09.03.2017 Aufrufe

Ombudsmann der privaten Banken

In den meisten Fällen ist das Verhältnis von Kunde und Bank ungetrübt. Dennoch gibt es Fälle, in denen der Kunde nicht zufrieden ist – mit der Beratung, mit dem Produkt, mit dem Ergebnis. Für diese Situationen gibt es den Ombudsmann der privaten Banken - eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. In diesem Flyer sind die wichtigsten Fragen und Antworten zum Verfahren zu finden.

In den meisten Fällen ist das Verhältnis von Kunde und Bank ungetrübt. Dennoch gibt es Fälle, in denen der Kunde nicht zufrieden ist – mit der Beratung, mit dem Produkt, mit dem Ergebnis. Für diese Situationen gibt es den Ombudsmann der privaten Banken - eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle. In diesem Flyer sind die wichtigsten Fragen und Antworten zum Verfahren zu finden.

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Die Ombudsleute des <strong>Banken</strong>verbandes (v.l.): Dr. Gerda Müller, Ekkehard Bombe,<br />

Angelika Lange, Eckhard Bickel, Dr. Peter Frellesen, Dr. Rainer Mößinger.<br />

zur Entscheidung vorgelegt. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> Ombudsleute sind nach <strong>der</strong> Verfahrensordnung<br />

nicht vorgesehen.<br />

Wann kann eine Schlichtung nicht stattfinden?<br />

Die Ombudsleute entscheiden am Ende eines Verfahrens<br />

über einen konkreten Rechtsanspruch des Kunden. Sie sind<br />

allerdings we<strong>der</strong> Rechtsberater noch Schuldnerberater.<br />

Außerdem führen sie auch nicht die Aufsicht über <strong>Banken</strong>.<br />

Kommen sie zu dem Ergebnis, dass Zeugen gehört werden<br />

müssen, um einen streitigen Sachverhalt zu klären, kann<br />

keine Schlichtung erfolgen. Eine Schlichtung findet auch<br />

nicht statt, wenn sich bereits ein Gericht o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e<br />

außergerichtliche Schlichtungsstelle mit dem Vorgang<br />

beschäftigt hat.<br />

Welche Wirkung hat <strong>der</strong> Schlichtungsspruch?<br />

Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend, wenn <strong>der</strong><br />

Beschwerdewert (zumeist <strong>der</strong> vom Kunden gegenüber <strong>der</strong><br />

Bank geltend gemachte Betrag) den Betrag von 10.000 €<br />

nicht übersteigt.<br />

Die Bindungswirkung gilt jedoch nicht für den Kunden. Er<br />

kann den Schlichtungsspruch innerhalb von sechs Wochen<br />

durch eine Mitteilung in Textform annehmen. Ist er mit <strong>der</strong><br />

Entscheidung <strong>der</strong> Ombudsleute nicht einverstanden und<br />

nimmt er den Schlichtungsspruch nicht an, steht ihm <strong>der</strong><br />

Weg zu den Gerichten offen.<br />

Schlichtungssprüche in Verfahren mit einem höheren Beschwerdewert<br />

als 10.000 € sowie Vergleichsvorschläge entfalten<br />

für beide Beteiligte keine Bindung, können aber von den<br />

Beteiligten verbindlich innerhalb von sechs Wochen durch<br />

eine Mitteilung in Textform angenommen werden. Kommt

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