mitteilung in Textform annehmen. Ist er mit <strong>der</strong><br />

Entscheidung <strong>der</strong> Ombudsleute nicht einverstanden und<br />

nimmt er den Schlichtungsspruch nicht an, steht ihm <strong>der</strong><br />

Weg zu den Gerichten offen.<br />

Schlichtungssprüche in Verfahren mit einem höheren Beschwerdewert<br />

als 10.000 € sowie Vergleichsvorschläge entfalten<br />

für beide Beteiligte keine Bindung, können aber von den<br />

Beteiligten verbindlich innerhalb von sechs Wochen durch<br />

eine Mitteilung in Textform angenommen werden. Kommt


keine Einigung <strong>der</strong> Beteiligten zustande, steht dem Kunden<br />

auch hier <strong>der</strong> Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.<br />

Was kostet das <strong>Ombudsmann</strong>verfahren?<br />

Das <strong>Ombudsmann</strong>verfahren ist für den Kunden unentgeltlich;<br />

er hat nur seine eigenen Kosten (zum Beispiel Porto<br />

o<strong>der</strong> Telefon) zu tragen.<br />

Wo sind Verfahrensgang und Ablehnungsgründe<br />

geregelt?<br />

Verfahrensgang und Ablehnungsgründe sind in <strong>der</strong> „Verfahrensordnung<br />

des <strong>Ombudsmann</strong>s <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Banken</strong>“<br />

geregelt. Die Verfahrensordnung kann auch unter<br />

www.bankenombudsmann.de abgerufen werden.<br />

Welche Vorteile hat das Verfahren für die Kunden?<br />

Das Verfahren bietet dem Kunden die Möglichkeit, schnell<br />

und unentgeltlich einen berechtigten Anspruch gegen<br />

die Bank durchzusetzen. Die Ombudsleute sind in ihrer<br />

Entscheidung frei und unabhängig. Alle Informationen<br />

werden vertraulich behandelt. Stößt das Ergebnis <strong>der</strong><br />

Schlichtung nicht auf die Zustimmung des Kunden, kann<br />

er nachträglich ein gerichtliches Verfahren durchführen.<br />

Dagegen sind Schlichtungssprüche für die <strong>Banken</strong> bis<br />

zu einem Beschwerdewert von 10.000 € verbindlich. Die<br />

Hemmung <strong>der</strong> Verjährung richtet sich nach § 204 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

Impressum | Herausgeber: Bundesverband deutscher <strong>Banken</strong> e. V.,<br />

Postfach 040307, 10062 Berlin | Verantwortlich: Iris Bethge<br />

Druck: PieReg Druckcenter Berlin GmbH | Gestaltung: doppel:punkt<br />

redaktions büro janet eicher, Bonn | Fotos: action press Jochen Zick, getty<br />

images Stockbyte | Stand: Februar 2017


So erreichen Sie den <strong>Ombudsmann</strong> <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Banken</strong><br />

Per Post:<br />

Bundesverband deutscher <strong>Banken</strong><br />

<strong>Ombudsmann</strong> <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> <strong>Banken</strong><br />

Geschäftsstelle<br />

Postfach 040307 | 10062 Berlin<br />

Per Telefon:<br />

+49 30 1663-3166<br />

Per E-Mail:<br />

ombudsmann@bdb.de<br />

Internet:<br />

www.bankenverband.de<br />

www.bankenombudsmann.de<br />

Social Media:<br />

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für weiterführende Informationen<br />

zum <strong>Ombudsmann</strong>verfahren.

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