Unsere Antwort lesen - Maria Klein-Schmeink MdB
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(§ 12 SGB V) verpflichtet sind, ärztliche Verordnungen aus ihrer professionellen Sicht<br />
auf Mängel hin zu überprüfen. Dabei sind sie an den Inhalt der Heilmittelrichtlinien<br />
gebunden. Diese Entscheidung des BSG scheint uns sinnvoll und ist auch als<br />
Ausdruck einer eigenständigen Wertschätzung Ihres Berufsstandes zu sehen.<br />
Gleichzeitig ist uns bewusst, dass im jetzigen System Ihre Berufsgruppe mit weniger<br />
Einkommen agiert als die Ärzteschaft, auf deren korrekte Verordnungen Sie<br />
angewiesen sind. Daher sehen wir es als Aufgabe der Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen an, die ÄrztInnen zum Ausstellen von korrekten an der<br />
Heilmittelrichtlinie ausgerichteten Verordnungen anzuhalten.<br />
Wir vermuten, dass die von Ihnen geschilderten Verschärfungen mit den<br />
abgebrochenen Verhandlungen der Rahmenempfehlung zwischen GKV-<br />
Spitzenverband und den Verbänden der Heilmittelerbringer zur Umsetzung der<br />
novellierten Heilmittelrichtlinie (sehr positiv bewerten wir, dass nun<br />
Langfristverordnungen für Menschen mit schweren Behinderungen sowie chronisch<br />
Kranke möglich sind) zusammenhängen. Wir haben uns nach Bekanntwerden von<br />
Schwierigkeiten u.a. wegen der fehlenden neuen Rahmenempfehlung und des<br />
Abbruchs der Verhandlungen zwischen GKV-Spitzenverband und Verbänden der<br />
Heilmittelerbringer an den GKV-Spitzenverband gewandt und eine rasche<br />
Umsetzung der geltenden Heilmittelrichtlinie gefordert. Wir erwarten, dass<br />
Krankenkassen und die Verbände der Heilmittelerbringer zum Verhandlungstisch<br />
zurückfinden und dabei auch adäquate und umsetzbare Regelungen zur Prüfpflicht<br />
durch Heilmittelerbringer finden, die auch den PatientInnen gerecht werden.<br />
Außerdem haben wir im Gesundheitsausschuss einen Bericht des<br />
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Umsetzung der Heilmittelrichtlinie<br />
angefordert. Das BMG hat darin bestätigt, dass die Heilmittelrichtlinie gilt und<br />
umgesetzt werden muss, auch wenn z.B. die Krankenkassen noch keine „Hinweise<br />
zur Umsetzung der Genehmigung von Heilmittelbehandlungen außerhalb des<br />
Regelfalls“ erarbeitet haben. Wenn Krankenkassen eine Umsetzung verweigern,<br />
kann die Fachaufsicht dagegen vorgehen. Die Fachaufsicht liegt bei den<br />
landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen, z.B. für die AOK bei den<br />
Aufsichtsbehörden der Länder, für bundesweite Krankenkassen ist das<br />
Bundesversicherungsamt aufsichtsrechtlich zuständig. Wenn Sie konkrete<br />
Beschwerden haben, dann wenden Sie sich doch bitte direkt an die zuständige<br />
Aufsichtsbehörde – das für Gesundheit zuständige Landesministerium oder das<br />
Bundesversicherungsamt.<br />
Das BMG weist darauf hin, dass, falls die Neufassung der Heilmittelrichtlinie zu<br />
Mehraufwendungen auf Seiten der Leistungserbringer führe, dies Sache der<br />
Vertragspartner nach § 125 Abs. 2 SGB V –Krankenkassen und<br />
Heilmittelerbringerverbände - sei, sich auf eine sachgerechte Vergütung zu<br />
verständigen.<br />
Richtgrößen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regresse ÄrztInnen<br />
Wie Sie vermutlich wissen, setzen wir uns in unserem Konzept der grünen<br />
Bürgerversicherung dafür ein, die Beitragsbasis zu erweitern und die<br />
Krankenversicherung solidarischer zu gestalten. Aber auch in einem solchen System<br />
werden die finanziellen Ressourcen begrenzt bleiben. Somit wird jedes solidarisch<br />
finanzierte Gesundheitssystem zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit auf<br />
Steuerungsmechanismen wie etwa Richtgrößen angewiesen sein. Gleichzeitig sehen<br />
wir, dass ÄrztInnen, auch angehende, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regresse als<br />
Bedrohung erleben. Wir Grünen wollten Licht ins Dunkel bringen und befragten<br />
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