Steuerliche Behandlung der Treuhand - axis RECHTSANWÄLTE
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3. Motive für ein gewähltes <strong>Treuhand</strong>verhältnis<br />
Eine <strong>Treuhand</strong>schaft kommt viel öfters vor, als gemeinhin vermutet wird. Das liegt daran, dass<br />
<strong>der</strong> Treugeber die Öffentlichkeit aus verschiedenen Gründen gerade vermeiden möchte. <strong>Treuhand</strong>verhältnisse<br />
werden beispielsweise eingegangen:<br />
� Der Gesellschaftsvertrag erlaubt keine vollständige o<strong>der</strong> teilweise Abtretung.<br />
� Der Erwerb einer Beteiligung soll nicht transparent werden.<br />
� Insbeson<strong>der</strong>e bei Familiengesellschaften soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass ein zu großer mitbestimmen<strong>der</strong><br />
Gesellschafterkreis entsteht. Daher wird die <strong>Treuhand</strong>schaft bei <strong>der</strong> vorweggenommenen<br />
Erbfolge o<strong>der</strong> anlässlich eines Todesfalls begründet.<br />
� Bei einer geschlossenen Fondsbeteiligung ist ein <strong>Treuhand</strong>kommanditist für die breite Anlegerschaft<br />
obligatorisch.<br />
� Bei Min<strong>der</strong>jährigen wird ein Treuhän<strong>der</strong> zur Vermögensverwaltung eingesetzt.<br />
4. Zivilrechtliche Vorschriften<br />
Bei einem <strong>Treuhand</strong>verhältnis räumt <strong>der</strong> Treugeber dem Treuhän<strong>der</strong> Befugnisse hinsichtlich des<br />
Treuguts ein. Hiervon macht <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des<br />
Treugebers Gebrauch. Er tritt nach außen wie ein Vollrechtsinhaber auf, was auch durch diese<br />
Vereinbarung beabsichtigt wird. Im Innenverhältnis ist er jedoch an die Weisungen des Treugebers<br />
gebunden. Hierbei gibt es eine Vertragsfreiheit in <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Vereinbarungen,<br />
denn es gibt in diesem Bereich keine gesetzlichen Vorgaben.<br />
In <strong>der</strong> Pr<strong>axis</strong> entstehen <strong>Treuhand</strong>verhältnisse meist nach folgenden Schemata:<br />
� Der Treugeber überträgt das Eigentum am Treugut wie etwa an einem Gesellschaftsanteil<br />
auf einen Treuhän<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Maßgabe, diesen Anteil künftig für den Treugeber zu halten<br />
(Übertragungstreuhand).<br />
� Der Treuhän<strong>der</strong> vereinbart mit einem Dritten, das Treugut künftig treuhän<strong>der</strong>isch zu halten<br />
(Vereinbarungstreuhand). Damit wird zivilrechtlich kein Eigentumswechsel vollzogen.<br />
� Im Auftrag des Treugebers erwirbt <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> das Eigentum am Treugut und hält es<br />
dann auch für den Geber (Erwerbstreuhand).<br />
Der Abschluss eines <strong>Treuhand</strong>vertrags muss grundsätzlich nicht in einer vorgeschriebenen<br />
Form abgeschlossen werden, somit reichen theoretisch auch mündliche Vereinbarungen. Dies<br />
ist aber we<strong>der</strong> ratsam noch in <strong>der</strong> Pr<strong>axis</strong> vorzufinden. Bei <strong>der</strong> <strong>Treuhand</strong>schaft an Anteilen an<br />
einer bestehenden Kapitalgesellschaft bedarf es über § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG zur Begründung<br />
<strong>der</strong> <strong>Treuhand</strong>schaft <strong>der</strong> notariellen Form. Wird dies nicht beachtet, ist die Begründung <strong>der</strong><br />
Treuhän<strong>der</strong>schaft nach § 125 BGB nichtig. Ausreichend ist jedoch ein beurkundeter Gesellschaftsvertrag.<br />
Die Beendigung des <strong>Treuhand</strong>verhältnisses kann auf verschiedene Weise erfolgen:<br />
� Rückgabe des Eigentums am Wirtschaftsgut an den Treugeber,<br />
� <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> erhält die Verwertungsbefugnis am Wirtschaftsgut,<br />
Axer Axer Axer Partnerschaft<br />
Partnerschaft<br />
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