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Einkaufsbedingungen_Birkenstock_Group

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Allgemeine <strong>Einkaufsbedingungen</strong> der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe<br />

1. Diese Allgemeinen <strong>Einkaufsbedingungen</strong> (nachfolgend auch „AEB“ genannt) gelten für sämtliche<br />

Bestellungen und Aufträge durch Unternehmen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe über Waren, Produkte und<br />

körperliche werkvertragliche Leistungen (nachfolgend „Gewerke“ genannt) aller Art, in denen auf die<br />

Allgemeinen <strong>Einkaufsbedingungen</strong> der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe Bezug genommen wird, sofern der<br />

Lieferant/Auftragnehmer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein<br />

öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Zu den Unternehmen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe zählen<br />

abschließend die <strong>Birkenstock</strong> GmbH & Co. KG, die <strong>Birkenstock</strong> GmbH & Co. KG Services, die<br />

<strong>Birkenstock</strong> GmbH & Co. KG Fachgeschäfte, die <strong>Birkenstock</strong> Productions GmbH, die <strong>Birkenstock</strong><br />

Sales GmbH, die SPP Stanzen Prägen Pressen GmbH, die Alsa GmbH, die RSP Rheinische<br />

Schuhproduktion GmbH und die Albero Schuhtechnik GmbH. Das jeweilige Unternehmen, das die<br />

Bestellung tätigt bzw. den Auftrag erteilt, wird nachfolgend „<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen“ genannt.<br />

2. Durch die Annahme einer Bestellung oder eines Auftrags gemäß Ziff. 1 werden diese AEB<br />

Vertragsinhalt aller Verträge, die ein <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen mit einem Lieferanten/Auftragnehmer<br />

über von diesem angebotene und/oder hergestellte Waren, Produkte oder Gewerke schließt. Alle<br />

Lieferungen und Leistungen durch den Lieferanten/Auftragnehmer erfolgen in diesem Fall aufgrund<br />

und unter Einbeziehung dieser AEB. Diese AEB gelten darüber hinaus auch ohne gesonderten<br />

Hinweis und gesonderte Einbeziehung als Rahmenvereinbarung für alle zukünftigen (Folge-)Verträge<br />

zwischen dem Lieferanten/Auftragnehmer und jedem beliebigen <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen.<br />

3. Die aktuelle Fassung dieser AEB ist unter http://www.birkenstock-group.com/de/de/ekb abrufbar. Über<br />

Änderungen dieser AEB wird das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen den Lieferanten/Auftragnehmer<br />

unverzüglich in Textform unterrichten. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der<br />

Lieferant/Auftragnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. Mit Genehmigung<br />

werden die geänderten AEB Gegenstand aller zukünftigen Bestellungen/Aufträge des<br />

Lieferanten/Auftragnehmers.<br />

4. Diese AEB gelten neben den vorrangigen individualvertraglichen Bestimmungen der<br />

Bestellungen/Aufträge ausschließlich. Der Einbeziehung/Geltung von Geschäftsbedingungen des<br />

Lieferanten/Auftragnehmers, die von diesen AEB abweichen, diesen AEB widersprechen oder diese<br />

AEB ergänzen, wird hiermit widersprochen. Derartige Geschäftsbedingungen werden auch ohne<br />

gesonderten Widerspruch im Einzelfall ausnahmslos nur in dem Umfang Vertragsbestandteil, in dem<br />

das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose<br />

Annahme oder Bezahlung von Lieferungen und Leistungen des Lieferanten/Auftragnehmers in<br />

Kenntnis von dessen Geschäftsbedingungen oder die Bezugnahme auf Schreiben des<br />

Lieferanten/Auftragnehmers, das derartige Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, gilt<br />

nicht als Zustimmung.


5. Bestellungen/Aufträge mit einem Bestell- bzw. Auftragswert von mehr als € 1.000, netto sowie<br />

sämtliche Änderungen von Bestellungen und Aufträgen sind nur verbindlich und wirksam, wenn sie von<br />

dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen in Textform getätigt, erteilt oder bestätigt werden.<br />

6. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hält sich das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen für zwei<br />

Wochen an Bestellungen und Aufträge gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine schriftliche<br />

Bestell- oder Auftragsbestätigung noch mit schriftlicher Zustimmung des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens<br />

eine Ausführung der Bestellung oder des Auftrags, so ist die Bestellung oder der Auftrag auch ohne<br />

Widerrufserklärung hinfällig. Für die Rechtzeitigkeit der Bestell- oder Auftragsbestätigung ist der<br />

Zeitpunkt ihres Zugangs bei dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen entscheidend.<br />

7. Der in der Bestellung/dem Auftrag oder einem Kostenvoranschlag des Lieferanten/Auftragnehmers<br />

ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />

sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Der Preis schließt, sofern nicht schriftlich anders<br />

vereinbart, alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten/Auftragnehmers sowie alle<br />

Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Liefer- und Transportkosten, Versicherungen,<br />

Einfuhrabgaben/Zölle) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant/Auftragnehmer auf Verlangen auf<br />

eigene Kosten zurückzunehmen bzw. zu entsorgen.<br />

Ist eine Montage bzw. ein Einbau der Waren, Produkte oder Gewerke ausdrücklich oder konkludent<br />

vereinbart, so sind im Preis, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, auch sämtliche Montage- bzw.<br />

Einbaukosten enthalten.<br />

Die <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe verfügt über eine Transportversicherung für alle Lieferungen, die diesen AEB<br />

unterfallen. Kosten für eine Transportversicherung werden deshalb keinesfalls von dem <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen erstattet.<br />

8. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 60 Tagen nach<br />

vertragsgemäßer Lieferung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei dem <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen fällig und zahlbar. Erfolgen Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach vertragsgemäßer<br />

und vollständiger Lieferung und Rechnungszugang, so gewährt der Lieferant/Auftragnehmer 2 %<br />

Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag. Ordnungsgemäße Rechnungen haben den Vorschriften des §<br />

14 UStG zu entsprechen und sind unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer zu erstellen.<br />

Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist bei Banküberweisungen der Eingang des<br />

Zahlungsauftrags bei der Bank des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens. Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB<br />

werden nicht geschuldet.<br />

9. Vereinbarte Liefertermine und fristen sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sind nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens zulässig. Sofern schriftlich keine Lieferzeit vereinbart ist<br />

und sich aus den Umständen des Einzelfalls nicht etwas anderes ergibt, ist das <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen berechtigt, die Lieferzeit nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung<br />

branchenüblicher Gegebenheiten festzusetzen. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind<br />

Teillieferungen ausgeschlossen, soweit diese für das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen nicht ausnahmsweise<br />

zumutbar sind. Absehbare Lieferverzögerungen wird der Lieferant/Auftragnehmer dem <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen unter Nennung der hierfür maßgeblichen Gründe und ihrer voraussichtlichen Dauer<br />

unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Eintritt des Lieferverzugs wird dadurch nicht berührt.<br />

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10. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart (z. B. durch die Einbeziehung von Incoterms), erfolgen<br />

Lieferungen „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Ist ein solcher nicht<br />

angegeben, so gilt der Geschäftssitz des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens als Bestimmungsort. Der<br />

jeweilige Bestimmungsort ist in diesem Fall auch als Erfolgsort vereinbart (Bringschuld); dies gilt auch<br />

für eine Nacherfüllung.<br />

Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der<br />

Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) und Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der<br />

Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hieraus resultierende<br />

Verzögerungen der Bearbeitung (einschließlich einer etwaigen Mängelrüge) und Bezahlung nicht zu<br />

vertreten.<br />

11. Das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen ist bei Produkten, Waren und Gewerken, die speziell für das<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hergestellt werden, jederzeit berechtigt, Änderungen der vereinbarten<br />

Produktspezifikationen zu verlangen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses<br />

des Lieferanten/Auftragnehmers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. Das<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen wird dem Lieferanten/Auftragnehmer die durch die Änderung entstehenden<br />

nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen<br />

Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des<br />

Lieferanten/Auftragnehmers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, so verschiebt sich der<br />

ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant/Auftragnehmer wird dem<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten und<br />

Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin schriftlich anzeigen.<br />

12. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit vertragsgemäßer<br />

und vollständiger Übergabe am Bestimmungsort auf das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen über. Ist schriftlich<br />

die Versendung der Ware, der Produkte oder Gewerke vereinbart (Versendungskauf), so geht die<br />

Gefahr dennoch erst mit Übergabe am vereinbarten Bestimmungsort über, sofern nicht schriftlich<br />

anders vereinbart. Bei werkvertraglichen Leistungen sowie in Fällen, in denen eine Abnahme<br />

vereinbart ist, tritt der Gefahrübergang frühestens mit Abnahme ein.<br />

13. Für etwaige Arbeiten des Lieferanten/Auftragnehmers in den Geschäftsräumen des <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmens gelten der jeweilige Verpflichtungsschein und die Montage- und<br />

Demontagebedingungen der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe, soweit vorhanden.<br />

14. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen<br />

dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen in gesetzlichem Umfang zu. Das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen ist<br />

insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange einem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />

noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den<br />

Lieferanten/Auftragnehmer zustehen. Der Lieferant/Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder<br />

Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.<br />

15. Forderungen gegen <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweiligen<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens abgetreten, verpfändet oder Dritten zum Einzug überlassen werden. Dies<br />

gilt nicht für Geldforderungen.<br />

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16. Der Lieferant/Auftragnehmer ist bei Bestellungen/Aufträgen betreffend Waren, Produkte oder Gewerke,<br />

die vom Lieferanten/Auftragnehmer speziell für das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hergestellt werden,<br />

ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung<br />

durch Dritte (z. B. Unterlieferanten/Subunternehmer) erbringen zu lassen.<br />

17. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt die beste Qualität in Material und Ausführung als<br />

geschuldet. Waren, Produkte und Gewerke haben den vertraglich vereinbarten bzw. den<br />

branchenüblichen Spezifikationen zu entsprechen und voll verkehrsfähig zu sein. Gefährliche und<br />

sonstige kennzeichnungspflichtige Stoffe sind entsprechend den gesetzlichen Kennzeichnungspflichten<br />

zu kennzeichnen.<br />

18. Der Lieferant/Auftragnehmer garantiert für alle vertraglichen Lieferungen und Leistungen die<br />

Einhaltung der einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Rechtsvorschriften,<br />

insbesondere der den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften des<br />

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs und des Chemikaliengesetzes nebst<br />

der auf der Basis vorgenannter Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und sonstigen Vorschriften.<br />

Gleiches gilt für Gesetze und sonstige gesetzliche Vorschriften hinsichtlich Arbeitszeiten, Arbeitsschutz<br />

und Arbeitssicherheit. Stellt der Lieferant/Auftragnehmer Waren, Produkte und/oder Gewerke ganz<br />

oder teilweise außerhalb der EU her oder beschafft er Zutaten aus Ländern außerhalb der EU, so wird<br />

er für die Einhaltung der Mindeststandards der Global Compact Initiative der UNO Sorge tragen.<br />

19. Sofern Bestellungen/Aufträge Waren, Produkte oder Gewerke zum Gegenstand haben, die vom<br />

Lieferanten/Auftragnehmer speziell für das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen für Zwecke der Schuh- oder<br />

Textilproduktion hergestellt werden (z. B. Muster, Stoffe und sonstige Zutaten zur Produktion von<br />

Schuh- oder Textilwaren), räumt der Lieferant/Auftragnehmer dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen an den<br />

diesen Waren, Produkten oder Gewerken innewohnenden Urheber- und gewerblichen Schutzrechten<br />

zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungs-, Bearbeitungsund<br />

Verwertungsrechte ein. Die Einräumung dieser Rechte ist durch den vereinbarten Preis<br />

abgegolten.<br />

Zudem gelten vorgenannte Waren, Produkte oder Gewerke, sofern nicht schriftlich anders vereinbart,<br />

als branchenexklusiv für das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hergestellt. Der Lieferant/Auftragnehmer<br />

verpflichtet sich deshalb, identische Waren, Produkte oder Gewerke nicht an Dritte zu veräußern,<br />

sofern die Möglichkeit besteht, dass diese sie zur Herstellung von Schuh- oder Textilwaren verwenden<br />

würden.<br />

20. Das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen ist bei Bestellungen/Aufträgen betreffend Waren, Produkte oder<br />

Gewerke, die vom Lieferanten/Auftragnehmer speziell für das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hergestellt<br />

werden, berechtigt, Material, Herstellungsverfahren und sonstige zur Erbringung der Vertragsleistung<br />

dienende Arbeiten in den Geschäftsräumen des Lieferanten/Auftragnehmers zu üblichen<br />

Geschäftszeiten und nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen oder durch Dritte überprüfen zu<br />

lassen. Wird die Überprüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht gestattet, so ist das<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen zum Rücktritt von dem jeweiligen Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt, wenn<br />

aufgrund von Mängeln oder Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen eine Lieferung bis<br />

zum vereinbarten Liefertermin nicht möglich ist. Anstelle einer Erklärung des Rücktritts ist das<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen berechtigt, sofortige Nachbesserung zu verlangen. Das <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen kann zudem jederzeit Auskunft in Bezug auf die bestellten Waren, Produkte und<br />

Gewerke verlangen, insbesondere über den Stand ihrer Herstellung.<br />

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Die Wahrnehmung vorbenannter Rechte stellt keine Obliegenheit des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens dar.<br />

Der Lieferant/Auftragnehmer kann Ansprüchen des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens wegen verspäteter<br />

Lieferung oder wegen Sachmängeln somit nicht entgegenhalten, dass das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />

von den in dieser Ziff. 20 genannten Rechten keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

21. Der Lieferant/Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko hinsichtlich der von ihm zu erbringenden<br />

Lieferungen und Leistungen, es sei denn, es handelt sich um Bestellungen/Aufträge von Waren,<br />

Produkten oder Gewerken, die vom Lieferanten/Auftragnehmer speziell für das <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen hergestellt werden. In diesem Fall übernimmt der Lieferant/Auftragnehmer das<br />

Beschaffungsrisiko nur für die zur Herstellung benötigten Zutaten.<br />

22. Die Veräußerung von Waren, Produkten und Gewerken an das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hat<br />

unbedingt und unabhängig von der Zahlung des vereinbarten Preises zu erfolgen. Nimmt das<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen dennoch ein durch die Zahlung des vereinbarten Preises bedingtes Angebot<br />

des Lieferanten/Auftragnehmers auf Übereignung an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des<br />

Lieferanten/Auftragnehmers spätestens mit Zahlung der konkreten Waren, Produkte oder Gewerke. In<br />

diesem Fall ist das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen überdies unabhängig von der Zahlung des vereinbarten<br />

Preises zur Weiterveräußerung im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs und zur Verarbeitung<br />

sowie zur Verbindung und Vermischung mit anderen Zutaten, durch die das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />

Eigentümer der Ware, Produkte und Gewerke wird, berechtigt. Sämtlichen Willenserklärungen des<br />

Lieferanten/Auftragnehmers, die auf Erweiterung bzw. Verlängerung des Eigentumsvorbehalts (z. B.<br />

auf unter Nutzung der Waren, Produkte oder Gewerke des Lieferanten/Auftragnehmers hergestellte<br />

Produkte oder auf Forderungen aus der Weiterveräußerung der vom Lieferanten/Auftragnehmer<br />

gelieferten Waren, Produkte oder Gewerke) gerichtet sind, wird widersprochen.<br />

23. Der Lieferant/Auftragnehmer wird im Hinblick auf jede Lieferung Warenausgangskontrollen<br />

durchführen. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens<br />

gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Annahme von<br />

Waren, Produkten und Gewerken durch das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen erfolgt unter dem Vorbehalt<br />

einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die<br />

stattfindet, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche<br />

Mängel, insbesondere aufgrund von Transportschäden, sowie offensichtliche Falsch- oder<br />

Minderlieferungen sind von dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb<br />

von 4 Werktagen nach Wareneingang bei dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen gegenüber dem<br />

Lieferanten/Auftragnehmer zu rügen. Liegen keine offensichtlichen Mängel vor, so ist das <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen nicht zur Stichprobennahme verpflichtet. Sonstige, nicht offensichtliche Mängel sind<br />

innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung zu rügen. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, besteht<br />

keine Untersuchungspflicht. Im Rahmen vorgenannter Bestimmungen verzichtet der<br />

Lieferant/Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge gemäß § 377 Abs. 2 HGB.<br />

24. Gerät der Lieferant/Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, so ist das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />

auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, alle gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Zudem kann das<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz<br />

des Verzugsschadens in Höhe von 0,25 % des Nettobestell- bzw. auftragswerts pro Verzugstag (ab<br />

dem vierten Verzugstag), insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettobestell- bzw. auftragswerts,<br />

jeweils bezogen auf die vom Verzug betroffene (Teil-)Lieferung, verlangen. Dem <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem<br />

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Lieferanten/Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein<br />

wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die vorbehaltlose Annahme und/oder Bezahlung<br />

verspätet erbrachter Lieferungen und Leistungen bedeutet keinen Verzicht auf die dem <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen wegen der Verspätung zustehenden Ansprüche.<br />

25. Bei Zahlungsverzug des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens fallen Verzugszinsen in Höhe von fünf<br />

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB an. Bei Annahmeverzug des <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmens sind Ansprüche des Lieferanten/Auftragnehmers auf Ersatz von Mehraufwendungen<br />

oder gemäß § 373 HGB ausgeschlossen, es sei denn, das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hat den<br />

Annahmeverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.<br />

26. Mängelgewährleistung und Haftung richten sich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, nach den<br />

gesetzlichen Vorschriften. Eine Nacherfüllung, nach Wahl des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens durch<br />

Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache<br />

(Ersatzlieferung), gilt als fehlgeschlagen, wenn nicht der erste Nacherfüllungsversuch innerhalb einer<br />

von dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen gesetzten angemessenen Frist zum Erfolg führt. Im Fall des<br />

Fehlschlagens der Nacherfüllung ist das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen berechtigt, den Mangel selbst zu<br />

beseitigen und vom Lieferanten/Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu<br />

verlangen. Ist die Nacherfüllung für das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen unzumutbar oder verweigert der<br />

Lieferant/Auftragnehmer eine Nacherfüllung, so steht dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen das<br />

Selbstvornahmerecht auch ohne Fristsetzung zu.<br />

Dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen stehen Mängelgewährleistungsansprüche zudem auch dann<br />

uneingeschränkt zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt<br />

geblieben ist. Bei Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Lieferung der Ersatzsache<br />

erneut, sofern nicht die Ersatzlieferung nur aus Kulanzgründen erfolgt. Gleiches gilt nach<br />

Nachbesserung für die vom Mangel betroffenen Teile. Entstehen dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />

infolge mangelhafter Lieferungen/Leistungen Kosten (z. B. Transport- oder Montagekosten), so sind<br />

diese vom Lieferanten/Auftragnehmer zu tragen.<br />

27. Die vom Lieferanten/Auftragnehmer im Rahmen der Mängelgewährleistung aufgewendeten Kosten<br />

trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Ein<br />

Schadensersatzanspruch wegen unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens besteht nur, sofern<br />

das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.<br />

28. Der Lieferant/Auftragnehmer garantiert, dass die vertraglichen Leistungen frei von Rechten Dritter<br />

(Rechtsmängeln) sind und dass durch diese Leistungen und deren bestimmungsgemäße Verwertung<br />

keine Urheberrechte, Patente oder sonstigen (gewerblichen) Schutzrechte Dritter im In- und Ausland<br />

verletzt werden. Er stellt das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen von jedweder Inanspruchnahme Dritter, die<br />

Rechte an den vertraglichen Leistungen oder eine Verletzung von Rechten durch die vertraglichen<br />

Leistungen oder deren bestimmungsgemäße Verwertung geltend machen, auf erstes Anfordern und<br />

unabhängig von einem Verschulden vollumfänglich im Innenverhältnis frei und erstattet dem<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung.<br />

29. Die Freistellung gemäß Ziff. 28 gilt entsprechend im Hinblick auf gegen das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen<br />

wegen Personen- und/oder Sachschäden gerichtete Produkthaftungsansprüche, die auf einen<br />

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Fehler/Mangel einer vom Lieferanten/Auftragnehmer gelieferten Zutat zurückzuführen sind, es sei<br />

denn, das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen hat vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt.<br />

Im Rahmen vorstehender Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant/Auftragnehmer auch<br />

Aufwendungen des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens zu erstatten, die dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen durch<br />

eine Rückrufaktion entstehen, die aufgrund eingetretener oder drohender Personen- oder<br />

Sachschäden durchgeführt wird. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird das<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen den Lieferanten/Auftragnehmer unverzüglich unterrichten und ihm<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme geben.<br />

30. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,<br />

sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr.<br />

1 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungs-ansprüche drei Jahre ab<br />

Gefahrübergang. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.<br />

Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die<br />

gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche<br />

aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht –<br />

insbesondere mangels Verjährung – noch gegen das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen geltend machen kann.<br />

Sofern dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen wegen eines Mangels auch gesetzliche<br />

Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige Verjährungsfrist, es sei denn, die<br />

Anwendung der Verjährungsfristen des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts führen im Einzelfall zu einer<br />

längeren Verjährungsfrist. Die Verjährung wird durch Mängelanzeige beim<br />

Lieferanten/Auftragnehmer gehemmt, bis der Lieferant/Auftragnehmer die<br />

Mängelgewährleistungsansprüche oder Verhandlungen hierüber schriftlich ablehnt.<br />

31. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit<br />

einer Mindestdeckungssumme von € 10,0 Millionen pro Personen- bzw. Sachschaden zu unterhalten,<br />

die alle Bestellungen/Aufträge des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens abdeckt. Der Lieferant/Auftragnehmer<br />

wird dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen auf Verlagen einen Nachweis des<br />

Haftpflichtversicherungsschutzes zukommen lassen.<br />

32. Über gesetzliche und vertragliche Rücktrittsrechte hinaus ist das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen zum<br />

Vertragsrücktritt berechtigt, wenn<br />

- der Lieferant/Auftragnehmer die Belieferung seiner Kunden einstellt;<br />

- der Lieferant/Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt;<br />

- in der Person des Lieferanten/Auftragnehmers der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit<br />

oder der Überschuldung erfüllt ist;<br />

- eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des<br />

Lieferanten/Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung der<br />

gegenüber dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen bestehenden Liefer- bzw.<br />

Leistungsverpflichtung gefährdet wird.<br />

33. Das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen ist zudem zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern das <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen die bestellten Waren, Produkte oder Dienstleistungen aufgrund nach Vertragsschluss<br />

eintretender Umstände nachweislich nicht mehr sinnvoll verwenden kann. Dem<br />

Lieferanten/Auftragnehmer werden in diesem Fall die von ihm erbrachten (Teil-)Leistungen vergütet.<br />

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34. An von <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen getätigten Bestellungen und erteilten Aufträgen sowie dem<br />

Lieferanten/Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,<br />

Planungen, Beschreibungen, Ausführungsanweisungen und anderen Unterlagen (nachfolgend<br />

„geschützte Unterlagen“ genannt) behält sich das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen das Eigentum und das<br />

Urheberrecht vor. Der Lieferant/Auftragnehmer darf geschützte Unterlagen ausschließlich für Zwecke<br />

des Vertrages verwenden und ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch das <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen weder Dritten zugänglich machen noch für eigene Zwecke nutzen oder vervielfältigen.<br />

Der Lieferant/Auftragnehmer hat geschützte Unterlagen auf Verlangen des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens<br />

vollständig zurückzugeben und von ihm angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im<br />

ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum<br />

Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen<br />

gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im<br />

Rahmen der üblichen Datensicherung.<br />

Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen von Bestellungen/Aufträgen sowie<br />

sämtliche zum Zweck des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere solche<br />

Informationen, die sich aus geschützten Unterlagen ergeben (mit Ausnahme öffentlich zugänglicher<br />

Informationen), für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem jeweiligen Vertragsschluss<br />

geheimzuhalten und vor Kenntnisnahme durch nicht am Vertrag beteiligte Dritte zu schützen. Er wird<br />

etwaige Unterlieferanten/Subunternehmer entsprechend verpflichten.<br />

35. Werkzeuge, Vorlagen, Muster, Modelle und sonstige Gegenstände und Zutaten, die das <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmen dem Lieferanten/Auftragnehmer zur Verfügung stellt (z.B. zur weiteren Bearbeitung<br />

durch den Lieferanten/Auftragnehmer) oder die zu Zwecken des Vertrages gefertigt und durch den<br />

Lieferanten/Auftragnehmer gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum des <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmens oder gehen in dessen Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten/Auftragnehmer<br />

als Eigentum des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen<br />

Diebstahl und Beschädigungen jeglicher Art zu sichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen.<br />

Der Lieferant/Auftragnehmer ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände in<br />

ordnungsgemäßem Zustand an das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen herauszugeben, wenn sie von ihm nicht<br />

mehr zur Erfüllung der mit dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen geschlossenen Verträge benötigt werden.<br />

36. Werden Zutaten, die das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen dem Lieferanten/Auftragnehmer zur Verfügung<br />

stellt, auftragsgemäß von dem Lieferanten/Auftragnehmer verarbeitet oder mit anderen Zutaten<br />

verbunden oder vermischt (nachfolgend „Weiterverarbeitung“ genannt), so gilt die Weiterverarbeitung<br />

als durch das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen erfolgt. Damit gilt das <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen als Hersteller<br />

und erwirbt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen spätestens mit Weiterverarbeitung<br />

Eigentum an den aus der Weiterverarbeitung resultierenden Waren, Produkten und Gewerken.<br />

37. Auf die Geschäftsverbindung mit der <strong>Birkenstock</strong>-Gruppe oder einem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen darf<br />

der Lieferant/Auftragnehmer nur mit schriftlicher, jederzeit frei widerruflicher Zustimmung des<br />

<strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens hinweisen.<br />

38. Soweit nach diesen AEB Erklärungen schriftlich abzugeben sind, genügt eine Übermittlung in<br />

Textform, z.B. per E-Mail oder per Telefax.<br />

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39. Das Vertragsverhältnis zwischen dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen und dem Lieferanten/Auftragnehmer<br />

unter Einbeziehung dieser AEB unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter<br />

Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-<br />

Kaufrechtsübereinkommen).<br />

40. Sollte eine Bestimmung des Vertragsverhältnisses zwischen dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen und dem<br />

Lieferanten/Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder<br />

werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertragsverhältnisses im Übrigen nicht berührt. Die<br />

Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung unverzüglich<br />

durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen und<br />

undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.<br />

41. Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />

mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmen und dem<br />

Lieferanten/Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AEB ist der Geschäftssitz des <strong>Birkenstock</strong>-<br />

Unternehmens. Das Recht des <strong>Birkenstock</strong>-Unternehmens, den Lieferanten/Auftragnehmer an jedem<br />

gesetzlichen Gerichtsstand im In- und Ausland zu verklagen, bleibt hiervon unberührt.<br />

9 Version 20-10-2015

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