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Steuerliche Behandlung der Treuhand - axis RECHTSANWÄLTE

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Seite 7<br />

Grunde, dass es in Anbetracht <strong>der</strong> zivilrechtlichen Gegebenheiten bei Inhaberpapieren regelmäßig<br />

außerhalb des Kenntnis- und Einflussbereiches <strong>der</strong> aus den Papieren verpflichteten Emittenten<br />

liege, den Gläubiger <strong>der</strong> verbrieften Ansprüche zu ermitteln. Vergleichbares lässt sich<br />

aber für die zivilrechtliche Ausgestaltung von Kommissionsgeschäften nicht sagen.<br />

Personengesellschaft<br />

Ist ein Mitunternehmer an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt und hält er diesen<br />

Anteil ganz o<strong>der</strong> teilweise treuhän<strong>der</strong>isch für an<strong>der</strong>e Personen, so ist nach § 179 Abs. 2 Satz 3<br />

AO regelmäßig zunächst <strong>der</strong> Gewinn <strong>der</strong> Personengesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter<br />

einschließlich Treuhän<strong>der</strong> aufzuteilen. Dieses Verfahren kommt regelmäßig bei geschlossenen<br />

Fonds zur Anwendung. Anschließend wird <strong>der</strong> Gewinnanteil des Treuhän<strong>der</strong>s auf<br />

die einzelnen Treugeber (Anleger) aufgeteilt. Der Feststellungsbescheid <strong>der</strong> ersten Stufe ist nur<br />

für den Feststellungsbescheid <strong>der</strong> zweiten Stufe, nicht jedoch für den Einkommensteuerbescheid<br />

des Treuhän<strong>der</strong>s bindend (BFH 10.4.2002, XI B 125/01, BFH/NV 2002 S. 1278; FG Düsseldorf<br />

21.8.2007, 17 K 7757/01 F, Revision unter IV R 63/07).<br />

In Bezug auf die Einkommensteuer ist § 39 Abs. 2 maßgebend: Übt ein an<strong>der</strong>er als <strong>der</strong> Eigentümer<br />

die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in <strong>der</strong> Weise aus, dass er den Eigentümer<br />

im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von <strong>der</strong> Einwirkung auf das Wirtschaftsgut<br />

wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei <strong>Treuhand</strong>verhältnissen<br />

sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber<br />

und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. Wirtschaftsgüter, die mehreren<br />

zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte<br />

Zurechnung für die Besteuerung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Somit wird in <strong>Treuhand</strong>fällen das Treugut dem Treugeber zugerechnet. Ein wesentliches Kriterium<br />

für eine vom Zivilrecht abweichende ertragsteuerliche Zurechnung eines Wirtschaftsguts ist<br />

hierbei die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhän<strong>der</strong>. Damit müssen vorliegen:<br />

� Weisungsgebundenheit des Treuhän<strong>der</strong>s<br />

� Verpflichtung zur je<strong>der</strong>zeitigen Rückgabe des Treuguts<br />

� Beherrschung des <strong>Treuhand</strong>verhältnisses durch den Treugeber<br />

Ist dies auf Grund <strong>der</strong> getroffenen Vereinbarungen nicht <strong>der</strong> Fall, besteht auch kein anzuerkennendes<br />

<strong>Treuhand</strong>verhältnis nach <strong>der</strong> Maßgabe von § 39 AO.<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Abgeltungsteuer<br />

Bei <strong>Treuhand</strong>konten und -depots scheidet eine Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund eines<br />

Freistellungsauftrages o<strong>der</strong> einer NV-Bescheinigung aus. Denn nach § 44a Abs. 6 EStG ist Voraussetzung<br />

für die Abstandnahme, dass Kontoinhaber und Gläubiger <strong>der</strong> Kapitalerträge identisch<br />

sind. Zudem kann die Freistellung des Betriebsvermögens gem. § 43 Abs. 2 S. 3 EStG von<br />

den neuen Kapitalertragsteuer-Tatbeständen bei <strong>Treuhand</strong>konten und -depots nicht angewendet<br />

werden (BMF 15.6.2009, IV C 1 - S 2000/07/0009).<br />

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